— 606 — denen aber, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gelebt hätten, nach Maßgabe dieses Paragraphen höhere Versorgungsgebührnisse zu- stehen würden, sind unter Zugrundelegung der höheren Versorgungs- sätze festzustellen. Dasselbe gilt für die Versorgungsgebührnisse der versorgungsberechtigten Hinterbliebenen von den seit dem 1. April 1905 im aktiven Dienste verstorbenen Personen. 2. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Friedensinvaliden, welche an einem der von den deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen.          Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste mit einer Zivilpension ausgeschiedenen Invaliden ist der gegen die bis- herige Pension nebst Dienstzulage bei Neufeststellung der Versorgungs- gebührnisse sich ergebende Mehrbetrag in Grenzen- des § 36 Nr. 4 zu zahlen und auf die Zivilpension nicht anzurechnen. Nicht zu zahlende Rentenbeträge werden dem Zivilpensionsfonds nicht erstattet. 3. Die als halbinvalide anerkannten Kriegsinvaliden erhalten die Kriegs- zulage im Betrage von 15 Mark monatlich, auch kann ihnen unter den Voraussetzungen des § 26 die Alterszulage gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 27, 29 bis 36 Nr. 1) 2, §§ 37, 38), 40 finden auf die aus dem aktiven Militärdienste bereits entlassenen Per- sonen entsprechende Anwendung. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Pfändungen und Veranlagungen zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art werden hierdurch nicht berührt.          Während der Anstellung oder Beschäfkigung im Zivildienst ist die zuerkannte Militärpension nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als ihr Betrag nach der Vorschrift des § 36 Nr. 3 zu zahlen ist; für das Ruhen der den Kapitulanten lediglich auf Grund achtzehnjähriger und längerer Dienstzeit zuerkannten Pensionen nebst Dienstzulagen gilt die Vorschrift im § 36 Nr. 3c. 5. Die als verstümmelt oder pflegebedürftig anerkannten Invaliden erhalten     Verstümmelungszulage nach den Vorschriften des § 13 dieses Gesetzes.     Neben dieser Zulage ist jedoch nur die nach den bisherigen Gesetzen für      gänzliche Erwerbsunfähigkeit zustehende Pension zu gewähren. . Den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Zivildienste mit einer Beamtenpension ausscheidenden Invaliden ist die zuerkannte Militär- pension nebst Dienstzulage soweit zu gewähren, als ihr Betrag nach der Vorschrift des § 36 Nr. 4 neben dem Bezug einer Zivilpension zu zahlen ist. 7. Die Vorschriften des § 39 finden auf die Hinterbliebenen derjenigen     Invaliden entsprechende Amwendung, deren Tod nach dem Inkrafttreten      dieses Gesetzes eintritt.