Bierbereitung. Gegenstand der Brausteuer. Herstellung bierähnlicher Getränke; Handel mit Bier- extrakten und der- gleichen. Besteuerung der Essigbrauereien. Steuerpflichtiges Gewicht.                                                         — 676 — Vordergerichts Ostheim und des Herzoglich Sachsen-Coburg- und Gothaischen Amtes Königsberg, was folgt:                                                              §  1.           Zur Bereitung von untergärigem Biere darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Biere unterliegt derselben Vorschrift, es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von anderem Malze und von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.           Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von der Vorschrift im Abs. 1 ge- stattet werden.          Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf die steuerfreie Haus- trunkbereitung (§ 9).                                                             §  2.       Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und Zucker erhoben. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. Der dem obergärigen Biere nach Abschluß des Brauverfahrens und außerhalb der Braustätte zugesetzte Zucker unterliegt nicht der Brausteuer. Der Bundesrat ist befugt, den Zucker von der Brausteuer gänzlich frei zu lassen.          Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zuckerstoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen.                                                              § 3.          Die Brausteuer kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke verwendeten Malze und Zucker erhoben werden. Die Herstellung solcher Getränke kann unter Steueraufsicht gestellt, auch kann die Verwendung von anderen Malz- ersatzstoffen als Zucker verboten werden. Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.           Andere als die am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten, zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmten Zubereitungen (Bierertrakte und dergleichen) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.                                                              §  4.       Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier zugleich eine Essigbereitung verbunden oder wird Essig aus den im § 2 genannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von den zur Essigbereitung verwendeten Stoffen entrichtet werden.                                                           §  5. Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach dem Rein- gewicht; ein Ubergewicht an der für ein Gebräu bestimmten Gesamtmenge, von dem die Steuer weniger als 5 Pfennig beträgt, bleibt dabei außer Betracht.