— 624 —          Mehrere in einer Hand befindliche Brauereien werden im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb angesehen, wenn sie ein wirtschaftlich zusammengehöriges Unternehmen bilden oder wenn sie innerhalb derselben Gemeinde oder nicht weiter als 10 Kilometer von einander entfernt liegen.           Wird eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Per- sonen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt verbrauchte Menge an Braustoffen, sondern die Menge ent- scheidend, die jede einzelne dieser Personen zur Bierbereitung verwendet.                                                      §  3 b.        Zur Entrichtung der Steuer ist derjenige verpflichtet, der die Verwendung steuerpflichtiger Braustoffe (§  1a) zur Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt.      Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Verwendung der Brau- stoffe zur Bierbereitung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden sollen § 17) oder, im Falle des § 22a) sobald das Malz auf die Malzsteuer- mühle gebracht wird.                                                       §  3 c       Die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe wird am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer ge- fährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern.       Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten zu stunden.             Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhoben. 2. Der § 4 fällt weg. 3. Im §  7 Abs. 1 und 2 ist zu setzen statt „24. Stunden“ „3 Tage“.        Dem § 7 tiitt folgender Abs. 3 hinzu:              Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner ge-        währt werden, wenn die Vernichtung eines ganzen Gebräus unter Auf-        sicht der Steuerbehörde erfolgt; einem hierauf gerichteten Antrage des        Brauers muß entsprochen werden. 4. Im § 16 kommt der dritte Satz des Abs. 1, im § 17 der Abs. 2 und der Abs. 3 in Fortfall. 4a. Im § 20 Abs. 2 ist statt „eine Stunde“ zu setzen: eine halbe Stunde“.