— 638 —                                                    §  18.                                       Strafe der Defraudation.          Wer eine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen.           Kann der vorenthaltene Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis hunderttausend Mark ein.        Liegt eine Ubertretung vor, so sind die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark zu bestrafen.                                                     §  19.                                     Defraudation im Rückfalle.           Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorausgegangener Bestrafung wird die im § 18 angedrohte Strafe verdoppelt.       Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu drei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden.      Die Rückfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Staafe bis zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.                                                      §  20.                                          Ordnungsstrafen.           Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver- waltungsbestimmungen werden, sofern nicht eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. Mit Ordnungsstrafe nach Maßgabe des Abs. 1 wird ferner belegt: a) wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichteten Be-        amten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder       Überwachung der Zigarettensteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder       Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, ver-        spricht oder gewährt, sofern nicht der Tatbestand des § 333 des Straf-        gesetzbuchs vorliegt; b) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt,       durch die ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines       Amtes in bezug auf die Zigarettensteuer verhindert wird, sofern nicht      der Tatbestand des § 113 oder des § 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.