Nummer des schwedischen allgemeinen Tarifs. Benennung der Gegenstände. Ver- zollungs- maßstab. Zollsatz Kronen 1 Öre. 707 708 709 710 711 7 1 5 722 (Noch: Gewebe.) andere Arten Anmerkung zu Nr. 706 und 707. Bei Teppichen und Decken hat das bloße Umstechen der Ränder zur Ver- hütung des Ausfransens weder die Verzollung als ge- nahte Gegenstände, noch die Belegung mit einem Zoll. zuschlage zur Folge. von Flachs, Hanf oder anderen, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannten vegetabilischen Gespinsten mit oder ohne Beimischung von Baumwolle oder Jute: a) glatte zweischäftige und solche geköperte Gewebe, deren ganze Fläche von gleichförmiger Webart (nicht gemustert) ist, ausgenommen Satin oder Atlasgewebe: auf einer Fläche von 1 qem höchstens 25 Schuß- und Einschlagfäden enthaltend, auch Segel- tuch aller Art: ungebleicht und ungefärbtt andere Arten auf einer Fläche von 1 gem mehr als 25 bis einschließlich 35 Schuß- und Einschlagfäden enthaltend .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... auf einer Fläche von 1 qem mehr als 35 bis einschließlich 50 Schuß- und Einschlagfäden enthaltend d) andere Arten, soweit sie nicht unter die vorher- gehenden Nummern des allgemeinen Tarifs fallen baumwollene: ganz oder teilweise undichte Gewebe, wie Gaze, Stramin usw.) ausgenommen Tüll, auch dichte zweischäftige, welche durchweg oder teilweise auf einer Fläche kg 1 75 — 45 1 50