<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1906.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rgbl_1906</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Reichs-Gesetzblatt.

1906.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  6.  Januar  bis  21.  Dezember  1906
nebst  einem  Vertrage  vom  Jahre  1902,  zwei  Verträgen  vom  Jahre  1904
und  fünf  Verträgen  und  einer  Notiz  vom  Jahre  1905.

(Von  Nr.  3185  bis  einschl.  Nr.  3283.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  52.

 

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Postzeitungsamte.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Chronologische  Übersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatte
vom  Jahre  1906

 

enthaltenen  Gesetze,  Verordnungen  usw.

 

 

 

Datum  UAusgegeben  Nr.  ar
bes  Geseges  Inhalt.  des  esches  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.]  usw.
1902.  1906.
19.  März.  25.  Janr.  Ubereinkunft  zum  Schutze  der  für  die  Land-  2.  3187.89-102.
wirtschaft  nützlichen  Vögel.
1904.
29./16.  Nov.26.  Fehr.Lusatzvertrag  zum  Handels=  und  Jollver-  9.  3202.319-347.
trage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Serbien  vom  21./9.  August  1892.
17.  Dez.  127.  Dez.  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deut-  51.  3281.  1879.887.
schen  Reich  und  den  Niederlanden.
1905.
25.  Janr.  124.  Febr.  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollver-  7.  3198.  143.-287.
trage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Osterreich-Ungarn  vom  6.  Dezember  1891.
—  Erklärung  über  die  Inkraftsetzung  dieses
Zusatzvertrags.
25.  —  24.  —  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  7.  3199.  287--316.
Deutschen  Reich  und  Osterreich-Ungarn.
7.  März.25.  Mai.  Deutsch-Athiopischer  Freundschafts-  un515.  3237.470-471.
Handelsvertrag.
1.  August.  12.  Janr.  Handels-,  Loll-  und  Schiffahrtsvertrag  1.  3185.  1-86.
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Bulgarien.
1.  —25.  —  Notiz,  betreffend  Inkraftsetzung  des  Tarifsß  2.  3188.  102.
und  der  darauf  bezüglichen  Bestimmungen  des
deutsch-  bulgarischen  Handels-,  Joll-  und
Schiffahrtsvertrags  vom  1.  August  1905.
16.  —  27.  Febr.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der  10.  3203.49-353.
Schweiz,  betreffend  die  Errichtung  deutscher
Zollabfertigungsstellen  auf  den  linksrheinischen
  Bahnhöfen  in  Basel.
1

 

Reichs--Geseybl.  1906.
        <pb n="4" />
        D  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1906.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des
des  Gesetzes  zu  Inhal  t.  des  Cesetzes  Setten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1906.  1906.
6.  Jan.  12.  Janr.  Bekanntmachung  ,  betreffend  Befestigungs-  1.  3186.  87.
anlagen  und  Festsetzung  von  Rayons  für  die
untere  Weser.
18.  —  16.  Febr.  Verordnung,  betreffend  die  anderweitige  Regelung  5.  3195.  138.
der  Verwaltung  und  der  Rechtsverhältnisse
  im  Schutzgebiete  der  Marschall-,
Brown-  und  Providence-Inseln.
5.  Febr.  12.  —  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichs-  3.  3189.  103.
haushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß--CLothringen  und  des  Haushalts
der  Schutzgebiete.
5.  —  14.  —  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  und  Abän-  4.  3192.15-1
derung  der  Verordnung  zur  Verhütung  des
Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See
vom  9.  Mai  1897.
7.  —  12.  —  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  3.  3190.104-107.
die  Statistik  des  Warenverkehrs  des
deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande.
7.  —  12.  —  Bekanntmachung  der  Fassung  des  Gesetzes,  3.  3191.  108.  114.
betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs  «
mit  dem  Auslande.
8.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  An-  5.  3196.  139.
lage  B  zur  Eisenbahn--Verkehrsordnung.
10.  —  14.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Seestraßen-  4.  3193.120-135.
ordnung  vom  5.  Februar  1906.
12.  —  16.  —  Gesetz,  betreffend  die  Wertbestimmung  der  5.  3194.137-138.
Einfuhrscheine  im  Zollverkehre.
16.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  des  6.  3197.  141.
Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und  Anderung
  der  Anlagen  V  und  VI  der  Militär-Transport--
  Ordnung  für  Eisenbahnen.
18.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  8.  3200.17-·318.
Reichstagswahlkreise.
20.  —  23.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichs-  8.  3201.  318.
banknoten  zu  50  und  20  Mark.
20.  —  2.  März.  Verordnung,  betreffend  die  Verrichtungen  der.  3206.359-360.

 

 

Standesbeamten  in  bezug  auf  solche  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Marine,
welche  ihr  Standquartier  nicht  innerhalb  des
Deutschen  Reiches  haben  oder  dasselbe  nach  eingetretener
  Mobilmachung  verlassen  haben,  sowie
in  bezug  auf  alle  Militärpersonen,  welche  sich
auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen  oder  anderen
Fahrzeugen  der  Kaiserlichen  Marine  befinden.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Abersicht  des  Jahrgangs  1906.

 

 

Datum

 

des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

——  ———

Nr.
des

Gesetzes

usw.

 

Seiten.

 

1906.
26.  Febr.

26.

26.

27.

27.

3.  März.

12.

14.

17.

 

1906.
26.  Febr.

26.

2.  März.

23.

4.

13.  —

13.

13.

13.

23.

16.

23.

 

Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zu
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen
  zu  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
  Mustern  und  Warenzeichen
auf  den  1906  in  Mailand  und  in  Berlin-Schöneberg
  stattfindenden  Ausstellungen.

Kaiserliche  Bergverordnung  für  die  afrikanischen
  und  Südseeschutzgebiete  mit  Ausnahme
  von  Deutsch-Südwestafrika.  

Allerböchste  Order,  betreffend  Anrechnung  des
Jahres  1906  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß
der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen
Schutzgebiete.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe
der  dem  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten
  Liste.

Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen
über  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten.

Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.


Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage
  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen
über  die  Befähigung    von  Eisenbahn-Betriebs-
  und  Polizeibeamten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  leichterer
  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
Deutschlands  und  Luxemburgs.

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften
  über  den  Befähigungenachweis
und  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und
Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.


Gesetz,  betreffend  die  Überleitung  von  Hypotheken
  des  früheren  Rechtes.

 

12.

13.

17.

15.

14.

14.

14.

14.

17.

16.

17.

1

 

3204.

3205.

3207.

3213.

3210.

3209.

3211.

3212.

3217.

3214.

3215.

 

355-356.

357.

361.

363-386.

430.

403-425.

388-389.

387.

389-391.

391-402.

430.

427-428.

49.
        <pb n="6" />
        IV

 

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1906.

 

Datum

des  Gesetzes

usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

19.

25.

27.

27.

27.

27.

27.

27.

31.

31.

—

12.

14.

14.

1906.
März.

Afpril.

 

1906.
23.  März.

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

6.  April.

20.  —

20.  —

 

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der
Nr.  XXXII/  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


Bekanntmachung,  betreffend  Änderungen  der  Anlage
  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  
für  das  Rechnungsjahr  190

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten
Nachtrags  zum  Haushalts-Etat    für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Rechnungsjahr  1905.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten
Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  fünften
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Rechnungsjahr  1905.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von
Weinbaubezirken.

Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des
Reichshaushalts  für  die  Monate  April
und  Mai  1906.

Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des
Haushalts  der  Schutzgebiete  für  die
Monate  April  und  Mai  1906.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von
Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf der  1906  in  Nürnberg  stattfindenen

  Ausstellung.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von
Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  1906  in  Dresden  stattfindenden

  Kunstgewerbeausstellung.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die
Einziehung  der  Noten  der  Braunschweigischen
  Bank  zu  Braunschweig.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Anteil  der
Reichsbank  an  dem  Gesamtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.

 

17.

18.

19.

19.

19.

19.

19.

21.

20.

20.

21.

22.

22.

22.

 

3218.

3219.

3220.

3221.

3222.

3223.

3224.

3227.

3225.

3226.

3228.

3229.

3230.

3231.

 

431.

433.

435-437.

437-438.

439-440.

440-441.

441-442.

449-•459.

43-446.

446-447.

460.

461.

461-462.

462.
        <pb n="7" />
        der  Unterklassen  des  Reichsheers,  der
Kaiserlichen  Marine  und  der  Keiserlichen
Schutztruppen.

 

 

 

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1906.  V
Datum  Ausgegeben  Nr.  ar
des  Gesetzes  zu  J  n  h  alt.  des  Cesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stuͤckes.  usw.
1906.  1906.  6
21.  April.  30.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Gerichtsstand½3  3232.  463.
für  Deutsche,  die  keinem  Bundesstaat
angehören.
21.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Gerichtsstand3  3233.  464.
für  die  Reichsbehörden  in  Berlin  und
Charlottenburg.
3.  Mai  10.  Mai  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entschädigung  24.  3234.  465.
der  Angehörigen  Dänemarks,  Norwegens
  und  Schwedens  für  unschuldig
erlittene  Untersuchungshaft.
4.  —  6.  JuniGesetz,  betreffend  Ubernahme  einer  Garantie  des[9  3243.525-558
Reiches  in  bezug  auf  eine  Eisenbahn  von
Duala  nach  den  Manengubabergen.
8.  —  23.  —  Handels-=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  36.  3259.9-842.
dem  Deutschen  Reich  und  Schweden.  .
17.  —  28.  Mai  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die.  3238.  473.
Klasseneinteilung  der  Orte.
17.  —  28.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zum  26.  3239.  474.
Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom
12.  Mai  1894.
21.  —25.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  des  Art.  3225.  3235.  467.
der  Reichsverfassung.
21.  —  25.  —  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Entschädi  .  3236.  46-470.
gung  an  die  Mitglieder  des  Reichstags.
23.  —  30.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahme  von  den7.  3240.  45-476.
Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.
  .
23.  —  6.  Juni  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der9.  3244.  558-563.
Militär-Transport-Ordnung.
31.  —  1.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs28  3241.477-512.
haushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
1906.
31.  —  1.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haus.8.  3242.512-523.
halts-Etats  für  die  Schutzgebiete  auf
das  Rechnungsjahr  1906.
31.  —  8.  —  Gesetz  über  die  Pensionierung  der  Offiziere30.  3245.565-592.
einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reich  heers,
der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen
Schutztruppen.
31.  —  8.  —  Gesetz  über  die  Versorgung  der  Personen30.  3246.593-614.
        <pb n="8" />
        VI  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1906.
Datum  Ausgegeben  Nr.  q
t
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  Cesetzes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stuückes.  usw.
1906.  1906.
1.  Juni.  14.  Juni.  J  Verorbnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  34.  3255.2-44
Reichsbehörden  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  31.  März  1873.
3.  —  11.  —  Gesetz  wegen  Anderung  einiger  Vorschriften  des  31.  3247.615-620.
Reichsstempelgesetzes.
3.  —  11.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ordnung  des  Reichs  31.  3248.620-674
«  haushalts  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld.

5.  —  14.  —  Novelle  zum  Gesetze,  betreffend  die  deutsche  34.  3251.  729.
Flotte,  vom  14.  Juni  1900.
5.  —  14.  —  Gesetz  zur  Anderug,  des  Gesetzes,  betreffend  die  34.  3252.  730.
Ausgabe  von  Reichskassenscheinen.
7.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  32.  3249.675-69
Buausteuergesetzes.
7.  —  13.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  33.  3250.695-728
Reichsstempelgesetzes.
9.  —  14.  —  Gesetz,  betreffend  die  Entlastung  des  Reichs.,.34.  3253.30-731.
Invalidenfonds.
9.  —  14.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über4.  3254.731-732.
die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen,
  vom  30.  Juni  1873.
9.  —  18.  —  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  des  Gesetzes  über.  3256.-63
die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden.
9.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Inter.  3257  736.
nationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.
14.  —  18.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  über  di  55.  3258.  737.
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900.
15.  —  28.  —  Verordnung  über  das  Telegraphenwesen  in37.  3260.43-844
den  deutschen  Schutzgebieten  ausschließlich
Kiautschou.
22.  —28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestaltung  des37.  3261.  844.
Umlaufs  der  Scheidemünzen  der  österreichischen
  Währung  innerhalb  des  Sollgrenzbezirks
  des  Hauptzollamts  Friedrichshafen.
23.  —  5.  Juli  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  An.38.  3262.845-819.

 

 

lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1906.

VI

 

 

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

 

 

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1906.
23.  Juni.

27.

28.

29.

6.  Juli.

16.

28.

2.  August.

27.

7.  Oktbr.

 

1906.
5.  Juli.

12.

31.

31.

10.  August.

10.

17.

10.  Septbr.

16.  Oktbr.

 

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des
Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und  der
Militär-Transport-Ordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  freie  Fahrt
der  Mitglieder  des  Reichstags  auf  den
deutschen  Eisenbahnen.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf  von
Scheidemünzen  österreichischer  Wäh.-rung
  auf  preußischen  Eisenbahnstationen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung
von  Reichstagswahlkreisen  in  Elsaß-Lothringen.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  in  Walz=  und  Hammerwerken.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  der
Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  921)  zur  Ausführung  des  Gesegzes
über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Inter-.
nationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung
der  Rayons  für  die  Festung  Graudenz.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der
Schweiz  zu  dem  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen
Vertrage  vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung
  des  Zuckers.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergänzung  der
Nummern  XXXWa  und  XXX  Ve  in  Anlage  B
zur  Eisenbahn--Verkehrsordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahn  frachtverkehr  beigefügte  Liste.

 

38.

38.

38.

38.

39.

40.

40.

41.

41.

42.

43.

44.

 

3263.

3264.

3265.

3266.

3267.

3268.

3269.

3270.

3271.

3272.

3273.

3274.

 

850.

850-851.

852.

852.

853.

855-856.

856.

857.

857.

859.

861.

863.
        <pb n="10" />
        VIII  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1906.
Datum  Ausgegeben  Nr.  ur
e
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  CesetzeSeiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.
1906.  1906.
6.  Novbr.  13.  Novbr.  s  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Inter-  45.  3275.  865.
nationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.
10.  —  16.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  9nn,6.  3276.867-868.
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
6.  Dezbr.7.  Dezbr.]Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation1.  3282.887-888.
des  Niederlassungsvertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden  vom
17.  Dezember  1904  und  den  Austausch  der
Ratifikationsurkunden,  sowie  eine  zur  Ausführung
  des  Vertrags  am  29.  Oktober  1906  zwischen
  beiden  Teilen  getroffene  Verständigung.
11.  —  15.  —  Verordnung,  betreffend  Tagegelder,  Fuhr  3277.869-872.
kosten  und  Umzugskosten  der  Beamten
der  Militär-  und  Marineverwaltung.
11.  —  17.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Inter0.  3280.  877.
nationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahn  frachtverkehr  beigefügte  Liste.
13.  —  14.  —  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  3278.  873.
Reichstags.
14.  —  14.  —  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  49.  3279.  875.
Reichstage.
21.  —  24.  —  Gesetz  zur  Ausführung  der  Generalakte  der2  3283.889-952.

 

 

Internationalen  Konferenz  von  Algeciras
  vom  7.  April  1906.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

 

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="11" />
        1

Reichs-Gesetzblatt.

 

I.

–.  —  —  —  ÔÔ  —  —

 

Inhalt:  Handels-,  Zoll.  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien.  S.  1.
—  Bekanntmachung,  betreffend  Befestigungsanlagen  und  Festsetzung  von  Rayons  für  die  untere

Weser.  S.  87.

 

(Nr.  3185.)  Traité«  de  commerce,  de
douane  et  de  navigation  entre
l'Empire  Allemand  et  la  Bulgarie.
  Du  l  aouùt  1905.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand  d'une  part,  et  Son  Altesse
Royale  le  Prince  de  Bulgarie  d'autre
part,  désirant  développer  les  relations
commerciales  entre  IAllemagne  et
la  Bulgarie  par  la  conclusion  T’un
Traite  de  commerce,  de  douane  et
de  navigation,  sont  entrés  en  négociations
  à  cet  effet  et  ont  nommé
Pour  Leurs  Plénipotentiaires,  Savoir:

Sa  Majesté  l’Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
Monsieur  O.  de  Möühlberg,  Son
Conseiller  intime  actuel,  Sous-Secrétaire
  d’Etat  au  Département
  des  Affaires  Etrangeres
et
Son  Altesse  Royale  le  Prince
de  Bulgarie:
Monsieur  N.  Nikyphoroff,

Général,  Son  Agent  Diplomatique
  à  Berlin,

Reichs.  Gesetzbl.  1906.

(Ubersetzung.)

(Nr.  3185.)  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrag
  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Bulgarien.  Vom
1.  August  1905.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine
Königliche  Hoheit  der  Fürst  von  Bulgarien
andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland
  und  Bulgarien  durch  den  Abschluß
eines  Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrags
  zu  fördern,  haben  zu  diesem
Zwecke  Unterhandlungen  eröffnen  lassen
und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  Unterstaatssekretär

im  Auswärtigen  Amte,  Herrn
O.  von  Mühlberg

und
Seine  Königliche  Hoheit  der
Fürst  von  Bulgarien:
Höchstihren  diplomatischen  Agenten
in  Berlin,  General,  Herrn  N.  Nikyforow,


1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Januar  1906.
        <pb n="12" />
        Monsieur  G.  Danailoff,  Professeur
  à  I  Université  de  Sophia,
Monsieur  J.  Tchacaloff,  Chef
de  Section  au  Ministère  des
Finances  et
Monsieur  R.  Kosseff,  Chef  de
Section  au  Ministere  du  Commerce
  et  de  IAgriculture,

lesquels,  après  s'éetre  communiqué
leurs  pleins-pouvoirs  respectifs  trouves
  en  bonne  et  due  forme,  sont
convenus  des  articles  suivants:

Article  1.

II  yaura  pleine  liberté  de  commerce
  et  de  navigation  entre  les
deux  Pays;  les  ressortissants  des
Parties  contractantes  ne  seront  pas
soumis  à  raison  de  leur  commerce
et  de  leur  industrie  dans  les  ports,
Villes  et  autres  lieux  du  Payxs  respectif,
  soit  qu’ils  Sy  établissent,  soit
qu’ils  y  résident  temporairement,  à
des  droits,  taxes,  impots  ou  patentes,
sous  duelque  dénomination  que  cce
soit,  Autres  ni  plus  élevés  que  ceux
qui  seront  percus  sur  les  nationaux
ru  les  ressortissants  de  la  nation  la
plus  favorisée;  les  privilèges,  immunités
  et  autres  faveurs  dont  jouiraient
  en  matière  de  commerce  et
Tindustrie  les  ressortissants  de  l’une
des  Parties  contractantes  ou  de  la
nation  la  plus  favorisée,  seront
Communs  à  ceuxf  de  T’autre.

Les  dispositions  précédentes  ne
sont  pas  applicables  aux  pharmaciens,
  aux  courtiers  de  commerce  et
agents  de  change,  aufx  cabaretiers
de  village,  aux  colporteurs  et  autres
Personnes  qui  protessent  une  in-2



den  Professor  an  der  Universität
in  Sofia,  Herrn  G.  Danailow,
den  Sektionschef  im  Finanzminiserium,
  Herrn  J.  Tschakalow
und

den  Sektionschef  im  Ministerium
für  Handel  und  Landwirtschaft,
Herrn  R.  Kossew,

welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung  ihrer
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten,  über  nachstehende  Artikel
übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Zwischen  beiden  Ländern  soll  vollständige
  Freiheit  des  Handels  und  der
Schiffahrt  bestehen;  die  Angehörigen
der  vertragschließenden  Teile  sollen  hinsichtlich
  ihres  Handels  und  ihres  Gewerbes
  in  den  Häfen,  Städten  und  an
anderen  Orten  des  betreffenden  Landes,
sei  es,  daß  sie  sich  daselbst  niederlassen,
sei  es,  daß  sie  sich  zeitweilig  dort  aufhalten,
  keinen  anderen  oder  höheren
Steuern,  Abgaben,  Auflagen  oder  Gewerbegebühren
  unterworfen  werden,  als
denjenigen,  welche  von  den  Inländern
oder  den  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  erhoben  werden;  die  Vorrechte,
  Befreiungen  und  andere  Vergünstigungen,
  welche  die  Angehörigen
des  einen  der  vertragschließenden  Teile
oder  der  meistbegünstigten  Nation  in
bezug  auf  Handel  und  Gewerbe  genießen,
sollen  auch  den  Angehörigen  des  anderen
Teiles  zustehen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden
  keine  Anwendung  auf  Apotheker,
Handels=  und  Börsenmakler,  Dorfschankwirte,
  Hausierer  und  andere  Personen,
  welche  ein  im  Umherziehen  ausgeübtes
  Gewerbe  betreiben;  diese  Ge-
        <pb n="13" />
        —

dustrie  ambulante;  ces  industriels
jouiront  du  méme  traitement  due
les  ressortissants,,  exercant  la  méme
Profession,  de  IEtat  le  plus  favorisé.

II  est  entendu  que  les  dispositions
Précédentes  ne  dérogent  en  rien  aux
lois,  ordonnances  et  rglements  speciaux
  en  matière  de  commerce  et
Tindustrie  qui  Ssont  ou  seront  en
vigueur  dans  chacun  des  deux  Pays.
Ces  lois,  ordonnances  ou  réglements
ne  pourront  en  aucun  cas  étre  appliqués
  à  Tégard  des  ressortissants  de
I  une  des  Parties  contractantes  d’'une
manière  plus  rigoureuse  ou  moins
favorable  qu'’aux  ressortissants  de  la
nation  la  plus  favorisée  ou  aux
nationaux.

Article  2.

Pour  ce  qui  concerne  le  droit
acquérir,  de  posséder  ou  d’aliéner
toute  espece  de  propriété  mobilière
ou  immobiliere,  les  Allemands  en
Bulgarie  et  les  Bulgares  en  Allemagne
  jouiront  des  droits  des  nationaux,
  Sans  étre  assujettis  à  des
taxes,  impöts  oucharges,  Sous  duelque
deénomination  que  ce  soit,  autres  ou
plus  elevés  due  ceux  qui  sont  ou
Seront  établis  sur  les  nationaux.

Les  ressortissants  de  chacune  des
deux  Parties  contractantes  auront  le
droit,  en  se  conformant  aux  lois  du
pays,  d’ester  en  justice  devant  les
tribunaux,  soit  pour  intenter  une
action,  soit  pour  §y  détfendre,  et,
à  cet  égard,  ils  jouiront  de  tous  les
droits  et  immunités  des  nationaux
Ou  des  ressortissants  de  la  nation
la  plus  favorisée.

—  —

werbetreibenden  sollen  ebenso  behandelt
werden,  wie  die  Angehörigen  des  meistbegünstigten
  Staates,  welche  dasselbe
Gewerbe  betreiben.

Es  herrscht  darüber  Einverständnis,
daß  durch  die  vorstehenden  Bestimmunge
  die  besonderen  Gesetze,  Erlasse  und

Verordnungen  auf  dem  Gebiete  des
Handels  und  der  Gewerbe  nicht  berührt
werden,  welche  in  jedem  der  beiden
Länder  gelten  oder  gelten  werden.  Diese
Gesetze,  Erlasse  und  Verordnungen
können  in  keinem  Falle  gegenüber  den
Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden
  Teile  in  einer  strengeren
oder  weniger  günstigen  Weise  angewandt
werden,  als  gegenüber  den  Angehörigen
der  meistbegünstigten  Nation  oder  den
Inländern.

 

 

 

 

 

Artikel 2.

Bezüglich  des  Rechtes  jede  Art  von
beweglichem  oder  unbeweglichem  Eigentume
  zu  erwerben,  zu  besitzen  oder  zu
veräußern,  sollen  die  Deutschen  in  Bulgarien
  und  die  Bulgaren  in  Deutschland
  die  Rechte  der  Inländer  genießen,
ohne  anderen  oder  höheren  Abgaben,
Auflagen  oder  Lasten,  unter  welcher
Benennung  es  auch  sei,  zu  unterliegen,
als  jenen,  welche  von  den  Inländern
gegenwärtig  oder  künftig  erhoben  werden.

Die  Angehörigen  jedes  der  beiden
vertragschließenden  Teile  sollen  unter
Beobachtung  der  Landesgesetze  freien
Zutritt  zu  den  Gerichten  haben,  um  als
Kläger  oder  Beklagte  aufzutreten,  und
sollen  in  dieser  Hinsicht  alle  Rechte  und
Befreiungen  der  Inländer  oder  der  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation
genießen.

 

 

1°
        <pb n="14" />
        Article  3.

Les  sociétés  par  actions  (anonymes)
et  autres  asscciations  commerciales,
industrielles  ou  financières,  domicilices
  dans  Iun  des  deux  Pays  et
à  condition  qu’elles  y  aient  été  validement
  constituées,  conformeément
àaux  lois  en  vigueur,  seront  reconnues
comme  ayant  Texistence  légale  dans
Tautre  Pays  et  elles  y  auront  notamment
  le  droit  Tiester  en  justice
devant  les  tribunaux,  soit  pour  intenter
  une  action,  scoit  pour  §y  deéfendre.


II  est  entendu,  toutefois,  due  la
stipulation  qui  précède  ne  concerne
Point  la  question  de  savoir,  si  une
Pareille  société,  constituée  dans  Tun
des  deux  Pays,  sera  admise  ou  non
dans  l’autre  Pays  pour  y  erercer
son  Commerce  ou  son  industrie,  cette
admission  restant  toujours  soumise
aux  prescriptions  qui  existent  ou
existeront  à  cet  éCgard  dans  ce  dernier
Pays.

En  tout  cCas,  lesdites  sociétées  et
asscciations  jonuiront  dans  Tautre
Pays  des  mémes  droits  qui  sont  ou
Seraient  accordés  aux  sociétés  similaires
  dun  pays  quelconque.

Article  4.

Les  negociants,  fabricants  et  autres
industriels  qui  prouvent,  par  Texhibition
  d’'une  carte  de  légitimation
industrielle,  déelivrée  par  les  autoritcs
  de  leur  Pays,  due  dans  I’Etat
On  ils  ont  leur  domicile,  ils  sont
autoriscs  à  exercer  leur  commerce
ou  industrie  et  du’ils  acquittent  les
taxes  et  impôots  légaux,  auront  le
droit  personnellement,  ou  par  des

Artikel  3.

Aktiengesellschaften  und  andere  kommerzielle,
  industrielle  oder  finanzielle
Gesellschaften,  welche  in  einem  der  beiden
Länder  nach  den  bestehenden  Gesetzen
rechtsgültig  errichtet  worden  sind  und
dort  ihren  Sitz  haben,  sollen  in  dem
anderen  Lande  als  gesetzlich  bestehend
anerkannt  werden  und  dort  namentlich
das  Recht  haben,  vor  Gericht  als  Kläger
oder  als  Beklagte  Prozesse  zu  führen.

Es  herrscht  jedoch  darüber  Einverständnis,
  daß  durch  die  vorstehende  Bestimmung
  die  Frage  nicht  berührt  wird,
ob  derartige  in  einem  der  beiden  Länder
errichtete  Gesellschaften  in  dem  anderen
Lande  zum  Handels-  und  Gewerbebetriebe
  zugelassen  werden  sollen  oder
nicht.  Diese  Frage  bleibt,  wie  bisher,
den  in  dem  betreffenden  Lande  bestehenden
  oder  noch  einzuführenden  Bestimmungen
  vorbehalten.

In  jedem  Falle  sollen  die  gedachten
Gesellschaften  in  dem  anderen  Lande
dieselben  Rechte  genießen,  welche  den
gleichartigen  Gesellschaften  irgend  eines

Landes  zustehen  oder  zugestanden  werden
sollten.

 

Artikel  4.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere
Gewerbetreibende,  welche  sich  durch  Vorlegung
  einer  von  den  Behörden  des
Heimatlandes  ausgefertigten  Gewerbe-Legitimationskarte
  darüber  ausweisen,  daß
sie  in  1  Staate  ,  wo  sie  ihren  Wohnsitz

haben,  Handels-  oder  Gewerbebetriebe
  berechtigt    sind  und  die  gesetzlichen
Steuern  und  Abgaben  entrichten,  sollen

befugt  sein,  persönlich  oder  durch  in
        <pb n="15" />
        —  ee  Ô  e.e

voyageurs  à  leur  service,  de  faire
des  achats  dans  les  territoires  de
Tautre  Partie  contractante,  chez  des
négociants  ou  dans  les  locaux  de
vente  publics  ou  chez  les  personnes
qui  produisent  ces  marchandises.
IIs  pourront  aussi  prendre  des  commandes,
  méme  sur  échantillons,  chez
les  négociants  ou  autres  personnes
dans  Texploitation  industrielle  desqduels
  les  marchandises  du  genre
oflert  trouvent  leur  emploi.  Ni  dans
un  Cas  ni  dans  l’autre,  ils  ne  seront
astreints  à  acquitter  pour  cela  une
taxe  speciale  plus  élevé#  due  les
nationaux  ou  les  ressortissants  de
la  nation  la  plus  favorisée.

Les  industriels  (voyageurs  de  commerce)
  munis  d'une  carte  de  légitimation
  industrielle  ont  le  droit  d’avoir
avec  eux  des  Cchantillons  mais  non
des  marchandises.

Les  cartes  de  légitimation  industrielle
  devront  étre  établies  conformément
  au  modele  de  T’annere
1A  et  rédigées  en  allemand  ou  en

francçais.

Les  Parties  contractantes  se  donneront
  réciproquement  connaissance
des  autorités  chargées  de  delivrer
les  cartes  de  légitimation,  ainsi  que
des  dispositions  auxquelles  les  voyageurs
  deivent  se  conformer  dans
Dexercice  de  leur  Ccommerce.

Les  dispositions  ci-dessus  ne  sont
Pas  applicables  aux  industries  ambulantes,
  non  plus  quau  colportage
et  à  la  recherche  des  commandes
chez  des  personnes  n'exerçant  ni
commerce  ni  industrie.

Les  objets  passibles  d’un  droit  de
douane  qui  seront  importés  Ccomme
Schantillons  par  les  voyageurs  de

5

ihren  Diensten  stehende  Reisende  in  dem
Gebiete  des  anderen  vertragschließenden
Teiles  bei  Kaufleuten  oder  in  offenen
Verkaufsstellen  oder  bei  solchen  Personen,
  welche  die  Waren  produzieren,
Wareneinkäufe  zu  machen.  Sie  sollen
ferner  befugt  sein,  bei  Kaufleuten  oder
anderen  Personen,  in  deren  Gewerbebetrieb
  Waren  der  angebotenen  Art
Verwendung  finden,  Bestellungen,  auch
unter  Mitführung  von  Mustern,  aufzusuchen.
  Weder  im  einen  noch  im  anderen
  Falle  sollen  sie  hierfür  eine  besondere
  höhere  Abgabe  entrichten  müssen
als  die  Inländer  oder  die  Angehörigen
der  meistbegünstigten  Nation.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimationskarte
  versehenen  Gewerbetreibenden  (Handlungsreisenden)
  dürfen  wohl  Warenmuster,
  aber  keine  Waren  mit  sich

führen.

Die  Gewerbe-Legitimationskarten

sollen  nach  dem  in  der  Anlage  A  enthaltenen
  Muster  ausgestellt  und  in

deutscher  oder  französischer  Sprache  abgefaßt
  werden.

Die  vertragschließenden  Teile  werden
sich  gegenseitig  Mitteilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Erteilung
von  Gewerbe-Legitimationskarten  befugt
sein  sollen,  und  welche  Vorschriften  von
den  Reisenden  bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebs
  zu  beachten  sind.

Die  obigen  Bestimmungen  finden
keine  Anwendung  auf  den  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen,  einschließlich  des
Hausierhandels  und  des  Aufsuchens  von
Bestellungen  bei  Personen,  welche  nicht
Handel  oder  Gewerbe  treiben.

Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche
als  Muster  von  den  Handlungsreisenden
eingeführt  werden,  wird  beiderseits  Be-7
        <pb n="16" />
        commerce  seront,  de  part  et  d’autre,
admis  en  franchise  de  droits  dentree
  et  de  sortie,  à  la  condition  que
Ces  objets,  sans  avoir  été  vendus,
soient  réexportés  dans  un  dlai  de
douze  mois  et  due  Tidentite  des
objets  importés  et  réexportés  ne  scit
as  douteuse,  duel  due  soit,  du
reste,  Ie  bureau  de  douane  par
lequel  ils  passent  à  leur  sortie.

La  réexportation  des  échantillons
devra  étre  garantie  dans  les  deux
Pays  à  Tentrée,  soit  par  le  dépet
du  montant  des  droits  de  douane
respectifls,  soit  par  cautionnement.

Les  ressortissants  de  Tune  des
Parties  contractantes  se  rendant  aux
foires  ou  marchés  sur  les  territoires
de  Hautre,  à  Tefflet  dy  exercer  leur
commerce  ou  d'y  débiter  leurs  produits,
  seront  reciproquement  traités
comme  les  nationaux  et  ne  seront
pas  soumis  à  des  taxes  plus  elevées
due  celles  percues  de  ces  derniers.

Article  5.

Les  ressortissants  de  chacune  des
deux  Parties  contractantes  seront
edempts,  sur  le  territoire  de  ’autre,
de  tout  service  militaire  et  de  toute
prestation  militaire,  ainsi  due  de
toutes  réquisitions  extraordinaires  qui
Seraient  établies  par  suite  de  cir-Constances
  exceptionnelles.

Sont  toutefois  exceptées  les  charges
qui  sont  attachées  à  la  possession
à  titre  quelconque  d’un  bien-fonds,
Ainsi  due  les  prestations  et  les  réquisitions
  militaires  auxquelles  tous
les  nationaus  et  les  ressortissants  de
la  nation  la  plus  favorisée  peuvent

  6  -

freiung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  zugestanden,  unter  der  Voraussetzung,
  daß  diese  Gegenstände  binnen
einer  Frist  von  zwölf  Monaten  unverkauft
  wieder  ausgeführt  werden,  und
die  Identität  der  ein=  und  wieder  ausgeführten
  Gegenstände  außer  Zweifel  ist,
wobei  es  gleichgültig  sein  soll,  über
welches  Zollamt  die  Gegenstände  ausgeführt
  werden.

Die  Wiederausfuhr  der  Muster  muß
in  beiden  Ländern  bei  der  Einfuhr  durch
Hinterlegung  des  Betrags  der  bezüglichen
Zollgebühren  oder  durch  Sicherstellung
gewährleistet  werden.

Die  Angehörigen  des  einen  der  vertragschließenden
  Teile,  welche  sich  in
das  Gebiet  des  anderen  zum  Besuche
der  Messen  und  Märkte  begeben,  um
dort  ihren  Handel  zu  treiben  oder  daselbst
  ihre  Erzeugnisse  abzusetzen,  werden
wechselseitig  wie  die  Inländer  behandelt
und  keinen  anderen  oder  höheren  als
den  von  letzteren  erhobenen  Abgaben
unterworfen  werden.

Artikel  5.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Teile  sollen  im  Gebiete
des  anderen  von  jedem  Militärdienst  und
von  jeder  militärischen  Leistung,  sowie
von  allen  außerordentlichen  Anforderungen,
  welche  infolge  außergewöhnlicher
Umstände  gestellt  werden,  befreit  sein.

Ausgenommen  hiervon  sind  jedoch  die
an  irgend  eine  Art  des  Besitzes  unbeweglichen
  Vermögens  geknüpften  Lasten,
sowie  die  militärischen  Leistungen  und
Anforderungen,  zu  welchen  alle  Inländer
und  die  Angehörigen  der  meistbegünstigten
  Nation  als  Eigentümer,  Pächter
        <pb n="17" />
        étre  appelés  à  se  Scumettre  comme
Propriétaires,  fermiers  ou  locataires
d'immeubles.

Ils  seront  dispensẽs  également  de
toute  fonction  oflicielle  obligatoire,
judiciaire,  administrative  ou  municipale
  qduelconque.

Article  6.

Les  Parties  contractantes  Fiengagent
  à  m’entraver  nullement  le
commerce  réciproque  des  deux  Pays
par  des  prohibitions  à  Timportation,
à  Texportation  ou  au  transit.

Des  exceptions  à  cette  règle,  en
tant  du’elles  soient  applicables  à
tous  les  pays  ou  auf  pays  se  trou-Vant
  dans  des  conditions  identiques,
ne  pourront  aAvoir  lieu  due  dans  les
cas  Suivants:

1.  dans  des  circonstances  exceptionnelles
  par  rapport  aux  pro-Visions
  de  guerre;

2.  pour  des  raisons  de  sürete
publique;

3.  par  é6gard  à  la  police  sanitaire
et  en  vue  de  la  protection  des
animaux  ou  des  plantes  utiles
Contre  les  maladies,  les  insectes

et  Parasites  nuisibles;

4.  en  vue  de  Tapplication,  aux
marchandises  étrangèeres,  des
Prohibitions  ou  restrictions  arrétées
  par  des  lois  intérieures
à  Iégard  de  la  production  intérieure
  des  marchandises  simi-Ilaires,
  ou  de  la  vente  ou  du
transport  à  Pintérieur  des  marchandises
  similaires  de  production
  nationale.

oder  Mieter  unbeweglicher  Güter  herangezogen
  werden  können.

Auch  sollen  sie  von  jedem  zwangsweisen
  Amtsdienst  in  der  Rechtspflege,
Staats=  oder  Gemeindeverwaltung  befreit
  sein.

Artikel  6.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
zwischen  beiden  Ländern  in  keiner  Weise
durch  Einfuhr-,  Ausfuhr=  oder  Durchfuhrverbote
  zu  hemmen.

Ausnahmen,  sofern  sie  auf  alle  oder
doch  auf  alle  diejenigen  Länder  angewendet
  werden,  bei  denen  die  gleichen
Voraussetzungen  zutreffen,  können  nur
in  folgenden  Fällen  stattfinden:

1.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedarf
unter  außerordentlichen  Umständen;

2.  aus  Rücksichten  auf  die  öffentliche
Sicherheit;

3.  aus  Rücksichten  der  Gesundheitspolizei
  oder  zum  Schutze  von  Tieren

oder  Nutzpflanzen  gegen  Krankheiten
und  Schädlinge;

4.  zu  dem  Zwecke,  um  auf  fremde
Waren  Verbote  oder  Beschränkungen
  anzuwenden,  die  durch  die
innere  Gesetzgebung  für  die  Erzeugung,
  den  Vertrieb  oder  die
Beförderung  gleichartiger  einheimischer
  Waren  im  Inlande  festgesetzt
sind.
        <pb n="18" />
        Article  7.

Quant  au  montant,  à  la  garantie
et  à  la  perception  des  droits  d’importation
  et  d’exportation  ainsi  que
Par  rapport  au  transit,  à  la  réerxportation,
  à  Tentreposage,  aux  droits
locaux  et  aux  formalitées  douanieères,
chacune  des  deux  Parties  contractantes
  Sengage  à  faire  profiter  TF’autre
de  toute  faveur,  de  tout  privilège
ou  abaissement  dans  les  tarifs,  à
lTimportation  ou  à  Texportation  des
produits  du  sol  et  de  Tindustrie  des
deux  Pays,  due  T’une  d’elles  pourrait
avoir  accordé  à  une  tierce  Puissance.
Aussi  toute  faveur  ou  immunité
concédée  plus  tard  à  une  tierce
Puissance,  sera  étendue  immediatement
  sans  condition  et  par  ce  fait
méme  aux  produits  du  sol  et  de
Tindustrie  de  ’autre  Partie  contractante.


Les  dispositions  dui  précèdent  ne
#appliquent  point:

.  aux  faveurs  actuellement  accordées
  ou  qui  pourraient  étre  accordees
  ultérieurement  à  Tautres
Etats  limitrophes  pour  faciliter
le  trafic  local  en  dedans  d’une
zone  correspondant  au  districtfrontire
  de  chacun  des  deuz
Pays  mais  qui  ne  dépassera  pas
quinze  kilometres  de  largeur  de
chaque  coté  de  la  fromtiére,  et

2.  aux  obligations  imposées  à  Pune
des  deux  Parties  contractantes
Par  les  engagements  Tune  union
douanière  dejaà  contractée  ou
qui  pourrait  Tétre  à  T’avenir.

Article  8.

Les  produits  du  sol  et  de  Tindustrie
  de  la  Bulgarie  qui  seront

Artikel  7.

Bezüglich  des  Betrags,  der  Sicherstellung
  und  der  Erhebung  der  Ein-  und
Ausfuhrzölle,  sowie  in  bezug  auf  die
Durchfuhr,  die  Wiederausfuhr,  die  zollamtliche
  Niederlage,  die  örtlichen  Gebühren
  und  die  Zollformalitäten  verpflichtet
  sich  jeder  der  beiden  vertragschließenden
  Teile,  den  anderen  bei  der
Ein=  oder  Ausfuhr  der  Boden=  und
Gewerbserzeugnisse  der  beiden  Länder  an
jeder  Begünstigung,  jedem  Vorrecht  oder
jeder  Herabsetzung  in  den  Tarifen  teilnehmen
  zu  lassen,  welche  er  einer  dritten
Macht  gewährt  haben  sollte.  Ebenso
soll  jede  späterhin  einer  dritten  Macht
zugestandene  Begünstigung  oder  Befreiung
  sofort  bedingungslos  und  ohne
weiteres  den  Boden-  und  Gewerbserzeugnissen
  des  anderen  vertragschließenden
  Teiles  zu  statten  kommen.

 

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden

  keine  Anwendung:

1.  auf  die  Begünstigungen,  welche
anderen  angrenzenden  Staaten  zur
Erleichterung  des  örtlichen  Verkehrs
innerhalb  der  beiderseitigen  Grenzbezirke,
  jedoch  nicht  über  eine  Zone
hinaus  von  je  fünfzehn  Kilometer
Breite,  von  der  Grenze  an  gerechnet,
  gegenwärtig  gewährt  sind
oder  in  Zukunft  gewährt  werden
sollten,  und

2.  auf  die  einem  der  vertragschließenden
  Teile  durch  die  Bestimmungen
einer  schon  abgeschlossenen  oder  etwa
künftighin  abzuschließenden  Zolleinigung
  auferlegten  Verbindlichkeiten.

Artikel  8.

Die  bulgarischen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse,
  welche  in  das  deutsche
        <pb n="19" />
        importés  dans  le  territoire  douanier
allemand  et  les  produits  du  sol  et
de  Tindustrie  de  I  Allemagne  qui
seront  importés  en  Bulgarie,  destinés
Soit  à  la  consommation,  soit  à  l'entreposage,
  soit  à  la  réexportation  ou
au  transit,  seront  Soumis  au  méme
traitement  et  ne  seront  passibles  de
droits  ni  plus  élevés  ni  autres  que
les  produits  de  la  nation  la  plus
favorisée  sous  ces  rapports.
D’ailleurs  les  produits  du  sol  et
de  Tindustrie  de  la  Bulgarie,  6numerés
  dans  le  tarif  B  ci-joint  (droits

#4à  TPentrée  du  territoire  douanier  allemand),

  à  leur  importation  dans  le
territoire  douanier  allemand  et  les
Produits  du  sol  et  de  Tindustrie  de
„TPAllemagne,  GCnumérés  dans  le  tarif  C

eCei-joint  (droits  à  Pentrée  en  Bulgarie),

  à  leur  importation  en  Bulgarie,
ne  Seront  assujettis  à  des  droits
d’entrée  autres,  ni  plus  elevés  due
ceux  consolidés  par  lesdites  annexes.

Article  9.

A  Texportation  vers  la  Bulgarie
il  ne  sera  perçu  dans  le  territeire
douanier  allemand,  et  à  l'exportation
vers  le  territoire  douanier  allemand
il  ne  sera  percu  en  Bulgarie,  d'autres
ni  de  plus  hauts  droits  de  sortie
qu'a  Texportation  des  mémes  objets
Vers  le  pays  le  plus  favorisc,  à  cet
écgard.  De  meéeme,  toute  autre  faveur
accordée  par  lune  des  Parties  contractantes
  à  une  tierce  Puissance  à
Tégard  de  Texportation  sera  immédiatement
  et  sans  condition  étendue
à  Tautre.

Article  10.

Les  marchandises  de  toute  nature
venant  de  Tun  des  deux  territoires

Reichs-Gesetzbl.  1906.

Zollgebiet  eingeführt  werden,  und  die
deutschen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse,
  welche  nach  Bulgarien  eingeführt
werden,  sollen,  mögen  sie  zum  Verbrauch,
zur  zollamtlichen  Niederlage,  zur  Wiederausfuhr
  oder  zur  Durchfuhr  bestimmt
sein,  derselben  Behandlung  unterliegen
und  keinen  höheren  oder  anderen  Zöllen
unterworfen  werden,  als  es  in  dieser
Hinsicht  die  Exrzeugnisse  der  meistbegünstigten
  Nation  sind.

Im  übrigen  sollen  von  den  in  dem

 

 

 

 

anliegenden  Tarif  B  (Zölle  bei  der  Einfuhr

  in  das  deutsche  Zollgebiet)  auf

geführten  bulgarischen  Boden=  und  Gewerbserzeugnissen
  bei  ihrer  Einfuhr  in
das  deutsche  Zollgebiet  und  von  den  in

dem  anliegenden  Tarif  C  (Zölle  bei  der

Einfuhr  nach  Bulgarien)  aufgeführten
deutschen  Boden-  und  Gewerbserzeugnissen
  bei  ihrer  Einfuhr  in  Bulgarien
keine  anderen  oder  höheren  als  die  in
diesen  Anlagen  festgesetzten  Eingangszölle
  erhoben  werden.

Artikel  9.

Bei  der  Ausfuhr  nach  Bulgarien
dürfen  im  deutschen  Zollgebiet  und  bei
der  Ausfuhr  nach  dem  deutschen  Zollgebiete
  dürfen  in  Bulgarien  weder
andere  noch  höhere  Ausgangsabgaben
erhoben  werden,  als  bei  der  Ausfuhr
nach  dem  in  dieser  Beziehung  am  meisten
begünstigten  Lande.  Auch  jede  sonst
von  einem  der  vertragschließenden  Teile
einer  dritten  Macht  in  Beziehung  auf
die  Ausfuhr  zugestandene  Begünstigung
wird  gleichzeitig  und  ohne  Bedingung
dem  anderen  zuteil  werden.

Artikel  10.

Die  Waren  aller  Art,  welche  von
einem  der  beiden  Gebiete  kommen  oder
2
        <pb n="20" />
        ou  y  allant,  seront  réciproquement
exemptes  dans  l'autre  de  tout  droit
de  transit,  soit  qu'elles  transitent
directement,  soit  que,  pendant  le
transit,  elles  doivent  étre  déchargées,
  déposées  et  rechargées.

Article  11.

Des  certificats  Torigine  pourront
étre  exigés  par  chacune  des  Parties
contractantes  pour  le  cas  ou  elle
aurait  établi  des  droits  différentiels
d’apres  Torigine  des  marchandises.

Article  12.

Seront  admis  et  exportés  de  part
ct  d’autre  en  franchise  de  tout  droit
les  objets  suivants,  à  la  condition
que  Tidentité  des  objets  exportés  et
réimportés  soit  hors  de  doute:

a)  toutes  les  marchandises  (Al’exception
  des  aliments)  qui,  sortant
  du  commerce  libre  du  territoire
  d’une  des  deux  Parties
Contractantes,  seront  expédiées
aux  foires  et  marchés  sur  le
territore  de  Tautre,  ou  qui,
sans  cette  destination,  Seront
transportées  sur  le  territoire  de
Tautre  Partie  contractante  pour
Fétre  déposées  dans  les  entrepôts
  ou  magasins  de  douane,
à  condition  que  toutes  ces  marchandises
  soient  réexportées  dans
un  deélai  arrétée  à  avance;

b)  les  objets  destinés  à  étre  reparés,
  pourvu  que  leur  nature
essentielle  et  leur  dénomination
commerciale  restent  les  mémes
et  sans  due  des  parties  neuves

10  —

dahin  gehen,  sollen  wechselseitig  in  dem
anderen  Gebiete  von  jeder  Durchfuhr—
abgabe  frei  sein,  sei  es,  daß  sie  unmittelbar
  durchgeführt  werden,  sei  es,  daß
sie  während  der  Durchfuhr  abgeladen,
eingelagert  und  wieder  aufgeladen  werden
müssen.

Artikel  11.

Von  jedem  der  vertragschließenden
Teile  können  Ursprungszeugnisse  in  dem
Falle  gefordert  werden,  daß  er  verschiedene
  Zölle  je  nach  dem  Ursprunge
der  Waren  festgesetzt  hat.

Artikel  12.

Nachstehende  Gegenstände  sollen  beiderseits
  völlig  zollfrei  zur  Ein-  und  Ausfuhr
  zugelassen  werden,  sofern  die
Identität  der  aus=  und  wieder  eingeführten
  Gegenstände  außer  Zweifel  ist:

a)  alle  Waren  (Nahrungsmittel  ausgenommen),
  welche  aus  dem  freien
Verkehr  im  Gebiete  des  einen  der
vertragschließenden  Teile  auf  Messen
und  Märkte  im  Gebiete  des  anderen
gesendet  werden,  oder  welche,  ohne
diese  Bestimmung  zu  haben,  in
das  Gebiet  des  anderen  vertragschließenden
  Teiles  gebracht  werden,
um  dort  in  zollamtliche  Niederlagen
  oder  Lager  eingelagert  zu
werden,  unter  der  Bedingung,  daß
alle  diese  Waren  binnen  einer  im
voraus  bestimmten  Frist  wieder
ausgeführt  werden;

b)  Gegenstände,  welche  bestimmt  sind,
ausgebessert  zu  werden,  vorausgesetzt,
  daß  ihre  wesentliche  Natur
und  ihre  Benennung  im  Handel
die  gleichen  bleiben  und  ohne  daß
        <pb n="21" />
        essentielles  soumises  à  un  droit
d'entrée  y  soient  ajoutées;

c)  les  enveloppes  et  récipients
d'usage  de  toute  sorte,  couvertures
  de  défense  et  de  protection
  (baches)  et  autres  moyens
Temballages,  de  méme,  ensouples,
  rouleaux  en  boeis  et  en
carton  et  autres  objets  de  ce
genre,  qui  sont  importés  du
territore  de  lune  des  Parties
contractantes  pour  servir  à  lexportation
  de  marchandises  dans
le  territoire  de  l’autre  ou  qui
sont  réimportés  du  territoire  de
Tautre  après  avoir  servi  Evidemment
  à  Texportation.

Article  13.

Les  droits  interieurs,  perçus  pour
le  compte  de  IEtat,  des  Communes
ou  des  corporations,  qui  grévent  ou
grèveront  la  production,  la  fabrication
  ou  la  consommation  T'un  article
dans  le  territoire  Tunc  des  Parties
contractantes,  ne  frapperont  sous
aucun  prétexte  les  produits  de  l’autre
Tune  manière  plus  lforte  ou  plus
génante  due  les  produits  indigenes
de  méme  espece,  ou,  en  cas  d’absence
  de  ceux-ei,  due  les  produits
de  la  nation  la  plus  favorisée.

En  ce  qui  concerne  les  marchanudises,
  indiquées  au  tarif  ci-annexé  C,
i.  ne  pourra  étre  prélevé  de  taxes
autres  ou  plus  éelevées  due  celles
prévues  dans  les  lois  bulgares
du  20  janvier  1900,  modifiée  par
celles  du  30  décembre  1903  et  du
23  mars  1905,  et  du  31  janvier  1905,
due  dans  le  cas  ou  les  articles  de
méme  nature  sont  produits  ou  fa-11



—–—

wesentliche,  einem  Einfuhrzoll  unterliegende
  neue  Teile  zu  denselben
hinzugefügt  werden;

c)  handelsübliche  Umschließungen  aller
Art,  sowie  Schutzdecken  und  andere
Verpackungsmittel,  auch  Webebäume,
  Holz=  und  Papprollen  und
dergleichen,  die  aus  dem  Gebiet
des  einen  der  vertragschließenden
Teile  in  das  des  anderen  zum
Zwecke  der  Ausfuhr  von  Waren  eingeführt,
  oder,  nachdem  sie  nachweislich
  dazu  gedient  haben,  aus  dem
Gebiete  des  anderen  wieder  zurückgebracht
  werden.

Artikel  13.

Die  für  Rechnung  des  Staates,  der
Gemeinden  oder  von  Korporationen  erhobenen
  inneren  Abgaben,  welche  die
Herstellung,  die  Erzeugung  oder  den
Verbrauch  einer  Ware  im  Gebiete  eines
der  vertragschließenden  Teile  belasten
oder  belasten  werden,  sollen  unter  keinem
Vorwande  die  Erzeugnisse  des  anderen
Teiles  in  stärkerer  oder  lästigerer  Weise
treffen,  als  die  einheimischen  Erzeugnisse
der  gleichen  Art  oder  im  Falle,  daß
solche  nicht  vorhanden  sind,  die  Erzeugnisse
  der  meistbegünstigten  Nation.

Was  die  im  anliegenden  Tarif  C
aufgeführten  Waren  betrifft,  so  können
andere  oder  höhere  Abgaben  als  die  in
den  bulgarischen  Gesetzen  vom  20.  Januar
1900,  abgeändert  durch  die  Gesetze  vom
30.  Dezember  1903  und  vom  23.  März
1905,  sowie  im  Gesetze  vom  31.  Januar
1905  vorgesehenen  nur  in  dem  Falle
erhoben  werden,  daß  Artikel  derselben
Art  in  Bulgarien  erzeugt  oder  hergestellt

2•
        <pb n="22" />
        briqués  en  Bulgarie  et  y  sont  frappés
de  taxes  éGquivalentes.  Quant  aux
marchandises,  indiqées  au  tarif  ciannexé
  B,  il  ne  pourra  étre  prelevé
de  taxes  autres  ou  plus  élevéees  due
celles  actuellement  existantes  en  Allemagne
  due  dans  le  cas  ou  les  artiches
  de  meéme  nature  sont  produits
ou  fabriqués  en  Allemagne  et  y  sont
frappés  de  taxes  équivalentes.

Les  produits  du  sol  et  de  Tindustrie
  de  PTun  des  Pays  importés
dans  le  territoire  de  Iautre  et  destinés
  à  Tentreposage  ou  au  transit
ne  seront  Soumis  à  aucun  droit  interne.


Article  14.

Les  navires  allemands  et  leurs
cargaisons  seront  traités  en  Bulgarie
et  les  navires  bulgares  et  leurs  cargaisons
  seront  traités  en  Allemagne
absolument  sur  le  pied  des  navires
nationaux  et  de  leurs  cargaisons,
quel  que  soit  le  poim  de  départ  des
navires  ou  leur  destination  et  quelle
que  scit  Torigine  des  cargaisons  et
leur  destination.

Tout  privilège  et  toute  franchise,
accordés  à  cet  égard  à  une  tierce
Puissance  par  une  des  Parties  contractantes,
  seront  accordés,  à  P’instant.
mémee  et  sans  condition,  à  T’autre.

Toutefois  il  est  fait  exception  aux
dispositions  précédentes  en  ce  qui
concerne:

a)  les  avantages  particuliers  dont
les  produits  de  la  péche  nationale
  soht  ou  pourront  étre
Tobjet  dans  I’un  ou  dans  ’autre
Pays;

12

werden  und  dort  denselben  Abgaben
unterliegen.  Was  die  im  anliegenden
Tarife  B  aufgeführten  Waren  anlangt,
so  können  andere  oder  höhere  Abgaben
als  die  zur  Zeit  in  Deutschland  bestehenden
  nur  dann  erhoben  werden,
wenn  Artikel  derselben  Art  in  Deutschland
  erzeugt  oder  hergestellt  werden  und
dort  denselben  Abgaben  unterliegen.

 

Boden=  und  Gewerbserzeugnisse  des
einen  Landes,  welche  in  das  Gebiet  des
anderen  eingeführt  werden  und  zur  zollamtlichen
  Niederlegung  oder  zur  Durchfuhr
  bestimmt  sind,  unterliegen  keiner
inneren  Abgabe.

Artikel  14.

Die  deutschen  Schiffe  und  ihre  Ladungen
  sollen  in  Bulgarien  und  die
bulgarischen  Schiffe  und  ihre  Ladungen
sollen  in  Deutschland  völlig  auf  dem
Fuße  der  inländischen  Schiffe  und  Ladungen
  behandelt  werden,  gleichviel,  von
wo  die  Schiffe  ausgelaufen  oder  wohin
sie  bestimmt  sind,  und  gleichviel,  woher
die  Ladungen  stammen  oder  wohin  sie
bestimmt  sind.

Jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung,
welche  in  dieser  Beziehung  von  einem
der  vertragschließenden  Teile  einer  dritten
Macht  eingeräumt  werden  sollte,  soll
gleichzeitig  und  bedingungslos  auch  dem
anderen  Teile  zustehen.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen
wird  jedoch  eine  Ausnahme  gemacht  in
betreff:

a)  derjenigen  besonderen  Begünstigungen,
  welche  den  Erzeugnissen
des  inländischen  Fischfanges  in  dem
einen  oder  dem  anderen  Lande  jetzt

oder  in  Zukunft  gewährt  werden
sollten;
        <pb n="23" />
        b)  les  subventions  ou  garanties
actuellement  accordées  ou  qui
pourraient  étre  accordees  ultérieurement
  à  la  marine  marchande
  nationale.

Les  dispositions  du  present  Traité
nme  Sont  point  applicables  au  cabotage
  lequel  continue  à  étre  régi  par
les  lois  qui  Sont  ou  seront  en  vigueur
dans  chacun  des  deux  pays.  Néanmoins,
  chacune  des  deux  Parties
contractantes  pourra  rérlamer,  sous
condition  de  reciprocité,  pour  ses
havires  toutes  les  faveurs  et  tous
les  privileges  due  l’autre  Partie  contractante
  a  ou  aura  accordé  à  cer
égard  à  une  tierce  Puissance.  En
tout  cas  les  navires  allemands  et
bulgares  pourront  passer  d’un  port
de  ’un  des  deux  Pays  contractants
dans  un  ou  plusieurs  ports  du  méme
Pays,  soit  pour  y  déposer  tout  ou
Partie  de  leur  cargaison  apportée
de  Tétranger,  soit  pour  y  composer
ou  compléter  leur  chargement  pour
destination  étrangere.

Article  l5.

La  nationalité  des  bätiments  seraadmise,
  de  part  et  d’autre.  d’apres
les  lois  et  reglements  particuliers  à
chaque  Pays,  au  moyen  des  titres  et
Patentes,  délivrées  aux  cCapitaines,
Patrons  ou  bateliers  par  les  autorités
compétentes.

Article  16.
Les  navires  allemands  entrant
dans  un  port  de  Bulgarie  et  reci-Proquement
  les  navires  bulgares

13

b)  der  jetzt  oder  künftig  der  nationalen
Kauffahrteiflotte  gewährten  Unterstützungen
  oder  Garantien.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrags  finden  keine  Anwendung  auf
die  Küstenschiffahrt,  welche  nach  wie  vor
durch  die  in  jedem  der  beiden  Länder
jetzt  oder  künftig  in  Kraft  stehenden
Gesetze  geregelt  wird.  Nichtsdestoweniger
soll  jeder  der  beiden  vertragschließenden
Teile  für  seine  Schiffe  alle  Begünstigungen
  und  Vorrechte,  welche  der  andere
Teil  in  dieser  Hinsicht  irgend  einer  dritten
Macht  eingeräumt  hat  oder  einräumen
wird,  unter  der  Bedingung  der  Gegenseitigkeit
  in  Anspruch  nehmen  können.
In  jedem  Falle  soll  es  den  deutschen
und  den  bulgarischen  Schiffen  freistehen,
aus  einem  Hafen  des  einen  der  beiden
vertragschließenden  Länder  nach  einem
oder  mehreren  Häfen  desselben  Landes
zu  fahren,  sei  es,  um  dort  die  aus
dem  Auslande  mitgebrachte  Ladung  ganz
oder  teilweise  zu  löschen,  oder  um  eine
nach  dem  Auslande  bestimmte  Ladung
einzunehmen  oder  zu  ergänzen.

Artikel  15.

Die  Nationalität  der  Schiffe  soll
beiderseits  nach  den  jedem  Lande  eigentümlichen
  Gesetzen  und  Verordnungen
auf  Grund  der  durch  die  zuständigen
Behörden  den  Kapitänen,  Schiffseignern
oder  Schiffern  ausgestellten  Urkunden
und  Patente  anerkannt  werden.

Artikel  16.
Die  deutschen  Schiffe,  welche  nach
einem  bulgarischen  Hafen,  und  umgekehrt
  die  bulgarischen  Schiffe,  welche
        <pb n="24" />
        entrant  dans  un  port  d'Allemagne
qui  n'y  viendraient  due  compléter
leur  chargement  ou  décharger  une
partie  de  leur  cargaison,  pourront,
en  se  conformant  toutefois  aux  lois
et  reglements  des  Pays  respectifs,
conserver  à  leur  bord  la  partie  de
leur  cargaison  qui  serait  destinée  à
un  autre  port,  soit  du  méme  Pays,
soit  d’un  autre,  et  la  réexporter
sans  étre  astreints  à  payer,  pour
cette  dernière  partie  de  leur  cargaison,
  aucun  droit  sauf  ceux  de  surveillance,
  lesquels  d’ailleurs  ne  pourront
  étre  percus  quau  taux  fixé  pour
la  navigation  nationale.

Article  17.

Seront  complétement  affranchis
des  droits  de  tonnage  et  d’expedition
  dans  les  ports  de  chacun  des
deuxf  Pays:

.  les  navires  qui,  entrés  sur  lest
de  duelque  lieu  due  ce  soit,  en
repartiront  sur  lest;

les  navires  qdui,  passant  d’'un
port  de  lun  des  deux  Pays
dans  un  ou  plusieurs  ports  du
méme  Pays,  justifieront  avoir
acquitté  déja  ces  droits  dans  un
àutre  port  du  méme  Pays;

les  navires  qdui,  entrés  avec  un
chargement  dans  un  port,  soit
Volontairement,  soit  en  reláche
forcẽe,  en  sortiront  sans  avoir
fait  aucune  opération  de  commerce.


En  cas  de  relache  forcée,  ne  seront
pas  considérés  comme  opérations  de
commerce,  le  débarquement  et  le
rechargement  des  marchandises  pour

14

nach  einem  deutschen  Hafen  kommen,
um  daselbst  nur  ihre  Ladung  zu  vervollständigen
  oder  einen  Teil  derselben
zu  löschen,  sollen,  vorausgesetzt,  daß  sie
sich  nach  den  Gesetzen  und  Vorschriften
des  betreffenden  Staates  richten,  den
nach  einem  anderen  Hafen  desselben
oder  eines  anderen  Landes  bestimmten
Teil  ihrer  Ladung  an  Bord  behalten
und  ihn  wieder  ausführen  können,  ohne
gehalten  zu  sein,  für  diesen  letzteren
Teil  ihrer  Ladung  irgend  eine  Abgabe
zu  bezahlen  außer  den  Aufsichtsabgaben,
welche  übrigens  nur  nach  dem  für  die
inländische  Schiffahrt  bestimmten  Satze
erhoben  werden  dürfen.

Artikel  17.

Von  Tonnengeldern  und  Abfertigungsgebühren
  sollen  in  den  Häfen  eines  jeden
der  beiden  Länder  völlig  befreit  sein:

1.  die  Schiffe,  welche  von  irgend  einem
Orte  mit  Ballast  ein=  und  damit
wieder  auslaufen;

2. die  Schiffe,  welche  aus  einem  Hafen
des  einen  der  beiden  Länder  nach
einem  oder  mehreren  Häfen  desselben
Landes  kommen  und  sich  über  die
in  einem  anderen  Hafen  desselben
Landes  bereits  erfolgte  Zahlung
jener  Abgaben  ausweisen  können;

3. die  Schiffe,  welche  freiwillig  oder
notgedrungen  mit  Ladung  nach
einem  Hafen  kommen  und  denselben
  wieder  verlassen,  ohne  irgend
welches  Handelsgeschäft  vorgenommen
  zu  haben.

Im  Falle  des  durch  Not  veranlaßten
Einlaufens  sollen  das  Löschen  und  Wiedereinladen
  der  Waren  behufs  Ausbesserung
des  Schiffes,  das  Uberladen  auf  ein

u
        <pb n="25" />
        la  réparation  du  navire,  le  transbordement
  sur  un  autre  navire  en
cas  T’innavigabilité  du  premier,  les
dépenses  nécessaires  au  ravitaillement
  des  équipages  et  la  vente  des
marchandises  avariées,  lorsque  l’administration
  des  douanes  en  aura
donné  Tautorisation.

Article  18

En  cas  d’échouement  ou  de  naufrage
  Tun  navire  de  Tune  des  Parties
  contractantes  sur  les  cétes  de
Tautre,  ce  navire  y  Jouira,  tant  pour
le  bätiment  qdue  pour  la  cargaison,
des  faveurs  et  immunités  due  la
1Iégislation  de  chacun  des  Pays  respectifs
  accorde  à  ses  propres  navires
  en  pareille  circonstance.  II
Sera  prété  toute  aide  et  assistance
au  capitaine  et  à  Il’équipage,  tant
pour  leurs  personnes  due  pour  le
navire  et  sa  cargaison.  Les  opérations
  relatives  au  sauvetage  auront
lieu  conformément  aux  lois  du  Pays.
Tout  ce  qui  aura  été  sauvé  du  navire
  et  de  la  cargaison,  ou  le  produit
  de  ces  objets,  Sils  ont  6té
vendus,  sera  restituk  aux  propriétaires
  ou  à  leurs  ayants-Cause,  et
i  ne  sera  payé  de  frais  de  sauvetage
  plus  forts  que  ceux,  auxquels
les  nationaux  seraient  assujettis  en
Pareils  Cas.

Les  Parties  contractantes  conviennent,
  en  outre,  due  les  marchandises
  sauvées  ne  seront  sujettes  au
paiement  d’aucun  droit  de  douane,
à  moins  qdu’on  ne  les  destine  à  la
consommation  intérieure.

Article  19.
Les  navires  et  marchandises  allemands
  en  Bulgarie  et  les  navires  et

15  —

anderes  Schiff  im  Falle  der  Seeuntüchtigkeit
  des  ersten,  die  zur  erneuten
Verproviantierung  der  Schiffsmannschaft
notwendigen  Aufwendungen  und  der
Verkauf  der  beschädigten  Waren,  wenn
die  Zollverwaltung  hierzu  die  Genehmigung
  erteilt  hat,  als  Handelsgeschäfte
nicht  angesehen  werden.

Artikel  18.

Im  Falle  des  Strandens  oder  des
Schiffbruchs  eines  Schiffes  eines  der
vertragschließenden  Teile  an  den  Küsten
des  anderen  sollen  Schiff  und  Ladung
dieselben  Begünstigungen  und  Befreiungen
  genießen,  welche  die  Gesetzgebung
jedes  der  betreffenden  Länder  den  eigenen
Schiffen  in  gleicher  Lage  bewilligt.
Es  soll  jederlei  Hilfe  und  Beistand
dem  Führer  und  der  Mannschaft  sowohl
  für  ihre  Person,  wie  für  das
Schiff  und  dessen  Ladung  geleistet  werden.
Die  auf  die  Rettung  bezüglichen  Maßregeln
  sollen  den  Landesgesetzen  gemäß
getroffen  werden.  Alles  was  von  dem
Schiffe  und  dessen  Ladung  gerettet
worden  ist,  oder,  im  Falle  des  Verkaufs,
der  für  diese  Gegenstände  erzielte  Erlös
soll  den  Eigentümern  oder  deren  Vertretern
  zurückgegeben  werden,  und  es
sollen  für  die  Rettung  keine  höheren
Kosten  bezahlt  werden,  als  diejenigen,
zu  welchen  die  Inländer  im  gleichen
Falle  verpflichtet  sein  würden.

Die  vertragschließenden  Teile  kommen
außerdem  dahin  überein,  daß  die  geborgenen
  Waren  keiner  Zollabgabe  unterliegen
  sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  in
den  inländischen  Verbrauch  übergehen.

 

Artikel  19.
Hinsichtlich  der  Abgaben  und  sonstigen
ähnlichen  Gebühren,  welche  in  den
        <pb n="26" />
        marchandises  bulgares  en  Allemagne
jouiront,  quant  aux  taxes  et  à  tous
les  autres  droits  similaires,  perçxus
à  titre  rémunératoire  dans  les  ports,
bassins,  docks,  rades  et  havres  des
Pays  contractants,  et  sous  tous  les
autres  rapports,  du  méme  traitement
  que  les  navires  et  marchandises
  nationaux  et  ceux  appartenant
à  la  nation  la  plus  favoriscee.

Article  20.

Pour  faciliter  les  relations  commerciales
  entre  les  deux  Pays  contractants
  il  est  accordé  à  la  Bulgarie
le  droit  de  nommer  dans  les  princi-Paux
  centres  de  commerce  en  Allemagne
  des  agents  commerciaux.
Les  endroits  ou  résideront  ces  agents
et  les  attributions  des  agents  formeront
  Tobjet  Tune  entente  ultérieure
Par  voie  diplomatique.

Article  21.

Le  présent  Traité  sétend  aussi
aux  pays  ou  territoires  unis,  actuellement
  ou  à  T’avenir,  par  une
union  douanière  à  l’une  des  Parties
Contractantes.

Article  22.

En  cas  qu’il  surgisse  entre  les
Parties  contractantes  un  litige  à
Tégard  de  Tinterprétation  ou  de
Tapplication  des  tarits  B  et  C,  annexés
  au  présent  Traité,  y  compris  les
dispositions  additionnelles  relatives
à  ces  deux  tarifs,  ainsi  due  des  taux
des  tarifs  conventionnels,  stipulés
entre  les  Parties  contractantes  et
des  Etats  tiers,  ce  litige  sera  réglé,
sur  la  demande  de  Tune  ou  de
Tautre  Partie,  par  Tarbitrage.

16  —

Häfen,  Bassins,  Docks,  Reeden  und
Buchten  der  vertragschließenden  Länder
als  Entgelt  erhoben  werden,  und  in
jeder  anderen  Beziehung  sollen  die  deutschen
  Schiffe  und  Waren  in  Bulgarien
und  die  bulgarischen  Schiffe  und  Waren
in  Deutschland  ebenso  behandelt  werden,
wie  die  inländischen  Schiffe  und  Waren
und  diejenigen,  welche  der  meistbegünstigten
  Nation  angehören.

Artikel  20.

Um  die  Handelsbeziehungen  zwischen
den  beiden  vertragschließenden  Ländern
zu  erleichtern,  wird  Bulgarien  das  Recht
eingeräumt,  in  den  Haupthandelsplätzen
Deutschlands  Handelsagenten  zu  ernennen.
  Die  Orte,  an  denen  diese
Agenten  ihren  Sitz  haben,  sowie  die
Befugnisse  der  Agenten  werden  Gegenstand
  einer  späteren,  auf  diplomatischem
Wege  zu  treffenden  Vereinbarung  bilden.

Artikel  21.

Der  gegenwärtige  Vertrag  erstreckt
sich  auch  auf  die  mit  einem  der  vertragschließenden
  Teile  gegenwärtig  oder
künftig  zollgeeinten  Länder  oder  Gebiete.

Artikel  22.

Wenn  zwischen  den  vertragschließenden
Teilen  über  die  Auslegung  oder  Anwendung
  der  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  beigefügten  Tarife  B  und  C,  einschließlich
  der  Zusatzbestimmungen  zu
diesen  Tarifen,  sowie  der  Zollsätze  der
von  den  vertragschließenden  Teilen  mit
dritten  Staaten  vereinbarten  Vertragstarife
  eine  Meinungsverschiedenheit  entsteht,
  so  soll  sie  auf  Verlangen  des  einen
oder  des  anderen  Teiles  durch  Schiedsspruch
  erledigt  werden.
        <pb n="27" />
        Le  tribunal  arbitral  sera  constitué
  pour  chaque  litige  de  maniere
qdue  chaque  Partie  nomme  un  arbitre
parmi  les  ressortissants  compéetents
de  son  Pays  et  que  les  deux  Parties
choisissent  pour  surarbitre  un  res-Sortissant
  d'un  tiers  pays  ami.  Les
Parties  contractantes  se  réservent
de  sentendre,  d’avance  et  pour  une
certaine  période,  sur  la  personne
du  surarbitre  à  désigner.

Le  cas  échéant,  et  sous  la  réserve
Tune  entente  speciale  à  cet  effet,
les  Parties  contractantes  soumettront
également  à  Tarbitrage  d’autres
litiges,  sur  Tinterpretation  ou  Tapplication
  du  présent  Traité,  due  ceux
designés  à  Palinéa  1.

Article  23.

Le  présent  Traité  entrera  en  vigueur
le  14  janwier  (n.  st.)  1906.

Cependant  le  Gouvernement  Iim-Périal
  d’Allemagne  aura  le  droit  de
remettre  la  mise  en  vigueur  du  Tarif!
(droits  à  Tentrée  du  territoire  douanier
  allemand)  et  des  stipulations
dans  les  articles  8  et  13  yF  relatives
jusqu'au  1°7  mars  (n.  st.)  1906.  D’autre
part  les  droits  Tentrée  actuellement
Percus  en  Bulgarie  seront  maintenus
pour  les  provenances  allemandes  au
moins  jusqu'’au  13  Jjänvier  (n.  st.)  1906.

Le  présent  Traiteé  restera  executoire
jusqu'au  28  février  (n.  st.)  1911.

Dans  le  cas  ou  aucune  des  Parties
contractantes  n’aurait  notificé  douze
mois  avant  l'’échennee  de  ce  dernier

Reichs=  Gesezbl.  1906.

17

Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden
Streitfall  derart  gebildet,  daß  jeder  Teil
aus  den  geeigneten  Angehörigen  seines
Landes  einen  Schiedsrichter  bestimmt,
und  daß  die  beiden  Teile  einen  Angehörigen
  eines  befreundeten  dritten
Staates  zum  Obmann  wählen.  Die
vertragschließenden  Teile  behalten  sich
vor)  sich  im  voraus  und  für  einen  bestimmten
  Zeitraum  über  die  Person  des
zu  ernennenden  Obmanns  zu  verständigen.


Eintretendenfalls  und  vorbehaltlich
besonderer  Verständigung  in  dieser  Richtung
  werden  die  vertragschließenden  Teile
auch  andere  als  die  im  Absatz  1  bezeichneten
  Meinungsverschiedenheiten  über  die
Auslegung  oder  Anwendung  des  gegenwärtigen
  Vertrags  zum  schiedsgerichtlichen
  Austrag  bringen.

Artikel  23.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am
14.  Januar  (n.  St.)  1906  in  Kraft
treten.

Die  Kaiserlich  Deutsche  Regierung  soll
jedoch  berechtigt  sein,  die  Inkraftsetzung
des  Tarifs  B  (Zölle  bei  der  Einfuhr  in
das  deutsche  Zollgebiet)  und  der  darauf
bezüglichen  Vereinbarungen  in  den  Artikeln
  8  und  13  bis  zum  1.  März  (n.  St.)
1906  zu  verschieben.  Anderseits  sollen
die  zur  Zeit  in  Bulgarien  zur  Erhebung
  gelangenden  Einfuhrzölle  für  die
Einfuhr  aus  Deutschland  mindestens  bis
zum  13.  Januar  (nu.  St.)  1906  aufrecht
erhalten  werden.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  bis
zum  28.  Februar  (n.  St.)  1911  in  Kraft
bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
Teile  zwölf  Monate  vor  dem  Ablaufe
des  letzteren  Termins  seine  Absicht,  die

3
        <pb n="28" />
        —  18

terme,  son  intention  de  faire  cesser
les  effets  du  Traité,  celui-ci  continuera
  à  étre  obligatoire  jusqu’a  PTex-Piration
  ’une  anne  à  partir  du  jour
Ou  Pune  ou  Tautre  des  Parties  contractantes
  PTaura  dénoncc.

Article  24.

Le  présent  Traité  sera  ratifié  et
les  ratifications  en  seront  Cchangeées
à  Berlin  aussitöt  que  possible.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  respectifs  Tont  signé  et  y  ont
apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Berlin,  en  double  exemplaire,
  le  1“7  acüt  mil-neuf-cent-cäing.

(L.  S.)  v.  Mühlberg.

L.  S.)
L.  S.
(L.  S)
(L.  S)

Général  Nikyphoroff.

J.  Tchacaloff.
R.  Kosseff.

Prof.  Georg  A.  Danalloff.

Wirkungen  des  Vertrags  aufhören  zu
lassen,  kundgegeben  haben  sollte,  soll
dieser  in  Geltung  bleiben  bis  zum  Ablauf
  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab,
an  welchem  der  eine  oder  der  andere
der  vertragschließenden  Teile  ihn  gekündigt
  haben  wird.

Artikel  24.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert
  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen
in  Berlin  sobald  als  möglich  ausgetauscht
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter

Ausfertigung,  den  1.  August  eintausendneunhundertundfünf.


 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden,  und  die  Auswechselung  der

Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="29" />
        19
Annexe  A.
(Modele.)

Carte  de  Légitimation

Pour

Voyageurs  de  Commerce.

Pour  année  Ne  de  la  carte
(Armoiries.)
Valable  pour  FEmpire  Allemand,  le  Luxembourg
ot  la  hugarie.
Porteur:

(prenom  et  nom  de  famille.)
Fait  à

(Sceau.)

le  ((our,  mois,  annce).
(Autorité  compétente.)
Signature.

 

II  est  certifié  que  le  porteur  de  la  présente  carte

possède  un  (désignation  de  la  fabrique  ou  du
commerce)  à  sous  la
raison

est  employé,  comme  voyageur  de  commerce,
dans  la  maison
à  qui  y  possede  un  (désignation
de  la  fabrique  ou  du  commerce).
Le  porteur  de  la  présente  carte  désirant  rechercher

  des  commandes  et  faire  des  achats  pour
de  la  maison  suivante

des  maisons  suivantes
(designation  de  la  fabriqgue  ou  du  commerce)
à  „  il  est  certifi,  en  outre,  que

ladue  meison  est  tenue  d’acquitter  dans  ce  pavs-Ci
lesdites  maisons  sont  tenues  Pa

4  80n
les  impöts  légaux  pour  exercice  de  commerce
Eur

le  compte  de  sa  maison,  ainsi  que

 

(industrie).

Signalement  du  porteur:

Tallle:

Cheveus:
Signes  particuliers:
Signature:

Anlage  A.

(bersetzung.)  (Muster.)

Gewerbe-Legitimationskarte
für
Handlungsreisende.

Für  das  Jahr  Nr.  der  Karte
(Wappen.)

Gültig  im  Deutschen  Reich,  Luxemburg
und  Bulgarien.

Inhaber:
(Vor-  und  Zuname.)
(Ortsname),  den  (Tag,  Monat,  Jahr).
(Siegel.)  (Behörde.)
Unterschrift.

Es  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  Inhaber  dieser  Karte
eine  (Bezeichnung  der  Fabrik  oder  Handlung)  in

unter  der  Firma
besitzt,

-  als  Handlungsreisender    im  Dienste  der  Firma
steht,  welche  eine  (Bezeichnung  der
Fabrik  oder  Handlung)  daselbst  besitzt.

 

Ferner  wird,  da  Inhaber  für  Rechnung  dieser  Firma
und  außerdem  nachfolgender  Annst  (Bezeichnung  der
Waren-Fabrik

  oder  Handlung)  in  »
bestellungen  aufzusuchen  und  Wareneinkäufe  zu  machen

beabsichtigt,  bescheinigt,  daß  für  den  Gewerbebetrieb
vorgedachter  im  hiesigen  Lande  die  gesetzlich  bestehenden

  Abgaben  zu  entrichten  sind.

Bezeichnung  der  Person  des  Inhabers:
Alter:

Gestalt:

Haar:

Besondere  Kennzeichen:

Unterschrift:

3°7
        <pb n="30" />
        Avis.

Le  porteur  de  la  présente  carte  ne  pourra

-  rechercher  des  commandes  ou  faire  des  achats

autrement  qu'en  voyageant  et  pour  le  compte
de  la  maison  susmentionnee
des  maisons  susmentionnées“
des  Echantillons,  mais  point  de  marchandises.
1I  se  Conformera,  d’ailleurs,  aux  dispositions  en
vigueur  dans  chaque  Etat.

 

II  pourra  avoir  avec  lui

Nota.  LA  o#U  le  modèle  ci-dessus  contient  un  double
tezte,  le  formulaire  à  employer  pour  Texpeédition  des  cartes
brisenters  Tespace  necessaire  pour  y  inserer  ’un  ou  T’autre

es  textes,  suivant  les  circonstances  du  cas  particulier.

Zur  Beachtung.

Inhaber  dieser  Karte  ist  ausschließlich  im  Umherziehen
  und  ausschließlich  für  Rechnung  der  vorgedachten
2*  berechtigt,  Warenbestellungen  aufzusuchen  und
Wareneinkäufe  zu  machen.  Er  darf  nur  Warenmuster,
aber  keine  Waren  mit  sich  führen.  Außerdem  hat  er
die  in  jedem  Staate  gültigen  Vorschriften  zu  beachten.

Anmerkung.  Von  den  Doppelzeilen  wird  in  das  Formular,
welches  dafür  den  entsprechenden  Raum  zu  gewähren  hat,  die  obere
oder  untere  Zeile  eingetragen,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  des
einzelnen  Falles  entspricht.
        <pb n="31" />
        —  21  —

Tarif  B.
        <pb n="32" />
        Tarif  B.

Droits  à  Tentrée  du  territoire  douanier  allemand.

Le  tarif  général  allemand  mentionné  dans  le  présent  tarif  est  le  tarif  de  douane  du
25  déecembre  1902  tel  qu’il  a  é4t6  flxé  par  la  loi  de  Empire  allemand  en  date  dudit  jour.

 

 

Numéro  Droits  pour
du  tarit  Désignation  des  marchandises  les  100  kilo
général  grammes
allemand  en  marcs
18e1g8geeeee  5
2  Froment  et  épeauirrrerer  5,50
3rge:
Orge  de  maltree  .  .  .  .  ...  4
autre.......................................  1,30
4Avoine  .  .  ..................  .....  .  .  ..  .....  .  ..  ..  ...  5
6WMillet  (panicum,  millet  d’ltalt))  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,50
7Majsetdar-i.....................................  3
11|1.licots  comestibles,  secs  (mürgees  2,  50
Pois,  lentilles,  secs  mür  ...  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  1.5)
ex  13olza  et  navtttttttteee  ..  .  ..  2
ex  146raine  de  pavot,  méme  tétes  de  pavot  müres,  graine  de
tournesol,  graine  Tarachide,  graine  de  sésame  2
        <pb n="33" />
        —  23  —

(Übersetzung.)

Tarif  B.

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

Der  im  gegenwärtigen  Tarife  erwähnte  deutsche  allgemeine  Tarif  ist  der  Zolltarif  vom
25.  Dezember  1902  in  seiner  durch  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  gleichen  Tage  bestimmten  Fassung.

Nummer

—  —  —

 

Zollsatz
des  deutschen
Bezeichnung  der  Waren  für  100  kg
Tarifs  in  Mark
1  Roggen  .  .  .  .  ..  5
2  Weizen  und  Spes  .  .  ..  5,50
3 Gerste:
Malzgerste  .  .  .  .  ..  4
andere  1,30
.4 Hafer...........................................  5
6  Hirse  (Panicum,  italienische  Hirse)  ......  ..  .  .  .  .  ...  ..  .  .  ..  1,50
7 Mais  und  Dari  .  .  ..  .  ...  ..  ..  ..  .  ...  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  ...  3
11 Speisebohnen,  trockene  (reife  .  .  .  ..  .........  2,50
Erbsen,  Linsen,  trockene  (reife)  .......  .  .......  ...  ..  .  ...  1,50
aus  13  Raps  und  Rübsen  .  ..  2
aus  14%  Mohn,  auch  reife  Mohnköpfe,  Sonnenblumensamen,  Erdnüsse,
Sesam  2
        <pb n="34" />
        24

———  ——  —  —  ——

 

Numéro  Droits  pour
du  tarif  Désignation  des  marchandises  les  100  küc
général  grammes
allemand  en  mares
15raine  de  lin,  graine  de  chanern  ..  .......  exemptes
ex  21Autres  semences  de  raves  des  champs,  semence  de  carottes;
semence  de  légumes,  ainsi  que  d'autres  semences,  non
spéecialement  ni  autrement  dénommées  au  tarif  général,
servant  à  l’agricultenrnr  ..  exemptes
ex  36  Artichauts,  melons,  champignons,  asperges,  tomates,  en
morceaux,  pelés,  pressés,  séchés  à  l'étuve  ou  autrement,
cuits  ou  frits  ou  ayant  subi  une  autre  préparation
simple:
tomatssss  ..  ..  .  .  .  ..  4
melons,  ehampignons.  ..  ....  .  .  .  ...  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  8
artichauts,  asperggegss  .  .  .  .  ..  10
ex  37  Haricots  comestibles  non  mùrs  et  pois  non  muùùrs,  séchés;
haricots  comestibles  et  pois  (mürs  et  non  mürs),  cuits
ou  frits  ou  ayant  subi  une  autre  préparation  simple;
de  méeme,  semences  pour  la  consommation,  pulvérisées,
cuites  ou  frites  du  ayant  subi  une  autre  préparation
simllllllnnm  .  .  .  ...  4
ex  45  Raisins  de  table  (grappes  et  baies  de  raisins)  frais:
importés  en  colis  postaux  pesant  jusqu'à  5  kilogrammes
inclusivemet  ’..........  exempts
importés  autremert4  .  .  ..  4
ex  46  Noix  (Walnüsse),  non  müres  (vertes)  ou  müres,  méme

 

éccalées,  moulues  ou  autrement  reduites  en  morceauxz
ou  préparées  simplemet.
        <pb n="35" />
        Nummer

 

des  deutfchen  Zollsatz
allemeinen  Bezeichnung  der  Waren  für  100  kg
Tarifs  in  Mark
15  Leinsaat,  Hanfsaat::  .  ...  frei
aus  21  Andere  Feldrübensamen,  Möhrensamen;  Gemüsesamen  sowie
sonstige  im  allgemeinen  Tarife  nicht  besonders  noch  auch
anderweit  genannte  Sämereien  für  den  Landbau  .  .  ..  .  ...  frei
aus  36 Artischocken,  Melonen,  Pilze,  Spargel,  Tomaten,  zerkleinert,
geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet:
Tomaten  .  .  ..  4
Melonen,  Pilze  ....  ..  ..  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ...  8
Artischocken,  Spargel  .  ..  10
aus  37 Unreife  Speisebohnen  und  unreife  Erbsen,  getrocknet;  Speise—
bohnen  und  Erbsen  (reife  und  unreife),  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet)  auch  Sämereien  zum  Genusse,  gepulvert,
gebacken  oder  sonst  einfach  zubereitt  ...  4
aus  45  Weintrauben  (Weinbeeren),  frisch  zum  Tafelgenuß:
eingehend  in  Postsendungen  von  einem  Gewichte  bis
z  Kilogramm  einschließlich.  .  .  .  .  ......  .  .  .  .  .  ..  .  ...  frei
auf  andere  Weise  eingehend  .  .  .  ...  4
aus  46  Walnüsse,  unreife  (grüne)  und  reife,  auch  ausgeschält,  gemahlen
oder  sonst  zerkleinert  oder  einfach  zubereitet  .  ...  2

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.
        <pb n="36" />
        Numéro  Droits  pour
du  tari  Désignation  des  marchandises  les  100  kilogénéral
  grammes
allemand  en  mares
(ex  47,49)  Autres  fruits:
ex  47  srais:
Pommes,  poires,  coings:
non  emballés
du  1  septembre  au  30  novembern  ...  exempts
du  1  decembre  au  31  aoat  2
emballẽs  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  5
Abricots,  péchs  .  .  .  ..  2
Prunes  de  toutes  espèces,  cerises,  griottes,  neffes  2
autres  fruits  à  pépins  ou  à  noyaux  non  désignés  cidesussss
  .  .  .  .  ...  exempts
48  séchés  à  Tétuve  ou  autrement  (méme  coupés  en  morceauz
et  pelcsn:
Pommes  et  poires,  y  compris  leurs  déchets  utilisabbbes
  ...  4
Abricots,  pécchss.  4
Pruneaux  de  toutes  especes:
non  emballes  ou  emballés  exclusivement  en  tonneaux
  ou  en  sacs  Tun  poids  brut  d’au  moins
50  kilogrames  ...  4
emballés  en  caisses  d’un  poids  brut  d’au  moins
10  kilogramamggesss  ...  .  ...  5
emballes  autremett  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  8
autres  fruits  sechés  à  Tétuve  ou  autrement  4
49  moulus,  écrasés,  en  poudre  ou  réduits  autrement  en  morceaux,
  méme  salés,  cuits  sans  sucre  (purée  de  fruits,
marmelade  sans  addition  de  sucre)  ou  ayamt  subi  une
autre  préparation  simple;  ferments.  4
les  100  kilo-(lo/4,
  106/7)  Bétes  vivantes.  poichs  vir
103  Bétes  bobriisssss  .  .  ..  10
        <pb n="37" />
        Nummer

27

 

Zollsatz
—*  Bezeichnung  der  Waren  sär  100  kg
Tarifs  in  Mark
aus  47/49)  Anderes  Obst:
aus  47  frisch:
Apfel,  Birnen,  Quitten:
unverpackt
vom  1.  September  bis  30.  November.  ...  ..  .  .  ...  frei
vom  1.  Dezember  bis  31.  August.  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
————ssx——.  .  ..  .  ...  5
Aprikosen,  Pfirsiche  ....  2
Pflaumen  aller  Art,  Kirschen,  Weichseln,  Mispeln.  .  ...  2
anderes,  vorstehend  nicht  genanntes  Kern-  und  Steinobst  frei
aus  48  getrocknet,  gedarrt  (auch  zerschnitten  und  geschält:
Apfel  und  Birnen  einschließlich  verwertbarer  Abfälle.  4
Aprikosen,  Pfirsiche  4
Pflaumen  aller  Art:
unverpackt  oder  nur  in  Fässern  oder  Säcken  bei  mindestens
  50  Kilogramm  Rohgewicht  ...  4
in  Kisten  bei  mindestens  10  Kilogramm  Rohgewicht  5
in  anderer  Verpackung  ..  ....  .  .  ...  8
anderes  getrocknetes  oder  gedarrtes  Obst  ....  ......  ...  4
49  gemahlen,  zerquetscht,  gepulvert  oder  in  sonstiger  Weise  zerkleinert,
  auch  eingesalzen,  ohne  Zucker  eingekocht  (Mus)  oder
sonst  einfach  zubereitet;  gegoren  .  ...  4
(l03/4,  106/)  Vieh,  lebend:  r,
103  Rindvieh  10

 

 

4
        <pb n="38" />
        —  28

—

———  ——  ——  —

 

Numéro  Droits  pour
du  tarif  Désignation  des  marchandises  les  100  kilogénéral
  grammes
allemand  en  marcs
les  100  kilogrammes

de  poids  vif
104Bétes  oonessss  ..  .  .  .  10
les  100  kilogramines

de  poids  vif
106Pcccrgsss  ....  ..  .  .  .  .  ..  ..  ......  .  .  ..Æ  9
107Volailles:
Oghges  .........................  exemptes
les  100  kilogrammes

Poules  de  toutes  sortes  et  autres  volaillen  4
ex  108Viande,  à  Texclusion  du  lard  de  porc,  et  viscècres  comestibles
  de  bétes  (les  volailles  exceptées):
frais,  méme  congelles  .  .  .  .  .  .  .  ..  35
préparés  simplemett.  35
Remarques.
1%  Les  betes  non  vivantes,  propres  à  la  consommation,
sont  à  tarifer  Ccomme  viande  fraiche  de  betes.
25%  La  viande  sans  os,  fraiche  ou  préparée  simplement
(meme  les  langues,  mais  non  les  viscères  comestibles),  ainsi  que
les  jambons  de  porc  (Cpaules  et  cuisses)  salcs  ou  fumés  sont  soumis,
en  outre,  à  une  surtade  de  15%.
eg  110olailles:
tuées,  méme  dépecées,  non  préparkees  15
lardées  ou  préparées  d’une  autre  manière  simple  20
ex  111  Gibier  à  poil:
non  vivant,  même  dépecé,  non  préparé  .....  .  ....  20
lardé  ou  préparé  d'une  autre  manière  simple  .....  35
126Graisse  de  pore  fondue  et  graisses  similaires  (Saindoux
fondu,  graisse  d’oie  fondue,  moelle  de  beeuf,  olé6o-margarine
et  autres  graisses  similaires  à  la  graisse  de  porc  fondue)  10
        <pb n="39" />
        Nummer

 

des  d  Zollsatz
Bezeichnung  der  Waren  fuͤr  100  kg
Tarifs  in  Mark
für  100  ka
Lebendgewicht
104 Schafe..........................................  10
für  100  kg
Lebendgewicht
106% Schweine  .  .  .  .  ..
107  Federvieh:
Gänse  .  .  .  ....  .  .  ..  .  .  .  ..  frei
für  100  kg
Hühner  aller  Art  und  sonstiges  Federvieh  ......  ..  ..  .  4
aus  108  Fleisch,  ausschließlich  des  Schweinespecks,  und  genießbare  Eingeweide
  von  Vieh  (ausgenommen  Federvieh):
frisch,  auch  gefroren  .  ..  .  .  .  ..  35
einfach  zubereittee:  .  .  .  .  ..  35
Anmerkungen.
1.  Nicht  lebendes  Vieh,  zum  Genusse  verwendbar,  unterliegt  der
Verzollung  als  frisches  Fleisch  von  Vieh.
2.  Frisches  und  einfach  zubereitetes  knochenfreies  Fleisch  (auch
Zungen,  jedoch  nicht  genießbare  Eingeweide)  sowie  gepökelte  oder  ge.
räucherte  Schweineschinken  (Vorder-  und  Hinterschinken)  unterliegen  einem
Zollzuschlage  von  15 %  .
aus  110  Federvieh:  #
geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet  .  .  .  ...  ..  .  .  ...  15
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitt  .  .  ...  20
aus  111  Haarwild:
nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet  ...  20
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitt  .  .  .  .  .  ..  35
126 Schmalz  und  schmalzartige  Fette  (Schmalz  von  Schweinen
und  Gänsen,  Rindsmark,  Oleomargarin  und  andere  schmalzt——————2)
  10
        <pb n="40" />
        —

30

 

Numéro  Droits  pour
du  karik  j  ;  les  100  kilo-F#tral
  Désignation  des  marchandises  F#a#mmes
allemand  en  mares
127  Graisse  de  porc  et  Toie,  brute  (non  fondue,  non  pressée),
excepteè  le  lard  de  porc  et  la  panne  (saindoux  en  pannes);
en  outre,  cretons  pour  la  consommatinn  1  5
ex  128Panne  de  porc  (saindoux  en  pannes)  ..  .....  .  .  .  .  .  .  .  ..  7
136Eufs  de  volailles  et  de  gibier  à  plume,  crus  ou  seulement
cuits  dans  la  coque,  méme  teints,  peints  ou  deéecores
autremett:::  2
137une  d’ceufs,  liquide,  méme  salé  ou  additionné  d’autres
ingrédients  pour  en  assurer  la  conservation;  jaune  d’ceufs,
sSché,  méme  en  poudre;  Cceufs  cassés,  sans  coque  (mélange
  de  jaune  d’eufs  et  de  blanc  Teufs5)  2
Remarque.  Le  jaune  d’#ufs  pour  usages  industriels,  denaturé
  d’office  ou  sous  contröle  de  son  utilisation,  est  admis  en
franchise.
138  Blanc  Teufs,  liquide,  méme  salé  ou  additionné  d’autres
ingredients  pour  en  assurer  la  conservatioon  edempt
146  Crins  de  cheval  (de  la  crinière  ou  de  la  qdueue),  méme
boulll-z-z-zzz=  .  ..  exempts
147  Plumes  à  lit,  méme  nettoyées  ou  apprétées  (barbes,  ete.).  /  exemptes
ex  151SR0ies  de  prrrrererererererrr  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  exeinptes
152  Cocons  de  soie  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  ...  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  exeimpts
cX  153eaux  d’agneau  et  autres  peaux  pour  la  fabrication  du
cuir,  brutes  (vertes,  salées,  passées  à  la  chaux,  secheées,,
méme  dépouillées  de  leur  poil  (cuirets)  et  fendues,  mais
non  autrement  travaileoaaaa  .  ..  #exemptcs
154Peaux  de  lièvre  et  de  lapin,  brutes  exmptes
        <pb n="41" />
        —  SI

 

Nummer  Zollsatz
Bezeichnung  der  Waren  für  100  kg
Tarife  in  Mark
127  Schweine-  und  Gänfsefett,  roh  (uneingeschmolzen,  unausgepreßt),
mit  Ausnahme  des  Schweinespecks  und  der  Flomen  (Fliesen,
Liesen);  ferner  Grieben  zum  Genuß  5
aus  128  Flomen  (Fliesen,  Liesen  7
136 Eier  von  Federvieh  und  Federwild,  roh  oder  nur  in  der  Schale
gekocht,  auch  gefärbt,  bemalt  oder  in  anderer  Weise  verziert  2
137 Eigelb,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die  Haltbarkeit
  erhöhenden  Zusätzen)  Eigelb,  getrocknet,  auch  gepulvert;
eingeschlagene  Eier  ohne  Schale  (Eigelb  und  Eiweiß  vermischt
  2
Anmerkung.  Eigelb  zu  gewerblichen  Zwecken  wird,  amtlich  ungenießbar
  gemacht  (denaturiert)  oder  unter  Überwachung  der  Verwendung,
zollfrei  abgelassen.  1
138  Eiweiß,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die  Haltbarkeit
  erhöhenden  Zusäckcen:  frei
146 Pferdehaare  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweife),  auch  gesotten
  frei
147 Bettfedern,  auch  gereinigt  oder  zugerichtet  (geschlissen  usw.)  frei
aus  151/¼  Borsten  frei
152  Seidengehäuse  (Seidenkokonese=  ..  .....  frei
aus  153  Schaffelle  und  andere  Felle  und  Häute  zur  Lederbereitung,
roh  (grün,  gesalzen,  gekalkt,  getrocknet),  auch  enthaart
(Blößen)  und  gespalten,  jedoch  nicht  weiter  bearbeitet..  frei
154 Hasen=  und  Kaninchenfelle,  roh  .  .  .  .  .  ...  frei
        <pb n="42" />
        —

Numéro

du  tarif
général

allemand

Designation  des  marchandises

Droits  pour
les  100  kilogrammes

en  marcs

 

ex  1506

ex  157

160

ex  161

ex  162
ex  164

ex  180

192

ex  216

 

Peaux  pour  lourrures  (à  PTexception  de  celles  dénommées
à  TLarticle  154),  brus:

Cornes,  bois  (cornes  rameuses),  os,  Cornillons,  sabots,
grifles,  becs  d'’oiseau,  dents,  bruts,  méme  découpés  en
travers;  parties  teintes  de  bois  de  cerf,  tels  quiils
servent  de  matière  première  pour  la  fabrication  de
boutons  et  d’autres  articles  semblables;  coquilles  brutes

Boyaux  et  estomacs  de  bestiaux,  frais  ou  séechées,  méme
sales,  non  destinés  à  la  consommation;  vessies  d’'animaux,
  à  Texception  de  la  colle  de  poisson,  fraiches
ou  scchttess-Autres

  matières  animales  brutes,  non  autrement  dénommes
  au  tarif  général

Sang  de  bestiaux  abattus,  liquide  ou  seché;  tendons
Tanimaux,  méme  secchss

Farine  de  froment  et  de  seigle

Grains  mondés  et  perlés,  gruaux  et  semoules  de  céréales,
excepté  avlnne  .  .  ..  ..
Vin  et  monut  frais  de  raisin,  méme  Ssterilisés,  en  füts  ou
Wagons-réeservoirs,  contenant  en  esprit  de  vin,  au
poids,  14%  ou  monnnnss  .  .  ...
Son,  méme  son  de  mais  pressé  (tourteaux  de  mass),  dechets
  de  riz  provenant  du  pelage  et  du  polissage  du
riz,  exclusivement  propres  à  I’alimentation  des  bestiaux

Concombres,  confits  au  vinaigre  ou  en  saumure,  sfarcis
Tépices,  denommés  dans  les  numéros  66  et  67  du  tarif
esgéncral,  méme  avec  de  petites  additions  d’autres  plant
potageres  (dits  concombres  de  Znaim),  en  recipients
autres  qdue  hermétiquement  fermees

 

exmptes

exempts

excinpts
excinptes

exempts

11,55

12

20

exempts
        <pb n="43" />
        Nummer

 

 

 

des  deutschen  Zollsatz
augemeinen  Bezeichnung  der  Waren  für  100  kg
Tarifs  in  Mark
155  Felle  zur  Pelzwerk.  (Rauchwaren-  Bereitung  (mit  Ausnahme
der  in  Nr.  154  genannten),  roh.  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ....  .  ...  frei
aus  156  Hörner,  Geweihe,  Knochen,  Knochenzapfen,  Hufe,  Klauen,
Vogelschnäbel,  Zähne,  roh,  auch  in  der  Querrichtung  in
einzelne  Teile  zerschnitten;  gefärbte  Stücke  von  Hirschgeweihen,
wie  sie  bei  der  Herstellung  von  Knöpfen  und  ähnlichen
Gegenständen  als  Rohstoff  dienen;  Muschelschalen,  roh  ..  .  frei
aus  157  Därme  und  Magen  von  Vieh,  frisch  oder  getrocknet,  auch
eingesalzen,  nicht  zum  Genusse;  tierische  Blasen,  mit  Ausnahme
  der  Hausenblase,  frisch  oder  getrocknet.  .  .  .  .  ......  frei
160 Sonstige  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannte  rohe
tierische  Stoffe  :  :  ..  .  ..  ..  .  .  ...  frei
aus  161  Blut  von  geschlachtetem  Vieh  „flüssig  oder  eingetrocknet;  Tierflechsen,
  auch  getrocknet.  .  .  ............  .  .  .  ...  ..  ...  frei
aus  162|  Mehl  aus  Weizen  und  Roggen  .  ..  11,55
aus  164 Graupen,)  Grieß  und  Grütze  aus  Getreide  mit  Ausnahme  von
Hafer  .  .  .  ...  12
aus  180  Wein  und  frischer  Most  von  Trauben,  auch  entkeimt  (sterilisiert),
  in  Fässern  oder  Kesselwagen,  mit  einem  Weingeistgehalt
  von  nicht  mehr  als  14  Gewichtsteilen  in  100  20
192  Kleie,  auch  gepreßte  Maiskleie  (Maiskuchen),  Reisabfälle  (Abfälle
  beim  Schälen  und  Polieren  von  Reis),  ausschließlich
als  Viehfutter  verwendbar  frei
aus  216  In  Essig  eingelegte  oder  eingesalzene  Gurken  (sogenannte
Znaimer  Gurken)  mit  Zutaten  von  Gewürzen  der
Nummern  66  und  67  des  allgemeinen  Tarifs  oder  auch
mit  geringen  Zusätzen  anderer  Küchengewächse,  in  nicht  luftdicht
  verschlossenen  Behältnissen  4
Reichs-gesetzbl.  1906.  5
        <pb n="44" />
        Numero  Droits  pour
du  tarit  Designation  des  marchandises  is  100  küogénéral
  grammes
allemand  en  marcs
ed  353ence  de  rose  (huile  essentielle  de  rose  ..  20
ex  3599%Engrais  animauxf  moulus  (poudretttetee  .  ...  exempts
360%Poudre  booss.  exempte
3724  umine  et  substances  albumineuses,  animales  et  vegéetales,
  ne  rentrant  pas  dans  les  autres  articles  du  tarif
generacll.  .  .  .  .  ..  cemptes
ex  375Glatieenenenen:  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  4
(ex  391/392)  Soie  grège:
ex  391  non  teinte,  non  retoise  ou  retorse  à  simple  torsion]  exempte
ex  392  teinte  en  blanc,  non  retorse  ou  retorse  à  simple  torsio:exempte
teinte  en  autres  couleurs,  non  retorse  ou  retorse  à
simple  torsn  #  36
ex  428L.apis  de  pied,  tissés  en  fils  de  laine,  entrant  en  pièces  à
débiter  au  metre  ou  ajustés  Cans  travail  à  Taiguille),
méme  imprimsssssssssss  .  ...  100
544Peaux  de  mouton  ou  de  chevre,  méme  peaux  d'agneau
ou  de  chevreau,  dépouillées  de  leurs  poils,  à  demi  ou
entièrement  tannées  ou  mégissées,  non  encore  teintes
et  sans  préparation  ultérieure,  refendues  oun  non  2
563Peaux  pour  fourrures,  à  demi  ou  entièrement  tannées  ou
mégissées,  méme  teinteesseee  .  .  ..  .  ...  exemptes
569  Morceaux  de  cuir  et  ouvrages  en  cuir,  usés,  ainsi  que

 

Tautres  déchets  de  cuir  (méme  moulns),  pourvu  que
leur  nature  les  rende  impropres  à  étre  utiliscs  comme
cuir  ou  pour  la  confection  des  ouvrages  en  cuir

 

 

exempts
        <pb n="45" />
        4  *
—  Bezeichnung  der  Waren  für  100  kg
Tarifs  in  Mark
aus  353  Rosenessenz  (ätherisches  Rosenh):;  20
aus  359 Gemahlener  tierischer  Dünger  (Poudrette)  ....  ...  .  .  ..  frei
360  Knochenmehl  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  frei
372  Eiweiß  und  Eiweißstoffe,  tierische  und  pflanzliche,  nicht  unter
andere  Nummern  des  allgemeinen  Tarifs  fallend  frei
aus  375 Gelatine  .  ..  ..  .....  ...  ..  ..  .  ..  .  ..  4
(aus  391/392)  Rohseide:
aus  391  ungefärbt,  ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt  .......  ..  .  frei
aus  392  weiß  gefärbt,  ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt  frei
anders  als  weiß  gefärbt,  ungezwirnt  oder  einmal  gezwirnt  36
aus  428. Fußbodenteppiche  aus  Wollgarn  gewebt,  im  Stück  als  Meterware
  eingehend  oder  abgepaßt  (ohne  Näharbeit),  auch  bedruckt  100
544  Enthaarte  halb=  oder  ganzgare,  noch  nicht  gefärbte  oder  weiter
zugerichtete  Schaf=  und  Ziegenfelle,  auch  Lamm=  und  Zickelfelle,
  ungespalten  oder  gespalten  ...  2
563 Felle  zur  Pelzwerkbereitung,  halb=  oder  ganzgar,  auch  gefärbt  frei
569  Abgenutzte  Lederstücke  und  Lederwaren  sowie  sonstige  Lederabfälle
  (auch  gemahlen),  sofern  ihre  Benutzung  als  Leder
oder  zu  Lederwaren  nach  ihrer  Beschaffenheit  ausgeschlossen  ist  frei
        <pb n="46" />
        Tarif  O.
Droits  à  Tentrée  en  Bulgarie.

Le  tarif  genéral  bulgare  mentionneè  dans  le  présent  tarif  est  le  tarif  de  douane  approuvé  par  Ukaze  Princier

1#  deécembre  1904.

 

 

No.  275  du  30
—W2  —/RBB[mt  t
Numéro  Unité  Droits
du  tarif  De  2  2  -
signation  des  marchandis
général  6  es  de  en
bulgare  mesure  francs
52  4Amidon  (dcolle)  et  amidon  klécule:
amidon  de  i  .  ..  ..  .  .  ..  ...  .  ...  .  .  .  ..  ..  100  Kilogr.  12
les  autres  produits  rentrant  dans  ce  numéro  "  15
97  Biere.
Remarque  au  No.  97.  Les  bières  allemandes  jouiront  de
tontes  les  facilitcs  de  douane  et  d’impôts  qui  auraient  ét6é
##cordées  à  des  bières  étrangères  de  tout  genre.
eg#  123  Huiles  véegétales  comestibles,  non  dénommées.
Remarque  au  No.  123.  Les  huiles  comestibles,  importées
pour  ’industrie,  seront  taxées  d'après  le  No.  128,  après  dénaturation
  dans  la  douane.
128  Huiles  non  dénommées,  pour  Tindustrie  et  d’autres
emplois,  mais  non  pour  la  consommation  de  bouche,
à  Texception  des  huiles  aromatiauis  o  5
156  Parafline  EEIEIEIEIIIEIIEIIIEIEIIEIIEIIHEIIEIIIIII  ·eeeooeooe  oeo  eö  aeö.  éöls  D  10
        <pb n="47" />
        (Ubersetzung.)

Tarif  C.

Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Bulgarien.

Der  in  dem  gegenwärtigen  Tarif  genannte  bulgarische  allgemeine  Tarif  ist  der  durch  Fürstlichen  Ukat  Nr.  275  vom
Dezember  1904  bestätigte  Zolltarif.

 

 

—  ———
Nummer  Zollsatz
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
52 Stärke  und  Stärkemehl:
Reisstärke  ......  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  100  kg  12
die  übrigen  unter  diese  Nummer  fallenden  Erzeugnisse  *  15
97  Bier.
Anmerkung  zu  Nr.  97.  Die  deutschen  Biere  sollen  alle  Er.
leichterungen  in  der  Zoll,  und  Steuerbehandlung  genießen,  die  aus.-ländischen
  Bieren  jeder  Art  etwa  eingeräumt  werden  sollten.
aus  123  Pflanzliche  Speiseöle,  nicht  besonders  genannt.
Anmerkung  zu  Nr.  123.  Zu  gewerblichen  Zwecken  ein.
geführte  Speiseöle,  zollamtlich  denaturiert,  sind  nach  Nr.  128  zu
verzollen.
128, Öle,  nicht  besonders  genannt,  zu  gewerblichen  und  anderen
  Zwecken,  jedoch  nicht  zu  Speisezwecken,  mit  Ausnahme
  der  wohlriechenden  Öle  :  5
156 Paraffin  .  ...  -  10
        <pb n="48" />
        .  ..———

Numéro
du  tarif
géndral
bulgare

Désignation  des  marchandises

Uniteé
de

Mesure

Droits
en
francs

 

eNK  168

170

ex  174

178

 

Huiles  volatiles  de  toutes  sortes  et  preparations  aromatiques,
  naturelles  ou  artificielles,  ainsi  que  les  pommades
  et  huiles  aromatisées,  ne  Contenant  pas  d'alcool
et  non  mélangées;  essences  de  fruits  et  éthers,  employés
  dans  la  fabrication  des  liqueurs  et  dans  la  confiserie,
  et  baume  de  muscade.

Remarque  au  No.  168.  Les  essences  et  huiles  volatiles,
naturelles  ou  artificielles,  employdes  pour  la  falsification  de
Tessence  de  rose,  des  denres  alimenta  ires  et  des  boissons  sont!
Prohibees.  La  liste  desdites  essences  et  huiles  volatiles  sera
dressée  et  publiéce  par  la  Direction  pour  la  sauvegarde  de  la
Santé  publique  de  Bulgarie.

Toutes  les  autres  essences  et  huiles  volatiles  rentrant  dans
T’industrie  et  non  specialement  dénommees  dans  le  tarif  seront.
admises  à  I’importation  et  acquitteront  le  droit  de  500  francs
pour  100  kilogrammes.

Savons  de  toilette,  savons  médicinaux  et  cosmétiques,
de  toutes  sortes,  parfumés  ou  n11nunnn  .  .  .  ..

Couleurs  organiques  naturelles:
c)  inidododogogagaae  .  .  ..

Remarque  au  No.  1746.  L’indigo  synthétique  ne  sera
Pas  assujetti  à  des  droits  autres  ou  plus  élevés  dque  Tindigo
naturel.

Couleurs  organiques  artificiclles  (dérivées  du  goudron)
de  toutes  sortes:  d’aniline,  dalizarine,  ece.

Couleurs  minérales,  naturelles  ou  artilcciclles,  non  dénommées:


b)  couleurs  préparées  à  Tusage  direcnt.

Remarque  au  No.  176.  Resteront  sans  influence  sur  la
tarification  des  couleurs  minérales,  naturelles  ou  artificielles,
des  additions  insignifiantes  de  couleurs  organiques,  naturelles
ou  artilicielles,  qui  ne  dépassent  pas  3  %.

Charbons  à  dessin  et  pour  lampes  électriques  .  ...  ..  .

Remardue  au  No.  178.  Rentrent  dans  ce  numero  meme
les  autres  charbons  à  l’'usage  électrique.

 

100  Lilogr.

 

60

50

0
S□#
        <pb n="49" />
        Nummer
des
bulgarischen
allgemeinen
Tarifs

 

—  ——  ——

Bezeichnung  der  Waren

Einheit

Zollsatz

Franken

 

aus  168

170

aus  174

175

aus  176

178

 

Flüchtige  Öle  aller  Art  und  wohlriechende  Präparate,  natürliche
  oder  künstliche,  ferner  wohlriechende  Pomaden  und
Öle,  nicht  alkoholhaltig  und  nicht  vermischt;  Fruchtessenzen
und  Äther  zur  Bereitung  von  Likören  und  Zuckerwerk
sowie  Muskatbalsam.

Anmerkung  zu  Nr.  168.  Essenzen  und  flüchtige  Öle,  natürliche
  oder  künstliche,  die  zur  Verfälschung  von  Rosenöl,  von
Lebensmitteln  und  von  Getränken  dienen,  sind  verboten.  Die  Liste
dieser  Essenzen  und  flüchtigen  Ole  wird  von  der  Direktion  für  den
Schutz  der  öffentlichen  Gesundheit  in  Bulgarien  aufgestellt  und  ver.
öffentlicht  werden.

Alle  anderen  gewerblicher  Verwendung  dienenden,  im  Tarif  nicht  be.
sonders  genannten  Essenzen  und  flüchtigen  Öle  werden  gegen  Zahlung
eines  Zollsatzes  von  500  Franken  für  100  kg  zur  Einfuhr  zugelassen.

Toiletteseifen,  medizinische  und  kosmetische  Seifen,  aller  Art,

parfümiert  oder  nicht

Natürliche  organische  Farben:

c) Indigo................................
Anmerkung zu Nr. l74 c. Synthetischer Indigo wird keinem
anderen  oder  höheren  Zollsatz  unterworfen  als  natürlicher  Indigo.

Künstliche  organische  Farben  (Teerfarben)  aller  Art:  Anilin,
Alzarin  ufm

Mineralfarben,  natürliche  oder  künstliche,  nicht  besonders
genannt:

b)  zum  unmittelbaren  Gebrauch  zubereitete  Farben#

Anmerkung  zu  Nr.  176.  Bei  der  Tarifierung  von  natürlichen
oder  künstlichen  Mineralfarben  bleiben  unbedeutende,  3  %  nicht  übersteigende
  Beimischungen  von  natürlichen  oder  künstlichen  organischen
Farben  ohne  Einfluß.

Zeichenkohle  und  Kohlen  für  elektrische  Lampen

Anmerkung  zu  Nr.  178.  Unter  diese  Nummer  fallen  auch
die  anderen  Kohlen  für  elektrische  Zwecke.

100  kg

 

 

60

50

25
        <pb n="50" />
        Numero  Unite  Droits
du  tarif  .  .  ,.
gönåmä  Désignation  des  marchandises  de  en
bulgare  mesure  francs
ex  1791rayons:
a)  noirs  de  toutes  espegsgge#  ...  100  kilogr.  60
ex  184Crayons  en  ardoise  à  Ecrire:
a  aniinsnsns  »  8
b)  recouverts  de  papwir  .  .  .  .  .  .  ..  »  8
ex  186Préparations  pour  cirer  et  brillanter  les  chaussures  et
autres  objets  en  peau:
a)  cirages  pour  chaussures  de  toutes  especes  »  15
ex  190  Autres  produits  et  préparations  chimiques:
ex  c)  chlorures  et  autres  produits  chimiques:
7.  azotate  de  potassium  (nitre  ou  Salpétre)  »  7,50
192Produits  et  préparations  chimiques,  non  dénommés  v  15
1HMédicaments  figurants  dans  la  pharmacopée  officielle..  »  50
es  201  iège:
b)  bouchons  de  liège  et  autres  ouvragee  »  50
ex  228  Chapeaux  de  paille,  de  copeau,  de  sparte,  d’écorce,  de
fibres  de  palmier  ou  de  toute  autre  végétal:
b)  garnis,  mais  sans  fleurs  ni  plumes  la  piece  0.70
ei  230  Brosserie  commune,  en  combinaison  avec  du  boeis  ou
des  fils  métalliques,  sans  ornements,  non  laqué⅝e:
b)  en  fibres  animales  Soie  de  porc,  crin,  baleine
et  autres):
Dinceaux  pour  macons,  badigeonneurs
et  peintres  en  bätiments,  montés  en  bois
commnellIlIlI..  100  kilogr.  60
les  autres  marchandises  rentrant  dans
cette  lettteer.  »  80
        <pb n="51" />
        Nummer  Zollsatz
e
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen  —
Tarifs  Franken
aus  179  Blei=  und  Farbstifte:
a)  schwarze  aller  Art  ...  ..  .  .  .  .  .  .  ...  100  kg  60
aus  184  Schieferstifte  (Schiefergriffel):
a)  ohne  Fassung  .  ...  #  8
b)  mit  Papier  überzogen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -  8
aus  186  Zubereitungen,  um  Schuhwerk  und  andere  Gegenstände  aus
Leder  zu  wichsen  und  glänzend  zu  machen:
a)  Schuhwichse  aller  Art  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ...  ..  .  .  .  ..  y  15
aus  190  Andere  chemische  Erzeugnisse  und  Präparate:
aus  c)  Chlorüre  und  andere  chemische  Erzeugnisse:
7.  Kalisalpeter  y  7,50
192  Chemische  Erzeugnisse  und  Präparate,  nicht  besonders  genannt  »  15
195  Heilmittel,  die  im  amtlichen  Arzneibuch  aufgeführt  sind  t  50
aus  201  Korkholz:
b)  Korkstopfen  und  andere  Korkwaren  :  50
aus  228  Hüte  aus  Stroh,  Span,  Espartogras,  Bast,  Palmenfasern
oder  allen  anderen  Pflanzenstoffen:
b)  ausgerüstet  (garniert),  aber  ohne  Blumen  und  Federn,  Stück  0,70
aus  230  Gewöhnliche  Bürstenbinderwaren,  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Draht,  ohne  Verzierungen,  nicht  lackiert:
b)  aus  tierischen  Fasern  (Schweinsborsten,  Roßhaar,
Fischbein  und  anderen):
Pinsel  für  Maurer,  Tüncher  und  Anstreicher,
  in  Fassungen  aus  gewöhnlichem
Holz.  100  kg  60
die  übrigen  unter  diesen  Unterabschnitt  fallenden
  Waren  .  .  .  ..  -  80

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.
        <pb n="52" />
        Numero  Unité  Droits
du  tarif  .  .  -
göneral  Désignation  des  marchandises  de  en
bulgare  mesure  francs
ed  231Brosserie  fine:
a)  montée  sur  bois  poli,  os,  core  kilogr.  120
Remarque  aux  Nos.  230  et  231.  Lientrelacement  ou
le  reliage  des  fibres  avec  des  fils  métalliques  n’aura  pas  d’inluuence
  sur  la  tarification.
238  Pierres  lithographiges  ..  ..  .  .  ..  »  3
ex  243  Ardoises:
ex  c)  nues  ou  encadrées  en  bois  simple  .....  ....  »  8
255.  Creusets  de  moulage,  cornues  et  autres  objets  réfractaires
  de  graphite,  d’argile,  mélangé  au  silex,  à  la
magnésite,  en.  ...  —  exempts
eN  258bjets  en  faience  de  toutes  especes:
a)  blancs  ou  unicolores,  avec  ou  sans  reliels.100  kilogr.  10
b)  à  deux  ou  plusieurs  couleurs,  avec  ou  Sans  ç
relits  .  ..  .  ...  r  18
259bijets  en  porcelaine:
a)  unicolores,  Sans  reliefs:
isolateurs  pour  conduits  électriques,  objets
Pour  laboratoires  chimigouis  .  .  ..  »  12
les  autres  objets  rentrant  dans  cette  lettre  »  15
b)  à  deux  ou  plusieurs  couleurs  ou  avec  reliefs  »  25
c)  en  dorure  ou  autrement  déccors.  v  30
ex  261Boutons  et  perles  en  argile,  en  porcelaine  ou  en  ma—
tières  imitant  la  porcelaine  (demi  -porcelaine)  .  .  .  ...  »  30
26556lacces  (miroirs)  de  toutes  espeggge.  r  25

 

Remarque  au  No.  265.  Rentrent  dans  ce  numéro  les
miroirs  simples  et  ordinaires,  encadrés  en  bois  commun,  meme
laqud,  ou  en  métaux  communs,  meme  zingués  ou  nickelés,
Pourvu  que  leur  longueur  ne  depasse  pas  30  centimetres.
        <pb n="53" />
        Nummer  Zollsatz
des    
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in

allgemeinen
Tarifs  Franken
aus  231  Feine  Bürstenbinderwaren:
a)  in  Fassungen  aus  poliertem  Holz,  aus  Knochen
oder  Horn  .  .  .  ...  ..  .  ..  .  .  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  100  kg  120
Anmerkung  zu  Nr.  230  und  231.  Die  Wickelung  oder  Bindung
  der  Fasern  mit  Draht  bleibt  ohne  Einfluß  auf  die  Tarifierung.
238  Lithographiersteinen  ........................  3
aus  243 Schiefer:
aus  c)  ohne  Rahmen  oder  in  Rahmen  aus  einfachem  Holz  -  8
255  Schmelztiegel,  Retorten  und  andere  feuerfeste  Gegenstände
aus  Graphit,  Ton,  gemischt  mit  Quarzsand,  Magnesit usw. ....................................
  —  frei
aus  258  Steingutwaren  aller  Art:
a)  weiß  oder  einfarbig,  mit  oder  ohne  erhabene  Verzierungen
  100  kg  10
b)  zwei=  oder  mehrfarbig,  mit  oder  ohne  erhabene
Verzierunen  .  ...  -  18
259  Porzellanwaren:
à)  einfarbig,  ohne  erhabene  Verzierungen:
Isolatoren  für  elektrische  Leitungen,  Gegenv
  stände  für  chemische  Laboratoriin  -  12
die  übrigen  unter  diesen  Unterabschnitt  fallenden
Waren  .  ..  ..  .  ..  .  ..  -  15
b)  zwei-oder  mehrfarbig  oder  mit  erhabenen  Verzierungen  -  25
e)  vergoldet  oder  in  anderer  Weise  verziert  ..  ..  ..  .  »  30
aus  261  Knöpfe  und  Perlen  aus  Ton,  Porzellan  oder  Nachahmungen
von  Porzellan  (Halbporzellan)  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  ....  -  30
265  Spiegelglas  (Spiegel)  aller  Art  .....  ....  .  ..  .  ....  .  ...  -  25

 

Anmerkung  zu  Nr.  265.  Unter  diese  Nummer  fallen  einfache
und  gewoͤhnliche  Spiegel  in  Rahmen  aus  gewöhnlichem,  auch  lackiertem
Holz  oder  aus  unedlen,  auch  verzinkten  oder  vernickelten  Metallen,
vorausgesetzt,  daß  die  Länge  der  Spiegel  30  cm  nicht  übersteigt.

 

 

6°
        <pb n="54" />
        Numero
du  tarif
général
bulgare

Désignation  des  marchandises

Unite
de
mesure

Droits
en
francs

 

281

cx  283

 

Boutons  en  verre,  en  émail  ou  en  matières  imitant  le
ver-re.......................................

Petites  lampes  électriques  à  incandescence,  munies  ou
non  de  leur  monture  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .............

Papierautrequelepapierdeltuce«

b)  papier  d’emballage  y  compris  le  papier  parchemieee
  .  .  .  .  .  .  .  ..  ............

RemarqueauNo.277b.Pak-ipapierparcheminöson
comprendlepapierpakcheminådetoutgenreål’exception
du  papier  parchemin  qui  sert  à  dresser  des  documents.

e)  sacs  ou  poches  en  papier,  servant  à  l'emballage,
Y  compris  les  enveloppes  à  lettres  ..  ..  .  .  .  .

Remarque  au  No.  277e.  Seront  tarisecs  selon  cet  alinda
les  boites  en  papier  ou  en  carton,  contenant  des  feuilles  de
Dapier  à  lettres  et  des  enveloppes  en  papier  qui  rentre  dans
la  lettre  a.

Papier  de  luxe:

a)  papier  à  lettres  awcc  initiales,  avec  monogrammes,
  avec  emblemes  ou  avec  toute  sorte
d’arabesques  et  d’ornements,  scit  en  reliefs,
soit  imprimés  en  toutes  couleurs  et  méme
dorés,  argentes  ou  bronees  .  .  .  .  .  .  .  ..

Remarque  au  No.  278  a.  Seront  tarifées  selon  cet  alinda
les  boites  en  papier  ou  en  carton,  contenant  des  feuilles  de
Papier  à  lettres  et  des  enveloppes  en  papier  qdui  rentre  dans
cette  lettre.

Papier  photographidue,  albuminé,  sensibilisé  ou  non,
Papier  négatif,  papier  amiante  (dissbeste),  Papier  stuemouches
  et  autres  non  denommesss  .  .  ..

Cartes  postales  illustrées  de  toutes  sortes

 

Kkilogr.

?

!

?

 

30

100

10

30

40

25

50
        <pb n="55" />
        des

 

bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
aus  270  Knöpfe  aus  Glas,  Schmelz  oder  Nachahmungen  von  Glas 100  kg  30
273  Kleine  elektrische  Glühlampen,  mit  oder  ohne  Fassung  t  100

aus  277|Papier,  anderes  als  Luxuspapier:
b)  Packpapier  einschließlich  des  Pergamentpapiers  "  10

Anmerkung  zu  Nr.  277b.  Unter  »Pergamentpapier«  ist
pergamentiertes  Papier  jeder  Art  zu  verstehen,  mit  Ausnahme  des
Pergaments,  das  zu  Urkunden  verwendet  wird.

e)  Beutel  oder  Tüten  aus  Papier,  zu  Verpackungs—
zwecken,  einschließlich  der  Briefumschlige  -  30
Anmerkung  zu  Nr.  277e.  Nach  diesem  Absatz  werden

Schachteln  aug  Papier  oder  Pappe  verzollt,  die  Briefpapier  und
Briefumschläge  aus  unter  Unterabschnitt  a  fallendem  Papier  enthalten.

aus  278  Luxuspapier:

a)  Briefpapier  mit  Anfangsbuchstaben,  Namenszügen,
Wappen,  Arabesken  oder  Verzierungen  aller  Art
in  erhabener  Arbeit  oder  in  beliebigen  Farben  aufgedruckt,
  auch  vergoldet)  versilbert  oder  bronziert  -  40

Anmerkung  zu  Nr.  278a.  Nach  diesem  Absatz  werden
Schachteln  aus  Papier  oder  Pappe  verzollt,  die  Briefpapier  und
Briefumschläge  aus  unter  diesen  Unterabschnitt  fallendem  Papier
enthalten.

281Photographisches  Papier,  Albuminpapier,  lichtempfindlich  oder
nicht,  Negativpapier,  Amiantpapier  (Asbestpapier),  Fliegen—
papier  und  anderes  nicht  besonders  genanntes  Papier  25

aus  283  Ansichtspostkarten  aller  Art.  -  50
        <pb n="56" />
        Numero
du  tarif
genral
bulgare

Désignation  des  marchandises

Unité
de

Uesure

 

Droits
en
Lancs

 

ex  285

289

 

Cols,  manchettes,  plastrons  (devants)  de  chemises  en
Papier  recouvert  ou  non,  sur  Tun  c6té  ou  sur  les
deux  cötés,  T’un  tissu  de  coton  blanc,  teint  ou  im-Primé,
  sans  coutures  veritables,  conjointement  avec
le  poids  des  boites  ou  cartons  qui  les  contiennent

Remarque  au  No.  285.  A  la  tarification  des  cols,  manchettes
  et  plastrons  (devants)  de  chemises  des  genres  susdits,
Timitation  des  coutures  obtenue  par  le  gaufrage  n'est  pas
considcrée  comme  couture  véeritable.

Objets  en  papier  mäché,  en  carton  goudronné,  en  carton-Pierre
  et  en  toute  autre  sorte  de  carton,  vernis  ou
non,  laqués  ou  non,  lissés  ou  non,  combinés  ou  non
avec  du  beis,  du  verre,  de  la  toile,  du  cuir,  avec
des  métaux  communs  (méme  dorcs  ou  argentes),  avec
du  papier  de  toutes  sortes,  méme  imprimé  et  doré  ou
argenté:

albums,  objets  en  papier  endurci,  méme  en
combinaison  avec  des  matières  communes,  ni  dorcs,
ni  argentés,  pctites  boites  pour  pharmaciens,  bouchons
  à  cartouches,  cartons  de  bureau  du  systeme
Scennecken  ..

les  autres  objets  rentrant  dans  ce  numéero

Livres  de  lecture  et  toutes  sortes  de  publications  en
langues  étrangeères,  ainsi  que  les  œuvres  musicales
imprimées  ou  lithographiées:

a)  simplement  brochés  ou  non  ..  ...  ...  ..  .  .  ..
b)  cartonnes  dou  reis  .  ..

Remarque  au  No.  289.  Seront  tarisés  d’après  ce  numero
les  catalogues  et  les  listes  de  prix  des  maisons  de  commercc,
illustres  ou  non,  ainsi  due  les  livres  d'images  pour  enfants.
méme  avec  du  terte  rédigeé  en  langue  bulgare.

 

100  kilogr.

100  Kilogr.

 

50
100

exempts
10
        <pb n="57" />
        Nummer
des
bulgarischen
allgemeinen
Tarifs

 

—  —  —  —  —SF

Bezeichnung  der  Waren

 

Einheit

Zollsatz
in
Franken

 

aus  285

286

289

 

Kragen,  Manschetten,  Vorhemden  aus  Papier,  auch  wenn
dieses  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten  mit  weißem,  farbi—
gem  oder  bedrucktem  Baumwollstoff  überzogen  ist,  ohne
wirkliche  Nähte,  zusammen  mit  den  Schachteln  oder  Kartons,
in  denen  sie  sich  befinden,  verwogen  ..  .  ...  .  .  ..  ..  .  ...

Anmerkung  zu  Nr.  285.  Bei  der  Verzollung  von  Kragen,
Manschetten  und  Vorhemden  der  vorgenannten  Arten  ist  eine  durch
Pressung  hervorgebrachte  Nachahmung  von  Nähten  nicht  als  wirkliche
Naht  anzusehen.

Waren  aus  Papiermaché,  Teerpappe,  Steinpappe  und  aus
jeder  anderen  Art  von  Pappe,  auch  gefirnißt,  lackiert,
geglänzt  oder  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  Glas,  Lein—
wand,  Leder,  unedlen  Metallen  (auch  vergoldeten  oder  ver—
silberten)  sowie  mit  Papier  aller  Art,  auch  bedrucktem,
vergoldetem  oder  versilbertem:

Albums,  Gegenstände  aus  Hartpapier,  auch  in  Verbindung
  mit  gewöhnlichen  Stoffen,  jedoch  weder  vergoldet
  noch  versilbert,  kleine  Schachteln  für  Apotheker,
Gewehrpfropfen,  Briefordner  nach  dem  System  Sönnecken


die  übrigen  unter  diese  Nummer  fallenden  Waren

Lesebücher  und  alle  Arten  von  Veröffentlichungen  in  fremden
Sprachen  sowie  gedruckte  oder  lithographierte  Musikalien:

a)  nur  broschiert  oder  nichtt  .  .  .  .  ..

b)  kartoniert  oder  gebunden

Anmerkung  zu  Nr.  289.  Nach  dieser  Nummer  werden
Kataloge  und  Preislisten  von  Handelshäusern,  mit  oder  ohne  Abbildungen,
  sowie  Kinderbilderbücher,  auch  mit  Text  in  bulgarischer
Sprache,  verzollt.

 

100  kg

100  kg

 

65

100

frei
10
        <pb n="58" />
        Numero  Unité  Droits
du  tarif  Dési  :  :
signation  des  marchandises
general  6  Shatlion  des  mare  de  en
bulgare  mesure  francs
290  artes  scientifiques  de  toutes  sortes,  dessins  de  mécanique
  et  T’architecture,  soit  en  feuilles  volantes,  soit
reunies  en  atlas  brochés,  cartonnés  ou  reliécs,  soit
en  feuilles  collées  sur  toile  ou  garnies  de  rouleaux
en  bois  pour  étre  suspendus;  globes  géographiques
ou  astronomiques,  montés  sur  bois  et  combinés  avec
des  métaus  commuiss  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  —  exempts
291  Images  religieuses  sur  papier,  sur  toile  ou  sur  bois.  .  100  kilogr.  25
292|  Tableaux  oléographiques,  lithographiques,  chromolithographiques,
  artistiques,  photographies  de  toutes  sortes,
photogravures  et  autres,  reproduits  sur  papier,  carton,
  toile  et  autres  tissus  oOu  mis  dans  des  albums  v  50
ex  294  Peaux  préparées  (peausserie):
ex  c)  cuirs  dits  »blancsa«  de  toutes  espèces  ..  ....  v  90
d)  cuirs  dits  de  »Russie«  de  toutes  sortes,  cuirs  de
bouvillon  (videlo),  maroquin  et  autres  peaux,  à
Texception  de  ceux  dénommés  spéecialement:
.  pesant  de  3  kilogrammes  et  au  dessus  la
pièce  .............................  v  125
2.  pesant  de  1  à  3  kilogrammes  exclusivement
  la  pige  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  »  200
3.  pesant  moins  de  1  kilogramme  la  piece  v  270
f)  cuirs  refendus  de  toutes  sortees  »  250
Remarque  au  No.  294f.  On  comprend  par  cuir  refendu
(Spaltleder)  dans  le  sens  de  cette  lettre  la  partie  des  peaux
de  vaches  ou  de  bœufs  du  côté  de  la  chair,  obtenue  par  le
dédoublement  de  ces  peaux  dans  le  sens  de  leur  èépaisseur  et
qu'on  a  revétue  ou  enduite  d'un  cirage  pour  boucher  les
inégalités  de  la  peau  et  rendre  sa  surface  unie.
ex  g)  cuirs  vernissesss.  200

 

Remarque  au  No.  294.  Les  divers  procès  de  tannage
n’auront  pas  d’influence  sur  la  tarification.
        <pb n="59" />
        ——Â————Ê—  —  —.——
Nummer

des
bulgarischen
allgemeinen
Tarifs

 

Bezeichnung  der  Waren

Einheit

..—-—-————

Zollsatz
in
Franken

 

290

aus  294

 

Wissenschaftliche  Karten  aller  Art  und  Zeichnungen  aus  dem
Ingenieurwesen  oder  der  Baukunst,  in  losen  Blättern  oder
in  broschierten,  kartonierten  oder  gebundenen  Atlanten,  auf
Leinwand  geklebt  oder  mit  Holzrollen  zum  Aufhängen;
Erd=  oder  Himmelskugeln,  mit  Gestellen  von  Holz  und  in
Verbindung  mit  unedlen  Metallen

Religiöse  Bilder  auf  Papier,  Leinwand  oder  Holz  ..

Öldrucke,  Steindrucke,  Farbensteindrucke,  Kunstdrucke,  Lichtbilder
  aller  Art,  Lichtdrucke  u.  dgl.  auf  Papier,  Pappe,
Leinwand  und  sonstigen  Zeugstoffen  oder  in  Albums  vereinigt.......................................


Gegerbte Felle (Leder):
aus c) sogenanntes Blankleder aller Art-............

d)  sogenanntes  russisches  Leder  (Juchtenleder)  aller
Art,  Leder  von  jungen  Ochsen  (videlo),  Maroquin
und  anderes  Leder,  mit  Ausnahme  des  besonders
genannten:

1.  das  Stück  im  Gewicht  von  3  kg  und  darüber
2.  das  Stück  im  Gewicht  von  1  bis  3  kg  ausschließlich

  .  ..  .  ...
3.  das  Stück  im  Gewicht  von  weniger  als  1  kg

f)  Spaltleder  aller  ....  ..  .  .  ..  .  ...  ...  .  .  ...

Anmerkung  zu  Nr.  294f.  Unter  Spaltleder  im  Sinne  dieses
Unterabschnitts  ist  der  von  der  Fleischseite  stammende  Teil  von  Kuhoder
  Ochsenhäuten  zu  verstehen,  der  durch  Spaltung  der  Häute  der
Dicke  nach  gewonnen  und  zur  Beseitigung  der  Unebenheiten  der  Haut
und  zur  Glättung  ihrer  Oberfläche  mit  Wichse  überzogen  oder  überstrichen
  worden  ist.

aus  g)  lackiertes  Leder.

Anmerkung  zu  Nr.  294.  Die  verschiedenen  Gerbarten  haben
keinen  Einfluß  auf  die  Verzollung.

Reichs=  Gesetzbl.  1906.

 

100  kg

 

90

200
270
250

200
        <pb n="60" />
        Numro  Unité  Droits
du  tarif  ⅛„  .
general  Désignation  des  marchandises  de  en
bulgare  mesure  francs
305Articles  de  pelleterie  apprétés  simplement  par  la  couture,
  mais  non  confectionnés:
a)  en  peaux  ordinairee  ........  ......  100  kilogr.  100
b)  en  peaux  fines  ..  ...  .  ...  ..........  ...  »  400

 

Remarque  aux  Nos.305  et  306.  Sont  rangés  dans  la  classe
des  pelleteries  apprétées  mais  non  confectionnées  (art.  305)  les
nappes  ou  sacs  de  dos  d’écureuil  ou  de  belette  de  Sibérie,  de
Castor,  de  hamster,  de  rat  musduéè&amp;amp;,  de  rat  de  Russie  et  d'autres
animaux"  semblables  (quadrupièdes  digitigrades);  les  nappes  ou
sacs  de  peaux  de  lièvre  et  de  lapin,  de  chat  domestique  et  chat
Sauvage,  de  fouine,  de  loutre  etc.,  cousus  en  forme  carrée,
ronde  ou  pointue,  mais  non  coupes  ni  cousus  en  vue  de  la  confection
  de  certains  articles;  les  morceaux  et  chiquettes  de
Pelleteries,  ainsi  qdue  les  couvertures  en  peau  de  ckhvre,
d’angora  et  de  mouton  coupés  d’'une  seule  pièce  sans  doublure.

Comme  pelleteries  confectionnées  (art.  306)  sont  considérées
les  peaux  en  bandes  coupées  de  ligne  droite  ou  courbe  pour  garnitures,
  refendues  et  faites  en  rubans  et  autres  pareils;  les  duenes
allongées  pour  boas,  pour  pendelodques  etc.,  Ccoupées  ou  mjustces
pourcertains  usages,  cousnes  ounon;  les  doublures  etapplications
de  pelleterie,  Cousues  ensemble  ou  non;  les  couvertures  de  pelleterie
  sans  doublures  (Al’exception  des  nappes,  sacs  et  Ccouvertures
en  peau  de  mouton  ou  d’angora,  énumerés  dans  ’art.  305);  de
meine  tontes  les  couvertures  doublées,  garnies  ou  montées;  les
boas,  manteaux,  pèlerines(pelisses),  manchons  etleurs  pendeloques
(breloques);  les  pelisses  (vestes),  toques  (bonnets),  gants,  chaussures,
  confectionneès  mais  non  combines  avec.’endroit  d’'unectofle.

Comme  pelleteries  communes  dans  les  art.  305a  et  306a,  seront
considerées:  les  peaux  d’agneaux  et  de  leurs  morts-nées,  à  l'exception
  decelles  teintesonautrementpreparées  dites:  Astrakan.de
Perse,  etc.;  les  peanx  dechevre  (meme  d’angora),  les  peanx  dechat
domestique  et  chat  sauvage,  de  lievre  et  de  lapin,  les  peaux  de  castor,
  de  hamster,  de  blairenn,  dopossum,  despermophile  (marmotte)
et  de  rat  des  Alpes,  les  fourrures  de  renard  et  delonp,  de  chien,  de
chacal,  de  chien  de  mer,  d'’ours  d'’Amérique  du  nord,  les  fourrures
d’ours  gris,  noirätres  ou  noirs,  les  peaux  de  chevrette,  de  cerf,  de
chamois  (antilope),  d’hyeène  de  Tarante,  les  peaux  de  veaun,  de
beeuf,  de  bufle,  d’ane,  de  cheval,  de  porc,  de  petit-loutre  (ncerz),
de  raton  laveur,  de  rat  musquc,  de  loutre  commun,  d’ecurenil.

Seront  considérées  comme  pelleteries  fines  dans  les  art.  305  b
et  306b,  les  peaux  de  zibeline,  d'astrakan,  de  martre,  de
fouine,  de  loutre  de  mer,  de  renard  bleu,  de  renard  noir,  de
scalskin,  de  petit-gris,  de  petit-grison  et  autres  semblables.

Les  peaux  fourrées,  dressées  et  imitant  les  peaux  frappées  de
droits  plus  élevés,  except  les  peaux  d’Astrakan,  acquitteront
les  droits  des  peaux  originales  et  non  pas  ceux  des  peaux
dqu’elles  umitent.
        <pb n="61" />
        Nummer  Zollsatz
6
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
305  Pelzwerk,  einfach  durch  Nähen  zugerichtet,  aber  nicht  konfektioniert:

a)  aus  gewöhnlichen  Fellen  ....  100  kg  100
b)  aus  feinen  Fellen  .  ...  -  400

 

Anmerkung  zu  Nr.  305  und  306.  Man  rechnet  unter  die
zugerichteten,  aber  nicht  konfektionierten  Pelzwaren  (Nr.  305):
Tafeln  oder  Futter  aus  Rückenfellen  von  Eichhörnchen,  sibirischem
Wiesel,  Biber,  Hamster,  Bisamratte,  russischer  Ratte  und  anderen
ähnlichen  Tieren  (Zehengängern))  Tafeln  oder  Futter  von  Hase,
Kaninchen,  Haus-  und  Wildkatze,  Steinmarder,  Fischotter  usw.,  zusammengenäht
  in  viereckiger,  runder  oder  spitzer  Form,  aber  nicht
für  die  Konfektion  bestimmter  Gegenstände  zugeschnitten  oder  zusammengenäht])
  Stücke  und  Abfälle  von  Pelzwerk  sowie  Decken  aus
Ziegen.,  Angora-  und  Schaffellen,  aus  einem  Stück  geschnitten,  ohne
Futter.

Als  konfektionierte  Pelzwaren  (Nr.  306)  werden  angesehen:  Felle,
die  in  gerade  oder  krumme  Streifen  zu  Besätzen  zugeschnitten  oder
zu  Bändern  oder  dergleichen  geschnitten  und  zurechtgemacht  sind;
Schwänze,  die  für  Boas,  Gehänge  usw.  aufgezogen,  zu  bestimmten
Zwecken  zugeschnitten  oder  abgepaßt  sind,  auch  genäht;  Pelzfutter
und  Pelzbesätze,  zusammengenäht  oder  nicht;  Decken  aus  Pelzwerk
ohne  Futter  (mit  Ausnahme  der  in  Nr.  305  genannten  Tafeln,  Futter
und  Decken  autg  Schaf.  oder  Angorafellen))  ferner  alle  gefütterten,
besetzten  und  montierten  Decken;  Boas,  Mäntel,  Pellerinen  (Pelz.
mantillen),  Muffe  nebst  Gehängen)  Pelzröcke  (Pelzjacken),  Pelzbarette
(Mützen),  Pelzhandschuhe,  Pelzschuhwerk,  konfektioniert,  jedoch  nicht
mit  Stoff  überzogen.

Als  gewöhnliches  Pelzwerk  im  Sinne  der  Nr.  305  a  und  306a
werden  angesehen:  Felle  von  Lämmern,  auch  von  totgeborenen,  mit
Ausnahme  der  gefärbten  oder  sonstwie  zugerichteten  wie  Astrachans,
Persianer  usw.;  Felle  von  Ziege  (auch  Angoraziege),  Haus-  und  Wildkatze,
  Hase,  Kaninchen,  Biber,  Hamster,  Dachs,  Opossum,  Murmeltier,
Ratte,  Fuchs,  Wolf,  Hund,  Schakal,  Haarseehund,  nordamerikanischem
Bär,  grauem,  grauschwarzem  und  schwarzem  Bär,  Rehziege,  Hirsch,
Gemse  (Antilope),  Hyäne,  Kalb,  Rind,  Büffel,  Esel,  Pferd,  Schwein,
Nerz,  Waschbär,  Bisamratte,  gemeinem  Fischotter,  gemeinem  Eichhörnchen.


Als  feines  Pelzwerk  im  Sinne  der  Nr.  305b  und  306b  werden
betrachtet:  Zobelfelle,  Astrachans,  Felle  von  Stein-  und  Hausmarder,
Seeotter,  Blaufuchs,  Schwarzfuchs,  Pelzseehund,  russischem  Eichhörnchen
  (Feh),  Tibethkatze  und  andere  ähnliche.

Zugerichtete  Felle  zur  Pelzwerkbereitung,  welche  Felle  nachahmen,
die  einem  höheren  Zollsatz  unterliegen  —  mit  Ausnahme  der  Astrachans
  —,  werden  nach  dem  Zollsatz  für  die  ursprünglichen  Felle  verzollt
und  nicht  nach  demjenigen  für  die  Felle,  die  nachgeahmt  werden.

 

 

7°
        <pb n="62" />
        Numero
du  tarif
général
bulgare

Désignation  des  marchandises

Unité
de
mesure

 

Droits
en
francs

 

exX

ex

CX
CX

XN

ex

313

318

319

320

325

330

338

339

 

Tuyaux  et  chapes  pour  les  vélocipèdes  ainsi  que  pour
les  automobles

Tissus  et  étofles  tricotées  (y  compris  les  foulards)  de
soie  mélangée  avec  toute  autre  matière  textile,  à
Texception  des  fils  Tor  et  G’argent,  des  fils  metalliques
  dorés  ou  argents  .  .  .  .  .  .  ..

Velours  et  peluches  de  soie  mélangee
Couvertures,  ricaux  et  tapis,  méme  ourlés:
b)  de  soie  mélangée  avec  d’autres  matieres  textiles

Chäles  et  mouchoirs  de  poche,  de  téte  (lichus),  de  cou.
et  autres  articles  semblables  de  soie  mélangée:

a)  ourles  on  .  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ...

Rubans  de  toutes  sortes  de  soie  mélangée  avec  d'autres

matières  tegzte  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Remarque  aux  Nos.  318,  319,  320,  321  et  325.  Les
droits  d’entrée  convenus  pour  les  marchandises  de  soie  melangée,
  rentrant  dans  ces  numéros,  ne  s'étendent  qu’'aux
marchandises  en  soie  contenant  une  addition  d’autres  matières

textiles  d’au  moins  25%  de  leur  poids  total.
Fils  de  laine  pure  on  melangée  avec  des  matieres  textiles
Végétales,  simples  ou  à  plusieurs  bouts  jusqu  à  No.  40:
b)  tintss.

Tissus  et  étoffes  tricotées  de  laine  et  d’autres  poils  d'animaux,
  mélangés  ou  non  de  coton  et  d’autres  matieères
textiles:

a)  pesant  au-dessus  de  500  grammes  parmetre  carré

Pesantplusde  250  grammes  jusqu'à  500  grammes
par  metre  care##.  .

b)  pesant  250  grammes  et  au-dessous  par  mètre
careeegsgsg

Velours  et  peluches  de  toutes  sortes  de  laine  pure  ou
mélangée  avec  d’autres  matieèeres  à  Texception  de  la
soie  et  des  fils  métalliguess  ................

 

100kilogr.

1ki10gr.

100  kilogr.

50

11

110

450

275

230
        <pb n="63" />
        Nummer  Zollsatz
6
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
aus  313 Luftschläuche  und  Laufmäntel  für  Fahrräder  und  für  Automobile
  .  .  .  ..  100  kg  50
aus  318 Gewebe  und  Wirkstoffe  (einschließlich  der  Foulards)  aus  Seide,
die  mit  anderen  Spinnstoffen  aller  Art,  mit  Ausnahme
von  Gold-  und  Silberfäden)  vergoldeten  oder  versilberten
Metallfäden  gemischt  ist  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  kg  7,50
aus  319 Samt  und  Plüsch  aus  gemischter  Seide  *  7
aus  320  Decken,  Vorhänge  und  Teppiche,  auch  gesäumt:
b)  aus  Seide,  gemischt  mit  anderen  Spinnstoffen.  9
aus  321  Schals,  Taschentücher,  Kopftücher,  Halstücher  und  andere  ähnliche
  Waren  aus  gemischter  Seide:
a)  gesäumt  oder  nicht  .  ...  "  11
aus  325 Bänder  aller  Art  aus  Seide,  gemischt  mit  anderen  Spinnstoffen
  .......................................  v  8
Anmerkung  zu  Nr.  318,  319,  320,  321  und  325.  Die
Eingangszölle,  welche  für  die  unter  diese  Nummern  fallenden  Waren
aus  gemischter  Seide  vereinbart  sind,  gelten  nur  für  solche  Seidenwaren)
  welche  eine  Beimischung  an  anderen  Spinnstoffen  von  mindestens
  25  %  ihres  Gesamtgewichts  enthalten.
aus  330 Garn  aus  reiner  oder  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen  gemischter
Wolle,  einfach  oder  mehrdrähtig  bis  Nr.  40;:
b)  gefärbt  .  ..  100  kg  110
338  Gewebe  und  Wirkstoffe  aus  Wolle  und  anderen  Tierhaaren,
auch  gemischt  mit  Baumwolle  und  anderen  Spinnstoffen:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  500  g  auf  1  cm..  i  450
im  Gewichte  von  mehr  als  250  bis  zu  500  g  auf  m  »  275
b)  im  Gewichte  von  250  g  und  weniger  auf  1  qm  -  250
339  Samt  und  Plüsch  aller  Art  aus  reiner  oder  mit  anderen
Stoffen,  außer  Seide  und  Metallfäden,  gemischter  Wolle  1  230
        <pb n="64" />
        Numéro
du  tarif
général
bulgare

Désignation  des  marchandises

.———..—.-Mesure



 

342

343

344

346

 

Serviettes  et  cháles  tissés,  brodes,  faconnés,  en  laine
Pure  ou  melangée,  y  compris  les  chadles  dits  sturcs#

Articles  de  bonneterie  de  laine  pure  ou  mélangee,  sim-Plement
  unis  mais  non  couuus  .  .  ..  ...

Remarque  au  No.  343.  Rentreront  dans  cet  article:  les
bas  et  chaussettes,  gants,  flanelles  (maillots),  calecons,  gilets,
bonnets  (toques),  fichus  et  autres  semblables,  méeme  tailles  et
cousus,  garnis  odu  non  de  boutons,  de  rubans,  cordonnets,
baguettes  et  autres  pareils,  méme  en  scoie,  à  condition  que
es  accessoires  soient  necessaires  pour  I’emploi  de  l’objet  ei
ne  constituent  pas  sculement  une  decoration.

Passementerie:  galons,  cordonnets,  ganses,  franges.
houppes,  boutons  et  tous  les  articles  du  méme  genre,
de  laine  purc  ou  mélangée,  mais  sans  mélange  de  soie

Couvertures  et  rideaux  de  laine  pure  ou  melangee,
brodés  ou  non,  mais  sans  mélange  de  scie,  de  fils
Tor,  Targent  ou  de  fils  metalliques  dorés  ou  argentés

*

Remarque  aux  Nos.  338—346.  Les  tissus,  la  bonneterie,
  la  passementerie,  les  chäles,  les  couvertures,  etc.  de
laine  mélangée  de  soie,  de  fls  Tor,  d’argent,  dorés  ou  argentés,
  tissés  odu  en  fllature,  dans  un  but  d’'ornement  sous
forme  de  boutons,  fleurons,  etoiles  etc.  seront  taxés  d’apres
les  numéros  ci-  dessus  et  augmentés  Tune  surtaxe  de  50%.
—  Seront  taxés  de  la  meme  facon  lorsque  le  mélange  de  scie,
de  fils  d’or,  d’argent,  dorés  ou  argentés  ne  déepasse  pas  20%
de  la  qduantité  totale  des  fils  du  tissu,  de  la  passementerie,  etc.

Les  tissus,  la  bonneterie,  etc.,  de  laine,  contenant  plus  de
20%  de  fils  de  soie,  de  fils  d'or,  d’argent,  dores  ou  argentes
seront  taxés  d'après  la  catégorie  XMX.

Les  ouvrages  rentrant  dans  les  articles  342—  346  s'’ils  sont
mélangés  avec  des  fils  métalliques  ordinaires  (clinquant  (auxz)
seront  taxés  d’après  les  memes  articles  plus  une  surtaxe
de  50  %.

 

100  kilogr.

 

220

300
        <pb n="65" />
        Nummer  Zollsatz
des
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
342  Tücher  und  Schals,  gewebt,  gestickt,  gemustert,  aus  reiner
oder  gemischter  Wolle,  einschließlich  der  sogenannten  türkischen
  Schals  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  100  kg  220
343|Wirkwaren  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,  einfach  zu—
sammengewirkt,  jedoch  nicht  genäht.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  300
Anmerkung  zu  Nr.  343.  Unter  diese  Nummer  fallen:  Strümpfe
und  Socken,  Handschuhe,  Unterjacken  (Trikots),  Unterhosen,  Westen,
Mützen  (Barette),  Halstücher  und  andere  ähnliche  Waren,  auch
geschnitten  und  genäht,  auch  mit  Knöpfen,  Bändern,  Schnüren,  Litzen
u.  dgl,  selbst  solchen  aus  Seide,  besetzt,  vorausgesetzt,  daß  diese  Zutaten
  für  den  Gebrauch  der  Ware  notwendig  sind  und  nicht  lediglich
eine  Verzierung  darstellen.
344  Posamentierwaren:  Borten,  Litzen,  Schnüre,  Fransen,
Quasten,  Knöpfe  und  alle  dergleichen  Waren  aus  reiner  oder
gemischter  Wolle,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide  -  225
346  Decken  und  Vorhänge  aus  reiner  oder  gemischter  Wolle,
auch  Pssicht,  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,  Goldund
  Silberfäden,  vergoldeten  oder  versilberten  Metallfäden
  ...  »  250

 

Anmerkung  zu  Nr.  338—  346.  Gewebe,  Wirkwaren,  Poumentierwaren,
  Schals,  Decken  usw.  aus  Wolle,  welcher  Seide,  Goldoder
  Silberfäden,  vergoldete  oder  versilberte  Fäden  eingewebt  oder
im  Faden  beigemischt  sind,  um  Verzierungen  in  Form  von  Dunkten,
Blumen,  Sternen  usw.  zu  bilden,  werden  nach  den  vorstehenden
Nummern,  aber  mit  einem  Zuschlag  von  50  %  verzollt.  —  Dieselbe
Verzollung  tritt  ein,  wenn  die  beigemischte  Seide,  die  Gold-  oder
Silberfäden,  die  vergoldeten  oder  versilberten  Fäden  20%  der  Gesamtmenge
  der  Fäden  in  den  Geweben,  Posamenten  usw.  nicht  übersteigen.

Wollene  Gewebe,  Wirkwaren  usw.  mit  einem  Zusatze  von  mehr
als  20  %  Seide,  Gold,  oder  Silberfäden,  vergoldeten  oder  versilberten
Fäden  werden  nach  Abschnitt  XXI  verzollt.

Die  unter  die  Nummern  342—346  fallenden  Waren  werden,  wenn
sie  eine  Beimischung  von  gewöhnlichen  Metallfäden  (unechtem  Lahn)
enthalten,  nach  denselben  Nummern,  aber  mit  einem  Zuschlag  von  50%
verzollt.
        <pb n="66" />
        Numéro  Unité  Droits
du  tarif  W  «  ·  «
Esignation  des  marchandises
general  Elis  de  en
bulgare  mesure  francs
363FFils  de  coton  à  coudre  et  à  tricoter  (broder  au  crochet).
en  pelottes,  en  bobines,  en  cartons,  en  echeveaux
et  autres  formes,  blanchis  ou  teins  100  Lilogr.  100
366  Tissus  de  coton,  blanchis  ou  teints  à  une  seule  couleur,
mais  seulement  apres  le  tissage,  unis  ou  croisés,  à
Texception  de  ceux  specialement  ddnommes.  v  80
36ö7|Lissus  de  coton  pur,  fabriqués  avec  des  fils  teints,  à  une
ou  plusieurs  couleerss  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  v  90
Remarque  aux  Nos.  366  et  367.  Tous  les  tissus  de
coton,  teints  à  une  couleur,  sont  tarisès  d'après  le  No.  366,
n'importe  que  ces  tissus  soient  teints  en  pièces  ou  fabriques
de  fils  teints  à  une  couleur.
368  issus  de  coton  dits:  sbarchents,  calmouksa,  flanelles
et  piqués;  tissus  de  coton  imprimés  (indiennes),  brillantés
  ou  non;  percaline  et  cretonne;  mouchoirs  im-Primes
  et  couvertures,  en  pièces  non  découpées;  reps
et  autres  tissus  semblables,  imprimies  v  100
369  Tissus  legers,  lisses,  brodés,  blanchis  ou  non,  teints  ou
imprimés,  à  Texception  des  tulles  et  des  dentelles.  r  130
371  Velours  et  peluches  de  coton,  de  toutes  sortese  »  160
372  Rideauxz,  couvertures,  mouchoirs,  essuie-mains,  draps
de  lit  et  autres  articles  semblables,  en  pieces  deécoupées,
  teints  ou  non,  combinés  ou  non  avec  des
fils  en  métaux  communs  ou  avec  d’'autres  matières
textiles  végetahhhhhss  .  .  .  .  ..  v  150
        <pb n="67" />
        Nummer

 

des  Zollsatz
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
363  Baumwollenes  Näh--  und  Strick=  (Häkel-)  Garn  in  Knäueln,
auf  Spulen,  Pappkarten,  in  Strähnen  und  in  anderen
Aufmachungen,  gebleicht  oder  gefärbt  ...  100  kg  100
366 Baumwollengewebe,  nach  dem  Weben  gebleicht  oder  einfarbig
gefärbt,  glatt  oder  geköpert,  mit  Ausnahme  der  besonders
genannen  ..  .  .  .  .  .  .  .  -  80
367  Gewebe  aus  reiner  Baumwolle,  aus  gefärbtem,  ein-  oder
mehrfarbigem  Garn  ..  ..  ..  ......  .  .....  .  .  ..  .  .  ...  90
Anmerkung  zu  Nr.  366  und  367.  Alle  einfarbig  gefärbten
Baumwollengewebe  werden  nach  Nr.  366  verzollt  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  sie  im  Stück  gefärbt  oder  aus  einfarbig  gefärbtem  Garn  hergestellt
  sind.
368  Sogenannter  Barchent,  Kalmuck,  Flanell  und  Pikee,  aus
Baumwolle  gewebt;  bedruckte  Baumwollengewebe  (Kattun),
mit  oder  ohne  Glanz;  Perkal  und  Cretonne;  bedruckte
Taschentücher  sowie  Decken,  im  Stück,  nicht  zerschnitten;
bedruckter  Rips  und  andere  ähnliche  Gewebe  ...  :  100
369  Leichte  Gewebe,  glatt,  gestickt,  auch  gebleicht,  gefärbt  oder
bedruckt,  mit  Ausnahme  der  Tülle  und  Spitzten  -  130
371  Baumwollener  Samt  und  Plüsch  aller  Art..........  ..  -  160
372  Vorhänge,  Decken,  Taschentücher,  Handtücher,  Bettücher
u.  dgl.,  vom  Stück  geschnitten,  auch  gefärbt  und  Beimischungen
  von  Fäden  aus  unedlem  Metall  oder  von
anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  enthaltend  5  150

 

Reichs=  Gesetzbl.  1906.
        <pb n="68" />
        Numéro  Unité  Droits

du  tarif  4  .

Knäul  Désignation  des  marchandises  de  en

bulgare  mesure  francs
373hles,  ceintures,  turbans,  de  toutes  sortese  ..  100  Bkilogr.  175

374rticles  de  bonneterie  de  coton,  simplement  unis  mais
non  couussssse  .  ...  .  .  ..  .  ..  "  225

Remarque  au  No.  374.  Rentreront  dans  ce  numéro;  les
bas  et  chaussettes,  gants,  flanelles  (maillots),  calecons,  gilets,
bonnets  (toques),  fichus  et  autres  semblables,  meme  taillés  et
cousus,  garnis  ou  non  de  boutons,  de  rubans,  cordonnets,
baguettes  et  autres  pareils,  méme  en  soie,  à  condition  que  ces
Saccesscires  soient  nécessaires  pour  Pemploi  de  Tobjet  et  ne
constituent  pas  seulement  une  decoration.

Les  étoffes  tricotées  en  coton  seront  tariftes  comme  les  tissus
de  coton  d'après  T’espece.

375  Pssementreee  .  ..  »  190

ex  376Tulles  brodés,  dentelles  faites  au  fuseau  ou  brodées  à
la  machin  »  400

Broderies  sur  fond  serré  (broderies  en  cambrie).  ..  ...  »  350

Remarques  à  la  Catégorie  XXIII.

1f%  Les  articles  de  coton  mélangé  avec  de  la  scie
sont  tarifés  d'apres  la  Catégorie  XXI  comme  articles  en  scie
mélangée,  si  l’addition  de  soie  depasse  20%  du  poids  total.
Si  I’addition  de  soie  ne  dépasse  pas  20%  du  poids  total,
lesdits  articles  sont  frappes  des  droits  des  articles  de  coton  plus
une  surtazxe:  «

a)60500,»,sikadditiondesoienodöpassopu100,»,
Odelscojwsilhdditiondcsoioostplusd0107»mais
ne  depasse  pas  20%.
20°%  Les  articles  de  coton  mélangé  avec  dG’autres  matières
textiles  seront  tarifés  d'apres  la  matière  la  plus  fortement  tarifée
qui  entre  dans  le  mélange,  si  ce  mélange  dépasse  10%  du
poids  total  Si  le  pourcentage  du  mélange  ne  dépasse  pas

10  %  ill  restera  sans  influence  sur  la  tarification  des  marchandises
  de  coton.

ei  382  Fils  de  cordonnier,  écrus,  blanchis  ou  teints.  ..  r  60
        <pb n="69" />
        Nummer
des
bulgarischen
allgemeinen

Tarifs

Bezeichnung  der  Waren

Einheit

Zollsatz

Franken

 

373

374

375

aus  376

aus  382

 

Schals,  Gürtel,  Turbane,  aller  Art  ........  .....  ....

Wirkwaren  aus  Baumwolle,  einfach  zusammengewirkt,  jedoch
nicht  genäht  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..
Anmerkung  zu  Nr.  374.  Unter  diese  Nummer  fallen:  Strümpfe
und  Socken,  Handschuhe,  Unterjacken  (Trikots),  Unterhosen,  Westen,
Mützen  (Barette),  Halstücher  und  andere  ähnliche  Waren,  auch
geschnitten  und  genäht,  auch  mit  Knöpfen,  Bändern,  Schnüren,
Litzen  u.  dgl.,  selbst  solchen  aus  Seide,  besetzt,  vorausgesetzt,  daß
diese  Zutaten  für  den  Gebrauch  der  Ware  notwendig  sind  und  nicht

lediglich  eine  Verzierung  darstellen.
Baumwollene  Wirkstoffe  werden  wie  Baumwollengewebe  nach

ihrer  Art  verzollt.

Posamentierwaren::  .  .  .  ..

Gestickter  Tüll,  geklöppelte  oder  auf  dem  Stuhl  hergestellte
Spitzen  .  .  ..

Stickereien  auf  dichtem  Grundstoff  (Cambricstickereien).  .  ..  .
Anmerkungen  zu  Abschnitt  XXIII.

1.  Waren  aus  Baumwolle,  gemischt  mit  Seide,  werden  nach  Ab.

schnitt  TIXI  wie  Waren  aus  mit  anderen  Spinnstoffen  gemischter
Seide  verzollt,  wenn  die  Beimischung  von  Seide  20%  des  Gesamt.
gewichts  übersteigt.  Wenn  die  Beimischung  von  Seide  20  %  des  Gesamtgewichts
  nicht  übersteigt,  werden  diese  Waren  nach  den  Sätzen
für  Baumwollwaren  verzollt  mit  einem  Zuschlag:
a)  von  50%,wenn  die  Beimischung  von  Seide  10%  nicht  übersteigt,
b)  von  150%  ,  wenn  die  Beimischung  von  Seide  mehr  als  10%
beträgt,  aber  20%  nicht  übersteigt.

2.  Waren  aus  Baumwolle,  gemischt  mit  anderen  Spinnstoffen,
werden  nach  dem  mit  dem  höchsten  Jollsatz  belegten,  in  der  Beimischung
  enthaltenen  Stoff  verzollt,  wenn  diese  Beimischung  10%
des  Gesamtgewichts  Übersteigt.  Wenn  die  Beimischung  10%  nicht
übersteigt,  bleibt  sie  auf  die  Verzollung  der  Baumwollwaren  ohne
Einfluß.

Schustergarn,  roh,  gebleicht  oder  gefürbt

 

100  kg

 

175

225

190

400
350

60
        <pb n="70" />
        Numéro  Unité  Droits
du  tarif  Désignation  des  marchandises  de  en
génral
bulgare  mesure  francs
385  Ficelles  et  cordons  de  chanvre,  de  jute  et  d’autres
matieères  textiles  non  dcnommgeees  kilogr.  65
Remarque  aux  Cateégories  XXI  A  XXIV.  Les  ourlets
simples  ou  les  franges  sjoutées  par  nouure  ou  tissure  resteront
sans  influence  sur  la  tarification  des  tissus,  étoffes,  articles  de
bonneterie,  etc.,  sjustés,  en  matieères  textiles  de  tous  genres  et
ne  justifieront  pas  la  tarification  de  ces  marchandises  comme
objets  de  confection.
Ne  sont  pas  considérées  comme  broderies  les  tissus,  excepté
  les  cas  spécialement  dénommés  au  tarif,  sur  lesquels  ne
sont  brodé  due  des  initiales,  meme  entrelacces  et  ornementées
  (monogrammes,  lettres  ornées,  etc.),  noms,  chiffres
et  autres  semblables.
Des  ornements  accessoires  brodés  sur  les  mouchoirs  et  qui
entourent  ces  lettres,  noms,  chiffres  et  autres  semblables  p.  e.
des  sarments  (enroulements),  arabesques,  etc.,  restent  sans
influence  sur  la  tarification.
En  cas  de  contestation  ou  de  doute  ces  ornements  seront
considérés  comme  accessoires,  si  ensemble  de  la  broderie  ne
dépasse  pas  une  surface  carrée,  mesurant  6  centimetres  de
chaque  cCöté.  ·
4050onfectionsenötotlbsdelaino..................  ..  —  Taxe  double
de  l'étosse  dont
Tobjet  est  confectionné.

cX  406  Confections  pour  femmes  en  étoffes  de  cot0  –  350%  de  la
taxe  de  I’étoffe
dont  Tobjet  est
«  ·  confectionné.
415|Ouvrages  massifs  en  or,  argent,  platine  et  en  toutes
sortes  d’alliages  des  mémes  métaux,  non  ornés  de
Pierres  précieuses:
à)  en  or,  platine  et  en  alliage  des  mhmes  kilogr.  20
b)  en  argent  ou  dorssss6  »  5
416Ouvrages  de  bijouterie  en  or,  argent,  platine  et  en  toutes
sortes  d'alliages  des  mémes  métaux,  non  ornés  de
Pierres  préecieuses,  pour  parure  et  pour  ornement
intérieur  des  appartements:
a)  en  or,  platine  er  en  alliages  des  mémes  »  40
b)  en  argent  ou  dore  »  10
        <pb n="71" />
        —  61  —

———  —  —  —

 

Nummer  Zollsatz
e
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
385. Bindfaden  und  Schnur  aus  Hanf,  Jute  und  anderen  nicht
besonders  genannten  Spinnstosfen  100  kg  65
Anmerkung  zu  den  Abschnitten  XXI  bis  XXIV.  Einfache
Nähte  oder  angeknüpfte  oder  angewebte  Fransen  bleiben  ohne  Einfluß
auf  die  Verzollung  von  abgepaßten  Geweben,  Stoffen,  Wirkwaren
u.  dgl.  aus  Spinnstoffen  aller  Art  und  begründen  nicht  die  Verzollung
  solcher  Waren  als  Konfektionswaren.
Gewebe,  in  die  nur  Buchstaben,  auch  verschlungen  oder  verziert
(Namenszüge,  Lierbuchstaben  usw.),  Namen,  Ziffern  u.  dgl.  eingestickt
sind,  werden,  abgesehen  von  den  im  Tarif  besonders  genannten
Fällen,  nicht  als  Stickereien  behandelt.
Bei  Taschentüchern  bleiben  eingestickte  unwesentliche  Verzierungen,
welche  die  vorgenannten  Buchstaben,  Namen,  Ziffern  u.  dgl.  um.
geben,  wie  Ranken  (Schnörkel),  Arabesken  u.  dgl.  ohne  Einfluß  auf
die  Verzollung.
In  Beschwerde-oder  Zweifelsfällen  werden  solche  Verzierungen
als  unwesentlich  angesehen,  wenn  die  Gesamtstickerei  eine  Fläche
von  6  cm  im  Geviert  nicht  überschreitet.

405  Kleider  aus  Wollenstoffen  —  Doppelter  Zoll
des  Stoffs,  aus
dem  die  Ware

verfertigt  ist.
aus  406  Frauenkleider  aus  Baumwollenstoffen:  —  350  bes  Zolls
des  Stoffs,  aus
dem  die  Ware
«  »  verfertigt  ist.
415  Massive  Waren  aus  Gold,)  Silber,  Platina  und  allen  Legierungen
  dieser  Metalle,  nicht  mit  Edelsteinen  verziert:
a)  aus  Gold,  Platina  und  ihren  Legierungen  1  kg  20
b)  aus  Silber  oder  vergoldkdt.  5  5
416  Juwelierwaren  aus  Gold,  Silber,  Platina  und  allen  Le-"
  gierungen  dieser  Metalle,  nicht  mit  Edelsteinen  verziert,
  zu  Schmuckzwecken  und  zur  inneren  Ausschmückung  von
Wohnungen:
a)  aus  Gold,  Platina  und  ihren  Legierungen  40
b)  aus  Silber  oder  vergoldet.  -  10
        <pb n="72" />
        Remarque  au  No.  423  a.  Les  pendules  dites  de  la  Foréet-Noire,
  avec  montants  en  boeis  portant  le  meéecanisme,  et  les
pendules  à  systeme  amtricain,  les  unes  et  les  autres  dans  des
cages,  soit  en  bois  meme  peint,  passé  au  mordant  ou  sculpts,
soit  en  fer  blanc,  en  laiton  ou  en  autres  métaux  communs,
meme  peints,  polis  ou  nickelés  —  toutes  ces  pendules  non
combinees  avec  de  la  nacre,  de  P’ivoire,  de  D’ecaille,  des  métaux
precieux,  des  pierres  fines  ou  demi-fines,  seront  taxes  à
65  francs.

Sont  comprises  ici,  comme  pendules  à  Isteme  americein,
les  pendules  Tun  travail  commun,  dont  le  mécanisme  se  trouve
entre  des  platines  métalliques  à  claire-  voie  (Gitterplatinen),
compris  les  pendules,  dans  lesquelles  le  pendule  est  remplacèé
  par  un  balancier.

Les  boites  (cages)  de  ces  pendules,  importés  séparément,
acquitteront  les  droits  de  65  francs.

Acquitteront  les  droits  de  65  francs  les  mécanismes  desdites
pendules,  importés  en  nombre  égal  des  boites,  simultanément
avec  celles-ci  ou  séparèment  dans  D’intervalle  d’'un  mois  au  plus.

 

 

Numero  Uniteé  Droits
du  tarif  .  .
general  Désignation  des  marchandises  de  en
bulgare  mesure  francs
4171uvrages  de  bijouterie  en  métaux  précieux,  ornés  de
pierres  précieusss  .  ...  1  Bkilogr.  50
418  Bijouterie  en  imitation  de  métaux  précieux,  méme  dorée,
argentée,  mais  non  garnie  de  pierres  précieuses:
a)  feeeeeeen  v  12
b)  commune  .  ...  .  ..  .  .  ..  ..  ........  ..  ...  "“  7
419  Feuilles  tres  minces  (varal):
a)  dcorr:  ?  10
b)  darggtttt#  2
c)  toutes  aues..  ...  »  1
420  Clinquant:
a)  en  or  ou  doré  .  .  ...  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  ...  »  10
b)  en  argtt::  "  4
c)  argent  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  r  2,50
ex  423  Pendules  suspendues  et  de  table,  ainsi  que  les  boites
à  musique  avec  mécanismes  Thorlogerie:
Ga)  en  cages  et  boites  de  matières  rommunes.100  kilogr.  75
        <pb n="73" />
        ——  ———  —  —

 

Nummer  Zollsatz
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen Tarifs  Franken
417|  Juwelierwaren  aus  Edelmetallen,  mit  Edelsteinen  verziert.  nm  50
418  Juwelierarbeit  aus  Nachahmungen  von  Edelmetallen,  auch  vergoldet
  oder  versilbert,  aber  nicht  mit  Edelsteinen  verziert:
a)  fein  .  .  ...  12
b)  gewöhnliche  .  .  ...  7
419  Blattmetall  (varak):
a)  Blattgold  ...  ...  »  10
b)  Blattsilber  ...  i  2
c)  alles  anden  ..  »  1
420 Lahn:
a)  aus  Gold  oder  vergoldet  .  .  ..  :  10
b)  aus  Silber  ...  7  4
c)  versilbert  ...............................  v  2,50
aus  423  Wanduhren  und  Standuhren  sowie  Spieldosen  mit  Uhrwerken:

a)  in  Gehäusen  aus  gewöhnlichen  Materialien  100  kg  75

 

Anmerkung  zu  Nr.  423a.  Sogenannte  Schwarzwälder  Uhren,
bei  welchen  sich  das  Werk  in  einem  Holzgestell  befindet,  und  Uhren
nach  amerikanischem  System,  beide  Arten  in  Gehäusen,  sei  es  aus
Holz,  auch  bemalt,  gebeizt  oder  geschnitzt,  sei  es  aus  Weißblech,
Messing  oder  anderen  unedlen  Metallen,  auch  bemalt,  poliert  oder
vernickelt;  —  alle  diese  Uhren  nicht  in  Verbindung  mit  Perlmutter,
Elfenbein,  Schildpatt,  Edelmetallen,  Edel=  oder  Halbedelsteinen  werden
mit  65  Franken  verzollt.

Als  Uhren  nach  amerikanischem  System  find  hierunter  diejenigen
Uhren  von  gewöhnlicher  Ausführung  begriffen,  bei  welchen  sich  das  Werk
zwischen  zwei  durchbrochenen  Metallscheiben  (Gitterplatinen)  befindet,
einschließlich  solcher  Uhren,  welche  statt  des  Pendels  eine  Unruhe  haben.

 

Getrennt  eingeführte  Gehäuse  solcher  Uhren  werden  mit  65  Franken
verzollt.

Werke  solcher  Uhren,  die  mit  einer  gleichen  Anzahl  Gehäuse  gleichzeitig
  oder  gesondert  innerhalb  eines  Zeitraums  von  höchstens  einem
Monat  eingeführt  werden,  werden  mit  65  Franken  verzollt.
        <pb n="74" />
        Numéro
du  tarif
général
bulgare

se=Désignation

  des  marchandises

Uniteé
de
mesure

Droits
en
francs

 

425

47

428

429

432

433

 

Bronze  en  ponrernrr  ..  .  ...

Fils  de  cuivre  et  de  laiton  pour  téléphones,  pour  conduits
  dlectriques  et  autres  fils  semblables:

a)  retors  avec  de  la  soee  ..
retors  avec  d’autres  matières  textilkes
b)  aurggges.  ..

Remarque  au  No.  427.  Les  lacets,  tresses  et  autres
ouvrages  analogues  en  fils  de  métaux  communs  pour  téléphones
  ou  conduits  électriques  sont  tarisés  d'après  ce  numécro.

Faux  clinquant  pour  coudre,  broder,  tisser  et  autres
usages,  méme  fllé  sur  fils  de  coton,  de  scoie  ou  autres
fibres  textiles;  perles,  paillettes  et  autres  semblables;
tous  ces  articles  en  cuivre,  en  laiton  et  autres  métaux,
excepté  Tor  et  Targent,  non  dorés  ni  argentse

Cables  de  toutes  Sertsssss  ...  .  ...

Vases  et  appareils  en  cuivre,  en  laiton  ou  en  bronze
Pour  usines  et  bateaux,  pour  machines  à  vapeur,
Pour  distilleries,  raffineries,  teintureries  et  autres
industries;  réservoirs,  cuves,  tonneaux,  chaudieères,
tubes;  coussinets,  boites  de  moyenu,  ee.

Remarque  au  No.  432.  Rentreront  dans  ce  numéro  meme
les  marchandises  polies,  ainsi  due  les  accessoires  (armatures,
clapets,  soupapes),  pourvu  que  ces  accessoires  soient  importés
een  meme  temps  avec  les  vases  et  appareils.

Objets  en  cuivre,  laiton  ou  bronze  coulés  ou  tournés,
objets  en  feuilles  de  cuivre  ou  Tautres  métaux,  tous
Ces  objets  peints  ou  non,  polis  ou  non,  méme  combinées
  avec  d’autres  matières  communes,  mais  ni
ciselés,  ni  vernis,  ni  nickelés,  ni  argentés,  ni  dorés

 

kilogr.

*

 

40

60
45

50

100
        <pb n="75" />
        ......—  —

 

Nummer  Zollsatz
8
bulgarsschen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
425  Bronzepuler  .  .  .  .  ...  100  kg  40

427 Draht  aus  Kupfer  und  Messing  für  Fernsprecher,  elektrische
Leitungen  und  anderer  ähnlicher  Draht:

a)  mit  Seide  übersponnen  »  60
mit  anderen  Spinnstoffen  übersponnen  ..  ..  .  ..  .  "  5
b)  andrer  .  ..  t  25

Anmerkung  zu  Nr.  427.  Litzen,  Geflechte  und  andere  dergleichen
  Arbeiten  aut  Draht  aus  unedlen  Metallen  für  Fernsprecher
oder  elektrische  Leltungen  werden  nach  dieser  Nummer  verzollt.

428  Unechter  Lahn  zum  Nähen,  Sticken,  Weben  und  anderen
Zwecken,  auch  auf  Baumwollengarn,  Seide  oder  andere
Gesbinstfasern  gesponnen)  Perlen,  Flitter  und  dergleichen;
alle  diese  Waren  aus  Kupfer,  Messing  und  anderen  Metallen,
  mit  Ausnahme  von  Gold  und  Silber,  weder  vergoldet
  noch  versilbrert  .  .  .  ..  125

429  Kabel  aller  Art.  .  .  .  .  ..  .....  .................  .  .  .  ..  30

432Gefäße  und  Apparate  aus  Kupfer,  Messing  oder  Bronze  für  Fabriken,
  Schiffe,  Dampfmaschinen,  Brennereien,  Raffinerien  ,
Färbereien  und  andere  gewerbliche  Betriebe;  Behälter,  Wannen,
  Fässer,  Kessel,  Röhren;)  Lagerschalen,  Achsbuchsen  usw.  »  50

 

Anmerkung  zu  Nr.  432.  Unter  diese  Nummer  fallen  auch
polierte  Waren,  ferner  Zubehörstücke  (Armaturen,  Klappen,  Ventile),
  vorausgesetzt,  daß  diese  Zubehörteile  gleichzeitig  mit  den  Gefäßen
  und  Apparaten  eingefährt  werden.

433  Gegenstände  aus  Kupfer,  Messing  oder  Bronze,  gegossen  oder  gedreht,

  Gegenstände  aus  Kupfer=  oder  anderem  Bilech,
alle  deese  Gegenstände  auch  angestrichen,  poliert  oder  in  Verbindung
  mit  anderen  gewöhnlichen  Stoffen,  aber  weder
ziseliert  noch  verniert,  vernickelt,  versilbert  oder  vergoldet  5  100

 

 

 

Reichs=  Gesetzbl.  1906.  5
        <pb n="76" />
        —...-...........  —....  —  —  —  —

 

Unité  Droits
stneral  Désignation  des  marchandises  de  en
bulgare  mesure  francs

 

4475rt  acier  en  barres,  en  plaques,  en  feuilles,  non
facomn  .  .  ..  00  kilogr.  2/50

448  Reils  et  traverses  en  fer  ou  en  aaer  ..  »  2

Remarque  au  No.  448.  Les  pointes  de  cœur  et  les  rails
mobiles  pour  eroisements  de  voie  de  chemins  de  fer  sont  tarifés
d’après  le  No.  448  comme  raüls.

449  Fer  en  bandes  pour  roues  et  pour  cerclhe  r  3

451  Fer  et  acier,  laminés  en  formes  speciales  (fer  faconnd)  »  3

Remarque  au  No.  451.  On  comprend  par  »laminé  en
formes  speciales=  le  fer  et  T’acier,  faconnés  en  barres  des
formes  suivantes:  T,  I.  2,  V,.  U,  L,  .  et  semblables.
Les  barres  rectangulaires  ou  orbiculaires  rentrent  sous  le  No.447.

453  Pl.  Tacier  ou  de  fer  ayant  une  ECpaisseur  de  6  millimetres
  en  diameètre  ou  moins:

a)  fll  ordinaire,  noir  ou  poli,  méme  recouvert

de  riennn  ..  v  7

fil  avec  des  piquants  pour  elôture,  noir  ou
poli,  méme  recouvert  de  ien  r  8
b)  le  méme,  stamé,  cuivré,  recouvert  de  plomb  12

454  Toiles  en  fils  de  fer,  ordinaires,  noires,  peintes,  vernies
ou  goudhronnhkss  ...  ?  16

Remarque  au  No.  454.  Seront  taxés  d’après  ce  numtro
les  cordages  de  fll  de  fer  ou  Tacier.

457  bijets  en  fonte,  ciselés,  laqués,  bronzés,  nickelés,  argentés
  ou  dorés,  méme  combinés  avec  d’autres  matières
  1ommunnes  .................  I  20

Remarque  au  No.  457.  Sont  rangés  dans  ce  numéro:
les  lustres,  candelabres,  chandeliers,  lampes,  articles  (garnitures)
  de  bureau,  accessoires  de  poéles,  ferrures  à  constructions,
  objets  de  fantaisie,  ornements  et  tous  autres  semblables.
        <pb n="77" />
        67

..*——  -.-.-#-.———.—  —

 

Nunmer  Zollsatz
des
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
in  Franken
447 Schmiedeeisen  und  Stahl  in  Stäben,  Platten,  Blechen,  nicht
fassoniert  ..  .  .  ...  100  kg  2,50
448  Schienen  und  Schwellen  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl.  5  2
Anmerkung  zu  Nr.  448.  Herzstücke  und  Zungen  für  Eisenbahnweichen
  werden  wie  Schienen  nach  Nr.  448  verzollt.
449  Band=  oder  Reifeisen  für  Räder  und  Fässer  -  3
451  Schmiedeeisen  und  Stahl,  in  besondere  Formen  gewalzt
(Fassoneisen)  ...  ..  .  ..  ..  ..  ....  ..  .  ....  ..  ..  ..  .  .  ...  »  3
Anmerkung  zu  Nr.  451.  Unter  Eisen  und  Stahl  »in  besondere
Formen  gewalzt«  ist  Schmiedeeisen  und  Stahl  in  Stäben  folgenden
Querschnitts  zu  verstehen:  T,  I,  Z,  V,  U,  L,  W,  4  und  ahnliche.
Rechteckige  oder  runde  Stäbe  fallen  unter  Nr.  447.
453  Stahl=  oder  Eisendraht,  6  mm  oder  weniger  stark:
a)  gewöhnlicher  Draht,  schwarz  oder  poliert,  auch
verzinkt  ..............................  p  7
Stachelzaundraht,  schwarz  oder  poliert,  auch  verzinkt  -  8
b)  derselbe  verzinnt,  verkupfert,  verbleit  i  12
454  Gewöhnliche  Gewebe  aus  Eisendraht,  schwarz,  angestrichen,
gefirnißt  oder  geteert  .  .  .  .  ...  16
Anmerkung  zu  Nr.  454.  Nach  dieser  Nummer  werden  Eisenund
  Stahldrahtseile  verzollt.
457 Gegenstände  aus  Gußeisen,  ziseliert,  lackiert,  bronziert,  vernickelt,
  versilbert  oder  vergoldet,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  gewöhnlichen  Stoffen  5  20

 

Anmerkung  zu  Nr.  457.  Unter  diese  Nummer  gehören:  Kron-,
Arm.-  und  einfache  Leuchter,  Lampen,  Gebrauchsgegenstände  für
Schreibstuben,  Jubehörteile  für  Öfen,  Baubeschläge,  Phantafstlegegenstände,
  Zieraten  und  alle  anderen  ähnlichen  Gegenstände.

 

 

9
        <pb n="78" />
        —  68  —

.

 

 

Numro,  Uniteé  Droits
u  tari  .  .
general  Désignation  des  marchandises  de  en
bulgare  mesure  francs
458  Ferronnerie  non  dénomméee  ailleers  ...  kilogr.  7,50
460Clous  en  fer  ou  en  acier:
a)  boulons  et  goupilles  à  river  (rivets)  “  8
clous  noirs  et  clous  à  ferrer  les  animaux  .  ..  »  10
b)  clous  en  fer  étiré,  de  toutes  grandeurs.  .  ...  »  6
464  Tuyaux  et  conduits  en  fer,  ainsi  due  leurs  raccords,
méme  goudromes  »  8
466Pbjets  en  töle  noire,  non  polis,  non  Cmaillcs,  nom
étamẽs,  combinés  avec  de  la  fonte  ..  ....  ..  .  .  .  ...  »  20
471  0Ohbjets  en  fer  ou  en  acier,  simples,  seulement  limés  ou
asphaltés,  non  ornementés,  non  polis,  non  Emaillés
ni  peints:
a)  la  pieèce  pesant  25  kilogrammes  et  au-dessus  »  9
b)  „  "  de  35à  25  kilogrammes.  »  14
ch  :  „  "  005  à  3  kilogrammes  »  16
d)  „  i  aAu-dessous  de  0,5  kilogrammes  »  22,50
472bijets  en  fer  ou  en  acier,  adoucis  (abgeschliffen),  Scurés,
éGtamés,  zingués,  Cmaillés,  peints,  mais  non  polis:
a)  la  pièce  pesant  25  kilogrammes  et  au-dessus  »  15
b)  „  de  3  à  25  kilogrammes.  »  20
e)  »  :„  "  0,5  à  3  kilogrammes  »  30
d)  »  „  au-dessous  de  0,5  kilogrammes  »  40

 

Remarque  au  No.  472.  Les  plumes  métalliques  à  éerire,
meme  adoucies,  seront  tarifées  d'’après  le  numéro  476.

Remarque  aux  Nos.  471  et  472.  La  combinaison  des
marchandises,  visces  par  les  Nos.  471  et  472,  avec  du  bois

 

ou  de  la  fonte  reste  sans  influence  sur  la  tarification.
        <pb n="79" />
        Nummer  Zollsatz
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
458  Eisenzeug,  anderweit  nicht  genannt  ..  .  ...  100  kg  7,50
460  Nägel  aus  Eisen  oder  Stahl:
a)  Bolzen  und  Stifte  zum  Vernieten  (Niete)  .....  .  8
schwarze  Nägel  und  Hufnägel.  ........  .  ..  ...  »  10
b)  Drahtstifte  in  jeder  Grßße  »  6
464  Röhren  und  Rohrleitungen  aus  Schmiedeeisen  sowie  deren
Verbindungsstücke,  auch  geteert  :  8
466. Gegenstände  aus  Schwarzblech,  weder  poliert,  noch  emailliert,
noch  verzinnt,  auch  in  Verbindung  mit  Gußeisen  5  20
471  Gegenstände  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl,  roh)  nur  gefeilt
oder  mit  Asphaltlack  überzogen)  weder  verziert,  noch  poliert,
emailliert  oder  angestrichen:
a)  das  Stück  im  Gewicht  von  25  kg  und  darüber  5  9
b)  ?  »  »  »3  bis  25  kg  .....  r  14
c)——v  v  v  v0,5 bis 3kg....  v  16
d  -  »weniger  als  0,5  kg  22,50
472Gegenstände  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl,  abgeschliffen,  gescheuert,
  verzinnt,  verzinkt,  emailliert,  angestrichen,  aber
nicht  poliert:
a)  das  Stück  im  Gewicht  von  25  kg  und  darüber  15
b)  „  -  v  3 bis 25 kg.....  20
c)  "  „  -  -  »0,5  bis  3  kg  .  .  .  .  »  30
d)  -    »    weniger  als  0,5  kg  40

 

Anmerkung  zu  Nr.  472.  Metallene  Schreibfedern,  auch  ab.
geschliffen,  werden  nach  Nr.  476  verzollt.

Anmerkung  zu  Nr.  471  und  472.  Oie  Verbindung  der  unter
die  Nummern  471  und  472  fallenden  Waren  mit  Holz  oder  Gußeisen
  bleibt  ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.
        <pb n="80" />
        Numero  Unite  Droits
du  tarif  Dési  :  :
signation  des  marchandises
general  Gsignation  e  de  en
bulgare  mesure  francs
473  Objets  en  fer  blanc  ou  en  töle,  éctamés,  recouverts  de
zine  Galvanisés)  ou  cuivrés,  méme  asphaltés,  mais
non  peints  ni  laqués,  combinés  ou  non  avec  du  bois00  kilogr.  35
476  Objets  en  fer  ou  en  acier,  polis,  cuivrés,  bronzés,
nickelés,  laguss,  méme  combinés  avec  T’autres  matières
  rommunes:
a)  la  pièce  pesant  25  kilogrammes  et  au-dessus  »  35
b)  »  »  "  de  3  à  25  Lilogrammes  .  ...  »  60
c)  "„  :  0,5  à  3  kilogrammes  »  80
dhh  »  „  nAu-dessous  de  0,5  kilogrammes  110
Remarque  au  No.  476:  Restera  sans  influence  sur  la
tarification  la  dorure  des  Pointe  des  plumes  métalliques  et  des
trous  des  aiguilles  à  cou
477  Objets  en  fll  et  en  toile  de  fils  de  fer  ou  d’acier,  simples,
étamés,  peints,  goudronnés,  polis,  méme  combinés
avec  d’autres  matières  communes,  mais  non  dorcs,
ni  argentés:
chaines  ordinaires,  ayant  un  diametre  de  2,5
jusqu'n  10  millimeètres,  simples,  méme  adoncies,
éCcurées  ou  asphaltées,  non  étamées,  non  polies.  o  30
les  autres  objets  rentrant  dans  ce  numéro  »  50
Remarque  au  No.  477:  Rentrent  dans  cet  article:  les
GCpingles,  les  agrafes,  les  épingles  à  cheveux,  les  boucles  pour
vetements,  les  chrochets  (aiguilles)  à  tricoter,  les  hamecons,
les  cages,  les  souricières,  les  paniers  grands  et  petits,  etc.
478  utils  de  toutes  sortes,  en  fer  ou  en  acier,  avec  ou  sans
manche:
aà)  communs,  asphaltés,  limés,  adoucts.  v  15
b)  finement  travaillés,  pols  ..  »  25
c)  nickelés  ....  .  ...  ...............  ...  EIIEIEII  D  40
        <pb n="81" />
        Zollsat

 

 

 

 

 

1
8
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
473  Gegenstände  aus  Weiß-  oder  Schwarzblech,  verzinnt,  verzinkt
  (galvanisiert)  oder  verkupfert,  auch  mit  Asphaltlack
überzogen,  aber  weder  angestrichen  noch  lackiert,  auch  in
Verbindung  mit  Holz  100  kg  35
476  Gegenstände  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl,  poliert,  verkupfert,
  bronziert,  vernickelt,  lackiert,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  gewöhnlichen  Stoffena)
  das  Stück  im  Gewicht  von  25  kg  und  darüber.  t  35
b)  „  „  -  »3  bis  25  kg.  .  ...  .  »  60
c)  7  „  -  ?  0,5  bis  3 kg  -  80
d)  -        »weniger  als  0,5  kg.  110
Anmerkung  zu  Nr.  476.  Die  Vergoldung  der  Spitzen  von
Metallfedern  und  der  Öhre  von  Nähnadeln  bleibt  ohne  Einfluß  auf
die  Verzollung.
477 Gegenstände  aus  Eisen=  oder  Stahldraht  und  aus  Geweben
von  Eisen=  oder  Stahldraht,  roh,  verzinnt,  angestrichen,
geteert,  poliert,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen
  Stoffen,  aber  weder  vergoldet  noch  versilbert:
gewöhnliche  Ketten  mit  einem  Durchmesser  von  2,5
bis  10  mm,  roh,  auch  abgeschliffen,  gescheuert  oder
mit  Asphaltlack  überzogen,  weder  verzinnt  noch  poliert  -  30
die  übrigen  unter  diese  Nummer  fallenden  Gegenstände  -  50
.  Anmerkung  zu  Nr.  477.  Unter  diese  Nummer  gehören:
Stecknadeln,  Spangen,  Haarnadeln,  Ösen  für  Kleider,  Häkelnadeln,
Angelhaken,  Käfige,  Mausefallen    große  und  kleine  Körbe  usw.
478  Werkzeuge  aller  Art  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl,  auch  mit
Griff:
a)  gewöhnliche,  mit  Asphaltlack  überzogen,  gefeilt,  abgeschliffen
  .  .  .  ...  -  15
b)  fein  bearbeitet,  poliert  ......  ..  -  25
c)  vernickelt  .  .  ..  .  ..  .  ...  -  40
        <pb n="82" />
        Numéro
du  tarif
général
bulgare

Désignation  des  marchandises

Unité
de
mesure

 

Droits
en
francs

 

480

481

482

 

Ouvrages  de  coutellerie  en  fer  ou  en  acier,  montés  sur
bois  Commun,  sur  boeis  recouvert  de  cuir,  Sur  ter,
Sur  laiton,  sur  os  ou  sur  corne,  polis  ou  non

Ouvrages  de  coutellerie  en  fer  ou  en  acier,  montfés  sur
Tautres  matières  que  celles  dénommées  à  Tarticle
précédant,  à  Texception  de  Tor  et  de  PTargent

Ciscaux  de  toutes  sortes,  à  Texception  des  forces  à
tondre  les  moutons,  des  ciseaux  de  jardinier,  de
ferblantier  et  de  ferronier

Remarque  aux  Nos.  480—  482.  Restera  sans  influence
sur  la  tarification  la  dorure  de  qduelques  parties  isclces  ou  les
dorures  d'une  étendue  relativement  peu  importante.

Instruments  de  chirurggeeee  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..

Instruments  et  appareils  de  calcul,  de  précision,  de
Physique,  de  chimie  et  d’astronomie:

lampes  électrigues  à  arc,  avec  ou  sans  globes
en  verre;  compteurs  et  mesureurs  à  eau  et  à  gaz

articles  de  PTindustrie  dlectrique  à  faible  courant
(appareils  telégraphiques,  téléphoniques,  de  signal,
accessoires  et  parties  détachés  de  tels  appareils);
appareils  électriqdues  non  dénommés  pour  Teclairage,
  la  transmission  de  force  et  Télectrolyse;
accessoires  et  parties  détachées  de  tels  appareils,
p.  e.  Conjoncteurs,  douilles,  plombs  de  süreté

mesureurs,  compteurs,  enrégistreurs  dlectriques

tous  les  autres  instruments  et  appareils  de  calcul,
  de  précision,  de  physique,  de  chimie  et
astronomie,  y  compris  les  appareils  photographiqess
  .  .  ..  .  ..  .  .  ..

Remarque  au  No.  486.  Les  objets  en  verre  et  porcelaine
  pour  les  laboratoires  chimiques,  etc.,  ainsi  que  les  siphons
seront  tarifés  d’après  la  maticère.

 

00  kilogr.

 

75

150

200

60

80
100

150
        <pb n="83" />
        Nummer
des
bulgarischen
allgemeinen
Tarifs

Bezeichnung  der  Waren

Einheit

Zollsatz
in
Franken

 

480

481

483
486

 

Messerschmiedewaren  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl,  mit  Heften
aus  gewöhnlichem  Holz,  aus  mit  Leder  überzogenem  Holz,
aus  Eisen,  Messing,  Knochen  oder  Horn,  auch  poliert.

Messerschmiedewaren  aus  Schmiedeeisen  oder  Stahl,  mit  Heften
aus  anderen  als  den  in  der  vorigen  Nummer  genannten
Stoffen,  mit  Ausnahme  von  Gold  und  Silber

Scheren  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Schafscheren  und  der
Scheren  für  Gärtner,  Klempner  und  Schmide

Anmerkung  zu  Nr.  480  —  482.  Die  Vergoldung  vereinzelter
Teile  oder  Vergoldungen  von  verhältnismäßig  unbedeutender  Ausdehnung
  bleiben  ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.

Chirurgische  Instrumentee

Rechen-,  Meß-,  physikalische,  chemische  und  astronomische  Instrumente
  und  Apparate:

elektrische  Bogenlampen  mit  oder  ohne  Glaskugeln;
Wasser=  und  Gaszähler  und  messer  .  .  .  .

Gegenstände  der  elektrischen  Schwachstromindustrie  (elegraphische,
  Fernsprech=  und  Signalapparate,  Zubehörstücke
  und  einzelne  Teile  von  solchen  Apparaten);  nicht
genannte  elektrische  Apparate  für  Beleuchtung,  Kraftübertragung
  und  Elektrolyse;  Zubehörstücke  und  einzelne  Teile
von  solchen  Apparaten,  z.  B.  Schalter,  Schaltdosen,  Bleisicherunen

  .  .  .  .  .  .  ..
elektrische  Meß-,  Zähl-  und  Registrierapparate.  .  .  ..
alle  anderen  Rechen-,  Meß-,  physikalischen,  chemischen

  und  astronomischen  Instrumente  und  Apparate,
  einschließlich  der  photographischen  Apparate

Anmerkung  zu  Nr.  486  "  Gegenstände  aus  Glas  und  Porzellan,
für  chemische  Laboratorien  usw.  sowie  Heber  werden  nach  dem
Material  verzollt.

Reichs=  Gesetzbl.  1906.

 

100  kg

 

150

1

200

60

80
100

150
        <pb n="84" />
        Nemen  Unité  Droits
u  tari  ·
general  Désignation  des  marchandises  de  en
bulgare  mesure  francs
ex  487  ex  a)  Machines  à  coudre,  ainsi  due  leurs  parties  et
accesscie  ...............  100kilogr.  30

ex  492  Moteurs  de  toutes  sortes,  exceptées  les  turbines  à  eau,

méme  en  combinaison  avec  des  machines;  chaudieres

à  vapeur;  machines  électriques;  machines-outils,  y

Compris  les  scies  mécaniques  à  chdssis;  compresseurs;

machines  frigoriliques;  machines  pour  la  brasserie,

la  distillerie,  la  sucrerie,  la  fabrication  du  papier,

Pour  PTimprimerie  et  autres  métiers  polygraphes,  eceptée

  la  lithographie;  machines  pour  la  tuilerie  et

autres  métiers  cécramiges  .  ..  —  exempts

 

Remarque  au  No.  492.  Les  machines,  appareils,
pièces  détachées  et  accessoires  nécessaires  de  machines  en
autres  matières  qu'en  fer,  acier  ou  sonte  sont  tarifés  d'après
la  matière,  mais  des  parties  en  cuivre  ou  laiton,  fixées  à  une
machine  en  "ser,  acier  ou  fonte  resteront  sans  influence  sur  la
taritlication.

De  méme  sont  traitées  d'après  le  No.  492  les  pièces  détachées
  et  les  accessoires  nécessaires  de  machines,  importées
simultanèment  avec  les  machines  dont  ils  font  parties.

Remarques  à  la  Catégorie  XXVI.

1.  Les  dispositions  concernant  le  fer  s'appliqueront
éCgalement  à  l’acier,  en  tant  due  le  tarif  n’'a  pas  introduit  ex-Presscment
  un  traitement  différentiel.

2.  Les  objets  en  fonte  malléable  seront  tarifcs  comme
objets  en  fer  ou  en  acier.

3.  Restera  sans  influence  sur  la  tarification  le  taraudage
des  extrémités  de  tuyaux,  des  vis  ou  écrous,  le  dégrossissage
opéré  en  vue  de  constater  I’absence  de  defauts  dans  Tobjet,
Jenlèsement  des  bavures  et  jets  de  coulée,  le  planage  des
Cassures  et  le  découpage  des  masselottes,  le  percage  de  trous
à  rivets  et  le  forage  de  trous  avec  ou  Sans  fllets  (à  moins  de
dispositions  spéciales  pour  les  produits  percés  ou  forés),  le
decapage  de  duelques  parties,  ’application  d'une  couche  rugueuse
  de  Peinture  à  T’huile  ou  de  goudron,  ainsi  que  ’enduit
  au  graphite.
        <pb n="85" />
        —  75  –  —

—-...——....2*"*"*"*"*"*"*"*"*"*"*"*"“"*.*..5******.*–....—————————..

v—J———.—

 

—  ——  —

 

Nummer  Zollsatz
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
aus  487  aus  a)  Nähmaschinen  sowie  deren  Teile  und  Zubehörstücke
  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  100  kg  30
aus  492  Kraftmaschinen  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Wasserturbinen,
auch  in  Verbindung  mit  Arbeitsmaschinen;  Dampfkessel;
elektrische  Maschinen;  Werkzeugmaschinen,  einschließlich  der
mechanischen  Gattersägen;  Kompressoren)  Kältemaschinen;
Maschinen  für  die  Brauerei,  Brennerei,  Zucker-  und  Papierfabrikation,
  für  die  Buchdruckerei  und  für  andere  polygraphische
  Gewerbe,  ausschließlich  der  Steindruckerei;
Maschinen  für  die  Ziegelbrennerei  und  für  andere  keramische
  Gewerbe  .  .  .  .  ...  —  frei

 

Anmerkung  zu  Nr.  492.  Maschinen,  Apparate,  Maschinenteile
  und  notwendige  Zubehörstücke  zu  Maschinen  aus  anderen  Stoffen
als  aus  Schmiedeeisen,  Stahl  oder  Gußeisen  werden  nach  dem  Stoff
verzollt,  jedoch  bleiben  Teile  aus  Kupfer  oder  Messing,  die  an  einer
Maschine  aus  Schmiedeeisen,  Stahl  oder  Gußeisen  angebracht  sind,
ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.

Ferner  werden  nach  Nr.  492  Maschinenteile  und  notwendige  Zubehörstücke
  zu  Maschinen  verzollt,  die  gleichzeitig  mit  den  Maschinen,
zu  denen  sie  gehören,  eingeführt  werden.

Anmerkungen  zu  Abschnitt  XXVI.

1.  Die  auf  Schmiedeeisen  bezüglichen  Bestimmungen  kommen  in
gleicher  Weise  auf  Stahl  zur  Anwendung,  soweit  im  Tarif  nicht  ausdrücklich
  eine  unterschiedliche  Behandlung  vorgesehen  ist.

2.  Gegenstände  aus  schmiedbarem  Guß  werden  wie  Waren  aus
Schmiedeeisen  oder  Stahl  verzollt.

3.  Ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung  bleibt:  das  Anschneiden
von  Gewinden  an  Rohrenden,  Schrauben  und  Muttern,  das  Vorarbeiten
  zum  Zwecke  der  Prüfung  der  Gegenstände  auf  Fehlerfreiheit
(Vorschruppen),  das  Beseitigen  von  Gußnähten  und  Ansätzen,  das
Ebnen  von  Bruchflächen  sowie  das  Abstechen  der  verlorenen  Köpfe,
das  Ausstechen  von  Nietlöchern  und  das  Einbohren  von  Löchern
mit  oder  ohne  Schraubengewinde  (soweit  nicht  für  gelochte  und  gebohrte
  Erzeugnisse  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind),  das  Blankscheuern
  einzelner  Teile,  ein  rauher  Ölfarben=  oder  Teeranstiich
sowie  das  Überstreichen  mit  Graphit.

 

 

10“
        <pb n="86" />
        Numéro  Uniteé  Droits
M-r  Désignation  des  marchandises  de  en
bulgare  mesure  francs

 

503Velocipèdes  (bicycles  et  tricycles)  et  leurs  parties  détachées:


Velocipèdes  (bicycles  et  tricycles),  importés  en
pièces  monteseseee  .  .  .  .  .  ..  100  kilogr.  150
parties  détachées  de  vélocipecbbke  .  ...  v  200

Remarque  aux  Nos.  503  et  505.  Les  tuyaux  et  chapes
pour  les  vélocipèdes  ainsi  que  pour  les  automobiles,  importés
sé  parément,  seront  taxès  d'après  le  No.  313.

ox  512  Pianos  à  queue.  ...  ............  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  la  piece  130

513  Pianinos,  petites  orgues  à  touches,  harmoniums  et  sisharmoicssegggggggsg;
  »  50

514  Wiolons,  guitares,  mandolines,  cythares,  Cynnbales,
mandolines  dites  „  #tambourse#  et  harpbdes  »  3

515  Violoncelles,  basses  et  contre-basses,  instruments  de
musique  métalliques  à  vnt4t4  .  ...  »  5

516Flätes,  clarinettes,  flageolets  et  autres  instruments  de
musique  en  boeis  à  vent,  combinés  avec  toutes  autres
matières,  harmonicas,  accordéons  et  aristons  »  2

Remarque  aux  Nos.  512—519.  Tous  les  instruments
de  musique  servant  de  jouets  tomberont  sous  le  régime  du
numéro  534.

Les  harmonicas  de  bouche  seront  tariscs  comme  jouets,
duelle  due  soit  leur  qualité.

520  arties  détachées  Tinstruments  de  musique  de  toutes
sortteeeee  ..  .  .  .  ..  100  kilogr.  10

Remarque  au  No.  520.  Les  plaques  (lames)  pour  grammophones
  et  pour  autres  instruments  mécaniques  de  musique
tombent  sous  ce  numéro.

533  Objets  divers  de  mercerie  (Kurzwaren)  dans  la  compo-Sition
  desquels  n’entrent  due  des  matières  rommunes1  kilogr.  1.75
        <pb n="87" />
        77

 

 

Nummer  «  Zollsatz
des
bulgarischen  Bezeichnung  der  Waren  Einheit  in
allgemeinen
Tarifs  Franken
503  Fahrräder  (Zwei=  und  Dreiräder)  und  deren  Teile:
Fahrräder  (Zwei=  und  Dreiräder),  in  zusammengesetztem
  Zustande  eingefürt  .  .  .  ..  100  kg  150
Teile  von  Fahrrädden  3  200
Anmerkung  zu  Nr.  503  und  505.  Abgesondert  für  sich
eingeführte  Luftschläuche  und  Laufmäntel  für  Fahrräder  und  Automobile
  werden  nach  Nr.  313  verzollt.
aus  512  Flügel  .  .  ..  .  .  .  .  ..  1  Stück  130
513  Pianinos,  kleine  Orgeln  mit  Tasten,  Harmoniums  und  Fisharmonikas
  ..  ..  .  .  ...  -  50
514 Violinen,  Gitarren,  Mandolinen,  Zithern,  Zimbeln,  sogenannte
  Tamburmandolinen  und  Harfen  -  3
515  Cellos,  Bässe  und  Kontrabässe,  Blasinstrumente  aus  Metall  -  5
516  Flöten,  Klarinetten,  Flageoletts  und  andere  Blasinstrumente
aus  Holz  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  aller  Art,
Harmonikas,  Akkordions  und  Aristons  ".  2
Anmerkung  zu  Nr.  512—519.  Alle  als  Kinderspielzeug
dienenden  Musikinstrumente  werden  nach  Nr.  534  verzollt.
Mundharmonikas  werden  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Beschaffenheit
wie  Kinderspielzeug  verzollt.
520  Teile  von  Musikinstrumenten  aller  Art.  .........  .  .  .  ...  100  kg  10
Anmerkung  zu  Nr.  520.  Unter  diese  Nummer  fallen  Platten
(Scheiben)  für  Grammophone  und  für  andere  mechanische  Musik.
instrumente.
533  Kurzwaren,)  nur  aus  gewöhnlichen  Stoffen  hergestellt.  1  kg  1,75
        <pb n="88" />
        Numéro
du  tarif
général
bulgare

Déesignation  des  marchandises

Uniteé
de
mesure

Droits
en
francs

 

534

541

543

 

Jouets  d’enfants:

a)  en  cacutchouc,  en  bois,  en  papier,  en  carton,
en  cuivre,  en  fer-blanc,  en  verre,  en  faience,
en  porcelaine,  en  métaux  communs,  à  lexception
  de  ceux  dans  la  composition  des-::

  :  l
qduels  rentrent  de  Tivoire,  de  Tambre,  de
T’'Gcaille,  de  la  nacre,  de  l’éGcume  de  mer,  de
Tagate  véritable  et  des  métaux  précieng

b)  en  matières  communes,  mais  en  combinaison
avec  de  T’ambre,  de  T’écaille,  de  la  nacre,  de
Tivoire,  de  Tagate  véritable,  de  léGcume  de
mer,  du  cuir  fin,  des  métaux  précieux  et
pierres  précieuses  ou  demi-précieuses,  à  l'exception
  de  ceux  faits  entièrement  en  or  ou
en  argent,  ou  bien  dans  la  composition  desqduels
  Tor  et  Targent  prédominent  .  ..

Eléments  pour  sonneries  électriques.  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...

Remarque  au  No.  541:  Suivront  le  régime  de  ce  numéro
les  cléments  électriques  de  tous  genres  et  à  toute  destination.

Ouvrages  en  asbeste  (amiante)  de  toutes  sortes,  combinés
ou  non  avec  d’autres  matieres  ..

Dispositions  générales  au  Tarif  C.

1.  En  tant  qdue  la  taxe  d'un  artichle  dépend  de  la  taxation
  d’'un  autre  article  prévu  dans  le  tarif  C,  cette  taxe  sera
calculée  d’après  le  taux  admis  par  le  Traité  et  non  d’apreès
la  taxe  du  tarif  gendral  bulgare.

2.  Seront  considérées  Ccomme  matières  communes  dans
le  sens  de  ce  tarif,  exception  faite  pour  le  numéro  533,  toutes
les  matières  excepté  l’ambre,  ivoire,  l’écaille,  la  nacre,  l’agate
Véritable,  l’ecume  de  mer,  les  métaux  précieuz,  le  corail  véritable,
  les  perles,  les  pierres  fines  et  demi-fines.

 

 

100  kilogr.

 

135

135
10
        <pb n="89" />
        Nummer
des
bulgarischen
allgemeinen
Tarifs

Bezeichnung  der  Waren

in
Franken

 

534

541

543

 

Kinderspielzeug:

a)  aus  Kautschuk,  Holz,  Papier,  Pappe,  Kupfer,
Weißblech,  Glas,  Steingut,  Porzellan  und  unedlen
  Metallen,  nicht  in  Verbindung  mit  Elfenbein,
  Bernstein,  Schildpatt,  Perlmutter,  Meerschaum,
  echtem  Achat  und  edlen  Metallen

b)  aus  gewöhnlichen  Stoffen,  jedoch  in  Verbindung
mit  Bernstein,  Schildpatt,  Perlmutter,  Elfenbein,
echtem  Achat,  Meerschaum,  feinem  Leder,  edlen
Metallen,  Edel-  und  Halbedelsteinen,  mit  Ausnahme
  desjenigen,  das  entweder  ganz  oder  zum
mindesten  vorherrschend  aus  Gold  oder  Silber  hergestellt

  ist

Elemente  für  elektrische  Läutewerke

Anmerkung  zu  Nr.  541:  Nach  dieser  Nummer  werden
elektrische  Elemente  aller  Art  und  jedweder  Bestimmung  verzollt.

Waren  aus  Asbest  (Amiant)  aller  Art,  auch  in  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  .  .  .  .  .  ..

Allgemeine  Bestimmungen  zum  Tarif  C.

1.  Insoweit  der  Zollsatz  einer  Ware  vom  Zollsatz  einer  anderen
  im  Tarif  C  aufgeführten  Ware  abhängig  ist,  wird  der  erstere
Zollsatz  nach  dem  durch  den  Vertrag  festgesetzten  Satz  und  nicht  nach
dem  Satz  des  bulgarischen  allgemeinen  Tarifs  berechnet.

2.  Als  gewöhnliche  Stoffe  im  Sinne  dieses  Tarifs,  abgesehen
  von  der  Nummer  533,  werden  alle  Stoffe  angesehen,  mit  Ausnahme
  von  Bernstein,  Elfenbein,  Schildpatt,  Perlmutter,  echtem
Achat,  Meerschaum,  edlen  Metallen,  echten  Korallen,  Perlen,  Edelsteinen
  und  Halbedelsteinen.

 

 

100  kg
        <pb n="90" />
        Protocole  final.

Au  moment  de  procéder  à  la  signature
  du  Traité  de  commerce,  de
douane  et  de  navigation,  conelu  en
date  de  ce  jour  à  Berlin  entre  I’Allemagne
  et  la  Bulgarie,  les  Soussignés
  sont  convenus  de  ce  qui  suit:

A  I’article  1.

II  est  entendu  que  les  lois,  ordonnances
  et  reglements  en  matiere  de
commerce  et  d’industrie  comprennent
les  lois,  ordonnances  et  réèglements
en  matière  de  police  commerciale,
industrielle,  douanière  et  de  ports.

A  T’article  4.

Pour  pouvoir  exercer  en  Bulgarie
le  droit  prévu  à  FPalinéa  1  de  Tarticke
  4,  les  personnes  yF  désignées
devront  étre  munies,  conformément
à  Particle  6  de  la  loi  bulgare  du

26  mars

8  avril
geurs,  Tune  patente  spéeciale  dont
la  taxe  au  profit  de  I’Etat  ne  de-Passera
  pas  150  franes  pour  toute
Tannée  et  100  franes  pour  six  mois,
si  le  commis-Voyageur  représente
une  Seule  maison  commerciale.  Lorsdu’il
  en  représente  plus  d'une,  cette
taxe  est  majorée  encore  de  100  francs
pour  toute  l’année  et  de  50  francs
Dour  six  mois.

II  est  entendu  qdue  les  taxes  prévues
  à  Talinéa  1  ne  frapperont  que
la  maison  commerciale  et  due,  par
C  onsequent,  Tette  taxe  ne  sera  Payéc
dqdu’'une  fois,  Wimporte  due  la  maison

 

1905  sur  les  commis-voya-(lbersetzung.)



Schlußprotokoll.

Im  Begriffe  zur  Unterzeichnung  des  zu
Berlin  am  heutigen  Tage  abgeschlossenen
Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrags
zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  zu
schreiten,  sind  die  Unterzeichneten  über
folgende  Punkte  übereingekommen:

Zu  Artikel  1.

