728 — 1 Steuersatz Berechnung Nr. Gegenstand der Besteuerung vom der Hun. Tau-! Stempelabgabe. dert!seend;T Mark] Pf. (9.) Aufsichtsrats gemachten Vergütungen (§ 63) nicht mehr als 5 000 Mark ausmacht. Uber- steigt die Gesamtsumme der Vergütungen 5000 Mark, so wird die Abgabe nur in- soweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Werden Tagegelder im Betrage von mehr als fünfzig Mark für den Tag gezahlt, so ist der Mehrbetrag als versteuerbare Tantieme betrachten. Reisegelder, die den Betrag er baren Auslagen übersteigen, werden eben- falls als Tantiemen betrachtet. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — — — ---= Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. — — Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs--Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.