— 727 — — .- — — —— — . — — — — F 3 Gegenstand der Besteuerung vom dert send Hun- Tau- Steuersatz Mark] Pf. Berechnung der Stempelabgabe. b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im Auslande wohnenden Besitzern (§ 54 Abs. 2) zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei vorübergehender Be- nutem des Kraftfahrzeugs im Inland, und zwar bei Benutzung: 1. während eines nicht mehr als dreißig Tage im Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für Krafträdern 2. a) während eines nicht mehr als fünf Tage im Jahre betragenden Auf- enthalts im Inlande für Kraftwagen b) während eines mehr als fünf Tage bis zu höchstens dreißig Tagen im Jahre betragenden Aufenthalts im Zulande für Kraftwagen Eine Befreiung von der Stempelabgabe findet statt: 1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge, welche zur ausschließlichen Benutzung im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Behörde bestimmt sind; 2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der gewerbsmäßigen Per- sonenbeförderung dienen. Vergütungen. Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kom- manditgesellschaften auf Aktien und Gesell- schaften mit beschränkter Haftung über die Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinn- anteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Uberwachung der Geschäftsführung be- stellten Versonen (Mitgliedern des Aufsichts- rats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden  sind Befreit sind Aufstellungen, nach denen die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des Reichs- Gesetzbl. 1906. von der einzelnen Karte. Bei mehr als dreißigtägigem Aufenthalt ist eine Karte der zu a bezeichneten Art zu lösen, für die der ge- zahlte Stempelbetrag in Anrech- nung gebracht wird. von der Gesamtsumme der Ver- gütungen.                                                   112