Es  besteht  Einverständnis  darüber,
daß  die  Gesetze,  Erlasse  und  Verordnungen
  auf  dem  Gebiete  des  Handels
und  der  Gewerbe  die  Gesetze,  Erlasse
und  Verordnungen  auf  dem  Gebiete  der
Handels-,  Gewerbe-,  Zoll=  und  Hafenpolizei
  umfassen.

Zu  Artikel  4.

Um  in  Bulgarien  das  im  Abs.  1
von  Artikel  4  vorgesehene  Recht  ausüben
  zu  können,  müssen  die  daselbst  benannten
  Personen  entsprechend  dem
Artikel  6  des  bulgarischen  Gesetzes  vom

1905  über  die  Handlungsreisenden
  mit  einem  besonderen  Gewerbescheine
  versehen  sein,  dessen  zu  Gunsten  des
Staates  erhobene  Gebühr  150  Franken
für  das  ganze  Jahr  und  75  Franken  für
sechs  Monate  nicht  übersteigen  soll,  wenn
der  Handlungsreisende  nur  ein  Handelshaus
  vertritt.  Wenn  er  mehr  als  eines
vertritt,  wird  diese  Gebühr  noch  um
100  Franken  für  das.  ganze  Jahr  und  um
50  Franken  für  sechs  Monate  erhöht.

Es  besteht  Einverständnis  darüber,
daß  die  in  Abs.  1  vorgesehenen  Gebühren
  nur  das  Handelshaus  treffen
sollen,  und  daß  infolgedessen  die  Gebühr
  nur  einmal  zu  entrichten  ist,  ohne
        <pb n="91" />
        Ú

commerciale  envoie  un  ou  plusieurs
voyageurs  à  son  service.

A  Iarticle  5.

I  est  entendu  que  les  ressortis-Sants
  allemands  en  Bulgarie,  comme
locataires  Timmeubles,  jouiront  de
Texemption  du  logement  militaire,
mais  non  des  autres  prestations  ct
réquisitions  militaires  auxquelles  les
nationaux  et  les  ressortissants  de  la
nation  la  plus  favorisée  pourront
é  tre  soumis  dans  cette  méme  qualité.

I  est  entendu  qdue,  il  y  a  des
doutes  sur  la  nationalitée  d’un  conscrit,
celui-ci,  avant  qdue  sa  nationalité  ne
Soit  établie,  ne  pourra  étre  contraint
à  se  Scumettre  ni  à  des  prestations
militaires  ni  surtout  à  la  visite  médicale,
  requise  pour  la  conscription.

A  ’article  6.

Sous  la  réserve,  prévue  à  l'alinéa  2
numéro  3  de  Tarticle  6  du  présent
Traité,  le  Gouvernement  Impérial
4Allemagne  admettra  le  transit  de
viande  fraiche  ou  préparée,  produite
en  Bulgarie  et  expédiée  de  ce  pays
en  droiture,  contre  Tobservation  des
mesures  prophylactiques  vétérinaires,
requises  par  les  lois,  reglements  ou.
ordonnances  en  vigueur  ou  à  émettre
par  les  autorités  allemandes.

Sous  la  méme  réserve  la  viande.,
Pproduite  en  Bulgarie,  qui  pourra
étre  considéerée  comme  préparée  dans
le  sens  de  la  loi  allemande  sur
linspection  de  la  viande  du  3  juin
sera  admise  à  Pentrée  en  Allemagne
  conformément  aux  dispositions
Prévues  par  ladite  loi.

Reichs  Gesetzbl.  1906.

81

—.

Rücksicht  darauf,  ob  das  Handelshaus
einen  oder  mehrere  Reisende  in  seinen
Diensten  entsendet.

Zu  Artikel  5.

Man  ist  darüber  einig,  daß  die
deutschen  Reichsangehörigen  in  Bulgarien
  als  Mieter  von  unbeweglichen
Sachen  von  der  Einquartierung  befreit
sind,  nicht  aber  von  den  sonstigen  militärischen
  Leistungen  und  Anforderungen,
zu  denen  die  Inländer  und  die  Angehörigen
  der  meistbegünstigten  Nation
in  dieser  nämlichen  Eigenschaft  herangezogen
  werden  können.

Man  ist  darüber  einig,  daß,  falls
über  die  Staatsangehörigkeit  eines  Militärpflichtigen
  Zweifel  bestehen,  dieser  vor
Feststellung  seiner  Staatsangehörigkeit
weder  zu  militärischen  Leistungen,  noch
insbesondere  zu  der  für  die  Aushebung
erforderlichen  ärztlichen  Untersuchung
herangezogen  werden  kann.

Zu  Artikel  6.

Unter  dem  im  Abs.  2),  Ziffer  3  des
Artikels  6  des  gegenwärtigen  Vertrags
vorgesehenen  Vorbehalte  wird  die  Kaiserlich
Deutsche  Regierung  die  Durchfuhr  von
frischem  oder  zubereitetem  Fleische,  das
bulgarischen  Ursprunges  ist  und  von  dort
unmittelbar  versandt  wird,  bei  Beobachtung
  der  veterinären  Vorbeugungsmaßregeln,
  welche  durch  die  bestehenden
oder  von  den  deutschen  Behörden  zu  erlassenden
  Gesetze,  Anweisungen  und  Verordnungen
  erforderlich  werden,  zulassen.

Unter  dem  gleichen  Vorbehalte  wird
Fleisch  bulgarischen  Ursprunges,  das  im
Sinne  des  deutschen  Gesetzes  über  die
Fleischbeschau  vom  3.  Juni  1900  als
zubereitet  angesehen  werden  kann,  zur
Einfuhr  in  Deutschland  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zugelassen
  werden.

11
        <pb n="92" />
        A  l'article  8.

En  vue  des  dispositions  en  vigueur
en  Allemagne,  concernant  le  service
des  renseignements  officiels  en  matiere
  de  douane,  le  Gouvernement
Bulgare  est  prét  à  adopter,  aussitöt
  due  faire  se  pourra,  des  dispositions
  par  lesquclles  les  importateurs
seront  à  méme  Tobtenir  par  voie
ollicielle  des  renseignements  à  Pégard
du  traitement  douanier  des  marchandises
  à  leur  entrée  en  Bulgarie.

II  est  entendu  qdue  la  date  de
exécution  de  cette  disposition  sera
remise  au  Gouvernement  Bulgare.

Les  Cchantillons  sans  valeur,  importés
  en  Bulgarie  par  la  poste,  ne
seront  soumis  à  la  rvision  douanière
  due  dans  le  cas  ou  les  circonstances
  concretes  font  scupconner
Tintention  de  frauder  les  droits.

Aux  articles  14—19.

I1  sera  permis  aux  compagnies
de  pavigation  et  aux  propriétaires
de  bateaux  allemands,  faisant  un
Service  régulier  de  transport,  de
louer  dans  le  rayon  des  ports,  pour
leurs  bureanx,  ateliers  et  magasins,
des  terrains,  méme  appartenant  à
I  Etat,  et  contre  un  prix  convenable,
lorsquil  mWen  aura  pas  besoin  pour
d’autres  usages.  II  reste  entendu
due  lesdits  magasins  seront  con-Siderées
  comme  entrepots  des  dw’ils
repondront  aux  exigences  Egales.

II  est  entendu  due  les  navires
allemands  et  les  marchandises  allemandes,
  importées  par  voie  Teau
ou  par  terre,  apreès  avoir  acquitté
Les  droits  d’entrée,  ne  seront  soumis
en  Bulgarie  à  aucun  droit  additionnel

82

Zu  Artikel  8.

Im  Hinblick  auf  die  in  Deutschland
in  Kraft  befindlichen  Vorschriften,  betreffend
  die  Erteilung  von  amtlichen
Auskünften  in  Zollsachen,  ist  die  Bulgarische
  Regierung  bereit,  sobald  als
möglich  Bestimmungen  zu  treffen,  durch
welche  die  Importeure  in  den  Stand
gesetzt  werden,  auf  amtlichem  Wege  über
die  Zollbehandlung  von  nach  Bulgarien
einzuführenden  Waren  Auskunft  zu  erhalten.


Es  besteht  Einverständnis  darüber,
daß  der  Zeitpunkt  der  Ausführung  dieser
Bestimmung  dem  Ermessen  der  Bulgarischen
  Regierung  überlassen  wird.

Muster  ohne  Wert,  welche  mit  der
Post  nach  Bulgarien  eingeführt  werden,
sollen  nur  dann  der  zollamtlichen  Durchsicht
  unterworfen  werden,  wenn  bestimmte
Umstände  die  Absicht  einer  Zollhinterziehung
  vermuten  lassen.

Zu  Artikel  14  bis  19.

Den  Schiffahrtsgesellschaften  und
den  Eigentümern  der  deutschen  Schiffe,
welche  einen  regelmäßigen  Frachtdienst
versehen,  soll  es  gestattet  sein,  in  den
Hafenbezirken  die  für  ihre  Geschäftsräume,
Werkstätten  und  Lager  nötigen  Grundstücke,
  und  zwar  auch  staatliche,  gegen
einen  angemessenen  Preis  zu  mieten,
sofern  der  Staat  ihrer  nicht  zu  anderen
Zwecken  bedarf.  Es  besteht  Einverständnis
darüber,  daß  die  gedachten  Lager)  sobald
  sie  den  gesetzlichen  Anforderungen
entsprechen,  als  zollamtliche  Niederlagen
gelten  sollen.

Es  besteht  Einverständnis  darüber,
daß  die  deutschen  Schiffe  und  die  auf
dem  Wasser=  oder  Landwege  eingeführten
deutschen  Waren  nach  Entrichtung  des
Eingangszolls  in  Bulgarien  keinem  Zuschlagszoll
  oder  neuen  oder  höheren
        <pb n="93" />
        .—–

Oou  à  des  taxes  accesscires  nouvelles
ou  supérieures  à  celles  qui  existent
actuellement  à  Tégard  des  marchandises
  et  navires  nationaux  et  de  ceux
de  la  nation  la  plus  favorisée,  savoir:
1°  Le  droit  de  plombage,  à  savoir:
à)  30  centimes  pour  chaque
grand’  plomb,  la  fcelle  y
comprise,  et
b)  5  centimes  pour  chaque  petit
plomb  ou  cachet,  la  t#celle
Y  comprise.
2°  II  est  percu  une  taxe  de  10  centimes
  pour  chaque  exemplaire
des  imprimes  suivants,  fournis
Par  la  douane:
a)  manifeste  ou  extrait  de  manifeste.

b)  declarations  en  douanes,
I)  feuilles  delivrées  pour  les
marchandises  transportées
Tun  port  bulgare  dans  un
autre  port  bulgare,

d)  feuilles  de  transit,

e)  feuilles  de  transport  delivrées
  par  les  bureaux  de
douane  d’entrée  pour  les
marchandises  devant  étre
dédouanées  par  un  autre
bureau  de  douane.

3°  Une  taxe  de  5  centimes  est
percue  pour  chaque  exemplaire
de  quittance  imprimée.  délivrée
Par  la  douane.

II  est  également  percu  une
taxe  de  5  centimes  pour  tous
les  autres  imprimés  fournis  par
la  douane.

4  Le  droit  de  timbre  est  percu
conformément  à  la  loi  sur  les
timbres  en  vigueur.

Cependant  les  navires  allemands
  entrant  dans  ou  sortant

83

Zuschlagsgebühren  unterworfen  werden
sollen,  als  jenen,  welche  zur  Zeit  für
einheimische  Waren  und  Schiffe  sowie
für  solche  der  meistbegünstigten  Nation
bestehen,  nämlich:
1.  Die  Plombengebühr  und  zwar:
a)  30  Centimes  für  jede  große
Plombe  einschließlich  der  Schnur
und

b)  5  Centimes  für  jede  kleine
Plombe  oder  jedes  Siegel  einschließlich
  der  Schnur.

2.  Eine  Gebühr  von  10  Centimes  wird
für  jedes  Stück  der  folgenden  von
der  Zollbehörde  gelieferten  Drucksachen
  erhoben:

à)  Manifest  oder  Manifestauszug,

b)  Zollerklärungen,

c)  Scheine,  welche  für  die  von
einem  bulgarischen  Hafen  nach
einem  anderen  bulgarischen
Hafen  verschickten  Waren  ausgestellt
  worden  sind,

d)  Durchfuhrscheine,

e)  Beförderungsscheine,  welche  von
den  Eingangszollämtern  für
Waren  ausgestellt  worden  sind,
die  von  einem  anderen  Zollamt
verzollt  werden  sollen.

3.  Eine  Gebühr  von  5  Centimes  wird
für  jede  von  der  Zollbehörde  ausgestellte
  gedruckte  Empfangsbestätigung
  erhoben.

Ebenso  wird  eine  Gebühr  von
5  Centimes  für  alle  anderen  von
der  Zollbehörde  gelieferten  Drucksachen
  erhoben.

4.  Die  Stempelgebühr  wird  nach
Maßgabe  des  geltenden  Stempelgebührengesetzes
  erhoben.

Indessen  sollen  die  deutschen
Schiffe,  welche  in  mehrere  bul-11“
        <pb n="94" />
        —  34

de  plusieurs  ports  bulgares  après
avoir  payé  une  tois  le  droit  de
timbre  sur  les  manifestes  généraux
  Tentrée  ou  de  sortie  dans
Ie  premier  port  ne  payeront
dqu’'une  taxe  supplémentaire  d’un
franc  sur  les  extraits  de  manifestes
  Tentrée  et  de  50  centimes
sur  les  manifestes  additionnels
de  sortie.

5%  La  taxe  pour  Tinspection  des
bestiaux;  les  taxes  (béglik)  sur
les  moutons.

6%  Les  taxes  sur  les  navires  de
commerce,  frequentant  les  ports
de  Bulgarie,  approuwvées  par  la
XXVI.  decision  du  conseil  des
Ministres,  prise  dans  la  séance
du  28  février  1904,  protocole
No.  21.

%  Les  droits  de  magasinage,  percus
conformément  à  Tarticle  64  de
la  loi  bulgare  sur  les  douanes.
8°  Le  droit  de  statistique:

a)  10  centimes  par  colis  à  lexception
  des  envois  postaux,

b)  15  centimes  les  1  000  kilogrammes
  des  marchandises
chargées  en  vrac,

e)  10  centimes  par  téte  de
bétail.

9  Le  droit  de  ½%  ad  valorem
sur  les  marchandises  tanu  à
Timportation  qu'’d  Texportation,
contormément  au  réglement  du
28  mars  1885,  No.  61.

De  méme,  il  est  entendu  que  des
droits  additionnels  ou  taxes  accessoires,
  autres  dque  ceux  prévus  cidessus,
  ne  pourront  étre  établies  en
Bulgarie  sur  les  navires  et  marchandises
  due  dans  le  seul  but  d’améliorer
  les  ports  et  de  favoriser  T’exécution
  de  certains  travaux  publics,

garische  Häfen  einlaufen  oder  aus
solchen  auslaufen,  nach  einmaliger
Entrichtung  des  Stempels  für  die
allgemeinen  Einlauf=  oder  Auslaufmanifeste
  im  ersten  Hafen  nur
eine  Ergänzungsgebühr  von  einem
Frank  für  die  Auszüge  aus  den  Einlaufmanifesten
  und  von  50  Centimes
  für  die  Auslaufzusatzmanifeste
entrichten.

5.  Die  Gebühr  für  Viehbeschau;  die
Hammelgebühr  (beglik).

6.  Die  durch  die  XXVI.  Entscheidung
des  Ministerrats  in  der  Sitzung
von  28.  Februar  1904,  Protokoll
Nummer  21,  bestätigten  Abgaben
von  Handelsfahrzeugen,  welche  bulgarische
  Häfen  anlaufen.

7.  Die  Lagergebühren,  welche  gemäß
Artikel  64  des  bulgarischen  Zollgesetzes
  erhoben  werden.

8.  Die  statistische  Gebühr:

a)  10  Centimes  vom  Colli  mit
Ausnahme  der  Postsendungen,
b)  15  Centimes  für  je  1000  Kilogramm

  unverpackt  geladene
Waren,

c)  10  Centimes  für  jedes  Stück
Vieh.

9.  Der  ½  prozentige  Wertzoll  von
Waren  sowohl  bei  der  Einfuhr
wie  bei  der  Ausfuhr,  gemäß  der
Verordnung  vom  28.  März  1885
Nummer  61.

Ebenso  besteht  Einverständnis  darüber,
daß  andere  als  die  oben  vorgesehenen
Zuschlagszölle  oder  Nebengebühren  in
Bulgarien  für  Schiffe  und  Waren  nur  zu
dem  einzigen  Zwecke  eingeführt  werden
können,  um  die  Häfen  zu  verbessern  und
die  Ausführung  bestimmter  öffentlicher
Arbeiten  zu  fördern,  welche  das  Einladen
        <pb n="95" />
        —

destinés  à  faciliter  le  chargement  ou
le  dechargement  des  marchandises  ct
cela  dans  les  conditions,  bien  entendu,
des  lois  et  reglements  speciauzx,  publiés
à  ce  Sujet.

A  I’article  22.

A  Tégard  de  la  procédure  dans  les
Cas  ou  Tarbitrage  a  lieu  Tapres  les
deux  premiers  alinéas  de  Tarticle  22,
les  Parties  contractantes  sont  convemues
  de  ce  qui  suit:

Au  premier  cas  Tarbitrage,  le
tribunal  arbitral  siégera  dans  le
territoire  de  la  Partie  contractante
  defenderesse,  au  second  cas
dans  le  territoire  de  Iautre  Partie
contractante,  et  ainsi  de  suite
alternativement  dans  T’un  et  dans
Tautre  territoire.  La  Partie,  sur
le  territoire  de  laqueclle  siégera
le  tribunal,  désignera  le  lieu  du
siege.  Elle  aura  la  charge  de
#ournir  les  locaux,  les  employés
de  bureau  et  le  personnel  de  service,
  nécessaires  pour  le  fonctionnement
  du  tribunal.

Le  tribunal  sera  présidé  par
le  surarbitre.  Les  decisions  seront
Prises  à  la  majorité  de  voix.

Les  Parties  contractantes  sFentendront,
  ou  le  cas  échéant  ou

une  fois  pour  toutes,  sur  la  procédure

  du  tribunal  arbitral.  Adéfaut
  Tune  telle  entente,  la  procédure
  sera  réglée  par  le  tribunal
méme.  La  procédure  pourra  se
faire  par  éEcrit,  si  aucune  des
Parties  contractantes  ne  sculève
d’objection;  dans  ce  cas  la  dis-Dosition
  de  T’alinéa  1  peut  étre
modifiée.

85  —

und  Ausladen  von  Waren  erleichtern
sollen,  all  dies  aber  wohl  verstanden
nur  unter  den  Bedingungen,  welche  in
den  hierüber  ergangenen  Gesetzen  und
besonderen  Verordnungen  enthalten  sind.

Zu  Artikel  22.

Über  das  Verfahren  in  den  Fällen,
in  denen  auf  Grund  der  beiden  ersten
Absätze  des  Artikels  22  ein  schiedsgerichtlicher
  Austrag  stattfindet,  wird
zwischen  den  vertragschließenden  Teilen
folgendes  vereinbart:

Beim  ersten  Streitfalle  hat  das
Schiedsgericht  seinen  Sitz  im  Gebiete
  des  beklagten  vertragschließenden
  Teiles,  beim  zweiten  Streitfall
im  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden
  Teiles  und  so  fortan
abwechselnd  in  dem  einen  oder  dem
anderen  Gebiete.  Derjenige  Teil,
in  dessen  Gebiet  das  Schiedsgericht
zusammenzutreten  hat,  bestimmt  den
Ort  des  Gerichtssitzes.  Er  hat  für  die
Stellung  der  Räumlichkeiten,  der
Schreibkräfte  und  des  Dienstpersonals
  zu  sorgen,  deren  das  Schieds.
gericht  für  seine  Tätigkeit  bedarf.

Der  Obmann  ist  Vorsitzender  des
Schiedsgerichts.  Die  Entscheidungen
  ergehen  nach  Stimmenmehrheit.

Die  vertragschließenden  Teile
werden  sich  im  gegebenen  Falle
oder  ein--  für  allemal  über  das
Verfahren  des  Schiedsgerichts  verständigen.
  In  Ermangelung  einer
solchen  Verständigung  wird  das
Verfahren  von  dem  Schiedsgerichte
selbst  bestimmt.  Das  Verfahren
kann  schriftlich  sein,  wenn  keiner
der  vertragschließenden  Teile  Einspruch
  erhebt;  in  diesem  Falle  kann
von  der  Bestimmung  des  Abs.  1
abgewichen  werden.
        <pb n="96" />
        Pour  la  citation  et  l'audition
des  témoins  et  des  experts,  les
autorités  de  chacune  des  Parties
Ccontractantes,  sur  la  réquisition
du  tribunal  arbitral  à  adresser
Mau  Gouvernement  respectif,  préteront
  leur  assistance  de  la  méme
manieère  due  sur  les  requisitions
des  tribunaux  civils  du  pays.

Les  Parties  contractantes  Sentendront
  sur  la  répartition  des
frais,  soit  à  Poccasion  de  chaque
arbitrage,  soit  par  une  dispo-Sition
  applicable  à  tous  les  cas.
A  défaut  d’entente,  Tarticle  57
de  la  Convwention  de  la  Haye  du
29  juillet  1899  sera  appliquc.

En  foi  de  quci  les  Plénipotentiaires
Soussignés  ont  dressé  le  présent  Protocole
  dui  sera  considéré  comme  ap-Prouvé
  et  sanctionné  par  les  Gou-Vernements
  respectifs,  Sans  autre  ratification
  spéeciale,  par  le  seul  fait  de
Péechange  des  ratifications  du  Traité
auquel  il  se  rapporte,  et  y  ont  apposé
leurs  signatures.

Fait  à  Berlin,  le  1“  acüt  mil-neufcent-caingq.


v.  Mühlberg.

Géneral  Nikyphorofft.
Prof.  Georg  A.  Danailloff.
J.  Tchacaloff.

R.  Kosseff.

86  —

Hinsichtlich  der  Ladung  und  der
Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  werden  die  Behörden
jedes  der  vertragschließenden  Teile,
auf  das  vom  Schiedsgericht  an  die
betreffende  Regierung  zu  richtende
Ersuchen,  in  derselben  Weise  Rechtshilfe
  leisten  wie  auf  die  Ersuchen
der  inländischen  Zivilgerichte.

Die  vertragschließenden  Teile
werden  sich  im  einzelnen  Falle  oder
ein  für  allemal  über  die  Verteilung
der  Kosten  verständigen.  In  Ermangelung
  einer  Verständigung
soll  Artikel  57  des  Haager  Abkommens
  vom  29.  Juli  1899  zur
Anwendung  gelangen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Protokoll,  welches  ohne  besondere
  Ratifikation,  auf  Grund  der
bloßen  Tatsache  des  Austausches  der
Ratifikationen  zu  dem  Vertrage,  auf
den  es  sich  bezieht,  als  von  den  betreffenden
  Regierungen  genehmigt  und
bestätigt  gelten  soll,  aufgenommen  und
dasselbe  mit  ihren  Unterschriften  versehen.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  1.  August
eintausendneunhundertundfünf.
        <pb n="97" />
        (Nr.  3186.)  Bekanntmachung,  betreffend  Befestigungsanlagen  und  Festsetzung  von  Rayons
für  die  untere  Weser.  Vom  6.  Januar  1906.

Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  die  untere  Weser  Befestigungsanlagen
  und  hiermit  im  Zusammenhange  die  Festsetzung  von  Rayons  in  Aussicht
genommen  sind.

Berlin,  den  6.  Januar  1906.

Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        89

Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Inhalt:  Übereinkunft  zum  Schutze  der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel.  S.  30.  —  Notiz,  betreffend
  Inkraftsetzung  des  Tarifs  B  und  der  darauf  bezüglichen  Bestimmungen  des  deutsch  bulgarischen
  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrags  vom.  1.  August  1905.  S.  102.

 

(Nr.  3187.)  Convention  pour  la  protection
des  oiseaux  utiles  à  D’agriculture.
  Du  19  mars  1902.

Sa  Majesté  lEmpereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Empire
Allemand;  Sa  Majeste  IEmpereur
d’Autriche,  Roi  de  Bohéme,  etc.,
et  Roi  Apostolique  de  Hongrie,
agissant  également  au  nom  de  Son
Altesse  le  Prince  de  LTiechtenstein;
Sa  Majestée  le  Roi  des  Belges;  Sa
Majesté  le  Roi  d’Espagne  et,  en  Son
nom,  Sa  Majesté  la  Reine  Régente
du  Royaume;  le  Président  de  la
République  Française;  Sa  Majesté
LIe  Roi  des  Hellènes;  Son  Altesse
Royale  le  Grand-Duc  de  Luxembourg;
  Son  Altesse  Sérénissime  le
Prince  de  Monaco;  Sa  Majeste  le
Roi  du  Portugal  et  des  Algarves;
Sa  Majeste  le  Roi  de  Suede  et  de
Norveèege,  au  nom  de  la  Suède,  et
le  Conseil  Féedéral  Suisse,  reconnais-Sant
  Topportunité  d’une  action  commune
  dans  les  différents  pays  pour
la  conservation  des  oiseauf  utiles
Reichs-Gesetzbl.  1906.

(Übersetzung.)

(Nr.  3187.)  Übereinkunft  zum  Schutze  der
für  die  Landwirtschaft  nützlichen
Vögel.  Vom  19.  März  1902.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs;  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Österreich,  König  von
Böhmen  2c.  und  Anostolischer  König
von  Ungarn,  zugleich  im  Namen  Seiner
Hoheit  des  Fürsten  von  Liechtenstein;
Seine  Majestät  der  König  der  Belgier;
Seine  Majestät  der  König  von  Spanien
und  in  Seinem  Namen  Ihre  Majestät
die  Königin-Regentin  des  Königreichs;
der  Präsident  der  Französischen  Republik;
  Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen;  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg;  Seine
Durchlaucht  der  Fürst  von  Monaco;
Seine  Majestät  der  König  von  Portugal
  und  Algarbien;  Seine  Majestät
der  König  von  Schweden  und  von
Norwegen,  im  Namen  von  Schweden,
und  der  Schweizerische  Bundesrat
haben,  in  Erkenntnis  der  Nützlichkeit
eines  gemeinsamen  Vorgehens  in  den
12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Januar  1906.
        <pb n="100" />
        —  90

à  l'agriculture,  ont  résolu  de  con-  verschiedenen  Ländern  zum  Zwecke  der

clure  une  Conwention  à  cet  effet  et

Erhaltung  der  für  die  Landwirtschaft

ont  nommé  pour  leurs  Plenipoten-  nützlichen  Vögel,  beschlossen,  eine  Vertiaires,

  Savoir:

Sa  Majesté  IEmpereur  d’Alle--magne,
  Roi  de  Prusse,

S.  A.  S.  le  Prince  de  Radolin,
Son  Ambassadeur  Extracrdinaire
  et  Plenipotentiaire  pres
le  Président  de  la  République
Francaise;

Sa  Majesté  1’Empereur  d’Autriche,
  Roi  de  Bohéme,  etc.,  et
Roi  Apostolique  de  Hongrie,

S.  Exc.  le  Comte  de  Wolkenstein-Trostburg,
  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et
Plénipotentiaire  près  le  Président
  de  la  République  Française;


Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,

M.  le  Baron  d'Anethan,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  près  le
Président.  de  la  République
Française;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne
et,  en  Son  nom,  Sa  Majesté  la
Reine  Régente  du  Royaume,

S.  Exc.  M.  de  Leon  y  Castillo,
Marquis  del  Muni,  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et
Plénipotentiaire  près  le  Président
  de  la  République  Française;


einbarung  zu  diesem  Zwecke  abzuschließen
und  haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Durchlaucht  den  Fürsten
von  Radolin,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei  dem
Präsidenten  der  Französischen  Republik;


Seine  Majestät  der  Kaiser

von  Österreich,  König  von
Böhmen  2c.  und  Apostolischer

König  von  Ungarn:

Seine  Exzellenz  den  Grafen  von
Wolkenstein-Trostburg,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter  bei
dem  Präsidenten  der  Französischen
Republik;

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Baron  von  Anethan,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  dem  Präsidenten  der
Französischen  Republik;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien,  und  in  Seinem  Namen,
  Ihre  Majestät  die  Königin-Regentin
  des  Königreichs:

Seine  Exzellenz  Herrn  von  Leon
9  Castillo,  Marquis  von  Muni,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
und  bevollmächtigten  Botschafter
bei  dem  Präfidenten  der  Franzöfischen
  Republik
        <pb n="101" />
        —  91

Le  Président  de  la  République
  Française,
S.  Exc.  M.  Théophile  Delcassé,
  Député,  Ministre  des
Affaires  Etrangeres;
Sa  Majesté  le  Roi  des  Hellènes,


M.  N.  Delyanni,  Son  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre
Plénipotentiaire  pres  le  Président
  de  la  Röpublique  Francaise;


Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Luxembourg,

M.  Vannerus,  Chargé  d’Affaires

  du  Luxembourg  à  Paris;

Son  Altesse  Sérénissime  le
Prince  de  Monaco,
M.  J.-B.  Depelley,  Charge
d'/Aflaires  de  Monaco  à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
  et  des  Algarves,

M.  T.  de  Souza  Roza,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plenipotentiaire  pres  le
Préesident  de  la  Republique
Française;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suède
et  de  Norveèege,  au  Nom  de
la  Suede,

M.  H.  Akerman,  Son  Envoyndé
Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  le  President
de  la  République  Française;

et
Le  Conseil  Fédéral  Suisse,

M.  Charles  Lardy,  Envoye
Extraordinaire  et  Ministre  Plé-–.



Der  Präsident  der  Französischen
Republik:

Seine  Exzellenz  Herrn  Théophile

Delcassé,  Deputierten,  Minister

der  auswärtigen  Angelegenheiten;

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:

Herrn  N.  Delyanni,  Allerhöchst.
ihren  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
bei  dem  Präsidenten  der  Französischen

  Republik;
Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg:
Herrn  Vannerus,  Geschäftsträger
von  Luxemburg  in  Paris;

Seine  Durchlaucht  der  Fürst
von  Monaco:
Herrn  J.-B.  Depelley,  Geschäftsträger
  von  Monaco  in  Paris;

Seine  Majestät  der  König  von

Portugal  und  Algarbien:
Herrn  T.  von  Souza  Roza,
Allerböchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  dem  Präsidenten  der

Französischen  Republik;

Seine  Majestät  der  König  von
Schweden  und  von  Norwegen,
im  Namen  von  Schweden:

Herrn  H.  Akerman,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister
bei  dem  Präsidenten  der  Französischen
  Republikz;

und

Der  Schweizerische  Bundesrat:

Herrn  Karl  Lardy,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevoll-12“
        <pb n="102" />
        —  92

nipotentiaire  de  la  Confedération
  Suisse  pres  le  Président
de  la  République  Française,

Lesquels,  apres  s'étre  Communiqué
leurs  pleins  pouvoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  forme,  sont  convemis
des  articles  suivants:

Article  premier.

Les  oiseaux  utiles  à  Tagriculture,
Spéecialement  les  insectivores  et  notamment
  les  oiscaux  Gnumérés  dans
lIa  liste  Nr.  1  anneée  à  la  présente
Convention,  laquelle  sera  susceptible
Tadditions  par  la  législation  de
chaque  pays,  jouiront  d’'une  protection
  absclue,  de  facon  quiil  soit
interdit  de  les  tuer  en  tout  temps
et  de  quelqdue  manière  qdue  ce  soit,
Ten  detruire  les  nids,  oeufs  et
couyées.

En  attendant  due  ce  résultat  scit
atteint  partout,  dans  son  ensemble,
les  Hautes  Parties  Contractantes
S’#engagent  à  prendre  ou  à  proposer
à  leurs  Iégislatures  respectives  les
dispositions  néecessaires  pour  assurer
Texécution  des  mesures  comprises
dans  les  articles  ci-apres.

Art.  2.

II  sera  defendu  d’enlever  les  nids,
de  prendre  les  oeufs,  de  capturer
et  de  détruire  les  couwées  en  tout
temps  et  par  des  moyens  guelconques.


L'’importation  et  le  transit,  le
transport,  le  colportage,  la  mise  en
vente,  la  vente  et  l’achat  de  ces
nids,  oOeufs  et  couvées,  seront  interdits.


—

mächtigten  Minister  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft  bei  dem
Präsidenten  der  Französischen  Republik,


welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  folgende  Artikel
vereinbart  haben:

Artikel  1.

Die  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
Vögel,  besonders  die  Insektenfresser  und
namentlich  die  Vögel,  welche  in  der  der
gegenwärtigen  Ubereinkunft  als  Anlage
beigefügten  und  durch  die  Gesetzgebung
jedes  Landes  ausdehnbaren  Liste  Nr.  1
aufgeführt  sind,  werden  einen  unbedingten
  Schutz  genießen  und  zwar  in
der  Art,  daß  es  verboten  sein  soll),  sie
zu  irgend  einer  Zeit  und  auf  irgend
eine  Art  zu  töten,  sowie  ihre  Nester,
Eier  und  Brut  zu  zerstören.

Bis  dieses  Ergebnis  überall  und  im
ganzen  Umfang  erreicht  sein  wird,  verpflichten
  sich  die  hohen  vertragschließenden
Teile,  diejenigen  Bestimmungen  zu
treffen  oder  ihren  gesetzgebenden  Körperschaften
  zu  unterbreiten,  welche  notwendig
sind,  um  die  Ausführung  der  in  folgenden
Artikeln  enthaltenen  Maßnahmen  sicher
zu  stellen.

Art.  2.

Es  soll  verboten  werden,  die  Nester
zu  entfernen,  die  Eier  auszuheben  und
die  Brut  zu  fangen  und  zu  zerstören,
und  zwar  zu  irgend  einer  Zeit  und  mit
irgend  welchen  Mitteln.

Die  Ein--  und  Durchfuhr,  der  Transport,
  das  Feilbieten,  der  Verkauf  und
Ankauf  dieser  Nester,  Eier  und  Brut
sollen  verboten  werden.

A
        <pb n="103" />
        Cette  interdiction  ne  s'étendra  pas
à  la  destruction,  par  le  propriétaire,
usufruitier  ou  leur  mandataire,  des
nids  due  des  oiseaux  auront  construits
  dans  ou  contre  les  maisons
Thabitation  ou  les  bátiments  en
général  et  dans  Tintérieur  des  cours.
II  pourra  de  plus  étre  dérogé,  à
titre  exceptionnel,  aux  dispositions
du  présent  article,  en  ce  qui  concerne
  les  oeufs  de  vanneau  et  de
mouette.

Art.  3.

Seront  prohibés  la  pose  et  T’emploi
  des  pièges,  cages,  flets,  lacets,
gluaux,  et  de  tous  autres  mopyens
qduelconques  ayant  pour  objet  de
faciliter  la  capture  ou  la  destruction
en  masse  des  oiseaux.

Art.  4.

Dans  le  cas  ou  les  Hautes  Parties
Contractantes  ne  se  trouveraient  pas
een  mesure  d’appliquer  immediatement
  et  dans  leur  intégralité  les
Gspositions  prohibitives  de  Tarticle
qui  précède,  Elles  pourront  apporter
des  atténuations  jugées  nécessaires
auxdites  prohibitions,  mais  Elles
Sengagent  à  restreindre  Temploi  des
néthodes,  engins  et  moyens  de  captire
  et  de  destruction,  de  facon  à
mrvenir  à  réaliser  peu  à  peu  les
mesures  de  protection  mentionnécs
dass  Tarticle  3.

Art.  5.

Outre  les  defenses  générales  formuées
  à  Tarticle  3,  il  est  interdit
de  prendre  ou  de  tuer,  du  17  mars
au  15  septembre  de  chaque  annee,

93

—

Dieses  Verbot  soll  sich  nicht  erstrecken
auf  die  durch  den  Eigentümer,  Nießbraucher
  oder  deren  Beauftragte  vorgenommene
  Zerstörung  derjenigen  Nester,
welche  Vögel  in  oder  an  Wohnhäusern
oder  Gebäuden  im  allgemeinen  und  im
Innern  von  Hofräumen  gebaut  haben.
Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
sollen  außerdem  ausnahmsweise  bezüglich
der  Kibitz-  und  Möveneier  aufgehoben
werden  können.

Art.  3.

Es  soll  verboten  werden  das  Aufstellen
  und  die  Anwendung  von  Fallen,
Käfigen,  Netzen,  Schlingen,  Leimruten
und  aller  anderen,  irgend  wie  gearteten
Mittel,  welche  den  Zweck  haben,  den
Massenfang  oder  die  Massentötung  der
Vögel  zu  erleichtern.

Art.  4.

Für  den  Fall,  daß  die  hohen  vertragschließenden
  Teile  nicht  in  der  Lage
sein  sollten,  die  Verbotsbestimmungen
des  vorhergehenden  Artikels  sofort  und
in  ihrem  ganzen  Umfange  zur  Anwendung
  zu  bringen,  sollen  sie  befugt
sein,  diesen  Verboten  die  für  nötig
erachteten  Abschwächungen  hinzuzufügen,
sie  verpflichten  sich  jedoch,  die  Anwendung
  der  Fang=  und  Vernichtungsarten,
  „Vorrichtungen  und  Mittel  in
der  Art  einzuschränken,  daß  sie  nach
und  nach  zur  Verwirklichung  der  im
Artikel  3  aufgeführten  Schutzmaßregeln
gelangen.

Art.  5.

Außer  den  im  Artikel  3  ausgesprochenen,
allgemeinen  Verboten,  ist  es  untersagt,
in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  15.  September
  jedes  Jahres  diejenigen  nützlichen
        <pb n="104" />
        les  oiseaux  utiles  énumérés  dans  la
liste  Nr.  1  annex6e  à  la  Convention.

La  vente  et  la  mise  en  vente  en
Seront  interdites  ECgalement  pendant
la  méme  Période.

Les  Hautes  Parties  Contractantes
sengagent,  dans  la  mesure  ou  leur
JIEgislation  le  permet,  à  prohiber
Tentrée  et  le  transit  desdits  oiseaux
et  leur  transport  du  1°“  mars  au
15  septembre.

La  durée  de  Tinterdiction  prévue
dans  le  présent  article  pourra,
toutefois,  Etre  modifiéce  dans  les  pays
sptentrionaux.

Art.  6.

Les  autoritées  compétentes  pourront
  accorder  exceptionnellement  aux
Propriétaires  ou  exploitants  de
vignobles,  vergers  et  jardins,  de
Pépinières,  de  champs  plantés  ou
ensemencés,  ainsi  qu’aux  agents
préposés  à  leur  surveillance,  le  droit
temporaire  de  tirer  à  l’arme  à  feu
sur  les  oiseaux  dont  la  présence
Serait  nuisible  et  causerait  un  réel
dommage.

I1I  restera  toutefois  interdit  de
mettre  en  vente  et  de  vendre  les
oiseaux  tués  dans  ces  conditions.

Art.  7.

Des  exceptions  aux  dispositions
de  cette  Convention  pourront  étre
accordées  dans  un  intérét  scientifique
u  de  repeuplement  par  les  autorites
Ccompétentes,  suivant  les  cas  et  en
prenant  toutes  les  précautions  né-Cessaires
  pour  Eviter  les  abus.

94

—

Vögel  zu  fangen  oder  zu  töten,  welche
in  der  der  Übereinkunft  als  Anlage
beigefügten  Liste  Nr.  1  aufgeführt  sind.

Der  Verkauf  und  das  Feilbieten  solcher
Vögel  soll  gleichfalls  während  dieser
Zeit  verboten  werden.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile
verpflichten  sich,  soweit  es  ihre  Gesetzgebung
  erlaubt,  die  Ein=  und  Durchfuhr
  sowie  den  Transport  dieser  Vögel
in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  15.  September
  zu  verbieten.

Die  Dauer  des  in  dem  gegenwärtigen
Artikel  vorgesehenen  Verbots  soll  indessen
  in  den  nördlichen  Ländern  abgeändert
  werden  können.

Art.  6.

Die  zuständigen  Behörden  sollen  ausnahmsweise
  den  Eigentümern  oder
Nutznießern  von  Weinbergen,  Obstpflanzungen
  und  Gärten,  von  Baumschulen,
  angepflanzten  oder  eingesäten
Feldern,  ebenso  wie  den  von  ihnen  mit
der  Uberwachung  beauftragten  Personen
  das  zeitweilige  Recht  zubilligen
können,  mit  Feuerwaffen  auf  solche
Vögel  zu  schießen,  deren  Gegenwat
schädlich  sein  und  einen  wirklichen  Schaden
verursachen  könnte.

Indessen  soll  es  verboten  bleiben,  die
unter  solchen  Voraussetzungen  getöteter
Vögel  feilzuhalten  oder  zu  verkaufen.

Art.  7.

Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
dieser  Übereinkunft  sollen  durch  die  zuständigen
  Behörden  bewilligt  werden
können,  im  Interesse  der  Wissenschaft
oder  der  Wiedereinbürgerung  je  nach
Lage  des  Falles  und  unter  Beobachtng
aller  zur  Verhütung  eines  Mißbrauchs
erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln.
        <pb n="105" />
        Pourront  encore  étre  permises,
avec  les  mémes  conditions  de  précaution,
  la  capture,  la  vente  et  la
détention  des  oiseaux  destinés  à
étre  tenus  en  cage.  Les  permissions
devront  étre  accordées  par  les
autoritẽs  compétentes.

Art.  8.

Les  dispositions  de  la  présente
Convention  ne  seront  pas  applicables
auxf  oiseauxf  de  basse-Cour,  ainsi
du’anzx  oiseaux-gibier  existant  dans
les  chasses  réservées  et  désignes
comme  tels  par  la  ILgislation  du
Pays.

Partout  ailleurs  la  destruction  des
oiscaux  -  gibier  ne  sera  autorisée
qu’au  moyen  des  armes  à  feu  et  à
des  époques  déterminées  par  la  loi.

Les  Etats  Contractants  sont  invités
à  interdire  la  vente,  le  transport  et
le  transit  des  oiseaux-  gibier  dont
la  chasse  est  défendue  sur  leur
territoire,  durant  la  période  de  cette
interdiction.

Art.  9.

Chacune  des  Parties  Contractantes
pourra  faire  des  exceptions  aux  disbositions
  de  la  présente  Convention:

%  Pour  les  oiseaux  que  la  Iégislation
  du  pays  permet  de  tirer
ou  de  tuer  Ccomme  étant  nuisibles
  à  la  chasse  ou  à  la
Pôche;

2°  Pour  les  oiseaux  que  la  Iégislation
  du  pays  aura  désignés
comme  nuisibles  à  lagriculture
lecale.

95

Unter  denselben  Vorsichtsmaßregeln
sollen  der  Fang,  der  Verkauf  und  das
Halten  von  Stubenvögeln  erlaubt  werden
können.  Die  Erlaubnis  soll  durch  die
zuständigen  Behörden  erteilt  werden.

Art.  8.

Die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Ubereinkunft  sollen  nicht  auf  Federvieh
und  auf  solches  Federwild  anwendbar
sein,  welches  sich  in  geschlossenen  Jagdbezirken
  befindet  und  durch  die  Gesetzgebung
  des  Landes  als  jagdbar  bezeichnet
  ist.

Überall  sonst  soll  die  Tötung  des
Federwildes  nur  mittels  Feuerwaffen
und  zu  den  gesetzlich  bestimmten  Zeiten
gestattet  sein.

Die  vertragschließenden  Staaten  werden
  aufgefordert,  den  Verkauf,  den
Transport  und  die  Durchfuhr  des  Federwildes,
  dessen  Jagd  in  ihrem  Gebiete
verboten  ist,  während  der  Dauer  dieses
Verbots  zu  untersagen.

Art.  9.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile
soll  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
der  gegenwärtigen  Ubereinkunft  festsetzen
können:

1.  für  die  Vögel,  welche  nach  der
Gesetzgebung  des  Landes  als  schädlich
  für  die  Jagd  oder  Fischerei
geschossen  oder  getötet  werden
können,

2.  für  die  Vögel,  welche  die  Gesetzgebung
  des  Landes  als  schädlich
für  die  örtliche  Landwirtschaft
bezeichnet.
        <pb n="106" />
        -

—

A  défaut  d’une  liste  oflicielle
dressée  par  la  Iégislation  du  pays,
le  2°  du  présent  article  sera  appliqus
aux  oiseaux  désignés  dans  la  liste
No.  2  annexée  à  la  présente  Con-Vention.


Art.  10.

Les  Hautes  Parties  Contractantes
prendront  les  mesures  propres  à
mettre  leur  Iégislation  en  accord
avec  les  dispositions  de  la  présente
Convention  dans  un  deélai  de  trois
ans  à  partir  du  jour  de  la  signature
de  la  Conwention.

Art.  11.
Les  Hautes  Parties  Contractantes
e  commnniqueront,  par  Tintermédiaire

  du  Gouvernement  français,
les  lois  et  les  décisions  administratives,
  qui  auraient  déeja  été  rendues
ou  qui  viendraient  à  Tétre  dans  leurs
Etats,  relativement  à  Tobjet  de  la
présente  Convention.

Art.  12.

Lorsque  cela  sera  jugé  nécessaire,
Ies  Hautes  Parties  Contractantes  se
feront  représenter  à  une  réunion
internationale  chargée  Texaminer  les
questions  due  soulève  Texécution  de
la  Convention  et  de  proposer  les
modifications  dont  PTexpérience  aura
démontré  Tutilité.

Art.  13.
Les  Etats  qui  wWont  pas  pris  part

à  la  présente  Convention  sont  admis

96

In  Ermangelung  einer  durch  die
Gesetzgebung  des  Landes  aufgestellten
amtlichen  Liste  soll  Nr.  2  dieses  Artikels
auf  die  der  gegenwärtigen  Ubereinkunft
als  Anlage  beigefügte  Liste  Nr.  2  angewendet
  werden.

Art.  10.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile
werden  die  geeigneten  Maßnahmen  ergreifen,
  um  ihre  Gesetzgebung  binnen
einer  vom  Tage  der  Unterzeichnung  der
Übereinkunft  zu  berechnenden  dreijährigen
Frist  mit  den  Bestimmungen  der  Übereinkunft
  in  Einklang  zu  setzen.

Art.  11.

Die  hohen  vertragschließenden  Teile
werden  sich  durch  die  Vermittelung  der
Französischen  Regierung  die  Gesetze  und
die  im  Verwaltungswege  getroffenen  Anordnungen
  mitteilen,  welche  in  ihren
Staaten  schon  erlassen  sind  oder  noch
erlassen  werden  und  sich  auf  den  Gegenstand
  der  vorliegenden  Übereinkunft  beziehen.


Art.  12.

Wenn  es  für  notwendig  gehalten
werden  wird)  werden  sich  die  hohen  vertragschließenden
  Teile  auf  einer  internationalen
  Konferenz  vertreten  lassen,
welche  die  Aufgabe  hat,  die  Fragen  zu
prüfen,  welche  sich  bei  Ausführung  der
Übereinkunft  ergeben,  und  diejenigen  Abänderungen
  vorzuschlagen,  die  sich  nach
den  gemachten  Erfahrungen  als  nützlich
erwiesen  haben.

Art.  13.

Die  Staaten,  welche  an  der  gegenwärtigen
  Übereinkunft  nicht  Teil  ge-
        <pb n="107" />
        –

à  y  adhérer  sur  leur  demande.  Cette
adhésion  sera  notifice  par  la  voie
diplomatique  au  Gouvernement  de
la  République  Française  et  par  celuici
  aux  autres  Gouvernements  signataires.


Art.  14.

La  présente  Convention  sera  mise
en  vigueur  dans  un  délai  maximum
FTun  an  à  dater  du  jour  de  Téchange
des  ratifications.

Elle  restera  en  vigueur  indefiniment
  entre  toutes  les  Puissances
Signataires.  Dans  le  cas  ou  Tune
TElles  dénoncerait  la  Convwention,
cette  dénonciation  n'aurait  dl'esfet
qu'a  son  égard  et  seulement  une
anne  apres  le  jour  o#  cette  dénonciation
  aura  été  notifice  aux  autres
KEtats  contractants.

Art.  15.
La  présente  Convention  sera  ratifié4,
  et  les  ratilications  seront

GEchangées  à  Paris  dans  le  plus  bref
delai  possible.

Art.  16.

La  disposition  du  deuxièeme  alinéa
de  Tarticle  8  de  la  présente  Convention
  pourra,  exceptionnellement,
ne  pas  étre  appliquée  dans  les  provinces
  septentrionales  de  la  Suede,
en  raison  des  conditions  climatologiques
  toutes  spéciales  ou  elles  se
trouwent.

Reichs-  Gesetzbl.  1906.

97

nommen  haben,  werden  auf  ihr  Ansuchen
zum  Beitritte  zugelassen.  Dieser  Beitritt
wird  auf  diplomatischem  Wege  der  Regierung
  der  Französischen  Republik  und
durch  diese  den  anderen  Signatarmächten
mitgeteilt  werden.

Art.  14.

Die  gegenwärtige  Übereinkunft  soll
binnen  einer  höchstens  einjährigen,  vom
Tage  des  Austausches  der  Ratifkationsurkunden
  an  zu  berechnenden  Frist  in
Kraft  gesetzt  werden.

Sie  soll  unter  den  Signatarmächten
auf  unbestimmte  Zeitdauer  in  Kraft
bleiben.  Falls  eine  derselben  die  Übereinkunft
  aufkündigen  sollte,  so  soll  diese
Kündigung  nur  bezüglich  jener  Macht
Gültigkeit  haben  und  zwar  erst  ein
Jahr,  nachdem  diese  Kündigung  den
anderen  Vertragsstaaten  mitgeteilt  sein
wird.

Art.  15.

Die  gegenwärtige  Übereinkunft  soll
ratifiziert  werden  und  die  Ratifikationsurkunden
  sollen  sobald  als  möglich  in
Paris  ausgetauscht  werden.

Art.  16.

Die  Bestimmung  des  zweiten  Absatzes
  des  Artikel  8  der  gegenwärtigen
Ubereinkunft  soll  ausnahmsweise  nicht
in  den  nördlichen  Provinzen  Schwedens
Anwendung  finden  können  und  zwar
mit  Rücksicht  auf  die  ganz  besonderen
klimatischen  Bedingungen,  unter  denen
diese  sich  befinden.

13
        <pb n="108" />
        —-  98  —

En  soi  de  quoi,  les  Plénipoten-  Zu  Urkund  dessen  haben  die  betiaires
  respectifs  I'ont  signée  et  y  treffenden  Bevollmächtigten  die  Uberont
  apposé  leurs  cachets.  einkunft  vollzogen  und  ihre  Insiegel

beigedrückt.

Fait  à  Paris,  le  19  mars  1902.  So  geschehen  in  Paris,  am  19  März
1902.

(L.  S.)  LRadolin.

Pour  IAutriche  et  pour  la  Hongrie,
L'Ambassadeur  d’Autriche-Hongrie,

(L.  S.)  A.  Wolkenstein.

(L.  S.)  Baron  D’'Anelban.
(L.  S.)  F.  de  Leon  7  Casulo.
(L.  S.)  Delcassé.

(L. S.)  .  N.S.  Deljanni.

(L.  S.)  Vamems.

(L.  S.)  J.  Pepeller.

(L.  S.)  I.  de  Souza  Rora.
(L.  S.)  Memau.

(L.  S.)  larij.
        <pb n="109" />
        —  vo

Liste  Nr.  1.
Oiseaux  utiles.

 

Rapaces  nocturnes:

Chevéches  (Athene)  et  Chevéchettes
  (Glaucidium),

Chouettes  (Surnia),

Hulottes  ou  Chats-Huants  (Syrnium),


Effraie  commune  (Strix  flammea
  HL.),

Hiboux  brachyotte  et  Moyen-Duc
  (Otus),

Scops  d’Aldrovande  ou  Petit-Duc
  (Scops  giu  Scop.).

Grimpeurs:

Pics  (Picus,  Gecinus  etc.);  toutes
les  especes.

Syndactyles:

Rollier  ordinaire  (Coracias  garrula
  L.),
Guépiers  (Merops).

Passereaux  ordinaires:

Huppe  vulgaire  (Upupa  epops),
Grimperaux,  Tichodromes  et
Sitelles  (Certhia,  Tichodroma,
Sitta),
Martinets  (Cypselus),
Engoulevents  (Caprimulgus,),
Rossignols  (Luscinia),
Gorges-Bleues  (Cyanecula),
Rouges-Queues  (Ruticilla),
Rouges-Gorges  (Rubecula),
Traquets  (Pratincola  et  Saxicola),

Accenteurs  (Accentor),

Liste  Nr.  1.
Nützliche  Vögel.

—  —  —  — 

Nacht-Raubvögel:

Stein-Käuze  und  Zwerg-Käuze
(Glaucidium),

Sperbereulen  (Surnia),

Nachteulen  oder  Waldkäuze  (Syrnium),


die  gewöhnliche  Schleiereule  (Strix
flammea  L),

Sumpfohreule  und  Waldohreule
(Otus),

die  kleine  Ohreule  (Scops  giu
Scop.).

Kletterer:

Spechte,  alle  Arten  (Picus,  Gecinus

  etc.).

Klettervögel:

die  Blauracke  (Coracias  garrula  L),

Bienenfresser  (Merops).

Gewöhnliche  Sperlingsvögel:

der  Wiedehopf  (Upupa  epops),
Baumläufer,  Mauerläufer,  Blauspechte
  (Certhia,  Tichodroma,
Sitta),
Mauersegler  (Cypselus,))
Ziegenmelker  (Caprimulgus))
Nachtigallen  (Luseinia),
Blaukehlchen  (Cyanecula),
Rotschwänze  (Ruticilla),
Rotkehlchen  (Rubecula),
Schmätzer  (Pratincola  und  Saxicola),

Braunellen  (Accentor),
        <pb n="110" />
        Fauvettes  de  toutes  sortes,  telles
que:

Fauvettes  ordinaires  (Sylvia),


Fauvettes  babillardes  (Curruca),


Fauvettes  ictérines  (Hypo-Lals),


Fauvettes  aduatiques:
Rousserolles,  Phragmites,
Locustelles  (Acrocephalus,
  Calamodyta,  Locu-Stella),
  etc.,

Fauvettes  cisticoles  (Cisticola),


Pouillots  (Phylloscopus),

Roitelets  (Regulus)  et  Troglodytes
  (Troglodytes),

Mésanges  de  toutes  sortes  (Parus,
  Panurus,  Orites,  etc.),

Gobe-Mouches  (Muscicapa),

Hirondelles  de  toutes  Sortes
(Hirundo,  Chelidon,  Cotyle),

Lavandières  et  Bergeronnettes
(Motacilla,  Budytes),

Pipits  (Anthus,  Corydala),

Becs-Croisés  (Loxia),

Venturons  et  Serins  (Citrinella,
et  Serimus,),

Chardonnerets  et  Tarins  (Carduelis
  et  Chrysomitris),

Etourneaux  ordinaires  et  Martins
  (Sturnus,  Pastor,  etc.).

Echassiers:

Cigognes  blanche  et  noire  (Ci-Conia).



100

Grasmücken  aller  Art,  wie:

gewöhnliche  Grasmücken  (Syl-Via),

Zaungrasmücken  (Curruca),

Gartenlaubvögel  (Hypolais),

Rohrsänger:  Rohrsänger,
Schilfsänger,  Busch-Rohrdrossel
  (Acrocephalus,  Calamodyta,
  Locustella),

Cisticolen  (Cisticola),

Goldhähnchenlaubvögel  (Phyllos-Copus)


Goldhähnchen  (Regulus)  und  Zaunkönige
  (Troglodytes),

Meisen  aller  Arten  (Parus,  Pamurus,
  Orites  etc.),

Fliegenfänger  (Muscicapa),

Schwalben  aller  Arten  (Hirundo,
Chelidon,  Cotyle),

weiße  und  gelbe  Bachstelzen  (Motacilla,
  Budytes,,

Pieper  (Anthus,  Corydala),

Kreuzschnäbel  (Loxia),

Goldammern  und  Girlitze  (Citrinella
  und  Serinus),

Distelfinke  und  Zeisige  (Carduelis
und  Chrysomitris),

gewöhnliche  Staare  und  Hirtenstaare
  (Sturnus,  Pastor  etc.).

Stelzenläufer:
schwarze  und  weiße  Störche  (Ci-Conia).
        <pb n="111" />
        —  101

Liste  Nr.  2.

Oiseaux  nuisibles.

 

Rapaces  diurnes:

GCypaèéte  barbu  (Gypaetus  barbatus
  L.),

Aigles  (Aquila,  Nisaêtus);  toutes
les  especes,

Pygargues  (Haliastus);  toutes
les  especes,

Balbuzard  fluviatile  (Pandion
haliaétus),

Milans,  Elanions  et  Nauclers

(Milvus,  Elanus,  Nauclerus);

toutes  les  especes,

Faucons:  Gerfauts,  Pelerins,
Hobereaux,  Emerillons  (Fal-Co);
  toutes  les  especes,  à  Texception
  des  Faucons  kobez,
Cresserelle  et  Cresserine,

Autour  ordinaire  (Astur  palumbarius
  L.),

Eperviers  (Accipiter),

Busards  (Circus).

Rapaces  nocturnes:

Grand-Duc  vulgaire  (Bubo  maximus
  Flem.).

Passereaux  ordinaires:

Grand  Corbeau  (Corvus  corax  L.),

Pie  voleuse  (Pica  rustica  Scop.),

Geai  glandivore  (Garrulus  glandarius
  L.).

Echassiers:

Hérons  cendré  et  pourpré  (Ardea),
  «
Butors  et  Bihoreaux  (Bautorus

et  Nycticorax).

Reichs-Gesetzbl.  1906

Liste  Nr.  2.
Schädliche  Vögel.

 

Tag-Raubvögel:

der  Lämmergeier  (Cypaetus  barbatus
  L),

Adler  aller  Arten  (Aquila,  Ni-Saétus)


Seeadler  aller  Arten  (Haliastus),

Flußadler  (Pandion  haliaötus),

Gabelweihe,  Gleitaare,  Schwalbenweihe
  (Milvus,  Elanus,  Nauclerus),
  alle  Arten,

Falken:  Gierfalken,  Wanderfalken,
Baumfalken,  Lerchenfalken
(Falco),  alle  Arten  mit  Ausnahme
  der  Rotfußfalken,  Turmfalken
  und  Roötelfalken,

der  Hühnerhabicht  (Astur  palumbarius
  L),

Sperber  (Accipiter))

Weihen  (Circus).

Nacht-Raubvögel:

der  Uhu  (Bubo  maximus  Flem.).

Gewöhnliche  Sperlingsvögel:

der  Kolkrabe  (Corvus  corax  1),

die  Elster  (Pica  rustica  Scop.)

der  Eichelhäher  (Garrulus  glandarius
  1).

Stelzenläufer:

graue  und  Purpur-Reiher  (Ardea),

Rohrdommeln  und  Nachtreiher
(Bautorus  und  Nycticorax).

14
        <pb n="112" />
        —  102  —

Palmipèdes:  Schwimmvögel:
Pélicans  (Pelecanus),  Pelikane  (Pelecanus),
Cormorans  (Phalacrocorax  ou  Kormorane  (Phalacrocorax  oder
Graculus),  Graculus),
Harles  (Mergus),  Sägetaucher  (Mergus),
Plongeons  (Colymbus).  Meertaucher  (Colymbus).

 

Die  vorstehende  Übereinkunft  ist  von  Deutschland,  Österreich-Ungarn,  Belgien,
Spanien,  Frankreich,  Liechtenstein,  Luxemburg,  Monaco,  Schweden  und  der  Schweiz
ratifiziert  worden.  An  Stelle  des  im  Art.  15  der  Übereinkunft  vorgesehenen  Austausches
  der  Ratifikationsurkunden  hat  eine  Hinterlegung  derselben  bei  der  Französischen
  Regierung  stattgefunden  und  zwar  ist  diese  am  6.  Dezember  1905  erfolgt.

 

(Nr.  3188.)  Notiz,  betreffend  Inkraftsetzung  des  Tarifs  B  und  der  darauf  bezüglichen  Bestimmungen
  des  deutsch  bulgarischen  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrags
vom  1.  August  1905.

Auf  Grund  der  im  Artikel  23  Abs.  2  des  deutsch-bulgarischen  Handels-,  Zollund
  Schiffahrtsvertrags  vom  1.  August  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  1906,  S.  1  ff.)
gegebenen  Befugnis  ist  deutscherseits  der  1.  März  d.  J.  als  Tag  des  Inkrafttretens
  des  Tarifs  B  (Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet)  und  der
darauf  bezüglichen  Bestimmungen  in  den  Artikeln  8  und  13  des  Vertrags  festgesetzt
  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="113" />
        —  103  —

 

 

3.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  S.  103.  —  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Statistik  des  Warenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande.  S.  101.  —  Bekanntmachung
  der  Fassung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande.
  S.  los.

 

 

(Nr.  3189.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  Vom  5.  Februar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrolle  des  gesamten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
  1905  wird  von  der  Preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung
„Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs““  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom
11.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts
  und  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,
enthaltenen  Vorschriften  geführt.

Ebenso  hat  die  Preußische  Ober-Rechnungskammer  in  bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1905  die  gemäß  9  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  5.  Februar  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

—  .  —

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Februar  1906.
        <pb n="114" />
        —  104  —

Nr.  3190.)  Gesetz  wegen  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs
des  deutschen  Zollgebiets  mit  dem  Auslande.  Vom  7.  Februar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets
  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  1879  S.  261)
wird  in  nachstehender  Weise  geändert:

I.  Im  §  1  Abs.  1  wird  das  Wort:  „Zollgebiets“  ersetzt  durch  die  Worte:
„Zollgebiets,  aber  einschließlich  der  Zollausschlüsse,“.

Ebendaselbst  werden  die  Worte:  #einschließlich  der  Versendungen  aus
dem  Zollgebiet  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiet,“  ersetzt  durch
die  Worte:  „sowie  die  Versendungen  aus  diesen  Gebieten  durch  das
Ausland  nach  diesen  Gebieten“.

Ebendaselbst  wird  am  Schlusse  hinzugefügt:  „Die  Bestimmungen  finden
keine  Anwendung  auf  die  Insel  Helgoland  und  die  badischen  Zollausschlüsse."


Der  §  1  erhält  als  zweiten  Absatz  folgenden  Zusatz:

„Der  Bundesrat  kann  für  bestimmte  Waren  vorschreiben,
daß  auch  deren  Wert  anzumelden  ist.“

Im  §  1  Abs.  3  (künftig  Abs.  4)  werden  hinter  dem  Worte:  „Verpflichtung“
  eingeschaltet  die  Worte:  „zur  Anmeldung“.
Ebendaselbst  erhält  die  Ziffer  1  folgende  Fassung:
1.  „die  Gegenstände  der  im  §  6  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember

  1902  (Reichs-Gesetzbl.  1902  S.  303)  unter  Ziffer  1,  3
bis  11,  13  und  14  bezeichneten  Art.

II.  Der  §  2  erhält  folgende  Fassung:

„In  der  Regel  muß  die  Gattung  jeder  Ware  nach  deren
handelsüblicher  oder  sonst  sprachgebräuchlicher  Benennung  und
der  Art  der  Beschaffenheit,  die  Menge  nach  dem  Gewicht  angegeben
  werden.

Bei  den  nach  Gewicht  anzumeldenden  verpackten  Waren  ist
das  Reingewicht  anzugeben.  Doch  genügt  für  Packstücke,  welche
nur  eine  Warengattung  enthalten,  das  Rohgewicht  unter  Angabe
        <pb n="115" />
        III.  Der

—  105  —

der  Verpackungsart.  Beim  Durchfuhrverkehre  genügt  die  Angabe
des  Rohgewichts.

Bei  Zusammenpackung  verschiedenartiger  Waren  können  die
Hauptzoll-  oder  Hauptsteuerämter  oder  andere  durch  die  oberste
Landesfinanzbehörde  zu  bezeichnende  Amter  ausnahmsweise  eine
allgemeine  Bezeichnung  des  Gesamtinhalts  des  Packstücks  und  die
Angabe  des  Gesamtrohgewichts  nebst  Verpackungsart  unter  der
Bedingung  zulassen,  daß  der  Wert  angemeldet  wird.

Das  Nähere  über  die  Einteilung  und  Maßstäbe  der  Waren
für  die  statistischen  Anmeldungen  bestimmt  das  öffentlich  bekannt
zu  machende  statistische  Warenverzeichnis.“

§  3  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Anmeldung  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  entweder  durch  den  Warenführer  oder  den  Empfänger
oder  den  Versender  oder  den  Absender  mittels  Übergabe  eines
Anmeldescheins  an  die  Anmeldestelle.  Für  jedes  seewärts  beladen
ein=  oder  ausgehende  Schiff  ist  von  dem  Schiffsführer  oder  dessen
Vertreter  (Schiffsmakler,  Schiffsagenten)  ein  Ladungsverzeichnis
einzureichen,  das  alle  geladenen  Güter  aufführen,  mit  den
Konnossementen  (Seefrachtscheinen)  übereinstimmen  und  mit  der
Unterschrift  des  Schiffsführers  oder  seines  Vertreters  versehen  sein
muß.  Beim  kleinen  Grenzverkehre  genügt  mündliche  Anmeldung.“

Ebendaselbst  wird  als  zweiter  Absatz  eingefügt:

„Über  die  Anmeldung  der  im  §  6  Ziffer  2  des  Zolltarifgesetzes
  vom  25.  Dezember  1902  aufgeführten  Gegenstände  trifft
der  Bundesrat  nähere  Anordnung.“

Im  §   3 erhält  der  dritte  (künftige  vierte)  Absatz  folgende  Fassung:

IV.  Der

Ausnahmsweise  können  auch  außerhalb  des  Grenzbezirkes
sowie  außerhalb  der  Zollgrenze  Anmeldestellen  errichtet  werden.“

zweite  Satz  des  §  4  Abs.  2  wird  wie  folgt  gefaßt:

„Ferner  müssen  bei  der  Abfertigung  zum  Eingang  in  den  freien

 

Verkehr  sowie  beim  Veredelungsverkehr  in  den  Anmeldungen  die
Angaben  über  die  Gattung  und  Menge  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  ergänzt  werden.“

Im  §  4  wird  als  dritter  Absatz  eingefügt:

„Hat  der  Bundesrat  für  bestimmte  Waren  die  Angabe  des
Wertes  vorgeschrieben,  so  ist  in  den  Anmeldungen  solcher  Waren
auch  deren  Wert  anzugeben.“

Im  §  4  erhält  der  dritte  (künftige  vierte)  Absatz  folgende  Fassung:

„Für  die  in  Abs.  1  bis  3  bezeichneten  Waren  gelten  die  betreffenden
  Zoll=  oder  Steuerstellen  als  Anmeldestellen.“
15“
        <pb n="116" />
        VI.

VII.

VIII.

—  106  —

Im  § 5  Abs.  1  erhält  der  erste  Satz  folgende  Fassung:

„Die  Ausstellung  des  Anmeldescheins  liegt  nach  näherer  Bestimmung
  des  Bundesrats  dem  Empfänger,  dem  Versender  oder
dem  Absender  ob.“

Ebendaselbst  werden  die  Worte:  „der  Absender"  ersetzt  durch  die  Worte:
der  Empfänger,  der  Versender  oder  der  Absender“.

Im  § 6  Abs.  1  wird  in  Zeile  2  das  Wort:  „Auslande“  durch  das
Wort  „Zollauslande“  ersetzt.

Ebendaselbst  wird  in  Zeile  3  das  Wort:  „Ausland“  durch  das  Wort:
„Zollausland"“  ersetzt.
In  Zeile  7  daselbst  werden  die  Worte:  ,und  Deklarationen““  gestrichen.

Im  §  7  Abs.  1  werden  die  Worte:  „hat  der  Warenführer“  ersetzt
durch  die  Worte:  „hat  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
entweder  der  Warenführer  oder  der  Empfänger  oder  der  Versender
oder  der  Absender“.

Im  § 9  werden  die  Worte:  „vom  Zollgebiet  durch  das  Ausland  nach
dem  Zollgebiet“  ersetzt  durch  die  Worte:  „vom  Zollgebiet,  einschließlich
  der  Zollausschlüsse,  durch  das  Ausland  nach  diesen  Gebieten"“.


Ebendaselbst  werden  hinter  dem  Worte:  „Straßenstrecken,“  zugefügt
die  Worte:  „beim  Verkehre  mit  den  Zollausschlüssen".

Im  §  10  werden  die  Worte:  §  4  Absatz  27  ersetzt  durch  die  Worte:

„§  4  Abs.  2,  3".
§  12  Abs.  1  Hiffer  2  b  erhält  folgende  Fassung:
„aus  demselben  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiet  oder
nach  den  Zollausschlüssen  befördert  werden;“.
Im  § 12  Abs.  1  werden  als  Ziffern  3,  4,  5  und  7  eingefügt:
,,3.  die  Waren,  welche

a)  in  die  Lollausschlüsse  gebracht,  von  dort  nach  dem  Ausland
ausgeführt  oder  durch  sie  durchgeführt  werden,

b)  aus  diesen  Gebieten  ausgehen  mit  der  Bestimmung,  durch
das  Ausland  nach  diesen  Gebieten  oder  nach  dem  Zollgebiete
befördert  zu  werden;

4.  Ausstellungsgüter;

5.  die  im  §  6  Hiffer  2  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902
genannten  Gegenstände;

7.  andere  Sendungen  unter  20  Kilogramm  Rohgewicht."“

Ebendaselbst  erhält  die  bisherige  Ziffer  „3"  die  Ziffer  ,,6".
        <pb n="117" />
        —  107

§ 12  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Befreiung  von  der  statistischen  Gebühr  erstreckt  sich  nicht:
1.  auf  die  einer  Zollabfertigung  unterworfenen  zollfreien  Waren,
welche  nach  vorheriger  Versendung  unter  Zollüberwachung
bei  einem  Amte  im  Innern  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,
2. auf  Waren,  welche  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets
stammen  und  von  Niederlagen  für  unverzollte  Gegenstände
unter  Zollüberwachung  nach  dem  Auslande  verbracht,
3.  auf  ausländische  Waren,  die  in  die  Zollausschlüsse  zum
Zwecke  des  Verbrauchs  gebracht  werden;
4.  auf  Waren  des  freien  Verkehrs  des  Zollgebiets,  welche  in
die  Zollausschlüsse  gebracht  werden  und  dort  nicht  zum  Verbrauche
  bestimmt  sind.“
XI.  Im  §  13  Abs.  2  werden  die  Worte:  „Inhaber  (natürlicher  Besitzer)“
ersetzt  durch  das  Wort:  „Besitzer“.
XII.  Im  §  15  wird  als  zweiter  Absatz  hinzugefügt:
„Auf  die  Verjährung  der  statistischen  Gebühr  finden  die  für
die  Jollgefälle  geltenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.“
XIII.  Im  §  16  wird  das  Wort:  „Zollverwaltung“  ersetzt  durch  die  Worte:
„Lollverwaltung  und  die  mit  den  statistischen  Erhebungen  sonst  betrauten
  Organe“.
XIV.  Im  § 17  Abs.  1  wird  in  Zeile  3  das  Wort:  „Absender“  ersetzt  durch
die  Worte:  „Empfänger,  Versender  oder  Absender“.
Im  §  17  werden  im  Abs.  2  die  Worte:  „und  Entscheidung“  ersetzt
durch  die  Worte:  „)  Entscheidung  und  Verjährung“.
XV.  Im  §  18  wird  die  Ziffer  ,409“  durch  die  Ziffer  „440  ersetzt.
Ebendaselbst  wird  in  der  letzten  Zeile  das  Wort:  „Absenders“  ersetzt
durch  die  Worte:  „Empfängers,  Versenders  oder  Absenders".

Artikel  II.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  März  1906  in  Kraft.  Der  Reichskanzler

d*b

wird  ermächtigt,  das  Gesetz  vom  20.  Juli  1879  in  der  Fassung,  die  sich  nach
den  vorstehenden  Anderungen  und  bei  Berücksichtigung  des  veränderten  Sprachgebrauchs
  ergibt,  als  „Gesetz,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem
Auslande"“  mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  7.  Februar  1906.

(L.  S.  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="118" />
        —  198  —

(Nr.  3191.)  Bekanntmachung  der  Fassung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs
  mit  dem  Auslande.  Vom  7.  Februar  1906.

A#½#  Grund  der  Ermächtigung  im  Artikel  II  des  Gesetzes  wegen  Abänderung
des  Gesetzes,  betreffend  die  Statistik  des  Warenverkehrs  des  deutschen  Zollgebiets
mit  dem  Auslande,  vom  7.  Februar  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  104)  wird  das
Gesetz  vom  20.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  in  der  Fassung,  die  sich
nach  den  Anderungen  durch  das  neue  Gesetz  und  bei  Berücksichtigung  des  veränderten
  Sprachgebrauchs  ergibt,  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  7.  Februar  1906.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="119" />
        —  109  —

Gesetz,

betreffend

die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande.
Vom  7.  Februar  1906.

—  —

§  1.

Die  Waren,  welche  über  die  Grenzen  des  deutschen  Zollgebiets,  aber  einschließlich
  der  Zollausschlüsse,  ein-,  aus=  oder  durchgeführt  werden,  sowie  die
Versendungen  aus  diesen  Gebieten  durch  das  Ausland  nach  diesen  Gebieten  sind
den  mit  den  Anschreibungen  für  die  Verkehrsstatistik  beauftragten  Amtsstellen
(§§  3,  4)  nach  Gattung,  Menge,  Herkunfts-  und  Bestimmungsland  anzumelden.
Die  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  die  Insel  Helgoland  und  die
badischen  Zollausschlüsse.

Der  Bundesrat  kann  für  bestimmte  Waren  vorschreiben,  daß  auch  deren
Wert  anzumelden  ist.

Als  Land  der  Herkunft  der  Waren  ist  dasjenige  Land,  aus  dessen  Gebiete
die  Versendung  erfolgt  ist,  und  als  Land  der  Bestimmung  der  Waren  dasjenige
Land,  wohin  die  Versendung  gerichtet  ist,  anzusehen.

Die  Verpflichtung  zur  Anmeldung  erstreckt  sich  nicht  auf:
1.  die  Gegenstände  der  im  §  6  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember
1902  (Reichs-Gesetzbl.  1902  S.  303)  unter  Ziffer  1,  3  bis  11,  13
und  14  bezeichneten  Art,
2.  Sendungen  zollfreier  Waren  im  Gewichte  von  250  Gramm  oder
weniger.
§  2.

In  der  Regel  muß  die  Gattung  jeder  Ware  nach  deren  handelsüblicher
oder  sonst  sprachgebräuchlicher  Benennung  und  der  Art  der  Beschaffenheit,  die
Menge  nach  dem  Gewicht  angegeben  werden.

Bei  den  nach  Gewicht  anzumeldenden  verpackten  Waren  ist  das  Reingewicht
anzugeben.  Doch  genügt  für  Packstücke,  welche  nur  eine  Warengattung  enthalten,
  das  Rohgewicht  unter  Angabe  der  Verpackungsart.  Beim  Durchfuhrverkehre
  genügt  die  Angabe  des  Rohgewichts.

Bei  Zusammenpackung  verschiedenartiger  Waren  können  die  Hauptzolloder
  Hauptsteuerämter  oder  andere  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde  zu
bezeichnende  Amter  ausnahmsweise  eine  allgemeine  Bezeichnung  des  Gesamtinhalts
des  Packstücks  und  die  Angabe  des  Gesamtrohgewichts  nebst  Verpackungsart
unter  der  Bedingung  zulassen,  daß  der  Wert  angemeldet  wird.
        <pb n="120" />
        —  110  —

Das  Nähere  über  die  Einteilung  und  Maßstäbe  der  Waren  für  die
statistischen  Anmeldungen  bestimmt  das  öffentlich  bekannt  zu  machende  statistische
Warenverzeichnis.

§ 3.

Die  Anmeldung  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  entweder
  durch  den  Warenführer  oder  den  Empfänger  oder  den  Versender  oder  den
Absender  mittels  Übergabe  eines  Anmeldescheins  an  die  Anmeldestelle.  Für  jedes
seewärts  beladen  ein=  oder  ausgehende  Schiff  ist  von  dem  Schiffsführer  oder
dessen  Vertreter  (Schiffsmakler,  Schiffsagenten)  ein  Ladungsverzeichnis  einzureichen,
  das  alle  geladenen  Güter  aufführen,  mit  den  Konnossementen  (Seefrachtscheinen)
  übereinstimmen  und  mit  der  Unterschrift  des  Schiffsführers  oder  seines
Vertreters  versehen  sein  muß.  Beim  kleinen  Grenzverkehre  genügt  mündliche
Anmeldung.

Über  die  Anmeldung  der  im  §  6  Ziffer  2  des  Zolltarifgesetzes  vom
25.  Dezember  1902  aufgeführten  Gegenstände  trifft  der  Bundesrat  nähere  Anordnung.


Anmeldestellen  sind  die  Zollämter  im  Grenzbezirke.  Außerdem  werden
Anmeldestellen  nach  Bedürfnis  dort  errichtet.  Die  Gemeindebehörden  im  Grenzbezirk,
  an  deren  Sitz  sich  ein  Zollamt  nicht  befindet,  sind  zur  Übernahme  der
Geschäfte  einer  Anmeldestelle  gegen  entsprechende  Vergütung  verpflichtet.

Ausnahmsweise  können  auch  außerhalb  des  Grenzbezirkes  sowie  außerhalb
der  Zollgrenze  Anmeldestellen  errichtet  werden.

§ 4.

An  Stelle  der  Anmeldescheine  tritt  für  die  Waren,  welche  nach  Maßgabe
der  Zoll=  oder  Steuergesetze  bei  der  Ein-,  Aus=  oder  Durchfuhr  den  Zoll=  oder
Steuerbehörden  schriftlich,  desgleichen  für  die  zollpflichtigen  Waren)  welche  ihnen
mündlich  angemeldet  werden,  die  Zoll=  oder  Steueranmeldung.

Doch  ist  bei  schriftlicher  Ammeldung  im  Anmeldepapiere,  bei  mündlicher
Anmeldung  mündlich  auch  die  Herkunft  und  Bestimmung  der  Waren  anzugeben.
Ferner  müssen  bei  der  Abfertigung  zum  Eingang  in  den  freien  Verkehr  sowie
beim  Veredelungsverkehr  in  den  Anmeldungen  die  Angaben  über  die  Gattung
und  Menge  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ergänzt  werden.

Hat  der  Bundesrat  für  bestimmte  Waren  die  Angabe  des  Wertes  vorgeschrieben,
  so  ist  in  den  Anmeldungen  solcher  Waren  auch  deren  Wert  anzugeben.


Für  die  in  Abs.  1  bis  3  bezeichneten  Waren  gelten  die  betreffenden  Zolloder
  Steuerstellen  als  Anmeldestellen.

§ 5.
Die  Ausstellung  des  Anmeldescheins  liegt  nach  näherer  Bestimmung  des
Bundesrats  dem  Empfänger,  dem  Versender  oder  dem  Absender  ob.  Dem

Warenführer  ist  die  Vertretung  gestattet,  öffentlichen  Beförderungsanstalten  und
Güterbeförderung  gewerbsmäßig  treibenden  Personen  jedoch  nur  dann,  wenn  der
        <pb n="121" />
        —  111  —

Empfänger,  der  Versender  oder  der  Absender  weder  im  deutschen  Zollgebiete
noch  in  den  Zollausschlüssen  wohnt.

Für  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  Angaben  des  Anmeldescheins
ist  der  Aussteller,  wenn  dieser  aber  außerhalb  des  deutschen  Zollgebiets  und  der
Zollausschlüsse  wohnt,  der  Warenführer  verantwortlich.

Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  diejenigen,  welche  mündlich  anmelden
oder  nach  §  4  Angaben  machen.

§ 6.

Die  öffentlichen  Beförderungsanstalten  und  diejenigen  Personen,  welche
Güter  gewerbsmäßig  befördern,  dürfen  nach  dem  Zollauslande  gerichtete  Sendungen
nur  dann  befördern  oder,  falls  ihnen  die  Bestimmung  der  Waren  in  das  Zoll—
ausland  erst  während  der  Beförderung  bekannt  wird,  weiter  befördern,  nachdem
ihnen  die  erforderlichen  Anmeldescheine  überwiesen  worden  sind  und  wenn  letztere
sowohl  in  formeller  Hinsicht  den  erteilten  Vorschriften  entsprechen,  als  auch  ihrem
Inhalte  nach  mit  den  Frachtbriefen  übereinstimmen.

Für  die  Ausfuhr  kann  ausnahmsweise  die  Nachlieferung  des  Anmeldescheins
  binnen  längstens  achttägiger  Frist,  gegen  Einreichung  eines  Zwischenscheins
(Interimsscheins),  gestattet  werden.  Der  Zwischenschein  weist  die  Massengüter
nur  nach  der  Gattung,  die  Stückgüter  nur  nach  Zahl  und  Merkzeichen  der

Packstücke  nach.
§ 7.

Nachdem  eine  der  Anmeldepflicht  unterliegende  Sendung  am  Sitze  der
Anmeldestelle  angekommen  oder  dort  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  hat  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  entweder  der  Warenführer  oder  der  Empfänger
  oder  der  Versender  oder  der  Absender  ohne  Verzug  die  Anmeldung  zu
bewirken.  Für  Fälle,  in  welchen  Sendungen  den  Sitz  einer  Anmeldestelle  nicht
berühren,  ist  von  den  Zolldirektivbehörden  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend
Bestimmung  zu  treffen.

Die  öffentlichen  Beförderungsanstalten  und  die  Personen,  welche  Güter
gewerbsmäßig  befördern,  haben  bei  Übergabe  der  Anmeldescheine  oder  Zwischenscheine
  an  die  Anmeldestelle  schriftlich  zu  erklären,  daß  die  Scheine  alle  der  Anmeldepflicht
  unterliegenden  Waren  umfassen.

Fehlt  ein  Anmeldeschein  ordnungswidrig  oder  wird  ein  wischenschein  nicht
rechtzeitig  durch  den  Anmeldeschein  eingelöst,  so  kann  die  Nachreichung  innerhalb
bestimmter  Frist  bei  Strafe  aufgegeben  werden.

§ 8.

Die  Anmeldestellen  sind  zur  Beschau  der  Waren  durch  äußere  Besichtigung
befugt.  Ihnen  liegt  ob,  ohne  Verzug  die  Anmeldescheine  zu  prüfen;  erforderlichenfalls
  haben  sie  deren  Angaben  mit  den  Frachtpapieren  und  dem  Warenbefunde
zu  vergleichen  und  die  Berichtigung  oder  Vervollständigung  zu  veranlassen.

Reichs.  Gesetzbl.  1906.  «  16
        <pb n="122" />
        —  112  —

§ 9.

Der  Bundesrat  kann  beim  Postverkehre,  bei  Sendungen  vom  Zollgebiet,
einschließlich  der  Zollausschlüsse,  durch  das  Ausland  nach  diesen  Gebieten,  beim
kleinen  Grenzverkehre,  bei  der  Durchfuhr  auf  kurzen  Straßenstrecken,  beim  Verkehre
  mit  den  Zollausschlüssen  sowie  in  Rücksicht  auf  sonstige  besondere  Verhältnisse
  Erleichterungen  bezüglich  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  eintreten  lassen.

§ 10.

Die  Anmeldungen,  desgleichen  die  Angaben  nach  §  4  Abs.  2,  3  dürfen
nur  für  die  Zwecke  der  amtlichen  Statistik  benutzt  werden.

§ 11.
Von  den  schriftlich  anzumeldenden  Waren  ist  eine  in  die  Reichskasse  fließende
Gebühr  —  statistische  Gebühr  —  zu  entrichten.
Dieselbe  beträgt  für  die  in  demselben  Anmeldeschein  oder  derselben  Anmeldung
  aufgeführten  Waren:

1.  wenn  dieselben  ganz  oder  teilweise  verpackt  sind,  für  je  500  Kilogramm......................................

  5  Pfennig,
2.  wenn  dieselben  unverpackt  sind,  für  je  1000  Kilogramm  5  Pennig,
3.  bei  Kohlen,  Koks,  Torf,  Holz,  Getreide,  Kartoffeln,  Erzen,

Steinen,  Salz,  Roheisen,  Zement,  Düngungsmitteln,

Rohstoffen  zum  Verspinnen  und  anderen,  vom  Bundesrate

zu  bezeichnenden  Massengütern  in  Wagenladungen,  Schiffen

oder  Flößen,  verpackt  oder  unverpackt,  für  je  10  000  Kilogramm......................................

  10  Pfennig,
4.  bei  Pferden,  Maultieren,  Eseln,  Rindvieh,  Schweinen,

Schafen  und  Ziegen  ist  zu  entrichten  für  je  fünf  Stück  5  Pfennig.
Von  anderen  nicht  in  Umschließungen  verwahrten  lebenden  Tieren  wird

eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Für  Bruchteile  der  Mengeneinheiten  kommt  die  volle  Gebühr  in  Anrechnung.

§ 12.
Von  der  statistischen  Gebühr  sind  befreit:
1.  die  Waren,  welche
a)  unter  Zollüberwachung  versendet,
b)  auf  Niederlagen  für  unverzollte  Gegenstände  gebracht,
c)  n  Entrichtung  des  Eingangszolls  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,
oder
d) zum  Zwecke  der  Zurückvergütung  oder  des  Erlasses  von  Abgaben
unter  amtlicher  Überwachung  ausgeführt  werden;
        <pb n="123" />
        4.
5.

6.
7.

—  113  —

die  Waren,  welche  auf  Grund  unmittelbarer  Begleitpapiere  im  freien

Verkehre

a)  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt,  oder

b)  aus  demselben  durch  das  Ausland  nach  dem  Zollgebiet  oder  nach
den  Zollausschlüssen  befördert  werden;

die  Waren,  welche

a)  in  die  Zollausschlüsse  gebracht,  von  dort  nach  dem  Ausland  ausgeführt
  oder  durch  sie  durchgeführt  werden,

b)  aus  diesen  Gebieten  ausgehen  mit  der  Bestimmung,  durch  das
Ausland  nach  diesen  Gebieten  oder  nach  dem  Zollgebiete  befördert
zu  werden)

Ausstellungsgüter;

die  im  §  6  Ziffer  2  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  genannten
  Gegenstände;

die  Postsendungen;

andere  Sendungen  unter  20  Kilogramm  Rohgewicht.

Die  Befreiung  von  der  statistischen  Gebühr  erstreckt  sich  nicht:

1.

2.

auf  die  einer  Zollabfertigung  unterworfenen  zollfreien  Waren,  welche
nach  vorheriger  Versendung  unter  Zollüberwachung  bei  einem  Amte  im
Innern  in  den  freien  Verkehr  gesetzt,

auf  Waren,  welche  aus  dem  freien  Verkehre  des  Zollgebiets  stammen

und  von  Niederlagen  für  unverzollte  Gegenstände  unter  Zollüberwachung
nach  dem  Auslande  verbracht,

3. auf  ausländische  Waren,  die  in  die  Zollausschlüsse  zum  Zwecke  des

Verbrauchs  gebracht  werden;

4. auf  Waren  des  freien  Verkehrs  des  Jollgebiets,  welche  in  die  Zollausschlüsse

  gebracht  werden  und  dort  nicht  zum  Verbrauche  bestimmt
  sind.

§ 13.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  (§  11)  wird
durch  Verwendung  von  Reichs-Stempelmarken  in  dem  erforderlichen  Wertbetrag
auf  den  Anmeldescheinen  oder  den  dieselben  nach  §  4  vertretenden  Papieren  vor
Ülbergabe  derselben  an  die  Anmeldestellen  erfüllt.

Für  die  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr  haftet  dem  Reiche  gegenüber
derjenige,  welcher  zur  Zeit,  wo  die  Anmeldung  stattzufinden  hat,  Besitzer  der

Ware  ist.

-

§ 14.

Für  die  den  Bundesstaaten  durch  die  Statistik  des  auswärtigen  Warenverkehrs
  erwachsenden  Kosten  wird  aus  dem  Ertrage  der  statistischen  Gebühr  eine
durch  den  Bundesrat  festzustellende  Vergütung  gewährt.
        <pb n="124" />
        —  114  —

§ 15.
Die  für  die  Prüfung  der  Zölle  bestehenden  Vorschriften  finden  auf  die
statistische  Gebühr  Anwendung.
Auf  die  Verjährung  der  statistischen  Gebühr  finden  die  für  die  Zollgefälle
geltenden  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

§ 16.
Die  Organe  der  Zollverwaltung  und  die  mit  den  statistischen  Erhebungen
sonst  betrauten  Organe  haben  die  Beobachtung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
zu  überwachen  und  Zuwiderhandlungen  gegen  dieselben  zur  Anzeige  zu  bringen.

  § 17.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sowie  der  infolge
derselben  erlassenen  und  öffentlich  bekannt  gemachten  Ausführungsbestimmungen
von  seiten  der  Warenführer  und  inländischen  Empfänger,  Versender  oder  Absender
  sind,  unbeschadet  der  Vorschriften  in  §§  275  und  276  des  Strafgesetzbuchs,
mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  zu  bestrafen.  Handel=  und
Gewerbetreibende,  Eisenbahnverwaltungen  und  Dampfschiffahrtsgesellschaften  sowie
andere  nicht  zur  handel-  und  gewerbetreibenden  Klasse  gehörende  Personen  haften
bezüglich  der  von  Dritten  begangenen  Verletzungen  der  gesetzlichen  und  Ausführungsvorschriften
  nach  Maßgabe  des  §  153  des  Vereins-Zollgesetzes.

In  betreff  der  Feststellung,  Untersuchung,  Entscheidung  und  Verjährung
der  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  der  dazu
erlassenen  Ausführungsbestimmungen  sowie  in  betreff  der  Strafmilderung  und
des  Erlasses  der  Strafen  im  Gnadenwege  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,
  nach  welchen  sich  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Zollgesetze  bestimmt.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  der  Staatskasse
  desjenigen  Bundesstaats  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung

erlassen  ist.  § 18

Das  dem  Warenführer  nach  Artikel  440  des  Handelsgesetzbuchs  an  dem
Frachtgute  zustehende  Pfandrecht  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ansprüche,  welche  dem
Warenführer  aus  der  Erfüllung  der  ihm  nach  diesem  Gesetz  obliegenden  Verpflichtungen
  oder  aus  der  Vertretung  des  Empfängers,  Versenders  oder  Absenders
  ¾  5)  erwachsen.

§ 19.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  März  1906  in  Kraft.

 

—

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  bes  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.#N#zu  richten.
        <pb n="125" />
        115

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  4.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
  der  Schiffe  auf  See  vom  9.  Mai  1897.  S.  115.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  S.  120.

 

 

 

(Nr.  3192.)  Verordnung,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung  zur  Verhütung
  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  vom  9.  Mai  1897.  Vom
5.  Februar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §  145  des  Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  40),  was  folgt:

In  den  Artikel  8  der  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
der  Schiffe  auf  See  vom  9.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  203)  werden  zwischen
Absatz  drei  und  vier  nachstehende  beiden  Absätze  eingefügt:

Ein  Lotsendampffahrzeug)  welches  ausschließlich  für  den  Dienst
staatlicher  oder  mit  Befugnis  zur  Ausübung  des  Gewerbes  ausgerüsteter
Lotsen  Verwendung  findet,  muß,  wenn  es  Lotsendienst  auf  seiner
Station  tut  und  nicht  vor  Anker  liegt,  außer  den  für  alle  Lotsenfahrzeuge
  vorgeschriebenen  Lichtern  zwei  und  einen  halben  Meter  unter
dem  weißen  Lichte  am  Masttop  ein  über  den  ganzen  Horizont  sichtbares
rotes  Licht  und  ferner  die  für  in  Fahrt  befindliche  Fahrzeuge  vorgeschriebenen
  farbigen  Seitenlichter  führen.  Das  rote  Licht  muß  von
solcher  Stärke  sein,  daß  es  bei  dunkler  Nacht  und  klarer  Luft  auf
mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist.

Wenn  das  Lotsenfahrzeug  auf  seiner  Station  Lotsendienst  tut
und  vor  Anker  liegt,  muß  es  außer  den  für  alle  Lotsenfahrzeuge  vorgeschriebenen
  Lichtern  das  vorerwähnte  rote  Licht  führen,  aber  nicht
die  farbigen  Seitenlichter.

Reichs--Gesetzbl.  1906.  17
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Februar  1906.
        <pb n="126" />
        —  116  —

II.

Der  Artikel  9  derselben  Verordnung  erhält  folgende  Fassung:

In  Fahrt  befindliche  Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  müssen,  wenn  sie
nicht  gemäß  diesem  Artikel  die  nachstehend  angegebenen  Lichter  zu  führen  oder  zu
zeigen  haben,  die  für  in  Fahrt  befindliche  Fahrzeuge  ihres  Raumgehalts  vor—
geschriebenen  Lichter  führen  oder  zeigen.

a)

b)

Offene  Boote  müssen,  wenn  sie  während  der  Nacht  mit  Fischerei  irgend
welcher  Art  beschäftigt  sind  und  dabei  ein  Fanggerät  aushaben,  welches
sich  nicht  weiter  als  fünfundvierzig  Meter  horizontal  vom  Boote  aus
in  freies  Fahrwasser  erstreckt,  ein  nach  allen  Richtungen  sichtbares  weißes
Licht  führen.

Erstreckt  sich  ihr  Fanggerät  weiter  als  fünfundvierzig  Meter  horizontal
  vom  Boote  aus  in  freies  Fahrwasser,  so  müssen  offene  Boote
das  vorstehend  bezeichnete  Licht  führen  und  außerdem,  wenn  sie  sich
anderen  oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  nähern,  ein  zweites  weißes
Licht,  mindestens  einen  Meter  unter  dem  ersten  Lichte  und  wagerecht
mindestens  ein  und  einen  halben  Meter  in  der  Richtung  des  ausliegenden
  Fanggeräts  von  ihm  entfernt,  zeigen.

Offene  Boote  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  solche  Boote,  welche

nicht  mittels  eines  durchlaufenden  Decks  gegen  das  Eindringen  von
Seewasser  geschützt  sind.
Mit  Treibnetzen  fischende  Fahrzeuge  und  Boote,  mit  Ausnahme  der
vorstehend  unter  a  bezeichneten  offenen  Boote,  müssen,  solange  die
Netze  ganz  oder  teilweise  im  Wasser  sind,  zwei  weiße  Lichter  an  den
Stellen  führen,  an  welchen  sie  am  besten  gesehen  werden  können.
Diese  Lichter  müssen  so  angebracht  sein,  daß  die  senkrechte  Entfernung
zwischen  ihnen  mindestens  zwei  Meter  und  höchstens  vier  und  einen
halben  Meter,  die  horizontale  Entfernung  zwischen  ihnen  in  der  Kiellinie
  gemessen  mindestens  ein  und  einen  halben  Meter  und  höchstens
drei  Meter  beträgt.  Das  untere  dieser  beiden  Lichter  muß  in  der
Richtung  stehen,  nach  welcher  die  Netze  ausliegen,  und  beide  müssen
so  beschaffen  sein,  daß  sie  über  den  ganzen  Horizont  scheinen  und  auf
eine  Entfernung  von  mindestens  drei  Seemeilen  sichtbar  sind.

Im  Mittelmeer  und  in  den  Küstengewässern  von  Japan  und  Korea
sind  Segelfischerfahrzeuge  unter  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
nicht  verpflichtet,  das  untere  der  beiden  Lichter  zu  führen,  sie  müssen
aber,  wenn  sie  es  nicht  führen,  an  der  dafür  oben  vorgeschriebenen
Stelle  (in  der  Richtung  des  Netzes  oder  Fanggeräts)  ein  mindestens
eine  Seemeile  sichtbares,  weißes  Licht  zeigen,  sobald  sie  sich  anderen
oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  nähern.

Mit  Angelleinen  fischende  Fahrzeuge  und  Boote,  mit  Ausnahme  der
unter  a  bezeichneten  offenen  Boote,  müssen)  wenn  sie  die  Leinen  aus-
        <pb n="127" />
        —  117  —

haben  und  an  den  Leinen  fest  sind  oder  sie  einholen,  und  wenn  sie
nicht  geankert  haben  oder,  wie  nachstehend  unter  h  beschrieben,  festliegen,
  dieselben  Lichter  führen,  wie  die  mit  Treibnetzen  fischenden  Fahrzeuge
  (b).  Während  sie  die  Leinen  ausfahren  oder  schleppen,  haben
sie,  je  nach  ihrer  Gattung,  die  Lichter  zu  führen,  welche  für  ein  Dampfoder
  Segelfahrzeug  in  Fahrt  vorgeschrieben  sind.

Im  Mittelmeer  und  in  den  Kustengewässern  von  Japan  und  Korea
sind  Segelfischerfahrzeuge  unter  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
nicht  verpflichtet,  das  untere  der  beiden  Lichter  zu  führen,  sie  müssen
aber,  wenn  sie  es  nicht  führen,  an  der  dafür  oben  vorgeschriebenen
Stelle  (in  der  Richtung  der  Leinen)  ein  mindestens  eine  Seemeile  sichtbares,
  weißes  Licht  zeigen,  sobald  sie  sich  anderen  oder  andere  Fahrzeuge
  sich  ihnen  nähern.

d)  Fahrzeuge,  welche  mit  dem  Grundschleppnetze,  das  heißt  mit  einem
Fanggeräte,  welches  über  den  Meeresgrund  geschleppt  wird,  fischen,
müssen  führen:

1.  wenn  Dampffahrzeuge:  an  der  Stelle  des  im  Artikel  2  unter  a
erwähnten  weißen  Lichtes  eine  dreifarbige  Laterne,  welche  so  eingerichtet
  und  angebracht  ist,  daß  sie  von  recht  voraus  bis  zu  zwei
Strich  auf  jedem  Buge  ein  weißes  Licht  und  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zwei  Strich  auf  dem  betreffenden  Buge  bis
zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher
  als  dwars)  an  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht,  an  Backbordseite
  ein  rotes  Licht  wirft;  ferner  mindestens  zwei  Meter  und
höchstens  drei  und  einen  halben  Meter  unter  der  dreifarbigen
Laterne  ein  weißes  Licht  in  einer  Laterne,  welche  ein  helles,  ununterbrochenes
  Licht  über  den  ganzen  Horizont  wirft;

2.  wenn  Segelfahrzeuge:  ein  weißes  Licht  in  einer  Laterne,)  welche
ein  helles,  ununterbrochenes  Licht  über  den  ganzen  Horizont  wirft;
außerdem  müssen  diese  Fahrzeuge,  wenn  sie  sich  anderen  oder
andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  nähern,  an  der  Stelle,  wo  es  am
besten  gesehen  werden  kann,  ein  Flackerfeuer  oder  eine  Fackel  zeitig
genug  zeigen,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten.

Alle  unter  d  erwähnten  Lichter  müssen  auf  eine  Entfernung
von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  sein.

e)  Fahrzeuge,  welche  mit  dem  Fange  von  Austern  beschäftigt  sind,  und
andere  mit  Schleppnetzen  fischende  Fahrzeuge  müssen  dieselben  Lichter
führen  und  zeigen  wie  die  Grundschleppnetzfischer.

f )Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  dürfen  außer  den  Lichtern,  welche  sie
nach  diesem  Artikel  führen  oder  zeigen  müssen,  jederzeit  Flackerfeuer
zeigen  und  Arbeitslichter  gebrauchen.

g)  Jedes  Fischerfahrzeug  und  Fischerboot,  welches  weniger  als  fünfundvierzig
  Meter  lang  ist,  muß  vor  Anker  ein  weißes  Licht  setzen,  welches

17“
        <pb n="128" />
        —  118  —

auf  eine  Entfernung  von  mindestens  einer  Seemeile  über  den  ganzen
Horizont  sichtbar  ist.

Jedes  Fischerfahrzeug,  welches  fünfundvierzig  Meter  oder  mehr
lang  ist,  muß  vor  Anker  ein  weißes  Licht  setzen,  welches  auf  eine  Ent—
fernung  von  mindestens  einer  Seemeile  über  den  ganzen  Horizont  sichtbar
ist,  und  daneben  ein  zweites  Licht,  wie  es  für  Schiffe  solcher  Länge
im  Artikel  11  vorgesehen  ist.

Sollte  ein  solches  Fahrzeug,  gleichgültig  von  welcher  Länge,  mit
einem  Netze  oder  einem  anderen  Fischereigeräte  verbunden  sein,  so  muß
es  bei  Annäherung  von  anderen  Fahrzeugen  ein  weiteres  weißes  Licht,
mindestens  einen  Meter  unter  dem  Ankerlicht  und  wagerecht  mindestens
ein  und  einen  halben  Meter  in  der  Richtung  des  Netzes  oder  Fang—
geräts  von  ihm  entfernt,  zeigen.

h)  Kommt  ein  Fahrzeug  oder  Boot  beim  Fischen  dadurch  zum  Festliegen,
daß  sein  Fanggerät  an  einer  Klippe  oder  einem  anderen  Hindernisse
festgerät,  so  muß  es  bei  Tage  das  nachstehend  unter  k  vorgeschriebene
Tagsignal  niederholen  und  bei  Nacht  das  Licht  oder  die  Lichter  setzen,
welche  für  ein  Fahrzeug  vor  Anker  vorgeschrieben  sind;  bei  Nebel,
dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen  hat  es  das  Signal
zu  machen,  welches  einem  Fahrzeuge  vor  Anker  vorgeschrieben  ist  (siehe
Artikel  15  unter  d  und  im  letzten  Absatze).

i)  Bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen  müssen
Treibnetzfischerfahrzeuge,  welche  an  ihren  Netzen  fest  sind,  ferner  Fahrzeuge,
  welche  mit  dem  Grundschleppnetz  oder  mit  irgend  einer  anderen
Art  Schleppnetz  fischen,  endlich  mit  Angelleinen  fischende  Fahrzeuge,
welche  ihre  Leinen  aushaben,  —  sofern  sie  57  Kubikmeter  oder  mehr
Brutto-Raumgehalt  haben  —  mindestens  jede  Minute  einen  Ton
geben,  und  zwar  Dampffahrzeuge  mit  der  Dampfpfeife  oder  der  Sirene,
Segelfahrzeuge  mit  dem  Nebelhorne.  Nach  jedem  Tone  ist  mit  der
Glocke  zu  läuten.

Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  unter  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  sind  zur  Abgabe  der  vorerwähnten  Signale  nicht  verpflichtet)
  geben  sie  aber  dieselben  nicht  ab,  so  müssen  sie  mindestens
jede  Minute  irgend  ein  anderes  wirksames  Schallsignal  machen.

k)  Alle  Fahrzeuge  und  Boote,  welche  mit  Treibnetzen,  Angelleinen  oder
Grundschleppnetzen  fischen,  müssen  bei  Tage,  wenn  sie  in  Fahrt  sind,
einem  sich  nähernden  Fahrzeug  ihre  Beschäftigung  durch  Aufheißen  eines
Korbes  oder  eines  sonstigen  zweckentsprechenden  Körpers  an  der  Stelle,
wo  er  am  besten  gesehen  werden  kann,  anzeigen.  Haben  solche  Fahrzeuge
  oder  Boote  ihr  Fanggerät  aus,  während  sie  zu  Anker  liegen,
so  müssen  sie  bei  der  Annäherung  anderer  Fahrzeuge  dasselbe  Signal
an  der  zum  Vorbeifahren  freien  Seite  zeigen.
        <pb n="129" />
        —  119  —

Fahrzeuge,  welche  die  in  diesem  Artikel  aufgeführten  Lichter  führen  oder
zeigen  müssen,  sind  nicht  verpflichtet,  die  Lichter  zu  führen,  welche  durch  Artikel  4
unter  a  und  im  letzten  Absatze  des  Artikel  11  vorgeschrieben  sind.

In  dem  Artikel  31  derselben  Verordnung  ist  unter  den  bei  Tage  zu
gebenden  Notsignalen  das  Signal  Nr.  4  zu  streichen.  Das  Signal  unter  Nr.  5
erhält  die  Nummer  vier.

IV.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Mai  1906  in  Kraft.  Mit  demselben
Zeitpunkte  wird  die  Verordnung,  betreffend  die  Lichter=  und  Signalführung  der

Fischerfahrzeuge  und  der  Lotsendampffahrzeuge,  vom  10.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  215)  aufgehoben.

V

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Wortlaut  der  Verordnung  zur
Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  in  der  aus  der  gegenwärtigen
  Verordnung  und  der  im  Reichs-Gesetzbl.  1897  S.  462  veröffentlichten
Berichtigung  sich  ergebenden  Fassung  unter  der  Bezeichnung  „Seestraßenordnung“
mit  dem  Datum  der  gegenwärtigen  Verordnung  versehen  im  Reichs-Gesetzblatte
bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  5.  Februar  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="130" />
        —  120  —

(Nr.  3193.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Seestraßenordnung  vom  5.  Februar  1906.  Vom
10.  Februar  1906.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  in  Nr.  V  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
5.  Februar  1906,  betreffend  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung  zur
Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf  See  vom  9.  Mai  1897,
wird  die  vom  1.  Mai  1906  ab  gültige  „Seestraßenordnung“  nachstehend  bekannt

gemacht.
Berlin,  den  10.  Februar  1906.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Seestraßenordnung

vom  5.  Februar  1906.

 

"  I.  Einleitung.

Die  nachfolgenden  Vorschriften  gelten  für  alle  Fahrzeuge  auf  See  und  auf
den  mit  der  See  im  Zusammenhange  stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen
Gewässern.  6

Ein  Dampffahrzeug,  welches  unter  Segel  und  nicht  unter  Dampf  ist,
gilt  als  Segelfahrzeug,  ein  Fahrzeug,  welches  unter  Dampf  ist,  mag  es  zugleich
unter  Segel  sein  oder  nicht,  als  Dampffahrzeug.

Unter  den  Dampffahrzeugen  sind  alle  durch  Maschinenkraft  bewegten  Fahrzeuge
  einbegriffen.

Ein  Fahrzeug  ist  in  Fahrt,  wenn  es  weder  vor  Anker  liegt,  noch  am
Lande  befestigt  ist,  noch  am  Grunde  festsitzt.

II.  Lichter  usw.

Der  Ausdruck  „sichtbar“  bedeutet  mit  Beziehung  auf  Lichter  gebraucht,
„sichtbar  in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft“.
        <pb n="131" />
        —  121  —

Artikel  1.

Die  Vorschriften  über  Lichter  müssen  bei  jedem  Wetter  von  Sonnenuntergang
  bis  Sonnenaufgang  befolgt  werden;  während  dieser  Zeit  dürfen  keine  Lichter
gezeigt  werden,  welche  mit  den  hier  vorgeschriebenen  Lichtern  verwechselt  werden

können.

Artikel  2.

Ein  Dampffahrzeug  muß,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  führen:

a)

b)

an  oder  vor  dem  Fockmast  oder  beim  Fehlen  eines  solchen  im  vorderen
Teile  des  Fahrzeugs  ein  helles  weißes  Licht  und  zwar  in  einer  Höhe
über  dem  Rumpfe  von  mindestens  sechs  Meter.  Ist  das  Fahrzeug
breiter  als  sechs  Meter,  so  ist  das  Licht  in  einer  der  Breite  des  Fahrzeugs
  mindestens  gleichkommenden  Höhe  zu  führen,  es  braucht  jedoch
nie  höher  als  zwölf  Meter  über  dem  Rumpfe  zu  sein.  Das  Licht  muß
so  eingerichtet  und  angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht
über  einen  Bogen  des  Horizonts  von  zwanzig  Kompaßstrichen  wirft,
und  zwar  zehn  Strich  nach  jeder  Seite,  von  recht  voraus  bis  zu  zwei
Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)
auf  jeder  Seite.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es  auf  eine
Entfernung  von  mindestens  fünf  Seemeilen  sichtbar  ist;

an  der  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht.  Dasselbe  muß  so  eingerichtet
und  angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht  voraus
  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher
  als  dwars)  an  Steuerbord.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,
daß  es  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

c) an  der  Backbordseite  ein  rotes  Licht.  Dasselbe  muß  so  eingerichtet  und
angebracht  sein,  daß  es  ein  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zehn  Kompaßstrichen  wirft,  und  zwar  von  recht
voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich
achterlicher  als  dwars)  an  Backkbord.  Es  muß  von  solcher  Stärke  sein,
daß  es  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist

d)  die  Laternen  dieser  grünen  und  roten  Seitenlichter  müssen  an  der

Binnenbordseite  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  mindestens  ein
Meter  vor  dem  Lichte  vorausragen,  derart,  daß  die  Lichter  nicht  über
den  Bug  hinweg  von  der  anderen  Seite  gesehen  werden  können;

e)  ein  Dampffahrzeug  darf  außerdem,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  ein  zweites

weißes  Licht  gleich  dem  Lichte  unter  a  führen.  Beide  Lichter
müssen  in  der  Kiellinie,  und  zwar  so  angebracht  sein,  daß  das  hintere
wenigstens  vier  und  einen  halben  Meter  höher  ist  als  das  vordere.
Die  senkrechte  Entfernung  zwischen  diesen  Lichtern  muß  geringer  sein
als  die  horizontale.
        <pb n="132" />
        —  122  —

Artikel  3.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  ein  anderes  Fahrzeug  schleppt,  muß  außer
den  Seitenlichtern  zwei  weiße  Lichter  senkrecht  übereinander  und  mindestens  zwei
Meter  voneinander  entfernt  führen.  Wenn  es  mehr  als  ein  Fahrzeug  schleppt
und  die  Länge  des  Schleppzugs  vom  Heck  des  schleppenden  Fahrzeugs  bis  zum
Heck  des  letzten  geschleppten  Fahrzeugs  einhundertundachtzig  Meter  übersteigt,  muß
es  als  Zusatzlicht  noch  ein  drittes  weißes  Licht  zwei  Meter  über  oder  unter  den
anderen  führen.  Jedes  dieser  Lichter  muß  ebenso  eingerichtet  und  angebracht
sein,  wie  das  im  Artikel  2  unter  a  erwähnte  weiße  Licht,  jedoch  genügt  für  das
Zusatzlicht  eine  Höhe  von  mindestens  vier  Meter  über  dem  Rumpfe  des  Fahrzeugs.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  ein  anderes  Fahrzeug  schleppt,  darf  hinter
dem  Schornstein  oder  dem  hintersten  Maste  ein  kleines  weißes  Licht  führen.  Dieses
Licht,  nach  welchem  sich  das  geschleppte  Fahrzeug  beim  Steuern  richten  soll,  darf
nicht  weiter  nach  vorne  als  quer  ab  sichtbar  sein.

Artikel  4.

a.  Ein  Fahrzeug,  welches  infolge  eines  Unfalls  nicht  manövrierfähig  ist,
muß  in  der  Höhe  des  im  Artikel  2  unter  a  erwähnten  weißen  Lichtes  und,  wenn
es  ein  Dampffahrzeug  ist,  statt  des  weißen  Lichtes  zwei  rote  Lichter  senkrecht  über—
einander  und  mindestens  zwei  Meter  voneinander  entfernt  führen.  Diese  Lichter
müssen  an  der  Stelle,  an  welcher  sie  am  besten  gesehen  werden  können,  angebracht
  und  von  solcher  Beschaffenheit  sein,  daß  sie  über  den  ganzen  Horizont
auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  sind.  Bei  Tage
muß  ein  solches  Fahrzeug  an  gleicher  Stelle  zwei  schwarze  Bälle  oder  Körper,
jeden  von  fünfundsechzig  Zentimeter  Durchmesser,  senkrecht  übereinander  und
mindestens  zwei  Meter  voneinander  entfernt  führen.

b.  Ein  Fahrzeug,  welches  ein  Telegraphenkabel  legt,  aufnimmt  oder  auffischt,
  muß  an  derselben  Stelle,  die  für  das  im  Artikel  2  unter  a  erwähnte  weiße
Licht  vorgeschrieben  ist,  und,  wenn  es  ein  Dampffahrzeug  ist,  statt  dieses  weißen
Lichtes  drei  Lichter  senkrecht  übereinander  und  mindestens  zwei  Meter  voneinander
entfernt  führen.  Das  oberste  und  das  unterste  dieser  Lichter  müssen  rot,  das
mittlere  muß  weiß  sein,  und  alle  müssen  von  solcher  Beschaffenheit  sein,  daß  sie
über  den  ganzen  Horizont  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen
sichtbar  sind.  Bei  Tage  muß  ein  solches  Fahrzeug  drei  Körper  von  mindestens
fünfundsechzig  Zentimeter  Durchmesser  senkrecht  übereinander  und  mindestens
zwei  Meter  voneinander  entfernt  führen,  deren  oberster  und  unterster  kugelförmig
und  von  rotor  Farbe,  deren  mittlerer  wie  ein  schräges  Viereck  geformt  und  von
weißer  Farbe  ist.  Die  Körper  müssen  an  der  Stelle,  an  welcher  sie  am  besten
gesehen  werden  können,  angebracht  sein.

c.  Die  vorbezeichneten  Fahrzeuge  dürfen,  wenn  sie  keine  Fahrt  durch  das
Wasser  machen,  die  Seitenlichter  nicht  führen,  müssen  dieselben  aber  führen,
wenn  sie  Fahrt  machen.
        <pb n="133" />
        —  123  —

d.  Diese  Lichter  und  Körper  sollen  anderen  Fahrzeugen  als  Signale  dafür
gelten,  daß  das  Fahrzeug,  welches  sie  zeigt,  nicht  manövrierfähig  ist  und  daher
nicht  aus  dem  Wege  gehen  kann.  Sie  sind  keine  Notsignale  im  Sinne  des
Artikel  31  dieser  Vorschriften.

Artikel  5.

Ein  Segelfahrzeug,  welches  in  Fahrt  ist,  und  jedes  Fahrzeug,  welches
geschleppt  wird,  muß  dieselben  Lichter  führen,  welche  durch  Artikel  2  für  ein
Dampffahrzeug  in  Fahrt  vorgeschrieben  sind,  mit  Ausnahme  der  dort  erwähnten
weißen  Lichter)  diese  darf  ein  solches  Fahrzeug  niemals  führen.

Artikel  6.

Wenn,  wie  es  bei  kleinen  Fahrzeugen  in  Fahrt  bei  schlechtem  Wetter  vorkommt,
  die  grünen  und  roten  Seitenlichter  nicht  fest  angebracht  werden  können,
so  müssen  diese  Lichter  doch  angezündet  und  gebrauchsfertig  zur  Hand  gehalten
und,  wenn  das  Fahrzeug  sich  einem  anderen  oder  ein  anderes  Fahrzeug  sich  ihm
nähert,  an  den  betreffenden  Seiten,  zeitig  genug,  um  einen  Zusammenstoß  zu
verhüten,  gezeigt  werden.  Dies  muß  so  geschehen,  daß  die  Lichter  möglichst  gut
sichtbar  sind,  das  grüne  aber  nicht  von  der  Backbordseite  her,  das  rote  nicht
von  der  Steuerbordseite  her,  und  beide  wo  möglich  nicht  weiter  als  bis  zu  zwei
Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  gesehen
werden  können.

Um  den  richtigen  Gebrauch  der  tragbaren  Lichter  zu  sichern,  muß  jede
Laterne  außen  mit  der  Farbe  des  Lichtes,  welches  sie  zeigt,  angestrichen  und  mit
einem  gehörigen  Schirme  versehen  sein.

Artikel  7.

Dampffahrzeuge  unter  113  und  Ruder-oder  Segelfahrzeuge  unter  57  Kubikmeter
  Brutto-Raumgehalt  und  Ruderboote  brauchen,  wenn  sie  in  Fahrt  sind,
die  im  Artikel  2  unter  a,  b  und  c  erwähnten  Lichter  nicht  zu  führen,  sie
müssen  aber,  wenn  sie  diese  Lichter  nicht  führen,  mit  folgenden  Lichtern  versehen
  sein:

1.  Dampffahrzeuge  unter  113  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  müssen
führen:

a)  im  vorderen  Teile  des  Fahrzeugs  oder  an  oder  vor  dem  Schornstein
  in  einer  Höhe  von  mindestens  drei  Meter  über  dem  Schandeckel
  ein  weißes  Licht.  Das  Licht  muß  an  der  Stelle,  wo  es
am  besten  gesehen  werden  kann,  sich  befinden  und  im  übrigen  so
eingerichtet  und  angebracht  sein,  wie  im  Artikel  2  unter  a  vorgeschrieben;
  es  muß  von  solcher  Stärke  sein,  daß  es  auf  eine
Entfernung  von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  ist;

Reichs-Gesetzbl.  1906.  18
        <pb n="134" />
        —  124  —

b)  grüne  und  rote  Seitenlichter,  so  eingerichtet  und  angebracht,  wie
im  Artikel  2  unter  b  und  c  vorgeschrieben,  und  von  solcher
Stärke,  daß  sie  auf  eine  Entfernung  von  mindestens  einer  Seemeile
  sichtbar  sind,  oder  an  deren  Stelle  eine  doppelfarbige
Laterne,  welche  an  den  betreffenden  Seiten  ein  grünes  und  ein
rotes  Licht  von  recht  voraus  bis  zu  zwei  Strich  hinter  die
Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  zeigt.
Diese  Laterne  muß  mindestens  ein  Meter  unter  dem  weißen  Lichte
geführt  werden.

2.  Kleine  Dampfboote,  wie  zum  Beispiel  solche,  welche  von  Seeschiffen  an
Bord  geführt  werden,  dürfen  das  weiße  Licht  niedriger  als  drei  Meter
über  dem  Schandeckel,  jedoch  nur  über  der  unter  1b  erwähnten  doppelfarbigen
  Laterne  führen.

3.  Ruder=  und  Segelfahrzeuge  von  weniger  als  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  müssen  eine  Laterne  mit  einem  grünen  Glase  auf  der
einen  Seite  und  einem  roten  Glase  auf  der  anderen  gebrauchsfertig
zur  Hand  haben.  Diese  Laterne  muß,  wenn  das  Fahrzeug  sich  einem
anderen  oder  ein  anderes  Fahrzeug  sich  ihm  nähert,  zeitig  genug,  um
einen  Zusammenstoß  zu  vermeiden,  und  derart  gezeigt  werden,  daß
das  grüne  Licht  nicht  von  der  Backbordseite  her  und  das  rote  Licht
nicht  von  der  Steuerbordseite  her  gesehen  werden  kann.

4.  Ruderboote,  gleichviel  ob  sie  rudern  oder  segeln,  müssen  eine  Laterne
mit  einem  weißen  Lichte  gebrauchsfertig  zur  Hand  haben,  welches  zeitig
genug  gezeigt  werden  muß,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten.

Die  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Fahrzeuge  brauchen  die  im  Artikel  4

unter  a  und  Artikel  11  Schlußsatz  vorgeschriebenen  Lichter  nicht  zu  führen.

Artikel  8.

Lotsenfahrzeuge,  welche  Lotsendienste  auf  ihrer  Station  tun,  haben  nicht
die  für  andere  Fahrzeuge  vorgeschriebenen  Lichter,  sondern  ein  weißes,  über  den
ganzen  Horizont  sichtbares  Licht  am  Masttop  zu  führen,  und  außerdem  in  kurzen
Zwischenräumen,  mindestens  aber  alle  fünfzehn  Minuten  ein  oder  mehrere  Flackerfeuer
  zu  zeigen.

Wenn  sie  sich  anderen  oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  auf  geringe  Entfernung
  nähern,  müssen  sie  die  Seitenlichter  angezündet  und  gebrauchsfertig  haben
und  in  kurzen  Zwischenräumen  aufleuchten  lassen  oder  zeigen,  um  die  Richtung,
in  welcher  sie  anliegen,  erkennbar  zu  machen.  Das  grüne  Licht  darf  nicht  an
Backbordseite,  das  rote  Licht  nicht  an  Steuerbordseite  gezeigt  werden.

Ein  Lotsenfahrzeug  solcher  Bauart,  daß  es  längsseits  der  Schiffe  anlegen
muß,  um  einen  Lotsen  an  Bord  zu  setzen,  braucht  das  weiße  Licht  nur  zu  zeigen,
statt  dasselbe  am  Masttop  zu  führen;  auch  genügt  es,  wenn  solches  Fahrzeug
an  Stelle  der  oben  erwähnten  farbigen  Lichter  eine  Laterne  mit  einem  grünen
        <pb n="135" />
        Glase  auf  der  einen  Seite  und  einem  roten  Glase  auf  der  anderen  zur  Hand
hat,  um  dieselbe  so,  wie  im  Artikel  7  unter  3  vorgeschrieben,  zu  gebrauchen.

Ein  Lotsendampffahrzeug,  welches  ausschließlich  für  den  Dienst  staatlicher
oder  mit  Befugnis  zur  Ausübung  des  Gewerbes  ausgerüsteter  Lotsen  Verwendung
findet,  muß,  wenn  es  Lotsendienst  auf  seiner  Station  tut  und  nicht  vor  Anker
liegt,  außer  den  für  alle  Lotsenfahrzeuge  vorgeschriebenen  Lichtern  zwei  und  einen
halben  Meter  unter  dem  weißen  Lichte  am  Masttop  ein  über  den  ganzen  Horizont
sichtbares  rotes  Licht  und  ferner  die  für  in  Fahrt  befindliche  Fahrzeuge  vorgeschriebenen
  farbigen  Seitenlichter  führen.  Das  rote  Licht  muß  von  solcher
Stärke  sein,  daß  es  bei  dunkler  Nacht  und  klarer  Luft  auf  mindestens  zwei  Secmeilen
  sichtbar  ist.

Wenn  das  Lotsenfahrzeug  auf  seiner  Station  Lotsendienst  tut  und  vor
Anker  liegt,  muß  es  außer  den  für  alle  Lotsenfahrzeuge  vorgeschriebenen  Lichtern
das  vorerwähnte  rote  Licht  führen,  aber  nicht  die  farbigen  Seitenlichter.

Lotsenfahrzeuge,  welche  keinen  Lotsendienst  auf  ihrer  Station  tun,  müssen
Lichter  wie  andere  Fahrzeuge  ihres  Raumgehalts  führen.

Artikel  9.

In  Fahrt  befindliche  Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  müssen,  wenn  sie
nicht  Lgemäß  diesem  Artikel  die  nachstehend  angegebenen  Lichter  zu  führen  oder
zu  zeigen  haben,  die  für  in  Fahrt  befindliche  Fahrzeuge  ihres  Raumgehalts  vorgeschriebenen
  Lichter  führen  oder  zeigen.

a)  Offene  Boote  müssen,  wenn  sie  während  der  Nacht  mit  Fischerei  irgend
welcher  Art  beschäftigt  sind  und  dabei  ein  Fanggerät  aushaben,  welches
sich  nicht  weiter  als  fünfundvierzig  Meter  horizontal  vom  Boote  aus
in  freies  Fahrwasser  erstreckt,  ein  nach  allen  Richtungen  sichtbares  weißes
Licht  führen.

Erstreckt  sich  ihr  Fanggerät  weiter  als  fünfundvierzig  Meter
horizontal  vom  Boote  aus  in  freies  Fahrwasser,  so  müssen  offene  Boote
das  vorstehend  bezeichnete  Licht  führen  und  außerdem,  wenn  sie  sich
anderen  oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  nähern,  ein  zweites  weißes
Licht,  mindestens  einen  Meter  unter  dem  ersten  Lichte  und  wagerecht
mindestens  ein  und  einen  halben  Meter  in  der  Richtung  des  ausliegenden
Fanggeräts  von  ihm  entfernt,  zeigen.

Offene  Boote  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  solche  Boote,  welche
nicht  mittels  eines  durchlaufenden  Decks  gegen  das  Eindringen  von
Seewasser  geschützt  sind.

b)  Mit  Treibnetzen  fischende  Fahrzeuge  und  Boote,  mit  Ausnahme  der  vorstehend
  unter  a  bezeichneten  offenen  Boote,  müssen)  solange  die  Netze  ganz
oder  teilweise  im  Wasser  sind,  zwei  weiße  Lichter  an  den  Stellen
führen,  an  welchen  sie  am  besten  besehen  werden  können.  Diese  Lichter
müssen  so  angebracht  sein,  daß  die  senkrechte  Entfernung  zwischen  ihnen

18“
        <pb n="136" />
        —  126  —

mindestens  zwei  Meter  und  höchstens  vier  und  einen  halben  Meter,  die
horizontale  Entfernung  zwischen  ihnen  in  der  Kiellinie  gemessen  mindestens
ein  und  einen  halben  Meter  und  höchstens  drei  Meter  beträgt.  Das
untere  dieser  beiden  Lichter  muß  in  der  Richtung  stehen,  nach  welcher
die  Netze  ausliegen,  und  beide  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  sie  über
den  ganzen  Horizont  scheinen  und  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
drei  Seemeilen  sichtbar  sind.

Im  Mittelmeer  und  in  den  Küstengewässern  von  Japan  und
Korea  sind  Segelfischerfahrzeuge  unter  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  nicht  verpflichtet,  das  untere  der  beiden  Lichter  zu  führen,  sie
müssen  aber,  wenn  sie  es  nicht  führen,  an  der  dafür  oben  vorgeschriebenen
Stelle  (in  der  Richtung  des  Netzes  oder  Fanggeräts)  ein  mindestens
eine  Seemeile  sichtbares,  weißes  Licht  zeigen,  sobald  sie  sich  anderen
oder  andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  nähern.

c)  Mit  Angelleinen  fischende  Fahrzeuge  und  Boote,  mit  Ausnahme  der
unter  à  bezeichneten  offenen  Boote,  müssen,  wenn  sie  die  Leinen  aushaben
  und  an  den  Leinen  fest  sind  oder  sie  einholen,  und  wenn  sie
nicht  geankert  haben  oder,  wie  nachstehend  unter  h  beschrieben,  festliegen,
  dieselben  Lichter  führen,  wie  die  mit  Treibnetzen  fischenden  Fahrzeuge
  (b).  Während  sie  die  Leinen  ausfahren  oder  schleppen,  haben
sie,  je  nach  ihrer  Gattung,  die  Lichter  zu  führen,  welche  für  ein  Dampfoder
  Segelfahrzeug  in  Fahrt  vorgeschrieben  sind.

Im  Mittelmeer  und  in  den  Küstengewässern  von  Japan  und
Korea  sind  Segelfischerfahrzeuge  unter  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  nicht  verpflichtet,  das  untere  der  beiden  Lichter  zu  führen,  sie
müssen  aber,  wenn  sie  es  nicht  führen,  an  der  dafür  oben  vorgeschriebenen
  Stelle  (in  der  Richtung  der  Leinen)  ein  mindestens  eine
Seemeile  sichtbares,  weißes  Licht  zeigen,  sobald  sie  sich  anderen  oder
andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  nähern.

d)  Fahrzeuge,  welche  mit  dem  Grundschleppnetze,  das  heißt  mit  einem
Fanggeräte,  welches  über  den  Meeresgrund  geschleppt  wird,  fischen,
müssen  führen:

1.  wenn  Dampffahrzeuge:  an  der  Stelle  des  im  Artikel  2  unter  a  erwähnten
  weißen  Lichtes  eine  dreifarbige  Laterne,  welche  so  eingerichtet
  und  angebracht  ist,  daß  sie  von  recht  voraus  bis  zu  zwei
Strich  auf  jedem  Buge  ein  weißes  Licht  und  über  einen  Bogen
des  Horizonts  von  zwei  Strich  auf  dem  betreffenden  Buge  bis  zu
zwei  Strich  hinter  die  Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher
als  dwars)  an  Steuerbordseite  ein  grünes  Licht,  an  Backbordseite
ein  rotes  Licht  wirft;  ferner  mindestens  zwei  Meter  und  höchstens
drei  und  einen  halben  Meter  unter  der  dreifarbigen  Laterne  ein
weißes  Licht  in  einer  Laterne,  welche  ein  helles,  ununterbrochenes
Licht  über  den  ganzen  Horizont  wirft;
        <pb n="137" />
        —  127  —

2.  wenn  Segelfahrzeuge:  ein  weißes  Licht  in  einer  Laterne,  welche
ein  helles,  ununterbrochenes  Licht  über  den  ganzen  Horizont  wirft;
außerdem  müssen  diese  Fahrzeuge,  wenn  sie  sich  anderen  oder
andere  Fahrzeuge  sich  ihnen  nähern,  an  der  Stelle,  wo  es  am
besten  gesehen  werden  kann,  ein  Flackerfeuer  oder  eine  Fackel  zeitig
genug  zeigen,  um  einen  Zusammenstoß  zu  verhüten.

Alle  unter  d  erwähnten  Lichter  müssen  auf  eine  Entfernung
von  mindestens  zwei  Seemeilen  sichtbar  sein.

e)  Fahrzeuge,  welche  mit  dem  Fange  von  Austern  beschäftigt  sind,  und
andere  mit  Schleppnetzen  fischende  Fahrzeuge  müssen  dieselben  Lichter
führen  und  zeigen  wie  die  Grundschleppnetzfischer.

f)  Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  dürfen  außer  den  Lichtern,  welche  sie
nach  diesem  Artikel  führen  oder  zeigen  müssen,  jederzeit  Flackerfeuer
zeigen  und  Arbeitslichter  gebrauchen.

g)  Jedes  Fischerfahrzeug  und  Fischerboot,  welches  weniger  als  fünfundvierzig
  Meter  lang  istt,  muß  vor  Anker  ein  weißes  Licht  setzen,  welches
auf  eine  Entfernung  von  mindestens  einer  Seemeile  über  den  ganzen
Horizont  sichtbar  ist.

Jedes  Fischerfahrzeug,  welches  fünfundvierzig  Meter  oder  mehr
lang  ist,  muß  vor  Anker  ein  weißes  Licht  setzen,  welches  auf  eine
Entfernung  von  mindestens  einer  Seemeile  über  den  ganzen  Horizont
sichtbar  ist,  und  daneben  ein  zweites  Licht,  wie  es  für  Schiffe  solcher
Länge  im  Artikel  11  vorgesehen  ist.

Sollte  ein  solches  Fahrzeug,  gleichgültig  von  welcher  Länge,
mit  einem  Netze  oder  einem  anderen  Fischereigeräte  verbunden  sein,  so
muß  es  bei  Annäherung  von  anderen  Fahrzeugen  ein  weiteres  weißes
Licht,  mindestens  einen  Meter  unter  dem  Ankerlicht  und  wagerecht
mindestens  ein  und  einen  halben  Meter  in  der  Richtung  des  Netes
oder  Fanggeräts  von  ihm  entfernt,  zeigen.

h)  Kommt  ein  Fahrzeug  oder  Boot  beim  Fischen  dadurch  zum  Festliegen,
daß  sein  Fanggerät  an  einer  Klippe  oder  einem  anderen  Hindernisse
festgerät,  so  muß  es  bei  Tage  das  nachstehend  unter  k  vorgeschriebene
Tagsignal  niederholen  und  bei  Nacht  das  Licht  oder  die  Lichter  setzen,
welche  für  ein  Fahrzeug  vor  Anker  vorgeschrieben  sind;  bei  Nebel,
dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen  hat  es  das  Signal
zu  machen,)  welches  einem  Fahrzeuge  vor  Anker  vorgeschrieben  ist
(siehe  Artikel  15  unter  d  und  im  letzten  Absatze).

i)  Bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen  müssen
Treibnetzfischerfahrzeuge,  welche  an  ihren  Netzen  fest  sind,  ferner  Fahrzeuge,
  welche  mit  dem  Grundschleppnetz  oder  mit  irgend  einer  anderen
Art  Schleppnetz  fischen,  endlich  mit  Angelleinen  fischende  Fahrzeuge,
welche  ihre  Leinen  aushaben,  —  sofern  sie  57  Kubikmeter  oder  mehr
Brutto-Raumgehalt  haben  —  mindestens  jede  Minute  einen  Ton
        <pb n="138" />
        geben,  und  zwar  Dampffahrzeuge  mit  der  Dampfpfeife  oder  der  Sirene,
Segelfahrzeuge  mit  dem  Nebelhorne.  Nach  jedem  Tone  ist  mit  der
Glocke  zu  läuten.

Fischerfahrzeuge  und  Fischerboote  unter  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt
  sind  zur  Abgabe  der  vorerwähnten  Signale  nicht  verpflichtet;
  geben  sie  aber  dieselben  nicht  ab,  so  müssen  sie  mindestens
jede  Minute  irgend  ein  anderes  wirksames  Schallsignal  machen.

k)  Alle  Fahrzeuge  und  Boote,  welche  mit  Treibnetzen,  Angelleinen  oder
Grundschleppnetzen  fischen,  müssen  bei  Tage,  wenn  sie  in  Fahrt  sind,
einem  sich  nähernden  Fahrzeug  ihre  Beschäftigung  durch  Ausheißen
eines  Korbes  oder  eines  sonstigen  zweckentsprechenden  Körpers  an  der
Stelle,  wo  er  am  besten  gesehen  werden  kann,  anzeigen.  Haben  solche
Fahrzeuge  oder  Boote  ihr  Fanggerät  aus,  während  sie  zu  Anker
liegen,  so  müssen  sie  bei  der  Annäherung  anderer  Fahrzeuge  dasselbe
Signal  an  der  zum  Vorbeifahren  freien  Seite  zeigen.
Fahrzeuge,  welche  die  in  diesem  Artikel  aufgeführten  Lichter  führen  oder
zeigen  müssen,  sind  nicht  verpflichtet,  die  Lichter  zu  führen,  welche  durch  Artikel  4
unter  a  und  im  letzten  Absatze  des  Artikel  11  vorgeschrieben  sind.

Artikel  10.

Ein  Fahrzeug)  welches  von  einem  anderen  überholt  wird,  muß  diesem
vom  Heck  aus  ein  weißes  Licht  oder  ein  Flackerfeuer  zeigen.

Das  weiße  Licht  darf  fest  angebracht  und  in  einer  Laterne  geführt  werden;
die  Laterne  muß  aber  mit  Schirmen  versehen  und  so  eingerichtet  und  so  angebracht
  sein,  daß  sie  ein  ununterbrochenes  Licht  über  einen  Bogen  des  Horizonts
von  zwölf  Kompaßstrichen  —  je  sechs  Strich  von  recht  achteraus  auf  jeder  Seite
des  Fahrzeugs  —  wirft.  Das  Licht  muß  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
einer  Seemeile  sichtbar  sein  und  soweit  tunlich  mit  den  Seitenlichtern  in  gleicher
Höhe  geführt  werden.

Artikel  11.

Ein  Fahrzeug  vor  Anker  muß,  wenn  es  weniger  als  fünfundvierzig  Meter
lang  ist,  vorne  ein  weißes  Licht  an  der  Stelle,  wo  dasselbe  am  besten  gesehen
werden  kann,  jedoch  nicht  höher  als  sechs  Meter  über  dem  Rumpfe,  führen,  und
zwar  in  einer  Laterne,  welche  ein  helles,  auf  eine  Entfernung  von  mindestens
einer  Seemeile  sichtbares,  ununterbrochenes  Licht  über  den  ganzen  Horizont  wirft.

Ein  Fahrzeug  vor  Anker  muß,  wenn  es  fünfundvierzig  Meter  oder  mehr
lang  ist,  zwei  solche  Lichter  führen)  das  eine  Licht  im  vorderen  Teile  des  Fahrzeugs
  nicht  niedriger  als  sechs  Meter  und  nicht  höher  als  zwölf  Meter  über  dem
Rumpfe,  —  und  das  andere  Licht  am  Heck  oder  in  der  Nähe  des  Hecks  des
Fahrzeugs,  mindestens  vier  und  einen  halben  Meter  niedriger  als  das  vordere  Licht.

Als  Länge  eines  Fahrzeugs  gilt  die  in  dem  Schiffszertifikat  angegebene  Länge.
        <pb n="139" />
        —  129  —

Fahrzeuge,  welche  in  einem  Fahrwasser  oder  nahe  bei  einem  solchen  am
Grunde  festsitzen,  unterliegen  derselben  Verpflichtung;  außerdem  müssen  sie  die
im  Artikel  4  unter  a  vorgeschriebenen  zwei  roten  Lichter  führen.

Artikel  12.

Ein  jedes  Fahrzeug  darf,  wenn  es  nötig  ist,  um  die  Aufmerksamkeit  auf
sich  zu  ziehen,  außer  den  Lichtern,  welche  es  führen  muß,  ein  Flackerfeuer  zeigen
oder  irgend  ein  Knallsignal,  welches  nicht  mit  Notsignalen  verwechselt  werden
kann,  geben.

Artikel  13.

Vorschriften,  welche  bezüglich  der  Führung  von  zusätzlichen  Stations-  und
Signallichtern  für  zwei  oder  mehrere  Kriegsschiffe  oder  für  Fahrzeuge,  die  unter
Bedeckung  fahren,  erlassen  sind,  werden  durch  diese  Verordnung  nicht  berührt.
Auch  wird  durch  sie  das  Zeigen  von  Erkennungssignalen,  welche  von  Schiffsreedern
  mit  amtlicher  Genehmigung  angenommen  und  vorschriftsmäßig  eingetragen
und  bekannt  gemacht  sind,  nicht  beschränkt.

Artikel  14.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  nur  unter  Segel  ist,  aber  mit  aufsgerichtetem
Schornsteine  fährt,  muß  bei  Tage  einen  schwarzen  Ball  oder  runden  Signalkörper
  von  fünfundsechzig  Zentimeter  Durchmesser  führen,  und  zwar  vorne  im
Fahrzeug  an  der  Stelle,  an  welcher  das  Zeichen  am  besten  gesehen  werden  kann.

III.  Schallsignale  bei  Nebel  usw.

Artikel  15.
Schallsignale  für  in  Fahrt  befindliche  Fahrzeuge  müssen  gegeben  werden:
1.  von  Dampffahrzeugen  mit  der  Pfeife  oder  Sirene,
2.  von  Segelfahrzeugen  und  geschleppten  Fahrzeugen  mit  dem  Nebelhorne.

Ein  lang  gezogener  Ton  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  ein  Ton  von
vier  bis  sechs  Sekunden  Dauer.

Ein  Dampffahrzeug  muß  mit  einer  kräftig  tönenden  Pfeife  oder  Sirene
versehen  sein,  welche  durch  Dampf  oder  einen  Ersatz  für  Dampf  geblasen  wird
und  so  angebracht  ist,  daß  der  Schall  durch  keinerlei  Hindernis  gehemmt  wird,
ferner  mit  einem  wirksamen  Nebelhorne,  welches  durch  eine  mechanische  Vorrichtung
geblasen  wird,  sowie  mit  einer  kräftig  tönenden  Glocke.  Ein  Segelfahrzeug  von
57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt  oder  darüber  muß  mit  einem  gleichartigen
Nebelhorn  und  mit  einer  gleichartigen  Glocke  versehen  sein.
        <pb n="140" />
        —  130  —

Bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen  Regengüssen,  es  mag
Tag  oder  Nacht  sein,  sind  folgende  Schallsignale  zu  geben:

a)  Ein  Dampffahrzeug,  welches  Fahrt  durch  das  Wasser  macht,  muß
mindestens  alle  zwei  Minuten  einen  lang  gezogenen  Ton  geben.

b)  Ein  Dampffahrzeug,  welches  in  Fahrt  ist,  aber  seine  Maschine  gestoppt
hat  und  keine  Fahrt  durch  das  Wasser  macht,  muß  mindestens  alle
zwei  Minuten  zwei  lang  gezogene  Töne  mit  einem  Zwischenraume  von
ungefähr  einer  Sekunde  geben.

c)  Ein  Segelfahrzeug  in  Fahrt  muß  mindestens  jede  Minute,  wenn  es
mit  Steuerbord-Halsen  segelt,  einen  Ton,  wenn  es  mit  Backbord-Halsen
segelt,  zwei  aufeinanderfolgende  Töne,  und  wenn  es  mit  dem  Winde
achterlicher  als  dwars  segelt,  drei  aufeinanderfolgende  Töne  geben.

d)  Ein  Fahrzeug  vor  Anker  muß  mindestens  jede  Minute  ungefähr  fünf
Sekunden  lang  die  Glocke  rasch  läuten.

e)  Ein  Fahrzeug,  welches  ein  anderes  Fahrzeug  schleppt,  ein  Fahrzeug,
welches  ein  Telegraphenkabel  legt,  aufnimmt  oder  auffischt,  und  ein  in
Fahrt  befindliches  Fahrzeug,  welches  einem  sich  nähernden  Fahrzeuge
nicht  aus  dem  Wege  gehen  kann,  weil  es  überhaupt  nicht  oder  doch
nicht  so  manövrieren  kann,  wie  diese  Vorschriften  verlangen,  muß  statt
der  unter  a  und  c  vorgeschriebenen  Signale  mindestens  alle  zwei
Minuten  drei  aufeinanderfolgende  Töne  geben,  zuerst  einen  lang  ge—
zogenen  Ton,  dann  zwei  kurze  Töne.  Ein  geschlepptes  Fahrzeug  darf
dieses  Signal,  aber  kein  anderes  geben.

Segelfahrzeuge  und  Boote  von  weniger  als  57  Kubikmeter  Brutto-Raumgehalt

  brauchen  die  vorerwähnten  Signale  nicht  zu  geben,  müssen  dann  aber
mindestens  jede  Minute  irgend  ein  anderes  kräftiges  Schallsignal  geben.

Anmerkung.  Ulberall,  wo  diese  Verordnung  den  Gebrauch  einer  Glocke
vorschreibt,  kann  anstatt  einer  solchen  an  Bord  türkischer  Fahrzeuge  eine  Trommel,
an  Bord  kleinerer  Segelfahrzeuge,  falls  der  Gebrauch  eines  solchen  Instruments
landesüblich  ist,  ein  Gong  benutzt  werden.

IV.  Mäßigung  der  Geschwindigkeit  bei  Nebel  usw.

Artikel  16.

Jedes  Fahrzeug  muß  bei  Nebel,  dickem  Wetter,  Schneefall  oder  heftigen
Regengüssen,  unter  sorgfältiger  Berücksichtigung  der  obwaltenden  Umstände  und
Bedingungen,  mit  mäßiger  Geschwindigkeit  fahren.

Ein  Dampffahrzeug,  welches  anscheinend  vor  der  Richtung  quer  ab  (vorderlicher
  als  dwars)  das  Nebelsignal  eines  Fahrzeugs  hört,  dessen  Lage  nicht  auszumachen
  ist,  muß,  sofern  die  Umstände  dies  gestatten,  seine  Maschine  stoppen
und  dann  vorsichtig  manövrieren,  bis  die  Gefahr  des  Zusammenstoßens  vorüber  ist.
        <pb n="141" />
        —  131  —

V.  Ausweichen.

Gefahr  des  Zusammenstoßens.

Das  Vorhandensein  einer  Gefahr  des  Zusammenstoßens  kann,  wenn  die
Umstände  es  gestatten,  durch  sorgfältige  Kompaßpeilung  eines  sich  nähernden
Schiffes  erkannt  werden.  Andert  sich  die  Peilung  nicht  merklich,  so  ist  anzunehmen,
daß  die  Gefahr  des  Zusammenstoßens  vorhanden  ist.

Artikel  17.

Sobald  zwei  Segelfahrzeuge  sich  so  nähern,  daß  die  Annäherung  Gefahr
des  Zusammenstoßens  mit  sich  bringt,  muß  das  eine  dem  anderen,  wie  nachstehend
  angegeben,  aus  dem  Wege  gehen:

a)  Ein  Fahrzeug  mit  raumem  Winde  muß  einem  beim  Winde  segelnden

Fahrzeug  aus  dem  Wege  gehen.

b)  Ein  Fahrzeug,  welches  mit  Backbord-Halsen  beim  Winde  segelt,  muß
einem  Fahrzeuge,  welches  mit  Steuerbord-Halsen  beim  Winde  segelt,
aus  dem  Wege  gehen.

c)  Haben  beide  Fahrzeuge  raumen  Wind  von  verschiedenen  Seiten,  so
muß  dasjenige,  welches  den  Wind  von  Backbord  hat,  dem  anderen
aus  dem  Wege  gehen.

d)  Haben  beide  Fahrzeuge  raumen  Wind  von  derselben  Seite,  so  muß
das  luvwärts  befindliche  Fahrzeug  dem  leewärts  befindlichen  aus  dem
Wege  gehen.

e)  Ein  Fahrzeug,  welches  vor  dem  Winde  segelt,  muß  dem  anderen
Fahrzeug  aus  dem  Wege  gehen.

Artikel  18.

Sobald  zwei  Dampffahrzeuge  sich  in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe
gerade  entgegengesetzter  Richtung  so  nähern,  daß  die  Annäherung  Gefahr  des
Zusammenstoßens  mit  sich  bringt,  muß  jedes  seinen  Kurs  nach  Steuerbord  ändern,
damit  sie  einander  an  Backbordseite  passieren.

Diese  Vorschrift  findet  nicht  Anwendung,  wenn  zwei  Dampffahrzeuge,
sofern  sie  beide  ihren  Kurs  beibehalten,  frei  voneinander  passieren  müssen.

Sie  findet  daher  nur  dann  Anwendung,  wenn  bei  Tage  jedes  der  Fahrzeuge
  die  Masten  des  anderen  mit  den  seinigen  ganz  oder  nahezu  in  einer  Linie
sieht,  und  wenn  bei  Nacht  jedes  der  Fahrzeuge  in  solcher  Stellung  sich  befindet,
daß  beide  Seitenlichter  des  anderen  zu  sehen  sind.

Sie  findet  keine  Anwendung,  wenn  bei  Tage  das  eine  Fahrzeug  sieht,
daß  sein  Kurs  vor  dem  Buge  durch  das  andere  Fahrzeug  gekreuzt  wird,  oder

19

Reichs.  Gesezbl.  1906.
        <pb n="142" />
        —  132  —

wenn  bei  Nacht  das  rote  Licht  des  einen  Fahrzeugs  dem  roten  des  anderen,
oder  das  grüne  Licht  des  einen  Fahrzeugs  dem  grünen  des  anderen  Fahrzeugs
egenübersteht,  oder  wenn  ein  rotes  Licht  ohne  ein  grünes,  oder  ein  grünes
ohne  ein  rotes  voraus  in  Sicht  ist,  oder  wenn  beide  farbige  Seitenlichter
gleichzeitig  aber  anderswo  als  voraus  in  Sicht  sind.

Artikel  19.

Sobald  die  Kurse  zweier  Dampffahrzeuge  sich  so  kreuzen,  daß  die  Beibehaltung
  derselben  Gefahr  des  Zusammenstoßens  mit  sich  bringt,  muß  dasjenige
Dampffahrzeug  aus  dem  Wege  gehen,  welches  das  andere  an  seiner  Steuerbordseite
  hat.

Artikel  20.

Sobald  ein  Dampffahrzeug  und  ein  Segelfahrzeug  in  solchen  Richtungen
fahren,  daß  die  Beibehaltung  derselben  Gefahr  des  Zusammenstoßens  mit  sich
bringt,  muß  das  Dampffahrzeug  dem  Segelfahrzeug  aus  dem  Wege  gehen.

Artikel  21.

In  allen  Fällen,  wo  nach  diesen  Vorschriften  eins  von  zwei  Fahrzeugen
dem  anderen  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,  muß  das  letztere  seinen  Kurs  und
seine  Geschwindigkeit  beibehalten.  ·

Anmerkung.  Wenn  jedoch  infolge  von  dickem  Wetter  oder  aus  anderen
Ursachen  zwei  Fahrzeuge  einander  so  nahe  gekommen  sind,  daß  ein  Zusammenstoß
durch  Manöver  des  zum  Ausweichen  verpflichteten  Fahrzeugs  allein  nicht  vermieden
  werden  kann,  so  soll  auch  das  andere  Fahrzeug  so  manövrieren,  wie  es
zur  Abwendung  eines  Zusammenstoßens  am  dienlichsten  ist  (vergleiche  Artikel  27

und  29).
Artikel  22.
Jedes  Fahrzeug,  welches  nach  diesen  Vorschriften  einem  anderen  aus  dem

Wege  zu  gehen  hat,  muß,  wenn  die  Umstände  es  gestatten,  vermeiden,  den
Bug  des  anderen  zu  kreuzen.
Artikel  23.

Jedes  Dampffahrzeug,  welches  nach  diesen  Vorschriften  einem  anderen
Fahrzeug  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,  muß  bei  der  Annäherung,  wenn  nötig,
seine  Fahrt  mindern  oder  stoppen  oder  rückwärts  gehen.  "

 

Artikel  24.

Ohne  Rücksicht  auf  irgend  eine  dieser  Vorschriften  muß  jedes  Fahrzeug
beim  Überholen  eines  anderen  dem  letzteren  aus  dem  Wege  gehen.

Als  überholendes  Fahrzeug  gilt  jedes  Fahrzeug,  das  sich  einem  anderen
Fahrzeug  aus  einer  Richtung  her  nähert,  welche  mehr  als  zwei  Strich  hinter  der
Richtung  quer  ab  (zwei  Strich  achterlicher  als  dwars)  liegt,  das  heißt  aus  einer
Richtung,  bei  welcher  die  Fahrzeuge  so  zueinander  stehen,  daß  das  überholende
bei  Nacht  keines  der  Seitenlichter  des  anderen  sehen  würde.  Durch  spätere  Ver-
        <pb n="143" />
        —  133  —

änderung  in  der  Peilung  der  beiden  Fahrzeuge  wird  das  überholende  Fahrzeug
weder  zu  einem  kreuzenden  Fahrzeug  im  Sinne  dieser  Vorschriften,  noch  von  der
Verpflichtung  entbunden,  dem  anderen  Fahrzeug  aus  dem  Wege  zu  gehen,  bis
es  dasselbe  klar  passiert  hat.

Vermag  das  überholende  Fahrzeug  bei  Tage  nicht  sicher  zu  erkennen,  ob
es  sich  vor  oder  hinter  der  oben  bezeichneten  Stellung  zu  dem  anderen  Fahrzeuge
befindet,  so  hat  es  anzunehmen,  daß  es  ein  überholendes  Fahrzeug  ist,  und  muß
es  dem  anderen  aus  dem  Wege  gehen.

Artikel  25.

In  engen  Fahrwassern  muß  jedes  Dampffahrzeug,  wenn  dies  ohne  Gefahr
ausführbar  ist,  sich  an  derjenigen  Seite  der  Fahrrinne  oder  der  Fahrwassermitte
halten,  welche  an  seiner  Steuerbordseite  liegt.

Artikel  26.

In  Fahrt  befindliche  Segelfahrzeuge  müssen  Segelfahrzeugen  oder  Booten,
welche  mit  Treibnetzen,  Angelleinen  oder  Grundschleppnetzen  fischen,  aus  dem
Wege  gehen.  Durch  diese  Vorschrift  wird  jedoch  keinem  fischenden  Fahrzeug  oder
Boote  die  Befugnis  eingeräumt,  ein  Fahrwasser,  welches  andere  Fahrzeuge  benutzen,
  zu  sperren.

 

 

 

 

 

—  Artikel  27.

Bei  Befolgung  dieser  Vorschriften  muß  stets  gehörige  Rücksicht  auf  alle
Gefahren  der  Schiffahrt  und  des  Zusammenstoßens  sowie  auf  solche  besondere
Umstände  genommen  werden,  welche  zur  Abwendung  unmittelbarer  Gefahr  ein
Abweichen  von  den  Vorschriften  notwendig  machen.

VI.  Schallsignale  für  Fahrzeuge,  welche  einander  ansichtig  sind.

Artikel  28.

Als  kurzer  Ton  im  Sinne  dieses  Artikels  gilt  ein  Ton  von  ungefähr  einer
Sekunde  Dauer.

Sind  Fahrzeuge  einander  ansichtig;,  so  muß  ein  in  Fahrt  befindliches
Dampffahrzeug)  wenn  es  einen  diesen  Vorschriften  entsprechenden  Kurs  einschlägt,
diesen  Kurs  durch  folgende  Signale  mit  seiner  Meife  oder  Sirene  anzeigen,
nämlich:

Ein  kurzer  Ton  bedeutet:
„ich  richte  meinen  Kurs  nach  Steuerbord“.

Zwei  kurze  Töne  bedeuten:
„ich  richte  meinen  Kurs  nach  Backbord“.
Drei  kurze  Töne  bedeuten:
„meine  Maschine  geht  mit  voller  Kraft  rückwärts".
        <pb n="144" />
        —  134  —

VII.  Notwendigkeit  anderweiter  Vorsichtsmaßregeln.

Artikel  29.

Keine  dieser  Vorschriften  soll  ein  Fahrzeug,  oder  den  Reeder,  den  Führer
und  die  Mannschaft  desselben  von  den  Folgen  einer  Versäumnis  im  Gebrauche
von  Lichtern  oder  Signalen  und  im  Halten  eines  gehörigen  Ausgucks  oder  von
den  Folgen  der  Versäumnis  anderer  Vorsichtsmaßregeln  befreien,  welche  durch
die  seemännische  Praxis  oder  durch  die  besonderen  Umstände  des  Falles  geboten
  werden.

VIII.  Vorbehalt  in  betreff  der  Häfen  und  Binnengewässer.

Artikel  30.

Vorschriften,  welche  bezüglich  der  Schiffahrt  in  Häfen,  auf  Flüssen  oder
in  Binnengewässern  erlassen  sind,  werden  durch  diese  Verordnung  nicht  berührt.

IX.  Notsfignale.

Artikel  31.

Fahrzeuge,  welche  in  Not  sind  und  Hilfe  von  anderen  Fahrzeugen  oder  vom
Lande  verlangen,  müssen  folgende  Signale  —  zusammen  oder  einzeln  —  geben.

Bei  Tage:
1.  Kanonenschüsse  oder  andere  Knallsignale,  welche  in  Zwischenräumen
von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert  werden.
2.  Das  Signal  NC  des  „Internationalen  Signalbuchs“.

3.  Das  Fernsignal,  bestehend  aus  einer  viereckigen  Flagge,  über  oder
unter  welcher  ein  Ball  oder  etwas,  was  einem  Balle  ährlich  sieht,

aufgeheißt  ist.
4.  Anhaltendes  Ertönenlassen  irgend  eines  Nebelsignalapparats.
Bei  Nacht:
1.  Kanonenschüsse  oder  andere  Knallsignale,  welche  in  Zwischenräumen
von  ungefähr  einer  Minute  Dauer  abgefeuert  werden.

2.  Flammensignale  auf  dem  Fahrzeuge,  z.  B.  brennende  Teer-,  Öltonnen
oder  dergleichen.

3.  Raketen  oder  Leuchtkugeln  von  beliebiger  Art  und  Farbe;  dieselben
sollen  einzeln  in  kurzen  Zwischenräumen  abgefeuert  werden.

4.  Anhaltendes  Ertönenlassen  irgend  eines  Nebelsignalapparats.
        <pb n="145" />
        —  135  —

Artikel  32.

Vorbehaltlich  des  Rechtes  der  Kriegsfahrzeuge,  Sternsignale  oder  Raketen
zu  anderweitigen  Signalzwecken  zu  benutzen,  dürfen  Notsignale  nur  dann  angewendet
  werden,  wenn  die  Fahrzeuge  in  Not  oder  Gefahr  sind.

X.  Verpflichtung  der  Schiffseigentümer  und  Schiffsführer.
Artikel  33.

Der  Eigentümer  und  der  Führer  eines  Fahrzeugs  haften  dafür,  daß  die
zur  Ausführung  der  vorstehenden  Vorschriften  erforderlichen  Signalapparate  vollständig
  und  in  brauchbarem  Zustand  auf  dem  Fahrzeuge  vorhanden  sind.

Im  übrigen  liegt  die  Befolgung  der  Vorschriften  dem  Führer  des  Fahrzeugs
  ob.  Führer  ist  der  Schiffer  oder  dessen  berufener  Vertreter.  Hat  das
Fahrzeug  einen  Zwangslotsen  angenommen,  so  hat  dieser  die  in  den  Artikeln  16
bis  27  gegebenen  Vorschriften  zu  erfüllen,  sofern  nicht  der  Schiffer  kraft  landesrechtlich
  ihm  zustehender  Befugnis  den  Zwangslotsen  seiner  Funktionen  enthoben
hat.  Die  für  die  Schiffe  und  Fahrzeuge  der  Kaiserlichen  Marine  geltenden  besonderen
  Bestimmungen  werden  hierdurch  nicht  berührt.

XI.  Schlußbestimmungen.

Artikel  34.

Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Vorschriften  sind  aufgehoben.

Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  im  Artikel  19  des  internationalen  Vertrags,
  betreffend  die  polizeiliche  Regelung  der  Fischerei  in  der  Nordsee  außerhalb
der  Küstengewässer,  vom  6.  Mai  1882  (Reichs-Gesetzbl.  von  1884  S.  25),  sowie
die  Vorschriften  in  den  Artikeln  5  und  6  des  internationalen  Vertrags  zum
Schutze  der  unterseeischen  Telegraphenkabel  vom  14.  März  1884  (Reichs-Gesetzbl.
von  1888  S.  151).

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.  20
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        —  1237  —

Reichs-Gesetzlat.

–—.  .  Ó  —–—  —  —  —  —  —  —  —-  —  ——  —  —  —.

5.

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  im  Zollverkehre.  S.  137.  —  Verordnung,
  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verwaltung  und  der  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiete
  der  Marschall-,  Brown,  und  Providence-  Inseln.  S.  133.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  1309.

 

 

—  —  —  —  —

 

 

(Nr.  3194.)  Gesetz,  betreffend  die  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  im  Zollverkehre.  Vom
12.  Februar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2e.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Der  Wertbestimmung  von  Einfuhrscheinen,  welche  gemäß  §  11  Ziffer  1,
5  und  6  des  ZJolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  (Reichs.  Gesetzbl.  S.  303)
bei  der  in  der  Zeit  vom  1.  März  1906  bis  einschließlich  28.  Februar  1907  stattfindenden
  Ausfuhr  von  Roggen,  Weizen,  Spelz,  Hafer,  Buchweizen  und  Speisebohnen
  zu  erteilen  sind,  werden  die  auf  die  Einfuhr  derartiger  Waren  vor  dem
1.  März  1906  vertragsmäßig  zur  Anwendung  kommenden  Zollsätze  zu  Grunde  gelegt.

§  2.

Soweit  bei  der  Ausfuhr  während  des  im  §  1  bestimmten  Zeitraums  durch
Vorlegung  von  Bescheinigungen  der  Zollbehörden  nachgewiesen  wird,  daß  Waren
der  vorbezeichneten  Art  nach  dem  28.  Februar  1906  unter  Entrichtung  des  Eingangszolls
  nach  den  vom  1.  März  1906  ab  geltenden  Zollsätzen  in  den  freien
Verkehr  des  Zollgebiets  eingeführt  worden  sind,  werden  der  Wertbestimmung  der
Einfuhrscheine  bis  zur  Höhe  des  Lollwerts  der  in  den  Bescheinigungen  nachgewiesenen
  Mengen  die  vom  1.  März  1906  ab  geltenden  vertragsmäßigen  Zollsätze
  zu  Grunde  gelegt.

§  3.

Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  finden  bei  der  Ausfuhr  von  Müllereierzeugnissen,
  welche  aus  den  im  §  1  bezeichneten  Fruchtarten  im  freien  Verkehre
Reichs.  Gesetzbl.  1906.  21
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Februar  1906.
        <pb n="148" />
        —  138  —

des  Zollgebiets  hergestellt  worden  sind,  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  im  §  11
Ziffer  3  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  entsprechende  Anwendung.

§ 4.
Die  näheren  Anordnungen,  insbesondere  in  bezug  auf  die  Form  der  im
&amp;amp;2  vorgesehenen  Bescheinigungen,  trifft  der  Bundesrat.
Dieser  ist  auch  ermächtigt,  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  einem  früheren
als  dem  im  9  1  bestimmten  Zeitpunkt  außer  Kraft  zu  setzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  12.  Februar  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3195.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verwaltung  und  der  Rechtsverhältnisse
  im  Schutzgebiete  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence--Inseln.
Vom  18.  Januar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  22.

verordnen  auf  Grund  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813),
im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Das  Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown=  und  Providence-Inseln  wird
am  1.  April  1906  mit  dem  Inselgebiete  der  Karolinen,  Palau  und  Marianen
vereinigt.

Zu  demselben  Zeitpunkte  tritt  an  Stelle  des  Obergerichts  in  Jaluit  das
Obergericht  in  Herbertshöhe.

Der  Reichskanzler  (Auswärtiges  Amt,  Kolonialabteilung)  und  mit  seiner
Genehmigung  der  Gouverneur  des  Schutzgebiets  Deutsch-Neuguinea  haben  die  zur
Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  18.  Januar  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="149" />
        —  139  —

(Nr.  3196.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrs.
ordnung.  Vom  8.  Februar  1906.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
In  Nr.  XXXVe  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird  der  mit  „Gesteins-Dahmenit“  beginnende  Absatz,  wie  folgt,

gefaßt:

Gesteins-Dahmenit  auch  Perfektiv-Dahmenit  (Gemenge
von  Ammonsalpeter  mit  festen  Kohlenwasserstoffen  oder  Nitrokohlenwasserstoffen
  —  Dinitrobenzol,  Nitronaphthalin,  Nitrotoluole
  —  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Wurzelmehlen,  Kalisalpeter,
Natronsalpeter,  Chlorammonium,  Alkalichromaten,  Alkalioxalaten,
  Alkaliphosphaten,  Braunstein  oder  Blutlaugensalz).

Berlin,  den  8.  Februar  1906.

Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        —  141  —

Reichs-Gesetzblatt

6.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und  Anderung  der  Unlagen  V.
und  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen.  S.  141.  —  Berichtigung.  S.  142.

 

 

(Nr.  3197.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
und  Anderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen.  Vom  16.  Februar  1906.
.  A

uf  Grund  des  8  15  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  52)
hat  der  Bundesrat  beschlossen:
In  den  besonderen  Bestimmungen  zum  Abschnitte  III  des  Militärtarifs
  für  Eisenbahnen  wird  als  iffer  4  hinzugefügt:

 

(4)  Kraftwagen,  die  nicht  der  Militärverwaltung  gehören,  werden
zu  den  Sätzen  des  Militärtarifs  befördert,  wenn  im  Militärfahrschein
  angegeben  ist,  daß  die  Beförderung  für  Rechnung
der  Reichskasse  erfolgt.

 

 

 

2.  Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  54,  u  der  Militär-Transport-Ordnung  haben
die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  das  Landheer  und  die  Festungen
und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  beschlossen:

In  der  Anlage  V  zur  Militär-Transport-Ordnung  ist  unter  B
in  Ifd.  Nr.  19  hinter
„Fertige  Granatzünder  C/96“
nachzutragen:

3.  Ferner  hat  auf  Grund  derselben  Vorschrift  der  Königlich  Preußische  Herr

Kriegsminister  bestimmt:
In  der  Anlage  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung  ist  unter  B
in  Ifd.  Nr.  19  hinter
„Fertige  Granatzünder  C/96“
nachzutragen:
und  04//.

Berlin,  den  16.  Februar  1906.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

Reichs-Gesetzbl.  1906.  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1906.
        <pb n="152" />
        —  142  —

Berichtigun

g.

In  der  Übersetzung  des  Handels-,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrags  zwischen

dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  vom  1.  Aug
S.  1  ff.)  muß  es  im  Schlußprotokoll  zu  Artikel

 

zust  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1906
1,  auf  Seite  80  in  der  zwölften

Zeile  von  unten,  anstatt  „75  Franken“  100  Franken“  heißen.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="153" />
        Reichs-Gesetzblatt.

7.

Inhalt:  Zusatz  vertrag  zum  Handels=  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
  vom  6.  Dezember  1891.  S.  143.  —  Erklärung  über  die  Inkraftsetzung  dieses  Zusatzvertrags.
  S.  237.  —  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Osterreich-  Ungarn.  S.  287.

 

 

 

 

 

(Nr.  3198.)  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Österreich-Ungarn  vom  6.  Dezember  1891.  Vom  25.  Januar  1905.
—  Erklärung  über  die  Inkraftsetzung  dieses  Zusatzvertrages.  Vom
28.  Februar  1905.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reiches,  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich,  König
von  Böhmen  usw.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  andererseits,  von  dem
Wunsche  geleitet,  den  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  bestehenden
  Handels=  und  Zollvertrag  vom  6.  Dezember  1891  einer  Revision  zu
unterziehen,  haben  beschlossen,  einen  Zusatzvertrag  zu  diesem  Vertrag  abzuschließen,
und  hierfür  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Wirklichen  Geheimen  Rat,  Staatssekretär
  des  Innern,  Arthur  Grafen  von  Posadowsky-Wehner

und

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rat,  Staatssekretär  des
Auswärtigen  Amts,  Oswald  Freiherrn  von  Richthofen,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich,  König  von
Böhmen  usw.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn:
Allerhöchstihren  Kämmerer,  Wirklichen  Geheimen  Rat,  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner  Majestät
dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,  Ladislaus  Szögyény-Marich
  von  Magyar-Szögyen  und  Szolgaegyhsza,
welche  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Ratifikation  nachstehende  Vereinbarungen
getroffen  haben:
Reichs=  Gesetzbl.  1906.  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Februar  1906.
        <pb n="154" />
        4..—

—
*[

—  144  —

Artikel  1.

Die  einzelnen  Artikel  des  bestehenden  Vertrages  werden  wie  folgt
abgeändert:

1.  Der  Artikel  3  nebst  den  dort  genannten  Anlagen  A  und  B
wird  wie  folgt  ersetzt:

Von  den  in  der  Anlage  A  bezeichneten  österreichischen  und  ungarischen
Boden=  und  Gewerbserzeugnissen  sollen  bei  ihrer  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet,
und  von  den  in  der  Anlage  B  bezeichneten  deutschen  Boden=  und  Gewerbserzeugnissen
  sollen  bei  ihrer  Einfuhr  in  das  österreichisch-ungarische  Zollgebiet  keine  beziehungsweise
  keine  höheren  als  die  in  diesen  Anlagen  bestimmten  Eingangszölle
erhoben  werden.

Wenn  einer  der  vertragschließenden  Teile  auf  einen  in  der  Anlage  A  beziehungsweise
  B  zu  dem  gegenwärtigen  Vertrag  angeführten  Gegenstand  einheimischer
  Erzeugung  oder  Fabrikation  eine  neue  innere  Steuer  oder  einen  Zuschlag
zu  der  inneren  Steuer  legen  sollte,  so  kann  der  gleichartige  Gegenstand  mit  einer

gleichen  oder  entsprechenden  Abgabe  bei  der  Einfuhr  belegt  werden.

II.  Dem  Artikel  14  des  bestehenden  Vertrages  wird  folgender
neuer  Absatz  hinzugefügt:

Hinsichtlich  der  Abfertigung  und  Beförderung  der  aus  den  Gebieten  des
einen  Teiles  in  die  des  anderen  Teiles  übergehenden  oder  die  letzteren  transitierenden
  Güter,  soweit  sie  in  diesen  durch  Schiffahrtsunternehmungen  auf  Flüssen
oder  Kanälen  weiterbefördert  werden,  und  bezuglich  derjenigen  Beförderungspreise
dieser  Unternehmungen,  welche  auf  staatliche  Veranlassung  für  bestimmte  Güter
eingeführt  werden,  verpflichten  sich  die  vertragschließenden  Teile,  keine  Verfügung
zu  treffen,  durch  welche  derartige  Begünstigungen  den  Gütern  des  anderen  Teiles
vorenthalten  werden.

III.  An  Stelle  des  zweiten  und  des  dritten  Absatzes  des  Artikels  16
tritt  folgende  Bestimmung:

Die  vertragschließenden  Teile  sichern  sich  gegenseitig  auf  dem  Gebiete  des
Eisenbahntarifwesens,  insbesondere  auch  bei  Anträgen  auf  Herstellung  direkter
Personen=  und  Frachttarife,  nach  Maßgabe  des  tatsächlichen  Bedürfnisses,  tunlichste
Unterstützung  zu.

IV.  Artikel  17  erhält  folgenden  Zusatz:

Sie  werden  dahin  wirken,  daß  dem  Bedürfnisse  des  durchgehenden  Verkehrs
durch  Herstellung  ineinandergreifender  Fahrpläne  für  Personen=  und  Güterverkehr
tunlichst  Rechnung  getragen  wird.

V.  Der  fünfte  Absatz  des  Artikels  19  erhält  folgende  Fassung:
Aktiengesellschaften  und  andere  kommerzielle,  industrielle  oder  finanzielle
Gesellschaften,  einschließlich  der  Versicherungsgesellschaften,  welche  in  den  Gebieten
des  einen  vertragschließenden  Teiles  ihren  Sitz  haben  und  nach  dessen  Gesetzen
rechtlich  bestehen,  sollen  auch  in  den  Gebieten  des  anderen  Teiles  gegen  Beobachtung
der  daselbst  geltenden  einschlägigen  Gesetze  und  Verordnungen  befugt  sein,  alle  ihre
        <pb n="155" />
        —  145  —

Rechte  geltend  zu  machen  und  namentlich  vor  Gericht  als  Kläger  oder  Beklagte
Prozesse  zu  führen.  Die  Frage,  ob  und  inwieweit  solche  Gesellschaften  in  den
Gebieten  des  anderen  vertragschließenden  Teiles  Grundstücke  und  sonstiges  Ver—
mögen  erwerben  können,  ist  nach  den  in  diesen  Gebieten  geltenden  Gesetzen  zu
bestimmen.  Betreffs  der  Zulassung  zum  Betriebe  ihrer  Geschäfte  in  den  Gebieten
des  anderen  Teiles  haben  die  daselbst  geltenden  gesetzlichen  und  reglementarischen
Bestimmungen  Anwendung  zu  finden.  In  jedem  Falle  sollen  die  gedachten
Gesellschaften  in  den  Gebieten  des  anderen  Teiles  dieselben  Rechte  genießen,
welche  den  als  rechtlich  bestehend  anerkannten  gleichartigen  Gesellschaften  irgend
eines  dritten  Landes  zustehen  oder  künftig  zugestanden  werden.

VI.  Dem  Artikel  20  wird  folgender  neuer  Absatz  hinzugefügt:

Bezüglich  der  Befreiungen  in  Sachen  der  direkten  Besteuerung  besteht  Einverständnis,
  daß  solche  nur  den  beiderseitigen  Berufskonsuln,  sofern  sie  nicht  die
Staatsbürgerschaft  jenes  Staates  besitzen,  in  welchem  sie  ihre  Funktionen  ausüben,
  und  keinesfalls  in  weiterem  Umfange  als  den  diplomatischen  Vertretern
der  vertragschließenden  Teile  zugute  kommen.

Artikel  2.

Es  wird  in  den  bestehenden  Vertrag  folgender  neuer  Artikel
eingefügt:

Artikel  23a.

Wenn  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  über  die  Auslegung  oder
Anwendung  der  Tarife  des  gegenwärtigen  Vertrages  (Anlage  A  und  B)  und  der
Zusatzbestimmungen  zu  diesen  Tarifen  oder  über  die  Anwendung  der  Meistbegünstigungsklausel
  hinsichtlich  der  tatsächlichen  Handhabung  der  sonstigen  in
Kraft  befindlichen  Vertragstarife  eine  Meinungsverschiedenheit  antsteh,  so  *  sie
auf  Verlangen  des  einen  oder  des  anderen  Teiles  durch  Schiedsspruch  erledigt  werden.

Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden  Streitfall  derart  gebildet,  daß  jeder
Teil  aus  seinen  Angehörigen  zwei  geeignete  Persönlichkeiten  zu  Schieds—
richtern  bestellt,  und  daß  die  beiden  Teile  einen  Angehörigen  eines  befreundeten
dritten  Staates  zum  Obmann  wählen.  Die  beiden  Teile  behalten  sich  vor,  sich
im  voraus  und  für  einen  bestimmten  Zeitraum  über  die  Person  des  im  gegebenen
Fall  zu  ernennenden  Obmannes  zu  verständigen.

Eintretendenfalls  und  vorbehaltlich  besonderer  Verständigung  werden  die
vertragschließenden  Teile  auch  andere  als  die  im  Absatz  1  bezeichneten  Meinungsverschiedenheiten
  über  die  Auslegung  oder  Anwendung  des  gegenwärtigen  Vertrages
  zum  schiedsgerichtlichen  Austrag  bringen.

Artikel  3.
Die  Anlage  C  zum  bestehenden  Vertrag  wird  wie  folgt  abgeändert:

I.  In  der  in  Ziffer  3  gegebenen  Aufzählung  der  Gegenstände,

die  unter  gewissen  Voraussetzungen  auch  auf  Nebenwegen  zollfrei
23“
        <pb n="156" />
        —  146  —

ein,  oder  austreten  dürfen,  sind  die  Worte:  „Bienenstöcke  mit  lebenden
Bienen“  zu  streichen;  dagegen  sind  vor  „Torf“  die  Worte  „Brennholz,
Kohle“  neu  einzufügen.

II.  Die  Ziffer  5  erhält  folgende  Fassung:

5.  Für  Vieh,  welches  zur  Arbeit  aus  dem  einen  Gebiet  in  das  andere
vorübergehend  gebracht  wird  und  von  der  Arbeit  aus  letzterem  in  das  erstere
zurückkommt,  desgleichen  für  landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräte,  welche
zur  vorübergehenden  Benutzung  aus  dem  einen  in  den  anderen  Grenzbezirk
gebracht  und  nach  erfolgter  Benutzung  wieder  in  den  ersteren  zurückgeführt  werden,

ferner  für  das  zum  Verwiegen  ein=  und  wieder  auszuführende  Vieh  wird  unter
den  für  das  Vormerkverfahren  bestehenden  Kontrollen  die  Zollfreiheit  zugestanden.

III.  Die  Ziffer  8  erhält  folgende  Fassung:

8.  Die  bestehenden  Erleichterungen  in  dem  Verkehr  zwischen  den  Bewohnern
der  beiderseitigen  Grenzbezirke  in  bezug  auf  Gegenstände  ihres  eigenen  Bedarfes
zur  Reparatur  oder  einer  handwerksmäßigen  Bearbeitung,  welcher  die  häusliche
Lohnarbeit  gleichzuhalten  ist  und  die  für  Garne  und  Gewebe  auch  im  Färben
bestehen  darf,  werden  aufrecht  erhalten.  Im  Bearbeitungsverkehr  mit  Stoffen
zur  Anfertigung  von  Kleidungsstücken  erstreckt  sich  die  Zollfreiheit  auch  auf  die
bei  der  Herstellung  verwendeten  Zutaten.

IV.  Es  wird  folgende  neue  Ziffer  hinzugefügt:

11.  Geronnene  Milch  (Topfen)  und  Gips,  die  aus  dem  deutschen  Grenzbezirke
  stammen  und  in  den  österreichischen  Grenzbezirk  zum  dortigen  Verbrauch
eingebracht  werden,  werden  in  Österreich-Ungarn  zollfrei  zugelassen.  Die  gleiche
Behandlung  genießen  Zwiebeln  und  Knoblauch  aus  der  Zittauer  Gegend,  die  im
Achsverkehr  in  die  böhmischen  Grenzgebiete  eingehen.

Preißelbeeren,  die  aus  dem  österreichischen  Grenzbezirke  stammen  und  in
den  deutschen  Grenzbezirk  zum  dortigen  Verbrauch  eingebracht  werden,  werden
im  Deutschen  Reiche  zollfrei  zugelassen.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile  behält  sich  vor,  diese  Begünstigungen,  soweit
sie  für  sein  Gebiet  gelten,  an  die  Erfüllung  besonderer  Bedingungen  zu  knüpfen.

 

Artikel  4.

Das  geltende  Zollkartell  (Anlage  D  des  bestehenden  Vertrages)  bleibt  nebst
den  zugehörigen  autonomen  Ausführungsbestimmungen,  unbeschadet  einer  etwaigen
Neuregelung  der  letzteren,  auch  ferner  aufrechterhalten.

Artikel  5.
Das  Schlußprotokoll  zum  bestehenden  Vertrag  wird  wie  folgt
abgeändert:

I.  Den  Bestimmungen  zu  Artikel  1  des  bestehenden  Vertrags
wird  folgende  Ziffer  2a  eingefügt:
        <pb n="157" />
        147

2a.  Die  Durchfuhr  von  Waffen,  Munition  und  Explosivstoffen  sowie  von
Waren  aller  Art,  für  die  im  Durchfuhrland  ein  Staatsmonopol  besteht,  soll  möglichst
wenig  behindert  werden.

Sofern  es  für  die  Durchfuhr  der  genannten  Gegenstände  einer  besonderen
Bewilligung  bedarf,  soll  über  deren  Erteilung  oder  Versagung  von  der  zu—
ständigen  Behörde  möglichst  bald  entschieden  werden.

Werden  Munition  und  Erplosivstoffe  zur  Durchfuhr  angemeldet,  so  dürfen
in  der  Regel  nur  bei  der  erstmaligen  Durchfuhr  von  solchen  Gegenständen,  Präparaten
  usw.  Muster  oder  Proben  davon  der  Untersuchung  unterzogen  werden
eine  wiederholte  Untersuchung  darf  nur  in  Fällen  dringenden  Zweifels  und  dann
Platz  greifen,  wenn  die  Sendungen  nicht  durch  ordnungsmäßige  Bescheinigungen
der  zuständigen  Behörden  des  Ursprungslandes  über  die  Beschaffenheit  der  Ware

edeckt  sind.  Diese  Bescheinigungen  sind  bereits  dem  Ansuchen  um  Erteilung  der

Durchfuhrbewilligung  beizulegen.  Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich
über  die  Behörden,  die  im  Ursprungslande  zur  Ausstellung  der  Bescheinigungen
befugt  sein  sollen,  sowie  über  die  bei  der  Ausstellung  zu  beobachtenden,  dem
jeweiligen  Stande  der  Technik  entsprechenden  Vorschriften  verständigen.  Dem
Durchfuhrlande  bleibt  es  vorbehalten,  den  von  solchen  Bescheinigungen  gedeckten
Sendungen  nach  Ermessen  Muster  und  Proben  zu  entnehmen,  ohne  daß
die  Sendungen  selbst  zurückgehalten  werden  sollen.  Insoweit  eine  mißbräuchliche
  Ausnutzung  dieser  Erleichterungen  festgestellt  wird,  bleibt  es  dem  Durchfuhrlande
  vorbehalten,  entsprechende  Beschränkungen  derselben  zu  verfügen.

II.  Die  Ziffer  4  der  Bestimmungen  zu  Artikel  1  des  bestehen  den
Vertrags  erhält  folgende  Fassung:

4.  Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  alle  von  ihnen  gegen  einander
erlassenen  Verbote  oder  Beschränkungen  der  Einfuhr,  Ausfuhr  oder  Durchfuhr
wechselseitig  mitteilen.

III.  Die  Bestimmungen  zu  Artikel  1  des  bestehenden  Vertrags
erhalten  folgende  Zusätze:

5.  Die  vertragschließenden  Teile  kommen  überein,)  über  die  wechselseitige
Anerkennung  der  Prüfungszeichen  für  Handfeuerwaffen  eine  Verständigung  zu  treffen.

6.  Edelmetallwaren,  welche  von  Handlungsreisenden  lediglich  als  Muster
zum  Zwecke  des  Vorzeigens  im  Eingangsvormerkverfahren  gegen  Zollsicherstellung
eingeführt  werden  und  daher  nicht  in  den  freien  Verkehr  übergehen  dürfen,  sind
auf  Verlangen  der  Partei  vom  Punzierungszwange  zu  befreien,  wenn  entsprechende
Sicherheit  geleistet  wird,  die  im  Falle  des  nicht  termingemäßen  Wiederaustritts
der  Muster  verfällt.

7.  Für  die  Behandlung  der  Warendurchfuhr,  die  nach  oder  von  der
bayerischen  Gemeinde  Balderschwang  durch  österreichisches  Gebiet  aus  oder  nach
dem  übrigen  Bayern  stattfindet,  behält  es  bei  den  bestehenden  Erleichterungen
sein  Bewenden.

8.  Die  in  Ungarn  in  der  Gemeinde  Tokaj  und  den  übrigen  Gemeinden
des  Tokajer  Weingebiets  erzeugten  Naturweine  (Tokajer  Ausbruchweine,  Szamo-
        <pb n="158" />
        —  148  —

rodner)  sind  nicht  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine)  ausländischen  Ursprunges
im  Sinne  des  deutschen  Reichsgesetzes  vom  24.  Mai  1901  betreffend  den  Verkehr
mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken  (Reichs-Gesetzbl.  1901
S.  175)  anzusehen.  Es  ist  deshalb  auf  sie  die  Bestimmung  des  9  2  des  genannten
  Gesetzes  nicht  anwendbar,  daß  bei  der  anerkannten  Kellerbehandlung,
einschließlich  der  Haltbarmachung,  von  Dessertweinen  (Süd-,  Süßweinen)  ausländischen
  Ursprunges  eine  größere  Menge  Alkohol  als  ein  Raumteil  auf  einhundert
Raumteile  Wein  zugesetzt  werden  darf,  ohne  daß  hierin  eine  Verfälschung  oder
Nachahmung  des  Weines  im  Sinne  des  §  10  des  deutschen  Reichsgesetzes  vom
14.  Mai  1879  betreffend  den  Verkehr  mit  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln  und
Gebrauchsgegenständen  (Reichs-Gesetzbl.  1879  S.  145)  zu  finden  ist.  Ferner  ist
in  Gemäßheit  des  §  3  Nr.  3,  §  5,  §  13)  §  16  und  §  18  des  genannten  Gesetzes
vom  24.  Mai  1901  im  Geltungsbereich  des  letzteren  verboten,  Getränke,  die
unter  der  Bezeichnung  Tokajer,  Medizinal-Tokajer,  Tokajer  Ausbruch,  Szamorodner
  oder  unter  einer  auf  Ortlichkeiten  des  Tokajer  Weingebiets  hinweisenden
sonstigen  Bezeichnung  in  den  Verkehr  kommen,  unter  Verwendung  von  getrockneten
Früchten  (auch  in  Auszügen  oder  Abkochungen)  oder  von  eingedickten  Moststoffen
gewerbsmäßig  herzustellen  oder  nachzuahmen  oder  solche  Getränke,  sofern  sie  unter
Verwendung  der  bezeichneten  Früchte  oder  Stoffe,  wenn  auch  nicht  gewerbsmäßig,
hergestellt  worden  sind,  zu  verkaufen  oder  feilzuhalten.

Das  Tokajer  Weingebiet  umfaßt:

a)  aus  dem  Gebiete  des  Komitates  Zemplén:  das  Gebiet  der  Gemeinde
Bekecs,  Erdöbénye,  Erdöhorvati,  Golop,  Jozseffalva,  Kärolyfalva,
Bodrogkereßtur,  Kisfalud,  Legyesbenye,  Mäd,  Monok,  Bodrogolaßi,
Olaßlißka,  Ond,  Petrahö,  Rätka,  Särospatak  Statoraljaujhely,
Szegilong,  Szerencs,  Szölöske,  Tällya,  Tarczal,  Tokaj,  Tolcsva,
Kistoronya,  Vämosujfalu,  Végardo,  Lombor,  Bodrogzsadany;

b)  aus  dem  Komitate  Abauj-Torna:  das  Gebiet  der  Gemeinde  Abausßäntöo.

IV.  Es  werden  folgende  Bestimmungen  zu  Artikel  2  des  bestehenden
  Vertrags  eingefügt:

1.  Bei  der  Ausfuhr  von  Gerste  oder  von  Gerstenmalz  aus  dem  freien
Verkehr  des  deutschen  Zollgebiets  werden  Einfuhrscheine  nur  mit  der  Maßgabe  erteilt
werden,  daß  der  Festsetzung  ihres  Zollwertes  der  niedrigste  derjenigen  Zollsätze  zugrunde
  gelegt  wird,  welche  jeweils  für  einzelne  Arten  oder  Verwendungszwecke
von  Gerste  bestehen.

2.  Der  österreichisch-ungarische  Ausfuhrzoll  für  Lumpen  (Hadern)  und  andere
Abfälle  zur  Papierfabrikation  wird  9,60  Kronen  für  100  Kilogramm  nicht  überschreiten.


3.  Es  herrscht  darüber  Einverständnis,  daß  in  bezug  auf  die  Zurckergesetzgebung
  keiner  der  vertragschließenden  Teile  durch  die  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Vertrags  an  der  Erfüllung  der  ihm  aus  der  Brüsseler  Konvention
vom  5.  März  1902  erwachsenden  Verpflichtungen  behindert  werden  kann.
        <pb n="159" />
        —  149  —

V.  Die  Ziffer  1  der  Bestimmungen  zu  Artikel  3  des  bestehenden
Vertrags  wird  wie  folgt  ersetzt:

1.  Von  der  Behandlung  als  Gewerbserzeugnis  des  einen  der  vertragschließenden
  Teile  sind  die  in  dessen  Ecbieten  durch  Verarbeitung  ausländischer  Coofe  im
zollbegünstigten  Veredelungsverkehr  erzeugten  Gegenstände  nicht  ausgeschlossen.

Im  Verkehr  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  wird  die  Zulassung
zu  den  Vergünstigungen  der  Tarife  des  gegenwärtigen  Vertrags  für  solche
darin  aufgeführte  Gegenstände,  die  für  das  Ausfuhrland  von  größerer  wirtschaftlicher
  Bedeutung  sind,  nur  dann  von  der  Beibringung  eines  Ursprungsnachweises
  abhängig  gemacht  werden,  wenn  hierfür  ein  dringendes  handelspolitisches
  Bedürfnis  vorliegt.

VI.  Die  Ziffern  3  und  4  der  Bestimmungen  zu  Artikel  3  des  bestehenden
  Vertrags  werden  wie  folgt  ersetzt:

3.  Zu  den  Tarifen  A  und  B.  —  Eingangszölle  in  beiden  Zollgebieten.


a)  Unter  dem  im  Tarif  A  (Anlage  zum  gegenwärtigen  Vertrag)  und  den
zugehörigen  Bestimmungen  genannten  deutschen  allgemeinen  Tarif  wird
der  Tarif  vom  25.  Dezember  1902  in  seiner  durch  das  Gesetz  vom
gleichen  Tage  bestimmten  Fassung  und  unter  dem  im  Tarif  B  (Anlage
  zum  gegenwärtigen  Vertrag)  und  den  zugehörigen  Bestimmungen
genannten  österreichisch  -ungarischen  allgemeinen  Tarif  der  Entwurf  des
neuen  allgemeinen  Zolltarifs  für  das  österreichisch--ungarische  Zollgebiet
  verstanden.

b)  Soweit  die  Verzollung  eines  der  in  den  beigefügten  Vertragstarifen
A  und  B  aufgeführten  Gegenstände  nach  einem  Grundzoll  und  hinzutretenden
  Zollzuschlägen  oder  Ergänzungszöllen  vorzunehmen  ist,
wird  bei  der  hiernach  vorzunehmenden  Zollberechnung  der  Grundzoll
nach  dem  niedrigsten  von  den  Erzeugnissen  des  anderen  Teiles  zu  erhebenden
  Betrage  angesetzt,  falls  die  beiden  Vertragstarife  nicht  besondere
  Ausnahmen  vorsehen.  Unter  der  gleichen  Bedingung  ist  im  Falle
der  Zollverweisung  für  einen  in  den  beiden  Vertragstarifen  genannten
Gegenstand  von  dem  niedrigsten  von  den  Erzeugnissen  des  anderen
Teiles  zu  erhebenden  Betrage  des  Zolls,  auf  den  verwiesen  ist,  auszugehen,
  sofern  der  Inhalt  der  für  diesen  Zoll  etwa  in  Betracht  kommenden
  verschiedenen  vertragsmäßigen  Zugeständnisse  einem  solchen  Vorgang
  entspricht.  Die  in  den  Vertragstarifen  A  und  B  bei  der  Anführung
  von  Tarif-Nummern,  -Abschnitten  oder  Klassen  beigefügten
Worte  „des  allgemeinen  Tarifs“  begründen  keine  Ausnahme  von  der
vorstehenden  Regel.

c)  Hopfen  in  luftdicht  verschlossenen  Metallzylindern  darf  ohne  Untersuchung
  des  Inhaltes  abgefertigt  werden,  wenn  die  Sendung  von  einem
        <pb n="160" />
        —  150  —

zoll-  oder  finanzanitlichen  Zeugnis  begleitet  ist,  welches  bescheinigt,  daß
der  Inhalt  der  Zylinder  aus  Hopfen  besteht,  und  daß  ferner  die  Zylinder
von  der  betreffenden  Amtsstelle  unter  amtlichen  Verschluß  gelegt  oder
daß  bei  Versendung  in  ganzen  Eisenbahnladungen  letztere  mit  Zollverschluß
  versehen  werden.

d)  Jeder  der  vertragschließenden  Teile  wird  auf  Ansuchen  der  Partei  und
bei  Beobachtung  der  Formen  des  Vormerkverkehrs  Flaschen,  Krüge  und
ähnliche  Umschließungen,  die  zur  Ausfuhr  von  Mineralwasser  in  die
Gebiete  des  anderen  Teiles  gedient  haben,  bei  ihrer  Rückkehr  in  geleertem
Zustande  zollfrei  wieder  einlassen.

e)  Für  Knöpfe  aus  Horn,  Hornmasse  oder  Knochen  sowie  für  solche  aus
Steinnuß,  Areka  und  dergleichen  wird  übereinstimmend  im  Verwaltungs.
wege  vorgeschrieben  werden,  daß  nur  die  Karten  aus  Pappe  oder
Papier,  auf  welche  die  Knöpfe  aufgenäht  oder  sonst  befestigt  sind,  als
um  zollpflichtigen  Reingewicht  der  Waren  gehörig  betrachtet  und  daß
Popsschachtein  (Kartons),  auch  mit  aufgenähtem  Musterknopf,  in
welche  die  Knöpfe  oder  die  Karten  mit  aufgehefteten  Knöpfen  eingelegt
sind,  nicht  mit  zur  Verzollung  gezogen  werden.

f)  Zu  Nr.  107  des  Tarifs  A.  Bei  der  Verzollung  von  lebenden
Hühnern  aller  Art  und  von  sonstigem  lebenden  Federvieh  (ausgenommen
Gänse),  die  ohne  besondere  Verpackung  in  Eisenbahnwagen  eingeführt
werden,  wird  die  Ermittelung  des  zollpflichtigen  Reingewichts  durch
Verwiegung  auf  der  Gleiswage  (Zentesimalwage)  in  der  Weise  zugelassen
  werden,  daß  von  dem  Gesamtgewicht  des  Wagens  einschließlich
der  Ladung  das  Eigengewicht  des  leeren  Wagens  (bei  Steigenwagen
und  anderen  zur  Versendung  besonders  eingerichteten  Eisenbahnwagen
unter  Hinzurechnung  des  Gewichts  der  eingebauten  Vorrichtungen)
abgezogen  wird.  Bei  der  Einfuhr  von  Hühnern  usw.  in  besonderer
Verpackung  (Käfigen,  Steigen  und  dergleichen)  sind  vier  Fünftel  des
Rohgewichts  uals  Reingewicht  anzunehmen  und  der  Zollberechnung  zu
Grunde  zu  legen.

VII.  Die  Ziffer  2  der  Bestimmungen  zu  Artikel  6  des  bestehenden
Vertrags  erhält  folgende  Fassung:

2.  Für  den  beiderseitigen  Einfuhrverkehr  sind,  vorbehaltlich  der  im  Falle
eines  Mißbrauchs  örtlich  anzuordnenden  Aufhebung  oder  Beschränkung  dieser  Begünstigung,
  zollfrei  zu  lassen:

·  Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes,  in  Mengen  von
nicht  mehr  als  zwei  Kilogramm,
Mühlenfabrikate  aus  Getreide  und  Hülsenfrüchten,  gewöhnliches  Back—
werk  (Brot)  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  drei  Kilogramm,
insoweit  diese  Waren  für  Bewohner  des  Grenzbezirkes  nicht  mit  der  Post  ein—
gebracht  werden.
        <pb n="161" />
        —  151  —

Jeder  der  vertragschließenden  Teile  behält  sich  jedoch  vor,  die  in  Ziffer  2
vereinbarten  Begünstigungen  jederzeit  nach  vorausgegangener  sechsmonatlicher
Kündigung  ganz  oder  teilweise  außer  Kraft  zu  setzen.

VIII.  Es  wird  folgende  neue  Bestimmung  eingefügt:

Zu  Artikel  9  des  Vertrags.

Solange  in  Österreich  und  in  Ungarn  von  deutschem  Bier  die  innere  Biersteuer
unter  Zugrundelegung  des  saccharometrischen  Gehaltes  der  Stammwürze  erhoben
wird,  werden  die  von  deutschen  wissenschaftlichen  Anstalten  über  diesen  Gehalt
ausgestellten  Zeugnisse  von  den  österreichischen  und  ungarischen  Behörden  anerkannt
werden.  Die  Biersendungen,)  die  von  derartigen  Zeugnissen  begleitet  sind,  werden
nicht  von  neuem  einer  Untersuchung  über  den  saccharometrischen  Gehalt  unterzogen
  werden,  vorausgesetzt,  daß  von  der  wissenschaftlichen  Anstalt  die  einschlägigen
Vorschriften  beobachtet  worden  sind  und  sich  nicht  besondere  Zweifel  an  der
Richtigkeit  des  Zeugnisses  ergeben.  Den  Zollämtern,  bei  welchen  von  Heugnissen
begleitete  Biersendungen  in  der  Einfuhr  abgefertigt  werden,  steht  das  Recht  zu,
von  Zeit  zu  Zeit  Proben  zu  ziehen,  ohne  die  Sendung  zurückzuhalten.  Diese
Proben  sind  mit  der  vorgeschriebenen  Identitätsbezeichnung  zu  versehen  und  unter
Amts--  und  Parteisiegel  an  die  Untersuchungsstelle  der  technischen  Finanzkontrolle
in  Wien  beziehungsweise  Budapest  behufs  Prüfung  auf  den  Extraktgehalt  der
Stammwürze  einzusenden.  Sollte  diese  Prüfung  Mängel  der  Zeugnisausfertigung
ergeben,  so  ist  Anzeige  hiervon  unmittelbar  an  das  betreffende  Finanzministerium
zu  erstatten.  .

Andererseits  werden  die  deutschen  Behörden  für  österreichischen  oder  ungarischen
Wein  die  Zeugnisse  über  den  Untersuchungsbefund,  die  von  österreichischen  oder
ungarischen  wissenschaftlichen  Anstalten  ausgestellt  worden  sind,  in  den  Fällen  anerkennen,
  in  denen  die  Untersuchung  für  die  zollamtliche  Abfertigung  erforderlich  ist.
Die  Weinsendungen,  die  von  derartigen  Zeugnissen  begleitet  sind,  werden  nicht
von  neuem  einer  Untersuchung  unterzogen  werden,  vorausgesetzt,  daß  von  der
wissenschaftlichen  Anstalt  die  einschlägigen  Vorschriften  beobachtet  worden  sind  und
sich  nicht  besondere  Zweifel  an  der  Richtigkeit  des  Zeugnisses  ergeben.

Die  Regierungen  der  vertragschließenden  Teile  werden  sich  über  die
wissenschaftlichen  Anstalten,  die  zur  Ausstellung  der  Zeugnisse  ermächtigt  sein
sollen,  sowie  über  die  bei  der  Ausstellung  der  Zeugnisse  und  der  vorhergehenden
Untersuchung  des  Bieres  und  des  Weines  zu  beobachtenden  Vorschriften  verständigen.


Heder  der  vertragschließenden  Teile  behält  sich  für  den  Fall  vorkommender
Mißbräuche  die  Befugnis  vor,  von  dieser  Verständigung  mit  sechsmonatlicher
Kündigung  zurückzutreten.

IX.  Dererste  Absatz  der  Bestimmung  zu  Artikel  15  des  bestehenden
Vertrags  kommt  in  Wegfall.  Im  Eingang  des  zweiten  Absatzes  wird
das  Wort  „Dieselben“/durch  die  Worte  „Die  vertragschließenden  Teile“  ersetzt.

Reichs.  Gesetzbl.  1906  24
        <pb n="162" />
        —  152  —

X.  Die  Ziffer  4  der  Bestimmungen  zu  Artikel  16  und  18  des
bestehenden  Vertrags  erhält  folgenden  Wortlaut:

Für  die  Zollabfertigung  im  gegenseitigen  Eisenbahnverkehr  und  für  die
Anwendung  des  Schiffsverschlusses  gelten  die  hierüber  besonders  vereinbarten  Bestimmungen.


XI.  In  die  Bestimmungen  zu  Artikel  19  des  bestehenden  Vertrags
  wird  folgende  neue  Ziffer  1  eingeschoben:

„1.  Bei  Bemessung  von  Abgaben  aller  Art  von  Handel  und  Gewerbe
wird  die  Provenienz  der  in  diesen  Betrieben  vorkommenden  Waren  an  sich  nicht
eine  ungünstigere  Bemessung  dieser  Abgaben  zur  Folge  haben.“

Die  bisherige  Ziffer  1  erhält  die  Bezeichnung  1a.

XII.  Den  Bestimmungen  zu  Artikel  19  des  bestehenden  Vertrags
  tritt  folgende  neue  Ziffer  hinzu:

3.  Unter  Frachtfuhrgewerbe  im  Sinne  des  vierten  Absatzes  des  Artikels  19
ist  die  gewerbsmäßige  Beförderung  von  Gütern  und  Personen  auf  Landwegen,
mit  Ausschluß  der  Eisenbahnen,  zu  verstehen.  Unter  „Gewerbesteuer"“  soll  jede
steuerliche  Belastung  des  Gewerbebetriebes,  einschließlich  der  Besteuerung  des  Einkommens
  aus  demselben,  verstanden  werden,  gleichoiel  ob  die  Steuer  für  Rechnung
des  Staates  oder  der  Kommunen  usw.  erhoben  wird.

Soweit  der  Gewerbetreibende  Transporte  zwischen  einzelnen,  innerhalb  der
Gebiete  des  anderen  vertragschließenden  Teiles  gelegenen  Orten  vermittelt,  unterliegt
  er  der  Besteuerung  nach  den  Landesgesetzen  unter  Berücksichtigung  der
bestehenden  Vereinbarungen  zur  Vermeidung  der  Doppelbesteuerung.  enn  der
Gewerbetreibende  in  den  Gebieten  des  anderen  vertragschließenden  Teiles  neben  dem
Frachtfuhr=  oder  dem  Schiffahrtsgewerbe  ein  selbständiges,  nicht  unmittelbar
durch  die  Ausübung  dieser  Gewerbe  bedingtes  Nebengewerbe  betreibt  oder  Grundeigentum
  besitzt,  unterliegt  er  hierfür  ebenfalls  der  Besteuerung  nach  den  Landesgesetzen
  ohne  Einschränkung.

Beim  Schiffahrtsgewerbe  ist  der  Betrieb  eines  selbständigen  Nebengewerbes
nicht  darin  zu  finden,  daß  der  Gewerbetreibende  auf  den  in  den  Gebieten  des  anderen
Teiles  belegenen  Stationen  die  aus  seinem  Heimatlande  mit  seinen  Transportmitteln
  ankommenden  Güter  an  die  am  Orte  selbst  befindlichen  Empfänger  unmittelbar
  oder  an  die  außerhalb  befindlichen  Empfänger  durch  Vermittlung  der
Eisenbahnen  usw.  weiterbefördert,  und  umgekehrt,  daß  er  die  zur  Beförderung
mit  seinen  Transportmitteln  bestimmten  Güter  am  Orte  selbst  in  Empfang
nehmen  und  zur  Verladung  auf  seine  Transportmittel  bringen  läßt)  ebensowenig
kann  ein  solcher  Betrieb  schon  darin  gefunden  werden,  daß  der  Gewerbetreibende
mit  einem  in  den  Gebieten  des  anderen  Teiles  ansässigen  selbständigen  Spediteur
eine  dauernde  Geschäftsverbindung  unterhält.
        <pb n="163" />
        —  153  —

XIII.  Es  werden  folgende  neue  Bestimmungen  eingefügt:

Zu  Artikel  20  des  Vertrags.

Es  besteht  Einverständnis,  daß  mit  Rücksicht  auf  die  aufgestellte  Bedingung
der  Gegenseitigkeit  die  den  Konsuln  des  einen  Teiles  in  den  Gebieten  des  anderen
vermöge  der  Meistbegünstigung  einzuräumenden  Vorrechte,  Befugnisse  und  Begünstigungen
  nicht  in  einem  größeren  Ausmaße  zugestanden  werden  können,  als
sie  den  konsularischen  Vertretern  dieses  letzteren  Teiles  in  den  Gebieten  des  ersteren
Teiles  gewährt  werden.

Zu  Artikel  23a  des  Vertrags.

Über  das  Verfahren  in  den  Fällen,  in  denen  auf  Grund  des  ersten  und
zweiten  Absatzes  des  Artikels  23  a  ein  schiedsgerichtlicher  Austrag  stattfindet,  wird
zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  folgendes  vereinbart:

Beim  ersten  Streitfall  hat  das  Schiedsgericht  seinen  Sitz  in  den  Gebieten
des  beklagten  Teiles,  beim  zweiten  Streitfall  in  den  Gebieten  des  anderen  Teiles
und  so  abwechselnd  in  den  Gebieten  des  einen  oder  des  anderen  Teiles,  in  einer
Stadt,  die  von  dem  betreffenden  vertragschließenden  Teil  bestimmt  wird.  Dieser
hat  für  die  Stellung  der  Räumlichkeiten,  der  Schreibkräfte  und  des  Dienstpersonals
  zu  sorgen,  deren  das  Schiedsgericht  für  seine  Tätigkeit  bedarf.  Der
Obmann  ist  Vorsitzender  des  Schiedsgerichtes,  das  nach  Stimmenmehrheit  entscheidet.


Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  im  einzelnen  Falle  oder  ein=  für
allemal  über  das  Verfahren  des  Schiedsgerichtes  verständigen.  In  Ermanglung
einer  solchen  Verständigung  wird  das  Verfahren  von  dem  Schiedsgericht  selbst
bestimmt.  Das  Verfahren  kann  schriftlich  sein,  wenn  keiner  der  vertragschließenden
Teile  Einspruch  erhebt;  in  diesem  Falle  kann  von  der  Bestimmung  des  vorhergehenden
  Absatzes  abgewichen  werden.

Hinsichtlich  der  Ladung  und  der  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  werden  die  Behörden  jedes  der  vertragschließenden  Teile,  auf  das
vom  Schiedsgericht  an  die  betreffende  Regierung  zu  richtende  Ersuchen,  in  derselben
  Weise  Rechtshilfe  leisten  wie  auf  die  Ersuchen  der  inländischen  Zivilgerichte.

Artikel  6.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  in  freundschaftlichem  Einvernehmen
  die  Behandlung  der  Arbeiter  des  einen  Teiles  in  den  Gebieten  des  anderen
hinsichtlich  des  Arbeiterschutzes  und  der  Arbeiterversicherung  zu  dem  Zwecke  zu
prüfen,  um  durch  geeignete  Vereinbarungen  diesen  Arbeitern  wechselseitig  eine  Behandlung
  zu  sichern,  die  ihnen  möglichst  gleichwertige  Vorteile  bietet.

Diese  Vereinbarungen  werden  unabhängig  von  dem  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Zusatzvertrags  durch  ein  besonderes  Abkommen  festgesetzt  werden.

24“
        <pb n="164" />
        —  154  —

Artikel  7.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll  am  15.  Februar  1906  in  Kraft  treten.

Mit  den  durch  den  Zusatzvertrag  bedingten  Anderungen  und  Ergänzungen
soll  der  bestehende  Handels-  und  Zollvertrag  vom  6.  Dezember  1891  während
der  Zeit  bis  zum  31.  Dezember  1917  wirksam  bleiben.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile  behält  sich  jedoch  das  Recht  vor,  zwölf
Monate  vor  dem  31.  Dezember  1915  den  Vertrag  mit  der  Wirkung  zu  kündigen,
daß  derselbe  zu  diesem  Termin  außer  Kraft  tritt.

Falls  kein  Teil  von  diesem  Rechte  Gebrauch  macht  und  auch  nicht  zwölf
Monate  vor  dem  31.  Dezember  1917  seine  Absicht  kund  gibt,  die  Wirkungen
des  Vertrags  mit  diesem  Tage  aufhören  zu  lassen,  soll  der  Vertrag  nebst  den
erwähnten  Änderungen  und  Ergänzungen  über  den  31.  Dezember  1917  hinaus
bis  zum  Ablaufe  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab  in  Geltung  bleiben,  an  welchem
der  eine  oder  der  andere  der  vertragschließenden  Teile  ihn  gekündigt  haben  wird.

Artikel  8.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Zusatzvertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung  zu  Berlin,  den  25.  Januar  1905.

(L.  S.)  Graf  von  Posadowsky.  (L.S.)  Freiherr  von  Richthofen.  (L.  S.)  Szögyeny.
        <pb n="165" />
        Anlage  A.
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

 

Nummer  6  Zollsatz
des  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  1  Doppel.

 

 

allgemeinen  zentner
Tarifs  Mark
1 Roggen  ...  5
2  Weizen  und  Spelz  .  ...  .  .  .  ..  5,50
3  Gerste:
Malzgerste  4
andere  2

Anmerkung.  Als  andere  Gerste  als  „Malzgerste“  ist  zu
behandeln  und  zum  vertragsmäßigen  Zollsatz  einzulassen:

1.  beim  Eingang  über  bestimmte,  mit  besonderer  Ermächtigung
versehene  Zollstellen  Gerste,  welche  in  reinem,  ungemischtem,
grannenlosem  Zustande  das  Gewicht  von  65  Kilogramm  für
1  Hektoliter  nicht  erreicht  und  zugleich  nicht  mehr  als  30  Gewichtsprozente
  Körner  enthält,  deren  Gewicht  67  Kilogramm  oder
mehr  für  1  Hektoliter  beträgt.

2.  Gerste,  für  welche  der  Nachweis  geführt  wird,  daß  sie  zur
Bereitung  von  Malz  ungeeignet  ist,  oder  daß  sie  hierzu  nicht
verwendet  wird.

Falls  die  Richtigkeit  der  Ergebnisse  der  nach  Ziffer  1  des  1.  Absatzes
  statthaften  Ermittelung  vom  Wareneinbringer  bestritten  wird
oder  falls  sich  infolge  der  besonderen  Beschaffenheit  der  zur  Jollabfertigung
  gestellten  Sendung  andere  Zweifelsgründe  hinsichtlich  der
Verwendung  der  Gerste  ergeben,  so  ist  das  Zollamt  nur  verpflichtet,
die  Ware  zum  ermäßigten  Zollsatze  zuzulassen,  wenn  es  sie  zuvor  zur
Bereitung  von  Malz  ungeeignet  gemacht  hat.  Dies  kann  nach  Wahl
des  Zollamts  durch  Anschroten,  Spitzen,  Einschneiden,  Brechen  oder
ein  ähnliches  Verfahren  geschehen.
        <pb n="166" />
        156

 

—  S  .  .......  ——

 

 

Rummer  Zollsat
für  1  Doppel-zentner
Ws  Benennung  der  Gegenstände  für  
Tarifs  Mark
aus  9)  Malz  aus  Gerste,  mit  Ausnahme  des  gebrannten  und  gemahlenen  5/75
aus  11%  Speisebohnen  2
18  Rotkleesaat,  Weißkleesaat  und  andere  Kleesaaten  .  frei
23  Kartoffeln,  frisch:
in  der  Zeit  vom  15.  Februar  bis  31.  Juli  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  1
in  der  Zeit  vom  1.  August  bis  14.  Februr  .  .  .  frei
26  Zichorien  (Zichorienwurzeln),  auch  zerkleinert:
frisch..............................................  frei
getrocknet (gedarrt).......;............................  1
27  Grünfutter;  Heu,  auch  getrockneter  Klee  und  anderweit  im  allgemeinen
Tarife  nicht  genannte  getrocknete  Futtergewächse;  Stroh  und  Spreu
(Kaff),  auch  Schäben;  Häckerling  (Häcksell)  .  ...  frei
für  1  Doppelzentner

Rohgewicht
30  Hopfen  2
aus  33 Melonen,  Pilze,  Spargel,  Tomaten,  frisch)  andere  frische  Küchengewächse,
  im  allgemeinen  Tarife  nicht  besonders  genant  .  "frei
36  Artischocken,  Melonen,  Pilze,  Rhabarber,  Spargel,  Tomaten,  zerkleinert,
  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet:  für  1  evoe.
zentner
Tomaten  4
Melonen,  Pilze  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8
Artischocken,  Rhabarber,  Spargel  .  .  ..  10
aus  37  Küchengewächse,  einschließlich  der  als  solche  dienenden  Feldrüben,  zerkleinert,
  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  34  bis  36  des  all—
gemeinen  Tarifs  fallen;  unreife  Speisebohnen  und  unreife  Erbsen,
getrocknet;  Speisebohnen  und  Erbsen  (reife  und  unreife),  gebacken
oder  sonst  einfach  zubereitet)  Sämereien  zum  Genusse,  gepulvert,
gebacken  oder  sonst  einfach  zubereitet  ..  4
        <pb n="167" />
        157  —

 

—  —  —  S  —.—.  —  ..  —.  ——.  —

 

Nummer  Zollsatz
utn  Benennung  der  Segenstände  für  1 Doppel-zentner  
Tarifs  Mark

38  Bäume,  Reben,  Stauden,  Sträucher,  Schößlinge  zum  Verpflanzen,
und  sonstige  lebende  Gewächse,  ohne  oder  mit  Erdballen,  auch  in
Töpfen  oder  Kübeln;  Propfreiser:
Cykasstämme  ohne  Wurzeln  und  Wedel;)  Palmen)  indische  Azaleen;
Lorbeerbäume;  Forstpflanzen  .  .  .  .  .  ..  frei
Rosen.  12
Pflanzen  in  Töpfen  .  .  ..  10
Pflanzen  ohne  Erdballen  .  ..  6
andere  .  .  .  .  ..  5
aus  45  Weintrauben  (Weinbeeren):
frisch:
zum  Tafelgenuß
eingehend  in  Postsendungen  von  einem  Gewichte  bis
5  Kilogramm  einschließlich.  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  ...  frei
auf  andere  Weise  eingehend  .  .  .  .  .  ..  4
andere  .  .  .  ..  10
in  Fässern  oder  Kesselwagen  eingestampfte  Weinbeeren  (Trauben
der  Weinlese),  auch  wenn  die  Gährung  schon  begonnen  hat,
sofern  sie  alle  Teile  der  Frucht,  also  neben  dem  Safte  auch
noch  die  Kämme,  Kerne  und  Schalen  der  Trauben  enthalten  10
aus  46%Wal=  und  Haselnüsse,  unreife  oder  reife,  auch  ausgeschält,  gemahlen
oder  sonst  zerkleinert  oder  einfach  zubereitet  .  .  .  .  .  ..  2
(aus  47/9)  Anderes  Obst:
aus  47  frisch:
eingehend  in  Postsendungen  von  einem  Gewichte  bis  5  Kilogramm
einschließlich  .  ..  ..  .  .  ..  frei
        <pb n="168" />
        —  158  —

 

—...

 

 

Anmerkung.  Apfel,  Birnen  und  Quitten,  frisch,  werden  als
unverpackt  behandelt,  wenn  sie  lose  oder  in  Säcken  von  mindestens
50  Kilogramm  Rohgewicht  in  Wagen  eingehen,  die  mit  nicht  mehr  als
acht  Abteilungen  versehen  sind.

In  gleicher  Weise  sind  als  unverpackt  zu  behandeln  Apfel,  Birnen
und  Ouitten,  frisch,  wenn  sie  lose  oder  in  Säcken  von  mindestens  50  Kilogramm
  Rohgewicht  in  mit  Abteilungen  versehenen  Schiffen  eingehen,
sofern  der  Rauminhalt  jeder  Abteilung  mindestens  6  Kubikmeter  beträgt.

Die  Wagen  oder  Schiffsabteilungen  dürfen  mit  Stroh  belegt
oder  bedeckt  oder  mit  Papier  oder  Stroh  ausgeschlagen  sein  und
können  auch  durch  Strohlagen  hergestellt  werden.

 

Nummer  Zollsatz
des  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  i  l.
Tarifs  Mark

auf  andere  Weise  eingehend:
Äpfel,  Birnen,  Quitten:
unverpackt  oder  nur  in  Säcken  bei  mindestens  50  Kilo—
gramm  Rohgewicht:
vom  1.  September  bis  30.  November.  .  ..  .  .  ...  frei
vom  1.  Dezember  bis  31.  August  2
in  anderer  Verpackung:
in  einfacher  Umschließung  ......  .  .  ...  .  .  .  .  ...  3,20
in  mehrfacher  Umschließung.  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5
Aprikosen  .  ..  ..  .  ..  frei
Pfirsiche  ...  2
Hauszwetschgen
vom  1.  September  bis  30.  November.  .  .......  .  ...  frei
vom  1.  Dezember  bis  31.  August.  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ...  2
andere  Pflaumen  ..  ..  ....  ..  ..  ...  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  2
Kirschen,  Weichseln  .  ..  1
Mispeln;  Hagebutten,  Schlehen  sowie  anderes  im  allgemeinen
  Tarif  nicht  genanntes  Kern=  und  Steinobst.  frei
Erdberen  .  .  .  .  .  ..  10
Himbeeren,  Johannisbeeren,  Stachelbeeren,  Brombeeren,
Heidelbeeren,  Hollunderbeeren,  Wacholderbeeren  und
sonstige  Beeren  zum  Genuß,  mit  Ausnahme  der
Preißelberen:  frei
        <pb n="169" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen

arifs

—  159  —

—  —  —  ——  ——————  —  ———  —  —.  —  —

Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsatz

für  1  Doppelzentner


Mark

 

aus  48

49

66

68

 

getrocknet,  gedarrt  (auch  zerschnitten  und  geschält):
Apfel  und  Birnen  einschließlich  verwertbarer  Abfällel.

Aprikosen,  Pfirsischen  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
Pflaumen  aller  Art:

unverpackt  oder  nur  in  Fässern  oder  Säcken  bei  mindestens
50  Kilogramm  Rohgewicht  .  .....  ..  .  .  ..

in  Kisten  bei  mindestens  10  Kilogramm  Rohgewicht
in  anderer  Verpackung  .  .  .  ...

Kirschen,  Weichseln  .....  .  .  ..  .  ..  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..

gemahlen,  zerquetscht,  gepulvert  oder  in  sonstiger  Weise  zerkleinert,  auch
eingesalzen,  ohne  Zucker  eingekocht  (Mus)  oder  sonst  einfach  zubereitet;
gegoheen.

Paprika  (spanischer  Pfeffer),  frisch  (grün)  oder  getrocknet,  auch  gemahlen,
gepulvert  oder  in  Salzwasser  eingelgtt  .  .  .  .  ..

