— 609 — Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet.       Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen. Diese Doppelrechnung ist ausgeschlossen bei Berechnung der Dienstzeit zwecks Erlangung des Anspruchs auf den Zivilversorgungsschein (§ 15).        Außerheimisch sind die Gewässer, welche weder zur Ostsee noch zur Nordsee gehören, diese gerechnet bis zur Linie Dover-Calais, längs der Ostküste Englands bis zu 3 Grad Westlänge von Greenwich und bis zum Breitenparallel von 60 Grad Nordbreite.                                                        §  55.         Die im § 8 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.                                         Betrag der Rente.                                                       §  56.            Eine Erhöhung der Vollrente tritt außer in den Fällen des § 10 Abs. 1 für die Kapitulanten der Kaiserlichen Marine ein: 1. um 75/100 der beim Ausscheiden bezogenen Dienstalters- und Seefahr-        zulage soweit als die Erhöhung die Hälfte der Vollrentenbeträge des        § 9 Abs. 1 nicht überschreitet, und 2. um 75/100 der beim Ausscheiden bezogenen Fachzulage.                                                    Rentenerhöhung.                                                             §  57.      Auf eine Rentenerhöhung im Betrage der Kriegszulage (§. 14) haben die- jenigen Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Marine Anspruch, welche entweder: 1. durch im Dienste erlittenen Schiffbruch oder infolge einer militärischen       Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise oder 2. infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen        Aufenthalts in einem außereuropäischen Lande oder während einer       dienstlichen Seereise rentenberechtigt geworden sind, falls nicht die Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit eine Folge ihres Vorsatzes ist. Der Kaiser bestimmt, welche Unternehmung als eine militärische Unter- nehmung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist. Kriegszulage und Rentenerhöhung werden nicht nebeneinander gewährt.