— 585 —         Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.       Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais, längs der Ostküste Englands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite.                                                     §  54.       Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.                                                       §  55.        Den mit Pension ausscheidenden Ingenieuren, Obermaschinisten und Maschinisten der Kaiserlichen Marine wird die Zeit, in welcher sie sich vor ihrer etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in einem Vertragsverhältnisse bei der Kaiserlichen Marine befunden haben, als Dienstzeit angerechnet, soweit sie nicht vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt.     Hat vor dem Beginne des achtzehnten Lebenjahrs eine dienstliche Ein- schiffung an Bord eines Schiffes der Kaiserlichen Marine stattgefunden, so wird die Zeit vom Tage der ersten Einschiffung ab gerechnet.                                                  §  56.     Den Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche früher der Handelsflotte angehört haben, wird die dort vom Beginne des achtzehnten Lebensjahrs an zurückgelegte Fahrzeit zur Hälfte als zur Pension berechtigende Dienstzeit an- gerechnet.     Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses.                                                             § 57.        Wird ein pensionierter Deckoffizier nach Maßgabe des § 24 Nr. 3 als Beamter angestellt oder in der Eigenschaft eines Beamten beschäftigt, so ruht das Recht auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses, soweit sein Einkommen aus diesem Dienste unter Hinzurechnung der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Diensteinkommens oder, sofern es für ihn günstiger ist, folgende Beträge übersteigt: bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit von weniger als 21 Jahren 3 000 Mark, bei einer solchen von wenigstens 21 3 300 — — — 24 3 600 27 39 00 30 4 100 33 4 100 36 4 500 Die Vorschriften des § 24 Nr. 3 Abs. 2 bis 5 finden Anwendung.