— 679 —          Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner gewährt werden, wenn die Vernichtung eines ganzen Gebräus unter Aufsicht der Steuerbehörde erfolgt; einem hierauf gerichteten Antrage des Brauers muß entsprochen werden.                                                        §  12.          Alle Forderungen und Nachforderungen von Brausteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer ver- jähren innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsver- pflichtung oder der Zahlung an gerechnet.           Auf den Rückgriff des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine An- wendung.                                                      §  13.           Wer, ohne von der Steuer befreit zu sein, brauen will, hat der Steuer- hebestelle, insoweit dies nicht bereits auf Grund der bieherigen gesetzlichen Vor- schriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebs eine Nach- weisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, in der die Räume zur Aufstellung der Geräte und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gärungsräume, die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße und der in Litern ausgedrückte Raumgehalt jedes einzelnen dieser Ge- fäße, soweit ihre Beschaffenheit dies gestattet, genau und vollständig angegeben sein müssen.           Ferner hat der Brauer, wenn neue Betriebsraume eingerichtet oder Gefäße der vorerwähnten Art angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen Raum gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage Anzeige zu machen.             Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, die nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brauanlage Bier bereiten.                                                     § 14.           Inhaber von Brauereien, sowie Personen, die Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben.                                                    §  15.         Die nach § 13 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuer- behörde mit fortlaufenden Zahlen und, soweit tunlich, mit einer amtlichen Be- zeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- und Kühlgefäße sowie der Bier-Sammel- (sogenannten Stell- und der- gleichen) bottiche anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Raumgehalt und die Verjährung der Abgabe. Anzeige der Brauerei. Räume und Gefäße. Vermessung, Bezeichnung und Ver- schluß der Gefäße.