— 612 —             Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.           Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten ist auch für diejenigen Personen der Unterklassen doppelt zu rechnen, welche aus den Kaiserlichen Schutztruppen in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und dem- nächst aus diesem mit Anspruch auf Rente entlassen werden.           Die im § 69 Abs. 2 aufgeführten Personen der Unterklassen haben nur im Falle der §§ 6 und 7 Anspruch auf höhere Anrechnung von Dienstzeit.                                                           §   66.             Die im § 8 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.                                                         Tropenzulage.                                                                §  67.          Auf eine Tropenzulage haben diejenigen Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen Anspruch, welche entweder infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufenthalts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten rentenberechtigt geworden sind, falls nicht die Verminderung ihrer Erwerbs- fähigkeit eine Folge ihres Vorsatzes ist.             Die Tropenzulage beträgt monatlich 25 Mark. Kriegszulage (§ 14), Rentenerhöhung (§ 57) und Tropenzulage werden nicht nebeneinander gewährt.             Die Tropenzulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.                                                              §  68.          Sind Personen der Unterklassen der Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten länger als drei Jahre dienstlich verwendet worden, so steigt mit jedem weiteren vollen, wenn auch nicht im Anschluß an die frühere Dienstzeit in den Schutzgebieten geleisteten Dienstjahre die Tropenzulage um ein Sechstel bis zur Erreichung des Doppelbetrags. Eine Doppelrechnung von Dienstzeit findet hierbei nicht statt.             Die Vorschriften der §§ 64 und 40 Abs. 3 finden auf die Tropenzulage entsprechende Anwendung.                                                          §  69.      Auf Tropenzulage haben auch diejenigen Personen der Unterklassen An- spruch, welche früher den Kaiserlichen Schutztruppen angehört haben und nach ihrem Wiedereintritt in das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine innerhalb der im § 64 festgesetzten Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiser- lichen Schutztruppen in den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung renten- berechtigt geworden sind.