— 812 — — Ò Êss Nummer des schwedischen allgemeinen Tarifs. Benennung der Gegenstände. Ver- zollungs- maßstab. Zollsatz Kronen. Öre. 406 407 408 427 428 (Noch: Metalle usw.) Röhren und Rährenteile, geschmiedet, gewalzt oder gezogen . . .. Draht: von 1,5 min Durchmesser und mehr .. . . . . . . . von geringerem Durchmesser Drahtwaren: Seile, einschließlich solcher zu Umzäunungen, Zaun- gewebe und andere Gewebe werden mit dem doppelten Zollbetrage für den Draht belegt, aus welchem sie verfertigt sind. andere, im allgemeinen Tarif anderweit nicht ge. nannte und nicht unter Eisenbahmmaterial oder Maschinen, Werkzeuge und Gerätschaften zu rech- nende Eisen- und Stahlwaren: vernickelt, poliert, bronziert, emailliert oder lackiert · andere Arten, mit Ausnahme der vergoldeten oder versilberen Anmerkungen: 1. Wenn eine Ware, welche unter die anderen, im     allgemeinen Tarif anderweit nicht ccanutte Eisen-        und Stahlwaren zu rechnen ist, in der Form, in        welcher sie eingeht, mehr als 10 für 1 Stück         wiegt, so wird das Mehrgewicht mit einem Zolle         von nur 4 Öre für 1 kg belegt. 2. Unter Nr. 428 fallen Eisenkonstruktionen zu Brücken-        bauten, soweit sie nicht nach ihrer Oberflächen-        bearbeitung unter Nr. 427 gehören. 3. Bei Eisen- und Stahlwaren ist ein rauher Ölfarben-       oder Teeranstrich sowie das Überstreichen mit Graphit?       ohne Einfluß auf die Zollbehandlung. 100 kg