— 659 —           steht, diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb oder zum Ver-           kaufe bestimmt waren und der Wert des Erwerbes dieser Art          den Betrag von 5 000 Mark nicht übersteigt; auf den Abzug der          Schulden und Lasten von dem Werte der bezeichneten Gegenstände          finden die Vorschriften des § 9 entsprechende Anwendung; 8)    leiblichen Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern, soweit          der Erwerb in Sachen besteht, die sie ihren Abkömmlingen durch          Schenkung oder Ubergabevertrag zugewandt hatten; h) Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse zum       Erblasser gestanden haben, sofern der Wert des Erwerbes den       Betrag von 3000 Mark nicht übersteigt; 5. ein Erwerb, der anfällt Familienstiftungen auf Grund eines in einer      Verfügung von Todes wegen bestehenden Stiftungsgeschäfts.                                                                 §  12. Die Erbschaftssteuer beträgt fünf vom Hundert: 1. für einen Erwerb, der anfällt inländischen Kirchen; 2. für einen Erwerb, der anfällt solchen inländischen Stiftungen, Gesell-       schaften, Vereinen oder Anstalten, die ausschließlich kirchliche, mild-       tätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern ihnen die Rechte        juristischer Personen zustehen; 3. für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, mildtätigen oder gemein-        nützigen Zwecken innerhalb des Deutschen Reichs oder der deutschen        Schutzgebiete gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten        Zwecke gesichert und die Zuwendung nicht auf einzelne Familien oder        bestimmte Personen beschränkt ist; 4. für einen Erwerb, der anfällt Kassen oder Anstalten, welche die Unter-        stützung der zu dem Erblasser in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnisse        stehenden Personen, sowie der Familienangehörigen solcher Personen        bezwecken. Das Gleiche gilt, wenn der Erwerb anfällt Kassen oder         Anstalten, welche die Unterstützung von Personen sowie deren Familien-         angehörigen bezwecken, die zu einem wirtschaftlichen Unternehmen, bei        dem der Erblasser beteiligt war, in einem Dienst= oder Arbeits-         verhältnisse stehen.       Unter Kirchen (Abs. 1, Nr. 1) und kirchlichen Zwecken (Abs. 1, Nr. 2 und 3) sind alle inländischen öffentlich zugelassenen Religionsgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen, sowie die Zwecke solcher Religionsgesellschaften zu verstehen.        Vermögensvorteile von nicht mehr als 5000 Mark sind in den Fällen des Abs. 1 von der Erbschaftssteuer befreit.