-------890----------- Generalakte von Algeciras) enthaltenen Bestimmungen über die Verfolgung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement sowie über die Ein- ziehung von Gegenständen und die Zollerhebung im Falle solcher Zuwiderhand- lungen finden auf die unter deutscher Gerichtsbarkeit stehenden Personen An- wendung.          Die hiernach zu verhängenden Geldstrafen sind in Reichswährung unter Zugrundelegung des Kurses von 1 Peseta = 0,75 Mark festzusetzen.                                                                   §   4.           Für die Verhandlung und Entscheidung über die im Artikel 119 der Generalakte von Algeciras bei der Enteignung von Grundstücken vorgesehene Be- rufung ist, sofern der Grundeigentümer ein Deutscher oder deutscher Schutzgenosse ist, das deutsche Konsulargericht in Tanger zuständig. Die Berufung muß inner- halb eines Monats seit der Bekanntgabe des Schiedsspruchs an den Grund- eigentümer eingelegt werden. Im übrigen findet das Gesetz über die Konsular- gerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß sich das Verfahren nach den für das Verfahren erster Instanz geltenden Vorschriften richtet, und daß gegen die Entscheidung des Konsulargerichts ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. . Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Generalakte von Algeciras in Kraf.. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 21. Dezember 1906.                                                 (L. S.)                  Wilhelm.                                                                               Fürst von Bülow.