— 617 Daselbst zu Nummer 2 des Tarifs ist statt          „zu 2 à und b in Abstufungen von 60 Pfennig            zu 2 c  in Abstufungen von 1 Mark           für je 100 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags“ zu setzen:      „zu 2 a und b in Abstufungen von 15 Pfennig       zu 2 c in Abstufungen von 25 Pfennig       für je 25 Mark; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht        unter dem Betrage von 1 Mark zurückbleiben, für volle 25 Mark        gerechnet"“.                                                    Artikel 3.        Nummer 4 a des Tarifs erhält nachstehende Fassung: 4 a. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über: 1.      Wertpapiere der unter 2a, 2b und 3 des Tarifs             bezeichneten Art .. . . . . . . ... 2/10 vom Tausend; 2. Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften oder die            darüber ausgestellten Urkunden (Kurscheine, Bezugs-             scheine, Abtretungsscheine) . . . . .. . . . . . . . . . .. 1 vom Tausend; 3. sonstige Wertpapiere der unter 1 bis 3 des Tarifs        bezeichneten Art einschließlich der Genußscheine. 3/10 vom Tausend; 4. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld,          ausländische Geldsorten . 2/10 vom Tausend.          Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Er- richtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgende Zuteilung der Aktien auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft stattfindende Ubernahme der Aktien durch die Gründer und die Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Erwerber.                                                      Ermäßigung.               Hat jemand nachweislich im Arbitrierverkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 der Tarifnummer 4 a fallende Gegenstände derselben Gattung im Inlande gekauft und im Auslande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich für ihn die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge sich decken, und zwar       für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4 um 3/40 vom Tausend und       für die Gegenstände unter Ziffer 3 um 6/40 vom Tausend, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen an dem- selben Tage oder an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsentagen abge-                                                                                                                          97*