Lufa,  auch  gebleicht;  irländisches  Moos,  Seetang  und  andere  Algen
(Meeralgen))  Seegras,  Pflanzenhaar,  auch  getrocknet,  gefärbt  oder
zu  Strängen  zusammengedreht;)  Bast)  auch  gefärbt;  Binsen,  auch
efärbt,  gespalten  oder  geschnitten;  Stroh,  gefärbt  oder  gespalten;
Paimblätter,  getrocknet,  auch  gefärbt  (ausgenommen  solche  zu  Bindeoder
  Zierzwecken))  Passava-Fasern  und  Stengel)  Wurzelfasern,
abgeschält;  Reiswurzeln;  Espartogras,  sowie  alle  übrigen  Pflanzenstoffe
  zur  Herstellung  von  Bürsten,  Flechtarbeiten  usw.)  anderweit
im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt  oder  inbegriffen,  auch  zu
Strängen  zusammengedreht  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...

Nüsse  und  Schalen,  nur  als  Schnitzstoff  verwendbar,  sowie  anderweit
im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannte  oder  inbegriffene  pflanzliche
Schnitzstoffe,  roh;  Samenkörner,  durchbohrt,  auch  lediglich  zum  Zwecke
der  Verpackung  und  Versendung  auf  Gespinstfäden  gereiht.  ..  .  .  .  .

Beeren,  Blätter,  Blüten,  Blütenblätter,  Blumen,  Knospen,  Kräuter,
Nüsse,  Rinden,  Sämereien,  Schalen,  Wurzeln  und  sonstige  Pflanzen
und  Pflanzenteile,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,
zum  Gewerbegebrauch,  auch  eingesalzen,  getrocknet,  gedarrt,  gebrannt,
geschält,  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert;  Obstkerne,  anderweit  im

Reichs.  Gesetzbl.  1906.

 

l

—  S

--frei



frei
        <pb n="170" />
        —  160

.

 

Nummer  Zollsatz  6
es  deutschen  »  fürlDoppelallgemeinen
  Benennung  der  Gegenstände  zentner
Tarifs  Mark
allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,  ungeschält  oder  geschält;  Baumschwümme,
  roh  oder  bloß  geklopft  und  vom  Holze  gereinigt;  Weberkarden
  (Weberdisteln);  Wermut  (Absinthkraut),  auch  getrocknet  oder
gemalen.  frei
72  Chinarinde,  auch  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert  Feldkümmelkraut;
isländisches  Moos  und  andere  Flechten  (Lichenen),  roh,  auch  gemahlen;
Tamarinden  und  Tamarindenmark,  Rohrkassia;  Beeren,  Blätter,
Blüten,  Blütenblätter,  Blumen,  Knospen,  Kräuter,  Nüsse,  Rinden,
Schalen,  Sämereien,  Wurzeln  und  sonstige  Pflanzen  und  Pflanzenteile,
  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,  zum  Heilgebrauch,
auch  eingesalzen,  getrocknet,  gedarrt,  gebrannt,  geschält,  gemahlen  oder
sonst  zerkleinert)  Holz  zum  Heilgebrauch,  auch  zerkleinert  ferner
getrocknete  und  gepulverte  Insektenpulverblueen  frei
(74/6)  Bau=  und  Nutzholz,  im  allgemeinen  Tarife  nicht  besonders
genannt:
*4  unbearbeitet  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axrt  oder  Säge
bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde:  #  0.12
25
hart  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ...  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  EG—*
21008
für  1  Doppelzentner

weich.............................................  «.  »g(.1fs-s.»
1  Festmeter
0,72
Anmerkung.  Unbearbeitetes  oder  lediglich  in  der  Querrichtung
mit  der  Axt  oder  Säge  bearbeitetes  Bau.  und  Nutzholz  für  den  häuslichen
  oder  handwerksmäßigen  Bedarf  von  Bewohnern  des  Grenzbezirkes,
  sofern  es  in  Traglasten  eingeht  oder  mit  Jugtieren  gefahren
wird,  bleibt,  unter  Uberwachung  der  Verwendung  und  mit  Beschränkung
a?  Festmeter  in  einem  Kalenderjahre  für  jeden  Bezugsberechtigten,
zollfrei.
75  in  der  Längsrichtung  beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Axt  vorge- 



 

arbeitet  oder  zerkleinert;  auch  Frissene  Späne  und  in  anderer  Weise
als  durch  Reißen  hergestellte  Klärspäne:

hart

 

für  1  Doppelzentner


0,24
oder  für
1  Festmeter
1,92
        <pb n="171" />
        1061

 

 

Nummer
des  deutschen
allgemeinen

Tarifs

 

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark

 

80

 

Anmerkung.  Die  in  anderer  Weise  als  durch  Reißen  hergestellten
  Klärspäne  sind  von  der  Verzollung  nach  Nr.  75  auch  dann
nicht  ausgeschlossen,  wenn  sie  infolge  ihrer  Herstellung  mittels  des
Spalthobels  oder  ähnlicher  Werkzeuge  eine  gewisse  Glätte  zeigen  und
deshalb  das  Aussehen  gehobelter  Späne  haben.

in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht
gehobelt:

oder  fũr  0,24  *
1,44

 

für!  Doppelzentner

oder  fur  Festmeter
5/76

für  1  0,72*

Anmerkung  zu  Nr.  75  und  76.  Durch  bloßes  Sägen  genutete
Schindelbretter  sind  wie  bloß  gesägte  Schindelbretter  nach  Nr.76  zuverzollen.
In  der  Längsrichtung  beschlagene,  gesägte  oder  in  anderer  Weise
vorgerichtete,  nicht  gehobelte  Kanthölzer  (Balken,  Bohlen  und  dergleichen),
welche  nur  mit  Zapfenlöchern,  Zapfen,  Schlitzen,  Falzen  oder  Bohrlöchern
  versehen  sind,  werden  nach  den  vertragsmäßigen  Sätzen  der
Nr.  75  und  76  mit  einem  Sollzuschlage  verzollt,  welcher  beträgt:
im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für  1  Doppelzentner  0,20  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für  !  Festmeter:
hartes  Holzz.
weiches  Holz
Anmerkung  zu  Nr.  74  bis  76.  Bloß  gedämpftes  (nicht
zugleich  gefärbtes)  sowie  zur  Erhöhung  der  Haltbarkeit  getränktes
(imprägniertes)  oder  nur  zu  diesem  Zwecke  auf  chemischem  Wege  behandeltes
  Bau--  und  Nutzholz  wird  ohne  Zollzuschlag  nach  den  vertrags.
mäßigen  Sätzen  der  Nr.  74  bis  76  verzollt.  Gefärbtes  oder  zum
Iwecke  der  Färbung  auf  chemischem  Wege  behandeltes  Bau-  und  Nutzholz
  unterliegt  einem  Zollzuschlage,  welcher  beträgt:
im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für  1  Festmeter  2,40  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für  1Doppelzentner:
hartes  Holz
weiches  Holz

Eisenbahnschwellen,  mit  der  Axt  bearbeitet,  auch  auf  nicht  mehr  als
einer  Längsseite  gesägt,  nicht  gehobelt:

aus  hartem  Holze

oder  für  5/  r%
4,32

 

für  1  Doppelzentner
0,24
oder  für  .  Festmeter

1,92
25
        <pb n="172" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen

Tarifs

162

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner

Mark

 

81

82

83

 

aus  weichem  Holze  .....  .  ...  .  .....  ...  ..  ....  .  .  ..  ..  .  .  ...

Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnierte)  oder  sonst

auf  chemischem  Wege  behandelte  Eisenbahnschwellen  werden  ohne  Zollzuschlag
  nach  den  vertragsmäßigen  Sätzen  der  Nr.  80  verzollt.

Holzpflasterklötze:
aus  hartem  Holze  ......  .  ..  ..  ...  ....  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ...

aus  weichem  Holze

Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnierte)  oder  sonst

auf  chemischem  Wege  behandelte  Holzpflasterklötze  werden  ohne  Jollzuschlag
  nach  den  vertragsmäßigen  Sätzen  der  Nr.  81  verzgollt.

Naben,  Felgen,  Speichen,  sowie  für  diese  Gegenstände  erkennbar  vorgearbeitete
  Hölzer:  3

von  hartem  Holle  «...............................

von  weichem  Holze

Faßholz  (Faßdauben  und  Faßbodenteile),  auch  zu  solchem  erkennbar
vorgearbeitetes  Holz  (Stabholz),  ungefärbt,  nicht  gehobelt:
von  Eichenholz.

von  anderem  harten  Holze

·    *

von  weichem  Holze

Anmerkung:  Die  bloße  Behandlung  mit  dem  Reifmesser  oder

eine  Glättung  der  Schmalseiten  durch  Hobelung  bleibt  auf  die  Verzollung
  des  Faßholzes  ohne  Einfluß.

—  —

 

 

 

0,24
oder
für  1  Festmeter

1,44

für  1  Doppel.
zentner
0,72
oder
für  1  Festmeter
576
für  1  Doppel.
zentner
0,72
oder
für  1  Festmeter

4,32

für  1  Doppel.
zentner
0,72
oder
für  1  Festmeter

5,76
für  1  Doppel.
zentner
0,72
oder
für  1  Festmeter
4,32

für  1  Doppelzentner

0,20
oder
für  1  Festmeter
1,60
für  1  Doppelzentner

0,30
oder
für  1  Festmeter
2,40
für  1  Doppel.
zentner
0,30
oder
für  1  Festmeter
1,80
        <pb n="173" />
        Nummer  Zollsatz

 

 

 

des.  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  r
arifs  Mark
aus  84  Korbweiden,  auch  gespalten:
geschählt.......  3
aus  85  Reifenstäbe  (gespalten  für  Faß=  und  ähnliche  Reifen),  auch  rund  gebogen:

geschälte    nicht  gehobelt;  ungeschälte  und  geschälte,  gehobelt  oder
mit  den  zur  unmittelbaren  Verwendung  als  Reifen  erforderlichen
  Einschnitten,  dem  sogenannten  Schloß,  versehen  3
Anmerkung  zu  Nr.  84  und  85.  Eine  Glättung  der  Spalt—
fläche,  die  mit  der  Herstellungsweise  der  gespaltenen  Korbweiden  und
der  Reifenstäbe  mittels  des  Zugmessers  oder  dergleichen  im  Zusammenhange
  steht,  gilt  nicht  als  Behobelung.
87  Brennholz  (Schichtholz  (Klafterholzl,  Stockholz,  Reisig  lauch  in  Bündelns,
Späne  Abfallspänel  und  andere  nur  als  Brennholz  verwertbare
Holzabfälle,  Wurzeln))  Zapfen  von  Nadelhölzern;  ausgelaugtes  Gerbholz
  und  ausgelaugte  Gerbrinden  (Gerblohe),  auch  geformt  (Lohkuchen)  frei
88  Holzkohlen,  auch  gepulvert;  Holzkohlenbriketttt  frei
89  Holzmehl  und  Holzwolle,  auch  für  Heilzwecke  zubereitt  0,40
92  Gerbrinden,  auch  gemahen  .  .  ...  frei
93  Ouebrachoholz  und  anderes  Gerbholz  in  Blöcken,  auch  gemahlen,  geraspelt
  oder  in  anderer  Weise  zerkleinrt  .  .  .  .  ..  2
94  Galläpfel,  Knoppern,  auch  gemahlen  .  .  .  ..  ..  frei
Algarobilla,  Bablah,  Dividivi,  Eckerdoppern,  Myrobalanen,  Sumach,
Valonea  sowie  sonstige  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannte
  Gerbstoffe,  auch  gemahlen;  Katechu,  braunes  und  gelbes
(Gambir),  roh  oder  gereinigt  Kino  ..  .  .  .  ..  2
95  Eicheln,  frisch  oder  gedarrt,  auch  geschält;  wilde  Kastanien  und  sonstige
Forstsämereien  (mit  Ausnahme  der  Bucheckern  frei
96  Seggen  (Waldhaar),  auch  getrocknet,  gefärbt  oder  zu  Strängen  zusammengedreht;
  Schilfrohr,  roh,  ungespalten;  Torfstreu;  Laub,
Baumnadeln,  Moos  und  sonstige  Streu  aller  Art  ....  .......  .  frei
97  Terpentin=  und  andere  Hartharze,  Weichharze  (natürliche  Balsame,  auch
Storax,  flüssig  oder  fest)  und  Gummiharze  (Schleimharze),  roh  oder
gereinigt;  Gummilack,  Schellack;  Akaziengummi  (arabisches  Gummi),
Acajougummi,  Kirschgummi,  Traganthgummi,  Kuteragummi,  Bassoragummi)
  auch  wässerige  Auflösungen  von  Akaziengummi  oder
von  Kirschgummi  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  frei
        <pb n="174" />
        1

 

 

des  3  Zollsatz
des  deutschen  »  für  1  Doppelallgemeinen
  Benennung  der  Gegenstände  zentner
Tarifs  Mark
(aus  100  bis  107)  Vieh,  lebend:
aus  100  Pferde:
Perde  des  norischen  Schlages  (reines  Kaltblut):  für  1  Stück
im  Werte  bis  1000  Mark  das  Stück  .  .  .  .  .  ..  50
im  Werte  von  mehr  als  1  000  bis  1  200  Mark  das  Stück  72
im  Werte  von  mehr  als  1  200  bis  1  500  Mark  das  Stück  75
im  Werte  von  mehr  als  1500  bis  2500  Mark  das  Stück  120
andere:
im  Werte  bis  1  200  Mark  das  Stück  ..  .  72
im  Werte  von  mehr  als  1200  bis  2500  Mark  das  Stück  120
Anmerkungen.
1.  Saugfohlen,  welche  der  Mutter  folgen  frei
2.  Abgesetzte  Fohlen,  welche  bis  zum  31.  März  des  auf  das  Kalenderjahr
ihrer  Geburt  folgenden  Jahres  eingeführt  werden  30
3.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  dürfen  Pferde,  welche  zu
Zuchtzwecken  vom  Staate  oder  mit  staatlicher  Genehmigung  eingeführt
werden,  im  Alter  bis  zu  2  Jahren  zum  Zollsatze  von  10  Mark,  im
Alter  von  mehr  als  2  Jahren  zum  Zollsatze  von  20  Mark  für  1  Stück
abgelassen  werden.
4.  Pferde  im  Werte  bis  300  Mark  das  Stück  und  mit  weniger  als
1,40  Meter  Stockmaß  werden  zum  Zollsatze  von  30  Mark  für  1  Stück
abgelassen.
5.  Die  zu  den  besonderen  Zollsätzen  von  50  und  75  Mark  für  1  Stück
zuzulassenden  Pferde  müssen  ausschließlich  dem  reinen  norischen  Schlage
oder  der  Kreuzung  eines  Hengstes  dieses  Schlages  mit  einer  Stute
eines  anderen  reinen  Kaltblutschlages  angehören.  Das  Vorhandensein
dieser  Voraussetzung  hat  der  Einbringer  durch  Vorlegung  eines  Zeugnisses
  einer  österreichischen  oder  ungarischen  Amtsstelle  nachzuweisen.
Die  Regierungen  der  vertragschließenden  Teile  werden  sich  über  die
Bezeichnung  der  mit  der  Ausfertigung  der  Zeugnisse  betrauten  Amtsstellen
  und  über  das  bei  der  Ausfertigung  zu  beobachtende  Verfahren
verständigen.
In  Zweifelsfällen  bleibt  den  deutschen  Behörden  das  Recht
gewahrt,  nachzuprüfen,  ob  das  eingeführte  Pferd  die  Merkmale  und  J  fär  1  Doppel.
Eigenschaften  besitzt,  von  denen  die  zollbegünstigte  Behandlung  abhängt.!  zentner  Lebent-gewicht

103  Rindvieh  8
Anmerkungen.
1.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  des  Deutschen  Reichs  dürfen

 

Bullen  von  Höhenvieh,  welche  zu  Zuchtzwecken  vom  Staate  oder  mit
staatlicher  Genehmigung  eingeführt  werden,  zum  Zollsatze  von  9  Mark
für  1  Stück  abgelassen  werden.
        <pb n="175" />
        —  —  —

 

—  —

 

Nummer  Zollsatz
des  deutschen  »  ür  1  Doppelzentner
  Benennung  der  Gegenstände  5

Tarifs  Mark

2.  Für  Bewohner  des  Grenzbezirkes  dürfen  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesrats  Zugochsen  im  Alter  von  2!/,  bis  5  Jahren  zum
Zollsatze  von  30  Mark  für  1  Stück  eingelassen  werden,  sofern  sie  zum  far  1  Deppel
«  «  ·  «-  -  ür  oppel  ·
eigenen  Wirtschaftsbetriebe  nachweislich  notwendig  sind.  *  r
gewicht
104 Schafe    .  .  .  .  .  ..
106 Schweine  9
für  1  Doppel--zentner
  Reingewicht

aus  107  Hühner  aller  Art  und  sonstiges  lebendes  Federvieh,  ausgenommen  Gänse  4
aus  108  Fleisch,  ausschließlich  des  Schweinespecks,  und  genießbare  Eingeweide

von  Vieh  (ausgenommen  Federvieh):  ür  1  e,
frisch,  auch  gekühlt,  nicht  gefroen  27
einfach  zubereitet:  35
zum  feineren  Tafelgenuß  zubereitt  ..  .  .  ...  75

Anmerkungen.

1.  Zum  Satze  von  27  Mark  werden  auch  zerlegte  Schweine  einschließlich
des  daran  haftenden  Schweinespecks  verzollt.

2.  Frisches  und  einfach  zubereitetes  knochenfreies  Fleisch  (auch  Zungen,
jedoch  nicht  genießbare  Eingeweide)  unterliegen  einem  Zollzuschlage  von
10  vom  Hundert.  Gepökelte  oder  geräucherte  Schweineschinken  (Vorderund
  Hinterschinken)  werden  nach  dem  vertragsmäßigen  Satze  für  einfach
zubereitetes  Fleisch  ohne  Zollzuschlag  verzollt.

aus  110  Federvieh,  geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitt  .  .  ...  14
aus  111 Haarwild,  nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitt  .  ...  20
aus  112  Federwild,  nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitt  20
aus  114  Würste  aus  Fleisch  von  Ve  ..  ..  ..  ...  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  40
aus  115  2Teichkarpfen,  lebende  .  ...  .  ..  ..  .  .  .  ...  .  ....  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei

 

Anmerkung.  Die  zollfreie  Zulassung  lebender  Teichkarpfen
erfolgt  gegen  Beibringung  von  Zeugnissen,  welche  von  zuständigen
Organen  ausgestellt  werden  und  bestätigen,  daß  die  Sendung  aus
Teichen  stammt.  Die  Regierungen  der  vertragschließenden  Teile  behalten
sich  die  Verständigung  darüber  vor,  welche  Organe  zur  Ausstellung
dieser  Zeugnisse  zuständig  sein  sollen.
        <pb n="176" />
        —  166  —

 

 

 

 

Nummer  Zollsatz
des.  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  1 Doppel-zentner
Tarifs  Mark
aus  122  Süßwasserkrebse,  lebend  oder  bloß  abgekocht  .  .  ..  frei
126 Schmalz  und  schmalzartige  Fette  (Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen,
Rindsmark,  Oleomargarin  und  andere  schmalzartige  Fette  ...  10
127 Schweine=  und  Gänsefett,  roh  (uneingeschmolzen,  unausgepreßt),  mit
Ausnahme  des  Schweinespecks  und  der  Flomen  (Fliesen,  Liesen);
ferner  Grieben  zum  Genusse  .  .  .  .  .  .  .  ..  5
aus  133  Milch  und  Rahm,  entkeimt  (sterilisiert)  oder  peptonisiert;  Buttermilch
und  Molken  frei
134  Butter,  frisch,  gesalzen  oder  eingeschmolzen  (Butterschmalz)  ..  .  .  .  .  ..  .  20
136  Eier  von  Federvieh  und  Federwild,  roh  oder  nur  in  der  Schale  gekocht,
auch  gefärbt,  bemalt  oder  in  anderer  Weise  verziert  .  ...  2
137  Eigelb,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die  Haltbarkeit
erhöhenden  Zusätzen;  Eigelb;,  getrochnet  auch  gepulvert  eingeschlagene
Eier  ohne  Schale  (Eigelb  und  Eiweiß  vermischht)  .  .  .  ..  2
Anmerkung.  Eigelb  zu  gewerblichen  Zwecken  wird,  amtlich
ungenießbar  gemacht  (denaturiert)  oder  unter  Überwachung  der  Verwendung,
  zollfrei  abgelassen.
138  Eiweiß,  flüssig,  auch  eingesalzen  oder  mit  anderen  die  Haltbarkeit  erhöhenden
  Zusätzen  .  .  .  ...  frei
aus  139  Honig  in  Stöcken,  Körben,  Kästen,  mit  lebenden  Bienen:
bei  einem  Gewichte  des  Stockes  usw.  einschließlich  des  Inhalts:
von  nicht  mehr  als  15  Kilogramm  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
144  Schafwolle  (auch  Gerberwolle),  roh,  auch  gewaschen  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  frei
145  Haare  des  Schafkameels,  des  Kameels,  der  Hausziege,  der  Kämeloder
  Angoraziege,  sowie  aller  anderen  zum  Geschlechte  der  Ziegen
ehörigen  Tiere;  Hasen=  (auch  Seidenhasen-),  Kaninchen-,  Biber--,
Affen-,  Bisamratten=  und  Nutriahaare;  Rindvieh-,  Hirsch-,
Hunde-,  Schweine=  und  ähnliche  grobe  Tierhaare;  alle  diese  auch
gesotten  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
146  Pferdehaare  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweife),  auch  gesotten  frei
147  Bettfedern,  auch  gereinigt  oder  zugerichtet  (geschlissen  usp.)  frei
150 Federkiele  (Federspulen,  Schreibfedern),  auch  gefärbt  oder  gezogen  frei
aus  131  Borsten  frei
        <pb n="177" />
        Nummer
des  deutschen

 

Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsatz

für  1  Doppel- 



 

allgemeinen  zentner
Tarifs  Mark
153  Felle  und  Häute  zur  Lederbereitung,  roh  (grün,  gesalzen,  gekalkt,
getrocknet),  auch  enthaart  (Blößen)  und  gespalten,  jedoch  nicht  weiter
bearbeitet,  sowie  Teile  von  solchen  Fellen  und  Häuten,  z.  B.  Flanken,
Wammen,  Kehlen,  Hals=  und  Kopfteile;  auch  Leimleder;  Fisch=  und
Kriechtierhäute, roh  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  frei
154  Hasen-  und  Kaninchenfelle,  roh  ...  ....  .....  .....  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  frei
155  Felle  zur  Pelzwerk-(Rauchwaren-)  Bereitung  (mit  Ausnahme  der  in
Nr.  154  genannten),  roh  ...  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
156  Hörner,  Geweihe,  Knochen,  Knochenzapfen,  Hufe)  Klauen,  Vogelschnäbel,
  Zähne,  roh,  auch  in  der  Querrichtung  in  einzelne  Teile
zerschnitten;  gefärbte  Stücke  von  Hirschgeweihen,  wie  sie  bei  der
Herstellung  von  Knöpfen  und  ähnlichen  Gegenständen  als  Rohstoff
dienen;  Muschelschalen  (lauch  mit  Perlen)  und  Korallen,  roh,  auch
gepulvert  oder  gemahlen;  Kauris,  Schildkrötenschalen  (in  ganzen
Gehäusen),  Tierstacheln,  Walfischbarten  (rohes  Fischbein)  sowie  sonstige
tierische  Schnitzstoffe,  roh.  "frei
157 Därme  und  Magen  von  Vieh,  frisch  oder  getrocknet,  auch  eingesalzen,
nicht  zum  Genusse;  tierische  Blasen,  mit  Ausnahme  der  Hausenblase,
frisch  oder  getrocknet;  Goldschlägerhäutchen,  zugeschnitten;  Lab,  auch
eingedickt,  nicht  weingeisthaltig  .  .  .  .  .  ..  frei
158  Knoochenkohle,  Knochenasche  ..  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  frei
aus  161 Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssig  oder  eingetrocknet)  Tierflechsen,
auch  getrocknet;  Dünger,  tierischer  (Abtritt-  und  Stalldünger),  auch
getrocknet  "frei
aus  162  Mehhl  aus  Getreide  mit  Ausnahme  von  Hafer,  auch  gebrannt  oder  geröstet  10,20
Mehl  aus  Malz,  nicht  gebrannt  oder  geröstet  .....  ..  .....  .  .  .  ...  12
173  Stärke,  grün  oder  trocken,  auch  gemahlen  .  .  ..  14
aus  177  Milchzucker.  40
aus  180  Wein  und  frischer  Most  von  Trauben,  auch  entkeimt  (sterilisiert),  in
Fässern  oder  Kesselwagen:
mit  einem  Weingeistgehalt  von  nicht  mehr  als  14  Gewichtsteilen
in  100  ..  20

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.

26
        <pb n="178" />
        —  —  ——

 

 

 

b  inr  Zollastz
des  deutschen  »  für  Doppel-zentner
allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände  
Tarifs  Mark
aus  188  Weinhefe:
flüssig,  zur  Kognakbereitung  unter  Überwachung  der  Verwendung  10
trocken  oder  teigartig  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
190  Mineralwasser,  natürliches  und  künstliches,  einschließlich  der  Flaschen
und  Krüge  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
Anmerkung.  Mineralwasser,  natürliches  und  künstliches,  wird
auch  einschließlich  von  Flaschen  aus  gefärbtem  Glas  zollfrei  zugelassen,
wenn  diese  Umschließungen  wegen  der  besonderen  Beschaffenheit  des
Wassers  handelsüblich  sind.
Mineralwasser  in  Umschließungen  mit  Druckvorrichtungen  aus
unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle  oder  mit  mechanischen
Verschlußvorrichtungen  wird  nach  Beschaffenheit  dieser  Umschließungen
verzollt.
191 Anderes  natürliches  Wasser,  auch  destilliert;  Eis,  rohes,  natürliches
und  künstliches.  "frei
192  Kleie,  auch  gepreßte  Maiskleie  (Maiskuchen),  Reisabfälle  (Abfälle  beim
Schälen  und  Polieren  von  Reis),  ausschließlich  als  Viehfutter  verwendbar  frei
193  Rückstände,  feste,  von  der  Herstellung  fetter  Öle,  auch  gemahlen  oder
in  der  Form  von  Kuchen  (Ölkuchen)j  auch  Mandelkleie  frei
194  Rückstände  von  der  Stärkeerzeugung,  ausschließlich  als  Viehfutter  verwendbar,
  Branntweinspülich(Schlempe),  auch  getrocknet;  Melasseschlempe  frei
aus  195  Ausgelaugte  Schnitzel  von  Zuckerrüben,  auch  gepreßt:  frisch  ...  .  ...  frei
196  Weintreber  ..  .  .  ..  1
Anmerkung.  Weintreber  zur  Bereitung  von  Kognak  und
anderem  Branntwein  werden  unter  Überwachung  der  Verwendung
zollfrei  abgelassen.
197  .Andere  Treber,  auch  getrocknet)  Malzkeinme  .  .  .  .  .  .  .  .  frei
198  Gewöhnliches  Backwerk  (ohne  Zusatz  von  Eiern,  Fett,  Gewürzen,
Zucker  oder  dergleichhen  .  .  .  ..  10,20
199  Anderes  Backwerk  einschließlich  der  Kakes  und  des  Zwiebacks;  auch
Oblaten  aus  Mehl,  Gries  oder  Kleber,  mit  Zusatz  von  Zucker  oder  Gewürz  60
205  Margarine  (der  Milchbutter  oder  dem  Butterschmalz  ähnliche  Zubereitungen,
  deren  Fettgehalt  nicht  ausschließlich  der  Milch  entstammt)  20
213  Säfte  von  Früchten  (mit  Ausnahme  der  Weintrauben)  und  von
Pflanzen,  nicht  äther=  oder  weingeisthaltig,  mit  Zucker  oder  Sirup
versetzt  oder  mit  Zusatz  von  Zucker  oder  Sirup  eingekocht,  einschließlich
  des  Schachtelmuses  (der  Marmelade)  und  der  pflanzlichen
Gallerten  (Gelees);  Himbeeressig  ....  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  60
        <pb n="179" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen

Trifs

—  169  —

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  1  Doppel.

zentner
Mark

 

aus  216

aus  219

222

223

U□#

 

In  Essig  eingelegte  oder  eingesalzene  Gurken  (sogenannte  Znaimer  Gurken)
mit  Zutaten  von  Gewürzen  der  Nummern  66  und  67  des  allgemeinen
Tarifs  oder  auch  mit  geringen  Zusätzen  anderer  Küchengewächse,  in
nicht  luftdicht  verschlossenen  Behältnisen

Aprikosenmus  ohne  Zusatz  von  Zucker  oder  Sirup,  in  luftdicht  verschlossenen
  Blechgefäßen  von  mindestens  5  Kilogramm  Gewicht

In  Essig  eingelegte  oder  eingesalzene  Gurken  (sogenannte  Znaimer  Gurken)
mit  Zutaten  von  Gewürzen  der  Nummern  66  und  67  des  allgemeinen
Tarifs  oder  auch  mit  geringen  Zusätzen  anderer  Küchengewächse,  in
luftdicht  verschlossenen  Behältnisen

Gartenerde,  auch  Rasenplatten;  Kies,  Mergel,  Sand,  auch  naturfarbiger
  Streusand  sowie  Formersand;  ungefärbte  Glimmerschuppen;
Schlamm,  auch  Scheideschlamm  ...  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...

Gefärbter  Sand,  auch  gefärbter  Streusand  einschließlich  des  Streugoldes
  und  Streusilbers  (aus  Glimmer  erzeugten  Streusandes)  und
andere  gefärbte  Glimmerschuppen

Ton  einschließlich  der  Porzellanerde  (Kaolin)  und  Lehm  aller  Art,
auch  gebrannt,  gemahlen  oder  geschlemmt;  Schamotte=  und  Dinasmörtel
  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  .  .  .  ......  ...  ..  .......  ...  .  .  .  .  ..

Farberden  (auch  Kreide),  roh,  sowie  als  rohe  Farberden  verwendbare
Abfälle  und  Nebenerzeugnisse  der  Industrie;  Graphit,  roh  (in  Stücken),
gemahlen  oder  geschlemmt  ..  .........  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..

Bimsstein,  Schmirgel,  Polier-  oder  Putzkalk  (Wiener  Kalk),  Tripel  und
ähnliche  mineralische  Schleif-,  Polier=  und  Putzmittel,  roh,  gemahlen
oder  geschlemmt:

in  Büchsen,  Gläsern,  Krügen  oder  ähnlichen  für  den  Kleinverkauf
bestimmten  Aufmachungen  .  .  .  .  .  ..
in  anderer  Verpackung,  auch  zu  Ziegeln  geformmm.

Kieselguhr  (Infusorienerde),  Quarz,  Quarzsand;  Feuersteine,  roh,  auch
geschreckt  oder  gemahen.

Kalk,  kohlensaurer,  Magnesit,  Dolomit,  Witherit,  Strontianit,  auch
gebrannt)  Kalk,  gebrannter,  gelöscht;  Kalkmörtel;  Kalk,  natürlicher
phosphorsaurer.

 

 

frei

frei

frei

frei

frei
        <pb n="180" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

—  170  —

Benennung  der  Gegenstände

 

 

Zollatz

für  1  Doppelzentner


Mark

 

228

229

230

233

234

236

 

Gips  (schwefelsaurer  Kalk),  auch  gebrannt,  gemahlen,  geschlemmt;
Superphosphatgips  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Wasserbindende  (hydraulische)  Zuschläge,  z.  B.  Tuff,  Traß,  Puzzolan
und  Puzzolanerde,  Santorin  (Santorinerde),  auch  gemahlen  oder

gestamft  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...

Portlandzement,  Romanzement,  Puzzolanzement,  Magnesiazement,
Schlackenzement  und  dergleichen,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Färbe—
mitteln  oder  anderen  Stoffen,  ungemahlen  (Zementklinker,  Zementgriese
  usw.),  gemahlen,  gestampft)  auch  gemahlener  Kalk

Schiefer:
rohe  Schieferblöcke  .  .  .  .  .  .  ..
rohe  Schieferplatten,  roher  Tafelschiefenr  .  ...

Dachschiefer  .  .  .  .  ..
Anmerkungen.

1.  Schieferplatten  von  mehr  als  20  Zentimeter  Stärke  sind  als  Schieferblöcke
  zu  behandeln.

2.  Als  Tafelschiefer  sind  Schieferplatten  von  höchstens  5  Millimeter  Stärke,
rein  blauer  oder  blaugrauer  Farbe  und  rechteckiger  Form  zu  behandeln,
jedoch  mit  Ausnahme  solcher,  welche  durch  ein  mindestens  2  Zentimeter
vom  Rande  entfernt  durchgeschlagenes  Loch  als  Dachbelagplatten  erkennbar
  und  deshalb  als  Dachschiefer  zu  verzollen  sind.  Außerdem  werden
alle  Schieferplatten  von  mehr  als  5  und  weniger  als  10  Millimeter
Stärke  sowie  solche  von  nicht  mehr  als  5  Millimeter  Stärke,  welche
die  vorstehend  bezeichneten  Merkmale  des  Tafelschiefers  nicht  aufweisen,
  insbesondere  diejenigen  von  grünlicher  oder  rötlicher  Färbung
oder  von  Rautenform,  als  Dachschiefer  behandelt.

3.  Die  vertragsmäßigen  Zollsätze  für  rohen  Tafelschiefer  und  für  Dachschiefer
  sind  auch  dann  anzuwenden,  wenn  die  Kanten  durch  bloßes
Behauen,  Beschneiden  oder  Sägen  bearbeitet  sind.

Steine  (mit  Ausnahme  von  Schiefer  und  Pflastersteinen)  sowie  Lava,
poröse  und  dichte,  roh  oder  bloß  roh  behauen,  auch  gesägt,  jedoch
an  nicht  mehr  als  drei  Seiten,  oder  in  nicht  gespaltenen,  nicht  gesägten
  (geschnittenen)  Matten;  auch  gemahlene  Steine,  im  allgemeinen
Tarife  nicht  besonders  genannt:  .  ..

Sonstige  Erden  und  rohe  mineralische  Stoffe,  anderweit  im  allgemeinen
Tarife  nicht  genannt  oder  inbegriffen,  auch  gebrannt,  geschlemmt,
emahlen  oder  gereinigt;  Kreidemasse  (aus  Kreide,  anderen  Erden,
Leim  und  dergleichen)  zu  Formerarbeien  ...

 

frei

frei

frei

frei
1
0,65

frei
        <pb n="181" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

171

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark

 

aus  237

aus  239

240

241

 

Erze,  auch  aufbereitet;  Schlacken  und  Sinter  aller  Art  zum  Metallhüttenbetrieb,
  auch  gemahlen  (mit  Ausschluß  des  Thomasphosphatmehls)
Schlacken  und  andere  Abfälle  vom  Metallhüttenbetrieb;  sogenannte
Schlackenfilze;  Schlackenwolle;  Aschen,  mit  Ausnahme  der  Knochenasche,
  auch  ausgelaugt;  Kalkäscher

Steinkohlen,  Anthrazit,  unbearbeitete  Kännelkohle  und  Braunkohlen,  auch
gemahlent  Torf)  Koks  (poröse  Rückstände  von  der  trockenen  Destillation
er  Steinkohlen  und  Braunkohlen),  auch  gemahlen;)  Torfkoks  (Torfkohlen))
  koksartige  Rückstände  von  der  Destillation  der  Mineralöle
und  des  Teers;  Brennstoffe,  künstliche  (einschließlich  der  Preßkohlen))
aus  Braunkohlen,  Steinkohlen,  Torf,  Teer  oder  dergleichen,  auch
unter  Verwendung  von  Holz,  bereitet;  Kohle,  formbare  (plastische),
aus  fossilen  Stoffen  und  Geskohle  (Retortengraphit),  ungeformt;
auch  formbare  (plastische)  Pflanzenkohle  in  ungeformter  Masse

Erdöl  (Petroleum),flüssiger  natürlicher  Bergteer  (Erdteer),  Braunkohlenteeröl,
  Torföl,  Schieferöl,  Ol  aus  dem  Teer  der  Boghead=  oder
Kännelkohle  und  sonstige  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannte
  Mineralöle,  roh  oder  gereinigt:

Schmieröle;  auch  teerartige,  paraffinhaltige  und  im  Wasser  nicht
untersinkende  pechartige  Rückstände  von  der  Destillation  der
Mineralöle;  Harzöl  .  .  .  .  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...

Schwerbenzin  mit  einem  spezifischen  Gewicht  von  mehr  als  0,75  bis
0,77  einschließlich  bei  15°  C,  zur  Verwendung  zum  Betriebe
von  Motoren,  in  inländischen  Betriebsanstalten  gewonnen  oder
aus  dem  Auslande  eingehend,  unter  Uberwachung  ...

Gasöl  mit  einem  spezifsischen  Gewicht  von  über  0,83  bis  0,88  einschließlich
  bei  15%  C,  zur  Verwendung  zum  Betriebe  von
Motoren  oder  zur  Karburierung  von  Wassergas,  in  inländischen
Betriebsanstalten  gewonnen  oder  aus  dem  Ausland  eingehend,
unter  Uberwachung

Asphalt,  fester;  Asphaltmastix  (Asphaltzement),  Asphaltkitt  (Mineralkitt),
Harzzement,  Holzzement

Erdwachs  (Ozokerit),  roh,  auch  umgeschmolzen

 

frei

frei
frei
        <pb n="182" />
        172

 

 

Nummer  Zollsatz
des  deutschen  »  für  1  Doppel-zentner
allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände    "
Tarifs  Mark
aus  243  Pech  aller  Art  mit  Ausnahme  des  Steinkohlenpechs)  Pechsatz  (Rückstand
  von  der  Pechbereitung)j)  pechartige  Rückstände  von  der  Destillation
der  Mineralöle,  soweit  sie  im  Wasser  untersinken;  Torfteer;  Holzteer
  und  Dagget  (Daggert,  Birkenterrr)n  frei
Anmerkung  zu  Abschnitt  2D  des  allgemeinen  Tarifs.
Sogenannter  weicher  Asphalt  und  ähnliche  halbfeste  oder  zähflüssige
Rückstände  von  der  Destillation  der  Mineralöle  werden,  wenn  ihr
spezifisches  Gewicht  mindestens  0,96  bei  15°  C  beträgt  und  die  Einfuhr
  zur  Vermischung  mit  natürlichem  Asphalt  oder  Teer  für  Aspbaltoder
  Teerpappen-Fabriken  stattfindet,  auf  Erlaubnisschein  unter  Überwachung
  der  Verwendung  zollfrei  abgelassen.
244  Steinkohlenteer;  auch  Steinkohlenpech  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  frei
245  Steinkohlenteeröle,  leichte,  einschließlich  der  ölartigen  Destillate  aus
Steinkohlenteerölen,  z.  B.  Benzol,  Cumol,  Toluol,  Xylol,  und
schwere,  z.  B.  Anthrazenöl,  Karbolöl,  Kreosotöl;  auch  Asphaltnaphta
und  sogenannter  Kohlenwasserstoff  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..  ....  .  .  .  .  .  .  ...  frei
246  Naphtalin;  Anthrazen;  durch  einfache  Destillation  des  Steinkohlenteers
hergestellte  nicht  ölartige  Erzeugnisse,  z.  B.  Phenol  (Karbolsäure);
Anilin  (Anilinöl),  Anilinsalze  und  andere  Steinkohlenteerstoffe
(Anthrachinon,  Nitrobenzol,  Toluidin,  Naphtylamin,  Resorzin,
Naphtol,  Phtalsäure  umw.  frei
249  Erdwachs  (Ozokerit))  gereinigt,  und  Zeresin  (aus  Erdwachs  hergestellt,
auch  mit  Paraffin  versetzt))  in  Blöcken,  Täfelchen  oder  Kugeln;
Wachsstumpfen  von  gereinigtem  Erdwachs  und  von  Zeresin  10
aus  250  Paraffin,  roh  (Paraffinschuppen,  Paraffinbutter  usw.)  oder  gereinigt,
mit  Ausnahme  des  Weichparafflins  10
251  Weichparaffin  ..  ..  .  ...  8
257 Glyzerin,  roh  oder  gereinigt;  Unterlauge  von  Seifensiedereien  frei
Für  1  Doppelsentner
  Rohgewicht
aus  258  Paraffinsalbe,  Vaselin  und  Vaselinsalbe  (nicht  wohlriechend)  10
für  1  Doppel.
zentner
259  Wagenschmiere  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6
für  1  Doppel.
260  Andere  Schmiermittel,  unter  Verwendung  von  Fetten  oder  Ölen  her-  
gestellt,  flüssig  oder  fest,  auch  geformt  .  ...  ...  ...  7,50
        <pb n="183" />
        —  173  —

—.  ——.J..sJJJ..))))))"———————  —  ———  —  —  ——  —  —  ——  —  —

 

 

 

 

Nummer  Zollsatz
des  28  Benennung  der  Gegenstände  für  Ainbwabbel
Larifs  Mark
265  Ouecksilber  und  Quecksilberlegierungen  (Amalgamen  "frei
271  Ammoniakwasser  (Gaswasser),  Salmiakgeist  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
272Salzsäure..............................................  frei
273  Jchwefelsäure  und  Schwefelsäureanhydrid  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
274  Salpetersräure  frei
279  Weinsäure  (Weinsteinsäure)  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4

Zitronensäure  .  .  ..  .  .  ..  frei
282  Quellsalze,  natürliche  und  künstliche;  auch  Moorsalze  ...  .  .  .  .  ..  .  ..  .  frei
283  Chlorbaryum  (Baryumchlorid).  ...  ...  ........  .  ....  ..  ..  .  ..  .  ...  frei
289  Ätznatron,  fest  (Natriumhydroryd)  oder  flüssig  (Natronlauge);  Atzkali,
fest  (Kaliumhydroxyd)  oder  flüssig  (Kalilaug)  3,50
290  Pottasche  aller  Art;  auch  Schafschweißasche  .  .  .  ...  1,50
2993Schlempekohle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
Wasserstoffsuperoxyd  1
293 Chlorsaures  Kali  (Kaliumchlorat),  nicht  in  Hülsen  oder  Kapseln  eingebend
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
294  Schwefelsaures  Natron  (Glaubersalz,  Natriumsulfat)  und  saures  schwefelsaures
  Natron  (doppeltschwefelsaures  Natron,  Natriumbisulfat)  0,25
295 Schwefelsaures  Kali  (Kaliumsulfat)  und  phosphorsaures  Kali  (Kaliumphosphat
  .  .  .  ..  frei
299  Eisenvitriol  (grüner  Vitriol,  Eisensulfat))  Zinkvitriol  (weißer  Vitriol,
Zinksulfat)   .  .  .  .  .  .  .  .  .  frei
300  Bleioxyd  (Bleiglätte,  gelbe  (Silberglättel  und  rote  IDGoldglätteh  in
Brocken,  Schuppen  oder  Puler  .  ..  ..  frei
301 Zinnoxyd  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
305  Chromsaures  Natron  (Natriumchromat)  und  saures  chromsaures  Natron
(Natriumbichromat),  chromsaures  Kali  (Kaliumchromat)  und  saures
chromsaures  Kali  (Kaliumbichromat))  Chromoxyd,  Chromhydroxyd.  frei
306  Mangansaures  Kali  (Kaliummanganat)  und  übermangansaures  Kali
(Kaliumpermangant)  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  frei
        <pb n="184" />
        —  174  —

 

 

Nummer  Zollsatz
des  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  derpel
arifs  Mark
308  Kali-Blutlaugensalz  (Ferrocyankalium  [Kaliumeisencyanür]  und  Ferrichankalium
  (Kaliumeisencyanid!))  Natron-Blutlaugensalz  (Ferrochannatrium
  [Natriumeisencyanür]  und  Ferricyannatrium  Natriumeisenchanid]),
  Cyankalium  (Kaliumchanddy  .  .  .  ..  ..  8
309  Kalciumacetat  (essigsaurer  und  holzessigsaurer  Kalllii  ...  1
Andere  Acetate,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt,  sowie
Acetonöl  ......  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  frei
aus  311  sWeinstein,  roh  ...............  .........  .  .  .....  .......  .  ...  frei
313  Kohlensaure  Magnesia,  künstliche  (Magnesiumkarbonat)  frei
315  Zinksalze,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt)  Chlorzink
Ginkchlorid),  fest  oder  flüssig  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ........  .  ...  frei
aus  316  Kalciumsorbid  ..  ...  .  ...  4
aus  317  Ammoniak,  schwefelsaures  (Ammoniumsulfat);  Chlorkalium;  Natron,
schwefligsaures  (Natriumsulfit))  Schwefelkalium  (Kaliumsulfid);
Schwefelnatrium  (Natriumsulfid);  Arsensäure,  arsenige  Säure,  Salze
dieser  Säuren  und  sonstige  Arsenverbindungen,  soweit  sie  nicht  zu
den  Farben,  zubereiteten  Arzneiwaren  oder  Schönheitsmitteln  gehören  frei
326  JZinkoxyd  (Zinkweiß  und  Zinkgrau),  Zinksulfidweiß  (Lithopon)n  frei
aus  329  Erdfarben  (gebrannte,  gemahlene  oder  geschlemmte  Farberden  und  als
solche  verwendbare  Abfälle  und  Nebenerzeugnisse  der  Industrie,  auch
als  Farberden  gemahlene  Erze),  trocken  oder  in  Teigform,  auch  geschönt,
  Kreide  ausgenommen:
Eisenoxyd,  natürliches  und  künstliches  (Kolkothar,  caput  mortuum)  frei
andernrn  ....  ........  .  .  ..  0,20
338  Graphit:
geformt  (in  Tafeln,  Blöcken  oder  dergleichnggy  .  ...  2
in  Aufmachungen  für  den  Kleinverkauf  3
349  Holzgeist  (Methylalkohol),  roh;  Aceton,  roh  ..  .  .  .  ..  ..  ....  .  .  .  .  ...  ei
Holzgeist  #lalsohhe  2  r.  *  fällt  Holzgeist,  dessen  Stärke,  fr
bei  15°%  C.  mit  einem  Alkoholometer  nach  Gewichtsteilen  in  Hundert
für  Branntwein  festgestellt,  nicht  mehr  als  95  Gewichtsteile  beträgt.
360  Knochenmehl  ..  .  .  ...  frei
        <pb n="185" />
        Nummer  Zollsatz

des  deutschen  »  für  1  Doppelallgemeinen
  Benennung  der  Gegenstände  entner

Tarifs  Mark

 

362  Mit  Säuren  behandelte  phosphorhaltige  Düngemittel  (Superphosphate),
auch  mit  anderen  Stoffen  vermischt  ...  frei
372 Eiweiß  und  Eiweißstoffe,  tierische  und  pflanzliche,  nicht  unter  andere
Nummern  des  allgemeinen  Tarifs  fallend  "frei
373  Käsestoff  (Casein),  Käsestoffgummi  und  ähnliche  Zubereitungen)  soweit
sie  nicht  unter  Nr.  206  des  allgemeinen  Tarifs  fallen  6

374  Rohleim  (entkalkte  Knochen  .  ...  .  ...  3

375  Leim  aller  Art  (mit  Ausnahme  des  Eiweißleims),  fest  oder  flüssig;
Gelatine,  auch  gefärbt  .  .  .  .  ..  3

378  Holzteer-  und  Torfteerkreosot.  .  .  .  .  .  ............  ..  .  .  ..  ...  .  .  ...  frei

384  Gerbstoffauszüge  (Gerbstoffextrakte),  anderweit  im  allgemeinen  Tarif
nicht  genannt:
Eichenholz-,  Fichtenholz=  und  Kastanienholzauszug:
flüssig
fest.......................................  4

andere:

m

Anmerkungen.

1.  Für  Eichenholz.,  Fichtenholz.  und  Kastanienholzauszug  wird  die
Zollermäßigung  unter  der  Bedingung  gewährt,  daß  jede  Sendung
von  einem  Zeugnis  über  den  Untersuchungsbefund  begleitet  ist,
aus  dem  erhellt,  daß  es  sich  um  reine  Auszüge  von  einem  oder
mehreren  der  genannten  Gerbhölzer  handelt,  die  weder  mit  anderen
Gerbstoffauszügen  gemischt,  noch  aus  einem  Gemische  von  Eichenholz,
Fichtenholz  oder  Kastanienholz  mit  anderen  rohen  Gerbstoffen  hergestellt
sind.  Diese  Zeugnisse,  die  von  den  im  Einvernehmen  der  vertragschließenden
Teile  bestimmten  wissenschaftlichen  oder  Fachanstalten  in  Osterreich  und  in
Ungarn  auszustellen  sind,  werden  in  Deutschland  anerkannt,  indem  die
betreffenden  Sendungen  keiner  neuen  Untersuchung  unterworfen  werden,
vorausgesetzt,  daß  nach  Ausweis  dieser  Zeugnisse  die  Untersuchung
unter  Beobachtung  der  im  Einvernehmen  der  vertragschließenden  Teile
zu  erlassenden  Vorschriften  vorgenommen  worden  ist.

Hierdurch  wird  das  Recht  der  deutschen  Behörden  nicht  berührt,
bei  Auszügen  der  bezeichneten  Art,  die  gestützt  auf  solche  Zeugnisse
eingeführt  werden,  in  Zweifelsfällen  eine  Nachprüfung  des  Untersuchungsbefundes
  vorzunehmen.

2.  Flüssige  Gerbstoffauszüge  von  mehr  als  28°  Be  werden  wie  feste  verzollt.

 

 

1#

Reichs-  Gesetzbl.  1906.
        <pb n="186" />
        Nummer  Zollsatz
des  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  n  vel.
Larifs  Mark

aus  385  Süßholhzsaft:
mit  Zucker,  Honig,  Anisöl,  Salmiak  oder  sonstigen  Geschmackszutaten
  oder  Heilmitteln  versetzt,  oder  in  Aufmachungen  für  den
Kleinverkauf  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  60
anderer,  roh  oder  gereinigt,  auch  in  einfach  in  Kisten  oder  in
andere  unmittelbar  zum  Versand  dienende  größere  Umschließungen
verpackten  Stagen  ..  .  .  ..  .  ...  frei
aus  398  Florettseidengespinste,  ein=  oder  mehrfach,  auch  gezwirnt:
ungefärbt  frei
404  Samt  und  Plüsch,  samt=  und  plüschartige  Gewebe  (aufgeschnitten  oder
nicht  aufgeschnitten):
ganz  aus  Seide  .  .  .  .  .  .  ..  750
teilweise  aus  Seide  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  450
405  Dichte  Gewebe,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:
ganz  aus  Seide  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  600
teilweise aus Seide...................................  450
Anmerkung  zu  Nr.  403  bis  408  des  allgemeinen  Tarifs.
Gewebe  aus  Garnen  von  anderen  Spinnstoffen,  in  welche  Seide  versponnen
  ist,  ohne  die  Umhüllung  des  Fadens  zu  bilden  oder  zusammenhängend
  durch  die  ganze  Länge  des  Fadens  sich  zu  ziehen,  werden
deshalb  nicht  als  Gewebe  teilweise  aus  Seide  behandelt.
(422/3)  Garn  aus  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,  auch  mit  pflanzlichen
Spinnstoffen  oder  Gespinsten,  ausschließlich  Baumwolle,  gemischt,
nicht  unter  Nr.  417  bis  421  des  allgemeinen  Tarifs  fallend:
422  Kammgarn,  roh:
eindrähtig  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ..  .  ..  ....  .  .  .  ......  .  ..  .  ...  8
zwei-  oder  dreidrähtig  ...  ..  .  .  .  ...  ..  ......  .  ..  .....  .  .  ...  10
vier=  oder  mehrdrähtig  24
423  Kammgarn,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
eindrähtig  ...  .  .  ..  12
zwei-  oder  dreidrähtig  ..  .  18
vier=  oder  mehrdrähtig  .  ..  .  .  .  ..  24
428  Fußbodenteppiche  aus  Gespinsten  von  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,
auch  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten  gemischt,  im  Stück
als  Meterware  eingehend  oder  abgepaßt  (ohne  Näharbeit),  auch  bedruckt:
andere  als  die  in  Nr.  427  des  allgemeinen  Tarifs  genannten:
geknüpft.......................................  150
gewebt.........................................  100
        <pb n="187" />
        177

 

 

 

 

Nummer  Zollsatz
s*-“  *“  Benennung  der  Gegenstände  für  under  pel
Tarifs  Mark

432  Gewebe  aus  Gespinsten  von  Wolle  oder  anderen  Tierhaaren,)  auch  mit
pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten  gemischt,  nicht  unter
Nr.  427  bis  431  des  allgemeinen  Tarifs  fallend:
Preßtücher,  Gurte,  Scheiben  und  Tafeln  aus  Garnen  von  Ziegenhaaren
  oder  groben  Tierhaaren  zum  Pressen  von  Öl  oder  Fetten  15
mit  derartiger  Beimischung  von  Pferdehaaren  (aus  Mähne  oder
Schweif),  daß  die  Gewebe,  obwohl  weder  die  ganze  Kette  noch  der
ganze  Einschlag  aus  Pferdehaaren  besteht,  doch  als  Steifstoffe
von  der  Art  Ler  anläßlich  der  Unterzeichnung  des  Vertrages
hinterlegten  Muster  sich  darstellen  45
andere  hierher  gehörige  Gewebe:
von  mehr  als  700  Gramm  auf  1  Quadratmeter
Gewebefläche  .....  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  ...  .  .  ...  135
von  mehr  als  200  bis  700  Gramm  auf  1  Quadratim
  Gewichte  meter  Gewebeslähe  150
von  200  Gramm  oder  weniger  auf  1  Quadratmeter
Gewebefläche  220
(aus  448/464)  Waren  aus  Baumwollengespinsten,  auch  gemischt  mit
anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten  oder  mit  Pferdehaaren,
  jedoch  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder  anderen
Tierhaaren:
aus  448  Samt  und  Plüsch,  samt=  und  plüschartige  Gewebe,  aufgeschnitten,  Flor
aus  der  Kette  gebildet  (Samtz:
gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewbcbt  .  ...  130
(aus  453/457)  Gewebe,  nicht  unter  Nr.  445  bis  452  des  allgemeinen
Tarifs  fallend:
aus  453/457  roh,  zugerichtet  (appretiert),  gebleicht  oder  gefärbt,  mit  derartiger  Beimischung
  von  Pferdehaaren  (aus  Mähne  oder  Schweif),  daß  die  Gewebe,
obwohl  weder  die  ganze  Kette  noch  der  ganze  Einschlag  aus  Pferdehaaren
  besteht,  doch  als  Steifstoffe  von  der  Art  der  anläßlich  der
Unterzeichnung  des  Vertrages  hinterlegten  Muster  sich  darstellen  45
aus  456  zugerichtet  (appretiert),  gebleicht,  vorstehend  nicht  genant  3ou  der  roher
20  Mar
aus  457  gefärbt,  bedruckt  oder  bunt  gewebt,  vorstehend  nicht  genannt  9
Anmerkung  zu  Nr.  453  bis  457  des  allgemeinen  Tarifs.  .
Für  die  Verzollung  von  Geweben,  bei  denen  undicht  gewebte  Stellen
mit  dicht  gewebten  abwechseln,  ist  die  durchschnittliche  Fadenzahl  maß-27°
        <pb n="188" />
        178

 

 

 

Nummer  Zollsatz
den  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  uderper
arifs  Mark
gebend,  welche  durch  Zählung  der  Kettenfäden  und  der  Schußfäden
zwischen  je  zwei  bei  Kette  und  Schuß  im  Gewebemuster  regelmäßig
wiederkehrenden  Punkten,  durch  Umrechnung  dieser  Fadenzahlen  nach
dem  Verhältnis  der  Breite  des  Musters  zu  5  Millimeter  und  durch
Zusammenzählung  der  Ergebnisse  für  Kette  und  Schuß  gefunden  wird.
Bei  Geweben  mit  Doppelfäden  oder  Zwirn  sind  die  Einzelfäden  zu
zählen.  Ulberschießende  Bruchteile  bleiben  bei  der  Feststellung  des  Ge-·
  samtergebnisses  der  Umrechnung  außer  Betracht.
aus  464  JSpitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  einschließlich  der  Einsatzspitzen,  Kanten
und  abgepaßten  Waren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,  auch  ohne
wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand:
handgeklöppllltltt  .  ...  ...........  350
(aus  472/4)  Leinengarn  (Garn  aus  Flachs  oder  Flachswerg),  auch
gemischt  mit  Jute,  jedoch  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen:
aus  472  eindrähtig,  roh:
über  Nr.  8  bis  Nr.  14  englisch  ...  .  .  .  ..  6
über  Nr.  14  bis  Nr.  20  englisch  .  .  .  .  ...  6,50
über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  9,50
über  Nr.  35  bis  Nr.  75  englisch  ........  ..  .  .  .....  ..  .....  12
aus  473  Jeindrähtig,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
bis  Nr.  20  englisch  .  ..  ...  ..  13
über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  .....  .  ..  .  ...  ...  .  ....  ....  16
über  Nr.  35  bis  Nr.  75  englisch  .........  .....  ...  .  ..  ....  21
474 zwei=  oder  mehrdrähtig  (gezwirnt),  roh,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt.  36
(aus  475/7)  Hanfgarn  und  Hanfwerggarn,  sowie  Garn  aus  Manilahanf,
  neuseeländischem  Hanf,  Agavefasern,  Ananasfasern,  Kokosfasern
  oder  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannten  pflanzlichen
  Spinnstoffen,  diese  Garne  sämtlich  auch  gemischt  mit  sonstigen
zum  Abschnitt  5  D  des  allgemeinen  Tarifs  gehörigen  Spinnstoffen,
jedoch  ohne  Beimischung  von  Baumwolle  oder  tierischen  Spinnstoffen:
aus  475  eindrähtig,  roh:
bis  Nr.  6  englisee  ..  ..  .....  .  .  ..  6
über  Nr.  6  bis  Nr.  8  englisch  .  ...  6,50
über  Nr.  8  bis  Nr.  10  englisch  .  ..  .  ..  .  ...  7
476  eindrähtig,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
bis  Nr.  6  englisch  ............  .  ..  ...  ..  .  .  ..  13
über  Nr.  6  bis  Nr.  10  englisch  ....  .  .  ..  ..  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ....  14
über  Nr.  10  englisch  .....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  -........  16
        <pb n="189" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

Benennung  der  Gegenstände

 

 

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark

 

477

481

482

483

aus  484

 

zwei=  oder  mehrdrähtig  (gezwirnt),  roh)  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt.

(481/2)  Jutegarn  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen,  einoder
  mehrdrähtig:

roh:
bis  Nr.  8  englisheee  ..  ..  ....  .  ...
über  Nr.  8  bis  Nr.  14  englisch  ....  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..
über  Nr.  14  englisch.....  ....  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..

gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
bis  Nr.  14  englisch...  .  ...  ..............  ..  .  ....  ..  .  .  ..
über  Nr.  14  englisch....  ...  ....  ..  ..  ....  .  .  ..  ..  .....  .  ...

Garn  aus  Spinnstoffen  des  Abschnitts  5  D  des  allgemeinen  Tarifs
ohne  Beimischung  von  Baumwolle  oder  tierischen  Spinnstoffen,  in
Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf:

eindrähtig  -..................................
zwei-oder mehrdrähtig (gezwirnt)........................

Anmerkung.  Die  Aufmachung  in  Strähnen,  deren  Abteilung
nicht  über  die  Fitzung  mit  lose  durchlaufenden  oder  die  Gebinde  nur
einmal  umschließenden,  nicht  geknoteten  Fitzfäden  hinausgeht,  ist  nicht
als  Aufmachung  für  ben  Einzelverkauf  anzusehen

a)  bei  Leinenzwirn  und  Hanfzwirn  insoweit,  als  die  im
Strähn  enthaltene  ununterbrochene  Fadenlänge  2  500  Meter
oder  mehr  beträgt,

b)  bei  nicht  gezwirnten  Garnen  aus  Spinnstoffen  des  Abschnitts
  5D  des  allgemeinen  Tarifs  und  bei  anderen  als
den  unter  a)  genannten  Zwirnen  aus  solchen  Spinnstoffen
ohne  Rücksicht  auf  die  im  Strähn  enthaltene  Fadenlänge.

Als  Aufmachung  für  den  Einzelverkauf  ist  ferner  nicht  anzusehen
die  Aufmachung  in  Cops  oder  in  Kreuzspulen.

Bindfaden  (lediglich  durch  Zusammendrehen  von  Seilfäden  starken
eindrähtigen  Seilergarnen]  hergestellte  nicht  schnurartige  Seilerwaren)
aus  Spinnstoffen  des  Abschnitts  5  D  des  allgemeinen  Tarifs  ohne
Beimischung  von  Baumwolle  oder  tierischen  Spinnstoffemim

  Durchmesser  von  5  Millimeter  oder  darübernr
im  Durchmesser  von  mehr  als  1,  aber  weniger  als  5  Millimeter,

 

auch  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf

36

36
70

10
        <pb n="190" />
        —  180  —

Nummer  Zollsatz

des  deutschen  »  für  1  Doppelat
  Benennung  der  Gegenstände  zentner

arifs  Mark

 

 

Fußbodenteppiche,  im  Stücke  als  Meterware  eingehend  oder  abgepaßt
(ohne  Näharbeit),  aus  losen,  gedrehten  oder  versponnenen  Jute-,
Manilahanf-,  Agave-,  Ananas=  oder  Kokosfasern,  auch  gemischt  mit
anderen  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  Gespinsten  oder  mit  Rindvieh-,
Hirsch-,  Hunde-,  Schweine=  oder  ähnlichen  groben  Tierhaaren  oder
Gespinsten  daraus,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  427  des  allgemeinen
Tarifs  fallen:

487  gewebt:
gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt,  gemustert.  24

andere;  auch  Decken  aus  geteertem  Tauwerk,  geteerte  Fußbodenteppiche
  .  .......  .  .  .  .  ..  12

Anmerkung.  Velour-Fußbodenteppiche  aus  Jute  sowie  Fußbodenteppiche
  aus  Jutechenille,  auch  mit  Kette  aus  Gespinsten  von
Baumwolle,  sind  von  der  Behandlung  als  Fußbodenteppiche  der
Nr.  487  auch  dann  nicht  ausgeschlossen,  wenn  sie  doppelseitig  gewebt
sind  oder  eine  größere  oder  geringere  Biegsamkeit  aufweisen.

(488/9)  Taschentücher  aus  Leinengarn,  im  Stück  als  Meterware  eingehend
  oder  abgepaßt,  ungemustert  oder  gemustert,  auch  mit  ungefärbten
  oder  gefärbten  baumwollenen  Fäden  in  den  Kanten  oder
Borden  ohne  Rücksicht  auf  die  Anordnung  oder  Anzahl  dieser  Fäden:

488  roh:

in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Zentimeter  im  Geviert:
bis  120  Fäden  .  .  ..  «  45
mit  mehr  als  120  Fäden  ..  ..  .  .  ....  ..........  ..  .  ...  70

489  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Zentimeter  im  Geviert:

bis  120  Fäden  .  ..  75
mit  mehr  als  120  Fäden  ..  120
        <pb n="191" />
        181

 

 

Nummer  Zollsatz
-  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  undobe
arifs  Mark
(aus  492/7)  Dichte  Gewebe  aus  Gespinsten  von  Spinnstoffen  des  Abschnitts
  5  D  des  allgemeinen  Tarifs,  auch  gemischt  mit  Pferdehaaren,
jedoch  ohne  Beimischung  von  anderen  tierischen  Spinnstoffen  oder
Baumwolle,  nicht  unter  Nr.  486  bis  491  des  allgemeinen  Tarifs

s  fallend,  ungemustert:
(492/3)  aus  Flachs,  Flachswerg  oder  Ramie,  auch  gemischt  mit  anderen
Spinnstoffen  des  Abschnitts  5  D  des  allgemeinen  Tarifs:
492  roh:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Zentimeter  im  Geviert:
bis  40  Fäden  .  .  ..  12
mit  41  bis  80  Fäden  .  .  ...  24
mit  81  bis  120  Fäden  .  .  .  .  .  .  ..  36
mit  mehr  als  120  Fäden  60
493  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Zentimeter  im  Geviert:
bis  120  Fäden  .  .  ....  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  60
mit  mehr  als  120  Fäden  120
(496/7)  aus  Jute  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen  des
Abschnitts  5D  des  allgemeinen  Tarifs:
496  roh:
in  der  Kette  und  dem  Schuß  zusammen  auf  2  Zentimeter  im  Geviert:
bis  40  Fäden  .  ..  .  .  ..  12
mit  41  bis  80  Fäden  24
mit  mehr  als  80  Fäden  36
497  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt  ...  60
498  Dichte  Gewebe  aus  Gespinsten  von  Spinnstoffen  des  Abschnitts  5D
des  allgemeinen  Tarifs,  auch  gemischt  mit  Pferdehaaren)  jedoch
ohne  Beimischung  von  anderen  tierischen  Spinnstoffen  oder
Baumwolle,  nicht  unter  Nr.  486  bis  491  des  allgemeinen  Tarifs
fallend,  gemustert  (roh,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt):
Damasee  150
andere  ·...............  Zonsöpevek

 

 

Nr.  492  und  493
+  10  Mark
        <pb n="192" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen

arifs

Benennung  der  Gegenstände

Zollsat
für  1  Doppelzentner


Mark

 

aus  499

aus  501

aus  504
aus  505

aus  512

 

Undichte  taffetbindige  Gewebe  aus  Gespinsten  von  Spinnstoffen  des
Abschnitts  5D  des  allgemeinen  Tarifs  mit  derartiger  Beimischung
von  Pferdehaaren  (aus  Mähne  oder  Schweif),  daß  die  Gewebe,
obwohl  weder  die  ganze  Kette  noch  der  ganze  Einschlag  aus  Pferde—
haaren  besteht,  doch  als  Steifstoffe  von  der  Art  der  anläßlich  der
Unterzeichnung  des  Vertrags  hinterlegten  Muster  sich  darstellen

Spitzenstoffe  und  Spitzen  aller  Art  einschließlich  der  Einsatzspitzen,
Kanten  und  abgepaßten  Waren  aus  Spitzen  oder  Spitzenstoffen,
auch  ohne  wellenförmig  gestalteten  oder  ausgezackten  Rand,  aus
Gespinsten  von  Spinnstoffen  des  Abschnitts  5D  des  allgemeinen
Tarifs:

geklöppelt,  ohne  Beimischung  von  tierischen  Spinnstoffen  oder
Baumwollll  ...

Anmerkung  zu  Abschnitt  5D  des  allgemeinen  Tarifs.
An  die  Stelle  der  für  Stickereien  auf  Grundstoff  aus  Gespinsten  des
Abschnitts  5D  in  der  Anmerkung  zu  diesem  Abschnitt  im  allgemeinen
Tarife  vorgesehenen  Verzollung  wie  Stickereien  auf  baumwollenem
Grundstoffe  tritt  bei  nicht  durch  Nähen  weiter  verarbeiteten  dichten,
ungemusterten  Leinengeweben  der  Nummern  492  und  493  des  allgemeinen
  Tarifs,  welche  zu  Damenhemden  oder  Unterjacken  zugeschnitten
und  nur  am  Halsausschnitt  derart  bestickt  sind,  daß  das  Stickereimuster
  an  keiner  Stelle  über  eine  Entfernung  von  15  Zentimeter  vom
Rande  des  Halsausschnitts  hinausgeht,  die  Verzollung  zum  Satze  von
150  Mark  für  1  Doppelzentner.

Wachsmusselin  und  Wachstafft  .  .  ...

Gewebe,  durch  Überstreichen  oder  Tränken  mit  Ölfirniß  oder  mit
Stoffen  metallischen  Ursprungs,  durch  Teeren  oder  sonst  eine  Behandlung
  mit  anderen  Stoffen  als  Kautschuk,  Guttapercha  oder
Zellhorn  wasserdicht  gemacht:

andere  als  grobe  .....  .  ..  .  ...  .  ...

Watte,  nicht  zu  Heilzwecken  zubereitet,  auch  mit  Kleister,  Leim  oder

Gummilösung  überzogen;  ferner  als  Dichtungsmittel  dienende  Rollen
aus  Watte:

aus  anderen  Spinnstoffen  als  Seide  oder  Seidenabfälle...  .  ...

 

45

300

50

30
        <pb n="193" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

—  183  —

–  *  °—.  #  .——  ——  ——  —  —  S  —  —
——  ..——.———

Benennung  der  Gegenstände

 

—
——

Sollsatz
für  1  Doppel.
zentner

Mark

 

514

aus  515

aus  516

Reichs=  Gesetzbl.

 

Filze),  abgepaßte  Fußbodenteppiche  aus  Filz  und  sonstige  nicht  genähte
Filzwaren  (mit  Ausnahme  der  Hüte),  aus  Wolle  oder  anderen  als
den  in  Nr.  513  des  allgemeinen  Tarifs  genannten  Tierhaaren,  auch
in  Verbindung  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  mit  Beimischung
von  Seide  .  ...

Krollhaare  aus  Pferdehaaren  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweif,,
auch  gemischt  mit  anderen  Tierhaaren  oder  mit  pflanzlichen  Faserstofen

  .  .  .  .  .  .  ..  .

Waren  aus  Pferdehaaren  (aus  der  Mähne  oder  dem  Schweif),  ander.

weit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:
Preßtücher,  Gurte,  Scheiben  und  Tafeln,  zum  Pressen  von  Öl
oder  Fetten,  auch  in  Verbindung  mit  Werg  ..

Gewebe,  auch  mit  anderen  tierischen  oder  mit  pflanzlichen  Spinnstoffen
  oder  Gespinsten,  ausschließlich  Seide,  gemischt,  sofern
die  ganze  Kette  oder  der  ganze  Einschlag  aus  Pferdehaaren
besteht  Siebböden  .  .  .  ..  .  .  ..

Anmerkung.  Siebböden  aus  Pferdehaaren  sind  von  der  Ver—
zollung  zum  Satze  von  45  Mark  für  1  Doppelzentner  auch  dann
nicht  ausgeschlossen,  wenn  Gespinstfäden  aus  anderen  tierischen  Spinnstoffen,
  ausgenommen  Seide,  oder  aus  pflanzlichen  Spinnstoffen  in
geringer  Anzahl  eingeflochten  sind.

Anmerkung  zu  Nr.  518  bis  520  des  allgemeinen  Tarifs.
An  Stelle  der  in  der  Anmerkung  zu  den  Nru.  518  bis  520  des  allgemeinen
  Tarifs  für  Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte  Gegenstände
  dieser  Tarifnummern  vorgesehenen  Zollzuschläge  wird,  wenn
die  Kleider  usw.  aus  Spitzen  mit  Ausnahme  solcher  der  Nr.  501  des
allgemeinen  Tarifs  oder  aus  Stickereien  bestehen,  ein  Jollzuschlag  von  50
vom  Hundert  erhoben.  Als  aus  Spitzen  oder  Stickereien  bestehend  sind
nur  solche  Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte  Gegenstände  an—
zusehen,  bei  denen  die  Spitzen  oder  die  bestickten  Flächen  die  wesentlichen
  Teile  bilden  und  die  Eigenart  der  Ware  bestimmen.

Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte  Gegenstände  der  Tarifnummern
  518  bis  520,  die  in  anderer  Weise  mit  Spitzen  oder
Stickereien  ausgestattet  sind  ,  werden  im  Sinne  der  vorerwähnten
Anmerkung  als  mit  Spitzen  oder  Stickereien  verziert  angesehen  und
unterliegen  an  Stelle  des  dort  vorgesehenen  Zollzuschlags  einem  Zollzuschlage,
  welcher  beträgt:

a)  bei  Damenblusen  10  vom  Hundert  ohne  Rücksicht  darauf,  aus
welchen  Spinnstoffen  die  Spitzen  oder  Stickereien  hergestellt  sind,

1906.

 

100

15
        <pb n="194" />
        Nummer
des  deutschen

allgemeinen
Tarifs

Benennung  der  Gegenstände

Jousaz
für  1  Doppel--zentner


Mark

 

522

524

525

 

b)  bei  anderen  Kleidern  sowie  bei  Putzwaren  und  sonstigen  genähten
Gegenständen  25  vom  Hundert,  wenn  die  Verzierung  in  Spitzen
oder  Stickereien  ganz  oder  teilweise  aus  Seide  besteht,  und
10  vom  Hundert,  wenn  die  Verzierung  in  anderen  Spitzen  oder
Stickereien  besteht.

Jedoch  sind  Bettzeug  und  Tischzeug,  Damenhemden,  Unterjacken,
Unterbeinkleider,  Unterröcke  mit  einzeluen  streifenförmig  au-  oder  eingenähten
  Spitzen=  oder  Stickereieinsätzen  von  nicht  mehr  als  4  Zentimeter
Breite,  ferner  Damenhemden  und  Unterjacken  aus  dichten,  ungemusterten
Leinengeweben  der  Nummern  492  und  493  des  allgemeinen  Tarifs  mit
Stickereien,  die  nur  am  Halsausschnitt  angebracht  sind  und  deren
Muster  an  keiner  Stelle  über  eine  Entfernung  von  15  Zentimeter  vom
Rande  des  Halsausschnitts  hinausgeht,  von  den  genannten  Bollzuschlägen
  ausgenommen.

(aus  521/522)  Kleider,  Putzwaren  und  sonstige  genähte  Gegenstände
aus  Gespinstwaren  oder  Filzen;  anderweit  im  allgemeinen  Tarife
nicht  genannt:

Aus  Gespinstwaren,  auch  aus  Filz,  mit  Kautschuk  überzogen  oder  getränkt
  oder  durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuk  verbunden,  oder  in  Verbindung
  mit  Kautschukfäden,  auch  aus  Geweben  von  Kautschukfäden
in  Verbindung  mit  Gespinsten,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif
nicht  genannt:

wenn  die  Gefpinstware  oder  das  Gespinst  besteht:
ganz  oder  teilweise  aus  Seide  ...
aus  anderen  Spinnstofsffen:

(524/525)  Regen-  und  Sonnenschirme,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

aus  Spitzen,  Stickereien  oder  Gespinstwaren  mit  aufgenähter  Arbeit,
oder  damit  aufgeputzt  #“  .  .  ..

andere:  v
aus  Gespinstwaren  ganz  aus  Seide  .  .  .  .  .  ...  .  ...
aus  Gespinstwaren  teilweise  aus  Seide

aus  anderen  Gespinstwaren  .  ..

 

220
120

200

120
90
70
        <pb n="195" />
        —.

nummer

 

Zollsatz
un  Benennung  der  Getenstände  o
Tarifs  Mars
aus  527 Schuhe  aus  Gespinstwaren  mit  angenähten  Sohlen  aus  anderen  Stoffen:
aus  Gespinstwaren  ganz  oder  teilweise  aus  Seide  120
aus  Kameelhaargewebten  80
aus  anderen  Gespinstwaren  (mit  Ausnahme  von  Tuchecken,  Tuchleisten,
  baumwollenen,  wollenen  oder  leinenen  Nesteln,  Litzen  oder
dergleichen  und  von  wasserdichten  Geweben  65
aus  530  Haarnetze  aus  Menschenhaaren  oder  Nachahmungen  davon  200
531  Schmuckfedern,  zugerichtet  (zubereitet:
Straußfedern  und  Reiherfeden  1000
andere  Federn;  auch  Vogelbälge,  Köpfe,  Flügel  und  andere  Teile
von  Bälgen,  zum  Schmucke  von  Hüten  oder  dergleichen  zugerichtet
  ...  750
aus  532  Fächer  (Handfächer):
ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  Spitzen,  Stickereien  oder  anderen
Schuueckfedern  als  Straußfedern;;  alle  diese,  soweit  sie  nicht  durch
ihre  Verbindungen  unter  höhere  Zollsätze  fallen  200
andere  (mit  Ausnahme  solcher  ganz  oder  teilweise  aus  Straußfedern),
  soweit  fie  nicht  an  sich  oder  durch  ihre  Verbindungen
unter  höhere  Zollsätze  fallen  200
aus  533, Männerhüte  aus  Gespinstwaren,  ohne  Rücksicht  auf  die  Ausstattung:
aus  Gespinstwaren  ganz  oder  teilweise  aus  Seide;  Hüte  aller  Art fr  1  Sück
mit  Springfedern  (Klapphüte  1
537  Männerhũte  aus  Haarfilz  (mit  Ausnahme  der  lackierten):
unausgerüstet  (ungarniert)  .  ........  .  .  .  .  .  .  .  ..  0,40
ausgerüstet  (garniert)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  0,50
Anumerkung  zu  Nr.  537  und  538  des  allgemeinen  Tarifs.
Flizhüte,  bei  welchen  sich  aus  der  Form  oder  der  Ausrüstung  nicht
erkennen  läßt,  ob  sie  Männer-  oder  Frauenhüte  sind,  werden  als
Männerhüte  nach  den  Nummern  537  und  538  behandelt.

 

 

28“
        <pb n="196" />
        186

 

 

Nummer  Zollsatz
des  deutschen  »  für  1  Doppel.
allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände  zentner

Tarifs  Mark

539  Frauenhüte  aus  Filz  aller  Art:  für  1  Stüc
unausgerüstet  (ungarniert)  ..  ..  ..  .  .  ..  .  .  ..  ...  .  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  0,25
bloß  mit  Band  eingefaßt  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  ..  .  .  .  ..  0,60
anders  ausgerüstet  (garniert)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  0,80
Anmerkung.  Frauenhüte  aus  Filz  aller  Art,  welche  zur  Verstärkung
  oder  Formgebung  mit  einem  auf  oder  unter  der  Krempe
oder  an  deren  außerem  Rande  aufgenähten,  auch  mit  Gespinsten  umflochtenen
  Draht  versehen  sind,  werden  dadurch  von  der  Verzollung
als  unausgerüstete  (ungarnierte)  Hüte  nicht  ausgeschlossen.
aus  540  Hutstumpen  aus  Haarfilz,  ganz  oder  unvollständig  in  Hutform  gebracht  0,25
aus  541 Hüte  aus  Holzspan:
unausgerüstet  (ungarniert)  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  0,10
ausgerüstet  (garniert)  ..  .  .  .  .  ..  0,20
542  Frauenhüte  aller  Art,  aufgeputzt:
ganz  aus  Holzspan  mit  gewöhnlichem  Aufputz  0,35
andere  .  ....  ...  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  1

 

Anmerkungen  zum  fünften  Abschnitt  des  allgemeinen  Tarifs.
a)  Halbgebleichte  (cremierte),  mercerisierte  oder  mit  Salpetersäure  behandelte
(nitrierte)  Gespinste  und  Gespinstwaren  unterliegen  der  Verzollung

als  gebleichte  Gespinste  oder  gebleichte  Gespinstwaren.

b)  Broschierte  Gewebe  unterliegen  einem  Zollzuschlage  von  10  vom  Hundert.
Lanzierte  Gewebe  gelten  nicht  als  broschierte  Gewebe  im  Sinne  der
Ziffer  5  der  Allgemeinen  Anmerkungen  zum  fünften  Abschnitt.

Der  Zollzuschlag  für  broschierte  Gewebe  findet  keine  Anwendung
auf  leinene  und  baumwollene  Abwischtücher  und  ähnliche  für  Wirtschaftszwecke
  bestimmte  Tücher,  in  welche  nur  an  den  Ecken  oder
Kanten  Worte  oder  Abbildungen,  die  auf  den  Gebrauchszweck  hinweisen,
  einbroschiert  sind.

Jc)  Applikationsstickereien  auf  anderen  Grundstoffen  als  solchen  ganz  oder
teilweise  aus  Seide,  bei  denen  der  Grundstoff  mit  Mull  oder  Tüll
durch  Aufsticken  von  Mustern  derart  verbunden  ist,  daß  die  Muster
durch  Ausschneiden  des  auf-  oder  darunterliegenden  Stoffes  sichtbar
werden,  sind  nicht  als  Gespinstwaren  mit  aufgenähter  Arbeit  (Ziffer  8
der  Allgemeinen  Anmerkungen  zum  fünften  Abschnitt)  zu  behandeln,
sondern  zu  dem  Satze  von  300  K  für  1  Doppelzentner  zu  verzollen.
Taschentücher,  Tischzeug,  Bettzeug  und  Handtücherzeug  aus  Gespinsten
von  Baumwolle  oder  Spinnstoffen  des  Unterabschnitts  5  D  mit
Säumen,  welche  ohne  Umbiegen  des  Geweberandes  durch  bloßes  Benähen
  desselben  oder  durch  ein=  oder  mehrfaches  Umbiegen  des  Geweberandes
  in  größerer  oder  geringerer  Breite  und  Festnähen  des
umgebogenen  Gewebestücks  hergestellt  und  dabei  weder  mit  Durchbruchd



 

arbeit  irgend  welcher  Art  (einschließlich  der  einfachen  Hohlsäume)  ver-
        <pb n="197" />
        187

 

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

Benennung  der  Gegenstände

—  —  —  —  —  —  ——G  ————..  .  .-.—  —  —  ——  .  —„

Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner

Mark

 

 

sehen,  noch  durch  Zierstiche  oder  in  anderer  Weise  verziert  sind,  werden
deshalb  weder  mit  den  Zollsätzen  für  genähte  Gegenstände  noch  mit
einem  Zollzuschlag  belegt.

Für  die  vorgenannten  Gespinstwaren  wird  an  Stelle  der  Zollsätze
  für  genähte  Gegenstände  und  des  im  ersten  Absatze  der  Ziffer  10
der  Allgemeinen  Anmerkungen  zum  fünften  Abschnitt  vorgesehenen
Zollzuschlags  nur  ein  Zollzuschlag  von  10  vom  Hundert  erhoben,
wenn  sie  entweder  nur  mit  einfachen  Hohlsäumen  (Halbstäbchensäumen
oder  Ganzstäbchensäumen)  der  nachstehend  beschriebenen  Art  oder  nur
mit  einem  einreihigen  Durchbruch  versehen  sind,  welcher  im  Innern
des  Gewebes  mit  den  Geweberändern  gleichläuft  und  in  genau  derselben
  Art  wie  die  einfachen  Hohlsäume,  jedoch  ohne  Zusammenhang
mit  dem  Saum  durch  besondere  Nähfäden  hergestellt  ist.

Die  vorgenannten  Gespinstwaren  gelten  als  mit  einfachen  Hohlsäumen
  (Halbstäbchensäumen  oder  Ganzstäbchensäumen)  versehen,  wenn
sie  unmittelbar  neben  der  Sämstelle  des  in  der  Regel  breiter  umgelegten
  Randes  einen  Durchbruch  mit  nur  einer  Reihe  von  je  in
Form  und  Lage  übereinstimmenden,  weder  von  Fäden  durchquerten  noch
durch  eingeschaltete  Figurengebilde  unterbrochenen  Öffnungen  und  Fadenbündeln
  aufweisen.  Ob  die  Herstellung  des  Durchbruches  in  einem
Arbeitsgange  durch  Bohrer  und  Nadel  der  Hohlsaumnähmaschine  erfolgt
  oder  durch  Auslassen  oder  Ausziehen  von  Gewebefäden  vorbereitet
ist,  macht  keinen  Unterschied.  Die  Fadenbündel  entstehen  bei  dem  einsachen
  Halbstäbchensaum  durch  gruppenweises  Zusammenraffen  der
Gewebefäden  an  der  Säumstelle  (Saumnaht)  durch  die  zum  Befestigen
des  Saumes  dienenden  Nähfäden,  bei  dem  einfachen  Ganzstäbchensaum
in  seiner  gewöhnlichen  Form,  dem  sogenannten  Leiterstich,  dadurch,
daß  die  Halbstäbchen  außerdem  noch  an  den  gegenüberliegenden  Stellen
der  Durchbruchstraße  durch  Nähen  zu  Stäbchen,  die  mit  der  Richtung
der  Gewebefäden  gleichlaufen,  zusammengezogen  werden.  Als  eingeschaltete
  Figurengebilde  sind  die  an  den  Ecken  des  Durchbruches  etwa
angebrachten,  als  Spinnen  bezeichneten  sternförmigen  Fadengebilde  nicht
anzusehen;  ein  nur  zur  Verhinderung  des  Ausfransens  vorgenommenes
Umnähen  der  Ränder  der  durch  die  Spinnen  ausgefüllten  Gewebeöffnungen
  bleibt  außer  Betracht.

Te)  Soweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  werden

abgepaßte  oder  zugeschnittene  Gespinstwaren  ohne  Näharbeit  wie  die
im  Stück  als  Meterware  eingehenden  Gespinstwaren  verzollt.

f)  Gespinstwaren  mit  angeknüpften  Fransen  oder  dergleichen  werden

nicht  wie  genähte  Gegenstände  verzollt.

g)  Gespinstwaren,  in  die  nur  Buchstaben,  wenn  auch  verschlungene  oder

in  sich  selbst  verzierte  (Monogramme,  Zierbuchstaben  usw.),  oder  Namen,
Nummern  oder  dergleichen  eingestickt  sind,  werden  nicht  zu  den
Stickereien  gerechnet.
        <pb n="198" />
        Rummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

188

—  —  —

—-=  —  —  —  ——  —  —  ——  —  ——  —  ——  —  —  ———  S—

Benennung  der  Gegenstände

 

—  ...

Solsa#
für  1  Doppelzentner


Mark

 

545

aus  546

556

 

h)  Bei  Wirk-  (Trikot-)  und  Netzwaren  bleiben  Säume  und  Nähte,  sowie
Einfassungen  von  Band  und  die  zum  Gebrauch  erforderlichen  gewöhn.
lichen  Zutaten  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß.  Als  gewöbnliche
Zutaten  sind  ohne  Rücksicht  auf  den  Stoff,  aus  dem  sie  bestehen,
insbesondere  anzusehen:  benähte  Knopflöcher,  Knöpfe,  Knopfleisten,
Schlingen,  Heftel,  Schnallen,  Riemen,  Bunde,  Jugschnüre,  Zugbäuder,
  einfache  Quasten.

i) Für  die  Verzollung  von  Kleidern,  Putzwaren  und  sonstigen  genähten
Gegenständen,  die  aus  verschiedenen  Gespinstwaren  zusammengesetzt
sind,  ist  der  vorherrschende  und,  wenn  dieser  zweifelhaft  ist,  derjenige
Bestandteil  maßgebend,  welcher  den  höchsten  Zollsatz  erfordert.  Zum
Nähen  verwendete  Gespinstfäden,  Säume,  Ausfütterungen  mit  Gespinstwaren,
  Schnüre  und  Gurte  bleiben  in  allen  Fällen  außer  Betracht.
Ein  Ausputz  von  Kleidern  usw.  der  Nrn.  518,  519  und  520  des
allgemeinen  Tarifs  mit  Bändern,  Besätzen,  Schleifen  oder  dergleichen,
ganz  oder  teilweise  aus  Seide,  ist,  unbeschadet  der  Anmerkung  zu
diesen  Tarifnummern,  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß,  sofern  nicht
dieser  Ausputz  gegenüber  dem  Grundstoffe  des  Kleides  usw.  als  vorherrschend

  anzusehen  ist.

(aus  545/546)  Leder,  halb=  oder  ganzgar,  auch  zugerichtet,  anderweit
im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt:

bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  mehr  als  3  Kilogramm:

ganze  Häute  mit  anhaftenden  Köpfen,  Hälsen,  Bäuchen  und

Klauen,  auch  in  Hälften;  Kopf-,  Hals-,  Bauchteile  und  Klauen,

sowie  Roßschilder  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  des  Stückes

Schweinsleder  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  des  Stückes

Kernstücke

·  e  e  e  ee  e  oe  oaaoo  oa  oe  se  so  o  oa  od  e  do  92  0

bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  1  bis  3  Kilogramm:

Kalbleder,  naturfarbig
anderes  Kalbleder

Schuhe  aus  Leder  aller  Art,  auch  aus  behaarten  Häuten  oder  aus
Häuten  von  Fischen  oder  Kriechtieren,  mit  anderen  Sohlen  als  Holzsohlen:


das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  1  200  Gramm

 

30
18
33

25
40

60
        <pb n="199" />
        t  Nummer  Dalsen
es  deu  »  sk.
CWMJIJZ  Benennung  der  Gegenstände  uur  re
Tarifs  Mark
das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  600  bis  1  200  Gramm;
auch  Schuhoberteile  aus  Leder  aller  Art  mit  elastischen  Einsätzen
  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewichtt  .  .  ...  80
das  Paar  im  Gewichte  von  600  Gramm  oder  darunter  90
Pantoffel  und  Hausschuhe,  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  60
Aumerkung.  Als  Pantoffel  und  Hausschuhe  sind  solche  Schuhe
anzusehen,  die  weder  Riststellung  noch  Fersenstellung  haben  noch  in
anderer  Weise  (z.  B.  durch  Jugschnüre,  Verschlußknöpfe  oder  elastische
Einsätze)  zur  festen  Umschließung  des  Fußes  eingerichtet  sind.  Der
vertragsmäßige  Zollsatz  ist  auch  auf  Pantoffel  und  Hausschuhe  mit
einem  Absatzfleck,  jedoch  nicht  auf  solche  mit  Absätzen  (Stöckeln)
anzuwenden.
557  Treibriemen  und  Treibriemenbahnen  aus  Leder  aller  Art  sowie  aus
rohen  enthaarten  Häuten,  auch  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen
aus  groben  Gespinstwaren  oder  Filz  ....  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  50
560  Sattler-  und  Täschnerwaren  sowie  andere  im  allgemeinen  Tarif  nicht
besonders  genannte  Waren  aus  Leder  aller  Art,  rohen  enthaarten
oder  behaarten  Häuten,  Pergament,  tierischen  Blasen,  Goldschlägerhaut
  oder  Häuten  von  Fischen  oder  Kriechtieren,  oder  damit  ganz
oder  teilweise  überzogen;  auch  Sattler=  und  Täschnerwaren  aus
groben  Gespinstwaren  von  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  aus  Seilerarbeit
  der  Nr.  484  oder  485  des  allgemeinen  Tarifs,  oder  damit
ganz  oder  zum  größeren  Teile  überzogen;  alle  diese)  soweit  sie  nicht
durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze
fallen  oder  zu  den  mit  Leder  ganz  oder  teilweise  überzogenen  Papierund
  Pappwaren  der  Nr.  667  bis  669  des  allgemeinen  Tarifs
gehören:
Schlagriemen  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  des  Stückes  50
Stickereien  auf  Leder  ..  .  .  .  .  ...  90
bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  2  Kilogramm  und  darüber:
Pferdegeschirr  .  ...  50
andere  65
bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  weniger  als  2  Kilogramm:
Pferdegeschirr  ..  .  .  .  .  .  .  ...  65
andere;  auch  Ledertapeten  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht
des  Stückes  .....  ...  ...  .......  .  ...  ...  ..  ..  .  ..  ...  80
        <pb n="200" />
        —  —  e  AS

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

 

 

 

Benennung  der  Gegenstände

—  —  S  —

Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner

Mark

 

561
502

S□
–
□

579

aus  580

in  Verbindung  mit  Beschlägen  oder  Verschlußvorrichtungen  aus
edlen  Metallen  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  des  Stückes

Anmerkungen.

1.  Eine  Verbindung  mit  Beschlägen  oder  Verschlußvorrichtungen  aus  vergoldeten
  oder  versilberten  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler
Metalle  bleibt  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß.

2.  Täschnerwaren  aus  wasserdichten  Geweben  sind  nicht  nach  Nr.  560
sondern  je  nach  Beschaffenheit  nach  Nr.  521  oder  Nr.  522  zu  verzollen.


Handschuhleder,  zu  Handschuhen  zugeschnitten  oder  gestanzt
Handschuhe  ganz  oder  teilweise  aus  Leder  (mit  Ausnahme  der  mit
Pelzwerk  überzogenen  oder  mit  solchem  gefütterten  Handschuhe  und
der  als  Sattlerware  zu  behandelnden  ausgepolsterten  Fechthandschuhe)
Reifen  aus  Kautschuk  für  Fahrzeugräder;  auch  Schutzdecken  (Laufdecken)
für  die  zu  Fahrzeugrädern  bestimmten  Schläuche,  aus  Gespinstwaren,
mit  Kautschuk  getränkt  oder  überzogen  oder  durch  Zwischenlagen  von
Kautschuk  verbunden
Anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannte  Waren  aus  weichem
(auch  vulkanisiertem)  Kautschuk  oder  damit  ganz  oder  teilweise  überzogen,
  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen:
unlackiert,  ungefärbt,  unbedruckt;  Fußbodendecken  aus  derartigem
Kautschuk,  auch  mit  Unterlagen  von  Gespinstwaren  oder  Filz;
Kautschukplatten  mit  ein=  oder  aufgewalzten  Gespinstwaren  oder
mit  ein=  oder  aufgewalztem  Filz;  Kolbenpackungen,  Stopfbüchsenpackungen
  und  Dichtungsschnüre  aus  groben  Gespinstwaren,
Gespinsten  oder  Filz  in  Verbindung  mit  Kautschuk  oder  mit
Stearinsäure,  Talk,  Talg  oder  Asbest,  sowie  andere  Kolbenpackungen
  und  Dichtungsschnüre  von  ähnlicher  Beschaffenheit.
lackiert,  gefärbt,  bedruckt  oder  mit  eingepreßten  Mustern  versehen;
Fußbodendecken  aus  derartigem  Kautschuk,  auch  mit  Unterlagen
von  Gespinstwaren  oder  Filz
Gespinstwaren,  auch  Filz)  mit  Kautschuk  getränkt  oder  überzogen  oder
durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuk  verbunden;  Gespinstwaren  in
Verbindung  mit  Kautschukfäden,  Gewebe  aus  Kautschukfäden  in  Verbindung
  mit  Gespinsten;  Kautschukwaren,  mit  Gespinstwaren  überzogen
  oder  mit  Gespinsten  umsponnen;  alle  diese,  wenn  die  Gespinstware
  oder  das  Gespinst  aus  anderen  Spinnstoffen  als  solchen  ganz

120

60

40

60

 

 

oder  teilweise  aus  Seide  besteht

eHee“ses-100
        <pb n="201" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen

Tarifs

1091

 

....  —  —  —  —  ...  —  .  —  —  —

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  1  Doppel.

zentner

Mark

 

585
586

587

590

591

592

aus  596

Reichs-Gesetzbl.

 

Röhren  aus  Hartkautschuk,  ohne  weitere  Bearbeitng
Andere  Hartkautschukwaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,

soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen  .
Holzspangeflechte,  auch  gefärbt  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Unter  Nr.  587  fallen  auch  sogenannte  Holzspangewebe
  (gewebeartig  hergestellte  Geflechte  aus  Holzspan,  hauptsächlich
  zur  Hutfabrikation  dienend),  auch  gefärbt,  gebeizt  oder  gefirnißt,
  jedoch  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen.

(590/1)  Korbflechterwaren  und  andere  Flechtwaren:
grobe,)  roh  oder  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt:
aus  ungeschälten  oder  geschälten  Ruten,  aus  Rohr,  Peddig  oder
Holzspan
aus  anderen  Fiechtstoffen
andere  als  grobe,)  insbesondere  alle  lackierten,  polierten,  bronzierten,
vergoldeten,  versilberten

Korbflechterwaren  und  andere  Flechtwaren  (mit  Ausnahme  der  gepolsterten
Korbmöbel)  in  Verbindung:

mit  Gespinsten  oder  Gespinstwaren  ganz  oder  teilweise  aus  Seide,

mit  Spitzen,  Stickereien,  Gespinstwaren  mit  aufgenähter  Arbeit,

Sammet  oder  Plüsch,  sammet=  oder  plüschartigen  Geweben  oder

zugerichteten  Schmuckfedern

mit  anderen  Gespinsten  oder  Gespinstwaren  oder  mit  anderen

Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

sogenannte  Holzspangewebe  (gewebeartig  hergestellte  Geflechte  aus

Holzspan,  hauptsachlich  zur  Hutfabrikation  dienend),  auch  gefärbt,

  gebeizt  oder  gefirnißt,  mit  Unterlagen  von  durch  Appretur

  gesteiften  Geweben  aus  Gespinsten  von  Baumwolle  oder

von  Spinnstoffen  des  Abschnitts  50D  des  allgemeinen  Tarifs

andenll  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..

(aus  596,9)  Besen,  mit  Ausnahme  solcher  aus  Reisig,  sowie  Bürsten
und  Pinsel:

grobe,  auch  in  Verbindung  mit  unlackiertem,  unpoliertem  Holze,  Rohr
oder  Eisen:

Besen  aus  pflanzlichen  Stoffen  oder  Pflanzenfaserersatzstoffen;

Dreidel  (Dweidel)  und  ähnliche  Gegenstände  für  Reinigungszwecke

Bürsten  und  Pinsel  aus  pflanzlichen  Stoffen  oder  Pflanzenfaserersatzstoffen.



.....................

1906.

 

25

10
1

120

15
24

29
        <pb n="202" />
        Nummer

 

 

Zollsaß
des  deutschen  »  «r1Dlållgcmleisngn
  Benennung  der  Gegenstände  fã  Fentr  pe
Tarifs  Mark
597  grobe  in  Verbindung  mit  lackiertem,  poliertem  Holze,  Rohr  oder  Eisen;
feine  (insbesondere  alle  aus  Haaren  oder  Gespinsten  sowie  Abstauber
aus  gefärbten  Federn),  auch  in  Verbindung  mit  Holz,  Rohr  oder
Eisen)  auch  Abreib-(Frottier=  Bürsten  und  =  Handschuhe  sowie  Pferdebürsten
  aus  Borsten,  Roßhaaren  oder  dergleichen  in  Verbindung
mit  groben  Gespinstwaren;  Haarbüsche  aus  Roß=  oder  Büffelhaaren;
Teppichkehrer  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  24
599  Besen,  Bürsten  und  Pinsel  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit
sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen  24
600  Siebwaren:
grobe  (Siebböden  aus  Holzspan)  Eisendraht  oder  gelochtem  Eisenblech,
  in  Verbindung  mit  unlackiertem,  unpoliertem  Holze
oder  Eisen  8
andere,  soweit  sie  nicht  durch  ihre  Verbindungen  unter  höhere
Zollsätze  fallen  ..  .  ...  24
aus  601  Geschliffene,  polierte  oder  zu  Waren  erkennbar  vorgearbeitete  Platten
oder  Stücke  aus  Elfenbein  und  Nachahmungen  davon  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  30
aus  602  Fächer,  Fächergestelle  und  Stockgriffe,  ganz  oder  teilweise  aus  Elfenbein,
  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen  225
604Waren  ganz  oder  teilweise  aus  Schildpatt,  soweit  sie  nicht  durch  die
Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen  225
aus  6050  Geschliffene,  polierte  oder  zu  Waren  erkennbar  vorgearbeitete  Platten
oder  Stücke  aus  Perlmutter  und  Nachahmungen  davon  ..  .  30
606  Waren  ganz  oder  teilweise  aus  Perlmutter,  soweit  sie  nicht  im  allgemeinen
  Tarif  besonders  ausgenommen  sind  oder  durch  die  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:
Knöpfe  .  ..  .  .  .  ...  150
andere  Waren;  Perlmutter  in  ganzen  Schalen,  geschliffen  oder
poliert,  auch  mit  Perlen  .  ...  225
aus  610  Hornstäbe  aus  Büffel-  oder  anderen  Tierhörnern  (Hornfischbein),
geebnet,  glatt  oder  sonst  zur  Verwendung  bereits  vorgerichtet.  40
        <pb n="203" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

Benennung  der  Gegenstände

Jolsac,
für  1  Doppel.
zentner

Mark

 

611

aus  612

aus  613

614

615

 

Gepreßte,  gedrehte  oder  gefräste  Knöpfe  aus  Horn,  Hornmasse  oder
Knochen,  mit  oder  ohne  Ösen.

Federkiele  (Federspulen,  Schreibfedern),  geschnitten:

in  Stücken  (von  der  Größe  der  Stahlfedern  oder  zu  Zahnstochern,
  Pinselstielen,  Mundstücken  für  Zigarrenspitzen  oder
dergleichen  zugeschnitten)

Platten  und  Stücke,  bloß  gespalten,  geschnitten,  auch  roh  vorgehobelt,
aus  tierischen  Schnitzstoffen,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht
genannt;  Hornmasse  in  Tafeln:

gebeizt,  gefärbt,  gepreßt  (mit  Mustern),  geschliffen,  poliert

Waren  aus  tierischen  Schnitzstoffen,  nicht  unter  die  Nummern  601
bis  613  des  allgemeinen  Tarifs  fallend:

ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen

in  Verbindung  mit  Gespinsten  oder  Gespinstwaren  ganz  oder
teilweise  aus  Seide,  mit  Spitzen,  Stickereien,  Gespinstwaren
mit  aufgenähter  Arbeit,  Sammet  oder  Plüsch,  sammet=  oder
plüschartigen  Geweben,  zugerichteten  Schmuckfedern,  Perrückenmacherarbeit,
  fein  geformten  Wachswaren  oder  Halbedelsteinen;
Perlen  und  dergleichen  aus  tierischen  Schnitzstoffen,  auf
Gespinstfäden,  Schnüre  oder  Draht  gereiht  und  ohne  weiteres
als  Schmuck  verwendbar,  auch  in  gleicher  Weise  hergestellte
Besatzartikel  aus  tierischen  Schnitzstoosten
in  Verbindung  mit  anderen  Gespinsten  oder  Gespinstwaren  oder
mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere
Zollsätze  fallen.

(aus  615/634)  Holzwaren:

Bau=  und  Nutzholz,  gehobelt,  gefalzt,  genutet,  gestemmt,  gezapft,
geschlitzt,  soweit  es  nicht  unter  eine  andere  Nummer  des  Abschnitts
  10!B  des  allgemeinen  Tarifs  fällt:

roh:
durch  Messerung  hergestellte  furnierartige  Brettchen  aus  Pappelholz
  oder  Erlenholz  in  kleinen  Abmessungen
anderes,  soweit  es  nicht  in  der  Anmerkung  zu  Nr.  75  und  76
ausgenommen  t:t::.

bearbeitet

45

30

10

30

40
        <pb n="204" />
        —  —

 

 

Nummer  Dalaß
es  deutschen  «  für  1  Doppel.
Whc  Benennung  der  Gegenstände  zentur
Tarifs  Mark
620  Holzspunde,  auch  gepreßt  .  ..  .  .  .  .  ..  3
622  Stöcke:
roh,  auch  mit  Zwingen  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ...  3
grobe,  bearbeitet,  auch  mit  Zwingen  10
feine  (mit  eingelegter  oder  Schnitzarbeit  oder  mit  Verzierungen,
die  durch  Pressen  oder  Stanzen  hergestellt  sind);  Stöcke  in
Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch
unter  Nr.  568  des  allgemeinen  Tarifs  oder  unter  höhere  Zoll—
sätze  falen.  30
623  Nässer  (auch  gehobeltes  Faßholz)  und  andere  Böttcherwaren:
roh...............................................  3
bearbeitet;  rohe  und  bearbeitete  mit  Metallreifen  10
aus  624  Spulen,  auch  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5
(625/6)  Möbel  und  Möbelteile,  grobe  (nicht  gepolstert),  unfurniert:
625 aus  weichem  Holze:
roh...............................................  4,50
bearbeitet...........................................  10
626  aus  hartem  Holze:
roh...............................................  10
bearbeitet:
aus  massiv  gebogenem  Holze  (Bugholzmöbel  10
andere  .  .  .  .  .  .  ...  12

 

Anmerkung.  Bugholzmöbel  und  Möbelteile  aus  massiv  gebogenem
  Holze  werden  ohne  Zollzuschlag  zum  Satze  von  10  Mark
für  1  Doppelzentner  auch  dann  verzollt,  wenn  sie  mit  Holzbestandteilen
anderer  Art,  die  nicht  an  sich  unter  Nr.  631  des  allgemeinen  Tarifs
fallen,  auch  mit  durch  Zusammenleimen  von  Furnieren  hergestellten
Teilen,  oder  mit  den  in  der  Anmerkung  zu  Nr.  630  genannten
Stoffen  verbunden  sind.  Ferner  werden  Bugholzmöbel  durch  die  Verbindung
  mit  Holzbestandteilen,  die  durch  Pressen,  durch  Brennen
mit  erhitzten  Preßplatten,  durch  Stanzen  oder  durch  Atzen  mit  Verzierungen
  versehen  sind,  (z.  B.  mit  dergleichen  Sitzbrettern,  Rückenlehnen
  und  Armstützen),  von  der  genannten  Zollbegünstigung  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="205" />
        ....—  ——..II.**...s—...———————-——

 

Nummer  Zollsatz
n  Benennung  der  Gegenstände  ür  *  pel
Tarifs  Mark

627  Möbel  und  Möbelteile,  grobe  (nicht  gepolstert),  furniert:
roh...............................................  10
bearbeitet...........................................  15

Anmerkung. Als furniert sind nur solche Möbel und Möbelteile
  zu  behandeln,  bei  denen  die  Schauseite  ganz  oder  in  wesentlichen
Bestandteilen  mit  aufgeleimten  Furnierbrettern  aus  hartem  Holze  von
nicht  mehr  als  2½  Millimeter  Stärke  belegt  ist.
(628/9)  Tischler-,  Drechsler=  und  Wagnerarbeiten,  grobe,  sowie  sonstige
grobe  Holzwaren,  in  den  vorhergehenden  Nummern  des  Abschnittes  10  B
des  allgemeinen  Tarifs  nicht  genannt:
628  roh:
Holzspanschachteln;  Holzschuhe;  Werkzeugstiele  aus  Hickoryholz  oder
Eschenholz;  Holzformen  für  Nachtlichht  3
Fensterrahmen,  Türen,  Treppen  und  Teile  von  solchen  6
profilierte  Holzleisen  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  5
anden  .  ..  .  .  .  ..  5
629  bearbeitet:
Fensterrahmen,  Türen,  Treppen  und  Teile  von  solchen  11
anden  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  10
630  Grobe  Holzwaren  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
unter  die  vorhergehenden  Nummern  des  Abschnittes  10  B  des  allgemeinen
  Tarifs  oder  unter  höhere  Zollsätze  fallen  ...  30

 

Anmerkung.  Eine  Verbindung  mit  Bast.,  Binsen.,  Schilf.,
Stroh-.,  Stuhlrohr-  oder  Korbgeflecht,  mit  ungefärbtem  Leder,  rohen
(behaarten  oder  enthaarten)  Häuten,  groben  rohen  Geweben  aus
pflanzlichen  Spinnstoffen,  Seilerarbeit  der  Nr.  484  oder  485  des  allgemeinen
  Tarifs,  groben,  wasserdichten  Geweben  aus  pflanzlichen
Spinnstoffen,  mit  Eisen,  Glas,  Papier,  Pappe,  Steinen  (mit  Ausnahme
  der  Edel-  und  Halbedelsteine)  oder  Steinzeug  bleibt  auf  die
Verzollung  von  groben  Holzwaren  ohne  Einfluß,  soweit  nicht  in  den
vorhergehenden  Nummern  des  Abschnittes  10  B  des  allgemeinen  Tarifs
etwas  Anderes  bestimmt  ist.  Bei  groben  Möbeln  bleibt  außerdem  eine
das  Aussehen  der  Ware  nicht  verfeinernde  Verbindung  mit  einzelnen
Bestandteilen  aus  Zink,  Zinn,  Kupfer  oder  Messing  auch  dann  außer
Betracht,  wenn  sie  in  nicht  ganz  unwesentlicher  Ausdehnung  vorhanden
  ist.

Nohe  Holzwaren  der  Nummern  624  bis  628,  für  welche  im  gegenwärtigen
  Vertrag  Zugeständnisse  gemacht  sind,  werden  nicht  wegen  einer
Verbindung  mit  den  vorstehend  genannten  Stoffen  als  bearbeitet  behandelt.
        <pb n="206" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen

Tarifs

 

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark

 

aus  631

aus  633

634

 

Feine  Holzwaren  (ausgenommen  Stöcke),  auch  in  Verbindung  mit  anderen
Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

Bildhauer=  und  Bildschnitzerarbeiten;  Holzwaren  mit  feiner  Schnitzarbeit;
  feine  Drechslerwaren  und  andere  feine  Holzwaren;  durch
Pressen,  Brennen,  Ätzen  oder  Stanzen  hergestellte  Nachahmungen

  feiner  Schnitzarbeiten;  Druckplatten  aus  Holz,  geschnitten,

auch  mit  eingeschlagenen  Stiften  usw.  aus  unedlen  Metallen

oder  Legierungen  unedler  Metalll

Möbelteile  (Sitzbretter,  Rückenlehnen,  Armstützen  und  dergleichen),
durch  Pressen,  durch  Brennen  mit  erhitzten  Preßplatten,  durch
Stanzen  oder  durch  Atzen  mit  Verzierungen  versehen

Holzwaren  (ausgenommen  Stab=  und  Täfelboden-[Parkettboden-]
Teile)  mit  eingelegter  Arbeit,  soweit  sie  nicht  durch  die  eingelegten
Stoffe  unter  höhere  Zollsätze  fallen;  fein  bemalte,  vergoldete,
versilberte  oder  bronzierte  Holzwaren  (mit  Ausnahme  der  Goldleisten
  ohne  Bildhauer=  oder  Bildschnitzerarbeit))  Holzmosaik-Anmerkung.

  Möbel  aus  Holz  sind  nicht  lediglich  deshalb  als
feine  Holzwaren  der  Nr.  631  des  allgemeinen  Tarifs  anzusehen,  weil
sie  durch  Ausbohren  oder  Ausstanzen  von  regelmäßig  (auch  stern-  oder
kreisförmig)  angeordneten  Löchern  an  Sitzbrettern  und  Lehnen,  durch
einfaches  Ausschneiden  einzelner  Teile  mit  der  Säge,  durch  Drechslerarbeit
  an  Füßen  und  ähnlichen  Teilen  oder  durch  Einziehen  (Eingravieren
  oder  dergleichen)  von  weder  vergoldeten,  versilberten  oder
bronzierten  noch  in  sich  verschlungenen  oder  sonst  musterbildenden
Linien  eine  gewisse  Verfeinerung  erfahren  haben.  Das  gleiche  gilt
von  Schränken  und  ähnlichen  größeren  Kastenmöbeln,  die  nur  an
einzelnen  Teilen  von  untergeordneter  Bedeutung  (z.  B.  kleinen  Gesims.
aufsätzen,  Eckblättern,  Rosetten,  Pilastern  oder  Konsolen)  mit  feiner
Schnitzarbeit  versehen  sind.

überzogen,  und  Teile  von  solchen

Anmerkung.  Bei  der  Einfuhr  von  Billards  in  zerlegtem  Zustande
  werden  die  nicht  überzogenen  Platten  nach  Beschaffenheit  des
Stoffes  verzollt.

Holzwaren  aller  Art  (mit  Ausnahme  der  gepolsterten  Möbel)  in  Verbindung
  mit  Gespinsten  oder  Gespinstwaren  ganz  oder  teilweise  aus
Seide,  mit  Spitzen,  Stickereien,  Gespinstwaren  mit  aufgenähter  Arbeit,
Sammet  oder  Plusch,  sammet=  oder  plüschartigen  Geweben,  zugerich-Billards,



 

30

10

36

40
        <pb n="207" />
        —  197  —

 

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

—....  ...—.  ..................................  —  —  .  ..  e—  —  .

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  1  Ooppel.
zentner

Mark

 

aus  639

610

aus  644

aus  646

649
650

teten  Schmuckfedern,  Perrückenmacherarbeit,  fein  geformten  Wachswaren
  oder  Halbedelsteinen,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen;  Perlen  und  dergleichen
  aus  Holz,  auf  Gespinstfäden,  Schnüre  oder  Draht  gereiht
und  ohne  weiteres  als  Schmuck  verwendbar,  auch  in  gleicher  Weise
hergestellte  Besatzartikel  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung  zu  Abschnitt  10B  des  allgemeinen  Tarifs.
Als  bearbeitet  im  Gegensatze  zu  roh  sind  im  Sinne  des  Abschnittes  10  B
alle  gebräunten,  gebeizten,  gefärbten,  grob  bemalten,  gefirnißten,
lackierten,  polierten  sowie  die  geräucherten,  getränkten  (imprägnierten)
oder  anderweit  auf  chemischem  Wege  behandelten  Holzwaren  anzusehen.
Dagegen  sind  mit  Ol,  Wachs,  Pottlot,  Fetten,  Stearin  oder  ähnlichen
Stoffen  abgeriebene  oder  mit  einem  Teeranstriche  versehene  Holzwaren

als  rohe  zu  behandeln.
Geschliffene,  mattierte,  polierte  oder  in  ähnlicher  Weise  an  der  Oberfläche
  bearbeitete  Blätter,  Matten,  Röhren  oder  Stäbe  oder  für
Waren  erkennbar  vorgearbeitete  Stücke  aus  Zellhorn  (Zelluloid)  und

ähnlichen  Stosffen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Waren  ganz  oder  teilweise  aus  Zellhorn  oder  ähnlichen  Formerstoffen,
anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,  soweit  sie  nicht  durch
die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen
oder  als  Nachahmungen  höher  belegter  Waren  anzusehen  sind  ....

Stöcke  aus  Rohr  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
dadurch  unter  Nr.  568  des  allgemeinen  Tarifs  oder  unter  höhere
Zollsätze  fallen.

Steinnußknöpfe,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie
nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  falen  .  ..

Anmerkung.  Dem  vertragsmäßigen  Satz  für  Steinnußknöpfe
unterliegen  auch  Knöpfe  aus  Areka  und  dergleichen.

(649/50)  Halbzeug  (Galbstoff  zur  Papier=  und  Pappenbereitung),  breiartig

  oder  in  fester  Form,  auch  gebleicht  oder  gefärbt  oder  mit  mineralischen
  Stoffen,  Leim  usw.  versetzt:

aus  Abfällen  von  Gespinstwaren  oder  dergleihen

aus  Holz,  Stroh,  Espartogras  oder  anderen  Pflanzenfasern:

Holzmasse  (mechanisch  bereiteter  Holzstoff,  Holzschliff);
chemisch  bereiteter  Holzstoff  (Zellstoff,  Zellulose);  Stroh-,  Esparto- 



 

und  anderer  Faserstoff  .  ....  .  ..  ...  .  ..  .  ......  .  .  .  .  .  .  .  ...

40

100

200

33

45

frei
1,25

1,25
        <pb n="208" />
        —  198  —

 

 

 

 

Nummer  Zollsatz
bes  geucschen  Benennung  der  Gegenstände  für  u  ohe
Tarifs  Mark
aus  645!  Pappen  (Papddeckel),  geformt  (geschöpft)  oder  gekautscht,  auch  aus
zusammengeklebten  Pappen  hergestellt:
Pappen  aus  mechanisch  oder  chemisch  bereitetem  Holzstoff,  auch
aus  solchem  von  gedämpftem  Holze,  festgewalzt  (Braunholzpappe,
  sogenannte  Lederpappe),  Stroh-  Schrenz.  und  Torfpappe
  und  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannte
grobe  Pappen,  auch  in  der  Masse  gefärbt  .  .  .  ..  1,50
Pappen  mit  Asphalt,  Teer  oder  dergleichen  überzogen,  getränkt
oder  bestrichen,  sowie  Röhren  aus  solcher  Pappe  Steinpappe  1,50
Anmerkung.  Gekautschte  Pappen  werden  auch  dann  nach
Nr.  651  verzollt,  wenn  die  äußeren  Lagen  weiß  oder  in  der  Masse
gefärbt  (auch  verschiedenfarbig)  und  nicht  von  gleicher  Beschaffenheit
und  Farbe  wie  die  inneren  Zwischenlagen  sind.
aus  652  Pappen  aller  Art:
weiß  oder  farbig  gestrichen,  mit  weißem  oder  farbigem  Papier
beklebt;  Malerpappe  10
653 Gelbes  Strohpapier  .  ..  .  .  .  .  .  ..  3
Ganz  grobes  graues  Löschpapier  ...  .  ....  .  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2
654  Packpapier,  in  der  Masse  gefärbt,  auch  auf  einer  Seite  glatt.  3
655  Packpapier,  nicht  unter  Nr.  654  fallend  ...  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...  3
Anderes  Papier,  nicht  unter  andere  Nummern  des  allgemeinen  Tarifs
fallend,  einschließlich  des  Kartonpapiers,  auch  liniiert,  pergamentiert
oder gekörnt..........................................  6

 

Anmerkung  zu  Nr.  654  und  655.  Als  Packpapier  werden
ohne  Unterschied  des  Stoffes,  aus  welchem  das  betreffende  Papier
hergestellt  ist,  alle  Papiere  behandelt,  welche  sich  zur  Verwendung  als
Druck.,  Schreib.,  Lösch=  oder  Zeichenpapier  nicht  eignen,  insbesondere
die  Gattung  der  Tütenpapiere  sowie  die  als  Papier  zum  Einwickeln,
Einschlagen  oder  Einpacken  erkennbaren,  in  der  Regel  mehr  oder
weniger  geleimten  Papiersorten.  Papiere  dieser  Art  sind  zum  Satze
von  3  Mark  für  1  Doppelzentner  auch  dann  zu  verzollen,  wenn  sie
auf  beiden  Seiten  glatt  oder  geglättet,  in  der  Masse  bunt  gefärbt  oder
mit  Gebrauchsanweisungen,  Warenanpreisungen,  Mustern  und  dergleichen
  bedruckt  sind.  Mit  Unterlagen  von  Gespinstwaren  versehene
Papiere  gehören  nicht  zu  den  Packpapieren.  Für  die  Unterscheidung
von  Packpapier  und  Pappe  ist  in  Zweifelsfällen  das  Verhältnis  der
Fläche  zum  Gewicht  in  der  Weise  maßgebend,  daß  als  Packpapier
nur  solche  Papiere  zu  behandeln  sind,  von  denen  1  Meter  im  Geviert
        <pb n="209" />
        Nummer  J  *  *  Zollsatz

des  deutschen  «  für  1  Doppelallgemeinen
  Benennung  der  Gegenstände  zentner

Tarifs  Mark

 

weniger  als  350  Gramm  wiegt.  Von  der  Verzollung  als  Seidenpapier
  sind  alle  Papiere  ausgenommen,  deren  Gewicht  auf  1  Meter
im  Geviert  30  Gramm  übersteigt.

aus  665  Tüten,  Beutel,  Säcke,  Faltbeutel,  Faltschachteln  und  dergleichen  Behältnisse,
  auch  Briefumschläge,  unbedruckt  oder  bedruckt:

ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  12

Anmerkung.  Tüten,  Beutel,  Säcke,  Faltbeutel,  Faltschachteln
und  dergleichen  Behältnisse  werden  dadurch,  daß  sie  mit  Blechklammern,
Drahtklammern,  Ösen,  Bindfäden  und  ähnlichen,  nur  zum  Zusammenhalten
  der  Teile  oder  zum  Verschlusse  dienenden  Verbindungen  versehen
  sind,  von  der  Verzollung  zum  Satze  von  12  Mark  für  1  Doppel--zentner
  nicht  ausgeschlossen.

667  Briefpapier,  Briefkarten  und  Briefumschläge  in  Behältmissen  aus  Papier,
Pappe  oder  Holz  (Papierausstattung),  und  zwar:

in  Behältnissen,  mit  Leder  oder  mit  Gespinstwaren  ganz  oder

teilweise  aus  Seide  überzogen  (ganz  oder  teilweise)  oder  damit

ausgestattet  .  ..  35
in  Behältnissen  von  anderer  Beschaffenheit:

aus  Papier  oder  PHappeern  .  .  .  ..  12

aus  Holz  15

Anmerkung.  Bändchen  aus  Gespinsten  jeder  Art,  mit  denen
Briefpapier,  Briefkarten  und  Briefumschläge  gebunden  sind,  sowie
geringfügige  Ausstattungen  der  Behältnisse  selbst  mit  solchen  Bändchen
bleiben  bei  der  Verzollung  außer  Betracht.
668 Geschäftsbücher,  Notizbücher,  Einbanddecken,  Mappen,  Attrappen,  Etuis:

mit  Leder  oder  Gespinstwaren  aller  Art  ganz  oder  teilweise  überzogen

  oder  damit  ausgestattet,  oder  in  Verbindung  mit  Zellhorn
(Zelluloid)  oder  ähnlichen  Formerstoffen  30

andere  .  ..  ..  ..  ..  12

(671/2)  Waren  aus  Papier,  Pappe,  Steinpappe,  Holzmasse,  Zellstoff,
Vulkanfiber,  Steinpappmasse,  soweit  sie  nicht  unter  vorhergehende
Nummern  des  Abschnittes  11  des  allgemeinen  Tarifs  fallen,  auch
Hartpapierwaren:

671  in  Verbindung  (auch  ganz  oder  teilweise  überzogen)  mit  Gespinsten  oder

Gespinstwaren  aller  Art,  mit  fein  geformter  Wachsarbeit,  mit  Halbedelsteinen,

  Perlmutter,  Elfenbein,  Zellhorn  (Zelluloid)  oder  ähnlichen

Formerstoffen,  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen  Metallen)  Stickereien

auf  Papier  oder  Pappe  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  70

Reichs-Gesetbl.  1906.  30
        <pb n="210" />
        —  200  —

 

Nummer  Zollsaß

des  beutschen
allgemeinen
arifs

Benennung  der  Gegenstände

für  1  Doppelzentner


Mark

 

672

680

aus  681

684

aus  685

690

693
aus  694
709

 

in  Verbindung  mit  anderen  als  den  vorstehend  oder  den  in  Nr.  670
des  allgemeinen  Tarifs  genannten  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch
unter  höhere  Zollsätze  fallen  ..  .  ...  .  .  ...

Anmerkung  zum  elften  Abschnitt  des  allgemeinen
Tarifs.  Aus  Papier  hergestellte  Nachahmungen  von  Leder  sowie
Waren  aus  solchen  werden  nicht  wie  Leder  oder  Lederwaren  verzollt,
sondern  den  nach  ihrer  Beschaffenheit  in  Betracht  kommenden  Nummern
des  elften  Abschnitts  zugewiesen.

Anmerkung  zu  Nr.  677  des  allgemeinen  Tarifs.  Mit
den  nach  Nr.  677  des  allgemeinen  Tarifs  zollfreien  Gemälden  werden
auch  die  Rahmen,  in  welche  die  Gemälde  eingefaßt  sind  oder  welche
mit  diesen  gleichzeitig  eingehen,  zollfrei  belassen,  sofern  sie  unzweifelhaft
zur  dauernden  Umrahmung  ber  eingeführten  Gemälde  bestimmt  sind.

Steine  (mit  Ausnahme  von  Schiefer  und  Pflastersteinen)  sowie  Lava,
poröse  und  dichte,  an  mehr  als  drei  Seiten  gesägt,  an  den  nicht
gesägten  Seiten  roh  oder  bloß  roh  behauen  .  .  ..

Pflastersteine  aus  hellem  grauem  Granit,  in  einer  Höchstmenge  von
350  000  Doppelzentner  in  einem  Kalenderjahr  aus  Osterreich-Ungarn
  eingehend  ..

Anmerkung  zu  Nr.  682  des  allgemeinen  Tarifs.  Platten
von  mehr  als  16  Zentimeter  Stärke  sind  nach  Nr.  680  zu  verzollen.
Jedoch  werden  gespaltene  oder  an  einer  oder  beiden  Hauptflächen  gesägte
(geschnittene),  an  den  Schmalseiten  rohe  oder  bloß  roh  behauene  Platten
aus  hellem  grauem  Granit  von  mehr  als  16  Zentimeter  Stärke  zollfrei
abgelassen.

Schieferblöcke  und  Schieferplatten,  an  einer  oder  mehreren  schmalen  Seiten
(Kanten)  gesägt  (geschnitten),  weder  gehobelt  noch  geschliffen  oder  poliert
Stufen  aus  Granit,  ungeschliffen,  ungehobelt,  von  schlichter,  nicht  profilierter
  Arbeit,  nicht  abgedreht,  nicht  verziert
Anmerkung.  Stufen  aus  Granit  sind  auch  dann  nach  Nr.  685
zu  verzollen,  wenn  sie  zur  Vergrößerung  der  Auftrittbreite  mit  einem

einfachen,  nicht  gegliederten  Wulst  versehen  sind.
Bildhauer=  und  Bildschnitzerarbeiten  aus  Steinen  aller  Art,  sofern  sie
Kunstgegenstände  sind,  einschließlich  der  punktierten

Mühlsteine,  auch  in  Verbindung  mit  eisernen  Reifen  oder  Metallhülsen
Schleif=  und  Wetzssteine,  ganz  oder  teilweise  aus  Karborund

Waren  ganz  oder  teilweise  aus  Meerschaum  oder  Nachahmungen  davon:
in  Verbindung  mit  natürlichem  oder  künstlichem  Bernstein;  Zigarrenund

  Zigarettenspitzen  aus  Meerschaum,  mit  Vorrichtungen  zur
Befestigung  von  Mundstüken

 

 

24

0,25

1,25

frei
frei
12

200
        <pb n="211" />
        201

—  ––

...............  —

 

 

Nummer  Zollsatz
des  hn  Benennung  der  Gegenstände  für  gwape
andere,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen  150
aus  710  Geschliffene  oder  polierte  Platten  oder  Stücke  aus  Jet  (Gagat),  auch
Kännelkohle  und  Nachahmungen  von  Jet.  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  200
711  Waren  ganz  oder  teilweise  aus  Jet,  Kännelkohle  oder  Nachahmungen
von  Jet,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen  .  .  .  ...  200
712  Waren  ganz  oder  teilweise  aus  Bernstein,  natürlichem  oder  künstlichem,
soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter
höhere  Zollsätze  fallen  .  .  .  ..  150
(713/4)  Mauersteine  (Mauerziegel,  Backsteine)  aus  farbig  sich  brennendem
Ziegelton,  ungebrannt  oder  gebrannt,)  unglasiert:
713  Hohlsteine,  Lochsteine  und  Lochplatten,  rauh  oder  glat  0,15
Formsteine,  rauh  oder  glatt  .  .  ..  ..  .  .  ...  0,20
714  andere.
rauh  (Hintermauerungssteine))  auch  Scheuerziegel  (Putzstein  0,05
glatt  (Verblendsteine  .  .  .  .  .  .  ..  0,05
aus  719  Röhren  aus  Ton,  unglasiert  oder  glasiert:
Drainröhren  .  .  .  .  ...  frei
721  Töpfergeschirr  aus  farbig  sich  brennendem  Ton,  durch  Freiaufdrehen
oder  Pressen  hergestellt:
unglasiert:  .  ..  **  frei
glasiert,  ein-  oder  mehrfarbig,  auch  durch  Aufspritzen  von  Farbe
oder  in  ähnlicher  einfacher  Weise  bemalt  .  .  .  .  .  .  ..  1
Anmerkung.  Gewöhnliches  Znaimer  Töpfergeschirr  aus  farbig
oder  weißlich  sich  brennendem  Ton,  glasiert,  ein-  oder  mehrfarbig,
auch  durch  Aufspritzen  von  Farbe  oder  in  ähnlicher  einfacher  Weise
bemalt,  unterliegt  ebenfalls  der  Verzollung  nach  Nr.  721  zum  Satze
von  1  Mark  für  1  Doppelzentner,  und  zwar  ohne  Unterschied,  ob
es  durch  Freiaufdrehen  oder  durch  Pressen  oder  Gießen  in  Formen
hergestellt  ist.  Zu  dem  gewöhnlichen  Töpfergeschirr  dieser  Art  werden
außer  Töpfen,  Kannen  uud  ähnlichen  Gefäßen  zum  Wirtschafts-  oder
Gewerbegebrauch  auch  sonstige  nicht  fein  geformte  oder  bemalte  Gegenstände
  des  gewöhnlichen  Hausbedarfs  (z.  B.  Sparbüchsen  in  Gestalt
von  Tierköpfen  und  dergleichen)  gerechnet.

 

 

30“
        <pb n="212" />
        –  202

Nummer  Zollsatz

des  deutschen  »  für  1  Doppel.
allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände  zentner

arifs  Mark

 

724  Feuerfeste  Steine  jeder  Art  (Schamottsteine,  Dinas=  und  andere  Quarzsteine,
  Bauxit=  und  Magnesiasteine,  Kohlenstoffsteine  für  feuerfeste
Ofenausmauerung),  unglasiert  oder  glasiert:
rechteckige  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  weniger  als
5  Kilogramm  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  0,35
rechteckige  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  5  Kilogramm
oder  darüber;  andere  als  rechteckige  ohne  Rücksicht  auf  das
Gewicht  des  Stückes  ..  .  .  ..  0,50

aus  728  Glatte,  unglasierte  Bodenplatten  aus  Ton  oder  gefrittetem  Tonzeug,
durch  Zusammenpressen  verschiedenfarbiger  Tonmassen  mit  Mustern
versehen.  3

Anmerkung.  Platten  der  vorstehend  bezeichneten  Art  sind,
wenn  ihre  Stärke  mehr  als  1  ½  Zentimeter  beträgt,  stets  als  Bodenplatten
  zu  behandeln  und  von  der  Verzollung  als  Wandbekleidungsplatten
  nach  Nr.  729  des  allgemeinen  Tarifs  ausgenommen.

(730/1)  Waren  aus  Steingut,  feinem  Steinzeug,  feinem  Tonzeug,
anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt:

730  einfarbig  ..  ..  .....  ..  .  .  .  ..  8
731  mehrfarbig,  auch  mit  Lüster=  oder  mit  Metallüberzug:
Ziergefäße,  Figuren  und  ähnliche  Luxusgegenstände  .  ...  16
andere  Waren  ..  ..  .  ...  16

Anmerkung.  Tongefäße,  die  auf  der  Außenseite  eine  andere
Farbe  als  auf  der  Innenseite  haben,  und  Gegenstände  aus  Ton,
die  außer  der  Naturfarbe  des  gebrannten  Tons  nur  eine  andere
Farbe  zeigen,  sind  deshalb  noch  nicht  als  mehrfarbig  zu  behandeln.

732  Tonwaren  aller  Art  (mit  Ausnahme  von  Porzellan  und  porzellanartigen

  Waren)  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht

dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen  ..  25

Anmerkung.  Die  grobe  Beflechtung  mit  Weiden  (ungeschälten

oder  geschälten),  Bast,  Binsen,  Stroh  oder  Rohr  bleibt  bei  den  in

Nr.  720  des  allgemeinen  Tarifs  genannten  Krügen  und  anderen

Gefäßen  zu  Wirtschaftszwecken  aus  gemeinem  Steinzeug  sowie  bei
Töpfergeschirr  der  Nr.  721  ohne  Einfluß  auf  die  Zollbehandlung.
        <pb n="213" />
        203

 

 

 

 

 

Nummer  Zollsatz
dea  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  Ansebel
arifs  Mark
733  Porzellan  und  porzellanartige  Waren  (Weichporzellan  senglisches  und
Fritten-Porzellan!,  unglasiertes  Porzellan  [Biskuit,  Parian,  Jaspisl
usw.):
weiß..............................................  10
farbig,  auch  mit  Lüster-  oder  mit  Metallüberzug  ....  ..  ..  .  ..  .  20
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch  unter
höhere  Zollsätze  fallen  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ...  25
Anmerkung  zu  Nr.  733.  Porzellanperlen  werden  wie  Glasperlen
  verzollt.
Anmerkung  zu  Nr.  731  und  733.  Fabrikmarken,  die  keine
Verzierung  bewirken,  haben  nicht  zur  Folge,  daß  an  sich  einfarbige
oder  weiße  Tonwaren  als  mehrfarbige  oder  farbige  verzollt  werden.
735  Glasmasse  (auch  Straß,  ungeformt  oder  in  Form  roher  Klumpen),
Schmelzglas-(Email-)  Masse,  Glasurmasse,  ungefärbt  oder  gefärbt;
Glasstaub  (gemahlenes  Glas)  .....  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  3
736  Rohe  Stangen  und  Röhren  aus  naturfarbigem  Glase;  Glasröhren
und  Glasstängelchen,  ohne  Unterschied  der  Farbe,  wie  sie  zur  Perlenbereitung
  und  Kunstglasbläserei  einschließlich  der  Herstellung  von
Kunstglas  gebraucht  werden  .  .  ..  3
(737/40)  Hohlglas:
737  weder  gepreßt  noch  geschliffen,  poliert,  abgerieben,  geschnitten,  geätzt
oder  gemustert:
naturfarbig  .  ..  3
weiß  (auch  halbweiß)  durchsichtig,  auch  mit  einzelnen  Ringen  von  H—
massivem  weißen  (auch  halbweißen)  Glase  .  ..
gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit
weißem  undurchsichtigen  Glase  überfangen:  für  ire
Milch-,  Alabaster-  und  Beinglas,  weiß  undurchsichtig  10
anderes........................................  15
        <pb n="214" />
        204

 

Nummer  Zollsat
.  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  dexper
Tarifs  Mark

738  bloß  mit  gepreßten  Böden  oder  durch  Schleifen,  Pressen  usw.  gestalteten
oder  verzierten  Stöpseln:
gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit
weißem  undurchsichtigen  Glase  überfangen  15
anderes  ..  .  .  .  .  .  ..  12
739  in  anderer  Weise  gepreßt,  geschliffen,  poliert,  abgerieben,  geschnitten,
geätzt  oder  gemustert:
gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit
weißem  undurchsichtigen  Glase  überfangen  15
andres  ...  12
740  bemalt,  vergoldet  oder  versilbert,  auch  durch  Auftragen  oder  Einbrennen
  von  Farben  gemustert:
sogenanntes  Silberglas  (gewöhnliches,  weiß  durchsichtiges  unge—-schliffenes
  Hohlglas  ,  das  durch  Ausschwenken  des  ganzen  Innenraums
  mit  Amalgam  einen  gleichmäßigen,  spiegelnden  Glanz
von  silberähnlicher  Farbe  erhalten,  jedoch  keinerlei  Nachbearbeitung
  der  Außenfläche  erfahren  hat  und  als  Aufsteckkugeln
für  Gartenpfähle,  als  Leuchter  und  dergleichen  verwendet  wird)  15
anderes  hierher  gehöriges  Hohlglas  20
Anmerkung.  Bei  Hohlglas  aller  Art  bleibt  eine  geringwertige
  Beflechtung  mit  Weiden  eugeschälten  oder  geschälten),  Baft
Binsen,  Stroh  oder  Rohr  oder  eine  Beklebung  mit  Blattmetall,
Zetteln  oder  dergleichen  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß;  auch  wird
Hohlglas  mit  abgeschliffenen  Böden,  Rändern  oder  Stöpseln,  mit
eingeriebenen  Stöpseln,  mit  eingepreßten  Gewinden,  mit  eingeblasener
oder  eingeätzter  Schrift  oder  Fabrikmarke  oder  mit  eingeätzten  Eichnäichen.
  nicht  als  geschliffen,  gepreßt,  abgerieben,  geätzt  oder  gemustert
verzollt.
(aus  741/2)  Spiegel-  und  Tafelglas,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife
nicht  genannt,  weder  geschliffen  noch  poliert,  geschnitten,  gemustert,
gerippt,  geschuppt,  gebogen,  mattiert,  geätzt,  überfangen,  gefeldert
(sacettiert)  oder  belegt:
aus  741  nicht  gefärbt,  nicht  undurchsichtig:
Spiegelglas,  gegossenes  und  geblasenes  .  .  .  .  ..  3
für  1  Doppelzentner

Rohgewicht
aus  742  Butzenscheiben  ...  12
        <pb n="215" />
        1

Nummer

—  205  —

Zollsatz

 

 

 

des  deuts  f  1D  l.
*  **  Benennung  der  Gegenstände  fuü  zentner
rifs  Mark
für  1  Doppel.
zentner  Rohgewicht
748  Opaleszentglas  .....  .  .  .  .  ..  .  .  ..
für  1  Doppel.
entner
752  Rohes  optisches  Glas  (auch  zur  Erprobung  der  Reinheit  angeschliffen)  "  3
Anmerkung.  Unter  Nr.  752  fällt  auch  rohes  optisches  Glas
in  Tafeln,  die  in  der  einfachen  Höhe  und  der  einfachen  Breite
zusammen  nicht  mehr  als  40  Zentimeter  messen,  sowie  roh  vorgepreßtes
optisches  Glas.
755  Brillengläser  und  andere  Augengläser  sowie  Stereoskopengläser,  auch
gefärbt,  jedoch  ungeschliffen,  ungefaßt  .  .  .  .  .  .  .  15
756  Brenngläser  und  Lupen  (Vergrößerungsgläser),  ungefaßt  15
Brillengläser,  geschliffen,  und  andere  geschliffene  Augengläser  (auch  zum
unmittelbaren  Gebrauche  vorgerichtet))  Stereoskopengläser,  geschliffen;
optisches  Glas,  geschliffen;  alle  diese  auch  gefärbt,  jedoch  ungefaßt.  30
758  Glasbehänge  zu  Leuchtern;  Glasknöpfe;  alle  diese  auch  gefärbt  oder
mit Ösen.......................................  12
Anmerkung.  Bemalte,  vergoldete  oder  versilberte  Glasknöpfe
werden  nach  Nr.  763  verzollt.
759  Glasplättchen;  Glasperlen,  Glasschmelz  und  Glasschuppen,  auch  lediglich
zum  Zwecke  der  Verpackung  und  Versendung  auf  Gespinstfäden  gereiht;
Glastropfen  (Glastränen,  Springgläser))  Glaskörner  (Glaskügelchen,
massive  Glastropfen):
weiß,  auch  gefärbt::  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  2
bemalt,  vergoldet  oder  versilbert  .  .  .  ...  15
760  Glasflüsse  (unechte  Edelsteine),  bleihaltig  oder  bleifrei,  Glassteine  und
Glaskorallen,  ohne  Fassung,  auch  lediglich  zum  Zwecke  der  Verpackung
und  Versendung  auf  Gespinstfäden  gereiht:
roh...............................................  20
bearbeitet  (geschliffen  usw.)  .............  ......  .  ..  .  ..  .  ..  ..  25
761  Glasperlen,  Glasflüsse,  Glassteine,  Glaskorallen  und  dergleichen  auf
Gespinstfäden,  Schnüre  oder  Draht  genäht  oder  gereiht  und  ohne
weiteres  als  Schmuck  verwendbar;  auch  in  gleicher  Weise  hergestellte
Besatzartikel  aus  Glasperlen  usw.  ................  ..  .  ..  .  .  .  ..  60
        <pb n="216" />
        —  206  —

 

 

—.  —  ——  ———  —  —  ——  —  ——  S

 

Nummer  ·  Zollsatz
sen  dneschen  Benennung  der  Gegenstände  für  vßvß
Tarifs  Mark

762  Waren  aus  Glasflüssen,  Glassteinen  oder  Glaskorallen,  vorstehend  nicht
genannt,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht
dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen  .  ..  60
763  Glas,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,  auch  durch
Pressen  oder  Stanzen  hergestellt  oder  geschliffen,  poliert,  abgerieben,
geschnitten,  geätzt,  gemustert;  Glasgespinst  und  Glaswolle:
nicht  gefärbt,  nicht  undurchsichtig  .  .  .  .  .  .  ..  12
gefärbt  oder  undurchsichtig.  .  .  ..  ......  ....  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  15
bemalt,  vergoldet  oder  versilbert,  auch  durch  Auftragen  oder  Einbrennen
  von  Farben  gemustert  ....  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  20
Anmerkung.  Glasmuckel  (kleine,  halbkugelförmig  gepreßte
Gläser  mit  auf  der  flachen  Seite  eingepreßten,  auch  ausgemalten  Verzierungen,
  zur  Herstellung  von  Anhängern,  Stockknöpfen,  Schmucknadeln
  und  dergleichen  dienend)  werden  nach  Nr.  763  verzollt,  sofern
sie  aus  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genanntem  Glase
bestehen  und  nicht  mit  anderen  Stoffen  verbunden  sind.
aus  764  Glasmalereien,  Lichtbilder  aller  Art  von  Glas,  auch  in  Glas  eingebrannt
oder  eingeätzt;  künstliche  Augen  20
767 Glas=  und  Schmelzwaren  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit
sie  nicht  in  anderen  Nummern  des  allgemeinen  Tarifs  besonders
genannt  sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter
höhere  Zollsätze  fallen:
bemalt,  vergoldet,  versilbert  oder  durch  Auftragen  oder  Einbrennen
von  Farben  gemustert;  auch  Opaleszentglas,  Glasmalereien,
Glasmosaik,  Kunstverglasungen,  Lichtbilder  aller  Art  von  Glas,
auch  in  Glas  eingebrannt  oder  eingeäzt  30
andere  ...  24

 

Anmerkung.  Glasknöpfe  mit  untergelegten  Metallplättchen,  die
nach  der  Schauseite  nicht  übergreifen,  Glasbehänge  zu  Leuchtern  und
andere  Leuchterbestandteile  aus  Glas  mit  bloß  zur  Verbindung  dienenden
        <pb n="217" />
        o207

 

...  S  ——  x

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

........————““.——MMWM..  –  .....—.———“..————.—.——...  —

Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsatz
für  1  Doppel.
zentner

Mark

 

aus  778

aus  779

781

Reichs-Gesetzbl.

 

Metallkapseln,  Hülsen  und  dergleichen,  ferner  Tintenfässer  und
ähnliche  Glasgefäße  mit  rahmenartigen,  nur  zur  Befestigung  des
Deckels  angebrachten  Metallscharnieren  werden,  wenn  die  genannten
Metallteile  aus  nicht  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen  Metallen
oder  dergleichen  Legierungen  unedler  Metalle  bestehen  und  die  Waren
außerdem  mit  anderen  Stoffen  nicht  verbunden  sind,  nicht  nach
Nr.  767,  sondern  ohne  Rücksicht  auf  die  Metallteile  nach  ihrer  sonstigen
Beschaffenheit  verzollt.

Glasarme  zu  Hängeleuchtern  mit  eingelassenen  und  von  der
Glasmasse  umschlossenen  Gasleitungsröhren,  die  zur  Verdeckung  der
Metallfarbe  und  zum  Schutze  gegen  Oxydation  versilbert  sind,  werden
hierdurch  von  der  Verzollung  nach  Nr.  767  nicht  ausgeschlossen.

—  Anmerkung  zum  fünfzehnten  Abschnitt  des  allgemeinen
  Tarifs.  Als  gefärbtes  Glas  ist  neben  dem  Filigranglase  und
dem  irisierenden  Glase  alles  Glas  zu  behandeln,  welches  in  der  Masse  eine
gleichmäßige  oder  eine  durch  besondere  Behandlung  bei  der  Herstellung  des
Glases  erzeugte  ungleichmäßige  Färbung  zeigt.  Dagegen  fallt  unter  den
Begriff  des  bemalten  Glases  dasjenige  Glas,  auf  dessen  Oberfläche
nach  seiner  Fertigstellung  in  der  endgültigen  Gestalt  Muster  oder  Abbildungen
  mittels  Farbe,  insbesondere  auch  Glasfarbe,  aufgetragen
sind.  Derartiges  Glas  fällt  auch  dann  unter  den  Begriff  des  bemalten
Glases,  wenn  es  nach  der  Bemalung  noch  irisierend  gemacht  worden
ist.  Das  Auflegen  von  andersfarbigem  Glase  gilt  nicht  als  Be.
malung.

(aus  778/839)  Eisen  und  Eisenlegierungen:

(aus  778/9)  Röhren  einschließlich  der  Röhrenformstücke,  aus  nicht
schmiedbarem  Guß:

von  mehr  als  7  Millimeter  Wandstärke:
roh...............................................

von  7  Millimeter  Wandstärke  oder  darunter:
roh...............................................

Kunstguß und anderer feiner Guß, nicht schmiedbar..............

1906.

 

2,50

24

31
        <pb n="218" />
        —  208  —

 

 

 

Nummer  Zollsatz
ve  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  sün
arifs  Mark
(782/3)  Nicht  schmiedbarer  Guß,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht

genannt:
782  roh:
bei  einem  Rein-/von  mehr  als  1  Doppelzentner  2,50
gewichte  des  von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner  3,50
Stückes  (von  40  Kilogramm  oder  darunter  .....  ..  ...  5
783  bearbeitet:
bei  einem  Rein-(von  mehr  als  1  Doppelzentner  4
gewichte  des  (von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner  6
Stückes  (von  40  Kilogramm  oder  darunter  9
785  Schmiedbares  Eisen  in  Stäben  (gewalzt,  geschmiedet  oder  gezogen),
auch  geformt  (fassoniert))  ferner  Bandeisen:
nicht  über  12  Zentimeter  lang,  zum  Umschmelzen  1
mit  eingewalzten  Mustern  oder  Verzierunen  5
anderes..........................................  2,50
(786/787)  Blech:
786  roh,  entzundert,  gerichtet,  dressiert,  gefirnißt:
"„  (von  mehr  als  1  Millimeter  3
in  der  Stärke  von  1  Millimeter  oder  darunter  4,50
Anmerkung.  Unter  Nr.  786  fallen  auch  dressierte  Bleche,  die
durch  Walzen  eine  gleichmäßig  glatte,  glänzende,  etwas  spiegelnde  Oberfläche
  erhalten,  jedoch  keine  dem  Walzen  nachfolgende  Bearbeitung
erfahren  haben.
787  bhgeschliffen,  lackiert,  poliert,  gebräunt  oder  sonst  künstlich  oxydiert,
auch  mit  spiegelnder  Orydschicht  überzogen:
„  irk  so  mehr  als  1  Millimeter  5
in  der  Stärke  von  1  Millimeter  oder  darunter.  ....  5,50
(aus  791/2)  Draht,  gewalzt  oder  gezogen,  einschließlich  des  geformten
(assonierten):  ·
aus791 roh oder bearbeitet, jedoch nicht poliert, lackiert oder mit anderen
unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Maaale  überzogen:
„  #  von  weniger  als  0,5  bis  0,22  Millimeter  .  3/75
in  der  Stärie  6  von  weniger  als  0,22  Millimeter  4,50
Anmerkung.  Unter  Nr.  791  fallen  auch  Drähte,  die  unmittelbar
beim  Ziehen  ein  blankes  Aussehen  erhalten  haben,  ferner  Drähte,  die
nur  infolge  der  Anwendung  von  Kupfersalzlösungen  beim  Ziehen  einen
dünnen  Kupferanflug  aufweisen.
        <pb n="219" />
        209  —

 

 

—  ———  ——

 

 

 

 

 

 

Nummer  Zollsatz
vdes  nai  Benennung  der  Gegenstände  für  -
Tarifs  Mark

aus  792  „poliert,  lackiert  oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legierungen
unedler  Metalle  überzogen:
von  weniger  als  1,5  bis  0,5  Millimeter  4
in  der  Stärke  von  weniger  als  0,5  Millimeter  ..  5,50
794  Nöhren,  nicht  unter  Nr.  793  des  allgemeinen  Tarifs  fallend,  gewalzt
oder  gezogen:
roh:
mit  einer  Wandstärke:
von  2  Millimeter  oder  darüber  5
von  weniger  als  2  Millimetter  .  .  .  ..  10
Anmerkung.  Unter  Nr.  794  fallen  auch  Muffenröhren  und
Flanschenröhren.  Die  Wandstärke  der  Muffenröhren  ist  nicht  an
der  Muffe  sondern  am  Schafte  zu  messen.  Das  Anschneiden  von
Gewinden  an  Rohrenden,  das  Umbörteln  der  Röhren  zum  Halten
von  Flanschenringen  sowie  das  Abschneiden  unganzer  Enden  gilt  nicht
als  Bearbeitung.  Rohe  Röhren  werden  nicht  lediglich  wegen  einer
Verbindung  mit  aufgeschobenen  oder  durch  die  Umbörtelung  der  Ränder
festgehaltenen  Flanschen  als  bearbeitet  verzollt.
(798/9)  Schmiedbarer  Guß,  Schmiedestücke  und  andere  Waren  aus
schmiedbarem  Eisen,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:
798  Froh:
von  mehr  als  150  Kilogrem  3,50
..  ,  .  (von  mehr  als  100  bis  150  Kilogramm.  3,75
bei  enenn  Seingewichte  von  mehr  als  25  bis  100  Kilogramm  4,50
von  mehr  als  3  bis  25  Kilogramm..  6
von  3  Kilogramm  oder  darunter  6
799  bearbeitet:
von  mehr  als  150  Kilograim  5,50
..  ..  mehr  als  100  bis  150  Kilogramm.  6
bei  *•s  Beingewichte  von  mehr  als  25  bis  100  Kilogramm.  7
von  mehr  als  3  bis  25  Kilogramm..  10
von  3  Kilogramm  oder  darunter  13
aus  806  Ambosse,  Sperrhörner  ...  5
808  Spaten,  Schaufeln,  Blatthacken,  Küchenpfannen,  Kohlenlöffel,  Schmelzlöffel,
  Feuergeräte,  Pflugscharen  und  Pflugstreichbretter  4,50
        <pb n="220" />
        —  ——  S

 

 

—  —  —  —.  —„—,  —S  —  —  —  â—  —  —  —

 

b  Nummer  Zollsatz
"–zi  “  veutschen  Benennung  der  Gegenstände  für  —m
arifs  Mark
aus  810  Sensen,  Sichen  ..  .  .  .  .  .  ..  10
Anmerkung.  Ganz  oder  teilweise  gefirnißte,  lackierte,  bronzierte,
polierte  oder  Anlauffarben  aufweisende  (irisierte)  Sensen  und  Sicheln,
ferner  solche  mit  aufpatronierter  Schrift,  mit  durch  Schliff  hergestellten
Zierlinien  oder  mit  durch  Hammerschläge  hervorgebrachten,  auch  reihenförmig
  oder  musterbildend  angeordneten  Tupfen  sind  nach  Nr.  810
zu  verzollen.
aus  813 Stemmeisen,  Hobeleisen.  20
Maschinenmesser  18
825  Dorahtseile,  Stacheldraht,  Drahtgeflechte  und  Drahtgewebe,  Drahtbürsten,
  Drahtkörbe,  Stiefeleisen;  Schrauben  und  Niete  von  nicht
mehr  als  13  Millimeter  Stiftstärke;  Haken,  anderweit  im  allgemeinen
Tarif  nicht  genannt;)  Kisten=  und  Sarggriffe,  Splinte,  Krampen,
Schnallen  (mit  Ausnahme  der  Schmuckschnallen))  Rosettenstifte;
Sprungfedern  aus  Draht)  Häftel  und  Osen)  Nägel,  anderweit  im
allgemeinen  Tarif  nicht  genannt,  auch  mit  Köpfen  aus  anderen
unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalll  8
Anmerkung.  Unter  Nr.  825  fallen  Huthaken  aus  Eisendraht  auch
dann,  wenn  sie  mit  einzelnen  unerheblichen  Teilen  aus  anderen  unedlen
Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle  oder  mit  Holz  verbunden  sind.
aus  8228  Haus=  und  Küchengeräte  aus  Blech,  mit  Schmelz  belegt;  auch  Teile
von  solchen  .  .  .  .  .  ..  7,50
829  Ketten  (mit  Ausnahme  der  Fahrradketten)  und  Teile  von  solchen:
roh:
zur  Kettenschleppschiffahht.  3
andenn  6
bearbeitet  .  ..  .  ...  .  .  .  .  ..  15
832  Bau-  und  Möbelbeschläge,  Scharniere,  Schiebetürrollen,  Türfedern,
Türgriffe,  Türhänge,  Türketten,  Türknöpfe,  Türriegel,  Ventilatoren,
Büffettgriffe,  Gabelrollen  (Vogelrollen),  Kofferwinkel,  Möbel-  und
Stuhlrollen,  Schiebladengriffe,  Schiebladenknöpfe,  sämtlich  aus
schmiedbarem  Eisen:
roh...............................................  6
bearbeitet  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  12
835  Möbel  (nicht  gepolstert)  und  Turngeräte,  auch  aus  nicht  schmiedbarem  Guß  15
836  Feine  Schneidwaren  (feine  Messer,  feine  Scheren,  blanke  Waffen  und

 

dergleichen))  Perlen  und  Schmuckschnallen,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  887  fallen;  Fingerhüte,  Korkzieher,  Nußknacker,  Stahlkugeln,
        <pb n="221" />
        211  —

 

 

——  —  —  ——  —  —  —  —.  —.  —  —  —  ——  ——  —  ——  ——  —  —  —  — .  rq  —

 

Nummer  Zollsatz  *
des  deutschen  »  für  1  Doppelallgemeinen
  Benennung  der  Gegenstände  zentner

Tarifs  Mark
Knöpfe  (auch  aus  Blech)  und  sonstige  feine  Eisenwaren,  anderweit
im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:
roh...............................................  15
bearbeitet  .  .  ..  24
Anmerkung.  Von  der  Verzollung  als  feine  Eisenwaren  nach
Nr.  836  bleiben  die  in  anderen  Nummern  des  Abschnitts  17A  des
allgemeinen  Tarifs  besonders  genannten  Eisenwaren  auch  dann  ausgenommen,
  wenn  sie  fein  bearbeitet  sind.
aus  839  Federn,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:
an  sich  feine  (Perrücken-,  Handschuh-,  Hut=  und  ähnliche  Federn)
sowie  alle  polierten,  vernickelten,  lackierten,  vernierten  oder  sonst
weiter  als  durch  bloßes  Abschleifen  bearbeiteten  Federn  20
andere:
roh.............................................  6
bloß  abgeschliffen  .  ...  10
Anmerkung  zu  Abschnitt  17A4  des  allgemeinen  Tarifs.
Eisen  in  Stäben,  Draht,  Blech,  Röhren  und  andere  Eisenwaren,  die
auf  mechanischem  Wege  mit  Kupfer,  Kupferlegierungen,  Nickel  oder
Aluminium  überzogen  oder  auf  chemischem  Wege  vernickelt  sind,  unterliegen,
  soweit  nicht  im  allgemeinen  Tarif  besondere  Bestimmungen
getroffen  sind,  einem  Zollzuschlage  von  50  vom  Hundert.  Sofern  für
die  genannten  Gegenstände  in  poliertem  oder  allgemein  in  bearbeitetem
Zustande  besondere  Zollsätze  bestehen,  werden  letztere  der  Berechnung
zugrunde  gelegt.
844  Aluminium  in  rohem  Zustand  (in  Blöcken,  Barren,  Masseln,  Körnern),
auch  in  Plattenform  gegossen  .  .  ..  frei
aus  854  Flaschenkapseln  aus  Blei  oder  Bleilegierungen,  auch  mit  Zinn  plattiert;
Blattblei,  auch  verzinnt  oder  mit  Zinn  plattirt.  24
(856/7)  Zink,  gestreckt,  gewalzt  (Blech):
856  roh:
mehr  als  0,25  Millimeter  stark.  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  3
0,25  Millimeter  oder  darunter  stark  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  3
857  abgeschliffen,  gefirnißt,  lackiert,  poliert  oder  mit  anderen  unedlen
Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle  überzogen  5
aus  859  Waren  aus  Zink  und  Zinklegierungen:

 

feine,  insbesondere  alle  bemalten,  bronzierten,  gefirnißten,  lackierten,
polierten,  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legierungen

 

unedler  Metalle  überzogenen;  Zinkwaren  in  Verbindung    mit
        <pb n="222" />
        —  212  —

 

Nummer
des  deutschen
allgemeinen

rifs

 

Benennung  der  Gegenstände

—

Lolllat
für  1  Doppelgentner

Mark

 

aus  863

864

865

866

868

 

anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  in  Absatz  1  der  Nr.  859  des
allgemeinen  Tarifs  genannt  sind  oder  durch  die  Verbindung
mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen,  auch  nicht
zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  usw.  der  Nr.  887
gehören  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..

Waren  aus  Zinn  und  Zinnlegierungen:

Löffel,  Gabeln,  Teesiebe,  gegossen,  Kannen,  Teebretter,  Kapseln,
Tuben,  Spritzstöpsel  sowie  andere  feine  Zinnwaren,  insbesondere
alle  bemalten,  bronzierten,  gefirnißten,  polierten,  gemusterten,
mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle
überzogenen;  Zinnwaren  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,
soweit  sie  nicht  in  Absatz  1  der  Nr.  863  des  allgemeinen  Tarifs
genannt  sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen,  auch  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten
Schmuckgegenständen  usw.  der  Nr.  887  gehören)  Blattzinn
(Stanniol),  auch  gefärbt  oder  mit  unechtem  Blattgolde  belegt

Anmerkung  i  Abschnitt  17  E  des  allgemeinen  Tarifs.
Britanniametall  (Legierung  von  Zinn  und  Antimon  mit  geringen
Zusätzen  von  Zink,  Kupfer,  Nickel  oder  Wismut)  und  Waren  daraus
werden  wie  Zinn  und  Zinnwaren  behandelt.

(aus  864/868)  Nickel  und  Nickellegierungen:

Nickelmetall  (Nickel),  roh  (in  Barren  oder  Stücken,  auch  gegossen  in
Form  von  Platten  oder  Rosten,  die  nur  zur  Verwendung  bei  Vernickelungen
  auf  elektrolytischem  Wege  geeignet  sind);  Nickelmünzen

Nickel,  geschmiedet  oder  gewalzt,  in  Stangen  oder  Blech;  Formgußstücke
  und  Schmiedestücke  in  unbearbeitetem  Zustande  ..  .  ..

Draht:

1  Millimeter  oder  darüber  stark  ..  .  .  ..  .  .  .  ..

weniger  als  1  Millimeter  stark  .........  .  ....  .  ...  .  ..  .  .  ...

Waren  aus  Nickel,  in  den  vorhergehenden  Nummern  des  Abschnittes  17  F
des  allgemeinen  Tarifs  nicht  genannt,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen

  usw.  der  Nr.  887  gehören  oder  durch  die  Verbindung

mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen;  Blattnickel
Anmerkung  zu  Abschnitt  17  F  des  allgemeinen  Tarifs.
Dem  Rickel  gleich  behandelt  werden  nur  die  nickelähnlichen  Legierungen

 

 

 

 

 

 

aus  Nickel  mit  anderen  unedlen  Metallen.  Packfong  wird  nicht  wegen
seines  Nickelgehalts  als  nickelähnliche  Legierung  angesehen.

24

24

frei
12

12
14

60
        <pb n="223" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

—  213  —

Benennung  der  Gegenstände

—  ————  —

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark

 

870

871

875

878

879

880

 

(aus  870/880)  Kupfer  und  Kupferlegierungen:

Stangen,  Bleche,  Schalen  und  andere  Formstücke,  geschmiedet  oder
gewalzt.

Anmerkung.  Unter  Nr.  870  fallen  auch  gekrempelte  (mit  umgebörtelten
  Rändern  versehene)  Kesselböden,  geschmiedet,  aus  Kupfer
und  Kupferlegierungen.

Draht  (mit  Ausnahme  des  zementierten  Drahtes))  Eisendraht,  mit
Draht  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen  umsponnen,  umflochten
oder umwickelt.........................................

Metalltuch  aller  Art  für  gewerbliche  Zwecke,  insbesondere  für  die  Her—
stellung  von  Papier,  endlos  oder  in  Rollen  oder  Stücken,  aus  Draht,
auch  mit  Gespinsteinlagen;  Vordruckwalzen  (Egoutteure)  glatt  oder
gerippt,  mit  oder  ohne  Wasserzeichen

Andere  als  grobe  Waren  aus  Kupfer  oder  gegossenem  Messing,  in  den
vorhergehenden  Nummern  des  Abschnittes  17  G  des  allgemeinen  Tarifs
nicht  genannt;  alle  lackierten  oder  polierten  Waren  aus  Kupfer  (mit
Ausnahme  der  Haus-  und  Küchengeräte)  oder  aus  gegossenem  Messing;
Waren  aus  Messingblech  (mit  Ausnahme  der  Röhren))  Waren  aus
Kupfer=  oder  Messingdraht,  in  den  vorhergehenden  Nummern  des
Abschnittes  176  des  allgemeinen  Tarifs  nicht  genannt;  Waren  aus
Tombak  alle  diese,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  874,  879  oder  887
des  allgemeinen  Tarifs  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen;  Blattkupfer  und  Blattmessing

Kupfer-,  Tombak-  und  Messingwaren,  verniert,  gefärbt  oder  vernickelt,
soweit  sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  usw.
der  Nr.  887  gehören  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen
unter  höhere  Zollsätze  fallen:

vernickelte  Rahmen  und  Bügel  aus  Messingblech  für  Zigarrentaschen,
  Brieftaschen,  Geldtäschchen,  Handtaschen,  Reisetaschen
und  ähnliche  Täschnerwarren

andere  hierher  gehörige  Waren

Waren  aus  anderen  Kupferlegierungen  als  Messing  und  Tombak,  soweit
sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  usw.  der  Nr.  887

 

12

12

18

30

50
60
        <pb n="224" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen

arifs

Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsah
für  1  Doppelzentner


Mark

 

884

 

gehören  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere
Zollsätze  fallen:

feine,  insbesondere  alle  polierten,  vernickelten,  gefärbten,  lackierten

oder  vernierten  Waurren  .  .  ..

andere  als  feine,  weder  poliert,  noch  vernickelt,  gefärbt,  lackiert

oder  verniert;  Blattmetalll  .  .  ..

Anmerkung.  Von  den  vorstehend  in  die  Nummer  880  verwiesenen

  Waren  aus  anderen  Kupferlegierungen  als  Messing  und

Tomback  werden  außer  den  polierten,  vernickelten,  gefärbten,  lackierten

oder  vernierten  Waren  insbesondere  alle  diejenigen  als  feine  Waren

behandelt,  welche  ziseliert,  guillochiert,  inkrustiert,  tauschiert,  getrieben,

geätzt,  nielliert,  graviert  oder  bemalt  sind.  Waren  mit  bloß  gepreßten

  (gestanzten,  geprägten)  oder  bloß  gegossenen  (nicht  ziselierten

oder  sonst  nachträglich  bearbeiteten)  Verzierungen  sind  nicht  ohne  weiteres

von  der  Verzollung  zum  Satze  von  30  Mark  für  1  dz  ausgeschlossen  und

nur  dann  als  feine  Waren  zu  verzollen,  wenn  derartige  Verzierungen  in

so  großer  Ausdehnung  vorhanden  sind,  daß  die  Waren  sich  schon

hierdurch  als  Schmuck-,  JZier-  oder  Lugxusgegenstände  kennzeichnen.

Anmerkung  zu  Nr.  878  und  880.  Auf  Blattkupfer  und

Blattmessing  sowie  auf  Blattmetall  aus  anderen  Kupferlegierungen

als  Messing  findet  die  in  der  allgemeinen  Anmerkung  1  zu  Abschnitt

17  B  bis  H  des  allgemeinen  Tarifs  vorgesehene  Abgrenzung  von

Blech  keine  Anwendung.  Vielmehr  sind  Bleche  aus  Kupfer  oder

Kupferlegierung  von  weniger  als  0,25  Millimeter  Stärke  nur  dann  als

Blattkupfer,  Blattmessing  oder  Blattmetall  nach  Nr.  878  oder  Nr.  880

zu  verzollen,  wenn  sie  sich  als  sogenanntes  Rauschgold  (Knistergold,  Flittergold)

  oder  Rauschsilber  oder  sonst  als  papierartig  dünn  gewalzte  oder

geschlagene  Blätter  darstellen.  Die  Unterscheidung  des  Blattmetalls  von

unechtem  Blattgold  oder  Blattsilber  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Anmerkung  zu  Abschnitt  17  Gdes  allgemeinen  Tarifs.

Anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannte  zur  Herstellung  von

Metallwaren  geeignete  unedle  Metalle  und  Legierungen  unedler  Metalle

sowie  Waren  daraus  werden  wie  Kupfer  und  Kupferwaren  behandelt.

(aus  884/887)  Waren,  nicht  unter  die  Abschnitte  17  A  bis  G  des

allgemeinen  Tarifs  fallend,  aus  unedlen  Metallen  oder  Legierungen
unedler  Metalle:

Waren  ganz  oder  teilweise  aus  vergoldeten  unedlen  Metallen  oder
Legierungen  unedler  Metalle,  soweit  sie  nicht  im  allgemeinen  Tarife
besonders  ausgenommen  sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

Schmuckgegenstände,  Toilette  und  Nippsachen  in  einer  nicht  als
unwesentlich  zu  erachtenden  Verbindung  mit  Glas  (einschließlich

 

60

30
        <pb n="225" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen

arifs

Benennung  der  Gegenstände

 

885

887

 

der  Nachahmungen  von  Edelsteinen,  Gemmen  oder  Kameen
aus  Glasflüssen  ...

andere  Waren

Waren  ganz  oder  teilweise  aus  versilberten  unedlen  Metallen  oder
Legierungen  unedler  Metalle,  soweit  sie  nicht  im  allgemeinen  Tarife
besonders  ausgenommen  sind  oder  durch  die  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

Schmuckgegenstände,  Toilette=  und  Nippsachen  in  einer  nicht  als
unwesentlich  zu  erachtenden  Verbindung  mit  Glas  (einschließlich
der  Nachahmungen  von  Edelsteinen,  Gemmen  oder  Kameen
aus  Glasflüsen

andere  Waren  .  .  .  .  ..

Anmerkung  zu  Nr.  881  bis  885  des  allgemeinen  Tarifs.

Mit  Gold  oder  Silber  belegte  (plattierte)  Waren  werden  wie  vergoldete
oder  versilberte  verzollt.

Schmuck-,  Zier=  und  sonstige  Luxusgegenstände,  einschließlich  der  Toiletteund
  Nippsachen,  ganz  oder  teilweise  aus  unedlen  Metallen  oder  aus
Legierungen  unedler  Metalle,  fein  gearbeitet  und  entweder  verniert
oder  vernickelt  oder  in  einer  nicht  als  unwesentlich  zu  erachtenden
Verbindung  mit  Alabaster,  Marmor,  Serpentinstein,  Schmelz,  Nachahmungen
  von  Edelsteinen,  Gemmen  oder  Kameen  aus  Glasflüssen,
Pasten  oder  dergleichen  .  .  ..

Schmuck-,  Zier=  und  sonstige  Luxusgegenstände,  ganz  oder  teilweise
aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle,  fein
gearbeitet  und  in  Verbindung  mit  Halbedelsteinen,  Gemmen  oder
Kameen  aus  Halbedelsteinen;  Zellenschmelzarbeiten  (sogenannte  Cloisonneewaren);
  Perlen  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen
unedler  Metalle,  vernickelt  oder  verniert;  Waren  aus  unedlen  Metallen
oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle  in  derartiger  Verbindung  mit
Gespinstfäden,  daß  sie  ohne  weiteres  als  Schmuck  getragen  werden

können  .  .  .  .  ..  .  .  ..
Anmerkungen  zu  Nr.  884,  885  und  887.
1.  Die  ermäßigten  Zollsätze  für  Schmuckgegenstände  finden  auch  auf  Zierknöpfe,
  Zierschnallen,  Schmucknadeln  und  Schmuckketten  Anwendung.
2.  Waren  aus  Glas,  Porzellan  oder  Steingut,  bei  denen  die  Verbindung
mit  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen  Metallen  oder  dergleichen
Legierungen  unedler  Metalle  nur  zum  Zusammenhalten  der  Teile  oder
zur  Befestigung  dient  (z.  B.  Schließen,  Haken,  Heftel,  Anstecknadeln)
oder  sich  auf  einzelne,  keine  wesentliche  Verzierung  der  Gesamtware

Reichs-Oesetzbl.  1906.

 

100
120

100

17#
        <pb n="226" />
        —  216  —

 

Nummer

des  deutschen

allgemeinen
arifs

Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsah
fuͤr  1  Doppelzentner

Mark

 

 

bewirkende  Nebenbestandteile  (z.  B.  Drahtgestelle,  kleine  Füßchen,  einfache
  Knöpfe)  beschränkt,  werden  nicht  nach  Nr.  884  oder  885  sondern
nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  verzollt.  Das  gleiche  gilt  für  solche,
an  sich  unter  Abschnitt  17  A  bis  G  des  allgemeinen  Tarifs  fallende
Gebrauchsgegenstände  ans  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler
Metalle,  die  nur  in  ganz  geringer  Ausdehnung  vergoldet  oder  versilbert
  sind.

Auf  die  Verzollung  der  in  den  Nrn.  884,  885  und  887
genannten  Waren  bleiben  Ausfütterungen,  Polster  und  ähnliche  Zutaten
  aus  Gespinstwaren  ohne  Einfluß,  ebenso  Verbindungen  mit
unwesentlichen  Bestandteilen  aus  Zellhorn  (z.  B.  als  Unterlagen  an
Zierknöpfen  angebrachte  oder  bei  Schmuckgegenständen  als  Schutzüberzug
  von  Bildern  dienende  Zellhornplättchen).

Schmuck-,  Zier-  und  sonstige  Luxusgegenstände  aus  weder  vergoldeten
  oder  versilberten  noch  vernickelten  oder  vernierten  unedlen

Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle,  fein  gearbeitet  und  in
Verbindung  mit  anderen  als  den  in  Nr.  887  des  allgemeinen  Tarifs
genannten  Stoffen,  sind  nicht  nach  dieser  Tarifnummer  sondern  nach
hrer  sonstigen  Beschaffenheit  zu  verzollen.

Schmuck-,  Zier=  und  sonstige  Luxusgegenstände  sind  nicht  lediglich

deshalb,  weil  die  Metallteile  durch  bloßes  Pressen  (Stanzen,  Prägen)
oder  durch  bloßes  Gießen  mit  Verzierungen  versehen  sind,  als  fein
gearbeitet  im  Sinne  der  Nr.  887  zu  behandeln.  Dagegen  gehören  zu
en  fein  gearbeiteten  alle  durch  irgend  welche  Nachbearbeitung  der
Metallteile  verfeinerten  Waren,  insbesondere  alle  ziselierten,  guillochierten,
inkrustierten,  tauschierten,  getriebenen,  geätzten,  niellierten,  gravierten
oder  bemalten.

4.  Vernierte  Waren  sind  solche,  die  durch  einen  durchsichtigen,  gefärbten

Überzug  das  Aussehen  von  Waren  aus  edlen  Metallen  erhalten  haben;
mit  einem  Firnisüberzuge  versehene  Waren,  die  an  sich  oder  durch
eine  Blattmetallauflage  gold=  oder  silberfarbig  sind,  werden  nicht  als
verniert  behandelt.

A.  Gebrauchsgegenstände  (z.  B.  Kaffee.,  Tee-  und  Speisegeschirr,  Schüsseln,

Flaschen=  und  Gläsergestelle,  Zuckerdosen,  Brotkörbe,  Bestecke,  Rauchund
  Schreibgeräte,  Zigarren-,  Zigaretten-  und  Tabakdosen,  Aschenschalen,
  Tischfeuerzeuge,  Handleuchter,  Lampen  und  Kaminvorsetzer),
find  nicht  als  Zier-  oder  Luxusgegenstände  der  Nr.  887  zu  behandeln.
Gegenstände,  die  nicht  ausschließlich  Gebrauchszwecken  dienen  und  auch
nicht  zu  den  Schmuckgegenständen,  Toilette-  oder  Nippsachen  gehören
8  B.  Tafelaufsätze,  Krüge,  Vasen,  Blumenhalter,  Briefbeschwerer,

Besuchskartenschalen  und  Beleuchtungskörper),  sind  der  Nr.  887  als
Zier=  oder  Luxusgegenstände  nur  dann  zuzuweisen,  wenn  sie  sich  nach
Form  und  Beschaffenheit  vorzugsweise  zu  Zier=  und  Ausschmückungs.
zwecken  eignen.
        <pb n="227" />
        Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

—  —

217

——

Benennung  der  Gegenstände

Jollsatz
für  1  Ooppelzentn


Mark

 

aus  912

916

aus  917

 

Isolations-Rollen,  Glocken  und  -Knöpfe,  Spulen,  Taster,  Schalter  und
ähnliche,  zur  Isolierung  dienende  Montierungsteile  aus  Steingut,
Porzellan  oder  Glas,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  und
nicht  als  Bestandteile  zerlegter  elektrotechnischer  Vorrichtungen  eingehend:


weiß
farbig  oder  gefärbt
(aus  916/917)  Fahrzeuge,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengeleisen  bestimmt

  (ausgenommen  Wasserfahrzeuge),  ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:


Fahrräder,  auch  zur  Aufnahme  von  Fahrgästen,  zur  Beförderung  von
Waren  oder  zur  Mitführung  von  Anhängewagen  eingerichtet



Pesonenwagen:

vierrädrige  mit  nicht  mehr  als  vier  festen  Sitzen:
ohne  Dach:

bei  einem  Reinge=  von  1,5  Doppelzentner  oder  darunter.

wichte  des  Wagens!  von  mehr  als  1,5  Doppelzentner

mit  Dach

vierrädrige  mit  mehr  als  vier  festen  Sitzen:

ohne  Dach

mit  Dach

Anmerkungen.

1.  Klappsitze  gehören  nicht  zu  den  festen  Sitzen.  Der  Bocksitz  (Kutschersitz)
  ist  in  die  Zahl  der  festen  Sitze  nicht  einzurechnen.

2.  Hölzerne  Wagenkasten  ohne  Untergestell,  auch  mit  Eisenbeschlag,  sind
je  nach  ihrer  Beschaffenheit  als  Holzwaren  zu  behandeln  und  bleiben
von  der  Verzollung  als  Personenwagen  auch  dann  ausgenommen,
wenn  die  durch  Scharniere  befestigten  Dachbogen  und  das  mit  den
eisernen  Spangen,  die  den  Wagenkasten  durchziehen,  fest  verbundene,
schief  ansteigende  Fußgestell  vor  dem  Kutschbock  bereits  angebracht
oder  die  hölzernen  Türtafeln  zur  Verstärkung  oder  zur  Verhinderung
des  Reißens  mit  groben  Holzklötzchen  oder  Jutegeweben  oder  mit
Eisenblech  bekleidet  sind.

3.  Für  zusammengesetzte  vierrädrige  Personenwagen  im  Rohbau  ist  ein
Viertel  der  Sätze  für  Personenwagen  zu  entrichten.  Als  Personen-=wagen
  im  Rohbau  sind  solche  anzusehen,  welche  zwar  die  zum  Ce-10


20

100

fär  1  Sta-60

100
160

150
160

 

32°
        <pb n="228" />
        —  218  —

—————  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —

Nummer
des  deutschen
allgemeinen
Tarifs

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  1  Doppelzentner


Mark

 

927

937
941
942
aus  943

944

946

 

brauch  notwendigen  Zubehörteile  und  Einrichtungen  (Federn,  Achsen,
Räder,  Vordergestell,  Brems=  und  Anspannvorrichtungen  usw.)  auf.
weisen,  jedoch  weder  angestrichen,  lackiert,  poliert  oder  bemalt  noch
mit  Leder-  oder  Polsterarbeit  (einschließlich  lose  eingelegter  Polster)
ausgestattet  sind.  «

4.  Fußdecken,  Laternen,  Wagenkisten  und  ähnliche  Gegenstände,  welche
mit  fertigen  Personenwagen  eingehen  und  dazu  bestimmt  sind,  mit
ihnen  in  feste  Verbindung  gebracht  oder  auf  andere  Weise  zusammengesetzt
  zu  werden,  sind  als  Bestandteile  der  Wagen  anzusehen  und
nicht  besonders  zu  verzollen.

5.  Zur  Herstellung  von  Motorwagen  bestimmte,  ohne  Gestellrahmen
(Chassis),  Motor  und  Räder  eingehende  Personenwagen  werden  wie
vierrädrige  Personenwagen  behandelt  und  in  fertigem  Justande  nach
den  vertragsmäßigen  Sätzen  der  Nr.  917,  im  Rohbau  mit  einem
Viertel  dieser  Sätze  verzollt.

Bügel,  Federn,  Hähne  und  Läufe,  auch  Teile  von  solchen,  sowie
andere  Teile  von  Handfeuerwaffen  (ausgenommen  Schlösser  und
Verschlußstücke),  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler
  Metalle:

roh...............................................
bearbeitet...........................................

Pfeifenorgeln............................................
Streich-undZupfsTonwerkzeuge............................

Blas-Tonwerkzeuge.......................................

Mechanische  Spielwerke  nicht  unter  Absatz  1  der  Nr.  943  des  allge—
meinen  Tarifes  fallend,  sowie  Vorrichtungen  zur  mechanischen
Wiedergabe  von  Tonstükdken  .  ...

Ziehharmonkas  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..

Andere  Tonwerkzeuge,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  genannt

Anmerkung  zu  Abschnitt  190  des  allgemeinen  Tarifs.
Teile  von  Tonwerkzeugen,  die  als  solche  erkennbar  sind,  werden,
soweit  sie  nicht  im  allgemeinen  Tarife  besonders  genannt  sind,
wie  die  Tonwerkzeuge  verzollt,  zu  denen  sie  gehören.  Hölzerne  Teile
von  Tonwerkzeugen  sind  jedoch  nach  ihrer  Beschaffenheit  zu  verzollen,
soweit  der  Zollsatz,  dem  sie  hiernach  unterliegen  würden,  niedriger  ist
als  der  Zollsatz  für  die  Tonwerkzeuge,  zu  denen  sie  gehören.

Kinderspielzeug  aller  Art  und  Teile  davon;  auch  Christbaumschmuck

 

24
20
20
20

25
20
24

10
        <pb n="229" />
        —  219  —

Anlage  B.

 

 

 

 

      

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  österreichisch=  ungarische  Sollgebiet.

 

dereuHnc  H  O1I7Z  .  a  Jousat
s  ertercnch  *  ür  100  Kiloa
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Larifs  Kronen
aus  41  Zwiebel  3.—
42  Kraut,  frisches  ..  frei
43  Gemüse,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte  und  andere
Gewächse  für  den  Küchengebrauch,  frisch:
aà)  feine  Tafelgemse  .  ..  frei
b)  andere  frei
49  Kleesaat:
a)  Esparsettesaat.  8.—
b)  andere  8.—
5)0)  Grassamen  ,..............  frei
52  Semereien,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte  frei
53  Samen  aller  Art,  in  Briefen  und  dergleichen  für  den  Detailhandel
vorgerichtet  ...  15.  —
aus  56  Lebende  Gewächse  (auch  in  gewöhnlichen  Töpfen,  Kübeln  und  dergleichen).:
a)  blühende  Pflanzen  .  .  ..  .  ...  8.—
b)  Bäume  oder  Sträucher  7.—
c)  Blumenzwiebel,  Blumenknollen  und  Wurzelstöcke  (Rhizomen,
Bulben).  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  ..  ..  .  .  .  ..  4.—
e)  sonstige  außer  Weinreben,  auch  Setzlinge,  Stecklinge,  Pfropfreiser
und  Schößlinge  frei
57  Sichorienwurzel,  getrocknet  (nicht  gebrannt),  auch  geschnittten  2.50
59  Hopfen  24.—

 

 

brutto
        <pb n="230" />
        220

—....—

 

bes  unwe  4  Lollsatz
e  erreichischungarischen
  Benennung  der  Segenstände  für  100  Kilalgemeinen
  gramm
Tarifs  Kronen
aus  75  Seefische,  frische  '.................................  frei
83  Felle  und  Häute,  roh  (grün  oder  trocken,  auch  gesalzen  oder  gekalkt,
aber  nicht  weiter  bearbeitet  .  .  .  ..  frei
84  Haare  aller  Art,  roh  oder  zubereitet  (und  zwar  gehechelt,  gesotten,
gefärbt  oder  gebeizt,  auch  in  Lockenform  gelegt))  Borsten  frei
86  Blasen  und  Därme,  frische,  gesalzene  oder  getrocknete;  Goldschlägerhäutchen;
  Darmseile  ..  .  ..  ..  .  5.  —
92  Tierischer  Talg,  roh  oder  geschmolzen;  Preßtalg  ....  ..  ..........  2.50
93  Vegetabilischer  Talg,  Palmöl,  Palmkern=  und  Kokosnußöl,  festes..  2.50
96  Paraffin:
a)  unrein,  auch  Paraffinschupen  .  ...  .  .  .  ...  12.  —
b)  anderes  .  .  .  15.—
Anmerkung.  Paraffin,  weiches,  mit  einer  Schmelztemperatur
von  42°  C.  und  darunter  für  die  Zündhölzgchenerzeugung  auf  Erlaubnisscheine
  unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden  Bedingungen
und  Kontrollen  .  .  .  ...  7.—
aus  109  Wein:
aus  a)  in  Fässern.  60.—
aus  b)  in  Flaschen.  75.—
112  Mineralwässer,  natürliche  oder  künstliche  .  ...  1.20
Anmerkung.  Mineralwässer,  natürliche  und  künstliche,  werden
sowohl  in  Flaschen  aus  gemeinem  Hohlglase  in  seiner  natürlichen
Farbe  (Nr.  370  a),  als  auch  in  solchem  aus  in  der  Masse  gefärbtem
Glase  (Nr.  370)  nach  Nr.  112  verzollt,  wenn  diese  Umschließungen
wegen  der  besonderen  Beschaffenheit  des  Wassers  handelsüblich  sind.
Mineralwässer  in  Umschließungen  mit  Druckvorrichtungen  aus
unedlen  Metallen  oder  mit  mechanischen  Verschlußvorrichtungen  werden
nach  Beschaffenheit  dieser  Umschließungen  verzollt.
114  Bäckereien  (Biskuit,  Kakes,  Kuchen,  Oblaten  uswohh.  100—
118  Fleischwürsttteee  ..  .  .  .  ..  50.—
121  Fische,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  gesahzen,
geräuchert,  getrocknet:
a)  Stocksisch  und  geräucherte  Fische  .  ...  7.20
b)  andere  10.—
138  Hörner,  Honrnscheiben,  Hornspitzen,  Klauen,  Füße,  Hufe;  Knochen,
gespalten,  gestreckt  oder  geschniten  frei
143  Schwefelkies  (Pyrit)  ....  .  .  .....  ..  ..  .  ....  .  .......  .  .  ..  .  .  .  .  ..  frei
        <pb n="231" />
        —  —  —  r  —Ô  —

221

W  Nosah

 

Nummer
des  oͤstert  eichisch-  00
ungerehe  Benennung  der  Segenstände  für  Lm'
rifs  Kronen
aus  145 Gips:
b)  gebrannt:
zu  Dungzwecken  oder  zu  Formerzwecken  fuͤr  die  keramische
Industrie,  auf  Erlaubnisscheine  unter  den  im  Verordnungswege
  vorzuzeichnenden  Bedingungen  und  Kontrollen  frei
2.  anderer  —.  60
aus  146  Weiße  Kreide,  Schwerspat  (Baryt,  schwefelsaurer,  natürlicher):
b)  gemahlen,  geschlemmt:
1.  weiße  Kreide  :  .  .  .  ..  frei
2.  Schwerspat  (Baryt,  schwefelsaurer,  natürlicher).  —.  80
148  Farberden:
a)  roh...............................................  frei
b)  gebrannt,  gemahlen,  geschlemmt,  gepreßt  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  1.20
Anmerkungen.
1.  Gemahlene  Farberden,  welche  nur  zufälligerweise  hinzugekommene
Spuren  von  anorganischen  oder  organischen  Pigmenten,  Teerfarbstoffen
  usw.  enthalten,  die  eine  merkliche  Farbennuancierung  nicht
bewirken,  sind  nach  Nr.  148b  zu  behandeln.
2.  Zu  Nr.  1480  gehört  auch  auf  mechanischem  Wege  gepulverte  Steinkohle.
e)  geschönt............................................  5.50
Anmerkung.  Zu  Nr.  148  gehören  nur  geschönte  Farberden,
welche  nicht  mehr  als  5  Drozent  Zusätze  von  anorganischen  oder
organischen  Pigmenten,  Teerfarbstoffen  usw.  enthalten.
149  Andere  Erden  und  Steine,  künstlich  gefärbt  .  .  .  .  .  .  .  ..  6.  —
aus  155 Ätherische  Ole:
b)  1.  Ole  aus  Zitrusfrüchten  (Pomeranzen-,  Litronen--,  Bergamottenöl
  usw.);  Bittermandelöl;  Cajeputöl;  Melissenöl;
Pfefferminzöl;  Sandelholzöl;  Sassafrasöl;  Senföl  Zedernholzöl
  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  36.—
2.  andere,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte  60.—
aus  156  Farbhölzer:
b)  zerkleinert  (d.  i.  geschnitten,  geraspelt,  gemahlen)  .............  2.—
C)  zerkleinert  fermentiert  ..  .  .  3.—
        <pb n="232" />
        3½  un
ioh  »  für  100  Kiloungarischen
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
arifs  Kronen
157  Quebrachoholz  und  andere  Gerbhölzer:
a)  in  Blöcken.  —.  20
b)  zerkleinert  (d.  i.  geschnitten,  geraspelt,  gemahlen  1.20
aus  162  a)  Indigo  .  ...  frei
b)  Kastanienholzextrakt,  Sumachegtrat.  3.60
c)  Quebrachoholzextrakt;  Gerbstoffextrakte,  weder  vorstehend  noch  im
allgemeinen  Tarif  besonders  benannte:
1.flüssig.........................................  4.  25
2.fest...........................................  7.50
Anmerkungen.
1.  Als  flüssige  Extrakte  werden  Extrakte  von  28°%  Beaume  oder  weniger
behandelt.
2.  Synthetischer  Indigo,  trocken  oder  in  Teigform,  ist  wie  natürlicher
zu  behandeln;  von  Indigopräparaten  (Indigoauflösung,  Indigoertrakt,
Indigokarmin,  blauer  Karmin,  Purpurblau)  der  Nr.  626  unterscheidet
sich  synthetischer  Indigo  dadurch,  daß  letzterer  stets  ein  farbloses,  erstere
dagegen  stets  ein  blaues  Filtrat  geben.
163  Farbstoffextrakte,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
a)  flüssig  ..  ..  .  .  .  ...  4.25
b)fest...........................................  7.50
164Teer, mit Ausnahme von Braunkohlen-und Schieferteer.........  frei
165  Harz,  gemeines;  Kolophonium;  Pech,  im  allgemeinen  Tarif  nicht
besonders  benanntes  frei
166  Steinkohlenteer-,  Braunkohlenteer-,  Schieferteer-,  Petroleum-  und
Stearinpech  .  ..  —.50
Anmerkung.  Nach  dem  Vertragssatze  der  Nr.  166  ist  auch
entwässerter  Steinkohlenteer  zu  behandeln.
167  Binder-,  Brauer-,  Bürstenbinder-  und  Seilerpbecch  1.50
169  Asphaltbitumen  .  .  .  ...  2.50
170  sphaltkitt;  Asphaltmastix;  Harzzemente  (Holzzement)  3.—
173  a)  Terpentin,  Terpentinöl  rohes  Bernstein-,  Hirschhorn=  und  Kautschuköl,
  dann  Steinkohlenteeröle  der  Benzolreihe;  Vogelleim  3.50
b)  Pechöl  (Harzöl  2.40
        <pb n="233" />
        223

 

 

 

 

 

Nummer  Zollsa
knnned  Benennung  der  Gegenstände  für  0or  2
allgemeinen  gramm
Lorifs  Kronen

181 Baumwollwatte  mit  Ausschluß  jener  zu  Heilzwecken;  Fäden  zum  Putzen
von  Maschinen  usw.  vorgerichtt  12.—
(aus  183/188)  Baumwollgarne:
aus  183  einfach,  roh:
a)  bis  Nr.  12  englisch  14.—
b)  über  Nr.  12  bis  Nr.  29  englisch  ...  19.—
aus  187]  Baumwollgarne,  gebleichte,  mercerisierte,  gefärbte  (auch  bedruckte),  unterliegen
  einem  Zuschlage  zum  Zolle  für  das  betreffende  rohe  Garn,
und  zwar:
e)  gefärbte  (auch  bedruckte)  von  ..  .........  ....  ..  ..  ..  .  .  ..  ...  14.—
ch  gebleichte  und  mercerisierte  von  ..  ..........  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  14.—
e)  gefärbte  (auch  bedruckte)  und  mercerisierte  von  ...........  ...  16.—
18886 Garne,  für  den  Detailverkauf  adjustiert:
a)  einfache  oder  dublierte;  drei-  oder  mehrdrähtige,  einmal  gezwirnt  83.  —
b)  drei=  oder  mehrdrähtige,  wiederholt  gezwirnt.  83.—
(aus  189/201)  Baumwollwaren:
189  emeine,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50  und  darunter,  auf  5  Millimeter
  im  Quadrat  38  Fäden  oder  weniger  zählend:
a)  glatt,  auch  einfach  geköpert:
J.  ——UN  .  ..  76.—
2.  gebleicht........................................  95.—
3.  gefärbt.  120.—
4.  bedruckt  mit  1  bis  4  Farben,  oder  in  2  Farben  bunt  gewebt  143.—
5.  bedruckt  mit  5  oder  mehr  Farben,  oder  in  mehr  als  2  Farben
bunt  gewebt:::  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  153.—
b)  gemustert:
1.  roh..........................................  95.—
2.  gebleicht.  120.—
3.  gefäbt.  .  ..  143.—
4.  bedruckt  mit  1  bis  4  Farben,  oder  in  2  Farben  bunt  gewebt  167.—
5.  bedruckt  mit  5  oder  mehr  Farben,  oder  in  mehr  als  2  Farben
bunt  gewebt::  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  177.—
Reichs-gesetzbl.  1906.  33
        <pb n="234" />
        det  E—  Sob
t  t  -
s  Benennung  der  Gegenstände  für  6  ilo-W
  Kronen
190  Gemeine,  dichte,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  Nr.  50  und  darunter,  auf
5  Millimeter  im  Quadrat  mehr  als  38  Fäden  zählend:
a)  glatt,  auch  einfach  geköpert:
1v  roh...............................  «............  120.  —
2.  gebleicht:  ..  143.  —
3.  gefärbt.........................................  167.—
4.  bedruckt  mit  1  bis  4  Farben,  oder  in  2  Farben  bunt  gewebt 890
5.  bedruckt  mit  5  oder  mehr  Farben,  oder  in  mehr  als  2  Farben
bunt  gewebt:::  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  205.—
b)  gemustert:
J.  roh................,..........................  125.—
2.  gebleicht  .  .  ...  150.  —
3.  gefärbt........................................  172.—
4.  bedruckt  mit  1  bis  4  Farben,  oder  in  2  Farben  bunt  gewebt 00
5.  bedruckt  mit  5  oder  mehr  Farben,  oder  in  mehr  als  2  Farben
bunt  gewebt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  215.—
191  Feine,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  über  Nr.  50  bis  einschließlich  Nr.  100:
à)  roh...............................................  180.-—
b)  gebleicht, gefärbt  245.  —
2.  bedruckt  mit  1  bis  4  Farben,  oder  in  2  Farben  bunt  geweb  260.—
3.  bedruckt  mit  5  oder  mehr  Farben,  oder  in  mehr  als  2  Farben
bunt  gewbebt.  270.—
192  Feinste,  d.  i.  Gewebe  aus  Garn  über  Nr.  100:
a)  roh  ..  .  ..  .  ...  330.—
b)  gebleicht,  gefärbt  .  ...  345.—
J)  bedruckt  mit  1  bis  4  Farben,  oder  in  2  Farben  bunt  gewebt  260
4)  bedruckt  mit  5  oder  mehr  Farben,  oder  in  mehr  als  2  Farben
bunt  gewebt:.  370.—
Anmerkung  zu  Nr.  189  bis  192.  Für  die  Verzollung
von  Geweben,  bei  denen  undicht  gewebte  Stellen  mit  dicht  gewebten
abwechseln,  ist  die  durchschnittliche  Fadenzahl  maßgebend,  welche  durch
Zählung  der  Kettenfäden  und  der  Schußfäden  zwischen  je  zwei  bei
        <pb n="235" />
        225

 

des  Potus.  fuͤ
erreichi  »  c  c-Benennung
  der  Gegenstände  i
arif#s  Kronen
Kette  und  Schuß  im  Gewebemuster  regelmäßig  wiederkehrenden  Punkten
Zählung  von  Rapport  zu  Rapport),  durch  Umrechnung  dieser  Fadenzahlen
  nach  dem  Verhältnis  der  Breite  des  Musters  zu  5  Millimetern
und  durch  Zusammenzählung  der  Ergebnisse  für  Kette  und  Schuß  gefunden
  wird.  Bei  Geweben  mit  Doppelfäden  oder  Zwirn  sind  die
Einzelfäden  zu  zählen.  Überschießende  Bruchteile  bleiben  bei  der  Feststellung
  des  Gesamtergebnisses  der  Umrechnung  außer  Betracht.
193  Samte  und  samtartige  Webewaren,  auch  Samtbänder  .  .  215.—
194  Bandwaren  (mit  Ausschluß  der  Samtbänder).  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  215.—
Anmerkung.  Im  Stück  mercerisierte  Gewebe  oder  Gewebe,
ganz  oder  teilweise  aus  mercerisiertem  Garn,  sowie  dergleichen  Samte
und  Bandwaren,  unterliegen  einem  Zuschlage  zum  Zolle  des  betreffenden
Gewebes  von  18.—
195  Tülle  und  tüllartige  Netzstoffe:
à)  glatt:
J.  roh.........................................  350.—
2.  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt  .  ...  370.—
b)  gemustert,  mit  Ausnahme  jener  mit  spitzenartigen  Dessins:
1.  roh»........................................  370.—
2.  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt  ...  400.—
Anmerkung  zu  Nr.  195  b.  Mit  spitzenartigen  Mustern
gewirkte  Tülle  von  der  Art  der  anläßlich  der  Unterzeichnung  des  Vertrages
  hinterlegten  Muster  werden  nicht  als  Spitzen,  sondern  als
gemusterte  Tülle  der  Nr.  195  b  behandelt.
197  Spiten,  auch  Luftstickereien  (Ätzmare  660.—
at  198  Stickereien:
b)  Tülle  und  Spitzen,  bestickt  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  660.—
aus  c)  Bestickte  Schuh=  und  Pantoffelblätter  .  ..  480.—
199  Posamentier=  und  Knopfwaren  ...............  215.—
aus200  Wirk-  und  Strickwaren:
b)  Strümpfe  und  Socken:
1v  im  Gewichte  über  1  Kilogramm  per  Dutzend  Paare:
æ.  mit  Näharbeit  .  .  ...  220.  —
.  andere  .  .  .  .  ...  180.—
        <pb n="236" />
        226

—  —  —  —  —  —  — í”  —

 

 

—

........

 

 

Nummer  Jollsatz
vPrbml  Benennung  der  Gegenstände  für  Se#chilo
Tarifs  Kronen

2.  im  Gewichte  bis  einschließlich  1  Kilogramm  per  Dutzend  Paare:
a.  mit  Näharbeit:  .  .  ..  285.—
.  andere  220.—
e)  Handschuhe:
J.  im  Gewichte  über  300  Gramm  per  Dutzend  Paare:
æ.  mit  Näharbeit  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  300.—
.  andere  240.—
2.  im  Gewichte  bis  einschließlich  300  Gramm  per  Dutzend  Paare:
æ.  mit  Näharbeit:::  .  .  .  .  .  ..  400.  —
.  andere  ...  300.—
d)  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
1.  mit  Näharbeit::  300.—
2.  anddernn:  240.—
aus  201  Technische  Artikel:
a)  Glühstrümpfe,  nicht  ausgeglüht  .  ..  200.—
b)  Trockenfilze,  gewebte,  auch  gerauht:
1  roh..  ..  .  .  120.—
2.  gebleicht  145.—
e)  Treibriemen  .  .  ..  75.—
d)  Gurten  und  Docht  65.—
e)  Schläuche,  gewebt  oder  geflochten;  Bindfaden  mit  einem  Durchmesser
  von  1  Millimeter  oder  mehr)  Netze,  grobe,  Seile  und
dergleichen  technische  Artikel.  65.—
aus  204  Leinengarne  (aus  Flachsfaser  oder  Flachswerg),  Ramiegarne:
a)  einfach,  roh  30
b)  einfach)  gebleicht,  geäschert  oder  gefürbt  12—
c)  gezwirnt  4—
aus  206  Jutegarne  (aus  Jute,  auch  gemischt  mit  Flachs):
a)  einfach,  roh..  .................  ..  ........  .  ..  3.60
        <pb n="237" />
        227

—  —  —  ——  —  —  —  —  —î—  ——

 

4  Sruangorsschen
  Benennung  der  Gegenstände  für  100  Kiloalsememnen
  gramm

arifs  Kronen
(aus  217/219)  Leinen-,  Hanf-,  Jute-  usw.  Waren:
aus  217  Jutegewebe:
a)  roh,  ungemustert  (bloß  mit  einer  Grundbindung),  mit  nicht  mehr
als  40  Fäden  in  Kette  und  Schuß  auf  2  Zentimeter  im
Ouadrat.........................................  15.—
aus  219  Seilerwaren  und  technische  Artikel:
a)  1.  Rundtaue  von  3  Zentimeter  Durchmesser  oder  mehr,  auch
gebleicht,geteert.................................  12.  —
2.  andere  Taue,  Seile,  Stricke  von  5  Millimeter  Durchmesser
oder  mehr,  auch  gebleicht,  geteert  .  .  .  ..  ..  ..  .  ..  ...  .  .  ...  15.  —
aus  b)  Stricke  unter  5  Millimeter  Durchmesser  und  Bindfaden:
2.  für  den  Detailverkauf  adjustiert  (geknäult  usw.)  im  Durchmesser
  von  mehr  als  1  Millimetter  ...  43.—
Anmerkung.  Wirk.  und  Strickwaren  aus  Spinnstoffen  der
Klasse  XXIII  des  allgemeinen  Tarifs  find  nach  Nr.  200  zu  verzollen.
aus  220  Schweißwolle,  gewaschene  Wolle  und  Wollabfälle  .  .  .  .  frei
(aus  225/226)  Wollengarne:
aus  225  Kammgarne,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
à)  roh,  einfach:
J.  bis  Nr.  45  metrisch  12.—
2.  über  Nr.  45  metrisch  .  ...  21.—
b)  roh,  dubliert  oder  mehrdrähtig:
1.  bis  Nr.  45  metrisch  17.—
2.  über  Nr.  45  metrisch.  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ..........  ...  29.—
aus  c)  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  einfach:
2.  über  Nr.  45  metrisch  .  .  .  .  .  ......  .  ..  38.  —
aus  d)  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  dubliert  oder  mehrdrähtig:
2.  über  Nr.  45  metrisch.  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  48—
e)  in  der  Wolle  gefärbte  oder  bedruckte  melierte,  sowie  mit  ungefärbter
  Wolle  (rohweiß)  einmelierte  Kammgarne:
1.  einfach  .  .·.  33.—
        <pb n="238" />
        –34  '  spskllsss
erreichisch-  2  für  100  Kilourch
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
DTarifs  Kronen
2.  zwei=  oder  mehrdrähtig,  auch  derlei  Garne  aus  Fäden  verschiedener
  Farbe.  38.  —
Anmerkung.  Effektgarne  (sogenannte  Falkonné  oder  Phantasiegarne)
  der  Nr.  225D,  d  und  e2  werden  zum  Zoll  von  25  Kronen  für
100  Kilogramm  zugelassen.
Unter  Effektgarnen  dieser  Art  werden  rohe,  gebleichte,  gefärbte,
bedruckte  oder  melierte  zwei-  oder  mehrdrähtige  Garne  verstanden,  deren
Fadenlauf  in  bestimmten  Entfernungen  durch  Knoten,  Noppen,  Locken,
Maschen,  Schlingen,  Spiralen  usw.  unterbrochen  ist.
Garne,  die  infolge  starker  Drehung  durch  Zusammenlaufen  der
einzelnen  Fäden  Knötchen  oder  kleine  Schlingen  aufweisen,  welche  bei
entsprechender  Spannung  der  Garne  wieder  verschwinden,  gehören  nicht
hierher  und  werden  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  verzollt.
226  Streichgarne  und  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte  streichgarnartig
  gesponnene  Garne:
Ga)  roh,  einfach  .  ..  19.—
b)  roh,  dubliert  oder  mehrdrähtig  .  .  ....  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  29.—
c)  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
1.  einfach  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  29.—
2.  dubliert  oder  mehrdrähtig  ......  ........  ....  .  .  ..  .  ...  38.  —
(aus  Nr.  229/239)  Wollenwaren:
229  Wollene  Webewaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,
auch  bedruckt:
a)  im  Gewichte  von  mehr  als  700  Gramm  per  Quadratmeter  120.—
b)  im  Gewichte  von  mehr  als  200  bis  700  Gramm  per  Quadratmeter:

1.  von  mehr  als  200  bis  500  Gramm  per  Quadratmeter00—
2.  von  mehr  als  500  bis  700  Gramm  per  Quadratmeter0
c  im  Gewichte  von  200  Gramm  und  weniger  per  Quadratmeter
Anmerkung.  Gebrauchte  Emballagen  aus  groben  Oiegen-  und  ·
dergl.  Haaren  zu  weiterer  Verarbeitung  nach  Auflösung  des  Gewebes
auf  Erlaubnisscheine  unter  den  im  Verordnungswege  festzusetzenden
Bedingungen  und  Kontrollen  .  .  .  ..  .  .  .  frei
230  Samte  und  samtartige  Gewebe  (mit  aufgeschnittenem  oder  nicht  aufgeschnittenem
  Flor),  auch  bedruckt  .  .  ..  220.—
        <pb n="239" />
        229

..........  ..-.-““.—N

 

 

 

 

Pr444  5  ar  iloungorucchen
  Benennung  der  Gegenstände  giau
se  Kronen
231  Bandwaren  .  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ..  ...  ..  ..  ..  .  ..  ..  .......  ...  ...  .  ..  220.  —
232  Posamentier-  und  Knopfwaren  ...  .  .  .  .  .  .  ..·.  220.—
aus  233  Wirk-  und  Strickwaren:
b)  Strümpfe  und  Socken:
1.  im  Gewichte  über  1  Kilogramm  per  Dutzend  Paare:
#)  mit  Näharbeit::  .  .  ..  .  .  ....  250.—
6)  andere  .  ..  220.—
2.  im  Gewichte  bis  einschließlich  1  Kilogramm  per  Dutzend  Paare:
#)  mit  Näharbeit  ....  320.—
6)  andere  ..  .  .  .  ..  260.  —
e)  Handschuhe:
1.  mit  Näharbeit  ..  ....  .........  .  .  ....  .  .  ..  ..  .  .  ..  330.  —
2.  andere  .  .  .  .......  .  .  ..  .  .  ..  .....  ....  .......  ...  300.—
ch  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
1.  mit  Näharbeit  ....  250.—
2.  andere  .  .  ...  200.—
aus  237  Fußteppiche:
b)  Knüpfteppiche  .  .  ....  .  .  .  .  ..  180.—
aus  238  Filze  und  Filzwaren  (mit  Ausnahme  von  derlei  Fußteppichen):
aus  b)  andere  als  grobe  Filze  aus  Tierhaaren:
1.  unbedruckt  ..  ......  .  .  ..  120.—
aus  239  Technische  Artikel:
aus  a)  Krollhaare,  auch  mit  anderen  groben  Tierhaaren  oder  vegetabilischen
  Faserstoffen  gemengt  ...  15.—
d)  Treibrimemen  ..  90.—
aus  242  Seide  (abgehaspelt  oder  filiert),  auch  gezwirnt:
b)  weiß  gemacht  (degummier))  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  80.  —
aus  c)  gefärbt:
2.  in  anderen  Farben  als  schwarz  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  90.—
        <pb n="240" />
        *  **
ungarischen  Benennung  der  Gegenstände  für  gons
fo  Kronen
aus  243  Florettseide  (Seidenabfälle,  gesponnen),  auch  gezwirnt:
b)  gefärbt:
1.  schwarz  80.—
2.  in  anderen  Farben  90.—
aus  24,  Kunstseide,  auch  gezwirnt:
b)  gefärbt:
1.  schwarz  ..  .  .  ..  80.—
2.  in  anderen  Farben  ...  90.—
246  Zwirn  aus  Seide,  Florett=  oder  Kunstseide,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Spinnmaterialien,  weiß  gemacht  oder  gefärbt,  für  den  Detailverkauf
  adjustiert  .  .  .  ...  125.—
(aus  247/254)  Ganzseidenwaren  (aus  Seide,  Florett=  oder
Kunstseide):
2417 Ganzseidnwvaren,  bestickt  .  .  .  .  .  ..  .  ...  1  300.—
248  Tülle  und  tüllartige  Netzstoffe;  Gaze  (auch  gewebte  Kreppe  und  Flore);
Spitzen  und  Spitzentücher  .  .  .  .  .  1  300.—
Anmerkung.  Seidengaze  zum  Besticken,  auf  Erlaubnisscheine
unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden  Bedingungen  und
Kontrolle  ..  ....  .  ..  .  .  .  .  .  N.  .  .  .  ..  1  200.—
aus  250  Ganzseidengewebe,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
b)  fassonierte:
1.  ungefärbt  oder  schwarz  gefärbt  ..  .  .  .  .  .  .........  ..  ....  1000.  —
2.  andersfarbig,  bedruckt,  bunt  gewebt  ......  ..  .  ..  ..  ..  ...  1  050.—
251  Samte  und  samtartige  Gewebe  (mit  aufgeschnittenem  oder  nicht  aufgeschnittenem
  Flor  1  050.—
aus  253,Bandwaren:
b)  Samtbänder  und  Bänder  mit  samtartigen  Effekten  1  050.—
0  andere,  ausgenommen  bestickte  oder  solche  aus  Tüll,  Gaze  oder
anderen  Geweben  der  Nr.  248:
J.  nicht  fassonierte  .  ..  1100.  —
2.  fassonierte  .  .  ..  1  200.—
254  Posamentier-  und  Knopfwaren  ...  900.—
        <pb n="241" />
        Nummer
des  oͤsterreichischungarischen

allgemeinen

Tarifs

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz

für  100  Kilogramm


Kronen

 

257

aus  259
b)
aus  c)

266
aus  267

b)
1.
2

274

 

(aus  256/259)  Halbseidenwaren  (aus  Seide,  Florett=  oder
Kunstseide  in  Verbindung  mit  anderen  Spinnmaterialien):

Halbseidengewebe,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
glatte  (nicht  fassonierte)
fassonierte

Anmerkung.  Halbseidene  Gewebe  im  Gewichte  über  200  Gramm

per  Quadratmeter,  auch  fassoniert,  sind  nach  a  abzufertigen.
Samte  und  samtartige  Gewebe  (mit  aufgeschnittenem  oder  nicht  aufgeschnittenem
  Flor)

Bandwaren:

Samtbänder  und  Bänder  mit  samtartigen  Effekten
andere,  ausgenommen  bestickte  oder  solche  aus  Tüll,  Gaze  oder

anderen  Geweben  der  Nr.  255:
nicht  fassonierte,  mit  Ausnahme  der  in  Nr.  2591  des
allgemeinen  Tarifs  genannten  Hutbänder
fassonierte
Anmerkung  zu  Klasse  XXV  des  allgemeinen  Tarifs.
Seide,  welche  in  Garnen  aus  anderen  Spinnmaterialien  versponnen
ist,  ohne  die  Umhüllung  derselben  zu  bilden,  oder  ohne  zusammenhängend

  durch  die  ganze  Länge  des  Gewebefadens  sich  zu  ziehen,  bleibt
bei  Geweben  aus  solchen  Garnen  außer  Betracht.

Hutstumpen  aus  Filz
Herren=  und  Knabenhüte:
aus  Filz:
nicht  garniert.

garniert  .  .  .  .  .  .  ..
Anmerkung  zu  Nr.  268  des  allgemeinen  Tarifs.

1.  Damen  ·  und  Mädchenhüte  in  Form  und  Ausstattung  nach  Art  der.

Herren-  und  Knabenhüte  sind  wie  diese  zu  verzollen.

2.  Bei  der  Tarifierung  von  nicht  ausgerüsteten  Damenhüten  aus  Filz  usw.
wird  der  behufs  Verstärkung  oder  Formgebung  eventuell  auf  oder  unter
der  Krempe  oder  am  äußersten  Rand  derselben  aufgenähte,  auch  mit
Gespinsten  umflochtene  Draht  außer  Betracht  gelassen.

Anmerkung  zu  Nr.  269  des  allgemeinen  Tarifs.  Die
Ausstattung  von  Hüten  mit  gewöhnlichen  Schnallen,  Knöpfen  und  Eicheln
wird  nicht  als  Aufputz  behandelt.

a)  Damenmäntel  und  Damenumhänge  aus  Wollenwaren  mit  Zutaten
(Futter,  Aufputz  und  dergleichen)  aus  Seidenwaren  der  Nrn.  247
bis  260  des  allgemeinen  Tarifs  oder  Besatzartikeln  der  Nr.  273a
des  allgemeinen  Tarifs

Reichs-Gesetzbl.  1906.

 

540.—
585.—

750.—

750.—

550.—
600.—

für  1  Stück
—.30

—.  50
—.  60

für  100  Kilo-#gramm


600.—
34
        <pb n="242" />
        Nummer
bes  ssterreichischungarischen

allgemeinen
rifs.

Benennung  der  Gegenstände

Zollsa
für  100  Kilogramm


Kronen

 

 

b)  Sonstige  Kleidungen,  ferner  Wäsche,  Putzwaren  und  andere
genähte  Gegenstände  aus  Zeugstoffen,  im  allgemeinen  Tarif  nicht
besonders  benannte,  sind  nach  ihrem  Hauptbestandteile,  als  welcher
bei  Damenkonfektionen  und  Putzwaren  der  höchst  belegte  Bestandteil
  gilt,  mit  einem  Aufschlage  von  40  Prozent  zu  verzollen.

Anmerkungen.

1.  Für  die  Berechnung  des  Aufschlages  von  40  Prozent  ist  bei  Wäsche,

mit  Ausnahme  der  Putzwäsche,  sowie  bei  gewirkten  oder  gestrickten
Putzwaren  (aufgeputzten  Phantasieartikeln)  der  vertragsmäßige,  im
übrigen  aber  der  allgemeine  Zollsatz  des  für  die  Verzollung  maßgebenden
  Bestandteils  als  Grundlage  zu  nehmen.

Bei  der  Verzollung  von  Miedern  (Damenkorsetts)  bleiben  seidene  und

halbseidene  Schnürsenkel  sowie  einreihige  Zierstiche  aus  Seide  außer
Betracht.

. Nähstiche,  mittels  welcher  einzelne  Spitzen-  oder  Luftstickereirapporte

zu  Meterware  aneinander  gereiht  sind,  bleiben  gleichfalls  außer  Betracht.
Hingegen  werden  Konfektionsartikel,  z.  B.  Kragen,  Manschetten  und
dergleichen  aus  Spitzen-  oder  Luftstickereirapporten  mittels  Näharbeit
zusammengesetzte  Artikel,  als  Putzwaren  behandelt.

Allgemeine  Anmerkungen  zu  den  Tarifklassen  XXII  bis  XXVI

des  allgemeinen  Tarifs.

1.  Textilwaren  aller  Art  in  Verbindung  mit  Metallfäden  (Draht,  rund

oder  geplättet)  unterliegen  einem  Zuschlage  zum  Zolle  der  betreffenden
Textilware,  der  für  Seidenwaren  der  Nrn.  247,  248,  250,  251  und
253  15  Prozent,  für  alle  übrigen  Textilwaren  30  Prozent  beträgt.

. Als  Bänder  sind  auch  bandartig  geschnittene  oder  ausgeschlagene

(gestanzte)  glattrandige,  gezackte,  gewellte,  durchlöcherte  oder  aus  verschiedenen
  Webestoffen  durch  Klebemittel  gemustert  oder  verziert  zusammengesetzte,
  oder  mit  Bändern,  Chenillen,  Schnüren  und  dergleichen
  durchzogene  Streifen  aus  Zeugstoffen  (mit  Ausnahme  solcher  aus
namentlich  tarifierten  Textilien,  z.  B.  aus  Batist,  Tüllen  usw.),  falls
deren  Breite  20  cm  nicht  erreicht,  zu  verzollen.

.  Soweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  werden

abgepaßte  oder  zugeschnittene  Textilwaren  ohne  Näharbeit  wie  die  im
Stück  als  Meterware  eingehenden  verzollt.

.  Zu  den  Wirk-  und  Strickwaren  (auch  Strumpf-,  Trikotwaren)  gehören

  sowohl  gewirkte  als  auch  gestrickte,  gehäkelte,  genetzte  (Filet-  oder
Knüpfarbeit),  z.  B.  dergleichen  Stoffe  im  Stück,  Bänder,  Kapuchons,
Gamaschen,  Handschuhe,  Hauben,  Hosen,  Joppen,  Kragen,  Leibchen,
        <pb n="243" />
        .....B  .B..BGmBwG  ..J—

bdo  Mi  Zoll

es  oͤsterreichisch  -  für  100
mer  Benennung  der  Gegenstände  *
Tarifs  Kronen

 

Pelerinen,  Puls-,  Knie-  und  Taillenwärmer,  Babyschuhe,  Schürzen,
Socken,  Strümpfe,  Taschen,  Geldbörsen,  Trikotanzüge,  Tücher,  Westen
und  dergleichen,  sowohl  Fassonwaren,  d.  i.  regulär  gearbeitete,  als  auch
aus  gewirkten  Zeugstoffen  zugeschnittene  und  genähte.

Bei  Wirk-  und  Strickwaren  werden  Säume  oder  Nähte  oder
zur  Verhinderung  des  Auftrennens  angebrachte  Einfassungen  von
schmalem  Band,  ferner  die  zum  Gebrauche  erforderlichen  gewöhnlichen
Zutaten,  als:  benähte  Knopflöcher,  Knöpfe,  Schlingen,  Hafteln,
Schnallen,  Lederstreifen,  einfache  Zugschnüre,  Bindbänder,  Quasten,
Ringe  und  dergleichen  außer  Betracht  gelassen,  und  zwar  ohne
Rücksicht  auf  den  Stoff,  aus  dem  die  Zutaten  bestehen.  Derlei
Arbeiten  und  Zutaten  haben  weder  die  Verzollung  nach  Nr.  274  zur
Folge,  noch  bewirken  sie  für  regulär  gearbeitete  Wirkwaren  die  Verzollung
  als  genähte  Wirk-  und  Strickwaren.

Aus  Wirkstoffen  zugeschnittene  und  genähte  Gegenstände  mit
Ausnahme  aufgeputzter  Phantasieartikel  werden  im  vertragsmäßigen
Verkehr  nach  den  allgemeinen  Zollsätzen  der  Nummern  200,  233,
252  oder  258  vergollt.

Gewirkte  oder  gestrickte  Putzwaren,  sowohl  regulär  gearbeitete
als  auch  zugeschnittene  und  genähte  (aufgeputzte  Phantasieartikel,  wie
z.  B.  mit  Bandmaschen,  Rüschen,  Spitzen,  Stickereien  usw.  ausgestattete),
  sind  nicht  nach  den  obigen  Nummern,  sondern  als  Dutzwaren
  nach  dem  höher  belegten  Aufputz  (Nr.  274)  zu  verzollen,  und
zwar  ist  der  vertragsmäßige  Zollsatz,  wenn  ein  solcher  für  den  Aufputz
  besteht,  der  Berechnung  des  Aufschlags  zu  Grunde  zu  legen.
Unterliegt  der  Aufputz  keinem  höheren  Zolle  als  die  betreffende  Wirkware,
  so  hat  derselbe  demzufolge  außer  Betracht  zu  bleiben.

