— 653 —                                                § 40 w.       Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundesrats. Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelzeichen erfolgen darf.                                                   §  40 x.          Bei Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung werden die Mitglieder des Vorstandes, die persönlich haftenden Gesellschafter beziehungsweise die Geschäfts- führer der Gesellschaft mit einer Geldstrafe belegt, welche das Zwanzigfache des hinterzogenen Stempels beträgt.                                              Artikel 7.              Der § 44 Abs. 2 des Gesetzes wird, wie folgt, geändert:       Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 2, 19, 27, 38, 40f, 40s. und 40x aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.                                                    Artikel 8.             Der § 49 Abs. 2 des Gesetzes erhält folgende Fassung: Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentuchtung unterliegen alle die- jenigen, welche abgabenpflichtige Geschäfte der in Nr. 4 des Tarifs bezeichneten Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nr. 6 und 7 des Tarifs) gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln.                                                    Artikel 9.         Der Reichskanzler wird ermächtigt, die unter Berücksichtigung der vor- stehenden Anderungen sich ergebende Fassung des im Artikel 1 bezeichneten Gesetzes mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Abschnitte und Paragraphen als „Reichsstempelgesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs- Gesetzblatt bekannt zu machen. Dabei sind im § 55 die Worte „und ist den einzelnen Bundesstaaten“ bis „überweisen“ zu streichen, und es ist folgender Satz anzufügen: „Der Reinertrag der in Tarifnummer 1 bis 5 bezeichneten Abgaben ist, soweit nicht § 5 des Gesetzes, betreffend die Wetten bei öffentlich ver- anstalteten Pferderennen, vom 4. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 595) ein anderes bestimmt, den einzelnen Bundesstaaten nach dem Maßstabe der Bevölkerung, mit welcher sie zu den Matrikularbeiträgen herangezogen werden, zu überweisen.“