Nummer des Zollsatz deutschen Benennung der Gegenstände. r deutschen allgemeinen 1 Doppelzentner Tarifs. Mark. 498 Dichte Gewebe aus Gespinsten von Spinnstoffen des Abschnitts 5D des allgemeinen Tarifs, auch gemischt mit Pferdehaaren, jedoch ohne Beimischung von anderen tierischen Spinnstoffen oder Baum- wolle, nicht unter Nr. 486 bis 491 des allgemeinen Tarifs fallend, gemustert (roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt: Damaste . . .. ... .. ... . . . .. 150 Zollsätze der Nr. 492 andere . .. und 493 des allgemeinen Tarifs + 10 Mark aus 556 562 aus 577 615 Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Kriechtieren, mit anderen Sohlen als Holzsohlen: Pantoffel und Hausschuhe, ohne Rücksicht auf das Gewicht. Anmerkung. Als Pantoffel und Hausschuhe sind solche Schuhe anzusehen, die weder Riststellung noch Fersenstellung haben noch in anderer Weise (z. B. durch Zugschnüre , Verschlußknöpfe oder elastische Einsätze) zur festen Umschließung des Fußes eingerichtet sind. Der vertragsmäßige Zollsatz ist auch auf Pantoffel und Hausschuhe mit einem Absatzfleck, jedoch nicht auf solche mit Absätzen (Stöckeln) anzuwenden. Handschuhe ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerware zu behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe) Schuhe aus Kautschuk, auch in Verbindung mit Sohlen aus anderen Stoffen, lackiert (aus 615/634) Holzwaren: Bau- und Nutzholz, gehobelt, gefalzt, genutet, gestemmt, gezapft, geschlitzt, soweit es nicht unter eine andere Nummer des Ab- schnitts 10 B des allgemeinen Tarifs fällt roh: durch Messerung hergestellte furnierartige Brettchen aus Pappel- holz oder Erlenholz in kleinen Abmessungen anderes, soweit es nicht in der Anmerkung zu Nr. 75 und 76 des allgemeinen Tarifs ausgenommen ist bearbeitet........................................... meinen Tarifs + 10 Mark 60 125 80 3,25 10