Steuerbefreiung des Haustrunkes. Vergütung der Steuer bei der Ausfuhr aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes. Erlaß oder Erstattung der Steuer.                                                              — 678 —       Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten zu stunden.          Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhoben.                                                                 §  9.           Die Bereitung von Bier als Haustrunk ohne besondere Brauanlagen ist von der Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich zum eigenen Bedarf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht.             Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuer- behörde zuvor anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich erteilen lassen.         Ein jedes Ablassen des Haustrunkes an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ist untersagt.            Im Falle einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugnis zur steuerfreien Haustrunkbereitung nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden.            Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunkes keinen Anspruch.                                                                  §  10.        Bei der Ausfuhr von Bier aus dem Geltungsbereiche des Gesetzes wird eine Vergütung der Brausteuer unter den vom Bundesrate festzusetzenden und bekannt zu machenden Bedingungen und Maßgaben gewährt.                                                                  §  11.        Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer darf, abgesehen von dem Falle des § 10, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden, wenn erwiesen ist, daß 1. entweder die zur Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beab-       sichtigten Verwendung durch Zufall vernichtet oder derart beschädigt        worden sind, daß ihre Verwendung zur Bierbereitung nicht möglich        erscheint, oder 2. sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die angemeldete Bier-        bereitung nicht hat stattfinden können,        und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach der angemeldeten Einmaischungszeit (§ 20) bei der Hebestelle ängemeldet ist.             Wird die Brausteuer in der Form der Vermahlungssteuer entrichtet (§ 27) so darf der Erlaß oder die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach der geschehenen Vernichtung oder Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist.