— 726 — #—: — — — — — — — — 3 4 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der Hun · Tau · Stempelabgabe. dert send Mark Pf. (7.) unter a für die dritte Wagenklasse fest- II gesetzten Steuersätzen. Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahr- klassen führt, gelten die unter a für die III. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze für die niedrigste Fahrklasse, die unter a für die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze gleich- mäßig für die höheren Fahrklassen. Befreit sind: 1. Fahrkarten usw., wenn deren tarifmäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten der Gesamtpreis der Zeitkarte, bei Fahrkarten von und nach ausländischen Orten der Fahrpreis für die im Inlande zurückzulegende Strecke den Betrag von 0,60 Mark nicht erreicht; 2. die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterfahrkarten; 3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagen- klasse nicht geführt wird und der Fahr- preis der dritten Wagenklasse den Satz von 2 Pfennig für das Kilometer nicht übersteigt. Anmerkung zu Tarifnummer 7. Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen Zuggattung oder auf einem Dampfschiff anderer Gattung (Eil., Luxusdampfer) berechtigen, ist eine besondere Abgabe nicht zu entrichten. Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempelbetrage für diese Fahrklasse und dem zur Hauptkarte ge- schuldeten Stempelbetrage zu entrichten. Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Reisenden zur Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs, so hat die Stempelberechnung unter Berücksichtigung derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den höheren Stempelbetrag ergibt. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Fahrkarte (Fahrscheinheft) zum Teil zur Benutzung einer niedrigeren, zum Teil zur Benutzung einer höheren Wagenklasse berechtigt.