— 602 —                                                   § 35. Das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse ruht: 1. solange der Versorgungsberechtigte nicht Reichsangehöriger ist; 2. wenn gegen den Versorgungsberechtigten wegen Hochverrats, Landes- verrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse vor einem Zivilgerichte die öffentliche Klage erhoben oder im militär- gerichtlichen Verfahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet worden ist, solange der Versorgungsberechtigte sich im Ausland auf- hält oder sein Aufenthalt unbekannt ist. Die einbehaltenen Gebührnisse werden ausgezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte rechtskräftig frei- gesprochen oder zu geringerer als Zuchthausstrafe verurteilt worden ist oder wenn dem strafgerichtlichen Verfahren wegen unzureichender Ver- dachtsgründe oder wegen mangelnder Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird.                                                        §  36. Das Recht auf den Bezug der Rente (§§ 9 bis 11) und der Gebührnisse aus den §§ 24, 25 ruht: 1. solange der Rentenberechtigte sich in einem Invalideninstitut oder in einer militärischen Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt befindet. Bei dem Aufenthalt in einer Kranken-, Heil- oder Pflegeanstalt ist denjenigen Rentenberechtigten, welche die Ernährer von Familien sind, die Rente nach Bedürfnis ganz oder zum Teil zur Bestreitung des Unterhalts ihrer Familie zu gewähren; 2. bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Höhe       des gewährten Diensteinkommens; 3. während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste nach Maß-        gabe folgender Vorschriften: a) es ruhen alle unter 21/100 der Vollrente zuerkannten Rententeile; b) von höheren Renten ruhen außerdem alle 9/% der Vollrente         übersteigenden Rententeile; c) Renten, die Kapitulanten lediglich auf Grund des § 1 Abs. 3 zuerkannt worden sind, ruhen, soweit als Zivildiensteinkommen und nach § 9 bemessene Rente zusammen den jährlichen Betrag von 2 000 Mark übersteigen. Rententeile, die sich aus der Er- höhung der Vollrente gemäß §§ 10, 56 ergeben, bleiben hierbei außer Ansatz und ruhen nur nach der Vorschrift unter b; 4. neben dem Bezug einer im Zivildienst erdienten Pension, soweit als Zivilpension und zuerkannte Rente zusammen den in der zuletzt be- kleideten Stelle erreichbaren Höchstpensionsbetrag oder, wenn es für den Pensionär günstiger ist, soweit als die tatsächlich erdiente Ziwil- pension und die nach Nr. 3b nicht ruhenden Rententeile zusammen den Betrag von 2000 Mark übersteigen. Der an den Pensionär nicht zu zahlende Rentenbetrag wird dem ivilpensionsfonds erstattet.