Geradlinige  Zwickel  (sogenannte  Tambouriernähte)  aus  Seide
oder  Halbseide  bei  Handschuhen  aus  baumwollenen,  leinenen  oder
wollenen  Wirkstoffen,  welche  nach  dem  allgemeinen  Tarif  die  Verzollung
  der  Handschuhe  als  Halbseidenwaren  (Nr.  258)  zur  Folge
haben  würden,  bleiben  bei  der  Verzollung  im  vertragsmäßigen  Verkehr
  außer  Betracht.

Zu  den  Wirk.  und  Strickwaren  gehören  auch  regulär  gearbeitete
  Mützen.

5.  Bestickte  Wirk.=  und  Strickwaren,  Posamentier-  und  Knopfwaren  —
mit  Ausnahme  der  zu  Nr.  247  (bestickte  Ganzseidenwaren)  und  255
(bestickte  Halbseidenwaren)  gehörigen  —  sind  nicht  als  Stickereien,
sondern  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zu  verzollen.  Mit  Seide
bestickte  oder  mit  Seide  durch  Näharbeit  verzierte  baumwollene,
leinene  und  wollene  Wirk.  und  Strickwaren  sind  wie  halbseidene
Wirk=  und  Strickwaren  der  Nr.  258  zu  behandeln;  desgleichen
sind  mit  Seide  bestickte  oder  mit  Seide  durch  Näharbeit  verzierte
baumwollene,  leinene  und  wollene  Posamentier-  und  Knopfwaren

 

 

34“
        <pb n="244" />
        –  234

 

Nummer
des  österreichisch.
ungarischen
allgemeinen
arifs

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

aus  275

b)

 

wie  halbseidene  Posamentier-  und  Knopfwaren  der  Nr.  260  in
Verzollung  zu  nehmen.

6.  Applikationsstickereien  auf  anderen  Grundstoffen  als  solchen  ganz  oder
teilweise  aus  Seide,  bei  denen  der  Grundstoff  mit  Mull  oder  Tüll
durch  Aufsticken  von  Mustern  derart  verbunden  ist,  daß  die  Muster
durch  Ausschneiden  des  auf-  oder  darunterliegenden  Stoffes  sichtbar
werden,  gehören  nicht  zu  den  genähten  Gegenständen  der  Nr.  274,
sondern  sind  als  Stickereien  zu  verzollen.

7.  Textilwaren,  in  die  nur  Buchstaben,  wenn  auch  verschlungene  oder
in  sich  selbst  verzierte  (Monogramme,  Bierbuchstaben  usw.),  oder
Namen,  Nummern  oder  dergleichen  eingestickt  sind,  werden  nicht  zu
den  Stickereien  gerechnet.

8.  Taschentücher,  Tischzeng,  Bettzeug  und  Handtücherzeug  aus  Garnen
von  Baumwolle  oder  Spinnstoffen  der  Klasse  XXIII  mit  Säumen,
welche  ohne  Umbiegen  des  Geweberandes  durch  bloßes  Benähen  desselben
  oder  durch  ein=  oder  mehrfaches  Umbiegen  des  Geweberandes
in  größerer  oder  geringerer  Breite  und  Festnähen  des  umgebogenen
Gewebestücks  hergestellt  und  dabei  weder  mit  Durchbrucharbeit  (Ajournähten)
  irgend  welcher  Art  versehen,  noch  durch  Zierstiche  oder  in
anderer  Weise  verziert  sind,  werden  deshalb  weder  mit  den  Zollsätzen
für  genähte  Gegenstände  noch  mit  einem  Zollzuschlag  belegt.

Für  die  vorgenannten  Waren  wird  an  Stelle  der  Zollsätze  für
genähte  Gegenstände  der  in  Ziffer  5  Absatz  2  der  allgemeinen  Anmerkungen
  zu  den  Tarifklassen  XXII  bis  XXVI  des  allgemeinen
Tarifs  vorgesehene  Zollzuschlag  von  10  Prozent  erhoben,  wenn  sie
entweder  nur  mit  einfachen  Ajoursäumen  (Halbstäbchensäumen  oder
Ganzstäbchensäumen)  oder  nur  mit  einem  einreihigen  Durchbruch
versehen  sind,  welcher  im  Innern  des  Gewebes  mit  den  Geweberändern
leichläuft  und  in  genau  derselben  Art  wie  die  einfachen  Ajoursäume,
jedoch  ohne  Zusammenhang  mit  dem  Saum  durch  besondere  Nähfäden

hergestellt  ist.

Bürstenbinderwaren,  gemeine,  d.  i.  aus  nicht  weiter  zugerichteten  Borsten
(auch  Borstensurrogaten),  Stroh,  Massava  und  anderen  vegetabilischen
Sioffen  auch  montiert  mit  Holz  oder  Eisen,  ungefärbt,  ohne  Politur
oder  Lack:

Pinsel,  grobe  .  .  .  .  ..
andere  gemeine  Bürstenbinderwaren

 

32.—
25.—
        <pb n="245" />
        235

des  öerreichisch.  Zollsatz

 

 

ungeriche  Benennung  der  Gegenstände  für  Kbonleh
ariss  Kronen
aus  276  Pinsel,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  275  fallenden  groben  Pinsel,
mit  Montierungen:
aus  a)  aus  gewöhnlichen  Materialen  .  .  .  .  .  .  ..  60.—
aus  b)  aus  feinen  Materialien:
1.  Pinsel  aus  zugerichteten  Borsten,  auch  montiert  mit  Holz
oder  Eisen,  ohne  Politur  oder  Lack  80.—
2.  seine  Borsten=  und  Haarpinsel  mit  Holzmontierungen  und
runden  oder  flachen  Nickelzwingen  .  ..  90.—
3.  andere  feine  Pinsel  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder
feinen  Materialen  .  .  .  ..  120.—
Anmerkung  zu  Nr.  275  und  276.  Bei  Pinseln  bleiben  Bunde
aus  Bindfaden  oder  Garnen  (auch  aus  Seide)  und  Bunde  aus  leonischen
Drähten  oder  leonischen  Gespinsten  ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.
(aus  280/282).  Nicht  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  benannte
  Waren  aus  Stroh,  Rohr,  Bast,  Span  und  dergleichen:

280  Grobe  Fußdecken  und  Matten  (Wagendecken  und  dergleichen):
a)  ungefärbt.  10.—
b)  gefärbt  .  .  ..  .  .  ...  12.—
Anmerkungen.
1.  Kokosläufer  nach  Art  der  Laufteppiche  hergestelltt  ...  16.—

2.  Bei  Kokosläufern  und  Kokosmatten  bleibt  eine  geringfügige  Beimischung
  von  anderen  Flecht=  oder  Spinnstoffen,  die  zur  Befestigung
des  Gewebes  oder  Geflechtes  dient,  oder  eine  zur  Erhöhung  der
Haltbarkeit  bestimmte  gewöhnliche  Bandeinfassung  auf  die  Verzollung
ohne  Einfluß.

aus  282  Korbflechterwaren  (auch  aus  Flechtweiden):

a)  gemeine  (grobe  Pack-,  Trag-,  Wagen=  und  Wäschekörbe,  Fischreusen

  und  dergleichen)  aus  ungeschälten  oder  geschälten

Ruten  usw.,  weder  gebeizt,  gefärbt,  gefirnißt,  noch  lackiert:

1.  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materiallen  .  ..  5.50

Anmerkung.  Zum  Vertragssatze  der  Nr.  282à  1  werden
auch  ordinäre  Holzspankörbe,  weder  gebeizt,  gefärbt,  gefirnißt,  noch
lackiert,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  von  der  Beschaffenheit
  wie  sie  zu  Emballagezwecken  (Versendung  von  Waren)  oder
zu  Wirtschaftszwecken  verwendet  werden,  zugelassen.  Ein  am  Rande
solcher  Körbe  eingeflochtener  farbiger  Spanstreifen  bleibt  bei  der  Verzollung
  außer  Betracht.

2.  in  Verbindung  mit  Holz,  Eisen  oder  unedlen  Metallen.  8.—
        <pb n="246" />
        Nummer
des  oͤsterreichischungarischen

allgemeinen
Larifs

236

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

b

aus  c)

aus  285

286

287
à)

 

feine,  d.  i.  alle  anderen,  soweit  sie  nicht  wegen  ihrer  Verbindung
mit  feinsten  Materialien  unter  Nr.  282  des  allgemeinen  Tarifs
fallen,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen  Materialien
Anmerkung.  Hierher  gehört  auch  Spielzeug  aus  Korbgeflechten,
  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen  Materialien.
Korbflechterwaren,  bei  welchen  Seidensparterie  oder  seidene  Fäden
im  Flechtmaterial  durchgezogen  sind,  sowie  Spielzeug  aus  Korbgeflechten
  in  Verbindung  mit  feinsten  Materiallien
Anmerkung.  Unter  den  Korbmöbeln,  welche  als  Holzwaren  der
Klasse  XXXIV  des  allgemeinen  Tarifs  zu  behandeln  sind,  sind  jene
zu  verstehen,  deren  überwiegender  Bestandteil  aus  nicht  umflochtenem

Holz  besteht.

Pappen  (Pappendeckel:

ordinäre,  im  Gewicht  von  300  Gramm  und  mehr  per  Quadratmeter:

1.  Hadernrohpappe  und  Strohpappe
2.  andere  .  ...  ..  ..  .  ..
Anmerkung.  Gekautschte  Pappen  werden  auch  dann  nach
Nr.  285  a  behandelt,  wenn  die  äußeren  Lagen  weiß  oder  in  der  Masse
gefärbt  (auch  verschiedenfarbig)  und  nicht  von  gleicher  Beschaffenheit
und  Farbe  wie  die  inneren  Zwischenlagen  sind.
feine  Kartons
.  alle  mit  Farben  bestrichenen  oder  gemusterten,  auch  dessiniert
gepreffen  .  .  .  ..
Anmerkung.  Als  feine  Kartons  der  Nr.  28501  zum  Zollsatz
von  13.  —  Kronen  find  einschließlich  mattsatinierter  Kartons  solche  zu
behandeln,  deren  Gewicht  200  Gramm  oder  darüber  per  Ouadratmeter
  beträgt.  Kartonpapier  im  Gewichte  unter  200  Gramm  per
Quadratmeter  wird,  wenn  es  nicht  gestrichen  ist,  nach  Nr.  289c,
gestrichen  dagegen  nach  Nr.  290  a  verzollt.

Teer-  und  Steinpappen:
a)  besandete
b)  andere

Packpapier  im  Gewichte  von  30  Gramm  und  mehr  per  Quadratmeter:
ungefärbt.
in  der  Masse  gefärbt  oder  geteert:  ..  ...

Anmerkung.  Als  Packpapier  werden  ohne  Unterschied  des
Stoffes,  aus  welchem  das  betreffende  Papier  hergestellt  ist,  alle  Papiere
behandelt,  welche  sich  zur  Verwendung  als  Druck.,  Lösch-,  Schreiboder
  Zeichenpapier  nicht  eignen,  insbesondere  die  Gattung  der  Tüten-——



———..——————.———————————————————————.————————————————————————.———.——————

 

85.—

200.—

1.80

13.—
15.—
        <pb n="247" />
        Nummer
des  oͤsterreichischungarischen

allgemeinen

rifs

Benennung  der  Gegenstände

Lollsatz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

289

291
293

294

295

 

papiere  sowie  die  als  Papier  zum  Einwickeln,  Einschlagen  oder  Einpacken
  erkennbaren,  in  der  Regel  mehr  oder  weniger  geleimten  Papiersorten.
  Papiere  dieser  Art  sind  nach  Nr.  287  a)  bzw.  b)  auch  dann
zu  verzollen,  wenn  sie  auf  beiden  Seiten  glatt  oder  geglättet  find.
Mit  Unterlagen  von  Gespinstwaren  versehene  Papiere  gehören  nicht
zu  den  Packpapieren.  Für  die  Unterscheidung  von  Packpapier  und
Pappe  ist  in  Zweifelsfällen  das  Verhältnis  der  Fläche  zum  Gewicht
in  der  Weise  maßgebend,  daß  als  Packpapier  nur  solche  Papiere
zu  behandeln  sind,  von  denen  1  Meter  im  Geviert  weniger  als
300  Gramm  wiegt.  Von  der  Verzollung  als  Seidenpapier  find  alle
Papiere  ausgenommen,  deren  Gewicht  auf  1  Meter  im  Geviert
30  Gramm  übersteigt.

a)  Zeichenpapier  .  .  .  .  .  .  .  ..
b)  Malerpappe,  Kupferdruckpapier
Jc)  Kartonpapier  im  Gewichte  unter  200  Gramm  per  Quadratmeter
Anmerkung:  Dem  ermäßigten  Zollsatz  der  Nr.  289  a  unterliegt
  auch  gekörntes  Zeichenpapier.
Buntpapier,  auch  lackiertes  und  weißgestrichenes  Papier:

latt..............................................

gessmiert  gepreßt,  genarbt  oder  gouffriert:
1.  Kalikopapier  ......  ...........  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
2.anderes.......................................
Anmerkung  zu  Nr.  290b  1.  Als  Kalikopapier  wird  nur  das
als  Imitation  von  groben  Geweben,  Buchbinderleinwand  usw.  dienende

Buntpapier  angesehen.  Dasselbe  wird  als  Uberzug  von  Bucheinbänden,
Notizbüchern  und  anderen  Kartonnagearbeiten  verarbeitet.

Pergamentpapier  .  ...  .  ...
Chemische  Papiere,  mit  Ausnahme  der  für  photographische  Zwecke
präparierten  .  .  ...
Gold-  und  Silberpapier  und  Papier  mit  Gold-  und  Silbermustern
(echt  oder  unecht,  auch  bronziert),  Spitzen=  und  dergleichen  durchschlagenes

  Papier  ........  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ·........
Anmerkung.  Streifen  aus  einfachem  Gold-  und  Silberpapier

mit  glatten,  geradlinigen  Rändern,  auch  in  Rollenform,  sind  nach
Nr.  294,  hingegen  ausgezackte  Streifen  von  Gold-  und  Silberpapier  alle
cachierten  Streifen  aus  diesen  Papiergattungen,  sowie  alle  Streifen
aus  Spitzen-  und  dergleichen  durchschlagenem  Papier,  auch  in  Rollen,
nach  Nr.  299  als  Luxuspapeterien  zu  behandeln.
Tapeten:
a)  ein=  oder  zweifarbige  Rollentapbten  ..
b)  andere  ...

 

12.—
15.—
18.—

17.—

24.—
27.—

15.—

30.—

30.—

55.—
60.—
        <pb n="248" />
        238

Nummer

 

 

 

des  oͤsterreichisch-  Zollsatz
ungarischen  Benennung  der  Gegenstände  für  100  Kiloallgemeinen
  gramm
n  Kronen
296  Papier,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benanntes:
a)  glatt..............................................  9.—
b)  rastriert  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  12.—
)  dessiniert  gepreßt,  kreppartig  hergestellt,  gouffriert  oder  genarbt.  24.—
297  Papier  und  Pappendeckel  mit  Unter=  oder  Zwischenlagen  von  Leinwand
  (auch  Baumwolleinwand))  Hutfutter  aus  Papier,  auch  mit
Geweben  überzogen  .  ..  30.  —
(aus  298/301)  Papierwaren:
298  Drucksorten,  Ankündigungen  und  Plakate:
aà)  zwei=  oder  mehrfarbig  oder  mit  Gold  oder  Silber  bedruckt  oder
auf  photomechanischem  Wege  hergestellt:
1.  mehrfarbige,  mit  Gold  oder  Silber  bedruckt,  mit  Lichtdrucken
oder  mit  Hilfe  der  photographischen  Schnellkopiermaschine
hergestellte  Kopien  oder  mit  Drucken  der  Tiefdruckpresse  .  55.—
2.  andere  zweifarbige  ..  15.—
b)  andere:
1.  Preiskurante,  Kataloge,  nicht  illustrirt  12.—
2.  alle  übrigen  dieser  Post  15.—
299  Luxuspapeterien,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte  Massenerzeugnisse
  der  Bilddruckmanufaktur,  Spielwaren,  alle  diese  auch  in
Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen  Materialien;  Papierwäsche;
Blumen  und  Blumenbestandteile  aus  Papier:
a)  Luxuspapeterien  ..  .  .  .  .  .  .  ..  55.—
b)  Spielwaren:
1.  Puppen=  und  Puppenbestandteile  aus  Papiermasse  (fertig
gearbeitet,  bemalt,  lackiert,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen
  Materialien  ...  80.—
2.  andere  Spielwaren,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen
Materialien  ·..........................  50.—
3.  Spielwaren  in  Verbindung  mit  feinen  Materialien  100.—
T)  Papierwäsche,  auch  mit  Zeugstoffen:  40.—
Anmerkung.  Unter  Nr.  299c  fällt  Papierwäsche  auch  dann,
wenn  sie  auf  einer  oder  auf  beiden  Seiten  mit  Geweben  überzogen
oder  mit  gepreßten  Nachahmungen  von  Nähten  versehen  ist.
4)  Blumen  und  Blumenbestandteile  aus  Papier  ...  50.  —
        <pb n="249" />
        239

 

Nummer

 

des  ssterreichischungarischen



.....———...—...—.—........  —  —  —  —  —  —  —  ——R  g  ———  —  —   ——  —

Benennung  der  Gegenstände

Jaousatz

—

für  100  Kilo- 



 

 

allgemeinen  gramm
Tarifs  Kronen
e)  Ansichtskarten  und  Massenerzeugnisse  der  Bilddruckmanufaktur:
1.  ein-  oder  zweifarbige,  einschließlich  ein-  oder  zweifarbiger
Kinderbilderbücher  ohne  Text  oder  mit  kurzem  Text:
æ)  Lichtdrucke  oder  mit  der  Tiefdruckpresse  hergestellte
Drucke  oder  mit  Hilfe  der  photographischen  Schnellkopiermaschine
  erzeugte  Kopien  ....  55.—
6)  andere  ein=  oder  zweifarbige  .  ...  ..  ..  40.—
2.  mehrfarbige:
##)  Kinderbilderbücher  ohne  Text  oder  mit  kurzem  Text  55.—
6)  Ansichtskarten  ...  65.—
J)  andere  75.—
3.  Kinderbilderbogen;  Kinderbilderbücher  mit  Ausnahme  solcher
ohne  Text  oder  mit  kurzem  Text)  Modellierbogen  und  Laubsägevorlagen
  .  ...  frei
Anmerkung.  Waren  dieser  Nummer  in  Verbindung  mit  feinsten
Materialien  sind  nach  Nr.  300d  zu  behandeln.
300  Waren  aus  Papier,  Pappe  oder  Papiermasse,  im  allgemeinen  Tarif
nicht  besonders  benannte:
a)  aus  Papiermasse,  Pappendeckel,  Papier,  mit  Ausnahme  von
Papier  der  Nrn.  290b,  294  und  296e:„
1.  Papier  in  Rollen  25.—
2.  Papierhülsen  für  Zigarren=  und  Zigarettenspitzen,  Garnhülsen
  und  dergleichen,  alle  diese  nicht  aus  Hartpapier  34.—
3.  alle  übrigen  Waren  dieser  Post  .  .  .  .  .  .  .  ..  30.  —
b)  aus  oder  mit  Papier  der  Nrn.  290b,  294  und  296c,  dann  alle
mit  Bildern  oder  Malereien:
1.  Papier  der  Nrn.  290b  und  296e,  in  Rollen  .  40.—
2.  alle  übrigen  Waren  dieser  Post:
#)  mit  Bildern  oder  Malereien  .  .  .  .  ..  55—
69)  andere  .  .  ...  45.—
Anmerkung.  Die  unter  a  und  b  fallenden  Waren  auch  in
Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien.
e)  in  Verbindung  mit  feinen  Materialien  oder  Buchbinderleinwand:
1.  ohne  Verbindung  mit  Textilstoffen  80.—
2.  alle  übrigen  Waren  dieser  Post  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  120.  —

Reichs-Gesetzbl.  1906.
        <pb n="250" />
        —  240  —

 

des  rn.  Zollsatz
ungarischen  Benennung  der  Gegenstände  für  100  Kiloagemeinen
  gramm
ise  Kronen
d)  in  Verbindung  mit  feinsten  Materialien:
1.  in  Verbindung  mit  Seide,  Spitzen,  Stickereien,  künstlichen
Blumen  und  Schmuckfedern,  sowie  Spielwaren  in  Verbindung
  mit  feinsten  Materialien.  200.—
2.  alle  übrigen  Waren  dieser  Post  .  .  .  .  ..  240.  —
Anmerkungen.
1.  Bei  der  Verzollung  von  Albums  bleibt  die  Vergoldung  oder  Versilberung
  der  Schließen  außer  Betracht.
2.  Bändchen  aus  Garnen  jeder  Art,  mit  denen  Briefpapier,  Briefkarten
und  Briefumschläge  gebunden  sind,  sowie  geringfügige  Ausstattungen
  der  Behältnisse  selbst  mit  solchen  Bändchen  bleiben  bei  der
Verzollung  außer  Betracht.
aus  301  Formerarbeiten  aus  Steinpappe,  Asphalt  und  ähnlichen  Stoffen:
a)  weder  angestrichen,  noch  lackiert,  auch  in  Verbindung  mit  Holz
oder  Eisen  .  ..  .  .  ...  12.—
(aus  308/320)  Kautschuk  und  Guttapercha  und  Waren  daraus:
308  Platten,  unvulkanisiert,  geschnitten,  gestrichen,  gewalzt  (Patentplatten)  40.—
309  Waren  aus  Patentplatten,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,
vulkanisiert  oder  nicht,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder
feinen  Materiallen..  ...  100.—
310  Kinderspielwaren  aus  weichem  Kautschuk,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen
  oder  feinen  Materiallln  ..  .  .  .  ...  80.—
312 Waren  aus  weichem  Kautschuk,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders
benannte,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen
Materialien  ..  .  .  .  ..  80.  —
313  Hartgummi  (hart  oder  lederhart)  in  Platten,  Stäben  und  Rähren,
auch  poliert,  jedoch  nicht  weiter  bearbeitt  .  ....  30.—
314  Hartgummiwaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
a)  roh  gepreßt,  mit  sichtbaren  Preßnähton  .  .  ...  84.—
b)  andere,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen
Materialien  ....  ....  100.  —
        <pb n="251" />
        des  Nrn  JZas  *
znsgoriche  Benennung  der  Gegenstände  für  gra
Tarifs  Kronen
aus  316  Elastische  Gewebe,  Wirk-  und  Posamentierwaren,  wenn  die  darin  verarbeiteten
  Gespinste  bestehen:
b)  aus  Textilstoffen,  mit  Ausnahme  derjenigen  ganz  oder  teilweise
aus  Seide,  Florett-  oder  Kunstseide:
J.  Schuhelastiques  165.—
2.  andere  ...  180.—
317  Kleidungen  und  andere  durch  Kleben,  Nähen  und  derglechen  konfektionierte
Gegenstände  aus  den  in  den  Nrn.  315  und  316  des  allgemeinen
Tarifs  genannten  Stoffen  sind  wie  diese  mit  einem  Aufschlage  von
20  Prozent  zu  verzollen.
aus  318  Kinderspielwaren  aus  weichem  Kautschuk  in  Verbindung  mit  feinsten
Materialllen:  200.—
aus  320  Technische  Artikel:
b)  Schläuche  aus  oder  mit  Kautschuk,  auch  mit  Gewebelagen  oder
Drahteinlagen  .  .  ...  65.—
Anmerkung.  Schläuche  aus  Patentplatten  sind  nach  Nr.  309
zu  behandeln.  .
o)  Dichtungen.........................................  80.-—
d)  Treibrienm  80.—
O  Isoliermaterial  aus  Patentplatten,  auch  vulkanisiert  100.—
L)  Ansrüstungen  für  technische  und  elektrotechnische  Zwecke,  zu  Instrumenten
  usw.  aus  Hartgummi  mit  Ausnahme  der  zu
Nr.  314a  gehörigen  Rohpressungen  aus  Hartgummi  ..  ..  ...  115.—
Anmerkung.  Für  den  Telephon--  und  Mikrophonbau  auf
Erlaubnisscheine  unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden
Bedingungen  und  Kontrollen  .  .  ..  90.—
323  Fußbodenbeläge  aus  Wachstuch,  Linoleum,  Kamptulikon  und  ähnlichen
Kompositionen:
a)  bis  2  Millimeter  Dicke  ..  ...................  ..  .  ..  .  .  .  ...  70.—
b)  über  2  Millimeter  Dicke  ..  ..  .  .  ......  .  .  ..........  ...  .  ...  55.—
324  Buchbinderleinwand  ......  .  ..  ..  .  .  ..  60.—
aus  325 Wachstuch,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benanntes,)  auch
Wachsmusselin:
aus  a)  Meterware  ohne  abgepaßtes  Dessin  .  .  .  ..  70.—
aus  b)  abgepaßt  oder  Meterware  mit  abgepaßtem  Dessin  ...  80.—
        <pb n="252" />
        —  —

242

 

—.—  —

 

—  —  —  —  —

 

 

 

bes  zereree  Lollsatz
es  österreichisch.  »  für  100  Kilokinch
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
328  Rinds-  und  Roßfleder,  sohllederartig  gearbeitet  (auch  für  Treibriemen):
a)  in  Rückenstücken  (Croupons):
J.  lohgar  .  .  ...  ..  .  ...  45.—
2.  mineralgar  .  .  .  .  ..  55.—
b)  anderes  (mit  Ausnahme  des  Abfalleders):
J.  lohgar  38.—
2.  mineralgar  45.—
c)  Abfalleder  35.—
329  Rinds=  und  Roßleder,  nicht  sohllederartig  gearbeitet,  auch  fertig
appretiert,  jedoch  nicht  lackiert:
a)  naturfarbig  oder  schwarz  gefärbt  ...  30.—
Anmerkung.  Roßlederabfall,  wie  Klauen,  Flemmen  und
Spalte,  bloß  gegerbt,  nicht  weiter  zugerichtet,  für  Lederzurichtereien
auf  Erlaubnisscheine  unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden  4
Bedingungen  und  Kontrollen  .  ..  .  ..  25.  —
D)  andere  43.—
Anmerkung.  Gegerbte,  nicht  sohllederartig  gearbeitete  Kips.
häute  (Häute  vom  Zebu  oder  indischen  Rind),  an  welchen  die  Rückenfalte
  noch  erkennbar  ist,  ohne  Rücksicht  auf  das  Stückgewicht,  oder
welche  beim  Fehlen  derselben  ein  3  Kilogramm  übersteigendes  Stück.
gewicht  zeigen,  sind  als  Rindsleder  nach  Nr.  329,  derlei  Kipse  im
Stückgewichte  von  3  Kilogramm  oder  darunter  dagegen  als  Kalbleder
nach  Nr.  330  zu  verzollen.
330  Kalbleder,  mit  Ausnahme  des  lackierten  Leders:
a)  naturfarbiges  ..  .  .  .  ..  ..  40.  —
b)  andersfarbiges  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ....  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  50.—
332  Schaf--  und  Lammfelle,  gegerbt,  nicht  gefärbt,  nicht  weiter  zugerichtet:
a)  fleischseitig  gespalten.  5.—
D)  andere  .  ....  .  .  .  ..  5.  —
Anmerkung.  Plattiertes  und  gestrecktes  Schaf-  und  Lammleder,
  das  eine  weitere  Zurichtung  nicht  erfahren  hat,  wird  nach  Nr.  332
verzollt.
333Bock-,  Ziegen=  und  Zickelleder,  zugerichtet,  mit  Ausnahme  des  Handschuhleders
  und  des  lackierten  Leders  43.—
        <pb n="253" />
        —  GGGGGGGMMMMMMMG  JJangfatz
des  österreichisch.  2  für  100  Kilozugericheh
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
arifs  Kronen
334  Schaf--  und  Lammleder,  zugerichtet,  mit  Ausnahme  des  Handschuhleders
  und  des  lackierten  Leders  43.—
335  Handschuhleder  aller  Art  t  43.—
Anmerkung.  Handschuhleder,  welches  zum  Färben  ausgeführt
wird,  bei  der  Wiedereinfuhr  in  gefärbtem  Zustande  auf  Erlaubnisscheine
  unter  den  im  Verordnungswege  festzusetzenden  Bedingungen
und  Kontrollen.  20.—
336  Lackiertes  Leder  aller  Art:
a)  Rindsleder  .  .  ..  45.—
b)  andere  20.—
337  Leder,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benanntes;  Pergament:
a)  bronziertes  Leder  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  35.  —
b)  Schweinsleder,  soweit  es  nicht  unter  a  fällt  43.—
e)  anderes  Leder;  Pergament  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10.  —
Anmerkung  zu  den  Nrn.  328  bis  337  des  allgemeinen
Tarifs.  Leder  in  Viertelhäuten,  halben  Hälsen  oder  noch  kleineren
Stücken,  das  nicht  für  einen  bestimmten  Gebrauchszweck  erkennbar
vorgerichtet  ist,  gilt  nicht  als  Lederausschnitt  im  Sinne  der  Anmerkung
  hinter  Nr.  337  des  allgemeinen  Tarifs,  sondern  wird  —
je  nach  Beschaffenheit  —  nach  Nr.  328  bis  337  verzollt.
Anmerkung  zu  Nr.  329  bis  337  des  allgemeinen
Tarifs.  Gefärbtes  und  dessiniertes  Leder,  auch  solches  mit  künstlich
eingepreßten  Narben,  wird  je  nach  der  Gattung  der  Tiere,  von
welchen  es  stammt,  den  Nrn.  329b,  330,  333  bis  335  oder  337
zugewiesen.  Dagegen  wird  lackiertes  Leder  ohne  Rücksicht  auf  die
Beschaffenheit  nach  Nr.  336,  bronziertes  Leder  nach  Nr.  337  verzollt.
(aus  338/344)  Lederwaren:
338  Sattler=  und  Riemerwaren,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien:
a)  ohne  Metallbestandteile,  oder  mit  Beschlägen,  Schnallen,  Ringen,
Bügeln  und  anderen  Bestandteilen  aus  Eisen  und  Stahl  (mit
Ausnahme  des  vernickelten  oder  mit  anderen  Metallen  überzogenen
  .  .  .  .  .  .  ..  90.—
b)  mit  Beschlägen,  Schnallen,  Ringen,  Bügeln  und  anderen  Bestandteilen
  aus  Messing,  Nickel  und  anderen  unedlen  Metallen  oder
damit  überzogen  (auch  derlei  aus  Eisen  und  Stahl)  100.—
        <pb n="254" />
        244

—

 

 

 

““z  Sonsat
ungerischenl  Benennung  der  Gegenstände  für  Kao
arifs  Kronen

0  mit  silbernen,  silberplattierten,  versilberten  oder  vergoldeten  Beschlägen,
  Schnallen,  Ringen,  Bügeln  und  anderen  Metallbestandteilen:
  «
1.  Geschirre  mit  Beschlägen,  Schnallen,  Ringen,  Bügeln
und  anderen  Bestandteilen  aus  Silber  240.—
2.  andere  .  ..  180.—
339  Taschnerwaren  aus  Leder,  Wachstuch  und  Zeugstoffen:
a)  mit  Montierungen  aus  Eisen  und  Stahl  (mit  Ausnahme  des  vernickelten
  oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  überzogenen),  auch
in  Verbindung  mit  anderen  gewöhnlichen  oder  feinen  Materialien  95.—
b)  mit  Montierungen  aus  anderen  als  den  unter  a  genannten  Metallen
(erklusive  Edelmetalle),  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen
oder  feinen  Materialien:
1.  Schultaschen,  Patronentaschen,  Tornister,  Pistolenhalfter
und  Gewehrfutteralell  ...  120.—
2.  andere  .  .  .  ..  140.—
Anmerkung.  Hierher  gehören  auch  derlei  Waren  im  Stück.
gewichte  von  1  Kilogramm  und  darüber  aus  Leder  allein.
c)  in  Verbindung  mit  feinsten  Materialien,  dann  Ledergalanteriewaren
  im  Stückgewichte  unter  1  Kilogramm  aus  Leder  allein:
1.  in  Verbindung  mit  feinsten  Materiallen  200.—
2.  Ledergalanteriewaren  im  Stückgewichte  unter  1  Kilogramm
aus  Leder  allein:
a)  Schultaschen,  Patronentaschen,  Tornister,  Mistolenhalfter
  und  Gewehrfutterale  ...  120.—
6)  andere  .  .  .  .  .  ..  165.  —
341  Handschuhe,  lederne  (auch  bloß  zugeschnittene  oder  in  Verbindung  mit
Textilwaren),  auch  bestickte  150.—
342  Lederwaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:  «
a)  aus  Leder  allein,  oder  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen
Materialien:
1.  Roßlederausschnitt  50.—
        <pb n="255" />
        245  —

 

Nummer
des  ssterreichischungarischen

allgemeinen

Tarifs

—"  —  —

Benennung  der  Gegenstände

W—  —  —  —

Jollsatz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

aus  343
b)

aus  344
b)

J.
2.

345

 

2.  Hutlederstreifen;  Spielzeug  mit  Leder  oder  Pelzwerk
überzogen,  oder  mit  an-  und  eingeklebten  Federn  von  gewöhnlichem
  Geflügel,  auch  in  Verbindung  mit  feinen
Materialien  ..

3.  andere  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ...

aus  Leder  in  Verbindung  mit  feinsten  Materialien

Anmerkung  zu  Nr.  342b.  Hierher  gehört  auch  Spielzeug
mit  Leder  oder  Pelzwerk  überzogen,  in  Verbindung  mit  feinsten
Materialien.

Anmerkung  zu  Nr.  339  und  342.  Auf  die  Zollbemessung
von  Taschnerwaren  aus  Leder,  Wachstuch  und  Zeugstoffen  (Nr.  339)
und  von  Lederwaren,  nicht  besonders  benannten  (Nr.  342),  bleiben
seidene  Nähte  ohne  Einfluß.

Waren  der  Klasse  XXXII  des  allgemeinen  Tarifs  mit  Montierungen
aus  Edelmetallen:

aus  Silber,  mit  Ausnahme  von  Sattler-  und  Riemerwaren  der
Nr.  338e

Technische  Artikel:
Treibriemen,  flache,  auch  Schlagriemen:
aus  lohgarem  Leder

aus  fett=  oder  mineralgarem  Leder,  sowie  aus  Rohhäuten.

Anmerkung.  Zu  dem  für  Treibriemen  festgesetzten  Zollsatze
sind  auch  Treibriemenbahnen,  das  sind  bloß  zugeschnittene  Streifen
von  Treibriemenleder  zur  Erzeugung  von  Treibriemen,  zu  verzollen.

Anmerkung  zur  Klasse  XXXII  des  allgemeinen  Tarifs.
Bei  Leder  und  Lederwaren,  mit  Ausnahme  der  in  Nr.  328  und  344b
aufgeführten  Erzeugnisse,  wird  während  der  Dauer  des  Vertrags  ein
Unterschied  in  der  Verzollung  von  lohgarem  oder  mineralgarem  Leder,
beziehungsweise  Lederwaren  nicht  stattfinden.

Pelzwerk,  zugerichtet,  nicht  konfektioniert:
aus  gemeinen  Fellen

aus  feinen  Fellen

Anmerkung  zu  Nr.  345  sowie  zu  Nr.  346  des  allgemeinen
Tarifs.  Die  aus  gemeinen  Fellen  durch  Jurichten  oder  Färben  hergestellten
  Imitationen  feiner  Felle  werden  als  gemeine  Felle  im  Sinne  der
Nrn.  345  und  346  a  angesehen,  sofern  sie  als  Imitationen  erkennbar
sind  oder  nachgewiesen  werden.

....

.....

100.—
110.—

200.—

600.—

58.—
68.—

14.—
120.—
        <pb n="256" />
        v246

 

..  —.

 

 

 

#4  »  Tküksässtdsp
PRng  Benennung  der  Gegenstände  gramm
arifs  Kronen
349  Holzstifte  (Holznägel),  auch  gebeizt  oder  gefärbt:
a)roh...........................................  3.60
b)gebeizt,gefärbt..................................  12.—
aus  351  Furniere,  auch  durch  Zusammenleimen  von  Furnieren  hergestellte  Platten:
aus  a)  nicht  eingelegt:
J.  roh..................;........................  5.  50
aus  352  Holzleisten  (für  Möbel,  Rahmen  ufw.):
aus  a)  glatt  oder  profiliert:
aus  4.  vollständig  bronziert,  vergoldet,  versilberen  40.—
aus  353  Rahmen  (zu  Bildern,  Spiegeln  usw.),  sofern  sie  nicht  unter  Nr.  362
des  allgemeinen  Tarifs  fallen:
aus  c)  aus  vollständig  bronzierten,  vergoldeten  oder  versilberten  glatten
oder  profilierten  Holzleisen  .  .  ...  50.—
355  Hölzernes  Spielzeug:
a)  grobes,  bloß  gehobelt,  geschnitzt  oder  gedrechselt,  roh,  ohne  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen  12.—
b)  fein  gearbeitet,  roh,  dann  alles  gebeizte,  gefärbte,  lackierte,  polierte,
bemalte,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien.  45.—
e)  in  Verbindung  mit  feinen  Materiallen  100.—
d)  in  Verbindung  mit  feinsten  Materialln  200.—
Anmerkung.  Spielzeug  aus  anderen  zu  dieser  Klasse  gehörigen
Schnitzstoffen  wie  Waren  aus  diesen.
aus  36  Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  gewöhnlichem
  Holz,  auch  gehobelt  (glatt  oder  profiliert))  grob  gedrechselt
oder  grob  geschnitzt,  auch  verleimt,  verfugt  oder  in  anderer  Weise
zusammengebaut:
aus  a)  roh,  nicht  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien:
aus  1.  Fässer  aus  weichem  Holz.  ....  .  .  ..  .  .  .  .....  .  ..  ...  .  ...  3.60
aus  2.  Fässer  aus  hartem  Holl  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  3.60
aus  b)  roh,  mit  Beschlägen  oder  sonst  in  Verbindung  mit  Eisen  oder
anderen  unedlen  Metallen:
aus  1.  aus  weichem  Holz:
a)  Fässer  ..  .  ...  7.20
6)  Rolladen,  auch  mit  Ausfschlagleisten  aus  hartem  Holz!  11.—
        <pb n="257" />
        Nummer

247

 

 

des  ssterreichisch.  Zollsag
ungarischen  Benennung  der  Gegenstände  für  100  Kilo.
algemeinen  gramm
arifs  Kronen
aus  2.  aus  hartem  Holz:
)  Fässer  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7.20
6)  Rolladen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  17.—
aus  c)  gebeizt,  gefärbt,  gefirnißt,  lackiert,  poliert,  dann  alle  in  Verbindung
mit  Leder  oder  gewöhnlichen  Materialien,  mit  Ausnahme  der
unter  b  tarifierten:
aus  1.  aus  weichem  Holz:
#e)  Fässer  .  .  .  .  ..  12.—
6)  Möbel  und  Möbelteile;  Rolladen,  auch  mit  Aufschlagleisten
  aus  hartem  Holz  .....  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  13.  —
aus  2.  aus  hartem  Holz  oder  furniert  (mit  gewöhnlichem  Holz):
a)  Fässer  .  .  .  ..  12.-6)
  Möbel  und  Möbelteile;  Rolladen  ...  18—
Anmerkung.  Die  vertragsmäßigen  Sätze  für  Fässer  gelten
auch  für  solche  mit  einfachen  Böden  (an  einer  Seite  offene  Fässer).
357  Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  feinen
Hölzern  oder  mit  solchen  furniert,  auch  gehobelt  (glatt  oder  profiliert),
grob  gedrechselt  oder  grob  geschnitzt,  auch  verleimt,  verfugt  oder  in
anderer  Weise  zusammengebaut:
a)  roh,  auch  mit  Beschlägen  oder  sonst  in  Verbindung  mit  Eisen
oder  anderen  unedlen  Metallen:
1.  Möbel  und  Möbelteile  .  .  .  .  .  .  ..  13.—
2.  andere  .  .  .  ..  18.  —
b)  gebeizt,  gefärbt,  gefirnißt,  lackiert,  uert  dann  alle  in  Verbindung
mit  Leder  oder  gewöhnlichen  Materialien,  mit  Ausnahme  der
unter  a  tarifierten:
1.  gebeizt,  gefärbt,  gefirnißt,  lackiert,  poliert:
)  Möbel  und  Möbelteile  ...  18.—
69)  andere  30.—
2.  in  Verbindung  mit  Leder  oder  gewöhnlichen  Materialien,
mit  Ausnahme  der  unter  a  tarifierten  34.—
36

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.
        <pb n="258" />
        248

 

Nummer
des  oͤsterreichischungarischen

allgemeinen
arifs

**r1“  Lollsatz

Benennung  der  Gegenstände

 

für  100  Kilogramm


Kronen

 

358

359

360

aus  361

aus  b)

aus  2.

aus  e)

 

Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  Holz  fein
gedrechselt,  dann  alle  mit  eingebrannten,  gepreßten  oder  gefrästen
Ornamenten,  auch  in  Verbindung  mit  Leder  oder  gewöhnlichen
Materialien;  gepolsterte  Waren  ohne  Überzug  .  .  .  ..

a)  Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  Holz  mit
fein  durchbrochener  oder  Bildhauerarbeit;  vergoldete,  versilberte  oder
bronzierte  Holzwaren  (mit  Ausnahme  der  Holzleisten  und  Rahmen))
fein  bemalte  Holzwaren  .  .  .  ...

b)  Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  Holz  in
Verbindung  mit  feinen  Materialien,  mit  Ausschluß  von  Leder  und
von  Überzügen  aus  Textilwaren

Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  Holz  mit

eingelegter  Arbeit  (Boule,  Intarsien,  Holzmosaik);  im  allgemeinen  Tarif
nicht  besonders  benannte  Waren  aus  Holz  mit  Überzügen  aller  Art

Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  anderen
Drechsler=  und  Schnitzstoffen  als  Holz:

aus  Bein,  Horn  und  anderen  animalischen  Schnitzstoffen  als
Elfenbein,  Perlmutter,  Schildpatt,  echt  oder  imitiert;  auch  in
Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen  Materialien:

Hornfischbein

Knöpfe  aus  Horn,  Hornmasse  oder  Knochen,  auch  mit

Ösen,  gepreßt,  gedreht  oder  gefräst

Anmerkung.  Nach  dem  vertragsmäßigen  Satz  der  Nr.  361  b  2

für  Knöpfe  aus  Horn,  Hornmasse  oder  Knochen  sind  auch  Knöpfe  aus
Areka--,  Steinnuß  und  dergleichen  zu  behandeln.

1.  aus  Perlmutter  mit  Ausnahme  der  Perlmutterknöpfe,  auch

in  Verbindung  mit  gewöhnlichen,  feinen  oder  anderen  feinsten

Materialien  als  Elfenbein  oder  Schildpatt,  echt  oder  imitiert

2.  aus  Süßwassermuschelschalen,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen
  oder  feinen  Materialien

 

 

40.—

40.—

50.—

72.—

120.—

55.—

270.—

120.—
        <pb n="259" />
        ·—..—.——

 

 

 

A  —  »  kakstaziisp
WHAT-;  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
aus  362a  Galanteriewaren  (Nippes  und  Teilettegegenstände)  aus  rohem  Holz
(seine,  glatt  gearbeitete  Etuis,  Schalen,  Tassen,  Becher,  Kästchen,
Briefstreicher,  Photographierähmchen  und  dergleichen  Souvenirartikel)
  zum  Brennen,  Bemalen  oder  sonstigem  Verzieren:
1.  mit  aufgedruckter  oder  aufgeklebter  Zeichnung  ....  ..  .  .  ...  50.—
2.  andere  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  36.—
Anmerkung  zur  Klasse  XXXIV  des  allgemeinen  Tarifs.
Wie  gebeizte,  gefärbte,  gefirnißte,  lackierte,  polierte  Holzwaren  sind
auch  gebräunte,  grob  bemalte,  sowie  geräucherte,  getränkte  (imprägnierte)
  oder  anderweit  auf  chemischem  Wege  behandelte  Holzwaren
anzusehen.  Dagegen  sind  mit  Öl,  Wachs,  Pottlot  (Bleiglätte),  Fetten,
Stearin  oder  ähnlichen  Stoffen  abgeriebene  oder  mit  einem  Teeranstrich
  versehene  Holzwaren  als  rohe  zu  behandeln.
370  Hohlglas,  gemeines,  d.  i.  ungeschliffen,  ungemustert,  unabgerieben,
ungepreßt:
a)  in  seiner  natürlichen  Farbe,  jedoch  nicht  weiß  ...  3.60
b)  weiß,  auch  halbweiß  (durchsichtig  7.20
c  farbig  (in  der  Masse  gefärbt  oder  überfangen)  ....  .  .....  .  ...  18.—
aus  371  Hohlglas  mit  nur  eingeriebenen  Stöpseln  oder  abgeschliffenen  Böden
oder  Rändern:
b)  farbig  (in  der  Masse  gefärbt  oder  überfangen  18.—
372  Hohlglas,  raffiniert:
a)  geätzt,  geschliffen,  gemustert,  abgerieben  oder  geschnitten:
1.  in  seiner  natürlichen  Farbe  oder  weiß  (durchsichtihg  15.—
2.  farbig  (in  der  Masse  gefärbt  oder  überfangen  18.—
b)  bemalt,  vergoldet,  versilbert..  24.—
c)  mit  Glas  übersponnen  oder  mit  Auflagen  von  Glas  versehen  20.—
374 Gepreßtes  und  massives  Glas,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders
benanntes:
a)  roh,  auch  verwärmt,  auch  mit  abgeschliffenen  Rändern  oder  Böden,
naturfarbig  oder  weiß  (durchsichtig)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  15.—
b)  1.  bemalt,  vergoldet,  versilbert  .  .  .  ..  24.—
2.  anderes.  ...  20.—
        <pb n="260" />
        250  —

 

 

—  —

 

des  *58  5  furn  ie
ungerischen  Benennung  der  Gegenstände  gramm
arifs  Kronen
382  a)  Brillengläser,  geschliffen  .  ..  140.—
b)  Gläser  für  Taschenuhren  und  andere  optische  Gläser,  geschliffen  120.—
383  Glasperlen:
a)  aus  weißem  oder  farbigem  Glase,  jedoch  nicht  bemalt,  vergoldet
oder  versilbert  4.80
b)  bemalt,  vergoldet  oder  versilbrte:  .  .  .  .  ..  18.  —
e)  Imitationen  echter  Perlen  .  ..  240.—
aus  385 Glasknöpfe  mit  oder  ohne  Ösen,  Glaskorallen,  Glaskügelchen,  Glastropfen,
  auch  aus  farbigem  Glase:
b)  bemalt,  vergoldet  oder  versilbert  18.—
Anmerkung  zu  Nr.  385  des  allgemeinen  Tarifs.  Glasknöpfe
  auf  weder  vergoldeten  noch  versilberten  Unterlagen  aus  unedlen
Metallen,  bei  welchen  das  Metall  auf  die  Schauseite  nicht  übergreift,
sind  nach  Nr.  385  zu  behandeln;  sind  diese  Unterlagen  auf  der  Schauseite
  sichtbar,  so  sind  derlei  Knöpfe  nach  Nr.  388  zu  verzollen.
aus  388 Glas=  und  Emailwaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
a)  auch  in  Verbindung  mit  anderen  als  den  unter  b  bis  d  genannten
Materialien  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  ....  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ...  ...  .  ...  28.  —
Anmerkung.  Zu  Nr.  388  a  gehört  auch  Christbaumschmuck
und  Spielzeug,  auch  in  Verbindung  mit  anderen  als  den  unter  b
bis  d  genannten  Materialien.
aus  b)  in  Verbindung  mit  Kautschuk,  Leder  oder  mit  nicht  vernickelten
Bestandteilen  aus  Eisen  oder  unedlen  Metallen:
1.  Christbaumschmuck  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  .  .  ...  28.  —
2.Spielzeug......................................  72.——-aus
  c)  in  Verbindung  mit  anderen  feinen  Materialien:
1.  Christbaumschmuck  .  ..  .  .  ...  28.  —
2.  Spielzeug  .  .  .  ..  .  .  .  ..  100.—
aus  d)  in  Verbindung  mit  feinsten  Materialien:
1.  Christbaumschmuck  .  .  .  .  .  ..  28.  —
2.  Spielen  .  .  ..  200.  —

 

Anmerkung  zur  Klasse  XXXV  des  allgemeinen  Tarifs.
Als  gefärbtes  Glas  ist  neben  dem  Filigranglase  und  dem  irisierenden
        <pb n="261" />
        Nummer
des  österreichischungarischen

allgemeinen
arifs

251

Benennung  der  Gegenstände

 

—  —

Zollsatz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

aus  393
b)

aus  394

aus  a)
aus  1.

399
402

403

b)

 

Glase  alles  Glas  zu  behandeln,  welches  in  der  Masse  eine  gleichmäßige
oder  eine  durch  besondere  Behandlung  bei  der  Herstellung  des  Glases
erzeugte  ungleichmäßige  Färbung  zeigt.  Dagegen  fällt  unter  den
Begriff  des  bemalten  Glases  dasjenige  Glas,  auf  dessen  Oberfläche
nach  seiner  Fertigstellung  in  der  endgültigen  Gestalt  Muster  oder  Abbildungen
  mittels  Farbe,  auch  Glasfarbe,  aufgetragen  sind.  Derartiges
Glas  fällt  auch  dann  unter  den  Begriff  des  bemalten  Glases,  wenn
es  nach  der  Bemalung  noch  irisierend  gemacht  worden  ist.  Das  Auflegen
  von  andersfarbigem  Glase  gilt  nicht  als  Bemalung.

Schiefer:

1.  Dachschiefer

2.  Tafelschiefer  .  .  .  .

Anmerkung.  Bei  Dach-  und  Tafelschiefer  bleibt  ein  bloßes  Beschneiden,

  Behauen  oder  Sägen  der  Kanten  ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.

weiter  verarbeitet,  auch  geschliffen,  geschwärzt,  liniert  auch  in
Rahmen  von  rohem  Holz:

1.  Griffel  aus  natürlichem  Schiefer  geschnitten,  weder  bemalt,

lackiert  oder  bronziert,  noch  in  Verbindung  mit  anderen

Materialien

2.  anderer

Steinplatten  in  der  Stärke  von  16  Zentimeter  oder  weniger  (mit  Ausnahme
  der  Schieferplatten  und  Lithographiesteine):
roh  (behauen,  gespalten,  gesägt):
aus  Kalkschiefer  (sogenannte  Kehlheimer  Plattrnn

Mühlsteine,  auch  mit  eisernen  Reifen  oder  Metallhülsen)  Lithographiesteine
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Unter  Nr.  402  fallen  auch  Mühlsteine,  die  aus
einzelnen  Stücken  unter  Verwendung  von  Zement  als  Kittmaterial
oder  zur  Egalisierung  hergestellt  sind.

Natürliche  Schleif=  und  Wetzsteine:
ohne  Verbindung
in  Verbindung  mit  Holz,  Eisen  oder  anderen  unedlen  Metallen.

 

—.  80
1.—

4—
8.—

frei

1.—

frei

frei
        <pb n="262" />
        ——

262  —

 

 

des  lasesas  fü  „Bolsae
2  iloangorischen
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
arifs  Kronen
aus  404  Künstliche  Schleif-  und  Wetzsteine,  auch  in  Verbindung  mit  Holz,
Eisen  oder  anderen  unedlen  Metallen:
aus  a)  Schmirgelscheiben.  18.—
aus  b)  künstliche  Bimsstin  5.—
406  Schleifpapier  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  8.—
407  Schleiftuch,  Schleifbänder  und  dergleichen  Schleifmittel  ..  .  12.—
aus  408  aà)  Schusser  aus  Steinen  aller  Art  (ausgenommen  Edel-  und  Halbedelsteine),
  aus  nicht  gebrannten  Erden,  Gips,  Zementen  und
dergl.,  auch  gefärbt,  bronziert  usw.  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5.—
b)  andere  Spielwaren  aus  Steinen  aller  Art  (ausgenommen  Edelund
  Halbedelsteine),  aus  nicht  gebrannten  Erden,  Gips,  Zementen
und  dergl.,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien.  40.—
aus  409  Steinwaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit  eine  solche
nicht  bei  anderen  Nummern  der  Klasse  XXXVI  des  allgemeinen
Tarifs  vorgesehen  ist:
aus  a)  Griffel  aus  natürlichem  Schiefer  geschnitten,  bemalt,  lackiert  oder
bronziert  oder  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien,
und  solche  aus  geschlämmter  Schiefermasse,  mit  Papier  (auch
Gold=  und  Silberpapier)  überzogen  8.—
aus  b)  Spielwaren  aus  Steinen  aller  Art  (ausgenommen  Edel-  und
Halbedelsteine),  aus  nicht  gebrannten  Erden,  Gips,  Zementen
und  dergl.,  in  Verbindung  mit  feinen  Materialien  72.—
aus  c)  Spielwaren  aus  Steinen  aller  Art  (ausgenommen  Edel-  und
Halbedelsteine),  aus  nicht  gebrannten  Erden,  Gips,  Zementen
und  dergl.,  in  Verbindung  mit  feinsten  Materialien  120.—
(aus  411/426)  Tonwaren:
411  Siegel,  nicht  feuerfeste,  unglasiert:
a)  gewöhnliche  Mauer-,  Dach=  und  Plasterziegel  aus  Ton  (Lehm),
ungebrannt  oder  gebrannt,  nicht  weiter  bearbeitet:
1.  Mauer-  und  Pflasterziegel  .  ...  —.  10
2.  Dachziegel  .  ..  .  .  .  .  .  ..  —.  20
        <pb n="263" />
        des  *5  ..  ·-  fürsloölöa  ·lo.
THAT-;  Benennung  der  Gegenstände  *
arifs  Kronen
b)  Fassonziegel  (Keil-,  Radial-,  gelochte  Ziegel  usw.),  Verblender,
Schwimmziegel,  Dachfalzziegel,  aus  Ton  (Lehm),  ungebrannt
oder  gebrannt,  nicht  weiter  bearbeitet:
1.  Dachfalzziegel  .  ..  .  ...  1.20
2.  andere  .  .  .  ..  —.  50
c)  angestrichen,  imprägniert,  gedämpft:
1.  Dachfalzziegel  .  .  .  .  .  ..  1.40
2.  andere  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —.75
412  Siegel,  nicht  feuerfeste)  glasiert:  "#
a)  Dachfalzziegel  .  .  .  ...  ...........  ..  1.60
b)  andere  ..  .  .  ..  1.20
413  Siegel,  feuerfeste:
a)  Dinas-,  Magnesit-,  Bauxit=  und  Graphitziegel:
1.  im  Einzelgewicht  bis  5  Kilogramm  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ...  1.50
2.  im  Einzelgewicht  über  5  Kilogramm  .  .  .  .  ..  2.—
b)  andere:
1.  im  Einzelgewicht  bis  10  Kilogramm  ......  .  ...  ..  .  .  ..  ..  —.90
2.  im  Einzelgewicht  über  10  Kilogramm  ..  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  1.80
415  Tonröhren
a)  unglasiert,  porös,  aus  nicht  feuerfestem  Material  (Drainröhren)  frei
b)  glasiert  .  .  .  .  ..  1.20
416  a)  Röhren  aus  gemeinem  Steinzeug  .  .  .  ..  1.80
b)  Röhren  aus  feuerfesten  Materialien  2.25
aus  417  Wand-  und  Bodenbelagplatten  bis  zu  30  Millimeter  stark  (mit  Ausnahme
  jener  aus  Porzellan):
aus  a)  unglasiert:
aus  3.  mehrfarbig  über  15  bis  30  mm  stark:
mit  durch  Zusammenpressen  verschiedenfarbiger  Tonmassen
gebildeten  Mustern  .  .  ..  4.—
        <pb n="264" />
        254  —

—

 

Nummer
des  oͤsterreichischungarischen

allgemeinen
arifs

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz

.

für  100  Kilogramm


Kronen

 

418
419

422

423

b)

424

 

Bauornamente  (auch  aus  Terrakotta),  glasiert  oder  unglasiert

Ordinäre  Öfen  und  derlei  Ofenbestandteile

Anmerkung  zu  Nr.  421  des  allgemeinen  Tarifs.  Unter
Nr.  421  des  allgemeinen  Tarifs  fallen  auch  Krüge  und  dergleichen  aus
gemeinem  Steinzeug  mit  eingeritzten,  eingekerbten  oder  farbigen
Strichen,  Punkten  und  dergleichen  von  ordinärer,  primitiver  Ausführung,
  wie  sie  auf  den  gewöhnlichen  Steinkrügen  vorkommen.

Gewöhnliches  Töpfergeschirr  aus  gemeiner,  sich  farbig  brennender  Tonerde

Anmerkungen.

1.  Unter  Nr.  422  fällt  auch  das  Oberlausitzer  und  das  Bunzlauer
gewöhnliche  Töpfergeschirr,  auch  mit  weißlichem  Bruch  und  durch
Aufspritzen  oder  Auftupfen  von  Farben  primitiv  verziert.

2.  Die  grobe  Beflechtung  von  Töpfergeschirr  der  Nr.  422  mit  Weiden
(ungeschälten  oder  geschälten),  Bast,  Binsen,  Stroh  oder  Rohr  bleibt
auf  dessen  Zollbehandlung  ohne  Einfluß.

Isolations=  und  Montierungsbestandteile  für  elektrotechnische  zwecke,  nicht

in  Verbindung  mit  anderen  Materialien:
weiß
farbig,  gerändert,  bemalt,  bedruckt,  versilbert,  vergoldet

Anmerkung.  Zu  den  Isolations-  und  Montierungsbestandteilen
  für  elektrotechnische  Zwecke  gehören  Isolationskörper,  Fassungen,
Platten  zu  Schalttafeln,  Kontaktvorrichtungen,  Rollen,  Ösen  u.  dgl.
für  elektrische  Leitungen  und  andere  elektrische  Vorrichtungen  aus
Porzellan,  Steingut,  Majolika  und  anderem  gebrannten  Ton  aller
Art,  ohne  jede  Verbindung  mit  anderen  Materialien.

Porzellan:

Peifenköpfe  und  Pfeifenbestandteile;  Spielzeug  (mit  Ausnahme
der  Puppenköpfe)  und  Galanteriewaren  (Nippes  und  Teilettegegenstände):


weiß

farbig,  gerändert,  bemalt,  bedruckt,  versilbert,  vergoldet,  auch

in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien  .  .
anderes:

weiß

farbig,  gerändert,  bemalt,  bedruckt,  versilbert,  vergoldet,  auch

in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien  .  .

 

2.—
1.20

1.20

12.—
25.—

12.—

24.—

12.—

24.—
        <pb n="265" />
        —  255  —

—..- 



—  —  —  —

 

 

 

des  —  Zollsatz
t  erreichisch-  .
THZFKIPUY  Benennung  der  Gegenstände  für  abannide
Tarifs  Kronen
425  Tonwaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
a)  Steingutwaren  für  technische  und  hygienische  Zwecke,  soweit  sie
nicht  zu  Nr.  423  gehören:
J.  einfarbig  .  ...  .  ..  .  .  .  .  ..  10.—
2.  zwei=  oder  mehrfarbig,  gerändert,  bemalt,  bedruckt,  versilbert,
vergoldet.....................................  20.  —
b)  andere:
J.  einfabig  .  ..  10.  —
2.  zwei-  oder  mehrfarbig,  gerändert,  bemalt,  bedruckt,  versilbert,
vergodet  ...  .  .  .  .  .  .  ..  20.—
Anmerkung  zu  Nr.  424  und  425.  Fabrikmarken,  die  keine
Verzierung  bewirken,  haben  nicht  zur  Folge,  daß  an  sich  einfarbige
oder  weiße  Tonwaren  als  mehrfarbige  oder  farbige  verzollt  werden.
Anmerkung  zur  Klasse  XXXVIId  allgemeinen  Tarifs.
Tongefäße,  die  auf  der  Außenseite  eine  andere  Farbe  als  auf  der
Innenseite  haben,  und  Gegenstände  aus  Ton,  die  außer  der  Naturfarbe
des  gebrannten  Tones  nur  eine  andere  Farbe  zeigen,  sind  deshalb
noch  nicht  als  mehrfarbig  zu  behandeln.
aus  466  Tonwaren,  andere  (nicht  unter  andere  Nummern  des  allgemeinen
Tarifs  fallend):
a)  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materiailen  ..  ...  30.  —
aus  b)  Spielzeug  in  Verbindung  mit  feinen  Materialien  ...  100.—
aus  c)  Spielzeug  in  Verbindung  mit  feinsten  Materialien  200.—
(aus  428/486)  Eisen  und  Eisenwaren:
428  Roheisen;  Eisen  und  Stahl,  alt  gebrochen  und  in  Abfällen  zum
Schmelzen  und  Schweißen  .  ...  1.50
429 Luppeneisen;  Ingots  ..  .  .  .  ..  3.40
430  Flußeisenzaggel  und  Zaggel  aus  abgeschweißtem  Schweißeisen,  Bramen,
Platinen  ..  4.50
Anmerkung.  Flachgewalzte  Platinen,  welche  nach  einer
Richtung  weniger  als  40  Millimeter  stark  sind,  werden  als  Stabeisen
behandelt.
37

Reichs-gesetzbl.  1906.
        <pb n="266" />
        des  —  —  Zollsatz
e  reichisch.  »  für  100  Kilo-L0garscche
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
ss  Kronen
431  Eisen  und  Stahl  in  Stäben,  geschmiedet,  gewalzt  oder  gezogen:
a)  nicht  fassoniert  .  .  ...  ...  6—
b)  fassoniert  .  ...  7.  —
c)  —————————-——WWJ  9.—
d)  appretiert,  nicht  unter  e  gehörig  ....  11.—
e)  vernickelt,  mit  Kupfer,  Kupferlegierungen  oder  Aluminium  plattiert
oder  poliert::  ....  ...  15.—
Anmerkungen.
1.  Als  appretiert  (Nr.  431  d)  wird  alles  Stabeisen  verstanden,  welches
eine  der  in  lit.  a  oder  b  der  allgemeinen  Anmerkung  zur
Klasse  XXXVIII  des  allgemeinen  Tarifs  genannten  Bearbeitungen
erfahren  hat.
2.  Flacheisen  mit  konvexem  Profil  an  den  Schmalseiten  des  Durchschnittes
  (zur  Fabrikation  von  Wagenfedern,  Meißelstahl  u.  dgl.)  ist
nicht  als  fassoniertes  zu  behandeln.
aus  432  Blech  und  Platten:
a)  roh  (Schwarzblech),  in  der  Stärke:
1.  #)  von  5  Millimeter  oder  ner  9.—
0)  unter  5  Millimeter  bis  2  Millimeter  9.50
2.  unter  2  Millimeter  bis  1  Millimeter  10.—
3.  unter  1  Millimeter  bis  0,6  Millimetter  11  —
4.  unter  0,6  Millimeter  bis  0,4  Millimeter  .  12.—
5.  unter  0,4  Millimeter  bis  0,25  Millimeter  13.—
6.  unter  0,25  Millimeter  .  ..  14.—
Anmerkung.  Bandeisen  in  einer  Breite  von  100  Millimeter
oder  darüber  und  einer  Stärke  von  mindestens  1  Millimeter  in  Ringen
für  Kaltwalzwerke  auf  Erlaubnisscheine  unter  den  im  Verordnungswege
  vorzuzeichnenden  Bedingungen  und  Kontrollen  7.—
b)  dressiert  oder  dekapiert,  in  der  Stärke:
J.  von  1  Millimeter  oder  ner  .  .  ...  12.—
2.  unter  1  Millimeter  bis  0,6  Millimeter  13.—
3.  unter  0,6  Millimeter  bis  0,4  Millimeter  14.—
4.  unter  0,4  Millimeter  ..  15.50
        <pb n="267" />
        257

 

34
es  österreichi
ungarischen  Benennung  der  Gegenstände  für  100  Kiloallgemeinen
  gramm
arifs  Kronen
aus  c)  verzinnt,  verzinkt,  verbleit,  in  der  Stärke:
1.  von  1  Millimeter  oder  mehr  .  ..  18.—
2.  unter  1  Millimeter  bis  0,6  Millimeter  ..  19.—
3.  unter  0,6  Millimeter  bis  0,4  Millimeter  20.—
4.  unter  0,4  Millimeter  .  .  ..  21.50
e)  dessiniert  (farbig  oder  gepreßt),  moiriert,  lackiert  25.—
aus  433  Bleche  und  Platten,  durchgeschlagene,  gelochte,  vertiefte  oder  zugeschnittene:
aus  a)  Schwarzbleche,  in  der  Stärke  von  1  Millimeter  oder  darüber  14.—
aus  434 Draht:
aus  a)  in  der  Stärke:
2.  unter  1,5  Millimeter  bis  0,5  Millimeter  ...  12.—
3.  unter  0,5  Millimeter  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14.—
Anmerkungen.
1.  Walzdraht  über  4  Millimeter  stark,  für  Drahtziehereien  auf  Erlaubnisscheine
  unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden  Bedingungen
und  Kontrollen  7.—
2.  Kratzendraht  unter  1,5  Millimeter  Stärke  für  Kratzenfabriken,  Stahldraht,
  ohne  Rücksicht  auf  die  Stärke,  zur  Fabrikation  von  Wirkund
  Stricknadeln,  gezahnter  oder  ungezahnter  Eisenposendraht,
ohne  Rücksicht  auf  die  Stärke,  für  Textilmaschinenfabriken  und
Spinnereien  auf  Erlaubnisscheine  unter  den  im  Verordnungswege
vorzuzeichnenden  Bedingungen  und  Kontrollen  3.—
3.  Stahlwalzdraht,  ohne  Rücksicht  auf  die  Stärke,  für  Schirmschienen
und  Miederfedernfabriken  auf  Erlaubnisscheine  unter  den  im  Verordnungswege
  vorzuzeichnenden  Bedingungen  und  Kontrollen  6.—
4.  Unter  Nr.  434à  des  allgemeinen  Tarifs  fallen  auch  Drähte,  die
unmittelbar  beim  Ziehen  ein  blankes  Aussehen  erhalten  haben,
ferner  Drähte,  die  nur  infolge  der  Anwendung  von  Kupfersalz.
lösungen  beim  Ziehen  einen  dünnen  Kupferanflug  aufweisen.
b)  verzinnt,  verzinkt,  verbleit,  verkupfert,  vermessingt,  gefirnißt,  in  der
Stärke:
J.  von  1,5  Millimeter  oder  nher  14.—
2.  unter  1,5  Millimeter  bis  0,5  Millimeter  17.—
3.  unter  0,5  Millimeter  .  .  ..  19.  —
        <pb n="268" />
        258

 

—-F

 

 

—*  ura
ungarischen  Benennung  der  Gegenstände  für  100  Kilc.
allgemeinen  gramm

e  Kronen
aus  435  Gehärteter  Draht:
b)  poliert  oder  sonst  weiter  bearbeitet  .  .  .  .  .  .  ...  32.  —
Anmerkung,  Unter  gehärtetem  Draht  wird  gefederter  Stahldraht
  (Draht  für  Klavierdraht  usw.)  verstanden.  Hierher  gehört  auch
gehärteter  Schirmdraht.  «
aus4388) Mit Asphalt überzogene Röhren aus unbearbeitetem nicht-schmiedbarem
Eisenguß, ohne Rücksicht auf die Wandstärke.................  5.75
aus  439  Nöhren  aus  Schmiedeeisen,  gewalzt  oder  gezogen,  oder  aus  schmiedbarem
  Guß,  auch  mit  gebörtelten,  angelöteten  oder  aufgeschweißten
Flanschen,  mit  Ausnahme  von  derlei  Röhrenverbindungsstücken;
Wellrohre:
Ga)  roh,  auch  gescheuert,  mit  Gewinden  oder  mit  gebohrten  oder
abgedrehten  Flanschen  .  ..  14.30
b)  in  anderer  Weise  gewöhnlich  bearbeitet  ...  19.—
aus  440  Röhren  aus  Matten  und  Blechen  genietet,  gelötet  oder  gefalzt:
aus  a)  roh  oder  gewöhnlich  bearbeitet:
2.  andere,  ausgenommen  Ofenröhren  und  Kniestücke  aus
Schwarzblech  .  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20.  —
442  Eisenkonstruktionen  (fertige  Objekte  oder  fertig  gearbeitete  Bestandteile
von  solchen)  aus  Eisen  oder  Stahl  in  Stäben,  Blechen  oder  Platten,
genietet,  verschraubt  usw.,  auch  grob  angestrichen  15.—
443  Eiserne  Fässer:
a)  genietet,  gepreßt,  gefalzt,  gelötet,  geschweißt,  auch  grob  angestrichen  18.  —
b)  in  anderer  Weise  gewöhnlich  oder  fein  bearbeitet,  auch  in  Ver—
bindung  mit  gewöhnlichen  Materialien  ..  .  ...  30.—
444  Kesselschmiedwaren,  mit  Ausnahme  der  zur  Klasse  XI  des  allgemeinen
Tarifs  gehörigen,  geschmiedet,  genietet,  gepreßt:
a)  gewöhnlich  bearbeitete  .  .  .  ...  20.—
b)  fein  bearbeitet,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien  29.—
aus  445  Blechwaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
a)  aus  rohem  Schwarzblech:
1.  in  der  Stärke  von  1  Millimeter  oder  mehr  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  15.—

 

2.  andere

 

17.—
        <pb n="269" />
        des  —2  fürnul  ilouungerche
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
b)  aus  Schwarzblech,  grob  angestrichen,  oder  aus  dressierten  Blechen,
auch  grob  angestrichene  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  22.—
c)  abgeschliffen,  fein  angestrichen  oder  gefirnißt,  verbleit,  verzinkt,
verzinnt  (auch  aus  Weißblech);  auch  in  Verbindung  mit  ge—
wöhnlichen  Materialien  .  .  .  .  .  ..  .  ...  35.—
4)  bemalt,  bedruckt,  bronziert,  lackiert;  emailliert  oder  aus  desfinierten
Blechen;  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien:
1.  emailliertes  Blechgeschirr  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  480
fallenden  Spielwaren  .  .  ..  48.—
2.  andere  .  .  .  .  ..  55.—
aus  e)  poliert,  verkupfert,  vermessingt  oder  vernickelt,  auch  in  Verbindung
mit  gewöhnlichen  Materialen  .  ..  65.—
448  Eisenbahnachsen  und  Radeisen  (Naben,  Radreifen  [Tyresl,  Räderscheiben,
  Radsterne),  auch  abgedreht,  abgeschliffen  12.—
aus  449  Eisenbahnräder  und  Eisenbahnradsätze,  fertige,  mit  einem  Durchmesser:
a)  von  36  Zentimeter  oder  mehr  ..  .  .  .  ...  13.—
Anmerkung  zu  Nr.  452  des  allgemeinen  Tarifs.  Zu
Nr.  452  gehören  auch  ganz  oder  teilweise  gefirnißte,  lackierte,  bronzierte,
polierte  oder  Anlauffarben  aufweisende  (irisierte)  Sensen  und  Sicheln,
ferner  solche  mit  aufpatronierter  Schrift,  mit  durch  Schliff  hergestellten
Zierlinien  oder  mit  durch  Hammerschläge  hervorgebrachten,  auch  reihenförmig
  oder  musterbildend  angeordneten  Tupfen.
aus  455  Heu-,  Dung=  und  andere  grobe  Gabeln,  Rechen  und  Harken,  auch  in
Verbindung  mit  Holz:
b)  in  anderer  Weise  als  durch  Zurichten  der  Spitze  gewöhnlich  oder
fein  bearbeitet,  auch  poliert  oder  vernickelt  30.—
456  Hämmer,  Schlägel  Axte,  Beile,  Hacken)  Zangen  mit  Ausschluß  der
schweren  Schmiedezangen;  Ambosse,  Amboßstöckel  und  Schmiedegesenke:
Ga)  im  Stückgewichte  von  500  Gramm  oder  mehr:
J.  schwarz  oder  gewöhnlich  bearbeitet:
æ)  Hämmer,  Schlägel,  Ambosse  ....  ..  ...  .  .  .  .  .  .  ....  24.—
        <pb n="270" />
        260

—  —

 

——————————

 

#—24  ..  »k8kz!«;«.g«».
Tag-ZEIT  Benennung  der  Gegenstände  zu##n
rifs  Kronen
6)  Axte,  Beile,  Hacken  im  Stückgewichte:
àa)  von  500  Gramm  bis  3  Kilogramm  30.—
bb)  über  3  Kilogramm  bis  6  Kilogramm  ...  27.—
cc)  über  6  Kilogramm  .  ....  .  .  .  .....  .  ..  .  .  .  ..  24.  —
9)  Zangen,  Amboßstöckel,  Schmiedegesenke  30.—
2.  fein  bearbeitet:
#) Hämmer,  Schlägel,  Ambose  24.—
6)  Arte,  Beile,  Hacken  im  Stückgewichte:
aa)  von  500  Gramm  bis  3  Kilogramm.  30.—
bb)  über  3  Kilogramm  bis  6  Kilogramm  ...  27.—
cc)  über  6  Kilogramm  .  .  .  .  ..  24.—
)  Zangen,  Amboßstöckel,  Schmiedegesenke  33.—
b)  im  Stückgewichte  von  weniger  als  500  Gramm,  sowie  alle  ganz
oder  teilweise  polierten  oder  vernickelten,  ohne  Rücksicht  auf  das
Stückgewicht  .  .  ..  ..  .  .  ..  50.  —
457  Feilen  und  Raspeln,  mit  einer  Hieblänge:
a)  über  250  Millimeter  ..  30.—
b)  von  150  bis  250  Millimeter  45.—
c)  unter  150  Millimetter:  45.—
aus  48 Seägen  und  ungezähnte  Sägeblätter,  auch  ganz  oder  teilweise  poliert
oder  vernickelt:
b)  1.  Bauch-,  Gatter-,  Mühl-  und  Zugsägen  36.—
2.  andere  Sägen  mit  Ausnahme  der  Laubsägen  56.—
aus  4599  Fräser,  Reibahlen  (mit  Ausnahme  der  Winkelreibahlen),  Gewinde-  und
Spiralbohrer,  Schneidebacken;  alle  diese  auch  ganz  oder  teilweise
poliert  oder  vernickelt;  im  Stückgewichte:
aus  a)  von  250  Gramm  oder  mehr:
weder  ganz  noch  teilweise  poliert  oder  vernickelt  38—
aus  b)  unter  250  Gramm:
weder  ganz  noch  teilweise  poliert  oder  vernickelt.  45.—
aus  a)  und  b)  ganz  oder  teilweise  poliert  oder  vernickelt  ohne  Rücksicht  auf
das  Stückgewichtt  ...  .  ..  .  .  ..  ...  50.—
        <pb n="271" />
        261

 

—.- 



des  e.  Bollsatz
z  iche  Benennung  der  Gegenstände  für  00“  Kiu
Tarifs  Kronen
460  Hobel--  und  Stemmeisen,  Meißel,  nicht  anderweitig  im  allgemeinen
Tarif  genannte  Bohrer,  Stempel,  Stanzen  und  andere  im  allgemeinen
  Tarif  nicht  besonders  genannte  Werkzeuge:
1.  ganz  oder  teilweise  poliert  oder  vernicklt  50.—
2.  andere:
#)  Schraubstöcke  im  Stückgewichte  von  mehr  als  20  Kilogramm....................................
  30.—
6)  andere  hierher  gehörige  Werkzeuge.  .  ...  .  .  ...  .  .  .  ...  45.—
466  Drahtwaren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte:
a)  roh  oder  gewöhnlich  bearbeitet:
J.  aus  Draht  in  der  Stärke  von  1/5  Millimeter  oder  mehr.  20.—
2.  aus  Draht  unter  1,5  Millimeter  Stärke  30.—
b)  fein  angestrichen,  verzinnt,  verzinkt  .  .  .  .  .  .  .  ..  34.  —
e)  in  anderer  Weise  fein  bearbeitet,  auch  poliert  oder  vernickelt;  mit
Gespinstfäden  übersponnener  Draht  ..  .......  .  .  ...  .  ...  ...  50.—
aus  467  Kratzen  aller  Art  H  .  .  .  ..  .  .  .  ..  65.—
468  à)  Häkelnadeln  ....  .  .  .  .  ...  110.—
b)  andere  Nadeln,)  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  469  des  allgemeinen
Tarifs  fallen;  Schreibfedern  und  Federhülsen)  Stahlperlen,  auch
vergoldet  oder  versilbert;  Fischangeln,  Hafteln,  Schnallen,  Knöpfe,
Fingerhüte  und  dergleichen  kleine  Gebrauchsgegenstände  75.—
Anmerkung.  Unfertige  Schreibfedern  für  Schreibfederfabriken
auf  Erlaubnisscheine  unter  den  im  Verordnungswege  vorzuzeichnenden
Bedingungen  und  Kontrollen  .  ..  40.—
aus  469  a)  Nähnadeln  (einschließlich  der  Heft-,  Stick-  und  Stopfnadeln),  auch
mit  vergoldetemn  Ohr  170.—
b)  Nähmaschinennadeln  .  .  .  .  ..  100.  —
aus  472  Bänder  (Scharniere,  Riegel,  Fenster=  und  Türangeln,  Angelknöpfe  und
Angelteile,  Tür-,  Fenster-,  Möbel-  und  Wagenbeschläge))  Sporerwaren;
  alle  diese,  mit  Ausnahme  der  zu  den  Kunstschlosserarbeiten
gehörigen,  auch  in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen:
        <pb n="272" />
        262

 

Nummer
¼  Benennung  der  Gegenstände  für  100  Kiloa
  zuboen
b)  geschliffen,  fein  angestrichen,  gefirnißt,  verbleit,  verzinkt,  verzinnt
oder  in  anderer  Weise  gewöhnlich  bearbeitet  (auch  aus  Weißblech),
  mit  Ausnahme  der  gescheuerten,  gebohrten  oder  grob
angestrichhen.
4732cklösser,  Schlüssel  und  andere  Schloßbestandteile:
a)  Schlösser,  gewöhnliche,  mit  Ausnahme  der  Sicherheitsschlösser  und
der  zu  den  Kunstschlosserarbeiten  gehörigen,  im  Stückgewichte:
1  von  mehr  als  300  Gramm  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ...
2.  von  300  Gramm  oder  darunter  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ....
b)  Sicherheitsschlösser,  auch  mit  Kunstschlosserarbeit  ...
T%)  1.  gewöhnlich  oder  fein  bearbeitete  Schlüssel
2.  gewöhnlich  oder  fein  bearbeitete  Schloßbestandteile,  mit  Ausnahme
  der  Schloßfedern
477  Sporen  aller  Art  .  ..  .  .  ...  .  .  ..
aus  478  Waffen  und  Waffenbestandteile:
a)  Hieb-  und  Stichwaffen,  sowie  Bestandteile  von  solchen  .......  .
aus  b)  Schußwaffen:
3.  fertige  Handfeuerwaffen,  andere  als  Zimmer-  und  Bolzen—
gewehre,  auch  feinst  bearbeitet
aus  c)  Bestandteile  von  Handfeuerwaffen:
1v  Läufe,  auch  fertig  gearbeitet  .  .  .  .  .  ...
2.  andere  rohe,  nicht  gehärtete,  nicht  eingesetzte,  nicht  brünierte
Bestandteile  von  Handfeuerwaffen
aus  479  Messerschmiedwaren  und  Bestandteile  zu  solchen:
b)  grobe  Messer  und  Scheren  für  den  gewerblichen  oder  landwirt- 



schaftlichen  Gebrauch
Anmerkungen.

1.  Unter  Nr.  479b  fallen:  Gartenscheren,  Hagscheren  (Heckenschereu),
Rebscheren,  Baumscheren,  Viehscheren,  Schafscheren,  Blechscheren,
Tuchmacherscheren,  Frobe  Pappendeckelscheren  mit  Hebel,  Bauernpuffer
  und  Kneife  (Kniefe)  ohne  Feder,  einfache  und  doppelte  Spalter
(Obst.  usw.  Stößel),  Form.  und  Zugmesser,  Schnitzerklingen,
Binder-,  Gerbermesser,  Schlichtmonde  und  Schabmesser,  Gärtner-
        <pb n="273" />
        Nummer

des  österreichischungarischen



allgemeinen
arifs

——  —  —  —

Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsatz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

d)

aus  480

481

 

messer  mit  Heft  und  Ring  (feststehend),  Schusterkneipe,  Kürschnermesser,
  Sattler-Viertel.  und  Halbmonde,  Webermesser,  Vergoldermesser
  mit  rohen  Holzheften,  Hackmesser,  auf  der  Schneidseite  über
20  Zentimeter  lang,  Wiegemesser  mit  zwei  oder  mehreren  Klingen
und  mit  über  25  Zentimeter  Sehnenlänge,  Abhäutemesser,  Rübenstößel,
  Rebmesser,  Strohmesser  (Futterklingen),  Häckselmesser,  Stampfmesser,
  Maschinenmesser  (zu  Hobel.,  Papier-,  Scher.,  Spalte-,  Mahmaschinen,
  Strohschneide-  oder  anderen  Schneidemaschinen).

2.  Unter  Nr.  479b  fallen  grobe  Messer  und  Scheren  für  den  gewerblichen
  oder  landwirtschaftlichen  Gebrauch  auch  dann,  wenn  sie  grob
gepließt  sind.  Derlei  Schneidewerkzeuge  kennzeichnen  sich  durch  deutlich
sichtbare  gleichlaufende  Schleifstriche.

Scheren  (mit  Ausnahme  der  groben  für  den  gewerblichen  oder

landwirtschaftlichen  Gebrauch),  auch  feinst  bearbeitet:
1.  unter  20  cm  Länge  (Länge  eines  Scherengliedes  von  der
Spitze  bis  zum  Griff)  ....  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .....  .  ...

2.  andere  .  ..
Taschen=  und  Schnappmesser  aller  Art,  auch  feinst  bearbeitet.  ..

alle  anderen  Messerschmiedwaren,  auch  feinst  bearbeitet:

1.  dergleichen  jedoch  bloß  grob  gepließte  Messerschmiedewaren
in  Heften  aus  rohem  oder  bloß  gefärbtem,  nicht  lackiertem
oder  gebeiztem  Holz  oder  in  gewöhnlichen  Heften  aus
Eisen.

2.  andere

a)  Blechspielwaren,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien

b)  andere  Spielwaren,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder
feinen  Materialen  .  .  .  .

Waren  aus  nicht  schmiedbarem  Guß,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  be—
sonders  benannte,  auch  mit  Verbindungsstücken  aus  schmiedbarem
Eisen  oder  in  Verbindung  mit  Holz:

roh  oder  bloß  gescheuert,  bei  einem  Stückgewichte:
von  mehr  als  100  Kilogramm:

æ)  roh

E)  gescheuert

Reichs=  Gesetzbl.  1906.

 

45.—
145.—

132.—

5.—

38
        <pb n="274" />
        —  26a  —

 

des  W  .  »  fürsloägastzkiloi
HERR  Benennung  der  Gegenstände  gramm
arifs  Kronen
2.  von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  100  Kilogramm:
e)  v7—ee  6.—
6)  gescheuert  .  ..  .  .  .  ..  7.  50
3.  von  mehr  als  5  Kilogramm  bis  40  Kilogramm:
p)  roh  .  .  .  .  .  .  .  ..  7.—
6)  gescheuert::  .  ..  .  .  .  .  .  ..  8.50
4.  von  5  Kilogramm  oder  darunter:
e)  roh  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  8.—
6)  gescheuert  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  10.50
b)  in  anderer  Weise  gewöhnlich  bearbeitet,  bei  einem  Stückgewichte:
J.  von  mehr  als  100  Kilognenn  .  .  .  .  .  .  .  ..  14.  —
2.  von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  100  Kilogram  16.—
3.  von  mehr  als  5  Kilogramm  bis  40  Kilogram  18.—
4.  von  5  Kilogramm  oder  darunter  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  20.—
e)  fein  bearbeitet,  bei  einem  Stückgewichte:
J.  von  mehr  als  100  Kilogramm  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  19.—
2.  von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  100  Kilogramm  .  .  .  .  ..  .  22.—
3.  von  mehr  als  5  Kilogramm  bis  40  Kilogrerm.  27.—
4.  von  5  Kilogramm  oder  darunter  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  32.—
482  Kunstguß  und  anderer  feiner  nicht  schmiedbarer  Guß,  auch  mit  Verbindungsstücken
  aus  schmiedbarem  Eisen  oder  in  Verbindung  mit  Holz:
a)  roh  oder  bloß  gescheuert  ...  ...  ....  ...  ...  .  ..  .  ...  .  ..  .  .  ...  32.—
b)  in  anderer  Weise  gewöhnlich  oder  fein  bearbeitet,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  gewöhnlichen  Materialien  48.—
483  Waren  aus  schmiedbarem  Eisen,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders
benannte,  auch  in  Verbindung  mit  nicht  schmiedbarem  Guß  oder  Holz:
a)  roh  oder  gescheuert  oder  grob  angestrichen,  bei  einem  Stückgewichte:
J.  von  mehr  als  25  Kilogramm  .  ...  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  10.—
2.  von  mehr  als  3  Kilogramm  bis  25  Kilogram  12.—
3.  von  mehr  als  0,5  Kilogramm  bis  3  Kilogramm  .  .  .  .  .  .  .  .  14.  —
4.  von  0,5  Kilogramm  oder  darunter  16.—
        <pb n="275" />
        —  265  —

—.....-  a———–....—....—.——.—

 

des  ans.  »  fükgloöga  lozagericche
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
b)  in  anderer  Weise  gewöhnlich  bearbeitet,  bei  einem  Stückgewichte:
von  mehr  als  25  Kilogramm  ..  20.—
von  mehr  als  3  Kilogramm  bis  25  Kilogramm  .  .  .  .  .  .  ...  22.  —
von  mehr  als  0,5  Kilogramm  bis  3  Kilogramm  ...  —
von  0,5  Kilogramm  oder  darunter  28.  —
0)  fein  bearbeitet,  bei  einem  Stückgewichte:
J.  von  mehr  als  25  Kilogramm  ......  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  28.  —
2.  von  mehr  als  3  Kilogramm  bis  25  Kilogramm.  .  .  .  .  .  .  ..  32.—
3.  von  mehr  als  0,5  Kilogramm  bis  3  Kilogramm  .  .  .  .  .  .  .  .  36.—
4.  von  0,5  Kilogramm  oder  darunter  .  .  ..  40.—
484  Eisenwaren  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien  .  .  .  38.—
485 Eisenwaren  in  Verbindung  mit  feinen  Materialien  100.—
aus  486  Spielwaren  aus  Eisen  oder  Stahl,  vergoldet  oder  versilbert  oder  in
Verbindung  mit  feinsten  Materialien  ....  200.—

 

Anmerkung  zu  Nr.  484  bis  486  des  allgemeinen  Tarifs.
In  der  Klasse  XXXVIII  (Eisen  und  Eisenwaren)  des  allgemeinen
Tarifs  namentlich  angeführte  vergoldete  oder  versilberte  Eisenwaren,
dann  alle  in  dieser  Klasse  besonders  benannten  Gegenstände,  die  wegen
ihrer  Verbindung  in  eine  der  drei  vorgenannten  Nummern  fallen
würden,  jedoch  mit  Sätzen  von  mindestens  38.—  Kronen,  beziehungsweise
  100.—  oder  240.—  Kronen  tarifiert  sind,  werden  nach  ihren
speziellen  Nummern  behandelt.

Allgemeine  Aumerkung  zur  Klasse  XXXVIII  (Eisen  und  Eisenwaren)
  des  allgemeinen  Tarifs.

Hinsichtlich  der  Bearbeitung,  im  Gegensatz  zu  roh,  werden
die  bei  Eisenwaren  vorkommenden  Bearbeitungsarten  in  drei  Stufen
unterschieden.  "

Dieser  Unterscheidung  entsprechend  werden,  sofern  bei  speziellen
Nummern  dieser  Klasse  einzelne  Bearbeitungsarten  nicht  namentlich
angeführt  oder  sonstige  Ausnahmen  festgesetzt  sind,  angesehen:

a)  als  gewöhnlich  bearbeitet:  alle  gescheuerten,  gelochten,
gebohrten  oder  mit  eingeschnittenen  Gewinden  versehenen,  sowie

 

38“
        <pb n="276" />
        —  266  —

 

Nummer

des  oͤsterreichischungarischen


allgemeinen
rifs

Benennung  der  Gegenstände

Zollsatz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

 

alle  ganz  oder  teilweise  gefeilten,  abgeschruppten,  abgedrehten,
abgeschmirgelten,  gehobelten,  geschliffenen  oder  mit  einem  groben
Austrich  versehenen;  dann  alle  vernieteten,  verschraubten  oder
in  ähnlicher  Weise  nachträglich  zusammengefügten  Eisenteile,  soweit
sie  nicht  der  weiteren  Bearbeitung  wegen  unter  b  und  c  fallen.

Dagegen  wird  das  Beseitigen  der  Guß.  und  Preßnähte
(Grate)  durch  Abmeißeln,  Abschleifen  (auch  auf  Schmirgelscheiben),
  Feilen  oder  Bestoßen,  das  Ebnen  von  Bruchflächen,
das  Abstechen  der  Gußköpfe,  dann  bei  Stahlguß  das  Vor.
schruppen  zum  Zwecke  der  Prüfung  auf  Fehlerfreiheit,  nicht
als  Bearbeitung  angesehen.

Stahlguß,  der  zum  Iwecke  der  Prüfung  auf  Fehlerfreiheit
bearbeitet  (vorgeschruppt)  ist,  wird  nur  dann  als  roher  Stahlguß
  behandelt,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß  noch  eine  weitere
Bearbeitung  der  vorgeschruppten  Fläche  zur  Fertigstellung  des
Stückes  erfolgt.

Dieser  Nachweis  kann  erbracht  werden:

1.  durch  eine  derartige  Deformierung  der  vorgeschruppten
Fläche  (durch  Meißelschläge  oder  Abnehmen  eines
Querspanes),  daß  dadurch  eine  weitere  Bearbeitung
unerläßlich  erscheint;

2.  durch  zollamtliche  Nachbeschau.

Ohne  Nachweis  ist  vorgeschruppter  Stahlguß
nur  auf  Grund  von  Erlaubnisscheinen  für  Maschinenfabriken
  oder  Maschinenwerkstätten  als  roher  zu
verzollen.

b)  als  fein  bearbeitet:  alle  ganz  oder  teilweise  verzinnten,  verzinkten,

  verbleiten,  verkupferten,  vermessingten,  oxydierten,  fein
angestrichenen,  gefirnißten,  lackierten,  bemalten,  bronzierten  oder
emaillierten  Eisenwaren;  endlich

als  feinst  bearbeitet:  alle  polierten,  gravierten,  vernickelten,
mit  Kupfer,  Kupferlegierungen  oder  Aluminium  plattierten
Eisenwaren.

Insofern  im  Tarife  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen
sind,  unterliegen  feinst  bearbeitete  Waren  einem  Zuschlage
zum  Zolle  für  die  betreffende  Ware,  der  für  polierte  Waren
35  Prozent,  für  gravierte,  vernickelte,  mit  Kupfer,  Kupferlegierungen
  oder  Aluminium  plattierte  Waren  50  Prozent  beträgt.
  Sind  bei  der  betreffenden  Ware  besondere  Zollsätze  für
die  gewöhnliche  oder  feine  Bearbeitung  vorgesehen,  so  ist  der
Berechnung  dieser  Zuschläge  der  Zollsatz  für  die  feine  Bearbeitung
  zugrunde  zu  legen.
        <pb n="277" />
        —  267  —

 

 

—  —„  —   — —„  ——-  —  —  —  .  —  —  .  -.-  .-  —  —.-.  -—-  --  --  --  ——----—- 



des  an  Jollsatz
"  Arciche  ·  «  für  100  Kiloza
  466„  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
aus  488  Unedle  Metalle,  roh,  alt  gebrochen  oder  in  Abfällen:
Ba)  Blei,  auch  legiert  mit  Antimon,  Arsen,  Zinn  oder  Zink  .  .  4.80
%)  Zink,  auch  legiert  mit  Blei  oder  in  frei
1)  Aluminium,  Magnesium,  sowie  Legierungen  dieser  Metalle  untereinander
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei

Anmerkung  zu  Nr.  488.  Unter  Nr.  488  f  fallen  Thermite  dann,
wenn  sie  sich  als  mechanische  Gemenge  des  zollfreien  gekörnten  Aluminiums
mit  einem  anderen  zollfreien  Gemengteil  (natürlichen  Oxyden)  darstellen,
  und  zwar  der  Eisenthermit,  welcher  Hammerschlag,  der
Manganthermit,  welcher  gemahlenen  Braunstein  enthält,  und  endlich
der  Eisentitanthermit  (Ferrotitanthermit)  und  der  Mangantitanthermit,
welche  Iserin  und  Nutil  enthalten.

aus  491  .Bleche  und  Platten  (gewalzt,  gestreckt),  nicht  weiter  bearbeitet:
)  aus  Zink  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .  ..  3.60

"z)  aus  Kupfer,  Nickel,  Aluminium  und  anderen  im  allgemeinen  Tarif
nicht  besonders  benannten  unedlen  Metallen  und  Metallegierungen,
in  der  Stärke:
1.  über  0,5  Millimeter  .  ...  19.—
.  von 0,5 Millimeter oder darunter....................  20.—
aus  496  Stangen,  Stäbe  und  Drähte  (gewalzt,  gestreckt  oder  gezogen):
W)  aus  Zink:
J.  Stangen  und  Stäbe  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  3.60
.  Drähte  8.—
d)  aus  Kupfer,  Nickel,  Aluminium  und  anderen  unedlen  Metallen
und  Metallegierungen,  in  der  Stärke:
J.  über  0,5  Millimeter  .  ..  .  .  .  .  .  ..  19.—
über  0,25  Millimeter  bis  0,5  Millimeter  22.—
3.  von  0,25  Millimeter  oder  darunter  ..  ..  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  ...  26.  —

aus  497  Stangen,  Stäbe  und  Drähte,  poliert,  gefirnißt,  lackiert,  vernickelt,  vermessingt,
  verkupfert  oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  überzogen,
dessiniert  gepreßt:

b)  aus  Kupfer,  Nickel,  Aluminium  und  anderen  unedlen  Metallen
und  Metallegierungen  (ausgenommen  Blei,  Linn,  Britanniametall
  und  Zink),  in  der  Stärke:

J.  über  0,25  Millimeter  ..  .  .  ...  28.  —
von  0,25  Millimeter  oder  darunter  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  31.—

 

 

1
        <pb n="278" />
        des  gun  .  »  süthogagitw
WILL-Mr  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
aus  198  Neugolddraht  d.  i.  mit  einer  Tombackhülle  überzogener  Kupfer=  oder
Nickeldraht  60.—
499  Drähte  aus  unedlen  Metallen  oder  Metallegierungen,  vergoldet  oder
mit  Gold  plattiert,  auch  geplättet,  jedoch  nicht  weiter  bearbeitet,  in
der  Stärke:
a)  über  0,5  Millimeter  .  .  ..  .  .  .  ...  72.  —
b)  von  0,5  Millimeter  oder  darunter  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  260.  —
(Aus  500/523)  Waren  aus  unedlen  Metallen:
aus  500  Röhren  und  Walzen,  nicht  weiter  bearbeitet:
ch  aus  anderen  unedlen  Metallen  oder  Metallegierungen  als  Blei,
Zinn,  Britanniametall  und  Zink,  auf  den  laufenden  Meter  im
Gewichte:
J.  von  1  Kilogramm  und  mehr  .  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ...  .  .  .  ..  .  ..  24.—
2.  von  weniger  als  1  Kilogramm  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ...  43.  —
Anmerkung.  Weiter  bearbeitete,  dann  gravierte,  dessinierte,
fassonierte,  vernickelte  oder  mit  anderen  unedlen  Metallen  überzogene,
jedoch  nicht  vergoldete  oder  versilberte  Röhren  und  Walzen  unterliegen
zu  obigen  Zollsätzen  einem  Zuschlage  .  ..  ..  ..  .  ...  ......  ..  ...  7.—
505  Blei-  und  Zinnfolien  (Stanniol),  blank,  gemustert,  gefärbt  oder  lackiert;
Flaschenkapseln,  Tuben  und  ähnliche  Waren  aus  Zinn,  verzinntem
Blei  oder  Bleilegierugen  40.—
506  Buchdruckerlettern  (auch  dergleichen  Linien,  Einfassungen  und  Ornamente):

a)  aus  Schriftmetalll  ..  .  ..  .  ...  25.  —
b)  aus  Messing  oder  anderen  unedlen  Metallen  ...  50.—
aus  508a)  1.  Metalltücher,  gemeine,  d.  i.  von  weniger  als  20  Kettenfäden  auf
und  D)  2  Zentimttenr.  42.—
2.  Metalltücher,  feine,  d.  i.  von  20  Kettenfäden  und  darüber  auf
2  Zentimeter:
#)  von  20  bis  einschließlich  40  einfachen  Kettenfäden  auf
2  Zentimternrnrn:  83—
6)  andere  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  .  ...  .  .  ...  .  .  ....  .  .  ...  120.  —

 

Anmerkung.  Nach  Nr.  508  des  allgemeinen  Tarifs  sind  auch
breitgeflochtene  Drahtwaren  zu  behandeln.
        <pb n="279" />
        ——.—

 

X  fü  —
es  österreichisch.  »  r  100  Kilozagerische
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
aus  500  Kinderspielwaren;  Nadeln,  Ösen,  Knöpfe,  Schnallen,  Hafteln,  Fingerhüte
  und  andere  kleine  Gebrauchsgegenstände;  alle  diese  soweit  sie
nicht  zu  Nr.  520  gehören:
à)  Blechspielwaren,  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien  80.—
b)  andere  Kinderspielwaren  sowie  Christbaumschmuck,  auch  in
Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen  Materiallen00.—
x)  andere  hierher  gehörige  Waren  80.  —
510 Herren-  und  Frauenschmuck,  weder  vergoldet  noch  versilbert,  auch  in
Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen  Materialien;  soweit  derselbe
nicht  zu  Nr.  520  gehört  .  ..  .  ...  120—
511 Galanteriewaren  (Nippes  und  Toilettegegenstände),  weder  vergoldet  noch
versilbert,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen
Materialien,  soweit  sie  nicht  zu  Nr.  520b  gehören  120.—
Anmerkung.  Gebrauchsgegenstände,  z.  B.:  Kaffee-,  Tee-  und
Speisegeschirr,  Schüsseln,  Flaschen=  und  Gläsergestelle,  Zuckerdosen,
Brotkörbe,  Bestecke,  Rauch=  und  Schreibgeräte,  Zigarren-,  Zigarettenund
  Tabakdosen,  Aschenschalen,  Tischfeuerzeuge,  Handleuchter,  Lainpen
und  Kaminvorsetzer  sind  nicht  nach  Nr.  511,  sondern  nach  ihrer
sonstigen  Beschaffenheit  zu  verzollen.
513  Bronzepulver  und  Bronzefarben  »......................  110.—
514 Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  Blei,
Zinn  und  Legierungen  dieser  Metalle  untereinander,  auch  in  Verbindung
  mit  gewöhnlichen  Materialien:
a)  gewöhnlich  bearbeitet:  ..  45.—
b)  fein  bearbeitet  .  ...  70.—
515 Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  Zink  und
Zinklegierungen,  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien:
a)  gewöhnlich  bearbeitet:
1.  gegossene  Bauornamente  45.—
2.  andere  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  55.  —
b)  fein  bearbeitet  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ,.............................  90.—
        <pb n="280" />
        —  ——  —

Nummer
des  oͤsterreichischungarischen

allgemeinen
arifs

 

 

Benennung  der  Gegenstände

 

Jollaat
für  100  Kilogramm


Kronen

 

aus  516

Gußwaren  aus  Kupfer  und  anderen  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweitig
  genannten  unedlen  Metallen  oder  Metallegierungen)  auch  in
Verbindung  mit  gewöhnlichen  Materialien,  mit  Ausnahme  der  zur
Nr.  501  des  allgemeinen  Tarifs  gehörigen  groben  Gußstücke:

bearbeitet,  mit  Ausnahme  der  gefeilten,  oder  ornamentiert:
Kleingußwaren  im  Stückgewichte  von  weniger  als  50  Gramm,
dann  alle  ornamentierten  Gußwaren
sonstige  Gußwaren,  gewöhnlich  bearbeitet

Anmerkung.  Dergleichen  fein  bearbeitet  werden  nach  Nr.  517b
behandelt.

Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  Kupfer
und  anderen  im  allgemeinen  Tarif  nicht  anderweitig  genannten
unedlen  Metallen  oder  Metallegierungen,  auch  in  Verbindung  mit
gewöhnlichen  Materialien:

gewöhnlich  bearbeitet
fein  bearbeitet  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Unter  den  hierher  gehörigen  Metallfolien  (ausgenommen
  Blei-  und  Zinn-,  Nickel-  und  Aluminiumfolien)  werden
nur  Kupferfolien,  Rauschgold  (Knistergold,  Flittergold)  aus  Messing,
Rauschsilber  (Flittersilber)  aus  Argentan  sowie  Folien  aus  anderen
unedlen  Metallen,  d.  h.  die  durch  Walzen  oder  Schlagen  aus  diesen
Metallen  hergestellten  papierartig  dünnen  Bleche  oder  Blätter  verstanden.

Die  Unterscheidung  der  Folien  von  dem  zu  Nr.  512  des  allgemeinen
  Tarifs  gehsrigen  unechten  Blattgold  und  unechten  Blattsilber
  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Waren,)  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  Nickel,
auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen  Materialien

Waren,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,  aus  Britanniametall,
  auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen  Materialien

Waren  aller  Art  aus  Aluminium  oder  aluminiumähnlichen  Legierungen,
auch  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  oder  feinen  Materialien:
für  technische  Zwecke
andere
Waren  aus  unedlen  Metallen  oder  Metallegierungen,  ganz  oder  teilweise

  vergoldet  oder  versilbert,  mit  Gold  oder  Silber  plattiert  oder
in  Verbindung  mit  feinsten  Materialien:

 

a)  Kinderspielwaren,  auch  Christbaumschmucck

 

100.—
48—

50.—
100.—

100.—

100.—

100.—
100.—

200.—
        <pb n="281" />
        Nummer
des  oͤsterreichischungarischen

algemeinen
arifs

Benennung  der  Gegenstände

—
für  100  Kilo.
gramm

Kronen

 

aus  523

c)

526

a)

S

aus  527
Neichs-Gesetzbl.

 

b)  andere  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..

Anmerkung  zu  Nr.  521  und  522  des  allgemeinen  Tarifs.
In  Klasse  XXXIX  des  allgemeinen  Tarifs  (unedle  Metalle  und  Waren
daraus)  namentlich  angeführte,  vergoldete  oder  versilberte  Metallwaren,
dann  alle  darin  besonders  genannten  Gegenstände,  die  wegen  ihrer
Verbindung  in  eine  der  beiden  vorgenannten  Nummern  fallen  würden,
jedoch  mit  Sätzen  von  mindestens  120.—  Kronen,  beziehungsweise
240.—  Kronen  oder  mehr  tarifiert  sind,  werden  nach  ihren  speziellen
Nummern  behandelt.
Die  Verbindung  mit  Gespinsten  oder  Geweben,  mit  Ausnahme  von
Seide,  Spitzen  und  Stickereien,  bleibt  bei  Waren  aus  unedlen  Metallen
außer  Betracht,  sofern  der  Tarif  nicht  besondere  Bestimmungen  enthält.

Bouillons,  Flitter  (auch  Folienflitter)  und  Gespinste  aus  unedlen  Metallen
  oder  Metallegierungen:

vergoldet  oder  mit  Gold  plattiert:
1.  Gespinste
2.  Bouillons,  Flitter  (auch  Folienflitter)

Anmerkung.  Unter  Nr.  523  des  allgemeinen  Tarifs  fallen
gefärbte  und  fassonierte  Blätte  aus  zementiertem,  versilbertem  oder
vergoldetem  Draht  sowie  Schnittplätte  aller  Art.

(aus  526/538)  Maschinen,  Apparate  und  Bestandteile  derselben
  aus  Holz,  Eisen  oder  unedlen  Metallen,  mit  Ausnahme
  der  in  die  Klassen  XILI  und  XIII  des  allgemeinen
Tarifs  gehörigen:

Dampfkessel;  Destillier-,  Kühl=  und  Kochapparate  Zisternen  und  Tanksz;
alle  diese  fertig  gearbeitet,  auch  mit  dazu  gehöriger  und  anmontierter
Armatur:

aus  Eisen:
1.  Destillier-,  Kühl=  und  Kochapparate
2.  andere  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
aus  Eisen,  mit  Bestandteilen  aus  unedlen  Metallen
aus  unedlen  Metallen:
1.  Zisternen  und  Tanks  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
2.  andere  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..

Komplette  fahrbare  Lokomobile  für  landwirtschaftliche  Zwecke
1806.

 

240.  —

400.  —
480.  —

24.—
20.—
30.—

40.—
32.—

21.—
39
        <pb n="282" />
        *  -  für  le  lonchen
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
528  Dampfmaschinen  und  andere  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte
  Motoren  (mit  Ausnahme  der  zu  den  Klassen  XII  und  XIII
gehörigen  Motoren))  Arbeitsmaschinen,  in  untrennbarer  Verbindung
mit  Dampfmotoren  (Dampfbagger,  Dampfkrahne,  Dampfhämmer,
Dampfpumpen,  Dampfspritzen  und  dergleichen);  bei  einem  Stückgewichte:

a)  von  2  oder  darunter  ..  ..  .  .....  ......  .  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  40.  —
b)  EIEIIrEEIIIIIII  32.  —
c)  von  mehr  als  259  bis  1009:
1.  Dampfturbinen  E  26.—
2.  andeen  .  .  ..  22.—
d)  1.  von  mehr  als  100  %  bis  500  00  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  21.—
2.  von  mehr  als  500  %  bis  100000  .  ..  19.—
e)  über  1000;;  18.—
Anmerkung.  Kolben=  und  Plungerpumpen,  Dampfhämmer
und  Dampfkrahne,  mit  Kolbendampfmaschinen  direkt  gekuppelt,  im
Stückgewicht  bis  500  00  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  20.  —
529  a)  Holzbearbeitungsmaschinen  bei  einem  Stückgewichte  von  100  9
oder  darüber  .  .  .  .  ...  13.50
b)  Holzbearbeitungsmaschinen  bei  einem  Stückgewichte  von  weniger
als  100  0  Steinbearbeitungsmaschinen  bei  einem  Stückgewicht
von  100%  oder  darüer  18.—
J)  andere  Werkzeugmaschien  .  .  ..  .  ...  20.—
aus  530  Landwirtschaftliche  Maschinen  und  Apparate,  im  allgemeinen  Tarif
nicht  besonders  benannte:
a)  Dampfpflüge  10.—
b)  Dreschmaschinen  .  .  ..  .  .  ...  17.—
aus  c)  andere:
aus  2.  aus  Eisen,  mit  Ausnahme  der  Mähmaschiien  20.—
531  Maschinen  für  die  Vorbereitung  und  Verarbeitung  von  Flachs,  Hanf,
Jute  und  anderen  zu  Klasse  XXIII  des  allgemeinen  Tarifs  gehörigen
Spinnstoffen,  von  Kammwolle  und  Seide;  dann  alle  zur  Spinnerei
und  Zwirnerei  dieser  Spinnstoffe  gehörigen  Maschinen;  Zeugdruckrouleauxmaschinen;
  Stickmaschinen)  Kratzensetzmaschinen  7.—
        <pb n="283" />
        -  .......———...  —  ——  .  ——..—.——

 

 

“-  tu  ash
«  k  D-#
  Benennung  der  Gegenstände  gumm
arifs  Kronen
532  Maschinen  für  die  Vorbereitung  und  Verarbeitung  von  Baumwolle
nebst  den  zur  Spinnerei  und  Zwirnerei  derselben  gehörigen  Maschinen,
  soweit  sie  nicht  unter  die  folgende  Nummer  fallen:
a)  Selfaktoren,  Karden  (Krempelll  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14.—
b)  andere  ..  5.—
533  Vorbereitungs=  und  Verarbeitungsmaschinen,  Spinn=  und  Zwirnmaschinen,
  alle  diese  für  Abfall=  oder  Streichgarnspinnerei  aus  Baumwolle
  und  Wolle  .  .  ..  14.—
534  Web=  und  Wirkstühle,  dann  Hilfsmaschinen  für  die  Weberei  und  Wirkerei:
a)  Webstühle  und  Hilfsmaschinen  für  die  Weberei  mit  Ausnahme
  von  Schlicht=  und  Zettelmaschinen  14.—
b)  Riemen-,  Gurten=  und  Schlauchstühle  .  ..  .  5.—
J%)  Wirkstühle,  soweit  sie  nicht  unter  b  fallen;  Hilfsmaschinen  für
die  Wirkerei;  Schlicht=  und  Zettelmaschinen  10.  —
535  Nähmaschinen  und  Strickmaschinen:
Ga)  Gestelle,  auch  zerlegt  .  .  .  ...  18.  —
b)  1.  Köpfe  für  einnadlige  Plattstich=  und  Wendlingstich-Nähmaschinen,
  dann  Strickmaschnen.  73.—
2.  Köpfe  für  andere  Nähmaschnen  .  .  ...  60.—
3.  Fertig  gearbeitete  Bestandteile  von  Köpfen  (mit  Ausnahme
der  Nadeln)  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  ...  ..  .  .  .  ...  .  .  ..  ..  .  .  ...  73.—
)  1.  Bestandteile  zu  Köpfen,  unfertig  gearbeitet,  auch  aus  rohem
Guß  50.—
2.  Einnadlige  Plattstich-und  Wendlingstich-  Nähmaschinen,  sowie
  Strickmaschinen  mit  Gestell  .  .  .  ..  50.—
3.  Andere  Nähmaschinen  mit  Gestell  .  .  ..  .  ...  36.—
536  Maschinen  und  Apparate,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,
  aus  Holz  (d.  i.  mit  75  Prozent  und  mehr  Holz)  .  .  15.—
537  Maschinen  und  Apparate,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,
aus  unedlen  Metallen  (d.  i.  mehr  als  50  Prozent  unedler  Metalle)  34.—

 

 

39
        <pb n="284" />
        —“  ie  golsahn
erreichisch-  "„  iln.
ungarsschen  Benennung  der  Gegenstände  für  100  Kilo
algemeinen  9
arifs  Kronen
538  Maschinen  und  Apparate,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte,
  andere,  bei  einem  Stückgewichte:
a)  von  20  oder  darunter:
1.  Metallbearbeitungsmaschnen  .  .  ...  26.  —
2.  sonstige  hierher  gehörige  Maschinen  24.—
b)  von  mehr  als  2%  bis  10  #:
1.  Metallbearbeitungsmaschinen  ..  .  ...  ..  ...  24.—
2.  sonstige  hierher  gehörige  Maschinen  22.—
e)  über  10:
1.  von  mehr  als  10%  bis  20#:
#)  Metallbearbeitungsmaschinen  ..  .  .  .  ..  21.  —
6)  sonstige  hierher  gehörige  Maschinen  20.—
2.  von  mehr  als  20  %  bi  S5afWW  .  ..  19.—
3.  von  mehr  als  50  %  bis  1000  18.—
4.  über  10.  16.—
Anmerkungen.
1.  Hydraulische  Mangen  und  Baumwoll-Walzenrauhmaschinen  mit
Kratzenbelageinrichtung,  ohne  Rücksicht  auf  das  Stückgewicht,  sowie
Kalander  im  Stückgewicht  über  6600000000  ..  ..  .  .  .  .  ..  5.—
2.  Dörrapparate  ohne  Rücksicht  auf  das  Stückgewichtt  12.—
Anmerkungen  zur  Klasse  XI.  des  allgemeinen
Tarifs.

 

1.  Als  Teile  von  Maschinen  oder  Apparaten  sind  solche  nicht  namentlich
tarifierte  Gegenstände  zu  verzollen,  welche  keinen  anderen  Gebrauch
als  zur  Zusammensetzung  von  Maschinen,  beziehungsweise  Apparaten
zulassen.

Einzeln  zur  Einfuhr  gelangende  Maschinen-,  beziehungsweise
Apparatenbestandteile  sind  wie  die  betreffenden  Maschinen  (Apparate)
zu  verzollen.

Die  in  Nr.  526  bis  538  aufgestellten  Zölle  werden  für  solche
Bestandteile  dann  angewendet,  wenn  bei  der  Eingangsverzollung
seitens  der  Partei  die  zur  tarifmäßigen  Beurteilung  der  betreffenden
        <pb n="285" />
        Nummer
des  österreichi
ungarischen

ch

allgemeinen

Turifs

—  275  —

 

Benennung  der  Gegenstände

 

Jolsaz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

539

540

 

Maschine  (beziehungsweise  des  Apparates)  nötigen  Nachweise  beigebracht
  werden.  Liegen  solche  Nachweise  nicht  vor,  so  werden
Maschinen=  und  Apparatenbestandteile  (ausgenommen  jene  von
Näh-  und  Strickmaschinen)  folgendermaßen  verzollt:

Bestandteile  aus  Holz  allein  oder  mit  75  Prozent  oder  mehr
Holz  nach  Nr.  536;

Bestandteile  aus  unedlen  Metallen  allein  oder  mit  mehr  als
50  Prozent  unedler  Metalle  nach  Nr.  537;

alle  übrigen  Bestandteile,  bei  einem  Stückgewichte:
von  mehr  als  2  0  nach  Nr.  528b,
von  27  oder  darunter  nach  Nr.  528a.

2.  Kratzenbeschläge  sind  stets  nach  Nr.  467  separat  in  Verzollung  zu
nehmen.

3.  Nicht  besonders  benannte  Teile  von  Maschinen  oder  Apparaten,
welche  ihrer  Beschaffenheit  nach  unter  Nr.  481  a,  beziehungsweise
483a  gehören,  sind  nach  diesen  Nummern  zu  verzollen,  sofern  sie
unbearbeitet  sind.  Zerlegt  zur  Einfuhr  gelangende  Maschinen
oder  Apparate  sind  von  dieser  Begünstigung  ausgeschlossen.

(aus  539/546)  Elektrische  Maschinen  und  Apparate  und  elektrotechnische
  Bedarfsgegen  stände:

Dynamomaschinen  und  Elektromotoren  (mit  Ausnahme  der  Automobilmotoren),
  auch  in  untrennbarer  Verbindung  mit  mechanischen  Vorrichtungen
  oder  Apparaten)  Transformatoren  (rotierende  oder  ruhende
Umformer);  im  Stückgewichte:

von  25  Kilogramm  oder  darunter.  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..
von  mehr  als  25  Kilogramm  bis  50  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
von  mehr  als  5  %¼%  bis  331t0000.„„
von  mehr  als  30  cq  bis  8  00007070.„„
über  8.  *

Telegraphen-,  Läute-,  Signal-und  Eisenbahnsicherungsapparate,elektrische;
Telephone  und  Mikrophone)  Blitzschutzvorrichtungen  (exklusive  Blitzableiter)t;
  Meß=  und  Zählapparate,  elektrische;  im  Stückgewichte:

von  5  Kilogramm  oder  darüber

 

50.—

40.—
32.—

28.—
20.—

120.—
        <pb n="286" />
        —  —  —

 

 

 

„„  N  *–mies
*  110-7.
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
b)  unter  5  Kilogramm:
1.  Telephone  und  Mikrophone  nebst  zugehörigen  Bilitzschutzvorrichtungen.
  140.  —
2.  andere  200.—
541  Schalt=  und  Kontaktvorrichtungen,  montierte  Sicherungen  und  dergleichen,
elektrische  Leitungsapparate)  alle  diese  in  Fassungen  (Dosen  und  dergleichen)
  im  Stückgewichte  bis  zu  250  Greem.  150.—
aus  542  Montierte  Glaskörper  für  elektrische  Lichterscheinungen  120.—
543  Apparate,  elektrische,  und  elektrotechnische  Vorrichtungen  (Regulatoren,
Widerstände,  Anlasser  und  dergleichen),  im  allgemeinen  Tarif  nicht
besonders  benannte  .  ...  120.—
aus  544  Kabel  und  isolierte  Drähte  für  elektrische  Leitungen:
aus  b)  ohne  Metallbewehrung,  mit  einer  Isolation:
2.  von  Kautschuk  oder  Guttapercha  70.-3.
  æ)  von  Seide,  auch  in  Verbindung  mit  Asbest,  Papier
und  dergleichen  ...  .  .  ..  145.  —
6)  von  Seide,  in  Verbindung  mit  Kautschuk,  Guttapercha
oder  deren  Ersatzstoffen;  von  anderen  Gespinstfäden,
auch  in  Verbindung  mit  Albest,  Papier  und  dergleichen,
mit  Kautschuk,  Guttapercha  oder  deren  Ersatzstoffern  90.—
546  Elektrische  Kohlen:
Ga)  Beleuchtungskohle  (Kohlenkerzen)  im  Gewichte  von  1  Kilogramm
und  darunter  per  laufenden  Meter  .  ..  40.—
b)  andere  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  ..  24.—
550  Fahrräder,  komplett,  auch  zerlegt;  fertige  Fahrradrahmen,  auch  in  Ver-  1  Stack
bindung  mit  anderen  Fahrradteilen)  Garnituren  für  Fahrräder.  60.—
552  Fahrradbestandteile  (bbrewerbindungsstüc  Gabeln,  Lenkstangen,
Sattelstützen,  Kettenräder,  Pedale,  Ventile,  Bremsteile,  Naben  und  für  100  Aus-Getriebe
  sauch  zerlegt],  Fahrradketten,  Tretkurbeln,  Speichen  mit  gramm
Gewinde,  Speichennippel,  gebohrte  Felgen  usw.),  bearbeitete  180.—
        <pb n="287" />
        —  —  —  +.—  –  —  —  ......

 

bes  7*  sch  Zollsa
6  errer  rà  "  «  fuͤr  100  Kiloundarishin
  Benennung  der  Gegenstände  grunm
arifs  Kronen
Anmerkung  zu  Nr.  557  des  allgemeinen  Tarifs.
Wagen  für  elektrische  Bahnen  können  je  nach  Wunsch  der  Partei  auf
eine  der  folgenden  Arten  verzollt  werden:
à)  Wenn  der  Motor  abmontiert  und  gesondert  zur  Verzollung
gestellt  wird,  ist  dieser  nach  Nr.  539,  der  Wagen  selbst
dagegen  nach  jener  Nummer  des  allgemeinen  Tarifs  zu  verzollen,
  unter  die  er  seiner  sonstigen  Beschaffenheit  nach  fällt;
b)  wird  der  Motor  nicht  abmontiert,  sondern  zusammen  mit
dem  Wagen  zur  Verzollung  gebracht,  so  gelangt  jener  Zollsatz
  zur  Einhebung,  unter  den  der  Wagen  seiner  sonstigen
Beschaffenheit  nach  fällt,  und  außerdem  für  je  100  Kilogramm
des  Gesamtgewichts  von  Wagen  und  Motor  ein  Zuschlag  von  8.—
für  1  Kilogramm
aus  563  Echtes  Blattgold  .  .....  ..  .  .  .  .  ...  6.  —
564  Drähte  aus  Feinsilber  oder  aus  Feinsilber  mit  einer  Seele  aus  un—
edlen  Metallen,  auch  vergoldet  oder  mit  Gold  plattiert,  mit  einem
Durchmesser  von  2  Millimeter  oder  darunter  .  ..  4.—
565  Bouillons,  Flitter  und  Gespinste  aus  Edelmetallen;  Gewebe,  Geflechte,
Posamente  und  andere  Arbeiten  aus  derlei  Drähten,  Flittern  und
Gespinsten  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  9.—
aus  566  Halbwaren  aus  Edelmetallen,  nicht  gelötet:
aus  a)  dessinierte  Bleche  aus  Gold  und  Platin  ..  ..  .  ..  ...  ..  .  ..  .  ...  4.50
aus  b)  dessinierte  Bleche  aus  Silber  ...  4.50
567 Goldarbeiten  und  andere  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte
Waren,  ganz  oder  teilweise  aus  Gold  oder  Platin,  auch  in  Verbindung
  mit  echten  oder  unechten  Perlen  oder  Korallen,  Edel=  oder
Halbedelsteinen  und  nachgeahmten  Edelsteien  ...  24.—
aus  568 Silberarbeiten  und  andere  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte
  Waren,  ganz  oder  teilweise  aus  Silber,  auch  vergoldet  oder
in  Verbindung  mit  echten  oder  unechten  Perlen  oder  Korallen,  Edeloder
  Halbedelsteinen  und  nachgeahmten  Edelsteinen:
aà)  Bestecke  und  Löffel,  auch  Besteckhefte  im  Stückgewichte  über
10  Gramm:
1.glatte........................................  8.—
2.  andere  ..  10.—
        <pb n="288" />
        Nummer

 

bes  ötrrreichisch  f
e  erreichisch-  «  uͤr  10  ilo
ungarischen  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
für  1  Kilogramm
b)  Bestecke  und  Löffel,  auch  Besteckhefte  im  Stückgewichte  von
10  Gramm  oder  darunter  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  ...  12.—
d)  andere  Arbeiten,  mit  Ausnahme  des  in  Silber  Gefasster  echten
Diamant=  oder  Perlenschmucks,  ferner  mit  Gold  plattierte
Silberarbeiten  (Doubléware)
1.  mit  Gold  plattierte  Silberarbeiten  (Doubléware  10.—
2.  andere,  bei  einem  Stückgewichte:
e#)  von  mehr  als  1000  Gemmm.  12.—
6)  von  mehr  als  750  Gramm  bis  1000  Gramm  .  .  ..  13.—
9)  von  mehr  als  400  Gramm  bis  750  Gramm  14.—
4)  von  mehr  als  250  Gramm  bis  400  Gramm.  15.—
e)  von  250  Gramm  oder  daruntere  16.—
Anmerkung.  Glatte  Schüsseln,  Teller,  Kasserollen,  Saucièren
und  Champagnerkühler  ohne  Rücksicht  auf  das  Stückgewicht  12.—
(aus  573/578)  Instrumente  (mit  Ausnahme  der  zur  Klasse  XLI
des  allgemeinen  Tarifs  gehörigen  und  der  musikalischen
Instrumente):
573  Instrumente,  chirurgische,  und  andere  medizinische  Instrumente:
a)  aus  Glas  1.20
b)  aus  anderen  Materialien.  1.50
574  Instrumente,  mathematische  und  physikalisbhe  1.50
Anmerkung.  Die  im  Artikel  XI,  JZ.  1  des  Zolltarifgesetzes
gewährte  Zollfreiheit  für  Präzisionsinstrumente  zu  wissenschaftlichen
Zwecken  wird  nicht  nur  öffentlichen  Anstalten,  sondern  im  vertragsmäßigen
  Verkehr  auch  anderweitig  bewilligt,  wenn  der  Beziehende  durch
eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde  nachweist,  daß  das  einzuführende
  Instrument  zu  seinen  wissenschaftlichen  Arbeiten  bestimmt
ist,  nicht  aber  zum  Gewerbebetrieb,  zur  Ausübung  berufsmäßiger  Praxis
oder  zum  Handel  dienen  soll.
aus  575  Instrumente,  optische:
aus  a)  Zwicker,  Brillen,  Lorgnetten  und  andere  Augengläser:
1.  in  Fassungen,  mit  Ausnahme  solcher  aus  Edelmetallen  5.50
        <pb n="289" />
        279  —

 

—  —  —  ——  —  ———  —  —  —  —

 

 

 

 

des  E#  zr  ws
erreichisch.  2  ür  0  Kilot
  Benennung  der  Gegenstände  gr###
Tarifs  Kronen
für  1  Kilogramm
aus  b)  Operngucker:
aus  1.  in  Fassungen,  mit  Ausnahme  jener  aus  Edelmetallen  oder
Aluminium  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  ..  .  .  ..  3.50
aus  2.  in  Fassungen  aus  Silber  oder  Aluminium  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5.—
aus  c)  2  Photographische  Stativkameras  ohne  Linsen  ..  2.—
Anmerkung.  Bei  zur  Eingangsabfertigung  vorliegenden
Stativkameras  mit  optischen  Linsen  können  die  letzteren  samt  ihrer
Fassung  abgetrennt  und  nach  dem  allgemeinen  Satze  der  Nr.  575b  I  des
allgemeinen  Tarifs,  die  photographischen  Kameras  ohne  Linsen  dagegen
nach  dem  vertragsmäßigen  Satze  der  Nr.  575  verzollt  werden.
576  Instrumente,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte  1.50
578  Wagen  und  Wagenbestandteile,  mit  Ausnahme  der  zu  Nr.  574  gehörigen
Präzisionswagen  —  für  100  Kilogramm
à)  Dezimal-  und  Brückenwaogagen  ...  30.—
b)  andere  ....  .  ..  .  ..  60.—
579  Klaviere,  Pianinos,  Harmoniums  und  dergleichen  Tasteninstrumente
(mit  Ausnahme  der  Orgelnyn  70.—
aus  5811 Größere  Ziehharmonikas  (Akkordeons)  weder  mit  Zierbeschlägen  noch  mit
Ziertrichtern,  ohne  Rücksicht  auf  das  Material  und  die  Bearbeitung
der  Klagwen  .  .  .  .  ..  36.  —
582  Musikalische  Instrumente,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  benannte  24.  —
583  Mechaniken  zu  Klavieren  und  Pianinos;  Stimmen  und  Stimmplatten
zu  Harmoniums  27  frei
aus  584  b))  Stahlsaiten  ..  .  .  .  .  .  ...  32.—
589  Uhren  und  Uhrwerke,  nicht  besonders  benannte;  Uhrengestelle;  Triebe
mit  eingesetzten  Zapfen  und  aufgenieteten  Rädern:
a)  Schwarzwälderuhren  130—
b)  Uhrengestelle;  Triebe  mit  eingesetzten  Zapfen  und  aufgenieteten
Rädern  130.—
1906.  40

Reichs-Gesetzbl.
        <pb n="290" />
        Nummer
bes  österreichischungarischen

allgemeinen
Tarifs

—  280  —

Benennung  der  Gegenstände

 

Zollsatz
für  100  Kilogramm


Kronen

 

590

 

I)  alle  übrigen  hierher  gehörigen  Waren

Anmerkung.  Unter  Schwarzwälderuhren  werden  alle  jene
verstanden,  bei  welchen  die  zum  Uhrwerke  gehörigen  Uhrfurnituren
(abgesehen  von  Glocken  und  Ketten  für  Uhrgewichte)  in  hölzerne
Gestelle  mit  hölzernen  Rücken=  und  Seitenwänden  eingesetzt  sind.  Das
Fehlen  der  Zifferblätter  oder  bloßer  Seitenwände  ändert  die  Tarifierung
  nicht.

Vergoldete  Ziffern  und  vergoldete  schmale  Randstreifen  auf
metallenen  Zifferblättern  solcher  Uhren  bleiben  außer  Betracht.  Die
Beschaffenheit  der  Ausstattung  der  Schauseite  von  Schwarzwälderuhren
hat  auf  die  Zollbehandlung  nur  insofern  Einfluß,  als  ganz  oder  teilweise
  aus  vergoldeten  oder  versilberten  unedlen  Metallen  hergestellte,
auf  der  Schauseite  befindliche  Teile  die  Anwendung  des  Vertragszolles
  ausschließen.

Nach  Art  der  Schwarzwälderuhren  hergestellte  Uhren  werden  als
Uhrwerke  der  Nr.  589  verzollt,  wenn  nebst  den  Seitenwänden  auch
die  Rückenwände  fehlen.

Als  hölzerne  Gestelle  für  Schwarzwälderuhren  sind  nicht  nur
jene  anzusehen,  an  denen  die  mit  Messing  ausgefütterten  Bohrlöcher
bereits  vorhanden  sind,  sondern  auch  solche,  welche  eine  weitergehende
Verbindung  mit  einzelnen  oder  mehreren  (aber  noch  nicht  zu  Werken
zusammengesetzten)  Uhrfurnituren  aufweisen.

 

Furnituren  aller  Art  für  Uhren  der  Nr.  5999  .  ..

Anmerkung.  Als  Uhrfurnituren  aller  Art  für  Uhren  der
Nr.  589  sind  nur  die  einzelnen  Bestandteile  anzusehen,  welche  zur
Zusammensetzung  von  Uhrwerken  und  Uhren  der  gedachten  Nummer
dienen,  namentlich  Ankergänge,  Echappements,  Federn,  Haken,
Kloben,  Räder,  Spindeln,  Zapfen,  Spiralen,  Perpendikel,  Uhrschlüssel
  und  Uhrschlüsselteile,  Zifferblätter  mit  und  ohne  Ziffern,
dann  derlei  Skalen  (zur  Kontrolle  der  Vertikalstellung  des  Perpendikels),
  Zifferblattringe.

Diese  Bestandteile  unterscheiden  sich  von  den  Uhrfurnituren  für
Taschenuhren  der  Nr.  588  des  allgemeinen  Tarifs,  sofern  sie  für  beide
Gattungen  von  Uhren  dieselben  sind,  zumeist  durch  größere  Dimensionen,
zum  Teil  auch  dadurch,  daß  sie  weniger  fein  ausgeführt  zu  sein
pflegen.  —  In  Zweifelsfällen,  die  nicht  durch  Einvernahme  von  Sachverständigen
  aufgeklärt  werden  können,  insbesondere  bei  Bestandteilen
für  kleine  nicht  besonders  benannte  Uhren  und  Uhrwerke  der  Nr.  589
hat  die  Verzollung  der  fraglichen  Furnituren  nach  Nr.  588  des  allgemeinen
  Tarifs  zu  erfolgen.

Gehäuse,  Glocken,  Gewichte,  Ketten  für  Uhrgewichte,  Uhrschmuckketten,
  sowie  nicht  metallene  Uhrfurnituren,  z.  B.  aus  Holz,
Bein,  Glas,  Papier  sind  nach  Maßgabe  des  Materials  zu  tarifieren.

 

260.—

130.—
        <pb n="291" />
        281

des  osterreichisch-  Zollsatz

für  100  Kilo- 



W  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Weris  Kronen
aus  597  Oxyde  und  Basen,  im  allgemeinen  Tarif  besonders  benannte:
aus  a)  Ätznatron  (kaustische  Soda,  Natriumhydroxyd),  festes  7.20
e)  Tonerde,  künstliche  (Tonerdehydrat,  Aluminiumhydroxyyo)  7.—
g)  Zinkweiß  (weißes  Zinkoxyd))  Zinkgrau  (graues  Zinkoryh)  7.20
h)  Zinnoxyd,  künstliches  (Zinnasche  ...  7.—
K)  Bleiglätte  in  Schuppen  und  Stücken  (Silber-  und  Goldglätte)  4.80
H  Bleiglätte,  gemahlen,  in  Pulverform)  Massikot  und  Mennige  9.60
aus  598 Säuren,  besonders  benannte:
e)  Schwefelsäure  (Schwefelsäurehydrat):
J.  nicht  rauchende  1.20
2.  rauchende  1.80
aus  d)  Borsäure:
2.  tafsiniert.......................................  frei
e)  Oxalsäure  (Zuckersäure,  Kleesäure)...  .  ......  ..............  12.—
aus  599  Kalium-,  Ratrium-  und  Ammoniumsalze,  im  allgemeinen  Tarif  besonders
  benannte:
aus  c)  Kali,  schwefelsaures  (Duplikatsalz,  Kaliumsulfat);  Kali  und  Natron,
get  eifach  schwefelsaures  (Kalium=  und  Natriumhydrosulfat)
Weinsteinpräperat  ....  .........  .  ...  1.90
aus  e)  Wasserglas,  festes  2.50
aus  i)  Borax,  raffinert  6—
k)  Natriumnitrit;  rohes  mangansaures  und  übermangansaures  Kali
und  Natron  (Kalium=  und  Natriummanganat  und  „Hypermanganat))
  oxalsaures  Kali  (Kleesalz);  Weinstein,  raffiniert
kohlensaures  Ammoiack  ...  9.60
m)  Chromsaures  Kali  und  Natron  (Kalium-  und  Natriumchromat,
gelbes,  und  Kalium=  und  Natrium-Bichromat,  rotes);  Ammoniak,
essigsaures  (Ammoniumacetat);  Kaliumacetat  (essigsaures  und
holzessigsaures  Kali);  Natriumacetat  (essigsaures  und  holzsaures
Natron  ..  ..  14.50
        <pb n="292" />
        282

 

 

 

bes  Fii  4.  fü  n
»  r  ilo=#
  Benennung  der  Gegenstände  gramm
Tarifs  Kronen
aus  o)  1.  Schwefellber  .  ...  10.—
2.  Kalium=  und  Natronsulfid  (Schwefelkalium  und  „Natrium);
phosphorsaures  Natrium  (Natriumphosphat  14.—
3.  Ammoniumsulfid  (Schwefelammonium))  chlorsaures  Natron
(Natriumchlorat  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  24.  —
aus  600  Kalzium-,  Strontium-,  Barium=  und  Magnesiumsalze,  besonders  benannte:

d)  Spodium  (Knochenkohle;;  .  .  .  ...  1.50
e)  Chlorkalk.  1.80
aus  g)  Barytweiss  5.—
aus  601  Aluminium-,  Eisen-,  Chrom.,  Nickel=  und  Kobaltverbindungen,  besonders
benannte:
a)  1.  Eisenbeizen  aller  Art;  Eisenvitriol  1.20
2.  Zaffer,  Smalte,  Streuglas  frei
b)  Alaune;  schwefelsaure  und  salzsaure  Tonerde  (Aluminiumsulfat,
Chloraluminium,  Aluminiumchlorid)  ..  .  .  .....  .  .  .  ..  .  .  .  ...  3.60
aus  602  Kupfer-,  Blei-,  Zink=  und  Zinnverbindungen,  im  allgemeinen  Tarif
besonders  benannte:
a)  Kupfervitriol;  Admonter  Vitriol  (gemischter  Eisen=  und  Kupfervitriol)  3.60
d)  Bleiweiß  9.60
e)  1.  Holzessigsaures  Blei;  Zinnsalz  (Zinnchlorür)  und  andere  Zinnpräparate;
  Bleizucker;  Bleiessig  12.50
2.  Schwefelsaures  Bleioxyd  (Bleisulfat),  auch  Bleisatz  10.—
aus  f)  1.  Lithopone  und  Griffithsweiß  ..........  .  .....  .  ....  .  ...  10.  —
2.  Salpetersaures  Bleioxyd  ...............  ..  ..  ..  ..  ..  .  ..  16.—
3.  Salpetersaures  Kupferoxyd  6.—
        <pb n="293" />
        des  dinhia  Jolsas
aerice  Benennung  der  Gegenstände  für  on
Larife  Kronen
aus  604  Organische  Verbindungen,  besonders  benannte:
a)  Glycerin,  roh  ....  ..  ..  ..  .  .  .......  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  1.50
b)  Glycerin,  raffiniert,  d.  i.  wasserhell  oder  andersfarbig,  aschefrei.  6.—
c)  Anilinöl;  Nitrobenzol;  Anthrazen,  roh;  Naphtalin,  roh;  Karbolsäure,
  roh  3.60
Anmerkungen.
1.  Reine  Karbolsäure,  flüssig  oder  fest,  fällt  unter  Nr.  622,  gereinigte
unter  Nr.  604e.
2.  Unter  Nr.  604c  fällt  auch  Anilinsalz.
e)  Kresol  (Kresolsäure,  Mutterlauge  von  der  kristallisierten  reinen
Karbolsäurenn  .  .  .  .  .  .  .  ...  9.60
605  Ruß,  Kohlenpulver  und  gemahlene  Schwärzen  (mit  Ausnahme  der  zu
Nr.  600d  gehörigen  gekörnten  Knochenkohle)  .  .  .  .  .  ...  4—
606  Rußbister  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5.—
Anmerkung.  Hierunter  fällt  auch  Nußbeize.
607,  Zubereitete  Schwärzen  .  .  .  .  .  ..  14.  —
aus  608  Schuhwichse:
b)  andere  als  nicht  flüssige  schwarze,  auch  sogenannte  Ledercreme  50.—
aus  610  Gelatine  (gereinigte,  getrocknete  tierische  und  vegetabilische  Gallerte),  auch
gepulvert.............................................  15.—
aus  611  Leim  aller Art  ...  ....  .....  ..  .........  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .  ..  9.50
612  Albumin  und  Albuminoide;  Kasein,  Kaseoogomme  .  ...  14.50
613  Stärke  (auch  Stärkemehl)  ..  .  .....  .....  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ....  .  .  ..  16.—
617 Phosphate,  mit  Säuren  ausgeschlossen  (Superphosphat)  frei
        <pb n="294" />
        —**  —
angorischen  Benennung  der  Gegenstände  für  100  Kiloallgemieinen
  gramm

arifs  Kronen
622  Chemische  Hilfsstoffe  und  Produkte,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  be-sonders ..,Wert,
  benannte  .  .  ..  ..  ..  .  ...  15%
Anmerkungen.
1.  Ergibt  sich  bei  Anwendung  dieses  Wertzollsatzes  eine  Zollbelastung,
welche  40.—  Kronen  für  100  Kilogramm  übersteigt,  so  ist  der  Zoll
nach  diesem  Satze  von  40.—  Kronen
2.  Wenn  der  Zollpflichtige  sich  bereit  erklärt,  den  Soll  von  40.—  Kronen
für  100  kg  zu  entrichten,  so  wird  von  einer  Erklärung  über  den
Wert  der  Ware  abgesehen  werden.
3.  Nach  Nr.  622  ist  auch  Schwefelsäureanhydrid  (kristallinische  wasserfreie
  Schwefelsäure)  zu  verzollen.  für
100  Kilogramm
624  Lackfirnisse  (mit  Zusatz  von  Harzen,  Terpentin,  Mineralöl  oder  Alkohol)  60.—
625  Teerfarbstoffe:
a)  Alizarin;  künstlicher  Indigio  .  ..  frei
von  Wert
b)  alle  anderen  .....  ..  ..  12  %
Anmerkungen.
1.  Ergibt  sich  bei  Anwendung  dieses  Wertzollsatzes  eine  Zollbelastung
welche  45.—  Kronen  per  100  Kilogramm  übersteigt,  so  ist  der
Zoll  nach  diesem  Satze  von  45.—  Kronen  einzugeben
2.  Wenn  der  Zollpflichtige  sich  bereit  erklärt,  den  Zoll  von  45.—  Kronen
für  100  kg  zu  entrichten,  so  wird  von  einer  Ertlärung  über  den
Wert  der  Ware  abgesehen  werden.
3.  Wegen  der  Zollbehandlung  von  synthetischem  Indigo  vgl-  Ammerkung  2
bei  Nr.  162.  fuͤr
100  Kilogramm
626  Farben,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  befonders  benannt  –
627  Alle  Farben  in  Leltchen,  Säckchen,  Pasten,  Tuben)  Blasen,  Näpschen,
Gläsern,  Muscheln  und  Kasten  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  65.  —
aus  629  Bileistifte  und  Farbstifte,  gefaßt  und  ungeflatt  .  .  .  .  ..  50  —
630  Arzneiwaren,  zubereitete,  sowie  alle  durch  ihre  Inschriften,  Etiketten,
Umschläge  und  dergleichen  sich  als  Arznei-,  auch  Tierheilmittel  ankündigenden
  Stoffe;  zu  Heilzwecken  vorgerichtete  Watten  und  Verdbandmittel  57.—
aus  633  Parfümeriewaren  (sowie  alle  durch  Adjustierung,  Etiketten,  Gebrauchsanweisungen
  und  dergleichen  als  Parfümeriewaren  sich  ankündigenden,
wohlriechenden  Substanzen  oder  Gemenge))  kosmetische  Mittel:
a)  nicht  alkoholhaltige  (Schminken,  parfümierte  Puder,  Haaröle,
Pomaden,  Zahnpasten,  Räucherkerzchen)  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ....  180.—
        <pb n="295" />
        —  Zousatz
rs*“z  Benennung  der  Gegenstände  für  genble-#
  Kronen

637  Seife:
a)  gemeine  .  .  .  .  ..  9.—
b)  feine,  d.  i.  parfümierte  oder  in  Täfelchen,  Kugeln,  Büchsen,  Töpfen  36.—
aus  638 Nachtlichte  in  Verbindung  mit  Schwimmern  aus  Kork,  Kartenpapier
oder  anderem  Material  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  36.—
aus  640  Zündhölzchen  ...  14.—
647  Bücher,  Druckschriften,  auch  Kalender  mit  literarischen  Beigaben,
Zeitungen,  Karten  (wissenschaftliche),  Musikalien,  Papier  beschriebenes,
Akten  und  Manuskripte  frei
648  Kupfer=  und  Stahlstiche,  Steindrucke,  Holzschnitte,  Kunstdrucke  in  Farben
und  dergleichen;  alle  diese  mit  Ausnahme  der  zu  Nr.  299  gehörigen
Massenerzeugnisse  der  Bilddruckmanufaktur;  Photographien  frei

 

Anmerkungen  zur  Klasse  L  des  allgemeinen  Tarifs.

1.  Bücher,  Kalender,  Bilder  (mit  Ausnahme  der  zu  Nr.  299  gehörigen
Massenerzeugnisse  der  Bilddruckmannfaktur),  Musiknoten  usw.,  broschiert
oder  in  Papier,  Pappe,  Buchbinderleinwand  oder  Leder  gebunden,
sind  nach  Nr.  647,  beziehungsweise  648  zollfrei  zu  behandeln.  Hierbei
bleiben  die  etwa  vorhandenen  Schließen  oder  Beschläge  aus  unedlen
(auch  vergoldeten  oder  versilberten)  Metallen  außer  Betracht.

Das  Vorhandensein  von  Gold-  und  Silberdruck  und  Gold-  und
Silberschnitt  bleibt  bei  der  Tarifierung  gebundener  Bücher  usw.  der
Nr.  647  sowie  bei  der  Tarifierung  der  zu  Nr.  648  gehörigen  Bilder
außer  Betracht.

Bücher,  Kalender,  Bilder,  Musiknoten  usw.  in  Einbänden  ganz
oder  teilweise  aus  anderen  gewöhnlichen  oder  feinen,  oder  aus  feinsten
Materialien  sind  nach  den  entsprechenden  Nummern  der  Klasse  XXIX
des  allgemeinen  Tarifs  zu  behandeln.

Einbände,  Mappen,  Kartons  u.  dgl.,  in  welche  Bücher,  Bilder  usw.
eingelegt  oder  eingeschoben  sind,  werden  auch  dann  separat  nach  Beschaffenheit
  des  Materials  verzollt,  wenn  es  kenntlich  ist,  daß  sie  zu  den
eingelegten  oder  eingeschobenen  Büchern,  Bildern  usw.  gehören.
Kinderbilderbogen  und  andere  Bilder  der  Nr.  299,  auch  mit  kurzem
Text,  gebunden,  sowie  Kinderbilderbücher  sind  nicht  nach  Nr.  648,
sondern  nach  den  Bestimmungen  der  Klasse  XXIX  des  allgemeinen
Tarifs  zu  behandeln.  —  Büchern  beigebundene  Bilder,  auch  wenn
letztere  an  sich  zu  Nr.  299  gehören,  sowie  in  den  Text  von  Büchern
eingeschaltete  Illustrationen  bleiben  ohne  Einfluß  auf  die  Tarifierung)

 

solche  Druckerzeugnisse  fallen  unter  Nr.  647.
        <pb n="296" />
        Nummer
des  oͤsterreichischungarischen

allgemeinen
Torifs

Zollsa
für  100  Kilogramm


Kronen

 

aus  652

Knochenmehl  ..  ...  .  .  .  .  .

 

Zu  den  allgemeinen  Anmerkungen  zum  allgemeinen
Einfuhrzolltarif.
Die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Anmerkung  zum  Einfuhrgolltarif
  werden  für  die  Verzollung  von  Kinderspielzeug  wie  folgt  abgeändert:

Die  zur  Verbindung  der  einzelnen  Bestandteile  von  Spielzeug
dienenden  Zutaten,  wie  Drähte,  Scharniere,  Klammern,  Bindfäden,
Gespinste,  Schnüre,  Stückchen  von  Zeugstoffen,  Papierstreifen  und
dergleichen,  sowie  geringfügige  Zutaten  aus  feinen  oder  feinsten
Materialien  bleiben  ohne  Einfluß  auf  die  Tarifierung,  ausgenommen
bei  hölzernem  Spielzeug  der  Nr.  355  a,  welches  durch  derlei,  sowie
durch  Verbindungen  mit  gewöhnlichen  Materialien  unter  Nr.  355  b  fällt.

Obiger  Bestimmung  gemäß  bleiben  daher  beispielsweise  außer
Betracht:

Schmale  Streifen  und  geringfügige  Zutaten  aus  Seide  oder
Spitzen,  einzelne  Stücke  leonfschrr  Drähte  oder  Gespinste,  einzelne
künstliche  Blumen  bei  bekleideten  Puppen  oder  Puppenmöbeln,  Spitzenstreifen
  bei  Vorhängen  von  Puppenstuben;  Bändchen  zum  Aufputz  von
kleinen  Tierfiguren;  Fäden,  Schnüre  und  Bändchen  als  Antrieb  bei
mechanischem  Spielzeug;  einfache  Umhängeschnüre  aus  Fertilfäden  mit
Quästchen  an  Kindertrompeten,  Spannschnüre  an  Kindertrommeln,
Schnüre  als  Unterlage  der  einzelnen  Töne  bei  Glas=  oder  Metallharmonikas;
  kleine  Rädchen  aus  Eisen  oder  Metallen  an  auf  Brettchen
montierten  Tieren,  einzelne  auch  ornamentierte  oder  vernickelte  Bestandteile
  aus  Eisen  oder  unedlen  Metallen,  wie  z.  B.  aus  Messing-,  Kupferusw.
  Blechen  hergestellte  Türchen  an  eisernen  Kochherden,  kleine  Schellen
aus  vernickeltem  Messingblech  bei  Pelztieren,  Bleiräder  an  mechanischem
Blechspielzeug)  Streifen  aus  Leder  oder  Wachstuch,  die  als  Imitation
von  Geschirr  auf  kleine  Pferde  geklebt  sind;  Schweife  und  Mähnen
bei  kleineren  Tierfiguren  aus  Spinnstoffen  oder  Pelzstreifchen;  Vorlagen
auf  Papier,  auch  geheftet,  welche  Baukästen,  Mosaik=  u.  dergl.  Zusammensetzspielen
  beigelegt  sind,  sowie  die  auf  kleine  Kisten  von  Spielzeug
  aufgeklebten  Bilder.

Aus  Holz,  Papier  usw.  hergestelltes  Geflügel  mit  ein-  und  aufgeklebten
  gewöhnlichen  Geflügelfedern  wird  als  Spielzeug  in  Verbindung
mit  feinen  Materialien  verzollt.

Puppen  und  Puppenköpfe  der  Nr.  282c,  299,  300  d,  318,  342b,
3554,  3884,  424b,  426c,  486  und  522  in  Verbindung  mit
Imitationen  von  Perrückenmacherarbeiten  aus  anderen  Stoffen  als  aus
Menschenhaaren

 

 

 

 

 

frei

100.—
        <pb n="297" />
        —  287  —

Erklärung.

In  Abänderung  der  Bestimmung  im  ersten  Absatze  des  Artikels  7  des  am
25.  Januar  1905  zu  Berlin  unterzeichneten  Zusatzvertrags  zum  Handels-  und
Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  vom  6.  Dezember
  1891  haben  die  Unterzeichneten  im  Namen  der  vertragschließenden  Teile
folgendes  vereinbart:

Als  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  genannten  Zusatzvertrags  wird  an
Stelle  des  15.  Februar  1906  der  1.  März  1906  festgesetzt.

Die  gegenwärtige  Erklärung  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationen  sollen
gleichzeitig  mit  denen  des  genannten  Zusatzvertrags  ausgewechselt  werden.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung  zu  Berlin,  den  28.  Februar  1905.
(L.  S.)  Graf  von  Posadowsky.  (L.  S.  Freiherr  von  Richthofen.  (L.  S.)  Szögyeny.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  nebst  der  dazu  gehörigen  Erklärung  ratifiziert
worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  hat  stattgefunden.

 

—s—  —R  —  —  —

(Nr.  3199.)  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
Vom  25.  Januar  1905.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich,
König  von  Böhmen  usw.  und  Apostolischer  König  von  Ungarn,  andererseits,  von
dem  Wunsche  geleitet,  den  Verkehr  mit  Tieren  und  tierischen  Rohstoffen  zwischen
den  beiderseitigen  Gebieten  durch  neue  Vereinbarungen  zu  regeln,  haben  zu  diesem
Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Wirklichen  Geheimen  Rat,  Staatssekretär
  des  Innern,  Arthur  Grafen  von  Posadowsky-Wehner

und
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rat,  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts,  Oswald  Freiherrn  von  Richthofen,
Reichs-Gesetzbßz  1906.  41
        <pb n="298" />
        —  288  —

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich,  König  von  Böhmen  usw.
und  Apostolischer  König  von  Ungarn:

Allerhöchstihren  Kämmerer,  Wirklichen  Geheimen  Rat,  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Botschafter  bei  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,  Ladislaus  Szögyény-Marich
  von  Magyar-Szögyeên  und  Szolgaegyhza,
welche  unter  Vorbehalt  der  beiderseitigen  Ratifikation  nachstehendes  Viehseuchenübereinkommen
  abgeschlossen  haben:

Artikel  1.

Der  Verkehr  mit  Tieren  einschließlich  des  Geflügels,  mit  tierischen  Rohstoffen
  und  mit  Gegenständen,  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffs  von  Tierseuchen
sein  können,  aus  den  Gebieten  des  einen  der  vertragschließenden  Teile  nach  den
Gebieten  des  anderen  kann  auf  bestimmte  Eintrittsstationen  beschränkt  und  dort
einer  tierärztlichen  Kontrolle  von  seiten  jenes  Staates,  in  welchen  der  Übertritt
stattfindet,  unterworfen  werden.  

Artikel  2.

Bei  der  Einfuhr  der  im  Artikel  1  bezeichneten  Tiere  und  Gegenstände  aus
den  Gebieten  des  einen  in  oder  durch  die  Gebiete  des  anderen  Teiles  ist  ein
Ursprungszeugnis  beizubringen.  Dasselbe  wird  von  der  Ortsbehörde  ausgestellt
und  ist,  sofern  es  sich  auf  lebende  Tiere  bezieht,  mit  der  Bescheinigung  eines
staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde  hierzu  besonders  ermächtigten
Tierarztes  über  die  Gesundheit  der  betreffenden  Tiere  zu  versehen.  Ist  das
Zeugnis  nicht  in  deutscher  Sprache  ausgefertigt,  so  ist  demselben  eine  amtlich
beglaubigte  deutsche  Übersetzung  beizufügen.  Das  Zeugnis  muß  von  solcher  Beschaffenheit
  sein,  daß  die  Herkunft  der  Tiere  und  Gegenstände  und  der  bis  zur
Eintrittsstation  zurückgelegte  Weg  mit  Sicherheit  verfolgt  werden  kann;  die  tierärztliche
  Bescheinigung  muß  sich  ferner  darauf  erstrecken,  daß  am  Herkunftsort
und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  40  Tage  vor  der  Absendung
die  Rinderpest  oder  eine  andere  Seuche,  hinsichtlich  deren  die  Anzeigepflicht  besteht
und  die  auf  die  betreffende  Tiergattung,  für  welche  diese  Zeugnisse  ausgestellt
sind,  übertragbar  ist,  nicht  geherrscht  hat.  (Vergleiche  jedoch  wegen  der  tierärztlichen
  Bescheinigungen  bei  Geflügelsendungen  Absatz  4.)

Das  vereinzelte  Auftreten  von  Milzbrand,  Rauschbrand,  Rotlauf  oder  Wut
in  einer  Nachbargemeinde  steht  der  Ausstellung  des  Zeugnisses  nicht  entgegen,  ist
jedoch  auf  ihm  ersichtlich  zu  machen.  Dasselbe  gilt  bezüglich  des  Bläschenausschlags
  bei  der  Ausstellung  von  Zeugnissen  für  Ochsen  und  Wallache.

Für  Pferde,  Maultiere,  Esel  und  Rindvieh  sind  Einzelpässe  auszustellen,
für  Schafe,  Ziegen,  Schweine  und  Geflügel  sind  Gesamtpässe  zulässig.

Die  Gesamtpässe  für  Geflügelsendungen  müssen  mit  der  Bescheinigung  versehen
  sein,  daß  in  der  Gemeinde,  aus  der  die  Tiere  zur  Ausfuhr  gelangen,  eine
ansteckende  Geflugelkrankheit  weder  herrscht,  noch  innerhalb  14  Tagen  nach  dem
        <pb n="299" />
        Tage,  an  welchem  eine  solche  Krankheit  amtlich  für  erloschen  erklärt  worden  ist,
geherrscht  hat.  Dabei  wird  vorausgesetzt,  daß  zwischen  dem  letzten  Krankheitsfall
  und  dem  Zeitpunkte  der  amtlichen  Erklärung  des  Erlöschens  der  Seuche
ebenfalls  14  Tage  liegen.

Die  Dauer  der  Gültigkeit  der  Zeugnisse  beträgt  acht  Tage.  Läuft  diese
Frist  während  des  Transports  ab,  so  muß,  damit  die  Zeugnisse  weitere  acht
Tage  gelten,  das  Vieh  von  einem  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde
  hierzu  besonders  ermächtigten  Tierarzte  neuerdings  untersucht  und  von
diesem  der  Befund  auf  dem  Zeugnisse  vermerkt  werden.

Bei  Eisenbahn=  und  Schifftransporten  muß  vor  der  Verladung  eine  besondere
  Untersuchung  durch  einen  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde
hierzu  besonders  ermächtigten  Tierarzt  vorgenommen  und  der  Befund  in  das
Zeugnis  eingetragen  werden.

Eisenbahn=  und  Schifftransporte  von  Geflügel  sind  jedoch  vor  der  Verladung
  einer  tierärztlichen  Untersuchung  nur  dann  zu  unterziehen,  wenn  die  für
sie  beigebrachten  tierärztlichen  Gesundheitsbescheinigungen  vor  mehr  als  drei  Tagen
ausgestellt  sind.

Der  Verkehr  mit  geschmolzenem  Talg  und  Fett,  mit  fabriksmäßig  gewaschener
  und  in  geschlossenen  Säcken  verpackter  Wolle,  mit  in  geschlossenen
Kisten  oder  Fässern  eingelegten,  trockenen  oder  gesalzenen  Därmen  ist  auch  ohne
Beibringung  von  Ursprungszeugnissen  gestattet.

Artikel  3.

Sendungen,  die  den  angeführten  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  ferner
Tiere,  die  vom  Grenztierarzte  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder  einer
solchen  verdächtig  befunden  werden,  endlich  Tiere,  die  mit  kranken  oder  verdächtigen
  Tieren  zusammen  befördert  oder  sonst  in  Berührung  gekommen  sind,
können  an  der  Eintrittsstation  zurückgewiesen  werden.  Den  Grund  der  Zurückweisung
  hat  der  Grenztierarzt  auf  dem  Zeugnis  anzugeben  und  mit  seiner  Unterschrift
  zu  bestätigen.

Die  erfolgte  Rückweisung  und  der  Anlaß  hierzu  wird  von  der  Grenzzollbehörde
  ohne  Verzug  der  politischen  Behörde  des  Grenzbezirkes  jenes  vertragschließenden
  Teiles,  aus  welchem  die  Ausfuhr  stattfinden  sollte,  im  kürzesten  Wege
angezeigt  werden.

Wird  eine  solche  Krankheit  an  eingeführten  Tieren  erst  nach  erfolgtem
Grenzübertritt  im  Bestimmungslande  wahrgenommen,  so  ist  der  Tatbestand  unter
Zuziehung  eines  beamteten  Tierarztes  (Staatstierarztes)  protokollarisch  festzustellen
und  eine  Abschrift  des  Protokolls  dem  anderen  vertragschließenden  Teile  unverweilt
  zuzusenden.

In  allen  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Fällen  ist  ein  etwa  namhaft  gemachter
  Kommissar  des  anderen  vertragschließenden  Teiles  (Artikel  6)  ohne  Verzug
und  unmittelbar  zu  verständigen.

 

 

41“
        <pb n="300" />
        —  290  —

Artikel  4.

Wenn  die  Rinderpest  in  den  Gebieten  eines  der  vertragschließenden  Teile
auftritt,  so  steht  dem  anderen  Teile  das  Recht  zu,  die  Einfuhr  von  Wiederkäuern,
  Schweinen  und  tierischen  Rohstoffen,  sowie  von  giftfangenden  Gegenständen
  für  die  Dauer  der  Seuchengefahr  zu  verbieten  oder  zu  beschränken.

Artikel  5.

Wenn  aus  den  Gebieten  eines  der  vertragschließenden  Teile  durch  den  Viehverkehr
  eine  ansteckende  Tierkrankheit,  hinsichtlich  deren  die  Verpflichtung  zur  Anzeige
  besteht,  nach  den  Gebieten  des  anderen  Teiles  eingeschleppt  worden  ist,  so
steht  letzterem  das  Recht  zu,  die  Einfuhr  von  Tieren  aller  derjenigen  Gattungen
für  die  Dauer  der  Seuchengefahr  zu  beschränken  oder  zu  verbieten,  auf  welche
der  Ansteckungsstoff  übertragbar  ist.

Ferner  ist,  wenn  eine  dieser  Tierkrankheiten  in  den  Gebieten  des  einen  der
vertragschließenden  Teile  in  bedrohlicher  Weise  herrscht,  der  andere  Teil  befugt,
die  Einfuhr  von  Tieren  aller  derjenigen  Gattungen,  auf  die  der  Ansteckungsstoff
übertragbar  ist,  für  die  Dauer  der  Seuchengefahr  zu  beschränken  oder  zu  verbieten.

Einfuhrverbote  dürfen,  wenn  es  sich  um  Rotz,  Milzbrand,  Rauschbrand,
Wild=  und  Rinderseuche,  Räude  der  Einhufer,  Bläschenausschlag  der  Einhufer
und  des  Rindviehs,  sowie  um  Krankheiten  des  Geflügels  handelt,  nur  für  Herkünfte
  aus  den  Ursprungsgebieten  (Absatz  1)  oder  aus  den  von  der  Seuche  betroffenen
  Gebieten  (Absatz  2)  erlassen  werden.  Im  Falle  des  Absatzes  2  gilt  diese
Bestimmung  auch  bei  Lungenseuche  des  Rindviehs.

Als  Ursprungs=  oder  von  der  Seuche  betroffene  Gebiete  im  Sinne  dieser
Vorschrift  gelten

a)  hinsichtlich  der  Lungenseuche:

in  Österreich  die  in  der  Anlage  I  näher  bezeichneten  Sperrgebiete,
in  Ungarn  die  Komitate,

im  Deutschen  Reiche  Bundesstaaten,  Regierungsbezirke  oder  letzteren
gleichstehende  Verwaltungsbezirke;
b)  hinsichtlich  der  übrigen  im  Absatze  3  dieses  Artikels  aufgeführten  Seuchen:
in  Österreich  und  in  Ungarn  die  in  der  Anlage  II  näher  bezeichneten
Sperrgebiete,
im  Deutschen  Reiche  dieselben  Gebiete  wie  zu  a.
Die  Vorschriften  der  vorstehenden  Absätze  gelten  auch  für  solche  tierische
Rohstoffe  und  Gegenstände,  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffs  sein  können.
Wegen  der  Einschleppung  oder  wegen  des  Herrschens  der  Tuberkulose  finden
Einfuhrverbote  nicht  statt.
Die  in  den  Seuchengesetzgebungen  der  vertragschließenden  Teile  enthaltenen
Vorschriften,  welchen  zufolge  im  Falle  des  Ausbruchs  von  ansteckenden  Tierkrankheiten
  an  oder  in  der  Nähe  der  Grenze  zur  Abwehr  und  Unterdrückung
        <pb n="301" />
        —  291  —

derselben  der  Verkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Grenzbezirken,  sowie  der  einen
gefährdeten  Grenzbezirk  transitierende  Verkehr  besonderen  Beschränkungen  und  Verboten
  unterworfen  werden  kann,  werden  durch  das  gegenwärtige  Abkommen  nicht
berührt.

Artikel  6.

Die  vertragschließenden  Teile  räumen  sich  gegenseitig  die  Befugnis  ein,
durch  Kommissare  in  den  Gebieten  des  anderen  Teiles  Erkundigungen  über  den
Gesundheitszustand  der  Viehbestände,  über  die  Einrichtung  von  VWiehhöfen,
Schlachthäusern,  Quarantäneanstalten  und  dergleichen  sowie  über  die  Durchführung
der  bestehenden  veterinärpolizeilichen  Vorschriften  an  Ort  und  Stelle  einziehen  zu
lassen.  Einer  vorgängigen  Anmeldung  der  Kommissare  bedarf  es  nicht.  Die
vertragschließenden  Teile  werden  die  Behörden  allgemein  anweisen,  den  Kommissaren
des  anderen  Teiles,  sobald  sie  sich  als  solche  legitimieren,  auf  Wunsch  Unterstützung
  zu  gewähren  und  Auskunft  zu  erteilen.

Artikel  7.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile  wird  periodische  Nachweisungen  über
den  jeweiligen  Stand  der  Tierseuchen  erscheinen  und  dieselben  dem  anderen  vertragschließenden
  Teile  direkt  zukommen  lassen.

Uber  die  Seuchenausbrüche  in  den  Grenzverwaltungsbezirken  werden  sich
die  Behörden  gegenseitig  sofort  direkt  verständigen.

Wenn  in  den  Gebieten  eines  der  vertragschließenden  Teile  die  Rinderpest  ausbricht,
  wird  den  Regierungen  des  anderen  Teiles  von  dem  Ausbruch  und  der
Verbreitung  derselben  auf  telegraphischem  Wege  direkt  Nachricht  gegeben  werden.

Artikel  8.

Eisenbahnwagen,  in  welchen  Pferde,  Maultiere,  Esel)  Rindvieh,  Schafe,
Ziegen,  Schweine  oder  Geflügel  befördert  worden  sind,  müssen  nebst  den  zugehörigen
  Gerätschaften  der  Eisenbahnverwaltungen  nach  Maßgabe  der  gleichzeitig
mit  dem  Viehseuchenübereinkommen  vereinbarten  Bestimmungen  gereinigt  und
desinfiziert  werden.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  die  gemäß  Absatz  1  im  Bereich  eines
Teiles  vorschriftsmäßig  vollzogene  Reinigung  und  Desinfektion  als  auch  für  den
anderen  Teil  geltend  anerkennen.

Artikel  9.
Der  Weideverkehr  aus  den  Gebieten  des  einen  der  vertragschließenden  Teile
nach  den  Gebieten  des  anderen  ist  unter  nachstehenden  Bedingungen  gestattet:

a)  Die  Eigentümer  der  Herden  werden  beim  Grenzübertritt  ein  Verzeichnis
  der  Tiere,  welche  sie  auf  die  Weide  bringen  wollen,  mit  der  Angabe
  der  Stückzahl  und  der  charakteristischen  äußeren  Merkmale  derselben
  zur  Verifizierung  (Prüfung  und  Beglaubigung)  vorlegen.

b)  Die  Rückkehr  der  Tiere  wird  nur  nach  Feststellung  ihrer  Identität
bewilligt.
        <pb n="302" />
        —  292  —

Wenn  jedoch  während  der  Weidezeit  eine  für  die  betreffende  Tiergattung
ansteckende  Krankheit  unter  einem  Teile  der  Herden  oder  auch  nur  an  einem
weniger  als  20  Kilometer  von  dem  Weideplatz  entfernten  Orte  oder  auf  jener
Straße,  auf  welcher  die  Rückkehr  der  Herde  zur  Grenzstation  erfolgen  soll,  ausbricht,
  so  ist  die  Rückkehr  des  Viehs  nach  den  Gebieten  des  anderen  Teiles  untersagt,
  sofern  nicht  zwingende  Verhältnisse  (Futtermangel,  schlechte  Witterung  usw.)
eine  Ausnahme  erheischen.  In  solchen  Fällen  darf  die  Rückkehr  der  von  der
Seuche  noch  nicht  ergriffenen  Tiere  nur  unter  Anwendung  von  durch  die  zuständigen
  Behörden  zur  Verhinderung  der  Sueuchenverschleppung  vereinbarten
Sicherungsmaßregeln  erfolgen.

 

Artikel  10.

Die  Bewohner  von  nicht  mehr  als  5  Kilometer  von  der  Grenze  entfernt
liegenden  Ortschaften  können  die  Grenze  in  beiden  Richtungen  zu  jeder  Stunde
mit  ihren  eigenen,  an  den  Pflug  oder  an  ein  Fuhrwerk  gespannten  Tieren  überschreiten,
  jedoch  nur  zum  Zwecke  landwirtschaftlicher  Arbeiten  oder  in  Ausübung
ihres  Gewerbes  und  unter  Beobachtung  der  bestehenden  Zollvorschriften.

Diese  Vergünstigung  kann  seitens  der  vertragschließenden  Teile  von  der
Erfüllung  folgender  Bedingungen  abhängig  gemacht  werden:

a)  Jedes  Gespann,  welches  die  Grenze  zu  landwirtschaftlicher  Arbeit  oder

im  Gewerbebetrieb  überschreitet,  muß  mit  einem  Zeugnisse  des  Ortsvorstandes
  der  Gemeinde  versehen  sein,  in  welcher  sich  der  Stall  befindet.
  Dieses  Zeugnis  muß  den  Namen  des  Eigentümers  oder  des
Führers  des  Gespannes,  die  Beschreibung  der  Tiere  und  die  Angabe
des  Umkreises  (in  Kilometern)  des  Grenzgebiets,  in  welchem  das  Ge-#am
  zu  arbeiten  bestimmt  ist,  enthalten.

b)  Überdies  ist  beim  Austritte  wie  bei  der  Rückkehr  ein  Zeugnis  des  Ortsvorstandes
  derjenigen  Grenzgemeinde  erforderlich,  aus  welcher  das  Gespann
  kommt,  und  im  Falle  des  Durchzugs  durch  das  Gebiet  einer
anderen  Gemeinde  auch  eine  Bescheinigung  der  letzteren,  womit  bestätigt
wird)  daß  die  betreffende  Gemeinde  vollkommen  frei  von  jeder  Tierseuche
  ist  und  daß  auch  in  einem  Umkreise  von  10  Kilometern  die
Rinderpest  und  Lungenseuche  nicht  vorkommen.  Dieses  Zeugnis  muß
alle  6  Tage  erneuert  werden.

Artikel  11.

Die  bei  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Ubereinkommens  etwa  noch
bestehenden,  mit  seinen  Bestimmungen  nicht  vereinbaren  Beschränkungen  und
Verbote  sind  außer  Kraft  zu  setzen.

Artikel  12.

Das  gegenwärtige  Ubereinkommen  ist  bestimmt,  das  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  vom  6.  Dezember  1891  zu  ersetzen.
        <pb n="303" />
        —  293  —

Es  soll  gleichzeitig  mit  dem  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  vereinbarten
  Zusatzvertrage  zu  dem  bestehenden  Handels=  und  Zollvertrage  vom
6.  Dezember  1891  in  Geltung  treten  und  so  lange  in  Wirksamkeit  bleiben,  als
der  genannte  Handels=  und  Zollvertrag  ,auf  Grund  der  im  Zusatzvertrage  getroffenen
  Bestimmung  über  seine  fernere  Dauer,  fortbesteht.

Die  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Übereinkommens  sollen  gleichzeitig
mit  denen  des  Zusatzvertrags  zum  bestehenden  Handels=  und  Zollvertrag  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Übereinkommen  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung  zu  Berlin,  den  25.  Januar  1905.
(I.  S.)  Graf  von  Posadowsky.  (L.  S.)  Freiherr  von  Richthofen.  (L.  S.)  Szögyny.

–  —  —  —  —  —  —

Das  vorstehende  Übereinkommen  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationen  hat  stattgefunden.

—.  —  —  ——  –—  —  —

Anlage  I.

 

Verzeichnis  der  Gebiete  in  Österreich,  gegen  die
seitens  des  Deutschen  Reichs  nach  Artikel  5
Absatz  2  und  3  des  Viehseuchenübereinkommens
Einfubrverbote  wegen  bedroblichen  Auftretens
von  Lungenseuche  erlassen  werden  dürfen.

 

I.  Erstes  Sperrgebiet  in  Niederösterreich.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Waidhofen  a.  d.  Thaya.  hauptmannschaft  Oberhollabrunn.
"  Gmünd.  "  Tulln.
-  Zwettl.  Korneuburg.
Pöggstall.  -  Mistelbach.
Horn.  Unter-Gänserndorf.
O  Krems.  "  Floridsdorf.
        <pb n="304" />
        —  294  —

II.  Zweites  Sperrgebiet  in  Niederösterreich.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Umstetten.  hauptmannschaft  Mödling.
Scheibbs.  Baden.
-  Melk.  Wiener-Neustadt.
-  Sankt  Pölten.  Neunkirchen.
Lilienfeld.  Reichs-Haupt-  und  Residenzstadt  Wien.
-  Hietzing.  Stadt  Wiener-Neustadt.
"  Bruck  a.  d.  Leitha.  Weaidhofen  a.  d.  Mbs.

III.  Oberösterreich.
IV.  Herzogtum  Salzburg.
V.  Steiermark.
VI.  Kärnten.
VII.  Krain.
VIII.  Küstenland.
IX.  Tirol  und  Vorarlberg.
X.  Erstes  Sperrgebiet  in  Böhmen.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Asch.  hauptmannschaft  Rakonitz.
Eger.  "D  Rokitzan.
OD  Plan.  "D  Podersam.
"O  Graslitz.  "  Kaaden.
"O  Tepl.  -  Joachimsthal.
Marienbad.  Falkenau.
—  Kralovitz.  Karlsbad.
-  Hokovitz.  "  Luditz.
XI.  Zweites  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Komotau.  hauptmannschaft  Raudnitz.
"  Brüx.  Melnik.
"O  Dux.  -  Schlan.
Teplitz.  -  Saaz.
Aussig.  Laun.

Leitmeritz.
        <pb n="305" />
        295
XII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Böhmen.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Tetschen.  hauptmannschaft  Turnau.
Schluckenau.  Jiin.
"  Rumburg.  "  Podbbrad.
"  Gabel.  "  Jungbunzlau.
"  Reichenberg.  "  Dauba.
"  Friedland.  "  Böhmisch  Leipa.
"  Gablonz.  Münchengrätz.
"O  Semil.  Stadt  Rechenberg.
XIII.  Viertes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Starkenbach.  hauptmannschaft  Reichenau.
Hohenelbe.  "  Königgrätz.
"  Trautenau.  "  Neupaka.
"  Braunau.  "  Königinhof.
"  Neustadt.  "  Neu-Bydzov.
·  Senftenberg.
XIV.  Fünftes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Pardubitz.  teapmamscaf  Chrudim.
Hohenmauth.  Chotöbor.
"  Landskron.  "  Deutschbrod.
"  Leitomischl.  "  Ledes.
"  Polieka.  «  -  Caslau.
XV.  Sechstes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Tabor.  hauptmannscheft  Krumau.
Pilgram.  Machatitz.
"  Neuhaus.  "  Budweis.
"  Wittingau.  "  Moldautein.
"  Kaplitz.
XVI.  Siebentes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirks-2*d
  Schüttenhofen.  hauptmannscheft  Wisen
Klattau.  Blatna.
"  Taus.  "  Mühlhausen.
"  Bischofteinitz.  "  Pisek.
"  Tachau.  "  Strakonitz.
"  Mies.  "  Prestitz.

Reichs=  Gesetzbl.  1906.  42
        <pb n="306" />
        —  296  —

XVII.  Achtes  Sperrgebiet  in  Böhmen.

Bezirks-  Bezirkshauptmannscheft
  Selsan.  hauptmannschaft  Kolin.
Mibram.  "  Kuttenberg.
-  Smichow.  Beneschau.
Kladno.  Königl.  Weinberge.
Karolinenthal.  Zizkov.
"  Böhmisch  Brod.  Stadt  Prag.

XVIII.  Erstes  Sperrgebiet  in  Mähren.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Datschitz.  hauptmannschaft  Kromau.
"  lau.  Mährisch-Budwitz.
"  Neustadtl.  "  Znaim.
"  Boskowitz.  "  Nikolsburg.
-  Groß  Meseritsch.  Auspitz.
s  Trebitsch.  Stadt  Brünn.
Brünn.  JIahlau.
"  Tischnowitz.  Znaim.
XIX.  Zweites  Sperrgebiet  in  Mähren.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Göding.  hauptmannschaft  Kremsier.
aya.  Wischau.
"  Ungarisch  Hradisch.  Proßnitz.
"  Ungarisch  Brod.  Stadt  ungarisch  Hradisch.
"  Holleschau.  .  Klremsier.
"  Prerau.

XX.  Drittes  Sperrgebiet  in  Mähren.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Olmütz.  hauptmannschaft  Wallachisch  Meseritsch.
"  Sternberg.  "  Weißkirchen.
"  Littau.  "  Neutitschein.
"  Römerstadt.  "  Mährisch-Ostrau.
"  Mährisch  Trübau.  "  Mistek.
"„  Hohenstadt.  Stadt  Olmütz.
s  Schönberg.

XXI.  Schlesien.
        <pb n="307" />
        XXII.  Erstes  Sperrgebiet  in  Galizien.
irks-Bezirks-


  Saybusch.  hauptmannschaft  Limanowa.
"  Biala.  Neumarkt.
·  Ehkzanöm  -  Neu-Sandec.
"  Wadowice.  "  9Brzesko.
"  Krakau.  "  Dabrowa.
"  Podgörze.  "4  Tarnöw.
"  Wieliczka.  "  Gryböw.
"  Myslenice.  Stadt  Krakau.
-  Bochnia.
XXIII.  Zweites  Sperrgebiet  in  Galizien.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Gorlice.  hauptmannschaft  Przeworsk.
"]  Jasko.  Lancut.
"  Pilzno.  -  Rzeszöw.
Mielec.  Striyzôw.
"  Tarnobrzeg.  "  Krosno.
Nisko.  Sanok.
Kolbuszowa.  Brzozoͤw.
Ropczyce.
XXV.  Drittes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Bezirks-  Bezirkshauptmchuchast
  Jaroslau.  hauptmannschaft  Jaworöw.
"„  Przemys.  "  Cieszancw.
"  Dobromil.  "  Rawa  ruska.
"  Lisko.  "  Sokal.
-  Turka.  Zolkiew.
O  Staremiasto.  O  Grodek.
"  Sambor.  "  Rudki.
"  Mossiska.  "  Drohobycz.
XXV.  Viertes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Stryj.  hauptmannschaft  Przemyslany.
Dolina.  "  9Brzezany.
"  Zydaczöw.  "  Rohatyn.
"  Bobrka.  -  Kalusz.
s  Lemberg.  Bohorodczany.
«  Kamionka  Strumilowa.  Stanislau.
Brody.  Stadt  Lemberg.
«  Zioczöm

42«
        <pb n="308" />
        —  298  —

XXVI.  Fünftes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Nadworna.  hauptmannschaft  Czortköow.
Tüumacz.  Borszczéöw.
"  Buczacz.  -  Zaleszezyki.
Podhajce.  Horodenka.
Tarnopol.  Kolomea.
Zbarar.  Peczenizyn.
—  Skalat.  Sniatyn.
Trembowla.  -  Kosoͤw.
-  Husiatyn.

XXVII.  Bukowina.
XXVIII.  Dalmatien.

 

—  —  —

Anlage  II.

 

Verzeichnis  der  Gebiete  in  Österreich  und  in  Ungarn,

gegen  die  seitens  des  Deutschen  Reichs  nach  Artikel  5

Absatz  bis  5  des  Viehseuchenübereinkommens  Einfuhrverbote
  erlassen  werden  können.

—  ——e“  —

a.  In  Österreich.
I.  Erstes  Sperrgebiet  in  Niederösterreich.
Bezirks-  Bezirkshauptmannscheft
  Floridsdorf.  hauptmannschaft  Oberhollabrunn.
Untergänserndorf.  Korneuburg.
"  Mistelbach.  "  Tulln.
II.  Zweites  Sperrgebiet  in  Niederö  sterreich.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Horn.  zanpimamscast  Gmünd.

Zwettl.
"„  #ee  d.  Thaya.  "  Pöggstall.
        <pb n="309" />
        —  299  —

III.  Drittes  Sperrgebiet  in  Niederösterreich.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Bruck  a.  d.  Leitha.  hauptmannschaft  Neunkirchen.
Mödling.  Hietzing  Umgebung.
"„  Baden.  Reichs-  Haupt-  und  Residenzstadt  Wien.
-  Wiener  Neustadt.  Stadt  Wiener  Neustadt.
IV.  Viertes  Sperrgebiet  in  Niederösterreich.
Bezirks-  Bezirkszanhimamschet
  St.  Polten.  hauptmannschaft  Scheibbs.
Melk  Lilienfeld.
Anstetten.  Stadt  Waidhofen  a.  d.  Ybbs.

V.  Erstes  Sperrgebiet  in  Oberösterreich.

Bezirks-  Bezirkstunpimamscaft
  Perg.  hauptmannschaft  Urfahr.
Freistadt.  "  Rohrbach.
VI.  Zweites  Sperrgebiet  in  Oberösterreich.
Bezirks-  Bezirkstauwimamscast
  Linz.  hauptmannschaft  Gmunden.
Steyr.  Stadt  Linz.
i  Kirchdorf.  Steyr.
VII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Oberösterreich.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Wels.  hauptmannschaft  Braunau.
Schärding.  "  Vöcklabruck.
"  Ried.

VIII.  Salzburg.

IX.  Erstes  Sperrgebiet  in  Steiermark.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Bruck  a.  d.  Mur.  hauptmannschaft  Gröbming.
Mürzuschlag.  "  Judenburg.
"„  Leoben.  "O  Munrau.

"  Liezen.
        <pb n="310" />
        —  300  —

X.  Zweites  Sperrgebiet  in  Steiermark.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Horberg.  hauptmannschaft  Marburg.
Weitz.  "D  ettau.
"  Feldbach.  Stadt  Marburg.
"  Radkersburg.  "  Pettau.
"  Luttenberg.
XI.  Drittes  Sperrgebiet  in  Steiermark.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Graz  Umgebung.  hauptmannschaft  Gonnobitz.
Voitsberg.  Cilli  Umgebung.
"  Deutsch  Landsberg.  Rann.
"  Windischgraz.  Siadt  Graz.
Feistritz.  Cilli.
XII.  Erstes  Sperrgebiet  in  Kärnten.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Wolfsberg.  hauptmannschaft  Klagenfurt  Umgebung.
St.  Veit.  Stadt  Klagenfurt.
"  Völkermarkt.
«  XIII.  Zweites  Sperrgebiet  in  Kärnten.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Spittal.  hauptmannschaft  Hermagor.
Villach.
XIV.  Krain.

XV.  Küstenland.
XVI.  Erstes  Sperrgebiet  in  Tirol.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Kitzbühel.  hanpmamscaft  Innsbruck.
Kufstein.  Brixen.
"  Schwaz.  Stadt  Innsbruck.
XVII.  Zweites  Sperrgebiet  in  Tirol.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Reutte.  hauptmannschaft  Meran.
"  Imst.  "  Schlanders.

"  Landeck.
        <pb n="311" />
        —  301  —

XVIII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Tirol.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Lienz.  hauptmannschaft  Primiero.
Bruneck.  Borgo.
"  Bozen.  Siadt  Bozen.
-  Cavalese.
XIX.  Viertes  Sperrgebiet  in  Tirol.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Cles.  hauptmannschaft  Riva.
Trient.  Stadt  Trient.
"  Tione.  "  Rovereto.
"  Rovereto.

XX.  Vorarlberg.
XXI.  Erstes  Sperrgebiet  in  Böhmen.

Bezirks-  Bezirkstenpnamscast
  Schluckenau.  torpenemic  Reichenberg.
Rumburg.  Gablonz.
"  Tetschen.  "  Turnau.
"  Leitmeritz.  "  Dauba.
"  Böhmisch  Leipa.  "  Münchengrätz.
"  Friedland.  "  Melnik.
"  Gabel.  Stadt  Reichenberg.
XXII.  Zweites  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Aussig.  hauptmannschaft  Laun.
Teplitz.  Saaz.
Dux.  "  Podersam.
"  Brüx.  Schlan.
-  Komotau.  Rakonitz.
Raudnnitz.
XXIII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkstuamamhat
  Kaaden.  -'*ç  Eer.
Joachimsthal.  Luditz.
Karlsbad.  Kralovitz.
·  Graslitz.  "  Tepl.
"  Falkenau.  "  Marienbad.
O°  Asch.  O  Plan.
        <pb n="312" />
        —  302  —

XXIV.  Viertes  Sperrgebiet  in  Böhmen.

Bezirks-  Bezirkshauptmanmschaft
  Braunau.  hauptmannschaft  Königinhos.
Trautenau.  Königgrätz.
"  Hohenelbe.  "  Neupaka.
"  Starkenbach.  "  Semil.
"  Nachod.  "  Jicin.
O  Neustadt.  "  Neubydzov.
XXV.  Fünftes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Podbbrad.  hauptmannschaft  Karolinenthal.
«  Kolin.  Ziikov.
"  Kuttenberg.  "  Königl.  Weinberge.
"  Jungbunzlau.  "  Smichov.
"  Böhmisch  Brod.  "  Kladno.
"  Beneschau.  Stadt  Prag.
XXVI.  Sechstes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Hoovitz.  hauptmannschaft  Blatna.
Pribram.  "„  Mühlhausen.
"5  Selêan.  "  Pisek.
"  Rokitzan.
XXVII.  Siebentes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Pilen-  hauptmannschaft  Bischofteinitz.
Mies.  Taus.
"  Tachau.  "  Klattau.
-  Peestitz.
XXVIII.  Achtes  Sperrgebiet  in  Böhmen.
Bezirks-  Bezirkshanpimmnsct
  Reichenau.  hauptmannschaft  Polieka.
Senftenberg.  "  Pardubie.
"  Landskron.  "  Chrudim.
"  Hohenmauth.  "  Caslau.
"  Leitomischl.  "  Chotêbok.
        <pb n="313" />
        —  303  —

XXIX.  Neuntes  Sperrgebiet  in  Böhmen.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Ledes.  hauptmannschaft  Moldautein.
Deutschbrod.  Neuhaus.
Tabor.  Wittingau.
Pilgram.

XXX.  Zehntes  Sperrgebiet  in  Böhmen.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Budweis.  hauptmannschaft  Kaplitz.
"O  Prachatitz.  Strakonitz.
"  Krumau.  "  Schüttenhofen.

XXXI.  Erstes  Sperrgebiet  in  Mähren.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Mährisch  Schönberg.  hauptmannscheft  Littau.
-  Hohenstadt.  Sternberg.
Mährisch  Trübau.  -  Olmütz.
Römerstadt.  Stadt  Olmütz.

XXXII.  Zweites  Sperrgebiet  in  Mähren.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Neustadtl.  hauptmannschaft  Mährisch  Budwitz.
glau  Kromau.
"  Groß  Meseritsh.  Znaim.
-  Trebitsch.  Stadt  Iglau.
-  Datschitz.  Znaim.
XXXIII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Mähren.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Boskovitz.  hauptmannscheft  Auspitz.
")  Proßnitz.  Gaya.
"  Prerau.  "  Nikolsburg.
"„  Tischnowitz.  "  Göding.
"  Brünn.  Stadt  Brünn.
"  Wischau.  "¼  Kremsier.
"  Kremsier.

Reichs-Gesetzbl.  1906.  43
        <pb n="314" />
        —  304  —
XXXIV.  Viertes  Sperrgebiet  in  Mähren.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Mährisch  Ostrau.  hauptmannschaft  Holleschau.
"  Mährisch  Weißkirchen.  "  Ungarisch  Hradisch.
"  Neutitschein.  "  Ungarisch  Brod.
"  Mistek.  Stadt  Ungarisch  Brod.
"  Wallachisch  Meseritsch.

XXXV.  Schlesien.
XXXVI.  Erstes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Chrzanêw.  hauptmannscheft  Wadowice.
Krakau.  Myslenice.
"  Podgörze.  "  Limanova.
"  Wieliczka.  "  Neu  Sandec.
"  Bochnia.  "  Saybusch.
"  Brzesko.  "  Neumarkt.
"  Biata.  Stadt  Krakau.
XXXVII.  Zweites  Sperrgebiet  in  Galizien.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Dabrowa.  hauptmannschaft  Tarnw.
"  Mielec.  "  Pilzno.
"  Tarnobrzeg.  "  Ropczyce.
"„  Nisko.  "  Rzeszöw.
"  Kolbuszowa.  "  Przeworsk.
"  Lancut.
XXXVIII.  Drittes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Gryböw.  hauptmannschaft  Krosno.
Gorlice.  Sanok.
"„  Jasko.  "  Dobromil.
"  Strzyzöw.  "  Lisko.
"  Brzozöw.
XXXIX.  Viertes  Sperrgebiet  in  Galizien.
Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Jaroslau.  hauptmann  chaft  Solliew.
-  Cieszanoͤw.  Pr  rzenmssl.
"  Rawa  Ruska.  "  Moxciska.
Sokal.  -  Grodek.
-  Jaworöw.
        <pb n="315" />
        —  305  —

XL.  Fünftes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Stary  Sambor.  hauptmannschaft  Zydaczöw.
«  Sambor.  Turka.

Rudki.  Stryj.
—  Drohobycz.  Dolina.

·  XII.  Sechstes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft
  Kamionka  Strumi-  hauptmannschaft  Bobrka.

lowa.  Przemyslany.
Brody.  Brzezany.
Lemberg.  —  Rohatyn.
Zloczöw.  Stadt  Lemberg.
XIII.  Siebentes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Bezirks-  Bezirkshauptmannschaft

  Tarnopol.  tuamamschet  Husiatyn.

baraz.  Buczacz.

"  Skalat.  "  Czortkow.
Podhajce.  s  Zaleszezyki.
Trembowla.  Borszczöw.

XIIII.  Achtes  Sperrgebiet  in  Galizien.

Bezirks-  Bezirkshauptmer
  Unschaft  Kakusz.  hauptmannschaft  Nadwörna.
Stanislau.  "  Kolomea.
"  Tüumacz.  "  Sniatyn.
"  Horodenka.  "  Peczenizyn.
"  Bohorodzany.  "  Kosöw.

XIIV.  Bukowina.

XIV.  Dalmatien.

 

43“
        <pb n="316" />
        S

10.
11.
12.
13.

14.

15.

16.
17.
18.

19.
20.

21.

22.
23.
24.
25.
26.
27.

.  Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitat  Bäcs-Bodrog  die  Styhlrichterbezirte

—  306  —

b.  In  Ungarn.

Sperrgebiet:  Komitat  Abauj-Torna  und  die  Munizipalstadt  Kassa  (Kaschau).

Sperrgebiet:  Komitat  Alsö-Fehér.
Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitat  Arad  die  Stuhlrichterbezirke  Arad,
Borosjenö,  Elek,  Kisjenö,  Pécska,  Vilägos  und  die  Munizipalstadt  Arad.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitat  Arad  die  Stuhlrichterbezirke  Borossebes,

Nagphalmägy,  Radna,  Ternovg.

Sperrgebiet:  Die  Komitate  Arva,  Lipté,  Turöcz.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitat  Bäcs-Bodrog  die  Stuhlrichterbezirke
Bäcsalmäs,  Baja,  Topolya,  Zenta,  Zombor;  ferner  die  Stadt  Zenta  und
die  Munizipalstädte  Baja,  Szabadka  (Maria  Theresiopel)  und  ombor.

Apatin,  Hödsäg,  Kula,  Németpalänka,  Obecse,  Titel,  Ujvidek,  Zsablya

und  die  Munizipalstadt  Ujvidek  (Neusatz).
Sperrgebiet:  Komitat  Baranya  und  die  Munizipalstadt  Pécs  (Fünfkirchen).
Sperrgebiet:  Komitate  Bars  und  Hont  und  die  Munizipalstadt  Selmecz

(Schemnitz)  Es  Bélabänya.

Sperrgebiet:  Komitat  Bekés.

Sperrgebiet:  Komitate  Bereg  und  Ugocsa.

Sperrgebiet:  Komitat  Besztercze-Naszod.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitat  Bihas  die  Stuhlrichterbezirke  Beretty#u#jfalu
Derecske,  Ermihälyfalva,  Margitta,  Szokelyhid,  Särrét.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitat  Bihar  die  Stuhleichterbezirte  Cseffa,  Elesd,
Központ,  Mezökeresztes,  Szalärd  und  die  Munizipalstadt  Nagyvärad  (Großwardein).


Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitat  Bihar  die  Stuhlrichterbezirke  Bel,  Belenyes,
  Magyarcsêke,  Nagyszalonta,  Tenke,  Vasköh.

Sperrgebiet:  Komitat  Borsod.

Sperrgebiet:  Die  Komitate  Brasso  und  Häromszek.

Sperrgebiet:  Die  Komitate  Csanäd,  Csongräd  und  die  Munizipalslldte
Hödmezöväsärhely  und  Szeged  (Szegedin).

Sperrgebiet:  Komitat  (sik.

Sperrgebiet:  Die  Komitate  Esztergom,  Györ,  Komärom  und  die
Munizipalstädte  Györ  (Raab)  und  Komärom  (Komorn).

Sperrgebiet:  Komitat  Fejer  und  die  Munizipalstadt  Szeétes-Fejérvär
(Stuhlweißenburg).

Sperrgebiet:  Die  Komitate  Fogaras  und  Szeben.

Sperrgebiet:  Die  Komitate  Gömör  Es  Kishont  und  Zölyom.
Sperrgebiet:  Komitat  Hajdu  und  die  Munizipalstadt  Debreczen  (Debreczin).
Sperrgebiet:  Komitat  Heves.

Sperrgebiet:  Komitat  Hunyad.

Sperrgebiet:  Komitat  Jäsz-Nagykun-Szolnok.
        <pb n="317" />
        28.
29.

30.

31.

34.

35.
36.
37.

38.
39.

40.
41.
42.

43.

44.
45.
46.
47.
48.
49.

50.

51.
52.

—  307  —

Sperrgebiet:  Die  Komitate  Kis-Küküllö  und  Nagy-Küküllö.
Spertgebiet:  Komitat  Kolozs  und  die  Munizipalstadt  Kolozsvär  (Klausenurg).


Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Krasso-Szörény  die  Stuhlrichterbezirke
Bega,  Bogsän,  Facset,  Karänsebes,  Lugos,  Maros,)  Temes  und  die  Städte
Karänsebes  und  Lugos.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Krassö-Szörény  die  Stuhlrichterbezirke
Bozovics,  Jäm,  Moldova,  Oravicza,  Orsova)  Resicza  und  Teregova.

32.  Sperrgebiet:  Komitat  Märamaros.

Sperrgebiet:  Die  Komitate  Maros-Torda  und  Udvarhely  und  die  Munizipalstadt
  Marosväsärhely.

Sperrgebiet:  Die  Komitate  Moson,  Sopron  und  die  Munizipalstadt  Sopron
(Odenburg).

Sperrgebiet:  Komitat  Nögräd.

Sperrgebiet:  Komitat  Nyitra.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Pest-Pilis-Solt-Kiskun  die  Stuhlrichterbezirke
  Bia,  Gödöllö,  Pomäz,  Bäcz,  ferner  die  Städte  Szent  Endre
(St.  Andrä)  und  Väcz  (Waitzen)  und  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Budapest.
Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Pest-Pilis-Solt-Kiskun  die  Stuhlrichterbezirke
  Alsbdabas,  Monor,  Nagykäta,  Räczkeve,  ferner  die  Städte  Nagykörös
  und  Czegled  und  die  Munizipalstadt  Kecskemét.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Pest-Pilis-Solt-Kiskun  die  Stuhlrichterbezirke
  Abonyials5,  Dunavecse,  Kalocsa,  Kiskörös,  Kiskunfêlegyhäza  und
Kunszentmiklos  und  die  Städte  Kiskunhalas  und  Kiskunfclegyhäza.
Sperrgebiet:  Komitat  Pozsony  und  die  Munizipalstadt  Pozsony  (Preßburg).
Sperrgebiet:  Komitat  Saros.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Somogy  die  Stuhlrichterbezirke  Igal,
Lengyeltöti,  Marczali  und  Tab.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Somogy  die  Stuhlrichterbezirke  Bares,
Csurgô,  Kaposvär,  Nagyatäd,  Szigetvär  und  die  Stadt  Kapospär.
Sperrgebiet:  Komitat  Szaboles.

Sperrgebiet:  Komitat  Szatmär  und  die  Munizipalstadt  Szatmär-Nemeti.
Sperrgebiet:  Komitat  Szepes.

Sperrgebiet:  Komitat  Szilägy.

Sperrgebiet:  Komitat  Szolnok-Doboka.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Temes  die  Stuhlrichterbezirke  Buziäs,
Központ,  Lippa,  Rékäs,  Ujarad,  Vinga,  sowie  die  Munizipalstadt  Temesvär.
Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Temes  die  Stuhlrichterbezirke  Csäkova,
Detta,  Fehértemplom  (Weißkirchen),  Kubin,  Versecz,  ferner  die  Stadt
Fehértemplom  sowie  die  Munizipalstadt  Versecz  (Werschetz.

Sperrgebiet:  Komitat  Tolna.

Sperrgebiet:  Komitat  Torda-Aranyos.
        <pb n="318" />
        53.

54.

55.

56.

57.

58.

59.

60.
61.

62.

63.
64.

65.
66.
67.
68.
69.
70.

—  308  —

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Torontäl  die  Stuhlrichterbezirke  Csene,
Nagykikinda,  Nagyszentmiklos,  Pärdäny,  Perjämos,  Törökbecse,  Törökkanizsa,
Zsombolya  (Hatzfel))  und  die  Stadt  Nagykikinda  (Groß-Kikinda).
Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Torontäl  die  Stuhlrichterbezirke  Alibunär,
Antalfalva,  Bänlak,  Mödos)  Ragybecskerek,  Pancsova,  ferner  die  Stadt
Nagybecskerek  (Groß-Becskerek)  und  die  Munizipalstadt  Pancsova.
Sperrgebiet:  Komitat  Trencsen.

Sperrgebiet:  Komitat  Ung,  aus  dem  Komitate  Zemplen  die  Stuhlrichterbezirke
  Homonna,  Szinna,  Sztropkö.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Zemplen  die  Stuhlrichterbezirke  Bodrogköz,
Gälszécs,  Nagymihäly,  Sätoraljaujhely,  Szerenc),  Tokaj,  Varannô  und
die  Stadt  Satoraljaujhely.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Vas  die  Stuhlrichterbezirke  Felsöör,
Kisczell,  Köszeg,  Németujvär,  Särvär,  Szombathely  und  die  Städte  Köszeg
(Güns)  und  Szombathely.

Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Vas  die  Stahlrichterbezirke  Körmend
Muraszombat,  Szentgotthärd,  Vasvär  und  die  Stadt  Szombathely
(Steinamanger).

Sperrgebiet:  Komitat  Veszprém.

Aus  dem  Komitate  Zala  die  Stuhlrichterbezirke  Keszthely,  Pacsa,  Sümeg,
Tapolcza)  Zalaegerszeg)  Zalaszentgrôöt  und  die  Stadt  Zalaegerszeg.
Sperrgebiet:  Aus  dem  Komitate  Zala  die  Stuhlrichterbezirke  Alsölendva,
Csäktornya,  Kanizsa,  Letenye,  Nova,  Perlak  und  die  Stadt  Nagykanizsa
(Groß-Kanizsa).

Sperrgebiet:  Munizipalstadt  Fiume.

Sperrgebiet:  Komitate  Belovär-Körös  und  Varasd  und  die  Munizipalstadt
  Barasd  (Varasdin).

Sperrgebiet:  Komitat  Lika-Krbava.

Sperrgebiet:  Komitat  Modrus-Fiume.

Sperrgebiet:  Komitat  Pozsega.

Sperrgebiet:  Komitat  Szerém  und  die  Munizipalstadt  Zimony  (Semlin).
Sperrgebiet:  Komitat  Veröcze  und  die  Munizipalstadt  Eszék  (Esseg).
Sperrgebiet:  Komitat  Zägräb  und  die  Munizipalstadt  Zägräb  (Agram).
        <pb n="319" />
        Schlußprotokoll.

Bei  der  am  heutigen  Tage  erfolgten  Unterzeichmung  des  Viehseuchen  übereinkommens
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  haben  die
beiderseitigen  Bevollmächtigten  folgende  Erklärungen  und  Verabredungen  in  das
gegenwärtige  Protokoll  niedergelegt:

1.  Die  Bestimmungen  des  Viehseuchenübereinkommens  finden  nur  auf
Provenienzen  eines  der  vertragschließenden  Teile  Anwendung.  Die  Zulassung
von  Tieren  oder  Gegenständen,  welche,  aus  anderen  Ländern  stammend,  durch
die  Gebiete  des  einen  Teiles  zur  Ein=  oder  Durchfuhr  in  die  Gebiete  des  anderen
Teiles  gelangen  sollen,  liegt  außerhalb  des  Rahmens  des  gegenwärtigen  Übereinkommens.


Die  direkte  Durchfuhr  von  frischem  und  zubereitetem  Fleische  und  sonstigen
tierischen  Rohstoffen  in  undurchlässiger  Verpackung  sowie  von  Häuten,  Klauen
und  Hörnern  in  völlig  trockenem  Zustand  aus  den  Gebieten  des  einen  durch  die
Gebiete  des  anderen  vertragschließenden  Teiles  auf  der  Eisenbahn  in  plombierten,
umschlossenen  Waggons  oder  auf  Schiffen  in  abgesonderten  und  verwahrten  Räumen
ist),  soweit  es  sich  um  Provenienzen  eines  der  vertragschließenden  Teile  handelt
(vgl.  Absatz  1),  ohne  Beschränkungen  zulässig.

2.  In  den  Ursprungszeugnissen  ist  neben  dem  Ursprungsort  auch  der  politische
  Bezirk  und  derjenige  größere  Verwaltungsbezirk  (im  Deutschen  Reiche:
Bundesstaaten  und  Provinzen)  in  Österreich:  Königreiche  und  Länder  in  Ungarn:
Komitate  und  Munizipalstädte)  zu  bezeichnen,  welchem  der  Ursprungsort  angehört.

3.  Die  amtliche  Beglaubigung  der  1lbersetzung  der  nicht  in  deutscher
Sprache  ausgefertigten  Ursprungszeugnisse  ist  durch  eine  zur  Führung  eines  Dienstsiegels
  befugte  Person  oder  Behörde  zu  bewirken.  Diesen  Personen  oder  Behörden
  wird  bei  Eisenbahntransporten  der  Vorstand  der  Verladestation  zugerechnet.

4.  Der  gegenseitige  Verkehr  mit  Renn-  oder  Trabrennpferden  ist  nur  von
der  Beibringung  von  Zeugnissen  abhängig,  die  von  hierzu  besonders  ermächtigten
Rennklubs  unter  Beidrückung  ihres  Siegels  ausgestellt  worden  sind.  Diese
Zeugnisse  haben  ein  Ursprungszeugnis  der  Ortsbehörde  und  die  amtstierärztliche
Bescheinigung,  daß  das  Pferd  gesund  ist  und  daß  in  dem  Gehöfte,  wo  es  ständig
untergebracht  war,  sowie  in  dessen  nächster  Umgebung  ansteckende  Pferdekrankheiten
  in  den  letzten  drei  Monaten  nicht  vorgekommen  sind,  zu  enthalten.
Die  zur  Ausstellung  derartiger  Zeugnisse  ermächtigten  Klubs  werden  gegenseitig
bekanntgegeben  werden.

5.  Für  Geflügeltransporte  im  Grenzverkehre,  die  aus  weniger  als  100  Stück
bestehen,  ist  bei  der  Einbringung  in  die  Gebiete  eines  der  vertragschließenden
        <pb n="320" />
        —  310  —

Teile  lediglich  das  gemäß  Artikel  2  des  Viehseuchenübereinkommens  von  der  Ortsbehörde
  auszustellende  Ursprungszeugnis  beizubringen.  Im  übrigen  finden  auf  sie
die  Bestimmungen  des  angeführten  Artikels  2  keine  Anwendung.

Als  Grenzverkehr  gilt  der  Verkehr  mit  Geflügel  aus  dem  Grenzbezirke
des  einen  vertragschließenden  Teiles  zur  Verwendung  in  dem  Grenzbezirke  des
anderen  Teiles.

6.  Als  „vereinzelt“  ist  das  Auftreten  einer  Seuche  dann  anzusehen,  wenn
in  einem  Gehöft  oder  in  einer  Herde  innerhalb  acht  Tagen  bei  einem  Bestande
von  weniger  als  20  Tieren  nicht  mehr  als  ein  Tier,  bei  einem  Bestande  von
20  oder  mehr  Tieren  nicht  mehr  als  der  zehnte  Teil  der  Tiere  erkrankt.

7.  Die  im  Artikel  3  des  Viehseuchenübereinkommens  vorgesehene  Zurücksendung
  wird  sich  nur  auf  Tiere  erstrecken,  die  mit  den  kranken  oder  verdächtigen
Tieren  nachweislich  in  Berührung  gekommen  sind,  insbesondere  also  auf  Tiere,
die  in  einem  Eisenbahnwagen  oder  auf  einem  Schiffe  gleichzeitig  befördert  oder
auf  derselben  Station  und  derselben  Rampe  an  einem  und  demselben  Tage  entoder
  verladen  worden  sind.

8.  Die  auf  Grund  des  Artikels  5  des  Viehseuchenübereinkommens  wegen
der  Einschleppung  oder  des  Herrschens  einer  Seuche  seitens  eines  der  vertragschließenden
  Teile  verfügten  Verbote  oder  Verkehrsbeschränkungen  sind  spätestens
außer  Kraft  zu  setzen,  sobald  die  Seuche,  die  zu  der  Maßregel  Anlaß  gegeben
hat,  amtlich  für  erloschen  erklärt  oder  die  Seuchenfreiheit  des  betreffenden  Gebiets
amtlich  festgestellt  worden  ist  und  überdies  folgende  Fristen  verstrichen  sind:

a)  bei  den  im  angeführten  Artikel  5  Absatz  3  bezeichneten  Seuchen  40  Tage;)

b)  bei  allen  anderen  Seuchen  9  Monate.

Dabei  wird  vorausgesetzt,  daß  die  Vorschriften  über  die  Fristen,  nach  deren
Ablauf  die  amtliche  Erklärung  des  Erlöschens  einer  Seuche  erfolgen  darf,  in
Österreich  und  in  Ungarn  dieselben  sind  wie  im  Deutschen  Reiche.

Herrschen  beim  Ablaufe  der  zu  a  und  b  genannten  Fristen  in  dem  von
einem  Verbot  oder  einer  sonstigen  Verkehrsbeschränkung  betroffenen  Gebiet  andere
Krankheiten,  für  welche  die  diesen  Verfügungen  unterworfenen  Tiergattungen  empfänglich
  sind,  so  verbleibt  es  bei  den  verfügten  Maßregeln,  bis  die  Voraussetzungen
zu  ihrer  Aufhebung  auch  für  diese  Krankheiten  zutreffen.

9.  Für  die  Einfuhr  von  Rindern  und  Schafen,  welche  zur  alsbaldigen
Abschlachtung  in  öffentlichen,  veterinärpolizeilich  überwachten  und  mit  den  gehörigen
Einrichtungen  versehenen  Schlachthäusern  bestimmt  sind,  gelten,  abgesehen  vom
Falle  der  Rinderpest  und  der  Lungenseuche,  folgende  besondere  Bestimmungen:

à)  Verbote  dieser  Einfuhr  sollen  nur  dann  stattfinden,  wenn  sie  zur

Sicherung  der  heimischen  Viehzucht  unabwendbar  erscheinen.

b)  Wegen  der  minder  leicht  übertragbaren  oder  minder  häufig  vorkommenden

  Krankheiten,  z.  B.  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und

Rinderseuche,  Bläschenausschlag  des  Rindviehs,  sollen  solche  Verbote
nicht  ausgesprochen  werden.
        <pb n="321" />
        —  311  —

e)  Wegen  der  leicht  übertragbaren  Krankheiten,  z.  B.  Maul--  und  Klauen—
seuche  oder  Pockenseuche  der  Schafe,  sollen  die  Einfuhrverbote  nur
gegen  verseuchte  Gebietsteile  (Sperrgebiete)  ergehen.  Handelt  es  sich
um  Pockenseuche  der  Schafe,  so  kann  nur  die  Einfuhr  dieser  Tier—
gattung  verboten  werden.

Als  Sperrgebiete  gelten  in  Österreich  und  in  Ungarn  die  in  der
Anlage  II  des  Übereinkommens  aufgeführten  Gebietsteile,  im  Deutschen
Reiche  Bundesstaaten,  Regierungsbezirke  oder  letzteren  gleichstehende
Verwaltungsbezirke.

Indes  soll  nur  dann  gegen  die  ganze  Ausdehnung  eines  solchen
Sperrgebiets  gesperrt  werden,  wenn  mindestens  10  Prozent  seiner
Gemeinden  verseucht  sind.

Liegt  dieser  Grad  der  Verseuchung  nicht  vor,  besteht  er  aber  für
einen  Verwaltungsbezirk  erster  Instanz  (Kreis,  Bezirksamt)  Bezirkshauptmannschaft,
  Stuhlrichterbezirk  usw.),  so  kann  gegen  diesen  sowie  gegen
diejenigen  unmittelbar  angrenzenden  erstinstanzlichen  Verwaltungsbezirke,
deren  Grenze  von  einem  der  Seuchenorte  weniger  als  10  Kilometer  entfernt
  ist,  oder  gegen  Teile  von  ihnen  gesperrt  werden;  hierbei  kann  auch
auf  solche  Bezirke  in  angrenzenden  Sperrgebieten  zurückgegriffen  werden.

Falls  die  Verseuchung  des  erstinstanzlichen  Verwaltungsbezirkes
weniger  als  10  Prozent  seiner  Gemeinden  ergriffen  hat,  so  kann  trotzdem
  die  Sperre  in  dem  vorbezeichneten  Umfange  gegen  diesen  Bezirk
und  beziehungsweise  die  angrenzenden  Bezirke  erfolgen,  wenn  entweder
aus  dem  verseuchten  Bezirk  eine  Verschleppung  der  Seuche  in  die
Gebiete  des  anderen  vertragschließenden  Teiles  stattgefunden  hat,  oder
wenn  wegen  besonderer  Umstände  aus  der  Verseuchung  des  fraglichen
Bezirkes  eine  ernstliche  Gefahr  für  den  Viehstand  des  anderen  Teiles
zu  gewärtigen  ist.  In  diesem  letzteren  Falle  soll  aber  auf  Antrag
desjenigen  vertragschließenden  Teiles,  in  dessen  Gebieten  der  gesperrte
Bezirk  belegen  ist,  ohne  Verzug  eine  gemischte  Kommission  (ogl.
Ziffer  15  des  gegenwärtigen  Schlußprotokolls)  zusammentreten  und
nach  Prüfung  der  Sachlage  an  Ort  und  Stelle  ihr  Gutachten  mit
aller  Beschleunigung  darüber  abgeben,  ob  eine  derartige  Gefahr
wirklich  vorliegt;  dieses  Gutachten  wird  als  Grundlage  für  die  zu
treffende  Entscheidung  dienen.

d)  Für  die  Aufhebung  der  gemäß  der  Bestimmungen  unter  c  etwa  ausgesprochenen
  Verbote  gelten  die  Vorschriften  der  Ziffer  8  des  gegenwärtigen
  Schlußprotokolls  mit  der  Maßgabe,  daß  die  dort  vorgesehenen
Fristen  auf  30  Tage  herabgesetzt  werden.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  Verzeichnisse  derjenigen  öffentlichen

Schlachthäuser,  auf  welche  die  Bestimmungen  des  Absatzes  1  Anwendung  finden,

bei  Inkrafttreten  dieses  Übereinkommens  gegenseitig  austauschen.  Es  bleibt  vorbehalten,

  Schlachthäuser,  deren  Einrichtungen  zur  Aufnahme  von  Schlachtvieh
Reichs.  Gesetzbl.  1906.  44
        <pb n="322" />
        —  312  —

nicht  mehr  genügen,  hierfür  zu  schließen,  sowie  andererseits  Schlachthäuser,  die
mit  den  erforderlichen  Einrichtungen  versehen  worden  sind,  dem  Verkehre  mit
Schlachtvieh  zu  öffnen.  Solche  Maßnahmen  werden  dem  anderen  Teile  rechtzeitig
bekanntgegeben  werden.

10.  Zur  alsbaldigen  Abschlachtung  in  Schlachthäusern,  die  an  der  bayerischen
und  sächsischen  Grenze  gegen  Österreich  gelegen  sind,  und  deren  Bezeichnung  einer
Verständigung  zwischen  den  Regierungen  der  vertragschließenden  Teile  vorbehalten
bleibt,  werden  aus  Österreich  und  aus  Ungarn  zusammen  jährlich  bis  zu  80  000  Stück

gesunde  Schweine  auf  Grund  staatstierärztlicher  Bescheinigungen  zugelassen,  die  nach

Artikel  2  des  Viehseuchenübereinkommens  auszustellen  sind  und  überdies  die  Bestätigung
  enthalten  müssen,  daß  diese  Tiere  vor  der  Versendung  am  Herkunfts-(Stand-orte
  durch  30  Tage  tierärztlich  überwacht  und  unbedenklich  befunden
wurden,  und  daß  das  Gebiet  der  politischen  Verwaltungsbehörde  erster  Instanz,
in  welchem  die  Tiere  gestanden  haben,  frei  von  Schweinepest  (Schweineseuche)
und  Maul=  und  Klauenseuche  ist.

Von  diesen  80  000  Stück  Schweinen  entfallen  50  000  auf  die  Schlachthäuser
  an  der  bayerischen  Grenze  und  30  000  auf  die  Schlachthäuser  an  der
sächsischen  Grenze.  Hiernach  dürfen  den  ersteren  wöchentlich  bis  zu  962  Stück,
den  letzteren  wöchentlich  bis  zu  577  Stück  zugeführt  werden.  Diese  Wochenkontingente
  sind  mit  der  Maßgabe  übertragbar,  daß  innerhalb  eines  Monats  in
die  Schlachthäuser  an  der  bayerischen  Grenze  nicht  mehr  als  5  625)  in  die  an
der  sächsischen  Grenze  nicht  mehr  als  3  375  Stück  eingebracht  werden  dürfen.

Fleisch  und  Speck  dieser  Tiere  dürfen  außer  an  den  Orten)  wo  diese  Schlachthäuser
  sich  befinden,  noch  nach  folgenden  Orten  abgesetzt  werden,

a)  soweit  die  Schlachtung  in  Schlachthäusern  an  der  bayerischen  Grenze
stattgefunden  hat,  nach  München,  Nürnberg,  Fürth,  Hof,  Augsburg,
Ludwigshafen,  Stuttgart,  Kannstadt,  Heilbronn,  Mannheim,  Karlsruhe,
  Pforzheim,

b)  soweit  die  Schlachtung  in  Schlachthäusern  an  der  sächsischen  Grenze
stattgefunden  hat,  nach  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Zwickau,  Glauchau,
Meerane,  Plauen,  Crimmitschau,  Werdau,  Reichenbach,  Greiz,  Gera.

Auf  die  Einfuhr  finden  im  übrigen  die  vereinbarten  Bestimmungen  über
die  Zulassung  von  Schlachtrindern  und  Schlachtschafen  entsprechende  Anwendung
(vgl.  Ziffer  9  des  gegenwärtigen  Schlußprotokolls).

11.  Die  Bestimmung  im  letzten  Absatze  des  Artikels  5  des  Viehseuchenübereinkommens
  erstreckt  sich  nicht  auf  den  durchgehenden  Eisenbahnverkehr  in  amtlich
verschlossenen  Waggons;  hierbei  soll  jedoch  jede  Zuladung  von  lebendem  Vieh,
jede  Umladung  und  jede  Transportverzögerung  im  verseuchten  Grenzbezirk  untersagt
  sein.

12.  Die  diesem  Schlußprotokolle  beiliegenden  Verzeichnisse  der  für  den
gegenseitigen  Viehverkehr  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  Grenzzollämter

—  können  fernerhin  nur  in  gegenseitigem  Einvernehmen  abgeändert  werden.
        <pb n="323" />
        —  313  —

13.  Nach  Artikel  9  des  Viehseuchenübereinkommens  zur  Weide  gebrachte
Tiere  dürfen  in  den  freien  Verkehr  jenes  Teiles,  in  dessen  Gebiet  sich  die  Weide
befindet,  übergehen,  wenn  rücksichtlich  deren  Gesundheit  keine  Bedenken  bestehen,
und  wenn  gegenüber  ihrem  Herkunftsorte  veterinärpolizeiliche  Verbote  oder  Beschränkungen
  nicht  vorliegen.

14.  Für  Rindvieh,  das  im  Deutschen  Reiche  von  Landwirten  bayerischer,
sächsischer  und  württembergischer  Grenzgebietsteile  zur  Verwendung  für  Nutz=  oder
Zuchtzwecke  im  eigenen  Wirtschaftsbetriebe  aus  österreichischen  Grenzgebietsteilen
unter  Inanspruchnahme  der  für  diesen  Verkehr  auf  Grund  autonomer  Verordnungen
  gewährten  seuchenpolizeilichen  Erleichterungen  eingeführt  wird,  können
von  den  Regierungen  der  vertragschließenden  Teile  Normalgewichte  vereinbart
werden,  die  der  Verzollung  zum  vertragsmäßigen  Gewichtszoll  zu  Grunde  zu
legen  sind.

15.  Wenn  bei  der  Handhabung  des  Viehseuchenübereinkommens  zwischen
den  vertragschließenden  Teilen  Meinungsverschiedenheiten  entstehen,  so  wird  auf
Verlangen  eines  dieser  Teile  die  gutachtliche  Außerung  einer  gemischten  Kommission
eingeholt  werden.  Diese  Außerung  wird  bei  der  hiernach  zu  treffenden  Entscheidung
entsprechend  gewürdigt  werden.

Jeder  der  vertragschließenden  Teile  ernennt  für  die  Kommission  zwei  Mitglieder.
  Die  Kommission  ist  befugt,  sich  in  Fällen,  in  denen  sie  sich  nicht
einigen  kann,  ein  fünftes  Mitglied  zu  kooptieren.  Dieses  fünfte  Mitglied  ist,
wenn  die  Kommission  sich  hierüber  nicht  anders  verständigt,  in  dem  ersten  Falle
der  Bildung  einer  gemischten  Kommission  aus  den  Angehörigen  des  einen  und  im
zweiten  Falle  aus  den  Angehörigen  des  anderen  der  beiden  vertragschließenden
Teile  und  so  abwechselnd  aus  den  Angehörigen  des  einen  oder  des  anderen  Teiles
zu  wählen.  Im  ersten  Falle  dieser  Art  wird  der  vertragschließende  Teil,  dessen
Angehörigen  das  fünfte  Mitglied  zu  entnehmen  ist,  durch  das  Los  bestimmt.

