– 673 —                                          Rechtsweg.                                              §  57.           In Ansehung der nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichtenden Steuern ist der Rechtsweg zulässig; über die Frage jedoch, ob Stundung in Gemäßheit des § 47 eintreten soll, entscheidet endgültig die Steuerbehörde. Die Klage muß binnen einer Frist von sechs Monaten erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zahlung oder Stundung der Steuer; kann jedoch die gänzliche oder teilweise Erstattung der gezahlten oder die gänzliche oder teilweise Nieder- schlagung der gestundeten Steuer wegen eines nachträglich eingetretenen Ereignisses verlangt werden, so beginnt die Frist erst mit dem Eintritte dieses Ereignisses.          Auf den Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Fristen finden die für die Ver- jährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206, 207 des Bürgerlichen Gesetz- buchs entsprechende Anwendung.            Für die Berechnung der Fristen dieses Gesetzes sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung maßgebend.          Zuständig für die im Abs. 1 vorgesehene Klage sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich die Landgerichte. Für die Revision sowie für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist das Reichsgericht zuständig.                                   Zuschläge zu der Steuer.                                                     §  58.        Den Bundesstaaten bleibt überlassen, für eigene Rechnung Zuschläge zu der nach den Vorschriften dieses Gesetzes veranlagten Steuer zu erheben.                             Besondere Steuer von Abkömmlingen und Ehegatten.                                                                      §  59.         Den Bundesstaaten bleibt ferner überlassen, in Ansehung der nach § 11 Nr. 4 a bis e von der Erbschaftssteuer befreiten Personen für den Erwerb von Todes wegen sowie für Schenkungen unter Lebenden Abgaben zu erheben, von Kindern, denen die rechtliche Stellung ehelicher Kinder zukommt, und eingekind- schafteten Kindern sowie von Abkömmlingen solcher Kinder jedoch nur insoweit, als die gleichen Abgaben auch von ehelichen Kindern erhoben werden.                                              Übergangsvorschriften.                                                            §  60. Die Vorschriften der Landesgesetze, welche die Erhebung einer Abgabe von dem den Gegenstand der Erbschaftssteuer bildenden Erwerbe von Todes wegen