— 693 —          Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Ersuchen der zuständigen Be- hörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Voll- streckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.             Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig tätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, die zur Entdeckung oder Bestrafung der Brausteuer-Hinterziehungen oder der Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Bierbereitung dienlich sind.                                                           §   55.          Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.          Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Essig und Malz für Rechnung von Kommunen und Korporationen bleiben die Bestimmungen im Artikel 5 § 7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Deutschen Zoll- und Handels- vereins betreffend, in Kraft. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs- Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zurichten. Schlußvorschriften.