720 — 1 — 3 4 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vem der Hun- Tau- Stempelabgabe. dert send lMark! Pf. " 6 (1.) Den Kauf- und sonstigen Anschaffungs- - geschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgende Zuteilung der Aktien auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft statt- findende Ubernahme der Aktien durch die Gründer und die Ausreichung von Wert- papieren an den ersten Erwerber. Ermäßigung. Hat jemand nachweislich im Arbitrier- verkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 der Tarif- nummer 4a fallende Gegenstände derselben Gattung im Inlande gekauft und im Aus- lande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplatze des Auslandes gekauft und an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich für ihn die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge sich decken, und zwar für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4 um 3/40 vom Tausend und für die Gegenstände unter Ziffer 3 um 5/40 vom Tausend, wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen an demselben Tage oder an zwei unmittelbar aufeinander folgen- den Börsentagen abgeschlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Ge- schäfte im Auslande selbst oder durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat. Unter den gleichen Voraussetzungen tritt die Steuerermäßigung (um 3/40 vom Tausend) ein, wenn An- und Verkäufen von auslän- dischen Banknoten oder ausländischem Papier- gelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel gegenüberstehen. Eine einmalige, längstens halbmonatige Verlängerung im Ausland abgeschlossener Ge- schäfte der in Rede stehenden Art bleibt steuerfrei. ——–— — — — —. — — — –— — —. — — — — — — — — - — – —— vom Werte des Gegenstandes des Geschäfts und zwar in Abstufun. gen von zu 4a 1: 0,20 Mark » 4a 2: 1,00 » » 4a 3.: 0,30 ? 4 4„ 0,20 „ ? 4b: 0,40 v für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Berechnung der Abgabe im ein- zelnen Falle sind mindestens 10 Pfennig in Ansatz zu bringen und höhere Pfennigbeträge der- art nach oben hin abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind. Der Wert des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf. oder Lieferungspreise, sonst durch den mittleren Börsen- oder Markt- preis am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Wert- papieren gehörigen Zins- und Gewinnanteilsscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht. Ausländische Werte sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen.