— 667 —                              Erbschaftssteuererklärung.                                                     §  37.             Auf Verlangen des Erbschaftssteueramts und innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist hat der zur Anmeldung eines Erwerbes von Todes wegen Verpflichtete dem Amte eine Erbschaftssteuererklärung einzureichen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen. Die Erklärung muß ein vollständiges Verzeichnis der zu der steuerpflichtigen Masse gehörenden Gegenstände unter Angabe ihres Wertes und der in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten oder Lasten sowie eine Darlegung der für die Steuerpflicht in Betracht kommenden Verhältnisse enthalten.       Für die Erklärung kann ein besonderes Muster vorgeschrieben werden.        Die Erbschaftssteuererklärung ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.                                                        §  38.          Die in den §§ 36, 37 bezeichneten Verpflichtungen gelten auch für Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger und gesetzliche Vertreter der Erwerber in Ansehung der ihrer Verwaltung unterliegenden Gegenstände. Die im § 36 bezeichneten Fristen beginnen für diese Personen nicht vor der Übernahme der Verwaltung.                                                       §  39.             Sind mehrere Personen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so kommt die von einem Verpflichteten bewirkte Anmeldung auch den übrigen zu- statten, sofern der diesen angefallene Erwerb daraus erkennbar ist.                                                        §  40. Den Erbschaftssteuerämtern sind seitens der nachbenannten Behörden und Beamten die folgenden Mitteilungen zu machen: « 1. seitens der Standesämter              von den eingetretenen Sterbefällen, 2. seitens der Gerichte             von den ergangenen Todeserklärungen, 3. seitens der Gerichte und Notare              von den von ihnen beurkundeten Schenkungen und den von ihnen               eröffneten Verfügungen von Todes wegen, 4. seitens der Gerichte und Verwaltungsbehörden             von den zu ihrer Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen               die Vorschriften dieses Gesetzes.