— 652 —                                                  §  40 s.          Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünf- bis zehnfachen Betrage der Abgabe für eine Jahreskarte gleichkommt.         Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt statt der im Abs. 1 bezeichneten Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis viertausend Mark für den einzelnen Fall ein. Zur Sicherstellung der vorenthaltenen Abgabe, der Strafe und der Kosten kann das Kraftfahrzeug in Beschlag genommen werden.                                                    §  40. t           Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird die Erhebung landesgesetzlicher Gebühren für die Feststellung der Verkehrstauglichkeit des Kraftfahrzeugs und für die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nicht ausgeschlossen. Der Bundesrat ist ermächtigt, für die hiernach zulässigen Gebühren Hochstsätze vor- zuschreiben.           Im übrigen unterliegen Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, für welche eine Reichsstempelabgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten ist, keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten.                                                         Artikel 6.           Hinter § 40 des Gesetzes sind ferner folgende Bestimmungen einzuschalten:                                              IV e. Vergütungen.                                                  (Tarifnummer 9.)                                                           § 40 u.          Die Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- schaften mit beschränkter Haftung haben bei Aufstellung der Jahresbilanz eine besondere Aufstellung anzufertigen, aus der zu ersehen ist die Summe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter, Tagegelder, Reise- gelder usw. [Abs. 3 Tarifnummer 9.), die den zur Uberwachung der Geschäfts- führung bestellten Personen (Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanz- aufstellung gewährt worden sind.                                                        § 40 v.        Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Vorstande, den persönlich haftenden Gesellschaftern beziehungsweise den Geschäftsführern der in § 40 u genannten Gesellschaften ob. Die Abgabe ist von der Gesellschaft zu Lasten der zum Bezuge der Vergütungen berechtigten Personen zu entrichten.