-----847-----                                                                                                          132° C mindestens 3 Stunden erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe abzuspalten; b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungs- temperatur von mindestens 160° C haben und bei der Stabilitäts- prüfung bei 120° C mindestens einundeinhalb Stunden erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe abzuspalten. 4. Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen bei der Trauzlschen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerin- haltigen Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 Millimeter Seitenlänge, das einem abgenommenen Würfelpulver der Heeresverwaltung entsprechen muß eine höchstens 10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben als dieses. 5. Die näheren Bestimmungen über das bei Prüfung der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe anzuwendende Verfahren werden durch das Reichs- Eisenbahnamt getroffen. (2) Pulver, die diesen Anforderungen entsprechen, sind bei der Beför- derung — auch wenn sie in Form von Kartuschen aufgegeben werden —, in hölzerne haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Metallene Packgefäße sind nur zulässig, wenn ihr Verschluß so beschaffen ist, daß er zwar vollständig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulver- gase nachgeben kann. Die Behälter müssen mit der deutlichen haltbaren Aufschrift „Rauchschwaches Pulver“ versehen sein. (3) Es ist verboten, solche Pulver mit sprengkräftigen Zündungen zu- sammen in denselben Wagen zu verladen. Die Verladung darf nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus erfolgen. · (4) Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen der unter vorstehende Bestimmumgen fallenden rauchschwachen gelatinierten Pulver durch andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines vereideten Chemikers abgesehen werden, wenn von dem Absender auf dem Frachtbrief erklärt wird, daß das Pulver oder die daraus gefertigten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen.                                                      X X K V e. (1)                    Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden in Fracht-                                                                                                      130*