Erforbernis einer Wage. Aufbewahrung der Vorräte an Brau- stoffen. Buchführung über den zur Bierbereitung bestimmten Zucker.                                                 — 680 — Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten zu lassen. Für die Zeit, in der die Brauereigeräte nicht im Betriebe sein dürfen, können die Geräte, auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, an Ort und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werden.                                                         §  16.          Jede Brauerei soll mit einer geeichten Wage und den erforderlichen geeichten Gewichten versehen sein. Die Wage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn diese das Gewicht von 2,5 Doppelzentner nicht erreichen, auf einmal, sonst aber mindestens 2 Doppelzentner zusammen zu verwiegen. Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden.          Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuer- behörde bestimmt.                                                        § 17.           Jeder Brauer ist verbunden, Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufzubewahren.           Zucker darf nur in Räumen, die von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden.          Der Vorrat an Malzschrot darf, sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (§ 20), die längstens für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht übersteigen.             Will der Brauer Vorräte von Zucker halten, die nicht zur Bierbereitung bestimmt sind, so muß er sie getrennt von den zur Bierbereitung bestimmten Vorräten in anderen, ein für allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch sich den nach Bedürfnis von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche Vorräte und wegen des Verschlusses, insbesondere zur Zeit des Brauens, unterwerfen.          Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der Steuer- behörde.                                                   §  18. 1. Uber den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat von Zucker hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch zu führen, in das jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Zahl der Packstücke und der Verpackungs- art, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der zur Versteuerung angemeldeten Menge in die Braustätte (§ 24) unter Angabe