— 619 —          In Ziffer 3 der „Befreiungen“ zu Nummer 4 des Tarifs ist statt: „„Nummer 4a 1" zu setzen: „Nummer 4a 4“.                                                     Artikel 6. Die §§ 9, 11 und 19 des Gesetzes werden wie folgt geändert: 1. Im Abs. 1 des § 9 ist statt: „am Tage des Geschäftsabschlusses“ zu setzen: „spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses“". Im Abs. 2 daselbst ist statt: , Spätestens am dritten Tage nach dem Tage des Geschäftsabschlusses“ zu setzen: „Innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist“. 2. Im Abs. 1 des & 11 kommen die Worte: „demselben Steuersatz unterliegen und“ sowie der Satz: · „Die Abgabe ist“ bis „zu berechnen.“ in Wegfall. 3. Im Abs. 1 des 9 19 ist statt: „unrichtige Nachweise vorlegt“ zu setzen: „unrichtige Angaben macht“.                                                     Artikel 7.           Hinter § 42 des Gesetzes wird nachstehende Vorschrift eingeschaltet:                                                       § 42 a.      Der Anspruch auf Zahlung der nach diesem Gesetze zu entrichtenden Ab- gaben unterliegt der Verjährung.           Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikel 169 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mit folgenden Maßgaben Anwendung:      Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem Falle des § 1 Abs. 1 mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Vorlegung der Wertpapiere bei der Steuerstelle erfolgt, in den übrigen Fällen mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird.