— 869                                       Reichs-Gesetzblatt.                                                Nr.    47. Inhalt: Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung. S. 869. (Nr. 3277.) Verordnung, betreffend Tagegelder, Fuhrkosten und Umzugskosten der Beamten der Militär- und Marineverwaltung. Vom 11. Dezember 1906. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ect. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des § 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrate, was folgt: 1.      Die Vorschriften Unserer Verordnung über die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten vom 25. Juni 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) finden auf die Beamten der Militär- und Marineverwaltung nach Maßgabe der folgenden besonderen Bestimmungen Anwendung. 2.       Militärbeamte, die nach dem Gesetze, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 Anspruch auf Quartier haben, erhalten, wenn sie sich mit Stäben höherer Kommando- behörden, Regimentsstäben, mit geschlossenen Truppenteilen in der Stärke einer Kompagnie (Eskadron, Batterie) und darüber sowie mit Kommandos mit Mann- schaften unter Führung eines Offiziers auf dem Marsche (Militärtransport, Marinetransport), in Ortsunterkunft oder in Lagern befinden, als Entschädigung zur Bestreitung der Mehrkosten des Aufenthalts außerhalb des Standorts (Kommandoorts) an Stelle der Tagegelder neben dem Naturalquartier oder dem Servis zur Selbstbeschaffung des Quartiers die Kommandozulage nach Maßgabe der darüber erlassenen näheren Festsetzungen. Das Gleiche gilt, wenn Militär- beamte den vorbezeichneten Formationen auf dem Marsche, in Ortsunterkunft oder in Lagern angeschlossen werden.    Beziehen quartierberechtigte Beamte keine Ration, so erhalten sie neben der Kommandozulage zu ihrer Beförderung, sofern ihnen zu ihrem Fortkommen ein Beförderungsmittel nicht gestellt worden oder ihre Beförderung nicht im Militär- transport usw. stattfindet oder stattzufinden hatte, die im § 4 Unserer Verordnung Reichs. Gesetzbl. 1906.                                                                                          139 Ausgegeben zu Berlin den 15. Dezember 1906.