— 846 — hydraten in Verbindung mit allen Salpeterarten, Pa- tronen aus Gemischen von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natrium-Chlorat mit Nitrokohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten, Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten mit allen Salpeterarten (ausgenommen Ammoniaksalpeter),. 2. In Nr. X X X Ve wird eingefügt: a) hinter dem mit »Roburit II a beginnenden Absatze: Wetter-Roburiten und Gesteins-Roburiten (Gemengen von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, Trinitrotoluol, Mehl, Pflanzen- pubver, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibicarbonat, Alkalioralat, Kaliumpermanganat — mit oder ohne Zusatz von gepulvertem Aluminium —, bei denen der Gehalt an Ammoniak- salpeter nicht unter 65 Prozent sinkt, der Gehalt an Trinitrotoluol 15 Prozent, an Aluminium 3 Prozent nicht übersteigt), b) hinter dem mit Gesteins-Westfalit Ce beginnenden Absatze: ferner Cahücit, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von Kalisalpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 8 Prozent) Schwefel, Zellulose und Eisensulfat. 3. Hinter Nr. X X X V c werden folgende neue Nummern eingeschaltet: X X X V d.  (1)Rauchschwache, gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitro- glyzerinhaltige Nitrozellulosepulver — auch in Form von Kar- tuschen — werden abweichend von den Vorschriften unter X X X V a zur Beförderung durch die herstellenden Fabriken zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker bescheinigt ist, daß sie nachstehenden Anforderungen entsprechen: 1. Die zur Herstellung des Pulvers verwendete Nitrozellulose muß bester Beschaffenheit sein und folgenden Stabilitätsbedingungen genügen: a) die Abspaltung von Stickoxyd bei 132° C darf für ein Gramm Nitrozellulose nicht mehr als 2,5 Kubikzentimeter betragen, b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180° C liegen. 2. Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, insbesondere vollständig säurefrei sein. 3. Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und hinsichtlich der Verpuffungstemperatur und der Stabilität folgenden Anforderungen entsprechen: a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 170° C haben und bei der Stabilitätsprüfung bei