— 657 — haften, behufs der Berechnung der Steuer bei demjenigen Teile in Abzug, auf welchem sie haften.           Schulden und Lasten, welche sowohl auf dem steuerfreien als auf dem steuerpflichtigen Teile der Masse haften, kommen von dem letzteren nur nach dem Verhältnisse dieses Teiles zur gesamten Masse in Abzug.          In das Grundbuch eingetragene Schulden, für welche der Eigentümer zu- gleich persönlich haftet, gelten zunächst als Lasten des Grundstücks und kommen nur rücksichtlich des durch das Grundstück nicht gedeckten Betrags bei der übrigen Masse in Anrechnung.                                           Betrag der Erbschaftssteuer.                                                                § 10.             Die Erbschaftssteuer beträgt: I.   vier vom Hundert: 1. für leibliche Eltern; 2. für voll- und halbbürtige Geschwister sowie für Abkömmlinge        ersten Grades von Geschwistern; II. sechs vom Hundert: für Großeltern und entferntere Voreltern; für Schwieger- und Stiefeltern; für Schwieger- und Stiefkinder für Abkömmlinge zweiten Grades von Geschwistern; für uneheliche, von dem Vater anerkannte Kinder und deren Ab- kömmlinge, für an Kindes Statt angenommene Personen und deren Ab- kömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt erstrecken; III. acht vom Hundert: 1. für Geschwister der Eltern; 2. für Verschwägerte im zweiten Grade der Seitenlinie; IV. zehn vom Hundert in den übrigen Fällen, soweit es sich nicht um einen Erwerb der im §. 12 bezeichneten Art handelt. Übersteigt der Wert des Erwerbes den Betrag von 20 000 Mark, so wird das 1 /10 fache, übersteigt er den Betrag von 30 000 Mark, so wird das 1 /2,10 fache, 50 000 - - - - 1 3,10 - 75 000-------------     1/ 4,10    ". ". ". 2 1 4,10 100 000 1 5,10 150 000 1 6,10                                                                                                                                   102*