 

Das  gegenwärtige  Protokoll,  welches  ohne  besondere  Ratifikation  durch  die
bloße  Tatsache  der  Auswechselung  der  Ratifikationen  des  Viehseuchenübereinkommens,
  auf  welches  es  sich  bezieht,  als  von  den  vertragschließenden  Teilen
gebilligt  und  bestätigt  anzusehen  ist,  wurde  in  doppelter  Ausfertigung  am
25.  Januar  1905  in  Berlin  unterzeichnet.

Graf  von  Posadowsky.  Freiherr  von  Richthofen.  Szögyény.
        <pb n="324" />
        Anlage.

314

Für  den  gegenseitigen  Viehverkehr  hauptsächlich  in
Betracht  kommende  Grenzzollämter.

 

A.  Im  Deutschen  Reiche.

 

 

 

 

 

 

1  2  D  3  4
Eintrittstationen  für
Bundesstaat.  Tiere  tierische  Rohstoffe  Bemerkungen.
mit  Ausnahme
Wiederkäuer.  Pferde.  Geflügel.  von  Fleisch.
Preußen.Myslowitz,  Myslowitz,  Myslowitz,  Eine  Anderung  1.  Bezüglich  der  Einfuhrzeiten
Dzieditz,  Oswiecim,  Oswiecim,  der  gegen-  wird  Aör  ““i
Osterr.  Osterr.  Osterr.  wärtigen,  eine  werden.  Etwaige  Anderun-Oderberg.
  Oderberg,  Oderberg,  Beschränkung  gen  werden  dem  anderen  ver-Dzieditz.
  Seidenberg.]  auf  bestimmte  tragschkießenden  Teile  recht.
..  .  zeitig  mitgeteilt  werden.
Eintrittstationen

 

 

 

nicht  enthaltenden
  Praxis  wird
ohne  gewichtigen
Grund  nicht
erfolgen.

 

 

Außer  den  in  Spalte  2  auf.

geführten  Eintrittstationen
findet  ein  mehr  oder  minder
geringfügiger  Verkehr  über
verschiedene  andere  Eintrittstationen
  statt,  deren  Bindung
  nicht  erfolgen  kann.
Es  wird  indessen  nicht  beabsichtigt,
  eine  Anderung
des  bisherigen  Verkehrs
ohne  gewichtigen  Grund
eintreten  zu  lassen.
        <pb n="325" />
        315

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  1  2
Eintrittstationen  für
Bundesstaat.  tierische  Rohstoffe  Bemerkungen.
Tiere.  mit  Ausnahme
von  Fieisch.
Bayern.  Tittmoning,  Freilassing  bezw.  Bahn=  Furth  im  Wald,Wie  vor.
hof  Salzburg,  Kufstein,  Mitten.  Simbach,  Passau,
wald,  Bahnhof  Eisenstein,  Weg.  Salzburg  bezw.
scheid,  Passau,  Simbach,  Furth  Freilassing,  Kufim
  Wald,  Füssen,  Lindau,  Ober.tein,  Lindau.
joch,  Kiefersfelden,  Sachrang,
Pfronten  -  Steinach,  Ziegelhaus,
Aach,  Laufen,  Kappel,  Haibach,
Burghausen,  Kleinphilippsreuth,
Schafberg,  Neuaigen,  Waidhaus,
Bärnau,  Wildenau.
Sachsen  Bittau,  Bodenbach-Tetschen,  Weipert,  Zittaus,  Boden.Wie  vor.
(Königreich).  Voitersreuth.  bach-Tetschen,
Voitersreuth.
Württemberg.]Friedrichshafen.  Friedrichshafen.Wie  vor.
Baden.  Konstanz.  Konstanz.  Wie  vor.
B.  In  Österreich-Ungarn.
I.  In  Tirol:
1.  Kufstein.  7.  Schönbichl.
2.  Kiefersfelden.  8.  Vilsrain.
3.  Wildbichl.  9.  Springen-Ach.
4.  Scharnitz.  10.  Unterhochsteg.
5.  Leutasch-Schanze.  11.  Bregenz.
6.  Minswang.  12.  Lindau  (in  Bayern).
II.  In  Salzburg:
1.  Oberndorf.  4.  Hamerau.
2.  Salzburg.  5.  Steinpaß.
3.  Saalbrücke.
III.  In  Oberösterreich:
1.  Schärding.  6.  Schwarzenberg.
2.  Passau  (in  Bayern).  7.  Braunau.
3.  Haibach.  8.  Simbach  (in  Bayern).
4.  Oberkappel.  9.  Ach.
5.  Hanging  (zu  Wegscheid  in  Bayern).  10.  Ettenau.
Reichs=  Gesetzbl.  1906.  45
        <pb n="326" />
        316

IV.  In  Böhmen:
A.  Gegen  Bayern:

1.  Landstraße.  8.
2.  Eisenstein.  9.
3.  Neumark.  10.
4.  Furth  (in  Bayern).  11.
5.  Vollman.  12.
6.  Haselbach.  13.
7.  Schwarzach.

Roßhaupt.
Paulusbrunn.
Mühlbach.
Wies.
Neuhausen.
Selberstraße.

B.  Gegen  Sachsen:

1.  Roßbach.  7.
2.  Voitersreuth  (Bahnhof).  8.
3.  Voitersreuth  (Straße).  9.
4.  Weipert  (Bahnhof).

5.  Weipert  (Straße).  10.
6.  Bodenbach-Tetschen.  11.

Niedereinsiedl  (zu  Sebnitz  in  Sachsen).
Rosenhain  (zu  Sohland  in  Sachsen).
Georgswalde  (zu  Ebersbach

  in  Sachsen).
Warnzdorf.
Zittau  (in  Sachsen).

C.  Gegen  Preußen:

1.  Seidenberg  (in  Preußen).  4.  Nachod.
2.  Liebau  (in  Preußen).  5.  Mittelwalde.
3.  Halbstadt.

V.  In  Schlesien:
1.  Ziegenhals  (Bahnhof  —  in  Preußen).  7.  Katharein.
2.  Hennersdorf.  8.  Katharein  (Piltscher  Straße).
3.  Hotzenplotz.  9.  Dzieditz  (Bahnhof).
4.  Jägerndorf  (Bahnhof).  10.  Oderberg  (Bahnhof).
5.  Jägerndorf  (Stadt).  11.  Oderberg  (Stadt).
6.  Troppau.  12.  Petrowitz.

VI.  In  Galizien:
1.  Oswiecim.
2.  Jaworzno.
3.  Szczakowa.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="327" />
        317

Reichs-Gesetzblatt.

·  Ú  e  —  —  —  —  —  —  —.

 

 

 

r  8.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Reichstagswahlkreise.  S.  317.  —  Geseg,  betreffend
die  Ausgabe  von  Reichsbanknoten  zu  50  und  20  Mark.  S.  318.

 

(Nr.  3200.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Reichstagswahlkreise.  Vom
18.  Februar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.
Der  12.  und  13.  Wahlkreis  des  Großherzogtums  Baden  und  der  7.  Wahlkreis
  des  Großherzogtums  Hessen  (Nachtrag  vom  27.  Februar  1871  zur  Anlage  C
des  Reglements  vom  28.  Mai  1870  zur  Ausführung  des  Wahlgesetzes  für  den
Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  vom  31.  Mai  1869  —  Bundes-Gesetzbl.
1871  S.  35  —)  bestehen  fortan  aus  den  in  der  Anlage  aufgeführten  Bestandteilen.

§ 2.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kopenhagen,  an  Bord  M.  S.  „Preußen“)  den  18.  Februar  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Reichs=  Gesetzbl.  1906.  4
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1906.
        <pb n="328" />
        318

 

 

 

 

Anlage
zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Abänderung  mehrerer  Reichstagswahlkreise.
Nummer  —
des  Bestandteile  des  Wahlkreises.
Wahlkreises.

 

Großherzogtum  Baden.
Amtsbezirk  Heidelberg  mit  Ausschluß  der  an  Hessen  abgetretenen  Teile,
nämlich  der  Exklave  Michelbuch  (Distrikt  Klafterwald  der  Wald-12
  gemarkung  Schönau)  und  eines  Teiles  des  badischen  Domanialwaldes
v  im  Distrikt  Adlerstein  bei  Heddesbach,
Amtsbezirk  Eberbach,
Amtsbezirk  Mosbach.
Amtsbezirk  Sinsheim,
Amtsbezirk  Eppingen,
13  Amtsbezirk  Bretten  einschließlich  des  seither  hessischen  Anteils  von  der
«  Gemeinde  Kürnbach,
Amtsbezirk  Wiesloch,
Amtsgerichtsbezirk  Philippsburg.

Großherzogtum  Hessen.
Kreis  Heppenheim  einschließlich  der  von  Baden  abgetretenen  Teile,
nämlich  der  Enklave  Michelbuch  (Distrikt  Klafterwald  der  Wald-7
  ,  gemarkung  Schönau)  und  eines  Teiles  des  badischen  Domanialwaldes
«  im  Distrikt  Adlerstein  bei  Heddesbach,

jedoch  mit  Ausschluß  des  seither  hessischen  Anteils  an  der  Gemeinde  Kürnbach,
Kreis  Worms.

 

—  —  ô

 

 

—"“""“""E8*s8—

(Nr.  3201.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichsbanknoten  zu  50  und  20  Mark.
Vom  20.  Februar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2e.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Reichsbank  wird  ermächtigt,  Banknoten  auf  Beträge  von  50  und
20  Mark  auszufertigen  und  auszugeben.
«  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  S.  „Preußen“,  den  20.  Februar  1906.

(I.  S)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="329" />
        —  319

Reichs-Gesetzblatt.

I|  9.

Inhalt:  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Serbien  vom
August  1892.  S.  310.

 

 

—  —*  –

 

(Nr.  3202.)  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Serbien  vom  #  August  1892,  vom  „.  November  1904.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des

Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  König  von  Serbien,  andererseits,

  von  dem  Wunsche  geleitet,  den  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Serbien

bestehenden  Handels=  und  Zollvertrag  vom  *#7  August  1892  einer  Revision

zu  unterziehen,  haben  beschlossen,  einen  Zusatzvertrag  zu  diesem  Vertrag  abzuschließen,

  und  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rat,  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts,  Oswald  Freiherrn  von  Richthofen

und

Seine  Majestät  der  König  von  Serbien:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
Michael  G.  Militchevitch,
welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Der  Handels-  und  Zollvertrag  vom  2*  August  1892  wird  in  nachstehender

  Weise  abgeändert:
I.  Artikel  IV.

Hinter  Absatz  2  des  Artikels  IV  wird  nachstehender  neuer  Absatz  eingefügt:

„Die  mit  einer  Gewerbelegitimationskarte  versehenen  Handlungsreisenden

  dürfen  wohl  Warenmuster,  aber  keine  Waren  mit  sich  führen.“

Reichs.  Gesetzbl.  1906.  47

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1906.
        <pb n="330" />
        II.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  TV  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IVa.

Die  als  Proben  oder  Muster  dienenden  zollpflichtigen  Gegenstände,
  die  in  das  eine  der  beiden  Länder  von  den  Handlungsreisenden
des  anderen  Landes  eingebracht  werden,  sollen  zollfrei  zugelassen  werden,
falls  den  nachfolgenden,  zur  Sicherung  ihrer  Wiederausfuhr  oder
Einlieferung  in  eine  Niederlage  erforderlichen  Förmlichkeiten  entsprochen
  wird:

1.  Das  Zollamt,  über  das  die  Proben  oder  Muster  eingehen,  ermittelt
  den  Betrag  des  darauf  haftenden  Zolles.  Der  Handlungsreisende
  hat  diesen  Betrag  bei  dem  Zollamte  bar  zu  hinterlegen
oder  annehmbare  Sicherstellung  zu  leisten.

2.  Zum  Zwecke  der  Festhaltung  der  Identität  werden  die  einzelnen
Proben  oder  Muster,  soweit  es  angeht,  durch  Anbringung  von
Stempeln,  Siegeln  oder  Bleien  bezeichnet.  Ausnahmsweise  können
die  letzteren  auf  Behältnissen,  welche  mit  den  umschlossenen  Gegenständen
  in  unmittelbarer  Berührung  stehen,  angebracht  werden,
wenn  nach  Ansicht  des  Eingangszollamts  dieses  Verfahren  vollständige
  Sicherheit  gewährt.

Die  Erkenmungsseichen  die  zur  Wahrung  der  Identität  der
aus  einem  der  beiden  Länder  ausgeführten  und  zur  Wiedereinfuhr
in  dasselbe  bestimmten  Proben  oder  Muster  amtlich  angelegt
worden  sind,  sollen  gegenseitig  anerkannt  werden,  und  zwar  in
dem  Sinne,  daß  die  von  der  Zollbehörde  des  Ausfuhrlandes
angelegten  Zeichen  auch  in  dem  anderen  Lande  zum  Beweise
der  Identität  dienen.  Die  beiderseitigen  Zollämter  dürfen
jedoch  weitere  Erkennungszeichen  anlegen,  falls  dies  notwendig
erscheint.

3  Es  ist  ein  Abfertigungspapier  auszustellen,  welches  enthalten  soll:

a)  ein  Verzeichnis  der  eingebrachten  Proben  oder  Muster,  in
welchem  die  Gattung  der  Ware  und  solche  Merkmale  sich
angegeben  finden,  die  zur  Festhaltung  der  Identität  geeignet
sind

b)  eine  Angabe  über  den  auf  den  Proben  oder  Mustern  haftenden
  Zoll  und  darüber,  ob  er  hinterlegt  oder  sichergestellt
worden  ist;

c)  eine  Angabe  über  das  Erkennungszeichen  (Stempel,  Siegel
oder  Blei),  das  an  den  Proben  oder  Mustern  oder  gegebenenfalls
  an  den  Behältnissen  angebracht  worden  ist;
        <pb n="331" />
        —  321

d)  die  Frist,  nach  deren  Ablaufe  der  hinterlegte  Zollbetrag  zu
verrechnen  oder  der  Zoll  aus  der  bestellten  Sicherheit  einzuziehen
  ist,  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die  Proben
oder  Muster  innerhalb  der  Frist  wieder  ausgeführt  oder  in
eine  Niederlage  eingeliefert  worden  sind.  Die  Frist  darf
zwölf  Monate  nicht  überschreiten.

4.  Für  die  Erteilung  des  Abfertigungspapiers  und  die  Bezeichnung
der  Musterstücke  zur  Festhaltung  der  Identität  werden  Kosten  mit
Ausnahme  des  Stempels  nicht  erhoben.

5.  Die  Proben  oder  Muster  können  sowohl  über  das  Eingangszgollamt
  als  auch  über  jedes  andere  zur  Abfertigung  von  Proben
oder  Mustern  befugte  Zollamt  wieder  ausgeführt  werden.

6.  Werden  vor  Ablauf  der  gestellten  Frist  (34)  die  Proben  oder
Muster  einem  zur  Abfertigung  befugten  Amte  zum  wecke  der
Wiederausfuhr  oder  der  Einlieferung  in  eine  Niederlage  vorgeführt,
so  hat  dieses  Amt  sich  durch  eine  Prüfung  davon  zu  überzeugen,
ob  ihm  dieselben  Gegenstände  vorgeführt  worden  sind)  für  welche
das  Abfertigungspapier  beim  Eingang  erteilt  worden  ist.  Soweit
  in  dieser  Hinsicht  keine  Bedenken  entstehen,  bescheinigt  das
Amt  die  Wiederausfuhr  oder  die  Einlieferung  in  die  Niederlage
und  erstattet  den  bei  der  Einfuhr  hinterlegten  Zoll  oder  trifft
wegen  Freigabe  der  bestellten  Sicherheit  die  erforderliche  Verfügung.  «

 

 

 

 

III.  Artikel  V.
Der  Artikel  erhält  nachstehende  Fassung:

„Artikel  V.
Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich)  den  gegenseitigen
Verkehr  zwischen  beiden  Ländern  durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhroder
  Durchfuhrverbote  zu  hemmen.

Ausnahmen  sind  nur  zulässig:

1.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedarf  unter  außerordentlichen  Umständen;


2.  aus  Rücksichten  auf  die  öffentliche  Sicherheit;

3.  aus  Rücksichten  der  Gesundheitspolizei  oder  zum  Schutze  von
Tieren  oder  Nutzpflanzen  gegen  Krankheiten  und  Schädlinge;

4.  behufs  Durchführung  der  inneren  Gesetzgebung,  soweit  durch
diese  die  Erzeugung,  die  Beförderung,  der  Vertrieb  oder  der

Verbrauch  gewisser  Gegenstände  verboten  oder  eingeschränkt
wird."

 

47
        <pb n="332" />
        O
-

—  322  —

IV.  Artikel  VI.

Die  in  den  Absätzen  1  und  2  dieses  Artikels  genannten  Tarife  B  und  C
werden  durch  die  anliegenden  Tarife  B  (Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Serbien)  und  C
(Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet)  ersetzt.

V.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  VII  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  VII a.

Waren  aller  Art,  welche  von  einem  der  beiden  Gebiete  kommen
oder  dahin  gehen,  sollen  wechselseitig  in  dem  anderen  Gebiete  von  jeder
Durchfuhrabgabe  frei  sein,  sei  es,  daß  sie  unmittelbar  durchgeführt
werden,  sei  es,  daß  sie  während  der  Durchfuhr  abgeladen,  eingelagert
oder  wieder  aufgeladen  werden  müssen.“

VI.  Artikel  VIII.
Der  Artikel  erhält  nachstehende  Fassung:

„Artikel  VIII.

Eine  zeitweilige  Befreiung  von  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
wird  beiderseits  für  folgende  Gegenstände  unter  der  Bedingung,  daß
dieselben  binnen  einer  im  voraus  bestimmten  Frist  zurückgeführt  werden,
und  daß  deren  Identität  außer  Zweifel  ist,  zugestanden:

1.  für  Waren  (mit  Ausnahme  von  Verzehrungsgegenständen),  welche
aus  dem  freien  Verkehr  im  Gebiete  des  einen  vertragschließenden
Teiles  in  das  Gebiet  des  anderen  auf  Märkte  oder  Messen  oder
auf  ungewissen  Verkauf  außer  dem  Meß-  oder  Marktverkehr  versendet,
  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  aber  nicht  in  den
freien  Verkehr  gesetzt,  sondern  unter  Kontrolle  der  Zollbehörde
in  öffentlichen  Niederlagen  gelagert  oder  als  Muster  von  Geschäftsreisenden
  eingebracht  werden;

2.  für  handelsübliche  Umschließungen  aller  Art  sowie  Schutzdecken
und  andere  Verpackungsmittel,  auch  Webebäume,  Holz=  und  Papprollen
  und  dergleichen,  die  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere
zum  Zwecke  der  Ausfuhr  von  Waren  eingeführt,  oder,  nachdem
sie  nachweislich  dazu  gedient  haben,  aus  dem  anderen  Gebiete
wieder  zurückgebracht  werden.“

VII.  Artikel  IX.

In  Absatz  1  wird  hinter  den  Worten:  so  werden“  eingefügt:  ))  soweit
nichts  anderes  vereinbart  ist,“.
        <pb n="333" />
        —  323  —

VIII.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX a.

Die  für  Rechnung  des  Staates,  der  Gemeinden  oder  von  Kor
porationen  erhobenen  inneren  Abgaben,  welche  die  Herstellung,  die
Erzeugung  oder  den  Verbrauch  einer  Ware  im  Gebiete  eines  der  vertragschließenden
  Teile  belasten  oder  belasten  werden,  sollen  unter  keinem
Vorwand  die  Erzeugnisse  des  anderen  Teiles  in  stärkerer  oder  lästigerer
Weise  treffen,  als  die  einheimischen  Erzeugnisse  der  gleichen  Art.

Die  Exrzeugnisse  des  einen  vertragschließenden  Teiles  können  bei
der  Einfuhr  in  das  Gebiet  des  anderen  vertragschließenden  Teiles  nur
dann  mit  solchen  Abgaben  belastet  werden,  wenn  diese  Erzeugnisse  im
Inland  ebenfalls  hergestellt  werden  und  derselben  Abgabe  unterworfen
  sind.“

IX.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX a  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX b.

Auf  Eisenbahnen  soll  weder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
noch  der  Zeit  und  Art  der  Abfertigung  ein  Unterschied  zwischen  den
Bewohnern  der  Gebiete  der  vertragschließenden  Teile  gemacht  werden.
Insbesondere  sollen  für  die  aus  Serbien  nach  einer  deutschen  Station
oder  durch  Deutschland  beförderten  Gütersendungen  auf  den  deutschen
Bahnen  keine  höheren  Tarife  angewendet  werden,  als  für  gleichartige
deutsche  oder  ausländische  Erzeugnisse  in  derselben  Richtung  und  auf
derselben  Verkehrsstrecke.  Das  gleiche  soll  auf  den  serbischen  Bahnen
für  Gütersendungen  aus  Deutschland  gelten,  die  nach  einer  serbischen
Station  oder  durch  Serbien  befördert  werden.

Ausnahmen  sollen  nur  zulässig  sein,  soweit  es  sich  um  Transporte
  zu  ermäßigten  Preisen  für  öffentliche  oder  milde  Zwecke  handelt.“

X.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX b  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX c.

Die  Benutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  Straßen,  Kanäle,
Schleusen,  Fähren,  Brücken  und  Brückenöffnungen,  der  Häfen  und
Landungsplätze,  der  Bezeichnung  und  Beleuchtung  des  Fahrwassers,
des  Lotsenwesens,  der  Krane  und  Wageanstalten,  der  Niederlagen,  der
Anstalten  zur  Rettung  und  Bergung  von  Schiffsgütern  und  dergleichen
        <pb n="334" />
        —  324  —

mehr,  soll,  insoweit  die  Anlagen  oder  Anstalten  für  den  öffentlichen
Verkehr  und  den  Handel  im  allgemeinen  bestimmt  sind,  gleichviel,  ob
sie  vom  Staate,  oder  mit  staatlicher  Genehmigung  von  Privatpersonen
verwaltet  werden,  den  Angehörigen  des  anderen  vertragschließenden
Teiles  unter  gleichen  Bedingungen  und  gegen  Zahlung  gleicher  Gebühren
wie  den  Angehörigen  des  eigenen  Staates  gestattet  werden.

Solche  Gebühren  dürfen,  vorbehaltlich  der  beim  Beleuchtungsund
  Lotsenwesen  zulässigen  abweichenden  Bestimmungen,  nur  bei
wirklicher  Benutzung  solcher  Anlagen  oder  Anstalten  erhoben  werden.“

XI.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX c  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX d.

Die  deutschen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Serbien  und
die  serbischen  Schiffe  und  ihre  Ladungen  sollen  in  Deutschland  völlig
auf  dem  Fuße  der  inländischen  Schiffe  und  Ladungen  behandelt  werden,
gleichviel,  von  wo  die  Schiffe  ausgelaufen  oder  wohin  sie  bestimmt  sind,
und  gleichviel,  woher  die  Ladungen  stammen  oder  wohin  sie  bestimmt  sind.

Jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung,  welche  in  dieser  Beziehung
von  einem  der  vertragschließenden  Teile  einer  dritten  Macht  eingeräumt
werden  sollte,  soll  gleichzeitig  und  bedingungslos  auch  dem  anderen
Teile  zustehen.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  wird  jedoch  eine  Ausnahme

emacht  in  betreff  derjenigen  besonderen  Begünstigungen,  welche  den
zeugnissen  des  inländischen  Fischfanges  in  dem  einen  oder  dem  anderen
Lande  jetzt  oder  in  Zukunft  gewährt  werden  sollten.“

XII.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX d.  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX e.

Die  Nationalität  der  Schiffe  soll  beiderseits  nach  den  jedem
Lande  eigentümlichen  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  Grund  der  durch
die  zuständigen  Behörden  den  Kapitänen,  Schiffseignern  oder  Schiffern
ausgestellten  Urkunden  und  Patente  anerkannt  werden.“

XIII.  Ueuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX e  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX f.
Die  deutschen  Schiffe,  welche  nach  einem  serbischen  Hafen,  und
umgekehrt  die  serbischen  Schiffe,  welche  nach  einem  deutschen  Hafen
        <pb n="335" />
        —  325  —

kommen,  um  daselbst  nur  ihre  Ladung  zu  vervollständigen  oder  einen
Teil  derselben  zu  löschen,  sollen,  vorausgesetzt,  daß  sie  sich  nach  den
Gesetzen  und  Vorschriften  des  betreffenden  Staates  richten,  den  nach
einem  anderen  Hafen  desselben  oder  eines  anderen  Landes  bestimmten
Teil  ihrer  Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder  ausführen  können,
ohne  gehalten  zu  sein,  für  diesen  letzteren  Teil  ihrer  Ladung  irgend
eine  Abgabe  zu  bezahlen  außer  den  Aufsichtsabgaben,  welche  übrigens
nur  nach  dem  für  die  inländische  Schiffahrt  bestimmten  Satze  erhoben
werden  dürfen.“

 

XIV.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX f  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX g.

Von  Tonnengeldern  und  Abfertigungsgebühren  sollen  in  den
Häfen  eines  jeden  der  beiden  Länder  völlig  befreit  sein:

1.  die  Schiffe,  welche  von  irgend  einem  Orte  mit  Ballast  ein-  und
damit  wieder  auslaufen;

2.  die  Schiffe,  welche  aus  einem  Hafen  des  einen  der  beiden  Länder
nach  einem  oder  mehreren  Häfen  desselben  Landes  kommen  und
sich  über  die  in  einem  anderen  Hafen  desselben  Landes  bereits
erfolgte  Zahlung  jener  Abgaben  ausweisen  können;

3.  die  Schiffe,  welche  freiwillig  oder  notgedrungen  mit  Ladung  nach
einem  Hafen  kommen  und  denselben  wieder  verlassen,  ohne  irgend
welches  Handelsgeschäft  vorgenommen  zu  haben.

Im  Falle  des  durch  Not  veranlaßten  Einlaufens  sollen  das
Löschen  und  Wiedereinladen  der  Waren  behufs  Ausbesserung  des
Schiffes,  das  Überladen  auf  ein  anderes  Schiff  im  Falle  der  Unbrauchbarkeit
  des  ersten,  die  zur  erneuten  Verproviantierung  der  Schiffsmannschaft
  notwendigen  Aufwendungen  und  der  Verkauf  der  beschädigten
  Waren,  wenn  die  Zollverwaltung  hierzu  die  Genehmigung
erteilt  hat,  als  Handelsgeschäfte  nicht  angesehen  werden.“

XV.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX g  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX h.

Im  Falle  des  Strandens  oder  des  Schiffbruchs  eines  Schiffes
eines  der  vertragschließenden  Teile  an  den  Küsten  oder  Ufern  des
anderen  sollen  Schiff  und  Ladung  dieselben  Begünstigungen  und  Befreiungen
  genießen,  welche  die  Gesetzgebung  jedes  der  betreffenden  Länder
den  eigenen  Schiffen  in  gleicher  Lage  bewilligt.  Es  soll  jederlei  Hilfe
        <pb n="336" />
        —  326  —

und  Beistand  dem  Führer  und  der  Mannschaft  sowohl  für  ihre  Person,
wie  für  das  Schiff  und  dessen  Ladung  geleistet  werden.  Die  auf  die
Rettung  bezüglichen  Maßregeln  sollen  den  Landesgesetzen  gemäß  getroffen
  werden.  Es  soll  jedoch  den  betreffenden  Konsuln  und  Konsularagenten
  gestattet  sein,  im  Falle  Schiffe,  welche  an  der  Küste  oder  am
Ufer  gestrandet  sind  oder  Schiffbruch  gelitten  haben,  ausgebessert,  neu
verproviantiert  oder  verkauft  werden,  die  hierauf  bezüglichen  Geschäfte
zu  überwachen.  Alles,  was  von  dem  Schiffe  und  dessen  Ladung
gerettet  worden  ist,  oder,  im  Falle  des  Verkaufs,  der  für  diese  Gegenstände
  erzielte  Erlös  soll  den  Eigentümern  oder  deren  Vertretern
zurückgegeben  werden,  und  es  sollen  für  die  Rettung  keine  höheren
Kosten  bezahlt  werden,  als  diejenigen,  zu  welchen  die  Inländer  im
gleichen  Falle  verpflichtet  sein  würden.

Die  vertragschließenden  Teile  kommen  außerdem  dahin  überein,
daß  die  geborgenen  Waren  keiner  Zollabgabe  unterliegen  sollen,  es  sei
denn,  daß  sie  in  den  inländischen  Verbrauch  übergehen.“

XVI.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX h  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX i.

Hinsichtlich  der  Abgaben  und  sonstigen  ähnlichen  Gebühren,
welche  in  den  Häseng  Bassins,  Docks,  Rheden  und  Buchten  der
vertragschließenden  Länder  als  Entgelt  erhoben  werden,  und  in  jeder
anderen  Beziehung  sollen  die  deutschen  Schiffe  und  Waren  in  Serbien
und  die  serbischen  Schiffe  und  Waren  in  Deutschland  ebenso  behandelt
werden,  wie  die  inländischen  Schiffe  und  Waren  und  diejenigen,
welche  der  meistbegünstigten  Nation  angehören.“

XVII.  Neuer  Artikel.
Hinter  Artikel  IX i  wird  nachstehender  Artikel  eingefügt:

„Artikel  IX  k.

Wenn  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  über  die  Auslegung
oder  Anwendung  der  Tarife  des  gegenwärtigen  Vertrags  (Tarife  B
und  C),  der  Zusatzbestimmungen  zu  diesen  Tarifen,  sowie  der  Zollsätze
der  von  den  vertragschließenden  Teilen  mit  dritten  Staaten  vereinbarten
Vertragstarife  eine  Meinungsverschiedenheit  entsteht,  so  soll  sie  auf
Verlangen  des  einen  oder  des  anderen  Teiles  durch  Schiedsspruch
erledigt  werden.

Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden  Streitfall  derart  gebildet,
daß  jeder  Teil  aus  den  Angehörigen  seines  Landes  eine  geeignete
        <pb n="337" />
        —  327  —

Persönlichkeit  zum  Schiedsrichter  bestellt  und  daß  die  beiden  Teile
einen  Angehörigen  eines  befreundeten  dritten  Staates  zum  Obmanne
wählen.  Die  beiden  Teile  behalten  sich  vor,  sich  im  voraus  und  für
einen  bestimmten  Zeitraum  über  die  Person  des  im  gegebenen  Falle  zu
ernennenden  Obmannes  zu  verständigen.

Eintretendenfalls  und  vorbehaltlich  besonderer  Verständigung
werden  die  vertragschließenden  Teile  auch  andere  als  die  im  Absatz  1
bezeichneten  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Auslegung  oder  Anwendung,
  des  gegenwärtigen  Vertrags  zum  schiedsgerichtlichen  Austrag

ringen.
Artikel  2.

Das  Schlußprotokoll  zum  Handels=  und  Zollvertrage  vom  *)  August  1892
wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

I.  Neue  Bestimmungen  zu  Artikel  III.
Die  nachstehenden  Bestimmungen  werden  eingefügt:

„Zu  Artikel  III.

Man  ist  darüber  einig,  daß  die  deutschen  Reichsangehörigen  in
Serbien  als  Mieter  von  unbeweglichen  Sachen  von  der  Einquartierung
befreit  sind.

  Ebenso  besteht  Einverständnis  darüber,  daß  die  Deutschen  in
Serbien  von  der  Fuhrparksteuer  (Comora)  befreit  bleiben  sollen,  sofern
sie  nicht  als  Eigentümer  unbeweglicher  Sachen  in  Serbien  zur  Entrichtung
  dieser  Steuer  verpflichtet  sind.

Durch  die  Bestimmung  in  Absatz  2  des  Artikels  III  werden  die
Bestimmungen  in  Absatz  1  dieses  Artikels  in  keiner  Weise  berührt.“

II.  Neue  Bestimmung  zu  Artikel  IV a.
Die  nachstehende  Bestimmung  wird  eingefügt:

Die  Königlich  Serbische  Regierung  verpflichtet  sich,  die  zur  Zeit
auf  drei  Monate  festgesetzte  Frist,  binnen  welcher  die  zollfreie  Wiederausfuhr
  der  Muster  erfolgen  kann  (vgl.  Ziffer  3,  litera  d  des  Artikels  IV a),
während  der  Dauer  dieses  Zusatzvertrags  nicht  zu  verkürzen.“

III.  Neue  Bestimmungen  zu  Artikel  V.
Die  nachstehenden  Bestimmungen  werden  eingefügt:
"„Zu  Artikel  V.
Unter  dem  in  Artikel  1,  III,  Absatz  2,  Ziffer  3  des  gegenwärtigen
Zusatzvertrags  vorgesehenen  Vorbehalt  wird  die  Kaiserlich  Deutsche
Reichs.  Gesetzbl.  1906.  48
        <pb n="338" />
        Regierung  die  Durchfuhr  von  frischem  oder  zubereitetem  Fleisch,  das
serbischen  Ursprungs  ist  und  von  dort  unmittelbar  versandt  wird,  bei
Beobachtung  der  veterinären  Vorbeugungsmaßregeln,  welche  durch  die
bestehenden  oder  von  den  deutschen  Behörden  zu  erlassenden  Gesetze,
Anweisungen  und  Verordnungen  erforderlich  werden,  zulassen.

Unter  dem  gleichen  Vorbehalt  wird  Fleisch  serbischen  Ursprungs,
das  im  Sinne  des  deutschen  Gesetzes  über  die  Fleischbeschau  vom
3.  Juni  1900  als  zubereite  angesehen  werden  kann,  zur  Einfuhr  in
Deutschland  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zugelassen
  werden.“

IV.  zu  Artikel  VI.
In  Absatz  2  fallen  die  Nummern  1  bis  9  und  11  weg.

V.  zu  Artikel  VI  und  VII.

In  Absatz  2  litera  a  werden  die  Worte  „zehn  Kilometer“  durch  „fünfzehn
Kilometer“  ersetzt.

VI.  Meue  Bestimmungen  zu  Artikel  IX  und  IXa.
Die  nachstehenden  Bestimmungen  werden  eingefügt:

„Zu  Artikel  IX  und  IX a.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Sätze  des  neuen  serbischen  Zolltarifs
  die  bisher  neben  den  Zöllen  erhobene  Obrtsteuer  mitumfassen,
wird  diese  Steuer  in  Zukunft  nicht  mehr  von  den  aus  Deutschland  nach
Serbien  eingeführten  Waren  erhoben  werden.

Da  ferner  das  Wagegeld  in  Serbien  beseitigt  ist,  werden  von
Nebengebühren  nur  noch  die  in  Ziffer  1,  3  und  4  von  Artikel  IX  des
bestehenden  Vertrags  benannten  Gebühren  zur  Erhebung  gelangen.

Erzeugnisse,  welche  zwar  in  Deutschland  aber  nicht  in  Serbien
hervorgebracht  oder  hergestellt  werden,  können  der  für  Rechnung  des
Staates  oder  der  Gemeinden  erhobenen  Troscharina  nur  insoweit  und
in  der  Höhe  unterworfen  werden,  als  sie  beim  Abschluß  des  gegenwärtigen
  Zusatzvertrags  dieser  Abgabe  bereits  unterliegen.

Im  übrigen  unterliegen  die  aus  Deutschland  nach  Serbien  eingeführten
  Waren,  für  welche  im  serbischen  Vertragstarif  Ermäßigungen
oder  Bindungen  des  Zollsatzes  vereinbart  sind,  in  Serbien  keinerlei
weiteren  inneren  Abgaben  irgend  welcher  Art,  mögen  dieselben  für

Rechnung  des  Staats  oder  von  Gemeinden  oder  von  Körperschaften
erhoben  werden.“
        <pb n="339" />
        —  329  —

VII.  Neue  Bestimmungen  zu  Artikel  IX k.
Die  nachstehenden  Bestimmungen  werden  eingefügt:

„Zu  Artikel  IX k.

Über  das  Verfahren  in  den  Fällen,  in  denen  auf  Grund  des
ersten  und  zweiten  Absatzes  des  Artikels  IX k    ein  schiedsgerichtlicher
Austrag  stattfindet,  wird  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  folgendes
  vereinbart:

Beim  ersten  Streitfall  hat  das  Schiedsgericht  seinen  Sitz  im
Gebiet  des  beklagten  Teils,  beim  zweiten  Streitfall  im  Gebiet  des
anderen  Teils  und  so  abwechselnd  in  dem  einen  oder  dem  anderen
Gebiet,  in  einer  Stadt,  die  von  dem  betreffenden  vertragschließenden
Teil  bestimmt  wird.  Dieser  hat  für  die  Stellung  der  Räumlichkeiten,
der  Schreibkräfte  und  des  Dienstpersonals  zu  sorgen,  deren  das  Schiedsgericht
  für  seine  Tätigkeit  bedarf.

Der  Obmann  ist  Vorsitzender  des  Schiedsgerichts,  das  nach
Stimmenmehrheit  entscheidet.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  im  einzelnen  Falle  oder
ein  für  allemal  über  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts  verständigen.
In  Ermangelung  einer  solchen  Verständigung  wird  das  Verfahren  von
dem  Schiedsgericht  selbst  bestimmt.  Das  Verfahren  kann  schriftlich
sein,  wenn  keiner  der  vertragschließenden  Teile  Einspruch  erhebt;  in
diesem  Falle  kann  von  der  Bestimmung  des  Absatzes  1  abgewichen
werden.

Hinsichtlich  der  Ladung  und  der  Vernehmung  von  Zeugen  und
Sachverständigen  werden  die  Behörden  jedes  der  vertragschließenden
Teile,  auf  das  vom  Schiedsgericht  an  die  betreffende  Regierung  zu
richtende  Ersuchen,  in  derselben  Weise  Rechtshilfe  leisten  wie  auf  die
Ersuchen  der  inländischen  Zivilgerichte.“

Artikel  3.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll  in  Kraft  treten  mit  Ablauf  einer  Frist
von  sechs  Monaten  von  dem  Tage  ab,  an  dem  die  beiden  vertragschließenden
Teile  sich  zu  diesem  Zwecke  verständigt  haben  werden.  Das  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Zusatzvertrags  soll  jedoch  nicht  vor  dem  1.  Januar  1906  und
nicht  nach  dem  1.  Juli  1906  erfolgen.

Nach  der  Inkraftsetzung  des  Zusatzvertrags  soll  der  bestehende  Handelsund
  Zollvertrag  vom  *  August  1892  mit  den  durch  den  Zusatzvertrag  herbeigeführten

  Anderungen  und  Ergänzungen  bis  zum  31.  Dezember  1917  wirksam

bleiben.
48“
        <pb n="340" />
        —  330  —

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden  Teile  zwölf  Monate  vor  dem  Eintritt
  des  letzteren  Termins  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des  Vertrags  aufhören
zu  lassen,  kundgibt,  soll  dieser  nebst  den  erwähnten  Änderungen  und  Ergänzungen
bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  ab  gelten,  wo  ihn  der  eine  oder
der  andere  der  vertragschließenden  Teile  kündigt.

Artikel  4.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  in  Berlin  sobald  als  möglich  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Zusatzvertrag  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

 

So  geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Ausfertigung,  den  *  November
Eintausend  neunhundert  und  vier.  «

(L.s.)Frhr.v.Richthofen.  (L.S.)M.G.Militchevitch.

 

Der  vorstehende  Zusatzvertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  22.  Februar  1906  stattgefunden.  Auf  Grund
einer  Vereinbarung  der  beiden  vertragschließenden  Teile  tritt  dieser  Zusatzvertrag  am
1.  März  1906  in  Kraft.
        <pb n="341" />
        —  331  —

Tarif  B.
Zölle  bei  der  Einfuhr  nach  Serbien.

Der  in  diesem  Tarife  genannte  serbische  allgemeine  Tarif  ist  der  Allgemeine  Zolltarif  vom  nm

 

13.  April
Nummer
des  »  ZVUTCH
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
Tarifs.

 

108  Stärke  aller  Art,  auch  Stärkegummi  (Dextrin,  Leiogomme,
Gommelin),  Kleber,  Schlichte  (Kleister)  und  andere  Appreturstoffe:
Reisstärke  und  Dextrin  ...  ....  1  dz  17

 

zu  121  Anmerkung.  Auf  die  deutschen  Biere  sollen  alle  Erleichterungen

  in  der  Zoll-  und  Steuerbehandlung  Anwendung
finden,  die  etwa  anderen  ausländischen  Biersorten  jeglichen
Ursprunges  eingeräumt  werden  sollten.

123 Essig  aller  Art:

1.  in  Fässer  :  6,20

2.  in  anderen  Behältnissen.  -  7,50
144  Chemisch  zubereitete  Nährmittel,  z.  B.  Somatose,  Pepsin,  Tropon,

Plasmon  .  .  .  ..  -  150

187  Sonstige  Seifen  aller  Art,  hart  oder  weich,  z.  B.  Toiletten
und  ähnliche  Seifen,  auch  wohlriechend;  gepulvert  oder  teigartig;
Seife  mit  Zusätzen  von  kosmetischen  oder  medizinischen  Mitteln,
sogenannte  medizinische  Seifen  -  40
        <pb n="342" />
        —

—  332  —

 

 

 

Nummer
des  Zollsatz
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
Tarifs.
aus  208  Gelbe  und  rote  Bleiglätte  in  jeder  Form  .....  ...............  1  d  5
215  Bitriol:
1.  Eisenvitriol  (grüner  Vitriol,  Eisensulfat,  schwefelsaures  Eisenorxydul,
  schwefelsaures  Eisenoxyd),  krystallisiert  oder  in  Lösung;
Eisenchlorid  .  .  .  ...  -  0,50
2.  Kupfervitriol  (Blaustein,  blauer  Vitriol,  Kupfersulfat)  und  Salzburger
  Vitriol  (Mischung  von  Eisen=  und  Kupfersulfat);
Zinkchlorid  und  Zinksulfat  -  1,50
aus  237  1.  Indigo,  natürlicher  und  künstlicher,  in  jeder  Form,  auch
Indigokarmin  ..  ....  .....  ....  .  ...  ..  .......  ..  .  .  .  ..  -  50
Anmerkung.  Shynthetischer  Indigo  soll  keinem  anderen
oder  höheren  Zollsatz  als  natürlicher  Indigo  unterliegen.
238  Künstliche  organische  Farben:
1.  Alizarin-,  Anilin=  und  ähnliche  Farben  -  10
2.  andere  .  .  ..  »  40
aus  247  1.  Kreide,  Blei=  und  Farbstifte:
a)  ohne  Umhüllung  oder  nur  mit  Papier  umhüllt.  -  10
b)  mit  Fassung  aus  gemeinem,  nicht  poliertem,  weißem
Holze.......................................  -  55
c)  mit  Fassung  aus  anderem  Holze,  Rohr  oder  Papiermasse,
  auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit
sie  nicht  deswegen  unter  höhere  Zollsätze  fallen  »  80
aus  277 Glatte  Gewebe:
1.  Gewebe  im  Gewichte  von  mehr  als  120  g  auf  1  qm  und  in
der  Kette  und  dem  Schuß  auf  1  qcm  enthaltend:
a)  bis  50  Fäden  1  80
b)  von  mehr  als  50  bis  80  Fäden  *  100
c)  über  80  Fäden  130
        <pb n="343" />
        —  333  —

 

Nummer
des  Zollsatz
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
Tarifs.
Noch:
aus  277  aus  2.  Gewebe  im  Gewichte  von  mehr  als  60  bis  120  g  auf  1  qm,
in  der  Kette  und  dem  Schuß  auf  1  qcm  enthaltend:
a)  bis  50  Fäden  ..  ...  ...  1  2  130
278  Samt,  Plüsch  und  ähnliche  Gewebe  ...  -  170
281  Spitzen  aller  Art,  auch  gestickte  (Atzspitzen)  ..................  -  600
282  Stickereien  auf  baumwollenem  Grundstoffe:
1.  Kettenstichstickereien  (Crochets),  Hand=  oder  Maschinenstickereien,
auch  mit  Applikation:
à)  bei  Verwendung  von  Seee  »  700
b)  bei  Verwendung  von  anderen  Stoffen  -  600
2.  Mattstichstickereien,  auf  der  gewöhnlichen  Stick=  oder  Schiffchenmaschine
  hergestellt,  auch  mit  Applikation:
à)  bei  Verwendung  von  Seide  .  .  .  ...  »  700
b)  bei  Verwendung  von  anderen  Materialien  -  600
284 Posamentierwaren,  Knopfmacherwaren,  auch  mit  Unterlagen  oder
Einlagen  von  Holz,  Bein  und  Metall  .................  ...  -  125
aus  313  Kammgarn  bis  einschließlich  Nr.  16  metrisch:
aus  2.  zwei=  und  mehrdrähtig:
b)  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt  oder  auf  andere  Weise
veredelt  5  120
314  Kammgarn  über  Nr.  16  metrisch,  ein=  oder  mehrdrähtig:
1.  roh  ............................................  v  60
2.  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt.  .  .  .  ....  ..........  ..  .  .  .  ...  80
315  Streichgarn  und  andere  nicht  besonders  genannte  Wollengarne
(Vigogne  usw.),  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  311  bis  314  fallen:
1.  eindrähtig:
a) roh.........................................  v  50
b) gebleicht, gefärbt, bedruckt   *  60
        <pb n="344" />
        —  334  —

 

 

Nummer
des  Zollsatz
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
arifs.
Noch:  3151  2.  zwei-  und  mehrdrähtig:
a) roh.........................................  1  dz  70
b)  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt.....  -  80
aus  316 Garne  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf  (auf  Spulen,  in
Knäueln,  Strähnen  usw.):
2.  gebleicht,  gefärbt,  bedruckckt.  -  110
aus  321  Andere  Gewebe  mit  Ausnahme  der  besonders  genannten:
2.  im  Gewichte  von  mehr  als  300  bis  700  g  auf  1  dm...  -  200
3.  im  Gewichte  bis  zu  300  g  auf  1I  qm  .  ..  .  ..  ..  .  ....  .  .  ..  -  250
322 Samt,  Plüsch,  samt-  und  plüschartige  Gewebe  (mit  aufgeschnittenem
oder nicht aufgeschnittenem Flore)  -  250
aus  335  Dichte  Gewebe  aus  Seide:
2.  halbseiden  .  .  ..  -  450
aus  3363 Samt  und  Plüsch,  samt=  und  plüschartige  Gewebe:
2.  halbseiden.  -  550
aus  345  2.  Wagendecken  und  andere  Decken  aus  groben  Geweben,  chemisch
behandelt  oder  mit  Öl,  Teer  oder  Fettmischungen  überstrichen
oder  getränkt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  »  70

 

Allgemeine  Bemerkungen  zum  V.  Tarifabschnitte.

1.  Der  Zoll  ist,  wo  nichts  anderes  im  Tarife  bestimmt  ist,  für  rohe  Erzeugnisse
vorgesehen.  Gelaugte,  halbgebleichte,  gebleichte,  mercerisierte  oder  nitrierte
Waren  unterliegen  einem  Zuschlage  von  15  Prozent,  gefärbte,  bunt
gewebte,  gepreßte  oder  bedruckte  einem  solchen  von  20  Prozent.

2.  Gemusterte  Gewebe  zahlen  einen  Zuschlagszoll  von  10  Prozent.

3.  Broschierte  und  gazebindige  Gewebe  unterliegen  einem  Zollzuschlage  von
15  Prozent.
        <pb n="345" />
        —  335

 

Nummer
des
serbischen
allgemeinen
Tarifs.

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz
in
Dinar.

 

 

4.

10.

11.

12.

14.

Gespinste,  Gewebe,  Wirk-  und  Posamentierwaren,  aus  mehreren  Spinnstoffen,
  mit  Ausnahme  von  Seide,  hergestellt,  kommen  —  soweit  im  Tarife
nichts  anderes  vorgesehen  ist  —  nach  demjenigen  Stoffe  zur  Verzollung,
welcher  dem  höchsten  Zollsatz  unterliegt.  Beimischungen,  welche  5  Prozent
des  Gesamtgewichts  nicht  übersteigen,  bleiben  auf  die  Verzollung  ohne
Einfluß.  «
Garne,  welche  eine  Beimischung  von  Seide  bis  zu  25  Prozent  des  Gesamtgewichts
  enthalten,  unterliegen  einem  Zuschlage  von  30  Prozent  zum  Zolle
des  Grundstoffs;  beträgt  der  Gehalt  von  Seide  mehr  als  25  Prozent,
so  werden  die  Garne  wie  seidene  verzollt.
Gewebe  aller  Art,  welche  eine  Beimischung  von  Seide  enthalten,
werden  wie  folgt  verzollt:
a)  wenn  die  Seide  bis  zu  10  Prozent  des  Gesamtgewichts  ausmacht:
mit  einem  Zuschlage  von  20  Prozent  zum  Zolle  des  Grundstoffs;
b)  wenn  die  Seide  mehr  als  10  bis  zu  50  Prozent  des  Gesamtgewichts
ausmacht:  wie  halbseidene;
c)  wenn  die  Seide  mehr  als  50  Prozent  des  Gesamtgewichts  ausmacht:
wie  seidene.

Gespinstwaren  und  Filze,  die  nur  mit  einfachen  Säumen,  mit  einzelnen
Nähten  und  mit  gewöhnlichen  Zutaten  versehen  sind,  werden  nicht  wie
genähte  Waren  verzollt,  sondern  nur  mit  einem  Zuschlage  von  15  Prozent
zu  dem  Zolle  für  die  Gespinstware  oder  den  Filz  belegt;  derartige  Netzwaren
  werden  wie  geschnittene  und  genähte  Wirkwaren  behandelt.

Soweit  nicht  Ausnahmen  vorgesehen  sind,  werden  abgepaßte  oder
zugeschnittene  Gespinstwaren  ohne  Näharbeit  wie  die  im  Stücke  als  Meterware
  kingehenden  Gespinstwaren,  jedoch  mit  einem  Zuschlage  von  5  Prozent
verzollt.

Glas-.,  Porzellan-  oder  Metallperlen,  Fischbeinstäbe,  eingewebt,  eingelegt
oder  sonst  mit  den  Gespinstwaren  verbunden,  bleiben  auf  die  Verzollung
ohne  Einfluß.

Gegenstände  aus  Gespinstwaren,  die  in  anderer  Weise  als  durch  Nähen
hergestellt  sind,  werden  wie  genähte  Gegenstände  verzollt.

Genähte  Gegenstände  aus  Gespinstwaren,  welche  aus  mehreren  verschiedenen
Stoffen  bestehen,  kommen  nach  demjenigen  Stoffe  zur  Verzollung,  welcher
auf  der  Außenseite  des  betreffenden  Gegenstandes  der  Ausdehnung  nach
vorherrscht.

Futter,  Knöpfe,  Posamenten,  Bänder,  Besätze,  Verbrämungen,
gestickte  Teile  usw.  bleiben  bei  der  Verzollung  außer  Betracht.

Bei  der  Berechnung  des  Gewichts  von  Geweben  kommen  auf  die  Färbung
und  Appretur  15  Prozent  in  Abzug.

Reichs.  Gesebl.  1906.

 

 

49
        <pb n="346" />
        Nummer  «
des  Zollsatz
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
Tarifs.
aus  374 Leder,  bloß  gegerbt  (auf  irgend  welche  Art);  Leder  aller  Art,  weiter
zugerichtet:  gefettet,  gefärbt  usw.:
4.  Zuchten,  Wichs-,  Saffian-,  Chagrin-,  Chevrreau=  und
anderes  Leder,  ausgenommen  anderweit  genanntes,  auch
lackiert:
a)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  3gdz  80
b)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  1  bis  3  kg  -  100
c)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  bis  zu  1  Kkg  ..  ..  ..  .  .  .  120
aus  459  Ansichtspostkarten,  zugeschnitten  oder  in  ganzen  Bogen.  ...  .  .  .  ...  -  150
468 Papierwäsche,  auch  ganz  oder  teilweise  mit  baumwollenen  oder
anderen  Geweben  überzogen  oder  mit  Unterlagen  oder  Einlagen
von  Geweben  und  Gespinsten  aller  Art  ....  .....  .  ..........  »  70
Anmerkung.  Bei  Papierwäsche  sind  durch  Pressung  nach
geahmte  künstliche  Nähte  nicht  als  wirkliche  Nähte  anzuschen.
475  Bilder  auf  Papier,  durch  Druck  oder  ein  anderes  Vervielfältigungsverfahren
  (Oleographie,  Lithographie,  Xylographie,  Chromolithographie,
  Zinkographie  usw.)  hergestellt,  auf  Papier,  Pappe
oder  Gewebe  aufgezogen  —  mit  Ausnahme  des  Bilderpapiers  —,
auch  in  weichem  Einband  und  broschiert  e  50
Zur  Gruppe  Anmerkung  1.  Die  in  den  Tarifnummern  473  und  474
.  Bücher  Dil.  aufgezählten  Gegenstände  zahlen,  wenn  sie  in  festem  Einband  ein.
7  "  gehen,  einen  Zollsatz  von  20  Dinar  für  den  Doppelzentner.
aus  506  aus  1.  Porzellanisolatoren  in  Verbindung  mit  Eisen  5  30
aus  5363.  Quadratisch,  rund,  halbrund,  hohl  oder  gerippt  gewalztes  Eisen,
überhaupt  alles  gewalzte  Eisen  für  Bauzwecke;  Bandeisen  »  2,50

 

4.  Fassoneisen  (T.,  H.,  Z.,  L.)  +=  .Eisen  usw)

 

 

2,50
        <pb n="347" />
        —  337  —

————  —  —  ———————  ——  —  —  —  —
Nummer

 

des  Zollsatz
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
Tarifs.
aus  539  Eiserne  Röhren  aller  Art,  mit  Ausnahme  der  Röhren  für  Dampfkessel
  und  Kühlanlagen,  auch  Röhrenverbindungsstücke:
aus  1.  geschmiedet,  gewalzt  oder  gezogen:
à)  unbearbeitet  oder  gewöhnlich  bearbeitet...  1  2z  8,50
aus  549 Sägen,  Sägeblätter  und  Feilen  ...  5  10
Baum  -,  Hecken-,  Rosen-,  Rebscheren  beziehungsweise-messer,  Schafscheren,
  Blechscheren  und  sonstige  anderweit  nicht  genannte  Messer
und  Scheren  für  den  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen  Gebrauch  -  7,50
aus  557  Drahtstifte  und  Nägel,  auch  große  (Gerüstnägel),  sowie  anderweit
nicht  genannte  Stifte,  geschnitten,  geschmiedet:
1.  gewöhnlich  bearbeitet,  ohne  Verbindung  mit  anderen
Metallen  7  7
Anmerkung.  Unter  den  Zollsatz  von  7  Dinar  fallen  auch
Hufnägel.
563  Schlösser  und  Schlüssel:
1.  ohne  Verbindung  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legierungen
  unedler  Metalle  »  25
2.  mit  Schlüsselrohren,  Riegelplatten,  Schlüssellochdecken  und
dergleichen  aus  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legierungen
unedler  Mekalle  .  .  .  ...  »  50
aus  568  Messerschmiedewaren,  gegossen,  gepreßt,  geschmiedet,  nur  aus  Eisen
oder  in  Verbindung  mit  Holz,  Porzellan,  Glas,  Bein,  Horn,
Elfenbein=  oder  Schildpattnachahmungen  ..  5  60
aus  574  1.  Nähnadeln,  auch  solche  mit  goldenem  Ohr  ............  120
2.  Nadeln  für  Näh--,  Strick-,  Stick=  und  andere  Maschinen  -  50
aus  3.  Stecknadeln  -  50

 

 

49-
        <pb n="348" />
        338

 

Nummer
des  Zollsatz
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
Tarifs.
575  Anderweit  nicht  genannte  Waren  aus  Gußeisen,  auch  in  Verbindung
mit  Holz:
1.  roh  oder  gewöhnlich  bearbeitet:
a)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  100  kE.dzZ  6
b)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  50  bis  100  kg  »  8.
c)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  5  bis  50  kg  y  10
d)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  bis  zu  5g  -  12
2.  fein  bearbeitet:
a)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  100  kg  t“  12
b)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  50  bis  100  kg  »  16
c)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  5  bis  50  kg  »  20
d)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  bis  zu  5  kg  ..  ....  ..  .  24
577  sWaren  aus  Schmiedeeisen,  anderweit  nicht  genannt  oder  inbegriffen,
auch  in  Verbindung  mit  Holz:
1.  roh  oder  gewöhnlich  bearbeitet:
a)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  100  kg  -  10
b)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  25  bis  100  Rg  »  14
c)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  3  bis  25  kg  -  18
d)  bei  einem  Gewichte.  des  Stückes  bis  zu  3  Kg  .  ....  ....  -  24
2.  fein  bearbeitet:
a)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  100  kg.6  -  16
b)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  25  bis  100  kg  20
c)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  von  mehr  als  3  bis  25  kg  »  27
d)  bei  einem  Gewichte  des  Stückes  bis  zu  3  kg  .........  40

Zur  Gruppe
XIV,  24:
„Eisen  und
Eisenwaren“.

 

Anmerkung  2.  Hinsichtlich  der  Bearbeitung  unterscheidet
man  bei  den  Erzeugnissen  aus  Eisen  solche,  die  gewöhnlich,  und
solche,  die  fein  bearbeitet  sind.

Als  gewöhnlich  bearbeitet  —  zum  Unterschiede  von  roh  (nicht
bearbeitet)  —  betrachtet  man  alle  gefeilten,  gefrästen,  abgedrehten,
geschliffenen,  durch  Ausglühen  gebläuten,  einfach  gefärbten  und
als  solche  vernieteten,  verschraubten  oder  in  ähnlicher  Weise  in
        <pb n="349" />
        Nummer

 

des  ·  Jollsatz
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
Tarifs.
sich  verbundenen  Waren.  Als  gewöhnlich  bearbeitete  Waren  kommen
auch  diejenigen  zur  Verzollung,  welche  unmittelbar  nach  der  Fertigstellung
  ein  glattes  und  blankes  Aussehen  erhalten.
Als  fein  bearbeitet  werden  solche  Waren  betrachtet,
welche  fein  gefärbt,  bemalt,  verniert,  lackiert,  emailliert,  oxydiert,
poliert,  mit  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle  (mit
Ausnahme  von  Kupfer,  Nickel  und  Aluminium  sowie  Legierungen
von  Kupfer,  Nickel  und  Aluminium)  überzogen  sind.
613  Draht  und  Blech  (Platten)  aus  Kupfer:
1.  roh  oder  gewöhnlich  bearbeitet:
a)  0,5  mmn  und  darüber  stark...  .  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  1  dz  20
b)  unter  0,5  mm  stark  -  30
2.  fein  bearbeitet:
a)  0,5  mm  und  darüber  stark  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -  30
b)  unter  0,5  mm  stark  ..  ..  ..  ...  -  40
617  Kesselschmiedearbeiten  (Kessel,  Brennblasen  und  andere  Destillier—
apparate),  mit  Ausnahme  der  Kessel  für  Dampfmaschinen:
1. roh.."..........................................  -  80
2. gewöhnlich bearbeitet......  -  100
3. fein bearbeitet....................................  -  130
In  den  Anmerkung  2.  Für  die  Waren  der  Gruppen  b,  c,  d,  e,
GruppenIV:  f  und  g  gilt  hinsichtlich  ihrer  Bearbeitung  die  Anmerkung  2  zu
b,c,  d,  e,  Tund  g.  Gruppe  2a.
aus  625 Draht  aus  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler  Metalle:
1.  vergoldet  .  ..  .  ..  ............  300
2.  versilbert  .  .  ....................  ..  ..  ...  ..  .  .  .  ...  250
aus  626 Vergoldete  und  versilberte  leonische  Gespinste,  wenn  der  Kern  besteht:
a)  aus  Seide  ...  500
b)  aus  anderen  Spinnstoffen:  »  400
        <pb n="350" />
        Nummer

—  340  —

 

 

des  Zollsatz
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
arifs.
aus  627 Leonische  Waren  aus  vergoldeten  und  versilberten  Gespinsten,  auch
mit  seidenem  kern  .  .  ..  1  dz  600
aus  639  Nähmaschinen  .  .  ..  -  5
641  Maschinen  und  Apparate,  anderweit  nicht  genannt  oder  inbegriffen  -  6
642|  Dynamomaschinen,  Elektromotoren,  Umformer  und  andere  elektrische
  Motoren  nebst  Zubehör  und  Teile  derselben:
1.  bei  einem  Gewichte  der  Maschine  von  mehr  als  30  .  .  ..  -  15
2.  bei  einem  Gewichte  der  Maschine  von  mehr  als  5  bis  zu  30  dz  5  22
3.  bei  einem  Gewichte  der  Maschine  von  5  dz  oder  weniger.  5  30
643  Transformatoren,  Kondensatoren,  Akkumulatoren,  Elektroden  und
Teile  derselben  .  .  .  -  20
aus  645  Kabel  und  andere  nicht  genannte  Leiter  für  den  elektrischen  Strom:
1.  mit  Schutzhüllen  aus  Metall,  Draht,  Blech  usw  t  20
2.  mit  Schutzhüllen  aus  Papier,  Asbest,  Kautschuk,  Guttapercha
und  deren  Ersatzstoffen.....  ..  5  20
aus  3.  mit  Schutzhüllen  aus  Spinnstoffen:
b)  aus  anderen  als  aus  Seide  i½  30
aus  646  Telegraphische  und  telephonische  Apparate,  Gegenstände  für  die
Installation  von  Hausläutewerken,  Mikrophone,  galvanische,
Trocken=  und  Thermoelemente....  ..  ..  .  .  ..  ·  60
Meßapparate  (Ampère-,  Watt-,  Voltmesser),  Zähler  (Strommesser),
Schalter,  Sicherungen  /  Widerstandsapparate  (Rheostate),  Kommutatoren
  aller  Art  -  5  75
Anmerkung:  Meßapparate,  Zähler,  Schalter,  Sicherungen,
Widerstandsapparate  und  Kommutatoren  ,  welche  Zubehör  zu  den
in  Nr.  642  aufgeführten  Maschinen  sind  und  mit  diesen  zusammen
eingehen,  werden  mit  den  Maschinen  zu  den  für  die  letzteren  vorgeschriebenen
  Sätzen  verzollt.
647 Elektrische  Lampen:  v
I.  Bogenlampen  .  .  .  ..  -  60
2.  Glühlampen  .  ..  ..  ..  ..  ...  .  .....  ...  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  -  120
        <pb n="351" />
        341  —

 

 

Nummer
des  Zollsatz
serbischen  Bezeichnung  der  Waren.  Einheit.  in
allgemeinen  Dinar.
Tarifs.
648 Montierte  Kugeln  und  Birnen  für  elektrische  Lampen  1dz  120
Anderes  Zubehör  für  elektrische  Beleuchtung,  wie  Fassungen  für
elektrische  Lampen,  Schalter,  Sicherungen,  Isolationsgegenstände,
Schalthähne  usw  -  75
l
659 Instrumente und Apparate: mathematische, geometrische, physikalische,
chemische,  chirurgische;  Manometer,  Basuummeter  Mikrometer,
Indikatoren,  Aräometer,  Hydrometer,  Erdgloben  "  125
aus  660  1.  Klaviere,  Harmoniums  und  ähnliche  Instrumente  mit  Tasten  1  Stück  100
2.  Harmonikas  ....  1  4  135
aus  7.  Mundharmonikas  i  60
aus  665  Pendel-,  Schwarzwälder=  und  andere  Wanduhren  aller  Art,  ferner
lhren  nach  amerikanischem  System  .  .  .  ..  »  120
670  Kinderspielzeug:
1.  aus  Holz:
a)  roh,  blos  gehobelt,  geschnitzt  oder  gedrechselt,  nicht  gefärbt,
nicht  angestrichen  und  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  -  60
b)  fein  bearbeitet,  gefärbt,  lackiert,  poliert,  bemalt,  auch  in
Verbindung  mit  gewöhnlichen  Stoffen  i  60
e)  in  Verbindung  mit  feinen  Stoffen  i  60
d)  in  Verbindung  mit  feinsten  Stoffen  »  120
2.  aus  weichem  Kautschuk:
a)  nur  aus  Kautschuk  in  Verbindung  mit  gewöhnlichen  Stoffen  -  60
b)  in  Verbindung  mit  feinen  Stoffen  5  60
e)  in  Verbindung  mit  feinsten  Stoffen  »  120
3.  alles  andere  Kinderspielzeug:
a)  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  .  5  60
b)  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen:
a.  mit  gewöhnlichen  und  feinen  Stoffen  5  60
G.  mit  feinsten  Stoffen  ...  -  120
        <pb n="352" />
        Nummer
des
serbischen
allgemeinen
Tarifs.

—  342  —

Bezeichnung  der  Waren.

Einheit.

Zollsatz
in
Dinar.

 

 

1.

Allgemeine  Bemerkungen  zum  Tarife.

Im  Sinne  des  Zolltarifs  unterscheidet  man  Verbindungen  der  Waren
mit  gewöhnlichen,  feinen  und  feinsten  Stoffen:

1.  Als  feine  Stoffe  betrachtet  man:

Leder,  Kautschuk,  Wachsmusselin  und  Wachstaft,  Buchbinderlein.
wand;)  Bein  und  Horn;  künstliche  Schnitzstoffe  (mit  Ausnahme
der  unter  2  aufgeführten  Nachahmungen))  verzierte  und  vernickelte
  unedle  Metalle  und  Legierungen  unedler  Metalle;  Meerschaum
und  Nachahmungen  davon;  Nachahmungen  von  Elfenbein,  Schildpatt
  und  Perlmutter;  Nachahmungen  von  Bernstein  aus  Glas;
Lava;  unechte  leonische  Drähte  und  Gespinste;  Gewebe  (mit  Ausnahme
  der  unter  2  aufgeführten);)  unechte  Perlen)  Stickereien  auf
anderen  Stoffen  als  auf  Seide.

2.  Als  feinste  Stoffe  betrachtet  man:

echtes  Elfenbein,  echtes  Schildpatt,  echtes  Perlmutter,  echten  Bernstein
  und  dessen  Nachahmungen,  mit  Ausnahme  derer  aus  Glas,
Gagat,  echt  oder  nachgeahmt)  Seidenwaren,  Spitzen,  Steckereien
auf  Seide,  künstliche  Blumen  und  Blätter,  zugerichtete  Schmuckfedern,
  Perückenmacherwaren  und  andere  Ergugniss  aus  Menschenhaar)
  Halbedelsteine,  echt  vergoldete  oder  versilberte  unedle  Metalle,
echte  leonische  Drähte  und  Gespinste  sowie  Waren  daraus,  ferner
Waren  aus  unechten  leonischen  Drähten  und  Gespinsten.

Waren  in  Verbindung  mit  edlen  Metallen  oder  Edelsteinen
sind  nach  den  besonderen  Bestimmungen  des  Tarifs  zu  verzollen.

3.  Alle  anderen  Stoffe  werden  bei  der  Verzollung  als  gewöhnliche
behandelt.

II.  Unwesentliche  Nebenbestandteile,  welche  blos  zur  Befestigung  und  Ver-III.



bindung  der  einzelnen  Bestandteile  von  Waren  dienen,  z.  B.  Nägel,
Nieten,  Schrauben,  Haften,  Schließen,  Klammern,  Haken,  Reifen,  Beschläge,
  Gewinde,  Riegel,  Schlösser  (mit  Schlüsseln),  Bänder,  Fäden,
Schnüre,  Riemen,  Stricke,  ferner  unwesentliche  Verzierungen,  innere  Ausfütterungen
  oder  Bodenbeläge  sind  bei  der  zollamtlichen  Behandlung
unbeachtet  zu  lassen.

Sofern  verschiedenartige  Zollzuschläge  gleichzeitig  zur  Berechnung  kommen,
wird  bei  jedem  derselben  von  dem  ursprünglichen  Grundzollbetrag  ausgegangen.


IV.  Insoweit  der  Zollsatz  einer  Ware  vom  Zollsatz  einer  anderen,  im

Vertragstarif  aufgeführten  Ware  abhängig  ist,  wird  der  erstere  Zollsatz
nach  dem  durch  den  Vertrag  festgesetzten  Satz  und  nicht  nach  dem  Satz
des  allgemeinen  Tarifs  berechnet.
        <pb n="353" />
        343

Tarif  C.
Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

Der  in  diesem  Tarife  genannte  deutsche  allgemeine  Tarif  ist  der  Zolltarif  vom  25.  Dezember  1902

in  seiner  durch  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  gleichen  Tage  bestimmten  Fassung.

 

..

 

 

 

Nummer  N
des  deut
Falusche  Bezeichnung  der  Waren.  1  Hoppeentner
Tarifs.
Mark.
1 Roggen  .  .  ...  5
2 Weizen und Spelz.......................................  5,50
aus  3  Gerste  mit  Ausnahme  von  Malzgerste  .  .  .  .  .  .  ..  1,30
4 Hafer.................................................  5
7 Mais und Dari.........................................  3
11  Speisebohnen,  trockene  (reife)  2,50
Erbsen,  Linsen,  trockene  (reife)  .  .  .  .  ..  1,50
aus  28  Flachs,  Hanf,  gereinigt  .  .  .  .  ..  .  ...  frei
aus  33  Bohnen,  Erbsen  (Schoten),  frisch...  ......  ...  «................  frei
aus 837 Küchengewächse, einschließlich der als solche dienenden Feldrüben, zerkleinert,
  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet,  soweit  sie  nicht  unter  Nr.  34  bis  36  des  allgemeinen
Tarifs  fallen;  unreife  Speisebohnen  und  unreife  Erbsen,  getrocknet;
Speisebohnen  und  Erbsen  (reife  und  unreife),  gebacken  oder  sonst
einfach  zubereitet  ..  ...  .  ..  .  ...  .  ...  4
Reichs-Gesetzbl.  1906.  50
        <pb n="354" />
        —  344  —

 

Nummer  -
des  deut  .  ür
Salsche  Bezeichnung  der  Waren.  1  Doppelzentner.

Tarifs.  .

Mark.
aus  45  Weintrauben  (Weinbeeren)  frisch,  zum  Tafelgenuß:
eingehend  in  Postsendungen  von  einem  Gewichte  bis  5  kg  einschließlich
  ...  «...........................  frei
auf  andere  Weise  eingehend  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4
aus  46  Wal=  und  Haselnüsse,  unreife  (grüne)  oder  reife,  auch  ausgeschält,
gemahlen  oder  sonst  zerkleinert  oder  einfach  zubereitet  ...  2
(aus  47/49)  Anderes  Obst:
aus  47  frisch:
Apfel,  Birnen,  Quitten:
unverpackt:
vom  1.  September  bis  30.  Novembenr  frei
vom  1.  Dezember  bis  31.  August  .  .  .  .  ..  2
verpackt..........................................  5
Aprikosen,  Pfirsichen  ..  .  .  ..  ..  2
Pflaumen  aller  Art,  Kirschen,  Weichseln  2
Mispeln,  Wachholderbeeren  frei
aus  48  getrocknet,  gedarrt  (auch  zerschnitten  oder  geschält:
Pflaumen  aller  Art:
unverpackt  oder  nur  in  Fässern  oder  Säcken  bei  mindestens
50  kg  Rohgewicht  .....  .  ....  .  .  ..  4
in  anderer  Verpackung  8
Wachholderbeeren  .  .  .  ..  .  .  ..  4
aus  49  gemahlen,  zerquetscht,  gepulvert  oder  in  sonstiger  Weise  zerkleinert,  auch
eingesalzen,  ohne  Zucker  eingekocht  (Mus)  oder  sonst  einfach  zubereitet;
gegoren  .  .  .  .  .  .  .  ..  4
        <pb n="355" />
        345

 

 

 

Nummer  at
des  deutschen  ,  ür
allgemeinen  Bezeichnung  der  Waren.  1  Doppelzentner.
Tarifs.  Mark
(74/76)  Bau-  und  Nutzholz,  im  allgemeinen  Tarife  nicht
besonders  genannt:
74  unbearbeitet  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge
bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde:
0,12
hart..............................................  oder für Festmeter
1,08
für Doppelzentner
.  0,12
weich..............................................  oder für Festmeter
0,72
75  in  der  Längsrichtung  9  beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Axt  vorgearbeitet
  oder  zerkleinert;  auch  gerissene  Späne  und  in  anderer  Weise
als  durch  Reißen  hergestellte  Klärspäne:  für l Doppelzentner
0,24
hart  .  .  .  .  .  ..  oder für  1Festmeter
1,92
für!  Doppelzentner
Q„  0,24
weich  ————.-...—.]es,eeBBRB.-..P  S□—0P-¾ö.—  oder  für  1  Festmeter
1,44
76  in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht
gehobelt:  für!  Doppelzentner
hart  0,80
...............................................  ober für  1Festmeter
5640
für  1Doppelzentner
.  ,  0,80
weich  .  .  .  oder für  1  Festmeter
4,80
        <pb n="356" />
        —  346  —

 

 

 

Nummer  Buses
des  deut  ür
l,sche  Bezeichnung  der  Waren.  1  Doppelzentner.
Tarifs.
Mark.
81  Holzpflasterklötze  .  ....  ..  ...  1
83  Faßholz  Faßdauben  und  Faßbodenteile),  auch  zu  solchem  erkennbar  vorgearbeitetes
  Holz  (Stabholz),  ungefärbt,  nicht  gehobelt:
0,20
von  Eichenholz  ......................................  oder  für  1  Festmeter
1  1,60
für1  Doppelzentner
0,30
von  anderem  harten  Holze  ..  .  ..  .  ..  eberfür  Fesimeter
2/40
für  Doppelzentner
„  0,30
von  weichem  Holze  cberfür  gesimeter
1,80
107  Federvieh,  lebend:
Gänse.............................................  frei
Hühner  aller  Art  und  sonstiges  Federvieh.  ....  ...  .  ...  ..  .  ...  farl  Doppeleentner
aus  108  ZFleisch,  ausschließlich  des  Schweinespecks,  und  genießbare  Eingeweide  von
Vieh  (ausgenommen  Federvieh):
frisch, auch gefroren..................................  35
einfach  zubereitet  ..  ....  .  .  .  ..  35
aus  110  Federvieh:
geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet  ...  15
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitet  ...  20
aus  126  Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen  .  ..  10
        <pb n="357" />
        347

 

 

Frummer  Buh
des  deutschen  .  uͤr
allgemeinen  Bezeichnung  der  Waren.  1  Doppelzentner.
Tarifs.
Mark.
127 Schweine=  und  Gänsefett,  roh  (uneingeschmolzen  „unausgepreßt),  mit
Ausnahme  des  Schweinespecks  und  der  Flomen  (Fliesen,  Liesen))
ferner  Grieben  zum  Genusse  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  5
134  Butter,  frisch,  gesalzen  oder  eingeschmolzen  (Butterschmalz)  ..  20
136  Eier  von  Federvieh  und  Federwild,  roh  oder  nur  in  der  Schale  gekocht,
auch  gefärbt,  bemalt  oder  in  anderer  Weise  verziert  ..  2
147  Bettfedern,  auch  gereinigt  oder  zugerichtet  (geschlissen  usw)  frei
152  Seidengehäuse  (Seidenkokons)  .  .  .  .  .  ..  frei
aus  153  Felle  und  Häute  zur  Lederbereitung,  roh  (grün,  gesalzen,  gekalkt,
getrocknet),  auch  enthaart  (Blößen)  und  gespalten,  jedoch  nicht  weiter
bearbeitet,  sowie  Teile  von  solchen  Fellen  und  Häuten,  z.  B.  Flanken,
Wammen,  Kehlen,  Hals--  und  Kopfteile..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  frei
484  Taue,  Seile,  Stricke,  Bindfaden  (lediglich  durch  Zusammendrehen  von
Seilfäden  (starken  eindrähtigen  Seilergarnen]  hergestellte  nicht  schnurartige
  Seilerwaren)  aus  Spinnstoffen  des  Abschnitts  5  D  des  allgemeinen
  Tarifs  ohne  Beimischung  von  Baumwolle  oder  tierischen
Spinnstoffen:
im  Durchmesser  von  5  Millimeter  oder  darübr  10
im  Durchmesser  von  mehr  als  1,  aber  weniger  als  5  Millimeter,
auch  in  Aufmachungen  für  den  Einzelverkauf  .  ..  22
544  Enthaarte  halb=  oder  ganzgare,  noch  nicht  gefärbte  oder  weiter
zugerichtete  Schaf=  und  Ziegenfelle,  auch  Lamm=  und  Zickelfelle,
ungespalten  oder  gespalten  .  ..  3

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin  ,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.

Reichs.  Gesetzbl.  1906.

51
        <pb n="358" />
        <pb n="359" />
        Reichs-Gesetzblatt.

10.

Inhalt:  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Errichtung  deutscher  Zellabfertigungsstellen
  auf  den  linksrheinischen  Bahnhöfen  in  Basel.  S.  349.

 

 

 

 

 

(Nr.  3203.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz,  betreffend  die  Errichtung
  deutscher  Zollabfertigungsstellen  auf  den  linksrheinischen  Bahnhöfen
in  Basel.  Vom  16.  August  1905.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs  einerseits,  und  der  Bundesrat  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  anderseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,  auch  nach  Fertigstellung  der  neuen
Bahnhofsanlagen  der  schweizerischen  Bundesbahnen  in  Basel  die  Zollabfertigung
im  Verkehre  zwischen  beiden  Ländern  in  ähnlicher  Weise  wie  bisher  zu  erleichtern,
haben  zu  diesem  Zwecke  Unterhandlungen  eröffnen  lassen  und  zu  Bevollmächtigten
ernannt,  nämlich

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Exzellenz  Herrn  Wirklichen  Geheimen  Rat  Dr.  Alfred  von
Bülow,  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
des  Deutschen  Reichs  bei  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft)

Der  Bundesrat  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft:
Herrn  Bundespräsidenten  Marc  Ruchet,

welche  folgenden  Vertrag  vereinbart  und  festgestellt  haben:

Artikel  1.

Auf  den  auf  schweizerischem  Gebiete  gelegenen  linksrheinischen  Bahnhöfen
zu  Basel  werden  folgende  Kaiserlich  Deutsche  (elsaß  lothringische)  Zollabfertigungsstellen
  errichtet:

1.  Auf  dem  Personenbahnhofe  S.  B.  B.  eine  Abfertigungsstelle  zur  zollamtlichen
  Revision  und  Abfertigung  der  über  St.  Ludwig  nach  Deutschland
  reisenden  Personen  und  ihres  Gepäcks,  sowie  zur  zollamtlichen
Vorabfertigung  der  zur  Einfuhr  nach  Deutschland  über  St.  Ludwig
bestimmten  Poststücke;

Reichs-Gesetzbl.  1906.  52
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1906.
        <pb n="360" />
        2.  eine  weitere  Abfertigungsstelle  auf  dem  Personenbahnhofe  S.  B.  B.
für  den  gesamten  Eilgutverkehr;

3.  eine  Abfertigungsstelle  auf  dem  Güterbahnhofe  St.  Johann  für  die
aus  Deutschland  kommenden  und  nach  Deutschland  gehenden  Güter—
züge,  sowie  für  Frachtgut  von  und  nach  Deutschland  aus  dem  Basler
Lokalverkehre,  ferner  —  für  den  Fall,  daß  auf  dem  Bahnhofe
St.  Johann  auch  Personen-,  Gepäck=  und  Eilgutverkehr  zugelassen
wird  —  für  den  sich  von  dort  über  St.  Ludwig  nach  Deutschland
bewegenden  Personen-,  Gepäck=  und  Eilgutverkehr;

4.  eine  Abfertigungsstelle  auf  dem  Güter=  und  Rangierbahnhofe  Wolf
zur  Vorrevision  der  nach  Deutschland  gehenden  Güterzüge,  sowie  zur
Abfertigung  von  Frachtgütern.

Diese  unter  der  Leitung  von  Oberbeamten  stehenden  Zollabfertigungsstellen
sind  zur  Vornahme  aller  sich  aus  dem  Verkehrsbedürfnis  ergebenden  zollamtlichen
Eingangs=  und  Ausgangsabfertigungen  und  der  hierzu  erforderlichen  Amtshandlungen
  nach  den  für  Elsaß-Lothringen  maßgebenden  Gesetzen,  Verordnungen
und  Ausführungsbestimmungen  befugt.

Abänderungen  dieser  Vorschriften  sind  von  seiten  der  deutschen  Zollbehörde
in  Basel  sobald  als  möglich  zur  Kenntnis  des  Publikums  zu  bringen.

Die  bei  den  vorstehend  bezeichneten  deutschen  Zollabfertigungsstellen  dienstlich
tätigen  deutschen  Tierärzte  sind  zur  Ausübung  der  veterinärpolizeilichen  Kontrolle
der  zum  Ubergang  in  das  deutsche  Zollgebiet  bestimmten  Tiere,  sowie  zur  Vornahme
  der  amtlichen  Untersuchung,  einschließlich  der  Trichinenschau,  des  zur  Einfuhr
  in  das  deutsche  Zollgebiet  bestimmten  Fleisches  nach  den  für  Elsaß-Lothringen
maßgebenden  Gesetzen,  Verordnungen  und  Ausführungsbestimmungen  befugt.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  5,  8,  10  und  11  finden  auf  die  Tierärzte
sinngemäß  Anwendung.

 

 

Artikel  2.

Die  deutsche  Zollbehörde  ist  befugt,  die  Revisionssäle,  Bahnsteige  und
Gleise,  auf  welchen  nach  Deutschland  bestimmte  Züge  zur  Abfahrt  bereitstehen,
auf  Grund  einer  Vereinbarung  mit  der  Verwaltung  der  schweizerischen  Bundesbahnen,
  absperren  zu  lassen.  Die  Einbringung  zollpflichtiger  oder  von  der  Einfuhr
  nach  Deutschland  ausgeschlossener  oder  nur  bedingungsweise  zur  Einfuhr
zugelassener  Waren  in  den  für  die  Zwecke  des  deutschen  Zolldienstes  abgesperrten
Teil  der  Bahnhofsanlagen  hat  dieselben  strafrechtlichen  Folgen  wie  die  Einbringung
solcher  Waren  in  deutsches  Zollgebiet.

Bezüglich  der  gemäß  Vereinbarung  mit  der  Verwaltung  der  schweizerischen
Bundesbahnen  der  deutschen  Zollbehörde  zugewiesenen  Zollhallen,  Rampen,
Revisionssäle,  Diensträume  und  Revisionsgleise  steht  der  deutschen  Zollbehörde
allein  das  Recht  zur  Handhabung  der  Ordnung  sowie  die  Befugnis  zu)  Privatpersonen,
  welche  gegen  die  Ordnung  verstoßen,  aus  diesen  Räumlichkeiten  und
Anlagen  zu  entfernen.  Bezüglich  der  deutschen  Zollgüterhallen  steht  der  deutschen
        <pb n="361" />
        —  351  —

Zollbehörde  das  Mitverschlußrecht  zu,  ohne  daß  ihr  daraus  die  Verpflichtungen
eines  Verwahrers  gegenüber  den  Eigentümern  der  in  diesen  Räumen  lagernden
Waren  entstehen.

Den  Beamten  und  Angestellten  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  und
des  Kantons  Basel-Stadt  ist  in  Ausübung  ihrer  dienstlichen  Verrichtungen  der
Zutritt  zu  den  der  deutschen  Zollbehörde  zugewiesenen)  beziehungsweise  für  die
Zwecke  des  deutschen  Zolldienstes  abgesperrten  Teilen  der  Bahnhofsanlagen  (Zoll—
hallen,  Rampen,  Revisionssälen,  Diensträumen,  Bahnsteigen,  Gleisen  usw.)  jederzeit
  gestattet,  sofern  sie  äußerlich  als  Beamte  oder  Angestellte  erkennbar  sind  oder
sich  über  ihre  dienstliche  Anwesenheit  auf  Verlangen  ausweisen  können.  ollpflichtige
  Gegenstände  dürfen  in  die  abgesperrten  Teile  nicht  mitgenommen  werden.

Artikel  3.

Den  deutschen  Lollbehörden  steht  das  Recht  zu,  Zuwiderhandlungen  gegen
die  deutsche  Zollgesetzgebung,  gegen  Einfuhrbeschränkungen  und  Einfuhrverbote,
welche  bei  Vornahme  der  nach  Artikel  1  auf  schweizerischem  Gebiet  erfolgenden
Zollkontrolle  auf  letzterem  entdeckt  werden,  zu  untersuchen,  daselbst  Waren  und
Effekten,  welche  mit  diesen  Vergehen  in  Verbindung  stehen,  mit  Beschlag  zu
belegen,  diese  Vergehen  und  Ordnungswidrigkeiten  nach  den  Strafbestimmungen
des  für  Elsaß-Lothringen  maßgebenden  Rechtes  abzuurteilen  und  für  den  Betrag
zu  erwartender  oder  erkannter  Geldstrafen,  sowie  zur  Deckung  von  geschuldeten
Gebühren  aller  Art  Waren  und  Effekten  der  Betreffenden  innerhalb  der  Revisionssäle
  und  Zollhallen  zu  pfänden.

Mit  Beschlag  belegte  oder  gepfändete  Gegenstände  können  von  der  deutschen
Zollbehörde  entweder  auf  deutsches  Gebiet  gebracht  oder  durch  einen  hierzu  befugten
schweizerischen  Beamten  in  Basel  im  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung  veräußert
  werden.

 

Artikel  4.

Die  zuständigen  schweizerischen  Behörden  werden  auf  Ersuchen  der  deutschen
Behörden  wegen  Übertretung  der  deutschen  Zoll=  und  Einfuhrgesetze  bei  den  im
Artikel  1  genannten  deutschen  Zollabfertigungsstellen

à)  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen

b)  amtliche  Besichtigungen  vornehmen  und  den  Befund  beglaubigen;

Jc)  Vorladungen  und  Erkenntnisse  der  deutschen  Behörden  an  Angeschuldigte,

auch  wenn  sie  Angehörige  der  Schweiz  sind,  behändigen  lassen.

Artikel  5.
Die  schweizerischen  Behörden  werden  den  in  Gemäßheit  der  Artikel  1  bis
3  auf  schweizerischem  Gebiete  dienstlich  tätigen  deutschen  Zollbeamten  den  erforderlichen
  polizeilichen  Schutz  gewähren  und  dem  hierauf  gerichteten  Ersuchen  dieser
Beamten  oder  ihrer  Vorgesetzten  in  gleicher  Weise  Folge  leisten,  wie  einem  entsprechenden
  Ersuchen  von  schweizerischen  Zollbeamten.
        <pb n="362" />
        352

Artikel  6.

Es  wird  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  die  Warenabfertigungen
durch  die  deutsche  und  die  schweizerische  Zollbehörde  tunlichst  unmittelbar  aufeinander
  folgen  können,  insbesondere  wird  zu  diesem  Zwecke  den  beiderseitigen
Zollbeamten  der  Zutritt  zu  den  Güterhallen  der  betreffenden  anderen  Zollbehörde
und  ein  Platz  zum  Schreiben  daselbst  eingeräumt  werden.

Artikel  7.

Die  beiderseitigen  Zollbehörden  werden  zusammenwirken,  um  Unterschleifen
bei  dem  zollpflichtigen  Verkehre  vorzubeugen  und  Vergehen  gegen  die  bezüglichen
Gesetze  und  Vorschriften  zur  Entdeckung  zu  bringen.  Zu  diesem  Zwecke  wird
jede  von  dem  zuständigen  Beamten  gewünschte  Auskunft  bereitwilligst  erteilt  und
die  Einsicht  der  auf  den  Warenverkehr  bezüglichen  Register,  Bücher  und  Papiere
gestattet  werden.

Artikel  8.

Während  seines  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  auf  schweizerischem
  Gebiet  erfolgenden  Aufenthalts  ist  das  deutsche  Zollpersonal  den  schweizerischen
  Gesetzen  sowie  der  schweizerischen  Gerichtsbarkeit  und  Polizeigewalt  insoweit
unterworfen,  als  nicht  die  Ausübung  seiner  dienstlichen  Verrichtungen)  mithin  die
Disziplin,  Dienstvergehen  oder  Dienstverbrechen  in  Frage  stehen.

Die  Auszahlung  der  Dienstbezüge  an  die  deutschen  Zollbeamten  in  Basel
darf  in  deutschem  Gelde  erfolgen.

Die  deutschen  Zollbeamten  genießen  in  Basel  Befreiung  von  allen  persönlichen
  Leistungen,  einschließlich  des  Militärdienstes  oder  irgend  eines  anderen
Waffendienstes.

Artikel  9.

Den  in  Basel  dienstlich  tätigen  Kaiserlich  Deutschen  (elsaß-lothringischen)
Zollbeamten  ist  das  Tragen  der  Uniform  in  und  außer  Dienst  gestattet;  das
Tragen  der  Waffen  jedoch  nur  bei  der  Bewachung  der  Güter  und  Kassen  zur
Nachtzeit,  bei  der  Begleitung  der  Bahnzüge  sowie  bei  der  Rückkehr  von  diesem
Dienste.  Der  Oberinspektor,  dem  die  Keiserlich  Deutschen  (elsaß-lothringischen)
Zollabfertigungsstellen  in  Basel  unterstehen,  sowie  die  den  Dienst  der  verschiedenen
Zollabfertigungsstellen  leitenden  Oberbeamten  sind  jederzeit  befugt,  zur  Uniform
den  vorgeschriebenen  Dienstsäbel  zu  tragen.

Artikel  10.

Alle  der  Kaiserlich  Deutschen  (elsaß-lothringischen)  Zollbehörde  in  Basel
zum  Dienstbetrieb  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zugehenden  Gegenstände  bleiben
zoll=  und  gebührenfrei.

Die  Kaiserlich  Deutsche  (elsaß-lothringische)  Zollbehörde  in  Basel  ist  berechtigt,
  ihre  nach  dem  deutschen  Zollgebiete  bestimmten  dienstlichen  Briefe  und
        <pb n="363" />
        353

Postpaketsendungen,  unter  Ausschluß  der  Privatkorrespondenz  der  Beamten  und
Angestellten  der  Zollbehörde,  ohne  Vermittelung  der  schweizerischen  Postverwaltung
  dem  deutschen  Fahrpostpersonal  in  Basel  zur  Beförderung  zu  übergeben.

Für  derartig  aufgegebene  Sendungen  kommt  nur  dasjenige  Porto  zur  Erhebung,
  welches  im  Falle  der  Aufgabe  im  deutschen  Postgebiet  in  Ansatz  zu
bringen  sein  würde.

Artikel  11.

Den  nach  Basel  versetzten  Kaiserlich  Deutschen  (elsaß-lothringischen)  Zollbeamten
  wird  für  das  zur  eigenen  Benutzung  mitgeführte,  gebrauchte  Hausgerät
Zollfreiheit  zugestanden.

Artikel  12.

Der  vorstehende  Vertrag  wird  auf  die  Zeit  bis  zum  31.  März  1908  fest
abgeschlossen  und  bleibt  von  da  an  weiter  in  Kraft,  sofern  er  nicht  von  einem
der  beiden  vertragschließenden  Teile  gekündigt  wird.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Ablauf  eines  vollen  Vertragsjahrs,
also  für  den  31.  März,  erfolgen  und  muß  12  Monate  vorher  ausgesprochen
werden.

Durch  diesen  Vertrag  werden  aufgehoben:

1.  die  Übereinkunft  zwischen  der  Schweiz  und  dem  Deutschen  Reiche,  betreffend
  die  Errichtung  einer  Kaiserlich  Deutschen  Zollabfertigungsstelle
am  Bahnhofe  der  Zentralbahn  in  Basel  und  das  Protokoll  zu  derselben,
  vom  7.  August  1873;

2.  der  Nachtrag  zu  der  vorstehend  zitierten  Übereinkunft  vom  23.  Oktober

1876.
Artikel  13.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  in  Bern  sobald  als  möglich  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln
versehen.

Geschehen  zu  Bern,  den  16.  August  1905.

(L.  S.)  von  Bülow.  (L.  S.)  Ruchet.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationen  hat  am  14.  Februar  1906  zu  Bern  stattgefunden.

——  4  — —

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
Reichs-Gesetzbl.  1906.  53
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        355  —

Reichs-  Gesetblatt

—  —  Nr. 11

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zu  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  S.  355.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zu  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
S.  357.

 

 

(Nr.  3204.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zu  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika.  Vom  26.  Februar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  28.  Februar  1906,  was  folgt:

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Erzeugnissen  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  bis  zum  30.  Juni  1907  diejenigen  Zollsätze  zu  gewähren,  welche
durch  die  nachgenannten  Verträge,  nämlich:

Zusatzvertrag  zum  Handels=  und  Zollvertrage  mit  Belgien  vom
6.  Dezember  1891,  vom  22.  Juni  1904  (Reichs-Gesetzbl.  1905
S.  599),

Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrage  mit
Italien  vom  6.  Dezember  1891,  vom  3.  Dezember  1904  (Reichs-Gesetzbl.
  1905  S.  413),

Zusatzvertrag  zum  Handels=  und  Zollvertrage  mit  Osterreich-Ungarn
  vom  6.  Dezember  1891,  vom  25.  Januar  1905,

Zusatzvertrag  zu  dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  mit  Rußland
  vom  10.  Februar  1894,  vom  28.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.
1905  S.  35),

Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrage  mit
Rumänien  vom  21.  Oktober  1893,  vom  8.  Oktober  1904  (Reichs-Gesetzbl.
  1905  S.  253),

Zusatzvertrag  zum  Handels=  und  Zollvertrage  mit  der  Schweiz
vom  10.  Dezember  1891,  vom  12.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.
1905  S.  *

Reichs.  Gesetzbl.  1906.  54
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1906.
        <pb n="366" />
        —  356  —

Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  mit  Serbien  vom
21.  August  1892,  vom  29.  November  1904,

diesen  Ländern  zugestanden  worden  sind.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  26.  Februar  1906.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="367" />
        –  357

(Nr.  3205.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zu  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika.  Vom  26.  Februar  1904.

Auf  Grund  des  vorstehenden  Gesetzes  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  den  Erzeugnissen
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  bis  auf  weiteres  diejenigen  Zollsätze
  zu  gewähren,  welche  durch  die  nachgenannten  Verträge,  nämlich:

Zusatzvertrag  zum  Handels=  und  Zollvertrage  mit  Belgien  vom
6.  Dezember  1891,  vom  22.  Juni  1904  (Reichs-Gesetzbl.  1905  S.  599),

Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrage  mit
Italien  vom  6.  Dezember  1891,  vom  3.  Dezember  1904  (Reichs-Gesetzbl.
  1905  S.  413),

Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage  mit  Österreich-Ungarn
vom  6.  Dezember  1891,  vom  25.  Januar  1905  (Reichs-Gesetzbl.  1906

143),

Zusatzvertrag  zu  dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  mit
Rußland  vom  10.  Februar  1894,  vom  28.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.
  1905  S.  35),

Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrage  mit
Rumänien  vom  21.  Oktober  1893,  vom  8.  Oktober  1904  (Reichs-Gesetzbl.
  1905  S.  253),

Zusatzvertrag  zum  Handels=  und  Zollvertrage  mit  der  Schweiz
vom  10.  Dezember  1891,  vom  12.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.
1905  S.  319),

Zusatzvertrag  zum  Handels=  und  Zollvertrage  mit  Serbien  vom
21.  August  1892,  vom  29.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.  1906
S.  319),

diesen  Ländern  zugestanden  worden  sind.
Berlin,  den  26.  Februar  1906.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="368" />
        <pb n="369" />
        359  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. I2.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  bezug  auf  solche  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  ihr  Standquartier  nicht  innerhalb  des  Deutschen  Reichs
haben  oder  dasselbe  nach  eingetretener  Mobilmachung  verlassen  haben,  sowie  in  bezug  auf  alle
Militärpersonen,  welche  sich  auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen  oder  anderen  Fahrzeugen  der
Kaiserlichen  Marine  befinden.  S.  359.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
  Mustern  und  Warenzeichen  auf  den  1906  in  Mailand  und  in  Berlin-Schöneberg  stattfindenden
  Ausstellungen.  S.  361.

 

 

 

 

(Nr.  3206.)  Verordnung,  betreffend  die  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  bezug  auf
solche  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  ihr  Standquartier
nicht  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben  oder  dasselbe  nach  eingetretener
Mobilmachung  verlassen  haben,  sowie  in  bezug  auf  alle  Militärpersonen,
welche  sich  auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen  oder  anderen  Fahrzeugen
der  Kaiserlichen  Marine  befinden.  Vom  20.  Februar  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  $  71  des  Gesetzes  über  die
Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  23),  was  folgt:

§ I.

Für  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  solcher
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  ihr  Standquartier  nicht  innerhalb
des  Deutschen  Reichs  haben,  sind  die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  maßgebend.


§ 2.

Auf  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  solcher
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  ihr  Standquartier  nach  eingetretener
  Mobilmachung  verlassen  haben,  findet  die  Verordnung,  betreffend  die
Verrichtungen  der  Standesbeamten  usw.,  vom  20.  Januar  1879  (Reichs-Gesetzbl.
S.  5)  entsprechende  Anwendung.

Diejenigen  Befehlshaber  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  Gerichtsherren  der
höheren  Gerichtsbarkeit  sind,  werden  den  Divisionskommandeuren  #  8  der  Verordnung)
  und  diejenigen  Befehlshaber  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  Gerichts-Reichs-.

  Gesetbl.  1906.  55
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  März  1906.
        <pb n="370" />
        —  360  —

herren  der  niederen  Gerichtsbarkeit  sind,  den  Regimentskommandeuren  (#  14  der
Verordnung)  gleichgestellt.  .
§ 3.

Für  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  solcher
Militärpersonen,  welche  sich  auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen  oder  Fahrzeugen
der  Kaiserlichen  Marine  befinden,  gelten  die  nachstehenden  Vorschriften.

1.  Die  Geburten  und  Sterbefälle  sind  von  dem  Stationskommando,  zu
welchem  das  Schiff  oder  Fahrzeug  gehört,  unter  Übersendung  der
darüber  von  dem  Kommando  des  Schiffes  oder  Fahrzeugs  aufgenommenen
  Urkunden  dem  zuständigen  Standesbeamten  anzuzeigen
und  auf  Grund  dieser  Anzeige  in  das  Standesregister  einzutragen.

Für  die  Beurkundung  der  Geburten  ist  derjenige  Standesbeamte
zuständig,  in  dessen  Bezirke  die  Mutter  ihren  bisherigen  Wohnsitz  gehabt
hat,  und,  wenn  ein  inländischer  Wohnsitz  nicht  bekannt  ist,  der  Standesbeamte
  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  die  Mutter  geboren  ist.

Für  die  Beurkundung  der  Sterbefälle  ist  derjenige  Standesbeamte
zuständig,  in  dessen  Bezirke  der  Verstorbene  seinen  letzten  Wohnsitz  gehabt
hat,  und,  wenn  ein  inländischer  Wohnsitz  nicht  bekannt  ist,  der  Standesbeamte
  desjenigen  Bezirkes,  in  welchem  der  Verstorbene  geboren  ist.

2.  Die  Eheschließungen  erfolgen  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften
  unter  Berücksichtigung  der  nachstehenden  Bestimmungen:

a)  Zuständig  ist  auch  derjenige  Standesbeamte,  in  dessen  Bezirke  das
Schiff  oder  Fahrzeug  sich  augenblicklich  aufhält.

b)  Befindet  sich  das  Schiff  oder  Fahrzeug  außerhalb  eines  inländischen
Hafens,  so  ist  der  der  Militärperson  vorgesetzte,  mit  höherer
Gerichtsbarkeit  versehene  Militärbefehlshaber  ermächtigt,  die  Verrichtungen
  des  Standesbeamten  —  unter  Beachtung  des  §  3  Abft.  3
des  Gesetzes  —  einem  oberen  Militärbeamten  als  Stellvertreter
des  zuständigen  Standesbeamten  zu  übertragen;  die  §§  9  bis  11
der  Verordnung  vom  20.  Januar  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  5)
finden  entsprechende  Anwendung.

3.  Als  Militärpersonen  im  Sinne  dieser  Vorschriften  gelten  alle  Personen,
die  sich  in  irgend  einem  Dienst=  oder  Vertragsverhältnis  auf  dem
Schiffe  oder  Fahrzeuge  befinden,  und,  solange  das  Schiff  oder  Fahrzeug
  sich  außerhalb  eines  inländischen  Hafens  befindet,  auch  alle  Personen,
  die  in  anderer  Eigenschaft  an  Bord  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  S.  „Preußen“)  den  20.  Februar  1906.
(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="371" />
        —  361  —

(Nr.  3207.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  den  1906  in  Mailand  und  in  Berlin-Schöneberg  stattfindenden
Ausstellungen.  Vom  26.  Februar  1906.

D.  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  findet  auf  die  nachbezeichneten
  Ausstellungen  Anwendung:

1.  die  Internationale  Ausstellung  in  Mailand  1906)

2.  die  20.  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
in  Berlin-Schöneberg  1906.

Berlin,  den  26.  Februar  1906.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadoweky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  o  zu  richten.
        <pb n="372" />
        <pb n="373" />
        363

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr.  13.

Inhalt:  Kaiserliche  Bergverordnung  für  die  afrikanischen  und  Südseeschutzgebiete  mit  Ausnahme  ven
Deutsch-Südwestafrika.  S.  363.

 

———...  —  —  —  —  —  —  —  —  —

 

(Nr.  3208.)  Kaiserliche  Bergverordnung  für  die  afrikanischen  und  Südseeschutzgebiete  mit
Ausnahme  von  Deutsch-Südwestafrika.  Vom  27.  Februar  1906.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  für  die  afrikanischen  und  Südseeschutzgebiete  mit  Ausnahme  von  Deutsch-Südwestafrika
  auf  Grund  der  §§  1,  3,  6  Nr.  1  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.
  1900  S.  813)  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Vorschriften.
§ 1.

Die  nachstehend  bezeichneten  Mineralien  sind  von  dem  Verfügungsrechte  Von  dem  Ver.
des  Grundeigentümers  ausgeschlossen.  Sie  dürfen  nur  nach  den  Vorschriften  dieser  fügungerechte  des

Verordnung  aufgesucht  und  gewonnen  werden.  nns

Mineralien.
I.  Edelmineralien.

Edelmetalle  (Gold,  Silber  und  Platin),  gediegen  und  als  Erze,
Edelsteine.

—

1

II.  Gemeine  Meineralien.

Alle  vorstehend  nicht  genannten  Metalle,  gediegen  und  als  Erze,
Glimmer  und  Halbedelsteine,
Kohlen,  Salze  und  nutzbare  Erden,  und  zwar:
a)  Steinkohlen,  Braunkohlen  und  Graphit,
b)  Bitumen  in  festem,  flüssigem  und  gasförmigem  Zustand,  insbesondere
  Erdöl  und  Asphalt,
c)  Steinsalz  nebst  den  auf  derselben  Lagerstätte  brechenden  Salzen
und  die  Solquellen,
Reichs-  Gesetzbl.  1906.  56
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  März  1906.

S:I  —
        <pb n="374" />
        —  364  —

d)  Erden,  die  wegen  ihres  Gehalts  an  Schwefel  oder  zur  Darstellung
von  Alaun,  Vitriol  und  Salpeter  verwendbar  sind,  in  den  Südseeschutzgebieten
  auch  organische  und  unorganische  Phosphate,  welche
zur  Herstellung  von  Düngemitteln  verwandt  werden  können.

Auf  die  von  Eingeborenen  für  eigene  Rechnung  im  Tagebau  betriebene
Gewinnung  von  Eisen,  Kupfer  (gediegen  oder  als  Erzen),  Graphit  und  Salz
finden  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  nur  Anwendung,  soweit  der  Reichskanzler
  oder  mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur  sie  für  anwendbar  erklärt.

§ 2.
Bergbaubetrieb  Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  von  Mineralien  für  Rechnung  des  Reichs
des  Fiskus.  oder  des  Landesfiskus  unterliegt  den  Vorschriften  dieser  Verordnung.
Zulassung  Eingeborene  und  andere  Farbige  können  das  Recht  zur  Aufsuchung  und

Eingeborener  um  Gewinnung  der  dieser  Verordnung  unterworfenen  Mineralien  nur  erwerben,  soweit
Bergbau.  sie  vom  Reichskanzler  oder  mit  seiner  Zustimmung  vom  Gouverneur  dazu  ermächtigt
  sind.  Verträge,  welche  dieser  Bestimmung  zuwiderlaufen,  sind  rechtsunwirksam.

§ 3.
Bestellung  von  Für  alle  das  Schürfen  (6  10)  und  den  Bergbau  (§  36)  betreffenden  gerichtlichen
Vertretern  im  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  müssen  Personen  b  die  nicht  im  Schutzgebiet
  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  sowie  Gesellschaften,  die  dort
keine  Niederlassung  im  Sinne  der  §§  17,  21  der  Zivilprozeßordnung  haben,  einen
sich  daselbst  dauernd  aufhaltenden  Vertreter  gerichtlich  oder  notariell  bestellen  und
der  Bergbehörde  bezeichnen.  Der  Gouverneur  ist  befugt,  den  Wohnsitz  oder
Aufenthalt  oder  die  Niederlassung  in  solchen  Teilen  des  Schutzgebiets,  welche  von
dem  Sitze  der  Bergbehörde  besonders  schwer  erreichbar  sind,  dem  Wohnsittz
oder  Aufenthalt  oder  der  Niederlassung  außerhalb  des  Schutzgebiets  für  gleich  zu
erklären.
Bis  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Verpflichtung  erfüllt  wird,  ist  der  Gouverneur
befugt,  auf  Kosten  des  Verpflichteten  einen  Vertreter  zu  bestellen.
Eingeborene  und  andere  Farbige  dürfen  als  Vertreter  nur  mit  Zustimmung
der  Bergbehörde  bestellt  werden.

§ 4.
Beschwerde  gegen  Gegen  die  in  Ausführung  dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen
Entscheidungen  der  der  Verwaltungsbehörden  findet  die  Beschwerde  statt,  soweit  sie  nicht  für  aus-*-
  geschlossen  erklärt  ist.

Auf  das  Beschwerdeverfahren  finden,  soweit  in  dieser  Verordnung  nicht  ein

anderes  vorgeschrieben  ist,  die  auf  die  Beschwerde  gegen  Polizeiverfügungen  bezüglichen

Vorschriften  der  §§  16  bis  21  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  Zwangsund

  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und

der  Südsee,  vom  14.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  717)  mit  der  Maßgabe
        <pb n="375" />
        —  365  —

entsprechende  Anwendung,  daß  die  Frist  für  die  Beschwerde,  abgesehen  von  den
in  der  gegenwärtigen  Verordnung  vorgesehenen  Ausnahmefällen,  drei  Monate,
für  die  weitere  Beschwerde  vier  Wochen  beträgt.

§ 5.

Gegen  die  in  Ausführung  dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen
der  Verwaltungsbehörden  über  Ansprüche  privatrechtlicher  Natur  ist  neben  der
Beschwerde  (§  4)  der  Rechtsweg  insoweit  zulässig,  als  er  nicht  ausdrücklich  ausgeschlossen
  ist.

Wo  auf  Grund  dieser  Verordnung  ein  gerichtliches  Verfahren  stattfindet,
ist  das  Bezirksgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Schürffeld  (§  23)  oder  Bergbaufeld
§  36)  liegt,  ausschließlich  zuständig.  Liegt  das  Feld  in  den  Bezirken  mehrerer
Gerichte,  so  bestimmt  der  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz
ermächtigte  Beamte,  welches  dieser  Gerichte  ausschließlich  zuständig  ist.

§ 6.

Die  in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Entscheidungen  und  sonstigen  An—
ordnungen  der  Verwaltungsbehörden  sind  nach  Maßgabe  der  Kaiserlichen  Verordnung,
  betreffend  Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in
den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee,  vom  14.  Juli  1905  vollstreckbar,
soweit  nicht  bereits  eine  vollstreckbare  Entscheidung  des  nach  §  5  zuständigen
Gerichts  ergangen  ist.  Auch  findet  aus  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden,
gegen  welche  der  Rechtsweg  zulässig  ist,  die  Vollstreckung  nur  auf  Antrag  des
nach  der  Entscheidung  Berechtigten  gegen  angemessene  Sicherheit  für  den  Ersatz
des  dem  anderen  Teile  aus  der  Vollstreckung  erwachsenden  Schadens  und  mit
der  Maßgabe  statt,  daß  einerseits  die  Haftung  der  Sicherheit  mit  dem  Ablaufe
von  zwei  Jahren  nach  ihrer  Bestellung  erlischt,  es  sei  denn,  daß  bis  dahin  der
Rechtsweg  beschritten  ist,  anderseits  der  Antragsteller  auch  ohne  Verschulden  und
über  den  Betrag  der  geleisteten  Sicherheit  hinaus  zum  Schadensersatze  verpflichtet  ist.

§  7.

Den  Verwaltungsbehörden  bleibt  es  überlassen,  vor  den  in  Ausführung
dieser  Verordnung  ergehenden  Entscheidungen  Zeugen  und  Sachverständige  zu
hören.  Auf  die  Zuziehung  und  die  Vernehmung  finden  die  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung  über  den  Beweis  durch  Zeugen  und  Sachverständige  entsprechende
  Anwendung.

§ 8.

Auf  das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden  finden  die  auf  die  Rechtshilfe
  bezüglichen  Vorschriften  des  §  30  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend
Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee,  vom  14.  Juli  1905  entsprechende  Anwendung.

56°

Rechtsweg  gegen
Entscheidungen  der
Verwaltungs.
behörden.

Zuständiges  Gericht.

Vollstreckung  der  Entscheidungen
  der  Verwaltungsbehörden.


Vernehmung  von
Zeugen  und  Sachverständigen.


Rechtshilfe
        <pb n="376" />
        Bekanntmachungen.

Allgemeine  Schürf.
freiheit.

Verbot  von
Schürfarbeiten  an
gewissen  Stellen.

Schürfarbeiten  auf
sremdem  Grund
und  Boden.

—  366  —
§ 9.

Die  in  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
der  Verwaltungsbehörden  erfolgen  in  der  ortsüblichen  Weise,  jedenfalls  durch  An—
heftung  an  die  Amtstafel  der  entscheidenden  Behörde.  Mit  der  ersten  Anheftung,
die  zu  beurkunden  ist,  ist  die  Bekanntmachung  als  bewirkt  anzusehen.

Auf  die  Bekanntmachungen  an  bestimmte  Personen  finden  die  Vorschriften
des  §  29  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  Zwangs=  und  Strafbefugnisse
der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee,  vom
14.  Juli  1905  über  Bekanntmachungen  Anwendung.

II.  Vom  Schürfen.

A.  Im  allgemeinen.

§ 10.

Die  Aufsuchung  der  im  §  1  bezeichneten  Mineralien  auf  ihren  natürlichen
Ablagerungen  (das  Schürfen)  ist  einem  jeden  gestattet.

§ 11.

Auf  öffentlichen  Wegen,  öffentlichen  Pätzen  und  Eisenbahnen  sowie  auf
Begräbnisstätten  darf  nicht  geschürft  werden.  «

Auf  anderen  Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  soweit  nach  der
Entscheidung  der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses
entgegenstehen.  Die  Bergbehörde  entscheidet  auch,  in  welcher  Entfernung  von
Quellen  oder  sonstigen  Wasserstellen  das  Schürfen  unstatthaft  ist.

Unter  Gebäuden  und  in  einer  Entfernung  von  ihnen  bis  zu  fünfzig  Meter
sowie  in  Gärten  und  eingefriedigten  Hofräumen  darf  nicht  geschürft  werden,  es
sei  denn,  daß  die  zur  Nutzung  des  Grundstücks  Berechtigten  und  der  Eigentuͤmer
ihre  ausdrückliche  Einwilligung  erteilt  haben.

§ 12.

Der  Schürfer  kann  die  Uberlassung  der  Benutzung  des  zur  Anlage  von
Baulichkeiten,  Wegen,  Halden-,  Ablage=  und  Niederlageplätzen  und  zu  Weidezwecken
  erforderlichen  fremden  Grund  und  Bodens  sowie  des  darauf  befindlichen
Wassers  und  Holzes  insoweit  verlangen,  als  die  Uberlassung  für  die  Schürfarbeiten
  notwendig  ist,  Weide,  Wasser  und  Holz  jedoch  nur,  soweit  die  Uberlassung
  ohne  wesentliche  Schädigung  des  Wirtschaftsbetriebs  geschehen  kann.
Wegen  Uberlassung  dieser  Benutzung  hat  sich  der  Schürfer  in  Ansehung  eines
bewirtschafteten  Grundstücks  mit  dem  Nutzungsberechtigten  oder  dessen  Vertreter
zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  in  Verbindung  zu  setzen.

Die  Benutzung  des  mit  Wohn=  oder  Wirtschaftsgebäuden  bebauten  Grund
und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Gartenanlagen  und  eingefriedigten
  Hofräume  kann  der  Schürfer  nicht  verlangen.
        <pb n="377" />
        —  367  —

§ 13.
Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  den  zur  Nutzung  des  Grundstücks  Berechtigten  Entschädigung  fär
für  die  entzogene  oder  verminderte  Nutzung  monatlich  im  voraus  vollständige  obe  Euutegene

Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach  beendigter  Benutzung  zurück-  Nutzung.
zugeben.
§ 14.

Tritt  durch  die  Benutzung  eine  Wertverminderung  des  Grundstücks  oder  Ersatz  für
einer  darauf  ruhenden  Dienstbarkeit  ein,  so  muß  der  Schürfer  bei  der  Rückgabe  Wertverminderung.
des  Grundstücks  den  Minderwert  ersetzen.  Für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
kann  der  Grundeigentümer  wie  auch  der  Dienstbarkeitsberechtigte  schon  bei  der
Überlassung  zur  Benutzung  die  Bestellung  einer  angemessenen  Sicherheit  verlangen.

§ 15.
Wenn  feststeht,  daß  die  Benutzung  länger  als  drei  Jahre  dauern  wird,  oder  Verpflichtung  des
wenn  die  Benutzung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  noch  fortdauert,  so  kann  der  Schürfers

zum  Grunderwerbe.

Grundeigentümer  verlangen,  daß  der  Schürfer  das  Eigentum  des  Grundstücks
und  seines  Zubehörs  erwerbe.
§ 16.

Bezieht  sich  die  Benutzung  nur  auf  einen  Teil  eines  Grundstücks,  so
kann  in  den  Fällen  des  §  15  nur  die  Erwerbung  dieses  Teiles  verlangt  werden,
es  sei  denn,  daß  der  übrig  bleibende  Teil  nicht  mehr  zweckmäßig  würde  benutzt
werden  können.

§  17.

Hinsichtlich  aller  zu  Schürfzwecken  veräußerten  Teile  von  Grundstücken  steht,  Vorkaufsrecht  des
wenn  in  der  Folge  das  Grundstück  zu  bergbaulichen  Zwecken  entbehrlich  wird,  Grundeigentümers.
demjenigen  ein  Vorkaufsrecht  zu,  der  zu  dieser  Zeit  Eigentümer  des  durch  die
ursprüngliche  Veräußerung  verkleinerten  Grundstücks  ist.

§ 18.

Können  sich  der  Schürfer  und  die  nach  den  Vorschriften  der  §§  12  bis  16  Streitigkeiten
ihm  gegenüber  Berechtigten  nicht  einigen,  so  entscheidet  die  Bergbehörde  nach  An=  zwischen  Schürfer
hörung  beider  Teile  darüber,  ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Be-  W
dingungen  die  Schürfarbeiten  unternommen  werden  dürfen  und  der  Schürfer  zur  ·
Entschädigung  oder  #m  Erwerbe  des  Grundeigentums  verpflichtet  ist.  Über  die
Verpflichtung  zur  Überlassung  der  Benutzung  findet  der  Rechtsweg  nur  statt,
wenn  die  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung  auf  Grund  des  §  11  Abs.  1,  3
oder  eines  besonderen  Rechtstitels  behauptet  wird.

Die  Bergbehörde  darf  die  Schürfarbeiten  nur  in  den  Fällen  des  §  11  untersagen.
  Sie  setzt  beim  Mangel  einer  Einigung  unter  den  Beteiligten  die  Entschädigung
  und  Sicherheit  fest.
        <pb n="378" />
        Schürfen  auf  Eingeborenenland.


Schadensersatz  für
Beschädigungen  von
Grundstücken.

Verjährung.

Verfügungsrecht  des
Schürfers  über  die
beim  Schürfen
geförderten  Mineralien.


Belegung  von
Schürffeldern.

—  368  —

§ 19.

Ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Bedingungen  das  Schürfen
auf  Eingeborenenland  statthaft  ist,  entscheidet,  unbeschadet  der  Schadensersatzansprüche,
  die  örtliche  Verwaltungsbehörde  (Bezirksamtmann,  Stationsleiter).

§ 20.

Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  für  den  Schaden,  welcher  einem  Grundstück
oder  dessen  Zubehör  durch  das  Schürfen  zugefügt  wird,  Ersatz  zu  leisten.

Der  Schürfer  ist  nicht  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der  an  Gebäuden
  oder  anderen  Anlagen  durch  das  Schürfen  entsteht,  wenn  solche  Anlagen
  zu  einer  Zeit  errichtet  worden  sind,  wo  die  ihnen  durch  das  Schürfen
drohende  Gefahr  bei  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerksamkeit  nicht  unbekannt
bleiben  konnte.

Muß  wegen  einer  derartigen  Gefahr  die  Errichtung  solcher  Anlagen  unterbleiben,
  so  fällt  der  Anspruch  auf  die  Vergütung  der  Wertverminderung,  die  das
Grundstück  dadurch  erleidet,  fort,  wenn  sich  aus  den  Umständen  ergibt,  daß  die
Absicht,  solche  Anlagen  zu  errichten,  nur  behauptet  wird,  um  jene  Vergütung
zu  erzielen.

§ 21.

Ansprüche  auf  Ersatz  eines  durch  das  Schürfen  verursachten  Schadens  (§  20),
die  sich  nicht  auf  Vertrag  gründen,  verjähren  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  dem  der  Verletzte  von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen
Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  dem
Eintritte  des  Schadens  an.

§ 22.

Der  Schürfer  darf  ohne  Zustimmung  der  Bergbehörde  über  die  bei  seinen
Schürfarbeiten  geförderten  Mineralien  (§  1)  nur  zu  Probe-,  Versuchs=  oder  wissenschaftlichen
  Zwecken  sowie  zu  Zwecken  seiner  eigenen  Schürfarbeiten  verfügen.

Die  Bergbehörde  kann,  unbeschadet  der  im  §  90  Nr.  1  angedrohten  Strafe,
von  dem,  der  die  Vorschrift  des  Abs.  1  übertritt,  die  Herausgabe  des  Wertes
der  Mineralien,  über  welche  unbefugt  verfügt  worden  ist,  verlangen.

B.  Dom  Schürffelde.

§ 23.

Der  Schürfer  kann  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  ein  oder
mehrere  Schürffelder,  sei  es  als  Edelmineralschürffelder,  sei  es  als  gemeine
Schürffelder,  belegen.

Durch  die  Belegung  schließt  der  Schürfer  jeden  Dritten,  vorbehaltlich
bereits  erworbener  Rechte,  in  einem  Edelmineralschürffelde  vom  Schürfen  und
vom  Bergbau  auf  sämtliche  im  §  1  bezeichnete  Mineralien,  in  einem  gemeinen
        <pb n="379" />
        —  369  —

Schürffelde  vom  Schürfen  und  vom  Bergbau  auf  die  im  § 1.  II  bezeichneten
Mineralien  aus  (Schließung  des  Schürffeldes).

Die  Schürffelder  haben,  vorbehaltlich  etwaiger  Ausfälle  durch  Rechte
Dritter,  in  wagerechter  Erstreckung  die  Form  eines  Rechtecks,  und  zwar  betragen
die  Seitenlinien  eines  Edelmineralschürffeldes  höchstens  vierhundert  zu  zweihundert
Meter,  eines  gemeinen  Schürffeldes  höchstens  zwölfhundert  zu  sechshundert  Meter.

§ 24.

Die  Belegung  des  Schürffeldes  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  an
einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle,  tunlichst  in  der  Mitte  des  Schürffeldes,  ein
deutlich  erkennbares  Merkmal  aufgerichtet  und  unterhalten  wird.  Auf  dem  Merkmale
  sind  in  haltbarer  Schrift  anzugeben:

1.  der  Name  des  Schürfers;

2.  die  Art  des  Schürffeldes  (Edelmineralschürffeld,  gemeines  Schürffeld);

3.  der  Tag  und  die  Stunde  der  Aufrichtung  des  Merkmals;

4.  behufs  Unterscheidung  mehrerer  von  demselben  Schürfer  in  demselben
Verwaltungsbezirke  belegter  Schürffelder  eine  Ordnungsnummer.

Zu  beiden  Seiten  des  Merkmals  sind  geradlinige,  mindestens  zwei  Meter
lange  Gräben  zu  ziehen,  welche  die  Richtung  der  Langseiten  des  Schürffeldes
bezeichnen.  Soll  das  Merkmal  nicht  mit  dem  Mittelpunkte  des  Schürffeldes
zusammenfallen,  so  ist  auch  die  Lage  des  Merkmals  zu  den  Eckpunkten  oder  zum
Mittelpunkte  des  Schürffeldes  anzugeben.

Der  Gouverneur  kann  andere  Vorschriften  über  die  Form  und  Beschaffenheit
des  Merkmals  erlassen.

Das  Aufrichten  von  Schürfmerkmalen  darf  nur  in  der  Zeit  zwischen
Sonnenaufgang  und  Sonnenuntergang  erfolgen.

 

§ 25.

Entspricht  das  Merkmal  den  im  §  24  Abs.  1  vorgeschriebenen  oder  gemäß
§ 24  Abs.  3  vom  Gouverneur  vorzuschreibenden  Erfordernissen  nicht,  so  tritt  die
Schließung  des  Schürffeldes  nicht  ein.

§  26.

Binnen  zwei  Wochen  nach  Belegung  des  Schürffeldes  müssen  dessen  Eckpunkte
  durch  deutlich  sichtbare,  wenigstens  ein  Meter  hohe  Pfähle  oder  Steinmale,
  an  welchen  die  im  §  24  Abs.  1  vorgeschriebenen  oder  gemäß  §  24  Abs.  3
vom  Gouverneur  vorzuschreibenden  Angaben  vermerkt  sind,  kenntlich  gemacht
sein.  Falls  die  Eckpunkte  unzugänglich  sind,  ist  ihre  Lage  anderweit  derart
kenntlich  zu  machen,  daß  sie  in  der  Natur  ohne  weiteres  ersichtlich  ist.

Wird  der  Vorschrift  des  Abs.  1  nicht  genügt,  so  hört  die  Schließung  des
Schürffeldes  auf.  Die  gleiche  Folge  tritt  ein,  wenn  die  zulässige  Feldesgröße
überschritten  oder  wenn  von  der  vorgeschriebenen  Form  wesentlich  abgewichen  wird.

Kenntlichmachung
der  Schürffeld.
grenzen.
        <pb n="380" />
        Schürffeldgebühr.

Anzeige.

UÜbertragbarkeit  des
Schürfrechts.

—  370  —

§ 27.

Für  jedes  Edelmineralschürffeld  ist  eine  Schürffeldgebühr  von  monatlich
zehn  Mark,  für  jedes  gemeine  Schürffeld  eine  solche  von  monatlich  fünf  Mark
im  voraus  zu  entrichten,  und  zwar  für  die  Zeit  vom  ersten  Tage  des  Monats,
in  welchem  die  Belegung  des  Schürffeldes  stattfindet,  bis  zum  letzten  Tage  des
Monats,  in  welchem  der  Antrag  auf  Umwandlung  des  Schürffeldes  bei  der  zuständigen
  Behörde  gestellt  (§  37)  oder  die  Umwandlung  von  der  Bergbehörde
verfügt  (§  38)  wird  oder  die  Schließung  des  Schürffeldes  aufhört.

Die  Gebühr  ist  an  die  Bergbehörde  oder  eine  andere  von  dem  Gouverneur
  bezeichnete  Behörde  für  wenigstens  sechs  Monate  zu  zahlen  und  wird  erstmalig
  am  Tage  der  Anzeige  von  der  Belegung  des  Schürffeldes  (§  28),  in  der
Folgezeit  am  ersten  jedes  Kalendermonats  fällig.  Ist  sie  nicht  am  Tage  der
Fälligkeit  entrichtet,  so  hört  die  Schließung  des  Schürffeldes  auf.

§ 28.

Von  der  Belegung  des  Schürffeldes  ist  sofort  der  Bergbehörde  schriftlich
oder  zu  Protokoll  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Gouverneur  kann  vorschreiben,)
daß  die  Anzeige  bei  einer  anderen  Behörde  anzubringen  ist.

Die  Anzeige  muß  enthalten:
1. den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Schürfers;
2. den  Verwaltungsbezirk,  in  dem  das  Schürffeld  belegen  istz
3. die  Art  des  Schürffeldes  (Edelmineralschürffeld,  gemeines  Schürffeld);
4. den  Tag  und  die  Stunde  der  Aufrichtung  des  Merkmals;
5. die  möglichst  genaue  Beschreibung  der  Lage  und  Ausdehnung  des
Schürffeldes  unter  Angabe  der  Ordnungsnummer  und  Beifügung
einer  Skizze,  aus  der  dessen  Grenzen,  seine  Größenverhältnisse,  die
vorhandenen  Geländegegenstände  (Tagesgegenstände)  sowie  die  Nordrichtung
  in  der  Weise  ersichtlich  sein  müssen,  daß  das  Schürffeld  danach
im  Gelände  aufgefunden  werden  kann.  6

Der  Gouverneur  kann  vorschreiben,  daß  die  Anzeige  noch  weitere  Angaben
zu  enthalten  hat  oder  in  bestimmter  Form  zu  erstatten  ist.

Fehlt  der  Anzeige  eine  der  erforderlichen  Angaben,  so  kann  die  Behörde
(Abs.  1)  für  die  Vervollständigung  eine  Nachfrist  setzen.

§ 29.

Geht  die  Anzeige  nicht  binnen  vier  Wochen  nach  Belegung  des  Schürffeldes
oder  im  Falle  der  Setzung  einer  Nachfrist  binnen  dieser  Frist  bei  der  Behörde
ein,  so  hört  die  Schließung  des  Schürffeldes  auf.

§ 30.

Zur  Ubertragung  des  Rechtes  am  Schürffeld  ist  die  Einigung  des  Veräußerers
  und  des  Erwerbers  erforderlich  und  ausreichend.  Die  Erklärungen

—
        <pb n="381" />
        —  371  —

müssen  schriftlich  oder  zu  Protokoll  einer  öffentlichen  Behörde  des  Schutzgebiets
abgegeben  werden.  Die  Ubertragung  kann  nicht  unter  einer  Bedingung  oder
Zeitbestimmung  erfolgen.  Die  Ubertragung  ist  der  Bergbehörde  anzuzeigen.  Bis
zum  Eingange  der  Anzeige  kann  der  in  dem  Schürfregister  Eingetragene  von
der  Bergbehörde  als  der  hinsichtlich  des  Schürffeldes  Berechtigte  und  Verpflichtete
behandelt  werden.

lber  die  Eintragung  wird  auf  Antrag  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr
von  zehn.  Mark  eine  Bescheinigung  erteilt.

§ 31.

Das  Recht  am  Schürffelde  kann  dadurch  aufgegeben  werden,  daß  der
Schürfer  von  dem  Verzichte  der  Bergbehörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Anzeige
erstattet.  Mit  dem  Eingange  der  Anzeige  hört  die  Schließung  des  Schürffeldes
  auf.  '

«  § 32.

Der  Schürfer  ist  verpflichtet,  jedem  Nachbarschürfer  auf  Verlangen  den
Verlauf  der  Grenzen  seines  Schürffeldes  entweder  selbst  oder  durch  eine  mit  den
Verhältnissen  vertraute,  bevollmächtigte  Person  vorzuweisen.

§ 33.

Bei  Aufhören  der  Schließung  des  Schürffeldes  ist  der  Schürfer  verpflichtet,
  das  Merkmal  und  die  Grenzzeichen  in  deutlich  erkennbarer  Weise  zu
entfernen.  Die  gleiche  Verpflichtung  hat  er,  wenn  die  Schließung  des  Schürffeldes
  gemäß  §  25  nicht  eingetreten  ist.

Kommt  der  Schürfer  seiner  Verpflichtung  nicht  nach,  so  kann  die  Entfernung,
  unbeschadet  der  im  §  90  Nr.  1  angedrohten  Strafe,  behördlicherseits  auf
Kosten  des  Verpflichteten  bewirkt  werden.  «

§ 34.

Jede form-und fristgerecht angezeigte Belegung eines Schürffeldes sowie
die  Übertragung  oder  Aufgabe  des  Rechtes  am  Schürffelde  wird  in  ein  bei  der
Bergbehörde  zu  führendes  Schürfregister  eingetragen.

Uber  die  erste  Eintragung  jedes  Schürffeldes  wird  von  Amts  wegen  und
unentgeltlich  eine  Bescheinigung  erteilt.

Die  weiteren  Vorschriften  über  Inhalt  und  Führung  des  Schürfregisters
werden  vom  Gouverneur  erlassen.

§ 35.

Die  Einsicht  des  Schürfregisters  ist  einem  jeden  gestattet.
Reichs  ·  Gesetzbl.  1906.  57

Aufgabe  des  Rechtes
am  Schürffelde.

Verpflichtung,  dem
Nachbarschürfer  die
Grenze  nachzuweisen.

Entfernung  von
Merkmalen  und
Grenzzeichen.

Schärfregister.
        <pb n="382" />
        Bergbau.

Umwandlung  des

Schürffeldes  in  ein

Bergbaufeld  auf
Antrag.

Umwandlung
gegen  den  Willen
des  Schürfers.

Form  des
Bergbaufeldes.

—  372  —

III.  Vom  Bergbau.

A.  Vom  Bergwerkseigentum  im  allgemeinen.

§ 36.

Die  regelmäßige  Gewinnung  von  Mineralien  der  im  §  1  bezeichneten  Art
(der  Bergbau)  ist  nur  in  einem  Bergbaufelde  gestattet.

"  § 37.

Der  Schürfer  kann  jederzeit  auch  ohne  den  Nachweis  eines  Fundes  beanspruchen,
  daß  sein  Schürffeld  oder  ein  Teil  desselben  in  ein  Bergbaufeld  umgewandelt
  wird.

Der  Umwandlungsantrag  ist  unter  Angabe  des  dem  Bergbaufelde  beizulegenden
  Namens  bei  der  Bergbehörde  zu  stellen.  Dem  Antrag  ist  ein  Plan
nebst  einer  Beschreibung  beizufügen,  woraus  Lage  und  Größe  des  Bergbaufeldes
ersichtlich  sind  (Lageplan).

Der  Gouverneur  kann  eine  andere  Behörde  zur  Entgegennahme  des  Umwandlungsantrags
  für  zuständig  erklären.

§ 38.

Wenn  in  dem  Schürffelde  Mineralien  (§  1)  regelmäßig  gewonnen  werden,
oder,  wenn  das  Schürffeld  zwei  Jahre  geschlossen  gehalten  worden  ist,  kann  die
Bergbehörde  die  Umwandlung  auch  gegen  den  Willen  des  Schürfers  vornehmen.
Statt  dessen  kann  sie  das  Aufhören  der  Schließung  des  Schürffeldes  aussprechen.

Das  Recht  an  einem  Schürffelde,  dessen  Schliezung  gemäß  Abs.  1  aufgehört
  hat,  kann  von  derselben  Person  oder  Gesellschaft  nicht  wieder  erworben
werden.  Ebenso  kann  Dritten  von  der  Bergbehörde  das  Schürfen  untersagt  oder
das  Recht  am  Schürffelde  nachträglich  entzogen  werden,  wenn  sich  aus  den  Umständen
  ergibt,  daß  eine  Umgehung  der  Vorschriften  des  Abs.  1  beabsichtigt  ist.

Die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Entscheidungen  unterliegen  nicht
der  Anfechtung  im  Rechtswege.

Der  Gouverneur  kann  die  im  Abs.  1  bezeichnete  zweijährige  Frist  allgemein
oder  in  einzelnen  Fällen  bis  auf  ein  Jahr  herabsetzen.

§ 39.

Das  Bergbaufeld  soll,  abgesehen  von  Ausfällen  durch  Rechte  Dritter,  die
Form  eines  Rechtecks  haben,  dessen  Langseiten  höchstens  fünfmal  so  lang  sind,
wie  die  Schmalseiten.

Nach  der  Teufe  wird  das  Feld  von  senkrechten  Ebenen  begrenzt,  welche
den  Seiten  des  Rechtecks  folgen.

Der  Flächeninhalt  des  Bergbaufeldes  ist  nach  der  wagerechten  Erstreckung
in  Hektaren  zu  bestimmen.
        <pb n="383" />
        —  373  —

§ 40.
Mit  Zustimmung  der  Bergbehörde  können  mehrere  unmittelbar  aneinanderstoßende
  Schürffelder  oder  Teile  derselben  zu  einem  Bergbaufelde  vereinigt  werden.

§  41.

Der  Umwandlung  hat  eine  Vermessung  und  Vermarkung  des  Bergbaufeldes

  voranzugehen.  Die  Bergbehörde  ist  ermächtigt,  hiervon  Ausnahmen  zu
estatten.
8  Ist  die  Vermessung  und  Vermarkung  erforderlich  und  weigert  sich  der
Schürfer,  sie  zu  bewirken,  so  ist  die  Umwandlung  zu  versagen.  Mit  der  Be—
kanntmachung  des  die  Umwandlung  endgültig  versagenden  Bescheids  an  den
Schürfer  hört  die  Schließung  des  Schürffeldes  auf.  Der  Bescheid  unterliegt  nicht
der  Anfechtung  im  Rechtswege.

Die  Vermessung  und  Vermarkung  des  Bergbaufeldes  erfolgt  nach  den  vom
Gouverneur  zu  erlassenden  Bestimmungen.

§ 42.

Die  Kosten  der  Vermessung  und  Vermarkung  hat  der  Schürfer  zu  tragen.

Ordnet  in  den  Fällen  des  9  38  die  Bergbehörde  die  Umwandlung  an,  so
ist  sie  befugt,  Vermessung  und  Vermarkung  auf  Kosten  des  Schürfers  ausführen
zu  lassen.

§ 43.

Über  das  Ergebnis  der  Vermessung  und  Vermarkung  wird  von  der  Bergbehörde
  oder  einer  anderweit  von  dem  Gouverneur  bezeichneten  Behörde  eine
Urkunde  (die  Vermessungsurkunde)  aufgenommen,  der  ein  Vermessungsriß  beizufügen
  ist.

§  44.

Vor  der  Entscheidung  über  die  Umwandlung  eines  Schürffeldes  in  ein
Bergbaufeld  hat  die  Bergbehörde  die  in  Aussicht  genommene  Umwandlung
öffentlich  bekanntzumachen.

Die  Bekanntmachung  muß  enthalten:

1.  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Schürfers

2.  den  dem  Bergwerke  beizulegenden  Namen;

3.  Flächeninhalt  und  Begrenzung  des  beanspruchten  Bergbaufeldes  unter
Bezugnahme  auf  den  Vermessungsriß  (§  43),  oder,  falls  eine  Vermessung
  und  Vermarkung  nicht  stattgefunden  hat,  auf  den  Lageplan
(§  37  Abs.  2);

4.  Namen  des  Verwaltungsbezirkes,  in  dem  das  beanspruchte  Bergbaufeld
  liegt;

5.  die  Benenmung  der  Mineralien  (§  1)  1  und  II),  auf  die  sich  die  Bergbauberechtigung
  beziehen  soll.

.  57“

Zusammenlegung
mehrerer  Schürf.
felder  in  ein
Bergbaufeld.

Vermessung  und
Vermarkung
des  Bergbaufeldes.

Kosten.

Vermessungs.
urkunde.

Umwandlungs.
verfahren.
        <pb n="384" />
        Entscheidung  über
Widersprüche.

Anfechtung.

Entscheidung  über
die  Umwandlung.

Umwandlungsurkunde.


–  374

Mit  der  Bekanntmachung  ist  die  Aufforderung  zu  verbinden,  daß  diejenigen,
welche  widersprechende  Rechte  zu  haben  glauben,  den  Widerspruch  binnen  einer
zu  bestimmenden  Frist  anmelden,  widrigenfalls  ihre  Rechte  bei  der  Entscheidung
über  die  Umwandlung  unberücksichtigt  bleiben  und  erlöschen  würden.  Während
dieser  Frist  ist  die  Einsicht  des  Vermessungsrisses  oder  Lageplans  bei  der  Bergbehörde
  einem  jeden  gestattet.

Wird  der  Bergbehörde  bekannt,  daß  derartige  Rechte  beansprucht  werden,
so  hat  sie  die  Aufforderung  den  Betreffenden  besonders  bekanntzumachen.  Die
Frist  läuft  in  jedem  Falle  von  der  öffentlichen  Bekanntmachung  an.

§ 45.

Nach  Ablauf  der  Frist  entscheidet  die  Bergbehörde  über  die  angemeldeten
Widersprüche.

§ 46.

Die  Entscheidung  über  die  angemeldeten  Widersprüche  kann  von  denen,
gegen  die  sie  ergangen  ist,  binnen  drei  Monaten  nach  der  Bekanntmachung  an
sie  durch  Klage  angefochten  werden.  Die  Beschwerde  (§  4)  ist  ausgeschlossen.

Die  Klage  ist  gegen  denjenigen  zu  richten,  zu  dessen  Gunsten  die  Entscheidung
  der  Bergbehörde  ergangen  ist.  Sind  danach  mehrere  zu  verklagen,  so
kann  die  Klage  nur  gegen  alle  gemeinschaftlich  erhoben  werden.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  nicht,  bevor  die  im  Abs.  1  bestimmte
Frist  für  alle  Klageberechtigten  abgelaufen  ist.  Mehrere  Prozesse  sind  zur  gleichzeitigen
  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  verbinden.  Die  Einreichung  der  Klage
und  der  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  sind  durch  das  Gericht  unverzüglich
öffentlich  bekanntzumachen  und  außerdem  der  Bergbehörde  mitzuteilen.

§ 47.

Wenn  Widersprüche  nicht  angemeldet  sind,  entscheidet  die  Bergbehörde  nach

Ablauf  der  Frist  (§  44  Abs.  3),  andernfalls  nach  endgültiger  Erledigung  der

Widersprüche  über  die  Umwandlung  des  Schürffeldes  in  ein  Bergbaufeld.  Die
Entscheidung  unterliegt  nicht  der  Anfechtung  im  Rechtswege.

Die  Entscheidung,  daß  die  Umwandlung  stattfinde,  ist  öffentlich  bekanntzumachen.
  Die  Beschwerde  findet  nur  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen
nach  der  Bekanntmachung  statt.  Eine  weitere  Beschwerde  (§  4  Abs.  2)  findet
nicht  statt.

§ 48.

Sobald  die  Entscheidung,  daß  die  Umwandlung  stattfinde,  unanfechtbar
geworden  ist,  hat  die  Bergbehörde  über  die  Umwandlung  eine  Urkunde  auszustellen.


Die  Urkunde  soll  enthalten:

1.  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Berechtigten;
2.  Namen  des  Bergwerkes;
        <pb n="385" />
        —  375

3.  Flächeninhalt  und  Begrenzung  des  Bergbaufeldes  unter  Bezugnahme
auf  den  Vermessungsriß  (§  43),  oder,  falls  eine  Vermessung  und
Vermarkung  nicht  stattgefunden  hat,  auf  den  Lageplan  (§  37  Abs.  2);

4.  Namen  des  Verwaltungsbezirkes,  in  dem  das  Bergbaufeld  liegt;

5.  die  Benennung  der  Mineralien  (§ 1),  I  und  II),  auf  die  sich  die  Bergbauberechtigung
  bezieht;

6.  Datum  der  Ausstellung;

7.  Siegel  oder  Stempel  und  Unterschrift  der  Bergbehörde.

§ 49.

Mit  der  Unterschrift  der  Bergbehörde  unter  der  Urkunde  wird  in  Ansehung
der  darin  bezeichneten  Fläche  das  Bergwerkseigentum  für  den  Berechtigten  begründet,
  und  erlöschen  alle  ihm  widersprechenden  und  nicht  besonders  vorbehaltenen
  Rechte.

Die  Umwandlungsurkunde  selbst  ist  bei  der  Bergbehörde  aufzubewahren,
eine  Ausfertigung  auf  Antrag  dem  Berechtigten  gegen  Zahlung  einer  Gebühr
von  fünfzig  Mark  auszuhändigen.

§ 50.

Die  Abänderung  der  Grenzen  zwischen  benachbarten  Bergbaufeldern,  die
Teilung  eines  Feldes  in  mehrere  selbständige  Bergbaufelder  und  die  Vereinigung
mehrerer  Bergbaufelder  zu  einem  Ganzen  ist  gerichtlich  oder  notariell  zu  beurkunden
  und  bedarf  der  Bestätigung  durch  die  Bergbehörde.

Die  Bestätigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  überwiegende  Gründe
des  öffentlichen  Interesses  oder  Rechte  Dritter  entgegenstehen.  Sie  ist  öffentlich
bekanntzumachen.  Die  Vorschriften  des  §  49  finden  entsprechende  Anwendung.

B.  Von  den  einzelnen  Rechten  und  Hflichten  des  Bergwerkseigentümers.

§ 51.
Der  Bergwerkseigentümer  (§  49)  hat  die  ausschließliche  Berechtigung:
1.  in  einem  Edelmineralbergbaufelde  sämtliche  im  §  1  bezeichnete
Mineralien,  .%
2.  in  einem  gemeinen  Bergbaufelde  sämtliche  im  §  1,  II  bezeichnete  gemeine
  Mineralien
nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  und  nach  Maßgabe  der  in  den  §§  49,
50  Abs.  2  bezeichneten  Urkunden  aufzusuchen  und  zu  gewinnen,  sowie  die  hierzu
erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und  über  Tage  zu  treffen.

§ 52.
Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt,  die  zur  Aufbereitung,  Verhüttung  und

Beförderung  seiner  Bergwerkserzeugnisse  erforderlichen  Vorrichtungen  zu  treffen
und  zu  betreiben.

Begründung
des  Bergwerkseigentums.


Grenzänderung,
Teilung  und
Vereinigung  der
Bergbaufelder.

Gewinnungsrecht
des  Bergwerkseigentümers.


Aufbereitungs.,
Verhüttungs-  und
Beförderungs.
vorrichtungen.
        <pb n="386" />
        Hilfsbaue.

Wasserbenuhung.

Mitgewinnung  von

Edelmineralien  in

gemeinen  Bergbaufeldern.


Herausgabefremdem
Bergbaurecht  unter.
liegender  Mineralien
im  Falle  der  Mitgewinnung.


—  376  —

·  § 53.

Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt,  im  freien  Felde  Hilfsbaue  anzulegen.

Die  gleiche  Befugnis  kann  ihm  durch  die  Bergbehörde  in  dem  Schürfoder
  Bergbaufeld  eines  Dritten  zugesprochen  werden,)  sofern  der  Hilfsbau  die
Entwässerung  oder  Bewetterung  oder  den  vorteilhafteren  Betrieb  des  Bergwerkes
bezweckt,  und  der  Betrieb  in  dem  fremden  Felde  dadurch  weder  gestört  noch
gefährdet  wird.

Bestreitet  der  Schürfer  oder  der  Bergwerkseigentümer,  in  dessen  Felde  ein
Hilfsbau  angelegt  werden  soll,  seine  Verpflichtung  zur  Gestattung  desselben,  so
entscheidet  hierüber  die  Bergbehörde  mit  Ausschluß  des  Rechtswegs.

Der  Hilfsbauberechtigte  hat  für  allen  durch  die  Anlage  des  Hilfsbaues
erwachsenden  Schaden  vollständigen  Ersatz  zu  leisten.

Die  bei  Ausführung  eines  Hilfsbaues  im  freien  Felde  gewonnenen
Mineralien  werden  als  Teil  der  Förderung  desjenigen  Bergwerkes  behandelt,  dem
der  Hilfsbau  dient.  Werden  bei  Ausführung  eines  Hilfsbaues  im  Bergbaufeld
eines  Dritten  Mineralien  gewonnen,  auf  welche  der  letztere  berechtigt  ist,  so
müssen  diese  Mineralien  demselben  auf  sein  Verlangen  unentgeltlich  herausgegeben
  werden.

§ 54.

Inwiefern  der  Bergwerkseigentümer  befugt  ist,  das  in  seinem  Bergbaufelde
vorhandene  oder  diesem  künstlich  zugeführte  Wasser  zu  den  Zwecken  seines  Betriebs
zu  benutzen  und  die  hierzu  erforderlichen  Vorrichtungen  zu  treffen,  bestimmt  die
Bergbehörde.  Die  Entscheidung  unterliegt  nicht  der  Anfechtung  im  Rechtswege.

§ 55.

In  einem  gemeinen  Bergbaufeld  ist  der  Bergwerkseigentümer  befugt,
Edelmineralien  insoweit  mitzugewinnen,  als  sie  nach  Entscheidung  der  Bergbehörde
mitgewonnen  werden  müssen.

Die  Bergbehörde  entscheidet  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs,  ob  der  wirtschaftliche
  Wert  der  Gesamtablagerung  vorwiegend  in  dem  Vorhandensein  der
Edelmineralien  beruht;  in  diesem  Falle  ist  das  Bergbaufeld,  soweit  Rechte  Dritter
nicht  entgegenstehen,  ganz  oder  teilweise  durch  die  Bergbehörde  zum  Edelmineralbergbaufelde
  zu  erklären  und  die  nach  §§  48,  49,  50  ausgestellte  Urkunde  durch
einen  Zusatz  entsprechend  zu  ergänzen.  Die  Entscheidung  ist  öffentlich  bekanntzumachen.


§ 56.

Steht  das  Recht  zur  Gewinnung  edler  und  zur  Gewinnung  gemeiner
Mineralien  innerhalb  derselben  Feldesgrenzen  verschiedenen  Berechtigten  zu)  so  hat
jeder  von  ihnen  das  Recht,  bei  der  Gewinnung  seiner  Mineralien  auch  diejenigen
des  anderen  mitzugewinnen.  Die  mitgewonnenen,  dem  anderen  zustehenden
Mineralien  müssen  jedoch  diesem  auf  sein  Verlangen  gegen  Erstattung  der
Gewinnungs=  und  Förderungskosten  herausgegeben  werden.
        <pb n="387" />
        —  377  —

§ 57.

Der  Bergwerkseigentümer  ist  verpflichtet,  innerhalb  zweier  Jahre  nach  der
Begründung  des  Bergwerkseigentums  (§  49  Abs.  1)  einen  ordnungsmäßigen,  der
Beschaffenheit  des  Mineralvorkommens  entsprechenden  Bergwerksbetrieb  selbst  oder
durch  andere  zu  beginnen  und  ununterbrochen  fortzusetzen,  es  sei  denn)  daß  er
an  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  durch  Umstände  gehindert  wird,  die  er
nicht  zu  vertreten  hat.  Die  Bergbehörde  kann  für  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen
  eine  Nachfrist  festsetzen.

Die  Bergbehörde  entscheidet  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs,  ob  ein  Betrieb
im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  vorhanden  ist.

Der  Gouverneur  kann  bestimmen,  daß  der  Betriebspflicht  in  einzelnen

Teilen  des  Schutzgebiets  durch  die  jährliche  Verausgabung  einer  gewissen  Geldsumme

  sowie  durch  den  Nachweis  der  Beschäftigung  einer  gewissen  Zahl  von
Arbeitern  genügt  wird.  Er  kann  auch  die  im  Abs.  1  bezeichnete  zweijährige  Frist
allgemein  oder  in  einzelnen  Fällen  bis  auf  ein  Jahr  herabsetzen.

Kommt  der  Bergwerkseigentümer  den  durch  die  Vorschriften  der  Abs.  1,  3
begründeten  Verpflichtungen  nicht  nach,  so  kann  die  Bergbehörde  die  Aufhebung
des  Bergwerkseigentums  nach  Maßgabe  der  §§  69  bis  75  einleiten.

§ 58.

Der  Bergwerkseigentümer  hat  die  Eröffnung  des  Bergwerksbetriebs  vor  der
Eröffnung,  jede  wesentliche  Anderung  des  Betriebs  vor  Eintritt  der  Anderung
sowie  die  vollständige  oder  teilweise  Einstellung  des  Betriebs  binnen  vier  Wochen
nach  dem  Zeitpunkte  der  Einstellung  der  Bergbehörde  oder  der  anderweit  von  dem
Gouverneur  bezeichneten  Behörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll  anzuzeigen.

Der  Bergwerkseigentümer  ist  ferner  verpflichtet,  die  beabsichtigte  Förderung
eines  bis  dahin  nicht  gewonnenen  Minerals  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Behörde
in  gleicher  Weise  anzuzeigen.

Der  Gouverneur  kann  weitere  Vorschriften  über  die  Erstattung  dieser
Anzeige  erlassen.

§ 59.

Der  Bergwerkseigentümer  ist  verpflichtet,  über  die  Förderung,  deren  Wert
§ 64  Abs.  1),  die  Belegschaft  und  die  gezahlten  Löhne  Buch  zu  führen.

Die  Bergbehörde  oder  die  anderweit  von  dem  Gouverneur  bezeichnete
Behörde  ist  befugt,  von  den  danach  zu  führenden  Büchern  jederzeit  Einsicht  zu
nehknen.

Der  Gouverneur  kann  weitere  Vorschriften  über  die  Einrichtung  der  Buchführung
  erlassen.  Er  kann  bestimmen,  daß  der  Bergwerkseigentümer  der  Bergbehörde
  oder  einer  von  ihm  zu  bezeichnenden  anderen  Behörde  zu  bestimmten
Zeiten  und  in  bestimmten  Formen  Nachweisungen  aus  den  zu  führenden
Büchern  beizubringen  hat.

Vetriebszwang.

Anzeige.

Buchführung
der  Bergwerkscigentümer.
        <pb n="388" />
        —  378  —

  § 60.

Betriebsführer.  Wenn  der  Bergwerkseigentümer  den  Bergwerksbetrieb  nicht  persönlich  an
Ort  und  Stelle  leitet  und  beaufsichtigt,  hat  er,  unbeschadet  der  Vorschriften
des  §  3,  für  die  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebs  eine  Person  (Betriebsführer)
  zu  bestellen,  welche  für  die  Erfüllung  der  dem  Bergwerkseigentümer
hinsichtlich  des  Bergwerksbetriebs  obliegenden  Verpflichtungen  verantwortlich  ist.

Der  Betriebsführer  ist  der  Bergbehörde  namhaft  zu  machen.  Eingeborene
und  andere  Farbige  bedürfen  als  Betriebsführer  der  Bestätigung  der  Bergbehörde.
Ist  diesen  Vorschriften  nicht  genügt,  so  kann  die  Bergbehörde,  unbeschadet
der  im  §  89  Nr.  7  angedrohten  Strafe,  den  Bergwerksbetrieb  untersagen  und
die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  nach  Maßgabe  der  §§  69  bis  75  einleiten.

§ 61.

Eidesstattliche  Ver-  Der  Gouverneur  kann  anordnen,  daß  die  von  dem  Bergwerkseigentümer

astnn  usalh  mit  der  Untersuchung  der  Erze,  mit  der  Buchführung  oder  mit  der  Fertigung  der

werkseigentümers.  vorgeschriebenen  Nachweisungen  beauftragten  Personen  auf  eine  gewissenhafte  Erfüllung
  dieser  Pflicht  von  einer  durch  den  Gouverneur  zu  bestimmenden  Behörde

an  Eidesstatt  zu  verpflichten  sind.

§ 62.
Bergwerksabgaben.  Der  Bergwerkseigentümer  hat  eine  Feldessteuer  und  eine  Förderungsabgabe
zu  bezahlen.
§  63.
Feldessteuer.  Die  Feldessteuer  beträgt  für  das  Jahr:

a)  für  Edelmineralbergbaufelder  dreißig  Mark  für  je  ein  Hektar,
b)  für  gemeine  Bergbaufelder  eine  Mark  für  je  ein  Hektar,
mindestens  jedoch  dreißig  Mark  für  jedes  Bergbaufeld.

Die  Feldessteuer  ist  halbjährlich  im  voraus  am  1.  April  und  1.  Oktober
an  die  vom  Gouverneur  zu  bezeichnende  Kasse  zu  zahlen.  Für  das  erste  Halbjahr
wird  sie  vom  Beginne  des  auf  die  Begründung  des  Bergwerkseigentums  (§  49)
folgenden  Monats  an  berechnet.

§ 64.

Cörderungsabgabe.  Die  Förderungsabgabe  beträgt  eineinhalb  vom  Hundert  des  Wertes,  den
die  geförderten  Mineralien  (§  1)  vor  ihrer  Verarbeitung  auf  dem  Bergwerke  häben.
Der  Gouverneur  kann  allgemein  oder  hinsichtlich  bestimmter  Mineralien  besondere
  Vorschriften  darüber  erlassen,  wie  diese  Förderungsabgabe  zu  berechnen  ist.
Die  Zahlung  erfolgt  halbjährlich  am  1.  April  und  am  1.  Oktober,  und  zwar
jedesmal  für  dasjenige  Halbjahr,  welches  mit  dem  1.  April  beziehungsweise
1.  Oktober  des  Vorjahrs  beginnt.
        <pb n="389" />
        § 65.

Wer  mit  der  Zahlung  einer  Feldessteuer  oder  Förderungsabgabe  länger
als  zwei  Monate  im  Verzuge  bleibt,  verwirkt  die  Zahlung  einer  Zuschlagsabgabe
in  Höhe  von  einem  Viertel  des  fälligen  Betrags.  Nach  erfolgter  Verwirkung
ist  der  Säumige  zur  Zahlung  aufzufordern.

§ 66.

Erfolgt  die  Zahlung  der  fälligen  Feldessteuer  oder  Förderungsabgabe  und
des  nach  §  65  verwirkten  Zuschlags  auch  binnen  weiteren  zwei  Monaten  nach  der
Aufforderung  nicht,  so  hat  die  Bergbehörde  die  Beitreibung  der  schuldigen  Beträge
anzuordnen.

Verläuft  die  Beitreibung  ergebnislos,  so  kann  die  Bergbehörde  die  Aufhebung
  des  Bergwerkseigentums  nach  Maßgabe  der  §§  69  bis  75  einleiten.

§ 67.

Die  sich  aus  den  Vorschriften  der  §§  51  bis  66  ergebenden  Rechte  und
Pflichten  des  Bergwerkseigentümers  gehen  im  Falle  der  Ubertragung  des  Nutzungsrechts
  an  dem  Bergbaufeld  auf  den  Nutzungsberechtigten  über.

§ 68.
Im  Falle  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  (§  57  Abs.  4,  §  60
Abs.  3)  §  66  Abs.  2)  entscheidet  die  Bergbehörde  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs,
  inwieweit  der  Wegnahme  der  Zimmerung  und  Mauerung  des  Grubengebäudes,
  der  unterirdischen  Fahr=  und  Betriebsvorrichtungen  sowie  der  sonstigen
Anlagen  polizeiliche  Gründe  entgegenstehen.

C.  Von  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigentume.

§  69.

Die  Einleitung  des  Verfahrens  wegen  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums
(§ 57  Abs.  4,  §  60  Abs.  3,  §  66  Abs.  2)  wird  von  der  Bergbehörde  durch  einen
Beschluß  ausgesprochen.

§ 70.

Der  Bergwerkseigentümer  ist  befugt,  binnen  drei  Monaten  vom  Ablaufe
des  Tages,  an  dem  ihm  der  Beschluß  (§  69)  bekanntgemacht  ist,  gegen  die  Bergbehörde
  auf  Aufhebung  des  Beschlusses  zu  klagen.  Geschieht  das  nicht,  so  ist  das
Einspruchsrecht  erloschen.  Die  Beschwerde  (§  4)  ist  ausgeschlossen.

§ 71.

Erhebt  der  Bergwerkseigentümer  keine  Klage  oder  wird  die  Klage  rechtskräftig
  abgewiesen,  so  wird  der  Beschluß  von  der  Bergbehörde  den  bekannten
dinglich  Berechtigten  besonders  und  außerdem  öffentlich  bekanntgemacht.

Reichs.  Gesetzbl.  1906.  58

Zuschlag  bei  nicht
rechtzeitiger  Zahlung
der  Feldessteuer  oder
der  Förderungs.
abgabe.

Aufhebung
des  Bergwerks.
eigentums  bei

Säumigkeit  in  der
Abgabenzahlung.

Wegnahme  von
Betriebs.
vorrichtungen
nach  Aufhebung
des  Bergwerks.
eigentums.

Einleitungsbeschluß.

Klage  gegen
den  Einleitungsbeschluß.



Bekanntmachung
des  Einleitungsbeschlusses.
        <pb n="390" />
        Zwangs  ·
versteigerung.

Aufhebungsbeschluß.

Verzicht  auf  das
Bergwerkseigentum.

—  380  —

§ 72.

Jeder  dinglich  Berechtigte  ist  befugt,  binnen  drei  Monaten  nach  der  Bekanntmachung
  des  Beschlusses  an  ihn,  längstens  aber  binnen  sechs  Monaten
nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung,  die  Zwangsversteigerung  des  Bergwerkes
auf  seine  Kosten,  vorbehaltlich  ihrer  Erstattung  aus  dem  Versteigerungserlöse,
bei  dem  Bezirksgerichte  zu  beantragen.  Ein  dinglich  Berechtigter,  der  von  dieser
Befugnis  keinen  Gebrauch  macht,  hat  bei  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums
das  Erlöschen  seines  dinglichen  Rechtes  zu  gewärtigen.

Der  Bergwerkseigentümer  sowie  die  Bergbehörde  können  binnen  einem  Monate
nach  der  öffentlichen  Bekanntmachung  die  Zwangsversteigerung  des  Bergwerkes
gleichfalls  beantragen.

 

§ 73.

Wird  die  Zwangsversteigerung  nicht  beantragt  oder  führt  sie  nicht  zum
Verkaufe  des  Bergwerkes,  so  spricht  die  Bergbehörde  durch  einen  Beschluß  die
Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  aus.  Der  Beschluß  unterliegt  nicht  der  Anfechtung
  im  Rechtswege.

DODeer  Beschluß  ist  dem  Bergwerkseigentümer  und  allen  bekannten  dinglich
Berechtigten  besonders  und  außerdem  öffentlich  bekanntzumachen.

Mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Beschluß  für  sämtliche  nach  Abs.  2  Beteiligte

  unanfechtbar  geworden  ist,  erlöschen  alle  Rechte  an  dem  Bergwerke.

  § 74.

Will  der  Bergwerkseigentümer  auf  sein  Bergwerkseigentum  ganz  oder  teilweise
  verzichten,  so  hat  er  dies  der  Bergbehörde  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu
erklären.

Die  Bergbehörde  hat  diese  Erklärung  den  bekannten  dinglich  Berechtigten
besonders  und  außerdem  öffentlich  bekanntzumachen.

Bezieht  sich  die  Erklärung  auf  den  gesamten  Umfang  des  Bergwerkseigentums)
  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  72,  73  Anwendung.

Bezieht  sich  die  Erklärung  nur  auf  einen  Teil  des  Bergwerkseigentums,
so  sind  die  dinglich  Berechtigten  und  die  Bergbehörde  befugt,  nach  Maßgabe
des  §  72  die  Zwangsversteigerung  des  gesamten  Bergwerkes  zu  beantragen.  Wird
ein  solcher  Antrag  nicht  gestellt  oder  führt  er  nicht  zum  Verkaufe  des  Bergwerkes,
  so  spricht  die  Bergbehörde  nach  Maßgabe  des  §  73  die  Aufhebung  des
“  s  in  dem  Umfang  aus,  in  welchem  der  Verzicht  erklärt
worden  ist.

  § 75.
Durch  die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  wird  das  Bergbaufeld
wieder  frei.
        <pb n="391" />
        —  381  —

IV.  Von  den  Rechtsverhältnissen  zwischen  den  Bergbautreibenden
und  den  Eigentümern  von  Grundstücken  sowie  den  zur  Nutzung
der  Grundstücke  Berechtigten.

A.  Von  der  Grundabtretung.

§ 76.

Insoweit  für  den  Betrieb  des  Bergbaues  einschließlich  der  dazugehörigen
Anlagen  (§§ 52,  53)  54)  die  Benutzung  fremden  Grund  und  Bodens  notwendig
ist.  kann  der  Bergbautreibende  die  Uberlassung  der  Benutzung  verlangen.  Die

berlassung  darf  nur  aus  überwiegenden  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  versagt
  werden.

Die  Benutzung  des  mit  Wohn=  oder  Wirtschaftsgebäuden  bebauten  Grund
und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Gartenanlagen  und  eingefriedigten
  Hofräume  kann  der  Bergbautreibende  nicht  verlangen.

 

§ 77.

Der  Bergbautreibende  ist  verpflichtet,  den  zur  Nutzung  des  Grundstücks
Berechtigten  für  die  entzogene  oder  verminderte  Nutzung  jährlich  im  voraus
vollständige  Entschädigung  zu  leisten  und  das  Grundstück  nach  beendigter
Benutzung  zurückzugeben.

§  78.

Tritt  durch  die  Benutzung  eine  Wertverminderung  des  Grundstücks  oder
einer  darauf  ruhenden  Dienstbarkeit  ein,  so  muß  der  Bergbautreibende  bei  der
Rückgabe  des  Grundstücks  den  Minderwert  ersetzen.  Für  die  Erfüllung  dieser
Verpflichtung  kann  der  Grundeigentümer  wie  auch  der  Dienstbarkeitsberechtigte
schon  bei  der  Uberlassung  zur  Benutzung  die  Bestellung  einer  angemessenen
Sicherheit  verlangen.  Auch  kann  der  Grundeigentümer,  wenn  das  Grundstück
nicht  mehr  zweckmäßig  würde  benutzt  werden  können,  fordern,  daß  der  Bergbautreibende,
  statt  den  Ninderwert  zu  ersetzen,  das  Eigentum  des  Grundstücks  und
seines  Zubehörs  erwerbe.

 

§ 79.

Wenn  feststeht,  daß  die  Benutzung  länger  als  drei  Jahre  dauern  wird,
oder  wenn  die  Benutzung  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  noch  fortdauert,  so  kann
der  Grundeigentümer  verlangen,  daß  der  Bergbautreibende  das  Eigentum  des
Grundstücks  und  seines  Zubehörs  erwerbe.

§ 80.
Bezieht  sich  die  Benutzung  nur  auf  einen  Teil  eines  Grundstücks,  so  kann
in  den  Fällen  des  §  78  Satz  3)  §  79  nur  die  Erwerbung  dieses  Teiles  verlangt
werden,  es  sei  denn,  daß  der  übrigbleibende  Teil  nicht  mehr  zweckmäßig  würde
benutzt  werden  können.
58“

Benutzung  des
Grund  und  Bodens
zur  Anlage  von
Betriebs.
einrichtungen.

Entschädigung  für
entzogene  oder  ver.
minderte  Nutzung.

Ersatz  für  Wertverminderung.


Verpflichtung  des
Bergbautreibenden
zum  Grunderwerbe.
        <pb n="392" />
        Vorkaufsrecht  des

Grundeigentümers.

Streitigkeiten

zwischen  Bergbautreibendem

  und
Grundstücksberechtigten.


Bergbau  auf

Eingeborenenland.

Umfang  der  Ersatzpflicht.



Verjährung.

382

§ 81.

Hinsichtlich  aller  zu  Lwecken  des  Bergbaues  veräußerten  Teile  von  Grundstücken
  steht,  wenn  in  der  Folge  das  Grundstück  zu  diesen  Zwecken  entbehrlich
wird,  demjenigen  ein  Vorkaufsrecht  zu,  der  zu  dieser  Zeit  Eigentümer  des  durch
die  ursprüngliche  Veräußerung  verkleinerten  Grundstücks  ist.

§ 82.

Können  sich  der  Bergbautreibende  und  die  nach  den  Vorschriften  der  §§  76
bis  80  ihm  gegenüber  Berechtigten  nicht  einigen,  so  entscheidet  die  Bergbehörde
nach  Anhörung  beider  Teile  darüber,  ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen
Bedingungen  die  Benutzung  stattzufinden  hat  und  der  Bergbautreibende  zur  Entschädigung
  oder  zum  Erwerbe  des  Eigentums  verpflichtet  ist.

Uber  die  Verpflichtung  zur  Uberlassung  der  Benutzung  findet  der  Rechtsweg
  nur  statt,  wenn  die  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung  auf  Grund  des  §  76
Abs.  2  oder  eines  besonderen  Rechtstitels  behauptet  wird.

§ 83

Ob,  in  welchem  Umfang  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Bergbau
auf  Eingeborenenland  statthaft  ist,  entscheidet,  unbeschadet  der  Schadensersatzansprüche,
die  örtliche  Verwaltungsbehörde  (Bezirksamtmann,  Stationsleiter).

B.  Von  dem  Schadensersatze  für  Beschädigungen  von  Grundstücken.
§ 84.

Der  Bergbautreibende  ist  verpflichtet,  für  den  Schaden,  welcher  einem
Grundstück  oder  dessen  Zubehör  durch  den  Bergbau  zugefügt  wird,  Ersatz  zu  leisten.

Der  Bergbautreibende  ist  nicht  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet,  der
an  Gebäuden  oder  anderen  Anlagen  durch  den  Bergbau  entsteht,  wenn  solche
Anlagen  zu  einer  Zeit  errichtet  worden  sind,  wo  die  ihnen  durch  den  Bergbau
drohende  Gefahr  dem  Grundeigentümer  bei  Anwendung  gewöhnlicher  Aufmerk.
samkeit  nicht  unbekannt  bleiben  konnte.

Muß  wegen  einer  derartigen  Gefahr  die  Errichtung  solcher  Anlagen  unterbleiben,
  so  fällt  der  Anspruch  auf  die  Vergütung  der  Wertverminderung,  die
das  Grundstück  dadurch  erleidet,  fort,  wenn  sich  aus  den  Umständen  ergibt,
daß  die  Absicht,  solche  Anlagen  zu  errichten,  nur  behauptet  wird,  um  jene  Vergütung
  zu  erzielen.

§ 85.

Ansprüche  auf  Ersatz  eines  durch  den  Bergbau  verursachten  Schadens  (§  84),
die  sich  nicht  auf  Vertrag  gründen,  verjähren  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt
an,  in  dem  der  Verletzte  von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen
Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  dem
Eintritte  des  Schadens  an.
        <pb n="393" />
        383  —

V.  Von  der  Bergpolizei.

§ 86.

Die  polizeiliche  Aufsicht  über  das  Schürfen  und  den  Bergbau  wird  von  Pollzelliche
der  Bergbehörde  geführt.  Aussicht.

Der  Gouverneur  kann  die  polizeiliche  Aufsicht  in  bestimmten  Teilen  des
Schutzgebiets  anderen  Behörden  übertragen.  Die  Ubertragung  ist  öffentlich
bekanntzumachen.

§ 87.
Die  bergpolizeiliche  Aufsicht  erstreckt  sich  insbesondere  auf:
1.  die  Sicherheit  der  Baue;
2.  die  Sicherheit  des  Lebens  und  die  Gesundheit  der  Beamten  und  Arbeiter;
3.  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des  Anstandes  im  Betriebe;
4.  den  Schutz  der  Oberfläche  im  Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und
des  öffentlichen  Verkehrs;
5.  den  Schutz  gegen  gemeinschädliche  Einwirkungen  des  Schürfens  und
des  Bergbaues.

§ 88.

Wer  beim  Schürfen  fündig  wird  oder  beim  Bergbau  Mineralien  findet,  Fundanzeige.
die  noch  nicht  als  Gegenstand  der  Förderung  angezeigt  sind,  ist  verpflichtet,  binnen
drei  Monaten,  nachdem  der  Fund  zu  seiner  Kenntnis  gekommen  ist,  der  Bergbehörde
von  dem  Funde  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Gouverneur  kann  nähere  Bestimmungen
über  Form  und  Inhalt  der  Anzeige  erlassen,  auch  bestimmen,  daß  der  Anzeigepflicht
  durch  Erstattung  der  Anzeige  bei  einer  anderen  Behörde  genügt  wird.

VI.  Strafbestimmungen.

§ 89.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Strafbestimmungen.
Monaten  wird,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:

1.  wer  zur  Ausführung  von  Schürfarbeiten  ein  fremdes  Grundstück  unbefugt

  benutzt  (§  12);

2.  wer  ein  Schürfmerkmal  oder  ein  Grenzzeichen  eines  fremden  Schürfoder
  Bergbaufeldes  in  der  Absicht,  einem  anderen  Nachteil  zuzufügen,
wegnimmt,  vernichtet,  unkenntlich  macht  oder  verrückt;

3.  wer  unbefugt  Bergbauarbeiten  vornimmt  oder  bergbauliche  Anlagen
zur  Gewinnung  der  im  §  1  bezeichneten  Mineralien  macht;
        <pb n="394" />
        Sonder.
berechtigungen.

4.  wer  unbefugt  in  einem  fremden  Schürf=  oder  Bergbaufeld  oder  im
Bergfreien  anstehende  Mineralien  in  der  Absicht  wegnimmt,  sie  sich
rechtswidrig  anzueignen;

5.  wer  bei  Ausübung  seines  Bergbaurechts  wissentlich  die  Grenze  seines
Bergbaufeldes  überschreitet;

6.  wer  im  Falle  des  §  59  über  die  Förderung,  deren  Wert,  die  Belegschaft,

  die  gezahlten  Löhne  und  die  sonstigen  vom  Gouverneur  vorgeschriebenen

  Gegenstände  nicht  Buch  führt  oder  dabei  wissentlich  unrichtige

Eintragungen  oder  Angaben  macht;

wer  den  Vorschriften  des  §  60  zuwiderhandelt;

wer  die  im  §  88  vorgeschriebene  Fundanzeige  nicht  in  der  vorgeschriebenen

  Frist  oder  Form  oder  wer  gegen  besseres  Wissen  eine  unwahre
Fundanzeige  erstattet;

9.  wer  Anlagen  der  im  §  68  bezeichneten  Art  gegen  die  Entscheidung  der

Bergbehörde  oder,  bevor  eine  solche  Entscheidung  ergangen  ist,  wegnimmt.

□

§ 90.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit
Haft  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  der  §§  11,  22,  24,  32  und  33  zuwiderhandelt;

2.  wer  die  in  den  §§  28,  30  und  58  vorgeschriebenen  Anzeigen  und  Nachweisungen

  nicht  rechtzeitig  erstattet;

3.  wer  als  Bergbautreibender  aus  Fahrlässigkeit  die  Grenzen  seines  Bergbaufeldes

  überschreitet.
§ 91.

Eingeborenen  gegenüber  finden  außer  den  in  den  §§  89,  90  angedrohten
Strafen  auch  diejenigen  Strafmittel  Anwendung,  die  in  den  allgemeinen,  die
’*  gegenüber  den  Eingeborenen  regelnden  Vorschriften  für  zulässig
erklärt  sind.

VII.  Schlußbestimmungen.

§ 92.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auch  in  denjenigen  Gebieten
Anwendung,  in  denen  Personen  oder  Gesellschaften  oder  dem  Landesfiskus  Bergrechte
  auf  Grund  einer  vom  Reichskanzler  oder  vom  Auswärtigen  Amte,  Kolonial-Abteilung,
  erteilten  oder  bestätigten  Sonderberechtigung  zustehen,  soweit  sich  nicht
aus  dem  Inhalte  der  Berechtigung  ein  anderes  ergibt.

§ 93.
Der  Reichskanzler  kann  Sonderberechtigungen  zum  ausschließlichen  Schürfen
oder  Bergbau  für  bestimmte  Gebiete  erteilen.
        <pb n="395" />
        In  solchen  Gebieten  gelten  die  Vorschriften  dieser  Verordnung,  soweit  sich
nicht  aus  dem  Inhalte  der  Sonderberechtigung  ein  anderes  ergibt.

§  94.

Den  im  Schutzgebiete  dienstlich  tätigen  Beamten  und  Militärpersonen  ist
ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  das  Schürfen  und  der  Bergbau  im  Schutzgebiet
  untersagt.  An  den  von  solchen  Personen  durch  Schürfarbeiten  oder  durch
den  Bergbau  ohne  Genehmigung  gewonnenen  Mineralien  (§  1)  erwirbt  der  Landesfiskus
  das  Eigentum  mit  der  Gavoinnung.

§ 95.

Soweit  die  auf  das  Bergwesen  bezüglichen  Rechtsverhältnisse  nicht  durch
diese  Verordnung  geregelt  sind,  ist  der  Reichskanzler  zu  dieser  Regelung  ermächtigt.
Er  kann  insbesondere  bestimmen,  daß  diese  Verordnung  auch  auf  die  Aufsuchung
und  Gewinnung  anderer  als  der  im  §  1  bezeichneten  Mineralien  Anwendung  findet.

Der  Reichskanzler  kann  ferner  für  den  Geltungsbereich  dieser  Verordnung
oder  Teile  desselben:

1.  die  in  dieser  Verordnung  vorgesehenen  Fristen  verlängern,

2.  die  Zuständigkeit  der  Behörden  abweichend  von  dieser  Verordnung  regeln,

3.  für  das  Schürfen  und  den  Bergbau  auf  Edelsteine  sowie  auf  andere
Edelmineralien,  soweit  letztere  auf  der  angeschwemmten  Lagerstätte  auftreten,
  abweichende  Vorschriften  erlassen,

4.  die  Erlaubnis  zum  Schürfen  von  der  Lösung  eines  Schürfscheins  abhängig
  machen  und  vorschreiben,  daß  ein  Schürfer  nicht  mehr  als  eine
bestimmte  Anzahl  Schürffelder  belegen  darf,

5.  die  Schürffeldgebühr,  die  Feldessteuer  sowie  die  Förderungsabgabe  ermäßigen
  oder  erhöhen.

§ 96.

Die  in  dieser  Verordnung  dem  Reichskanzler  zugewiesenen  Obliegenheiten
werden  in  dessen  Vertretung  durch  das  Auswärtige  Amt  (Kolonial-Abteilung)
wahrgenommen.

§ 97.

Die  bisherigen  auf  das  Bergwesen  im  Geltungsbereiche  dieser  Verordnung
bezüglichen  Vorschriften  werden  unbeschadet  der  Weitergeltung  der  im  §  92  bezeichneten
  Sonderberechtigungen  aufgehoben.

Eine  in  Gemäßheit  der  bisherigen  Vorschriften  erteilte  Schürferlaubnis  bleibt
bis  zu  ihrem  Ablauf  in  Kraft.

Der  Gouverneur  kann  mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  weitere  Ubergangsbestimmungen
  in  Ansehung  der  auf  Grund  d#r  bisherigen  Vorschriften  erworbenen
Schürf-  und  Bergbaurechte  treffen.

 

Verbot
des  Schürfens  und
Vergbaues  für
Beamte  und
Militärpersonen.

Befugnis
des  Reichskanzlers
zum  Erlaß
ergänzender  und
abändernder  Vorschriften.



Inkrafttreten  der
Verordnung.
        <pb n="396" />
        —  386  —

§ 98.

Diese  Verordnung  tritt  für  die  Schutzgebiete  Deutsch-Ostafrika  und  Kamerun
zu  dem  von  dem  Gouverneur  eines  jeden  dieser  Schutzgebiete  zu  bestimmenden
Zeitpunkt,  im  übrigen  am  1.  April  1906  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  Februar  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="397" />
        387

Reichs-Gesetzblatt.

 Nr.I4.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.
S.  387.  —  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über  die  Umzugskosten  der
Reichsbeamten.  S.  388.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  S.  389  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  von  Eisenbahn-Betriebs=  und  Polizeibeamten.  S.  391.

 

 

 

—

 

 

(Nr.  3209.)  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit.  Vom  5.  März  1906.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,)  was  folgt:

Der  §  3  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
erhält  folgenden  Abs.  2:

Ist  der  für  den  Wohnsitz  einer  Militärperson  maßgebende  Garnisonort
  in  mehrere  Gerichtsbezirke  geteilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende
Bezirk  von  der  Landesjustizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung
bestimmt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  5.  März  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1906.  59
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  März  1906.
        <pb n="398" />
        —  388  —

(r.  3210.)  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über  die  Umzugskosten  der
Reichsbeamten.  Vom  4.  März  1906.  .

Zur  Ausführung  der  gemäß  §  18  des  Reichsbeamtengesetzes  erlassenen  Verordnungen
  über  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  wird  auf  Grund  des  §  23
der  Verordnung  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  241)  folgendes  bestimmt:

1.  Umzugskosten  sind  nur  dann  zu  vergüten,  wenn  der  Ort,  von  welchem,
und  der  Ort,  nach  welchem  der  Umzug  infolge  Versetzung  stattfindet,
zu  verschiedenen  Gemeindebezirken  gehören.

2.  Einer  in  den  Reichsdienst  übernommenen  Person  (§  21  der  Verordnung
vom  25.  Juni  1901)    sollen,  falls  ihr  freie  Beförderung  ihres  Umzugsguts
  auf  Staatskosten  zuteil  wird,  nicht  auch  noch  Transportkosten
aus  der  Reichskasse  gewährt  werden;  die  geeignetenfalls  von  der  obersten
Reichsbehörde  festzusetzende  Vergütung  für  Umzugskosten  hat  sich  vielmehr
  in  Grenzen  der  verordnungsmäßigen  allgemeinen  Umzugskosten
zu  halten.

3.  Als  kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung,  welche  der  Berechnung  der
Transportkostenvergütung  zu  Grunde  zu  legen  ist,  gilt,  ohne  Unterschied,
  ob  der  Weg  durch  das  Inland  oder  durch  das  Ausland  führt,
falls  der  Ort,  von  welchem,  und  der  Ort,  nach  welchem  der  Beamte
versetzt  ist,  100  Kilometer  oder  mehr  voneinander  entfernt  sind  und  zur
Beförderung  des  Umzugsguts  Eisenbahnen,  Kleinbahnen  oder  Schiffe
benutzt  werden  können,  die  kürzeste  Schienen=  oder  Waseerstraße  zuzüglich
  der  etwa  zurückzulegenden  Landwegstrecke  zwischen  dem  Anfangsoder
  Endorte  des  Umzugs  und  der  zunächstgelegenen  Bahnstation  oder
Anlegestelle.

Kommen  für  den  Umzug  mehrere  Bahnlinien  oder  Wasserstraßen
in  Frage)  so  ist  diejenige  zu  Grunde  zu  legen,  bei  welcher  die  Eisenbahn=
  oder  Waseerstrecke  zuzüglich  der  etwa  zurückzulegenden  Landwegstrecke
  zwischen  dem  Anfangs=  oder  Endorte  des  Umzugs  und  der
zunächstgelegenen  Bahnstation  oder  Anlegestelle  der  betreffenden  Bahnlinie
  oder  Wasserstraße  die  kürzeste  Gesamtentfernung  ergibt.

Anschlußlandwege  unter  2  Kilometer,  von  der  Ortsgrenze  gerechnet,
bleiben  bei  Berechnung  der  kürzesten  Schienen=  oder  Wasserstraße  außer
Betracht.

4.  Wenn  der  Ort,  von  welchem,  und  der  Ort,  nach  welchem  der  Beamte
versetzt  ist,  weniger  als  100  Kilometer  voneinander  entfernt  sind  oder
wenn  bei  längeren  Entfernungen  zur  Beförderung  des  Umzugsguts
Eisenbahnen,  Kleinbahnen  oder  Schiffe  nicht  benutzt  werden  können,
so  gilt  als  kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung,  ohne  Unterschied,  ob
der  Weg  durch  das  Inland  oder  durch  das  Ausland  führt,  der  kürzeste
fahrbare  Landweg.
        <pb n="399" />
        —  389  —

Solche  Teilstrecken,  auf  welchen  beladene  Wagen  mittels  Schiffes,
Trajekts,  Fähre  usw.  zu  Wasser  befördert  werden  können,  stehen  dem
fahrbaren  Landwege  gleich.

5.  Unter  der  Entfernung,  von  welcher  die  Entscheidung  abhängt,  ob  die
Berechnung  der  Transportkostenvergütung  nach  Nr.  3  oder  nach  Nr.  4
zu  erfolgen  hat,  ist  die  Luftlinie  zu  verstehen.  Soweit  es  eines  Nachweises
  für  sie  bedarf,  ist  für  das  Inland  die  geradlinige  Entfernung
auf  der  Post=  und  Eisenbahnkarte  maßgebend,  während  für  das  Ausland,
  sofern  diese  Karte  für  die  Entfernungsabmessung  keine  Unterlage
bietet,  Bescheinigungen  der  Kaiserlichen  Gesandtschaften  oder  Konsulate
oder  sonstiger  sachkundiger  Behörden  beizubringen  sind.

6.  Ist  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ermittelt,  welche  Verbindung
der  Berechnung  der  Transportkostenvergütung  zu  Grunde  zu  legen  ist,
so  finden  auf  die  Feststellung  der  zu  vergütenden  Kilometerzahl  die
Ausführungsbestimmungen  vom  12.  Oktober  1903  (Reichs-Gesetzbl.
S.  291)  zu  F  Nr.  1,  2  Abs.  1  und  Nr.  4  über  die  Berechnung  der
Entfernungen  bei  Dienstreisen  sinngemäße  Anwendung.

7.  Dieser  Erlaß  findet  auf  die  Vergütungen  für  solche  Versetzungen  Anwendung,
  welche  mit  Wirkung  vom  1.  April  1906  ab  erfolgen.

8.  Auf  Versetzungen  der  gesandtschaftlichen  und  Konsularbeamten  finden
die  Bestimmungen  dieses  Erlasses  keine  Anwendung;  bei  Versetzungen
von  Beamten  des  Auswärtigen  Amtes  sind  sie  nur  dann  maßgebend,
wenn  der  Ort,  von  welchem,  und  der  Ort,  nach  welchem  die  Versetzung
  erfolgt,  innerhalb  des  Reichsgebiets  liegen.

Berlin,  den  4.  März  1906.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3211.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn  Verkehrsordnung.
  Vom  7.  März  1906.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

I.  In  Nr.  XX  Abs.  (63)  wird  am  Schlusse  anstatt  der  Worte  sowie
Mirbanöl  (Nitrobenzol)“  gesetzt:

ferner  Mirbanöl  (Nitrobenzol)  sowie  Gemische  von  Holzgeist  und
Benzol  mit  oder  ohne  Erdwachs,  z.  B.  Pansol)
59
        <pb n="400" />
        —  390  —

II.  In  Nr.  XXX  V a Abs.  (6)  wird  vor  den  Worten  sofern  diese  Patronen“

eingefügt:

Patronen  aus  Permonit  (ein  Gemenge  von  je  höchstens
30  bis  40  Teilen  Ammoniaksalpeter  und  Kaliumperchlorat  mit
Zusatz  von  Trinitrotoluol,  Natronsalpeter,  Leimgelatine  und  Mehl)

III.  In  Nr.  XXXV a Abschnitt  A  zu  6:

IV.

a)  Anstatt  des  ersten  Satzes  im  Abs.  (1)  wird  gesetzt:

(1) Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen
Stoffen,  zu  deren  Hülsen  kein  gefettetes  oder  geöltes,  wohl  aber
paraffiniertes  Papier  verwendet  sein  darf,  sind  durch  eine  feste
Umhüllung  von  Papier  in  Pakete  zu  vereinigen  und  in  den
Paketen  mittels  Wellpappe  so  zu  verpacken,  daß  sie  schichtweise
in  ihrer  Lage  festgehalten  werden.  Die  Pakete  sind  in  hölzerne,
haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten
oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
nicht  stattfinden  kann,  und  die  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder
Bändern  versehen  sind,  so  fest  einzusetzen,  daß  sie  sich  nicht  gegeneinander
  verschieben  können.

b)  Folgende  neue  Absätze  (e)  und  (6)  werden  eingeschaltet:

(2) Die  zur  Verpackung  dienenden  Kisten  sind  an  zwei
gegenüberliegenden  Schmalseiten  mit  zuverlässigen  Handgriffen  oder
Handleisten  zu  versehen;  bei  Fässern  und  Tonnen  sind  solche
Handgriffe  nicht  erforderlich,  wenn  durch  tief  eingelassene  Böden
und  Deckel  eine  feste  Handhabe  gegeben  ist.

(3)  Auf  die  zur  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmten
Sendungen  findet  die  Vorschrift  im  Abs.  (1)  wegen  Benutzung
von  Wellpappe  bei  der  Verpackung  wie  auch  der  Abs.  (2)  keine
Anwendung.

c)  Die  bisherigen  Absätze  (2)  und  (3)  erhalten  die  Bezeichnungen  (4)

und  (5).

IV. In  Nr.  XXXVe  erhält  der  mit  „Glückauf“  beginnende  Absatz  folgende
Fassung:

Glückauf  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehlen  oder

Zucker,  Stärke,  Harz,  fettem  Ole  oder  mehreren  dieser  Stoffe  und
Kupferoxalat,  mit  oder  ohne  Zusatz  von  Kalisalpeter,  Natronsalpeter,
Dinitrobenzol),

V.  Die  Nr.  XLV  wird  folgendermaßen  geändert:

1.  Die  jetzigen  Bestimmungen  werden  als  Abschnitt  A  bezeichnet.
2.  Als  Abschnitt  B  wird  nachgetragen:

B.  Fettgas  —  reines  sowie  Fettgas  mit  einem  Zusatze
von  höchstens  30  Prozent  Azetylen  —  in  einer  Ver-
        <pb n="401" />
        —  391  —

dichtung  auf  höchstens  10  Atmosphären  Überdruck
darf  in  Seebojen  und  in  anderen  Behältern  aus  Schmiedeeisen
  Flußeisen  oder  Schweißeisen)  aufgeliefert  und  in  offenen
Wagen  befördert  werden.  Die  Wandungen  der  Gefäße  sind
derart  zu  bemessen,  daß  sie  an  der  schwächsten  Stelle  nicht
über  ein  Fünftel  ihrer  Bruchfestigkeit  beansprucht  werden.
Die  Gefäße  müssen  .

a)  bei  amtlicher,  alle  4  Jahre  zu  wiederholender  Prüfung
einen  den  Füllungsdruck  um  50  Prozent,  mindestens
aber  um  5  Atmosphären  übersteigenden  Druck  ausgehalten
  haben,  ohne  bleibende  Anderung  der  Form  und
ohne  Undichtigkeit  zu  zeigen;

b)  einen  amtlichen,  an  leicht  sichtbarer  Stelle  dauerhaft
angebrachten  Vermerk  tragen,  der  die  Höhe  des  zulässigen
Druckes  und  den  Tag  der  letzten  Druckprobe  angibt.

VI.  Im  Eingange  der  Nr.  XLVIII a  werden  die  Worte:  „Natrium  und
Kalium  sind“  ersetzt  durch:
„Natrium,  Kalium  und  Legierungen  von  Natrium  und
Kalium  sind“.

Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  März  1906.

Der  Reich'skanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3212.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahn-Betriebs=

  und  Polizeibeamten.  Vom  8.  März  1906.
Gemäß  dem  vom  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  1.  März  1906  auf  Grund

der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  treten  mit  dem
1.  Mai  1906  an  die  Stelle  der

Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  vom
5.  Juli  1892  und  der  dazu  ergangenen  Nachträge

die  nachstehenden

Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahn-Betriebs=  und
Polizeibeamten.

Berlin,  den  8.  März  1906.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.
        <pb n="402" />
        —  392  —

Bestimmungen  über  die  Befähigung  von

Eisenbahn-Betriebs-  und  Polizeibeamten.

(B.  v.)

 

A.  Allgemeines.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  enthalten  das  Mindestmaß  der  Anforderungen,

denen  die  im  Abschnitte  C  aufgeführten  Beamten  in  ihrer  Eigenschaft  als
Betriebs=  und  Bahnpolizeibeamte  genügen  müssen.  Den  Landesaufsichtsbehörden
  bleibt  überlassen,  die  Anforderungen,  die  an  diese  Beamten  vom
Standpunkte  des  Verkehrs  zu  stellen  sind,  festzusetzen.

Die  selbständige  Wahrnehmung  der  Dienstverrichtungen  der  in  diesen

„Bestimmungen“  aufgeführten  Beamten  darf  nur  Personen  übertragen
werden,  die  die  dabei  bezeichneten  Erfordernisse  erfüllen.

Beamte,  denen  die  Dienstverrichtungen  verschiedener  Klassen  zugleich  übertragen

  sind,  müssen,  auch  wenn  dieses  Verhältnis  durch  die  Amtsbezeichnung
nicht  besonders  ausgedrückt  ist,  die  Befähigung  für  sämtliche  ihnen  übertragenen
  Dienstverrichtungen  besitzen.

Als  Probezeit  ist  die  Zeit  der  praktischen  Ausbildung  und  Vorbereitung
unter  der  Uberwachung  eines  zur  selbständigen  Wahrnehmung  des  Dienstes
befähigten  Beamten  anzusehen.

Auf  die  Offiziere,  Beamten  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen

für  Eisenbahnzwecke  finden  die  Bestimmungen  über  das  Alter  —  B1  —
und  über  die  Dauer  der  vorbereitenden  Beschäftigung  und  Probezeit  —  C3
bis  7,  9  bis  18  und  20  —  keine  Anwendung.

Militäranwärtern,  die  die  Befähigung  zum  Eisenbahn-Betriebs-  und
Polizeibeamten  bei  der  Betriebsabteilung  der  Militäreisenbahn  erworben
haben,  ist  beim  Eintritte  bei  einer  Eisenbahnverwaltung  die  vorbereitende
Beschäftigung  für  den  gleichen  Dienstzweig  anzurechnen,  wenn  nicht  im
Einzelfalle  besondere  Gründe  dagegen  sprechen.

Hinsichtlich  der  unter  C1  bis  18  und  20  aufgeführten  Beamten  bleibt  den

Eisenbahnverwaltungen  —  unbeschadet  der  Vorschriften  über  Probezeit  oder
praktische  Beschäftigung  —  überlassen,  wie  sie  sich  die  Uberzeugung  von
dem  Vorhandensein  der  Befähigung  verschaffen.  Die  Lokomotivführer  haben
eine  Prüfung  vor  einem  höheren  maschinentechnischen  und  einem  betriebs-
        <pb n="403" />
        *1

10.

11.

393  —

technischen  Beamten  abzulegen  und  die  Befähigung  zur  Führung  einer
Lokomotive  durch  Probefahrten  unter  Aufsicht  eines  höheren  maschinentechnischen
  Beamten  nachzuweisen.

7. Mit  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  kann  die  Landesaufsichtsbehörde

Beamte  bei  der  Anstellung  und  beim  Aufrücken  von  einzelnen  Erfordernissen
entbinden.  ·

8. Bei einfachen Betriebss und Verkehrsverhältnissen kann die Landesaufsichtsichtsbehörde

  zulassen,  daß  Beamte  einer  Klasse  den  Dienst  einer  anderen  Klasse
wahrnehmen,  auch  wenn  sie  die  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht  erfüllt
haben,  aber  tatsächlich  dazu  befähigt  und  mit  den  in  Frage  kommenden
örtlichen  Verhältnissen  vertraut  sind.  Ausgenommen  ist  der  Dienst  des
Lokomotivführers.

9. Den  die  Unterhaltung  und  den  Betrieb  der  Bahn  leitenden  und  beauf—

sichtigenden  Beamten,  den  Bahnkontrolleuren  und  Betriebskontrolleuren
—  B.  O.  J  45  C)  Ziffer  1  und  2  —  und  den  Anwärtern  zu  diesen  Stellen
kann  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  die  selbständige  Wahrnehmung
  des  Dienstes  eines  der  übrigen  Betriebsbeamten  übertragen  werden,
auch  wenn  sie  die  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht  erfüllt  haben.

10. Wenn  bei  einer  Bahn  die  Benennung  einer  Beamtenklasse  von  der  unter  C  1
bis  20  gebrauchten  abweicht,  so  ist  für  die  Anwendung  der  Befähigungsvorschriften
  nicht  die  Benennung,  sondern  die  Dienstverrichtung  maßgebend.
11. Können  bei  einer  Eisenbahnverwaltung  einzelne  der  nachstehenden  Bestimmungen
  bis  zum  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  nicht  durchgeführt  werden,
so  kann  die  Landesaufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts
  Fristen  bewilligen.

B.  Gemeinsame  Erfordernisse.

1.Bei  der  ersten  Zulassung  zur  selbständigen  Wahrnehmung  des  Dienstes

müssen  die  Eisenbahn-Betriebs-  und  Polizeibeamten  mindestens  einundzwanzig
Jahre  alt  sein,  dürfen  aber  das  vierzigste  Lebensjahr  nicht  überschritten
haben.  Invalide  dürfen  auch  nach  vollendetem  vierzigsten  Lebensjahre  zum
Dienste  als  Wächter,  Pförtner,  Bahnsteigschaffner  und  Schrankenwärter
zugelassen  werden,  ebenso  Frauen  nach  vollendetem  vierzigsten  Lebensjahre
zum  Dienste  als  Schrankenwärter  und  Haltepunktwärter.

Fachwissenschaftlich  gebildeten  Maschinentechnikern  kann  die  Ausübung
des  Heizerdienstes  vor  vollendetem  einundzwanzigsten  Lebensjahre  gestattet
werden.

Sonstige  Ausnahmen  sind  nur  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde
  zulässig.

2. Die  Beamten  müssen  unbescholten  sein;  sie  müssen  die  zur  Wahrnehmung

ihres  Dienstes  nötige  körperliche  Rüstigkeit  und  Gewandtheit  und  ein  ausreichendes
  Hör-,  Seh=  und  Farbenunterscheidungsvermögen  besitzen.
        <pb n="404" />
        —  394  —

3.  Die  Beamten  müssen  in  deutschen  und  lateinischen  Buchstaben  Gedrucktes
und  Geschriebenes  lesen,  deutsch  leserlich  schreiben  und  in  dem  für  ihren
Dienst  erforderlichen  Umfang  in  den  vier  Grundarten  rechnen  können.

4.  Die  Beamten  müssen  Fertigkeit  im  Gebrauche  des  Fernsprechers  besitzen.

5. Jeder  Beamte  muß  die  schriftlichen  oder  gedruckten  Anweisungen  über  seine
dienstlichen  Obliegenheiten  und  die  seiner  Untergebenen  kennen.

6.  Jeder  Eisenbahn-Betriebs-  und  Polizeibeamte  muß  die  Eisenbahn-Bau=  und
Betriebsordnung,  die  Eisenbahn-Signalordnung  mit  den  für  den  Bahnbezirk
erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  mit
ihren  Ausführungsbestimmungen  und  die  Militär-Eisenbahn-Ordnung  kennen,
soweit  diese  Ordnungen  seinen  eigenen  Dienstkreis  und  den  seiner  Untergebenen
  berühren.



C.  Besondere  Erfordernisse.

1.  Wächter.

Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Feuersgefahr  und  außergewöhnlichen
  Ereignissen.

2.  Pförtner  (Stationsdiener)  und  Bahnsteigschaffner.

(1) Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Kenntnis  der  Eisenbahngeographie  des  eigenen  Bahnbezirkes  und  der
Nachbarbezirke,  soweit  sie  für  den  Dienst  des  Pförtners  oder  Bahnsteigschaffners
in  Betracht  kommt.  ·

(3) Kenntnis des Fahrplans der die Station berührenden Züge mit Personenbeförderung
  und  ihrer  Anschlüsse.

(4)  Kenntnis  der  Fahrtausweise  und  der  Ausweise  für  das  Betreten  der
Bahnsteige.

3.  Bremser.

(1) Kenntnis  der  Wagengattungen  und  der  einzelnen  Teile  der  Wagen,
insbesondere  der  Kuppelungs-,  Brems-,  Schmier=  und  Türverschluß-Vorrichtungen
und  ihrer  Behandlungsweise.

(2)  Kenntnis  der  Eigentumsmerkmale  der  eigenen  und  der  fremden  Wagen.

(3)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Rangierdienst.

(4)Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen.

(5)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
des  Bremsers  berühren.

(6)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Schaffner,  Bahnwärter  und
Weichensteller,  soweit  sie  den  Dienstkreis  des  Bremsers  berühren.
        <pb n="405" />
        —  395  —

(7)  a)  Dreimonatige  Beschäftigung  im  Dienste  eines  Stations-,  Rangier—
oder  Werkstättenarbeiters  oder  sechsmonatige  Beschäftigung  bei  der
Bahnunterhaltung,

b)  zehntägige  Ausbildung  in  einer  Werkstätte  in  den  für  den  Bremserdienst
  in  Betracht  kommenden  Arbeiten  und  vierzehntägige  Probezeit
  im  Bremserdienste.

Bem.  zu  (7)  a.  Militäranwärter  sind  nur  im  Dienste  eines  Rangierarbeiters
  zu  beschäftigen.

4.  Wagenwärter.

(1) Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Kenntnis  der  Wagengattungen  und  der  einzelnen  Teile  der  Wagen,
insbesondere  der  Kuppelungs-,  Schmier=  und  Türverschluß-Vorrichtungen,  der
Achslager,  der  Heizungs=  und  Beleuchtungseinrichtungen,  der  Handbremsen  und
der  im  Bahnbezirke  vorkommenden  durchgehenden  Bremsen  und  der  Behandlung
dieser  Einrichtungen.

(3)  Kenntnis  der  Eigentumsmerkmale  der  eigenen  und  der  fremden  Wagen.

(4)  Fähigkeit,  die  an  den  Wagen  während  des  Betriebs  vorkommenden
kleinen  Schäden  zu  beseitigen.

(5)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Reinigen,  Heizen  und  Beleuchten
der  Wagen.

(6)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Rangierdienst.

(7)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen.

(8)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Wagenwärters  berühren.

(9)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bremser,  Schaffner,  Bahnwärter
und  Weichensteller,  soweit  sie  den  Dienstkreis  des  Wagenwärters  berühren.

(10)  Fünfmonatige  Beschäftigung  im  Schlosser-,  Schmiede-,  Tischler=  oder
Stellmacherhandwerk  in  einer  Wagenwerkstätte  und  vierzehntägige  Probezeit  im
Bremserdienste.

5.  Schaffner.

(1)  bis  (4)  Die  unter  3  Ziffer  (1)  bis  (4)  bezeichneten  Erfordernisse.

(5)  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(6)  Kenntnis  der  Eisenbahngeographie  des  eigenen  Bahnbezirkes  und  der
Nachbarbezirke,  soweit  sie  für  den  Dienst  des  Schaffners  in  Betracht  kommt.

(7)  Kenntnis  des  Fahrplans  der  für  die  Beförderung  von  Personen  bestimmten
  Züge  des  eigenen  Bahnbezirkes  und  ihrer  Anschlüsse.

(8)  Kenntnis  der  Fahrtausweise  und  der  Ausweise  für  das  Betreten  der
Bahnsteige.

Reichs.  Gesetzbl.  1906.  60
        <pb n="406" />
        —  396  —

(9)  Fertigkeit  im  Gebrauche  der  im  Bahnbezirke  vorhandenen  Vorrichtungen
zum  Herbeirufen  von  Hilfe.

(10)  Kenntnis  der  Heizungs=  und  Beleuchtungseinrichtungen  in  den  Zügen.

(11)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Schaffners  berühren.

(12)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bremser,  Wagenwärter,  Lugführer,
  Bahnwärter,  Weichensteller  und  Lokomotivführer,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Schaffners  berühren.

(13)  Dreimonatige  Probezeit  im  Schaffnerdienst  und  zehntägige  Ausbildung
in  einer  Werkstätte  in  den  für  den  Schaffnerdienst  in  Betracht  kommenden  Arbeiten.

Die  dreimonatige  Probezeit  im  Schaffnerdienste  kann  auf  eine  dreiwöchige
ermäßigt  werden,  wenn  eine  sechsmonatige  Beschäftigung  bei  der  Bahnunterhaltung
oder  eine  dreimonatige  im  Dienste  eines  Stations-,  Rangier=  oder  Werkstättenarbeiters
  vorausgegangen  ist.

Für  die  zum  Bremser=  oder  Wagenwärterdienst  ausgebildeten  Anwärter
bleibt  die  Festsetzung  einer  weiteren  Probezeit  der  Landesaufsichtsbehörde  überlassen.

6.  Zugführer.

(1)  bis  (10)  Die  unter  3  Ziffer  (1)  bis  (4)  und  5  Ziffer  (5)  bis  (10)  bezeichneten
  Erfordernisse.

(11)  Allgemeine  Kenntnis  der  Organisation  der  eigenen  Eisenbahnverwaltung.

(12)  Kenntnis  des  Zweckes  und  der  Wirkungsweise  der  Sicherungseinrichtungen
  für  den  Zugverkehr.  .

(13)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Führung  der  Fahrberichte.

(14)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Zugführers  berühren.

(15)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Wagen.

(16)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bahnwärter,  Weichensteller,  Vorsteher
  und  Aufseher  der  Stationen,  Heizer,  Lokomotivführer  und  Wagenmeister,
soweit  sie  den  Dienstkreis  des  Zugführers  berühren.

(17)  Neunmonatige  Beschäftigung  im  Schaffnerdienste  nach  Darlegung  der
Befähigung  zum  Schaffner  und  dreimonatige  Probezeit  im  Zugführerdienste,  wovon
mindestens  zwei  Monate  auf  den  Dienst  bei  Personenzügen  entfallen  müssen.

Bem.  Beamten,  die  die  Befähigung  als  Vorsteher  eines  Bahnhofs  —  C  15,  16
und  17  —  oder  als  Bahnmeister  besitzen,  darf  der  Dienst  eines  Zugführers,
Schaffners  oder  Bremsers  übertragen  werden,  auch  wenn  sie  die  vorgeschriebenen
  Erfordernisse  nicht  erfüllt  haben.

7.  Rangiermeister  (Schirrmeister).
(1) bis  (3)  Die  unter  3  Ziffer  (1)  bis  (3)  bezeichneten  Erfordernisse.
(4)Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.
(5)  Fertigkeit  im  Zusammensetzen  der  Züge.
        <pb n="407" />
        —  397  —

(6)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen.

(7)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Rangiermeisters  berühren.

(8)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bremser,  Schaffner,  Zugführer,
Bahnwärter,  Weichensteller,  Vorsteher  und  Aufseher  der  Stationen,  Lokomotivführer
  und  Wagenmeister,  soweit  sie  den  Dienstkreis  des  Rangiermeisters  berühren.

(9)  Sechsmonatige  Beschäftigung  im  Rangierdienste.

Bem.  Beamte,  die  die  Befähigung  als  Fahrdienstleiter,  Vorsteher  oder  Aufseher
eines  Bahnhofs  —  C14,  15,  16  und  17  —  besitzen,  können  die  Verrichtungen
  des  Rangiermeisters  wahrnehmen,  auch  wenn  sie  die  Anforderung
an  die  praktische  Ausbildung  —  Siffer  9  —  nicht  erfüllt  haben.  Bei  einfachen
  Verhältnissen  können  die  Verrichtungen  des  Rangiermeisters  auch  dem
Zugführer  übertragen  werden.

8.  Schrankenwärter.

(1)  Kenntnis  der  auf  unfahrbaren  Gleisstrecken  zu  treffenden  Sicherheitsvorkehrungen.

(2)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen.

(3) Kenntnis  der  Handhabung  der  Läutewerke.
Bem.  Diese  Bestimmungen  gelten  auch  für  die  im  Schrankendienste  beschäftigten

Frauen.
9.  Bahnwärter.

(1)Kenntnis  aller  bei  der  Unterhaltung  des  Oberbaues  und  der  Weichen
vorkommenden  Arbeiten  und  der  dazu  erforderlichen  Stoffe,  Geräte  und  ihrer
Verwendung.

(2)  denntnis  der  in  dem  Dienstbezirke  vorkommenden  Arten  von  Schranken
und  ihrer  Bedienung.  «

(3)  Kenntnis  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Signaleinrichtungen  und
der  Handhabung  der  Läutewerke.

(4)  Fertigkeit  im  Gebrauche  der  Vorrichtungen  zum  Herbeirufen  von  Hilfe,
wenn  sie  im  Dienstbezirke  vorhanden  sind.

(5)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  auf  unfahrbaren  Gleisstrecken  zu
treffenden  Sicherheitsvorkehrungen.

(6)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen.

(7)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Klein=  und  Arbeitswagen.


(8)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung
der  Telegraphenieitungen.

(9)  ntnis  der  Dienstanweisung  für  Schrankenwärter.

(10)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Bahnwärters  berühren.

(11)  a)  Dreimonatige  Beschäftigung  bei  der  Unterhaltung  und  Erneuerung
des  Oberbaues  und  dreimonatige  Beschäftigung  im  Bahnbewachungsund
  Signaldienst  einer  im  Betriebe  befindlichen  Bahn,  oder

60“
        <pb n="408" />
        —  398  —

b)  neunmonatige  Beschäftigung  beim  Eisenbahnneubau,  wenn  der
Anwärter  sich  hierbei  mit  sämtlichen  zum  Legen  des  Oberbaues  und
der  Weichen  erforderlichen  Arbeiten  vertraut  gemacht  hat,  auch
während  dieser  Zeit  etwa  drei  Monate  bei  dem  für  Arbeits=  und
andere  Züge  eingerichteten  Bahnbewachungs=  und  Signaldienste  tätig
gewesen  ist.
10.  Rottenführer.
(1) bis  (9)  Die  unter  9  Ziffer  (1)  bis  (9)  bezeichneten  Erfordernisse.
(10)  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.
(11)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Rottenführers  berühren.
(12)  Einjährige  Beschäftigung  bei  der  Unterhaltung  des  Oberbaues  einer
im  Betriebe  befindlichen  Bahn.

11.  Weichensteller.

(1)bis  (9)  Die  unter  9  Ziffer  (1)  bis  (9)  bezeichneten  Erfordernisse.

(10)  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(11)  Kenntnis  der  in  dem  Bahnbezirke  vorkommenden  Weichen,  Drehscheiben,
  Schiebebühnen,  Brückenwagen,  Wasserkrane  und  ihrer  Bedienung.

(12)  Kenntnis  der  Vorschriften  sür  den  Rangierdienst.

(13)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Weichenstellers  berühren.

(14)  Die  unter  9  Ziffer  (11)  a  oder  b  vorgeschriebene  Probezeit  mit  der
Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  dreimonatigen  Beschäftigung  im  Bahnbewachungsund
  Signaldienst  eine  dreimonatige  Beschäftigung  im  Weichensteller-,  Bahnbewachungs=
  und  Signaldienste  tritt.

12.  Blockwärter.

(1) Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Kenntnis  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Signaleinrichtungen  einschließlich
  der  Handhabung  der  Läutewerke.

(3)  Fertigkeit  im  Gebrauche  der  Block=  und  Telegrapheneinrichtungen)  mit
denen  die  Blockstelle  ausgerüstet  ist.  Kenntnis  der  Behandlung  dieser  Einrichtungen,
der  zugehörigen  Leitungen  und  des  Verfahrens  bei  Störungen.

(4)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  auf  unfahrbaren  Gleisstrecken  zu
treffenden  Sicherheitsvorkehrungen.

(5)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen.

(6)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
des  Blockwärters  berühren.

(7)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Klein=  und  Arbeitswagen.
        <pb n="409" />
        —  399  —

(8)  a)  Die  unter  9  Ziffer  (1)  a  oder  b  für  Bahmwärter  oder  unter  11
Ziffer  (14)  für  Weichensteller  vorgeschriebene  Probezeit  mit  der  Maßgabe,
  daß  hiervon  wenigstens  vierzehn  Tage  auf  den  Dienst  auf
einer  Blockstelle  entfallen,  oder

b)  sechsmonatige  Beschäftigung  im  Weichensteller-,  Signal=  oder  sonstigen
Bahnhofdienste  mit  der  Maßgabe,  daß  hiervon  wenigstens  vierzehn
Tage  auf  den  Dienst  auf  einer  Blockstelle  entfallen.

13.  Haltepunktwärter.

(1) Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Kenntnis  der  auf  unfahrbaren  Gleisstrecken  zu  treffenden  Sicherheitsvorkehrungen.
  «  —

(3)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen.

(4)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
des  Haltepunktwärters  berühren.

(5)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bahnwärter,  Weichensteller  und
Zugführer,  soweit  sie  den  Dienstkreis  des  Haltepunktwärters  berühren.

(6)  Sechsmonatige  Beschäftigung  im  Bahnbewachungs-,  Weichensteller-  oder
sonstigen  Bahnhofdienste.

14.  Fahrdienstleiter  auf  Bahnhöfen.

(1) Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Allgemeine  Kenntnis  des  Oberbaues  der  in  dem  Dienstbezirke  vorkommenden
  Weichen,  Weichensicherungseinrichtungen,  Drehscheiben,  Schiebebühnen,
Brückenwagen,)  Last=  und  Wasserkrane  und  ihrer  Bedienung.

(3)  Kenntnis  und  Fertigkeit  in  der  Bedienung  der  Signaleinrichtungen  und
der  sonstigen  zur  Sicherung  des  Betriebs  im  Dienstbezirke  vorhandenen  mechanischen
und  elektrischen  Einrichtungen.  Kenntnis  der  Behandlung  der  elektrischen  Apparate,
der  zugehörigen  Leitungen  und  des  Verfahrens  bei  Störungen.

(4)  Fähigkeit,  dienstliche  Telegramme  zu  geben  und  zu  lesen.

(5)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  auf  unfahrbaren  Gleisstrecken  zu
treffenden  Sicherheitsvorkehrungen.

(6)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen,  Betriebsstörungen
  und  außergewöhnlichen  Ereignissen.

(7)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Rangierdienst  und  Fertigkeit  im  Zusammensetzen
  der  Züge.

(8)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  eigenen
Dienstkreis  berühren.

(9)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bremser,  Schaffner,  Zugführer,
Rangiermeister,  Schrankenwärter,  Bahnwärter,  Weichensteller,  Blockwärter,  Vor-
        <pb n="410" />
        —  400  —

steher  und  Aufseher  der  Stationen  und  Lokomotivführer,  soweit  sie  den  Dienst
auf  Bahnhöfen  berühren.

(10)  a)  Dreimonatige  Beschäftigung  im  äußeren  Bahnhofdienste  bei  der  Fahrdienstleitung,
  nachdem  die  Befähigung  zum  Weichensteller  nachgewiesen
ist,  oder

b)  einjährige  Beschäftigung  im  Bahnhofdienste,  davon  mindestens  vier
Monate  im  äußeren  Bahnhofdienste  bei  der  Fahrdienstleitung.

15.  Vorsteher  oder  Aufseher  kleinerer  Bahnhäfe.
(1)  bis  (9)  Die  unter  14  Liffer  (1)  bis  (9)  bezeichneten  Erfordernisse.
(10)  Allgemeine  Kenntnis  der  Organisation  der  eigenen  Eisenbahnverwaltung.
(11)  Kenntnis  der  Eisenbahngeographie  des  eigenen  Bahnbezirkes  und  der
Nachbarbezirke,  soweit  sie  für  den  Dienst  des  Vorstehers  eines  kleineren  Bahnhofs
in  Betracht  kommt.
(12)  Kenntnis  der  Eigentumsmerkmale  der  eigenen  und  der  fremden  Wagen
sowie  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  und  Meldung  der  fremden  Wagen.
(13)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen.
(14)  Sechsmonatige  Beschäftigung  im  Bahnhofdienste  nach  abgelegter
Prüfung  zum  Weichensteller,  davon  mindestens  drei  Monate  im  äußeren  Bahnhofdienste
  bei  der  Fahrdienstleitung.
Bem.  Beamte,  die  die  Befähigung  für  die  Stelle  des  Vorstehers  eines  mittleren
oder  größeren  Bahnhofs  —  C  16  und  17  —  besitzen,  können  den  Dienst
des  Vorstehers  oder  Aufsehers  eines  kleineren  Bahnhofs  selbständig  wahr.

nehmen,  auch  wenn  sie  die  Anforderungen  an  die  praktische  Ausbildung
—  Ziffer  (14)  —  nicht  erfüllt  haben.

16.  Vorsteher  mittlerer  Bahnhäöfe.

(1)  Fähigkeit,  einen  dienstlichen  Vorgang  in  angemessener  Form  schriftlich
darzustellen.

(2)  bis  (9)  Die  unter  14  iffer  (2)  bis  (9)  bezeichneten  Erfordernisse.
  (10)  Kenntnis  der  Eisenbahngeographie  Deutschlands  und  der  benachbarten
Länder.

(11)  Kenntnis  der  Organisation  der  eigenen  Eisenbahnverwaltung  und  der
allgemeinen  Vorschriften  für  ihre  Beamten.

(12)  Allgemeine  Kenntnis  der  Eisenbahnfahrzeuge.  Kenntnis  der  Eigentumsmerkmale
  der  eigenen  und  der  fremden  Wagen  sowie  der  Vorschriften  über  die
Benutzung  und  Meldung  der  fremden  Wagen.

(13)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen.

(14)  Einjährige  Beschäftigung  im  Bahnhofdienste,  davon  mindestens  vier
Monate  im  äußeren  Bahnhofdienste  bei  der  Fahrdienstleitung.
        <pb n="411" />
        —  401  —

17.  Vorsteher  größerer  Bahnhöfe.

(1)  bis  (13)  Die  unter  16  Ziffer  (1)  bis  (13)  bezeichneten  Erfordernisse.

(14)  Kenntnis  der  Verhältnisse  der  Eisenbahn  zur  Post-,  Telegraphen=  und
Zollverwaltung.

(15)  Zweijährige  selbständige  Beschäftigung  im  äußeren  Bahnhofdienst  auf
einem  mittleren  oder  größeren  Bahnhofe,  davon  mindestens  sechs  Monate  als
Fahrdienstleiter.

18.  Lokomotivheizer.

(1) Kenntnis  der  Einrichtungen  für  das  Feuern,  Speisen,  Schmieren  und
Bremsen  der  Lokomotiven  und  Tender.

(2)  Fähigkeit,  eine  fahrende  Lokomotive  zum  Halten  zu  bringen.

(3)  Halbjährige  Beschäftigung  im  Eisenbahndienste.

Bem.  Auf  fachwissenschaftlich  gebildete  Maschinentechniker  findet  die  Vorschrift
unter  Ziffer  (3)  keine  Anwendung.

19.  Lokomotivführer.

(1) Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Allgemeine  Kenntnis  der  Eigenschaften  und  der  Behandlung  der  beim
Maschinenbau  und  im  Lokomotivdienste  zur  Verwendung  kommenden  Stoffe.

(3)  Kenntnis  der  Lokomotive,  ihrer  einzelnen  Teile  und  ihrer  Behandlung.

4()  Kenntnis  der  Einrichtung  und  Handhabung  der  im  Dienstbezirke  vorkommenden
  Bremsvorrichtungen.

