— 843 —                                     Reichs-Gesetzblatt.                                               Nr  37. Inhalt: Verordnung über das Telegraphenwesen in den deutschen Schutzgebieten ausschließlich Kiautschou. S. 813. — Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb des Zollgrenzbezirkes des Hauptzollamts Friedrichshafen. S. 844. (Nr. 3260.) Verordnung über das Telegraphenwesen in den deutschen Schutzgebieten aus- schließlich Kiautschon. Vom 15. Juni 1906. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ect. verordnen auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:                                              § 1.        Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten in den Schutzgebieten des Deutschen Reichs zu errichten und zu betreiben, steht aus- schließlich dem Reiche zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mitbegriffen.                                                 § 2.    Die Ausübung des im § 1 bezeichneten Rechtes kann für einzelne Strecken oder Bezirke an Privatunternehmer oder Gemeinden verliehen werden. Die Ver- leihung erfolgt durch den Reichskanzler oder die von ihm hierzu ermächtigten Behörden.      Durch den Gouverneur wird die Kontrolle geführt, daß die bei der Ver- leihung dieses Rechtes gestellten Bedingungen eingehalten werden.                                                 §  3.      Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu erforderlichen Zwangsverfahrens stellt die Reichs-Telegraphenverwaltung beim Gouverneur.                                                    §   4.          Mit Geldstrafe bis zu intaus halänshunder. Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 1 eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. Reichs- Gesetzbl. 1906. 129           Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1906.