— 618 — schlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Geschäfte im Auslande selbst oder durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat.            Unter den gleichen Voraussetzungen tritt die Steuerermäßigung (um 3/40 vom Tausend) ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen Banknoten oder aus- ländischem Papiergelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel gegenüberstehen.             Eine einmalige, längstens halbmonatige Verlängerung im Ausland ab- geschlossener Geschäfte der in Rede stehenden Art bleibt steuerfrei.             Für Kostgeschäfte (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes) über Gegenstände der vor- stehend im Abs. 1 bezeichneten Art ermäßigt sich die Stempelabgabe um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze.          Die gleichen Vorschriften finden statt für den Arbitrierverkehr zwischen in- ländischen Börsenplätzen.             Die näheren Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe erläßt der Bundesrat.                                                      Artikel 4. a) Der Vorschrift, betreffend „Befreit sind“ zu Nummer 1 des Tarifs, ist am Schlusse hinzuzufügen:         oder, welche die Herstellung von inländischen Eisenbahnen unter         Beteiligung oder Zinsgarantie des Reichs, der Bundesstaaten, der         Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zwecke haben. b) Der Vorschrift, betreffend die „Befreiungen“ zu Nummer 4 des Tarifs,         ist hinzuzufügen: 5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschäfte über Renten- und       Schuldverschreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten, sowie        Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere.                                                            Artikel 5. In Spalte 4 (Berechnung der Stempelabgabe) zu Nummer 4 des Tarifs ist statt: „zu 4 a 1 und 2: 0,20 Mark " 4 a 3: 1,00 4a 4: O,30 für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags.“ zu setzen: „zu 4 a 1: 0,20 Mark 4a 2: 1,00 — -4a 3: 0,30 — = 4a 4: 0,20 - für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Be- rechnung der Abgabe im einzelnen Falle sind mindestens 10 Pfennig in Ansatz zu bringen und höhere Pfennigbeträge derart nach oben- hin abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind.“