(5)  Kenntnis  der  zu  befahrenden  Strecken.

(6)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen,  Betriebsstörungen
  und  außergewöhnlichen  Ereignissen.

(7)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Rangierdienst.

(8)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Lokomotivführers  berühren.

(9)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bremser,  Wagenwärter,  Schaffner,
Zugführer,  Schrankenwärter,  Bahnwärter,  Weichensteller,  Blockwärter,  Vorsteher
und  Aufseher  der  Stationen,  soweit  sie  den  Dienstkreis  des  Lokomotivführers
berühren.

(10)  Einjährige  Beschäftigung  als  Handwerker  in  einer  Maschinen=  oder
Schlosserwerkstätte  und  einjährige  Beschäftigung  als  Lokomotipheizer.

Bem.  Diese  Bestimmungen  gelten  für  die  Führer  von  Dampflokomotiven.  Die

Festsetzung  der  von  den  Führern  anderer  (elektrischer)  Lokomotiven  zu  erfüllenden
  Erfordernisse  bleibt  den  Landesaufsichtsbehörden  überlassen.

20.  Bahnmeister.
(1) Fähigkeit,  einen  dienstlichen  Vorgang  in  angemessener  Form  schriftlich
darzustellen.
        <pb n="412" />
        —  402  —

(2)  Kenntnis  der  Berechnung  geradliniger  ebener  Figuren,  des  Kreises  und
seiner  Teile,  des  Inhalts  und  der  Oberfläche  einfacher  ebenflächiger  Körper,  des
Zylinders,  des  Kegels  und  der  Kugel  —  ohne  Beweisführung  —,  der  Gewölbe
und  Gewölbeflächen  und  der  bei  Bauausführungen  vorkommenden  regelmäßigen
Körper  nach  gegebenen  Maßen.

(3)  Fähigkeit,  Handskizzen,  einfache  Zeichnungen  und  Entwürfe  mit  Massenund
  Kostenberechnungen  anzufertigen.

(4)  Fähigkeit,  einfache  Flächen=  und  Höhenmessungen  auszuführen  und
aufzuzeichnen,  und  einfache  Absteckungen  vorzunehmen.

(5)  Kenntnis  der  gebräuchlichsten  Baustoffe  für  Maurer=  und  Zimmerarbeiten,
  der  Mörtelbereitung  und  der  gewöhnlichen  Stein=  und  Holzverbände.

(6)  Kenntnis  der  Anordnung  und  Unterhaltung  des  Eisenbahn-Unter=  und
Oberbaues  und  der  dazu  erforderlichen  Stoffe  und  Geräte.

(7)  Kenntnis  der  Einrichtung,  der  Bedienung  und  der  Unterhaltung  der
im  Dienstbezirke  vorhandenen  Signal=  und  Weichensicherungsanlagen.

(8)  Kenntnis  der  Einrichtung  des  elektrischen  Telegraphen  und  der  im
Bahnbezirke  vorhandenen  Vorrichtungen  zum  Herbeirufen  von  Hilfe.

(9)  Kenntnis  der  Organisation  der  eigenen  Eisenbahnverwaltung  und  der
allgemeinen  Vorschriften  für  ihre  Beamten.

(10)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung
der  Telegraphenleitungen.

(11)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Führung  der  Arbeitszüge  und  über
die  Benutzung  der  Klein=  und  Arbeitswagen.

(12)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen,  Betriebsstörungen
  und  außergewöhnlichen  Ereignissen.

(13)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
  des  Bahnmeisters  berühren.

(14)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Weichensteller,  Zugführer,  Vorsteher
  und  Aufseher  der  Stationen.

(15)  Einjährige  Beschäftigung  beim  Bau  oder  bei  der  Unterhaltung  des
Oberbaues  einer  Bahn.  Davon  können  drei  Monate  im  technischen  Bureaudienste
  zurückgelegt  werden.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="413" />
        40  —

 

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S.  403.

 

(Nr.  3213.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Ulbereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom  3.  März
1906.

D.  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
14.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  dieses  Übereinkommen
  Anwendung  findet  (Ausgabe  von  1905,  Reichs-Gesetzbl.  von  1905
S.  157),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Änderungen  in
der  nachstehenden,  vom  Zentralamte  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
mitgeteilten  Fassung  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche
das  Internationale  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr

Anwendung  findet.
Ausgabe  vom  Januar  1906.

 

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Babnstrecken.

I.  Staats=  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.

1.  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

2.  Militäreisenbahn.

3.  Königlich  Preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinschaftlich
mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  Hessischen  Staatseisenbahnen  —  sowie
die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,  mit
Ausschluß:  

der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahnen.
Reichs-Gesebl.  1906.  61
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1906.
        <pb n="414" />
        HBEEIIIIE

10.
11.
12.

13.

14.
15.

—  404  —

4. Königlich  Bayerische  Staatseisenbahnen  nebst  den  von  ihnen  betriebenen

Lokalbahnen  Augsburg—Haunstetten,  Lam—-Kötzting  und  Röthenbach  b.  L.—
Weiler,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Lokalbahnen:

a)  Augsburg—Göggingen—  Pfersee;

b)  Augsburger  Lokalbahn.
5. Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
stehenden  Privatbahnen.
6. Königlich  Württembergische  Staatseisenbahnen.
7. Großherzoglich  Badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung
  stehenden  Privatbahnen.
8. Großherzoglich  Mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  einschließlich  der  Dampffährenverbindung
  über  die  Ostsee  zwischen  Warnemünde  und  Gijedser;
wegen  dieser  Dampffährenverbindung  siehe  B.  VI,  131.
9. Großherzoglich  Oldenburgische  Staatseisenbahnen.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

10. Achern—Ottenhöfener  Nebenbahn.
11. Altona-Kaltenkirchener  Eisenbahn.
12. Die  von  den  badischen  Lokaleisenbahnen  (Aktiengesellschaft)  betriebenen
Nebenbahnen:
lsbach

a)  Bruchsal-Ubstadt-  ich

Menzingen
b)  Bühl—Oberbühlerthal  (Bühlertalbahn);
c)  Karlsruhe—Ettlingen  —  Herrenalb

b.  Albtalbahn)
Pforzheim

d)  Neckarbischofsheim—Hüffenhardt,

e)  Wiesloch  Meckesheim

Waldangelloch.

Die  bayerischen  von  der  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  in  München  betriebenen
  Lokalbahnen:

a)  Bad  Aibling-Feilnbach;

b)  Fürth—Zirndorf—Cadolzburg;

c)  Markt  Oberdorf—Füssen;

d)  München—Wolfratshausen—Bichlz;

e)  Murnau—Garmisch-Partenkirchen;

f)  Murnau—Oberammergau;

g)  Sonthofen—Oberstdorf;

h)  Stadtamhof—Donaustauf—Wörth;

i)  Türkheim—  Wörishofener  Lokalbahn.
Bentheimer  Kreisbahn.
Biberach—Oberharmersbacher  Nebenbahn.
        <pb n="415" />
        16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.

52.
53.
54.
55.
56.
57.

—  405  —

16. Brandenburgische  Städtebahn.
17. Braunschweigische  Landeseisenbahn.
18. Braunschweig—Schöninger  Eisenbahn.
19. Bröltaler  Eisenbahn.
20. Brohltal-Eisenbahn.
21. Butzbach—Licher  Eisenbahn.
22. Cöln—Bonner  Kreisbahnen.
23. Crefelder  Eisenbahn.
24. Cronberger  Eisenbahn.
25. DahmeUckroer  Eisenbahn.
26. Deggendorf—-Mettener  Lokalbahn.
27. Dessau—  Wörlitzer  Eisenbahn.
28. Diedenhofen—  Mondorfer  Eisenbahn.
29. Eisern—  Siegener  Eisenbahn.
30. Eutin—LVübecker  Eisenbahn.
31. Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  am  Main).
32. Georgs-Marienhütte-Eisenbabn.
33. Gera—-Meuselwitz-Wuitzer  Eisenbahn.
34. Gernrode—-Harzgeroder  Eisenbahn.
35. Gotteszell—Viechtacher  Lokalbahn.
36. Greifswald  —-Grimmener  Eisenbahn.
37. Halberstadt-Blankenburger  Eisenbahn.
38. Haltingen—Kanderner  Nebenbahn.
39. Hildesheim—  Peiner  Kreiseisenbahn.
40. Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya—-Cystrup).
41. Kahl—Schoellkrippener  Lokalbahn.
42. Kaysersberger  Talbahn,  einschließlich  der  Bahn  Colmar—Winzenheim.
43. Kerkerbachbahn.
44. Königsberg—Cranzer  Eisenbahn.
45. Kreis  Altenaer  Schmalspurbahn.
46. Kreisbahn  Eckernförde  -Kappeln.
47. Kreis  Bergheimer  Nebenbahnen.
48. Kremmen  —Neu-Ruppin—Wittstocker  Eisenbahn.
49. Krozingen—  Staufen—  Sulzburger  Nebenbahn.
50. Lahrer  Straßenbahn.
51. Lausitzer  Eisenbahn  (Rauscha-Freiwaldau;  Muskau-Teuplitz-Sommerfeld;
Hansdorf—Priebus).
52. Liegnitz-Rawitscher  Eisenbahn.
53. Lübeck—  Büchener  Eisenbahn.
54. Ludwigs-Eisenbahn  (Nürnberg—Fürth).
55. Meckenbeuren—Tettnanger  Eisenbahn.
56. Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm-Eisenbahn.
57. Meppen—Haselünner  Eisenbahn.

61“
        <pb n="416" />
        58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
66.
67.
68.
69.
70.
71.
72.
73.
74.
75.
76.
77.
78.

—

85.
86.

—  406  —

58. Möckmühl—Dörzbacher  Nebenbahn.
59. Mödrath—Liblar—Brühler  Eisenbahn.
60. Mosbach-Mudauer  Eisenbahn.
61. Mühlhausen—Ebelebener  Eisenbahn.
62. Nauendorf—Gerlebogker  Eisenbahn.
63. Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbahn.
64. Neuhaldenslebener  Eisenbahn.
65. Neustadt—Gogoliner  Eisenbahn.
66. Niederlausitzer  Eisenbahn.
67. Nordhausen—Wernigeroder  Eisenbahn.
68. Oschersleben—  Schöninger  Eisenbahn.
69. Osterwieck—  Wasserlebener  Eisenbahn.
70. Paulinenaue—Neu-Ruppiner  Eisenbahn.
71. Peine—Ilseder  Eisenbahn.

72. Pfälzische  Eisenbahnen.

73. Prignitzer  Eisenbahn.
74. Reinickendorf—Liebenwalde  -Groß-Schönebecker  Eisenbahn.
75. Rhein—Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.
76. Rhene—Diemeltal-Eisenbahn  (Bredelar—Martenberg).
77. Rinteln  —Stadthagener  Eisenbahn.
78. Rosheim—St.  Naborer  Nebenbahn.

79. Ruppiner  Kreisbahn.
80.
81.
82.
83.
84.

80. Schaftlach-Gmund-Tegernseer  Lokalbahn.
81. Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.
82. Stralsund  -Tribseer  Eisenbahn.
83. Straßburger  Straßenbahnen.

84. Die  von  der  Süddeutschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:
a)  Frei-Weinheim—Jugenheim—  Partenheim  (Selztalbahn)
b)  Hetzbach-Beerfelden;

c)  Hüfingen—Furtwangen  (Bregtalbahn);
d)  Mannheim  —Weinheim—Heidelberg—Mannheim;
e)  Osthofen  —Westhofen;
f)  Reinheim  Reichelsheim/
Breisach

Gottenheim  (Kaiserstuhlbahn)

h)  Sprendlingen—Fürfeld;

i)  Worms—Offstein  und

k)  Zell—Todtnau.
85. Südharz-Eisenbahn.
86. Teutoburger  Wald--Eisenbahn.

g)  Riegel—
        <pb n="417" />
        87.

88.

89.

90.
91.

92.

93.
94.

—  407  —

87. Die  unter  der  Betriebsverwaltung  thüringischer  Nebenbahnen  stehenden  Linien:
a)  Arnstadt—Ichtershausen;
b)  Greußen—Ebeleben—Keula;
c)  Hohenebra—Ebeleben;
d)  Ilmenau-Großbreitenbach  und
e)  Wutha—Ruhla.
88. Vorwohle—Emmerthaler  Eisenbahn.
89. Westfälische  Landeseisenbahn.
90. Wittenberge-Perleberger  Eisenbahn.
91. Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen
  Nebenbahnen:
a)  Amstetten—Laichingen;
b)  EbingenOnstmettingen;
c)  Gaildorf—  Untergröningen)
d)  Nürtingen—Neuffen  und
e)  Vaihingen-Sersheim—Enzweihingen.
Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Lokaleisenbahnen  betriebenen
Nebenbahnen:
a)  Aalen—Ballmertshofen;
b)  Reutlingen—  Gönningen.
Württembergische  Nebenbahnen  (Filderbahn).
Ischipkau—Finsterwalder  Eisenbahn.

B. Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  außer-96.



97.

98.

99.

100.

deutscher  Eisenbahnverwaltungen  befinden.
I.  Russischer  Verwaltungen.

95. Die.  von  der  St.  Petersburg  Warschauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke

von  der  russisch-deutschen  Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

96. Die  von  den  Südwestbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.  ·

97. Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen
Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

98. Die  von  der  Herby-  Czenstochauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der

russisch-deutschen  Grenze  bei  Herby  bis  Preußisch  Herby.

II.  Österreichischer  Verwaltungen.

99. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch=  deutschen  Grenze  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.

100. Die  von  der  Osterreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Wichstadtl  bis  Mittelwalde.
        <pb n="418" />
        101.

102.
103.

104.
105.

106.
107.

108.
109.
110.
111.
112.
113.
114.

115.
116.
117.
118.

119.
120.
121.
122.
123.
124.

—  408  —

191. Die  von  der  Österreichisch  =  Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  betriebene
  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Mittelsteine  bis
Mittelsteine.

Die  von  der  Südnorddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
102. bei  Liebau  bis  Liebau.
103. bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.

Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch=  deutschen  Grenze:
104. bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.
105. bei  Sebnitz  bis  Sebnitz.

Die  von  der  Buschtährader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:
106. bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
107. bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.
Die  von  den  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
108. bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.
109. bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.
110.  bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf  (in  Oberschlesien).
111. bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W
112. bei  Passau  bis  Passau.
113. bei  Braunau  bis  Simbach.
114. bei  Lochau  bis  Lindau.

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:
115. bei  Konstanz  bis  Konstanz.
116. bei  Rielasingen  bis  Singen.
117. bei  Waldshut  bis  Waldshut.
118. bei  Lottstetten  bis  zur  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  Altenburg-Rheinau.

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lotbringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

119. bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.
120. bei  Avricourt  bis  Deutsch-Avricourt.
121. bei  Chambrey  bis  Chambrey.

122. bei  Novéant  bis  Novéant.

123. bei  Amanweiler  bis  Amamrveiler.
124. bei  Fentsch  bis  Fentsch.
        <pb n="419" />
        126.

127.

128.

129.

130.

131.

—  409  —

V.  Niederländischer  Verwaltungen.

.  125. Die  von  der  Nord-Brabant-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der

niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.
126. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mit—
betrichene  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Kranenburg
bis  Cleve.
127. Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a)  bei  Elten  bis  Welle;

b)  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath;

c)  bei  Aachen  bis  Aachen!#)

d)  bei  Dalheim  bis  Dalheim  );

e)  bei  Gronau  bis  Gronaul).
128. Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  und  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Elten  bis
Emmerich.
129. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch--deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.
130. Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke  von
der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Alstätte  bis  Ahaus.

VI.  Dänischer  Verwaltungen.

131. Die  von  den  Dänischen  Staatsbahnen  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich
  Mecklenburgischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung
  Warnemünde—Gjedser.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Osterreich,  Ziffer  30  bis  und  mit  53.
Dänemark,  Ziffer  3,  4.
Frankreich,  Ziffer  19,  20,  21,  22,  23,  24.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  9,  10.
Rußland,  Ziffer  33,  34,  35,  36,  37,  38.
Schweiz,  Ziffer  24,  25,  26,  27,  28,  29.

 

1)  Die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  besorgt  nur

den  Zugdienst  in  beiden  Richtungen.

2)  Auf  dieser  Strecke  besorgt  die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen

  nur  den  Zugdienst  in  der  Richtung  von  den  Niederlanden  nach  Deutschland,
und  umgekehrt  die  preußische  Staatseisenbahn  auf  der  niederländischen  Strecke  bei  Dalheim
bis  Vlodrop  (Liste:  Niederlande  B.  10)  in  der  Richtung  von  Dalheim  nach  den  Niederlanden.
        <pb n="420" />
        —  410  —

Österreich  und  Ungarn  (nebst  Bosnien-Herzegovina).
I.  Im  Reichsrate  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich

Liechtenstein).

A.  Sämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Esterreich  oder  in

1.

E  RHPEE

10.
L
12.
13.

14.
15.

16.
17.

Angarn  betrieben  werden.

1. K.  K.  Österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
Liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch-Buchs;  —
dagegen  mit  Ausschluß:
a)  folgender  dalmatinischen  Linien  der  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen:
a)  Spalato—Siveric—Knin,
G)  Perkovic-Slivno—Sebenico,
y)  Spalato-—Sinj;
b)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt-  Mauterndorf  (Murtalbahny.
2. Lokalbahn  Aujezd-Luhatschowitz-Luhatschowitz.
3. Außig  —Teplitzer  Eisenbahn.
4. Böhmische  Kommerzialbahnen.
5. Böhmische  Nordbahn.
6. Bozen—Meraner  Eisenbahn.
7. Lokalbahn  BrünnLösch.
8. Buschtéhrader  Eisenbahn.
9. Friedländer  Bezirksbahnen,  bestehend  aus  den  Lokalbahnen:
Friedland—Reichsgrenze  nächst  Hermsdorf;
Friedland  -Reichsgrenze  nächst  Heinersdorf  (Strecke  bis  Heinersdorf
  a.  T.)  und
Raspenau—-Weißbach.
10. Gablonzer  elektrische  Bahnen.
11. Kaiser  Ferdinands-Nordbahn.
12. Kaschau—-Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).
13. Mährisch-Schlesische  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  (Lokalbahn  Hruschau—
Polnisch-Ostrau).
14. Neutitscheiner  Lokalbahn.
15. Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend  aus  den  Linien:
Gänserndorf—Gaunersdorf;
Gmünd—Groß-Gerungs  und  GmündLitschau—  Heidenreichstein;
Korneuburg—Ernstbrunn  und
St.  Pölten—Laubenbachmühle—-Ruprechtshofen.
16. Österreichische  Nordwestbahn.
17. Österreichisch-Ungarische  Staatseisenbahngesellschaft.
        <pb n="421" />
        18.
19.
20.
21.

22.
23.
Eisenbahn  Wien—Aspang,  mit  Ausschluß:

SX

—  411  —

18. Prvoz=  Mähr.  Ostrau—Witkowitzer  Lokalbahn.
19. Salzburger  Eisenbahn=  und  Tramway-Gesellschaft.
20. Salzkammergut-Lokalbahn.
21. Südbahngesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
Ausschluß  der  Lokalbahnen:  «
c)Grobelno-Rohitsch(RohitscherLokalbahn),«
d)Kapfenberg—Seebach-Au,«
e)  Kühnsdorf—Eisenkappel;
f)  Mödling—Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe);
g)  Pöltschach—Gonobitz;
h)  Preding-Wieselsdorf—  Stainz;
i)  Uberetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen—Kaltern  und  die  elektrisch  betriebene
  Kleinbahn  Kaltern—  Mendel  [Mendelbahn).
22. Südnorddeutsche  Verbindungsbahn.

23. Stauding—Stramberger  Lokalbahn.

k)  der  Zahnradstrecke  Puchberg—  Hochschneeberg  der  Schneebergbahn.

25. Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken

der  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen
Landesgrenze,  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze  und  von
Sianki  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,  sowie  der  Osterreichisch-Ungarischen
Staatseisenbahngesellschaft  von  Marchegg  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,
  endlich  die  von  der  Györ-—Sopron—Ebenfurter  Eisenbahngesellschaft
  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe  der  Südbahngesellschaft  stehenden
Wien  —  Pottendorf  —Wiener-Neustädter  Bahn  von  Ebenfurt  bis  zur
ungarischen  Landesgrenze.

B. Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Derwaltungen  befinden.
I.  Italienischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Generaldirektion  der  italienischen  Staatsbahnen
betriebenen  Strecken  von  der  italienisch-Ssterreichischen  Grenze:

26.  bei  Cormons  bis  Cormons.  «
27.  bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
28.  bei  Peri  bis  Ala.

Die  durch  die  italienische  Eisenbahngesellschaft  „Societä  Veneta  per
costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie  secondarie  italiane“  betriebene
Strecke  von  der  italienisch  österreichischen  Grenze:

29.  bei  Cervignano  bis  Cervignano.
Reichs-Gesetzbl.  1906.  62
        <pb n="422" />
        30.
31.
32.
33.
34. bei  Asch  bis  Eger.

35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.

42.

43.
44.
45.

46.
47.
48.
49.
z50.
51.
52.
53.

54.
55.
56.

—  412  —

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  Bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
30. bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
31. bei  Salzburg  bis  Salzburg.
32. bei  Waldsassen  bis  Eger.
33. bei  Schirnding  bis  Eger.

Die  durch  die  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
35. bei  Brambach  bis  Eger.
36. bei  Bärenstein  bis  Weipert.
37. bei  Markersdorf  bis  Hermsdorf  i.  B.
38. bei  Moldau  bis  Moldau.
39. bei  Schöna  bis  Bodenbach.
40. bei  Schöna  bis  Tetschen.
41. bei  Neusalza-Spremberg  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Taubenheim.



42. bei  Alt-  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei
Ebersbach.
43. bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.
44. bei  Groß-  Schönau  bis  Warnsdorf.
45. bei  Zittau  bis  Reichenberg.
Die  durch  die  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:
46. bei  Heinersdorf  a.  T.  bis  Heinersdorf  a.  T.
47. bei  Grünthal  bis  Grünthal.
48. bei  Neusorge  bis  Halbstadt.
49. bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.
50. bei  Troppau  bis  Troppau.
51. bei  Oderberg  bis  Oderberg.
52. bei  Goczalkowitz  bis  Ozieditz.
53. bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

III.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Südwestbahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

54. bei  Radziwilöw  bis  Brody.
55. bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
56. bis  Österreichisch-Nowosielitza.
        <pb n="423" />
        —  413  —

IV.  Rumänischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen  in  der
Richtung  aus  Rumänien  betriebene  Strecke  von  der  rumänischösterreichischen
  Grenze:

57.  bei  Itzkany  bis  Itzkany.

C.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  der  Bosnisch-Herzegovinischen
  Staalsbabnen  befinden.

58.  Gravosa  (Gruz)—Landesgrenze  bei  Uskoplje.
59.  Landesgrenze  bei  Glavska—Landesgrenze  bei  Nagumanac.
60.  Landesgrenze  bei  Igalo—Zelenika.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  99  bis  und  mit  114.
Italien,  Ziffer  7.
Rußland,  Jiffer  39,  40,  41,  42.
Schweiz,  Ziffer  22,  23.

II.  Ungarn.

Zämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn
oder  in  Österreich  betrieben  werden.

1.  Königlich  Ungarische  Staatseisenbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben
stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Linie  Garam-Berzencze—  Selmeczbänya,
der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksär—Szt.  Lörincz  und
1  der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Tarachtal.

2.  Südbahngesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)  und  die
im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.

3.  Kaschau—  Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)
und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer
Bahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbaänya—  Szomolnok  der  Lokalbahn
im  Gölnicztal,

der  normalspurigen  Flügelbahn  Tarpatak—Taätra-Lomnicz  und
der  Zahnradbahn  Csorba-Csorbato.

4.  Györ—Sopron—Ebenfurter  Eisenbahngesellschaft  und  die  im  Betriebe
derselben  stehende  Lokalbahn  Fertövidek.

62“
        <pb n="424" />
        u#

14.

—  414  —

5. Vereinigte  Arader  und  Csanäder  Eisenbahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes-Menyhäza  und  der  Ersten
Alfölder  schmalspurigen  landwirtschaftlichen  Eisenbahn.
6. Eisenbahn  im  Szamostal  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Lokalbahn
  Ösibo—  Nagybänya.  ·

7. EisenbahnMohäcs-Pe«cs.
8. SchmalspurigeLokalbahnNagy-Kåroly—Somkut.
9. SlavonischeDrautalbahn.
10. SchmalspurigeLokalbahnSegesvär—Szentågota.
11. LokalbahnSzatmär—Erdöd.

12. Budapester  Lokalbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Linie

Haraszti-Raͤczkeve.

13. Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der

Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Mezö-Laborcz  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze,  von  Körösmezo  bis  zur  österreichischen
Landesgrenze,  und  die  der  Kaschau—Oderberger  Bahn  von  Orlo  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze.

14. Die  von  der  Osterreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  betriebenen
  Strecken  der  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Tepla-Trencsen-Teplicz
  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlärapaß,  von
Bruck-Kirälyhida  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.

15. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  Kutti

bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  der  im  übrigen  im  Betriebe  der

Königlich  Ungarischen  Staatsbahnen  stehenden  ungarischen  Nordwest-Lokalbahn,

  und  von  Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  der
Holics  —Gödinger  Lokalbahn.

III.  Bosnien-  Herzegopina.

1. K.  und  K.  Militärbahn  Banjaluka—Doberlin.
2. Bosnisch-Herzegovinische  Staatsbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen

  elektrischen  Stadtbahn  in  Sarajevo.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  den  Bosnisch--Herzegovinischen
  Staatsbahnen  in  Österreich  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:

Österreich,  Ziffer  58,  59,  60.
        <pb n="425" />
        —  415  —

Belgien.

A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1. Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2. Belgische  Nordbahn.
3. Gent-Terneuzen.
4. Mecheln—Terneuzen.
5. Westflandrische  Eisenbahn.
6. Eisenbahn  von  Chimay.
7. Termonde  —St.  Nicolas.
8. Hasselt—Maeseyck.

—

–½m  S  [

*

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
Derwaltungen  besfinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:
9.  bei  Comines  bis  Comines.
10.  bei  Halluin  bis  Menin.

II.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

11.  Die  von  der  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze  bei  Rodange  bis  Athus.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Frankreich,  Jiffer  15,  16,  17,  18.
Niederlande,  Ziffer  11,  12.

 

Dänemark.

A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken.

1.  Die  dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen
Dampffährenverbindungen:

a)  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord—Oddesund  Syd  und  Nykjobing
Morso—GElyngere)
b)  über  den  Kleinen  llille]  Belt  (Fredericia—Strib)
        <pb n="426" />
        —  416  —

c)  über  den  Großen  sstore]  Belt  (Nyborg-Korsor);
d)  über  den  Oresund  (Helsingor  —  Helsingborg  und  Kopenhagen
[Kjebenhavn]—  Malme),
e)  über  den  Masnedsund  (Masnedo  Orehoved);
f)  zwischen  Gjedser  und  Warnemünde  —  wegen  dieser  Dampffährenverbindung
  siehe  unter  B.  I.  4
aber  mit  Ausschluß:
der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Staatsbahnstrecke
  Nyborg—Faaborg  und
der  Dampfschiffstrecke  Korsor—Kiel.
2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privateisenbahnstrecken:
a)  Orehboved  -Gjedser,
b)  Aalestrup—-Viborg,
c)  Sore-Vedde.

B.  Babnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Milbetrieb
auswärtiger  Eisenbabverwaltungen  besinden.

Deutscher  Verwaltungen.

3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-dänischen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.

4.  Die  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Staatsbahnen
  betriebene  Dampffährenverbindung  Gjedser—-Warnemünde.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  dänischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  131.

 

Frankreich.

VDon  französischen  Derwaltungen  betriebene  Babnen  und  Bahnstrecken.


Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1.  Der  Nordbahn.

2.  Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  hetriebenen
Linien  von  Montherme  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaur-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Rambervillas,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy.

3.  Der  Westbahn.

4.  Der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der
Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint-Louis.
        <pb n="427" />
        12.
13.
14.

SS  9

—  417  —

5. Der  Orléansbahn.

6. Der  Südbahn.

7. Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  des  Departements

Indre-et-Loire  betriebenen  Lokalbahn  von  Ligré-Rivieère  nach  Richelieu.

8. Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie

von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

9. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

10. Der  Eisenbahngesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen
renze.

11. Der  Gesellschaft  des  Medoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:

12. Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

13. Von  Marlieux  nach  Chätillon-sur-Chalaronne.

14. Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes
(Gesellschaft  des  Medoch.

Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbekrieb  auswärtiger

15.
16.
17.
18.

19.
20.
21.
22.
23.
24.

Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.

15. Die  von  der  Belgischen  Staatsbahnverwaltung  betriebene  Strecke  von
der  belgisch-französischen  Grenze  bei  Doische  bis  Givet.

16. Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Givet.

17. Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.

18. Die  von  der  Eisenbahngesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von
der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  der  französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

19. bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.

20. bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Aoricourt.
21. bei  Chambrey  bis  Moncel.

22. bei  Novéant  bis  Pagny-sur-Moselle.

23. bei  Amanweiler  bis  Batilly.

24. bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.
        <pb n="428" />
        25.
26.
27.
28.

29.

1.
2.
3.

—  418  —

III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:
25. bei  Delle  bis  Delle.
26. bei  Vallorbe  bis  Pontarlier.
27. bei  Les  Verrières-Suisse  bis  Pontarlier.
28. bei  Crassier  bis  Divonne-les-Bains.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

29. Die  von  der  Generaldirektion  der  italienischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  119,  120,  121,  122,  123,  124.
Belgien,  Ziffer  9,  10.
Italien,  Ziffer  5.
Schweiz,  Ziffer  30,  31,  32,  33.

 

Italien.
A.  Don  ittalienischen  VDerwaltungen  betriebene  Bahnen
und  Babnstrecken.

1. Sämtliche  von  der  Generaldirektion  der  Staatsbahnen  betriebenen  Linien.
2. Die  von  der  Gesellschaft  der  Südbahnen  betriebenen  Linien.
3. Die  von  der  Societä  Veneta  per  costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie
secondarie  italiane  betriebenen  Linien:

a)  Padova-Bassano,

b)  Vicenza-Treviso,

c)  Vicenza—Schio,

d)  Cividale—  Portogruaro,

e)  Parma-Sugzaara,

f)  Bologna  S.  V.-Portomaggiore,

g)  Budrio—Massalombarda,

h)  Arezzo-Pratovechhio  Stia,

i)  Conegliano—Vittorio,

k)  S.  Giorgio  di  Nogaro  bis  zur  italienisch  -österreichischen  Grenze  bei

Cervignano  und
1)  Ferrara-Copparo.
        <pb n="429" />
        —  419  —

4.  Die  Nord-Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:

m)  Milano—Bovisa-  Seveso  S.  Pietro  —  Merone  Pontenuovo  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Como—-Lecco  der  Staatsbahnen)  —Incino-Erba,
mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano—Librera  (Staatsbahnen)
und  von  Seveso  S.  Pietro  nach  Camnago  (Gemeinschaftsbahnhof
der  Linie  Chiasso-Milano  der  Staatsbahnen),

n)  Milano  —Bovisa-Saronno,

o)  Saronno—Malnate—Varese  Nord—Laveno  Nord,  mit  Abzweigungen
von  Varese  Nord  nach  Varese  und  von  Laveno  Nord  nach  Laveno
Mombello  (Staatsbahnen),

p)  Saronno—-Grandate,

q)  Como  Lago  Nord—Camerlata—-Grandate—Malnate,  mit  Abzweigung
von  Camerlata  nach  Albate  Camerlata  (Staatsbahnen),

r)  Novara  Nord  —  Busto  Arsizio  Nord  —  Saronno  —  Seregno  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Chiasso-Milano  der  Staatsbahnen),  mit
Abzweigungen  von  Novara  Nord  nach  Novara  (Staatsbahnen)
und  von  Busto  Arsizio  Nord  nach  Busto  Arsizio  (Staatsbahnen),

s)  Castellanza-Lonate  Ceppino  in  Val  d  Olona.

B.  Babnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  VDerwaltungen  besinden.

I.  Französischer  Verwaltungen.

5.  Die  von  der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke  von  der
italienisch-französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

6.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen
  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.

III.  Osterreichischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  den  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch  österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  26,  27,  28,  29.
Frankreich,  Ziffer  29.
Schweiz,  Jiffer  34.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1906.  63
        <pb n="430" />
        —  420  —

Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Prinz  Heinrich-Bahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Derwaltungen  besinden.

Deutscher  Verwaltungen.

2.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  sämtlichen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen

  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  11.

—

Niederlande.

A.  Von  niederländischen  Derwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.
2.  Holländische  Eisenbahngesellschaft.

3.  Niederländische  Zentral-Eisenbahngesellschaft.

4.  Nord--Brabant-Deutsche  Eisenbahngesellschaft.

B.  Babnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Derwalktungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

5.  Die  von  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene

Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.
Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken

von  der  deutsch-  niederländischen  Grenze:

6. bei  Borken  bis  Winterswyk.

7. bei  Bocholt  bis  Winterswyk.

8. bei  Straelen  bis  Venlo.

9. bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.

10. bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

li-s
        <pb n="431" />
        —  421  —

II.  Belgischer  Verwaltungen.

11.  Die  von  der  Mecheln—Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.

12.  Die  von  der  Gent-Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  125,  124,  127,  128,  129,  130.

 

Rumänien.
Königlich  Rumänische  Staatseisenbahnen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  der  rumänischen  Verwaltung
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Osterreich,  Ziffer  57.

—

Nußland.
A.  Dom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Babustrecken.

1.  Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von
Nowotorshok  und  Rshew—Wijasma)  unter  Ausschluß  der  Sektion  nach
Borowitschi.

2. St.  Petersburg—Warschauer  Eisenbahn.

3. Baltische  Eisenbahnen  (mit  Ausnahme  der  2.  Sektion  Ligowo-Oranienbaum)
und  Pskow—Riga.

4.  Moskau-  Bester  Eisenbahn.

5.  Moskau-Kursk,  Moskau—Nishninowgorod  und  Muromer  Eisenbahnen.
6.  Sysran—Wijasma  Eisenbahn.

7.  Catherine-Eisenbahn.

8.  Riga—Orel-Eisenbahn  (mit  der  Riga-Tuckumer  Eisenbahn).

9

10

11

ê

9. Libau—Rommny  -Eisenbahn.

10.  Weichselbahnen.

11. Charkow-Nicolajew-Eisenbahn.
12.  Kursk—Charkow—Sebastopoler  Eisenbahn.
13.  Ssamara—Stlatouster  Eisenbahn.
14.  Polessier  Eisenbahnen.
15.  Südwestbahnen.
16.  Perm-Eisenbahn.

63°“
        <pb n="432" />
        17
18
19

20
21
22
23
24
25
26
27
28
29

30.
31.
32.

33.
34.

C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger

—  422  —

17. Sibirische  Eisenbahn.
18. Transkaukasische  Eisenbahnen.
19. Moskau—Jaroslaw—Archangel-Eisenbahn.

B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

20. Warschau—Wien-Eisenbahn.
21. Wladikaukaser  Eisenbahn.
22. Lodser  Eisenbahn.
23. Moskau—-Kiew—Woronesch-Eisenbahn.
24. Moskau—Kasan-Eisenbahn.
25. Moskau-—Windau—Rybinsker  Eisenbahn.
26. Rjasan—  Uralsk-Eisenbahn.
27. Südostbahnen.
28. Belgorod  -Ssumy-Eisenbahn.
29. Die  Lokalbahnen  der  I.  Gesellschaft  für  Lokalbahnen  in  Rußland:
Pernau  Reval,  mit  den  Linien:
Walk-—-Pernau,
Moisekull—Fellin,
Wellin  -Reval-Hafen,
Allenkull—Weißensteinf
Swientziany;  6Q
Südbahnen,  mit  den  Linien:
Rudniza—-Olwiopol,
Dochno—Tschetschelnik,
Berschad—Berschad-Fabrik,
Shitomir—Gaiworon,
Cholonewskaja—Ssemka,
Woronowizy—Winniza.
30. Die  Lokalbahn  Nowosybkow.
31. Herby—Cezenstochauer  Eisenbahn.
32. Livländische  Lokalbahn  (Walk—  Marienburg—Stockmannshof).

Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-russischen  Grenze:

33. bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen,
34. bei  Ottlotschin  bis  Alexandrowo,
        <pb n="433" />
        35.
36.
37.
38.

39.

40.
41.
42.

—  423  —

35. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Rechte  Oder-Ufer-Eisenbahn),
36. bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn),
37. bei  Prostken  bis  Grajewo,

38. bei  Illowo  bis  Mlawa.

 

 

 

 

II.  Osterreichischer  Verwaltungen.

39. Die  von  der  Kaiser  Ferdinands-Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der
österreichisch-russischen  Grenze  bei  Szczakowa  bis  Granica.

Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung
nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  österreichisch  russischen
Grenze:

40. bei  Brody  bis  Radziwilöw,
41. bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk,
42. bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:

Deutschland,  Ziffer  95,  96,  97,  98.
Osterreich,  Ziffer  54,  55,  56.

—  —  —

Schweiz.

A. Von  schweizerischen  Derwaltungen  betriebene  Babnen  und
Bahnstrecken.

1. Schweizerische  Bundesbahnen,  ausschließlich  der  von  ihnen  betriebenen
Seilbahn  Cossonay  Bahnhof  S.  B.  B.-Cossonay  Stadt.
2. Gotthardbahn.

3. Neuenburger  Jurabahn.

4. Emmentalbahn.

5. Langenthal—Huttwilbahn.

6. Tößtalbahn.

7. Schweizerische  Seetalbahn.

8. Schweizerische  Südostbahn.

9. Rorschach—Heidenbahn.

10. Sihltalbahn.

11. Thunerseebahn.
12. Onsingen  -  Balsthalbahn.
13. Bern—Neuenburgbahn  (direkte  Linich.
14. Freiburg—Murten  —Insbahn.
        <pb n="434" />
        15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.

—  424  —

15. Le  Pont—Brassusbahn.

16. Regionalbahn  Saignelegier—Glovelier.
17. Urikon—Baumabahn.

18. Schmalspurige  Eisenbahn  YDverdon—  Ste.  Croix.
19. Schmalspurige  Rhätische  Bahn.

20. Schmalspurige  Straßenbahn  Aarau—Schäftland.
21. Schmalspurige  Wynentalbahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb

22.
23.

24.
25.
26.
27.
28.

29.

30.
31.
32.
33.

auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Österreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  OÖsterreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-schweizerischen  Grenze:

22. bei  Buchs  bis  Buchs,
23. bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:

24. bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Wilchingen,
25. bei  Stetten  bis  Basel  badische  Bahn,

26. bei  Leopoldshöhe  bis  Basel  badische  Bahn,

27. bei  Grenzach  bis  Basel  badische  Bahn.

28. Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
Verbindungsbahn  zwischen  Basel  badische  Bahn  und  Basel  schweizerische
Bundesbahn.

29. Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke
von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel  schweizerische
Bundesbahn.

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris—Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:

30. bei  St.  Gingolph  bis  Bouveret,

31. bei  Chene-Bourg  bis  Genf-Eaux-Vives,
32. bei  La  Plaine  bis  Genf-Cornavin,

33. bei  Col-des-Roches  bis  Le  Locle.
        <pb n="435" />
        —  425  —

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

34.  Die  von  der  Generaldirektion  der  italienischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso  bis  Chiasso.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  115,  116,  117,  118.
Frankreich,  Ziffer  25,  26,  27,  28.
Italien,  Ziffer  6.

Berlin,  den  3.  März  1906.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Ges  etblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="436" />
        <pb n="437" />
        —  427  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

—  —  —...  .  —

16.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis  und  die
Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  S.  427.

 

(Nr.  3214.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Vorschriften  über  den  Befähigungs.
nachweis  und  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf  deutschen
Kauffahrteischiffen.  Vom  14.  März  1906.

Auf  Grund  des  §  31  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  hat  der
Bundesrat  nachstehende  Anderungen  der  Bekanntmachung,  betreffend  den  Be—
fähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf  deutschen
Kauffahrteischiffen,  vom  16.  Januar  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  3)  beschlossen:

1.  Der  §  7  erhält  im  Eingang  und  unter  a  folgende  Fassung:

§ 7.

„Die  Zulassung  zur  Schifferprüfung  für  große  Fahrt  wird  bedingt
  durch:

a)  die  Zurücklegung  einer  auf  die  Zulassung  als  Steuermann  folgenden
  mindestens  vierundzwanzigmonatigen  Fahrzeit  als  Steuermann
in  mittlerer  oder  großer  Fahrt  oder  auf  Schiffen  von  mindestens
400  Kubikmeter  Bruttoraumgehalt  in  Küstenfahrt  oder  in  kleiner
Fahrt  oder  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt.  Die  Fahrzeit  in
Küstenfahrt  ist  nur  bis  zur  Dauer  von  12  Monaten  anrechnungsfähig;
  die  Fahrzeit  auf  Seeleichtern  oder  im  Trajektdienst  ist  nicht
anrechnungsfähig."“  «

2. Der § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9.

„Als  Steuermann  oder  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  ist  ohne  vorgängige
  Ablegung  der  Steuermannsprüfung  derjenige  zuzulassen,  welcher
in  der  Kaiserlichen  Marine  die  Steuermannsprüfung  oder  die  Seeoffizierhauptprüfung



  bestanden  und  die  im  §  6  verlangte  Fahrzeit  zur

 

See  zurüch
Reichs--Gesehbl.  1906.

gelegt  hat.“
64

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  März  1906.
        <pb n="438" />
        3.  Im  §  42  werden  im  Eingange  hinter  den  Zeichen  ,,§§“  die  Worte
,20  und“  eingefügt.
4.  Im  §  54  wird  in  der  lezten  Zeile  statt  „I4.  März  1899“  gesetzt:
4.  März  1899


Berlin,  den  14.  März  1906.



 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

ausgegeben  im  Reichse#te  des-  Junern.
Berlin  ,  ZHÆ  Aberwchwckem
BestellungenanfeinzelneStückedeöRecchöGesetzblattssinbandaöKatserlr.chePoIH

 

 

 

in  Berkin  W.9  zu  richten.
        <pb n="439" />
        —  429  —

Reichs-Gesetzblatt

Nr.   17.    

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Überleitung  von  Sypotheken  des  früheren  Rechtes.  S.  420.  —  Allerhöchste
  Orber,  betreffend  Anrechnung  des  Jahres  1906  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß  der  Aufstände
im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete.  S.  430.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung
  leichterer  Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
und  Luxemburgs.  S.  430.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXII   der
Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  431.

 

 

 

(Nr.  3215.)  Gesetz,  betreffend  die  Überleitung  von  Hypotheken  des  früheren  Rechtes.  Vom
17.  März  1906.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Durch  Landesgesetz  kann  bestimmt  werden,  daß  ein  zu  der  Zeit,  zu  welcher
das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  an  einem  Grundstücke  bestehendes
Pfandrecht,  das  zur  Sicherung  künftiger  Ansprüche  auf  Zinsen,  Kosten  und  andere
Nebenleistungen  neben  dem  Pfandrechte  für  die  Hauptforderung  bestellt  worden
ist,  erlischt,  wenn  es  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt.

Diese  Bestimmung  kann  auch  nach  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  getroffen  werden.  Sie  kann  dahin  erweitert
werden,  daß  Hypotheken  der  bezeichneten  Art,  die  sich  schon  mit  dem  Eigentum
in  einer  Person  vereinigt  haben,  als  im  Zeitpunkte  der  Vereinigung  erloschen
gelten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bremen,  den  17.  März  1906.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1906.  65
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  März  1906.
        <pb n="440" />
        —  430  —

(Nr.  3216.)  Allerhöchste  Order,  betreffend  Anrechnung  des  Jahres  1906  als  Kriegsjahr
aus  Anlaß  der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete.  Vom
27.  Februar  1906.

Ich  bestimme  im  Anschluß  an  Meine  Order  vom  12.  Oktober  1905:

Den  im  Jahre  1906  an  der  Niederwerfung  der  noch  andauernden  Eingeborenen-Aufstände
  in  Südwestafrika  beteiligten  Deutschen  wird  das  Jahr  1906
als  Kriegsjahr  angerechnet,  sofern  in  diesem  Jahre  die  Beteiligung  mindestens
einen  Monat  betragen  hat  oder  die  Teilnahme  an  einem  Gesechte  vorliegt.

Im  übrigen  findet  Meine  Order  vom  12.  Oktober  1905  sinngemäß  Anwendung.
  ·

Berlin,  den  27.  Februar  1906.

Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
An  den  Reichskanzler  (Oberkommando  der  Schutztruppen).

 

(Nr.  3217.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  leichterer  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.
  Vom  12.  März  1906.

D.  in  der  Bekanntmachung  vom  2.  November  v.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  765)
veröffentlichten  Anderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  finden,
nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr
getroffenen  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,
auch  im  deutsch-luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  12.  März  1906.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.
        <pb n="441" />
        —  431  —

(Nr.  3218.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXII:  der  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  19.  März  1906.

Auf  Grund  des  Abs.  2  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  zum  Zwecke  von  Versuchen  folgendes  verfügt:
Im  Verkehre  zwischen  Eidelstedt  und  Rendsburg  dürfen  bis  zum
31.  März  1907  ungereinigte  Knochen  unverpackt  in  besonders  eingerichteten
  bedeckten  Privatgüterwagen  befördert  werden.  Die  Wagen
müssen  entweder  mit  vollkommen  dichtem  Verschluß  oder  mit  Einrichtungen
  versehen  sein,  die  eine  wirksame  Durchlüftung  der  Ladung  gewährleisten.


Berlin,  den  19.  März  1906.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stäcke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="442" />
        <pb n="443" />
        —  433  —

Reichs-Gesetzblatt.

18.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Anderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  433.

 

 

 

(Nr.  3219.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  25.  März  1906.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

1.  In  Nr.  XXXV a Ziffer  6  wird  vor  den  Worten  sofern  diese
Patronen“  eingefügt:
Patronen  aus  Chedditen  (einem  Gemenge  von  Kalium=  oder
Natriumchlorat  mit  Dinitrotoluol,  Nitronaphthalin,  Rizinusöl
und  Paraffin,  wobei  der  Gehalt  an  chlorsauren  Salzen  80  Prozent
nicht  übersteigen  darf,,
und

Patronen  aus  C.  Pulver  Silesia  (Gemenge  von  höchstens
85  Prozent  Kaliumchlorat  mit  einem  nitrierten  Gemische  von  Harz
und  Stärkemehl),

2.  In  Nr.  XXXV e  wird  der  mit  „Chlorat-Sprengstoffen“  beginnende
Absatz  gestrichen.
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  März  1906.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Verlin  W.  9  zurichten.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.  66
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1906.
        <pb n="444" />
        <pb n="445" />
        435

Reichs-  Gesetzblatt

Nr. 19.

Inhalt:  Gesetz  *  betreffend  die  .Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichsbausholts  Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1905.  S.  435.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Haushalts=
  Etat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjabr  1905.  S.  437.  —  Gesetz,  betreffend
die  Feststellung  eines  vierten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1905.
S.  439.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.  S.  140.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines
fünften  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für  das  Rechnungsjahr  1905.  S  441.

 

 

(Nr.  3220.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  27.  März  1906.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  dritte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1905  hinzu.

§ 2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  1  690  800  Mark  im  Wege  des  Kredits
flüssig  zu  machen.

§ 3.

Für  alle  Ausgaben,  welche  zu  den  Verwendungszwecken  des  im  §  1  bezeichneten
  Nachtrags-Etats  bereits  geleistet  sind,  wird  dem  Reichskanzler  In—
demnität  erteilt.

Die  bereits  geleisteten  Ausgaben  kommen  auf  den  im  §  2  bewilligten  Kredit
in  Anrechnung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

Reichs=  Gesetzbl.  1906.  67
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1906.
        <pb n="446" />
        41436

Dritter  Nachtrag

zum  Reichshaushbalts-Etat  für  das  Rechnungsjabr  1905.

 

 

 

 

 

Für  das
Rechnungsjahr
*  Ausgabe  und  Einnahme.  1905
2  S  treten  hinzu
*  Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
àa.  Fortdauernde  Ausgaben.
IV.  Auswärtiges  Amt.
5.  9a.  Gesandtschaften  und  Konsulate  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  13225
.  b.  Einmalige  Ausgaben.
II.  Auswärtiges  Amt.
2a.  2.  Kolonialverwaltung  .....  .  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  936  825
Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats  950  050
Einnahme.
21.  —  JXI.  Matrikularbeiträge  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  950  050
B.  Außerordentlicher  Etat.
Ausgabe.
9.  1.  IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Südwestafrikanische
  Schutzgebiet  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  76  750
9a.  IX a.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Ostafrikanische
  Schutzgebiet.
1.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltung  .  ..  ..  .  .  .  .  .  1314050
2.Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marien  300  000
Summe  IX a.  .  .  .  11614050
Summe  der  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etats.690  800
        <pb n="447" />
        437

Für  das
«  Rechnungsjahr
Einnahme.  1905
treten  hinzu

Mark.

Kapitel.
itel

—
&amp;amp;
—.  ·

 

*

VI.  Aus  der  Anleibe.

I
-
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamt-6
  heit  aller  Bundesstaaten  1  690  800

 

 

Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3221.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  27.  März  1906.
Wir  V  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  Köni
4  1
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs)  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  dritte  Nachtrag  zum  Etat  der
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  2
für  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet  auf  2  104  925  Mark  festgestellt

und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1905  binzu.

«  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(I.  S.)  Wilbelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="448" />
        438

Dritter  Nachtrag

zum  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjabr  1905.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  Für  das  Rechnungsjahr  1905
r  37  Ausgabe  und  Einnahme.  treten  hinzn,)  fallen  weg
*  Mark.  1  Mark.
I.  Ostafrikanisches  Schutzzgebiet.
«  1.  Ausgabe.
·  l. Fortdauernde Ausgaben.
1.  5  u.  7.  Zivilverwaltung  ..  .  ..  .  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  275  700  —
2.  1,  3  Militärverwaltung  ..  315  000  –
u.  4.
4.  1.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame
·  onds.........................  87200  —
F
5.  1/3.  Eisenbahhen  ..  –  267  025
677900  267  025
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben.  410  875  —
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  Lu.  10  Verschiedene  Zwecke  .....  .  .  ..  ..  .  .  .  ...  380  000  —
bis  12.
2.  1/7.  Ausgaben  aus  Anlaß  des  Eingeborenen—
aufstandes  1  314  050
1  Summe  ll.  Einmalige  Ausgabren94050  —
Summe  der  Ausgabe  .  .  ..  2104  925  —
2.  Einnahme.
1.  3  u.  5.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  —  145950
2.  —  Reichszuschss  .  .  .  ..  2  250  875  —
«  Summe der Einnahme»..2104925T—-s
  Summe der Ausgabe....2104925  —
Die Einnahme beträgt....2104925«  —
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen  2  104  925  —

Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(I.  S.)

Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="449" />
        139

(Nr.  3222.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  27.  März  1906.
Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichtags,  was  folgt:

§ 1

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefuͤgte  vierte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat

  für  das  Rechnungsjahr  1905  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1905  hinzu.
§ 2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
Ausgaben  die  Summe  von  30  600  000  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

Vierter  Nachtrag

zum  Reichshausbalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1905.

 

 

 

1  n  Für  das
W.  Ausgabe.  om  jahr
2.  treten  hinzu
**  Mart.
B.  Auherordentlicher  Stat.
Ausgabe.
9.  IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das
Südwestafrikanische  Schutzgebiet.
2.A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialverwaltung  .  30  600  000
        <pb n="450" />
        440

 

 

Für  das
6  Rechnungsjahr
«  Einnahme.  1905
.  treten  hinzu
—  [n
*  Mark.
6.  VI.  Aus  der  Anleibe.
1.  Zu  eimmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit
  aller  Bundesstaalen  30  600  000

 

 

Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3223.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  vierten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat

für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  27.  März  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
  Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  vierte  Nachtrag  zum  Etat  der
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe

für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  30  600  000  Mark  festgestellt
und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1905  hinzu.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="451" />
        441

Vierter  Nachtrag

zum  Haushalts-Etat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905.

 

 

 

 

Für  das
E  Rechnungsjahr
—  #  Ausgabe  und  Einnahme.  1905
S  treten  hinzu
*  Wark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
II.  Einmalige  Ausgaben.

2.  I.  Summe  lII.  Einmalige  Ausgabern30  600  000
2.  Einnahme.
2.Reichszuschuß  30  600  000

Summe  der  Ausgabe 3  600  000
Summe  der  Einnahme 0  600  000
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betraggen  30  600  000
Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3224.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  fünften  Nachtrags  zum  Reichsbaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905.  Vom  27.  März  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  fünfte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für
das  Rechnungsjahr  1905  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="452" />
        442

Fünfter  Nachtrag
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1905.

 

 

 

 

 

 

 

Für  das
Z„  Rechnungsjahr
*  ·  Ausgabe  und  Einnahme.  1905
2  7F  treten  hinzu
s  2  Mark.
A.  Ordentlicher  Etat.
i.  Fortdauernde  Ausgaben.
IX.  Reichsschatzamt.
68.  1/I1.]  Allgemeine  Fonds  .  .  .  ...  188  700
XIV.  Keichs-Invalidenfonds.
83.  1,5.]  Zuschüsse  zum  Dispositionsfonds  des  Kaisers  zu
Gnadenbewilligungen  aller  Art  (Kapitel  68  Titel  1
der  fortdauernden  Ausgaben))  Pensionszuschüsse
und  Unterstützunen  .  ...  188  700
Davon  ab  der  vorstehend  bei  Kapitel  68  Titel  8  der
fortdauernden  Ausgaben  angesetzte  Betrag  von  188  700
Bleibt  Summe  XIV.
Summe  der  Ausgaben  188  700
Einnahme.
21.  Xl.  Matrikularbeiträse  ..  1988700
Summe  der  Einnahme  188  700
Berlin  im  Schloß,  den  27.  März  1906.
(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  1  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs,  Gesetzblatts  sind;  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="453" />
        —  443  —

Reichs-Gesetzblatt.

N  20.

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  die  Monate  April  und
Mai  1906.  S.  1413.  —  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schuzgebiete
  für  die  Monate  April  und  Mai  1906.  S.  446.

 

(Nr.  3225.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  die  Monate
April  und  Mai  1906.  Vom  31.  März  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  #2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags)  was  folgt:

§ 1.

Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1906  und  vorbehaltlich  der  Anderungen,  welche  sich  durch  diese  Feststellung
  ergeben,  wird  über  den  Reichshaushalt  für  die  Monate  April  und  Mai
1906  folgendes  bestimmt:

1.  Von  den  durch  den  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1905
(Reichs-Gesetzbl.  S.  181)  festgestellten  Summen  und  von  den  Nachbewilligungen
  können

a)  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  innerhalb  der  Grenzen  der  bei  den
einzelnen  Kapiteln  und  Titeln  bewilligten  Beträge,
b)  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  sowie  bei  den  Ausgaben
  des  außerordentlichen  Etats,  insoweit  diese  Ausgaben  für
Zwecke  bestimmt  sind,  die  in  dem  der  Beratung  des  Reichstags
unterliegenden  Entwurfe  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1906  unter  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats  und  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  wieder
erscheinen,
für  die  Monate  April  und  Mai  1906  je  ein  Zwölftel  zuzüglich  derjenigen
  Mehrbeträge  verausgabt  werden,  welche  zur  Erfüllung  der  auf
einen  längeren  Zeitraum  im  voraus  fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich
  sind.
Reichs--Gesetzbl.  1906.  68
Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  April  1906.
        <pb n="454" />
        —  444  —

Die  Ausgabe  nach  dem  Etat  über  den  Reichs-Invalidenfonds  für
das  Rechnungsjahr  1905  an  die  Bundesstaaten  und  an  Elsaß-Lothringen
  zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  hilfsbedürftige  Kriegsteilnehmer
unter  Kapitel  83  Titel  4  der  fortdauernden  Ausgaben  für  die  Monate
April  und  Mai  1906  ist  von  einer  Summe  von  16  600  000  Mark
zu  berechnen.  Dem  Verteilungsmaßstab  ist  der  1.  März  1906  zu
Grunde  zu  legen.

Für  Ubungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  sowie
zum  Ankaufe,  Transport  und  zur  Unterhaltung  der  Remonten  kann
die  Militärverwaltung  den  Gesamtbetrag  der  in  dem  Jahres-Etat  für
1905  in  Ansatz  gebrachten  Summen  verwenden.

2. Die  Matrikularbeiträge  sind  bis  je  zum  zwölften  Teile  der  durch  den

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1905  festgestellten  Summen,
insoweit  nicht  deren  Stundung  erfolgt  ist,  von  den  Bundesstaaten  einzuzahlen.


3. Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  für  die  Monate  April  und

Mai  1906  sich  ergebenden  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  bei  den
einzelnen  Kapiteln  und  Titeln  auf  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des
Haushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1906  verrechnet.

§ 2.

Ferner  können  von  den  durch  den  Entwurf  des  Reichshaushalts-Etats  für
das  Rechnungsjahr  1906  angemeldeten  Summen  verausgabt  werden:





1. bei  den  fortdauernden  Ausgaben  des  Auswärtigen  Amtes  für  die  Errichtung
  einer  Gesandtschaft  in  Adis-Abeba  und  für  die  Erhebung  der
Gesandtschaft  in  Tokio  zum  Range  einer  Botschaft,

2. bei  den  fortdauernden  Ausgaben  des  Reichsamts  des  Innern  an  Besoldungen

  und  Wohnungsgeldzuschüssen  für  einen  neuen  vortragenden
Rat  im  Reichsamte  des  Innern,  für  einen  neuen  Abteilungsvorsitzenden,
für  ein  neues  Mitglied  der  Beschwerdeabteilungen  und  für  vier  neue
Mitglieder  im  Hauptamte  beim  Patentamte  sowie  für  drei  neue  ständige
Mitglieder  beim  Reichs-Versicherungsamte,

3. bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  des  Reichsamts

des  Innern  zur  Erforschung  der  Schlafkrankheit  und  für  die  Beteiligung
  des  Reichs  an  der  internationalen  Ausstellung  in  Mailand,

4. bei  den  fortdauernden  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  —

Preußen  —  von  den  bei  Kapitel  29  Titel  11  und  17  eingestellten
Mehrbeträgen  infolge  der  Verlängerung  des  medizinischen  Studiums,

5. bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung

des  Reichsheeres,  und  zwar:

a)  Preußen:  für  den  Neubau  von  Magazingebäuden  in  Schwerin,
für  den  Neubau  von  Magazingebäuden  in  Mülhausen  i.  E.,
        <pb n="455" />
        8.

10.

—  445  —

für  die  Erweiterung  des  Bekleidungsamts  in  Metz,  für  Instandsetung
  der  alten  Husarenkaserne  in  Paderborn,  für  den  Neubau
von  Kasernen  in  Cöln  und  in  Karlsruhe  sowie  für  die  Anlage
von  Schießständen,
b)  Sachsen:  für  den  Neubau  von  Magazingebäuden  in  Pirna,  für
den  Neubau  von  Kasernen  in  Bautzen  und  in  Freiberg,
6. bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  der  Verwaltung
der  Kaiserlichen  Marine  zum  Bau  des  Kleinen  Kreuzers  „Ersatz  Pfeil“
1.  Rate,  zur  Einrichtung  eines  Linienschiffs  der  Sachsenklasse  als  Torpedoschulschiff
  sowie  zur  Umänderung  der  Torpedoarmierung,  zur  Grundreparatur
  und  zu  baulichen  Verbesserungen  an  den  Großen  Kreuzern
„Hertha“  und  „Victoria  Louise“  1.  Rate,  zur  Beschaffung  von  Unterseebooten
  und  zu  Versuchen  mit  ihnen,  zur  Ausrüstung  des  Maschinenhulks
  „Leipzig““  mit  Wasserrohrkesseln,  zur  Erweiterung  der  Gleisanlagen
(Werft  Kiel),  zum  Erwerbe  von  Gelände  für  die  zu  verlegenden  Schießstände
  der  Garnison  Kiel  und  der  aktiven  Schlachtflotte  sowie  zur  Ausarbeitung
  von  Bauentwürfen,

7. bei  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  der  Kaiserlichen  Marine

zur  Erweiterung  der  Werft  (Wilhelmshaven)  auf  dem  Gelände  südlich
des  Ems-Jade-Kanals,  zur  Verlegung  des  Artillerieressorts  der  Werft
(Kiel)  nach  dem  neuen  Werftgebäude  bei  Ellerbek,  zur  Verbreiterung
von  Hellingen,  zur  Erweiterung  des  Minendepots  in  Cuxhaven  sowie
zum  weiteren  Ausbau  der  Artillerieschule  in  Sonderburg,

8. bei  den  fortdauernden  Ausgaben  der  Reichs-Justizverwaltung  an  Besoldungen
  und  Wohnungsgeldzuschüssen  für  einen  neuen  Senatspräsidenten
  und  fünf  neue  Räte  bei  dem  Reichsgerichte,

9. bei  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung  der
Reichseisenbahnen  zur  Herstellung  des  zweiten  Gleises  auf  der  Bahnstrecke
  StraßburgLauterburg  und  zum  Bau  des  zweiten  Gleises  der
Strecke  Straßburg—Molsheim,

10. bei  Kapitel  3  Titel  6  des  außerordentlichen  Etats  für  die  Vervollständigung
  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im  Interesse  der  Landesverteidigung
  und  zwar  zur  Herstellung  des  zweiten  Gleises  auf  den
Strecken  Oldesloe-Neumünster,  PattburgTingleff,  Elmshorn—Wilster,
St.  Margarethen-Tondern,  Oldenburg—Ellenserdamm—Sande  sowie  zur
Herstellung  der  örtlichen  Ergänzungsanlagen

für  die  Monate  April  und  Mai  1906  je  ein  Zwölftel  zuzüglich  derjenigen  Mehrbeträge,
  welche  zur  Erfüllung  der  auf  einen  längeren  Zeitraum  im  voraus  fälligen
Verbindlichkeiten  erforderlich  sind.

Die  im  Entwurfe  der  Etats  für  die  Verwaltungen  des  Reichsheeres  und
der  Kaiserlichen  Marine  auf  das  Rechnungsjahr  1906  vorgesehenen,  mit  einer
Verminderung  des  Anfangsgehalts  verbundenen  Anderungen  in  der  Besoldung
einzelner  Beamtenstellen  treten  am  1.  April  1906  in  Kraft.
        <pb n="456" />
        —  446  —

Die  Militärverwaltung  ist  befugt,  die  aus  Anlaß  der  Rückführung  eines
Teiles  der  ostasiatischen  Besatzungsbrigade  entstehenden  Ausgaben  zu  leisten  und
bei  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  für  1906  für  die  Expedition  nach
Ostasien  in  Anrechnung  zu  bringen.

§ 3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher

  Ausgaben  die  Summe  von  200  000  000  Mark  im  Wege  des  Kredits

slüssig  zu  machen.
§ 4.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  350  000  000  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

§  5.

Der  Besoldungs-Etat  für  das  Reichsbankdirektorium  auf  das  Rechnungsjahr
  1905  gilt  mit  der  im  §  1  Ziffer  1  a  bezeichneten  Maßgabe  auch  für  die
Monate  April  und  Mai  1906.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Wernigerode,  den  31.  März  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3226.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für
die  Monate  April  und  Mai  1906.  Vom  31.  März  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  mach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Haushalts-Etats  der  Schutzgebiete  für
das  Rechnungsjahr  1906  und  vorbehaltlich  der  Anderungen,  welche  sich  durch
diese  Feststellung  ergeben,  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Von  den  durch  den  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr

  1905  festgestellten  Summen  und  von  den  Nachbewilligungen  können
à)  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  innerhalb  der  Grenzen  der  bei
den  einzelnen  Kapiteln  und  Titeln  bewilligten  Beträge,
        <pb n="457" />
        —  447  —

b)  bei  den  einmaligen  Ausgaben,  insoweit  letztere  für  Zwecke  bestimmt
  sind,  die  in  dem  der  Beratung  des  Reichstags  unter—
liegenden  Entwurfe  des  Haushalts-Etats  der  Schutzgebiete  für
das  Rechnungsjahr  1906  unter  den  einmaligen  Ausgaben  wieder
erscheinen,

für  die  Monate  April  und  Mai  1906  je  ein  Zwölftel  zuzüglich  derjenigen
  Mehrbeträge  verausgabt  werden,  welche  zur  Erfüllung  der
auf  einen  längeren  Zeitraum  im  voraus  fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich
  sind.

2.  Die  nach  vorstehender  Bestimmung  für  die  Monate  April  und  Mai
1906  sich  ergebenden  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  bei  den  einzelnen
  Kapiteln  und  Titeln  auf  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des
Haushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1906  verrechnet.

6  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Wernigerode,  den  31.  März  1906.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1906.  69
        <pb n="458" />
        <pb n="459" />
        –  449

Reichs-Gesetzblatt.

—  21.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  S.  440.  —  Bekanntmachung,
betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  1906  in  Nürnberg  statt.
findenden  Ausstellung.  S.  460.

 

 

 

 

 

(Nr.  3227.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom
27.  März  1906.

Gemäß  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus,  vom
6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  wird  nachstehend  eine  Übersicht  der  Einteilung
  der  am  Weinbau  beteiligten  Gebiete  des  Reichs  in  Weinbaubezirke  bekannt

gemacht.

 

 

 

 

——

 

Bundesstaat  Lau- 



Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
I.  Hreußen.
Regierungsbezirk  Frankfurt  a.O,  1.  Groß-Koschen,  Kreis  Calau.  Groß--Koschen.
-  Liegnitz  Frank2.  a) Aus  dem  Regierungsbezirke  Liegnitz  die  Kreise  Grünberg.
furt  a.  O.  und  Grünberg  und  Freystadt  und  aus  dem  Kreise
Posen.  Sagan  die  Amtsbezirke  Cosel,  Kottwitz  und

Naumburg  a.  B.;

b)  aus  dem  Regierungsbezirke  Frankfurt  a.  O.

«  die  Gemeinden  Crossen  a.  O.,  Logau,  Grunow,
Plau,  Gersdorf,  Deutsch-Sagar,  Wendisch-Sagar,
  Rusdorf,  Tschausdorf,  Thiemendorf,
Hundsbelle  und  Merzdorf  (Kreis  Crossen  a.  O.);
Tschicherzig,  Radewitsch  und  Padligar  sowie
die  Gemarkungen  Ober-  und  Unterweinberge  der
Stadt  Züllichau  (Kreis  Züllichau=  Schwiebus);

c)  aus  dem  Regierungsbezirke  Posen  die  Ortschaften:
  Bomst  Stadt,  Bomst  Gut,  Chwalim
Gemeinde,  Unruhstadt  Stadt,  Karge  Gut  und
Gemeinde,  Kopnitz  Stadt,  Alt-Jaromierz  Hld.
Gemeinde,  Neu-Jaromierz  Hld.  Gemeinde,
Alt  -  Tepperbuden  Gemeinde,  Neu--Tepperbuden
  Gemeinde,  Wilze  Gemeinde  und  Ruden
Gemeinde.

Reichs-  Gesebbl.  1906.  70
Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  April  1906.
        <pb n="460" />
        —

 

 

 

 

 

 

—  —

Bundesstaat

und

Verwaltungsbezirk.

Laufende


 

Umfang  des  Weinbaubezirkes.

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

Regierungsbezirk  Merseburg.

v

V

Merseburg
und  Erfurt.

Cassel.

v

Wiesbaden.

v

 

10.

II.
12.

13.
14.
16.
16.
17.
18.
19.
20.

21.
22.

 

3. Kreis  Schweinitz.

4. Kreise  Ouerfurt,  Naumburg,  Weißenfels,  Stadtund
  Landkreis  Erfurt,  Langensalza,  Weißensee
und  Eckartsberga.  "

5. Gemarkungen  Bergen  und  Enkheim  und  Mönchhof,
Bischoffsheim  sowie  Hochstadt  (Landkreis  Hanau).

6. Gemarkungen  Stadt  Gelnhausen,  Roth,  Lieblos
und  Rothenbergen  (Kreis  Gelnhausen)  sowie  Gemarkung
  Langensolbold  (Landkreis  Hanau).

7. Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.

8. Gemarkungen  Neuenhain,  Altenhain,  Cronberg
(Obertaunuskreis)  und  Soden  (Kreis  Höchst).

9. Gemarkungen  Hofheim,  Marxheim  (Kreis  Höchst)
und  Diedenbergen  (Landkreis  Wiesbaden).

10. Gemarkungen  Weilbach,  Flörsheim,  Wicker  und
Massenheim  (Landkreis  Wiesbaden).

11. Gemarkung  Hochheim.

12. Gemarkungen  Delkenheim,  Nordenstadt,  Wallau  und
Breckenheim  (Landkreis  Wiesbaden).

13. Gemarkungen  Igstadt,  Kloppenheim,
(Landkreis  Wiesbaden).

14. Stadtkreis  Wiesbaden  und  Gemarkung  Sonnenberg
(Landkreis  Wiesbaden).

15. Gemarkungen  Biebrich-Mosbach,  Dotzheim,  Frauenstein,
  Schierstein  (Candkreis  Wiesbaden).

16. Gemarkungen  Niederwalluf,  Oberwalluf,  Neudorf,
Rauenthal,  Eltville,  Kiedrich  (Kreis  Rheingau).

17. Gemarkungen  Erbach,  Hattenheim,  Hallgarten,
Ostrich  (Kreis  Rheingau).

18. Gemarkungen  Mittelheim,  Winkel,  Johannisberg
(Kreis  Rheingau).

19. Gemarkungen  Geisenheim,  Eibingen,  Rüdesheim
(Kreis  Rheingau).

20. Gemarkungen  Aulhausen,  Aßmannshausen  (Kreis
Rheingauh.

21. Gemarkungen  Lorch,  Lorchhausen  (Kreis  Rheingau).

22. Gemarkungen  Caub,  Dörscheid,  Sauerthal  (Kreis
St.  Goarshausen).

Erbenheim

 

Schweinitz.
Eckartsberga.
Bergen.
Gelnhausen.
Frankfurt  a.  M.
Neuenhain.
Diedenbergen.
Wicker.

Hochheim.
Wallau.

Igstadt.
Wiesbaden.
Frauenstein.
Eltville.

Ostrich.

Winkel.
Geisenheim.
Aßmannshausen.

Lorch.
Caub.
        <pb n="461" />
        451

 

 

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
Regierungsbezirk  Wiesbaden. 23. Gemarkungen  Bornich,  Patersberg,  St.  Goarshausen,  St.  Goarshausen.
Lierschied,  Nochern,  Wellmich,  Weyer  (Kreis
St.  Goarshausen).
5  24. Gemarkungen  Ehrenthal,  Kestert,  Camp,  Filsen,  Camp.
Osterspai  (Kreis  St.  Goarshausen).
v  25.  Gemarkungen  Braubach,  Oberlahnstein,  Niederlahn.Oberlahnstein.
stein,  Frücht  (Kreis  St.  Goarshausen).
5  »  26.Gemarkungen  Fachbach  (Kreis  St.  Goarshausen),  Nassau.
Ems,  Dausenau,  Nassau,  Weinähr,  Obernhof,
Dienethal,  Berg-Nassau-Schenern  (Unterlahnkreis).
»  27.Gemarkungen  Balduinstein,  Geilnau,  Langenscheid,  Balduinstein.
Laurenburg,  Scheid  (Unterlahnkreis).
»  »  28.  Gemarkungen  Schadeck,  Runkel  (Oberlahnkreis),Runkel.
Niederbrechen,  Oberbrechen,  Eisenbach  (Kreis
Limburg).
»  Aachen.  29.  Kreis  Düren.  Düren.
»  Cöln.  30.  Stadt=  und  Landkreis  Bonn,  Kreis  Rheinbach  und  Bonn.
Siegkreis.
v  Coblenz.  31.  IKreis  Neuwied.  Neuwied.
-  »  32.  Kreise  Ahrweiler,  Adenau  und  Mayen,  letzterer  mit  Ahrweiler.
Ausschluß  der  Bürgermeistereien  Polch  und
Münstermeifeld.
5  33.|Kreis  St.  Goar  mit  Ausschluß  der  Bürgermeisterei  St.  Goar.
Brodenbach,  sowie  die  Gemarkungen  Capellen  und
Rheus,  ferner  die  Bürgermeistereien  Ehrenbreitstein,
  Bendorf  und  Vallendar  (Stadt  und  Land)
des  Landkreises  Coblenz.
v  Coblenz  und  34.  Kreise  Zell  und  Cochem,  Bürgermeistereien  Polch  Cochem.
Trier.  und  Münstermaifeld  des  Kreises  Mayen,  Bürgermeisterei
  Brodenbach  des  Kreises  St.  Goar,
Bürgermeisterei  Winningen  sowie  Gemarkung
Metternich  des  Landkreises  Coblenz,  Stadtkreis
Coblenz,  ferner  Gemarkungen  Reil  und  Cövenig
des  Kreises  Wittlich  (Regierungsbezirk  Trier).
»  Coblenz  und  35.  Kreise  Kreuznach,  Meisenheim,  Simmern  und  Kreuznach.
Trier.  St.  Wendel.
»  Trier.  36.|Kreis  Saarbrücken.  Saarbrücken.
-  »  37.  Kreis  Saarlouis.  Saarlouis.
1  38.  Kreis  Merzig.  Merzig.

 

 

 

70“
        <pb n="462" />
        Bundesstaat  Lau—  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
Regierungsbezirk  Trier.  39.]Gemeinden  Wawern,  Canzem,  Wittingen,  Schoden,  Saarburg.

Ockfen,  Irsch  (Büst),  Beurig,  Serrig,  Hamm,
Taben-Rodt,  Kastel-Staadt,  Crutweiler,  Saarburg,
  Niederleuken,  Ayl,  Bibelhausen,  Jerf
(Nieder=  und  Ober-Zerf,  Frommersbach),  Baldringen,
  Greimeroth,  Hentern  und  Schömerich
des  Kreises  Saarburg,  sowie  die  zur  Bürgermeisterei
  Conz  des  Landkreises  Trier  gehörigen
Ortschaften  Merzlich,  Conz,  Cönen,  Filzen,  Hamm,
Commlingen,  Oberemmel,  Crettnach-Obermennig
und  Niedermennig  und  die  zur  Bürgermeisterei
Irsch-Schöndorf  des  Landkreises  Trier  gehörige
Gemeinde  Pellingen.
»  10.]|Gemeinden  Mannebach  (Kümmern),  Fisch  (Rehlinger-Kirf.
hof),  Körrig,  Kahren,  Rommelfangen,  Dittlingen
  (Merzkirchen),  Kelsen,  Südlingen,  Beuren,
Meurich,  Kirf  (Collesleuken),  Trassem  (Perdenbach),
  Münzingen,  Faha,  Freudenburg  (Colleslenken),
  Weiten,  Keßlingen,  Orscholz,  Borg,
Oberleuken,  Eft-Hellendorf,  Nohn,  Tünsdorf,
Büschdorf,  Wehingen,  Bethingen  und  Portz  (Merzkirchen)
  des  Kreises  Saarburg.
»  »  41.  Gemeinden  Perl,  Oberperl,  Sehndorf,  Besch,Neunig.
Wochern,  Tettingen-Butzdorf,  Nennig  (Wies),
Sinz,  Kreuzweiler,  Dilmar  und  Palzem  des
Kreises  Saarburg.
»  »  42.Gemeinden  Esingen,  Wehr,  Helfant,  Bilzingen,  Wincheringen.
Wincheringen,  Rehlingen,  Köllig,  Nittel,  Ons-  «
dorf,  Wellen,  Temmels,  Soest  (Ober-  und  Niedersoest),
  Tawern  und  Fellerich  des  Kreises  Saarburg.

5  y  43.  Bürgermeistereien  Aach-Igel-Trierweiler,  Nalingen,  Langsur.
Schleidweiler,  Walschbillig,  sowie  die  Gemeinden
Oberbillig,  Wasserliesch,  Reinig,  Cordel,  Butzweiler
  und  Naurath  (Eifel)  des  Kreises  Trier  Land,
sowie  Gemeinden  Echternacherbrück  und  Bollendorf
  des  Kreises  Bitburg.

»  *  44.  Stadtkreis  Trier,  Landkreis  Trier  mit  Ausnahme  Trier.
der  Bürgermeistereien  Aach-Igel-Trierweiler,
Ralingen,  Schleidweiler,  Welschbillig  und  Conz,
sowie  der  Gemeinden  Cordel,  Butzweiler,  Naurath
(Eifel)  und  Pellingen.

"  45.  Kreis  Bernkastel  und  Kreis  Wittlich  mit  Ausnahme  Bernkastel.
der  Gemeinden  Reil  und  Cövenig.
        <pb n="463" />
        Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
II.  Bapern.
Regierungsbezirk  der  Pfalz.  1.Bezirksämter  Dürkheim,  Landau  und  Neustadt  a.  H.,I.  Pfälzischer
dann  die  Gemeinde  Lambsheim  (Bezirksamt  Weinbaubezirk.

25  2  v
y  v
9  9  v
2  2

Negierungsbezirk  Unterfranken
und  Aschaffenburg  beziehungsweise
  Mittelfranken.

Regierungsbezirk  Unterfranken
und  Aschaffenburg  beziehungsweise
  Oberfranken.

Regierungsbezirk  Unterfranken
und  Aschaffenburg.

Regierungsbezirk  Schwaben  und
Neuburg.

Regierungsbezirk  der  Oberpfalz
und  von  Regensburg.

 

10.

 

Frankenthal)  sowie  die  Gemeinden  Alsheim,
Assenheim,  Böhl,  Dannstadt,  Fußgönheim,  Hochdorf,
  Ruchheim  und  Schauernheim  (Bezirksamt
Ludwigshafen).

2. Bezirksämter  Germersheim,  Ludwigshafen  (jedoch
ohne  die  vorgenannten  8  Gemeinden)  und  Speyer.

3. Bezirksämter  Frankenthal  (jedoch  ohne  die  Gemeinde
Cambsheim),  Kaiserslautern,  Kirchheimbolanden,
Kusel  und  Rockenhausen.

4. Bezirksämter  Homburg,  St.  Ingbert,  Pirmasens
und  Zweibrücken.

5. Bezirksamt  Bergzabern.

6. Vom  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg:
  die  Bezirksämter  Gerolzhofen,  Kitzingen
und  Ochsenfurt  sowie  die  Stadt  Kitzingen  und
vom  Regierungsbezirke  Mittelfranken:  die  Bezirksämter
  Neustadt  a.  A.,  Rothenburg  o.  T.,  Scheinfeld
und  Uffenheim  sowie  die  Stadt  Rothenburg  o.  T.

7. Vom  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg:
  die  Bezirksämter  Ebern,  Hammelburg,
Haßfurt,  Hofheim,  Karlstadt,  Kissingen,  Neustadt
  a.  S.,  Schweinfurt  und  Würzburg  sowie
die  Städte  Schweinfurt  und  Würzburg  und  vom
Regierungsbezirk  Oberfranken:  die  Bezirksämter
Bamberg  Il  und  1I,  Forchheim  und  Staffelstein
sowie  die  Städte  Bamberg  und  Forchheim;  ferner
der  Herzoglich  Sächsische  Amtsgerichtsbezirk  Königsberg
  in  Franken.

8. Vom  Regierungsbezirk  Unterfranken  und  Aschaffenburg:
  die  Bezirksämter  Alzenau,  Aschaffenburg,
Gemünden,  Lohr,  Marktheidenfeld,  Miltenberg
und  Obernburg  sowie  die  Stadt  Aschaffenburg.

9. Bezirksamt  Lindau.

10. Bezirksämter  Regensburg  und  Stadtamhof.

 

2.  Pfälzischer
Weinbaubezirk.

3.  Pfälzischer.
Weinbaubezirk.

4.  Pfälzischer
Weinbaubezirk.

5.  Pflälzischer
Weinbaubezirk.

1.  Fränkischer
Weinbaubezirk.

2.  Fränkischer
Weinbaubezirk.

3.  Fränkischer
Weinbaubezirk.

Lindau.

Oberpfälzischer
Weinbaubezirk.
        <pb n="464" />
        454

—

 

 

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Lau.  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
III.  Königreich  Sachsen.
Kreishauptmannschaft  Dresden.  1. Amtshauptmannschaftliche  Bezirke  Großenhain,
Meißen,  Dresden-Altstadt,  Dresden-Neustadt,
Dirna  und  Stadtbezirk  Dresden.
Kreishauptmannschaft  Leipzig.  2.  Amtshauptmannschaftliche  Bezirke  Oschatz  und
Grimma.
IV.  Württemberg.
Donaukreis.  1.  Die  Oberamtsbezirke  Ravensburg  und  Tettnang.  Bodenseegegend.
Jagstkreis.  2.  Die  Oberamtsbezirke  Gerabronn  und  Mergentheim.  Taubergrund.
Neckar-,  Schwarzwald-,  Jagst.  3. Die  Oberamtsbezirke  Rottenburg,  Tübingen,  Herren--Neckartal  (mit
und  Donaukreis.  berg,  Reutlingen,  Urach,  Nürtingen,  Kirchheim,eitentälern  und
Eßlingen,  Cannstatt,  Waiblingen,  Schorndorf,  Neuenbürg).
Welzheim,  Gaildorf,  Backnang,  Marbach,  Ludwigsburg,
  Stuttgart  (Stadt),  Stuttgart  (Amt),
Böblingen,  Leonberg,  Calw,  Neuenbürg,  Vaihingen,
  Maulbronn,  Brackenheim,  Besigheim,
Heilbronn,  Neckarsulm,  Weinsberg,  Ohringen,
Hall,  Künzelsau.
V.  Baden.  1. Kreis  Mosbach.
2.  Kreise  Mannheim,  Heidelberg  und  Karlsruhe.
3.  Kreise  Baden  und  Offenburg.
4.  Kreise  Freiburg  und  Lörrach.
5.  Kreis  Waldshut.
6.  Kreis  Konstanz  und  die  württembergische  Exklave
Hohentwiel.
VI.  Hessen.
1. Provinz  Starkenburg.  1.Provinz  Starkenburg  mit  Ausnahme  der  Gemar.Starkenburg.
kungen  der  Enklave  Wimpfen.
-  »  2.  Gemarkungen  der  Enklave  Wimpfen.  Wimpfen.
:  Oberhessen.  3.  Provinz  Oberhessen.  Oberhessen.
Provinz  Rheinhessen:
Kreis  Mainz.  4. Gemarkungen  Kastel  und  Kostheim.  Kostheim.
-  5.  Kreis  Mainz  mit  Ausnahme  der  zu  den  Weinbau-Mainz.
bezirken  Kostheim,  Hahnheim  und  Bodenheim
(laufende  Nr.  4,  11  und  12)  gehörigen  Gemarkungen.
        <pb n="465" />
        455

 

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
Kreis  Bingen.  6.  Gemarkungen  Aspisheim,  Bingen,  Büdesheim,Bingen.
Dietersheim,  Dromersheim,  Gensingen,  Grolsheim,
  Horrweiler,  Kempten  und  Sponsheim.
"  »  7.  Kreis  Bingen  mit  Ausnahme  der  zum  Weinbaubezirke  Ingelheim.
Bingen  (laufende  Nr.  6)  gehörigen  Gemarkungen.
„*  Oppenheim.  8.  Gemarkungen  Schimsheim  und  Wallertheim.  Schimsheim.
»  »  9. Gemarkung  Sulzheim.  Sulzheim.
»  »  10. Gemarkungen  Eichloch,  Vendersheim  und  Wörrstadt.  Wörrstadt.
Kreise  Oppenheim  und  Mainz.U.  11. Gemarkungen  Hahnheim,  Selzen,  Mommenheim,  Hahnheim.
Sörgenloch  und  Zornheim.
»  »  »  »  12. Gemarkungen Niederi-Olm, Ebersheim, Harxheim, Bodenheim.
Gaubischofsheim,  Lörzweiler,  Bodenheim,  Laubenheim
  und  Weisenau.
Kreis  Oppenheim.  13.  Gemarkungen  Nackenheim,  Nierstein  und  Schwabsburg.  Nierstein.
-  »  14.  Gemarkungen  Köngernheim,  Undenheim,  Schorns=  Undenheim.
heim  und  Udenheim.
-  -  15.  Kreis  Oppenheim  mit  Ausnahme  der  zu  den  Wein-Oppenheim.
baubezirken  Schimsheim,  Sulzheim,  Wörrstadt,
Gaubickelheim,  Hahnheim,  Bodenheim,  Nierstein
und  Undenheim  (laufende  Nr.  8  bis  14  und  16)
gehörigen  Gemarkungen.
Kreise  Oppenheim  und  Alzey.,)  16. Gemarkungen  Armsheim,  Gaubickelheim,  Gauwein.Gaubickelheim.
heim  im  Kreise  Oppenheim  und  Gumbsheim  im
Kreise  Alzey.
Kreis  Alzey.  17. Gemarkungen  Ippesheim,  Biebelsheim,  Planig,Bosenheim.
Pfaffenschwabenheim,  Bosenheim,  Hackenheim,
Freilaubersheim  und  Volxheim.
»  -  18.  Kreis  Alzey  mit  Ausnahme  der  zu  den  Weinbau=  Alzey.
bezirken  Gaubickelheim  und  Bosenheim  (laufende
Nr.  16  und  17)  gehörigen  Gemarkungen.
i„:  Worms.  19.  Kreis  Worms.  Worms.
VII.  Großherzogtum  Sachsen.  Das  ganze  Gebiet  des  Großherzogtums.

VIII.  Sachsen-Meiningen.
Kreis  Saalfeld.

 

 

Die  Gemeindebezirke  Camburg  (Saale),  Rodamenschel,
  Wichmar,  Würchhausen,  Eckolstädt,
Münchengosserstädt,  Schmiedehausen,  Stöben,

Weichau  und  Kaatschen.

 

Camburg  (Saale).
        <pb n="466" />
        Bundesstaat

 

 

 

 

 

Lau—  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
IX.  Elsaß-Cothringen.  1. Der  Stadtkreis  Straßburg  und  die  Kantone  BrumathStraßburgund
  Schiltigheim.  Brumath=-
  Schiltigheim.

2.  Der  Kanton  Hochfelden.  Hochfelden.

3. Der  Kanton  Truchtersheim.  Truchtersheim.

4.  Der  Kreis  Erstein  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Erstein.

Burgheim  und  Goxweiler,  die  Gemarkungen
Bischofsheim,  Griesheim,  Ottrott  und  St.  Nabor
des  Kreises  Molsheim.

5.  Der  Kreis  Hagenau.  Bischweiler-Hagenau--Nieder-



6.  Die  Gemarkung  Dorlisheim.  Dorlisheim.

7.  Die  Gemarkungen  Rosheim  und  Rosenweiler.  Rosheim.

8.  Die  Gemarkung  Börsch.  Börsch.

9.  Der  Kanton  Molsheim  mit  Ausnahme  der  Ge.  Molsheim-Mutzig.

markung  Dorlisheim.

10.  Die  Kantone  Saales  und  Schirmeck  sowie  die  Ge  Saales-Schirmeck.

markungen  Grendelbruch,  Mollkirch  und  Mühl-  Z
bach  des  Kantons  Rosheim.

11.  Der  Kanton  Wasselnheim.  Wasselnheim.

12.  Die  Gemarkungen  Epfig,  St.  Peter  und  Stotzheim.  Epfig.

13.  Die  Gemarkungen  Bernhardsweiler,  Blienschweiler,  Nothalten.
Eichhofen,  Ittersweiler,  Nothalten  und  Reichsfeld.

14.  Die  Gemarkungen  Andlau,  Barr,  Burgheim,  Gert-Barr.
weiler,  Goxweiler,  Heiligenstein,  Hohwald  und
Mittelbergheim.

15.  Der  Kanton  Markolsheim.  Markolsheim.

16.  Die  Gemarkungen  Dambach,  Diefenthal,  Ebersheim,  Schlettstadt.
Ebersmünster,  Kestenholz,  Scherweiler  und
Schlettstadt.

17. Die  Gemarkungen  Kinzheim,  Orschweiler,  St.  Pilt,  St.  Pilt-Kinzheim.
Rodern  und  Rohrschweier.

18. Der  Kanton  Weiler.  Weiler.

19.  Der  Kanton  Weißenburg.  Weißeuburg.

20.  Die  Kantone  Lauterburg,  Selz,  Sulz  u.  W.  und  Wörth.  Wörth-Lauter.

Burg.

21.  Die  Kantone  Buchsweiler,  Drulingen,  Lützelstein  Buchsweiler-Saar.
und  Saarunion.  union.

22.  Die  Kantone  Maursmünster  und  Zabern.  Maursmünster-Zabern.
        <pb n="467" />
        Reichs--  Gesetzbl.  1906

 

 

heim,  Gemar,  Hunaweier,  Illhäusern,  Mittelweier,
  Ostheim,  Rappoltsweiler,  Reichenweier,
Tannenkirch  und  Zellenberg.

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.) 23.  Der  Kreis  Altkirch  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Altkirch.
Fröningen,  Hochstatt  und  Illfurt.
24.  Der  Kanton  Neubreisach  sowie  der  Kanton  Andols=  Andolsheim-Neuheim
  mit  Ausnahme  der  Gemarkung  Hausen.  breisach.
25.   Die  Gemarkungen  Colmar,  Hausen,  Heiligkreuz,  Colmar.
Wettolsheim  und  Winzenheim.
26. Der  Kanton  Münster  sowie  die  Gemarkungen  Wal.  Münster.
bach  und  JZimmerbach  des  Kantons  Winzenheim.
27.  Die  Gemarkungen  Hattstatt  und  Vöklinshofen.  Vöklinsbofen.
28.  Die  Gemarkungen  Egisheim,  Häusern,  Herlisheim  Egisheim.
und  Obermorschweier.
29. Die  Gemarkungen  Ingersheim,  Niedermorschweier  Türkbeim.
und  Türkheim.'
30. Die  Gemarkung  Bollweiler.  Bollweiler.
31.  Der  Kanton  Sulz  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Sulz.
Bollweiler  und  Isenheim.
32.  Der  Kanton  Eusisheim  sowie  die  Gemarkungen  Cnsisheim.
Baldersheim,  Banzenheim,  Battenheim,  Eichwald,
Homburg,  Illzach,  Kingersheim,  Klein-Landan,
Niffer,  Ottmarsheim,  Reichweiler,  Rülisheim,
Sausheim  und  Wittenheim  des  Kreises  Mülhausen.
33. Der  Kanton  Gebweiler  und  die  Gemarkung  Isenheim  Gebweiler.
des  Kantons  Sulz.  «
34. Die Gemarkungen Gundolsheim und Rufach  Rufach.
35.  Die  Gemarkungen  Osenbach,  Sulzmatt  und  West- halten Sulzmatt.

36.  Die  Gemarkungen  Geberschweier  und  Pfaffenheim.Geberschweier.
37.  Die  Gemarkungen  Brunstatt,  Eschenzweiler,  Habs-  Mülhausen.
heim,  Illfurt,  Lutterbach,  Mülhausen,  Pfastatt,
Riedisheim,  Rixheim,  Jillisheim  und  Zimmersheim.
38. Die  Gemarkung  Hegenheim.  Hegenheim.
39.  Die  Gemarkungen  Brubach  und  Flachslanden,  der  Hüningen-Landser.
Kanton  Landser  sowie  der  Kanton  Hüningen  mit
Ausnahme  der  Gemarkung  Hegenheim.
40.Die  Gemarkungen  Ammerschweier,  Kaysersberg,  Kaysersberg-Katzenthal,
  Kienzheim,  Sigolsheim  sowie  der  Schnierlach.
Kanton  Schnierlach.
41.  Die  Gemarkungen  Bebeluheim,  Bennweier,  Berg.  Rappoltsweiler.
        <pb n="468" />
        458

 

 

 

 

 

 

 

 

47.

48.

49.

 

die  Gemarkungen  Amanweiler,  Augny,  Ban
St.  Martin,  Borny,  Chieulles,  Devant-les-Ponts,
Longeville,  Lorry  bei  Metz,  Maxe,  Mey,  Montigny,
  Moulins,  Norroy-le-Veneur,  Plantières,
Plappeville,  Plesnois,  Sablon,  St.  Julien,
Saulny,  Sey,  Vallières,  Vantoux,  Vany  und
Woippy  des  Kantons  Metz,  sowie  die  Gemarkungen
  Cheminot,  Chesny,  Coin  a.  d.  Seille,  Coin
bei  Coupry,  Coupry,  Fey,  Fleury,  Lorry-Mar.-digny,
  Louvigny,  Magny,  Marieulles,  Marly,
Peltre,  Vommericux)  Pouilly,  Pournoylla-Chétive,
  Sillegny  und  Verny  des  Kantons  Verny
und  Antilly,  Argancy,  Chailly,  Charly,  Failly,
Malroy,  Noisseville,  Nouilly,  St.  Barbe,  Saury,
Servigny  und  Vremy  des  Kantons  Vigy.

Die  Gemarkungen  Bronvaux)  Feves,  Hagendingen,
Hauconcourt,  Maizières  bei  Metz,  Malancourt,
Marange-Silvange,  Montois--la-Montagne,
Pierrevillers,  Rombach,  Roncourt,  Ste.  Marieaux.
  Chenes,  St.  Privat,  Semccourt,  Stahlheim
und  Talingen.

Der  Kanton  Pange  sowie  die  Gemarkungen  Achätel,
Buchy,  Chérisey,  Foville,  Goin,  Jury,  Liehon,
Mecleuves,  Moncheux,  Orny,  Pagny,  Pontoy,
Pournoy--la-Grasse,  Sailly,  St.  Jure,  Secourt,
Silly-en  =  Saulnois,  Solgne,  Vigny  und  Vulmont
  des  Kantons  Verny.

Die  Gemarkungen  Ay,  Brittendorf,  Charleville,

Emery,  Fléoy,  GElatigny,  Haiß,  Tennschen,
Tremery,  Vigy,  Villers-Bettnach,  Vry.

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.)2.Der  Kanton  Markirch.  Markirch.
43.|Die  Gemarkungen  Steinbach,  Uffholz  und  Watt-  Uffholz.
weiler.  ..
44.Die  Gemarkungen  Alt-Thann  und  Thann.  Thann.
45.  Die  Kantone  Masmünster  und  St.  Amarin,  der  St.  Amarin-Kanton
  Sennheim  mit  Ausnahme  der  Gemar!!  Sennheim.
kungen  Steinbach,  Uffholz  und  Wattweiler  sowie
der  Kanton  Thann  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen
  Alt--Thann  und  Thann.  Außerdem  die
Gemarkungen  Didenheim,  Dornach,  Galfingen,
Heimsbrunn,  Niedermorschweiler,  Reiningen  des
Kreises  Mülhausen,  sowie  Hochstatt  und  Fröningen
des  Kreises  Altkirch.
46.  Der  Kanton  Gorze,  die  Gemarkung  Metz,  sowie  Das  Verseuchungsgebiet

  bei  Metz.

Marange-Silvange.


Pange.

Vigy.
        <pb n="469" />
        459

 

 

 

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  IX.  Elsaß-Lothringen.)50.Die  Gemarkung  Reimeringen.  Reimeringen.
51.  Der  Kreis  Bolchen  ausschließlich  Reimeringen.  Bolchen.
52.  Die  Gemarkung  Montdidier.  Montdidier.
53.  Der  Kanton  Albesdorf  —  ausschließlich  Montdidier  —|Albesdorf.  Dienze.

54.
55.
56.
57.

58.
59.

60.
61.
62.
63.

64.

 

 

und  der  Kanton  Dienze.
54. Der  Kanton  Chäteau-Salins.
55. Der  Kanton  Delme.
56. Der  Kanton  Vic.

57. Der  Kreis  Diedenhofen--Ost  mit  Ausnahme  der
Gemarkungen  Apach,  Mallingen,  Niederkontz,
Oberkontz,  Rettel,  Rüsdorf  und  Sierck.

58. Die  Gemarkungen  Mallingen  und  Rettel.

59. Die  Gemarkungen  Apach,  Niederkontz,  Oberkontz,
Rüsdorf  und  Sierck.

60. Der  Kreis  Diedenhofen-West.
61. Der  Kreis  Forbach.
62. Der  Kreis  Saarburg.

63. Der  Kreis  Saargemünd  mit  Ausnahme  der  Gemarkung
  Saareinsmingen.

64. Die  Gemarkung  Saareinsmingen.

Berlin,  den  27.  März  1906.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquieres.

 

 

Chäteau-Salins.
Delme.

Vic.
Diedenhofen-Ost.

Mallingen.
Sierck.

Diedenhofen-West.
Forbach.

Saarburg.
Saargemünd.

Saareinsmingen.
        <pb n="470" />
        —  460  —

(Nr.  3228.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  1906  in  Nürnberg  stattfindenden  Ausstellung.  Vom
3.  April  1906.

D.  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  findet  auf  die
Bayerische  Jubiläums-Landes-Industrie-Gewerbe=  und  Kunstausstellung  Nürnberg
  1906  Anwendung.

Berlin,  den  3.  April  1906.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W./  zu  richten.
        <pb n="471" />
        —  461  —

Neichs-  Gesetzblatt.

—  —

Nr.   22.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der
1906  in  Dresden  stattfindenden  Kunstgewerbeausstellung.  S.  461.  —  Bekanntmachung,  betreffend
  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der  Braunschweigischen  Bank  zu  Braunschweig.
S.  461.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Anteil  der  Reichsbank  an  dem  Gesamtbetrage  des
steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  S.  462.

 

 

(Nr.  3229.)  Bekanntmachung  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  1906  in  Dresden  stattfindenden  Kunstgewerbeausstellung.
Vom  12.  April  1906.

er  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  findet  auf  die
3.  Deutsche  Kunstgewerbeausstellung  zu  Dresden  1906  Anwendung.

Berlin,  den  12.  April  1906.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

-—“—.—

 

(Nr.  3230.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Noten  der
  Braunschweigischen  Bank  zu  Braunschweig.  Vom  14.  April  1906.

Nachdem  die  Braunschweigische  Bank  zu  Braunschweig  auf  das  Recht,  Banknoten
  auszugeben,  verzichtet  hat,  hat  der  Bundesrat  auf  Grund  des  §  6  des
Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  den  Aufruf  und  die
Einziehung  der  von  der  Braunschweigischen  Bank  unterm  1.  Juli  1874  ausgegebenen
  Einhundertmarknoten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre,  und  zwar  in  angemessenen  Zwischenräumen
  zweimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1907  und  1908  mindestens
je  zweimal

im  Deutschen  Reichsanzeiger  und
in  den  Braunschweigischen  Anzeigen
bekannt  zu  machen.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
bis  zum  31.  Dezember  1906  bei  der  Kasse  der  Braunschweigischen  Bank

Reichs=  Gesehbl.  1906.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  April  1906.
        <pb n="472" />
        —  462  —

und  Kreditanstalt  Aktiengesellschaft  (bisher  Braunschweigische  Bank)  zu
Braunschweig  gegen  Bargeld  umgetauscht  werden.

3.  Nach  dem  31.  Dezember  1906  hören  die  mit  der  Firma  der  Braunschweigischen
  Bank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;
dieselben  behalten  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden
als  solche  bei  der  Kasse  der  Braunschweigischen  Bank  und  Kreditanstalt
Aktiengesellschaft  (bisher  Braunschweigische  Bank)  zu  Braunschweig  bis
zum  Ablaufe  des  Jahres  1908  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablaufe  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung
gelangten  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  ungültig  und
von  der  nachträglichen  Einlösung  ausgeschlossen.

Berlin,  den  14.  April  1906.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

 

(Nr.  3231.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Anteil  der  Reichsbank  an  dem  Gesamtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  Vom  14.  April  1906.

N  die  Braunschweigische  Bank  in  Braunschweig  auf  das  Recht  zur
Ausgabe  von  Banknoten  am  14.  Dezember  1905  verzichtet  hat,  ist  der  dieser
Bank  nach  Ziffer  24  der  Anlage  zum  §  9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  zustehende  Anteil  an  dem  Gesamtbetrage  des  steuerfreien
  ungedeckten  Notenumlaufs  o  2  829  000  Mark
gemäß  §  9  Abs.  2  a.  a.  O.  dem  Anteile  der  Reichsbank  zugewachsen.


Infolgedessen  hat  der  letztere  sich  von  dem  in  der  Bekanntmachung
  vom  5.  Juni  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  226)  nach- 



gewiesenen  Betrage  n  .  .  ..  470  000  000  „
auf...........................................  472  829  000  Mark
erhöht.

Berlin,  den  14.  April  1906.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gebruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stuͤcke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="473" />
        —  463  —

Reichs-Gesetzblatt

—  23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Gerichtsstand  für  Deutsche,  die  keinem  Bundesstaat  angehören.
S.  463.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Gerichtsstand  für  die  Reichsbehörden  in  Berlin  und
Charlottenburg.  S.  464.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3232.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Gerichtsstand  für  Deutsche,  die  keinem  Bundesstaat
  angehören.  Vom  21.  April  1906.

Aus  Anlaß  der  Teilung  der  Stadt  Berlin  in  mehrere  Gerichtsbezirke  bestimme  ich:

In  den  Fällen  des  §  15  der  Zivilprozeßordnung,  des  §  11  der  Strafprozeßordnung
  (Artikel  35  Nr.  I  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche)
  sowie  des  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  gilt  als  Wohnsitz  für  einen  Deutschen,  der  einem  Bundesstaate
nicht  angehört,  vom  1.  Juni  1906  an  der  zum  Bezirke  des  Amtsgerichts  Berlin-Mitte
  gehörende  Teil  des  Stadtkreises  Berlin.

Auf  die  Fälle  der  §§  27,  606,  609,  642,  648,  680  der  Zivilprozeßordnung
  findet  die  vorstehende  Bestimmung  entsprechende  Anwendung.

Berlin,  den  21.  April  1906.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Reichs=  Gesetzbl.  1906.  73
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1906.
        <pb n="474" />
        —  464  —

(r.  3233.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Gerichtsstand  für  die  Reichsbehörden  in  Berlin
und  Charlottenburg.  Vom  21.  April  1906.

Auf  Grund  des  §  19  der  Zivilprozeßordnung  bestimme  ich:

Vom  1.  Juni  1906  an  gilt  als  Sitz  im  Sinne  des  §  18  der  Zivilprozeßordnung
  für  die  Reichsbehörden,  welche  ihren  Sitz  in  Berlin  haben,  der  zum
Bezirke  des  Amtsgerichts  Berlin-Mitte  gehörende  Teil  des  Stadtkreises  Berlin
und  für  die  Reichsbehörden)  welche  ihren  Sitz  in  Charlottenburg  haben,  der  zum
Bezirke  des  Amtsgerichts  Charlottenburg  gehörende  Teil  des  Stadtkreises  Charlottenburg.


Berlin,  den  21.  April  1906.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowskvy.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="475" />
        —  465  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 24.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entschädigung  der  Angehörigen  Dänemarks,  Norwegens  und
Schwedens  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft.  S.  465.

 



 

 

 

(Nr.  3234.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Entschädigung  der  Angehörigen  Dänemarks,
Norwegens  und  Schwedens  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft.
Vom  3.  Mai  1906.

Auf  Grund  des  §  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Entschädigung  für  unschuldig
erlittene  Untersuchungshaft,  vom  14.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird
hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  durch  die  Gesetze  des  Königreichs  Dänemark,
des  Königreichs  Norwegen  und  des  Königreichs  Schweden  die  Gegenseitigkeit  im
Sinne  jener  Vorschrift  verbürgt  ist.

Berlin,  den  3.  Mai  1906.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Tschirschky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.  74
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Mai  1906.
        <pb n="476" />
        <pb n="477" />
        —  467  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  25.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Änderung  des  Artikel  32  der  Reichsverfassung.  S.  467.  —  Geset,  betreffend
die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  des  Reichstags.  S.  468.  —  Deutsch-Athiopischer
  Freundschafts=  und  Handelsvertrag.  S.  470.

 

 

 

 

 

(Nr.  3235.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  des  Artikel  32  der  Reichsverfassung.  Vom
21.  Mai  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.
An  Stelle  des  Artikel  32  der  Reichsverfassung  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Mitglieder  des  Reichstags  dürfen  als  solche  keine  Besoldung
beziehen.  Sie  erhalten  eine  Entschädigung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes.

,  § 2.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  Mai  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Reichs=  Gesetzbl.  1906.  75
Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Mai  1906.
        <pb n="478" />
        —  468  —

(Nr.  3236.)  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  Entschädigung  an  die  Mitglieder  des
Reichstags.  Vom  21.  Mai  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.
Die  Mitglieder  des  Reichstags  erhalten
a)  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  sowie  acht  Tage  vor  deren  Beginn
und  acht  Tage  nach  deren  Schluß  freie  Fahrt  auf  den  deutschen  Eisenbahnen,
  sowie

b)  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §  3  aus  der  Reichskasse  eine  jährliche

  Aufwandsentschädigung  von  insgesamt  3000  Mark,  die  am
1.  Dezember  mit  200  Mark,  am  1.  Januar  mit  300  Mark,  am
1.  Februar  mit  400  Mark,  am  1.  März  mit  500  Mark,  am  1.  April
mit  600  Mark  und  am  Tage  der  Vertagung  (Artikel  26  der  Reichsverfassung)
  oder  Schließung  des  Reichstags  mit  1000  Mark  zahlbar
wird.

Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Grundsätze  für  die  Ausführung  der  Bestimmung
  unter  a  aufzustellen.

§ 2.

Für  jeden  Tag,  an  dem  ein  Mitglied  des  Reichstags  der  Plenarsitzung
ferngeblieben  ist,  wird  von  der  nächstfälligen  Entschädigungsrate  ein  Betrag  von
20  Mark  in  Abzug  gebracht.

§ 3.

Ein  Mitglied  des  Reichstags,  das  neu  gewählt  wird,  während  der  Reichstag
  versammelt  ist,  erhält  an  Stelle  der  nächsten  Entschädigungsrate  (§  1  Abs.  1
unter  b)  bis  zu  deren  Höhe  20  Mark  Tagegeld  für  jeden  Tag  der  Anwesenheit
in  einer  Plenarsitzung.

Ein  Mitglied  des  Reichstags,  dessen  Mandat,  während  der  Reichstag  versammelt
  ist,  erlischt  oder  niedergelegt  wird,  erhält  während  der  Zeit  seit  dem
Fälligkeitstage  der  letzten  Entschädigungsrate  20  Mark  Tagegeld  für  jeden  Tag
der  Anwesenheit  in  einer  Plenarsitzung  mit  der  Maßgabe,  daß  der  Gesamtbetrag
der  Tagegelder  den  Höchstbetrag  der  Entschädigung  nicht  übersteigen  darf,  die
nach  §  1  Abs.  1  unter  b  am  nächsten  Fälligkeitstage  zu  zahlen  gewesen  wäre.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Reichstag  aufgelöst  wird,  während  er  versammelt  ist.

§  4.
Die  Anwesenheit  in  der  Plenarsitzung  wird  dadurch  nachgewiesen,  daß  das

Mitglied  des  Reichstags  sich  während  der  Dauer  der  Sitzung  in  eine  Anwesenheitsliste
  einträgt.
        <pb n="479" />
        —  469  —

Wer  an  einer  namentlichen  Abstimmung  nicht  teilnimmt,  gilt  im  Sinne
dieses  Gesetzes  als  abwesend,  auch  wenn  er  sich  in  die  Liste  eingetragen  hat.

§ 5.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Anwesenheitsliste,  insbesondere  über
Ort,  Zeit  und  Form  ihrer  Auslegung,  trifft  der  Präsident  des  Reichstags.  Von
ihm  wird  auch  die  Entschädigung  (§  1  Abs.  1  unter  b)  §  3)  für  jedes  Mitglied
des  Reichstags  auf  Grund  der  Anwesenheitslisten  sowie  der  Listen  über  namentliche
  Abstimmungen  festgesetzt  und  angewiesen.

§ 6.

Ein  Mitglied  des  Reichstags  darf  in  seiner  Eigenschaft  als  Mitglied  einer
anderen  politischen  Körperschaft,  wenn  beide  Körperschaften  gleichzeitig  versammelt
sind,  nur  für  diejenigen  Tage  Vergütung  beziehen,  für  welche  ihm  auf  Grund
dieses  Gesetzes  ein  Abzug  von  der  Entschädigung  gemacht  ist  oder  in  den  Fällen
des  §  3  Tagegeld  nicht  gewährt  wird.  Auch  darf  es  in  dieser  Eigenschaft
während  der  Dauer  der  freien  Fahrt  auf  den  Eisenbahnen  keine  Eisenbahnfuhrkosten
  annehmen.

§ 7. Der  Reichstag  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  nicht  als  versammelt,  wenn
er  gemäß  Artikel  12  der  Reichsverfassung  vertagt  ist.

§ 8.
Ein  Verzicht  auf  die  Aufwandsentschädigung  ist  unzulässig.  Der  Anspruch
auf  Aufwandsentschädigung  ist  nicht  übertragbar.

§  9.

Ist  im  Falle  des  Todes  eines  Mitglieds  des  Reichstags  eine  Ehefrau
hinterblieben,  so  kann  die  Zahlung  an  diese  erfolgen,  ohne  daß  deren  Erbrecht
nachgewiesen  zu  werden  braucht.

§ 10.

Während  der  Zeit  bis  zum  30.  November  1906  wird  bei  der  Vertagung
oder  Schließung  des  Reichstags  den  Mitgliedern  an  Stelle  der  nach  §  1  Abs.  1
unter  b  zu  zahlenden  Entschädigung  eine  solche  von  2500  Mark  gewährt.

Mitglieder  des  Reichstags,  die  in  der  Zeit  vom  Inkrafttreten  des  Gesetzes
bis  zur  Vertagung  oder  Schließung  des  Reichstags  neu  gewählt  werden,  erhalten

an  Stelle  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Entschädigung  20  Mark  Tagegeld  für  jeden
To  der  Anwesenheit  in  einer  Plenarsitzung.

Mitglieder  des  Reichstags,  deren  Mandat  in  der  Zeit  vom  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  bis  zur  Vertagung  oder  Schließung  des  Reichstags  erlischt  oder
niedergelegt  wird,  erhalten  im  Falle  des  Abs.  1  die  Entschädigung  unter  Abzug
von  20  Mark  für  jeden  Tag  von  dem  Erlöschen  oder  der  Niederlegung  des
Mandats  bis  zur  Vertagung  oder  Schließung  des  Reichstags.
        <pb n="480" />
        —  470  —

Die  §§ 2,  4,  5,  6  und  9  finden  für  die  Zeit  vom  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  ab  entsprechende  Anwendung.

§ 11.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  Mai  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  3237.)  Deutsch-Äthiopischer  Freundschafts=  und  Handelsvertrag.  Vom  7.  März  1905.

Seine  Majestät  Wilhelm  II.,  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs  und  Seine  Majestät  Menelek  II.,  König  der  Könige  von
Äthiopien,  von  dem  Wunsche  geleitet,  die  Beziehungen  ber  beiden  Reiche  dauernd
freundschaftlich  zu  gestalten  und  den  Handelsverkehr  zwischen  den  beiderseitigen
Staatsangehörigen  zu  erleichtern,  sind  übereingekommen,  zur  Erreichung  dieser
Zwecke  einen  Vertrag  abzuschließen.

Demgemäß  haben  Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,
durch  Seinen  Gesandten  in  außerordentlicher  Mission  Dr.  Friedrich  Rosen,  dessen
Vollmachten  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden  worden  sind,  Seine  Majestät
der  Kaiser  Menelek,  in  eigenem  Namen  als  König  der  Könige  von  Äthiopien
handelnd,  die  nachstehenden  Bestimmungen  vereinbart,  welche  für  sie  selbst  sowie
für  ihre  Erben  und  Nachfolger  bindend  sein  sollen.

Artikel  1.
Die  Angehörigen  und  Schutzgenossen  eines  jeden  der  vertragschließenden
Staaten  sollen  volle  Freiheit  des  Aufenthalts,  der  Reise,  des  Handels  und  Gewerbes
  in  den  Gebieten  des  anderen  Staates  genießen.

Artikel  2.
Jeder  der  vertragschließenden  Staaten  sichert  den  Angehörigen  und  Schutzgenossen
  des  anderen  Staates,  welche  sich  in  seinem  Gebiet  aufhalten,  Sicherheit
der  Person  und  des  Eigentums  zu.

Artikel  3.
Jeder  der  vertragschließenden  Staaten  gewährt  den  Angehörigen  und  Schutzgenossen
  des  anderen  Staates  alle  Rechte,  Vorteile  und  Privilegien,  welche  er  den
        <pb n="481" />
        —  471  —

Angehörigen  eines  dritten  Staates  insbesondere  auch  in  Ansehung  der  Zölle,  inneren
Abgaben  und  Gerichtsbarkeit  zugestanden  hat  oder  in  Zukunft  zugestehen  wird.

Artikel  IV.
Den  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  und  den  Schutzgenossen  soll  das
Recht  zustehen,  die  in  Abessinien  befindlichen  Telegraphenlinien,  Posteinrichtungen
und  alle  sonstigen  Verkehrsmittel  zu  denselben  Bedingungen  und  Gebührensätzen
wie  die  Einheimischen  oder  die  Angehörigen  eines  dritten  Staates  zu  benutzen.

Artikel  V.

Jeder  der  beiden  vertragschließenden  Teile  kann  im  Lande  des  anderen
Teiles  beglaubigte  Vertreter  bestellen,  die  an  solchen  Plätzen  residieren  sollen,  wo
Handels=  oder  sonstige  Interessen  ihre  Anwesenheit  nötig  oder  wünschenswert  erscheinen
  lassen,  dabei  aber  auch  das  Recht  haben,  jeden  Teil  des  Landes  zu  jeder
Zeit  aufzusuchen.

Artikel  VI.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  von  dem  Tage  des  Inkrafttretens  an  10  Jahre
lang  in  Geltung  bleiben.  Wenn  weder  der  eine  noch  der  andere  der  beiden
Teile  12  Monate  vor  Ablauf  dieser  Frist  durch  eine  amtliche  Erklärung  seine
Absicht  ankündigt,  die  Wirksamkeit  des  Vertrags  aufhören  zu  lassen,  so  wird
derselbe  für  ein  weiteres  Jahr  in  Geltung  bleiben  und  so  fort  bis  zum  Ablauf
eines  Jahres,  nachdem  die  erwähnte  Ankündigung  stattgefunden  haben  wird.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  in  Kraft  treten  einen  Monat  nach  dem
Tage,  an  welchem  die  Ratifikation  durch  die  Deutsche  Regierung  Seiner  Mazjestät
dem  Kaiser  von  Äthiopien  mitgeteilt  worden  sein  wird.

Urkundlich  dessen  haben  Seine  Majestät  Menelek  II.,  König  der  Könige
von  Äthiopien,  im  Namen  seines  Reichs,  und  der  Kaiserlich  Deutsche  Gesandte
Dr.  Friedrich  Rosen  für  Seine  Majestät  den  Deutschen  Kaiser,  König  von
Preußen,  diesen  Vertrag  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  in  deutscher  und
amharischer  Sprache  unterzeichnet  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Adis  Abeba,  den  7.  März  im  Jahre  des  Heils  1905
(nach  äthiopischer  Zeitrechnung  den  28.  Yekatit  1897).

L.  S.  (Athiopisches  Staatssiegel.)  L.  S.  Rosen.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  durch  Seine  Majestät  den  Kaiser  ratifiziert
und  die  Ratifikationsurkunde  Seiner  Majestät  Menelek  II.,  König  der  Könige
von  Athiopien,  am  16.  Mai  1906  mitgeteilt  worden.  Der  Vertrag  tritt  am
16.  Juni  1906  in  Kraft.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
Reichs-  Gesetzbl.  1906.  76
        <pb n="482" />
        <pb n="483" />
        —  473  —

Reichs-Gesetzblatt.

I  26.

Inhalt:  Gesets,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneinteilung  der  Orte.  S.  473.  —  Verordnung
zur  Ausführung  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  18941.  S.  471.

 

 

(Nr.  3238.)  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif  und  die  Klasseneinteilung  der  Orte.  Vom
17.  Mai  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§ 1.
In  dem  Servistarife  (Beilage  I  des  Gesetzes,  betreffend  den  Servistarif
und  die  Klasseneinteilung  der  Orte,  vom  6.  Juli  1904,  Reichs-Gesetzbl.  S.  272)
werden  die  Servisbeträge  vom  1.  April  1906  ab  für  alle  Servisklassen  nach  den
Servisbeträgen  der  Servisklasse  1  festgesetzt.

§  2.
Die  nächste  Revision  des  Servistarifs  und  der  Klasseneinteilung  der  Orte
erfolgt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1908  ab.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Urville,  den  17.  Mai  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.  77
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Mai  1906.
        <pb n="484" />
        —  474  —

(Nr.  3239.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen
vom  12.  Mai  1894.  Vom  17.  Mai  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  25  des  Gesetzes  zum  Schutze  der
Warenbezeichnungen  vom  12.  Mai  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  441  im  Namen
des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,  was  folgt:

§  I.
Im  Patentamte  wird  neben  den  bestehenden  Abteilungen  1  und  II  für
Warenzeichen  eine  dritte  Abteilung  gebildet,  welche  die  Bezeichnung
Abteilung  III  für  Warenzeichen
erhält.
Der  Reichskanzler  bestimmt,  für  welche  Warenklassen  eine  jede  der  Abteilungen
  zuständig  ist.
§ 2.
Auf  die  neu  errichtete  Abteilung  finden  §  1  Abs.  2  und  3  und  §§  2  bis  8
der  Verordnung  vom  30.  Juni  1894  (Reichs-Gesetzbl.  S.  495)  Amwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Urville,  den  17.  Mai  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bosadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs,Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  90  zu  richten.
        <pb n="485" />
        475

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 27     Inhalt:

S.  475.

 

Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im  Gewerbebetriebe.


 

(Nr.  3240.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit

im  Gewerbebetriebe.

Vom  23.  Mai  1906.

Auf  Grund  des  §  105d  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

I.  In  der  Tabelle,  welche  der  Bekanntmachung  vom  5.  Februar  1895
(Reichs-Gesetzbl.  S.  12),  betreffend  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  im  Gewerbebetriebe,  beigefügt  ist,  erhält  Ziffer  1  (Glashütten)  der  Gruppe  B

(Industrie  der  Steine  und  Erden)  folgende  Fassung:

 

Gattung
der
Betriebe.

Bezeichnung
der
nach  §  105d  zugelassenen  Arbeiten.

Bedingungen,
unter  welchen  die  Arbeiten
gestattet  werden.

 

1

2

3

 

1.  Glashütten.

 

Bei  der  Herstellung  von  Tafelglas,  einschließlich
  des  geblasenen  Spiegelglases,  aus
Wannenöfen  mit  vier  oder  mehr  Belegschaften
  und  aus  Hafenöfen  die  Verarbeitung
der  flüssigen  Glasmasse;  aus  Wannenöfen
mit  drei  Belegschaften  die  Verarbeitung
der  flüssigen  Glasmasse,  jedoch  mit  einer
16  stündigen  Unterbrechung.

Bei  der  Herstellung  von  Hohl-,  Preßund
  Rohgußglas  in  dreischichtigem  Betriebe

die  Verarbeitung  der  flüssigen  Glasmasse,
jedoch  mit  einer  14  stündigen  Unterbrechung.

Reichs=  Gesetzbl.  1906.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Mai  1906.

 

Vor  oder  nach  den  ganz  oder
teilweise  in  den  Sonn=  oder  Fest.
tag  fallenden  Arbeitsschichten  ist
den  Arbeitern  eine  mindestens
24  stündige  Ruhezeit  zu  gewähren.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende
Ruhe  hat  mindestens  zu  dauern:
für  zwei  aufeinander  folgende
Sonn=  und  Festtage
entweder  36  Stunden
oder  für  jeden  der  beiden
Tage  28  Stunden,
für  die  übrigen  Sonn=  und
Festtage  28  Stunden.

78
        <pb n="486" />
        S—

476

 

 

 

 

 

Gattung  Bezeichnung  Bedingungen,
der  der  unter  welchen  die  Arbeiten
Betriebe.  nach  §  105 d  zugelassenen  Arbeiten.  gestattet  werden.
1  2  8

 

 

 

Bei  der  Herstellung  von  Grünhohlglas
aus  Hafenöfen  die  Verarbeitung  der  flüssigen
Glasmasse  bis  12  Uhr  Mittags  an  26  Sonntagen
  im  Kalenderjahre  sowie  an  den  nicht
auf  einen  Sonntag  fallenden  Festtagen.

Bei  der  Herstellung  von  gegossenem
Spiegelglas  an  dreien  von  vier  aufeinander
folgenden  Sonntagen  sowie  an  den  nicht
auf  einen  Sonntag  fallenden  Festtagen
die  Verarbeitung  der  flüssigen  Glasmasse
während  höchstens  9  Stunden.

Die  vorstehenden  Ausnahmen  finden  auf
den  ersten  Weihnachts.,  Oster-  und  Pfingsttag
  keine  Anwendung.

#

a

 

I

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende
Ruhe  hat  mindestens  18  Stunden
zu  dauern.

Die  den  Arbeitern  zu  gewährende
Ruhe  hat  mindestens  zu  dauern:
für  einen  von  vier  aufeinander
  folgenden  Sonntagen

36  Stunden.

II.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1906  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  Mai  1906.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="487" />
        —  477  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  28.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts.  Etats  für  das  Rechnungsjahr  1906.  S.  477.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellang  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
1906.  S.  512.

 

 

 

 

 

(Nr.  3241.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1906.  Vom  31.  Mai  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das

Rechnungsjahr  vom  1.  April  1906  bis  31.  März  1907  wird  in  Ausgabe  und

Einnahme  auf  2  397  324  105  Mark  festgestellt,  und  zwar:

im  ordentlichen  Etat
auf  1908  097775  Mark  an  fortdauernden  und
auf  245256  903  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  sowie
auf  2153  354  678  Mark  an  Einnahmen,

im  außerordentlichen  Etat

auf  243  969  427  Mark  an  Ausgaben  und
auf  243  969  427  Mark  an  Einnahmen.

§ 2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  239  038  815  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
§ 3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  dreihundertfünfzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
auszugeben.

Reichs-Gesetzbl.  1906.  79
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  Juni  1906.

2
        <pb n="488" />
        —  478  —

§  4.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Erhebung  der  nach  §  4  Abs.  2  des
Gesetzes,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  181),  vorläufig  gestundeten  Matrikularbeiträge
auch  für  das  Rechnungsjahr  1906  auszusetzen,  bis  der  zur  Deckung  des  Bedarfs
  nach  den  wirklichen  Ergebnissen  des  Reichshaushalts  für  die  Rechnungsjahre
1905  und  1906  erforderliche  Betrag  festgestellt  ist.

Soweit  die  nach  Artikel  70  der  Reichsverfassung  von  den  Bundesstaaten
für  das  Rechnungsjahr  1906  aufzubringenden  Matrikularbeiträge  den  Sollbetrag
der  Überweisungen  um  mehr  als  vierzig  Pfennig=  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
übersteigen,  wird  die  Erhebung  des  Mehrbetrags  für  dieses  Rechnungsjahr  ausgesetzt.

Soweit  ein  solcher  Mehrbetrag  sich  auch  nach  der  Rechnung  ergibt,  findet
dessen  Erhebung,  sofern  nicht  durch  Etatsgesetz  ein  anderes  bestimmt  wird,  im
Juli  des  Rechnungsjahrs  1909  statt.

§ 5.

Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbankdirektorium  für  das  Rechnungsjahr  1906  wird  auf  166  500  Mark
festgestellt.

§ 6.

Diejenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A  1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif
und  die  Klasseneinteilung  der  Orte,  vom  6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)
festgestellten  Servistarifs  fallen,  sind  aus  der  dritten  Anlage  ersichtlich.

§ 7.

Von  dem  nach  China  entsandten  Ostasiatischen  Expeditionskorps  verbleibt
ein  aus  Militärpersonen  des  Friedens-  und  des  Beurlaubtenstandes  der  einzelnen
Heereskontingente  bestehender  Teil,  die  Ostasiatische  Besatzungsbrigade,  zur  vor—
übergehenden  Besetzung  chinesischen  Gebiets  in  Ostasien,  ist  aber,  sobald  sie  ihre
Aufgabe  erfüllt  haben  wird,  aufzulösen.  Die  Verwaltung  wird  durch  den
Bundesstaat  Preußen  geführt.

Die  nach  Deutschland  zurückkehrenden  Offiziere,  Unteroffiziere,  Kapitulanten,
Mannschaften  und  Beamten  des  Expeditionskorps  werden,  soweit  sie  nicht  sofort
in  offene  etatsmäßige  Stellungen  einrücken  können,  zunächst  überetatsmäßig  verpflegt
  und  rücken  beim  Freiwerden  etatsmäßiger  Stellen  in  solche  ein.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  Mai  1906.

—  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="489" />
        —  479  —

Lcichshaushalts-Etat

für  das  Rechnungsjahr

1906.

79-
        <pb n="490" />
        480

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

—  für  das
—  —  Ausgabe.  Rechnungsc
  5  jahr  1906.

Mark.
A.  Ordentlicher  Stat.
a.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrat.
Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den  unter
Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.1/13.  II.  Reichstag  ...  764  500
3.1/9.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  284  510
IV.  Auswärtiges  Amt.
4.  1/12.  Auswärtiges Amt    .  .  .  ..  2  718  320
5.  1/158.]  Gesandtschaften  und  Konsulate  .  ...  10  192  100
6.  1/20. Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  ..  .  .  ...  3  434  602
Ga.  1/27.,Kolonial-Abteilung  1  111  773
Summe  IV  ...  17  456  795
V.  Reichsamt  des  Innern.

7.1/12 .Reichsamt  des  Innern  .  .  .  ..  1  533  555
7a.  1/21. Allgemeine  Fonds  .  ..  .  .  .  .  .  ..  61305  915
7b.  1/7.  Reichskommissariate  ..  ...  ....  ..........  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  75  700
7c.  1/2.  Bundesamt  für  das  Heimatwesen  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...  30  400
7d)  1/5. Schiffsvermessungsamt  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  71  494
8.  Entscheidende  Disziplinarbehörden  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  6  000
9.  1/3. Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  37  .500
10.  1/8. Statistische  Amt  .  1  781  000
11. 1/7.  Normal-Eichungskommisiion  ..  .  .  .  .  .  .  ..  231710
12.  1/7.  Gesundheitsamt  ..  ...  ..  .  ..  ...  ..  .  ..  .  ..  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  662  520
12a  1/7. Biologische  Anstalt  für  Land=  und  Forstwirtschat  203  048
13. 1/8. Patentamt  .  4  049  600
13a|  1/11. Reichs-Versicherungsamt  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  054  080
13b.  1/9. Physikalisch-Technische  Reichsanstalt::  425  380
13e.  1/19.  Kanalamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  2675  645
13d.  1/9.  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  ..  ...  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  418700
Summe  W  .  75  562247
        <pb n="491" />
        481

 

 

 

Überhaupt
E  Preußen  Sachsen.  Württem-  für  das
*m  Ausgabe.  usw.  berg.  Rechnungs-E
  jahr  1906.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
14.  1/12. Kriegsministerium  ...  2  830  49399  0755  255  634  485  200
15.  1/5. Militärkassenwesen  363  2901  673601  36  *  467  400
16.  1/9.  Militärintendanturen  ....  .  .  ..  3  366  621246%%
17.  1/6.  Militärgeistlichkeit  1140  6271  796731  26512  1246812
18.1/4.  Militärjustizuerwaltung  2  028  045%  164  786  3  7188229
19.  1/2. Höhere  Truppenbefehlshaber 3  369  741316  soo  165  3341  3851875
20.  1/3. Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajortee  695  342  31  786  23  716  750  844
21.  1/3. Adjutanturoffiziere  und  Offiziere
in  besonderen  Stellungen  sowie
Beamte  bei  denselben  1  158  76z  162  228  106  09  1427  082
22.  1/24. Generalstab  und  Landesvermessungswesen
  3  844  553  281  940  101  859  4228  352
23.1/3. Ingenieur=  und  Pionieroffizier290  58  18274  162
24.  1/23. Geldverpflegung  der  Truppen.  129  006  160|12  192  71216  658  347147  857  219
25. 1/7. Naturalverpflegung  132  102  090|12  875  5356  722  386|151  700  011
26.  1/11. Bekleidung  und  Ausrüstung  der
Truppen  30  366  31443  372  290  1  558  420035  297  024
27. 1/22.   Garnisonverwaltungs=  und  Ser.
viswesen  47  668  684  661  1200887  563|  54  217  367
28. 1/6. Militärbauwesen  1  831  95999  171  970)  106  02  9  C
29. 1/18. Militärmedizinalwesen  9949961936  586  565  24511  451  792
30.  1/6. Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgerät+505  420½
Seite  .  373  321  350|6  395  428|18  652  902  428  369  580
        <pb n="492" />
        482

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Uberhaupt
E  Preußen  Sachsen.Württemt-  für  das
„  Ausgabe.  usw.  berg.  Ricchnungs-8
  jahr  1906.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Übertrag  ..373  321  350|36  395  428|18  652  902428  369  580
31.  1/2. Ersatz-  und  Reservemannschaften
  usw.  3  527  65868  170595  94  4363792  689
32.  1/6. Perdebeschaffung  ..  11  823  576152781680  07113  656  429
33. 1/3. Verwaltung  der  Remontedepotss  3  066  5565  514  88211928773700727
34.  1/2.  Reisegebührnisse,  Umzugskosten,
Vorspann=  und  Transportkosten  9  576  20  621  7499  39952910  597  480
35. 1/61. Militär-Erziehungs=  und  Bildungswesen
  8  204  0588653242  73  43118930  731
36.  1/6. Militärgefängniswesen  713  975  77  414  36  216  827  605
37. 1/16.  Artillerie·  und  Waffenwesen  .  .  43  854  5063  781  151682  28549  317  942
38.  1/6.  Dechnische  Institutet  20577671  175  517  11521  22234  436
39.  1/20.  Festungen,  Ingenieur-,  Pionierund
  Verkehrswesen  7  049  949  157  042  71  22887778  219
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  10  157  093/1  067  0944  11811  806
41.  1/6.  Unterstützungen  an  Militärs  des
aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
für  die  an  anderen  Stellen
Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt
  sind.  Unterstützungen  und
außerordentliche  Vergütungen
für  aktive  Beamte  mit  Ausnahme
  derjenigen  des  Kriegsministerimuim
  1  200  50414  59  8831374  413
42.  Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse  2  875  ooo  300  00|  14  000  2  319  000
43. 1/8.  Verschiedene  Ausgaben  2  458  351  972  23  265  2586  588
Summe  Kapitel  14  bis  43479  886  547  45  285  7942  625  304547  797  645
Seite  für  sich.
        <pb n="493" />
        Betrag
„  für  das
“  —  Aus  gabe.  Rechnungs-S
  “  jahr  1906.
Mark.
Übertrag547  797  645
Mart.
44.  Militärverwaltung  von  Bayhhen  88  165  803
Ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Mark.
Kapitel  44  a  (Reichsmilitärgericht)  mit  28  239
Kapitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)
t..........................  9832519
Kapitel  75(Re1chsmtlttargeucht)mtt  351
Kapitel  79  (desgleichen)  mnit  7  490
Kapitel  81  (desgleichen  mit  40  195
Kapitel  88:
Wohnungsgeldzuschuß  für  Offiziere
(Kap.  40)  mit  .  .  .  ....  ..  ...  .  ...  85  235
Wohnungsgeldzuschuß  für  Unterbeamte
  (Kap  40)  mit  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  13  053
Erhöhung  des  Naturalquartierservises
(Kap.  27,  20  mit..  72  020
Erhöhungd  der  Vergütung  für  Naturalverpflegung
  (Kap.  25,  )  mit...  351  365
und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des
ordentlichen  Etats  —  Kapitel  5  —  mit  9  355  639
entfallende,  unter  Kapitel  44  a  Titel  14,  74,  75,  79,
81,  88  und  bei  Kapitel  5  unter  Titel  218  angesetzte
  Teil  obiger  Quote  .  .  .  .  ...  19  786  106
bleiben  .  .  .  68379697
Außerdem  kann  an  Bayern  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  ein
Vorschuß  bis  zu  9  348  852  Mark  gewährt  werden.
Summe  VI.  616  177  342
        <pb n="494" />
        —  484  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag

E  für  das
2  Ausgabe.  Rechnungs-8
  jahr  1906.

Mark.
44a.113.  VIa.  Reichsmilitärgericht  .  ..  .  .  .  ..  542  572
14.  An  Bayern  ...  Z.................  28239
Summe  Vla  .  570  811
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
45.  1/14.  Reichs-Marineamt  und  Marinekabinett  .  .  .  .  ..  1  793  210
46.  1/5. Admiralstab  der  Marine  .  .  .  .  ..  ...  332  060
47.  1/5.  Seewarte  und  Observatorien  ...  356  384
48.1/5. Intendanturen.  578  900
49.  1/3. Rechtspflege  ..  .  .  ..  168  800
50.  1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen  135  076
51.1/36. Geldverpflegung  der  Marineteile  ....  ....  ..  .  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ...  27  018  092
52.|/4.  Indiensthaltungen  .....  .  .  .  .  .  ...  28  630  460
53.  1/5.  Naturalverpflegung  .....  .....  ...  ....  .  .  .  ..  ..  ...  .  .  ..  .  .  ..  2  065  304
54.  1/4. Bekleidung  ...  ...  ...  .  ...  412  358
55.  1/7.  Garnisonbauwesen  und  Garnisonverwaltung  .....  .  .  ..  .  .  .  .  ...  1  493255
56.  1/3.  Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß  .....  .  ..  .  ..  ......  ..  .  ...  2  268  260
57. 1/9. Sanitätswesen  .  .  ..  .  .  ...  .  111  857
58.  1/3.  Reise-,  Marsch=  und  Frachtkosen  3  446  000
59.  1/7. Bildungswesen.  404  987
60.  1/10.  Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werften  28  057  074
61.1/23. Waffenwesen  und  Befestigunggen  ,............  10318608
62. 1/5. Kassen-und Rechnungswesen............................  873  290
63. 1/11.  Küsten=  und  Vermessungswesen  ...  709  296
64. 1/11. Verschiedene  Ausgaben  .  ..  1  498  885
Summe  Marineverwaltung  112  672  156
Hierzu:

64a.  1/3. Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  102  027
Summe  VII.  4112  774  183
        <pb n="495" />
        485

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
—  für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1906.
Mark.
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.
65.  1/12.  Reichs-Justitzamt  .  ..  .  .  ..  358  665
66. 1/15 Reichsgericht  ....  .  ....  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1993  040
Summe  VIII.  .  .  2351705
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/18.  Reichsschatzamt  ...  .  .  ....  ..  ...  ......  ......  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  806  760
68.  1/11. Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  24  753  435
68a. 1/2. Überweisungen  an  die  Bundesstaaten  ..  ..  205  924  000
68b.  1.  Zur  Kapitalsansammlung  behufs  Erleichterung  der  Durchführung
einer  Witwen=  und  Waisenversorgng  .  .  .  .  ..  22  000  000
69. 1/7.  Reichskommissariate  .  .  .  .  .  ..  520  960
Summe  LX  .  ..  254  005  155
70.  1|13.  X.  keichs-Eisenbahnamt  ..  .  ...  ...  424700
XI.  Reichsschuld.
71. 1/3.  Verwaltung  .  ...  .  .  .  .  .  ..  715  500
72. 1/4.  Verzinsung  126  840  000
Summe  XI.  .  .  I127  555  500
73.  1/11.  XII.  Rechnungsghe  .  .  .  .  ..  *  1  026  700
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74. 1/10. Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  usw.  ......................  69  924  180
b)  Sachsen  ..  5  348  590
c)  Württemberg  ..  .  ..  ...  ....  3496671
-8769  441
d)  an  Bayern  ..  .  .  .  ..  9832519
188601960
Seite  für  sich.
Reichs-Gesetzbl.  1906.  80
        <pb n="496" />
        486

 

 

 

Betrag
E  für  das
*  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1906.
Mark.
Abertrag  ..  .  .  88  601  960
75. 1/6.  Reichsmilitärgericht  A und B  .  ...  10  473
C.  an  Bayern  351
=  10  824
76. 1/8. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Mariin  6  556  304
77.  1/5. Zivilverwaltung  .  ..  2  599  420
78.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71
(Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  usw  ...t  20  772
b)  Sachsen  .  .  ..  936
c)  Württemberg  144
d)  Bayern  ...  252
—  22  104
79.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und  deren
Angehörige.....................................  ..  60  000
2.  An  Bayern  7490
67  490
80.  1. Sonstige  Bewilligungen  200  000
81.  1/11. Inwalideninstitute:
a)  Preußen  usw.  312  964
b)  Sachsen  ...  —
e)  Württemberg  ......................  .......  ..  ..  9  046
d)  an  Bayern  40  195
—  362  205
Summe  XIIII.9  420  307
        <pb n="497" />
        487

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
7  Ausgabe.  Rechnungs-8
  jahr  1906.
Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
82.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfods.  74  130
83.  Invalidenpensionen  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71  im
Bereiche  der  ·
1/4.  Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  usw.  25  857  000
b)  Sachsen  .  .  ..  2119000
c)  Württembreg  ,  ..  959  000
dh  Bayern  .  ...  .  .  .  ..  ....  ..  ....  .  ..  .  ...  .  .  .  .  ...  .  ...  7  636  000
«  -36571000
84.  Invalidenpensionen  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71  im
Bereiche  der
1/4.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  16  618
Summe  XIV. 36 661 748
85.  XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.
1/16a.  Zentralverwaltung  ...  .  ......  ......  ..  ..  ..  ..  ..  3234370
17/66.  Betriebsverwaltung  ....................  ..  ...  463  434  678
Summe  XV  .  .  .  466  669  048
86. 1/4.  XVI.  KReichsdrucheiittii  5  983  620
87.  XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung.
1/12.  Zentralverwaltnngagg  122  920
13/23.  Betriebsverwaltung  80  386  980
Summe  XVII  80 509  900

 

 

 

80“
        <pb n="498" />
        —  488  —

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
#  Ausgabe.  Rechnungs-8
  jahr  1906.
Mark.
88.  XVIII.  Zu  verschiedenen  neuen  Maßnahmen.
1.  Mehrkosten  aus  Anlaß  der  Erhöhung  des  Wohnungsgeldzuschusses
a)  für  Leutnans  841  745  Mark,
b)  für  Unterbeamte  .  ..  6  242  082
=  7083  827
2.  Mehrkosten  aus  Anlaß  der  Erhöhung  des  Naturalquartierservises
in  den  unteren  Ortsklassen  .  ...  .  648  983
3.  Mehrkosten  aus  Anlaß  der  Erhöhung  der  Vergütung  für  Naturalverpflegung
  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  3  166  194
Summe  XVIII.10  899  004

 

 

Anmerkung.

Zu  Kapitel  1  bis  88.  Ersparnisse,  welche  bei  den
Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften
etatsmäßiger  Beamten,  Offiziere  und  Arzte  dadurch  entstehen,
daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse
zuzuführen.  «
        <pb n="499" />
        —  489  —

 

 

 

Betrag
für  das
Ausgabec.  Rechnungsjahr
  1906.
Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrat  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  ...............  ...  .  ...  —

II.  Reichstag  ..  ..........  ......  .  ...  -..............  764  500
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  ..  .  .  ..  .............  284  510
IV.  Auswärtiges  Amt  .......  ...  ........  ....  ..  .  .  ...  17  456  795
.V.  Reichsamt  des  Innern  75  562  247
VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres  ...  616  177  342
Vl a.  Reichsmilitärgericht:  .  .  .  ..  570  811
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  112  774  183
VIII.  Reichs-Justizuerwaltung  .  ....  2  351  705
IX.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  ..  254  005  155
"  X.  Reichs-Eisenbahnamt  ...  424  700
XI.  Reichsschuld  .  .  .  ..........  .  .  .  .  ..  127  555  500
XII.  Rechnungshof  ..  .  ...  1026700
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  .  .  ...  98  420  307
XIV.  Reichs-Invalidenfonds  .  .  ..  «...  36  661  748
XV.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  .  ..  466  669  048
XVI.  Reichsdruckerei  .  ..  5  983  620
.XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  .  ...  80  509  900
XVIII.  Zu  verschiedenen  neuen  Maßnahhen  10  899  004

Summe  der  fortdauernden  Ausgaben  .

 

 

1  908  097  775
        <pb n="500" />
        490

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
—  Aus  a  be.  Rechnungs-8
  jahr  1906.
Moart.
b.  Einmalige  Ausgaben.
1.  I.  Reichstag  .  ..  —
1a.  1.  Ia.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  250  000
II.  Auswärtiges  Amt.
2.  1/11. Auswärtiges  Amt  1  174  300
2a.  1/14.  Kolonial-Abteilung  .  .  ...  .  .  ...  19219  179
Summe  I  20  393  479
3.  1/38.  III.  Reichsamt  des  Innern  3  040  050
4. 1/69.  IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  14  966  375
4a.  1.  IVa.  Reichsdruchkerei  87  084
5.  V.  Derwaltung  des  Reichsheeres.

1/142.  a)  Preußen  u.  63  319  343
162/194.  b)  Sachsen  .  ..  8  385  424
195/216.  c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .....  .....  .....  3244  340

Summe  A  74  949  107
Preußen  usw.
143/161.  Garnisonbauten  in  Elsaß-Lothringen  2  795  513
217.  Zu  Erstattungen  auf  einzelne  aus  Landesmitteln  aufgewendete
Kasernenbaukosten  usw.
1.  an  Königreich  Sachsen  174  345  Mark
2.  an  Württembreggg  138  233
3.  an  Baden  99  811
4.  an  Hessen  2327
5.  an  Mecklenburg=  Schwerin  .  6  667
—  41  413
Summe  B.  3216  926
218.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  ....  9  355  639

 

 

Summe  W.

 

 

87  521  672
        <pb n="501" />
        491

 

 

 

 

 

Betrag

E  für  das
—  Ausgabe.  Rechnungs-E
  v  jahr  1906.

Mark.
5a.1.  Va.  Reichsmilitärgericht  13  000
6.  1/151.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ..........  ..  .  116  238  150
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  27  575  000
bleiben  88  663  150
6a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutzgebiete

  Kiautschou  .  ..  13  150  000
Summe VI  101  813  150

7. 1/4.  VII.  Reichsschatzamt  .  ..  4  700

8.  VIII.  Reichsschldd  —

9.  1.  IX.  Rechnungshof  ...  352  000
10.  1/17.  X.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ...................  6  722  000
11.  XI.  Zur  Deckung  des  Fehlbetrags  für  das  Rechnungsjahr

  10  .  .  ..  ...  .  ..  ...  .  ..  ...  ...  ..  ..  .  .  ..  8559  339
12.  XII.  Zur  Decknng  gemeinschaftlicher  außerordenllicher
Ausgaben................................  1494054
        <pb n="502" />
        492

 

 

 

 

Betrag
für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1906.
Mark.
Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.
Summe  I.  Reichstag.  ................  ....  ..  .....  ...  .  .  .  .  .  ...  —
1a.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  250  000
"  II.  Auswärtiges  innn:-  20  393  479
III.  Reichsamt  des  Innern  ...  3  040  050
IV.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  ...  14  966  375
IV a. Reichsdruckerei  ..  ..  .  ..  .  .  .  ...  87  084
V.  Verwaltung  des  Reichsheeres  87  521  672
.Va.  Reichsmilitärgericht  ...  13  000
VI..  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  101  813  150
VII.  Reichsschatzamt  ...  .  .  .  .  .  .  ..  44700
VIII.  Reichsschuld  ......  .  ..  ..  ...  —
IX.  Rechnungshof  .  .  .  .  .  ..  352  000
X.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .......  .  .  .  .......  ....  ...  6722000
Xl.  Zur  Deckung  des  Fehlbetrags  ....  ..  .  ..  ...  .  .  ....  ..  ...  8559  339
XII.  Zur  Deckung  gemeinschaftlicher  außerordentlicher  Ausgaben  1  494  054
Summe  der  einmaligen  Aussaben  245  256  903

Hierzu  Summe  der  fortdauernden  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats

1  908  097  775

 

 

2  153  354  678
        <pb n="503" />
        Betrag
E  .  für  das
#  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1906.
Mark.
1.  I.  Sölle  und  Verbrauchssteuern.
Aus  dem  SZollgebicte.
à.  Einnahmen,  an  welchen  sämtliche  Bundesstaaten
teilnehmen.
1.  Zölle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  560  700  000
2.  Tabaksteuer  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10  856  000
3.  Zuckersteuer  .  ..  130  000  000
4.  Salzsteuer  ..  ....  ....  .  .  .  ..  54  070  000
5.  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteun.  14  043  000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  .  .  .  ..  104  017000
c)  Brennsteueer  .  ..  –
6. Schaumweinsteuer  .  .  .  .  ..  4596  000
7.  b.  Einnahmen,  an  welchen  Bayern,  Württemberg,
Baden  und  Elsaß-Lothringen  keinen  Teil  haben.
Brausteuer  und  Übergangsabgabe  von  Bier  ...  30  316  000
von  den  außerhalb  der  Zollgrenze  liegenden  Bundesgebieten.
Aversa  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern,
8.  an  welchen  sämtliche  Bundesstaaten  teilnehmen  (Zölle,  Tabaksteuer,
  Zuckersteuer,  Salzsteuer  und  Schaumweinsteuer)  82  650
.  an  welchen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Elsaß-Lothringen
keinen  Teil  haben  (Brausteuer  usw.)  1  570

Sunnmne  I.  .  .  .

 

Rcichs-Gesetzbl.  1900

 

 

908  682  220

81
        <pb n="504" />
        —  494  —

 

 

Kapitel.

Titel.

Einnahme.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1906.

Mark.

 

 

II.  Reichsstempelabgaben.

1. Spielkartenstempel,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §  23  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1878  an  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten

Davon  ab:

a)  Kosten  der  Kontrolle  und  sonstige  dem
Reiche  unmittelbar  erwachsende  Verwaltungskosten
  520  Mark

b)  Herauszahlungen  an  Österreich-Ungarn
  für  die  österreichische
  Gemeinde  Mittelberg.
  .  ..  ..  ....  ...  .  ...  30

zusammen  550.
bleiben  Titel  1

Wechselstempelsteuer.  13  242  000  Mark

Davon  ab:

a)  gemäß  927  des  Gesetzes  über  die
Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni
1869  zwei  Prozent  oder

264  840  Mark

b)  die  dem  Reiche  erwachsenden
  Erhebungs-
  und  Verwaltungskosten
  359  160

zusammen  .  .  .  624  000
bleiben  Titel  2
Seite

 

 

zu  vergütenden  fünf  Prozet  .  1  642  550  Mark

1642000

12  618  000

 

 

14  260  000
        <pb n="505" />
        Betrag
E  für  das
E  Einnahme.  Rechnungs-S
  70  jahr  1906.
Mark.
2)  Übertrag 14260  000
3. Stempelabgabe  für  Wertpapiere,  Kaufgeschäfte  usw.,
Lotterielose  und  Schiffsfrachturkunden:
A.  für  Aktien,  Kuxe,  Renten-  und  Schuldverschreibungen,
abzüglich  der  den  Bundesstaaten  nach  §  54  des  Reichsstempelgesetzes
  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  275)  zu  vergütenden
  zwei  Prozent  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten30  807  000
B.  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,  abzüglich
zwei  Prozent  für  die  Bundesstaaten  .  .  17  339  000
C.  für  Lotterielose:
a)  von  Staatslotterieien  .  .  .  ..  34  760  000
b)  von  Privatlotterien  (Roh-Solleimahme)
6  077  000  Mark
Davon  ab:
die  Hälfte  der  Roh-Solleinnahme an
  Reichsstempelabgabe
von  Wetteinsätzen  bei  Pferderennen
  zur  Auszahlung  an  die
Einzelstaaten  nach  dem  Verhältnisse,
  nach  welchem  diese
Abgabe  in  ihrem  Gebiet  aufgebracht
  ist,  it  1243  000
ergibt  4  834  000  Mark
Davon  ab:
zwei  Prozent  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  mit  rund  97  000
bleiben  4  737  000
D.  für  Schiffsfrachturkunden,  abzüglich  zwei  Prozent  für
die  Bundesstaaten  .  .  .  .  .  .  .  ..  221000
zusammen  Titel  3.  .  ./  87864000

81“
        <pb n="506" />
        —  496  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
E  .  für  das
Z  Einnahme.  Rechnungs-—K.
  r  .
25  jahr  1906.
Mark.
(2.)  4.Statistische  Gebühr:  .
Roh-Solleinnahme..................  1244  000  Mark
Ab:  Zurückzahlungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  11000
"  bleiben  1  233  000
Davon  ab:
a)  die  Kosten  der  Anfertigung  der  Stempel  und  Stempelmarken
  sowie  sonstige  dem  Reiche  unnittelbar  erwachsende
  Verwaltungskosten,  auf  welche  der  Erlös  für
verkaufte  Formulare  in  Rückeinnahme  «
kommt........................  17  180  Mark
b)  die  Entschädigung  der  Postverwaltungen
des  Reichs,  Bayerns  und  Württembergs
für  den  Verkauf  der  Stempelmaterialien
(2½  Prozent  der  Roh--Solleinnahme).  31  100
c)  gemäß  9  14  des  Gesetzes,  betreffend  die
Statistik  des  Warenverkehrs  des  Deutschen
Zollgebiets  mit  dem  Auslande,  vom
20.  Juli  1879  die  den  Bundesstaaten
zu  vergütenden  Verwaltungskosten  26510
zusammen.  .  ..  74  790
bleiben  1  158210
Hierzu  treten:  Herauszahlungen  von  Luxemburg)  abzüglich
der  Herauszahlungen  an  Bayern  (für  die  österreichische
Gemeinde  Jungholz)  und  an  Österreich-Ungarn  (für  die
österreichische  Gemeinde  Mittelberg  .  .  .  ..  28  790
Zusammen  Titel  4....  1  187  000

 

 

Summe  II.  ..

IIa.  Einnahmen  auf  Grund  der  neuen  Steuergesetzentwürfe

 

 

103  311  000

61  660  000
        <pb n="507" />
        —  497  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
*  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1906.
Mark.
3.  1/9.  III.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltaung  .  551  815  500
3a.  1/3.  IV.  Reichsdruckerei  ...  ....  .  .  ...  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  8933000
4.  1/6.  V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ...  107  382  700
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Anteil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichsbank  (Gesetz
vom  7.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  311t  —54  715  000
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Barvorrat  nicht  gedeckten
Banknoten  nach  § 9  des  Bankgesetzes  vom  14.  Mätz  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  1071)1)  976  000
Summe  U91  000
VII.  Derschiedene  Derwaltungseinnahmen.
6. 1. Reichstag......................»..................  1460
6a.  1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei  ....  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1313
7.  1/5.  Auswärtiges  Amt-  1  147  750
7a.  1/3.  Kolonial-Abteilung  .  .  ..  .  ...  205  745
7b.  1.   Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  10  847  363
8.  1/16.  Reichsamt  des  Innern  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  939  389
9. 1/5. Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  usw.  ...  5  491  001
Sachsen  ..  ..  .  .  .  ...  3  535  405
Württemberg  .  .  .  .  .  ..  288  315
9a.  1/5. Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesamtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  1.  412  484
Sachsen  .  .  ..  —
Württemberg.  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  —
Seite  32  870  225
        <pb n="508" />
        Betrag
E  für  das
—-  Einnahme.  Rechnungs-5
  jahr  1906.
Mark.
Übertrgg32  870  225
9 b.  1.  Reichsmilitärgericht  100
10.  1/11. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  -.......  589  627
11.  1/5.  Reichs-Justizverwaltingng  .  .  .  .  ...  778  554
12.  1/3.  Reichsschatzamt  .  ..  .  ..  6  429  990
13.  1/2.  Reichs-Eisenbahnamt  .  .  ..........................  756
14.  Reichsschuld.  »................  6200
15.  1. Rechnungshof  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  ..  85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  .  ...  10  776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elfaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  .  .  .  3150  Mark
für  den  Rechnungshof.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  44213  —  47  363
Summe  VII   40  733  676
18  1/3.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  46  715  151
1
19.  IX.  Überschüsse  aus  früheren  Jahren.
1.  Einnahmen  und  Ausgaben  aus  der  Prüfung  der  Rechnungen
für 1904......................................  329  400
20.  X.  Zum  Ausgleiche  für  die  nicht  allen  Bundesstaaten
gemeinsamen  Einnahmen.
1.  Für  die  Brausteuer:
von  Bayern  ...  ..  .  .  .  ..  4229678
von  Württemberg  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  ...  1  485  770
von  Baden  1279  263
von  Elsaß-Lothriinen  ..  1  177  580
zusammen  (Titel  1)  8  172  291
        <pb n="509" />
        —  499  —

 

 

Betrag

 

E  für  das
Z  Einnahme.  Rechnungs-—
  jahr  1906
*  !T  «
Mark.
(20.)  2.  Für  den  Überschuß  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung:
von  Bayern  8174  020
von  Württemberg  .  .  .  .  .  ...  2  887  064
zusammen  (Titel  2))   711061  084
3.  Für  die  eigenen  Einnahmen  der  Verwaltung  des  Reichsheeres:
von  Bayern  1122808
Summe  X  20 356 183
Anmerkung.  Die  Ausgleichungsbeträge  unterliegen
der  Berichtigung  nach  dem  wirklichen  Ergebnisse  der  aufkommenden
  Einnahmen.
21.  XI.  Matrikularbeiträge.
1. Preußen  .  .  .  .  .  ..  177  707  636
2.  Bayern.  30  128  534
3. Sachsen.  11  331
4.  Württemberg  ..  .  .  ...  ...  10  715  032
5.  Baden  9  .579  655
6.  Hessen  .  .  .  .  ..  5  768  669
7.  Mecklenburg  -  Schwerin  ·.............  2982830
8.  Sachsen-Weimar».................................  1  849  640
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  .  .  .  .  .  ..  493  155
10. Oldenburg  .  .  .  ...  2  088  059
11.Braunschweig  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  2  317  163
12. Sachsen-Meiningen  .  ...  1281931
13.  Sachsen-  Altenburg  ....  6  ..  984915
14.  Sachsen-Coburg  und  Gotha  .  .  .  .  .  ..  1  155  743
15.Anhalt..........................................  1565  325
16.  Schwarzburg-Sondershausen  .  .  .  .  .  ...  406  325

 

 

 

 

 

 

 

270  485  943
        <pb n="510" />
        —  —  —

 

 

 

 

Betrag

»  für  das
—  Einnahme.  Rechnungsjahr

S  1906.

S
Mark.
(21)  Übertrag270  485  943
17. Schwarzburg-Rudolstadt  ..  .  ..  .  .  .  .  ...  462  060
18.  Waldeck.  .  ..  .  ..  ...................  .  .  .  .  .  .  ...  282  331
19.  Reuß  älterer  Linie  ..  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  336  922
20.  Reuß  jüngerer  Linie  ..  .  ..  ..  .  ..  .......  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  689  907
21. Schaumburg-Lippe  .  .  ...  214  681
22.  Lippe  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  694  699
23. Lübeck  ..  .  .  .  .  .  ..  504  469
24.  Bremen  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ......  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1253  230
25.  Hamburg.  .  .  .  .  .  .  ..  ....  ....  ..  ..  .....  ..  ..  ....  .  .  .  .  .  ..  4  166  041
26. Elsaß-Lothringen  ..  .  .  .  .  .  .  ..  8  654  565
Summe  XI.  .  .  287  744  848
Wiederholung  der  Einnahmen.

Summe  I.  Zölle  und  Verbrauchssteuern  908  682  220

 

 

 

II.  Reichsstempelabggsen
II a.Einnahmen  auf  Grund  der  neuen  Steuergesetzentwürfe


III.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  .....
IV. Reichsdruckerei.....................
V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung
VI.  Bankwesen  ..
VII.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen
VIII.  Aus  dem  Reichs--Invalidenfonds  ..  ..  .  .  ..  .  ..  .
IX.  Uberschüsse  aus  früheren  Jahren
X.  Ausgleichungsbeträge  .  ...
XI.  Matrikularbeiträge

103  311  000

61  660  000
551  815  500
8  933  000
107  382  700
15  691  000
40  733  676
46  715  151
329  400

20  356  183
287  744  848

 

Summe  der  Einnahme  des  ordentlichen  Etats
Die  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats  beträgt

 

2  153  354  678
2  153  354  678
        <pb n="511" />
        —  501  —

 

 

 

 

Betrag
—  für  das
—.  Ausgabe.  Rechnungs-*.
  jahr  1906.
T
„  Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
1.  I.  Auswärtiges  Amt
Kolonial-Abteilung  ......  ....  .  ...  .........  1200000
2.1  II.  Reichsamt  des  Innern
à)  für  die  Gesamtheit  aller  Bundesstaaten  2  143  000
b)  für  die  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern  und
Württemberg  .  .  ...  2  857  000
Summe  II  .  .  .  5  000  000
3.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1.  a)  Preußen  usw.  ....  .  .  ..  ....  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  1000000
b)  Sachsen  .  ...  —
c)  Württemberg  .  .  .  ..  ...  —
Summe  A  ...  1000000
Preußen  usw.
2/4.  Festungen  ....  ....  ...  .  .  .  .  .  .  .  ...  19  798  200
5.  Erweiterung  von  Festungstoren  und  Torbrücken  im  Interesse
des  Verkehrs  .  ..  .  .  .  ..  26  300
1924500
6. Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesverteidigung  .  .  .  .  .  .  ..  16  353  300
6a.  Für  die  Ablösung  von  Beiträgen  zu  den  Kosten  der  Unter—
haltung  von  verschiedenen  im  Interesse  der  Landesverteidigung
ausgeführten  Eisenbahnanlagen  ..  1  450  000
Summe  B 37627  800
7.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  4.  124  827
Summe  II  38752  627
82

 

Neichs.  Gesetzbl.  1906.
        <pb n="512" />
        Betrag
für  das
*  ;  Ausgabe.  Rechnungs-B
  jahr  1906
—  jahr  «

Mark.
4. 1/40  IV.  Verwaltung  der  kaiserlichen  Marine  23  240  000
41. Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat 27  575  000
Summe  IV  50  815  O00
5.  V.  Reichsschatzamt  .  ...  —
6. 1/2.  VI.  Peichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  838610  000
7. 1/20.  VII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  17  416  000
8.  VIII.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien.
1/31.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres  7  000  000
1/4.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  1  281  000
1/5.  C.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  194  500
1.  D.  Reichsamt  des  Innern  ...........  ..........  ...  2000
Summe  VIII  .  8  477  500
9.  IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Südwestafrikanische
Schutzgebiet.  
1/2.  A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonial--Abteilung  82  492  400
3.  B.  Verwaltung  des  Reichsheeres  100  500
4.  C.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  800  000
Summe   IX ..........83  392  900
10.  X.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet.

1.  A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonial-Abteilung  280  400
2.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ...  25  000
Summe  X  305  400
        <pb n="513" />
        503

 

 

 

 

Betrag
für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1906.
Mark.
Wiederholung  der  Ausgaben.

Summe  I.  Auswärtiges  Amt,  Kolonial-Abteilng  1  200  000
II.  Reichsamt  des  Innern  ...  5  000  000
III.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  .  .  ..  38  752  627
IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ...  50  815  000
V.  Reichsschatzamt  .  .  .  ..  —

VI.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  .  ...  38  610  000

VII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  17  416  000

VIII.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  8  477  500
IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet

  ........  .  .  .  .  ...  ............................  83  392  900

  X.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet  305  400

Summe  der  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etats 243  969  427

 

82“
        <pb n="514" />
        —  604  —

 

 

 

 

Betrag
—  für  das
Z  Einnahme.  Rechnungs-*iie’
  jahr  1906.
r
Mark.
1.  I.  Rückzahlungen  und  Tilgungsraten  aus  der  Verwendung
des  Fonds  zur  Förderung  der  Herstellung  geeigneter
Kleinwohnungen  für  arbeiter  und  gering  besoldete
Beamte  in  Getrieben  und  Verwaltungen  des  Reichs
(Kapitel  2  Titel  1  der  Ausgabe  des  außerordentlichen
Etats).:
a)  für  die  Gesamtheit  aller  Bundesstaaten  68  000
b)  für  die  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern
und  Württemberg  ...  90  000
Summe  Kapitel  1  158  000
2.1/7.  II.  Erlöse  aus  dem  Verkaufe  von  freiwerdenden  Festungsgrundstücken
  und  Festungsbaulichkeiten  1  940  520
3.  1/2.  III.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  630  277
4.  IV.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
  geleisteten  Vorschüsse  ...  51  761
7  V.  Kaufpreis  für  die  an  den  Staat  Bremen  verkaufte
Batterie  Brinkamahof  I,  2.  Rate  500  000
6.  VI.  Von  dem  Schutzgebiete  Togo  zur  Tilgung  des  Reichsdarlehns,
  2.  Rate  ...  ..  ..  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  156  000
7.  VII.  Aus  dem  ordentlichen  Etat  zur  Deckung  geieinschaftlicher
  außerordentlicher  Ausgaben  1  494  054
8.  VIII.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit  aller
Bundesstaaten  ..  .  .  ..  197  661  815
2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit

 

 

Ausschluß  von  Bayern  .  .  ...

Seite  für  sich.
        <pb n="515" />
        Betrag
E  .  für  das
Einnahme.  Rechnungsjahr
  1906
8  7  "
Mark.
(8.)  Ubertrag  197661  815
3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg.  ......  ...  .  .  .  .  41377  000
Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  8  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesamtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.
Summe  Kapitel  8...............239  038  815
Wiederholung  der  Einnahmen.
Summe  I.  Aus  der  Verwendung  der  Fonds  für  Kleinwohnungen  158  000
II.  Für  Festungsgrundstücke  .  .  .  .  ..  1940520
III.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  ...  ..  .  630  277
IV.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
  geleisteten  Vorschüsse  51  761
V.  Kaufpreis  für  die  Batterie  Brinkamahof I   500  000
VI.  Von  dem  Schutzgebiete  Togo  .  ..  156  000
VlI.  Zur  Deckung  gemeinschaftlicher  außerordentlicher
Ausgaben  ..  ..  .  .  ..  ...  1  494  054
VIII.  Aus  der  Anleihe  .  .  .  .  .  .  ...  239  038  815
Summe  der  Einnahme  des  außerordentlichen  Etats.  243  969  427
Die  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etats  beträgt.  243  969  427

 

 

Abschluß.
Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen
Etats  .  ..  .  .  .  .  ...
Summe  der  Einnahme  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen
Etas  .  ..

Berlin  im  Schloß,  den  31.  Mai  1906.

IL.  S)

 

2  397  324  105
2  397  324  105

Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="516" />
        —  506  —

Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Besoldungs-Stat
für  das

Reichsbankdirektorium  auf  das  Rechnungsjahr  1906.

 

 

 

 

 

Betrag
.  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
1906.
Martl.
Besoldungen.
1.Der  Präsident  30  000
(Außerdem  freie  Wohnung  mit  Geräteausstattung  im  Bankgebäude,
  Licht  und  Heizung.)
2. Ein  Vizepräsident  18  000  Mark,  sieben  Mitglieder  mit  9  000  Mark
bis  15  000  Mark  «...............................  106  500
Summe  Titel  1  und  2  .........136  500
3.  Mietsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  Mark  für
die  Beamten  unter  Titel 2  12  000
4.  Zu  nicht  pensionsfähigen  Zulagen  an  den  Vizepräsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je  3.000  Mark  jährlich.  18  000
Summe.  166  500
        <pb n="517" />
        —  507  —
Dritte  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Derzeichnis

derjenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A  1  bis  8  des  Servistarifs  fallen.

 

Landheer:
a.
Marine:
Landheer:
b.)
Marine:
Landheer:
C.
Marine:

 

 

A1.  Generale.

General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandierender
  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,
Generalinspekteur  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieurund
  Pionierkorps  usw.,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,
Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

Admiral.

 

Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben  ,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,
Fußartillerieinspekteur,  Inspekteur  der  Verkehrstruppen.

Vizeadmiral,  Kontreadmiral  als  Stationschef  oder  als  Departementsdirektor
  im  Reichs-Marineamte.

 

 

 

Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,
  Pionierinspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
Präses  der  Artillerieprüfungskommission,  Inspekteur  der
Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
Inspekteur  der  Technischen  Institute  der  Infanterie  oder
der  Artillerie,  Traininspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,
Generalstabsarzt  der  Armee,  Sanitätsinspekteur,  Feldpropst,
Senatspräsident  des  Reichsmilitärgerichts,  Obermilitäranwalt
beim  Reichsmilitärgerichte.

Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  Generalmajor
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekommandeurs,
Generalstabsarzt  der  Marine.
        <pb n="518" />
        b.

Marine:

1
Landheer:

Marine:

 

Landheer:

 

—  508  —
A2.  Stabsoffiziere.

Landheer:  Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,

Abteilungschef  im  Kriegsministerium,  im  Großen  General--stab
  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,  Chef  der  Zentralabteilung
des  sächsischen  Generalstabs  als  Oberst,  Chef  des  Generalstabs
bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer  Festung,  Vorstand
der  Abteilung  für  Landesaufnahme  des  sächsischen  Generalstabs,
Chef  des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie  sowie
der  Generalinspektion  des  Ingenieurkorps  usw.,  Festungsinspekteur,
  Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,
Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,
  Inspekteur  der  Telegraphentruppen,  Artilleriedepot=  oder
Traindirektor,  Generalarzt,  Intendant,  Reichsmilitärgerichtsrat,
  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht,  Oberkriegsgerichtsrat,
  Militäroberpfarrer.

 

Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Marine-Generalarzt,
wieder  angestellter,  als  Kapitän  zur  See  pensionierter  Offizier,
Intendant,  Werftverwaltungsdirektor,  Oberkriegsgerichtsrat,
Oberpfarrer,  Ressortdirektor  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau.


Major,  Bataillons=  und  Abteilungskommandeur,  aggregierter
Oberst,  Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat
vierter  Klasse.

Fregatten=  oder  Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,
  Chefingenieur,  Oberstabsingenieur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  wieder  angestellter,  als  Fregatten-  oder  Korvettenkapitän
  pensionierter  Offizier,  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat
  als  Rat  vierter  Klasse,  Betriebsdirektor  für  Schiffbau
  oder  Maschinenbau.

A3.  Die  übrigen  Offiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron=  oder
Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Stabsarzt,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrat,  Divisions=  und  Garnisonpfarrer,  Armecemusikinspizient,
  Obersekretär  (Militär-Gerichtsschreiber)  beim
Reichsmilitärgerichte,  Korpsstabsapotheker,  Stabsapotheker
mit  dem  Befähigungsausweise  für  Nahrungsmittelchemiker,

Korpsstabsveterinär.
        <pb n="519" />
        a.)  Marine:

1
Landheer:

b.  Marine:

 

Landheer:

Reichs.  Gesetzbl.  1906.

—  509  —

Kapitänleutnant,  Hauptmann,  Stabsingenieur,  Stabsarzt,
Feuerwerks=  oder  Zeugkapitänleutnant,  Torpederkapitänleutnant,
  Torpedostabsingenieur,  wieder  angestellter,  als
Kapitänleutnant  pensionierter  Offizier,  wieder  angestellter,  als
Stabsingenieur  pensionierter  Ingenieur,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrat,  Pfarrer,  Marinestabsapotheker,  Marineapotheker
  mit  dem  Befähigungsausweise  für  Nahrungsmittelchemiker,
  Bauinspektor  oder  Baumeister  für  Schiffbau  oder
Maschinenbau,  Stabszahlmeister,  Lotsenkommandeur.

Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste
des  reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats-
  und  Registraturbeamter,  Oberzahlmeister,
Zahlmeister,  Festungsoberbauwart  und  Festungsbauwart,
Telegraphenbauwart,  Bureauvorsteher  beim  Generalstabe,
Militärgerichtsschreiber,  Stabsveterinär,  Oberveterinär,  Stabsapotheker
  ohne  den  Befähigungsausweis  für  Nahrungsmittelchemiker,
  Lehrer  für  Militärmusik  an  der  akademischen  Hochschule
  für  Musik.

Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  Oberleutnant,  Leutnant,
  wieder  angestellter,  als  Oberleutnant  oder  Leutnant
pensionierter  Offizier,  Oberingenieur,  Ingenieur,  Oberassistenzarzt,
  Assistenzarzt,  Feuerwerksleutnant,  Torpederleutnant,
Torpedooberingenieur,  Torpedoingenieur,  wieder  angestellter,
als  Oberingenieur  oder  Ingenieur  pensionierter  Ingenieur,
Intendantursekretär,  Intendanturregistrator,  Militärgerichtsschreiber,
  Marineapotheker,  welche  nicht  geprüfte  Nahrungsmittelchemiker
  sind,  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Oberlotse,
Schiffsführer  beim  Lotsen=  und  Seezeichenwesen.

A 4.  Feldwebel.

Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den
Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  dem  Generalinspekteur  der
Kavallerie,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie  und  des
Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der  Inspektion  der  Feldartillerie,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,
  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,
den  größeren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Generalmajors),  der  Feldzeugmeisterei,
den  Divisions=  und  Brigadekommandos,  den  Fußartillerie-,

83
        <pb n="520" />
        —  510  —

Ingenieur=  und  Pionierinspektionen,  der  Inspektion  der
Verkehrstruppen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,
dem  Reitenden  Feldjägerkorps,  den  Inspektionen  der  Infanterie=
  und  der  Kriegsschulen,  bei  den  Kavallerieinspekteuren,
dem  Militär-Reitinstitute,  beim  Traininspekteur,  bei  der
Artillerieprüfungskommission,  beim  Landwehrinspekteur,  beim
Stabe  der  Feldartillerieschießschule,  bei  der  Militärtechnischen
Akademie,  etatsmäßiger  Registrator,  Zeichner  und  Schreiber
bei  der  Eisenbahnbrigade,  Unterzahlmeister,  etatsmäßiger
Schreiber  bei  den  Sanitätsinspektionen,  Proviantamtsaspirant,
  Bekleidungsamtsafpirant,  Garnisonverwaltungsaspirant,
Lazarettverwaltungsaspirant,  Wallmeister,  Wallmeister  als
Schirrmeister  bei  den  Pionierbataillonen,  Zeugfeldwebel,
Unterarzt,  Unterapotheker,  Unterveterinär,  Stabshobeist,
Stabshornist,  Stabstrompeter,  Sanitätsfeldwebel,  Sanitätssergeant
  und  Sanitätsunteroffizier  bei  dem  Kriegsministerium,
Sanitätsfeldwebel  bei  größeren  Garnisonlazaretten.

Marine:  Oberdeckoffiziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,
Stabshoboisten,  etatsmäßige  Schreiber,  und  zwar  27  bei
den  Stationskommandos,  4  bei  den  Marineinspektionen,  6  bei
der  Inspektion  des  Bildungswesens,  3  bei  der  Inspektion  des
Torpedowesens,  1  bei  der  Marinedepotinspektion,  1  bei  der
Marineakademie,  2  bei  der  Kommandantur  von  Wilhelmshaven
  und  2  (Sanitätsunteroffiziere)  bei  der  Medizinalabteilung
  des  Reichs-Marine-Amts.

A 5.  Fähnriche.

Landheer:  Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  etatsmäßiger
egiments---,  Bataillons=  und  Abteilungsschreiber,  etatsmäßiger
  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,  etatsmäßiger
Schreiber  und  Zeichner  bei  der  Inspektion  der  Telegraphentruppen,
  etatsmäßiger  Schreiber  beim  Kommandeur  der
Pioniere  eines  Armeekorps,  beim  Kommandeur  der  Mioniere
bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,  beim  Bezirkskommando,
bei  dem  Luftschifferbataillon,  der  Oberfeuerwerkerschule,  der
Gewehrprüfungskommission,  den  Artilleriedepot-  und  Traindirektoren,
  der  Inspektion  der  Militärischen  Strafanstalten,
der  Inspektion  des  Militärveterinärwesens,  den  Inspizienten
des  Artilleriematerials  und  der  Waffen,  dem  Inspizienten
des  Truppen=  und  Trainfeldgeräts,  der  Direktion  der
Artillerie=  und  Ingenieurschule,  den  Kriegsschulen,  der  Infanterieschiebschule
  und  den  Artillerieschießschulen,  der  Offizier=
        <pb n="521" />
        —  511  —

reitschule,  den  Unteroffizierschulen,  den  Unteroffiziervorschulen,
den  Sanitätsämtern,  den  Divisionsärzten,  dem  Garnison-Repräsentanten
  von  Berlin,  dem  Kontingentsältesten  in  Ulm,
den  kleineren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Regiments-  oder  Bataillonskommandeurs),
den  Schießplatzverwaltungen  und  den  Eisenbahnlinien-Kommissaren,
  Postenschreiber  und  Festungsterrainaufnehmer  bei
den  Fortifikationen,  etatsmäßiger  Zeichner  bei  den  Eisenbahnregimentern,
  etatsmäßiger  Kammerunteroffizier  und  Quartiermeister,
  Furier,  Schießunteroffizier,  Schirrmeister  und  etatsmäßiger
  Schreiber  der  Traindepots,  etatsmäßiger  Schreiber
der  Bekleidungsämter,  Beständeverwalter  bei  der  Kavallerietelegraphenschule
  und  bei  der  Festungsbauschule,  Lahlmeisteraspirant
  im  Sergeantenrange,  Zeugsergeant,  Lazarettrechnungsführer,
  Beständeverwalter  der  Telegraphen-Bataillone,
Sanitätsfeldwebel  und  Sanitätsvizefeldwebel  in  etatsmäßigen
Stellen  der  Kaiser  Wilhelms-Akademie.

Marine:  Bizefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Kammerunteroffizier,  Furier,
Schießunteroffizier,  etatsmäßige  Schreiber,  und  zwar  36  bei
den  Matrosendivisionen  und  ihren  Abteilungen,  32  bei
den  Werftdivisionen  und  ihren  Abteilungen,  2  bei  der
Schiffsjungendivision,  12  bei  den  Torpedoabteilungen,  8  bei
den  Matrosenartillerie-Abteilungen,  2  bei  den  Seebataillonen,
1  bei  der  Inspektion  der  Marineinfanterie,  4  bei  der  Inspektion
  des  Torpedowesens,  4  bei  den  Artillerieinspektionen
—  bisher  Inspektion  der  Marineartillerie  —,  1  bei  der  Marinedepotinspektion,
  5  bei  der  Marineakademie  und  der  Marineschule,
  5  bei  den  Kommandanturen,  1  bei  der  Schiffsprüfungskommission,
  1  bei  dem  Torpedoversuchskommando,  1  bei  der
Schiffsbesichtigungskommission,  4  bei  den  Bekleidungsämtern,
6  bei  den  Stationskassen,  6  bei  den  Abwickelungsbureaus,
6  bei  den  Küstenbezirksämtern,  12  bei  den  Marinegerichten
in  Kiel  und  Wilhelmshaven,  2  bei  der  Deckoffizierschule,
1  bei  dem  Hafenkapitän  von  Kiel,  6  (Sanitätsunteroffiziere)
bei  den  Sanitätsämtern,  geprüfter  Zahlmeisterapplikant,
Depotvizefeldwebel,  Zeugobermaat.

A6.  Unteroffiziere.

Landheer:  Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments=
  und  Bataillonstambour,  Sanitätsfeldwebel,  Sanitätssergeant
  und  Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger  Hobeist,
Hornist  und  Trompeter,  Oberbäcker,  sächsische  Obermüller.

Marine:  (bbexzähliger  Portepee-Unteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.
83°
        <pb n="522" />
        512

A7.  Gemeine.

Landheer:  Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,
  Okonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker,
  sächsische  Militärmüller.

Marine:  Gemeine  mit  Obermatrosen-  und  Matrosenrang.

A8.  Militärküster,  Büchsenmacher,  Sattler.

Landheer:  Divisions=  und  Garnisonküster,  Büchsenmacher,  Waffenmeister,
Sattler,  Zeughausbüchsenmacher,  Botenmeister  und  Bote
beim  Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.

Rarine:  Marinegerichtsbote,  Küster,  Büchsenmacher,  Steuermann,
Maschinist,  Lotse  I.  Klasse,  Hafenlotse,  Lotse  II.  Klasse,
Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim  Lotsen=  und
Seezeichenwesen,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens.

 

 

 

(Nr.  3242.)  Geset  f,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1906.  Vom  31.  Mai  1906.

Wa  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1906  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf
128  379  929  Mark  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  Mai  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

—
        <pb n="523" />
        513

 

Zaushalts-Etat  der  Schutzgebiete

auf  das  Rechnungsjahr

 

1906.
        <pb n="524" />
        514

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
E  für  das
Z  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-E
  jahr  1906.
Mark.
1.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.

.  1.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.1/9. Zivilverwaltung  .  ..  .  4  569  371
2.  1/4. Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  290757900
3.  1/3. Flottille  477  357
4.  1/6.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  ...  653  946
5. 1/3. Eisenbahnen  .  .  .  ..  78  850
6.  1/2.  Auf  öffentlich=  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine Lasten....................................

  609  362
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  9146  786
II.  Einmalige  Ausgaben.

1.1/7. Für  verschiedene  Zwecke  1  184  500
2.1/2.  Aus  Anlaß  des  Eingeborenen-Aufstandes  280  400
Summe  II.  Einmalige  Aussabeen  1464  900

III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds  14  262
Summe  der  Ausgabe.40  625  948

2.  Einnahme.
1.  1/6.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  4657  881
2.  —  Reichszuschuss  5  968  067
Summe  der  Eimahme.  625  948
Summe  der  Ausgabe0  625  948

Die  Einnahme  beträgt.

 

10  625  948
        <pb n="525" />
        —  315

 

 

 

Betrag
E  für  das
-—2  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-F
  .
jahr  1906.
Mark.
II.  Schutzebrief  Kamerun.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.Zivilverwaltng.  1  778  931
2.  1/4.  Militärverwaltungg.  1  489  750
3.1/3.  Flottile  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  556  730
4.  1/9.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .......  .  ...  980  500
5.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  .  .  ..  —
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  4805  911
                              II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  16656566.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  642  780
                                     Summe  II.  Einmalige  Ausgaben.  .  .  642 780
III.  Reservefonds.
1.  —                           Summe  III.  Reservefonds  10  054
                                                 Summe  der  Ausgabe.5  458  745
                                           2.  Einnahme.
1.  1/3..Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  ...  2  872  900
2..  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  ..  2  585  845
                   Summe  der  Einnahme.5  458  745
                    Summe  der  Ausgabe.5  458  745
                                              Die  Einnahme  beträgt.             5 458 745     
        <pb n="526" />
        —  516  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
—  .%  für  das
—  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel....Titel
  7  jahr  1906.
Mark.
                                   III.Schutzgebiet  Togo.
                                        1.  Ausgabe.
                               I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Zivilverwaltung.  ....  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  793  445
2.  1/4.  Militärverwaltung.  ..  .  .  ...  .  .  .  .  .  ...  ...  .  .  .  ..  ..  .....  .  .  .  ..  104  100
3.  1/9. Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fond  264  200
4.  —  Hafenanlagen  und  Eisenbanen  70  000
5.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  355  465
                     Summe  I.  Fortdauernde  Ausgabeen              1 587 210
                                 II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1|/3.  Für  verschiedene  Zweckkeee  .  ..  .  .  ..          237  000
2.  —  Für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Lome  nach  Palie  1  200  000
                           Summe  II.  Einmalige  Ausgaben               1437  000
                                    III.  Reservefonds.
1.  —                                     Summe  III.  Reservefonds                  6  826
                                                                Summe  der  Ausgabe.3  031  036
                                           2.  Einnahme.
1.  1/6.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  ...  1  831  036
2.  —  Reichszuschuß.  –
.  3.  —  Darlehn  des  Reichs  ..  .  ..  .  .....  ..  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..                                                                                                             1 200 000
                                                 Summe  der  Einnahme         3 031 036
                                                Summe  der  Ausgabe             3 031  036
                                                Die  Einnahme  beträgt.           3 03 1  036 

                                                                                                      
        <pb n="527" />
        —  617  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe  und  .Einnahme  Rechnungs-
  jahr  1906.
Mark.
            IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
                                      1.  Ausgabe.

                                 I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.1/9.Zivilverwaltung  ..  .  .  ....  2  752  555
2./4.Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  ..  2821613
3./7.Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  509  200
44  —  Eisenbahen:::::  1  536  000

4a.  1/2.  Hafenanlagen  ...  .  ...  330  000
5.—  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  .  .  ...  91  800
            Summe  I.  Fortdauernde  Ausgabern,  .8041  168
                               II.  Einmalige  Ausgaben.
1.1/10.  Für  verschiedene  Zwecke  1  875  000
2.9.  Aus  Anlaß  des  Eingeborenenaufstandes  82  269  400
                 Summe  II.  Einmalige  Ausgaben.  144  400
                  III.  Reservefonds.
1.  —               Summe  III.  Reservefonds  27347
                              S umme  der  Ausgabe.52212  915
                                                     2.  Einnahme.
1.16.             Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  ..  .  .  ...  1  823  800
2.           Reichszuschuss-  ...  ..  .  .  .  ..  90  389  115
            Summe  der  Einnahme  .  .  92212  915
              Summe  der  Ausgabe  .  92212915
                         Die  Einnahme  beträgt  92  212  915
Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                              84
        <pb n="528" />
        —  518  —

 

 

 

Betrag
für  das
Kapitel----Titel  .  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs.
  jahr  1906.


Mark.
                           V.  Schutzgebief  Meuguinea.
                                       1.  Ansgabe.
                             I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Zivilverwaltung.  532  713
2.  1/.  Flottille  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  206000
3.1| Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  ...  157  712
4.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  ...  400  000
                    Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben      1296  425
                                 II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/3           Summe  II.  Einmalige  Ausgaben        192  950

                                   III.  Reservefonds.

11.—                              Summe  III.  Reservefonds  4  865
                                   Summe  der  Ausgabb.  1  4494  240
2                                          .  Einnahme.

1.1/4             .Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebietes.  335  277
2.  —  Reichszuschuß.  ....  ..  .  .  ........................  ..  .  .  ...  1  158  963
                         Summe  der  Einnahme  1  494240
                             Summe  der  Ausgabee  494240

                                     Die  Einnahme  beträgt.                         1 494 240
        <pb n="529" />
        —  519  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
  für  das
Kapitel---Titel    Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1906.
  
Mark.
            VI.  Verwaltung  der  Karolinen,  Palau,  Marianen  und
                                          Marschallinseln. 
                                       1.  Ausgabe.
                          I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1,7.  Zivilverwaltung.  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  251  950
2.  1/3.  Flottille  .  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ...  .  .....  ...  .  .  .  ..  .  ..  ..  84  040
3.1/7 .Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  ...  85  500
                          Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  421 490
                                    II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1.                 Summe  II.  Einmalige  Ausgaben.  217 500
                                         III.  Reservefonds.
1.—1                              Summe  III.  Reservefonds  1  375
                                       Summe  der  Ausgabe!  640  365
2.  Einnahme.
1.  1/3.         Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  ...  132  815
2.  —  Reichszuschuß.  507  550
                          Summe  der  Einnahme  .  .  .640   365
                          Summe  der  Ausgabe  .  .  .  640 365
                                    Die  Einnahme  beträgt.  640  365

 

 

                                                                                                          84“
        <pb n="530" />
        —  520  —

 

 

 

 

 

 

Betrag

E  für  das
=  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel---Titel
  jahr  1906.

Mark.
                                   VII.  Schutzgebiet  Samoa.
                                               1.  Ausgabe.
                                       I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.        Zivillverwaltung  ..  343  196
2.  1/3.         Flottille  26  500
3.1|8.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  142  300
                                          Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  511  996
                                        II.  Einmalige  Ausgaben.
1.1|4.               Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  198  200
                                                    III.  Reservefonds.

1.—                             Summe  III.  Reservefonds   8  484

                                    Summe  der  Ausgabe  18  680
                                                        2.  Einnahme.

1.  1/4.                  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  ...  485  949
2.—                        Reichszuschuß  .  .  .  ..  232  731
             Summe  der  Einnahme  .  .  .       718 680

           Summe  der  Ausgabe  .  .  .                      718 680

              Die  Einnahme  beträgt  ..                    .718 680
        <pb n="531" />
        —  521  —

 

 



 

 

 

 

Betrag

—  ·  für  das
  .  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-.

  jahr  1906.
Kapitel Titel  *

Mark.
                                 VIII.  Schutzgebiet  Kiautschou.
                                                   1.  Ausgabe.
                                             I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  15.  Zivilverwaltung.  ......................  .....  ...  ..  .  .  .  ..  1  181  628
2/5.  —  Militärverwaltung.  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3 206 925      .                                                                                                                                                                                     
6/12.  —  Gemeinsame  Ausgaben  für  Zivil-  und  Militärverwaltung  2  376  706

                                    Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  6765  259
                                                       II.  Einmalige  Ausgaben.

1.  1/8.                        Summe  II.  Einmalige  Ausgaben            7   375  000

                                                    III.  Reservefonds.
1.                            —   Summe  III.  Reservefonds  57  741
                                Summe  der  Ausgabe  .14  198  000

                                                2.  Einnahme.

1.  1 /4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets.  ,............   1048 000
2.—Reichszuschuß........................................  13  150  000
                            Summe  der  Einnahme  4  198  000
                              Summe  der  Ausgabe  4 198  000

 

 

 

 

                                                                          Die  Einnahme  beträgt.         14 198 000
        <pb n="532" />
        —  5622  —

 

 

 

 

Betrag
für  das
Einnahme  und  Ansgabe.  Rechnungsjahr
  1906.
Mark.
                      Wiederholung.
 Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen:
I.  für  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet:::.  10  625  948
II.  für  Kamerun:  5  458  745
III.  für  Togo  .  ...  2  031  036
IV.  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  ...  92  212  915
V.  für  Neu-Guinena  ...  1  494240
VI.  für  die  Karolinen,  Palau,  Marianen  und  Marschallinseln.  640  365
VII.  für  Samoa  ..  ..  ...  .  ...  718  680
VIII.  für  Kiautschou  .....................  .....  ..  ..  ...  .  ...  14  198  000
zusammen  128  379  929
                    Anmerkung.

Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Militärpersonen  dadurch
entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  fließen  dem  Reservefonds  zu.

Für  die  Aufrückungszeiten  und  die  Aufrückungsstufen  bezüglich  der
Auslandsgehälter,  für  die  Höhe  der  Kolonialdienstzulagen  sowie  für
die  der  Pensionsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Bezüge  der  Beamten
in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  sowie  in  den  Schutzgebieten  Neu-Guinea
  und  Samoa  gelten  die  Bestimmungen  der  Denkschrift  zum
Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Auslandsgehälter  in  einjährigen  Fristen  aufsteigen
und  nach  fünf  Jahren  der  Höchstbetrag  erreicht  wird.

Den  nichtetatsmäßigen  Beamten  der  Schutzgebiete  in  Afrika  und
in  der  Südsee  darf  neben  der  ihnen  etwa  nach  §  37  des  Reichsbeamten-Gesetzes
  bewilligten  Pension  eine  Pensionserhöhung  bis  auf  Höhe  der
für  die  entsprechenden  etatsmäßigen  Beamten  zulässigen  Sätze  gewährt
werden.
        <pb n="533" />
        —  523  —

 

 

                          Einnahme  und  Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1906.

Mark.

 

Die  Hinterbliebenen  der  nichtetatsmäßigen  Beamten  in  Afrika  und
und  in  der  Südsee  können  die  volle  Vergütung  des  Verstorbenen  bis
zur  Dauer  von  drei  Monaten  nach  Ablauf  des  Sterbemonats  und  fernere

Versorgung  in  dem  gleichen  Maße  erhalten,  wie  die  Hinterbliebenen  der
etatsmäßigen  Schutzgebietsbeamten.

Den  nichtetatsmäßigen  Schutzgebietsbeamten  in  Afrika  und  in  der
Südsee  können  in  den  Fällen  der  Ausreise  nach  dem  Schutzgebiete  beim
Dienstantritte,  der  Heimreise  beim  Austritt  aus  dem  Schutzgebietsdienst
und  der  Versetzung  nach  einem  anderen  Schutzgebiete  bei  Mitnahme  von
Familienmitgliedern  Beihilfen  zur  Deckung  der  sämtlichen  dadurch  wirklich
entstandenen  Beförderungskosten  bewilligt  werden,  jedoch  nicht  über  die
für  etatsmäßige  Beamte  mit  Familien  zulässigen  Beträge  hinaus.  Soweit
später  für  die  betreffenden  Umzugsreisen  der  Familien  besondere  Umzugskosten

  zuständig  werden,  ist  darauf  die  für  Mitnahme  der  Familie

gewährte  Beihilfe  in  Anrechnung  zu  bringen.
                Berlin  im  Schloß,  den  31.  Mai  1906.

                                          (L.  S.)                                                         Wilhelm.

 

                                                                                                      Graf  von  Posadowsky.

 

               Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
                      Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="534" />
        <pb n="535" />
                                                     —  525  —

                                          Reichs-Gesetzblatt.

                                                    Nr.29.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Übernahme  einer  Garantie  des  Reichs  in  bezug  auf  eine  Eisenbahn  von  Duala
nach  den  Manengubabergen.  S.  525.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
  S.  558.

 

 

(Nr.  3243.)  Gesetz,  betreffend  Ubernahme  einer  Garantie  des  Reichs  in  bezug  auf  eine
Eisenbahn  von  Duala  nach  den  Manengubabergen.  Vom  4.  Mai  1906.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

                                                     §   1.

Zum  Bau  und  zum  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Duala  nach  den
Manengubabergen  durch  die  auf  Grund  der  beigedruckten  Bau-  und  Betriebskonzession
  zu  bildende  Kamerun-Eisenbahngesellschaft  wird  den  Inhabern  der  An
teile  Reihe  B  der  genannten  Gesellschaft  nach  Maßgabe  der  vorerwähnten  Konzession
  eine  Garantie  des  Reichs  bewilligt,  und  zwar:

a)  für  die  Verzinsung  des  auf  die  Anteile  Reihe  B  entfallenden  Teiles  des
      Gesellschaftskapitals  in  Höhe  von  11  Millionen  Mark  mit  3  Prozent
      vom  Tage  der  Einzahlung  an,

b)  für  die  Zahlung  des  um  20  Prozent  erhöhten  Nennbetrags  der  jeweilig
     gelosten  und  als  solche  abzustempelnden  Anteilscheine  Reihe  B.

     Hinsichtlich  des  auf  die  Anteile  Reihe  A  entfallenden  Teiles  des  Gesellschafts-    kapitals
  in  Höhe  von  5  640  000  Mark  wird  seitens  des  Reichs  eine  Garantie         weder
    für  die  Verzinsung  noch  für  eine  Rückzahlung  übernommen.

                                                        §   2.

        Das  Privateigentum  auf  der  Halbinsel  Bona  Beri  ist  vom  Mungo  Krick
bis  Bonamatumba  2  Kilometer  landeinwärts  alsbald  zu  enteignen)  für  dieses
Gebiet  ist  ein  Bebauungsplan  festzustellen.

Reichs-Gesetbl.  1906.                                                                                        85
               Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1906.
        <pb n="536" />
                                                      525

                                              §  3.

        Die  im  Verkehrsbezirke  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  tätigen  Landgesellschaften
  und  Plantagenbesitzer  sind,  soweit  sie  besondere  Interessen  am  Bahnbau
haben,  zu  einer  entsprechenden  Leistung  zu  Gunsten  des  Fiskus  des  Schutzgebiets
Kamerun  heranzuziehen.

                                                  § 4.

Der  Reichskanzler  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

                   Gegeben  Donaueschingen,  den  4.  Mai  1906.

                                             (L.  S.)                                        Wilhelm.
                                                                                                  Graf  von  Posadowsky.

 

                    Bau-  und  Betriebskonzession  für  die  Kamerun-                                      Eisenbabugesellschaft.


Nachdem  die  zur  Gründung  einer  Kolonialgesellschaft  unter  der  Firma

                                  Kamerun-Eisenbahngesellschaft

gebildete  Vereinigung  beantragt  hat,  dieser  Gesellschaft  die  Konzession  zum  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Duala  nach  dem  Manengubagebirge  im  Schutzgebiete
  Kamerun  zu  verleihen,  wird  diese  Konzession  auf  90  Jahre  vom  Tage
der  Bestätigung  des  Gesellschaftsvertrags  durch  den  Reichskanzler  unter  den  nachstehenden
  Bedingungen  erteilt:

                                                                 § 1.

                                               Konzessionsträger.

Der  Bau  und  Betrieb  erfolgt  für  Rechnung  einer  von  der  Vereinigung
auf  Grund  des  beiliegenden  Gesellschaftsvertrags  innerhalb  einer  Frist  von  einem
Jahre  vom  Tage  der  Erteilung  dieser  Konzession  zu  bildenden  Kolonialgesellschaft
mit  dem  Sitze  zu  Berlin.
        <pb n="537" />
                                                        —  527  —

                                                      §  2.

         Die  Wahl  des  Vorstandes,  sofern  dieser  nur  aus  einer  Person  besteht,
oder,  sofern  er  aus  mehreren  Personen  besteht,  des  Vorsitzenden  des  Vorstandes
und  die  Wahl  des  obersten  Betriebsleiters  im  Schutzgebiete  selbst  bedarf  der
Bestätigung  des  Reichskanzlers.

                                                     §  3.

                                                  Bau.

Für  den  Bau  der  Eisenbahn  gelten  folgende  Bedingungen:

1.  Die  Spurweite  soll  mindestens  1  Meter  betragen;  die  Bahn  kann  ein-       gleisig
  gebaut  werden,  jedoch  ist  der  Grunderwerb  für  ein  Doppelgleis
       vorzusehen.

2.  Für  den  Bau  der  Bahn  ist  bei  gleichen  Preisen  deutsches  Material  zu
       verwenden.

3.  Die  Anschläge,  auf  Grund  deren  die  Ausführung  erfolgen  soll,  bedürfen
       der  Bestätigung  des  Reichskanzlers.

4.  Die  Pläne  für  die  Eisenbahnanlagen  sind  dem  Kaiserlichen  Gouverneur
       zur  landespolizeilichen  Genehmigung  vorzulegen.

5.  Abweichungen  von  der  genehmigten  Linie,  sofern  sie  eine  Abkürzung
       oder  Verlängerung  der  gesamten  Strecke  um  mehr  als  10  Kilometer,
       gleichviel  nach  welcher  Richtung,  oder  eine  Verschiebung  des  Anfangs-       oder
  Endpunkts  bedingen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

6.  Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  innerhalb  einer
       Frist  von  4  Jahren,  vom  Tage  der  Bestätigung  des  Gesellschaftsver-       trags
  erfolgen)  der  Reichskanzler  wird  diese  Frist  entsprechend  verlängern,
       wenn  der  Bau  durch  unvorhergesehene  Hindernisse  ohne  Verschulden
       der  Gesellschaft  eine  Verzögerung  erleiden  sollte.

      Der  Bau  der  Eisenbahn  kann  im  Wege  eines  schriftlichen  Vertrags  an
eine  deutsche  Eisenbahnbaufirma  übertragen  werden  ein  solcher  Vertrag  unterliegt
der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

                                                  §   4.

                                                Betrieb.

Für  den  Betrieb  der  Eisenbahn  gelten  folgende  Bestimmungen:

1.  Die  Eröffnung  des  Betriebs  auf  einer  Strecke  ist  vorher  dem  Kaiser-       lichen
  Gouverneur  anzuzeigen.

2.  Die  Bahn  ist  mit  Betriebsmitteln  in  angemessener  Jahl  so  auszurüsten,
       wie  es  das  Verkehrsbedürfnis  erheischt.

3.  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Eisenbahn  dauernd  ordnungsmäßig
       zu  betreiben  und  zu  diesem  Behufe  die  Bahnanlagen,  einschließlich  der
      zu  errichtenden  Telegraphenanlagen,  und  die  Betriebsmittel  in  solchem
      Zustande  zu  erhalten,  daß  der  Betrieb  mit  Sicherheit  und  auf  die  der

                                                                                                                                   85*
        <pb n="538" />
                                                        –  528  —

Bestimmung  des  Unternehmens  entsprechende  Weise  erfolgen  kann.  Sie
kann  hierzu  von  dem  Reichskanzler  angehalten  werden,  jedoch  sollen
strengere  Vorschriften  nicht  erlassen  werden  dürfen,  als  sie  auf  der
Mehrzahl  anderer  in  Afrika  unter  ähnlichen  Verhältnissen  gebauten  und
betriebenen  Bahnen  bestehen.  Für  die  Personenbeförderung  sind  mindestens
  zwei  Klassen  einzurichten.

4. Die  Zahl  der  Züge  wird  dem  Ermessen  der  Gesellschaft  anheimgestellt,

hat  jedoch  dem  Verkehrsbedürfnisse  nach  Möglichkeit  zu  genügen.  Der
Fahrplan  ist  in  geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

5. Die  Bestimmung  der  Preise  für  den  Personen-  und  Güterverkehr  bleibt

für  die  ersten  fünf  Jahre  nach  dem  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
1.  Januar  der  Gesellschaft  überlassen.  Nach  Ablauf  der  ersten  fünf
Jahre  steht  es  dem  Reichskanzler  frei,  wiederkehrend  von  zehn  zu  zehn
Jahren  Hoöchstsätze  für  die  einzelnen  Personenwagenklassen  und  Güterklassen
  festzusetzen,  die  jedoch  nicht  niedriger  als  die  Höchstsätze  der
Mehrzahl  anderer  in  Afrika  unter  ähnlichen  Verhältnissen  erbauten
und  betriebenen  Bahnen  bemessen  werden  dürfen.  Die  Festsetzung  der
Mindestsätze  bleibt  ebenso  der  Aufsichtsbehörde  vorbehalten.  Die  Beförderungspreise

  und  alle  ihre  Anderungen  sind  vor  der  Einführung

dem  Gouverneur  anzuzeigen  und  in  geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt
zu  machen.  Erhöhungen  treten  ohne  besondere  Genehmigung  des
Kaiserlichen  Gouverneurs  erst  drei  Monate  nach  ihrer  öffentlichen  Bekanntmachung
  in  Kraft.

6. Zur  Sicherung  des  Betriebs  der  für  das  Schutzgebiet  Kamerun  einzurichtenden
  Post-  und  Telegraphenanstalten  gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  Die  Gesellschaft  hat  die  Briefpost  mit  allen  fahrplanmäßigen  Zügen
      kostenfrei  zu  befördern,  und  zwar  —  nach  Wahl  der  Reichs-Post-      verwaltung
  —  entweder  durch  Vermittelung  des  Zugpersonals
     oder  in  einem  besonderen,  für  Postzwecke  eingerichteten  Wagen-     abteil
  unter  Begleitung  des  erforderlichen  Postpersonals.  Letzteres
     sowie  die  Gerätschaften,  deren  die  Postbeamten  unterwegs  bedürfen,
     sind  gleichfalls  kostenfrei  zu  befördern.  Für  die  postmäßige  Ein-     richtung
  des  Wagenabteils  werden  der  Gesellschaft  die  Selbstkosten
     von  der  Reichs-Postverwaltung  vergütet.

h)  Die  Gesellschaft  hat  die  Postpäckereien  in  derselben  Weise  wie  die
      Briefpost  zu  befördern.  Für  die  Paketbeförderung  wird,  und
      zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Beförderungsdienst  durch  das
      Eisenbahnpersonal  oder  durch  das  Postpersonal  erfolgt,  der  Ge-       sellschaft
  eine  Vergütung  von  50  Prozent  des  allgemeinen  Stück-       guttarifs
  (für  Stückgüter  aller  Art)  gewährt.

c)  Reichen  die  unter  a  bezeichneten  Wagenabteile  zur  Brief-  und
       Päckereibeförderung  nicht  aus,  so  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,
        <pb n="539" />
                                                 —  529  —

auf  Verlangen  der  Reichs-Postverwaltung  besondere  Bahnpostwagen
  in  die  fahrplanmäßigen  Züge  einzustellen  und  kostenfrei  zu
befördern.  Die  Beschaffung  dieser  Bahnpostwagen  ist  von  der
Gesellschaft  nach  den  Angaben  und  auf  Kosten  der  Reichs-Postverwaltung
  zu  bewirken.

Die  Vergütung  der  Päckereien  erfolgt  nach  den  Bestimmungen
unter  b.

4)  Die  innere  und  äußere  Unterhaltung  der  Postwagenabteile  (a)  und
      der  Bahnpostwagen  (c)  erfolgt  durch  die  Gesellschaft;  die  Selbst-      kosten
  werden  von  der  Reichs-Postverwaltung  erstattet.  Für  die
      Erleuchtung  sowie  für  die  Reinigung  im  Innern  sorgt  die  Post-      verwaltung
  auf  eigene  Rechnung  doch  kann  sie  von  der  Gesell-      schaft
  die  Ausführung  dieser  Leistungen  gegen  Erstattung  der
      Selbstkosten  in  Anspruch  nehmen.

e)  Die  Reichs-Postverwaltung  behält  sich  vor,  im  Falle  der  Inan-      spruchnahme
  des  Zugpersonals  für  die  Beförderung  der  Briefpost
      und  Postpäckereien  nach  Maßgabe  der  Mühewaltung  eine  von  ihr
       zu  bestimmende  Vergütung  zu  gewähren.

           Für  den  Postdienst  des  Zugpersonals  (a  und  b)  übernimmt
       die  Gesellschaft  keine  Verantwortlichkeit.

f)     Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  bei  dem  Bau  von  Stations-       gebäuden
  auf  das  Bedürfnis  der  Reichs-Postverwaltung  an  Räumen
       für  Post-  und  Telegraphenstationen  Rücksicht  zu  nehmen)  für  die
      Räume  ist  postseitig  eine  jährliche  Vergütung  nach  besonderer
      Vereinbarung  zu  zahlen.

g)  Die  Gesellschaft  hat  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  unentgelt-      lich
  das  Recht  zuzugestehen,  an  dem  Telegraphengestänge  der  Eisen-      bahn,
  soweit  dies  Raum  bietet,  ihre  Telegraphen-  und  Fernsprech-      drähte
  anzubringen,  sowie  das  Recht,  erforderlichenfalls  eigene
     Gestänge  für  Telegraphen-  und  Fernsprechleitungen  auf  dem  Grund
      und  Boden  der  Bahnverwaltung  längs  der  Eisenbahnlinie  auf-      zustellen.
  Die  Gesellschaft  wird  diese  Linien  unentgeltlich  wie  ihre
      eigenen  bewachen.

h)  Zwischen  Orten,  welche  durch  Telegraphen=  oder  Fernsprechanlagen
d     er  Reichs-Postverwaltung  verbunden  sind,  darf  der  Bahn-       telegraph
  zur  Ubermittelung  von  Nachrichten,  die  sich  nicht  auf
       den  Dienst  der  Eisenbahn  beziehen,  nur  mit  Genehmigung  der
       Reichs-Postverwaltung  benutzt  werden.  Im  übrigen  gelten  für
       die  Beförderung  von  Privattelegrammen  durch  den  Bahntelegraphen
      die  von  der  Reichs-  Postverwaltung  für  ihre  Linien  im  deutschen
      Schutzgebiete  Kamerun  festgesetzten  Tarife  und  sonstigen  Be-      stimmungen.
  Eine  Verpflichtung  zur  Beförderung  von  Privat-       telegrammen
  entsteht  für  die  Gesellschaft  hierdurch  nicht.
        <pb n="540" />
                                                              —  530  —

     Der  Betrieb  der  Eisenbahn  kann  im  Wege  eines  schriftlichen  Vertrags  an
eine  andere  Person  oder  Gesellschaft  verpachtet  werden;  ein  solcher  Vertrag  bedarf
der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

                                                       § 5.

   Die  Benutzung  der  Bahn  ist  jedermann  unter  gleichen  Bedingungen  zu
gewähren.  Insbesondere  haben  die  angesetzten  Beförderungspreise  gleichmäßig
für  alle  Personen  oder  Güter  derselben  Art  Anwendung  zu  finden.  Erleichterungen
der  Beförderung,  welche  nicht  unter  Erfüllung  der  gleichen  Bedingungen  jedermann
zugute  kommen,  sind  unzulässig.

Die  Gesellschaft  ist  auf  Verlangen  des  Reichskanzlers  verpflichtet,  anderen
Unternehmern  den  Anschluß  an  die  Bahn  mittels  Privatanschlußgleisen  oder
Anschlußbahnen  gegen  Ersatz  der  der  Gesellschaft  daraus  erwachsenden  Kosten  zu
gestatten,  sofern  die  Gesellschaft  die  Anschlußgleise  oder  Anschlußbahnen  nicht
binnen  angemessener  Frist  selbst  herstellt.  Auch  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet,
auf  den  anschließenden  Privatanschlußgleisen  den  Betrieb  unter  Beistellung  der
erforderlichen  Transportmittel,  gegen  angemessene  Vergütung  zu  übernehmen  und
ferner  den  Ubergang  geeigneter  Transportmittel  der  Privatanschlußbahnen  ebenfalls
gegen  angemessene  Vergütung  zu  gestatten.  Die  Vergütung  ist  im  Streitfalle
von  dem  Reichskanzler  festzusetzen.

                                                           §  6.

                                               Vertragsverletzung.

    Falls  die  Gesellschaft  gegen  eine  der  ihr  in  dieser  Urkunde  auferlegten  Verpflichtungen
  schuldhaft  verstößt  und  der  ihr  vom  Reichskanzler  erteilten  Anweisung,
  diesen  Verstoß  gut  zu  machen,  nicht  in  angemessener  Frist  folgt,  so
kann  sie  für  die  durch  ihr  Verhalten  dem  Verkehre  zugefügten  Nachteile  auf
Zahlung  eines  entsprechenden  Geldbetrags  in  Anspruch  genommen  werden.

Darüber,  ob  ein  Verschulden  der  Gesellschaft  vorliegt,  und  darüber,  ob
sie  der  infolge  eines  solchen  schuldhaften  Verstoßes  erteilten  Anweisung  nicht  entsprechend
  nachgekommen  ist,  sowie  darüber,  wie  hoch  sich  der  für  die  entstandenen
Nachteile  zu  zahlende  Geldbetrag  beläuft,  entscheidet  endgültig  ein  nach  § 7  zu
bildendes  Schiedsgericht.  Alle  hiernach  von  der  Gesellschaft  etwa  zu  zahlenden
Beträge  sind  an  die  Kasse  des  Kaiserlichen  Gouvernements  abzuführen.

Hat  ein  Verschulden  der  Gesellschaft  bei  der  Erfüllung  der  ihr  in  dieser
Urkunde  auferlegten  Verpflichtungen  zur  Folge,  daß  die  Eisenbahnstrecke  nicht
rechtzeitig  gebaut  oder  nicht  betrieben  werden  kann,  so  ist  der  Reichskanzler  befugt,
auf  Kosten  der  Gesellschaft  den  Bau  oder  Weiterbau  der  Bahn  und  die  Einrichtung
  oder  Fortführung  des  Betriebs  einem  Dritten  zu  übertragen  oder  selbst
zu  übernehmen.  Über  die  Frage,  ob  ein  solches  Verschulden  der  Gesellschaft
vorliegt,  entscheidet  ebenfalls  endgültig  ein  nach  §  7  dieser  Urkunde  zu  bildendes
Schiedsgericht.
        <pb n="541" />
                                                     531  —

                                                  §  7.
                                      Schiedsgericht.

Das  im  § 6  vorgesehene  Schiedsgericht  wird  in  der  Weise  gebildet,  daß
jeder  Teil  zwei  Schiedsrichter  bestellt  und  von  sämtlichen  Schiedsrichtern  ein
fünfter  als  Obmann  gewählt  wird.  Der  Reichskanzler  wird  die  von  ihm
gewählten  Schiedsrichter  der  Gesellschaft  benennen  und  die  Gesellschaft  gleichzeitig
auffordern,  die  von  ihr  zu  wählenden  Schiedsrichter  binnen  vier  Wochen,  vom
Tage  der  Zustellung  der  Aufforderung  an  gerechnet,  zu  bestellen  und  ihm  namhaft
zu  machen.  Kommt  die  Gesellschaft  dieser  Aufforderung  nicht  rechtzeitig  nach,
so  wählt  der  Reichskanzler  auch  die  fehlenden  Schiedsrichter.  Als  Obmanmn  ist
gewählt,  wer  die  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen  auf  sich  vereinigt.  Bei
Stimmengleichheit  wird  der  Obmann  von  dem  Präsidenten  des  Hanseatischen
Oberlandesgerichts  ernannt.  Das  Schiedsgericht  tritt  in  Berlin  zusammen.  Für
das  schiedsrichterliche  Verfahren  gelten,  soweit  in  dieser  Urkunde  nichts  anderes
festgesetzt  ist,  die  Vorschriften  des  zehnten  Buches  der  Zivilprozeßordnung.

                                                          §  8.
                                                  Vorzugsrechte.

         Solange  die  in  dieser  Urkunde  erteilte  Konzession  besteht,  wird  einem
anderen  Unternehmer  die  Anlage  einer  Eisenbahnstrecke,  welche  neben  den  verliehenen
  Bahnlinien  in  gleicher  Richtung  auf  dieselben  Orte  oder  unter  Berührung
mehrerer  Hauptpunkte  derselben  laufen  würde,  nicht  konzessioniert  werden.

   Vorkonzessionen  zum  Weiterbau  oder  zum  Bau  von  Anschlußbahnen  dürfen
nur  nach  Anhörung  der  Kamerun-Eisenbahngesellschaft  bewilligt  werden  und  bedürfen
  der  Genehmigung  durch  den  Reichskanzler.

      Auf  einen  Bahnbau  durch  das  Reich  oder  die  Kolonie  finden  die  Bestimmungen
  der  vorstehenden  beiden  Absätze  keine  Anwendung.

       Die  Gesellschaft  hat  ein  Vorzugsrecht  auf  die  Konzession  für  den  Bau
einer  Hafenanlage  am  Ausgangspunkte  der  Bahn  mit  der  Maßgabe,  daß  die
zu  schaffende  Hafenanlage,  soweit  sie  nicht  für  die  Zwecke  der  Eisenbahn  erfordert
wird,  dem  öffentlichen  Verkehre  freizugeben  ist.  Etwaige  Zweifel  über  die  Benutzung
  entscheidet  der  Reichskanzler.

                                                          §  9.
                                   Grundeigentumsbeschaffung.

      Alle  Eigentums-  oder  sonstigen  dinglichen  Rechte,  welche  dem  Schutzgebiet
an  dem  für  den  Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahn  und  ihre  künftige  Entwickelung
erforderlichen  Grund  und  Boden  kraft  seiner  Hoheitsrechte  oder  aus  irgend  einem
sonstigen  Rechtstitel  zustehen,  wird  das  Schutzgebiet  ohne  Entgelt  an  die  Gesellschaft
  abtreten.  Insoweit  ihm  ein  Verfügungsrecht  nicht  zusteht,  wird  der
Reichskanzler  —  nötigenfalls  im  Wege  der  Enteignung  —  dafür  besorgt  sein,
        <pb n="542" />
                                                            —  532  —

daß  der  Gesellschaft  von  den  Verfügungsberechtigten  der  erforderliche  Grund  und
Boden  frei  von  allen  Lasten  und  Eigentumseinschränkungen  zu  mäßigen  und
angemessenen,  von  der  Gesellschaft  zu  zahlenden  Preisen  zum  Eigentum  über—
lassen  wird.

                                                        §  10.

                                     Materialienentnahme.

      Der  Gesellschaft  ist  gestattet,  in  den  Wäldern,  über  welche  das  Schutzgebiet
  verfügen  kann,  ohne  Entgelt  Holz  in  den  Mengen  zu  entnehmen,  welche  für
den  Bau,  die  Unterhaltung  und  die  Erneuerung  des  Unterbaues  und  des  Oberbaues
  während  der  Konzessionsdauer  erforderlich  ist.  Die  Holzentnahme  darf  den
Grundsätzen  der  ordentlichen  Waldkultur  unter  Berücksichtigung  der  im  Bahngebiet
obwaltenden  Verhältnisse  nicht  widerstreiten.

     Die  Gesellschaft  darf  ferner  aus  den  dem  Verfügungsrechte  des  Schutzgebiets
  unterliegenden  Grundstücken  Erde,  Kies,  Sand  und  Steine  für  den  Bau,
die  Unterhaltung  und  die  Erneuerung  des  Unterbaues  sowie  der  Bahngebäude
und  Bahnwerkstätten  unentgeltlich  entnehmen,  soweit  dadurch  öffentliche  Interessen
nicht  verletzt  werden.

                                                          § 11.

                                                 Landgerechtsname.

      Die  Gesellschaft  ist  berechtigt,  sich  längs  der  Bahn,  nachdem  die  Zuweisung
von  ausreichenden  Reservaten  nach  Verhandlungen  mit  den  Eingeborenen  an  diese
erfolgt  ist,  nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen  Land  anzueignen:

   Ein  zu  beiden  Seiten  der  Bahn  sich  je  2  Kilometer  ausdehnender  Streifen
Land  ist  in  Blöcke  von  je  2  Kilometer  Tiefe  und  Breite  einzuteilen.  Innerhalb
der  Hälfte  dieser  Blöcke,  die  so  auszuwählen  sind,  daß  die  drei  Blöcke  an  den
Berührungsseiten  der  ausgewählten  Blöcke  freibleiben,  hat  die  Gesellschaft  das
Recht,  sich  diejenigen  Grundstücke  anzueignen,  die  sich  entweder  kraft  eines  privaten
oder  öffentlich  rechtlichen  Titels  im  Eigentume  des  Schutzgebiets  befinden  oder
als  herrenlos  seinem  Aneignungsrecht  unterstehen.  Der  Reichskanzler  ist  befugt,
Abänderungen  in  der  Abgrenzung  der  zur  Bodenzuteilung  an  die  Gesellschaft
bestimmten  Blöcke  zu  genehmigen,  doch  darf  das  Gesamtareal  dieser  Blöcke  das
Gesamtareal  der  übrigen  Blöcke  nicht  überschreiten.  Die  Gesellschaft  darf  sich
innerhalb  der  Blöcke  solche  Teile  nicht  aneignen,  welche  zum  Zwecke  des  Baues
von  Zufuhrwegen  zur  Eisenbahn  sowie  zu  fiskalischen  oder  gemeinnützigen  Anlagen
erforderlich  sind.  Für  diese  Zwecke  ist  auch  später  der  Grund  und  Boden,  soweit
er  noch  nicht  bebaut  oder  in  Kultur  genommen  worden  ist,  von  der  Gesellschaft
unentgeltlich  zurückzugeben.

