Umwandlung der Geld in Freiheits- strafen. Verjährung. Strafverfahren.                                                         — 692 —          II. Hinsichtlich der infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigent- lichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.          III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu 1 kann der Brauereitreibende nur durch richter- liches Erkenntnis verurteilt werden.          IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Einziehung der Geld- buße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Un- vermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen.                                                          §   51.              Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß § 28 und 29 des Strafgesetzbuchs, jedoch darf die Freiheitsstrafe           im ersten Falle der Defraudation sechs Monate,            im ersten Rückfall ein Jahr,            im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten.                                                                 §   52.              Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1 und 3 getroffenen Vorschriften § 37) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 38 bis 40) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an dem sie begangen sind.            Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren.                                                                   §   53.          Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuerver- gehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt.      Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.                                                                   §   54.             Jede von einer nach § 53 zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf die- jenigen Teilnehmer des Vergehens, die anderen Bundesstaaten angehören, aus- gedehnt werden.