– 684                                                   §   27 b) Entrichtung der Die im § 26 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das zur Bier- bereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle gebrachten noch ungeschroteten Malzes zu entrichten (Vermahlungssteuer). Sie sind in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle geschrotete Malz von den in den §§ 17 Abs. 3, 20, 21, 23, 24 und 25 ausgesprochenen Beschränkungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder Einmaischung, der Zeit der Einmaischung usw. und des Nachmaischens befreit.          Für den verwendeten Zucker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer zu entrichten. Auch unterliegt der Zucker den für ihn in diesem Gesetz allgemein vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen.          Für die Feststellung des Gewichts des auf die Malzsteuermühle gebrachten Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 29, die Anzeige der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung maßgebend.                                                      §   28. c) Pflichten der Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen  zur Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle richten. geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder das Ablassen von geschrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft.       Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde zum Schroten des Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke be- stimmte, zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.) oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa ange- ordneten Maßnahmen zu unterwerfen.                                                       §  29.             Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Ver- wiegungsvorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Ver- zug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle Meldung zu machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherbeit gefährdet ist, desgleichen wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder un- regelmäßig ausübt, darf der Brauer bis zum Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter Zuziehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten. Das Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mit- wirkung des zugezogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 30) anzuschreiben.