Die  Gesellschaft  ist  ferner  berechtigt,  im  Umkreise  von  50  Kilometer  vom
Endpunkte  der  Eisenbahn  von  ihr  selbst  auszuwählende  Ländereien  bis  zu  einem
Flächeninhalte  von  10  000  Hektar  von  dem  dem  Schutzgebiet  entweder  kraft
eines  privaten  oder  öffentlich  rechtlichen  Titels  gehörigen  oder  allem  als  herrenlos
seinem  Aneignungsrecht  unterstehenden  Grund  und  Boden  innerhalb  15  Jahren
        <pb n="543" />
                                                        —  533  —

von  der  Erteilung  dieser  Konzession  ab  sich  anzueignen.  Insoweit  das  danach
von  der  Gesellschaft  erworbene  Land  zum  Bau  von  Zufuhrwegen  zur  Eisenbahn
oder  zu  fiskalischen  oder  gemeinnühigen  Anlagen  gebraucht  wird,  ist  die  Gesellschaft
verpflichtet,  es  gegen  Uberlassung  eines  gleich  großen  und  gleichwertigen,  dem
Schutzgebiete  gehörigen  Landes  zurückzugeben.

      Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  Fristen  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  bei
Verlust  der  Landgerechtsame  die  Kultivierung  der  Landblöcke  begonnen  werden  muß.

                                                       § 12.
                                           Bergwerksgerechtsame.

Für  die  Dauer  der  ersten  15  Jahre  nach  der  Bestätigung  des  Gesellschaftsvertrags
  wird  der  Reichskanzler  der  Gesellschaft  aus  dem  Gebiete,  welches  innerhalb
  zweier  durch  die  Bahnstrecke  getrennten  und  je  100  Kilometer  davon  entfernten
  Grenzlinien  zu  beiden  Seiten  der  Eisenbahn  belegen  ist,  auf  Antrag
Gebiete  bis  zu  80  000  Hektar  (500  Hektar  für  jedes  fertiggestellte  Kilometer)  in
höchstens  10  Abschnitten  zur  ausschließlichen  Aufsuchung  und  Gewinnung  von

Mineralien  (§  1  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  das  Schürfen  im  Schutzgebiete
  Kamerun,  vom  28.  November  1892)  vorbehaltlich  wohlerworbener  Rechte
Dritter,  überweisen.

  Für  die  innerhalb  dieser  Gebiete  betriebenen  bergbaulichen  Unternehmungen
ist  die  Gesellschaft  während  der  ersten  5  Jahre  nach  Verleihung  eines  Bergbaufeldes
  von  jeder  Zahlung  von  Gebühren  oder  Abgaben  befreit;  nach  dieser  Zeit
soll  die  Gesellschaft  während  der  Konzessionsdauer  keine  höheren  Gebühren  oder
Abgaben  zu  zahlen  haben,  als  andere  bergbauliche  Unternehmungen  im  Schutzgebiete
  Kamerun.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  Fristen  zu  bestimmen,  innerhalb  welcher  bei
Verlust  der  Bergwerksgerechtsame  der  Betrieb  in  einem  dem  öffentlichen  Interesse
entsprechenden  Umfang  aufgenommen  werden  muß.

                                                          § 13.

                                              Landveräußerung.

Die  Feststellung  der  Grundsätze,  nach  welchen  Ländereien  und  Bergwerksrechte
  veräußert  oder  länger  als  20  Jahre  verpachtet  werden  können,  unterliegt
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

                                                          §  14.
                                                 Steuerfreiheit.

Der  Bahnkörper  und  alle  zum  Betriebe  der  Bahn  gehörigen  Gebäude  und
Anlagen  sind  für  die  Dauer  der  Konzession  von  allen  Grund-  und  Gebäudesteuern
  befreit.  Ferner  genießen  Befreiung  von  Grundsteuer  für  die  Dauer  von
25  Jahren  von  der  Genehmigung  des  Gesellschaftsvertrags  alle  auf  Grund  des
§ 11  dieser  Konzession  in  das  Eigentum  der  Gesellschaft  lbergehenden  Grund-Reichs-Gesetzbl.

  1906.                                                                                86  
        <pb n="544" />
                                                            —  534  —

flächen  mit  ihrem  Zubehör,  solange  sie  in  diesem  Eigentume  verbleiben  und  noch
nicht  in  Kultur  genommen  sind.  Den  in  Kultur  genommenen  oder  aus  dem
Eigentume  der  Gesellchast  ausgeschiedenen  Grundflächen  wird  für  die  nächstfolgenden
  5  Jahre  volle  Befreiung  von  Grundsteuer  gewährt.  Vom  Ablaufe
dieser  5  Jahre  ab  genießen  sie  jede  Begünstigung,  welche  außer  der  vorgenannten
für  gleichartige  Grundflächen  dritten  Unternehmern  hinsichtlich  der  Grundsteuer
gewährt  werden  wird.
                                                        § 15.
                                                   Zollfreiheit.

Vorbehaltlich  Beobachtung  der  vorzuschreibenden  Förmlichkeiten,  wird  der
Gesellschaft  Zollfreiheit  für  die  zum  Bau,  zur  Ausrüstung,  Unterhaltung  und
zum  Betriebe  der  Eisenbahn  und  der  mit  ihr  verbundenen  Anlagen  erforderlichen
Materialien,  Maschinen,  Werkzeuge,  Geräte  und  sonstigen  Gegenstände  gewährt.

                                                             §  16.
                                                     Grundkapital.

Das  Grundkapital  wird  auf  16  640  000  Mark  festgesetzt,  eingeteilt  in
166  400  Anteile  über  je  100  Mark,  von  welchen  die  Anteile  Nr.  1  bis  56  400
die  Bezeichnung  Vorzugsanteile  Reihe  A  und  die  Anteile  Nr.  56  401  bis  166  400
die  Bezeichnung  Stammanteile  Reihe  B  tragen.

                                                                  § 17.

                                      Vorzugsanteile  und  Stammanteile.

Die  Vorzugsanteile  Reihe  A  sind  bei  der  Gewinnverteilung  und  bei  der
Liquidation  nach  §§  20  und  50  der  anliegenden  Satzung  bevorrechtigt.  Diese
Vorzugsberechtigung  kommt  jedoch  in  Wegfall,  wenn  die  Anteile  beider  Reihen
in  10  aufeinanderfolgenden  Jahren  den  gleichen  Anteil  am  Reingewinne  der
Gesellschaft  in  Höhe  von  mindestens  5  Prozent  erhalten  haben.  Die  Stammanteile
  Reihe  B  werden  zu  3  Prozent  verzinst  und  vom  fünften  Geschäftsjahr
an  in  86  Jahren  durch  Auslosung  zu  120  Mark  für  jeden  Anteil  getilgt;  die
danach  zu  leistenden  jährlichen  Zahlungen  betragen  für  die  ersten  4  Geschäftsjahre
330  000  Mark,  für  die  folgenden  86  Geschäftsjahre  374  831, 52    Mark  (—  3,40756  Prozent
  des  Nennwerts  der  Stammanteile  Reihe  B.

                                                          § 18.
                                           Zahlungspflicht  des  Reichs.
          Das  Reich  zahlt  den  Inhabern  der  Stammanteile  Reihe  B  am  1.  Juli
eines  jeden  Jahres  bis  zur  völligen  Tilgung  dieser  Anteile:
a)  vom  ersten  Geschäftsjahr  an  einen  jährlichen  Zins  von  3  Prozent  des
       eingezahlten  Anteilskapitals  vom  Tage  der  Einzahlung  an)  erstmals
1.  Juli  1907,
        <pb n="545" />
                                                         —  535  —

b)  vom  fünften  Geschäftsjahr  an  den  um  20  Prozent  erhöhten  Nenn-       betrag
  der  jeweiligen  gelosten  und  als  solche  abzustempelnden  Anteil-        scheine,
  erstmals  am  1.  Juli  1911.

Das  Stimmrecht  für  die  gelosten  Anteile  steht  dem  Reiche  zu.

                                                           § 19.
                                    Zahlungspflicht  der  Gesellschaft.

      Die  Gesellschaft  hat  spätestens  am  15.  Juni  eines  jeden  Jahres,  erstmals
am  15.  Juni  1907,  bis  zur  völligen  Tilgung  der  Stammanteile  Reihe  B  an
das  Reich  den  Betrag  der  von  ihm  nach  §  18  am  1.  Juli  an  die  Inhaber  der
Stammanteile  Reihe  B  zu  leistenden  Zahlungen  abzuführen.  Hinsichtlich  der  am
15.  Juni  der  Jahre  1907  bis  1910  von  der  Gesellschaft  an  das  Reich  zu
leistenden  Zahlungen  gilt  diese  Verpflichtung  zu  Lasten  der  Baurechnung.  Für
die  späteren  Jahreszahlungen  greift  diese  Verpflichtung  nur  insoweit  Platz,  als
der  Reingewinn  des  voraufgegangenen  Geschäftsjahrs  nach  Abzug  der  dem  ordentlichen
  Reservefonds  zuzuführenden  Beträge  und  der  auf  die  Vorzugsanteile  Reihe  A
entfallenden  Vorwegzinsen  von  3  Prozent  (§  20  der  Satzung)  dazu  ausreichen.
Bei  Berechnung  des  Reingewinns  sind  sämtliche  Einnahmen  der  Gesellschaft,
insbesondere  auch  der  Zinsertrag  aus  den  noch  nicht  verausgabten  Bau-  und
Betriebsfonds,  ferner  etwaige  Gewinne  aus  Landverkäufen  sowie  aus  Beteiligung
an  Unternehmungen,  welchen  diese  Konzession  zu  Grunde  liegt,  in  Betracht  zu  ziehen.

                                                          § 20.

Außer  den  ihnen  nach  §  18  vom  Reiche  zu  leistenden  Zahlungen  erhalten
die  Inhaber  der  Stammanteile  Reihe  B  von  der  Gesellschaft:  den  Rest  des  Reingewinns,
  der  nach  Abzug  der  Beiträge  zum  ordentlichen  Reservefonds,  der
Vorwegzinsen  von  3  Prozent  auf  die  Vorzugsanteile  Reihe  A,  der  nach  §  19  an
das  Reich  abzuführenden  Beträge,  der  Tantieme  des  Aufsichtsrats  und  der  Superdividende
  von  2  Prozent  auf  die  Vorzugsanteile  Reihe  A  verbleibt,  und  zwar
unverkürzt  bis  zur  Höhe  von  2  Prozent  des  Nennwerts  der  Stammanteile
Reihe  B.  Der  dann  etwa  noch  verbleibende  Uberschuß  wird  zur  Hälfte  dem
Reiche  zugewiesen,  die  andere  Hälfte  fällt  als  weiterer  Gewinnanteil  den  Anteilen
beider  Reihen  nach  dem  Verhältnis  ihres  Nennwerts  zu.

Die  Inhaber  der  abgestempelten  Stammanteilscheine  Reihe  B  haben  nur
auf  den  im  vorstehenden  bezeichneten  Rest  des  Reingewinns  Anspruch.

                                                            § 21.
                                                       Zahlstellen.

   Die  an  die  Inhaber  der  Stammanteile  Reihe  B  gemäß  §  18  vom  Deutschen
Reiche  und  nach  §  20  von  der  Gesellschaft  zu  leistenden  Zahlungen  erfolgen  durch
die  gleichen  Zahlstellen  gegen  Auslieferung  der  den  Anteilen  beizugebenden  Gewinn-                                                                                                                                                86“
        <pb n="546" />
                                                  —  536  —

anteilscheine  und  bei  Einlösung  der  ausgelosten  Stammanteile  Reihe  B  gegen
Abstempelung  der  Anteilscheine.

                                                 §   22.
                                        Ubertragung.

     Die  Ubertragung  der  Konzession  an  andere  Personen  oder  Gesellschaften
bedarf  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

                                                    § 23.
                                  Erwerbsrecht  des  Reichs.

      Das  Reich  hat  vom  Beginne  des  21.  Geschäftsjahrs  an  jederzeit  das  Recht,
die  Vorzugsanteile  Reihe  A,  die  noch  nicht  ausgelosten  und  abgestempelten
Stammanteile  Reihe  B  und  die  ausgelosten  und  abgestempelten  Stammanteile
Reihe  B  durch  einseitige,  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  mit  dreimonatlicher  Frist
abzugebende  Erklärung  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahrs  zu  erwerben.

Sofern  der  Erwerb  vor  Ablauf  des  30.  Geschäftsjahrs  erfolgt,  beträgt  der
Erwerbspreis  für  jeden  Vorzugsanteil  Reihe  A  sowie  für  jeden  noch  nicht  ausgelosten
  und  abgestempelten  Stammanteil  Reihe  B  einhundertundfünfzig  Mark,
für  jeden  ausgelosten  und  abgestempelten  Stammanteil  Reihe  B  dreißig  Mark.
Sofern  der  Erwerb  nach  Ablauf  des  30.  Geschäftsjahrs  erfolgt,  beträgt  der
Erwerbspreis  für  die  Vorzugsanteile  Reihe  A  die  zwanzigfache  Kapitalisierung
der  auf  die  Vorzugsanteile  Neihe  A  im  Durchschnitte  der  letzten  fünf,  bei  Abgabe
  der  Erklärung  abgeschlossenen  Geschäftsjahre  enffallenden  Gewinnanteile,
jedoch  nicht  weniger  als  den  Neumwert  und  nicht  mehr  als  das  anderthalbfache
dieses  Nennwerts,  also  nicht  weniger  als  einhundert  und  nicht  mehr  als  einhundertundfünfzig
  Mark  für  jeden  Vorzugsanteil  Reihe  A.  Der  Erwerbspreis  der
noch  nicht  ausgelosten  und  abgestempelten  Stammanteile  Reihe  B  beträgt  einhundertundzwanzig
  Mark  für  jeden  Anteil,  zuzüglich  eines  Betrags,    welcher  der
zwanzigfachen  Kapitalisierung  der  gemäß  §  20  Ziffer  6  und  7  der  anliegenden
Satzung  im  Durchschnitte  der  letzten  fünf  bei  Abgabe  der  Erklärung  abgeschlossenen
Geschäftsjahre  auf  die  Stammanteile  Reihe  B  entfallenden  Gewinnanteile  entspricht,
welcher  jedoch  dreißig  Mark  nicht  übersteigen  darf.  Der  Erwerbspreis  der  ausgelosten
  und  abgestempelten  Stammanteile  Reihe  B  beträgt  die  Wanzigfache
Kapitalisierung  der  gemäß  §  20  Ziffer  6  und  7  der  anliegenden  Satzung  im
Durchschnitte  der  letzten  fünf  bei  Abgabe  der  Erblärung  abgeschlossenen  Geschäftsjahre
  auf  die  Stammanteile  Reihe  B  entfallenden  Gewinnanteile,  jedoch  nicht
mehr  als  dreißig  Mark  für  jeden  Schein.

     Dem  Deutschen  Reiche  steht  es  frei,  lediglich  die  Vorzugsanteile  Reihe  A
oder  die  noch  nicht  ausgelosten  und  abgestempelten  Stammanteile  Reihe  B  oder
die  ausgelosten  und  abgestempelten  Stammanteile  Reihe  B  zu  erwerben.  Nach
Erwerb  einer  dieser  Gattungen  steht  ihm  das  Recht  auf  Erwerb  der  anderen
Gattungen  noch  in  derselben  Weise  zu.
        <pb n="547" />
                                            —  537  —

                                             § 24.
                                      Auflösung.

Falls  es  sich  herausstellt,  daß  die  Gesellschaft  wegen  Zahlungsunfähigkeit
den  Bau  der  Bahn  nicht  vollenden  oder  den  Betrieb  nicht  aufnehmen  kann  oder
den  Betrieb  einzustellen  genötigt  ist,  sind  die  in  den  §§  8  bis  12,  14,  15  der
Gesellschaft  verliehenen  Vorzugsrechte  verwirkt,  vorbehaltlich  des  auf  Grund  dieser
Konzession  von  der  Gesellschaft  zur  Zeit  der  Einstellung  des  Baues  beziehungsweise
Betriebs  bereits  erworbenen  Grund-  und  Bergwerkseigentums.  Das  Reich  ist  in
diesem  Falle  berechtigt,  das  Unternehmen  in  seinem  ganzen  Umfange  mit  allem
Betriebsmaterial  und  sonstigem  Zubehöre,  den  Reserve-  und  Erneuerungsfonds
gegen  eine  Abfindung  der  Inhaber  der  Vorzugsanteile  Reihe  A  in  Höhe  des
Nenmwerts  dieser  Vorzugsanteile  zu  erwerben.  Wird  von  dieser  Berechtigung
kein  Gebrauch  gemacht,  so  ist  der  Reichskanzler  befugt,  die  Gesellschaft  für  aufgelöst
  zu  erklären  und  die  Liquidation  herbeizuführen.

                                                   § 25.
Ein  Beschluß  der  Hauptversammlung  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  oder
auf  Herabsetzung  des  Grundkapitals  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  unter  allen
Umständen  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.

                                                   §  26.

Für  die  Liquidation  gelten  die  Vorschriften  der  §§  48,  49  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs.

Bei  Ausschüttung  der  Liquidationsmasse  sind  auf  die  Vorzugsanteile
Reihe  A  vorweg  die  ihrem  Nennwert  entsprechenden  Beträge  zu  verteilen.  Den
Rest  des  Liquidationserlöses  erhält  das  Reich  bis  zur  Höhe  von  120  Prozent
des  Nennwerts  der  Stammanteile  Reihe  B.  Ein  alsdann  etwa  noch  verbleibender
Überschuß  fällt  zur  Hälfte  dem  Reiche  zu,  die  andere  Hälfte  wird  nach  dem
Verhältnisse  der  Nennwerte  auf  die  Vorzugsanteile  Reihe  A  und  der  Stammanteile
  Reihe  B  verteilt.  Die  ausgelosten  und  abgestempelten  Stammanteile
Reihe  B  stehen  den  noch  nicht  ausgelosten  und  abgestempelten  gleich.

                                                   § 27.
                                       Konzessionsablauf.

Bei  dem  Ablaufe  der  Konzession  nach  90  Jahren  wird  das  Reich  entweder
die  Konzession  verlängern  oder  das  gesamte  Unternehmen  in  dem  im  §  24
bezeichneten  Umfang  erwerben.

Im  ersteren  Falle  hat  die  Verlängerung  der  Konzession  auf  der  Grundlage
zu  geschehen,  daß  das  Reich  als  Eigentümer  der  gesamten  Stammanteile  Reihe  B
an  dem  Unternehmen  beteiligt  ist,  und  daß  die  Vorrechte  der  Vorzugsanteile
        <pb n="548" />
                                                 —  538  —

Reihe  A,  soweit  sie  nicht  auf  Grund  des  §  17  schon  vorher  erloschen  sind,  in
Wegfall  kommen.

     In  dem  an  zweiter  Stelle  genannten  Falle  wird  das  Reich  an  die  Inhaber
der  Vorzugsanteile  Reihe  A  deren  Nennwert,  zuzüglich  des  dem  Verhältnisse  dieser
Vorzugsanteile  zu  dem  gesamten  Grundkapital  entsprechenden  Anteils  an  dem
ordentlichen  Reservefonds,  auszahlen;  der  Betriebsreservefonds,  Erneuerungsfonds
und  Spezialreservefonds  (§§  22  bis  24  der  Satzung)  gehen  mit  dem  Unternehmen
an  das  Reich  über.

 

               Satzung  der  Kamerun-Eisenbahngesellschaft  (K.  E.  G.).

                                   I.  Allgemeine  Bestimmungen.

                                                   § 1.               .

                                                 Firma.
   Unter  der  Firma

„                                     Kamerun-Eisenbabngesellschaft“

wird  auf  Grund  des  §  11  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  813)
eine  Kolonialgesellschaft  errichtet.

                                                      §  2.
                                                    Zweck.

     Der  Zweck  der  Gesellschaft  ist  der  Bau,  die  Ausrüstung  und  der  Betrieb
einer  Eisenbahn  von  Duala  nach  dem  Manengubagebirge  im  Deutschen  Schutz
gebiete  Kamerun  auf  Grund  der  vom  Reichskanzler  am  ..  .  ...  ...  .  .  ..  .
erlassenen  Konzession.

Die  Gesellschaft  ist  berechtigt:

a)  den  Betrieb  der  ganzen  Bahn  oder  einzelner  Strecken  zu  verpachten
       oder  anderen  zu  überlassen,

b)  Konzessionen  für  den  Bau,  die  Ausrüstung  und  den  Betrieb  von  Fort—
      setzungs-,  Neben-,  Zweig-  und  Anschlußlinien  zu  erwerben,

I)  Liegenschaften  und  Bergwerksgerechtsame  sowie  sonstige  Rechte  jeder  Art
      zu  erwerben  und  zu  verwerten,

d)  Hafenanlagen  und  Lagerhäuser  selbst  oder  durch  andere  zu  bauen,  aus-       zurüsten
  und  zu  betreiben,  auch  zu  pachten  und  zu  verpachten,
        <pb n="549" />
                                                  —  539  —

e)  alle  sonst  zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben  dienlichen  Anlagen  und  Geschäfte
jeder  Art  zu  errichten,  zu  erwerben,  zu  betreiben,  zu  pachten,  zu  ver—
pachten  und  zu  veräußern,  auch  sich  an  Unternehmungen  anderer  in
jeder  zulässigen  Form  zu  beteiligen,

1)  Zweigniederlassungen  im  Deutschen  Reiche  oder  in  den  Deutschen  Schutzgebieten
  zu  errichten.

                                             § 3.
                                             Sitz.

Die  Gesellschaft  hat  ihren  Sitz  und  allgemeinen  Gerichtsstand  in  Berlin.
                                              § 4.

                                           Dauer.

Die  Dauer  der  Gesellschaft  ist  nicht  beschränkt.

                                                § 5.
                                             Organe.
Die  Organe  der  Gesellschaft  sind:
der  Vorstand,
der  Aufsichtsrat,
die  Hauptversammlung.

                                                   § 6.

                                  Bekanntmachungen.

Die  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  erfolgen  rechtswirksam,  soweit  diese
Satzung  nicht  ein  anderes  bestimmt,  durch  einmalige  Veröffentlichung  im  Deutschen
Reichsanzeiger.

Die  Gesellschaft  wird  ihre  Bekanntmachungen  außerdem  durch  andere  vom
Aufsichtsrate  zu  bestimmende  Blätter  veröffentlichen,  ohne  daß  indessen  von  dieser
Veröffentlichung  die  Rechtswirksamkeit  der  Bekanntmachung  abhängt.

Bei  bekanntgemachten  Fristen  wird  der  Tag  der  Ausgabe  des  Blattes  mitgerechnet.


                                            II.  Grundkapital.
                                                     § 7.
                                          Grundkapital.

Das  Grundkapital  der  Gesellschaft  beträgt  16  640  000  Mark,  eingeteilt  in
166  400  fortlaufende  Nummern  tragende  Anteile  über  je  einhundert  Mark.

Die  Anteile  Nr.  1  bis  56 400  bilden  die  Reihe  A  und  tragen  die  Bezeichnung
  „Vorzugsanteile“.  Sie  sind  nach  näherer  Bestimmung  der  §§  20,  50
bei  der  Gewinnverteilung  und  bei  der  Auflösung  der  Gesellschaft  bevorrechtigt.
        <pb n="550" />
                                                      —  540  —

Die  Anteile  Nr.  56401  bis  166400  bilden  die  Reihe  B  und  tragen  die

Bezeichnung  „Stammanteile“.  Das  Kapital  dieser  Stammanteile  Reihe  B  wird
gemäß  §17  innerhalb  86  Jahren  vom  Beginne  des  fünften  Geschäftsjahrs  der

Gesellschst  ab  auf  Grund  von  Auslosungen  mit  einem  Zuschlage  zum  Nennwerte
  von  zwanzig  vom  Hundert  am  1.  Juli  jedes  Jahres  an  den  vom  Reichskanzler
  bestimmten  Zahlstellen  vom  Reiche  zurückgezahlt.  Die  Auslosung  findet
zu  notariellem  Protokoll  an  einem  vom  Reichskanzler  bestimmten  Orte  am  ersten
Werktage  des  Monats  Mai,  zum  ersten  Male  im  Mai  1911,  statt.  Die
gezogenen  Nummern  der  ausgelosten  Stammanteile  der  Reihe  B  sind  öffentlich
bekannt  zu  machen.  Die  behufs  Tilgung  gelosten  Stammanteile  Reihe  B  werden
abgestempelt  und  haben  fernerhin  nur  noch  auf  den  im  §.20  Ziffer  6  und 7
bezeichneten  Anteil  am  Reingewinn  Anspruch.  Das  Stimmrecht  für  die  gelosten
Anteile  steht  dem  Reiche  zu.

Die  Vorrechte  der  Vorzugsanteile  Reihe  A  nach  den  §§  20,  50  bei  der
Gewinnverteilung  und  bei  der  Auflösung  der  Gesellschaft  fallen  fort,  wenn  auf
die  Vorzugsanteile  Reihe  A  und  die  Stammanteile  Reihe  B  in  zehn  aufeinanderfolgenden
  Jahren  für  beide  gleich  hohe  Gewinnanteile,  indessen  nicht  weniger  als
fünf  vom  Hundert,  entfallen  sind.  Sie  fallen  jedenfalls  vom  Beginne  des  einundneunzigsten
  Geschäftsjahrs  an  fort.

                                                          §  8.

Auf  die  Vorzugsanteile  Reihe  A  ist  bei  der  Errichtung  der  Gesellschaft  der
vierte  Teil  ihres  Nenmwerts  in  barem  Gelde  einzuzahlen.  Die  weiteren  Einzahlungen
  werden  durch  den  Vorstand  auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Aufsichtsrats
  mit  einmonatlicher  Frist  eingefordert.  Jedes  Mitglied  ist  berechtigt,  die
Vollzahlung  jederzeit  auch  schon  vorher  sofort  zu  leisten.  Wird  die  Zahlung  in
der  festgesetzten  Frist  nicht  geleistet,  so  kann  der  Säumige  zur  Zahlung  der
fälligen  Beträge  nebst  5  Prozent  Zinsen  vom  Fälligkeitstag  ab  im  Rechtsweg
angehalten  werden.  Statt  dessen  kann  nach  zweimaliger  Zahlungsaufforderung,
welche  in  gleicher  Frist  und  unter  Androhung  des  Ausschlusses  stattzufinden  hat,
durch  Beschluß  des  Aufsichtsrats  der  Säumige  seines  Anteils  zu  Gunsten  der
Gesellschaft  für  verlustig  und  der  etwa  über  den  Anteil  ausgestellte  Schein  für
kraftlos  erklärt  werden.  Diese  Erklärung  wird  ihm  schriftlich  mitgeteilt  und  der
für  verfallen  erklärte  Anteil  der  Gesellschaft  zugeschrieben;  die  letztere  ist  berechtigt,
ihr  zugeschriebene  Anteile  zu  verwerten.  Die  Geltendmachung  eines  weiteren
Schadens  ist  nicht  ausgeschlossen.

       Die  Stammanteile  Reihe  B  sind  bei  der  Errichtung  der  Gesellschaft  voll
einzuzahlen.
                                                         §  9.

                                                     Mitglieder.
Die  Zeichner  der  auszugebenden  Anteile  sowie  demnächst  deren  Rechtsnachfolger
  bilden  die  Gesellschaft.
Einzelne  Mitglieder  können  nicht  auf  Teilung  klagen.
Die  Anteile  sind  unteilbar.
        <pb n="551" />
                                                         —  541  —

                                                    § 10.
                                                 Haftung.
    Für  die  Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  haftet  den  Gläubigern  nur  das
Gesellschaftsvermögen.
                                                    § 11.

   Der  Zeichner  eines  Anteils  ist  für  die  Zahlung  des  vollen  Nennbetrags
sowie  des  etwa  festgesetzten  Aufgeldes  verhaftet.

Darüber  hinaus  haben  die  Mitglieder  der  Gesellschaft  keine  Verpflichtung.

     Die  Zeichner  von  Anteilen  und  deren  Rechtsnachfolger  können  von  den
ihnen  obliegenden  Leistungen  nicht  befreit  werden  und  sind  nicht  befugt,  gegen
das  Recht  auf  diese  Leistung  eine  Forderung  an  die  Gesellschaft  aufzurechnen.

                                                   §  12.
                                             Anteilscheine.

     Die  Urkunden  über  die  Anteile  der  Gesellschaft  (Anteilscheine)  werden  erst
nach  Vollzahlung  der  Anteile  ausgefertigt.  Sie  lauten  auf  den  Inhaber  und
werden  in  einem  von  der  Gesellschaft  zu  führenden  Stammbuche  vermerkt.  Auf
Verlangen  des  Inhabers  können  die  Anteilscheine  auch  auf  den  Namen  umgeschrieben
  werden.  Alsdann  ist  der  Eigentümer  nach  Namen,  Stand  und  Wohnort
  in  dem  Stammbuche  der  Gesellschaft  einzutragen.

       Nach  Bestimmung  des  Aufsichtsrats  werden  die  Anteilscheine  in  Stücken
über  einen,  zehn  und  fünfzig  Anteile  ausgestellt.  Jeder  Inhaber  eines  über
mehrere  Anteile  lautenden  Stückes  ist  berechtigt,  die  Ausfertigung  von  einzelnen
Stücken  über  jeden  Anteil  gegen  Erstattung  der  Kosten  zu  verlangen.  Sobald
ein  mit  mehreren  anderen  in  einem  Stücke  ausgefertigter  Stammanteil  Reihe  B
ausgelost  ist,  muß  die  Ausfertigung  der  Stücke  über  die  einzelnen  Stammanteile
Reihe  B  kostenfrei  erfolgen.

       Solange  die  Anteile  noch  nicht  voll  gezahlt  worden  sind,  weisen  sich  die
Mitglieder  der  Gesellschaft  als  solche  durch  die  Eintragung  ihrer  Anteile  auf
ihren  Namen  im  Stammbuche  der  Gesellschaft  aus.

                                                 §  13.
                                Gewinnanteilscheine.

     Mit  dem  Anteilschein  erhält  der  Inhaber  zugleich  die  Gewinnanteilscheine
für  die  nächsten  zehn  Jahre  und  einen  Erneuerungsschein  zur  Abhebung  neuer
Gewinnanteilscheine  nach  Ablauf  des  zehnjährigen  Zeitraums.

Die  Gewinnanteilscheine  und  die  Erneuerungsscheine  lauten  auf  den  Inhaber.

                                                §  14.
                                          Mitberechtigte.
   Steht  ein  Anteil  mehreren  Mitberechtigten  zu,  so  können  sie  die  Rechte  aus
dem  Anteile  nur  durch  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter  ausüben.  Hat  die  Ge-Reichs-
  Gesetzbl.  1906.
                                                                                                                       87
        <pb n="552" />
                                                  —  542  —

sellschaft  eine  Erklärung  dem  Anteilseigner  gegenüber  abzugeben,  so  genügt,  falls
ein  gemeinschaftlicher  Vertreter  der  Mitberechtigten  nicht  vorhanden  ist,  die  Abgabe
  der  Erklärung  gegenüber  einem  der  Mitberechtigten.

                                              § 15.
                                      Gerichtsstand.
   Durch  Zeichnung  oder  Erwerb  von  Anteilen  unterwerfen  sich  die  Mitglieder

für  alle  Streitigkeiten  mit  der  Gesellschaft  aus  dem  Gesellschaftsverhältnisse  dem
in  Berlin  zuständigen  Gericht  erster  Instanz.

             III.  Bilanz,  Ermittelung  und  Verwendung  des  Ertrags,
                                              Reservefonds.
                                            § 16.
                                      Geschäftsjahr.

      Das  Geschäftsjahr  ist  das  Kalenderjahr.  Das  erste  Geschäftsjahr  umfaßt
die  Zeit  von  der  Errichtung  der  Gesellschaft  bis  zum  31.  Dezember  1906.

    Auf  den  31.  Dezember  ist  von  dem  Vorstande  die  Bilanz  für  das  abgelaufene
  Geschäftsjahr  zu  ziehen.  Diese  muß  mit  einer  Gewinn-  und  Verlustrechnung
  und  mit  einem  den  Vermögensstand  und  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft
  entwickelnden  Berichte  des  Vorstandes  sowie  mit  dem  von  dem  Aufsichtsrate
  zu  erstattenden  Prüfungsberichte  der  Hauptversammlung  alljährlich  vor  dem
30.  Juni  vorgelegt  werden.

       Der  Hauptversammlung  ist  die  Genehmigung  der  Bilanz  sowie  die  Erteilung
  der  Entlastung  für  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrats
  vorbehalten.

                                               §  17.  .
                                Gewährleistung  des  Reichs.

      Das  Deutsche  Reich  hat  es  übernommen,  den  Inhabern  der  Stammanteile
Reihe  B  am  1.  Juli  eines  jeden  Jahres  drei  vom  Hundert  des  eingezahlten
Kapitals  zu  gewähren,  erstmals  am  1.  Juli  1907  für  das  mit  dem  31.  Deember
  1906  ablaufende  Geschäftsjahr  sowie  das  Kapital  der  Stammanteile
eihe  B  vom  fünften  Geschäftsjahr  ab  in  jährlichen  Raten  am  1.  Juli  jedes
Jahres,  erstmals  am  1.  Juli  1911,  in  86  Jahren  nach  dem  anliegenden
Tilgungsplane  mit  einem  Zuschlage  zum  Nennwerte  von  zwanzig  vom  Hundert,
also  mit  einhundertundzwanzig  Mark  für  jeden  Stammanteil  Reihe  B,  zurückzuzahlen.

    Die  Zahlungen  erfolgen  unmittelbar  durch  die  vom  Reichskanzler  bestimmten
Zahlstellen,  denen  die  erforderlichen  Beträge  vom  Reiche  zugewiesen  werden.
        <pb n="553" />
                -----        549   ----------                                                                                                                                                                             § 18.
                                         Bauzinsen.

       Während  der  auf  vier  Jahre  bemessenen  Bauzeit  erhalten  die  Vorzugsanteile
  Reihe  A  zu  Lasten  der  Baurechnung  Bauzinsen  in  Höhe  von  drei  vom
Hundert  des  eingezahlten  Kapitals.

    Die  Gesellschaft  hat  ferner  dem  Reiche  am  15.  Juni  der  Jahre  1907  bis
1910  den  vollen  Betrag  der  von  dem  Reiche  gemäß  §  17  Abs.  1  an  die  Anteilseigner
  zu  leistenden  Zahlungen  zu  vergüten,  und  zwar  gleichfalls  zu  Lasten  der Baurechnung


                                                § 19 .                 

         Der  sich  bei  Abschluß  der  Baurechnung  etwa  ergebende  Uberschuß  fließt

dem  Erneuerungsfonds  (§  23)  zu.

                                               §  20.
                                   Gewinnverteilung.

      Auf  Vorschlag  des  Aufsichtsrats  beschließt  die  Hauptversammlung  über  die
Höhe  der  vorzunehmenden  Abschreibungen  und  Rücklagen.  Der  nach  Abzug  der
Abschreibungen  und  Rücklagen,  insbesondere  der  Rücklage  gemäß  §  24,  verbleibende
Reingewinn  wird  in  nachstehender  Reihenfolge  verteilt:

1.  5  vom  Hundert  werden  dem  ordentlichen  Reservefonds  zugeführt;

2.  alsdann  erhalten  die  Vorzugsanteile  Reihe  A  einen  Gewinnanteil  bis
      zur  Höhe  von  3  vom  Hundert  des  eingezahlten  Kapitals;

3.  alsdann  erhält  das  Reich  denjenigen  Betrag,  den  es  für  gewährleistete
      Gewinnanteile  und  Tilgung,  einschließlich  des  Zuschlags,  an  die  Inhaber
      der  Stammanteile  Reihe  B  für  das  betreffende  Geschäftsjahr  zu  zahlen
hat  (§  18  der  Konzessionsurkunde;

4.  den  zehnten  Teil  des  alsdann  verbleibenden  Uberschusses  erhält  der
      Aufsichtsrat;

5.  aus  den  übrigen  neun  Zehnteln  erhalten  die  Vorzugsanteile  Reihe  A
      einen  weiteren  Gewinnanteil  bis  zur  Höhe  von  2  vom  Hundert  ihres
      Nennwerts;

6.  alsdann  erhalten  die  Stammanteile  Reihe  B,  und  zwar  sowohl  die
      noch  nicht  ausgelosten  wie  die  ausgelosten  und  abgestempelten,  einen
      weiteren  Gewinnanteil  bis  zur  Höhe  von  2  vom  Hundert  ihres

:     Nennwerts;

7.  von  dem  alsdann  noch  verbleibenden  Uberschuß  erhält  das  Reich  die
      Hälfte,  die  andere  Hälfte  fällt  als  weiterer  Gewinnanteil  den  Anteilen
      beider  Reihen,  einschließlich  der  ausgelosten  Stammanteile  Reihe  B,
      nach  Verhältnis  ihrer  Rennwerte  zu,  sofern  nicht  die  Hauptversammlung
      beschließt,  die  auf  die  Anteile  entfallende  Hälfte  zu  besonderen  Rücklagen
      oder  zu  Wohlfahrtszwecken  zu  verwenden.

 

                                                                                                                                             87.
        <pb n="554" />
                                                 —  544  —

      Die  Zahlungen  erfolgen  spätestens  am  1.  Juli  nach  dem  abgelaufenen
Geschäftsjahre  durch  die  vom  Reichskanzler  bestimmten  Zahlstellen.  Die  nach
Ziffer  3  an  das  Reich  zu  zahlenden  Gewinnanteile  sind  spätestens  am  15.  Juni
an  das  Reich  abzuführen.

                                                 §    21.
                                 Ordentliche  Reservefonds.

     Der  ordentliche  Reservefonds  dient  zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz  sich
ergebenden  Verlustes  am  Gesellschaftskapitale.  Die  Uberweisungen  an  den  ordentlichen
  Reservefonds  hören  auf,  sobald  und  so  oft  er  den  zehnten  Teil  des  Grundkapitals
  erreicht  hat.

Eine  besondere  Anlegung  des  Betrags  des  ordentlichen  Reservefonds  ist
nicht  erforderlich.

Ein  etwa  bei  der  Ausgabe  neuer  Anteile  der  Gesellschaft  zufließendes  Aufgeld
  ist  dem  ordentlichen  Reservefonds  zuzuführen.

                                                 §  22.
                                   Betriebsreservefonds.

   Der  aus  dem  Baukapitale  zu  beschaffende  Betriebsreservefonds  dient  ausschließlich
  zur  Deckung  von  Verlusten,  welche  sich  bei  dem  Jahresabschluß  aus
dem  etwaigen  Überwiegen  der  Betriebsausgaben  über  die  Betriebseinnahmen
herausstellen.

     Der  Betrag  des  Betriebsreservefonds  ist  in  Schuldverschreibungen  oder
verzinslichen  Schatzanweisungen  des  Deutschen  Reichs  oder  eines  deutschen  Bundes.-staats
  anzulegen.  Eine  andere  Anlegung  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  zulässig.  Seine  Zinsen  fließen  den  Betriebseinnahmen  zu.

                                                § 23.
                                    Erneuerungsfonds.

      Zur  Bestreitung  der  Kosten  der  regelmäßig  wiederkehrenden  Erneuerung  des
Oberbaues,  und  zwar  auch  einzelner  seiner  Stücke,  und  der  rollenden  Eisenbahnbetriebsmittel,
  insoweit  es  sich  um  den  Ersatz  ganzer  Lokomotiven  und  Wagen
handelt,  ist  ein  Erneuerungsfonds  anzulegen.  Die  Zuschüsse  zu  dem  Erneuerungsfonds
  sind  aus  den  Betriebseinnahmen  zu  leisten  und  werden  von  dem  Aufsichtsrate
  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  nach  Bedürfnis  von  fünf  zu  fünf
Jahren  in  Hundertsätzen  vom  Werte  der  vorhandenen  rollenden  Eisenbahnbetriebsmittel
  sowie  des  Oberbaues  festgesetzt.  Dem  Erneuerungsfonds  sind  auch  die
Erlöse  aus  den  entsprechenden  abgängigen  Materialien  sowie  die  Zinsen  des
Erneuerungsfonds  selbst  zu  überweisen.  Ubersteigt  der  Erneuerungsfonds  den
fünften  Teil  des  für  die  Festsetzung  des  jährlichen  Zuschusses  ermittelten  Kapitalwerts,
  so  unterbleibt  für  dieses  Jahr  nicht  nur  der  Zuschuß,  sondern  es  werden
        <pb n="555" />
                                               —  545  —

auch  die  Erlöse  aus  den  abgängigen  Materialien  sowie  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds
  den  Betriebseinnahmen  zugeführt.

          Der  Betrag  des  Erneuerungsfonds  ist  in  gleicher  Weise  wie  der  des
Betriebsreservefonds  anzulegen.

                                                 § 24.
                                      Spezialreservefonds.

       Zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  die  durch  außergewöhnliche  Elementarereignisse,
  größere  Unfälle,  Tötungen  und  Körperverletzungen  von  Personen  sowie
Beschädigungen  fremder  Sachen  durch  den  Eisenbahnbetrieb  hervorgerufen  werden,
muß  ein  Spezialreservefonds  angelegt  werden.  Die  Zuschüsse  zu  diesem  Spezialreservefonds
  sind  aus  dem  Reingewinne  vorweg  zu  leisten  und  werden  vom  Aufsichtsrate
  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  nach  Bedürfnis  von  fünf  zu
fünf  Jahren  festgesetzt.  Ihm  fließen  außerdem  die  Zinsen  des  Spezialreservefonds
selbst  zu.  Erreicht  der  Spezialreservefonds  eine  vom  Aufsichtsrate  mit  Genehmigung
der  Aufsichtsbehörde  zu  bestimmende  Höhe  des  Wertes  der  Bahnanlagen,  so
können  für  die  Dauer  dieses  Bestandes  weitere  Zuschüsse  unterbleiben.

Der  Betrag  des  Spezialreservefonds  ist  in  gleicher  Weise  wie  der  des
 Betriebsreservefonds  anzulegen.

                                                IV.  Verwaltung.

                                             a.  Der  Vorstand.

                                                           §  25.
                                                      Vorstand.

     Der  Vorstand  vertritt  die  Gesellschaft  nach  außen  in  allen  Rechtsgeschäften
und  sonstigen  Angelegenheiten.  Er  führt  die  Verwaltung  selbständig,  soweit  nicht
nach  dieser  Satzung  der  Aufsichtsrat  oder  die  Hauptversammlung  mitzuwirken
haben.  Dritten  gegenüber  ist  eine  Beschränkung  der  Vertretungsbefugnis  des
Vorstandes  unwirksam.

                     Der  Vorstand  hat  seine  Niederlassung  in  Berlin.

                                                          §   26.
                                                      Bestellung.

   Der  Vorstand  wird  vom  Aufsichtsrate  zu  notariellem  Protokoll  bestellt.
Eine  Ausfertigung  des  notariellen  Protokolls  dient  als  sein  Ausweis.
Zum  Mitgliede  des  Vorstandes  können  nur  Personen  männlichen  Geschlechts,
welche  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sind,  bestellt  werden.
   Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Vorstandes  ist  jederzeit  widerruflich,
unbeschadet  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.
        <pb n="556" />
                                                      —  546  —

                                                § 27.
                                        Vorsitzender.

   Der  Vorstand  besteht  aus  einem  oder  mehreren  Mitgliedern.  Wenn  der
Vorstand  aus  mehreren  Mitgliedern  besteht,  kann  der  Aufsichtsrat  zu  notariellem
Protokoll  eins  der  Mitglieder  zum  Vorsitzenden  des  Vorstandes  ernennen.

    Wenn  der  Vorstand  nur  aus  einem  Mitgliede  besteht,  so  bedarf  dessen
Bestellung,  bei  mehreren  Mitgliedern  die  Ernennung  des  einen  zum  Vorsitzenden
des  Vorstandes,  der  Bestätigung  durch  die  Aufsichtsbehörde.

                                                    § 28.
                                             Vertretung.

     Alle  Willenserklärungen,  welche  für  die  Gesellschaft  verbindlich  sein  sollen,
und  alle  Bekanntmachungen  der  Gesellschaft  sind,  wenn  der  Vorstand  nur  aus
einem  Mitgliede  besteht,  von  diesem  allein,  wenn  der  Vorstand  aus  mehreren
Mitgliedern  besteht,  von  dem  Vorsitzenden  des  Vorstandes  allein,  von  den  übrigen
Mitgliedern  des  Vorstandes  von  je  zweien  gemeinschaftlich  oder  von  einem  der
übrigen  Mitglieder  gemeinschaftlich  mit  einem  Prokuristen  abzugeben  und  zu
erlassen.  Außerdem  können  in  allen  Fällen  Willenserklärungen  der  Gesellschaft
durch  zwei  Prokuristen  gemeinschaftlich  abgegeben  werden.

    Die  Firma  der  Gesellschaft  wird  in  der  Weise  gezeichnet,  daß  die  Zeichnungsberechtigten
  der  geschriebenen  oder  auf  mechanischem  Wege  hergestellten  Firma  der
Gesellschaft  ihre  Namensunterschrift  hinzufügen,  und  zwar  die  Prokuristen  mit
einem  das  Prokuraverhältnis  andeutenden  Zusatze.

Ist  eine  Willenserklärung  gegenüber  der  Gesellschaft  abzugeben,  so  genügt
immer  die  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes.

                                                     §   29.

         Der  Vorstand  ernennt  und  entläßt  die  Beamten  der  Gesellschaft.  Zur
Erteilung  einer  Prokura  oder  einer  Gesamthandlungsvollmacht  bedarf  er  der
Zustimmung  des  Aufsichtsrats.  Diese  Beschränkung  hat  Dritten  gegenüber
keine  Wirkung.

                                          b.  Aufsichtsrat.

                                                    §  30.
                                                    Zahl.

       Der  Aufsichtsrat  besteht  aus  mindestens  fünf  Mitgliedern.  Die  Mitglieder
müssen  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  sein,  soweit  nicht  die  Aufsichtsbehörde
im  einzelnen  Falle  Ausnahmen  zuläßt.  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  können
nicht  zugleich  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  dauernd  Stellvertreter  von  Vorstandsmitgliedern
  sein.  Nur  für  einen  im  voraus  begrenzten  Zeitraum  kann  der  Auf-
        <pb n="557" />
                                                         —  547  —

sichtsrat  einzelne  seiner  Mitglieder  zu  Stellvertretern  behinderter  Vorstandsmitglieder
bestellen;  während  dieses  Zeitraums  und  bis  zur  Entlastung  des  Vertreters  darf
dieser  eine  Tätigkeit  als  Mitglied  des  Aufsichtsrats  nicht  ausüben.

       Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  werden  aus  den  Mitgliedern  der  Gesellschaft
  durch  die  Hauptversammlung  zu  notariellem  Protokoll  gewählt.  Ihre  Wahl
erfolgt  auf  sechs  Jahre.  In  jeder  ordentlichen  Hauptversammlung  scheiden  jedesmal
so  viel  Mitglieder  aus,  daß  die  Amtsdauer  jedes  einzelnen  Mitglieds  spätestens
in  der  sechsten  ordentlichen  Hauptversammlung  nach  seiner  Wahl  ein  Ende  erreicht.
 Bis  die  Reihe  des  Austritts  durch  die  Amtsdauer  bestimmt  ist,  entscheidet  darüber
das  Los.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

       Scheidet  vor  Ablauf  der  Wahlzeit  ein  Mitglied  aus  irgend  einem  Grunde
aus,  so  können  die  verbleibenden  Mitglieder  eine  bis  zur  nächsten  ordentlichen
Hauptversammlung  gültige  Zuwahl  treffen.  Die  endgültige  Zuwahl  erfolgt  durch
die  Hauptversammlung  für  den  Rest  der  Wahlzeit  des  ausgeschiedenen  Mitglieds.

Eine  Neuwahl  und  eine  Ersatzwahl  ist  nicht  erforderlich,  wenn  fünf  Mitglieder
  noch  vorhanden  sind.

      Jedes  Mitglied  des  Aufsichtsrats  ist  berechtigt,  sein  Amt  jederzeit  durch
Erklärung  an  den  Vorstand  niederzulegen.  Die  Hauptversammlung  kann  die
Wahl  eines  Aufsichtsratsmitglieds  auch  vor  Ablauf  des  Zeitraums,  für  welchen
die  Wahl  erfolgt  ist,  durch  einen  Beschluß,  welcher  einer  Mehrheit  von  drei
Vierteln  der  bei  der  Abstimmung  abgegebenen  Stimmen  bedarf,  widerrufen.

                                                            §  31.
                                                    Vorsitzender.

      Der  Aufsichtsrat  wählt  jährlich  aus  seiner  Mitte  einen  Vorsitzenden  und
zwei  Stellvertreter,  und  zwar  unmittelbar  nach  der  ordentlichen  Hauptversammlung
durch  die  an  deren  Schluß  anwesenden  Mitglieder  des  Aufsichtsrats,  ohne  daß
es  dazu  der  Einberufung  einer  besonderen  Sitzung  des  Aufsichtsrats  bedarf.

   Bei  Erledigung  eines  der  Amter  im  Laufe  des  Jahres  ist  unverzüglich  zu
einer  Neuwahl  zu  schreiten.

    Der  Aufsichtsrat  hält  seine  Sitzungen  in  Berlin  ab  und  wird  von  dem
Vorsitzenden  durch  eingeschriebene  Briefe  unter  Angabe  der  Beratungsgegenstände
so  oft  berufen,  als  die  Geschäfte  es  erfordern,  mindestens  aber  zweimal  in  jedem
Jahre.  Er  muß  binnen  einer  Woche  berufen  werden,  wenn  es  von  wenigstens
drei  Mitgliedern  oder  dem  Vorstande  schriftlich  beantragt  wird.

   Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  an  den  Sitzungen  des  Aufsichtsrats
mit  beratender  Stimme  teilnehmen.  Auf  Beschluß  des  Aufsichtsrats  sind  sie  zur
Teilnahme  verpflichtet  oder  von  der  Teilnahme  ausgeschlossen.

    Auf  Aufforderung  des  Vorsitzenden  kann  der  Aufsichtsrat,  auch  ohne  zu
einer  Sitzung  berufen  zu  werden,  durch  schriftliche  Stimmabgabe  beschließen;
jedoch  sind  solche  Beschlüsse  mur  wirksam,  wenn  sie  von  allen  Mitgliedern  übereinstimmend
  gefaßt  werden.  -
        <pb n="558" />
                                                  —  548  —

                                             § 32.
                                   Beschlußfähigkeit.

      Der  Ausfsichtsrat  ist  beschlußfähig,  wenn  mindestens  die  Hälfte  seiner  Mitglieder
  anwesend  ist,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  außerhalb  der  Grenzen  des
Deutschen  Reichs  oder  an  unbekanntem  Aufenthaltsorte  befindlichen  Mitglieder
nicht  rechtzeitig  haben  eingeladen  werden  können.

Die  Mitglieder  haben  gleiches  Stimmrecht.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  der  Vorsitzende.  Die  Beschlüsse  werden  vorbehaltlich  der  im  fünften  Absatze
  des  §  30  getroffenen  Bestimmungen  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.

                                            § 33.
                Der  Aufsichtsrat  beschließt  seine  Geschäftsordnung.

                                           § 34.

                                    Erklärungen.

     Die  Erklärungen  des  Aufsichtsrats  sind  rechtsgültig  vollzogen,  wenn  sie
den  Namen  der  Gesellschaft  und  die  Worte  „Der  Aufsichtsrat“  unter  Beifügung
der  Namensunterschrift  des  Vorsitzenden  oder  seines  Stellvertreters  und  eines
weiteren  Mitglieds  des  Aufsichtsrats  tragen.  Der  Aufsichtsrat  weist  sich  durch
ein  auf  Grund  der  Wahlhandlung  ausgefertigtes  notarielles  Zeugnis  aus.

                                               §  35.
                                           Pflichten.

    Der  Aufsichtsrat  überwacht  die  gesamte  Geschäftsführung  in  allen  Zweigen
der  Verwaltung  und  unterrichtet  sich  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten
  der  Gesellschaft.  Er  kann  jederzeit  über  dieselben  Berichterstattung
von  dem  Vorstande  verlangen  und  durch  den  Vorsitzenden  oder  durch  einzelne
von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  oder  auch  durch  dritte  Sachvperständige  die
Bücher  und  Schriften  der  Gesellschaft  einsehen  und  prüfen  sowie  den  Bestand
der  Gesellschaftskasse,  alle  sonstigen  Bestände  an  Wertpapieren,  Handelspapieren
und  Waren,  endlich  die  Betriebe  im  Schutzgebiet  an  Ort  und  Stelle  untersuchen.

                                                § 36.

                 Dem  Aufsichtsrate  liegt  insbesondere  ob:

a)  die  Prüfung  der  Bilanz  und  der  Gewinn-  und  Verlustrechnung  sowie
      des  Geschäftsberichts;

b)  die  Feststellung  der  Grundsätze,  nach  welchen  die  Bilanz  aufzustellen  ist
      sowie  die  Feststellung  der  Höhe  der  Abschreibungen  und  der  Rücklagen
      nach  Maßgabe  der  §§  21,  23,  24)

c)  die  Befugnis,  die  Hauptversammlung  zu  berufen,  die  Tagesordnung
      festzusetzen  und  die  Vorlagen  festzustellen;
        <pb n="559" />
                                                 —  549  —

d)  die  Feststellung  der  Grundsätze,  nach  welchen  der  Bahnbetrieb  zu
führen  und  damit  in  Verbindung  stehende  gewerbliche  Unternehmungen
zu  betreiben  sind;

e)  die  Feststellung  der  Grundsätze,  nach  welchen  die  Liegenschaften  und
die  Bergwerksgerechtsame  der  Gesellschaft  zu  erwerben,  nutzbar  zu
machen  und  zu  veräußern  sind;

f)  die  Entscheidung  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  die  Ausgabe
von  Schuldverschreibungen;

g)  die  Genehmigung  zum  Abschlusse  von  Pacht-  und  Mietsverträgen  auf
länger  als  ein  Jahr  und  zu  einem  den  Betrag  von  6000  Mark  übersteigenden
  jährlichen  Zins;

h)  die  Genehmigung  aller  sonstigen  Verträge,  welche  der  Gesellschaft  Verpflichtungen
  für  eine  längere  Zeit  als  drei  Jahre  auferlegen;

i)  der  Erlaß  einer  Geschäftsordnung  für  den  Vorstand;

k)  die  Genehmigung  der  vom  Vorstande  vorzulegenden  Voranschläge  für
Einnahmen  und  Ausgaben  der  Verwaltung;

l)  die  Entscheidung  über  die  Anlegung  des  Betriebs-,  des  Erneuerungsund
  des  Spezialreservefonds  sowie  der  zum  Geschäftsbetriebe  nicht  erforderlichen
  Gelder;

m)  die  Uberwachung  und  Entlastung  der  im  Schutzgebiete  tätigen  Beamten
der  Gesellschaft  und  die  Genehmigung  allgemeiner  Vorschriften  für  die
örtliche  Verwaltung,  insbesondere  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  der
Betriebe  im  Schutzgebiete;

n)  die  Genehmigung  zur  Erteilung  einer  Prokura  und  einer  Gesamthandlungsvollmacht
  sowie  zur  Anstellung  und  Entlassung  von  Beamten
mit  einem  Jahresgehalte  von  mehr  als  5000  Mark  oder  mit  einer
Gewinnbeteiligung;

o)  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Zweigniederlassungen,  Stationen
und  Pflanzungen;  sofern  diese  Entschließungen  jedoch  im  Laufe  eines
Jahres  insgesamt  einen  Wertgegenstand  von  mehr  als  250  000  Mark
umfassen)  soll  der  Aufsichtsrat  einen  Beschluß  der  Hauptversammlung
herbeiführen.

                                                § 37.
                                             Vergütung.

         Die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  erhalten  außer  dem  im  §  20  Ziffer  4

festgesetzten  Anteil  am  Reingewinne  lediglich  Ersatz  der  ihnen  bei  Erfüllung
ihres  Amtes  erwachsenden  Auslagen;  insbesondere  erhalten  die  außerhalb  Berlins
wohnenden  Mitglieder  Ersatz  ihrer  Reise-  und  Aufenthaltskosten.  Die  Grundsätze
für  die  Verteilung  des  dem  Aufsichtsrate  zustehenden  Anteils  am  Reingewinne
setzt  der  Aufsichtsrat  selbst  fest.

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                        88
        <pb n="560" />
                                                             §   38.
                                                  Protokoll.

   Uber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Aufsichtsrats  ist  ein  von  dem
Vorsitzenden  und  mindestens  einem  zweiten  Mitgliede  zu  unterzeichnendes  Protokoll

zu  führen.

                                             c.  Die  Hauptversammlung.
                                                                § 39.

    Die  Hauptversammlung  vertritt  die  Gesamtheit  der  Gesellschaftsmitglieder.
Ihre  Beschlüsse  und  Wahlen  sind  für  alle  Mitglieder  verbindlich.

                                                        § 40.
                                                    Berufung.

       Die  Hauptversammlungen  werden  in  Berlin  abgehalten.  Sie  werden  von
dem  Aufsichtsrat  oder  von  dessen  Vorsitzenden  oder  von  dem  Vorstande  berufen.
Die  Einladung  zur  Hauptversammlung  geschieht  durch  einmalige  Bekanntmachung
im  Deutschen  Reichsanzeiger  und  in  etwaigen  anderen  Gesellschaftsblättern  unter
Angabe  der  zu  verhandelnden  Gegenstände.  Die  Bekanntmachung  muß  spätestens
am  achtzehnten  Tage  vor  dem  Tage  der  Hauptversammlung,  sofern  aber  dieser
Tag  ein  Sonntag  oder  staatlich  anerkannter  Feiertag  ist,  spätestens  an  dem  diesem
vorangehenden  Werktag  erlassen  werden.

      Mängel  der  Form  und  Frist  der  Berufung  gelten  als  geheilt,  sofern  sämtliche
  Anteile  in  der  Hauptversammlung  vertreten  sind  und  die  Mängel  nicht  von
einem  Mitglied  ausdrücklich  gerügt  werden.

    Handelsregisterlich  eingetragene  Firmen,  welche  Mitglieder  sind,  werden
durch  eine  der  handelsregisterlich  zu  ihrer  Vertretung  befugten  Personen  in  der
Hauptversammlung  vertreten,  auch  wenn  sonst  diese  laut  handelsregisterlicher  Eintragung
  nur  gemeinschaftlich  mit  einer  anderen  Person  zur  Vertretung  befugt  ist.

        Ein  Mitglied  kann,  soweit  nicht  gesetzliche  Vertretung  oder  Vertretung  durch
einen  Handlungsbevollmächtigten  oder  die  Vertretung  von  Ehefrauen  durch  ihre
Ehemänner  und  von  Witwen  durch  ihre  volljährigen  Söhne  in  Frage  kommt,
nur  durch  ein  anderes  an  der  Hauptversammlung  teilnehmendes  Mitglied  vertreten
  werden.  Die  Vollmacht  bedarf  der  schriftlichen  Form.  Diese  ist  spätestens
am  Tage  vor  der  Hauptversammlung  dem  Vorstande  zur  Prüfung  vorzulegen,
welcher  eine  amtliche  oder  sonst  ihm  genügende  Beglaubigung  der  Unterschrift  zu
verlangen  berechtigt  ist.

                                                      § 41.
                                                 Stimmrecht.

      Nach  Vollzahlung  der  Anteile  können  nur  solche  Mitglieder  in  der  Hauptversammlung
  das  Stimmrecht  ausüben,  deren  Anteile  auf  den  Namen  umgeschrieben
  und  in  das  Stammbuch  der  Gesellschaft  eingetragen  sind  (§  12)  oder
        <pb n="561" />
                                                         —  551  —

welche  ihre  auf  den  Inhaber  lautenden  Anteilscheine  spätestens  am  fünften  Tage
vor  dem  Tage  der  Hauptversammlung  bis  vier  Uhr  Nachmittags,  sofern  aber
dieser  Tag  ein  Sonntag  oder  staatlich  anerkannter  Feiertag  ist,  spätestens  an  dem
diesem  vorangehenden  Werktage  bei  dem  Vorstand  oder  bei  anderen  vom  Aufsichtsrate
  zu  bestimmenden  und  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  bezeichnenden
Stellen  unter  Beifügung  eines  doppelt  ausgefertigten  arithmetisch  geordneten  Verzeichnisses
  der  Nummern  der  Anteilscheine  hinterlegt  haben  und  die  Anteilscheine
bis  zur  Beendigung  der  Hauptversammlung  daselbst  belassen.

       Für  die  vom  Reiche  zurückgezahlten  Stammanteile  Reihe  B  ist  das  Reich
ohne  jede  Förmlichkeit  stimmberechtigt.

                                                           § 42.

         In  der  Hauptversammlung  berechtigt  jeder  Anteil  zu  einer  Stimme.  Das
Stimmrecht  der  Vorzugsanteile  Reihe  A  und  der  Stammanteile  Reihe  B  ist  gleich.

                                                            §  43.
                                                        Vorsitz.

    Den  Vorsitz  in  der  Hauptversammlung  führt  der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrats
  oder,  im  Falle  seiner  Verhinderung,  sein  Stellvertreter  oder,  wenn  auch
dieser  verhindert  ist,  ein  anderes  der  anwesenden  Mitglieder  des  Aussichtsrats,
von  denen  immer  das  an  Jahren  älteste  Mitglied  vor  den  übrigen  das  Vorrecht
zur  Ubernahme  des  Vorsitzes  hat.  Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen,
bestimmt  die  Reihenfolge  der  Gegenstände  der  Tagesordnung  sowie  die  Art  der
Abstimmung  und  ernennt  die  Stimmzähler.

   Über  Gegenstände,  welche  nicht  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  worden  sind,
können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden;  hiervon  ist  jedoch  der  Beschluß  über  den
in  einer  Hauptversammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen
  Hauptversammlung  ausgenommen.

   Mitglieder,  deren  Anteile  zusammen  den  zwanzigsten  Teil  des  Grundkapitals
  erreichen,  können  in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe  verlangen,
daß  Gegenstände,  die  zur  Zuständigkeit  der  Hauptversammlung  gehören,  zur  Beschlußfassung
  angekündigt  werden.  Diese  Gegenstände  sind  auf  die  Tagesordnung
der  nächsten  Hauptversammlung  zu  setzen.

   Wird  das  Verlangen  nach  erfolgter  Einberufung  der  Hauptversammlung
gestellt,  so  müssen  solche  Anträge  auf  Erweiterung  der  Tagesordnung  mindestens
eine  Woche  vor  dem  Tage  der  Hauptversammlung  bei  dem  Vorstand  eingereicht
sein.  Sie  sind  alsdann  nachträglich  auf  die  Tagesordnung  der  anberaumten
Hauptversammlung  zu  setzen,  und  es  ist  dies  mindestens  am  vierten  Tage
vor  dem  Tage  der  Hauptversammlung,  sofern  dieser  Tag  ein  Sonntag  oder
staatlich  anerkannter  Feiertag  ist,  am  nächst  vorhergehenden  Werktage  bekannt  zu
machen.

                                                                                                                                        88*
        <pb n="562" />
                                                     —  552  —

                                                 § 44.
                                Ordentliche  Hauptversammlung.

       In  jedem  Jahre  findet  eine  ordentliche  Hauptversammlung  vor  Ablauf
des  Monats  Juni  statt.  Eine  außerordentliche  Hauptversammlung  wird  berufen,
so  oft  es  im  Interesse  der  Gesellschaft  erforderlich  ist.  Sie  muß  jedenfalls  berufen
  werden,

1.  wenn  von  einer  Hauptversammlung  ein  dahingehender  Beschluß  gefaßt

       ist  (§  43  Abs.  2);

2.  wenn  Mitglieder,  deren  Anteile  zusammen  den  zwanzigsten  Teil  des
      Grundkapitals  erreichen,  und  welche  diese  Anteile  bei  dem  Vorstande
      hinterlegt  haben,  die  Einberufung  fordern  und  dem  Vorstand  an  die
      Hauptversammlung  einen  schriftlichen  Antrag  einreichen,  dessen  Gegen-      stand
  innerbalb  der  Zuständigkeit  der  Hauptversammlung  liegt;

3.  wenn  die  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens,  die  Auf-       lösung
  der  Gesellschaft  oder  die  Verwertung  des  Gesellschaftsvermögens
       durch  Veräußerung  des  Vermögens  im  ganzen  beschlossen  werden  soll.

                                                              § 45.

        In  der  ordentlichen  Hauptversammlung  werden  der  Geschäftsbericht  des
Vorstandes  und  die  Bemerkungen  des  Aufsichtsrats  über  den  Abschluß  des  abgelaufenen
  Rechnungsjahrs  zur  Erörterung  gebracht.  Darauf  wird  über  die
Genehmigung  des  Abschlusses  und  über  die  Vorschläge  zur  Verteilung  eines  Reingewinns
  Beschluß  gefaßt.  Sodann  werden  die  fälligen  Wahlen  vollzogen.

      Die  Bilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  mit  dem  Geschäftsberichte
des  Vorstandes  und  den  Bemerkungen  des  Aufsichtsrats  muß  während  zweier
Wochen  vor  der  Versammlung  in  den  Geschäftsräumen  der  Gesellschaft  zur  Einsicht
  eines  jeden  Mitglieds  ausgelegt  werden.

         Die  Hauptversammlung  ist  berechtigt,  wenn  die  Bilanz  nicht  sogleich  genehmigt
  wird,  einen  Ausschuß  zur  Nachprüfung  zu  ernennen.

          Die  Hauptversammlung  ist  ferner  berechtigt,  über  die  Geltendmachung  von
Ansprüchen  der  Gesellschaft  aus  der  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder  des  Vorstandes
  oder  der  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  und  über  die  zu  diesem  Zwecke  einzuleitenden
  Schritte  Beschlüsse  zu  fassen  und  zu  deren  Ausführung  bevollmächtigte
Vertreter  zu  wählen.  Ansprüche  dieser  Art  müssen  geltend  gemacht  werden,
wenn  es  in  der  Hauptversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen
oder  von  einer  Minderheit,  die  mindestens  den  vierten  Teil  des  Grundkapitals
vertritt,  verlangt  wird.

                                                               §  46.
                                          Abänderung  der  Satzung.

   Die  Hauptversammlung  beschließt  ferner  über  Abänderungen  und  Ergänzungen
  der  Satzung,  insbesondere  über  die  Erhöhung  und  die  Herabsetzung
des  Grundkapitals.
        <pb n="563" />
                                                     —  553  —

       Soll  das  bisherige  Verhältnis  der  Vorzugsanteile  Reihe  A  zu  den  Stammanteilen
  Reihe  B  zum  Nachteil  einer  der  beiden  Reihen  geändert  werden,  so  bedarf
  es  neben  dem  Beschlusse  der  Hauptversammlung  eines  in  gesonderter  Abstimmung
  zu  fassenden  Beschlusses  der  benachteiligten  Anteilseigner.  Bei  Beschlußfassung
  gelten  dieselben  Grundsätze,  die  bei  Beschlüssen  der  ganzen  Hauptversammlung
  maßgebend  sind.  Die  Beschlußfassung  der  benachteiligten  Anteilseigner  kann
nur  stattfinden,  wenn  sie  rechtzeitig  unter  den  Zwecken  der  Hauptversammlung
angekündigt  worden  ist.  Eine  gemäß  dieser  Vorschrift  vorzunehmende  gesonderte
Abstimmung  der  beiden  Reihen  muß  stets  bei  einer  Beschlußfassung  über  Erhöhung
  des  Grundkapitals  stattfinden.

                                                  §   47.
                                   Mehrheitsverhältnis.

       Die  Beschlüsse  der  Hauptversammlung  bedürfen  der  Mehrheit  der  bei  der
Abstimmung  abgegebenen  Stimmen  (einfache  Stimmemmehrheit))  bei  Stimmengleichheit
  gilt  der  gestellte  Antrag  als  abgelehnt.

     Die  Abänderung  des  Gegenstandes  des  Unternehmens,  die  Auflösung  der
Gesellschaft,  die  Verwertung  des  Gesellschaftsvermögens  durch  Veräußerung  des  Vermögens
  im  ganzen  sowie  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  bedarf  einer  Mehrheit
von  wenigstens  drei  Vierteln  der  bei  der  Abstimmung  abgegebenen  Stimmen.

        Sonstige  Abänderungen  und  Ergänzungen  der  Satzung,  insbesondere  die
Erhöhung  des  Grundkapitals,  bedürfen  einer  Mehrheit  von  wenigstens  zwei
Dritteln  der  bei  der  Abstimmung  abgegebenen  Stimmen.

         Die  Wahlen  finden,  sofern  sie  nicht  durch  Zuruf  einstimmig  erfolgen,
mittels  Abgabe  von  Stimmzetteln  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  statt.  Ist
diese  bei  der  ersten  Wahlhandlung  nicht  zu  erreichen,  so  findet  eine  engere  Wahl
unter  denjenigen  statt,  welchen  die  beiden  höchsten  Stimmenzahlen  zugefallen  sind.
Bei  gleicher  Stimmenzahl  in  der  engeren  Wahl  entscheidet  das  Los.

                                                   § 48.
                                               Protokoll.
      Das  Protokoll  der  Hauptversammlung  wird  von  einem  Notar  aufgenommen

 und  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  den  Stimmenzählern  zu  unterzeichnen.  In  dasselbe
  werden  nur  die  Ergebnisse  der  Verhandlungen  aufgenommen.

                   V.  Auflösung  und  Herabsetzung  des  Grundkapitals.
                                                 §  49.
                                   Auflösung  und  Herabsetzung.

       Ein  Beschluß  der  Hauptversammlung  auf  Auflösung  der  Gesellschaft  oder
auf  Herabsetzung  des  Grundkapitals  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  unter  allen  Umständen
  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers.
        <pb n="564" />
                                                       —  554  —

          Der  Reichskanzler  ist  berechtigt,  die  Gesellschaft  für  aufgelöst  zu  erklären
und  die  Liquidation  herbeizuführen,  falls  sie  ween  Zahlungsunfähigkeit  den  Bau
der  Bahn  nicht  vollenden  oder  den  Betrieb  nicht  übernehmen  kann  oder  den
Betrieb  einzustellen  genötigt  ist.  Das  Reich  ist  in  diesem  Falle  berechtigt,  statt
die  Gesellschaft  für  aufgelöst  zu  erklären  und  die  Liquidation  herbeizuführen,  das
Unternehmen  in  seinem  ganzen  Umfange  mit  allem  Betriebsmaterial  und  sonstigem
Zubehör,  den  Reserve-  und  Erneuerungsfonds  gegen  eine  Abfindung  der  Inhaber
der  Vorzugsanteile  Reihe  A  in  Höhe  deren  Nennwerts  zu  erwerben.

                                                   § 50.
                                              Liquidation.

       Für  die  Liquidation  gelten  die  Vorschriften  der  §§  48)  49  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs.

        Bei  Ausschüttung  der  Liquidationsmasse  sind  auf  die  Vorzugsanteile  Reihe  A
vorweg  die  ihren  Nennwerten  entsprechenden  Beträge  zu  verteilen.  Alsdann  erhält
das  Reich  einen  dem  Gesamtnennwerte  der  Stammanteile  Reihe  B  zuzüglich  einem
Aufgelde  von  zwanzig  vom  Hundert  entsprechenden  Betrag.  Ein  alsdann
etwa  noch  verbleibender  Uberschuß  fällt  zur  Hälfte  dem  Reiche  zu,  die  andere
Hälfte  wird  gleichmäßig  nach  Verhältnis  der  Nennwerte  auf  die  Vorzugsanteile
Reihe  A  und  die  Stammanteile  Reihe  B  verteilt.  Die  ausgelosten  und  abgestempelten
  Stammanteile  Reihe  B  stehen  den  noch  nicht  ausgelosten  und
abgestempelten  gleich.

                                                §  51.
                                            Sperrjahr.

         Die  Verteilung  darf  nicht  eher  vollzogen  werden  als  nach  Ablauf  eines
Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  die  Auflösung  der  Gesellschaft
unter  Aufforderung  der  Gläubiger,  sich  bei  ihr  zu  melden,  im  Deutschen
Reichsanzeiger  und  in  etwaigen  anderen  Gesellschaftsblättern  bekannt  gemacht
worden  ist.  Bekannte  Gläubiger  sind  auch  dann  zu  befriedigen,  wenn  sie
sich  nicht  melden.  Im  übrigen  wird  nach  §  52  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
verfahren.

                                                 §  52.

         Auf  Grund  einer  Herabsetzung  des  Grundkapitals  dürfen  Zahlungen  an  die
Mitglieder  der  Gesellschaft  nicht  eher  erfolgen  als  nach  Ablauf  eines  Jahres,  von
dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  der  Beschluß  auf  Herabsetzung  des  Grundkapitals
  unter  Aufforderung  der  Gläubiger  der  Gesellschaft,  sich  bei  ihr  zu  melden,
im  Deutschen  Reichsanzeiger  und  in  etwaigen  anderen  Gesellschaftsblättern  bekannt
gemacht  ist  und  nachdem  die  Gläubiger,  die  sich  gemeldet  haben,  befriedigt  oder
sichergestellt  worden  sind.  Eine  durch  Herabsetzung  des  Grundkapitals  bezweckte
Befreiung  der  Mitglieder  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Einzahlungen
auf  die  von  ihnen  übernommenen  Anteile  tritt  nicht  vor  dem  bezeichneten  Zeitpunkt
  in  Wirksamkkeit.
        <pb n="565" />
                                                     —  555  —

                        VI.  Erwerbsrecht  des  Deutschen  Reichs.
                                                   § 53.

     Das  Deutsche  Reich  hat  vom  Beginne  des  21.  Geschäftsjahrs  an  das
Recht,  die  Vorzugsanteile  Reihe  A,  die  Stammanteile  Reihe  B  und  die  ausgelosten
  und  abgestempelten  Stammanteile  Reihe  B  durch  einseitige  dem  Vorstande
der  Gesellschaft  mit  dreimonatlicher  Frist  abzugebende  Erklärung  zum  Schlusse
eines  Geschäftsjahrs  zu  erwerben.

          Sofern  der  Erwerb  vor  Ablauf  des  30.  Geschäftsjahrs  erfolgt,  beträgt  der
Erwerbspreis  für  jeden  Vorzugsanteil  Reihe  A  sowie  für  jeden  noch  nicht  ausgelosten
  und  abgestempelten  Stammanteil  Reihe  B  einhundertundfünfzig  Mark„
für  jeden  ausgelosten  und  abgestempelten  Stammanteil  Reihe  B  dreißig  Mark.
Sofern  der  Erwerb  nach  Ablauf  des  30.  Geschäftsjahrs  erfolgt,  beträgt  der  Erwerbspreis
  für  die  Vorzugsanteile  Reihe  A  die  zwanzigfache  Kapitalisierung  der
auf  die  Vorzugsanteile  Reihe  A  im  Durchschnitte  der  letzten  fünf  bei  Abgabe  der
Erklärung  abgeschlossenen  Geschäftsjahre  entfallenen  Gewinnanteile,  jedoch  nicht
weniger  als  den  Nennwert  und  nicht  mehr  als  das  Anderthalbfache  dieses  Nennwerts,
  also  einhundertundfünfzig  Mark  für  jeden  Vorzugsanteil  Reihe  A.  Der
Erwerbspreis  der  noch  nicht  zurückgezahlten  Stammanteile  Reihe  B  beträgt  alsdann
einhundertundzwanzig  Mark  für  jeden  Anteil,  zuzüglich  eines  Betrags,  welcher
der  zwanzigfachen  Kapitalisierung  der  gemäß  §  20  Ziffer  6  und  7  im  Durchschnitte
  der  letzten  fünf  bei  Abgabe  der  Erklärung  abgeschlossenen  Geschäftsjahre
auf  die  Stammanteile  Reihe  B  entfallenen  Gewinnanteile  entspricht,  welcher
jedoch  dreißig  Mark  nicht  übersteigen  darf.  Der  Erwerbspreis  der  ausgelosten
und  abgestempelten  Stammanteile  Reihe  B  beträgt  die  zwanzigfache  Kapitalisierung
  der  gemäß  §  20  Ziffer  6  und  7  im  Durchschmitte  der  letzten  fünf  bei
Abgabe  der  Erklärung  abgeschlossenen  Geschäftsjahre  auf  die  Stammanteile  Reihe  B
entfallenen  Gewinnanteile,  jedoch  nicht  mehr  als  dreißig  Mark  für  jeden  Schein.

        Dem  Reiche  steht  es  frei,  lediglich  die  Vorzugsanteile  Reihe  A  oder  die
noch  nicht  ausgelosten  und  abgestempelten  Stammanteile  Reihe  B  oder  die  ausgelosten
  und  abgestempelten  Stammanteile  Reihe  B  zu  erwerben.  Nach  Erwerb
einer  dieser  Gattungen  steht  ihm  das  Recht  auf  Erwerb  der  anderen  Gattungen
noch  in  derselben  Weise  zu.

                                   VII.  Aufsichtsbehörde.
                                                   §  54.

                                               Kommissare.
         Die  Aufficht  über  die  Gesellschaft  wird  von  dem  Reichskanzler  (Auswärtiges
Amt,  Kolonialabteilung)  geführt,  der  zu  diesem  Behuf  einen  oder  mehrere  Kommissare
bestellen  wird.  Die  Kommissare  sind  berechtigt,  an  den  Sitzungen  des  Aufsichtsrats
und  an  den  Hauptversammlungen  teilzunehmen,  von  dem  Vorstande  jederzeit  Berichterstattung
  über  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  zu  verlangen,  auch  deren  Bücher
        <pb n="566" />
                                                        —  556  —

und  Schriften  einzusehen  sowie  auf  Kosten  der  Gesellschaft,  wenn  dem  Verlangen
dazu  berechtigter  Mitglieder  der  Gesellschaft  auf  Berufung  der  Hauptversammlung
gemäß  §  44  Nr.  2  nicht  entsprochen  wird,  oder  aus  sonstigen  wichtigen  Gründen
eine  außerordentliche  Hauptversammlung  zu  berufen.

                                                          §  55.

         Die  Aufsicht  wird  darauf  gerichtet,  daß  die  Geschäftsführung  der  Gesellschaft
dem  im  §  2  bezeichneten  Zwecke  und  den  übrigen  Bestimmungen  der  Satzung  entspricht
  und  im  Einklange  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften  erfolgt.  Die  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  ist,  abgesehen  von  den  sonstigen  in  dieser  Satzung  vorgeschriebenen
  Fällen,  zur  Aufnahme  von  Anleihen,  zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
  sowie  zu  allen  Anderungen  der  Satzung,  zur  Auflösung  des
Unternehmens  und  zur  Verwertung  des  Gesellschaftsvermögens  durch  Veräußerung
des  Vermögens  im  ganzen  erforderlich.

                                          VIII.  Übergangsbestimmungen.
                                                             §  56.
         Die  sämtlichen  auszugebenden  siebzehn  Millionen  Mark  Anteile  sind  von  den
Gründern  der  Gesellschaft  übernommen  worden.

                                                           §  57.

      Der  erste  Aufsichtsrat  wird  in  der  Hauptversammlung,  welche  die  Satzung
feststellt,  aus  den  Mitgliedern  der  Gesellschaft  gewählt.  Er  bleibt  im  Amte  bis
zur  ersten  Hauptversammlung  nach  Verleihung  der  im  §  11  des  Schutzgebietsgesetzes
  bezeichneten  Rechte  durch  den  Bundesrat.  Auf  den  ersten  Aufsichtsrat
finden  die  Bestimmungen  des  §  30  Abs.  1  und  Abs.  5  der  Satzung  Anwendung.
Der  erste  Aufsichtsrat  wählt  sofort  nach  der  Hauptversammlung,  welche  die  Satzung
feststellt,  seinen  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter  und  beschließt  über  die
Zusammensetzung  des  Vorstandes  und  bestellt  dessen  Mitglieder.  Alles  dies  geschieht
gültig  durch  die  in  jener  Hauptversammlung  anwesenden  Mitglieder,  ohne  daß
es  der  Zuziehung  der  abwesenden  und  der  Erklärung  über  die  Annahme  der
Wahl  bedarf,  und  zwar  auch  dann,  wenn  weniger  als  die  Hälfte  der  Mitglieder
des  Aufsichtsrats  anwesend  sein  sollten.

                                                               § 58.

   Der  Vorsitzende  des  Aufsichtsrats  und  seine  beiden  Stellvertreter  werden
ermächtigt,  die  Genehmigung  dieser  Satzung  bei  dem  Reichskanzler  und  die  Verleihung
  der  im  §  11  des  Schutzgebietsgesetzes  vorgesehenen  Rechte  nachzusuchen
und  die  etwa  von  den  Reichsbehörden  geforderten  Ergänzungen  und  Anderungen
dieser  Satzung  mit  verbindlicher  Kraft  für  die  Gesellschaft  und  deren  sämtliche
Gründer  und  Anteilseigner  zu  beschließen.
        <pb n="567" />
                                                  557

                        Anlage  zu  §|17  der  Satzungen.

 

 

 

 

 

 

4.  *
Tilgungsplan.')
Annuität  3741  ur
b  "/52  Mark  6  J#  #  "62  Mark
1.  Juli]  Kapital  Zinsen  Netto-Tilgung  1.  Juli  Kapitalzins  Netto-Tilgung
Mark.  Mark.  Mark.  |  Mark.  Mark.  Mark.
l

191111000000330000  37300Iz  Übertrag  1798  900
1912|1096270028  881  38  3001943233  82  300
19130924400327732  39  300  944“4
1914/10  885  10026  553  40  200%%%2  86  500
191510844  900325  347  41  30019468947  900  437  88  600
1916/10  803  600  324  108  42  2001947|8  859  3005  9  90  900
1917/10761  400322  842  43  300  8  400  93200
1918  10718  100.821  543  4  500%1%8  2002  256  95  500
191910  673  660020  208  45  500  1950579  700257  391  97  800
1920  10018  843  46600  1300
192110  581  500317  445  47  900  95258  381  600  251  4480
192210  533  60316  008  49000  953  827  700248  3601  300
1923  10484  600  314  538  50  200  8173  400  245  2021  1o0s  ioo
19242  51  500.  19558  065  3001
19250  382  900311  487  52  800  7954600  113500
1926|10  330  100|09  903  5410019571  00  2
1927|10  276000/08  280  55  5001958  SOo0  2517441  1is  300
1928|10  220  500306  615  56  800  1959%  Go5b  5öo02  654
1929  10  163700  304  911  58  300  196007483  300224  499325300
1930  10  105  40303  162  59  70019617  358  000/220  74028400
1931/  10045  700301  371  61  200  1  1962  7229  66ö16  888810
19339984  500  535  62  8600  1963/7098  000/212  94634900
19339921  700|297  651  64  3001964%  963  10008  8933
193449857  4002  65  90019656  824  8001
19359791  5093  745  67  6ö00,1966  100|200  493453
1936973  9029  17  69  3001967  6  537  800/96  1344489
1937/9654  600889  638  71  00068  9007
19389583  60028750S  72  7019696236  2001870868156400
193999510  900285  327  74600  19706079  8o00|182  394460  400
1940  300  oso  76  500971%  919  40%%2  14
19419359  800  794  78  3009755  Ooo0  660  a400
19429  281  500445  30  400%870
 Seite  798900  Seite  5  586  100

 

 

 



*)  Die  Tilgung
Reichs-Gesetzbl.  1906.

 

 

 

 

 

 

 

beginnt  erst  mit  dem  1.  Juli  1911  (§  18  der  Konzession,  §  17  der  Satzung).

                                                                                                                                     89
        <pb n="568" />
                                              558

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

874  en  uen  t  374  rin
"/52  Mar  ;  «  ,n
1.Jul iKapital Zinsen  Netto-Manns  1.Juli Kapital Zinsen  Netto-Tilgung
Mark.  Mark  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Ubertrag  5  586  100  Ubertrag  8  028  100
1974  5  413  900|162  417  177  100  19862971  900089  157  238  100
19755  236  800|57  104  181  400  2014  244  000
1976  5.055  4051  662  186  O0C09882  49  80  74694  250  100
19774  869  400|6  082  190  600%1989  2  239  70067  191  256  400
19784678  8000  364  195  400  19901  983  3009  499  262  800
1979.  4483  40%|34  02  200  300|19911720  500  51  615  269  300
1980  283  100|128  493  205  200  1992  451  200  4  36  276  100
198114077  900  122  337  210  500  19931175  1005253  283  000
19823867  400|116  022  215  600  199492  100  026  763  290  100
19833651  800  221  100  19955.602  000  |18  060  297  300
19843430  700  102  921  226  600|%4  00  9141  304  700
985204  100%  1233  22  200  Summe  —650  606
Seite  8  028  100

(Nr.  3244.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär--Transport-  Ordnung.  Vom

23.  Mai  1906.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15),  bestimme
ich,  daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Anderungen  vorzunehmen  sind:

1.  Im  §  31  Tabelle  A  ist

in  Spalte  4  zweite  Querspalte  hinter  dem  Worte  „Abfahrt“  einzufügen:
„(2)).  S.  Anm.  auf  Anl.  I.“

und  in  Spalte  7  hinter  der  Bemerkung  (2)  neu  aufzunehmen:

„(2°)  Transporte  von  31  bis  300  Personen,  die  über  mehr
als  zwei  Eisenbahn-Direktionsbezirke  laufen,  können  ausnahmsweise
  durch  die  Generalkommandos  bei  der  Eisenbahn-Abteilung
des  Großen  Generalstabs  angemeldet  werden,  wenn  den  Truppen
die  Festlegung  solcher  Transporte  in  Fahrtlisten  erwünscht  ist  und
die  Anmeldung  mindestens  3  Wochen  vor  Antritt  der  Fahrt  erfolgt.“

2.  Der  Unterabschnitt  d  des  §  32/4  ist  durch  starke  Linien  zu  umrahmen;  außerdem
  ist  dort  als  zweiter  Absatz  anzufügen:

„Im  Kriege  gelangen  nur  Fahrscheine  von  weißem
Papier  zur  Verwendung.“
        <pb n="569" />
                                                         —  559  —

3.  Im  §  36)8  erster  Absatz  ist  das  Wort  „größte“  zu  streichen;  der  zweite
Absatz  erhält  folgende  Fassung:
„Hierbei  sind  auf  den  Wagen  durchschnittlich  zu  rechnen:
24  Offiziere  oder  Beamte,
40  Mann,
6  bis  12  liegende  Kranke,
24  sitzende  Kranke,
6  Pferde  oder  4  Pferde  schweren  Schlages  mit  zwei  Pferdewärtern,

1  Fahrzeug  oder  2  Fahrzeuge.“)“

Als  Fußnote  zu  §  36)/8  zweiter  Absatz  ist  aufzunehmen:

"*)  ()  Bei  der  überschlägigen  Ermittelung  des  Wagenbedarfs  für
die  Verladung  von  Fahrzeugen  werden  berechnet:

 

a)  Als  einzeln  zu  verladen:
Geschütze  und  andere  Fahrzeuge  der  Fußartillerie,  vier-  und
mehrspännige  nicht  abprotzbare  Fahrzeuge  sowie  Planwagen
der  Fuhrparkkolonnen.  Für  diese  Verladungen  genügen
Eisenbahnwagen  bis  zu  6,5  m  (ausschl.)  Bodenlänge,  vergl.
indes  (2).

b)  Als  zu  zweien  zu  verladen:

Geschütze  und  Munitionswagen  der  Feldartillerie,  sowie  die
übrigen  abprotzbaren  oder  zweispännigen  Fahrzeuge  (ausgenommen
  die  Planwagen  der  Fuhrparkkolonnen  (s.  a).  Für
diese  Zusammenladungen  sind  Eisenbahnwagen  von  6,5  m
(einschl.)  bis  7  m  Bodenlänge  erforderlich.

(2)  Soweit  in  einzelnen  Fällen  (§  40,3)  Wagenbodenlängen  über
7  m  oder  Wagen  von  besonderer  Tragfähigkeit  erforderlich  sind,  wird
dies  besonders  angegeben.“

4.  Die  Ziffer  3  im  §  37  erhält  folgende  Fassung:

„3.  Für  Mannschaften  und  untere  Beamte  sind  die  Personenwagen
  III.  und  IV.  Klasse  bestimmt)  in  Ermangelung  geeigneter  Personenwagen
  sind  ausgerüstete  gedeckte  Güterwagen  zu  stellen.

Bei  besonders  starken  Transporten,  z.  B.  bei  Beförderung  eines
Infanterie-Bataillons  in  Kriegsstärke  mit  einem  Zuge,  sind  zur  Verminderung
  der  Zuglänge  —  zumal  auf  eingleisigen  Strecken  mit  Rücksicht
  auf  die  Kreuzungsgleise  —,  der  Achsenzahl  und  des  Zuggewichts
vorzugsweise  ausgerüstete  Güterwagen  „und  zwar  wenn  angängig  mit
großem  Fassungsraum  einzustellen.“

                                                                                                                             89*
        <pb n="570" />
                                                         —  560  —

5.  Im  §  40)2  erhält  der  erste  Absatz  folgende  Fassung:

"2.  Bei  der  überschlägigen  Angabe  des  Wagenbedarfs    ist  für
ein  Fahrzeug  oder  für  zwei  Fahrzeuge  ein  offener  Wagen  zu  rechnen

 §36,s  Fußnote).  Die  tatsächlich  in  den  Zug  einzustellende  Anzahl

offener  Güterwagen  ist  durch  zweckmäßiges  Zusammenladen  §  45,  18  ff.)

mehrerer  Fahrzeuge  oder  Fahrzeugteile  auf  je  einem  Wagen  tunlichst

einzuschränken.“
Im  zweiten  Absatze  des  §  40)2  sind  die  Worte

„und  welche  Ersparnisse  an  Wagen  dadurch  zu  erzielen“
zu  streichen.

6.  Im  §  45  ist  in
Ziffer  18  erster  Absatz  das  Wort  „Geschütze,“  (mit  Komma)  zu  streichen
und  am  Schlusse  des  Absatzes  hinzuzufügen:

„§  36,8  Fußnote).“;

Ziffer  23  der  zweite  Absatz  zu  streichen;

Ziffer  25  erster  Satz  statt  „festzustellen,  die  Keile“  zu  setzen:
„festzustellen;  die  starren  Lafettensporne  sind  durch  Lagerklötze  festzulegen,
  um  ein  Durchscheuern  der  Böden  der  Eisenbahnwagen
zu  verhindern.  Die  Keile  und  Lagerklötze  sind“

und  im  zweiten  Absatze  dieser  Ziffer  hinter  „Holzkeile“,  einzuschalten:
„Lagerklötze  für  die  Sporne,

7.  In  der  Anlage  1  (zu  §  31,4)  rechts  unter  „beendet  sein“  ist  zuzusetzen:
„Anm.  Bei  den  über  einen  Eisenbahn-Direktionsbezirk  oder  über  zwei
Direktionsbezirke  laufenden  Transporten  werden  hier  Angaben  über
Abfahrzeit,  Fahrweg,  längere  Aufenthalte  und  Ankunft  am  Ziele  gegeten
  wenn  die  Anmeldungen  der  Truppen  bei  den  über  einen

Direktionsbezirk  laufenden  Transporten  4  Tage,  bei  den  über  zwei

Direktionsbezirke  laufenden  Transporten  5  Tage  vor  Antritt  der  Fahrt
bei  dem  Bahnbevollmächtigten  eingehen.“

8.  Die  Anlage  IV  (zu  §  32,4 a  )  ist  wie  folgt  anzuordnen:
        <pb n="571" />
                                                      —  561  —

                                                                               M.  Tr.  O.  Anlage  IV.
                                                                                   (Zu  §  32,  4.  a.)

 

                                          Militärfahrschein.

1.  Der  Transport  ist  angeordnet  auf  Befehl

2.  Der  Transport  ist  angeordnet  durch  Fahrtliste  Nr.  der  Linien.

 

              Kommission  Kommandantur

 

               vom

       (Auszufüllen  durch  die  absendende  Militärbehörde,  und  zwar:

          Nr.  1  nur  bei  direkter  Anmeldung  bei  einer  Eisenbahnstelle,
          Nr.  2  nur  bei  Anmeldung  an  den  Bahnbevollmächtigten  durch  die  Militär-Eisenbahnbebörde)
        <pb n="572" />
        (Heftrand.)

Diesen  Abschnitt  1  behält  die  Einladestation.

 

                                        —  662  —

                                Militärfahrschein.

                 Abschnitt  1.  Anerkenntnis  für  die  Eisenbahnverwaltung.

                                              ——  „      

Eingetragen  auf  Station  der  (Eisendahnverwaltung)

fahrscheine.
(Stations,  und  Tagesstempel.)  Der  Stationsvorsteher:

Am  ten  19

Der  Transport  geht  von
nach.
über
unter  Führung  des
vom

«  -’··«-  bew.l.)-mit
  gewöhnlichem-  Schnell-,  Militär-  Zuge  .bezw  Zuge  (das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen

unter  lfd.  Nr.  des  Verzeichnisses  der  Militär- 



—
Der  Transport  besteht  aus:  Entfernung  für das

(Auszufüllen  von  der  absendenden  Militärbehörde  genau  nach  den  Bezeichnungen  des  Kilometer

Militärtarifs  und  in  dessen  Reihenfolge.)  in km  in Pfennig  Mart

Pf.

 

 

 

 

 

lll

Gesamtbetrag»

buchstäblich:  .......-—
Die  Zahlung  ist  gestundet.
Die  Vergütung  nach  dem  Militärtarif  ist  zu  fordern  bei  der  Intendantur

„den  ten  19  .
(Dienststempel.)

Unterschrift.)

"  K  "  *-—



 

*)  Entfernungen  und  Geldbeträge  werden  von  der  Bahnverwaltung  —  jedoch  nur  im  Falle  der  Barzahlung  —  eingetragen.

 

 

 

 

(Heftrand.)
        <pb n="573" />
        Kontrollzettel  zum  Militärfahrscheine.

Zettel  bleibt  während  der  Fahrt  in  den  Händen
des  Transportführers  und  wird  ihm  auf  der  letzten
Haltestation  vor  der  Zielstation  vom  Zugbeamten  bezw.,
wo  Bahnsteigsperre  besteht,  beim  Verlassen  der  Zielstation
vom  Bahnsteigschaffner  abgenommen.

Wird  die  Abnahme  unterlassen,  so  hat  der  Inhaber
den  Zettel  an  den  Stationsbeamten  abzugeben.

Bei  freiwilliger  Unterbrechung  der  Fahrt  ist  der  Zettel
beim  Verlassen  der  Station  gegen  Aushändigung  eines  vom
Stationsbeamten  ausgestellten  Empfangsscheins  abzugeben.
Bel  der  demnächstigen  Fortsetzung  der  Fahrt  wird  der  Zettel
gegen  Rückgabe  dieses  Scheines  wieder  ausgehändigt.

Er  ist  von  der  Zielstation  oder,  wenn  der  Transport
auf  einer  früheren  Station  endet,  von  dieser  abzustempeln
und  an  die  vorgesetzte  Verkehrskontrolle  einzusenden.

Eingetragen  auf  Station

(Stations-  und  Tagesstempel.)  Der  Stationsvorsteher:

nach  (Zelstation)  6
über  (Zwischenstationen
zum  (Truppentel)
mit  gewöhnlichem,  Schnell-,  Militär-Zuge
bezw.  D.  Zuge  von
bis
(das  Nichtzutreffende  ist  zu  durchstreichen)

werden  befördert

(Auszufüllen  von  der  absendenden  Militärbehörde,  wenn
Abschnitt  2  nicht  beigefügt  wird.)

(Dienststempel  des  Truppenteils.)

 

 

Vermerk  des  Zugbeamten

über  etwaige  Anderungen  im  Laufe  und  in  der  Stärke
des  Transports.

(Vom  Transportführer  mit  zu  unterzeichnen.)

Berlin,  den  23.  Mai  1906.

 

563  —

Militärfahrschein.

Abschnitt  2.  Anerkenntnis  für  die  Militärverwaltung.

Eingetragen  auf  Station

er  ist  den  Eisenbahn-Kontrollbeamten  auf  Ver- 



arschkosten  durch  den  Truppenteil  einzureichen.

der  (Eisenbahnverwaltung)  unter  lfd.  Nr.
des  Verzeichnisses  der  Militärfahrscheine.
(Stations.  und  Tagesstempel.  Der  Stationsvorsteher:
Am  .....  19...
Der  Transport  geht  von

.  nach

Über

2

unter  Führung  des

(Heftrand.)
Fahrschein
den

vom
mit  gewöhnlichem,  Schnell.,  Militär-  Zuge  bezw.  ]  (das  Nichtzutreffende  ist
D.  Zuge  von  bis  1  zu  durchstreichen.)

 

Der  Transport  besteht  aus:
(Auszufüllen  von  der  absendenden  Militärbehörde  genau  nach  den  Bezeichnungen
des  Militärtarifs  und  in  dessen  Reihenfolge.)

 

 

 

 

Vermerk  des  Transportführers
über  etwaige  Änderungen  im  Laufe  und  in  der  Stärke  des  Transports.

langen  vorzuzeigen  und  demnächst  als  Beleg  b

(Vom  Zugführer  mit  zu  unterzeichnen.)

Dieser  Abschnitt  2  dient  dem  Transportführer  als

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="574" />
        <pb n="575" />
                                                     565

                              Reichs-Gesetzblatt.

                                          Nr.  30.
Inhalt:  Gesetz  über  die  Pensionierung  der  Offiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der
Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen.  S.  565.  —  Gesetz  über  die  Versorgung

der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen
Schutztruppen.  S.  593.

 

(Nr.  3245.)  Gesetz  über  die  Densionierung  der  Offiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des
Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen.
Vom  31.  Mai  1906.

Wir  Wilbelm  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

                                               Erster  Teil.
                                                 Reichsheer.

                       A.  Offiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Friedensstandes.
                                       Anspruch  auf  Pension.
                                                       §  I.

        Die  Offiziere  des  Friedensstandes  haben  Anspruch  auf  eine  lebenslängliche
Pension,  wenn  sie  nach  einer  Dienstzeit  von  mindestens  zehn  Jahren  zur  Fortsetzung
  des  aktiven  Militärdienstes  dauernd  unfähig  geworden  sind  und  deshalb
 aus  diesem  Dienste  ausscheiden  müssen.

    Bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  haben  die  Offiziere  des  Friedensstandes
  Anspruch  auf  Pension,  wenn  sie  infolge  einer  Dienstbeschädigung  zu
jedem  Militärdienst  unfähig  werden.  Die  Pension  wird  jedoch  nur  solange
gewährt,  wie  die  Dienstfähigkeit  infolge  der  Dienstbeschädigung  aufgehoben  ist.

Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                           90
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1906.
        <pb n="576" />
                                                     566
                                              §  2.

      Der  Anspruch  auf  Pension  muß  vor  dem  Ausscheiden  erhoben  werden,
es  sei  denn,  daß  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Dienstbeschädigung  ist.
In  diesem  Falle  kann  der  Anspruch  erhoben  werden:

1.  bei  Friedensdienstbeschädigungen  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Jahren
nach  dem  Ausscheiden.  Die  Dienstbeschädigung  muß  vor  dem  Ausscheiden
  festgestellt  worden  sein;

bei  Kriegsverwundungen  ohne  Zeitbeschränkung,)

.  bei  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigungen  bis  zum  Ablaufe  von  10  Jahren
nach  dem  Friedensschlusse.  Beim  Fehlen  eines  Friedensschlusses  beginnt
  der  Lauf  der  zehnjährigen  Frist  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,
in  welchem  der  Krieg  beendigt  worden  ist.

     Von  den  im  Abs.  1  Nr.  1,  3  aufgeführten  Einschränkungen  ist  nur  dann
abzusehen,  wenn  der  Nachweis  erbracht  worden  ist,  daß  die  Folgen  einer  Dienstbeschädigung
  erst  nach  dem  Ausscheiden  bemerkbar  geworden  sind  oder  daß  der
Offizier  von  der  Erhebung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens
liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist.  Die  Erhebung  des  Anspruchs  muß
jedoch  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  erfolgt  sein,  nachdem  die  Folgen  der
Dienstbescheinigung  bemerkbar  geworden  sind  oder  das  Hindernis  für  die  Erhebung
des  Anspruchs  weggefallen  ist.

                                                       §  3.

   Eine  Pension  kann  auch  bei  der  Stellung  zur  Disposition  gewährt  werden.
In  diesem  Falle  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

                                                         §   4.

       Zum  Nachweise  der  Dienstunfähigkeit  eines  die  Pensionierung  nachsuchenden
Offiziers,  der  eine  zehnjährige  Dienstzeit  zurückgelegt  hat,  ist  die  mit  Gründen
versehene  Erklärung  der  zuständigen  Vorgesetzten  und,  falls  die  Pensionierung
auf  Grund  eines  körperlichen  Leidens  nachgesucht  wird  ,  ein  Gutachten  der  zuständigen
  Arzte  erforderlich,  daß  sie  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  den  Offizier
zur  Fortsetzung  des  aktiven  Militärdienstes  für  dauernd  unfähig  halten.

      Bei  Offizieren  mit  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ist  in  gleicher  Weise
der  Nachweis  zu  führen,  daß  sie  zu  jedem  Militärdienst  unfähig  sind.

Inwieweit  noch  andere  Beweismittel  beizubringen  sind,  bestimmt  die  oberste
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents.

      Offiziere,  die  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  sind  von
dem  Nachweise  der  Dienstunfähigkeit  befreit.



                                             Dienstbeschädigung.
                                                          §  5.
      Als  Dienstbeschädigungen  gelten  Gesundheitsstörungen,  welche  infolge  einer
Dienstverrichtung  oder  durch  einen  Unfall  während  der  Ausübung  des  Dienstes
        <pb n="577" />
                                                       567

eingetreten  oder  durch  die  dem  Militärdienst  eigentümlichen  Verhältnisse  verursacht
oder  verschlimmert  sind.

        Eine  Gesundheitsstörung,  die  von  dem  Verletzten  vorsätzlich  herbeigeführt
worden  oder  infolge  eines  —  eingetreten  ist,  gilt  nicht  als
beschädigung.

                                             Bétrag  der  Pension.
                                                             §  6.

          Die  Pension  beträgt  bei  vollendeter  zehnjähriger  oder  kürzerer  Dienstzeit
jährlich  20/60  und  steigt  nach  vollendetem  zehnten  Dienstjahre  mit  jedem  weiteren
Dienstjahr  um  1/60  bis  auf 45/60  des  zuletzt-  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens)
  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  in  Stellen  mit  dem  Diensteinkommen
eines  Regimentskommandeurs  einschließlich  aufwärts  die  Pension  nach  dem
30.  Dienstjahre  nur  um  1/120  mit  jedem  weiteren  Dienstjahre  steigt.

        Die  Dienststelle,  aus  welcher  dieses  Diensteinkommen  bezogen  worden  ist,
muß  jedoch  von  dem  Offizier  mindestens  ein  Jahr  bekleidet  worden  sein,  es  sei
denn,  daß  die  Pensionierung  die  Folge  einer  Dienstbeschädigung  ist.

   Hat  ein  Offizier  früher  eine  Stelle  mit  einem  höheren  pensionsfähigen
Militärdiensteinkommen  bekleidet  und  ist  er  von  dem  Einrücken  in  diese  Stelle  ab
mindestens  noch  ein  Jahr  im  aktiven  Dienste  verblieben,  so  wird  die  Pension
nach  dem  höheren  Diensteinkommen  bemessen.

     Der  Betrag  der  Jahrespension  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei  Teilung
durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

    Für  die  ersten  beiden  Monate  des  Pensionsbezugs  ist  zu  der  Pension  ein
Zuschuß  (Pensionszuschuß)  soweit  zu  gewähren,  daß  der  Betrag  der  zuletzt  bezogenen
  Gebührnisse  an  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß  erreicht  wird.  Pensionierten
  Offizieren,  welche  in  den  im  Militär-  oder  Marineetat  für  pensionierte
Offiziere  vorgesehenen  Stellen  (§  8)  Verwendung  finden,  sind  die  für  diese  Stellen
im  Etat  ausgeworfenen  Gebührnisse  auf  den  Pensionszuschuß  anzurechnen.

             Pensionsbeihilfe  und  Pensionsgewährung  im  Falle
                                           der  Bedürftigkeit.
                                                          § 7

         Erreicht  das  jährliche  Gesamteinkommen  eines  pensionierten  Leutnants  nicht
1200  Mark,  eines  pensionierten  Oberleutnants  nicht  1800  Mark,  eines  pensionierten
Hauptmanns  nicht  2100  Mark,  so  kann  im  Falle  besonderer  Bedürftigkeit  die
oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  eine  Pensionsbeibilfe  bis  zur
Erreichung  dieser  Beträge  gewähren.

      Scheidet  ein  Offizier  vor  vollendeter  zehnjähriger  Dienstzeit  Wegen  Dienstunfähigkeit
  ohne  Pensionsberechtigung  aus,  so  kann  ihm  für  die  Dauer  und  nach
dem  Grade  einer  festgestellten  Bedürftigkeit  eine  Pension  bis  zum  Betrage  von

des  zuletzt  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  gewährt  werden.
                                                                                                                                                       90*
        <pb n="578" />
                                                           568

                    Steigen  der  Pension  der  wiederverwendeten  Offiziere.

                                                   §  8.

  Die  Pension  derjenigen  Offiziere,  welche  in  den  im  Militär-  oder  Marineetat
  für  pensionierte  Offiziere  vorgesehenen  Stellen  Verwendung  finden,  steigt  bei
einer  Gesamtdienstzeit  von  mindestens  10  Jahren  mit  jedem  weiteren  Dienstjahre
nach  Maßgabe  des  §  6  Abs.  1  um  1/60  oder  1/120  bis  auf  45/60  des  der  Pensionsberechnung
  zu  Grunde  liegenden  Diensteinkommens.

    In  gleicher  Weise  erhöht  sich  die  Pension  der  aus  Veranlassung  einer
Mobilmachung  zum  aktiven  Militärdienst  oder  zum  Dienste  in  der  Militär-  oder
Marineverwaltung  wieder  herangezogenen  pensionierten  Offiziere.  Hat  die  Verwendung
  mindestens  60  Tage    gedauert,  so  tritt  eine  gleiche  Erhöhung  der  Pension
um  1/60  oder  1/120  des  der  Pensionsberechnung  zu  Grunde  liegenden  Diensteinkommens
auch  dann  ein,  wenn  durch  die  Zeit  der  Verwendung  ein  weiteres  Dienstjabr
nicht  vollendet  ist.

                                Pensionsfähiges  Diensteinkommen.

                                                     §  9.

Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen  werden  angerechnet:

1.  das  etatsmäßige  Gehalt  (§  6))  den  Leutnants  —  mit  Ausnahme  der

Zeug-,  Feuerwerks-,  Festungsbau-  und  Traindepotleutnants  sowie  der

im  Offizierrange  stehenden  Verwalter  des  Kadettenkorps  —  jedoch  nur

das  etatsmäßige  Gehalt  für  Leutnants  der  Infanterie;

2.der  Wohnungsgeldzuschuß  nach  den  hierfür  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften;

  den  Inhabern  solcher  Dienststellen,  für  welche  in  dem  Reichshaushalts-Etat

  freie  Dienstwohnung  vorgesehen  ist,  der  dafür  in  diesem

Etat  etwa  vermerkte  pensionsfähige  Wert;

3.  den  Offizieren  in  Stellen  vom  Brigadekommandeur  einschließlich  abwärts
  eine  Entschädigung  für  Bedienung  von  500  Mark,

4.  den  Offizieren  in  Brigadekommandeur-  und  höheren  Stellen  die  im
Etat  ausgeworfenen  Dienstzulagen,  bei  Dienstzulagen  über  900  Mark
jedoch  nur  2/3  dieser  Zulagen;

5.  den  Oberleutnants  und  Leutnants  eine  Berechtigung  zur  Teilnahme  an
dem  gemeinschaftlichen  Offiziertische  mit  108  Mark,  eine  Berechtigung
zur  Aufnahme  in  das  Lazarett  mit  100  Mark.

Das  pensionsfähige  Jahresdiensteinkommen  ist  nach  oben  auf  volle  Marf
abzurunden.



                                                §  10.
       Während  der  Dauer  eines  Krieges  sind  als  pensionsfähiges  Diensteinkommen
die  Gebührnisse  derjenigen  Friedensstelle  anzurechnen,  welche  der  Kriegsstelle  entspricht,
  deren  Inbaber  der  Offizier  zuletzt  gewesen  ist.  Auch  nach  der  Beendigung
        <pb n="579" />
                                                               569

des  Krieges  sind  diese  Gebührnisse  anzurechnen,  wenn  die  Dienstunfäbigkeit  durch
den  Krieg  entstanden  und  ein  höheres  pensionsfähiges  Friedensdiensteinkommen
noch  nicht  erreicht  worden  ist.

          Den  Inhabern  solcher  Stellen,  für  welche  im  Frieden  mehrere  Gehaltsklassen
  bestehen,  ist  das  Gehalt  der  höchsten  Klasse  anzurechnen,  sofern  im  Kriege
nur  eine  Gehaltsklasse  besteht,  jedoch  kommt  das  Gehalt  der  niedrigsten  Klasse
zum  Ansatze,  wenn  der  Inhaber  der  Kriegsstelle  einem  niederen  als  dem  dieser
Stelle  im  Frieden  entsprechenden  Dienstgrad  angehört.

                                      Verstümmelungszulage.

                                                        §  1I.

        Offiziere,  die  durch  Dienstbeschädigung  in  der  nachstehenden  Weise  an  der
Gesundheit  schwer  geschädigt  worden  sind,  haben  für  die  Dauer  dieses  Zustandes
neben  dem  Anspruch  auf  Pension  Anspruch  auf  eine  Verstümmelungszulage.

          Die  Verstümmelungszulage  beträgt  bei  dem  Verlust  einer  Hand,  eines
Fußes,  der  Sprache,  des  Gehörs  auf  beiden  Ohren  jährlich  je  900  Mark  und
bei  Verlust  oder  Erblindung  beider  Augen  jährlich  1800  Mark.

Die  Verstümmelungszulage  von  je  900  Mark  kann  ferner  mit  Genehmigung
  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bewilligt
werden  bei  Störung  der  Bewegungs-  und  Gebrauchsfähigkeit  einer  Hand,  eines
Armes,  eines  Fußes  oder  eines  Beines,  wenn  die  Störung  so  hochgradig  ist,
daß  sie  dem  Verluste  des  Gliedes  gleich  zu  achten  ist,  bei  Verlust  oder  Erblindung
eines  Auges  im  Falle  nicht  völliger  Gebrauchsfähigkeit  des  anderen  Auges,  bei
anderen  schweren  Gesundheitsstörungen,  wenn  sie  fremde  Pflege  und  Wartung
nötig  machen.

Wird  durch  eine  der  vorstehend  angegebenen  Gesundheitsschädigungen  schweres
Siechtum  verursacht  in  dem  Grade,  daß    Pensionär  dauernd  an  das  Krankenlager
  gefesselt  ist,  oder  besteht  die  Gesundheitsschädigung  in  Geisteskrankheit,  so
kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
die  einfache  Verstümmelungszulage  bis  zum  Betrage  von  1  800  Mark  jährlich
erhöht  werden.

                                                  Kriegszulage.
                                                          § 12.

      Offiziere,  die  infolge  einer  durch  den  Krieg  erlittenen  Dienstbeschädigung
pensionsberechtigt  geworden  sind  (Kriegspensionäre),  haben  neben  dem  Anspruch
auf  Pension  Anspruch  auf  eine  Kriegszulage.  Diese  beträgt  jährlich:

1.  1200  Mark,  wenn  die  Pension  von  dem  Diensteinkommen  eines
Hauptmanns  I.  Klasse  oder  von  einem  niedrigeren  Diensteinkommen
bemessen  ist;

2.  720  Mark,  wenn  die  Pension  von  einem  höheren  Oiensteinkommen
bemessen  ist.
        <pb n="580" />
                                                            570

          Pensionierte  Offiziere,  die  aus  Veranlassung  einer  Mobilmachung  zum
Militärdienst  oder  zum  Dienste  in  der  Militärverwaltung  wieder  herangezogen
werden,  haben  nur  dann  Anspruch  auf  die  Kriegszulage,  wenn  ihre  Gesundheit
infolge  einer  durch  den  Krieg  herbeigeführten  Dienstbeschädigung  dauernd  gestört
worden  ist.

                Auf  die  Gewährung  der  Kriegszulage  finden  die  Vorschriften  des  §  2
entsprechende  Anwendung.

                                           Alterszulage.
                                               § 13.

       Erreicht  das  jährliche  Gesamteinkommen  eines  Kriegspensionärs  (§  12)  nicht
3000  Mark,  so  kann  ihm  vom  ersten  Tage  des  Monats  ab,  in  welchem  er
das  fünfundfünfzigste  Lebensjahr  vollendet,  eine  Zulage  (Alterszulage)  bis  zur
Erreichung  dieses  Betrags  gewährt  werden.  Die  Zulage  kann  bereits  früher
gewährt  werden,  wenn  dauernde  völlige  Erwerbsunfähigkeit  festgestellt  worden  ist.

                                Berechnung  der  Dienstzeit.
                                                   § 14.

    Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  des  Eintritts  in  den  aktiven  Militärdienst
bis  zum  Schlusse  des  Monats  gerechnet,  in  welchem  das  Ausscheiden  erfolgt.

Die  Dienstzeit  vor  dem  Beginne  des  achtzehnten  Lebensjahrs  wird  niche
angerechnet;  nur  im  Kriegsfalle  wird  die  Dienstzeit  vom  Beginne  des  Krieges
beim  Eintritt  in  den  Militärdienst  während  des  Krieges  vom  Tage  des  Eintritts
ab  gerechnet.

     Als  Kriegszeit  gilt  die  Zeit  vom  Tage  der  Mobilmachung,  auf  welche  ein
Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der  Demobilmachung.

 

                                                              § 15.

     Die  im  Zivildienste  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  zugebrachte  Zeit
wird  angerechnet.

     Die  im  Dienste  eines  dem  Reiche  nicht  angehörenden  Staates,  die  im
Inland  oder  Ausland  im  Kommunal-,  Kirchen-  oder  Schuldienst  oder  im  Dienste
einer  landesherrlichen  Haus-  oder  Hofverwaltung  zugebrachte  Dienstzeit  kann  mit
Genehmigung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  angerechnet
  werden.

                                                          §  16.
   Für  jeden  Krieg,  an  welchem  ein  Offizier  im  Reichsheere  teilgenommen
hat,  wird  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  (Kriegsjahr)  hinzugerechnet)

  jedoch  ist  für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr  fallende  Kriege  die  Anrechnung
  nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig.
        <pb n="581" />
                                                                 571

Offizieren,  die  sich  in  außereuropäischen  Ländern  mindestens  ein  Jahr  ohne
Unterbrechung  dienstlich  aufgehalten  haben,  wird  die  dort  zugebrachte  Dienstzeit
doppelt  gerechnet,  falls  eine  solche  Doppelrechnung  den  Beamten  des  Auswärtigen
Amtes  bewilligt  ist.  Ausgenommen  von  dieser  Doppelrechnung  ist  die  in  solche
Jahre  fallende  Dienstzeit,  welche  bereits  als  Kriegsjahre  zu  erhöhtem  Ansatze
kommen.

                                                               § 17.

Der  Kaiser  bestimmt,  wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,
unter  welchen  Voraussetzungen  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre
  anzurechnen  sind,  und  ob  denjenigen  Offizieren  Kriegsjahre  anzurechnen
sind,  welche  auf  Befehl  einem  Kriege  ausländischer  Truppen  beigewohnt  haben,
ferner  welche  militärische  Unternehmung  als  ein  Krieg  im  Sinne  dieses  Gesetzes
anzusehen  und  welche  Zeit  als  Kriegszeit  zu  rechnen  ist,  wenn  keine  Mobilmachung
oder  Demobilmachung  stattgefunden  hat.  Für  die  Vergangenbeit  bewendet  es
bei  den  getroffenen  Bestimmungen.

                                                              §  18

Von  der  Anrechnung  als  Dienstzeit  ist  die  Zeit  einer  Freiheitsstrafe  von
mindestens  einjähriger  Dauer  sowie  die  Zeit  einer  Kriegsgefangenschaft  ausgeschlossen.


Unter  besonderen  Umständen  kann  die  Zeit  der  Freiheitsstrafe  mit  Genehmigung
  des  Kontingentsherrn,  die  Zeit  der  Kriegsgefangenschaft  mit  Genehmigung
  des  Kaisers  angerechnet  werden.

                                                         Verfahren.

                                                                § 19.

Die  Feststellung  und  Anweisung  der  Pensionsgebührnisse  erfolgt  durch  die
oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents;  diese  kann  ihre  Befugnisse
auf  andere  Behörden  übertragen,  wenn  sie  ihr  nicht  durch.  dieses  Gesetz  ausdrücklich
  vorbehalten  sind.

                                                                  § 20.

Die  Pensionsgebührnisse  werden  monatlich  im  voraus  gezahlt  jedoch  ist
der  Pensionszuschuß  (§  6  Abs.  5)  mit  der  ersten  Pensionsrate  in  einer  Summe
zu  zahlen.

  Die  Zahlung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  für  welchen  zuletzt
Besoldungsgebührnisse  gezahlt  worden  sind.

Stehen  dem  Pensionsberechtigten  für  den  Monat  nach  Bekanntmachung
der  Pensionierung  Besoldungsgebührnisse  zu,  deren  Betrag  geringer  ist  als  die
Pensionsgebührnisse,  so  wird  ihm  der  Unterschied  vergütet.
        <pb n="582" />
                                                            572

                                                   § 21.

Ist  der  Anspruch  auf  Pensionsgebührnisse  erst  nach  dem  Ausscheiden  aus
dem  aktiven  Militärdienst  erhoben  worden,  so  beginnt  die  Zahlung  mit  dem
ersten  Tage  des  Monats,  in  welchem  die  Bedingungen  für  den  Anspruch  erfüllt
sind,  frühestens  jedoch  mit  dem  ersten  Tage  des  Monats,  in  welchem  der  Anspruch
  erhoben  worden  ist.

Ein  Pensionszuschuß  (§  6  Abs.  5)  wird  in  diesem  Falle  nicht  gewährt.

                Erlöschen  und  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der
                                          Pensionsgebührnisse.

                                                 § 22

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pensionsgebührnisse  erlischt:

1.  mit  der  Wiederanstellung  in  Stellen  des  aktiven  Militärdienstes,  mit
       welchen  der  Bezug  von  Gehalt  verbunden  ist;
2.  durch  rechtskräftige  Verurteilung  zu  Zuchthausstrafe  wegen  Hochverrats,
      Landesverrats;  Kiegsverrats  oder  wegen  Verrats  militärischer  Ge-       heimnisse.


                                                 §  23.
Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pensionsgebührnisse  ruht:

1.  solange  der  Pensionsberechtigte  nicht  Reichsangehöriger  ist;

2.  wenn  gegen  den  Pensionär  wegen  Hochverrats,  Landesverrats,  Kriegs-      verrats
  oder  wegen  Verrats  militärischer  Geheimnisse  vor  einem  Zivil-      gerichte
  die  öffentliche  Klage  erhoben  oder  im  militärgerichtlichen  Ver-      fahren
  die  Einleitung  der  Strafverfolgung  angeordnet  worden  ist,  so-      lange
  der  Pensionär  sich  im  Ausland  aufhält  oder  sein  Aufenthalt
      unbekannt  ist.  Die  einbehaltenen  Gebührnisse  werden  ausgezahlt,  wenn
     der  Pensionär  rechtskräftig  freigesprochen  oder  zu  geringerer  als  Zucht-     hausstrafe
  verurteilt  worden  ist  oder  wenn  dem  strafgerichtlichen  Ver-     fahren
  wegen  unzureichender  Verdachtsgründe  oder  wegen  mangelnder
     Strafbarkeit  keine  weitere  Folge  gegeben  wird.

                                                  §  24.
Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  und  des  Pensionszuschusses  (§  6
Abs.  5)  

1.  für  die  Dauer  der  Versorgung  in  einem  Invalideninstitute  durch  Ver-     leibung
  einer  etatsmäßigen  Stelle;
2.  bei  vorübergehender  Heranziehung  zum  aktiven  Militärdienst  in  Stellen,
     mit  welchen  der  Bezug  von  Gehalt  verbunden  ist,  in  Höhe  des  zu-     stehenden
  Diensteinkommens;
        <pb n="583" />
                                                      —  573  —

3.  während  einer  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Zivil-  oder  Gen—
       darmeriedienste,  soweit  das  Einkommen  aus  deesm  Dienste  unter  Hinzu-       rechnung
  der  Pension  den  Betrag  des  früheren  pensionsfähigen  Dienst-       einkommens
  oder,  sofern  es  für  den  Pensionär  günstiger  ist,  folgende
       Beträge  übersteigt:

bei  einer  Gesamt-Militär-  und  Zivildienstzeit
von  weniger  als  21  Jahren  4  000  Mark,

bei  einer  solchen  von  wenigstens  21  4400
--  -  -  -  24-  4800
"  ")  "  27  5100
--  -  -  -  30-  5400
-  -  -  -  -  33  -  5700  =

"  36  6000

           Als  Zivildienst  git  jede  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter
  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  im  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunaldienste,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung
  oder  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche
ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  Staates  oder  der  Gemeinden
  unterhalten  werden.

         Bei  Berechnung  des  Zivildiensteinkommens  sind  diejenigen  Beträge,
welche  für  die  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  sowie  zur  Entschädigung
  für  außergewöhnliche  Teuerungsverhältnisse  gewährt  werden,  nicht
in  Ansatz  zu  bringen;  die  Dienstwohnung  ist  mit  dem  pensionsfähigen
oder  sonst  hierfür  festgesetzten  Werte,  der  Wohnungsgeldzuschuß  oder
eine  dementsprechende  Zulage  mit  dem  pensionsfähigen  Betrag  oder,
sofern  er  nicht  pensionsfähig  ist,  mit  dem  Durchschnittssatz  anzurechnen.
Ist  der  wirkliche  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  oder  der  Zulage
jedoch  geringer,  so  ist  nur  dieser  anzurechnen.

       Bei  Feststellung  der  Gesamt-Militär-  und  Zivildienstzeit  findet
eine  Hinzurechnung  von  Kriegsjahren  oder  eine  Doppelrechnung  von
Dienstzeit  nicht  statt.

       Der  dem  Pensionär  verbleibende  Jahresbetrag  der  Militärpension
ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei  Teilung  durch  drei  sich  volle
Markbeträge  ergeben.

                                                    § 25.

         Tritt  das  Erlöschen  oder  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Pensionsgebührnisse
  gemäß  §§  22  bis  24  im  Laufe  eines  Monats  ein,  so  wird  die
Zahlung  mit  dem  Ende  des  Monats  eingestellt;  tritt  es  am  ersten  Tage  eines
Monats  ein,  so  hört  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des  Monats  auf.

          Bei  vorübergehender  Beschäftigung  gegen  Tagegelder  oder  eine  andere
Entschädigung  beginnt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Pension  nach
§  24  Nr.  3  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  vom  ersten  Tage  des  Monats
der  Beschäftigung  an  gerechnet.

Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                                91
        <pb n="584" />
                                                      —  574  —

       Lebt  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pensionsgebührnisse  nach  den  §§  23,  24
wieder  auf,  so  hebt  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des  Monats  an.

                                                     §  26.

          Hat  ein  pensionierter  Offizier  in  einer  der  im  §  24  Nr.  3  genannten
 Stellen  eine  Zivilpension  erdient,  so  ist  neben  ihr  die  Militärpension  an  den
Pensionär  bis  zur  Erreichung  desjenigen  Pensionsbetrags  zu  zahlen,  welcher  sich
für  die  Gesamtdienstzeit  aus  dem  pensionsfähigen  Militärdiensteinkommen  oder,
sofern  es  für  den  Pensionär  günstiger  ist,  aus  den  in  dem  §  24  Nr.  3  dieses
Gesetzes  festgesetzten  Beträgen  nach  Maßgabe  des  Reichsbeamtengesetzes  ergibt.
Ist  dieser  Penstonsbetrag  geringer  als  die  erdiente  Miltärpension,  so  ist  dem
Pensionär  neben  der  Zivilpension  von  der  Militärpension  soviel  zu  zahlen,  daß
deren  Betrag  erreicht  wird.

     Bei  Verechmng  der  Gesamtdienstzeit  wird  die  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  festgestellte  pensionsfähige  Militärdienstzeit  angerechnet.

Der  an  den  Pensionär  nicht  zu  zahlende  Pensionsbetrag  wird  dem  Zivilpensionsfonds
  erstattet,  wenn  bei  Bemessung  der  Zivilpension  die  Militärdienstzeit
  nach  Maßgabe  des  Reichsbeamtengesetzes  oder  doch  mindestens  soweit  angerechnet
  worden  ist,  als  die  Zivildienstzeit  nach  den  Vorschriften  des  Landesrechts
angerechnet  wird.

                                      Anspruch  der  Hinterbliebenen.
                                                       §   27.

    Hinterläßt  ein  pensionierter  Offizier  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legitimierte
  Abkömmilinge,  so  werden  für  die  auf  den  Sterbemonat  folgenden  drei
Monate  (Gnadenvierteljahr)  noch  diejenigen  Pensionsgebührnisse  gezahlt,  welche  dem
Verstorbenen  nach  diesem  Gesetze  zu  zahlen  gewesen  wären.  Die  Gebührnisse
werden  im  voraus  in  einer  Summe  gezahlt.

     An  wen  die  Zahlung  erfolgen  soll,  bestimmt  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents;  die  Befugnis  zu  solcher  Bestimmung  kann  von  ihr  auf
andere  Behörden  übertragen  werden.

    Die  Zahlung  kann  mit  Genehmigung  dieser  Behörden  auch  dann  erfolgen,
wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder
  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,
in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,
um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

              B.  Offiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Beurlaubtenstandes.
                                                     Anspruch  auf  Pension.
                                                                        §  28.

            Die  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes,  die  als  solche  aktiven  Militärdienst
  geleistet  haben,  sowie  die  ohne  Pension  ausgeschiedenen,  zum  aktiven
        <pb n="585" />
                                                      —  575  —

Militärdienste  vorübergehend  wieder  herangezogenen  Offiziere  haben  An—
spruch  auf  Pension,  wenn  sie  infolge  einer  Dienstbeschädigung  zu  jedem  Militärdienst
  unfähig  werden.  Die  Pension  wird  jedoch  nur  gewährt,  solange  die
Dienstfähigkeit  infolge  der  Dienstbeschädigung  aufgehoben  ist.

                                           Betrag  der  Pension.
                                                         §  29.

        Die  Höhe  der  Pension  wird  nach  dem  pensionsfähigen  Diensteinkommen
eines  Infanterieoffiziers  desjenigen  Dienstgrads  bemessen,  den  der  Offizier  am
Schlusse  der  letzten  Dienstleistung  bekleidet  hat.  Charaktererhöhungen  begründen
keinen  höheren  Pensionsanspruch.

         Den  Offizieren  solcher  Dienstgrade,  für  welche  mehrere  Gehaltsklassen
bestehen,  wird  das  Gehalt  der  höheren  Klasse  angerechnet,  wenn  ein  dem
Patente  nach  jüngerer  Offizier  des  Friedensstandes  derselben  Waffengattung  bis
zum  Schlusse  der  letzten  Dienstleistung  in  die  höhere  Gehaltsklasse  eingerückt  ist.

                                     Berechnung  der  Dienstzeit.
                                                       §  30.
      Als  Dienstzeit  wird  nur  die  im  aktiven  Heere  abgeleistete  Dienstzeit
gerechnet.  Die  Teilnahme  an  Kontrollversammlungen  bleibt  außer  Ansatz.

Anwendung  von  Bestimmungen  des  Abschnitts  A.

                                                       §  31.

    Die  §§  2,  4  Abs.  1  bis  3,  §§  5,  6  Abs.  1  bis  4,  § 7  Abs.  2,  §§  9  bis  13,
16  bis  19,  20  Abs  1,  2,  §§  21  bis  27  finden  auf  die  im  §  28  genannten
Offiziere  Anwendung,  4#  Abs.  2  auch  auf  die  Offiziere  mit  zehnjähriger  oder
längerer  Dienstzeit.

      Als  Ausscheiden  im  Sinne  des  §  2  gilt  die  Entlassung  nach  Beendigung
der  Dienstleistung,  während  welcher  die  Dienstbeschädigung  stattgefunden  hat.

Die  Gewährung  einer  Pension  nach  §  7  Abs.  2  ist  nur  zulässig,  wenn
die  Dienstunfähigkeit  während  der  Einziehung  zum  aktiven  Militärdienste  verursacht
und  eingetreten  ist.

         C.  Beamte  und  Personen,  die  zum  Heere  im  privatrechtlichen  Vertrags-                                          verhältnis
  eines  Dienstverpflichteten  stehen.
                                                                    §  32.
    Den  Beamten  des  Reichsheeres  wird  neben  der  ihnen  auf  Grund  des
Reichsbeamtengesetzes  zustehenden  Pension  Verstümmelungszulage,  Kriegszulage

und  Alterszulage  nach  den  Vorschriften  der  §§  11  bis  13  gewährt,  den  Zivil-                                                                                                                                            91“
        <pb n="586" />
                                                    —  676  —

beamten  der  Militärverwaltung  Verstümmelungszulage  aber  nur,  wenn  sie  die
Dienstbeschädigung  als  Militärpersonen  erlitten  oder  wenn  die  besonderen  Fahrlichkeiten
  des  Militärverwaltungsdienstes  die  Dienstbeschädigung  verursacht  oder
ihre  Folgen  verschlimmert  haben.  Die  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf
Beamte,  denen  infolge  derselben  Dienstbeschädigung  aus  einem  früheren  Dienst—
verhältnisse  nach  den  Militärpensionsgesetzen  Versorgungsansprüche  schon  zuerkannt
worden  sind.

        Für  den  Anspruch  auf  Pension  finden  die  Vorschriften  der  §§  2,  21
entsprechende  Anwendung.

         Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen  sind  während  der  Dauer  eines
Krieges  die  niedrigsten  Gebührnisse  derjenigen  Friedensstelle  anzurechnen,  welche
der  Kriegsstelle  entspricht,  deren  Inhaber  der  Beamte  zuletzt  gewesen  ist
falls  der  Beamte  jedoch  im  Frieden  bereits  ein  höheres  pensionsfähiges  Diensteinkommen
  hatte  oder  nach  seinem  Dienstalter  im  Frieden  eine  höhere  Gehaltsstufe
erreicht  hätte  oder  in  ein  höheres  Amt  befördert  worden  wäre,  ist  das  pensionsfähige
  Diensteinkommen  der  höheren  Gehaltsstufe  oder  des  höheren  Amtes  anzurechnen.


         Auch  nach  Beendigung  des  Krieges  sind  die  im  Abs.  3  bezeichneten
Gebührnisse  anzurechnen,  wenn  die  Dienstunfähigkeit  durch  den  Krieg  entstanden  ist.

     Den  Beamten  des  Reichsheeres,  die  zur  Zeit  des  Eintritts  in  den  Militärdienst
  das  zur  Pension  berechtigende  Lebensalter  noch  nicht  erreicht  haben,  wird
im  Kriegsfalle  die  Dienstzeit  vom  Beginne  des  Krieges,  beim  Eintritt  in  den
Militärdienst  während  des  Krieges  vom  Tage  des  Eintritts  ab  gerechnet.

     Für  pensionierte  Beamte,  die  aus  Veranlassung  einer  Mobilmachung  zum
Dienste  in  der  Militärverwaltung  wieder  herangezogen  werden,  gilt  die  für
pensionierte  Offiziere  im  §  12  Abs.  2  gegebene  Vorschrift.

       Die  Kriegszulage  beträgt  jährlich:

       1200  Mark  für  die  oberen  Beamten,  deren  pensionsfähiges  Dienst-       einkommen
  nicht  höher  ist  als  der  Durchschnitt  aus  dem  pensions-       fähigen
  Diensteinkommen  eines  Bataillonskommandeurs  und  dem
        eines  Hauptmanns  I.  Klasse;

        720  Mark  für  die  übrigen  oberen  Beamten;
        300  Mark  für  die  Unterbeamten.

     Verstümmelungszulage  und  Alterszulage  werden  den  oberen  Beamten  nach
den  Sätzen  für  Offiziere  gewährt;  den  Unterbeamten  wird  Verstümmelungszulage
im  Betrage  von  jährlich  je  324  Mark,  Alterszulage  bis  zur  Erreichung  eines
jährlichen  Gesamteinkommens  von  900  Mark  gewährt.

     Für  die  Unterbeamten  sind  Verstümmelungszulage,  Kriegszulage  und
Alterszulage  keine  Bezüge  im  Sinne  des  §  48  Abs.  1  Nr.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  vom  13.  Juli  1899.

      Die  Pensionen  derjenigen  Beamten  des  Reichsheeres,  welche  an  einem  der
von  deutschen  Staaten  vor  1871  oder  von  dem  Deutschen  Reiche  geführten
        <pb n="587" />
                                                     —  577  —

Kriege  als  Heeresbeamte  oder  als  Anwärter  auf  eine  Beamtenstellung  in  der
Heeresverwaltung  teilgenommen  haben  oder  welche  als  solche  kriegsinvalide
geworden  sind,  werden  in  der  Weise  festgesetzt,  daß  die  Pension  bei  vollendeter
zehnjähriger  oder  kürzerer  Dienstzeit  20/60  des  zuletzt  bezogenen  pensionsfähigen
Diensteinkommens  beträgt  und  nach  vollendetem  zehnten  Dienstjahre  mit  jedem
weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  bis  zum  vollendeten  dreißigsten  Dienstjahr  um
1/60  und  von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahr  um  1/120  des  zuletzt
bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  steigt.  Uber  den  Betrag  von 45/60
dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung  nicht  statt.  In  dem  im  §  39
des  Reichsbeamtengesetzes  erwähnten  Falle  kann  den  vorbezeichneten  Beamten  eine
Pension  bis  zu  20/60  des  zuletzt  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens
gewährt  werden.  Im  übrigen  finden  auf  die  erhöhten  Pensionen  dieser  Beamten
die  Vorschriften  des  Reichsbeamtengesetzes  Anwendung.  Neben  der  erhöhten
Pension  wird  die  Verstümmelungszulage  in  Grenzen  des  Abs.  8  gewährt.

                                                     §  33.

         Die  Heeresbeamten  des  Beurlaubtenstandes  haben  Anspruch  auf  Pensions--gebührnisse
  nach  den  Vorschriften  für  die  Heeresbeamten  des  Friedensstandes,
wenn  sie  infolge  einer  Dienstbeschädigung  dienstunfähig  geworden  sind.  Die
Pension  wird  nur  gewährt,  solange  die  Dienstfähigkeit  infolge  der  Dienstbeschädigung
  aufgehoben  ist.

Die  Pension  wird  nach  dem  pensionsfähigen  Diensteinkommen  der  der
Amtsstellung  des  Beamten  am  Schlusse  seiner  letzten  Dienstleistung  entsprechenden
Beamtenklasse  des  Friedensstandes  bemessen.  Bestehen  mehrere  Gehaltsklassen,  so
wird  das  Gehalt  der  höheren  Klasse  angerechnet,  wenn  ein  dem  Dienstalter  nach
jüngerer  Beamter  des  Friedensstandes  bis  zum  Schlusse  der  letzten  Dienstleistung
in  die  höhere  Gehaltsklasse  eingerückt  ist.  ·

     Die   §§  19,  20  Abs.1,   2   ,  §§  21,  30  ,  31  Abs.  2  finden  Anwendung.


                                                        § 34.

Beamte  der  Zivilverwaltung,  Geistliche  und  andere  kirchliche  Beamte,  die
während  der  Dauer  eines  Krieges  bei  dem  Feld-  oder  Besatzungsheer  als  Heeresbeamte
  verwendet  werden  und  nicht  zu  den  Heeresbeamten  des  Beurlaubtenstandes
( §  33)  gehören,  haben  gegen  den  Militärfiskus  Anspruch  auf  Pension,  wenn
sie  durch  eine  im  Dienste  als  Heeresbeamte  erlittene  Dienstbeschädigung  zur
Fortführung  des  Zivildienstes  dauernd  unfähig  geworden  sind  und  deshalb  aus
dem  Zivildienst  ausscheiden  müssen.

   Für  die  Bemessung  und  Zahlung  der  Pension  gelten  die  Vorschriften  des
Reichsbeamtengesetzes.

     Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  pensionsfähige  Zivildiensteinkommen
zu  Grunde  gelegt,  welches  dem  Beamten  zur  Zeit  des  Ausscheidens  aus  dem
Zivildienste  zusteht.  Steht  ihm  ein  pensionsfähiges  Zivildiensteinkommen  nicht
        <pb n="588" />
                                                   —  578  —

zu,  so  erfolgt  die  Festsetzung  eines  solchen  nach  den  vom  Bundesrate  festzustellenden
  Grundsätzen.

           Die  aus  Militärfonds  gewährte  Pension  tritt  bei  Beamten  der  Reichszivilverwaltung
  an  die  Stelle  der  Zivilpension  und  wird  bei  den  übrigen
Beamten  auf  die  Zivilpension  angerechnet.

            Die  Vorschriften  des  §  2  finden  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,
  daß  an  Stelle  des  Ausscheidens  aus  dem  aktiven  Militärdienste  die
Entlassung  aus  der  Heeresbeamtenstelle  tritt.

Verstümmelungszulage,  Kriegszulage  und  Alterszulage  werden  nach  den
Vorschriften  des  §  32  gewährt.

                                                            §  35.

    Andere  als  die  in  den  §§  32  bis  34  bezeichneten  Personen,  die  während
der  Dauer  eines  Krieges  bei  dem  Feld-  oder  Besatzungsheer  als  Heeresbeamte
verwendet  werden  oder  zum  Heere  im  privatrechtlichen  Vertragsverhältnis  eines
Dienstverpflichteten  stehen,  erwerben  Anspruch  auf  Pensionsgebührnisse,  wenn
infolge  einer  durch  den  Krieg  herbeigeführten  Dienstbeschädigung  ihre  Erwerbsfähigkeit
  aufgehoben  oder  um  wenigstens  zehn  Prozent  gemindert  worden  ist.
Die  Bemessung  und  die  Zablung  der  Pensionsgebührnisse  erfolgt  nach  den  vom
Bundeerate  festzustellenden  Grundsätzen,  die  dem  Reichstage  zur  Kenntnisnahme
vorzulegen  sind  und  außer  Kraft  treten,  falls  sie  die  Genehmigung  des  Reichstags
  nicht  finden.


                   Die  Vorschriften  des  §  2  finden  entsprechende  Anwendung.

                                                                 §  36.

       Die  Anrechnung  von  Kriegsjahren  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  §  16
Abs.  1  und  des  §  17.

         Auf  die  Beamten-  des  Reichsheeres  (§  32)  findet  außerdem  die  Vorschrift
des  §  16  Abs.  2  Anwendung.

             Die  Vorschriften  der  §§  22,  23,  25  Abs.  1  finden  auf  den  Bezug  der
nach  den  §§  32  bis  35  zu  zahlenden  Pensionsgebührnise  Anwendung.

      Die  Vorschriften  des  §  57  Nr.  2  und  der  §§  58  bis  60  des  Reichsbeamtengesetzes
  finden  auf  den  Bezug  der  nach  den  §§  33,  34  zu  zahlenden  Pensionen
 Anwendung.

                                                     D.  Sonstige  Dorschriften.
                                    Ausschluß  von  der  Besteuerung  und  Pfändung.

                                                                    § 37.
Die  Verstümmelungszulage,  die  Kriegszulage  und  die  Alterszulage  bleiben

bei  der  Veranlagung  zu  den  Steuern  und  anderen  öffentlichen  Abgaben  jeder
Art  außer  Ansatz;  auch  sind  sie  der  Pfändung  nicht  unterworfen  und  bleiben
        <pb n="589" />
                                                     —  579  —

bei  der  Ermittelung,  ob  und  zu  welchem  Betrag  ein  Einkommen  der  Pfändung
unterliegt,  außer  Ansatz.

          Wegen  des  Anspruchs  des  Militärfiskus  auf  Rückzahlung  zu  Unrecht  erhobener
  Pensionsgebührnisse  ist  die  Pfändung  von  Pensionsansprüchen  ohne
Beschränkung  zulässig.

            Die  für  das  Gnadenvierteljahr  an  Hinterbliebene  zu  zahlenden  Pensionsgebührnisse
  (§  27)  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

                                             Schadensersatz.
                                                   §  38.

      Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  pensionsberechtigten  Personen  haben  aus
dem  Grunde  einer  Dienstbeschädigung  gegen  die  Militärverwaltung  nur  die  auf
diesem  Gesetze  beruhenden  Ansprüche.

      Soweit  den  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  pensionsberechtigten  Personen
ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  Ersatz  des  ihnen  durch  die  Dienstbeschädigung  verursachten
  Schadens  gegen  Dritte  zusteht,  geht  dieser  Anspruch  im  Umfange  der
durch  dieses  Gesetz  begründeten  Pflicht  zur  Gewährung  von  Pensionsgebührnissen
auf  die  Militärverwaltung  über.


                                        Rechtsweg.
                                             §  39.

             Wegen  der  Ansprüche  aus  diesem  Gesetz  ist  der  Rechtsweg  mit  folgenden
Maßgaben  zulässig:

1.  Der  Militärfiskus  wird  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
       des  Kontingents  vertreten.

2.  Die  Entscheidung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kon-      tingents
  muß  der  Klage  vorhergehen;  das  Klagerecht  geht  verloren,
      wenn  die  Klage  nicht  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  Zu-     stellung
  dieser  Entscheidung  erhoben  wird.

     Hat  gemäß  §§  19,  27  eine  andere  Behörde  Entscheidung  ge-     troffen,
  so  tritt  der  Verlust  des  Klagerechts  auch  dann  ein,  wenn
     gegen  diese  Entscheidung  von  den  Beteiligten  nicht  bis  zum  Ablaufe
     von  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung  Einspruch  bei  der  obersten
     Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  eingelegt  ist.

        Auf  die  Frist  von  sechs  Monaten  finden  die  Vorschriften  der
§§  203,  206  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

           Die  Form  der  Zustellung  bestimmt  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents.

    Für  die  Ansprüche  aus  diesem  Gesetze  sind  die  Landgerichte  ohne  Rücksicht
auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  ausschließlich  zuständig.
        <pb n="590" />
                                                —  580  —


                                                 §  40.

       Für  die  Beurteilung  der  vor  Gericht  geltend  gemachten  Ansprüche  sind  die
Entscheidungen  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  darüber
maßgebend:

1.  ob  eine  Gesundheitsstörung  als  eine  Dienstbeschädigung  anzusehen  ist

(§§  5,  32  bis  34),
2.  ob  und  in  welchem  Grade  Dienstunfähigkeit  vorliegt  (§§   1,  4,  28);
3.  ob  eine  Dienstbeschädigung  oder  Aufhebung  oder  Minderung  der  Er-       werbsfähigkeit
  als  durch  den  Krieg  herbeigeführt  anzusehen  ist  (§§  12,  35).

    Uber  die  in  Ziffer  1  bis  3  genannten  Fragen  entscheidet  innerhalb  der
obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  ein  aus  drei  Offizieren  oder
Beamten  der  Heeresverwaltung  gebildetes  Kollegium  endgültig.

 

                                      Ubergangsvorschriften.

                                                  §  41.

        Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  dem  aktiven  Militärdienst
  ausgeschiedenen  Offiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  und  für  die  Militärbeamten
  bleiben  die  bisherigen  Gesetzesvorschriften  mit  folgenden  Ausnahmen
in  Kraft:

1.  Die  Pensionsgebührnisse  der  seit  dem  1.  April  1905  aus  dem  aktiven

      Militärdienst  ausgeschiedenen  Offiziere  sind  nach  den  Vorschriften  dieses
      Gesetzes  festzustellen.

           Die  Versorgungsgebührnisse  der  versorgungsberechtigten  Hinter-        bliebenen
  von  Offizieren,  die  seit  dem  1.  April  1905  verstorben  sind,
        denen  aber  nach  Maßgabe  dieses  Paragraphen,  wenn  sie  beim  Inkraft-        treten
  dieses  Gesetzes  gelebt  hätten,  höhere  Pensionsgebührnisse  zustehen
        würden,  sind  unter  Zugrundelegung  der  höheren  Pensionssätze  fest-        zustellen.
  Dasselbe  gilt  für  die  Versorgungsgebührnisse  der  versorgungs-        berechtigten
  Hinterbliebenen  von  den  seit  dem  1.  April  1905  im  aktiven
        Dienste  verstorbenen  Offizieren.

2.  Die  Pensionsgebührnisse  derjenigen  Offiziere,  welche  an  einem  der  von

      deutschen  Staaten  vor  1871  oder  von  dem  Deutschen  Reiche  geführten
       Kriege  teilgenommen  haben  oder  die  Kriegsinvalide  geworden  sind,
      sind  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unter  Zugrundelegung  des
      vor  dem  Ausscheiden  bezogenen  und  nach  den  bisherigen  Gesetzen
      anzurechnenden  pensionsfähigen  Diensteinkommens  festzustellen.

          Den  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  dem  Zivildienste  mit
einer  Zivilpension  ausgeschiedenen  pensionierten  Offizieren  ist  der  Mehrbetrag
  an  Militärpension  auf  die  Zivilpension  nicht  anzurechnen.
        <pb n="591" />
                                                        —  581  —

3.  Offizieren,  die  nach  den  bisherigen  Vorschriften  keinen  Anspruch  auf
       Pension  hatten,  wird  ein  Anspruch  nach  §  2  Nr.  2  dieses  Gesetzes  ein-       geräumt.


4.  Die  Pension  derjenigen  Offiziere,  welche  sich  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
      dieses  Gesetzes  in  einer  der  im  §  8  bezeichneten  Stellen  befinden  oder
      später  in  einer  solchen  verwendet  werden,  ist  nach  den  Vorschriften
      dieses  Gesetzes  unter  Zugrundelegung  des  vor  dem  Ausscheiden  bezogenen
      und  nach  den  bisherigen  Gesetzen  anzurechnenden  pensionsfähigen  Dienst-      einkommens
  festzustellen.

5.  Die  Verstümmelungszulage  der  friedensinvaliden  Offiziere  und  Militär-      beamten
  ist  nach  den  Vorschriften  des  §  11  dieses  Gesetzes  festzustellen.

6.  Die  Vorschriften  der  §§  19  bis  25  und  37  finden  vom  Inkrafttreten
      dieses  Gesetzes  ab  auf  die  bereits  pensionierten  Offiziere,  §  37  auch
       auf  die  bereits  pensionierten  Beamten  Anwendung.  Die  vor  dem
       Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgten  Pfändungen  und  Veranlagungen
       zu  den  Steuern  und  anderen  öffentlichen  Abgaben  jeder  Art  werden
       hierdurch  nicht  berührt.

7.  Die  Vorschriften  des  §  26  finden  auf  diejenigen  pensionierten  Offiziere
       Anwendung,  welche  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  den  im
       §  24  Nr.  3  genannten  Stellen  ausscheiden.

8.  Die  Vorschriften  des  §  27  finden  auf  die  Hinterbliebenen  derjenigen
       pensionierten  Offiziere  entsprechende  Anwendung,  deren  Tod  nach  dem
        Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eintritt.

         Den  nicht  unter  1,  2,  4  genannten  pensionierten  Offizieren  kann,  wenn
ihr  jährliches  Gesamteinkommen  unter  3000  Mark  bleibt,  im  Falle  der  Bedürftigkeit
  zu  ihrer  Pension  eine  Beihilfe  in  Grenzen  von  5/60  ihres  vor  dem  Ausscheiden
bezogenen  und  nach  den  bisherigen  Gesetzen  anzurechnenden  pensionsfähigen  Diensteinkommens
  gewährt  werden.



                                                      §  42.

       Die  Kriegszulage  der  Unterbeamten  ist  nach  §  32  festzustellen.

       Die  Vorschriften  des  §  32  Abs.  10  finden  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  ausgeschiedenen  Beamten  der  Heeresverwaltung  Anwendung,  welche
in  der  dort  angegebenen  Eigenschaft  an  einem  Kriege  teilgenommen  haben  oder
kriegsinvalide  geworden  sind.


                                                  §  43.

            Der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  den  bereits  pensionierten  Offizieren  zu
zahlende  Gesamtbetrag  an  Pensionsgebührnissen  darf  nicht  hinter  demjenigen
zurückbleiben,  welche  ihnen  nach  den  früheren  Gesetzen  zusteht.  Ergibt  sich  nach
diesen  ein  Mehrbetrag  an  Verstümmelungszulage,  so  wird  er  als  Zuschuß  gewährt.
Dieser  Zuschuß  bleibt  bei  Anwendung  der  Vorschrift  des  §  24  Nr.  3  sowie  bei

Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                                  92
        <pb n="592" />
                                                            —  582  —

Bemessung  von  Witwen-  und  Waisengeld  außer  Betracht;  die  Vorschrift  des
§ 37  findet  auf  ihn  Anwendung.

            Nachzahlungen  für  eine  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  liegende  Zeit
finden  nicht  statt.

                    Anwendung  von  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Teiles
                                                dieses  Gesetzes.
                                                    §  44.

  Werden  Offiziere  oder  Beamte  des  Reichsheeres  oder  die  in  den  §§  33  bis  35
bezeichneten  Personen  auf  dienstlichen  Seereisen  oder  in  außereuropäischen  Ländern
verwendet,  so  finden  auf  sie  die  Vorschriften  des  zweiten  Teiles  dieses  Gesetzes,
werden  sie  gleich  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  verwendet,
so  finden  auf  sie  die  Vorschriften  des  dritten  Teiles  dieses  Gesetzes  entsprechende
Anwendung.

 

                                                Zweiter  Teil.
                                          Kaiserliche  Marine.

                                       Allgemeine  Vorschriften.

                                                       §  45.

           Auf  die  Kaiserliche  Marine  finden  die  §§  1  bis  43  und,  falls  Offiziere
oder  Beamte  der  Kaiserlichen  Marine  oder  die  in  §§  33  bis  35  bezeichneten  Personen
  gleich  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  verwendet  werden,
auch  die  Vorschriften  des  dritten  Teiles  dieses  Gesetzes  mit  den  nachfolgenden
Maßgaben  entsprechende  Anwendung.

                                                       §  46.

Im  Sinne  dieses  Gesetzes  stehen  den  Offizieren  die  Deckoffiziere  der  Kaiserlichen
  Marine  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  §§  48  Abs.  2  II,  51  und  57  gleich.

                  A.  Offiziere  einschließlich  Ingenieure  der  Kaiserlichen  Marine
                                     und  Sanitätsoffiziere  des  Friedensstandes.
                                                  Pensionsbeihilfe.
                                                            §  47.
     Eine  Pensionsbeihilfe  nach  § 7   Abs.  1  kann  pensionierten  Deckoffizieren  bis

zur  Erreichung  eines  jährlichen  Gesamteinkommens  von  1  800  Mark  gewährt
werden.
        <pb n="593" />
                                              —  583  —

                         Pensionsfähiges  Diensteinkommen.
                                                 §  48.

An  Stelle  des  §  9  Abs.  1  treten  folgende  Vorschriften.
Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen  werden  angerechnet

                                      I.  den  Offizieren:

1.  das  etatsmäßige  Gehalt  (§  6);

2.  den  Offizieren  vom  etatsmäßigen  Vizeadmiral  einschließlich  abwärts  der
       Wohnungsgeldzuschuß  nach  den  hierfür  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften;
       den  Inhabern  solcher  Dienststellen,  für  welche  in  dem  Reichshaushalts-       Etat
  freie  Dienstwohnung  vorgesehen  ist,  der  dafür  in  diesem  Etat  etwa
       vermerkte  pensionsfähige  Wert;

3.  den  Offizieren  vom  etatsmäßigen  Kontreadmiral  einschließlich  abwärts
       eine  Entschädigung  für  Bedienung  von  500  Mark;

4.  den  Offizieren  vom  etatsmäßigen  Kontreadmiral  einschließlich  aufwärts
      die  im  Etat  ausgeworfenen  Dienstzulagen,  bei  Dienstzulagen  über
       900  Mark  jedoch  nur  2/3  dieser  Zulagen;

5.  die  Besoldungszuschüsse,  bei  solchen  über  900  Mark  jedoch  nur  2/3  dieser
         Zuschüsse;      

6.  den  Oberleutnants  und  Leutnants  eine  Berechtigung  zur  Teilnahme
       an  dem  gemeinschaftlichen  Offiziertische  mit  108  Mark,  eine  Berechtigung
       zur  Aufnahme  in  das  Lazarett  mit  100  Mark,

7.  den  Sanitätsoffizieren  die  beim  Ausscheiden  bezogenen  Dienstalters-  und
       Seefahrzulagen.

                                                 II.  den  Deckoffizieren:

 

1.  das  etatsmäßige  Gehalt;
2.  die  beim  Ausscheiden  bezogene  Seefahr-  und  Fachzulage;
3.  eine  Berechtigung  zur  Aufnahme  in  das  Lazarett  mit  100  Mark.

                                                 Pensionserhöhung.
                                                               §  49.

       Auf  eine  Pensionserhöhung  im  Betrage  der  Kriegszulage  (§  12)  haben
diejenigen  Offiziere  der  Kaiserlichen  Marine  Anspruch,  welche  entweder
1.  durch  im  Dienste  erlittenen  Schiffbruch  oder  infolge  einer  militärischen
      Unternehmung  auf  einer  dienstlichen  Seereise  oder
2.  infolge  außerordentlicher  Einflüsse  des  Klimas  während  eines  dienstlichen
      Aufenthalts  in  einem  außereuropäischen  Lande  oder  während  einer
      dienstlichen  Seereise
pensionsberechtigt  geworden  sind,  falls  nicht  ihre  Dienstbeschädigung  eine  Folge
ihres  Vorsatzes  ist.
                                                                                                                                      92*
        <pb n="594" />
                                                  —  584  —

           Der  Kaiser  bestimmt,  welche  Unternehmung  als  eine  militärische  Unternehmung
  im  Sinne  des  Abs.  1  Nr.  1  anzusehen  ist.

           Kriegszulage  und  Pensionserhöhung  werden  nicht  nebeneinander  gewährt.

           Der  Anspruch  auf  Pensionserhöhung  muß  innerhalb  zehn  Jahren  erhoben
werden;  der  Lauf  der  Frist  beginnt  mit  der  Rückkehr  in  die  Heimat  oder  mit
der  im  Ausland  erfolgten  Entlassung.

         Die  Vorschriften  des  §  2  Abs.  2  und  des  §  37  Abs.  1  finden  auf  die
Pensionserhöhung  entsprechende  Anwendung.


                                                   Alterszulage.
                                                           §  50.
       Den  im  §  49  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Personen  kann  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  13  auch  die  Alterszulage  gewährt  werden.


          Aufrechterhaltung  der  Ansprüche  aus  dem  Invalidenversicherungsgesetze.
                                                                       §   51.

            Für  die  Deckoffiziere  sind  Verstümmelungszulage,  Kriegszulage,  Alterszulage
  und  Pensionserhöhung  keine  Bezüge  im  Sinne  des  §  48  Abs.  1  Nr.  2
des  Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.


                                                       Berechnung  der  Dienstzeit.
                                                                            §  52.

          Den  mit  Pension  aus  dem  Marinedienst  ausscheidenden  Offizieren  der
Kaiserlichen  Marine  wird,  wenn  sie  vor  dem  Termine,  der  für  den  Beginn  der
zur  Pension  berechtigenden  Dienstzeit  vorgeschrieben  ist,  an  Bord  eines  Schiffes
der  Kaiserlichen  Marine,  gleichgültig  in  welcher  Eigenschaft,  dienstlich  eingeschifft
gewesen  sind,  die  im  Marinedienste  zugebrachte  Zeit  vom  Tage  der  ersten  Einschiffung
  ab  als  zur  Pension  berechtigende  Dienstzeit  angerechnet.


                                                                          §  53.

           Die  in  der  Kaiserlichen  Marine  auf  einer  Seereise  in  außerheimischen
Gewässern  bei  ununterbrochenem  Bordkommando  zugebrachte  Dienstzeit  wird,
sofern  ihre  Dauer  mindestens  sechs  Monate  beträgt,  doppelt  gerechnet.

         Hat  eine  Seereise  von  kürzerer  Dauer  sich  als  besonders  schädigend  und
nachteilig  für  die  Gesundheit  der  Schiffsbesatzung  erwiesen,  so  kann  die  Dienstzeit
mit  Genehmigung  des  Kaisers  doppelt  gerechnet  werden.

               Offizieren  der  Kaiserlichen  Marine,  welche,  ohne  zur  Besatzung  eines
Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  zu  gehören,  in  den  deutschen  Schutzgebieten  oder
deren  Hinterländern  sich  einschließlich  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Reisen
in  außerheimischen  Gewässern  mindestens  sechs  Monate  ohne  Unterbrechung
dienstlich  aufgehalten  haben,  wird  die  dort  zugebrachte  Dienstzeit  doppelt  gerechnet.
        <pb n="595" />
                                                        —  585  —

        Ausgenommen  von  dieser  Doppelrechnung  ist  die  in  solche  Jahre  fallende
Dienstzeit,  welche  bereits  als  Kriegsjahre  zu  erhöhtem  Ansatze  kommen.

      Außerheimisch  sind  die  Gewässer,  welche  weder  zur  Ostsee  noch  zur  Nordsee
gehören,  diese  gerechnet  bis  zur  Linie  Dover-Calais,  längs  der  Ostküste  Englands
bis  zu  3  Grad  Westlänge  von  Greenwich  und  bis  zum  Breitenparallel  von
60  Grad  Nordbreite.

                                                    §  54.

      Die  im  §  18  Abs.  1  bezeichneten  Freiheitsstrafen  können  mit  Genehmigung

des  Kaisers  als  Dienstzeit  angerechnet  werden.


                                                      §  55.

       Den  mit  Pension  ausscheidenden  Ingenieuren,  Obermaschinisten  und
Maschinisten  der  Kaiserlichen  Marine  wird  die  Zeit,  in  welcher  sie  sich  vor  ihrer
etatsmäßigen  Anstellung  ununterbrochen  in  einem  Vertragsverhältnisse  bei  der
Kaiserlichen  Marine  befunden  haben,  als  Dienstzeit  angerechnet,  soweit  sie  nicht
vor  den  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahrs  fällt.

    Hat  vor  dem  Beginne  des  achtzehnten  Lebenjahrs  eine  dienstliche  Einschiffung
  an  Bord  eines  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  stattgefunden,  so  wird
die  Zeit  vom  Tage  der  ersten  Einschiffung  ab  gerechnet.


                                                 §  56.

    Den  Offizieren  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  früher  der  Handelsflotte
angehört  haben,  wird  die  dort  vom  Beginne  des  achtzehnten  Lebensjahrs  an
zurückgelegte  Fahrzeit  zur  Hälfte  als  zur  Pension  berechtigende  Dienstzeit  angerechnet.



    Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Pension  und  des  Pensionszuschusses.

                                                            § 57.

       Wird  ein  pensionierter  Deckoffizier  nach  Maßgabe  des  §  24  Nr.  3  als
Beamter  angestellt  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  beschäftigt,  so  ruht
das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  und  des  Pensionszuschusses,  soweit  sein
Einkommen  aus  diesem  Dienste  unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des
früheren  pensionsfähigen  Diensteinkommens  oder,  sofern  es  für  ihn  günstiger  ist,
folgende  Beträge  übersteigt:

bei  einer  Gesamt-Militär-  und  Zivildienstzeit
von  weniger  als  21  Jahren  3  000  Mark,

bei  einer  solchen  von  wenigstens  21  3  300
—  —  —  24  3  600
27  39 00
30  4  100
33  4 100
36  4 500

Die  Vorschriften  des  §  24  Nr.  3  Abs.  2  bis  5  finden  Anwendung.
        <pb n="596" />
                                                    —  586  —

            B.  Offiziere  einschließlich  Ingenieure  der  Kaiserlichen  Marine  und
                                Sanitätsoffiziere  des  Beurlaubtenstandes.

                                                                 §  58.

          Auf  die  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  sowie  die  ohne  Pension  auseschiedenen,
  zum  aktiven  Marinedienste  vorübergehend  wieder  herangezogenen
Offiziere  finden  die  Vorschriften  der  §§  49  bis  51,  53)  57  entsprechende  Anwendung.


                                               C.  Beamte.
                                                          §  59.

          Auf  die  Marinebeamten  finden  die  §§  49,  50,  53,  56  Anwendung.

           Den  Marinebeamten  wird,  wenn  sie  vor  dem  Termine,  der  für  den
Beginn  der  zur  Pension  berechtigenden  Dienstzeit  vorgeschrieben  ist,  an  Bord
eines  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  dienstlich  eingeschifft  gewesen  sind,  die  im
aktiven  Marinedienst  oder  als  Schiffsjunge  zugebrachte  JZeit  vom  Tage  der  ersten
Einschiffung  ab  als  zur  Pension  berechtigende  Dienstzeit  angerechnet.

      Die  Kriegszulage  nach  §  12  und  die  Pensionserhöhung  nach  §  49  Abs.  1
betragen  jährlich:

1  200  Mark  für  die  oberen  Beamten,  deren  pensionsfähiges  Dienst-      einkommen
  nicht  höher  ist  als  der  Durchschnitt  aus  dem  pensions-      fähigen
  Diensteinkommen  eines  Korvettenkapitäns  und  dem  eines
      Kapitänleutnants  I.  Klasse;

720  Mark  für  die  übrigen  oberen  Beamten;

300  Mark  für  die  Unterbeamten.


                                             D.  Sonstige  Vorschriften.

                                          Zuständigkeit  und  Rechtsweg.
                                                              §  60.

        Die  Befugnisse,  die  im  ersten  Teile  dieses  Gesetzes  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  übertragen  sind,  werden  für  den  Bereich  der
Kaiserlichen  Marine  von  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  ausgeübt.

      Die  Entscheidung  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  ist  für  die  Beurteilung

  der  vor  Gericht  geltend  gemachten  Ansprüche  auch  darüber  maßgebend,
ob  die  Voraussetzungen  des  §  49  Abs.  1  Nr.  1,  2  erfüllt  sind


                                             Ubergangsvorschriften.
                                                           §  61.

         Die  Pensionsgebührnisse  derjenigen  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
aus  dem  Marinedienst  ausgeschiedenen  Offiziere,  welche  im  Dienste  einen  Schiff-
        <pb n="597" />
                                                                —  587  —

bruch  erlitten  oder  an  einer  als  Feldzug  erklärten  militärischen  Unternehmung  auf
einer  dienstlichen  Seereise  teilgenommen  haben  oder  infolge  einer  solchen  Unternehmung
  oder  eines  Schiffbruchs  pensionsberechtigt  geworden  sind,  sind  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  festzustellen  unter  Zugrundelegung  des  vor  dem  Ausscheiden
  bezogenen  und  nach  den  bisherigen  Gesetzen  anzurechnenden  pensionsfähigen
  Diensteinkommens.

            Die  Vorschrift  des  §  42  Abs.  2  findet  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  ausgeschiedenen  Marinebeamten  Anwendung,  welche  zur  Zeit  des
Schiffbruchs  oder  der  militärischen  Unternehmung  (Abs.  1)  Beamte  oder  Anwärter
auf  eine  Beamtenstellung  in  der  Marineverwaltung  gewesen  sind.

        In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  findet  die  Vorschrift  des  §  41  Nr.  2  Absl.  2
Anwendung.

       Die  Vorschrift  des  §  41  Nr.  6  findet,  insoweit  sie  auf  §  37  Bezug  nimmt,
vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  auf  die  bereits  pensionierten  Offiziere,  die
Pensionserhöhung  beziehen,  Anwendung.

       Die  Pensionserhöhung  der  Unterbeamten  ist  nach  §  59  Abs.  3  festzustellen.


 

                                                        Dritter  Teil.

                                   Kaiserliche  Schutztruppen  in  den  afrikanischen
                                              Schutzgebieten.

                                            Allgemeine  Vorschriften.
                                                          §  62.
    Die  §§  1  bis  44  finden  auf  die  aus  dem  Reichsheer  oder  der  Kaiserlichen

Marine  übernommenen  Offiziere  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  mit  den  nachfolgenden
  Maßgaben  entsprechende  Anwendung.


                                             Anspruch  auf  Pension.
                                                             §  63.

            Zur  Begründung  des  Anspruchs  auf  Pension  ist  die  dauernde  Unfähigkeit
zur  Fortsetzung  des  aktiven  Militärdienstes  in  der  Heimat  erforderlich;  Unfähigkeit
  zur  Fortsetzung  des  aktiven  Militärdienstes  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen
  in  den  Schutzgebieten  allein  begründet  nicht  den  Ansdruch  auf  Pension.

          Ein  seine  Pensionierung  nachsuchender  Offizier  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,
  welcher  den  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  mindestens  zwölf  Jahre
angehört  hat,  ist  von  dem  Nachweise  der  Dienstunfähigkeit  befreit.  Bei  der  Berechnung
  dieses  Zeitraums  von  zwölf  Jahren  findet  keine  Doppelrechnung  statt.
        <pb n="598" />
                                                            —  588  —


                                                    Fristen.
                                                     §  41.

             Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Friedensdienstbeschädigung,  welche
durch  die  besonderen  Fährlichkeiten  des  Dienstes  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen
in  den  Schutzgebieten  verursacht  worden  ist,  so  kann  die  Dienstbeschädigung  auch
nach  dem  Ausscheiden  festgestellt  und  der  Anspruch  auf  Pension  bis  zum  Ablaufe
von  zehn  Jahren  geltend  gemacht  werden.  Der  Lauf  der  Frist  beginnt  mit  der
Rückkehr  in  die  Heimat  oder  mit  dem  im  Ausland  erfolgten  Ausscheiden.

            Die  Vorschrift  des  §  2  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.


           Pensionsfähiges  Diensteinkommen.  Höbe  des  Pensionszuschusses.

                                                                §  85.

          Bei  Bemessung  der  Höhe  der  Pension  bleiben  die  für  den  Aufenthalt  in
Afrika  festgesetzten  Bezüge  außer  Betracht.  Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen
gelten  die  pensionsfähigen  Gebührnisse  der  Offiziere  des  Reichsheeres  oder  der
Kaiserlichen  Marine,  je  nachdem  der  Offizier  aus  dem  Reichsheer  oder  der
Kaiserlichen  Marine  hervorgegangen  ist,  und  zwar  nach  Maßgabe  des  Dienstgrads
  und  der  Dienststelle,  welche  der  Offizier  in  der  Schutztruppe  bekleidet  hat.
          Der  nach  §  6  Abs.  5  für  die  ersten  beiden  Monate  des  Pensionsbezugs
zu  gewährende  Pensionszuschuß  ist  so  zu  bemessen,  daß  die  im  Falle  eines  Heimatsurlaubs
  während  dieser  Monate  zu  zahlenden  Beträge  erreicht  werden.


                                                Tropenzulage.

                                                           §  66.

              Auf  eine  Tropenzulage  im  Betrage  der  Kriegszulage  (§  12)  haben  diejenigen
  Offiziere  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  Anspruch,  welche  entweder  infolge
außerordentlicher  Einflüsse  des  Klimas  während  eines  dienstlichen  Aufenthalts  in
den  Schutzgebieten  oder  infolge  der  besonderen  Fährlichkeiten  des  Dienstes  in  den
Schutzgebieten  pensionsberechtigt  geworden  sind,  falls  nicht  ihre  Dienstbeschädigung
eine  Folge  ihres  Vorsatzes  ist.

            Kriegszulage,  Pensionserhöhung  (§  49)  und  Tropenzulage  werden  nicht
nebeneinander  gewährt.

                                                                  §  67.

              Die  Tropenzulage  derjenigen  Offiziere,  welche  ohne  Unterbrechung  länger
als  drei  Jahre  in  den  Schutzgebieten  verwendet  worden  sind,  steigt  mit  jedem
weiteren  vollen,  wenn  auch  nicht  im  Anschluß  an  die  frühere  Dienstzeit  in  den
Schutzgebieten  geleisteten  Dienstjahr  um  ein  Sechstel  bis  zur  Erreichung  des  Doppelbetrags.
  Eine  Doppelrechnung  von  Dienstzeit  findet  hierbei  nicht  statt.
        <pb n="599" />
                                                   —  589  —

            Die  Vorschriften  des  §  64  und  des  §  37  Abs.  1  finden  auf  die  Tropenzulage
  entsprechende  Anwendung.


                                                    §  68.

          Auf  Tropenzulage  haben  auch  diejenigen  Offiziere  Anspruch,  welche  früher
den  Kaiserlichen  Schutztruppen  angehört  haben  und  nach  ihrem  Wiedereintritt  in
das  Reichsheer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  innerhalb  der  im  §  64  gegebenen
Frist  wegen  der  Folgen  einer  im  Dienste  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in
den  Schutzgebieten  erlittenen  Dienstbeschädigung  pensionsberechtigt  geworden  sind.

      Die  Offiziere  des  Beurlaubtenstandes  des  Reichsheeres  oder  der  Kaiserlichen
Marine,  die  sich  in  den  Schutzgebieten  dauernd  aufhalten  und  daselbst  bei  den
Kaiserlichen  Schutztruppen  Ubungen  ableisten  oder  in  Fällen  von  Gefahr  zu  notwendigen
  Verstärkungen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  herangezogen  werden,  haben
keinen  Anspruch  auf  Tropenzulage.


                                      Berechnung  der  Dienstzeit.
                                                                 §  69.
·    Die  Dienstzeit  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten
wird,  sofern  sie  mindestens  sechs  Monate  ohne  Unterbrechung  gedauert  hat,  doppelt
gerechnet.  Seereisen  in  außerheimischen  Gewässern  (§  53  Abs.  5)  rechnen  hierbei
der  Verwendung  in  den  Schutzgebieten  gleich.

      Ausgenommen  von  dieser  Doppelrechnung  ist  die  in  solche  Jahre  fallende
Dienstzeit,  welche  bereits  als  Kriegsjahre  zu  erhöhtem  Ansatze  kommen.

       Die  Dienstzeit  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  ist
auch  denjenigen  Offizieren  doppelt  zu  rechnen,  welche  aus  den  Kaiserlichen  Schutztruppen
  in  ihr  früheres  Dienstverhältnis  zurücktreten  und  demnächst  aus  diesem
pensioniert  werden.

        Die  im  §  68  Abs.  2  genannten  Offiziere  haben  nur  in  den  Fällen  der
§§  16  und  17  Anspruch  auf  höhere  Anrechnung  von  Dienstzeit.


                                                             §  70.
     Die  im  §  18  Abs.  1  bezeichneten  Freiheitsstrafen  können  mit  Genehmigung
des  Kaisers  als  Dienstzeit  angerechnet  werden.


                                                              §  71.

      Werden  Offiziere  nach  dem  Ausscheiden  aus  den  Kaiserlichen  Schutztruppen
wegen  der  Folgen  einer  im  Dienste  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den
Schutzgebieten  erlittenen  Dienstbeschädigung  pensionsberechtigt,  nachdem  sie  in  das
Reichsheer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  wieder  eingetreten  sind,  so  fällt  die
gesamte  von  ihnen  erdiente  Pension  dem  Pensionsfonds  des  Reichsheeres  oder
der  Kaiserlichen  Marine  zur  Last.

Reichs--  Gesetzbl.  1906.                                                                                                       93
        <pb n="600" />
                                                 —  590  —


                            Beamte  der  Kaiserlichen  Schutztruppen.
                                                    §  72.

     Für  die  Versorgungsansprüche  der  Beamten  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
gelten,  soweit  die  Beamten  aus  dem  Reichsheer  entnommen  sind,  die  jeweilig  für
die  Beamten  des  Reichsheeres,  und  insoweit  sie  aus  der  Kaiserlichen  Marine

übernommen  sind,  die  jeweilig  für  die  Beamten  der  Kaiserlichen  Marine  gegebenen
Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben:



1.  Zur  Begründung  des  Anspruchs  auf  Pension  ist  die  dauernde  Un-     fähigkeit
  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  in  der  Heimat  erforderlich;  Un-      fähigkeit
  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  in  den  Schutzgebieten  allein  be-      gründet
  nicht  den  Anspruch  auf  Pension.

 2.  Als  pensionsfähiges  Diensteinkommen  gelten  die  pensionsfähigen  Ge-      bührnisse

  der  Beamten  des  Reichsheeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine
      nach  Maßgabe  der  Dienststellung  und  des  Dienstalters,  welche  der
      Beamte  in  der  Schutztruppe  erreicht  hat.  Den  Betrag  dieser  Ge-      bührnisse
  und  den  Betrag  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  be-     stimmt
  der  Reichskanzler,  wenn  keine  entsprechenden  Stellungen  im
    Reichsheer  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  bestehen.

3. Wo  in  jenen  Vorschriften  von  dem  Reiche,  dem  Reichsdienste,  der

     Reichskasse,  den  Reichsfonds  und  anderen  Einrichtungen  des  Reichs  die
     Rede  ist,  sind  das  betreffende  Schutzgebiet  und  dessen  entsprechende
      Einrichtungen  zu  verstehen.

4. Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  wird  dem  Dienste  in  einem  Bundes-    staate

  der  Dienst  in  einem  anderen  Schutzgebiet  oder  der  Reichsdienst
    gleichgestellt.

5, Hinsichtlich  der  Kürzung,  Einziehung  und  Wiedergewährung  der  aus

   Schutzgebietsfonds  zu  zahlenden  Pensionen  hat  der  Bezug  des  Dienst-    einkommens
  aus  Fonds  eines  anderen  Schutzgebiets  oder  aus  Reichs-    fonds
  dieselben  rechtlichen  Folgen,  wie  der  Bezug  eines  Dienst-    einkommens
  aus  Staatsfonds  oder  aus  Fonds  des  betreffenden  Schutz-    gebiets
  selbst.

6. Insoweit  bei  Bestimmungen  und  Entscheidungen  eine  Mitwirkung  des

    Bundesrats  vorgesehen  ist,  ist  der  Reichskanzler  allein  zuständig.

   Der  Reichskanzler  bestimmt,  inwieweit  einem  in  den  Ruhestand  ver-    setzten

  Beamten  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  die  Kosten  des  Umzugs
   nach  dem  innerhalb  des  Reichs  von  ihm  gewählten  Wohnorte  zu  ge-   währen
  sind.

8. Die  §§  63  Abs.  2,  66  bis  69,  71  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Tropenzulage  für  die  Unterbeamten  beträgt  300  Mark  und  steigt
entsprechend  der  Vorschrift  des  §  67.
        <pb n="601" />
                                                           —  691  —


                                        Zuständigkeit  und  Rechtsweg.
                                                          §  73.

     Die  Befugnisse,  die  im  ersten  Teile  dieses  Gesetzes  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  oder  nach  den  im  §  72  bezeichneten  Vorschriften  der  obersten
 Reichsbehörde  zustehen,  werden  für  den  Bereich  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
von  der  Kolonialzentralverwaltung  ausgeübt.

           Die  Entscheidung  der  Kolonialzentralverwaltung  ist  für  die  Beurteilung
der  vor  Gericht  geltend  gemachten  Ansprüche  darüber  maßgebend,  ob  die  Voraussetzungen
  des  §  66  Abs.  1  erfüllt  sind.  «


                                             Übergangsvorschriften
                                                            §   74.

      Der  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  zahlende  Gesamtbetrag
an  Pensionsgebührnissen  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  den
Schutztruppen  angehörenden  Offiziere  und  Beamten  darf  nicht  hinter  der  Summe
derjenigen  Beträge  zurückbleiben,  welche  ihnen  im  Falle  der  Pensionierung  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  zugestanden  haben  würden.  Bei  Ermittelung
dieser  Beträge  ist  das  Dienstalter  und  der  Dienstgrad  zu  Grunde  zu  legen,
welche  die  Offiziere  und  Beamten  bei  Fortsetzung  ihres  Dienstverhältnisses  in  der
Heimat  erreicht  haben  würden.

      Die  Pensionsgebührnisse  derjenigen  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
aus  dem  Schutztruppendienste,  dem  aktiven  Militärdienst  oder  Marinedienst  ausgeschiedenen
  Offiziere,  welche  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  an  einer  als
Feldzug  erklärten  militärischen  Unternehmung  teilgenommen  haben  oder  infolge
einer  solchen  Unternehmung  pensionsberechtigt  geworden  sind,  sind  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  festzustellen  unter  Zugrundelegung  des  vor  dem  Ausscheiden
  bezogenen  und  nach  den  bisherigen  Gesetzen  anzurechnenden  pensionsfähigen
  Diensteinkommens.

         Die  Vorschrift  des  §  42  Abs.  2  findet  auf  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  ausgeschiedenen  Beamten  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  Anwendung,
welche  zur  Zeit  der  militärischen  Unternehmung  (Abs.  2)  Beamte  oder  Anwärter
auf  eine  Beamtenstellung  in  der  Schutztruppenverwaltung  gewesen  sind.

In  den  Fällen  der  Abs.  2,  3  findet  die  Vorschrift  des  §  41  Nr.  2  Abs.  2
Anwendung.

         Die  Vorschrift  des  §  41  Nr.  6  findet,  insoweit  sie  auf  §  37  Bezug  nimmt,
vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  auf  die  Tropenzulagen  der  bereits  pensionierten
Offiziere  und  Beamten  Anwendung.


                                                                  §  75.

        Die  Vorschriften  des  dritten  Teiles  dieses  Gesetzes  finden  auf  diejenigen
Offiziere  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutz-                                                                                                                                  93*
        <pb n="602" />
                                                     —  592  —

truppen  Anwendung,  welche  zwecks  Verwendung  in  den  Schutzgebieten  bei
Expeditionen,  Stationen  oder  Polizeitruppen  zur  Kolonialverwaltung  kommandiert
sind  und  durch  den  Dienst  in  den  Schutzgebieten  pensionsberechtigt  werden.


                                               Schlußvorschrift.
                                                     §  76.

        Die  Pensionsgebührnisse  derjenigen  Personen,  deren  Bezüge  nach  den  be—
stehenden  Bestimmungen  aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds  zu  decken
sind,  werden  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  bestritten.

          Dem  Königreiche  Bayern  wird  zur  Bestreitung  der  gleichartigen  Ausgaben,
mit  Ausnahme  der  infolge  des  Krieges  1870/71  erwachsenen,  alljährlich  eine
Summe  überwiesen,)  welche  sich  nach  der  Höhe  des  tatsächlichen  Aufwandes  für
Angehörige  des  Reichsheeres  und  deren  Hinterbliebene  im  Verhältnisse  der  Kopfstärke
  des  Königlich  Bayerischen  Militärkontingents  zu  jener  der  übrigen  Teile
des  Reichsheeres  bemißt.


                                                                §  77.

    Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1906  in  Kraft.

     Außer  Kraft  treten  alsdann:

1.  die  bisherigen  Militärpensionsgesetze,  soweit  sie  die  Offiziere,  Sanitäts-     offiziere,
  Beamten  und  die  im  §  35  bezeichneten  Personen  betreffen,
      mit  Ausschluß  der  Vorschriften  für  Hinterbliebene;

2.  das  Unfallfürsorgegesetz  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldaten-       standes
  vom  18.  Juni  1901,  soweit  es  die  Offiziere,  Sanitätsoffiziere
       und  deren  Hinterbliebene  betrifft;

3.  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
       in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst,  vom
      7./18.  Juli  1896,  soweit  sie  die  Versorgung  der  Offiziere  und  Beamten
       regeln,  mit  Ausschluß  der  Vorschriften  für  Hinterbliebene.

   Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

           Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  Mai  1906.

                                                                             (L.  S.)                                         Wilhelm.
                                                                                                               Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="603" />
                                                      —  593  —

(Nr.  3246.)  Gesetz  über  die  Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,
               der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen.  Vom
                31.  Mai  1906.

      Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
                                  von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:


                                                  Erster  Teil.
                                               Reichsheer.

                                            Anspruch  auf  Nente.
                                                           §  1

       Die  zur  Klasse  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  gehörenden  Personen  des
Soldatenstandes  haben  bei  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  Anspruch
auf  eine  Rente  (Militärrente),  wenn  und  solange  ihre  Erwerbsfähigkeit  infolge
einer  Dienstbeschädigung  aufgehoben  oder  um  wenigstens  zehn  Prozent  gemindert  ist.

        Kapitulanten  mit  einer  Dienstzeit  von  mindestens  acht  Jahren  haben  bei
der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  ohne  Nachweis  einer  Dienstbeschädigung
Anspruch  auf  eine  Rente,  wenn  und  solange  ihre  Erwerbsfähigkeit  infolge  von
Gesundheitsstörungen,  die  während  der  Dienstzeit  eingetreten  sind,  aufgehoben
oder  um  wenigstens  zehn  Prozent  gemindert  ist.

        Kapitulanten  mit  einer  Dienstzeit  von  mindestens  achtzehn  Jahren  haben
beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  ohne  den  Nachweis  verminderter  Erwerbsfähigkeit
  Anspruch  auf  eine  lebenslängliche  Rente;  im  Falle  der  Doppelrechnung
von  Dienstzeit  muß  deren  wirkliche  Dauer  mindestens  zwölf  Jahre  betragen.

         Als  Kapitulanten  gelten  diejenigen  Unteroffiziere  und  Gemeinen,  welche  sich
über  die  gesetzliche  Dienstzeit  hinaus  zum  aktiven  Dienste  verpflichtet  haben  und  in
dessen  Ableistung  begriffen  sind.  Ferner  rechnen  zu  den  Kapitulanten  im  Sinne
dieses  Gesetzes  die  zur  Klasse  der  Unteroffiziere  gehörenden  Gehaltsempfänger,
mit  Einschluß  der  im  Range  der  Unteroffiziere  stehenden  Verwalter  bei  dem
Kadettenkorps.


                                                               Fristen.

                                                                §  2.
      Der  Anspruch  auf  Rente  muß  vor  der  Entlassung  angemeldet  werden,  es
sei  denn,  daß  der  Verlust  oder  die  Minderung  der  Erwerbsfähigkeit  die  Folge
        <pb n="604" />
                                                      —  594  —

einer  Dienstbeschädigung  ist.  In  diesem  Falle  kann  der  Anspruch  angemeldet
werden:

1.  bei  Friedensdienstbeschädigungen  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Jahren
     nach  der  Entlassung.  Die  Dienstbeschädigung  muß  vor  der  Entlassung
      festgestellt  worden  sein;

2.  bei  Kriegsverwundungen  ohne  Zeitbeschränkung;

3.  bei  sonstigen  Kriegsdienstbeschädigungen  bis  zum  Ablaufe  von  zehn
      Jahren  nach  dem  Friedensschlusse.  Beim  Fehlen  eines  Friedensschlusses
     beginnt  der  Lauf  der  zehnjährigen  Frist  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,
     in  welchem  der  Krieg  beendigt  worden  ist.

   Von  den  im  Abs.  1  Nr.  1,  3  aufgeführten  Einschränkungen  ist  nur  dann
abzusehen,  wenn  der  Nachweis  erbracht  worden  ist,  daß  die  Folgen  einer  Dienstbeschädigung
  erst  nach  der  Entlassung  bemerkbar  geworden  sind  oder  daß  der
Verletzte  von  der  Anmeldung  seines  Anspruchs  durch  außerhalb  seines  Willens
liegende  Verhältnisse  abgehalten  worden  ist.  Die  Anmeldung  des  Anspruchs  muß
jedoch  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  erfolgt  sein,  nachdem  die  Folgen  der
Dienstbeschädigung  bemerkbar  geworden  sind  oder  das  Hindernis  für  die  Anmeldung
weggefallen  ist.        

                                                Dienstbeschädigung

 

                                                              §  3.

Als  Dienstbeschädigungen  gelten  Gesundheitsstörungen,  welche  infolge  einer
Dienstverrichtung  oder  durch  einen  Unfall  während  der  Ausübung  des  Dienstes
eingetreten  oder  durch  die  dem  Militärdienst  eigentümlichen  Verhältnisse  verursacht
oder  verschlimmert  sind.

Eine  von  dem  Verletzten  vorsätzlich  herbeigeführte  Gesundheitsstörung  gilt
nicht  als  Dienstbeschädigung.


                                             Erwerbsunfähigkeit.

                                                             §  4.

Bei  der  Beurteilung  des  Grades  der  Erwerbsunfähigkeit  ist  der  von  dem
Verletzten  vor  seiner  Einstellung  in  den  Militärdienst  ausgeübte  Beruf  zu  berücksichtigen.
  Hat  der  Verletzte  keinen  besonderen  Beruf  ausgeübt,  so  erfolgt  die
Beurteilung  nach  der  allgemeinen  Erwerbsfähigkeit.

      Der  Besitz  des  Zivilversorgungsscheins  gemäß  §  15  oder  der  Bezug  der
laufenden  Geldentschädigung  (§  19)  oder  die  Abfindung  mit  der  einmaligen  Geldentschädigung
  für  den  Zivilversorgungsschein  (§  21)  schließt  die  Berücksichtigung
der  beruflichen  Erwerbsunfähigkeit  aus.  Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Besitze  des
Zivilversorgungsscheins  gemäß  §  16  oder  des  Anstellungsscheins  (§  17)  mit  dem
Beginne  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Zivildienste  (§  36).
        <pb n="605" />
                         -----595----    
                              Berechnung der  Dienstzeit.

                                                 §  5.

     Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  des  Eintritts  in  den  aktiven  Militärdienst
bis  zum  Ablaufe  des  Tages  gerechnet,  an  welchem  die  Entlassung  erfolgt.

       Mit  Genehmigung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
kann  auch  die  Zeit  angerechnet  werden,  welche  im  Militärdienst  eines  dem  Reiche
nicht  angehörenden  Staates  zugebracht  ist.

     Die  Dienstzeit  vor  dem  Beginne  des  achtzehnten  Lebensjahrs  wird  nicht
angerechnet;  nur  im  Kriegsfalle  wird  die  Dienstzeit  vom  Beginne  des  Krieges,
beim  Eintritt  in  den  Militärdienst  während  des  Krieges  vom  Tage  des  Eintritts
ab  gerechnet.

     Als  Kriegszeit  gilt  die  Zeit  vom  Tage  der  Mobilmachung,  auf  welche  ein
Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der  Demobilmachung.


                                                 §   6.

          Für  jeden  Krieg,  an  welchem  ein  Unteroffizier  oder  Gemeiner  im  Reichsheere
  teilgenommen  hat,  wird  zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr
(Kriegsjahr)  hinzugerechnet;  jedoch  ist  für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr  fallende
Kriege  die  Anrechnung  nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig.

             Unteroffizieren  und  Gemeinen,  die  sich  in  außereuropäischen  Ländern
mindestens  ein  Jahr  ohne  Unterbrechung  dienstlich  aufgehalten  haben,  wird  die
dort  zugebrachte  Dienstzeit  doppelt  gerechnet,  falls  eine  solche  Doppelrechnung  den
Beamten  des  Auswärtigen  Amtes  bewilligt  ist.  Ausgenommen  von  dieser
Doppelrechnung  ist  die  in  solche  Jahre  fallende  Dienstzeit,  welche  bereits  als
Kriegsjahre  zu  erhöhtem  Ansatze  kommen.


                                                        §  7.

        Der  Kaiser  bestimmt,  wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,
unter  welchen  Voraussetzungen  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre
  anzurechnen  sind  und  ob  denjenigen  Unteroffizieren  und  Gemeinen  Kriegsjahre
  anzurechnen  sind,  welche  auf  Befehl  einem  Kriege  ausländischer  Truppen
beigewohnt  haben;  ferner  welche  militärische  Unternehmung  als  ein  Krieg  im
Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen  und  welche  Zeit  als  Kriegszeit  zu  rechnen  ist,
wenn  keine  Mobilmachung  oder  Demobilmachung  stattgefunden  hat.  Für  die
Vergangenheit  bewendet  es  bei  den  getroffenen  Bestimunmgen.


                                                            §  8.
     Von  der  Anrechnung  als  Dienstzeit  ist  die  Zeit  einer  Freiheitsstrafe  von
mindestens  einjähriger  Dauer  sowie  die  Zeit  einer  Kriegsgefangenschaft  ausgeschlossen.
        <pb n="606" />
                                                      —  696  —
            Unter  besonderen  Umständen  kann  die  Zeit  der  Freiheitsstrafe  mit  Ge—

nehmigung  des  Kontingentsherrn,  die  Zeit  der  Kriegsgefangenschaft  mit  Ge—
nehmigung  des  Kaisers  angerechnet  werden.


                                           Betrag  der  Rente.

                                                           §  9.

Die  Rente  beträgt  jährlich  für  die  Dauer  völliger  Erwerbsunfähigkeit  für:
Feldwebel  .  .  .  .  ..  900  Mark  (Vollrente),
Sergeanten  ..  .  .  .  .  ..  720  "
Unteroffiziere  .  .  .  ...  600  ")
Gemeine  .  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  540  —

      Für  den  Anspruch  ist  der  Dienstgrad  maßgebend,  dessen  Gebührnisse  der
Versorgungsberechtigte  zuletzt  bezogen  hat.

       Die  Rente  beträgt  für  die  Dauer  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  denjenigen
in  Hundertsteln  auszudrückenden  Teil  der  Vollrente,  welcher  dem  Maße  der  Einbuße
  an  Erwerbsfähigkeit  entspricht  (Teilrente).

                                                             §  10.

      Die  Vollrente  erhöht  sich  für  diejenigen  Personen,  welche  im  Etat  als
pensionsfähig  bezeichnete  Löhnungszuschüsse  oder  Zulagen  beziehen,  um  75/100  der
zuletzt  bezogenen  Löhnungszuschüsse  oder  Zulagen.

Für  die  zur  Klasse  der  Unteroffiziere  gehörenden  Gehaltsempfänger,  mit
Einschluß  der  im  Range  der  Unteroffiziere  stehenden  Verwalter  bei  dem  Kadettenkorps,
  beträgt  die  Vollrente  75/100  des  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  Gesetzes
über  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  vom  31.  März  1873  festzustellenden
pensionsfähigen  Diensteinkommens.  Ist  die  Vollrente  für  Löhnungsempfänger
desselben  Dienstgrads  höher,  so  wird  diese  gewährt.

                                                                    §  11.

   Die  Rente  beträgt  für  Kapitulanten  bei  vollendeter  achtzehnjähriger  Dienstzeit
  (§  1),  unbeschadet  des  auf  Grund  der  §§  9,  10  etwa  zustehenden  höheren
Anspruchs,  50/100  der  Vollrente  und  steigt  mit  jedem  weiteren  Dienstjahr  um
3/100  der  Vollrente  bis  auf  ihren  vollen  Betrag.

                                                                  §  12.

         Die  Rente  ist  in  Monatsbeträgen  zuzuerkennen.
         Die  Monatsbeträge  sind  auf  volle  fünf  Pfennig  nach  oben  abzurunden.


                                               Verstümmelungszulage.
                                                                §  13.

       Unteroffiziere  und  Gemeine,  die  durch  Dienstbeschädigung  in  der  nachstehenden
  Weise  an  der  Gesundheit  schwer  geschädigt  worden  sind,  haben  für  die
        <pb n="607" />
                                                        —  597  —

Dauer  dieses  Zustandes  neben  dem  Anspruch  auf  Rente  Anspruch  auf  Ver- stümmelungszulage.


          Die  Verstümmelungszulage  beträgt  bei  dem  Verlust  einer  Hand,  eines
Fußes,  der  Sprache,  des  Gehörs  auf  beiden  Ohren  monatlich  je  27  Mark  und
bei  Verlust  oder  Erblindung  beider  Augen  monatlich  je  54  Mark.

             Die  Verstümmelungszulage  von  je  27  Mark  kann  ferner  bewilligt  werden
bei  Störung  der  Bewegungs-  und  Gebrauchsfähigkeit  einer  Hand,  eines  Armes,
eines  Fußes  oder  eines  Beines,  wenn  die  Störung  so  hochgradig  ist,  daß  sie  dem
Verluste  des  Gliedes  gleich  zu  achten  ist,  bei  Verlust  oder  Erblindung  eines  Auges
im  Falle  nicht  völliger  Gebrauchsfähigkeit  des  anderen  Auges,  bei  anderen  schweren
Gesundheitsstörungen,  wenn  sie  fremde  Pflege  und  Wartung  nötig  machen.

    Wird  durch  eine  der  vorstehend  angegebenen  Gesundheitsschädigungen  schweres
Siechtum  verursacht  in  dem  Grade,  daß  der  Verletzte  dauernd  an  das  Krankenlager
  gefesselt  ist,  oder  besteht  die  Gesundheitsschädigung  in  Geisteskrankheit,  so
kann  die  einfache  Verstümmelungszulage  bis  zum  Betrage  von  54  Mark  monatlich
  erhöht  werden.

            Die  Verstümmelungszulage  ist  kein  Bezug  im  Sinne  des  §  48  Abf.  1
Nr.  2  des  Inavalidenversichenungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.


                                                          Kriegszulage.
                                                               §  14.

        Unteroffiziere  und  Gemeine,  deren  Erwerbsfähigkeit  infolge  einer  durch  den
Krieg  herbeigeführten  Dienstbeschädigung  aufgehoben  oder  gemindert  ist,  haben
neben  dem  Anspruch  auf  Rente  Anspruch  auf  eine  Kriegszulage.  Diese  beträgt
monatlich  15  Mark.

       Auf  die  Gewährung  der  Kriegszulage  finden  die  Vorschriften  des  §  2  entsprechende
  Anwendung.

          Die  Kriegszulage  ist  kein  Bezug  im  Sinne  des  9  48  Abs.  1  Nr.  2  des
Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.


                                                    Zivilversorgung.
                                                            §  15.

         Kapitulanten  erwerben  durch  zwölfjährige  Dienstzeit  den  Anspruch  auf  den
Zivilversorgungsschein,  wenn  sie  zum  Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.
Eine  Hinzurechnung  von  Kriegsjahren  und  eine  Doppelrechmung  von  Dienstzeit
  (§  6)  findet  hierbei  nicht  statt.
                                                            §  16.

     Kapitulanten  mit  kürzerer  als  zwölfjähriger  Dienstzeit,  die  wegen  körperlicher
  Gebrechen  im  aktiven  Dienste  nicht  mehr  verwendet  werden  können  und
deshalb  von  der  Militärbehörde  entlassen  werden,  haben  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein,
  wenn  sie  zum  Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.

Reichs.  Gesetzbl.  1906.                                                                             94
        <pb n="608" />
                                                     —  698  —

                                                   §  17.

            Den  nicht  zu  den  Kapitulanten  gehörenden  Unteroffizieren  und  Gemeinen
kann  auf  ihren  Antrag  neben  der  Rente  ein  Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst
  verliehen  werden,  wenn  sie  zum  Beamten  würdig  und  brauchbar
erscheinen.

                                                  §  18..

        Die  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-,  Staatsund
  Kommunalbehörden,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung
  sowie  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum
Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden,
jedoch  mit  Ausschluß  des  Forstdienstes,  sollen  nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrate
  festzusetzenden  allgemeinen  Grundsätze  vorzugsweise  mit  Inhabern  des  Zivilversorgungsscheins
  (Militäranwärter)  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  besetzt
werden.

             Diese  Grundsätze  sind  dem  Reichstage  zur  Kenntnisnahme  vorzulegen.

                                                       §  19.

      Die  im  §  15  bezeichneten  Kapitulanten,  denen  der  Zivilversorgungsschein
wegen  mangelnder  Brauchbarkeit  zum  Beamten  nicht  erteilt  wird,  erhalten  bei
der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste  eine  laufende  Geldentschädigung  (Zivilversorgungsentschädigung)
  von  12  Mark  monatlich.

       Wird  ihnen  der  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein  wegen  mangelnder
Würdigkeit  zum  Beamten  nicht  zuerkannt,  so  kann  die  Zivilversorgungsentschädigung
bewilligt  werden,  sofern  sie  nicht  durch  ihr  Verhalten  einen  Mangel  an  ehrliebender
  Gesinnung  bekundet  haben.

                                                       §   20.

     Die  im  §   15  bezeichneten  Kapitulanten  können  bei  der  Entlassung  und
bis  zum  Ablaufe  von  vier  Jahren  nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienst
  an  Stelle  des  Scheines  die  Zivilversorgungsentschädigung  von  12  Mark
monatlich  wählen,  sofern  sie  nicht  in  einer  Stelle  des  Zivildienstes  (§  36)  schon
endgültig  angestellt  worden  sind.  Eine  spätere  Wahl  der  Zivilversorgungsentschädigung
  ist  zulässig,  sofern  der  Kapitulant  wegen  Unbrauchbarkeit  aus  dem
Zivildienst  ohne  Zivilpension  ausgeschieden  ist.

      Die  einmalige  Wiederwahl  des  Zivilversorgungsscheins  ist  zulässig.

      Das  Wahleecht  erlischt  mit  dem  Verluste  der  Würdigkeit  zum  Beamten.

                                                              §  21.

     Den  im  §  15  bezeichneten  Kapitulanten,  welche  auf  den  Zivilversorgungsschein
  oder  auf  die  Zivilversorgungsentschädigung  Anspruch  haben,  kann  bei  der
Entlassung  und  bis  zum  Ablauf  eines  Jahres  nach  der  Entlassung  aus  dem
aktiven  Militärdienst  auf  ihren  Antrag,  gegen  Verzicht  auf  den  Schein  und  auf
die  Zivilversorgungsentschädigung,  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
        <pb n="609" />
                                                         —  599  —

des  Kontingents  eine  einmalige  Geldabfindung  von  1  500  Mark  bewilligt  werden,
wenn  sie  für  eine  nützliche  Verwendung  des  Geldes  Gewähr  bieten.

             Soweit  die  Zivilversorgungsentschädigung  schon  bezogen  ist,  sind  die  gezahlten
  Beträge  auf  die  einmalige  Abfindung  anzurechnen.

                                                       §  22.

             Kapitulanten,  welche  die  einmalige  Geldabfindung  gemäß  §  21  erhalten
haben,  sind  zur  Rückzahlung  des  Betrags  verpflichtet,  wenn  sie  in  einer  Stelle
des  Zivildienstes  (§  36)  angestellt  oder  ohne  Unterbrechung  länger  als  sechs
Monate  beschäftigt  werden.

Ein  Anspruch  auf  Aushändigung  des  Zivilversorgungsscheins  entsteht  erst
nach  völliger  Rückzahlung  der  einmaligen  Geldentschädigung.

                                                       §  23.

            Den  im  Zivilstaatsdienste  sowie  im  Kommunal-  und  Institutendienst  usw.
angestellten  Militäranwärtern  und  forstversorgungsberechtigten  Personen  des
Jägerkorps  wird  die  Militärdienstzeit  bei  Ermittelung  der  Pension  als  pensionsfähige
  Dienstzeit  nach  Maßgabe  des  Reichsbeamtengesetzes  oder  doch  mindestens
soweit  angerechnet,  als  die  Zivildienstzeit  nach  den  Vorschriften  des  Landesrechts
angerechnet  wird.

       Landesrechtliche  Vorschriften,  welche  hinsichtlich  der  Anrechnung  der  Militärdienstzeit
  günstiger  sind,  bleiben  unberührt.


                                  Bedingte  Rente  und  Rentenzuschüsse.

                                                             §  24.

          Den  im  §  16  bezeichneten  Kapitulanten,  welche  mit  dem  Zivilversorgungsschein
  entlassen  werden,  aber  nicht  alsbald  im  Zivildienst  (§  36)  Anstellung  oder
Beschäftigung  finden,  kann  im  Falle  des  Bedürfnisses  eine  Rente  oder,  falls  sie
eine  solche  beziehen,  ein  Rentenzuschuß  bis  zur  Erreichung  der  Vollrente  ihres
Dienstgrads  (§  9  Abs.  1)  gewährt  werden,  jedoch  längstens  auf  die  Dauer  eines
Jahres  von  der  Entlassung  ab.

                                                             §  25.

            Unteroffizieren  und  Gemeinen,  die  wegen  körperlicher  Gebrechen  aus  dem
aktiven  Dienste  entlassen  werden  und  auf  Rente  keinen  Anspruch  haben,  kann
eine  solche  im  Falle  dringender  Bedürftigkeit  vorübergehend  bis  zum  Betrage
von  50/100  der  Vollrente  ihres  Dienstgrads  (  §  Abs.  1)  gewährt  werden.

Die  erstmalige  Gewährung  ist  nur  bis  zum  Ablaufe  von  zwei  Jahren
nach  der  Entlassung  zulässig.


                                                   Alterszulage.
                                                          §  26.
Erreicht  das  jährliche  Gesamteinkommen  eines  Empfängers  der  Kriegszulage
 ( §14)  nicht  600  Mark,  so  kann  ihm  vom  ersten  Tage  des  Monats  ab,  in
                                                                                                                                                   94*
        <pb n="610" />
                                                          —  600  —

welchem  er  das  fünfundfünfzigste  Lebensjahr  vollendet,  eine  Zulage  (Alterszulage)
bis  zur  Erreichung  dieses  Betrags  gewährt  werden.  Die  Zulage  kann  bereits
früher  gewährt  werden,  wenn  dauernde  völlige  Erwerbsunfähigkeit  festgestellt
worden  ist.

            Die  Alterszulage  ist  kein  Bezug  im  Sinne  des  §  48  Abs.  1  Nr.  2  des
Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.


                                                       Verfahren.

                                                           §  27.
          Die  Feststellung  und  Anweisung  der  Versorgungsgebührnisse  erfolgt  durch
die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents;  diese  kann  ihre  Befugniss  die
auf  andere  Behörden  übertragen,  wenn  sie  ihr  nicht  durch  dieses  Gesetz  ausdrücklich
  vorbehalten  sind.
                                                        §  28.

        Der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  §  4)  wird  sowohl  für  sich,  als  in  seinem
ursächlichen  Zusammenhange  mit  einer  erlittenen  Dienstbeschädigung  durch  die
dazu  verordneten  Militärbehörden  festgestellt.  Dem  Verletzten  steht  es  frei,
Beweismittel  beizubringen.

         Die  auf  Grund  der  Feststellungen  getroffene  Entscheidung  ist  dem  Verletzten
  schriftlich  mitzuteilen.

                                                       §  29.

      Gegen  die  Entscheidung  einer  niederen  Behörde  kann  bei  der  nächsthöheren
zuständigen  Behörde,  an  letzter  Stelle  bei  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
des  Kontingents,  Einspruch  eingelegt  werden.

        Für  das  geschäftliche  Verfahren  sind  die  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  zu  erlassenden  Vorschriften  maßgebend.

          Der  Einspruch  muß  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  Zustellung
der  Vorentscheidung  eingelegt  werden.

          Die  Form  der  Zustellung  bestimmt  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
des  Kontingents.

    Jede  Entscheidung  muß  die  Bezeichnung  der  für  den  Einspruch  zuständigen
Behörde  sowie  die  Belehrung  über  die  einzuhaltende  Frist  enthalten.

                                                         §  30.

    Die  Versorgungsgebührnisse  werden  auf  Antrag  oder  von  Amts  wegen
anders  festgesetzt  oder  entzogen,  wenn  in  den  Verhältnissen,  welche  für  die  Bewilligung
  maßgebend  gewesen  sind,  eine  wesentliche  Veränderung  eintritt.

Die  Prüfung  von  Anträgen  auf  andere  Festsetzung  der  Versorgungsgebührnisse
  findet  alljährlich  nur  einmal  statt.  Die  Militärbehörde  kann  bei  Anmeldung
  eines  höheren  Anspruchs  sowie  in  den  Fällen  der  §§  24,  25  von  dieser
Einschränkung  absehen.
        <pb n="611" />
                                                                     —  601  —

                                                                   §  31.

        Die  Versorgungsgebührnisse  werden  von  Amts  wegen  anders  festgesetzt  oder
entzogen,  sobald  erwiesen  ist,  daß  die  Voraussetzungen,  unter  denen  sie  bewilligt
worden  waren,  den  tatsächlichen  Verhältnissen  nicht  entsprochen  haben.  Die  Vorschriften
  über  die  Anfechtung  gerichtlicher  Urteile  bleiben  unberührt.

                                 Zahlung  der  Versorgungsgebührnisse.
                                                          §  32.

        Die  Versorgungsgebührnisse  werden  monatlich  im  voraus  gezahlt.

        Die  Zahlung  beginnt,  wenn  der  Anspruch  vor  der  Entlassung  aus  dem
Dienste  angemeldet  worden  ist,  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  die  Entlassung
folgenden  Monats  und  bei  den  Empfängern  von  Gnadengehalt  mit  dessen  Wegfall.

      Ist  der  Anspruch  erst  nach  der  Entlassung  aus  dem  Dienste  angemeldet
worden,  so  beginnt  die  Zahlung  mit  dem  Monat,  in  welchem  die  Bedingungen
für  die  Gewährung  der  Versorgungsgebührnisse  erfüllt  sind,  frühestens  mit  dem
Monat,  in  welchem  die  Anmeldung  erfolgt  ist.  Das  Gleiche  gilt  bei  Anmeldung
eines  höheren  Anspruchs.

    Eine  Minderung  oder  Entziehung  der  Versorgungsgebührnisse  (§  30)  tritt
mit  dem  Ablaufe  des  Monats  in  Wirksamkeit,  in  welchem  der  die  Veränderung
aussprechende  Bescheid  zugestellt  worden  ist.

               Erlöschen  und  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der
                                           Versorgungsgebührnisse.
                                                          §  33.

      Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Versorgungsgebührnisse  erlischt:

1.  mit  dem  Wiedereintritt  in  den  aktiven  Militärdienst;

2.  durch  rechtskräftige  Verurteilung  zu  Zuchthausstrafe  wegen  Hochverrats,
       Landesverrats,  Kriegsverrats  oder  wegen  Verrats  militärischer  Ge-       heimnisse.


          Das  Recht  auf  den  Bezug  der  ivilversorgungsentschädigung  erlischt

außerdem  in  den  Fällen  des  §  34.
                                                                              §  34.         

Der  Zivilversorgungsschein  erlischt,  sobald  der  Inhaber  aus  dem  Zivildienste

  (§  36)  mit  einer  Pension  in  den  Ruhestand  tritt.  Er  ist  verwirkt,  wenn

gegen  den  Inhaber  rechtskräftig  auf  eine  Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die
dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  von  Rechts  wegen  zur

Folge  hat.
Das  Gleiche  gilt  von  dem  Anstellungsscheine.
        <pb n="612" />
                                                     —  602  —

                                                  § 35.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Versorgungsgebührnisse  ruht:

1.  solange  der  Versorgungsberechtigte  nicht  Reichsangehöriger  ist;

2.  wenn  gegen  den  Versorgungsberechtigten  wegen  Hochverrats,  Landesverrats,
  Kriegsverrats  oder  wegen  Verrats  militärischer  Geheimnisse
vor  einem  Zivilgerichte  die  öffentliche  Klage  erhoben  oder  im  militärgerichtlichen
  Verfahren  die  Einleitung  der  Strafverfolgung  angeordnet
worden  ist,  solange  der  Versorgungsberechtigte  sich  im  Ausland  aufhält
  oder  sein  Aufenthalt  unbekannt  ist.  Die  einbehaltenen  Gebührnisse
werden  ausgezahlt,  wenn  der  Versorgungsberechtigte  rechtskräftig  freigesprochen
  oder  zu  geringerer  als  Zuchthausstrafe  verurteilt  worden  ist
oder  wenn  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  wegen  unzureichender  Verdachtsgründe
  oder  wegen  mangelnder  Strafbarkeit  keine  weitere  Folge
gegeben  wird.

                                                       §  36.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente  (§§  9  bis  11)  und  der  Gebührnisse

aus  den  §§  24,  25  ruht:

1.  solange  der  Rentenberechtigte  sich  in  einem  Invalideninstitut  oder  in
einer  militärischen  Kranken-,  Heil-  oder  Pflegeanstalt  befindet.

Bei  dem  Aufenthalt  in  einer  Kranken-,  Heil-  oder  Pflegeanstalt
ist  denjenigen  Rentenberechtigten,  welche  die  Ernährer  von  Familien
sind,  die  Rente  nach  Bedürfnis  ganz  oder  zum  Teil  zur  Bestreitung
des  Unterhalts  ihrer  Familie  zu  gewähren;

2.  bei  vorübergehender  Heranziehung  zum  aktiven  Militärdienst  in  Höhe
      des  gewährten  Diensteinkommens;

3.  während  einer  Anstellung  oder  Beschäftigung  im  Zivildienste  nach  Maß-       gabe
  folgender  Vorschriften:

a)  es  ruhen  alle  unter  21/100  der  Vollrente  zuerkannten  Rententeile;

b)  von  höheren  Renten  ruhen  außerdem  alle  9/%  der  Vollrente
        übersteigenden  Rententeile;

c)  Renten,  die  Kapitulanten  lediglich  auf  Grund  des  §  1  Abs.  3
zuerkannt  worden  sind,  ruhen,  soweit  als  Zivildiensteinkommen
und  nach  §  9  bemessene  Rente  zusammen  den  jährlichen  Betrag
von  2  000  Mark  übersteigen.  Rententeile,  die  sich  aus  der  Erhöhung
  der  Vollrente  gemäß  §§  10,  56  ergeben,  bleiben  hierbei
außer  Ansatz  und  ruhen  nur  nach  der  Vorschrift  unter  b;

4.  neben  dem  Bezug  einer  im  Zivildienst  erdienten  Pension,  soweit  als
Zivilpension  und  zuerkannte  Rente  zusammen  den  in  der  zuletzt  bekleideten
  Stelle  erreichbaren  Höchstpensionsbetrag  oder,  wenn  es  für
den  Pensionär  günstiger  ist,  soweit  als  die  tatsächlich  erdiente  Ziwilpension
  und  die  nach  Nr.  3b  nicht  ruhenden  Rententeile  zusammen
den  Betrag  von  2000  Mark  übersteigen.  Der  an  den  Pensionär
nicht  zu  zahlende  Rentenbetrag  wird  dem  ivilpensionsfonds  erstattet.
        <pb n="613" />
                                                                —  603  —

          Als  Zivildienst  gilt  jede  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder
in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  im  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunaldienste,
bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung,  bei  ständischen  oder
solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  Staates
oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden,  oder  in  solchen  zu  den  vorbezeichneten
nicht  gehörenden  Zivilstellen,  welche  ganz  oder  zum  Teil  den  Militäranwärtern
und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehalten  sind,  wenn  und  solange
der  Angesieile  oder  Beschäftigte  durch  diesen  Dienst  ein  Einkommen  bezieht.

ei  Berechnung  des  Zivildiensteinkommens  sind  diejenigen  Beträge,  welche
für  die  Bestreitung  eines  Dienstaufwandes  sowie  zur  Entschädigung  für  außerewöhnliche
  Teuerungsverhältnisse  gewährt  werden,  nicht  in  Ansatz  zu  bringen;
die  Dienstwohnung  ist  mit  dem  pensionsfähigen  oder  sonst  hierfür  festgesetzten
Werte,  der  Wohnungsgeldzuschuß  oder  eine  dementsprechende  Zulage  mit  dem
pensionsfähigen  Betrag  oder,  sofern  er  nicht  pensionsfähig  ist,  mit  dem  Durchschnittssatz
  anzurechnen.  Ist  der  wirkliche  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses
oder  der  Zulage  jedoch  geringer,  so  ist  nur  dieser  anzurechnen.

 

 

                                                                 §  37.
          Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Zivilversorgungsentschädigung  (§  19)  ruht
in  den  Fällen,  in  welchen  nach  §  36  Nr.  3  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Rente
im  Zivildienste  ganz  oder  teilweise  zu  ruhen  hat.

                                                                §  38.

         Tritt  das  Erlöschen  oder  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Versorgungsgebührnisse
  gemäß  §§  33,  35,  36  Nr.  1,  2)  4  im  Laufe  eines  Monats
ein,  so  wird  die  Zahlung  mit  bem  Ende  des  Monats  eingestellt;  tritt  es  am
ersten  Tage  eines  Monats  ein,  so  hört  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des
Monats  auf.

Das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Versorgungsgebührnisse  gemäß
§  36  Nr.  3)  §  37  beginnt  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten  vom  ersten  Tage
des  Monats  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  an  gerechnet.

Lebt  das  Recht  auf  den  Bezug  der  Versorgungsgebührnisse  nach  den
§  35  bis  37  wieder  auf,  so  hebt  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des  Monats  an.


                                    Anspruch  der  Sinterbliebenen.

                                                              §  39.

       Hinterläßt  ein  Rentenempfänger  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legitimierte
Abkömmlinge,  so  werden  für  die  auf  den  Sterbemonat  folgenden  drei  Monate
(Gnadenvierteljahr)  noch  diejenigen  Versorgungsgebührnisse  gezahlt,  welche  dem
Verstorbenen  nach  diesem  Gesetze  zu  zahlen  gewesen  wären.  Die  Versorgungsgebührnisse
  werden  im  voraus  in  einer  Summe  gezahlt.
        <pb n="614" />
                                                                   —  604  —

      An  wen  die  Zahlung  erfolgen  soll,  bestimmt  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents;  die  Befugnis  zu  solcher  Bestimmung  kann  von  ihr  auf
andere  Behörden  übertragen  werden.

            Die  Zahlung  kann  mit  Genehmigung  dieser  Behörden  auch  dann  erfolgen,
wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder
  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,
in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,
um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.


                         Ausschluß  von  der  Pfändung  und  Besteuerung.

                                                                  §  40.

        Die  Versorgungsgebührnisse  und  der  Anspruch  der  Kapitulanten  auf  die
in  den  Dienstvorschriften  der  Militärverwaltung  ausgesetzte  Dienstprämie  sind  der
Pfändung  nicht  unterworfen.  Das  Gleiche  gilt  für  einen  der  Dienstprämie  und
der  einmaligen  Geldabfindung  für  den  Zivilversorgungsschein  (§  21)  gleichkommenden
  Geldbetrag  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  Auszahlung
dieser  Beträge.  Die  Vorschrift  des  §  850  Abs.  4  der  Zivilprozeßordnung  findet
auf  die  Dienstprämie  entsprechende  Anwendung.

         Wegen  des  Anspruchs  des  Militärfiskus  auf  Rückzahlung  zu  Unrecht  erhobener
  Beträge  ist  die  Pfändung  von  Versorgungsgebührnissen  ohne  Beschränkung
zulässig;  jedoch  sind  die  für  das  Gnadenvierteljahr  an  Hinterbliebene  zu  zahlenden
Versorgungsgebührnisse  (§  39)  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

          Die  Verstümmelungszulage,  die  Kriegszulage  und  die  Alterszulage  bleiben
bei  der  Veranlagung  zu  den  Steuern  und  anderen  öffentlichen  Abgaben  jeder
Art  außer  Ansatz.

 

                                                       Schadensersatz.

                                                              §  4l.

        Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versorgungsberechtigten  Personen  haben
aus  dem  Grunde  einer  Dienstbeschädigung  gegen  die  Militärverwaltung  nur  die
auf  diesem  Gesetze  beruhenden  Ansprüche.

