— 713 — sonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich.                Dieselbe Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 2, 22, 30, 40, 48, 61 und 66 aus den Umständen sich ergibt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beabsichtigt worden ist.                                                       §   72.            Die auf Grund dieses Gesetzes zu verhängenden Strafen sind bei Genossen- schaften und Aktiengesellschaften gegen die Vorstandsmitglieder, bei Kommandit- gesellschaften gegen die persönlich haftenden Gesellschafter, bei offenen Handels- gesellschaften gegen die Gesellschafter nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit jedes einzelnen als Gesamtschuldner festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu verfahren, in denen bei einem Geschäfte mehrere Personen als Vertreter desselben Kontrahenten oder als gemeinschaftliche Kontrahenten beteiligt sind. "             Auf die Verhängung der im § 23 vorgeschriebenen Rückfallsstrafe finden diese Bestimmungen keine Anwendung.                                                            § 73.          Hinsichtlich des administrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhand- lungen gegen dieses Gesetz, der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, der Vollstreckung der Strafe sowie der Verjährung der Straf- verfolgung finden die Vorschriften in § 17 Satz 1, §§ 18 und 19 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer, sinngemäße Anwendung.  Die auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.                                                         §   74.             Die Verwandlung einer Geldstrafe, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist) in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch darf zur Bei- treibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des Verurteilten, wenn dieser ein Deutscher ist, kein Grundstück subhastiert werden.                                                        §   75.        Unter den in diesem Gesetz erwähnten Behörden und Beamten sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die betreffenden Landesbehörden und Landes- beamten verstanden. Welche dieser Behörden und Beamten die in dem Gesetz als zuständig bezeichneten sind, bestimmen, sofern das Gesetz nichts anderes verfügt, die Landes- regierungen. Den letzteren liegt auch die Kontrolle über die betreffenden Behörden und Beamten ob.                                                                                                                                      110*