— 687 —          So weit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienst- stunden die Abfertigung bewirkt werden.                                                     §   37.                 Wer andere als die nach § 1 zulässigen Stoffe zur Bereitung von Bier verwendet, mitverwendet oder dem fertigen, zum Absatze bestimmten Biere zusetzt oder solche Stoffe zu verwenden, mitzuverwenden oder zuzusetzen unternimmt, verfällt, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, in eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark.          Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz- oder Zusatz- stoffe in irgend einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 33) vor- gefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich zu anderen Zwecken als der Bierbereitung bestimmt sind.        Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der noch vorhandenen Ersatz- oder. Zusatzstoffe oder des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen einzutreten ohne Rücksicht darauf, wem die Gegenstände gehören.          Stehen der Einziehung tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schul- digen die Erlegung des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht zu er- mitteln ist, die Zahlung einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen.           Die Vorschriften im Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf Zuwiderhandlungen gegen ein gemäß § 3 Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von Zubereitungen der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten Zubereitungen zu erstrecken.                                                        §   38.          Wer es unternimmt, die Brausteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung oder Erstattung dieser Steuer zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur in ge- ringerem Betrage zu beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation schuldig.                                                         §   39 Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen: 1. wenn mit der Verwendung (Einmaischung, Zumaischung Zusetzung)         solcher steuerpflichtigen Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht, oder         für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuer-         betrag bedingender Menge angemeldet sind, zum Brauen auch nur         begonnen ist 2. wenn die Verwendung von Zucker bei einem anderen als dem in der         Erklärung (§ 22) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt; 3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne       Genehmigung der Steuerbehörde Malz zur Verwendung gelangt, das       auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Strafvorschriften: Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung und für verbotswidrigen Handel mit Bier. extrakten und dergleichen. Begriff der Brausteuer- defraudation.