Soweit  den  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  versorgungsberechtigten  Personen
ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  Ersatz  des  ihnen  durch  die  Dienstbeschädigung  verursachten
  Schadens  gegen  Dritte  zusteht,  geht  dieser  Anspruch  im  Umfange  der
durch  dieses  Gesetz  begründeten  Pflicht  zur  Gewährung  von  Versorgungsgebührnissen
  auf  die  Militärverwaltung  über.


                                                           Rechtsweg.

                                                               §  42.
         Wegen  der  Ansprüche  aus  diesem  Gesetz  ist  der  Rechtsweg  mit  folgenden
Maßgaben  zulässig:
1.  Der  Militärfiskus  wird  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
       des  Kontingents  vertreten.
        <pb n="615" />
                                                        —  605  —

2.  Die  Entscheidung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
      muß  der  Klage  vorhergehen;  das  Klagerecht  geht  verloren,  wenn
      gegen  die  Entscheidung  einer  der  im  §  29  angeführten  Behörden  nicht
      rechtzeitig  Einspruch  eingelegt  oder  wenn  die  Klage  nicht  bis  zum
      Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  Zustellung  der  Entscheidung  der
      obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  erhoben  wird.

            Auf  die  Frist  von  sechs  Monaten  finden  die  Vorschriften  der
       §§  203,  206  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

 Für  die  Ansprüche  aus  diesem  Gesetze  sind  die  Landgerichte  ohne  Rücksicht

auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  ausschließlich  zuständig.

                                                       §   43.

         Für  die  Beurteilung  der  vor  Gericht  geltend  gemachten  Ansprüche  sind
die  Entscheidungen  „der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
darüber  maßgebend:

1.  ob  eine  Gesundheitsstörung  als  eine  Dienstbeschädigung  anzusehen

       ist  §  3;

2.  ob  eine  Dienstbeschädigung  als  durch  den  Krieg  erlitten  anzusehen
       ist  §  14;

3.  ob  Brauchbarkeit  und  Würdigkeit  zum  Beamten  besteht  (§§  15  bis
17,  20).

     Uber  die  im  Abs.  1  Nr.  1  bis  3  genannten  Fragen  entscheidet  innerhalb
der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  ein  aus  drei  Offizieren
oder  Beamten  der  Heeresverwaltung  gebildetes  Kollegium  endgültig.


                          Personen  der  freiwilligen  Krankenpflege  im  Kriege.
                                                                §  44.
        Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung  auf  das
auf  dem  Kriegsschauplatze  verwendete  Personal  der  freiwilligen  Krankenpflege.
Soweit  diesen  Personen  nicht  ein  höherer  militärischer  Rang  verliehen  ist,
erhalten  sie  die  Rente  der  Gemeinen.


                                                  Ubergangsvorschriften.
                                                                 §  45.

        Für  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  dem  aktiven  Militärdienst
  entlassenen  Personen  bleiben  die  bisherigen  Gesetzesvorschriften  mit  folgenden
Ausnahmen  in  Kraft:

1:  Die  Versorgungsgebührnisse  der  seit  dem  1.  April  1905  aus  dem  aktiven

      Militärdienst  entlassenen  Personen  sind  nach  den  Vorschriften  dieses
      Gesetzes  festzustellen.  ·
            Die  Hersorgungsgebührnisse  der  versorgungsberechtigten  Hinterbliebenen
  solcher  Personen,  die  seit  dem  1.  April  1905  verstorben  sind,
Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                            95
        <pb n="616" />
                                                        —  606  —

denen  aber,  wenn  sie  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gelebt  hätten,
nach  Maßgabe  dieses  Paragraphen  höhere  Versorgungsgebührnisse  zustehen
  würden,  sind  unter  Zugrundelegung  der  höheren  Versorgungssätze
  festzustellen.  Dasselbe  gilt  für  die  Versorgungsgebührnisse  der
versorgungsberechtigten  Hinterbliebenen  von  den  seit  dem  1.  April  1905
im  aktiven  Dienste  verstorbenen  Personen.

2. Die  Versorgungsgebührnisse  derjenigen  Friedensinvaliden,  welche  an
einem  der  von  den  deutschen  Staaten  vor  1871  oder  von  dem
Deutschen  Reiche  geführten  Kriege  teilgenommen  haben,  sind  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  festzustellen.

         Den  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  dem  Zivildienste
mit  einer  Zivilpension  ausgeschiedenen  Invaliden  ist  der  gegen  die  bisherige
  Pension  nebst  Dienstzulage  bei  Neufeststellung  der  Versorgungsgebührnisse
  sich  ergebende  Mehrbetrag  in  Grenzen-  des  §  36  Nr.  4  zu
zahlen  und  auf  die  Zivilpension  nicht  anzurechnen.  Nicht  zu  zahlende
Rentenbeträge  werden  dem  Zivilpensionsfonds  nicht  erstattet.

3. Die  als  halbinvalide  anerkannten  Kriegsinvaliden  erhalten  die  Kriegszulage
  im  Betrage  von  15  Mark  monatlich,  auch  kann  ihnen  unter
den  Voraussetzungen  des  §  26  die  Alterszulage  gewährt  werden.

Die  Vorschriften  der  §§  27,  29  bis  36  Nr.  1)  2,  §§  37,  38),  40
finden  auf  die  aus  dem  aktiven  Militärdienste  bereits  entlassenen  Personen
  entsprechende  Anwendung.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  erfolgten  Pfändungen  und  Veranlagungen  zu  den  Steuern
und  anderen  öffentlichen  Abgaben  jeder  Art  werden  hierdurch  nicht  berührt.

         Während  der  Anstellung  oder  Beschäfkigung  im  Zivildienst  ist  die
zuerkannte  Militärpension  nebst  Dienstzulage  soweit  zu  gewähren,  als
ihr  Betrag  nach  der  Vorschrift  des  §  36  Nr.  3  zu  zahlen  ist;  für  das
Ruhen  der  den  Kapitulanten  lediglich  auf  Grund  achtzehnjähriger  und
längerer  Dienstzeit  zuerkannten  Pensionen  nebst  Dienstzulagen  gilt  die
Vorschrift  im  §  36  Nr.  3c.

5. Die  als  verstümmelt  oder  pflegebedürftig  anerkannten  Invaliden  erhalten
    Verstümmelungszulage  nach  den  Vorschriften  des  §  13  dieses  Gesetzes.
    Neben  dieser  Zulage  ist  jedoch  nur  die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  für
     gänzliche  Erwerbsunfähigkeit  zustehende  Pension  zu  gewähren.

.  Den  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aus  dem  Zivildienste  mit
einer  Beamtenpension  ausscheidenden  Invaliden  ist  die  zuerkannte  Militärpension
  nebst  Dienstzulage  soweit  zu  gewähren,  als  ihr  Betrag  nach
der  Vorschrift  des  §  36  Nr.  4  neben  dem  Bezug  einer  Zivilpension  zu
zahlen  ist.

7. Die  Vorschriften  des  §  39  finden  auf  die  Hinterbliebenen  derjenigen
    Invaliden  entsprechende  Amwendung,  deren  Tod  nach  dem  Inkrafttreten
     dieses  Gesetzes  eintritt.
        <pb n="617" />
                                                         —  607  —

                                                  §  46.

          Den  nicht  im  §  45  Nr.  1,  2  genannten  Friedensinvaliden,  die  als  gänzlich
erwerbsunfähig  anerkannt  sind,  kann  im  Falle  der  Bedürftigkeit  eine  Beihilfe  bis
zur  Erreichung  eines  jährlichen  Gesamteinkommens  von  540  Mark  gewährt  werden.

    Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  den  als  größtenteils  erwerbsunfähig
zur  Pension  dritter  Klasse  und  zum  Zivilversorgungsschein  anerkannten  Friedensinvaliden,
  welche  von  dem  Zivilversorgungsscheine  wegen  körperlicher  Untauglichkeit
keinen  Gebrauch  gemacht  haben,  oder  welche  nur  die  Zulage  für  Nichtbenutzung
des  Zivilversorgungsscheins  in  Höhe  von  9  Mark  beziehen,  eine  jährliche  Beihilfe
bis  zum  Betrage  von  144  Mark  oder  36  Mark  bewilligt  werden.

                                                        §  47.

         Die  Vorschriften  des  §  45  finden  auf  die  daselbst  bezeichneten  Personen
nur  insoweit  Anwendung,  als  die  nach  den  bisherigen  Gesetzesvorschriften  zustehende
Versorgung  nicht  günstiger  ist.

       Nachzahlungen  für  eine  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  liegende  Zeit
finden  nicht  statt.

Anwendung  von  Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Teiles  dieses  Gesetzes.
                                                          §   48.

       Werden  Unteroffiziere  und  Gemeine  des  Reichsheeres  sowie  die  im  §  44
bezeichneten  Personen  der  freiwilligen  Krankenpflege  auf  dienstlichen  Seereisen  oder
in  außereuropäischen  Ländern  verwendet,  so  finden  auf  sie  die  Vorschriften  des
zweiten  Teiles  dieses  Gesetzes,  werden  sie  gleich  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in
den  Schutzgebieten  verwendet,  so  finden  auf  sie  die  Vorschriften  des  dritten  Teiles
dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

 

                                                    Zweiter  Teil.
                                             Kaiserliche  Marine.

                                      Allgemeine  Vorschriften.
                                                             §  49.

               Auf  die  Kaiserliche  Marine  finden  die  §§  1  bis  47  und,  falls  Unteroffiziere
  oder  Gemeine  der  Kaiserlichen  Marine  oder  die  im  §  44  bezeichneten  Personen
der  freiwilligen  Krankenpflege  gleich  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten
  verwendet  werden,  auch  die  Vorschriften  des  dritten  Teiles  dieses  Gesetzes
mit  den  nachfolgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung.

                                                                                                                                         95*
        <pb n="618" />
                                                                  —  608  —

                                                            §  50.
         Zu  den  Personen  der  Unterklassen  des  Soldatenstandes  im  Sinne  dieses
Gesetzes  gehören  nicht  die  Deckoffiziere.

Anspruch  auf  Rente.

                                                              § 51.

       Die  für  Schiffe  der  Kaiserlichen  Marine  angestellten  Personen  gelten,  sofern
sie  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes  zählen  uͤnd  Angehörige  des  Deutschen
Reichs  sind,  als  Kapitulanten  im  Sinne  des  9  1  Abs.  4.

Ihre  Dienstzeit  wird  jedesmal  vom  Tage  des  Dienstantritts  oder  des  Anschlusses
  an  ein  ausreisendes  Ablösungskommando  bis  zum  Tage  des  Aufhörens
des  Dienstes,  bei  Anschluß  an  ein  heimkehrendes  Ablösungskommando  bis  zum
Tage  des  Abganges  von  dem  Ablösungskommando  berechnet.  Die  aktive  Militärdienstzeit
  wird  auf  die  Gesamtdienstzeit  angerechnet;  die  Vorschriften  der     §§ 5, 53      
finden  hierbei  entsprechende  Amwendung.

                                                                 §  52.
         Schiffsjungen,  deren  Erwerbsfähigkeit  durch  Krieg  oder  durch  Dienstbeschädigung
  auf  einer  Seereise  aufgehoben  oder  gemindert  ist,  werden  wie  Gemeine
  (Nichtkapitulanten)  versorgt.


                                            Berechnung  der  Dienstzeit.
                                                                 §   53.

         Den  Personen  der  Unterklassen  des  Soldatenstandes,  welche  vor  ihrem
Eintritt  in  den  aktiven  Marinedienst  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten
Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  gehört  haben,  wird  die  Dienstzeit  vom  Tage
der  ersten  Einschiffung  an  Bord  eines  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  ab  gerechnet.


                                                                 §  54.

       Die  in  der  Kaiserlichen  Marine  auf  einer  Seereise  in  außerheimischen  Gewässern
  bei  ununterbrochenem  Bordkommando  zugebrachte  Dienstzeit  wird,  sofern
ihre  Dauer  mindestens  sechs  Monate  beträgt,  doppelt  gerechnet.

       Hat  eine  Seereise  von  kürzerer  Dauer  sich  als  besonders  schädigend  und
nachteilig  für  die  Gesundheit  der  Schiffsbesatzung  erwiesen,  so  kann  die  Dienstzeit
  mit  Genehmigung  des  Kaisers  doppelt  gerechnet  werden.

          Personen  der  Unterklassen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche,  ohne  zur  Besatzung
  eines  Schiffes  der  Kaiserlichen  Marine  zu  gehören,  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  oder  deren  Hinterländern  sich  einschließlich  der  damit  in  Verbindung
stehenden  Reisen  in  außerheimischen  Gewässern  mindestens  sechs  Monate  ohne
        <pb n="619" />
                                                              —  609  —

Unterbrechung  dienstlich  aufgehalten  haben,  wird  die  dort  zugebrachte  Dienstzeit
doppelt  gerechnet.

      Ausgenommen  von  dieser  Doppelrechnung  ist  die  in  solche  Jahre  fallende
Dienstzeit,  welche  bereits  als  Kriegsjahre  zu  erhöhtem  Ansatze  kommen.

Diese  Doppelrechnung  ist  ausgeschlossen  bei  Berechnung  der  Dienstzeit
zwecks  Erlangung  des  Anspruchs  auf  den  Zivilversorgungsschein  (§  15).

       Außerheimisch  sind  die  Gewässer,  welche  weder  zur  Ostsee  noch  zur  Nordsee
gehören,  diese  gerechnet  bis  zur  Linie  Dover-Calais,  längs  der  Ostküste  Englands
bis  zu  3  Grad  Westlänge  von  Greenwich  und  bis  zum  Breitenparallel  von
60  Grad  Nordbreite.

                                                       §  55.

        Die  im  §  8  Abs.  1  bezeichneten  Freiheitsstrafen  können  mit  Genehmigung
des  Kaisers  als  Dienstzeit  angerechnet  werden.


                                        Betrag  der  Rente.

                                                      §  56.

           Eine  Erhöhung  der  Vollrente  tritt  außer  in  den  Fällen  des  §  10  Abs.  1

für  die  Kapitulanten  der  Kaiserlichen  Marine  ein:

1.  um  75/100  der  beim  Ausscheiden  bezogenen  Dienstalters-  und  Seefahr-       zulage
  soweit  als  die  Erhöhung  die  Hälfte  der  Vollrentenbeträge  des
       §  9  Abs.  1  nicht  überschreitet,  und

2.  um  75/100  der  beim  Ausscheiden  bezogenen  Fachzulage.


                                                   Rentenerhöhung.   
                                                         §  57.

     Auf  eine  Rentenerhöhung  im  Betrage  der  Kriegszulage  (§.  14)  haben  diejenigen
  Personen  der  Unterklassen  der  Kaiserlichen  Marine  Anspruch,  welche
entweder:

1.  durch  im  Dienste  erlittenen  Schiffbruch  oder  infolge  einer  militärischen
      Unternehmung  auf  einer  dienstlichen  Seereise  oder

2.  infolge  außerordentlicher  Einflüsse  des  Klimas  während  eines  dienstlichen
       Aufenthalts  in  einem  außereuropäischen  Lande  oder  während  einer
      dienstlichen  Seereise

rentenberechtigt  geworden  sind,  falls  nicht  die  Verminderung  ihrer  Erwerbsfähigkeit
eine  Folge  ihres  Vorsatzes  ist.

Der  Kaiser  bestimmt,  welche  Unternehmung  als  eine  militärische  Unternehmung
  im  Sinne  des  Abs.  1  Nr.  1  anzusehen  ist.

Kriegszulage  und  Rentenerhöhung  werden  nicht  nebeneinander  gewährt.
        <pb n="620" />
                                                                     —  610  —

                                                              §  58.

          Der  Anspruch  auf  Rentenerhöhung  ist  innerhalb  zehn  Jahren  anzumelden;
der  Lauf  der  Frist  beginnt  mit  der  Rückkehr  in  die  Heimat  oder  mit  der  im
Ausland  erfolgten  Entlassung.

           Die  Vorschriften  des  §  2  Abs.  2  und  des  §  40  Abs.  3  finden  auf  die
Rentenerhöhung  entsprechende  Anwendung.

         Die  Rentenerhöhung  ist  kein  Bezug  im  Sinne  des  §  48  Abs.  1  Nr.  2  des
Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.


                                                Alterszulage.
                                                       §  59.

   Den  im  §  57  Abs.  1  Nr.  1  bezeichneten  Personen  kann  unter  den  Voraussetzungen
  des  §  26  auch  die  Alterszulage  gewährt  werden.


                                Zuständigkeit  und  Rechtsweg.
                                                   §  60.
      Die  Befugnisse,  die  im  ersten  Teile  dieses  Gesetzes  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  übertragen  sind,  werden  für  den  Bereich  der
Kaiserlichen  Marine  von  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  ausgeübt.


                                                          §  61.

     Die  Entscheidung  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  ist  für  die  Beurteilung
  der  vor  Gericht  geltend  gemachten  Ansprüche  auch  darüber  maßgebend,
ob  die  Voraussetzungen  des  §  57  Abs.  1  Nr.  1,  2  erfüllt  sind.


                                       Übergangsvorschriften.
                                                      §  62.

       Die  Versorgungsgebührnisse  derjenigen  Friedensinvaliden,  welche  im  Dienste
an  einem  Schiffbruch  oder  an  einer  als  Feldzug  erklärten  militärischen  Unternehmung
  auf  einer  dienstlichen  Seereise  teilgenommen  haben,  sind  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  festzustellen.

           Die  Vorschrift  des  §  45  Nr.  2  Abs.  2  findet  hierbei  Anwendung.

           Bei  Berechnung  des  Teiles  der  Pension  und  der  Dienstzulage,  welcher
den  bereits  anerkannten  Invaliden  der  Kaiserlichen  Marine  im  Falle  des  §  45
Nr.  4  Abs.  2  zu  gewähren  ist,  ist  nur  die  Vollrente  aus  §  9  Abs.  1,  §  10
Abs.  1  zu  Grunde  zu  legen,  für  Invalide,  welche  gemäß  den  Unfallfürsorgegesetzen
für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldatenstandes  vom  15.  März  1886  oder
vom  18.  Juni  1901  anerkannt  sind,  dagegen  die  aus  §  56  sich  ergebende
erhöhte  Vollrente.
        <pb n="621" />
                                                            —  611  —

                                                 Dritter  Teil.
                   Kaiserliche  Schutztruppen  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten.
                                        Allgemeine  Vorschriften.

                                                                 §  63.
       Die  §§  1  bis  48  finden  auf  die  Personen  der  Unterklassen  der  Kaiserlichen
Schutztruppen,  welche
1.  aus  dem  Reichsheer  übernommen  sind
                                oder
2.  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  Genüge  leisten
                                  oder
3.  aus  dem  Beurlaubtenstand  in  Fällen  von  Gefahr  zu  notwendigen
       Verstärkungen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  herangezogen  werden
                                      oder
4.  nach  Ableistung  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  in  einem  Schutzgebiet  als
       Kapitulanten  der  Kaiserlichen  Schutztruppe  angehören,
sowie  auf  die  Personen  der  Unterklassen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,  welche
aus  der  Kaiserlichen  Marine  übernommen  sind,  auf  diese  außerdem  die  §§  54
bis  58  mit  den  nachfolgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung.


                                                                Fristen.
                                                                §  64.

          Ist  der  Verlust  oder  die  Minderung  der  Erwerbsfähigkeit  die  Folge  einer
Friedensdienstbeschädigung,  welche  durch  die  besonderen  Fährlichkeiten  des  Dienstes
bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  verursacht  worden  ist,
so  kann  die  Dienstbeschädigung  auch  nach  der  Entlassung  festgestellt  und  der
Anspruch  auf  Rente  bis  zum  Ablaufe  von  zehn  Jahren  geltend  gemacht  werden.
Der  Lauf  der  Frist  beginnt  mit  der  Rückkehr  in  die  Heimat  oder  mit  der  im
Ausland  erfolgten  Entlassung.


                 Die  Vorschrift  des  §  2  Abs.  2  findet  entsprechende  Anwendung.


                                              Berechnung  der  Dienstzeit.

                                                                      §  65.

       Die  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  zugebrachte
Dienstzeit  wird,  sofern  sie  mindestens  6  Monate  ohne  Unterbrechung  gedauert
hat,  doppelt  gerechnet.  Seereisen  in  außerheimischen  Gewässern  (§  54  Abs.  6)
rechnen  hierbei  der  Verwendung  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten gleich.
        <pb n="622" />
                                                       —  612  —

            Ausgenommen  von  dieser  Doppelrechnung  ist  die  in  solche  Jahre  fallende
Dienstzeit,  welche  bereits  als  Kriegsjahre  zu  erhöhtem  Ansatze  kommen.

          Die  Dienstzeit  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  ist
auch  für  diejenigen  Personen  der  Unterklassen  doppelt  zu  rechnen,  welche  aus  den
Kaiserlichen  Schutztruppen  in  ihr  früheres  Dienstverhältnis  zurücktreten  und  demnächst
  aus  diesem  mit  Anspruch  auf  Rente  entlassen  werden.

          Die  im  § 69  Abs.  2  aufgeführten  Personen  der  Unterklassen  haben  nur
im  Falle  der  §§  6  und  7  Anspruch  auf  höhere  Anrechnung  von  Dienstzeit.

                                                          §    66.
            Die  im  §  8  Abs.  1  bezeichneten  Freiheitsstrafen  können  mit  Genehmigung
des  Kaisers  als  Dienstzeit  angerechnet  werden.


                                                        Tropenzulage.
                                                               §  67.

         Auf  eine  Tropenzulage  haben  diejenigen  Personen  der  Unterklassen  der
Kaiserlichen  Schutztruppen  Anspruch,  welche  entweder  infolge  außerordentlicher
Einflüsse  des  Klimas  während  eines  dienstlichen  Aufenthalts  in  den  Schutzgebieten
oder  infolge  der  besonderen  Fährlichkeiten  des  Dienstes  in  den  Schutzgebieten
rentenberechtigt  geworden  sind,  falls  nicht  die  Verminderung  ihrer  Erwerbsfähigkeit
  eine  Folge  ihres  Vorsatzes  ist.

            Die  Tropenzulage  beträgt  monatlich  25  Mark.

Kriegszulage  (§  14),  Rentenerhöhung  (§  57)  und  Tropenzulage  werden  nicht
nebeneinander  gewährt.

            Die  Tropenzulage  ist  kein  Bezug  im  Sinne  des  §  48  Abs.  1  Nr.  2  des
Invalidenversicherungsgesetzes  vom  13.  Juli  1899.

                                                             §  68.

         Sind  Personen  der  Unterklassen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den
Schutzgebieten  länger  als  drei  Jahre  dienstlich  verwendet  worden,  so  steigt  mit
jedem  weiteren  vollen,  wenn  auch  nicht  im  Anschluß  an  die  frühere  Dienstzeit
in  den  Schutzgebieten  geleisteten  Dienstjahre  die  Tropenzulage  um  ein  Sechstel
bis  zur  Erreichung  des  Doppelbetrags.  Eine  Doppelrechnung  von  Dienstzeit
findet  hierbei  nicht  statt.

            Die  Vorschriften  der  §§  64  und  40  Abs.  3  finden  auf  die  Tropenzulage
entsprechende  Anwendung.

                                                         §  69.

     Auf  Tropenzulage  haben  auch  diejenigen  Personen  der  Unterklassen  Anspruch,
  welche  früher  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  angehört  haben  und  nach
ihrem  Wiedereintritt  in  das  Reichsheer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  innerhalb
der  im  §  64  festgesetzten  Frist  wegen  der  Folgen  einer  im  Dienste  bei  den  Kaiserlichen
  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  erlittenen  Dienstbeschädigung  rentenberechtigt
  geworden  sind.
        <pb n="623" />
                                                         —  613  —

               Wehrpflichtige  Reichsangehörige,  die  ihrer  aktiven  Dienstpflicht  bei  den
Kaiserlichen  Schutztruppen  genügen,  sowie  in  den  Schutzgebieten  sich  dauernd  auf—
haltende  Personen  des  Beurlaubtenstandes  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine,  die  in  Fällen  von  Gefahr  zu  notwendigen  Verstärkungen  der  Kaiserlichen
  Schutztruppen  herangezogen  werden,  haben  keinen  Anspruch  auf  Tropenzulage.

                                                             §  70.

         Werden  Personen  der  Unterklassen  nach  dem  Ausscheiden  aus  den  Kaiserlichen
  Schutztruppen  wegen  der  Folgen  einer  im  Dienste  bei  den  Kaiserlichen
Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  erlittenen  Dienstbeschädigung  rentenberechtigt,
nachdem  sie  in  das  Reichsheer  oder  in  die  Kaiserliche  Marine  wieder  eingetreten
sind,  so  fallen  die  gesamten  Versorgungsgebührnisse  dem  Pensionsfonds  des
Reichsheeres  oder  der  Kaiserlichen  Marine  zur  Last.


                                           Zahlung  der  Versorgungsgebührnisse.
                                                                §  71.
            Scheiden  Personen  der  Unterklassen  aus  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  mit
Anspruch  auf  Rente  aus,  so  beginnt  die  Zahlung  der  Versorgungsgebührnisse
mit  dem  Ablaufe  des  auf  den  Monat  der  Entlassung  folgenden  Vierteljahrs.


                                       Zuständigkeit  und  Rechtsweg.
                                                              §  72.
              Die  Befugnisse,  die  im  ersten  Teile  dieses  Gesetzes  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  übertragen  sind,  werden  für  den  Bereich
der  Kaiserlichen  Schutztruppen  von  der  Kolonialzentralverwaltung  ausgeübt.

                                                               §  73.
          Die  Entscheidung  der  Kolonialzentralverwaltung  ist  für  die  Beurteilung

der  vor  Gericht  geltend  gemachten  Ansprüche  auch  darüber  maßgebend,  ob  die
Voraussetzungen  des  §  67  Abs.  1  erfüllt  sind.


                                             Abergangsvorschriften.
                                                                 §  77.

          Der  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  zahlende  Gesamtbetrag
an  Versorgungsgebührnissen  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
den  Kaiserlichen  Schutztruppen  angehörenden  Personen  der  Unterklassen  darf
nicht  hinter  der  Summe  derjenigen  Beträge  zurückbleiben,  welche  ihnen  im  Falle
der  Pensionierung  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  an  Pension  und
Pensionserhöhung  zugestanden  haben  würden.  Bei  Ermittelung  dieser  Beträge
ist  für  Deckoffiziere  das  Dienstalter  und  der  Dienstgrad  zu  Grunde  zu  legen,
welche  sie  bei  Fortsetzung  ihres  Dienstverhältnisses  in  der  Heimat  erreicht  haben
würden.

Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                              96
        <pb n="624" />
                                                   —  614  —

             Die  Versorgungsgebührnisse  derjenigen  Friedensinvaliden,  welche  an  einer
als  Feldzug  erklärten  militärischen  Unternehmung  teilgenommen  haben,  sind  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  festzustellen.

Die  Vorschrift  des  §  45  Nr.  2  Abs.  2  findet  hierbei  Anwendung.


                                             Schlußvorschrift.
                                                          §  75.

         Die  Versorgungsgebührnisse  derjenigen  Personen,  deren  Bezüge  nach  den
bestehenden  Vorschriften  aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds  zu  decken
sind,  werden  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  bestritten.

Dem  Königreiche  Bayern  wird  zur  Bestreitung  der  gleichartigen  Ausgaben,
mit  Ausnahme  der  infolge  des  Krieges  1870/71  erwachsenen,  alljährlich  eine
Summe  überwiesen,  welche  sich  nach  der  Höhe  des  tatsächlichen  Aufwandes  für
Angehörige  des  Reichsheeres  und  deren  Hinterbliebene  im  Verhältnisse  der  Kopfstärke
  des  Königlich  Bayerischen  Militärkontingents  zu  jener  der  übrigen  Teile
des  Reichsheeres  bemißt.

                                                       §  76.

          Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1906  in  Kraft.

            Außer  Kraft  treten  alsdann:

1.  die  bisherigen  Militärpensionsgesetze,  soweit  sie  die  Militärpersonen  der
          Unterklassen  und  die  im  §  44  bezeichneten  Personen  betreffen,  mit
           Ausschluß  der  Vorschriften  für  Hinterbliebene;

2.  das  Unfallfürsorgegesetz  für  Beamte  und  für  Personen  des  Soldaten-        standes
  vom  18.  Juni  1901,  soweit  es  die  Militärpersonen  der  Unter-        klassen
  und  deren  Hinterbliebene  betrifft;  "

3.  die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
        in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  und  die  Wehrpflicht  daselbst,  vom
        7./18.  Juli  1896,  soweit  sie  die  Versorgung  der  Personen  der  Unter-         klassen
  regeln,  mit  Ausschluß  der  Vorschriften  für  Hinterbliebene.

        Für  das  Königreich  Bayern  tritt  §  23  erst  mit  dem  Erlaß  eines  neuen
Beamtenpensionsgesetzes  in  Kraft.  Bis  dahin  werden  die  an  den  Pensionär
gemäß  §  36  Nr.  4  nicht  zu  zahlenden  Rentenbeträge  den  Zivilpensionsfonds
nicht  erstattet.

         Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
         Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  31.  Mai  1906.
                                                ( L.  S.)                                  Wilhelm.
                                                           Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="625" />
                                                        —  615

                                      Reichs-Gesetzblatt.

                                                     Nr.  31.

Inhalt:  Gesetz  wegen  Anderung  einiger  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes.  S.  615.  —  Gesetz,  betreffend
  die  Ordnung  des  Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld.  S.  820.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3247.)  Gesetz  wegen  Anderung  einiger  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes.  Vom
3.  Juni  1906.)

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:


                                                    Artikel  1.
            In  dem  Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275
werden  hinter  §  5  nachstehende  Bestimmungen  eingeschaltet:





                                                                     §  5a.

      Insoweit  von  einer  inländischen  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  innerhalb  eines  Jahres  nach  Eintragung  der  Gesellschaft  ins  Handelsregister
  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  ausgegeben  worden
sind,  ist  die  im  Tarif  unter  Nr.  1  a  vorgesehene  Stempelabgabe  vom  Betrage  der
Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft  auf  Grund  einer
spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  genannten  Zeitraums  beziehungsweise  für  die
bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  spätestens  bis  zum  1.  März  1907  bei  der  Steuerstelle
einzureichenden  Anmeldung  zu  entrichten.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  eine  Gesellschaft
der  bezeichneten  Art  das  Grundkapital  erhöht  und  innerhalb  eines  Jahres  nach
Eintragung  der  erfolgten  Erhöhung  ins  Handelsregister  die  Ausgabe  der  neuen
Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  erfolgt  ist.  Zur  Entrichtung
der  Abgabe  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet.

           Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                    97
             Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Juni  1906.
        <pb n="626" />
                                                      —  616  —

         Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  muß  die  Firma  und  den  Sitz  der
Gesellschaft,  den  Tag  der  Eintragung  ins  Handelsregister  sowie  die  zur  Berechnung
  der  Stempelabgabe  erforderlichen  Angabe  enthalten.

        Werden  von  der  Gesellschaft  nachträglich  Urkunden  der  gedachten  Art  ausgegeben,
  so  ist  von  diesen  in  Höhe  des  gemäß  Abs.  1  versteuerten  Betrags  eine
Abgabe  nicht  zu  erheben.    ·

                 Für  die  vor  dem  14.  Juni  1900  in  das  Handelsregister  eingetragenen
Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  ist  die  Stempelabgabe
nur  in  der  zur  Zeit  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  geltenden  Höhe  zu
entrichten.  Das  Gleiche  gilt  für  die  vor  dem  14.  Juni  .1900  erfolgten  Erhöhungen
  des  Grundkapitals.

            Soweit  das  Aktienkapital  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  herabgesetzt
worden  ist,  ist  die  Stempelabgabe  nur  von  dem  nach  der  Herabsetzung  verbleibenden
  Betrage  des  Aktienkapitals  zu  entrichten  und  soweit  das  ursprüngliche
Aktienkapital  nach  Abs.  4  verschiedenen  Steuersätzen  unterliegt,  ermäßigt  sich  der
Stempelbetrag  im  Verhältnisse  des  ursprünglichen  zum  steuerpflichtigen  Kapital.

                                                                 §  5 b.

          Sind  bei  Einreichung  der  Anmeldung  in  dem  Falle  des  §  5a  Abs.  1  die
Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  erfolgt  die  Versteuerung  nur  nach  Maßgabe  der
geleisteten  Einzahlungen.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  weiteren  Einzahlungen
  hat  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  für  die  Einzahlung
bestimmten  Zeitpunkts  in  der  im  §  5a  bezeichneten  Weise  zu  erfolgen.  Die
Vorschriften  des  §  3  über  die  vorläufige  Anmeldung  finden  Anwendung.

                                                                  §  5 c.
         Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  5  a  Abs.  1  und  § 5 b  Satz  2
werden  mit  Geldstrafe  von  50  bis  5000  Mark  bestraft.
Die  landesgesetzliche  Besteuerung  von  Gesellschaftsverträgen  wird  durch  die
genannte  Vorschrift  nicht  berührt.

                                                             Artikel  2.

               In  Spalte  4  (Berechnung  der  Stempelabgabe)  zu  Nummer  1  des  dem
Gesetz  anliegenden  Tarifs  ist  statt
             „zu  1 a  in  Abstufungen  von  2  Mark
                zu  1 b  in  Abstufungen  von  2½  Mark
                                   für  je  100  Mark  oder  einen  Bruchteil  dieses  Betrags“
zu  setzen:
          „zu  1 à  in  Abstufungen  von  40  Pfennig
          zu  1 b  in  Abstufungen  von  50  Pfennig
           für  je  20  Mark;  überschießende  Bruchteile  werden,  soweit  sie  nicht
           unter  dem  Betrage  von  1  Mark  zurückbleiben,  für  volle  20  Mark
            gerechnet“.
        <pb n="627" />
                                                        —  617

Daselbst  zu  Nummer  2  des  Tarifs  ist  statt

         „zu  2 à  und  b  in  Abstufungen  von  60  Pfennig

           zu  2 c   in  Abstufungen  von  1  Mark
          für  je  100  Mark  oder  einen  Bruchteil  dieses  Betrags“

zu  setzen:

     „zu  2 a  und  b  in  Abstufungen  von  15  Pfennig

      zu  2 c  in  Abstufungen  von  25  Pfennig
      für  je  25  Mark;  überschießende  Bruchteile  werden,  soweit  sie  nicht
       unter  dem  Betrage  von  1  Mark  zurückbleiben,  für  volle  25  Mark
       gerechnet"“.

                                                   Artikel  3.
       Nummer  4  a  des  Tarifs  erhält  nachstehende  Fassung:
4  a.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über:
1.       Wertpapiere  der  unter  2a,  2b  und  3  des  Tarifs
            bezeichneten  Art  ..  .  .  .  .  .  .  ...  2/10  vom  Tausend;

2.  Anteile  von  bergrechtlichen  Gewerkschaften  oder  die
           darüber  ausgestellten  Urkunden  (Kurscheine,  Bezugs-            scheine,

  Abtretungsscheine)  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  vom  Tausend;
3.  sonstige  Wertpapiere  der  unter  1  bis  3  des  Tarifs

       bezeichneten  Art  einschließlich  der  Genußscheine.  3/10  vom  Tausend;
4.  ausländische  Banknoten,  ausländisches  Papiergeld,

         ausländische  Geldsorten  .  2/10  vom  Tausend.

         Den  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften  steht  gleich  die  bei  Errichtung
  einer  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  erfolgende
Zuteilung  der  Aktien  auf  Grund  vorhergehender  Zeichnung,  die  bei  Errichtung
einer  Aktiengesellschaft  stattfindende  Ubernahme  der  Aktien  durch  die  Gründer  und
die  Ausreichung  von  Wertpapieren  an  den  ersten  Erwerber.


                                                     Ermäßigung. 

             Hat  jemand  nachweislich  im  Arbitrierverkehr  unter  Ziffer  1,  3  oder  4  der
Tarifnummer  4 a  fallende  Gegenstände  derselben  Gattung  im  Inlande  gekauft
und  im  Auslande  verkauft,  oder  umgekehrt,  oder  an  dem  einen  Börsenplatze
des  Auslandes  gekauft  und  an  dem  anderen  verkauft,  so  ermäßigt  sich  für  ihn
die  Stempelabgabe  von  jedem  dieser  Geschäfte,  soweit  deren  Wertbeträge  sich
decken,  und  zwar

      für  die  Gegenstände  unter  Ziffer  1  und  4  um  3/40  vom  Tausend  und
      für  die  Gegenstände  unter  Ziffer  3  um  6/40  vom  Tausend,
wenn  die  beiden  einander  gegenüberstehenden  Geschäfte  zu  festen  Kursen  an  demselben
  Tage  oder  an  zwei  unmittelbar  aufeinanderfolgenden  Börsentagen  abge-                                                                                                                         97*
        <pb n="628" />
                                                        —  618  —

schlossen  sind.  Es  macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Beteiligte  die  Geschäfte  im
Auslande  selbst  oder  durch  eine  Metaverbindung  abgeschlossen  hat.

           Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  tritt  die  Steuerermäßigung  (um  3/40  vom
Tausend)  ein,  wenn  An-  und  Verkäufen  von  ausländischen  Banknoten  oder  ausländischem
  Papiergelde  Geschäfte  über  Geldsorten  oder  Wechsel  gegenüberstehen.

            Eine  einmalige,  längstens  halbmonatige  Verlängerung  im  Ausland  abgeschlossener
  Geschäfte  der  in  Rede  stehenden  Art  bleibt  steuerfrei.

            Für  Kostgeschäfte  (§  11  Abs.  3  des  Gesetzes)  über  Gegenstände  der  vorstehend
  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  ermäßigt  sich  die  Stempelabgabe  um  die
Hälfte  der  tarifmäßigen  Sätze.

         Die  gleichen  Vorschriften  finden  statt  für  den  Arbitrierverkehr  zwischen  inländischen
  Börsenplätzen.

            Die  näheren  Vorschriften  über  die  Entrichtung  der  Abgabe  erläßt  der
Bundesrat.

                                                     Artikel  4.
a)  Der  Vorschrift,  betreffend  „Befreit  sind“  zu  Nummer  1  des  Tarifs,
ist  am  Schlusse  hinzuzufügen:
        oder,  welche  die  Herstellung  von  inländischen  Eisenbahnen  unter
        Beteiligung  oder  Zinsgarantie  des  Reichs,  der  Bundesstaaten,  der
        Provinzen,  Gemeinden  oder  Kreise  zum  Zwecke  haben.
b)  Der  Vorschrift,  betreffend  die  „Befreiungen“  zu  Nummer  4  des  Tarifs,
        ist  hinzuzufügen:
5.  für  Kauf-  oder  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über  Renten-  und
      Schuldverschreibungen  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten,  sowie
       Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere.

                                                           Artikel  5.

In  Spalte  4  (Berechnung  der  Stempelabgabe)  zu  Nummer  4  des  Tarifs

ist  statt:
„zu  4 a  1  und  2:  0,20  Mark

"  4 a  3:  1,00
4a  4:  O,30
für  je  1000  Mark  oder  einen  Bruchteil  dieses  Betrags.“
zu  setzen:
„zu  4 a  1:  0,20  Mark
4a  2:  1,00  —
-4a  3:  0,30  —
=  4a  4:  0,20  -

für  je  1000  Mark  oder  einen  Bruchteil  dieses  Betrags.  Bei  Berechnung
  der  Abgabe  im  einzelnen  Falle  sind  mindestens  10  Pfennig
in  Ansatz  zu  bringen  und  höhere  Pfennigbeträge  derart  nach  obenhin
  abzurunden,  daß  sie  durch  10  teilbar  sind.“
        <pb n="629" />
                                                    —  619  —

         In  Ziffer  3  der  „Befreiungen“  zu  Nummer  4  des  Tarifs  ist  statt:
„„Nummer  4a  1"
zu  setzen:
„Nummer  4a  4“.

                                                    Artikel  6.

Die  §§  9,  11  und  19  des  Gesetzes  werden  wie  folgt  geändert:
1.  Im  Abs.  1  des  §  9  ist  statt:
„am  Tage  des  Geschäftsabschlusses“
zu  setzen:
„spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses“".
Im  Abs.  2  daselbst  ist  statt:
,  Spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses“
zu  setzen:
„Innerhalb  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Frist“.
2.  Im  Abs.  1  des  &amp;amp;  11  kommen  die  Worte:
„demselben  Steuersatz  unterliegen  und“
sowie  der  Satz:  ·
„Die  Abgabe  ist“  bis  „zu  berechnen.“
in  Wegfall.
3.  Im  Abs.  1  des  9  19  ist  statt:
„unrichtige  Nachweise  vorlegt“

zu  setzen:
„unrichtige  Angaben  macht“.

                                                    Artikel  7.
          Hinter  §  42  des  Gesetzes  wird  nachstehende  Vorschrift  eingeschaltet:

                                                      §  42 a.

     Der  Anspruch  auf  Zahlung  der  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtenden  Abgaben
  unterliegt  der  Verjährung.

          Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  des  Artikel  169  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

     Die  Verjährungsfrist  beträgt  fünf  Jahre.

Die  Verjährung  beginnt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  201  Satz  2  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  in  dem  Falle  des  §  1  Abs.  1  mit  dem  Schlusse  des
Jahres,  in  dem  die  Vorlegung  der  Wertpapiere  bei  der  Steuerstelle  erfolgt,  in  den
übrigen  Fällen  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  der  Anspruch  fällig  wird.
        <pb n="630" />
                                                      —  620  —

             Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungspflichtigen
  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  oder  durch  die  Bewilligung  einer
von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt
  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
für  die  Beendigung  der  Unterbrechung  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im
Falle  der  Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  bewilligte  Frist  abläuft.


                                                    Artikel  8.

        Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1906  in  Kraft.

        Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Fassung  des  im  Artikel  1  bezeichneten
  Gesetzes,  welche  sich  aus  vorstehenden  Vorschriften  ergibt,  in  fortlaufender
Nummernfolge  der  Paragraphen  als  „Reichsstempelgesetz“  mit  dem  Datum  des
vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

            Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1906.
                                            (L.  S.)                                                         Wilhelm.

                                                                                                         Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3248.)  Gesetz,  betreffend  die  Ordnung  des  Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der  Reichs.-schuld.
  Vom  3.  Juni  1906.

         Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

                                     von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

                                                      §  1.
                                          Teile  des  Gesetzes.
Die  anliegenden  Vorschriften:
1.  wegen  Anderung  des  Brausteuergesetzes,
2.  wegen  Besteuerung  der  Zigaretten,

3.  wegen  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes,
4.  wegen  Besteuerung  der  Erbschaften

treten,  soweit  nicht  im  §  8  ein  anderes  bestimmt  ist,  einheitlich  zugleich  mit  diesem
Gesetz  in  Kraft.
        <pb n="631" />
                                                     —  621  —
                                                       §   2.

                       Anteil  des  Reichs  an  der  Erbschaftssteuer.
         Die  Reineinnahmen,  welche  auf  Grund  der  im  §  1  dieses  Gesetzes  unter  1
bis  3  bezeichneten  Vorschriften  aufkommen,  verbleiben  der  Reichskasse.
         Von  dem  Rohertrage  der  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Vorschriften
wegen  Besteuerung  der  Erbschaften  veranlagten  Steuer  erhält  das  Reich  zwei
Drittel,  den  einzelnen  Bundesstaaten  verbleibt  ein  Drittel  ihrer  Roheinnahme.                                                                           §  3

                                    Ungedeckte  Matrikularbeiträge.

            Soweit  die  nach  Artikel  70  der  Reichsverfassung  von  den  Bundesstaaten
aufzubringenden  Matrikularbeiträge  in  einem  Rechnungsjahre  den  Sollbetrag  der
Überweisungen  um  mehr  als  vierzig  Pfennig  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
übersteigen,  wird  die  Erhebung  des  Mehrbetrags  für  dieses  Rechnungsjahr  ausgesetzt.

    Soweit  sich  ein  solcher  Mehrbetrag  auch  nach  der  Rechnung  ergibt,  findet
dessen  Erhebung  im  Juli  des  drittfolgenden  Rechnungsjahrs  statt.

                                                             §  4.
                                         Tilgung  der  Reichsanleiheschuld.

       Die  Reichsanleiheschuld  ist  vom  Rechnungsjahr  1908  ab  alljährlich  in
Höhe  von  mindestens  drei  Fünftel  vom  Hundert  des  sich  jeweils  nach  der  Denkschrift
  über  die  Ausführung  der  Anleihegesetze  ergebenden  Schuldbetrags  zu  tilgen.
Eine  Absetzung  vom  Anleihesoll  ist  einer  Tilgung  gleichzuachten.

         Die  zur  Schuldentilgung  erforderlichen  Beträge  sind  alljährlich  durch  den
Reichshaushalts-Etat  bereitzustellen.

                                                                 §  5.

                                Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  der  Brausteuer.

          Die  Vorschrift  des  Artikel  38  Abs.  2  Ziffer  3d  der  Reichsverfassung  wird
in  Ansehung  der  Brausteuer  aufgehoben.  Die  den  Bundesstaaten  zu  gewährende
Vergütung  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten  der  Brausteuer  wird  durch
den  Bundesrat  festgesetzt.

                                                                   §  6.
                                   Übergangs-  und  Schlußvorschriften.

       Die  von  den  Königreichen  Bayern  und  Württemberg,  dem  Großherzogtume
Baden  und  Elsaß-Lothringen  an  Stelle  der  Brausteuer  an  die  Reichskasse  zu
zahlenden  Ausgleichungsbeträge  sind  für  die  Rechnungsjahre  1906,  1907  und
1908  nach  dem  Durchschnitte  der  Rechnungsjahre  1903,  1904  und  1905  zu
entrichten.  Vom  Rechnungsjahr  1909  ab  hat  die  Zahlung  der  vollen  Ausgleichungsbeträge
  zu  erfolgen.

                                                               §   7.

      Bis  zum  Ablaufe  des  Rechnungsjahrs  1910  verbleibt  den  einzelnen  Bundesstaaten
  mindestens  der  Betrag  ihrer  Durchschnittseinnahme  an  Erbschaftssteuer  in
        <pb n="632" />
                                                        —  622  —

den  Rechnungsjahren  1901  bis  1905.  Bei  Feststellung  der  Durchschnittseinnahme
bleibt  der  Rohertrag  aus  der  Besteuerung  des  Erwerbes  der  Abkömmlinge  und
Ehegatten  und,  soweit  in  einzelnen  Staaten  höhere  als  die  in  den  anliegenden
Vorschriften  wegen  Besteuerung  der  Erbschaften  vorgesehenen  Steuersätze  in  Geltung
  gewesen  sind,  der  aus  dem  Unterschiede  der  Steuersätze  sich  ergebende  Mehrertrag
  außer  Ansatz.  Die  näheren  Anordnungen  hierüber  trifft  der  Bundesrat.

                                                    §   8.

       Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Vorschriften  über  die  Besteuerung  der
Personenfahrkarten  mit  dem  1.  August  1906,  im  übrigen  mit  dem  1.  Juli  1906
in  Kraft.

      Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

                          Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1906.

                                                                                                      (L.  S.)           Wilhelm.

                                                                                                         Fürst  von  Bülow.

Anlage  1.

                                                             Gesetz

                                                              wegen

                                          Anderung  des  Brausteuergesetzes.

                                                              Artikel  1.

        Das  Gesetz  wegen  Erhebung  der  Brausteuer  vom  31.  Mai  1872  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  153)  wird,  wie  folgt,  geändert:

            1.  An  die  Stelle  der  §§  1  und  3  treten  folgende  Vorschriften:

                                                                §  1.

         Zur  Bereitung  von  untergärigem  Biere  darf  nur  Gerstenmalz,  Hopfen,
Hefe  und  Wasser  verwendet  werden.  Die  Bereitung  von  obergärigem  Biere
unterliegt  derselben  Vorschrift,  es  ist  jedoch  hierbei  auch  die  Verwendung  von
anderem  Malze  und  von  technisch  reinem  Rohr-,  Rüben-  oder  Invertzucker,  sowie
von  Stärkezucker  und  aus  Zucker  der  bezeichneten  Art  hergestellten  Farbmitteln
zulässig.  
Für  die  Bereitung  besonderer  Biere  sowie  von  Bier,  das  nachweislich  zur
Ausfuhr  bestimmt  ist,  können  Abweichungen  von  der  Vorschrift  im  Abs.  1  gestattet
  werden.
        <pb n="633" />
                                                        —  623  —

        Die  Vorschrift  im  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  die  steuerfreie  Haustrunkbereitung

  (§  5).
                                                  §  1a.

     Die  Brausteuer  wird  von  dem  zur  Bierbereitung  verwendeten  Malze  und
Zucker  erhoben.  Unter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide
verstanden.  Der  dem  obergärigen  Biere  nach  Abschluß  des  Brauverfahrens  und
außerhalb  der  Braustätte  zugesetzte  Zucker  unterliegt  nicht  der  Brausteuer.  Der
Bundesrat  ist  befugt,  den  Zucker  von  der  Brausteuer  gänzlich  frei  zu  lassen.

Als  Zucker  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten
Zuckerstoffe  einschließlich  der  daraus  hergestellten  Farbmittel  zu  verstehen.

                                                    §  1 b.

      Die  Brausteuer  kann  auch  von  dem  zur  Bereitung  bierähnlicher  Getränke
verwendeten  Malze  und  Zucker  erhoben  werden.  Die  Herstellung  solcher  Getränke
kann  unter  Steueraufsicht  gestellt,  auch  kann  die  Verwendung  von  anderen
Malzersatzstoffen  als  Zucker  verboten  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  trifft
der  Bundesrat.

Andere  als  die  am  Schlusse  des  §  1  Abs.  1  bezeichneten  zur  Herstellung
von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  bestimmten  Zubereitungen  (Bierextrakte
und  dergleichen)  dürfen  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

                                                          §   3.

       Die  Versteuerung  der  im  §  1a  genannten  Stoffe  erfolgt  nach  dem  Reingewicht;
  ein  Übergewicht  an  der  für  ein  Gebräu  bestimmten  Gesamtmenge,  von
dem  die  Steuer  weniger  als  5  Pfennig  beträgt,  bleibt  dabei  außer  Betracht.

Bei  der  Feststellung  des  für  die  Höhe  der  Steuer  (§  3a)  maßgebenden
Gesamtgewichts  der  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe  ist  ein  Doppelzentner
Zucker  gleich  zwei  Doppelzentnern  Malz  zu  rechnen.

                                                            §  3a.

   Die  Steuer  beträgt  für  jeden  Doppelzentner  des  nach  §  3  Abs.  2  berechneten
  Gesamtgewichts  der  in  einem  Brauereibetrieb  innerhalb  eines    Rechnungsjahrs
  steuerpflichtig  gewordenen  Braustoffe:

von  den  ersten  250  Doppelzentnern  4,00  Mark,
von  den.  folgenden  250  4,50
-  500  -.....  5,00-1000
  -.....  5,50
1000  -.....  6,oo-1000
  -.....  6,50  -
1000  -.....  7,00
1000  -.....  8,00---
  -1000  -.....  9,00
von dem Reste........................  10,oo-Reichs-Gesetzbl. 1906

                                                                                                    98
        <pb n="634" />
                                                           —  624  —

         Mehrere  in  einer  Hand  befindliche  Brauereien  werden  im  Sinne  des  Abs.  1
als  ein  Brauereibetrieb  angesehen,  wenn  sie  ein  wirtschaftlich  zusammengehöriges
Unternehmen  bilden  oder  wenn  sie  innerhalb  derselben  Gemeinde  oder  nicht  weiter
als  10  Kilometer  von  einander  entfernt  liegen.

          Wird  eine  Braustätte  von  mehreren  für  eigene  Rechnung  brauenden  Personen
  gemeinsam  benutzt,  so  ist  für  die  Höhe  des  Steuersatzes  nicht  die  in  der
Brauerei  insgesamt  verbrauchte  Menge  an  Braustoffen,  sondern  die  Menge  entscheidend,
  die  jede  einzelne  dieser  Personen  zur  Bierbereitung  verwendet.

                                                     §  3 b.

       Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  derjenige  verpflichtet,  der  die  Verwendung
steuerpflichtiger  Braustoffe  (§   1a)  zur  Bierbereitung  für  seine  Rechnung  vornimmt
oder  vornehmen  läßt.  

     Die  Steuerpflicht  tritt  ein,  sobald  die  Absicht  der  Verwendung  der  Braustoffe
  zur  Bierbereitung  der  Hebestelle  angezeigt  wird  oder  hätte  angezeigt  werden
sollen  §  17)  oder,  im  Falle  des  §  22a)  sobald  das  Malz  auf  die  Malzsteuermühle
  gebracht  wird.

 

                                                      §   3 c

      Die  Steuer  für  die  in  einem  Monate  verwendeten  Braustoffe  wird  am
letzten  Tage  dieses  Monats  fällig  und  ist  spätestens  am  siebenten  Tage  des
nächstfolgenden  Monats  bei  der  Hebestelle  einzuzahlen.  Wird  die  Zahlungsfrist
wiederholt  versäumt  oder  liegen  Gründe  vor,  die  den  Eingang  der  Steuer  gefährdet
  erscheinen  lassen,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  Vorausbezahlung  oder
Sicherstellung  der  Steuer  fordern.

      Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Steuer  für  eine  Frist  von  drei  Monaten
zu  stunden.

            Nebengebühren,  insbesondere  für  Quittungen  und  Bescheinigungen  der
Steuerbehörden,  werden  nicht  erhoben.

2.  Der  §  4  fällt  weg.
3.  Im  §  7  Abs.  1  und  2  ist  zu  setzen  statt  „24.  Stunden“  „3  Tage“.
       Dem  § 7  tiitt  folgender  Abs.  3  hinzu:

             Ein  Erlaß  oder  eine  Erstattung  der  Brausteuer  kann  ferner  ge-       währt

  werden,  wenn  die  Vernichtung  eines  ganzen  Gebräus  unter  Auf-       sicht

  der  Steuerbehörde  erfolgt;  einem  hierauf  gerichteten  Antrage  des
       Brauers  muß  entsprochen  werden.

4.  Im  §  16  kommt  der  dritte  Satz  des  Abs.  1,  im  §  17  der  Abs.  2  und
der  Abs.  3  in  Fortfall.

4a.  Im  §  20  Abs.  2  ist  statt  „eine  Stunde“  zu  setzen:  eine  halbe
Stunde“.
        <pb n="635" />
                                                   —  625  —
                  5.  An  Stelle  des  §  22  treten  folgende  Vorschriften:

                                                  §   22.
Die  Inhaber
1.  der  am  1.  April  1906  bestehenden  Brauereien,  in  denen

a)  der  Verbrauch  an  Malz  und  Malzersatzstoffen  in  den  Rechnungs-        jahren
  1904  und  1905  unter  Zugrundelegung  der  Steuersätze
        des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1872  den  Steuerwert  von  8  000  Mark
       überstiegen  hat,  oder

b)  das  Gesamtgewicht  (§  3  Abs.  2)  der  steuerpflichtigen  Braustoffe
        in  einem  späteren  Jahre  2  000  Doppelzentner  übersteigt,

2.  der  nach  dem  1.  April  1906  errichteten  Brauereien,  in  denen  das  Ge-      samtgewicht

  der  in  einem  Jahre  steuerpflichtig  werdenden  Braustoffe
       500  Doppelzentner  übersteigt,
sind  verpflichtet,  in  ihrer  Brauerei  selbst  oder  doch  in  räumlicher  Verbindung
mit  ihr  eigene  Mühlenwerke  oder  Malzquetschen  (Malzsteuermühlen)  mit  selbsttätiger
  Verwiegungsvorrichtung  zu  halten  und  ausschließlich  zum  Schroten  des  in
ihrer  Brauerei  zur  Bierbereitung  bestimmten  Malzes  zu  benutzen.

            Die  Verpflichtung  entsteht  für  die  Inhaber  der  Brauereien  zu  1a  am
1.  April  1908,  für  die  Inhaber  der  Brauereien  zu  1b  und  2  am  1.  Oktober
nach  Ablauf  desjenigen  Rechnungsjahrs,  in  dem  das  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen
  Braustoffe  zuerst  2  000  oder  500  Doppelzentner  übersteigt.

       Wenn  und  solange  die  Brauer  in  Erfüllung  der  Verpflichtung  säumig
sind,  kann  ihnen  die  Bierbereitung  untersagt  werden.

     Die  Verpflichtung  geht  im  Falle  eines  Wechsels  im  Besitze  der  Brauerei
auf  den  neuen  Inhaber  über  und  erlischt  nicht  durch  spätere  Verminderung  des
Verbrauchs  an  Braustoffen.  ·

          Aufstellungsort  und  Einrichtung  der  Malzsteuermühlen  und  der  selbsttätigen
Verwegungsvorrichtungen  unterliegen  der  Genehmigung  der  Steuerbehörde.

         Die  Verwiegungsvorrichtungen  müssen  mit  den  Malzsteuermühlen  in  feste
Verbindung  gebracht  und  beide  so  eingerichtet  sein,  daß  nach  Anlegung  des
steueramlichen  Verschlusses  ohne  Anwendung  erkennbarer  Gewalt  Malz  nur  zum
Mahlwere  gelangen  kann,  nachdem  es  die  Verwiegungsvorrichtung  durchlaufen  hat.

 

                                                          §  22  à.

         Die  mit  § 22  bezeichneten  Brauer  haben  die  Brausteuer  für  das  zur  Bierbereitung
  bestimmte  Malz  nach  dem  Gewichte  des  auf  die  Malzsteuermühle
gebrachten  noch  ungeschroteten  Malzes  zu  entrichten  (Vermahlungssteuer).  Sie
sind  in  bezug  auf  das  auf  ihrer  Malzsteuermühle  geschrotete  Malz  von  den  in
den  §§  13  Abs.  3,  16,  17,  19,  20  und  21  ausgesprochenen  Beschränkungen
hinsichtlich  der  Aufbewahrung  der  Vorräte  an  Malzschrot,  der  Anmeldung  jeder
Einmaischung,  bzw  Zeit  der  Eimmaischung  usw.  und  des  Nachmeischens  befreit.

                                                                                                                                               98*
        <pb n="636" />
                                                       —  626  —

         Für  den  verwendeten  Zucker  ist  die  Steuer  neben  der  Vermahlungssteuer
zu  entrichten.  Auch  unterliegt  der  Zucker  den  für  ihn  in  diesem  Gesetz  allgemein
vorgeschriebenen  Aufsichtsmaßnahmen.

         Für  die  Feststellung  des  Gewichts  des  auf  die  Malzsteuermühle  gebrachten
Malzes  ist,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §  22c,  die  Anzeige  der  selbsttätigen
Verwiegungsvorrichtung  maßgebend.

                                                       §  22b.

          Brauer,  welche  die  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  entrichten,  dürfen
zur  Bierbereitung  nur  Malz  verwenden,  das  auf  der  eigenen  Malzsteuermühle
geschrotet  worden  ist.  Die  Benutzung  der  Malzsteuermühle  durch  andere  oder
das  Ablassen  von  geschrotetem  Malz  an  andere  ist  nur  mit  Genehmigung  der
Steuerbehörde  statthaft.

          Besitzt  der  Brauer  außer  der  von  der  Steuerbehörde  zum  Schroten  des
Braumalzes  genehmigten  Malzsteuermühle  noch  andere,  für  sonstige  Zwecke  bestimmte,
  zum  Schroten  von  Malz  geeignete  Vorrichtungen  (Futterschrotmühlen  usw.)
oder  will  er  sich  solche  beschaffen,  so  hat  er  hiervon  der  Steuerbehörde  Anzeige
zu  erstatten  und  sich  den  für  die  Benutzung  dieser  Vorrichtungen  etwa  angeordneten
  Maßnahmen  zu  unterwerfen.

                                                             §  22c.

         Von  Beschädigungen  der  Malzsteuermühle  oder  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung,
  welche  die  Benutzung  unterbrechen  oder  die  Sicherheit
mindern,  von  Unregelmäßigkeiten  in  der  Tätigkeit  der  Verwiegungsvorrichtung
sowie  von  Verletzungen  des  amtlichen  Verschlusses  haben  die  Brauer  ohne  Verzugs
und  jedenfalls  vor  Ablauf  von  24  Stunden  der  Hebestelle  Meldung  zu  machen.
Wenn  der  amtliche  Verschluß  verletzt  oder  sonst  die  Sicherheit  gefährdet  ist,  desgleichen
  wenn  die  Verwiegungsvorrichtung  die  Tätigkeit  versagt  oder  unregelmeßig
ausübt,  darf  der  Brauer  bis  zum  Eintreffen  eines  Steuerbeamten  nur  unter
Zuziehung  eines  glaubwürdigen  Zeugen  Malz  auf  der  Malzsteuermühle  schroten.
Das  Gewicht  des  geschroteten  Malzes  ist  in  diesem  Falle  unter  Mitwirkuig  des
zugezogenen  Zeugen  besonders  festzustellen  und  im  Mahlbuche  (§  22)  anzuschreiben.

        Der  Steuerbeamte  setzt  die  schadhafte  oder  unzuverlässige  Verwegungsvorrichtung
  außer  Betrieb  und  gewährt  zur  Ausbesserung  oder  Neuausstellung,
desgleichen  zur  Wiederherstellung  der  beschädigten  Malzsteuermühle  eine  angemessene
Frist.  Die  einstweilige  Benutzung  der  Malzsteuermühle  ohne  die  Vewiegungsvorrichtung
  ist,  wenn  es  zur  Verhütung  einer  Betriebsstörung  erforderlich  ist,
unter  sichernden  Maßnahmen  zu  gestatten.

                                                       §  22d.
          Jedes  Schroten  von  Malz  ist  nach  der  Beendigung  sofort  in  ein  Mahlbuch
einzutragen,  das  den  Stand  des  an  der  Verwiegungsvorrichtung  befindlichen  Zählwerkes
  fortlaufend  nachweist.  Die  Eintragung  muß  von  dem  Bauer  oder  dessen
        <pb n="637" />
                                                             —  627  —

bevollmächtigtem  Vertreter  eigenhändig  vollzogen,  das  Mahlbuch  monatlich  abgeschlossen
  und  spätestens  am  dritten  Tage  des  nächstfolgenden  Monats  der  Hebestelle
  eingereicht  werden.  Außerdem  ist  der  Brauer  verpflichtet,  über  alle  in  der
Brauerei  vorkommenden  Einmaischungen  ein  Anschreibebuch  zu  führen;  auch  kann
ihm  die  Führung  eines  weiteren  Buches  über  den  Zu-  und  Abgang  an  Braustoffen
  und  des  daraus  gezogenen  Bieres  auferlegt  werden.

                                                             §  22e.

         Die  Steuerbehörde  darf  auch  andere  als  die  im  §  22  bezeichneten  Brauer
auf  ihren  Antrag  unter  den  in  den  §§.  22  bis  22d  vorgeschriebenen  Bedingungen
zur  Entrichtung  der  Brausteuer  im  Wege  der  Vermahlungssteuer  zulassen,  auch
darf  sie  bei  diesen  Brauern  bis  zum  1.  April  1908  von  der  Forderung  der  Anbringung
  einer  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  unter  Anordnung  anderer
sichernder  Maßnahmen  absehen.

         Unter  den  erforderlichen  Maßnahmen  darf  ferner  gestattet  werden,  daß
mehrere  zur  Vermahlungssteuer  zugelassene  Brauer  eine  Malzsteuermühle  mit
selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung  gemeinschaftlich  besitzen  oder  benutzen.  Bezüglich
  der  von  der  Verwiegungsvorrichtung  der  geineinschaftlich  benutzten  Malzsteuermühle
  angezeigten  Malzmenge  findet  die  Vorschrift  des  §  3a  Abs.  3  entsprechende
  Anwendung.

                                                           §  22 f

       Für  alle  Brauereien,  die  nach  den  Vorschriften  der  §§  22  und  22a  zur
Entrichtung  der  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  nicht  verpflichtet  oder  zeitweilig
daran  gehindert  sind,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  die  Versteuerung
  durch  Zahlung  einer  Abfindungssumme  für  einen  bestimmten  Zeitraum
angeordnet  werden.

                        6.  Hinter  §  26  wird  nachstehende  Vorschrift  eingeschaltet:

                                                               §  26.

            Wer  andere  als  die  nach  §  1  zulässigen  Stoffe  zur  Bereitung  von  Bier
verwendet,  mitverwendet  oder  dem  fertigen  zum  Absatze  bestimmten  Biere  zusetzt
oder  solche  Stoffe  zu  verwenden,  mitzuverwenden  oder  zuzusetzen  unternimmt,
verfällt,  soweit  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  in
eine  Geldstrafe  von  fünfzig  Mark  bis  fünftausend  Mark.

          Die  Strafe  ist  schon  dann  verwirkt,  wenn  unzulässige  Ersatz-  oder  Zusatzstoffe
  in  irgend  einer  unter  Steueraufsicht  stehenden  Räumlichkeit  (§  23)  vorgefunden
werden,  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die  Stoffe  ausschließlich  zu  anderen
Zwecken  als  der  Bierbereitung  bestimmt  sind.

     Neben  der  Geldstrafe  hat  die  Einziehung  der  noch  vorhandenen  Ersatz-  oder
Zusatzstoffe  oder  des  mit  solchen  Stoffen  bereiteten  oder  versetzten  Bieres  und  der
Umschließungen  einzutreten  ohne  Rücksicht  darauf,  wem  die  Gegenstände  gehören.
        <pb n="638" />
                                                         —  628  —

   Stehen  der  Einziehung  tatsächliche  Hindernisse  entgegen,  so  ist  dem  Schuldigen
die  Erlegung  des  Wertes  der  Gegenstände  oder,  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln
ist,  die  Zahlung  einer  Geldsumme  von  zehn  Mark  bis  eintausend  Mark  aufzuerlegen.


     Die  Vorschriften  im  Abs.  1,  3  und  4  finden  auch  auf  Zuwiderhandlungen
gegen  ein  gemäß  §  1b  Abs.  1  erlassenes  Verbot  sowie  auf  die  Verbreitung  von
Zubereitungen  der  im  §  lb  Abs.  2  bezeichneten  Art  Anwendung.  Im  letzteren
Falle  hat  sich  die  Einziehung  auf  die  verbotswidrig  in  den  Verkehr  gebrachten
Zubereitungen  zu  erstrecken.

             7.  Die  §§.  27  bis  34  erhalten  folgende  Fassung:

                                                          §  27.

      Wer  es  unternimmt,  die  Brausteuer  zu  hinterziehen  oder  eine  Vergütung
oder  Erstattung  dieser  Steuer  zu  erlangen,  die  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem
  Betrage  zu  beanspruchen  war,  macht  sich  der  Brausteuerdefraudation

schuldig.
                                                         §  28.

Die  Defraudation  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht  angenommen:

1.  wenn  mit  der  Verwendung  (Einmaischung,  Zumaischung,  Zusetzung)
    solcher  steuerpflichtigen  Braustoffe,  die  der  Steuerbehörde  nicht,  oder
    für  einen  anderen  Tag  oder  in  unrichtiger,  einen  geringeren  Steuer-   betrag
  bedingender  Menge  angemeldet  sind,  zum  Brauen  auch  nur
    begonnen  ist;

2.  wenn  die  Verwendung  von  Zucker  bei  einem  anderen  als  dem  in  der
      Erklärung  (§  18)  angegebenen  Abschnitte  der  Bierbereitung  erfolgt ;

3.  wenn  in  einer  der  Vermahlungssteuer  unterliegenden  Brauerei  ohne
      Genehmigung  der  Steuerbehörde  Malz  zur  Verwendung  gelangt,  das
     auf  einer  anderen  Mahlvorrichtung  als  der  für  die  Brauerei  genehmigten
     Malzsteuermühle  geschrotet  worden,  oder  das  (ausgenommen  den  Fal-     des
  §  22c)  nicht  durch  die  mit  der  Malzsteuermühle  verbundene  selbst-     tätige
  Verwiegungsvorrichtung  gegangen  ist;

4.  wenn  ein  Brauer  durch  unrichtige  Anschreibungen  in  den  von  ihm  zu
     führenden  Büchern  oder  durch  sonstige  unrichtige  Angaben  bewirkt,  daß
     die  von  ihm  geschuldete  Brausteuer  nach  einem  niedrigeren  als  dem  der
     Vorschrift  des  Gesetzes  entsprechenden  Satze  berechnet  wird.

                                                                  §  29.

Der  Defraudation  wird  gleichgeachtet:

1.  wenn  Malzschrot  nach  erfolgter  Anmeldung  von  Braueinmaischungen,
      sei  es  an  dem  dazu  bestimmten  Orte  oder  anderwärts  bei  dem  Brauer,
      in  einer  Menge  vorgefunden  wird,  welche  die  gesetzlich  zulässige  Menge
      (§   13  Abs.  3)  um  mehr  als  10  vom  Hundert  übersteigt;
        <pb n="639" />
                                                           —  629  —

2.  wenn  Zucker,  der  Vorschrift  im  letzten  Absatze  des  §  20  entgegen,  in
       der  Braustätte  außer  der  erlaubten  Zeit  oder  um  mehr  als  5  vom
       Hundert  über  die  für  das  betreffende  Gebräu  angemeldete  Menge,
      oder  der  Vorschrift  im  §  13  entgegen  außerhalb  der  bestimmten  Auf-       bewahrungsräume
  bei  dem  Brauer  vorgefunden  wird;

3.  wenn  sich  im  Falle  des  § 14  Ziffer  3  bei  einer  amtlichen  Aufnahme
      der  Lagervorräte  Gewichtsabweichungen  von  mehr  als  10  vom  Hundert
      zwischen  der  vorgefundenen  Menge  und  dem  buchmäßigen  Sollbestand
       ergeben;

4.  wenn  in  einer  der  Vermahlungssteuer  unterliegenden  Brauerei  die
      Malzsteuermühle  mit  selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung  in  ihrer
       regelmäßigen  Tätigkeit  derart  vorsätzlich  gestört  wird,  daß  das  Gewicht
      des  geschroteten  Malzes  von  dem  Zählwerk  entweder  gar  nicht  oder
      zu  gering  angegeben  wird

5.  wenn  ein  Vermahlungssteuer  entrichtender  Brauer,  obwohl  er  weiß,
       daß  das  Zählwerk  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  seiner
       Malzsteuermühle  das  Gewicht  des  Malzes  nicht  oder  zu  niedrig  an-        gibt,
  die  Malzsteuermühle  zum  Schroten  benutzt  oder  benutzen  läßt,
        ohne  einen  glaubwürdigen  Zeugen  zuzuziehen  und  unter  dessen  Mit-         beurkundung
  das  Gewicht  des  Malzes  im  Mahlbuch  anzuschreiben;

6.    wenn  in  einer  Abfindungsbrauerei  die  gemäß  §  22f  vom  Bundesrate

        vorgeschriebenen  Anmeldungen  oder  Anschreibungen  nicht  oder  unrichtig
          bewirkt  worden  sind;

         wenn  in  einem  Antrag  auf  Erlaß,  Erstattung  oder  Vergütung  der

         Brausteuer  die  Menge  der  steuerpflichtigen  Braustoffe  oder  die  Bier-        menge
  zu  hoch  angegeben  ist  oder  sonst  wahrheitswidrige  Angaben
        gemacht  worden  sind)  die  geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung  der
         Steuer  zu  führen.

                                                            §  30.

            Wer  eine  Brausteuerdefraudation  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  die
dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  oder  zur  Ungebühr  beanspruchten
Steuer  oder  Vergütung  gleichkommt,  mindestens  aber  fünfzig  Mark  beträgt.

        Insoweit  Abweichungen  von  der  zulässigen  Menge  (§.29  Ziffer  1,  2  und  3)
den  Tatbestand  der  Defraudation  bilden,  wird  die  Strafe  nach  dem  Steuerbetrage
  von  dem  Gewichtsunterschiede  bemessen.  Im  Falle  des  §  29  Ziffer  6
gilt  als  vorenthaltene  Abgabe  der  Steuerbetrag  von  den  ohne  die  vorgeschriebene
Anmeldung  oder  Anschreibung  zur  Bierbereitung  verwendeten  Braustoffen.

Die  Steuer  ist  von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.

                                                             §   31

          Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  nicht  anders  ermittelt  werden,
so  ist  er,  falls  sich  die  begangene  Defraudation  nicht  bloß  auf  eine  Nachmaischung
        <pb n="640" />
                                                   —  630  —

oder  die  zusätzliche  Verwendung  von  Zucker  bezieht,  danach  zu  bemessen,  was  an
Malz  und  Zucker  zu  einem  vollen  Gebräu  in  der  betreffenden  Brauerei  genommen
zu  werden  pflegt.  Läßt  sich  letzteres  nicht  feststellen  oder  ist  die  Defraudation
nur  in  bezug  auf  eine  Nachmaischung  oder  die  Zusetzung  von  Zucker  begangen,
so  tritt  statt  des  vierfachen  Betrags  der  hinterzogenen  Steuer  eine  Geldstrafe
von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  ein.

·                                                  §  32.
         Kann  der  Angeschuldigte  nachweisen,  daß  er  eine  Hinterziehung  nicht  habe
verüben  können,  oder  daß  eine  solche  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  findet  nur
eine  Ordnungsstrafe  nach  Vorschrift  des  §  35  statt.

                                                    §  33.

             Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorhergegangener
Bestrafung  wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen
Steuer  bestimmt.  Diese  Strafe  soll  jedoch  in  keinem  Falle  weniger  als  einhundert
  Mark  betragen.

       Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnisstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich.
Doch  kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  des
Vergehens  und  der  vorausgegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht
unter  dem  Doppelten  der  für  den  ersten  Rückfall  bestimmten  Geldstrafe  erkannt
werden.

                                                    §  34.

      Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  früheren
Strafen  nur  teilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  sind.

   Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Defraudation  drei  Jahre  verflossen  sind.

     Teilnehmer  einer  Defraudation  unterliegen  der  Straferhöhung  wegen
Rückfalls  nur  insoweit,  als  sie  sich  selbst  eines  Rücfalls  schuldig  gemacht  haben.

8.  Im  §  35  Abs.  2  erhält  die  Vorschrift  unter  Ziffer  7  folgenden  Wortlaut:

7.  wenn  Brauer,  welche  die  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  entrichten,
      die  ihnen  in  Gemäßheit  der  §§.  22  bis  224  obliegenden  Pfflichten
      verletzen.

9.  Hinter  §  37  wird  folgende  Vorschrift  eingeschaltet:

                                                      §  37a

           Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  Anordnungen,  die  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  der  dazu  erlassenen  Verwaltungsbestimmungen  getroffen  worden  sind,  durch
Androhung  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,
auch,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf  Kosten
der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Aus-
        <pb n="641" />
                                                         —  631  —

lagen  erfolgt  in  dem  Verfahren  für  die  Beitreibung  von  Zollgefällen  und  mit
dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

            10.  §  40  erhält  folgende  Fassung:

            Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §§  1  und
1b  getroffenen  Vorschriften  (§  26a)  und  von  Brausteuerdefraudationen   (§§  27
bis  29)  verjährt  in  drei  Jahren,  die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen
gegen  dieses  Gesetz,  die  mit  Ordnungsstrafen  bedroht  sind,  in  einem  Jahre,  von
dem  Tage  an  gerechnet,  an  dem  sie  begangen  sind.

            Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  hinterzogener  Gefälle  erlischt  in  drei  Jahren.

                                                       Artikel  II.
             Die  Nummer  186  des  Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  erhält  folgende

  Fassung:
                             Bier  aller  Art;  Malzextrakt  in  dünnflüssigem  Zustand,  auch  mit
             Heilmittelzusätzen  7,20  Mark.

                                                          Artikel  III.

       Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1872  in  der
Fassung,  die  sich  nach  den  vorstehenden  Anderungen  und  bei  Berücksichtigung
der  veränderten  Währung  und  des  veränderten  Sprachgebrauchs  ergibt,  mit  einer
fortlaufenden  Nummernfolge  der  Paragraphen  als  „Brausteuergesetz“  mit  dem
Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.

 

                                                                                                                                     Anlage  2.

                                                Zigarettensteuergesetz.

                                                                §  1.
                                                     Eingangsabgabe.

             Der  Eingangszoll  beträgt  für  feingeschnittenen  Tabak  und  Zigaretten
700  Mark  für  einen  Doppelzentner.

            Die  Zollbefreiungen  der  §§  5  und  6  Ziffer  7  des  Zolltarifgesetzes  vom
25.  Dezember  1902  können  für  die  genannten  Tabakerzeugnisse  sowie  für  Zigarettenhülsen
  und  blättchen  durch  den  Bundesrat  eingeschränkt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                                          99
        <pb n="642" />
                                                    —  632  —

                                                   §  2.
                                               Steuer.

     Außer  den  auf  Grund  des  Tabaksteuergesetzes  von  dem  verwendeten  Tabak
zur  Erhebung  gelangenden  Abgaben  unterliegen  der  im  Inlande  geschnittene
Zigarettentabak  und  die  im  Inlande  hergestellten  Zigaretten  sowie  die  ungefällt
zum  Verkaufe  gelangenden  Zigarettenhüllen  (Hülsen  und  Blättchen)  einer  besonderen
in  die  Reichskasse  fließenden  Steuer  (Zigarettensteuer),  die  beträgt:

1.  für  Zigaretten:

a)  im  Kleinverkaufspreise  bis  zu  15  Mark  das  Tausend  1,50  Mark
      für  1000  Stück,

b)  im  Kleinverkaufspreis  über  15  bis  25  Mark  das  Tausend
       2,50  Mark  für  1000  Stück,

e)  im  Kleinverkaufspreis  über  25  bis  35  Mark  das  Tausend
      3,50  Mark  für  1000  Stück,

d)  im  Kleinverkaufspreis  über  35  bis  50  Mark  das  Tausend
       5  Mark  für  1000  Stück,

e)  im  Kleinverkaufspreis  über  50  bis  70  Mark  das  Tausend
       7  Mark  für  1000  Stück,

f)  im  Kleinverkaufspreis  über  70  Mark  das  Tausend  10  Mark  für
      1000  Stück  «

2.  für  Zigarettentabak:
a)  im  Kleinverkaufspreis  über  3  bis  5  Mark  das  Kilogramm
      0,8o  Mark  für  ein  Kilogramm,
b)  im  Kleinverkaufspreis  über  5  bis  10  Mark  das  Kilogramm
      1,60  Mark  für  ein  Kilogramm,
c)  im  Kleinverkaufspreis  über  10  bis  20  Mark  das  Kilogramm
      3  Mark  für  ein  Kilogramm,
d)  im  Kleinverkaufspreis  über  20  bis  30  Mark  das  Kilogramm
      4,80  Mark  für  ein  Kilogramm,
e)  im  Kleinverkaufspreis  über  30  Mark  das  Kilogramm  7  Mark
        für  ein  Kilogramm;
3.  für  Zigarettenhülsen  und  zugeschnittene  Zigarettenblättchen  2  Mark  für
       1000  Stück.
       Der  gleichen  Besteuerung  unterliegen  neben  dem  im  § 1  festgesetzten

Eingangszoll  auch  die  aus  dem  Ausland  eingeführten  Erzeugnisse  der  in  Ziffer  1
bis  3  bezeichneten  Art.

      Als  Zigarettentabak  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  aller  feingeschnittene
Tabak,  der  im  Kleinverkaufe  mehr  als  3  Mark  das  Kilogramm  kostet.  Ausgenommen
  sind  diejenigen  vom  Bundesrate  zu  bezeichnenden  feingeschnittenen
        <pb n="643" />
                                                  —  633  —

Tabake  der  angegebenen  Art,  die  zur  Herstellung  von  Zigaretten  nachweislich
nicht  verwendet  werden.

       Als  Kleinverkaufspreis  gilt  der  Warenpreis  einschließlich  der  Steuer.

       Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Tabakerzeugnisse  von  der  Art  und  Form
der  Zigarette,  bei  denen  das  Papierdeckblatt  fehlt  oder  durch  eine  andere  Decke
ersetzt  ist,  der  gleichen  Steuer  zu  unterwerfen.

                                                          §  3.
                            Entrichtung  und  Stundung  der  Steuer.

    Die  Zigarettensteuer  ist  vom  Hersteller  des  Zigarettentabaks  und  der  Zigaretten
sowie  der  Zigarettenhülsen  und  blättchen  mittels  Anbringung  von  Steuerzeichen
an  den  Packungen  (§  5)  zu  entrichten,  bevor  die  verpackten  Erzeugnisse  aus  der
Erzeugungsstätte  entfernt  werden.  Bei  eingeführten  Erzeugnissen  der  bezeichneten
Art  hat  die  Versteuerung  durch  den  Bezieher  bei  der    Zollabfertigung  oder,  wo
eine  solche  nicht  stattfindet,  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Tagen  nach  dem
Empfange  zu  geschehen.

      Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Wertbeträge  der  Steuerzeichen,  nach
denen  die  Packungen  einzurichten  sind,  über  ihre  Form,  ihre  Anfertigung,  ihren
Vertrieb  und  die  Art  ihrer  Verwendung  und  Entwertung  trifft  der  Bundesrat.
Er  stellt  die  Voraussetzungen  fest,  unter  denen  für  verwendete  Steuerzeichen  ein
Ersatz  und  für  noch  nicht  verwendete  Steuerzeichen  ein  Umtausch  oder  eine  Rückzahlung
  gewährt  werden  darf.  

    Steuerzeichen,  die  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  und  entwertet
  worden  sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.

    Die  Anbringung  von  Steuerzeichen  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Zigarettentabak
  oder  die  Zigaretten  sowie  die  Zigarettenhülsen  und  blättchen  zur  Ausfuhr
unter  amtlicher  Aufsicht  oder  wenn  der  Zigarettentabak,  die  Zigarettenhülsen  und
blättchen  zur  Abgabe  an  inländische  Zigarettenfabrikanten  behufs  weiterer  Verarbeitung
  oder  Behandlung  in  ihrem  Betriebe  vor  der  Entnahme  aus  der  Erzeugungsstätte
  angemeldet  werden.

     Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Steuer  für  eine  Frist  von  sechs  Monaten
zu  stunden.

                                                        §  4.

                                 Verjährung  der  Steuer.

          Ansprüche  auf  Zahlung  und  Erstattung  der  Steuer  verjähren  in  einem
Jahre  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  (§  3  Abs.  1)  oder  der
Steuerentrichtung  ab.  Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  hinterzogener  Steuer
verjährt  in  drei  Jahren.

                                                     §  5.

                                        Verpackungszwang.

     Zigarettentabak  und  Zigaretten  sowie  Zigarettenhülsen  und  blättchen  dürfen
im  Inlande  vom  Hersteller  und  Großhändler  nur  in  vollständig  geschlossenen
                                                                                                                                  99*
        <pb n="644" />
                                                     —  634  —

Packungen  abgegeben  werden.  Die  Verpackung  der  inländischen  Erzeugnisse  hat,
sofern  nicht  Ausnahmen  zugelassen  werden,  in  den  Betrieben  zu  erfolgen,  in
denen  sie  hergestellt  werden.

             Auf  jeder  Packung  ist  der  Inhalt  nach  Art  und  Menge,  sowie  bei
Zigarettentabak  und  Zigaretten  auch  der  Kleinverkaufspreis  oder  die  Preisgrenzen
der  Steuerklasse  (§  2  Abs.  1)  in  Druckschrift  anzugeben.  Außerdem  ist  auf  jeder
Packung  Name  und  Sitz  der  Firma  des  Herstellers  oder  des  Händlers  ersichtlich
zu  machen.  Die  Firmenbezeichnung  des  Herstellers  kann  durch  ein  gesetzlich  geschütztes,
  der  Steuerbehörde  mitzuteilendes  Warenzeichen  ersetzt  werden.

        Die  Verpflichtung  zur  Angabe  des  Preises  oder  der  Preisgrenzen  erstreckt
sich  auch  auf  solche  Packungen,  die  feingeschnittenen  Tabak  im  Kleinverkaufspreise
  von  drei  Mark  oder  weniger  für  ein  Kilogramm  enthalten.  Wird  solcher
Tabak  unverpackt  verkauft,  so  ist  der  Kleinverkaufspreis  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  des  Behältnisses  anzugeben.

         Zigarettentabak,  Zigarettenhülsen  und  blättchen,  die  an  Zigarettenfabriken

abgegeben  werden,  sind  unter  Beobachtung  der  etwa  vorgeschriebenen  Maßnahmen
von  den  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  3  befreit.  Ferner  erstrecken  sich  diese  Vorschriften
  nicht  auf  Waren  der  genannten  Art,  die  zur  Ausfuhr  bestimmt  sind
§  3  Abs.  4).
          Der  Bundesrat  ist  befugt,  im  Falle  der  Umgehung  der  Zigarettensteuer
beim  Einzelverkaufe  für  diesen  besondere  Sicherungsmaßnahmen  zu  treffen  oder
die  Vorschriften  der  Abs.  1  bis  3  auf  alle  Personen  auszudehnen,  die  der
Zigarettensteuer  unterliegende  Waren  feilhalten,  verkaufen  oder  sonstwie  an  Verbraucher
  abgeben.
                                                      §     6.

                                  Vorschriften  für  die  Einfuhr.

      Die  Vorschriften  des  §  5  gelten  auch  für  die  eingeführten  Erzeugnisse  der
im  §  1  Abs.  1  bezeichneten  Art  sowie  für  eingeführte  Zigarettenhülsen  und
blättchen.  Es  kann  jedoch  zugelassen  werden,  daß  die  Verpackung  erst  im  Inlande
  vorgenommen  wird.

     Eingeführte  Zigarettentabake  und  Zigaretten,  auf  deren  Packungen  die  im
§  Abs.  2  vorgeschriebenen  Preisangaben  fehlen,  sind  nach  den  höchsten  Sätzen
des  §  2  Ziffer  1  und  2  zu  versteuern.


                                                    §  7.

            Vorschriften  für  die  Betriebe.  Anmeldung  des  Betriebs  und  der  Räume.

            Wer  gewerbsmäßig  Zigarettentabak,  Zigaretten,  Zigarettenhülsen  oder
blättchen  herstellen  will,  hat  dies  vor  der  Eröffnung  des  Betriebs  unter  Bezeichnung
der  Erzeugnisse,  deren  Herstellung  beabsichtigt  ist,  der  Steuerbehörde  schriftlich
anzuzeigen  und  gleichzeitig  eine  Beschreibung  der  Betriebs-  und  Lagerräume  sowie
der  damit  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran  angrenzenden  Räume
vorzulegen.
        <pb n="645" />
                                                      —  635  —

Die  gewerbsmäßige  Herstellung  von  Zigarettentabak  und  Zigaretten  darf
nur  in  den  angemeldeten  Betriebsräumen  erfolgen.

                                                    §   8.

            Die  Steuerbehörde  ist  ermächtigt,  auch  Angaben  über  die  Verpackungsart
der  Waren  sowie  gegen  entsprechende  Entschädigung  die  Hinterlegung  von  Proben
der  einzelnen  Packungen  zu  verlangen.

           Bei  jeder  Anderung  der  angemeldeten  Verhältnisse  (9§8  7,  8)  hat  alsbald
eine  Berichtigung  oder  Ergänzung  der  Angaben  zu  erfolgen.

                                                          §  9.
Kleinverkauf  der  tabakverarbeitenden  Betriebe  und  der  Hersteller  von   Z                     Zigarettenhülsen           
                                                      und  blättchen.

Inhaber  tabakverarbeitender  Betriebe  jeder  Art,  die  neben  der  Anfertigung
von  Tabakerzeugnissen  den  Kleinverkauf  von  Zigarettentabak  oder  von  Zigaretten
betreiben  wollen,  sowie  Hersteller  von  Zigarettenhülsen  und  blättchen,  die  diese
Erzeugnisse  im  kleinen  abgeben  wollen,  haben  dies  unter  genauer  Beschreibung
der  Räume,  in  denen  der  Kleinverkauf  stattfinden  soll,  der  Steuerbehörde  anzuzeigen.
  Die  Betriebe  unterliegen  den  von  dieser  Behörde  zur  Sicherung  des
Steuereinganges  anzuordnenden  Maßnahmen.

 

 

                                                                     §   10.
                         Bezeichnung  des  Besitzers  und  Betriebsleiters.

      Jeder  Wechsel  im  Besitz  eines  mit  der  Herstellung  von  Zigarettentabak
oder  Zigaretten  sowie  von  Zigarettenhülsen  oder  blättchen  sich  befassenden  Betriebs
  ist  der  Steuerbehörde  binnen  einer  Woche  vom  neuen  Besitzer  anzuzeigen.

Wird  ein  Betrieb  vom  Besitzer  nicht  selbst  geleitet,  so  hat  letzterer  der  Steuerbehörde
  diejenige  Person  zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  seinem  Namen
und  Auftrage  handelt.

                                                                 §  11.
                          Lagerung  der  fertigen  Erzeugnisse;  Buchführung.

    Zigarettentabak  und  Zigaretten  sowie  Zigarettenhülsen  und  blättchen  dürfen
nur  in  den  angemeldeten  Räumen  (§  7)  gelagert  und  verpackt  werden.  Über  Zuund
  Abgang  der  Erzeugnisse  sind  Anschreibungen  zu  führen,  die  der  Bestimmung
der  Steuerbehörde  entsprechend  aufzubewahren  und  den  Beamten  zugänglich  zu
halten  sind.

         Die  Bestände  sind  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festzustellen  und  mit  den  Anschreibungen
  zu  vergleichen.  Von  der  Erhebung  der  Steuer  für  Fehlmengen  ist
abzusehen,  wenn  und  soweit  dargetan  wird,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht
stattgefunden  hat,  sondern  daß  die  Fehlmengen  auf  andere,  eine  Steuerschuld
nicht  begründende  Umstände  zurückzuführen  sind.
        <pb n="646" />
                                                 ------636-----


                                                §  12.

     Nach  Ermessen  der  Steuerbehörde  kann  die  Verpflichtung  zur  Führung
von  Anschreibungen  auch  auf  den  für  die  Verarbeitung  bezogenen  Tabak  sowie
auf  das  für  die  Verarbeitung  bezogene  Zigarettenpapier  ausgedehnt  werden.

                                                     §  13.
                            Aufsichtsbefugnis  der  Steuerbeamten.

    Die  Betriebe,  die  sich  mit  dem  Schneiden  von  Zigarettentabak  oder  mit  der
Herstellung  von  Zigaretten,  Zigarettenhülsen  oder  blättchen  befassen,  unterliegen
der  steuerlichen  Aufsicht.  Die  Steuerbeamten  sind  befugt,  die  Betriebs-  und
Lagerräume,  solange  sie  geöffnet  sind  oder  darin  gearbeitet  wird,  zu  jeder  Zeit,
andernfalls  von  Morgens  6  Uhr  bis  Abends  9  Uhr  zu  besuchen.

   Bei  Fabriken  erstreckt  sich  die  Aufsichtsbefugnis  auf  alle  Räume  der  Fabrik
sowie  auf  die  mit  ihr  in  Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran  grenzenden
Räume.  Sofern  diese  Räume  verschlossen  sein  sollten,  müssen  sie  während  der
angegebenen  Zeit  auf  Verlangen  der  Steuerbeamten  sofort  geöffnet  werden.  Die
Zeitbeschränkung  fällt  fort,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  liegt.

 

                                                          §  14.
                      Hilfeleistung  bei  der  Ausübung  der  Steueraufsicht.

         Der  Betriebsinhaber  hat  den  Steuerbeamten  jede  im  Steuerinteresse  oder
zu  statistischen  Zwecken  erforderliche  Auskutnf  über  den  Betrieb  zu  erteilen  und
bei  allen  zum  Zwecke  der  Aufsicht  oder  Abfertigung  stattfindenden  Amtshandlungen
  die  Hilfsdienste  zu  leisten  oder  leisten  zu  lassen,  die  notwendig  sind,  damit
die  Beamten  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen
vollziehen  können.  Insbesondere  ist  auch  für  Beleuchtung  zu  sorgen.

    Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind  die  auf  den  Einkauf  des
Rohtabaks  sowie  auf  die  Herstellung  und  den  Verkauf  von  der  Zigarettensteuer
unterliegenden  Erzeugnissen  sich  beziehenden  Geschäftsbücher  und  Geschäftspapiere
auf  Erfordern  zu  jeder  Zeit  zur  Einsicht  vorzulegen.

 

 

                                                           §  15.

                  Handel  mit  der  Zigarettensteuer  unterliegenden  Waren.

    Wer  sich  gewerbsmäßig  mit  dem  Verkaufe  von  Zigarettentabak  und  Zigaretten
sowie  von  Zigarettenhülsen  und  Sblättchen  befassen  will,  hat  dies  vorher  der
Steuerbehörde  anzuzeigen  und  den  Beamten  der  Steuerverwaltung  seine  Vorräte
an  Waren  der  bezeichneten  Art  zum  Nachweise,  daß  sie  mit  den  vorgeschriebenen
Steuerzeichen  versehen  sind,  zu  den  üblichen  Geschäftsstunden  auf  Verlangen  vorzuzeigen.
        <pb n="647" />
                                               —  637  —

    Die  Steuerbehörde  kann  verlangen,  daß  Niederschriften  einzelner  Teile
dieses  Gesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen  in  den  Verkaufsstätten  an  in
die  Augen  fallender  Stelle  ausgehängt  werden.

                                                        §  16.  .

         Die  Steuerzeichen  sind  an  den  Packungen  solange  zu  erhalten,  bis  diese
geöffnet  werden.  Geöffnete,  ganz  oder  teilweise  entleerte  Packungen  dürfen  mit
Zigaretten  Zigarettentabak,  Zigarettenhülsen  oder  blättchen  nicht  nachgefüllt
werden.  Der  Einzelverkauf  darf  nur  aus  den  zugehörigen  Umschließungen  erfolgen.
  Geleerte  Umschließungen  sind  alsbald  zu  vernichten.

      Wer  als  Verkäufer  Zigarettentabak,  Zigaretten,  Zigarettenhülsen  oder
blättchen  empfängt,  die  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verpackt,  bezeichnet
und  mit  Steuerzeichen  versehen  sind,  hat  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Tagen
der  Steuerbehörde  Anzeige  zu  erstatten.

                                                       §  17.
                            Strafvorschriften.  Defraudation.
        Wer  es  unternimmt,  die  Zigarettensteuer  zu  hinterziehen,  macht  sich  der
Defraudation  schuldig.
      Die  Defraudation  wird  insbesondere  als  vollbracht  angenommen:

a)  wenn  mit  der  Herstellung  von  der  Zigarettensteuer  unterliegenden
      Waren  begonnen  wird,  bevor  die  Anzeige  des  Betriebs  in  der  vor-       geschriebenen
  Weise  erfolgt  ist  (§  7);

b)  wenn  der  Zigarettensteuer  unterliegende  Waren  vom  Hersteller  in
       anderen  als  den  hierfür  angemeldeten  Räumen  aufbewahrt  werden
       C§ 11) ;

c)    wenn  die  vorgeschriebenen  Anschreibungen  unrichtig  geführt  werden
        (§§  11,  12)

d)  wenn  ber  Zigarettensteuer  unterliegende  Waren  aus  der  Erzeugungs-       stätte
  in  den  Inlandsverkehr  gebracht  werden,  ohne  daß  sie  in  der
        vorgeschriebenen  Weise  verpackt  und  auf  den  Packungen  mit  den  im
        §  5  vorgeschriebenen  Angaben  und  mit  den  entsprechenden  Steuerzeichen
         versehen  sind;

e)  wenn  Verkäufer  der  Zigarettensteuer  unterliegende  Waren  im  Gewahrsam
       haben,  die  der  Vorschrift  dieses  Gesetzes  zuwider  mit  den  erforderlichen
       Steuerzeichen  (  3)  nicht  versehen  sind;

f)  wenn  geöffnete,  mit  Steuerzeichen  versehene  Packungen  der  Vorschrift
      des  §  16  Abs.  1  Satz  2  zuwider  nachgefüllt  werden.

     Das  Dasein  der  Defraudation  wird  in  den  Fällen  des  Abs.  2  durch  die
daselbst  bezeichneten  Tatsachen  begründet.  Wird  festgestellt,  daß  eine  Hinterziehung
nicht  verübt  oder  nicht  beabsichtigt  ist,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach
  § 20.  statt.
        <pb n="648" />
                                                        —  638  —

                                                   §  18.
                                      Strafe  der  Defraudation.

         Wer  eine  Defraudation  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  die  dem
vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Steuer  gleichkommt,  mindestens  aber  fünfzig
Mark  für  jeden  einzelnen  Fall  beträgt.  Außerdem  ist  die  Steuer  nachzuzahlen.
          Kann  der  vorenthaltene  Steuerbetrag  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt  eine
Geldstrafe  von  fünfzig  Mark  bis  hunderttausend  Mark  ein.
       Liegt  eine  Ubertretung  vor,  so  sind  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung
mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  zu  bestrafen.

                                                    §  19.
                                    Defraudation  im  Rückfalle.

          Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorausgegangener
Bestrafung  wird  die  im  §  18  angedrohte  Strafe  verdoppelt.

      Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  nach  sich,  doch
kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  und  der
vorangegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht  unter  dem  Doppelten
der  für  den  ersten  Rückfall  angedrohten  Strafe  erkannt  werden.

     Die  Rückfallstrafe  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise
verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  ist,  bleibt  dagegen  ausgeschlossen,  wenn
seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  früheren  Staafe  bis  zur  Begehung  der
neuen  Straftat  drei  Jahre  verflossen  sind.

                                                     §  20.
                                         Ordnungsstrafen.
          Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  die  dazu
erlassenen  und  öffentlich  oder  den  Beteiligten  besonders  bekannt  gemachten  Verwaltungsbestimmungen
  werden,  sofern  nicht  eine  schwerere  Strafe  verwirkt  ist,

mit  einer  Ordnungsstrafe  von  einer  Mark  bis  zu  dreihundert  Mark  geahndet.
Mit  Ordnungsstrafe  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  wird  ferner  belegt:

a)  wer  einen  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses  verpflichteten  Be-       amten
  oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder
      Überwachung  der  Zigarettensteuer  bezüglichen  amtlichen  Handlung  oder
      Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vorteile  anbietet,  ver-       spricht
  oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Tatbestand  des  §  333  des  Straf-       gesetzbuchs
  vorliegt;

b)  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
      durch  die  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
      Amtes  in  bezug  auf  die  Zigarettensteuer  verhindert  wird,  sofern  nicht
     der  Tatbestand  des  §  113  oder  des  §  114  des  Strafgesetzbuchs  vorliegt.
        <pb n="649" />
                                                    —  639  —

                                               §   21.
                                Haftung  für  andere  Personen.

        Hersteller  und  Verkäufer  von  der  Zigarettensteuer  unterliegenden  Waren
haften  für  die  von  ihren  Verwaltern,  Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen
in  ihrem  Dienste  oder  Lohne  stehenden  Personen  sowie  von  ihren  Familien-  oder
Haushaltungsmitgliedern  verwirkten  Geldstrafen  und  Prozeßkosten  und  für  die
nachzuzahlende  Steuer  im  Falle  des  Unvermögens  der  eigentlich  Schuldigen.
Wird  nachgewiesen,  daß  die  Zuwiderhandlung  ohne  ihr  Wissen  verübt  ist,  so
haften  sie  nur  für  die  Steuer.  Die  Haftung  für  Geldstrafen  kann  nur  durch
richterliches  Urteil  ausgesprochen  werden.

       Ist  die  Geldstrafe  von  dem  Schuldigen  nicht  beizutreiben,  so  kann  die
Steuerbehörde  davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden  in  Anspruch  zu
nehmen,  und  die  an  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen
vollstrecken  lassen.

                                                      §  22.
                                          Zwangsmaßregeln.

    Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  getroffenen  Anordnungen  durch  Androhung
  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen.

                                                     §  23.
                                                  Einziehung.

           Zigarettentabak  und  Zigaretten  sowie  Zigarettenhülsen  und  blättchen,  die
nicht  vorschriftsmäßig  verpackt  und  bezeichnet  oder  deren  Packungen  mit  den
erforderlichen  Steuerzeichen  (§  3)  nicht  versehen  sind,  unterliegen  der  Einziehung,
gleichviel  wem  sie  gehören  und  ob  gegen  eine  bestimmte  Person  ein  Strafverfahren
eingeleitet  wird.

                                                    §  24.
                                Verschärfung  der  Aufsichtsmaßnahmen.

        Hersteller  und  Verkäufer  von  der  Zigarettensteuer  unterliegenden  Waren,
die  selbst  oder  deren  Betriebsleiter  wegen  Hinterziehung  der  Steuer  bestraft  sind,
können  auf  ihre  Kosten  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen  unterworfen  werden.

                                                       §  25.
                                           Fälschung  von  Steuerzeichen.

            Mit  Gefängnis  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer  unechte
Steuerzeichen  (§  3)  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu  verwenden,  oder  echte
Steuerzeichen  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werte  zu  verwenden,
oder  wissentlich  von  falschen  oder  verfälschten  Steuerzeichen  Gebrauch  macht.
Neben  der  Strafe  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                                100
        <pb n="650" />
                                                            —  640  —
                                                       §  26.
          Wer  wissentlich  schon  einmal  verwendete  Steuerzeichen  verwendet,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.


                                                      §  27.

       Neben  der  in  den  §§  25),  26  angedrohten  Strafe  kommt  die  durch  die
Hinterziehung  der  Steuer  begründete  Strafe  zur  Anwendung.

                                                      §  28.

  Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft,

wer  ohne  schriftlichen  Auftrag  einer  Behörde

1.  Stempel,  Siegel,  Stiche,  Matten  oder  andere  Formen,  die  zur  An-      fertigung
  von  Steuerzeichen  dienen  können)  anfertigt  oder  an  einen
     Anderen  als  die  Behörde  verabfolgt;

2.  den  Abdruck  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Stempel)  Stiche,  Platten  oder
      Formen  unternimmt  oder  Abdrucke  an  einen  Anderen  als  die  Behörde
       verabfolgt.

    Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Stempel,  Siegel,  Stiche,

Platten  oder  anderen  Formen  sowie  der  Abdrucke  erkannt  werden,  ohne  Unterschied
  ob  sie  dem  Verurteilten  gehören  oder  nicht.

                                                       §  29.
        Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  wissentlich
schon  einmal  verwendete  Steuerzeichen  veräußert  oder  feilhält.


                                                            §  30.
                      Strafverfahren  und  Verjährung.  der  Strafverfolgung.

      In  den  Fällen  der  §§  17  bis  23  kommen  hinsichtlich  des  Strafverfahrens
sowie  in  betreff  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege
  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.  Der  Erlös  aus  eingezogenen
Zigarettentabaken  und  Zigaretten,  Zigarettenhülsen  und  blättchen  sowie  Geldstrafen
  fallen  dem  Staate  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen
  ist.

Die  Strafverfolgung  von  Defraudationen  verjährt  in  drei  Jahren,  von
anderen  Zuwiderhandlungen  in  einem  Jahre.  

                                                                §  31.
                                  Verwaltung  der  Zigarettensen  und  Ausgleichungsbeträge.
         Die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zigarettensteuer  erfolgt  durch  die
Landesbehörden.  Für  die  erwachsenden  Kosten  wird  den  Bundesstaaten  nach
Maßgabe  der  vom  Bundesrate  zu  erlassenden  Bestimmungen  Vergütung  gewährt.
        <pb n="651" />
                                                              —  641  —

         Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  die  Stationskontrolleure
  haben  in  bezug  auf  die  Ausführung  des  Gesetzes  dieselben  Rechte
und  Pflichten  wie  bezüglich  der  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle.

            Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Teile  des  Reichsgebiets
  zahlen  an  Stelle  der  Zigarettensteuer  einen  entsprechenden  Ausgleichungsetrag
  an  die  Reichskasse.


                                                       §  32.
                  Der  Zigarettensteuer  unterliegende  Waren  aus  Zollanschlüssen.

      Zigarettentabak  und  Zigaretten,  die  aus  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen
Staaten  und  Gebietsteilen  zum  Verbrauch  eingehen  sowie  aus  den  genannten
Gebieten  eingehende  Zigarettenhülsen  und  -blättchen  sind  spätestens  beim  Eintritt
in  das  Inland  mit  den  nach  §  3  anzubringenden  Steuerzeichen  zu  versehen.

        Der  Reichskanzler  kann  unter  Zustimmung  des  Bundesrats  mit  den
fremden  Regierungen  wegen  Herbeiführung  einer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
entsprechenden  Zigarettensteuer  in  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen  Staaten  und
Gebietsteilen,  wegen  Uberweisung  der  Steuer  für  die  im  gegenseitigen  Verkehr
übergehenden,  der  Zigarettensteuer  unterliegenden  Waren  oder  wegen  Begründung
einer  Steuergemeinschaft  Vereinbarungen  treffen.

                                                                        §  33.
Vergütung  der  auf  Grund  des  Tabaksteuergesetzes  vom  16.  Juli  1879  gezahlten  Abgaben.

1.  Im  Abs.  1  des  §  31  des  Tabaksteuergesetzes  vom  16.  Juli  1879  sind
zu  streichen:
unter  I:  d)  für  Zigaretten  66  Mark,
=  II:  d)  -................  35 Mark

       2.  Die  Festsetzung  der  Vergütung  der  auf  Grund  des  Tabaksteuergesetzes
vom  16.  Juli  1879  gezahlten  Abgaben)  welche  bei  der  Ausfuhr  von  Zigarettentabak
  und  Zigaretten  oder  bei  ihrer  Niederlegung  in  einer  öffentlichen  Niederlage
oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitverschlusse  stehenden  Privatlager  zu  gewähren
ist,  erfolgt  durch  den  Bundesrat.

                                                          §  34.
                                           Übergangsvorschriften.

          Hersteller,  Verkäufer  und  Händler  haben  die  am  Tage  des  Inkrafttretens
des  Gesetzes  in  ihrem  Besitze  befindlichen  Vorräte  an  Zigarettentabak  und
Zigaretten,  Zigarettenhülsen  und  blättchen  unter  Angabe  des  Kleinverkaufspreises
des  Zigarettentabaks  und  der  Zigaretten  sowie  der  Stückzahl  der  Hülsen  und
Blättchen  innerhalb  einer  Woche  dem  zuständigen  Steueramt  anzumelden.  Die
angemeldeten  Vorräte  dürfen  vom  Hersteller  einen  Monat,  vom  Verkäufer  und
Händler  zwei  Monate  ohne  Entrichtung  der  Zigarettensteuer  verkauft  werden;  nach
Ablauf  dieser  Fristen  ist  der  noch  vorhandene  Teil  dieser  Vorräte  nach  den
Sätzen  des  §  2  zu  versteuern.

                                                                                                                                               100*
        <pb n="652" />
                                                        —  642  —

         Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  die  Frist  von  zwei  Monaten  für  Zigarettenblättchen
  bei  Kleinhändlern  im  Bedarfsfall  entsprechend  zu  verlängern.

          Die  erfolgte  Versteuerung  wird  durch  Anbringung  von  Steuerzeichen  an
den  Packungen  kenntlich  gemacht.

Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Steuer  für  eine  Frist  von  drei  Monaten
zu  stunden.

                                                     §  35.
                                             Schlußvorschrift.

       Von  den  bestehenden  Fabriken  und  Betrieben  sind  die  nach  diesem  Gesetz
erforderlichen  Anzeigen  bei  Vermeidung  der  im  §  20  angedrohten  Ordnungsstrafen
spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  zu  erstatten.

 

Anlage  3.

                                                       Gesetz

                                                        wegen

                                   Anderung  des  Reichsstempelgesetzes.

                                                     Artikel  1.

Der  Tarif  zum  Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275)  erhält
in  Nr.  6  nachstehende  Fassung:

 

 

 

 

7———-—,
..= 



 

1  2  «  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
Stempelabgabe.

Hundert  Tausend  Mark  Pf.

 

Frachturkunden.

6. Frachturkunden,  wenn  sie  im  Inland  ausgestellt  oder  behufs
    Empfangnahme  oder  Ablieferung  der  darin  bezeichneten  ·
    Sendung  im  Inlande  vorgelegt  oder  ausgehändigt  werden,
     und  zwar:

a)  Konnossemente  und  Frachtbriefe  im  Schiffsverkehre
zwischen  inländischen  und  ausländischen  Seehäfen  
oder  zwischen  Häfen  an  inländischen  Wasserstraßen  
und  ausländischen  Seehäfen,  soweit  sie  nicht  unter  b    
fallen.....................................  —  —
        <pb n="653" />
                                                                 643

 

 

 

 

 

—  —

 

 

 

Der  Steuersatz  vermindert  sich  auf  die  Hälfte  dieser
Sätze,  wenn  das  Ladegewicht  des  Wagens  5  Tonnen  nicht
übersteigt.  Er  erhöht  sich  auf  das  Einundeinhalbfache,
wenn  das  Ladegewicht  über  10  Tonnen  aber  nicht  mehr
als  15  Tonnen  beträgt.  Für  je  weitere  5  Tonnen  Ladegewicht
  tritt  die  Hälfte  des  Satzes  hinzu.

 

 

 

 

 

 

1  2  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom    der
Stempelabgabe.
Hundert  Tausend  Mark  Pf.
.  
(6.)  b)  Konnossemente  und  Frachtbriefe  im  Schiffsverkehre    
zwischen  inländischen  Häfen  und  ausländischen  Häfen  
der Nord und Ostsee, des Kanals oder der nor-  
wegischen Küste.............................  ————---—-10
Wenn  eine  Urkunde  über  die  Ladung  eines  ganzen
Schiffsgefäßes  lautet,  wird  bei  einem  Frachtbetrage  von  der  einzelnen  Urvon
  nicht  mehr  als  25  Mark  das  Doppelte,  bei  kunde; falls  diese jedoch über die Ladung
höheren  Beträgen  das  Fünffache  und,  sofern  es  sich  mehrerer  Schiffsegefäße
um  Schiffe  mit  einem  Reinraumgehalte  von  über  oder  Eisenbahnwagen
200  Kubikmeter  handelt,  bei  einem  Frachtbetrage  lautet,  von  jeder
von  nicht  mehr  als  25  Mark  das  Fünffache,  bei  Schiffe,  oder  Eisenbahnwagenladungen,
höheren  Beträgen  das  Zehnfache  der  zu  a  und  b  ·  je zwei Schmalspurwagen
bezeichneten  Sätze  erhoben.      die  auf  ein
Frachtpapier  abgefertigt sind,
c)  Konnossemente,  Frachtbriefe,  Ladescheine,  Einlieferungs-    6  Frachtpapier  
Ladescheine  im  Schiffsverkehre,  soweit  sie  nicht  unter  a    eine  Eisenbahnwagenund
  b  fallen,  wenn  die  Urkunde  über  die  Ladung  zu rechnen  ebenso sind, wenn die
eines  ganzen  Schiffsgefäßes  lautet  6  Eisenhahnverwaltung
bel  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als  statt  eines  Wagens mehrere zur Verfügung stellt,
25  Mark.  —  —  —  20      
bei  höheren  Beträgen  .  —  —  —  50    diese  
und  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit  einem  Raumgehalte  bahnwagenladung
von  über  150  Tonnen  handelt  —  gleichzuachten.
e)    Die  Abgabe  ist  für
bei,  ginem  „Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als  jede  Sendung  einmal
Mark.  ..  ..  ..  ..  .  ..  ..  ..  ...  ..  .  ..  .  .  .  ..  —  —  —  5    zu  entrichten
bei  höheren  Beträgen  —  —  1  —
Dem  Frachtbetrag  im  Sinne  dieser  Vorschrift  ist  «
der  Schlepplohn  hinzuzurechnen,  sofern  er  neben  der
Fracht  zu  zahlen  ist.
d)  Frachtbriefe  im  inländischen  Eisenbahnverkehre,  wenn
die  Urkunde  über  die  Ladung  eines  ganzen  Eisenbahnwagens
  lautet  1
bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als
25  Mark.  —  —  —  20
bei  höheren  Beträgen  ...  —  —  —  50
        <pb n="654" />
        —  644  —

Artikel  2.
Hinter  Nr.  6  des  Tarifs  wird  eingeschaltet:

 

 

 

 

2

 

Nr.

 

 

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz

vom

Hundert  Taus  end

 

 

Mark  Pf.

4

 

Berechnung
der
Stempelabgabe.

 

I

 

Personenfahrkarten.

a)  Fahrkarten,  Fahrscheine  und  sonstige  Ausweise  über  die
erfolgte  Zahlung  des  Personenfahrgeldes  im  Eisenbahnverkehr
  auf  inländischen  Bahnlinien

in

bei  einem  Fahrpreise  von:  III.  Wagenklasse    1.

Pf.  Pf.  Pf.
0,60  Mark  bis  2  Mark  5  10  20
mehr  als  2  »  »5  2  10  20  40

1  »  5  y  »  10  »  20  40  80
r  »  10  v  »  20  »  40  80  160
r  ?  20  v  »  30  2  60  120  240
r  ?*  30  y  »  40  »  90  180  360
r  ?  40  r  »50  „  140  270  540
r  »  50  2  2  200  400  800

Fahrkarten  von  Straßen-.  und  ähnlichen  Bahnen,
welche  getrennte  Wagenklassen  nicht  führen,  werden
wie  Fahrkarten  dritter  Klasse  behandelt.

b)  Fahrkarten,  Fahrscheine  und  sonstige  Ausweise  über  die
erfolgte  Zahlung  des  Personenfahrgeldes  im  Dampfschiffsverkehr
  auf  inländischen  Wasserstraßen  und  Seen,
sowie  im  Dampfschiffsverkehre  der  Nord--  und  Ostsee
zwischen  inländischen  Orten  unterliegen  den  unter  à
für  die  dritte  Wagenklasse  festgesetzten  Steuersätzen.

Wenn  das  Dampfschiff  verschiedene  Fahrklassen
führt,  gelten  die  unter  a  für  die  III.  Wagenklasse  festgesetzten
  Steuersätze  für  die  niedrigste  Fahrklasse,  die
unter  a  für  die  II.  Wagenklasse  festgesetzten  Steuersätze
gleichmäßig  für  die  höheren  Fahrklassen.

Befreit  sind:

1.  Fahrkarten  usw.,  wenn  deren  tarifmäßiger  Fahrpreis,

bei  Zeitkarten  der  Gesamtpreis  der  Zeitkarte,  bei

Fahrkarten  von  und  nach  ausländischen  Orten  der

Fahrpreis  für  die  im  Inlande  zurückzulegende  Strecke

den  Betrag  von  0,60  Mark  nicht  erreicht;

die  zu  ermäßigten  Preisen  ausgegebenen  Militär.,

Schüler-  und  Arbeiterfahrkarten;

3.  Fahrkarten  der  dritten  Wagenklasse,  soweit  im
Eisenbahnverkehr  eine  vierte  Wagenklasse  nicht  geführt
  wird  und  der  Fahrpreis  der  dritten  Wagenklasse
  den  Satz  von  2  Pfennig  für  das  Kilometer
nicht  übersteigt.

 

 

 

 

 

#  vom  einzelnen  Fahrt.

ausweise.
        <pb n="655" />
                                                     —  645  —

 

2

a

..’————*.————————...—.—  —

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Steuersatz
vom

Hundert  Tausend,  Mark  Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe.

 

(7.)

 

Anmerkung  zu  Tarifnummer  7.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in  einer  anderen
Zuggattung  oder  auf  einem  Dampfschiff  anderer  Gattung
(Eil-,  Luxusdampfer)  berechtigen,  ist  eine  besondere  Abgabe
nicht  zu  entrichten.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in  einer  höheren  Fahrklasse
  berechtigen,  ist  die  Stempelabgabe  in  Höhe  des
Unterschieds  zwischen  dem  Stempelbetrage  für  diese  Fahrklasse
  und  dem  zur  Hauptkarte  geschuldeten  Stempelbetrage
zu  entrichten.

Berechtigt  eine  Fahrkarte  nach  Wahl  des  Reisenden  zur
Benutzung  der  Eisenbahn  oder  des  Dampfschiffs,  so  hat
die  Stempelberechnung  unter  Berücksichtigung  derjenigen
Beförderungsweise  zu  erfolgen,  die  den  höheren  Stempelbetrag
  ergibt.  Die  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,
  wenn  eine  Fahrkarte  (Fahrscheinheft)  zum  Teil
zur  Benutzung  einer  niedrigeren,  zum  Teil  zur  Benutzung
einer  höheren  Wagenklasse  berechtigt.

Für  Fahrkarten,  welche  zum  halben  Betrage  des  auf
die  Karte  aufgedruckten  Fahrpreises  ausgegeben  werden
(Kinderkarten),  ist  die  Hälfte  der  für  den  vollen  Fahrpreis
festgesetzten  Stempelabgabe,  jedoch  mindestens  5  Pfennige,
zu  entrichten.

Bei  Sonderfahrten  usw.,  für  deren  Benutzung  keine  Fahrkarten
  ausgegeben  werden,  sondern  der  Preis  in  anderer
Weise  berechnet  wird,  ist  ein  Stempel  in  Höhe  von  zehn  vom
Hundert  des  gesamten  Beförderungspreises  zu  entrichten.

Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.
a)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  zur  Personenbeförderung
  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen,  und  zwar:
1.  für  Krafträder  .  ..
2.  für  Kraftwagen
a)  von  nicht  mehr  als  6  Pferdekräften
b)  von  über  6,  jedoch  nicht  mehr  als  10  Pferdekräften
  ..  ..  .  ...
c)  von  über  10,  jedoch  nicht  mehr  als  25  Pferdekräften
  ".............
 d) von über  25  Pferdekräften..............
als  Grundbetrag;
außerdem  zu  2:  von  jeder  Pferdekraft  oder  einem  Teile
einer  Perdekraft
falls  das  Fahrzeug  nicht  mehr  als  6  Pferdekräfte  hat
falls  dasselbe  über  6,  jedoch  nicht  mehr  als  10  Pferdekräfte
  ....................

 

s

*
*
I

 

 

50  —

l
—(-—100  —

150

l

 

 

 

von  jeder  einzelnen
Karte.
        <pb n="656" />
        —  —  ——  ;  —.  2
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  dom  r  der
·  ,  ,  Stempelabgabe.
Hundert  Tausend  Mark  Pf.
(8.)  falls  dasselbe  über  10,  jedoch  nicht  mehr  als
25  Pferdekräfte  hat  ...  —  —  5  —  von  jeder  einzelnen
im  übrigen  .  ..  —  —  10  —  Karte.
Die  Abgabe  ermäßigt  sich  um  die  Hälfte,  wenn  die
Ausstellung  der  Erlaubniskarte  für  einen  vier  Monate  "
nicht  übersteigenden  Zeitraum  beantragt  wird.  ·«
b)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  von  im  Auslande
wohnenden  Besitzern  (§  407  Abs.  2)  zur  Personen-  1  .
beförderung  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  bei  -
vorübergehender  Benutzung  des  Kraftfahrzeugs  im  In-  6
land,  und  zwar  bei  Benutzung:  II
1.  während  eines  nicht  mehr  als  dreißig  Tage  im
Jahre  betragenden  Aufenthalts  im  Inlande  für  von  der  einzelnen  Karte.
Krafträder  .2a9  ..  —  —  3  —  Bei  mehr  als  dreifig-2
  a.  während  eines  nicht  mehr  als  fünf  Tage  im  Jahre  1  tägigem  Aufenthalt  ist
betragenden  Aufenthalts  im  Inlande  für  Kraftwagen—  —  15  —eine  Karte  der  zu  s
b.  während  eines  mehr  als  fünf  Tage  bis  zu  höchstens  1  Wt  der  .
dreißig  Tagen  im  Jahre  betragenden  Aufenthalts  zahlte  Stempelbetrag
im  Inlande  für  Kraftwagen  —  —  40  —  #I  Anrechnung  ge-Eine
  Befreiung  von  der  Stempelabgabe  findet  statt:  bracht  wird.
1.  hinsichtlich  derjenigen  Kraftfahrzeuge,  welche  zur  )
ausschließlichen  Benutzung  im  Dienste  des  Reichs,  «  i
eines  Bundesstaats  oder  einer  Behörde  bestimmt  sind;  i  s.
2.  hinsichtlich  solcher  Kraftfahrzeuge,  die  ausschließlich  T  I
der  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung  dienen.
Vergütungen.  l
9.  Die  Aufstellungen  der  Aktiengesellschaften,  Kommandit- 



gesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung  über  die  Höhe  der  gesamten  Vergütungen  (Gewinnanteile,
  Tantiemen,  Gehälter  usw.),  die  den  zur  Überwachung
der  Geschäftsführung  bestellten  Personen  (Mitgliedern  des
Aufsichtsrats)  seit  der  letzten  Bilanzaufstellung  gewährt
worden sind......................................

Befreit  sind  Aufstellungen,  nach  denen  die  Summe  der
sämtlichen  an  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  gemachten
Vergütungen  (§  40  u)  nicht  mehr  als  5  000  Mark  ausmacht.
Übersteigt  die  Gesamtsumme  der  Vergütungen  5.000  Mark,  so
wird  die  Abgabe  nur  insoweit  erhoben,  als  sie  aus  der  Hälfte
des  5000  Mark  übersteigenden  Betrags  gedeckt  werden  kann.

Werden  Tagegelder  im  Betrage  von  mehr  als  fünfzig
Mark  für  den  Tag  gezahlt,  so  ist  der  Mehrbetrag  als  versteuerbare
  Tantieme  zu  betrachten.  Reisegelder,  die  den
Betrag  der  baren  Auslagen  übersteigen,  werden  ebenfalls  als
Tantiemen  betrachtet.

 

 

von  der  Gesamtsumme
der  Vergütungen.
        <pb n="657" />
                                                        —  647  —

                                                 Artikel  3.

      I.  Die  Uberschrift  zum  Abschnitte  IV  des  Gesetzes  und  die  §§  32  bis  35
daselbst  erhalten  folgende  Fassung:

                                             IV.  Frachturkunden.
                                             (Tarifnummer  6.)

                                                        §  32.

          Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  6  des  Tarifs  bezeichneten
Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche  im  Inland  ausgestellt  werden,  im
Seeverkehre  dem  Ablader,  im  sonstigen  Verkehre  dem  Aussteller  des  stempelpflichtigen
Schriftstücks  und  bei  den  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  dem  Empfänger
der  Sendung  ob.

         Im  Eisenbahnverkehr  ist  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  der  Frachtführer
verantwortlich,  welcher  den  Betrag  von  dem  Absender  oder  Empfänger  einzieht.

                                                     §  33.

         Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre  der  Tarifnummer  6a,  b
und,  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit  einem  Raumgehalte  von  über  250  Tonnen
handelt,  auch  im  sonstigen  Schiffsverkehre  (Tarifnummer  6c)  darf  nur  erfolgen,
wenn  eine  Urkunde  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  ausgestellt  wird.  Die  Ablieferung
  von  Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom  Auslande  nach  dem  Inlande
befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  ausgehändigt
  wird.

       Auf  die  Beförderung  der  Postsendungen  und  des  Gepäcks  der  Reisenden
im  Schiffsverkehre  mit  dem  Auslande  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine
Anwendung.

                                                    §  34.

         Wird  im  Seeverkehr  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgestellt,
  so  ist  die  Abgabe  von  einer  Abschrift  zu  entrichten,  die  dem  Reeder  auszuhändigen,
  oder,  falls  diesem  selbst  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Algabe
  obliegt,  von  ihm  zurückzubehalten  ist.

       Hat  der  Reeder  seine  Niederlassung  im  Auslande,  so  tritt  an  seine  Stelle
der  inländische  Vectreter.

·                                                      §  35.

         Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im  Inland  ausgestellten  Schriftstücken,
  bevor  die  Aushändigung  der  Urkunde  durch  den  Ablader  oder  Aussteller
erfolgt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  Schriftstücken  binnen  drei  Tagen,  nachdem
die  Urkunde  in  den  Besitz  des  Empfängers  der  Sendung  gelangt  ist.  Die  Schriftstücke,
  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  6a,  b)  c  zu  entrichten  ist,
sind  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                               101
        <pb n="658" />
                                                        —  648  —

         Im  Eisenbahnverkehre  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  spätestens  vor  Aushindigung
  der  Sendung  an  den  Empfänger  und,  wenn  die  Sendung  nach  dem
Auslande  bestimmt  ist,  spätestens  vor  der  Aushändigung  an  den  ausländischen
Frachtführer  zu  erfolgen.
         II.  §  38  Abs.  3  des  Gesetzes  wird,  wie  folgt,  geändert:
      Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des  §  33  Abs.  1
zuwider  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine  der  vorgeschriebenen  Urkunden
  ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.

                                                   Artikel  4.
                Hinter  §  40  des  Gesetzes  sind  folgende  Bestimmungen  einzuschalten:

                                         IV a.  Personenfahrkarten.
                                               (Tarifnummer  7.)

                                                        §  40  a  

         Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  7  des  Tarifs  bezeichneten
  Stempelabgabe  liegt  bei  Fahrkarten,  die  im  Inland  ausgestellt  werden,
den  Eisenbahnverwaltungen  und  den  Dampfschiffahrtsunternehmungen  ob,  welche
den  Betrag  von  dem  Erwerber  der  Karten  einzuziehen  berechtigt  sind.

                                                        §  40  b.

       Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  und  Dampfschiffe,  welche  vom  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  betrieben  werden,  haben  der  zuständigen  Steuerstelle  in
vom  Bundesrate  zu  bestimmenden  Zeitabschnitten  Nachweisungen  über  die  Anzahl
der  steuerpflichtigen  Fahrkarten  nebst  den  für  die  Berechnung  des  Stempelbetrags
erforderlichen  Angaben  einzureichen.

       Auf  Grund  dieser  Nachweisungen  wird  der  zu  entrichtende  Betrag  von  der
Steuerstelle  festgesetzt  und  eingezogen.

                                                       §  40c.

        Andere  als  die  im  §  40  b  bezeichneten  Eisenbahn-  und  Dampfschiffahrtsverwaltungen
  haben  den  Abgabenbetrag  für  die  auszugebenden  Fahrkarten  im
voraus  zu  entrichten.

Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung
des  Abgabenbetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  gegen  Abstempelung  der  vorzulegenden
  Fahrkarten.

                                                  §  40  d.

       Der  Bundesrat  ist  befugt,  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Verwaltungsmaßregeln
  zu  bestimmen,  daß  im  Falle  des  §  40c  eine  Abstempelung  der  Karten
ohne  vorgängige  Abgabenentrichtung  bewirkt,  sowie  daß  von  einer  Abstempelung
        <pb n="659" />
                                                           —  649  —

abgesehen  wird  und  die  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Veräußerung  der
Fahrkarten  in  der  im  §  40  b  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt.

         Dem  Reisenden  gegenüber  ist  der  Stempelbetrag  (§§  40  b  und  40c)  in
jedem  Falle  mit  dem  Fahrpreis  in  einer  Summe  zu  berechnen  und  einzuziehen.

                                                       §   40e.

         Für  im  Ausland  ausgegebene  Fahrkarten,  welche  zur  Fahrt  auf  inländischen
Eisenbahnstrecken  oder  zur  Dampfschiffahrt  auf  inländischen  Wasserstraßen  berechtigen,
  hat  die  Erfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  zu  erfolgen.

                                                          §  40  f.
         Wenn  ein  Angestellter  einer  nicht  staatlichen  Eisenbahnverwaltung  oder
einer  Dampfschiffahrtsunternehmung  Fahrkarten,  welche  der  Vorschrift  des  §  406
unterliegen,  aber  mit  dem  vorgeschriebenen  Stempelzeichen  nicht  versehen  sind,
veräußert,  so  wird  er  mit  einer  Geldstrafe  von  hundert  Mark  für  jeden  einzelnen

Fall  bestraft.
                                                           §  40g.


      Wer  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §  40f  der  gleichen  Vorschrift
  von  neuem  zuwiderhandelt,  unterliegt  neben  der  Strafe  des  §  40  f  der  im
§  20  vorgesehenen  Rüchkfallsstrafe.  «
                                                           §  40h.
       Eine  Erstattung  der  für  eine  Fahrkarte  gezahlten  Stempelabgabe  findet  nur
statt,  wenn  der  volle  Preis  der  Fahrkarte  von  der  Eisenbahnverwaltung  oder  der
Dampfschiffahrtsunternehmung  nachweislich  zurückgewährt  worden  ist.

                                                         §   40.
         Die  Fahrkarten  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren
Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).
                                                           §   40. ii  
             Der  Bundesrat  ist  befugt,  während  einer  längstens  auf  ein  Jahr  zu  bemessenden

  Ubergangszeit  das  Verfahren  bei  der  Stempelerhebung  abweichend  von
den  vorstehenden  Vorschriften  zu  regeln.


                                                           Artikel  5.
         Hinter  §  40  des  Gesetzes  sind  ferner  folgende  Vorschriften  einzuschalten:

                                      IV b.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzenge.
                                                 (Tarifnummer  8.)
                                                       §  40  K.

Der  Beförderung  von  Personen  dienende  Kraftfahrzeuge  dürfen  zum  Befahren
  öffentlicher  Wege  und  Plätze  nur  in  Gebrauch  genommen  werden,  wenn
zuvor  bei  der  zuständigen  Behörde  gegen  Zahlung  des  Abgabenbetrags  eine  Er-                                                                                                                                         101*
        <pb n="660" />
                                                           —  650  —

laubniskarte  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  gelöst  worden  ist.  Probefahrten  gelten
nicht  als  Ingebrauchnahme  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

         Welche  Behörden  zur  Erteilung  der  Erlaubniskarten  zuständig  sind,  wird
hinsichtlich  der  das  Reichsgebiet  berührenden  ausländischen  Kraftfahrzeuge  vom
Bundesrat,  im  übrigen  von  den  Landesregierungen  bestimmt.

          Auf  die  nach  dem  Tarife  befreiten  Kraftfahrzeuge  findet  die  Vorschrift  des
Abs.  1  keine  Anwendung.  Die  verkehrspolizeilichen  Vorschriften  der  Landesgesetze
werden  hierdurch  nicht  berührt.

                                                       §  40.

         Die  Verpflichtung  zur  Lösung  einer  nach  Tarifnummer  8  versteuerten
Erlaubniskarte  liegt  dem  Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs,  und  wenn  ihm  gegenüber
  auf  Zeit  ein  anderer  zum  Besitze  berechtigt  ist,  auf  diese  Zeit  dem  anderen
ob.  Die  Verpflichtung  des  letzteren  fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur
zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen  worden  und  die  Abgabe
für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet  ist.

       Bei  aus  dem  Ausland  eingehenden  Kraftfahrzeugen,  für  welche  ein  im
Inlande  wohnhafter  oder  sich  daselbst  dauernd  aufhaltender  Steuerpflichtiger  nicht
vorhanden  ist,  ist  die  Erlaubniskarte  von  demjenigen  zu  lösen,  der  das  Kraftfahrzeug
  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.

                                              §  40  m.  
           Die  Erlaubniskarte  wird  auf  ein  Jahr  ausgestellt,  soweit  nicht  die  Ausstellung
  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  beantragt  worden  ist.

                                               §  40  n.

         Bei  gleichzeitigem  Besitze  mehrerer  Kraftfahrzeuge  ist  für  jedes  der  Fahrzeuge
  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte
an  Stelle  des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein,  so  ist  er  zur  Entrichtung
einer  weiteren  Stempelabgabe  nur  insoweit  verpflichtet,  als  die  Abgabe  hinsichtlich
des  neuen  Fahrzeugs  sich  höher  als  die  Abgabe  für  das  bisherige  Fahrzeug
berechnet.  Der  hiernach  sich  ergebende  Betrag  ist  nur  zur  Hälfte  zu  erheben,
wenn  der  Rest  der  Gültigkeitsdauer  einer  gelösten  Jahreskarte  vier  Monate  oder
weniger  beträgt.

Im  Falle  der  Veräußerung  eines  Kraftfahrzeugs  während  der  Gültigkeitsdauer
  der  Erlaubniskarte  kann  die  Karte  auf  den  Namen  des  Erwerbers  umgeschrieben
  werden.  Letzterer  hat  alsdann  bis  zum  Ablaufe  der  Gültigkeitsdauer
eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  in  diesem
Falle  keine  Anwendung.

                                            §  40.  o

         Die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  ist  spätestens  drei  Tage  vor  Ingebrauchnahme
  des  Kraftfahrzeugs,  bei  im  Gebrauche  befindlichen  Kraftfahrzeugen  spätestens
        <pb n="661" />
                                                         —  651  —

am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  der  alten  Erlaubniskarte,  die
Umschreibung  der  Erlaubniskarte  im  Falle  des  §  40n  Abs.  2  spätestens  drei
Tage  vor  Ingebrauchnahme  des  neuen  Fahrzeugs  bei  der  für  den  Wohn-  oder
Aufenthaltsort  des  Steuerpflichtigen  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.  Die
Landesregierungen  sind  ermächtigt,  andere  Fristen  vorzuschreiben.

         Für  aus  dem  Ausland  eingehende  Fahrzeuge  (§  401  Abs.  2)  ist  die  Ausstellung
  der  Erlaubniskarte  alsbald  nach  dem  Grenzübertritte  bei  der  nächsten
zuständigen  Behörde  zu  beantragen.

              Der  Antrag  hat  zu  enthalten:

      1.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,

      2.  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung  der

             Abgabe  wesentlichen  Merkmalen,
3.       den  Zeitraum,  für  den  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  begehrt  wird.
        Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  ist  der  erforderliche  Stempelbetrag  einzuzahlen.

                                                    §  40 p.

         Die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  zuständige  Behörde  hat  Stempelmarken
  im  entsprechenden  Betrage  zu  der  Erlaubniskarte  zu  verwenden  und  die
Stempelmarken  zu  entwerten.

            Die  Aushändigung  der  Erlaubniskarte  darf  nicht  vor  Einzahlung  des
Abgabenbetrags  erfolgen.

         Die  näheren  Bestimmungen  über  Form  und  Inhalt  der  Erlaubniskarten
trifft  der  Bundesrat.  Er  kann  anordnen,  daß  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne
Verwendung  von  Stempelmarken  zu  erfolgen  hat.

                                                      §  40. q

          Soweit  nach  den  verkehrspolizeilichen  Bestimmungen  für  Kraftfahrzeuge
die  Führung  polizeilicher  Kennzeichen  vorgeschrieben  ist,  darf  die  Zuteilung  oder
die  Ausgabe  der  Kennzeichen  nur  gegen  Vorlegung  der  ordnungsmäßig  versteuerten
  Erlaubniskarte  erfolgen.

         Im  Falle  nicht  rechtzeitiger  Lösung  einer  neuen  Erlaubniskarte  hat  die
Polizeibehörde,  und  zwar,  wenn  sie  nicht  selbst  die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte
  zuständige  Behörde  ist,  auf  Antrag  der  letzteren,  die  Beschlagnahme  des
für  das  im  Gebrauche  befindliche  Kraftfahrzeug  amtlich  ausgegebenen  Kennzeichens
zu  bewirken.

                                                    §  40r.

          Der  Führer  des  Kraftfahrzeugs  hat  die  Erlaubniskarte  unterwegs  stets  bei
sich  zu  führen.  Er  ist  verpflichtet,  sie  auf  Verlangen  den  sich  durch  ihre  Dienstkleidung
  oder  sonst  ausweisenden  Grenz-  und  Steueraufsichtsbeamten  sowie  den
Aufsichtsbeamten  der  Polizeiverwaltung  zum  Nachweise  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht
  vorzuzeigen  und  nötigenfalls  die  erforderliche  Auskunft  zu  geben.  Ein  in
der  Fahrt  begriffenes  Kraftfahrzeug  darf  indessen  lediglich  aus  diesem  Anlaß
außer  im  Grenzbezirke  nicht  angehalten  werden.
        <pb n="662" />
                                                     —  652  —

                                                 §  40 s.

         Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünf-  bis  zehnfachen  Betrage  der  Abgabe  für  eine  Jahreskarte
gleichkommt.

        Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
bis  viertausend  Mark  für  den  einzelnen  Fall  ein.

Zur  Sicherstellung  der  vorenthaltenen  Abgabe,  der  Strafe  und  der  Kosten
kann  das  Kraftfahrzeug  in  Beschlag  genommen  werden.

                                                   §  40. t

          Durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird  die  Erhebung  landesgesetzlicher
Gebühren  für  die  Feststellung  der  Verkehrstauglichkeit  des  Kraftfahrzeugs  und
für  die  amtliche  Kennzeichnung  der  Kraftfahrzeuge  nicht  ausgeschlossen.  Der
Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die  hiernach  zulässigen  Gebühren  Hochstsätze  vorzuschreiben.


          Im  übrigen  unterliegen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  für  welche
eine  Reichsstempelabgabe  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entrichten  ist,
keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.

                                                        Artikel  6.
          Hinter  §  40  des  Gesetzes  sind  ferner  folgende  Bestimmungen  einzuschalten:

                                             IV e.  Vergütungen.
                                                 (Tarifnummer  9.)
                                                          §  40  u.

         Die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  haben  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine
besondere  Aufstellung  anzufertigen,  aus  der  zu  ersehen  ist  die  Summe  der
gesamten  Vergütungen  (Gewinnanteile,  Tantiemen,  Gehälter,  Tagegelder,  Reisegelder
  usw.  [Abs.  3  Tarifnummer  9.),  die  den  zur  Uberwachung  der  Geschäftsführung
  bestellten  Personen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)  seit  der  letzten  Bilanzaufstellung
  gewährt  worden  sind.

                                                       §  40  v.

       Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  liegt  dem  Vorstande,  den
persönlich  haftenden  Gesellschaftern  beziehungsweise  den  Geschäftsführern  der  in
§  40  u  genannten  Gesellschaften  ob.  Die  Abgabe  ist  von  der  Gesellschaft  zu
Lasten  der  zum  Bezuge  der  Vergütungen  berechtigten  Personen  zu  entrichten.
        <pb n="663" />
                                                  —  653  —

                                               §  40  w.

      Die  Verpflichtung  zur  Stempelentrichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung
von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder
von  Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.  Dem  Bundesrate
steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung
der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen  erfolgen  darf.

                                                  §  40 x.

         Bei  Nichterfüllung  der  vorbezeichneten  Verpflichtung  werden  die  Mitglieder
des  Vorstandes,  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  beziehungsweise  die  Geschäftsführer
  der  Gesellschaft  mit  einer  Geldstrafe  belegt,  welche  das  Zwanzigfache  des
hinterzogenen  Stempels  beträgt.

                                             Artikel  7.
             Der  §  44  Abs.  2  des  Gesetzes  wird,  wie  folgt,  geändert:
      Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§  2,  19,  27,  38,  40f,
40s.  und  40x  aus  den  Umständen  sich  ergibt,  daß  eine  Steuerhinterziehung
nicht  hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.

                                                   Artikel  8.

            Der  §  49  Abs.  2  des  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung:

Der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentuchtung  unterliegen  alle  diejenigen,
  welche  abgabenpflichtige  Geschäfte  der  in  Nr.  4  des  Tarifs  bezeichneten
Art  oder  die  Beförderung  von  Gütern  oder  Personen  (Nr.  6  und  7  des  Tarifs)
gewerbsmäßig  betreiben  oder  vermitteln.

                                                   Artikel  9.

        Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  unter  Berücksichtigung  der  vorstehenden
  Anderungen  sich  ergebende  Fassung  des  im  Artikel  1  bezeichneten  Gesetzes
mit  einer  fortlaufenden  Nummernfolge  der  Abschnitte  und  Paragraphen  als
„Reichsstempelgesetz“  mit  dem  Datum  des  vorliegenden  Gesetzes  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  bekannt  zu  machen.  Dabei  sind  im  §  55  die  Worte  „und  ist  den
einzelnen  Bundesstaaten“  bis  „überweisen“  zu  streichen,  und  es  ist  folgender  Satz
anzufügen:  „Der  Reinertrag  der  in  Tarifnummer  1  bis  5  bezeichneten  Abgaben
ist,  soweit  nicht  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten
  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  595)  ein  anderes
bestimmt,  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung,  mit
welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen  herangezogen  werden,  zu  überweisen.“
        <pb n="664" />
                                                        —  654  —
  Anlage  4.

                                         Erbschaftssteuergesetz.

                                Gegenstand  der  Erbschaftssteuer.

                                                   §  1.
   Gegenstand  der  Erbschaftssteuer  ist  der  Erwerb  von  Todes  wegen.

    Als  Erwerb  von  Todes  wegen  gilt,  außer  demjenigen,  was  durch  Erbfolge,
    durch  Vermächtnis  oder  als  Pflichtteil  erworben  wird:

1.  ein  Erwerb,  auf  welchen  die  für  Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften
       des  bürgerlichen  Rechtes  Anwendung  finden,  sowie  dasjenige,  was  durch
      eine  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  als  Verfügung  von
     Todes  wegen  zu  beurteilende  Schenkung  erworben  wird;

2.  ein  Erwerb,  welcher  infolge  der  Vollziehung  einer  durch  Verfügung
      von  Todes  wegen  angeordneten  Auflage  oder  infolge  der  Bewirkung
     einer  Leistung,  von  welcher  der  Erblasser  einen  Erwerb  von  Todes
    wegen  abhängig  gemacht  hat,  oder,  sofern  der  Erwerb  der  Genehmigung
     einer  Behörde  bedarf,  infolge  der  Vollziehung  einer  Anordnung  dieser
     Behörde  erlangt  wird.

                                                         §  2.

    Als  Erwerb  von  Todes  wegen  ist  außerdem  anzusehen:

1.  was  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung  zu-      gewendet
  wird,  daß  es  auf  den  Pflichtteil  angerechnet  werden  soll;

2.  was  als  Abfindung  für  einen  Erbverzicht  (§§  2346)  2352  des  Bürger-     lichen
  Gesetzbuchs)  oder  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines
     Vermächtnisses  gewährt  wird.

                                                       §   3.

         Als  Erwerb  von  Todes  wegen  sind  ferner  anzusehen:

1.  was  durch  den  Eintritt  eines  Lehens-  oder  Fideikommißfalls  erworben  wird;

2.  Bezüge  aus  Familienstiftungen,  sofern  sie  infolge  Todesfalls  an  den
      stiftungsmäßig  oder  gesetzlich  dazu  Berufenen  gelangen,  sowie  der
      Erwerb  des  Vermögens  einer  solchen  Stiftung,  sofern  das  Vermögen
       infolge  Erlöschens  der  Stiftung  an  den  stiftungsmäßig  oder  gesetzlich
        dazu  Berufenen  gelangt;

3.  Vermögensvorteile,  die  auf  Grund  eines  von  dem  Erblasser  geschlossenen
       Vertrags  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  mit  dem  Tode  des  Erb-        lassers
  unmittelbar  erworben  werden;
        <pb n="665" />
                                                         —  655  —

4.  was  als  Abfindung  für  den  Verzicht  auf  einen  Erwerb  der  unter
        Nr.  1,  2  bezeichneten  Art  gewährt  wird.

                                                             §  4.
             Für  die  Steuerpflicht  an  Kindesstatt  angenommener  Personen  und  ihrer
Abkömmlinge,  soweit  sich  auf  diese  die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt
erstrecken,  gelten  außerdem  folgende  besondere  Vorschriften:

       Als  Erwerb  von  Todes  wegen  ist  auch  anzusehen:

1.  ein  Erwerb,  auf  welchen  die  für  den  Pflichtteilsanspruch  geltenden
       Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  Anwendung  finden;

2.  was  durch  eine  Zuwendung  unter  Lebenden  erworben  wird,  sofern  die
       Zuwendung  von  dem  Erwerber  bei  einer  Erbauseinandersetzung  mit
       anderen  Abkömmlingen  des  Zuwendenden  nach  gesetzlicher  Vorschrift
       oder  auf  Grund  einer  bei  der  Zuwendung  getroffenen  Anordnung  des
       letzteren  zur  Ausgleichung  zu  bringen  sein  würde.

      Im  Falle  der  Fortsetzung  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  (§§  1483  ff.  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  ist  nach  der  Beendigung  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
der  einem  anteilsberechtigten  Abkömmling  an  dem  Gesamtgute  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft  zustehende  Anteil  Gegenstand  der  Erbschaftssteuer  in  gleicher
Weise,  wie  wenn  der  erstverstorbene  Ehegatte  zur  Zeit  der  Beendigung  der  Gütergemeinschaft
  gestorben  und  der  Anteil  an  dem  Gesamtgute  der  gesetzliche  Erbteil
des  Abkömmlinges  wäre.  Als  Erwerb  von  Todes  wegen  ist  auch  eine  Zuwendung
anzusehen,  die  einem  anteilsberechtigten  Abkömmling  unter  Lebenden  gemacht  wird,
soweit  die  Zuwendung  bei  der  Auseinandersetzung  zur  Ausgleichung  kommen  würde,
sowie  eine  Abfindung,  die  einem  Abkömmlinge  dafür  gewährt  wird,  daß  er  vor
oder  nach  dem  Eintritte  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  auf  seinen  Anteil  am
Gesamtgute  verzichtet.

                                    Räumliche  Herrschaft  des  Gesetzes.

                                                          §  5.

         Bewegliches  Vermögen  ist  der  Erbschaftssteuer  unterworfen,  wenn  derjenige,
aus  dessen  Vermögen  der  Erwerb  anfällt  (Erblasser),  zur  Zeit  seines  Todes  oder,
sofern  der  Erwerb  bei  seinen  Lebzeiten  anfällt,  zur  Zeit  des  Anfalls  an  den  Erwerber
  ein  Deutscher  war  und  zugleich  einem  Bundesstaat  angehörte.  Soweit
sich  das  Vermögen  im  Auslande  befindet,  wird  auf  Antrag  die  in  dem  auswärtigen
  Staate  erweislich  gezahlte  Abgabe  auf  die  Erbschaftssteuer  angerechnet;
soweit  es  sich  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  befindet,  unterliegt  es  der  Erbschaftssteuer
  nicht,  wenn  der  Erblasser  zu  der  bezeichneten  Zeit  seinen  Wohnsitz  oder  in
Ermangelung  eines  Wohnsitzes  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  diesem  Schutzgebiete
  hatte.

      In  den  Fällen  des  §  3  Nr.  1,  2  ist  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Erblasser
der  zuletzt  Berechtigte  anzusehen.

Reichs-  Gesetzbl.        1906.                                                                            102
        <pb n="666" />
                                                      —  656  —

                                                    §  6.

      Von  dem  Vermögen  eines  ausländischen  Erblassers  wird  die  Steuer  erhoben,
wenn  er  zur  Zeit  seines  Todes  oder,  sofern  der  Erwerb  bei  seinen  Lebzeiten  anfällt,
  zur  Zeit  des  Anfalls  an  den  Erwerber  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung
eines  Wohnsitzes  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate  hatte,
jedoch  nur  insoweit,  als  sich  das  Vermögen  im  Inlande  befindet.

       Das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  eines  ausländischen  Erblassers,
welcher  zu  dem  nach  Abs.  1  maßgebenden  Zeitpunkte  weder  seinen  Wohnsitz  noch
seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  in  einem  Bundesstaate  hatte,  unterliegt  der  Steuer,
wenn  es  einem  Erwerber  anfällt,  der  zur  Zeit  des  Anfalls  im  Inlande  seinen
Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat.
Der  Steuerpflichtige  hat  das  Recht  des  Abzugs  einer  für  denselben  Erwerb  im
Ausland  entrichteten  Steuer.

       Die  Steuer  wird  insoweit  nicht  erhoben,  als  in  dem  Heimatstaate  des
Erblassers  im  umgekehrten  Falle  in  Ansehung  der  von  dem  Erwerb  aus  dem
Vermögen  eines  Deutschen  zu  entrichtenden  Erbschaftssteuer  Ermäßigung  oder
Befreiung  gewährt  wird.

      Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  der  Reichskanzler  zum  Zwecke
der  Ausgleichung  oder  der  Vermeidung  einer  Doppelbesteuerung  Abweichungen
von  den  Vorschriften  des  Abs.  1  anordnen.

       Auf  das  Vermögen  eines  Deutschen,  der  einem  Bundesstaate  nicht  angehörte,
  finden  die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  entsprechende  Anwendung.

                                                          §  7.

      Von  inländischen  Grundstücken  ist  die  Erbschaftssteuer  zu  erheben,  ohne
Unterschied,  ob  der  Erblasser  Deutscher  oder  Ausländer  war  und  ob  er  im  Inlande
  seinen  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  hatte  oder  nicht.

            Grundstücke,  die  sich  im  Auslande  befinden,  gehören  nicht  zur  steuerpflichtigen
  Masse.

          Den  Grundstücken  stehen  Berechtigungen  gleich,  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten.

                                                        §  8.

         Ein  Gegenstand,  für  den  von  einer  deutschen  Behörde  ein  zur  Eintragung
des  Berechtigten  bestimmtes  Buch  oder  Register  geführt  wird,  gilt  als  im  Inlande
  befindlich.  Ein  Anspruch  gilt  als  im  Inlande  befindlich,  wenn  für  die
Klage  ein  deutsches  Gericht  zuständig  ist.

                                                          §  9.
        In  den  Fällen  der  §§  5  bis  8  kommen  Schulden  und  Lasten,  welche
nun  auf  einem  steuerfreien  oder  nur  auf  einem  steuerpflichtigen  Teile  der  Masse
        <pb n="667" />
                                                            —  657  —

haften,  behufs  der  Berechnung  der  Steuer  bei  demjenigen  Teile  in  Abzug,  auf
welchem  sie  haften.

          Schulden  und  Lasten,  welche  sowohl  auf  dem  steuerfreien  als  auf  dem
steuerpflichtigen  Teile  der  Masse  haften,  kommen  von  dem  letzteren  nur  nach  dem
Verhältnisse  dieses  Teiles  zur  gesamten  Masse  in  Abzug.

         In  das  Grundbuch  eingetragene  Schulden,  für  welche  der  Eigentümer  zugleich
  persönlich  haftet,  gelten  zunächst  als  Lasten  des  Grundstücks  und  kommen
nur  rücksichtlich  des  durch  das  Grundstück  nicht  gedeckten  Betrags  bei  der  übrigen
Masse  in  Anrechnung.

                                          Betrag  der  Erbschaftssteuer.

                                                               §  10.
            Die  Erbschaftssteuer  beträgt:
I.    vier  vom  Hundert:
1.  für  leibliche  Eltern;
2.  für  voll-  und  halbbürtige  Geschwister  sowie  für  Abkömmlinge
       ersten  Grades  von  Geschwistern;

II.  sechs  vom  Hundert:
für  Großeltern  und  entferntere  Voreltern;
für  Schwieger-  und  Stiefeltern;
für  Schwieger-  und  Stiefkinder
für  Abkömmlinge  zweiten  Grades  von  Geschwistern;
für  uneheliche,  von  dem  Vater  anerkannte  Kinder  und  deren  Abkömmlinge,

für  an  Kindes  Statt  angenommene  Personen  und  deren  Abkömmlinge,
  soweit  sich  auf  diese  die  Wirkungen  der  Annahme  an
Kindes  Statt  erstrecken;
III.  acht  vom  Hundert:
1.  für  Geschwister  der  Eltern;
2.  für  Verschwägerte  im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie;
IV.  zehn  vom  Hundert  in  den  übrigen  Fällen,  soweit  es  sich  nicht  um
einen  Erwerb  der  im  §.  12  bezeichneten  Art  handelt.

Übersteigt  der  Wert  des  Erwerbes  den  Betrag  von
20  000  Mark,  so  wird  das  1  /10 fache,
übersteigt  er  den  Betrag  von
30  000  Mark,  so  wird  das  1  /2,10  fache,
50  000  -  -  -  -  1  3,10  -
75  000-------------     1/ 4,10   



".  ".  ".  2  1  4,10
100 000  1 5,10
150  000    1 6,10

                                                                                                                                  102*
        <pb n="668" />
                                                           —  658  —
200  000  Mark,  so  wüd  das   1 7,10fache,
-  -  2-  2  8  2

300  000  1%
400000  1½½
500  O0d0oo  2
600  000  2½
700000  2%
800000  2
900000  2%

1000  000  l.  2%

der  im  Abs.  1  bestimmten  Sätze  erhoben.

    Die  im  Abs.  2  geregelte  Steigerung  beginnt  bei  den  Steuerpflichtigen  der
I.  Klasse  erst,  wenn  der  Wert  des  Erwerbes  den  Betrag  von  50  000  Mark
übersteigt,  mit  dem  im  Abs.  2  für  diesen  Wert  bestimmten  Satze.

     Übersteigt  der  Wert  des  Erwerbes  eine  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Wertgrenzen,
  so  wird  der  Unterschiedsbetrag  zwischen  dem  nach  Abs.  2  anzuwendenden
höheren  Satze  und  demjenigen  der  vorangehenden  Wertklasse  nur  insoweit  erhoben,
  als  er  aus  der  Hälfte  des  die  Wertgrenze  übersteigenden  Betrags  des  Erwerbes
  gedeckt  werden  kann.

                                                Befreiungen.
                                                        §  11.
          Von  der  Erbschaftssteuer  befreit  bleiben:
1.  ein  Erwerb  von  nicht  mehr  als  500  Mark;
2.  ein  Erwerb  in  Gemäßheit  des  §  1969  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;
3.  die  Befreiung  von  einer  Schuld,  sofern  der  Erblasser  sie  mit  Rücksicht
      auf  die  Notlage  des  Schuldners  angeordnet  hat  und  eine  Notlage  auch
      durch  den  Erbfall  im  wesentlichen  nicht  beseitigt  wird,  soweit  nicht  die
      Steuer  aus  der  Hälfte  eines  neben  der  erlassenen  Forderung  dem  Be-     dachten
  zukommenden  Anfalls  gedeckt  werden  kann
4.  ein  Erwerb,  der  anfällt:

a)  ehelichen  Kindern  und  solchen  Kindern,  welchen  die  rechtliche
      Stellung  ehelicher  Kinder  zukommt  —  jedoch  mit  Ausschluß  der
      an  Kindes  Statt  angenommenen  Kinder  —,  sowie  eingekindschafteten
     Kindern;

b)  unehelichen  Kindern  aus  dem  Vermögen  der  Mutter  oder  der
       mütterlichen  Voreltern;

c)  Abkömmlingen  der  zu  a)  b  bezeichneten  Kinder;

d)  Ehegatten;

e)  den  im  §  10  I.  1,  II.  1,  5,  6  aufgeführten  Personen,  sofern  der
      Wert  des  Erwerbes  den  Betrag  von  10  000  Mark  nicht  übersteigt;

1)  den  im  §  10  I.  2,  II.  2,  3  bezeichneten  Personen,  sofern  er  in
      Kleidungsstücken,  Betten,  Wäsche,  Haus-  und  Küchengerät  be-
        <pb n="669" />
                                                     —  659  —

          steht,  diese  Gegenstände  nicht  zum  Gewerbebetrieb  oder  zum  Ver-          kaufe
  bestimmt  waren  und  der  Wert  des  Erwerbes  dieser  Art
         den  Betrag  von  5  000  Mark  nicht  übersteigt;  auf  den  Abzug  der
         Schulden  und  Lasten  von  dem  Werte  der  bezeichneten  Gegenstände
         finden  die  Vorschriften  des  §  9  entsprechende  Anwendung;

8)     leiblichen  Eltern,  Großeltern  und  entfernteren  Voreltern,  soweit
         der  Erwerb  in  Sachen  besteht,  die  sie  ihren  Abkömmlingen  durch
         Schenkung  oder  Ubergabevertrag  zugewandt  hatten;

h)  Personen,  die  in  einem  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisse  zum
      Erblasser  gestanden  haben,  sofern  der  Wert  des  Erwerbes  den
      Betrag  von  3000  Mark  nicht  übersteigt;

5.  ein  Erwerb,  der  anfällt  Familienstiftungen  auf  Grund  eines  in  einer
     Verfügung  von  Todes  wegen  bestehenden  Stiftungsgeschäfts.


                                                                §  12.

Die  Erbschaftssteuer  beträgt  fünf  vom  Hundert:

1.  für  einen  Erwerb,  der  anfällt  inländischen  Kirchen;

2.  für  einen  Erwerb,  der  anfällt  solchen  inländischen  Stiftungen,  Gesell-      schaften,
  Vereinen  oder  Anstalten,  die  ausschließlich  kirchliche,  mild-      tätige
  oder  gemeinnützige  Zwecke  verfolgen,  sofern  ihnen  die  Rechte
       juristischer  Personen  zustehen;

3.  für  Zuwendungen,  die  ausschließlich  kirchlichen,  mildtätigen  oder  gemein-       nützigen
  Zwecken  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  oder  der  deutschen
       Schutzgebiete  gewidmet  sind,  sofern  die  Verwendung  zu  dem  bestimmten
       Zwecke  gesichert  und  die  Zuwendung  nicht  auf  einzelne  Familien  oder
       bestimmte  Personen  beschränkt  ist;

4.  für  einen  Erwerb,  der  anfällt  Kassen  oder  Anstalten,  welche  die  Unter-       stützung
  der  zu  dem  Erblasser  in  einem  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisse
       stehenden  Personen,  sowie  der  Familienangehörigen  solcher  Personen
       bezwecken.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Erwerb  anfällt  Kassen  oder
        Anstalten,  welche  die  Unterstützung  von  Personen  sowie  deren  Familien-        angehörigen
  bezwecken,  die  zu  einem  wirtschaftlichen  Unternehmen,  bei
       dem  der  Erblasser  beteiligt  war,  in  einem  Dienst=  oder  Arbeits-        verhältnisse
  stehen.

      Unter  Kirchen  (Abs.  1,  Nr.  1)  und  kirchlichen  Zwecken  (Abs.  1,  Nr.  2  und  3)
sind  alle  inländischen  öffentlich  zugelassenen  Religionsgesellschaften,  denen  die
Rechte  juristischer  Personen  zustehen,  sowie  die  Zwecke  solcher  Religionsgesellschaften
zu  verstehen.

       Vermögensvorteile  von  nicht  mehr  als  5000  Mark  sind  in  den  Fällen  des
Abs.  1  von  der  Erbschaftssteuer  befreit.
        <pb n="670" />
                                                        —  660  —

        Die  in  den  Abs.  1,  3  bezeichneten  Vergünstigungen  können  zu  Gunsten
ausländischer  Stiftungen,  Gesellschaften,  Vereine  und  Anstalten  der  im  Abs.  1
Nr.  2  bezeichneten  Art,  zu  Gunsten  solcher  Zuwendungen,  die  den  dort  unter
Nr.  3  bezeichneten  Zwecken  im  Auslande  zu  dienen  bestimmt  sind,  und  zu
Gunsten  ausländischer  Kassen  und  Angestellten  der  dort  unter  Nr.  4  bezeichneten
Art  zugestanden  werden,  sofern  der  ausländische  Staat  dem  Deutschen  Reiche
gegenüber  die  gleiche  Rücksicht  übt.

          Die  Entscheidung  darüber,  ob  Zwecke  der  in  den  Abs.  1  Nr.  2,  3  und  im
Abs.  4  bezeichneten  Art  vorliegen,  erfolgt  durch  die  Landesregierung.

                                                        §  13.

      Von  der  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer  befreit  sind  der  Landesfürst  und
die  Landesfürstin.  «

                                                         §  14.

     Im Sinne des  §  10  Abs. 2,  des  §  11  Nr.1 ,4 , f, und des §12 
Abs.  3  sind  mehrere  einem  Erwerber  seitens  desselben  Erblassers  innerhalb  fünf
Jahren  zugefallene  Vermögensvorteile  der  in  den  §§  1  bis  3  gedachten  Art  als
ein  Erwerb  anzusehen,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Art  und  Weise  der
Zuwendung  nur  zur  Vermeidung  des  höheren  Steuersatzes  oder  zur  Erlangung
der  Steuerfreiheit  gewählt  worden  ist.

Übersteigt  der  Wert  des  Erwerbes  die  im  §  11  Nr.  1,  4e,  f,  h  und  im
§  12  Abs.  3  bezeichneten  Beträge,  so  wird  die  Steuer  nur  insoweit  erhoben,  als
sie  aus  der  Hälfte  des  die  Wertgrenze  übersteigenden  Betrags  gedeckt  werden  kann.

                                                           §  15.

   Soweit  Grundstücke,  die  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken
dienen  bestimmt  sind,  einschließlich  der  dazu  gehörenden,  denselben  Zwecken
dienenden  Gebäude  und  des  Zubehörs,  den  Gegenstand  des  Erwerbes  bilden,
wird  ein  Viertel  des  auf  diesen  Teil  des  Erwerbes  entfallenden,  nach  den  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  berechneten  Steuerbetrags  nicht  erhoben.

      Für  Steuerpflichtige  der  Klasse  1  (§  10  Abs.  1  I.)  tritt  Befreiung  von  der
Steuer  ein,  soweit  im  Laufe  der  dem  Anfalle  vorhergehenden  fünf  Jahre  die
Grundstücke  Gegenstand  eines  nach  diesem  Gesetze  steuerpflichtigen  Erwerbes  geworden
  sind.  Ermäßigung  der  Steuer  auf  die  Hälfte  tritt  ein,  soweit  der
frühere  Steuerfall  zwar  mehr  als  fünf  Jahre,  aber  nicht  über  zehn  Jahre  zurückliegt.
  Die  Befreiung  oder  Ermäßigung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Grundstücke
innerhalb  des  bezeichneten  Zeitraums  gegen  Entgelt  an  Personen  veräußert
worden  sind,  die  nicht  dem  Veräußerer  gegenüber  in  einem  die  Befreiung  von
der  Erbschaftssteuer  begründenden  Verhältnisse  stehen.

         Auf  den  Abzug  der  Schulden  und  Lasten  von  dem  Werte  der  Grundstücke
sinden  die  Vorschriften  des  §  9  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="671" />
                                                —  661  —

                            Ermittelung  des  Wertes  der  Masse.

                                                  §  16.

            Der  Ermittelung  des  Betrags  der  Masse  wird  der  Wert  zur  Zeit  des
Anfalls  zu  Grunde  gelegt.

         Bei  Grundstücken  der  im  §  15  Abs.  1  bezeichneten  Art  wird  der  Ertragswert
  zu  Grunde  gelegt.  Als  Ertragswert  gilt  das  Fünfundzwanzigfache  des
Reinertrags,  den  die  Grundstücke  nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung
bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  nachhaltig  gewähren  können.

                                                       §  17.

         Bei  Nutzungen  oder  Leistungen,  die  entweder  ausdrücklich  oder  durch
anderweitige  die  Dauer  begrenzende  Umstände  auf  bestimmte  Zeit  beschränkt  sind,
ist  der  Gesamtwert  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  durch  Zusammenzählung
der  einzelnen  Jahreswerte  zu  berechnen.  Der  Gesamtwert  darf  den  zum  gesetzlichen
  Zinssatze  kapitalisierten  Jahreswert  nicht  übersteigen.  Bei  immerwährenden
Nutzungen  wird  das  Fünfundzwanzigfache  des  einjährigen  Betrags,  bei  Nutzungen
von  unbestimmter  Dauer,  sofern  nicht  die  Vorschriften  der  §§  18,  19  Anwendung
finden,  das  Zwölfundeinhalbfache  des  einjährigen  Betrags  als  Wert  angenommen.

                                                 §  18.

         Der  Wert  von  Leibrenten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit  einer  Person
beschränkten  Nutzungen,  einschließlich  des  im  §  3  Nr.  1  bezeichneten  Erwerbes,
wird  nach  dem  Lebensalter  der  Person,  mit  deren  Tode  das  Bezugerecht  erlischt,
berechnet,  und  zwar  wird  als  Wert  bei  einem  Alter

1  bis  zu  25  Jahren  das  20  fache,

2.  von  mehr  als  25  bis  zu  35  Jahren  das  18  fache,
33.  35  45  -  16

4.  -  —45  -  55  -  M14  -

5.  -  -  -  55  -  2  65  l  -  12  -

6.  -  —65  -J270  -  "  10  „

7.  .  -  70  .  75  -  8
8.  75.  80  6

9.  80  Jahren  das  4  fache  des  Wertes  der  einjährigen

Nutzung  angenommen.

    Ist  jedoch  die  Nutzung  oder  Leistung
            im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  1  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von
            10  Jahren,
           im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  2  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von
            9  Jahren,
        <pb n="672" />
                                                           —  662  —

im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  3  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von
8  Jahren,
im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  4  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von
7  Jahren,
im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  5  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von
6  Jahren,
im  Falle  des  Abs.  1  Nr.  6  schon  innerhalb  eines  Zeitraums  von
5  Jahren,
in  den  Fällen  des  Abs.  1  Nr.  7  bis  9  schon  innerhalb  eines  Zeitraums
  von  4  Jahren
nach  dem  Anfall  erloschen,  so  wird  ihr  Wert  nach  Maßgabe  der  wirklichen
Dauer  bestimmt  und  die  gezahlte  Steuer  bis  auf  den  diesem  Werte  entsprechenden
Betrag  erstattet.  In  gleicher  Weise  wird,  wenn  die  steuerpflichtige  Masse  um
den  nach  Abs.  1  berechneten  Wert  einer  Nutzung  oder  Leistung  geringer  veranlagt
war,  im  Falle  des  früheren  Erlöschens  der  Nutzung  oder  Leistung  ein  entsprechender
  Steuerbetrag  nacherhoben.

                                                      §  10.

      Hängt  die  Dauer  der  Nutzungen  von  der  Lebenszeit  mehrerer  Personen
ab,  so  ist,  wenn  das  Bezugsrecht  mit  dem  Tode  der  zuerst  versterbenden  Person
erlischt,  das  Lebensalter  der  ältesten  Person,  wenn  das  Bezugsrecht  mit  dem
Tode  der  letztversterbenden  Person  erlischt,  das  Lebensalter  der  jüngsten  Person
maßgebend.

                                                     §  20.

       Der  einjährige  Betrag  der  Nutzung  eines  Geldbetrags  ist,  wenn  er  nicht
anderweit  feststeht,  zu  vier  vom  Hundert  anzunehmen.

Bedingter  Erwerb.
                                                     §  21.

         Vermögen,  dessen  Erwerb  von  dem  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung
abhängt,  unterliegt  der  Besteuerung  erst  bei  dem  Eintritte  der  Bedingung;  für
den  Steuerbetrag  muß  jedoch  auf  Verlangen  des  Erbschaftssteueramts  (§  34)
Sicherheit  geleistet  werden.

         Vermögen,  das  unter  einer  auflösenden  Bedingung  erworben  ist,  wird,
abgesehen  von  den  Nutzungen  von  unbestimmter  Dauer  (§§  17  bis  19),  wie
unbedingt  erworbenes  behandelt.  Tritt  die  Bedingung  ein,  so  wird  die  gezahlte
Steuer  bis  auf  den  der  wirklichen  Bereicherung  entsprechenden  Betrag  erstattet.


                                             Bedingte  Belastung.
                                                        §   22.
        Lasten,  die  den  Wert  der  steuerpflichtigen  Masse  vermindern,  werden)  soweit
  sie  von  dem  Eintritt  einer  aufschiebenden  Bedingung  abhängen,  nicht  berück-
        <pb n="673" />
                                                          —  663  —

sichtigt.  Tritt  die  Bedingung  ein,  so  wird  die  gezahlte  Steuer  bis  auf  den  der
veränderten  Rechtslage  entsprechenden  Betrag  erstattet.

        Lasten,  deren  Fortdauer  von  einer  auflösenden  Bedingung  abhängt,  werden,
sofern  sie  nicht  nach  den  in  den  §§.  17  bis  19  enthaltenen  Grundsätzen  behandelt
werden  können,  wie  unbedingte  in  Abzug  gebracht.  Tritt  die  Bedingung  ein,
so  wird  ein  entsprechender  Steuerbetrag  nacherhoben.  Das  Erbschaftssteueramt
kann  Sicherheitsleistung  für  diesen  Anspruch  fordern.

            Für  zweifelhafte  Lasten  gilt  das  Gleiche  wie  für  Lasten,  die  von  einer
aufschiebenden  Bedingung  abhängen.

                                                      §  23.
             Die  Vorschriften  der  §§  21,  22  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
der  Erwerb  oder  die  Last  von  einem  Ereignis  abhängt,  das  nur  hinsichtlich  des
Zeitpunkts  seines  Eintritts  ungewiß  ist.


                                              Unsichere  Rechte.

                                                          §  21.

          Ungewisse  oder  unsichere  Rechte  und  andere  zur  sofortigen  Wertermittelung
nicht  geeignete  Gegenstände  kommen  mit  ihrem  mutmaßlichen  Werte  in  Ansatz,
den  der  Steuerpflichtige  in  Vorschlag  zu  bringen  hat.  Findet  keine  Einigung
statt,  so  kann  das  Erbschaftssteueramt  von  dem  ihm  angemessen  erscheinenden
Werte  die  Steuer  einziehen  und  die  Berichtigung  des  Wertansatzes  sowie  die  entsprechende
  Nachforderung  oder  Erstattung  der  Steuer  bis  zum  Ausgange  derjenigen
  Verhandlungen  vorbehalten,  von  welchen  die  Bezahlung  der  Forderung
oder  die  Wertermittelung  abhängt.

                                                        §   25.

            Sind  bei  der  Berechnung  der  Steuer  unbekannte  Ansprüche  der  Masse
oder  an  die  Masse  außer  Berücksichtigung  geblieben,  so  hat)  wenn  sie  später  zur
Verwirklichung  gelangen,  die  der  veränderten  Sachlage  entsprechende  Ausgleichung
durch  Nacherhebung  oder  Erstattung  der  Steuer  zu  erfolgen.


                                Erwerb  von  Vermögen  ohne  die  Nutzung.
                                                         §   26.

         Vermögen,  dessen  Nutzung  einem  andern  als  dem  Steuerpflichtigen  zusteht,
wird  um  den  nach  den  Vorschriften  der  §§  17  ff.  berechneten  Wert  der  Nutzung
geringer  veranlagt.

         Der  Steuerpflichtige  kann  verlangen,  daß  die  Versteuerung  bis  zum  Erlöschen
  des  Nutzungsrechts  ausgesetzt  bleibt.  In  diesem  Falle  findet  die  Vorschrift
  des  Abs.  1  keine  Anwendung.  Das  Erbschaftssteueramt  kann  die  Leistung
einer  Sicherheit  für  die  zu  entrichtende  Erbschaftssteuer  fordern.

Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                               103
        <pb n="674" />
                                                           –  664

          Wenn  im  Falle  des  Abs.  2  das  mit  dem  Nutzungsrechte  belastete  Vermögen
vor  dem  Erlöschen  des  Nutzungsrechts  im  Wege  der  Erbfolge  auf  eine  andere
Person  übergeht,  so  wird  die  Erbschaftssteuer  für  diesen  Übergang  nicht  erhoben,
vielmehr  tritt  die  gleiche  Behandlung  ein,  wie  wenn  derjenige,  dem  das  Vermögen
  zur  Zeit  des  Erlöschens  des  Nutzungsrechts  gehört,  das  Vermögen  unmittelbar
  von  dem  ursprünglichen  Erblasser  erworben  hätte.


                                                               §   27.

       Bei  der  Einsetzung  eines  Nacherben  (§§  2100  ff.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  wird  der  Vorerbe  als  Nießbraucher,  der  Nacherbe  als  Erbe  des  herauszugebenden
  Vermögens  behandelt.

     Ist  die  Einsetzung  des  Nacherben  auf  dasjenige  beschränkt,  was  beim  Tode
des  Vorerben  noch  vorhanden  sein  wird,  so  haben  sowohl  der  letztere  von  dem
vollen  Betrage  des  Erwerbes  als  der  Nacherbe  von  dem  vollen  Betrage  des  an
ihn  herauszugebenden  Vermögens  nach  ihrem  Verhältnisse  zum  Erblasser  die
Steuer  zu  entrichten.  Die  von  dem  Vorerben  entrichtete  Steuer  wird  für  den
Teil  der  Erbschaft,  für  den  der  Nacherbe  steuerpflichtig  ist,  auf  Antrag  insoweit
erstattet,  als  sie  den  Betrag  übersteigt,  den  der  Vorerbe  als  Nießbraucher  geschuldet
  haben  würde.  Diese  Vorschristen  finden  auch  Anwendung,  wenn  der
Vorerbe  zur  freien  Verfügung  berechtigt  ist.

        Dem  Falle  der  Nacherbfolge  steht  der  Fall  des  Nachvermächtnisses  gleich.


                             Berechnung  der  Erbschaftssteuer.
                                                      §  28.

       Die  Erbschaftssteuer  wird  nach  dem  ganzen  Erwerbe  jedes  einzelnen
Beteiligten  für  diesen  besonders  unter  Berücksichtigung  seines  Verhältnisses  zum
Erblasser  berechnet.

      Der  Steuerbetrag  wird  auf  volle  Mark  nach  unten  abgerundet.

                                                          §  29.

         Die  Erbschaftssteuer  wird  von  dem  Betrage  berechnet,  um  welchen  der
Erwerber  durch  den  Anfall  bereichert  worden  ist.

         Die  infolge  des  Anfalls  durch  Vereinigung  von  Recht  und  Verbindlichkeit
oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen  Rechtsverhältnisse  gelten  als  nicht
erloschen.

       Bei  der  Feststellung  des  Wertes  des  Nachlasses  kommen  behufs  der
Berechnung  der  von  einem  Erben  zu  entrichtenden  Erbschaftssteuer  als  Nachlaßverbindlichkeiten
  insbesondere  auch  in  Abzug  die  Kosten  der  Beerdigung  des
Erblassers  einschließlich  der  Kosten  der  landesüblichen,  kirchlichen  und  bürgerlichen
Leichenfeierlichkeiten  und  der  Kosten  eines  angemessenen  Grabdenknals,  die  gericht-
        <pb n="675" />
                                                      —  665  —

lichen  und  außergerichtlichen  Kosten  der  Regelung  des  Nachlasses  und  der  für
die  Masse  geführten  Rechtsstreite.  Die  Erbschaftssteuer  wird  nicht  in  Abzug
gebracht.

                                                 §  30.

         Ist  eine  Zuwendung  unter  einer  Auflage  gemacht,  die  in  Geld  veranschlagt
werden  kann,  so  ist  die  Zuwendung  nur  insoweit  steuerpflichtig,  als  sie  den
Wert  der  Leistung  übersteigt.


                             Haftung  für  die  Erbschaftssteuer.
                                                        §  31.

   Die  Erbschaftssteuer  ist  von  dem  Erwerber,  bei  einer  Zuwendung  der  im
§  12  Abs.  1  Nr.  3  bezeichneten  Art  jedoch  von  dem  mit  der  Zuwendung  Beschwerten
  zu  entrichten.  Im  letzteren  Falle  kann  die  Steuer,  sofern  sich  nicht
aus  der  Anordnung  ein  anderes  ergibt,  auf  die  Zuwendung  angerechnet  werden.
Für  die  Steuer  haftet  die  ganze  steuerpflichtige  Masse;  auf  Verlangen  muß  aus
dieser  in  den  Fällen  der  §§  21  bis  23  Sicherheit  geleistet  werden.

       Neben  dem  Erwerber  oder  dem  mit  der  Zuwendung  Beschwerten  (Abs.  1)
haftet  der  Erbe  in  Höhe  des  Wertes  des  aus  der  Erbschaft  Empfangenen  für
die  Steuer  als  Gesamtschuldner.  Sind  mehrere  Erben  vorhanden,  so  haftet
jeder  in  gleicher  Weise  auch  für  die  von  den  Miterben  zu  entrichtende  Steuer.
Auf  Nachforderungen  erstreckt  sich  diese  Haftung  nicht.

                                                              §  32.

       Gesetzliche  Vertreter  sowie  Bevollmächtigte  der  Steuerpflichtigen,  Testamentsvollstrecker,
  Nachlaßpfleger  und  Verwalter  von  Familienstiftungen  haften  persönlich
  für  die  Steuer,  wenn  sie  die  Erbschaft,  einzelne  Erbteile,  Vermächtnisse,
Schenkungen,  Bezüge  aus  der  Familienstiftung  usw.  vor  der  Berichtigung  oder
Sicherstellung  der  darauf  entfallenden  Erbschaftssteuer  ausantworten  und  die  Beitreibung
  von  den  Steuerpflichtigen  nicht  erfolgen  kann.

            Auf  Nachforderungen  erstreckt  sich  diese  Haftung  nicht.

            Die  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  finden  in  den  Fällen  des  §  6  auf  diejenigen,
  in  deren  Gewahrsam  sich  das  Vermögen  des  Erblassers  befindet,  entsprechende
  Anwendung.

 

                   Zuständigkeit  für  Erbebung  und  Verwaltung  der  Erbschaftssteuer.

                                                                   §  33.

         Für  die  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in
welchem  der  Erblasser  zur  Zeit  seines  Todes  oder,  sofern  der  Erwerb  bei  seinen
Lebzeiten  anfällt,  zur  Zeit  des  Anfalls  an  den  Erwerber  seinen  Wohnsitz  gehabt
hat.  Hatte  der  Erblasser  in  mehreren  Bundesstaaten  einen  Wohnsitz,  so  ist  der

                                                                                                                                       103*
        <pb n="676" />
                                                            —  666  —

Staat  zuständig,  in  welchem  der  Wohnsitz-  liegt,  an  dem  er  sich  zuletzt  aufgehalten
  hat.

         Soweit  die  Steuer  von  einem  Grundstücke  (§  7  Abs.  1,  3)  zu  entrichten
ist,  ist  der  Bundesstaat  zuständig,  in  welchem  sich  das  Grundstück  befindet.

Hatte  der  Erblasser  keinen  Wohnsitz  im  Inlande,  so  ist  im  Falle  des  §  5
Abs.  1  der  Bundesstaat,  welchem  er  angehört  hat,  in  den  Fällen  des  §  6
Abs.  1,  5  der  Bundesstaat,  in  welchem  er  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt
hat,  für  die  Erhebung  der  Steuer  zuständig.  Im  Falle  des  §  6  Abs.  2  ist  für
die  Zuständigkeit  der  Wohnsitz  oder  der  Aufenthalt  des  Erwerbers  maßgebend.

       Bestehen  zwischen  mehreren  Bundesstaaten  Meinungsverschiedenheiten  über
ihre  Zuständigkeit,  so  bestimmt  auf  Anrufen  eines  dieser  Bundesstaaten  der
Bundesrat  den  für  die  Erhebung  der  Steuer  zuständigen  Staat.


                                                           §  34.

         Die  Verwaltung  des  Erbschaftssteuerwesens  wird  durch  die  von  der  Landesregierung
  hierzu  bestimmten  Steuerstellen  (Erbschaftssteuerämter)  geführt.  Diese
unterstehen  anderen,  gleichfalls  von  der  Landesregierung  zu  bestimmenden  Behörden
(Oberbehörden)  und  letztere  der  obersten  Landesfinanzbehörde  


                                                     §  35.

     Die  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  haben  in  Ansehung  der
Verwaltung  der  Erbschaftssteuer  dieselben  Rechte  und  Pflichten,  welche  ihnen  in
Ansehung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern  beigelegt  sind.

     In  denjenigen  Staaten,  in  welchen  die  Geschäfte  der  Oberbehörde  für  die
Erbschaftssteuer  anderen  Behörden  als  den  Zolldirektivbehörden  übertragen  sind,
werden  der  Umfang  und  die  Art  der  Tätigkeit  der  Reichsbevollmächtigten  vom
Reichskanzler  im  Einvernehmen  mit  der  beteiligten  Bundesregierung  geregelt.

·  Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  der  Reichskanzler  die  Wahrnehmung
  der  Geschäfte  der  Reichsbevollmächtigten,  soweit  das  Erbschaftssteuerwesen
  in  Betracht  kommt,  anderen  Beamten  übertragen.


                                        Anmeldung  des  Erwerbes.

                                                          §  36.

      Jeder,  dem  ein  steuerpflichtiger  Enverb  von  Todes  wegen  (§§  1  bis  4)
anfällt,  ist  verpflichtet,  ihn  binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten  oder,  wenn  er
sich  bei  dem  Beginne  der  Frist  im  Ausland  aufhält,  binnen  einer  Frist  von
sechs  Monaten  nach  erlangter  Kenntnis  von  dem  Anfalle  dem  zuständigen  Erbschaftssteueramte
  schriftlich  anzumelden.

         Einer  Anmeldung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Erwerb  auf  einer  von  einem
deutschen  Gericht  oder  einem  deutschen  Notar  eröffneten  Verfügung  von  Todes
wegen  beruht.
        <pb n="677" />
                                                  —  667  —

                             Erbschaftssteuererklärung.

                                                    §  37.

            Auf  Verlangen  des  Erbschaftssteueramts  und  innerhalb  einer  von  diesem
zu  bestimmenden  Frist  hat  der  zur  Anmeldung  eines  Erwerbes  von  Todes  wegen
Verpflichtete  dem  Amte  eine  Erbschaftssteuererklärung  einzureichen.  Die  Frist
muß  mindestens  einen  Monat  betragen.  Die  Erklärung  muß  ein  vollständiges
Verzeichnis  der  zu  der  steuerpflichtigen  Masse  gehörenden  Gegenstände  unter
Angabe  ihres  Wertes  und  der  in  Abzug  zu  bringenden  Verbindlichkeiten  oder
Lasten  sowie  eine  Darlegung  der  für  die  Steuerpflicht  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  enthalten.

      Für  die  Erklärung  kann  ein  besonderes  Muster  vorgeschrieben  werden.

       Die  Erbschaftssteuererklärung  ist  unter  der  Versicherung  zu  erstatten,  daß
die  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.

                                                       §  38.

         Die  in  den  §§  36,  37  bezeichneten  Verpflichtungen  gelten  auch  für
Testamentsvollstrecker,  Nachlaßpfleger  und  gesetzliche  Vertreter  der  Erwerber  in
Ansehung  der  ihrer  Verwaltung  unterliegenden  Gegenstände.  Die  im  §  36
bezeichneten  Fristen  beginnen  für  diese  Personen  nicht  vor  der  Übernahme  der
Verwaltung.

                                                      §  39.

            Sind  mehrere  Personen  zur  Erstattung  der  Anmeldung  verpflichtet,  so
kommt  die  von  einem  Verpflichteten  bewirkte  Anmeldung  auch  den  übrigen  zustatten,
  sofern  der  diesen  angefallene  Erwerb  daraus  erkennbar  ist.

                                                       §  40.

Den  Erbschaftssteuerämtern  sind  seitens  der  nachbenannten  Behörden  und
Beamten  die  folgenden  Mitteilungen  zu  machen:  «
1.  seitens  der  Standesämter
             von  den  eingetretenen  Sterbefällen,

2.  seitens  der  Gerichte
            von  den  ergangenen  Todeserklärungen,

3.  seitens  der  Gerichte  und  Notare
             von  den  von  ihnen  beurkundeten  Schenkungen  und  den  von  ihnen
              eröffneten  Verfügungen  von  Todes  wegen,
4.  seitens  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden
            von  den  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen
              die  Vorschriften  dieses  Gesetzes.
        <pb n="678" />
                                                           —  668  —

                                                           §  41.

          Die  Gerichte  und  die  Notare  haben  den  Erbschaftssteuerämtern  auf  Verlangen
  die  Einsicht  in  die  den  Nachlaß  betreffenden  Verhandlungen  zu  gestatten.

                                                       §  42.

          Jeder,  dem  ein  Erwerb  von  Todes  wegen  anfällt,  ist  zur  Erteilung  der
von  dem  Erbschaftssteueramte  geforderten  Auskunft  über  die  den  Erwerb  betreffenden
  tatsächlichen  Verhältmisse  insoweit  verpflichtet,  als  diese  für  die  Festsetzung
  der  Steuer  von  dem  an  ihn  selbst  oder  an  andere  Beteiligte  gelangenden
Erwerb  erheblich  sind.  Diese  Vorschrift  findet  auf  die  im  §  38  bezeichneten
Personen  entsprechende  Anwendung.

            Auf  Verlangen  müssen  dem  Erbschaftssteueramte  die  sich  auf  den  Erwerb
beziehenden  Urkunden  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

          Das  Erbschaftssteueramt  entscheidet  nach  freier  Überzeugung  darüber,  ob
die  von  dem  Steuerpflichtigen  behaupteten  Schulden  sowie  die  von  ihm  behaupteten
Umstände,  auf  Grund  deren  Abzüge  von  der  Masse  gemacht  oder  Teile  aus  der
Masse  ausgeschieden  werden  sollen,  vorhanden  sind.

            Zur  Befolgung  seiner  Anordnungen  kann  das  Erbschaftssteueramt  die
Verpflichteten  durch  Ordnungsstrafen  anhalten,  auch  kann  das  Amt  die  zur
Erledigung  der  Anordnungen  erforderlichen  Maßregeln  auf  Kosten  der  Säumigen
treffen.  Die  einzelne  Ordnungsstrafe  darf  den  Betrag  von  dreihundert  Mark
nicht  übersteigen.

                                                                     §  43.

         Trägt  das  Erbschaftssteueramt  Bedenken,  die  Wertangabe  (§  37)  als
richtig  anzunehmen,  so  hat  es  hiervon  dem  Steuerpflichtigen  unter  Bezeichnung
der  beanstandeten  Punkte  und  unter  Bestimmung  einer  angemessenen  Frist  zur
Gegenerklärung  Mitteilung  zu  machen.  Erfolgt  innerhalb  der  gesetzten  Frist
keine  Gegenerklärung  oder  führen  die  Verhandlungen  nicht  zu  einer  Einigung,  so
ist  das  Erbschaftssteueramt  befugt,  selbständig  den  Wert  zu  ermitteln  und  danach
die  Steuer  zu  erheben.

        Die  Kosten  der  Wertermittelung  fallen  dem  Steuerpflichtigen  zur  Last,
wenn  der  ermittelte  Wert  den  von  dem  Steuerpflichtigen  angegebenen  Wert  um
mehr  als  ein  Drittel  übersteigt.  Die  etwa  gezahlten  Kosten  werden  erstattet,
wenn  im  Verwaltungsweg  oder  im  Rechtswege  die  Ermäßigung  des  Wertes  auf
einen  Betrag  erfolgt,  bei  dem  die  Verpflichtung  zum  Kostenersatze  nicht  begründet sein würde.
  

 

                                                 Pauschversteuerung.
                                                            §  44.

          Die  oberste  Landesfinanzbehörde  ist  ermächtigt,  auf  Antrag  des  Steuerpflichtigen
  von  der  genauen  Ermittelung  der  Masse  und  der  Vorlegung  eines
        <pb n="679" />
                                                      —  669  —

Verzeichnisses  (§  37)  ganz  oder  zum  Teil  abzusehen  und  einen  Pauschbetrag  für
die  Erbschaftssteuer  anzunehmen,  auch  die  Pauschversteuerung  solcher  Anfälle,
deren  Versteuerung  sonst  noch  ausgesetzt  bleiben  müßte,  zu  gestatten.


                                             Erbschaftssteuerbescheid.
                                                             §  45.

           Ist  die  Erbschaftssteuer  berechnet,  so  erteilt  das  Erbschaftssteueramt  einen
Erbschaftssteuerbescheid,  welcher  den  Betrag  der  steuerpflichtigen  Masse,  die  einzelnen
  Erwerbsanfälle,  das  Verhältnis  der  Erwerber  zum  Erblasser  und  die
Beträge  der  von  ihnen  zu  entrichtenden  Steuer  angibt  und  zugleich  die  Anweisung
zur  Entrichtung  der  Steuer  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  enthält.  Die
Frist  muß  mindestens  einen  Monat  betragen.  Der  Steuerbescheid  muß  die
Punkte  bezeichnen,  in  denen  er  von  der  Steuererklärung  abweicht.

          Die  Verzögerung  der  Auseinandersetzung  der  Erben  darf  die  Entrichtung
der  Steuer  nicht  aufhalten,  soweit  diese  aus  dem  Nachlaß  entnommen  werden  kann.

                                                               §  46.

          Die  Beschwerde  gegen  den  Steuerbescheid  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei
Monaten  bei  dem  Erbschaftssteueramt  anzubringen.  Es  genügt  auch  die  Einlegung
  bei  der  Oberbehörde  (§  34).  Die  Frist  beginnt  mit  der  Zustellung  des
Bescheids.  Uber  die  Beschwerde  entscheidet,  sofern  ihr  nicht  das  Erbschaftssteueramt
  abhilft,  die  Oberbehörde.

          Gegen  die  Entscheidung  der  Oberbehörde  ist  das  Rechtsmittel  der  weiteren
Beschwerde  zulässig.  Die  weitere  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei
Monaten  seit  der  Zustellung  einzulegen.  Sie  kann  bei  der  Oberbehörde,  bei  dem
Erbschaftssteueramt  oder  bei  der  obersten  Landesfinanzbehörde  eingelegt  werden.

           Uber  die  weitere  Beschwerde  entscheidet,  soweit  ihr  nicht  die  Oberbehörde
abhilft,  die  oberste  Landesfinanzbehörde.  «

Verspätete  Beschwerden  sind  zuzulassen,  wenn  die  Steuerbehörde  zu  der
Annahme  gelangt,  daß  der  Beschwerdeführer  ohne  sein  Verschulden  verhindert
war,  die  Frist  einzuhalten.  «

            Der  Steuerbescheid  und  die  auf  Beschwerde  ergehende  Entscheidung  der
Oberbehörde  müssen,  sofern  die  Oberbehörde  der  Beschwerde  nicht  abhilft,  eine
Belehrung  über  das  dagegen  zulässige  Rechtsmittel  enthalten.

Die  Beschwerde  und  die  weitere  Beschwerde  haben  keine  aufschiebende
Wirkung.

                                                        Stundung.

                                                            §  47.

         In  den  Fällen,  in  denen  die  sofortige  Einziehung  der  Steuer  mit  erheblichen
  Härten  für  den  Steuerpflichtigen  verbunden  sein  würde,  ist  die  Steuer,
        <pb n="680" />
                                                      —  670  —

nötigenfalls  gegen  Sicherheitsleistung,  zu  stunden,  auch  die  Entrichtung  in  Teilbeträgen
  zu  gestatten.

           Soweit  der  Erwerb  aus  Grundstücken  besteht,  ist  dem  Steuerpflichtigen,
nötigenfalls  gegen  ausreichende  Sicherung,  nach  Maßgabe  des  von  ihm  zu
stellenden  Antrags  die  Abführung  der  Steuer  in  höchstens  zehn  Jahresteilbeträgen
zu  gestatten)  sofern  nicht  seine  Vermögensverhältnisse  eine  mit  sofortiger  Einziehung
der  Steuer  verbundene  Härte  ausschließen.  Die  Stundungsbewilligung  kann
zurückgenommen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Stundung  wegfallen.
Als  ausreichende  Sicherheitsleistung  gilt  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek
für  die  Steuerforderung  auf  die  bezeichneten  Grundstücke,  sofern  der  Hypothek
andere  Rechte  als  die  zur  Zeit  des  Anfalls  bestehenden  nicht  vorgehen.  Soweit
die  Bestellung  einer  Hypothek  an  einem  Grundstück  in  der  Art  zulässig  ist,  daß
Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  lediglich  im  Wege  der  Zwangsverwaltung
gesucht  werden  muß,  genügt  die  Bestellung  einer  solchen  Hypothek.


                                         Zwangesvollstreckung.
                                                    §    48.

               Wenn  der  Steuerpflichtige  ein  Deutscher  ist,  so  ist  zum  Zwecke  der  Einziehung
  der  Erbschaftssteuer  die  Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine
Zustimmung  nicht  zulässig.


                                                     Strafen.
                                                          §  49.

       Ist  die  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Einreichung  der  Erbschaftssteueranmeldung
oder  Erbschaftssteuererklärung  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  erfüllt,
so  unterliegt  der  Verpflichtete  einer  Geldstrafe  im  zwei-  bis  vierfachen  Betrage
der  Erbschaftssteuer  von  dem  betreffenden  Erwerb  oder,  wenn  der  Betrag  der
Steuer  nicht  ermittelt  werden  kann,  einer  Geldstrafe  bis  zu  20  000  Mark.

     Ist  nach  den  obwaltenden  Umständen  anzunehmen,  daß  die  rechtzeitige
Erfüllung  der  Verpflichtung  nicht  in  der  Absicht,  die  Erbschaftssteuer  zu  hinterziehen,
  unterlassen  worden  ist,  so  tritt  statt  der  im  Abs.  1  vorgesehenen  Strafe
eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  150  Mark  ein.

      Die  gleiche  Ordnungsstrafe  tritt  ein  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen,
die  im  Gesetze  mit  keiner  besonderen  Strafe  bedroht  sind.

        Die  Einziehung  der  Steuer  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.

                                                           §  50.

         Die  Vorschriften  des  §  49  finden  Anwendung  auf  denjenigen,  welcher
wissentlich  zu  einem  steuerpflichtigen  Erwerbe  gehörende  Gegenstände,  zu  deren
        <pb n="681" />
                                                           —  671  —

Angabe  er  verpflichtet  ist,  verschweigt  oder  über  die  Tatsachen,  welche  die  Steuerpflichtigkeit,
  die  Höhe  des  Steuersatzes  oder  des  Steuerbetrags  bestimmen,  wissentlich
  unrichtige  Angaben  macht.

       Eine  Bestrafung  findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  der  Verpflichtete  vor  erfolgter
  Strafanzeige  oder  bevor  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  ist,  aus
freien  Stücken  seine  Angaben  berichtigt.

                                                  Strafverfahren.

                                                         §  51.

        Hinsichtlich  des  Verwaltungsstrafverfahrens,  der  Strafmilderung  und  des
Erlasses  der  Strafe  im  Gnadenwege  sowie  hinsichtlich  der  Strafvollstreckung  und
der  Verjährung  der  Strafverfolgung  kommen,  auch  für  die  von  der  Zollgrenze
ausgeschlossenen  Gebietsteile,  die  sich  auf  die  Zollstrafen  beziehenden  Vorschriften
mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  der  Hauptzollämter  und
Zolldirektivbehörden  die  Erbschaftssteuerämter  und  Oberbehörden  (§  34)  treten.

         Die  festgesetzten  Geldstrafen  fallen  der  Staatskasse  des  Bundesstaats  zu,
von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  getroffen  ist.

                                        Umwandlung  der  Geldstrafen.

                                                           §  52.

         Die  Umwandlung  einer  nicht  beizutreibenden  Geldstrafe  in  eine  Freiheitsstrafe
  findet  nicht  statt.  Auch  ist,  wenn  der  Verurteilte  ein  Deutscher  ist,  die
Zwangsversteigerung  eines  Grundstücks  ohne  seine  Zustimmung  nicht  zulässig.

                                                      Kosten.

                                                        §  53.
   Das  Verfahren  in  Erbschaftssteuerangelegenheiten  ist  kosten-,  gebühren-  und
stempelfrei.  Für  das  Strafverfahren  bewendet  es  bei  den  sonst  geltenden  Vorschriften.


                                 Verjährung  der  Erbschaftssteuer.

                                                           §  54.

         Der  Anspruch  der  Staatskasse  auf  die  Erbschaftssteuer  verjährt  in  zehn
Jahren.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  Anspruch
  auf  die  Steuer  entstanden  ist,  im  Falle  einer  Sicherheitsleistung  für  die
Steuer  jedoch  nicht  vor  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  Sicherheit
erlischt.

Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                 104
        <pb n="682" />
                                                        —  672  —

                                 Schenkungen  unter  Lebenden.
                                                   §  55.

      Schenkungen  unter  Lebenden  unterliegen  der  gleichen  Steuer  wie  der  Erwerb
  von  Todes  wegen  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der  Verhältnisse  des
Erblassers  und  des  Erwerbers  die  Verhältnisse  des  Schenkers  und  des  Beschenkten
berücksichtigt  werden.

         Als  ein  Erwerb  durch  Schenkung  gilt  auch  ein  Erwerb,  der  infolge  der
Vollziehung  der  einer  Schenkung  beigefügten  Auflage  oder  infolge  der  Bewirkung
einer  Leistung,  von  welcher  der  Schenker  eine  Schenkung  abhängig  gemacht  hat,
oder,  sofern  die  Schenkung  der  Genehmigung  einer  Behörde  unterliegt,  infolge
der  Vollziehung  einer  Anordnung  dieser  Behörde  erlangt  wird.

Einer  Schenkung  unter  Lebenden  steht  gleich  das  in  einem  Stiftungsgeschäft
unter  Lebenden  von  dem  Stifter  zugesicherte  und  auf  die  Stiftung  übergegangene
Vermögen.

                                                     §  56.

      Auf  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Steuer  finden,  soweit  nicht  nachstehend
  ein  anderes  bestimmt  ist,  die  Vorschriften  über  die  Erbschaftssteuer  Anwendung.
  .

Eine  Befreiung  von  der  Steuer  tritt  außer  in  den  Fällen  des  §  11,  des
§  12  Abs.  3  und  des  §  13  bei  Schenkungen  an  Bedürftige  zum  Zwecke  ihres
Unterhalts  oder  ihrer  Ausbildung  oder  bei  dem  schenkungsweise  erfolgten  Erlasse
von  Forderungen,  die  durch  Gewährung  von  Mitteln  für  solche  Zwecke  begründet
sind,  sowie  dann  ein,  wenn  durch  die  Schenkung  einer  sittlichen  Pflicht  oder  einer
auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht  entsprochen  wird.  Eine  Befreiung  tritt
ferner  ein  bei  Schenkungen  beweglicher  Sachen  im  Werte  von  nicht  mehr  als
3000  Mark  an  Personen  der  im  §  10  I  bis  III  bezeichneten  Art,  sofern  die
Sachen  dem  persönlichen  Gebrauche  des  Beschenkten  oder  seiner  Familienangehörigen
zu  dienen  bestimmt  sind.  Im  übrigen  wird  die  Steuerpflicht  nicht  dadurch  ausgeschlossen,
  daß  die  Schenkung  zur  Belohnung  oder  unter  einer  Auflage  gemacht
oder  in  die  Form  eines  lästigen  Vertrags  gekleidet  wird.

       Der  Anmeldung  der  Schenkung  (§  36)  bedarf  es  nicht,  wenn  die  Schenkung
gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  ist.

      Die  entrichtete  Steuer  ist  zu  erstatten,  soweit  das  Geschenk  wegen  eines
auf  Gesetz  beruhenden  Rückforderungsrechts  hat  herausgegeben  werden  müssen,
ferner  wenn  die  Herausgabe  nach  Maßgabe  des  §  528  Abs.  1  Satz  2  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  abgewendet  worden  ist  oder  wenn  der  Schenker  die  Erfüllung
des  schenkweise  erteilten  Versprechens  auf  Grund  des  §  519  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  verweigert  hat.
        <pb n="683" />
                                                     –  673  —

                                         Rechtsweg.

                                             §  57.

          In  Ansehung  der  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entrichtenden
Steuern  ist  der  Rechtsweg  zulässig;  über  die  Frage  jedoch,  ob  Stundung  in
Gemäßheit  des  §  47  eintreten  soll,  entscheidet  endgültig  die  Steuerbehörde.  Die
Klage  muß  binnen  einer  Frist  von  sechs  Monaten  erhoben  werden.  Die  Frist
beginnt  mit  der  Zahlung  oder  Stundung  der  Steuer;  kann  jedoch  die  gänzliche
oder  teilweise  Erstattung  der  gezahlten  oder  die  gänzliche  oder  teilweise  Niederschlagung
  der  gestundeten  Steuer  wegen  eines  nachträglich  eingetretenen  Ereignisses
verlangt  werden,  so  beginnt  die  Frist  erst  mit  dem  Eintritte  dieses  Ereignisses.

         Auf  den  Lauf  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Fristen  finden  die  für  die  Verjährung
  geltenden  Vorschriften  der  §§  203,  206,  207  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  entsprechende  Anwendung.

           Für  die  Berechnung  der  Fristen  dieses  Gesetzes  sind  die  Vorschriften  der
Zivilprozeßordnung  maßgebend.

         Zuständig  für  die  im  Abs.  1  vorgesehene  Klage  sind  ohne  Rücksicht  auf
den  Wert  des  Streitgegenstandes  ausschließlich  die  Landgerichte.  Für  die  Revision
sowie  für  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  ist  das
Reichsgericht  zuständig.


                                  Zuschläge  zu  der  Steuer.

                                                    §  58.

       Den  Bundesstaaten  bleibt  überlassen,  für  eigene  Rechnung  Zuschläge  zu
der  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  veranlagten  Steuer  zu  erheben.


                            Besondere  Steuer  von  Abkömmlingen  und  Ehegatten.

                                                                     §  59.
        Den  Bundesstaaten  bleibt  ferner  überlassen,  in  Ansehung  der  nach  §  11
Nr.  4  a  bis  e  von  der  Erbschaftssteuer  befreiten  Personen  für  den  Erwerb  von
Todes  wegen  sowie  für  Schenkungen  unter  Lebenden  Abgaben  zu  erheben,  von
Kindern,  denen  die  rechtliche  Stellung  ehelicher  Kinder  zukommt,  und  eingekindschafteten
  Kindern  sowie  von  Abkömmlingen  solcher  Kinder  jedoch  nur  insoweit,
als  die  gleichen  Abgaben  auch  von  ehelichen  Kindern  erhoben  werden.


                                             Übergangsvorschriften.
                                                           §  60.
Die  Vorschriften  der  Landesgesetze,  welche  die  Erhebung  einer  Abgabe  von
dem  den  Gegenstand  der  Erbschaftssteuer  bildenden  Erwerbe  von  Todes  wegen
        <pb n="684" />
                                                              —  674  —

(§§  1  bis  4)  sowie  von  Schenkungen  unter  Lebenden  (§  55)  oder  den  über  solche
Schenkungen  ausgestellten  Urkunden  betreffen,  treten  insoweit  außer  Kraft,  als
den  Bundesstaaten  nicht  die  Erhebung  besonderer  Abgaben  (§  59)  überlassen  ist.


                                                             §  61.

         Die  Steuerpflicht  für  einen  Erwerb,  der  bereits  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
dieses  Gesetzes  begründet  ist,  bestimmt  sich  nach  den  bisherigen  Gesetzen.


                                                    Schlußvorschrift.
                                                            §  62.
            Die  Ausführungsbestimmungen  zu  diesem  Gesetz  erläßt  der  Bundesrat.











Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="685" />
                                                  —  675  —

                                      Reichs-Gesetzblatt.


                                               Nr.  32.

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Brausteuergesetzes.  S.  675.

 

(Nr.  3249.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Brausteuergesetzes.  Vom  7.  Juni  1906. 


Auf  Grund  des  Artikels  III  des  Gesetzes  wegen  Anderung  des  Brausteuergesetzes
—  Anlage  1  zum  Gesetze  vom  3.  Juni  1906,  betreffend  die  Ordnung  des  Reichshaushalts
  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld  (Reichs-Gesetzbl.  S.  620)  —  wird
die  Fassung  des  Brausteuergesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

            Norderney,  den  7.  Juni  1906.

                               Der  Reichskanzler.
                              Fürst  von  Bülow.


                                       Brausteuergesetz.

                                      Vom  3.  Juni  1906.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

                             von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  für  das  innerhalb  der  Zollinie  liegende  Gebiet  des  Deutschen
Reichs,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg,  des
Großherzogtums  Baden,  Elsaß-Lothringens,  des  Großherzoglich  Sachsischen
Reichs.-  Gesetzbl.  1906.                                                                                        105
             Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juni  1906.
        <pb n="686" />
        Bierbereitung.

Gegenstand  der
Brausteuer.

Herstellung

bierähnlicher  Getränke;

Handel  mit  Bierextrakten
  und  dergleichen.



Besteuerung  der
Essigbrauereien.

Steuerpflichtiges
Gewicht.

                                                        —  676  —

Vordergerichts  Ostheim  und  des  Herzoglich  Sachsen-Coburg-  und  Gothaischen  Amtes
Königsberg,  was  folgt:
                                                             §   1.

          Zur  Bereitung  von  untergärigem  Biere  darf  nur  Gerstenmalz,  Hopfen,
Hefe  und  Wasser  verwendet  werden.  Die  Bereitung  von  obergärigem  Biere
unterliegt  derselben  Vorschrift,  es  ist  jedoch  hierbei  auch  die  Verwendung  von
anderem  Malze  und  von  technisch  reinem  Rohr-,  Rüben-  oder  Invertzucker,  sowie
von  Stärkezucker  und  aus  Zucker  der  bezeichneten  Art  hergestellten  Farbmitteln
zulässig.

          Für  die  Bereitung  besonderer  Biere  sowie  von  Bier,  das  nachweislich  zur
Ausfuhr  bestimmt  ist,  können  Abweichungen  von  der  Vorschrift  im  Abs.  1  gestattet
  werden.

         Die  Vorschrift  im  Abs.  1  findet  keine  Anwendung  auf  die  steuerfreie  Haustrunkbereitung
  (§  9).

                                                            §  2.

      Die  Brausteuer  wird  von  dem  zur  Bierbereitung  verwendeten  Malze  und
Zucker  erhoben.  Unter  Malz  wird  alles  künstlich  zum  Keimen  gebrachte  Getreide
verstanden.  Der  dem  obergärigen  Biere  nach  Abschluß  des  Brauverfahrens  und
außerhalb  der  Braustätte  zugesetzte  Zucker  unterliegt  nicht  der  Brausteuer.  Der
Bundesrat  ist  befugt,  den  Zucker  von  der  Brausteuer  gänzlich  frei  zu  lassen.

         Als  Zucker  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  im  §  1  Abs.  1  bezeichneten
Zuckerstoffe  einschließlich  der  daraus  hergestellten  Farbmittel  zu  verstehen.

                                                             §  3.

         Die  Brausteuer  kann  auch  von  dem  zur  Bereitung  bierähnlicher  Getränke
verwendeten  Malze  und  Zucker  erhoben  werden.  Die  Herstellung  solcher  Getränke
kann  unter  Steueraufsicht  gestellt,  auch  kann  die  Verwendung  von  anderen  Malzersatzstoffen
  als  Zucker  verboten  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  trifft  der
Bundesrat.

          Andere  als  die  am  Schlusse  des  §  1  Abs.  1  bezeichneten,  zur  Herstellung
von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken  bestimmten  Zubereitungen  (Bierertrakte  und
dergleichen)  dürfen  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

                                                             §  4.

      Ist  mit  der  steuerpflichtigen  Bereitung  von  Bier  zugleich  eine  Essigbereitung
verbunden  oder  wird  Essig  aus  den  im  §  2  genannten  Stoffen  in  eigens  dazu
bestimmten  Anlagen  zum  Verkauf  oder  zu  gewerblichen  Zwecken  bereitet,  so  muß
die  Brausteuer  auch  von  den  zur  Essigbereitung  verwendeten  Stoffen  entrichtet
werden.

                                                          §  5.

Die  Versteuerung  der  im  §  2  genannten  Stoffe  erfolgt  nach  dem  Reingewicht;
  ein  Ubergewicht  an  der  für  ein  Gebräu  bestimmten  Gesamtmenge,  von
dem  die  Steuer  weniger  als  5  Pfennig  beträgt,  bleibt  dabei  außer  Betracht.
        <pb n="687" />
                                                     —  677  —

         Bei  der  Feststellung  des  für  die  Höhe  der  Steuer  (§  6)  maßgebenden  Gesamtgewichts
  der  verwendeten  steuerpflichtigen  Braustoffe  ist  ein  Doppelzentner
Zucker  gleich  zwei  Doppelzentnern  Malz  zu  rechnen.

                                                    §  6.

          Die  Steuer  beträgt  für  jeden  Doppelzentner  des  nach  § 5  Abs.  2  berechneten

  Gesamtgewichts  der  in  einem  Brauereibetrieb  innerhalb  eines  Rechnungsjahrs
  steuerpflichtig  gewordenen  Braustoffe

von  den  ersten  250  Doppelzentnern  .  ..  .  .  ..  4,00    Mark,
von  den  folgenden  20  .  .  ..  4,50

--  -  500  -............  5,00---
  -  1000  -............  5,50---
  -  1000  -............  6,00---
  -  1000  -............  6,50---
  ´´-  -  1000  —  ...........  7,00    -
1000  -............  8,00---
  -  1000  -............  9,00-von dem Reste................................
  10,00-.

Mehrere in einer Handbefindliche Brauereien werden im Sinne des Abs. 1
als  ein  Brauereibetrieb  angesehen,  wenn  sie  ein  wirtschaftlich  zusammengehöriges
Unternehmen  bilden  oder  wenn  sie  innerhalb  derselben  Gemeinde  oder  nicht  weiter
als  10  Kilometer  voneinander  entfernt  liegen.

Wird  eine  Braustätte  von  mehreren  für  eigene  Rechnung  brauenden  Personen
  gemeinsam  benutzt,  so  ist  für  die  Höhe  des  Steuersatzes  nicht  die  in  der
Brauerei  insgesamt  verbrauchte  Menge  an  Braustoffen,  sondern  die  Menge  entscheidend,
  die  jede  einzelne  dieser  Personen  zur  Bierbereitung  verwendet.

                                                               §  7.

            Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  derjenige  verpflichtet,  der  die  Verwendung
steuerpflichtiger  Braustoffe  (§  2)  zur  Bierbereitung  für  seine  Rechnung  vornimmt?
oder  vornehmen  läßt.

Die  Steuerpflicht  tritt  ein,  sobald  die  Absicht  der  Verwendung  der  Braustoffe
  zur  Bierbereitung  der  Hebestelle  angezeigt  wird  oder  hätte  angezeigt  werden
sollen  (§  21)  oder,  im  Falle  des  §  27,  sobald  das  Malz  auf  die  Malzsteuermühle
  gebracht  wird.

                                                             §  8.

           Die  Steuer  für  die  in  einem  Monate  verwendeten  Braustoffe  wird  am
letzten  Tage  dieses  Monats  fällig  und  ist  spätestens  am  siebenten  Tage  des  nächstfolgenden
  Monats  bei  der  Hebestelle  einzuzahlen.  Wird  die  Zahlungsfrist  wiederholt
  versäumt  oder  liegen  Gründe  vor,  die  den  Eingang  der  Steuer  gefährdet
erscheinen  lassen,  so  kann  die  Steuerbehörde  die  Vorausbezahlung  oder  Sicherstellung
  der  Steuer  fordern.

                                                                                                                                      105*

Erhebungssätze  der
Brausteuer.

Person  des  Steuerpflichtigen;

  Zeitpunkt

des  Eintritts  der
Steuerpflicht.

Fälligkeit,  Einzahlung
und  Stundung  der
Brausteuer,  Unzulässigkeit
  von  Nebenerhebungen.
        <pb n="688" />
        Steuerbefreiung  des
Haustrunkes.

Vergütung  der  Steuer

bei  der  Ausfuhr  aus

dem  Geltungsbereiche
des  Gesetzes.

Erlaß  oder  Erstattung
der  Steuer.

                                                             —  678  —

      Gegen  Sicherheitsbestellung  ist  die  Steuer  für  eine  Frist  von  drei  Monaten
zu  stunden.

         Nebengebühren,  insbesondere  für  Quittungen  und  Bescheinigungen  der
Steuerbehörden,  werden  nicht  erhoben.

                                                                §  9.

          Die  Bereitung  von  Bier  als  Haustrunk  ohne  besondere  Brauanlagen  ist  von
der  Steuerentrichtung  frei,  wenn  die  Bereitung  lediglich  zum  eigenen  Bedarf  in
einem  Haushalte  von  nicht  mehr  als  10  Personen  über  14  Jahre  geschieht.

            Wer  von  dieser  Bewilligung  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  der  Steuerbehörde
  zuvor  anmelden  und  darüber  einen  Anmeldeschein  sich  erteilen  lassen.

        Ein  jedes  Ablassen  des  Haustrunkes  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige
Personen  gegen  Entgelt  ist  untersagt.

           Im  Falle  einer  wiederholten  Verletzung  der  vorstehend  an  die  Bewilligung
der  Steuerfreiheit  geknüpften  Bedingungen  kann  dem  Schuldigen  die  Befugnis
zur  steuerfreien  Haustrunkbereitung  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde  auf
bestimmte  Zeit  oder  für  immer  entzogen  werden.

           Bierverkäufer  haben  auf  die  Bewilligung  des  steuerfreien  Haustrunkes
keinen  Anspruch.

                                                                 §  10.

       Bei  der  Ausfuhr  von  Bier  aus  dem  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  wird
eine  Vergütung  der  Brausteuer  unter  den  vom  Bundesrate  festzusetzenden  und
bekannt  zu  machenden  Bedingungen  und  Maßgaben  gewährt.

                                                                 §  11.
       Ein  Erlaß  oder  eine  Erstattung  der  Brausteuer  darf,  abgesehen  von  dem

Falle  des  §  10,  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde  dann  gewährt  werden,
wenn  erwiesen  ist,  daß

1.  entweder  die  zur  Einmaischung  bestimmten  Braustoffe  vor  der  beab-      sichtigten
  Verwendung  durch  Zufall  vernichtet  oder  derart  beschädigt
       worden  sind,  daß  ihre  Verwendung  zur  Bierbereitung  nicht  möglich
       erscheint,  oder

2.  sonst  aus  Anlaß  unvorhergesehener  Hindernisse  die  angemeldete  Bier-       bereitung
  nicht  hat  stattfinden  können,

       und  wenn  der  Anspruch  auf  Erlaß  oder  Erstattung  innerhalb  einer  Frist  von
3  Tagen  nach  der  angemeldeten  Einmaischungszeit  (§  20)  bei  der  Hebestelle
ängemeldet  ist.

            Wird  die  Brausteuer  in  der  Form  der  Vermahlungssteuer  entrichtet  (§  27)
so  darf  der  Erlaß  oder  die  Erstattung  nur  in  dem  unter  1  erwähnten  Falle  und
nur  dann  gewährt  werden,  wenn  der  Anspruch  innerhalb  einer  Frist  von  3  Tagen
nach  der  geschehenen  Vernichtung  oder  Beschädigung  der  Hebestelle  angezeigt  ist.
        <pb n="689" />
                                                      —  679  —

         Ein  Erlaß  oder  eine  Erstattung  der  Brausteuer  kann  ferner  gewährt  werden,
wenn  die  Vernichtung  eines  ganzen  Gebräus  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde
erfolgt;  einem  hierauf  gerichteten  Antrage  des  Brauers  muß  entsprochen  werden.

                                                       §  12.

         Alle  Forderungen  und  Nachforderungen  von  Brausteuer,  desgleichen  die
Ansprüche  auf  Ersatz  wegen  zu  viel  oder  zur  Ungebühr  entrichteter  Steuer  verjähren
  innerhalb  Jahresfrist,  von  dem  Tage  des  Eintritts  der  Zahlungsverpflichtung
  oder  der  Zahlung  an  gerechnet.

          Auf  den  Rückgriff  des  Staates  gegen  die  Steuerbeamten  und  auf  die
Nachforderung  hinterzogener  Brausteuer  findet  diese  Verjährungsfrist  keine  Anwendung.


                                                     §  13.

          Wer,  ohne  von  der  Steuer  befreit  zu  sein,  brauen  will,  hat  der  Steuerhebestelle,
  insoweit  dies  nicht  bereits  auf  Grund  der  bieherigen  gesetzlichen  Vorschriften
  geschehen  ist,  mindestens  8  Tage  vor  Anfang  des  Betriebs  eine  Nachweisung
  nach  einem  besonders  vorzuschreibenden  Muster  in  doppelter  Ausfertigung
einzureichen,  in  der  die  Räume  zur  Aufstellung  der  Geräte  und  zum  Betriebe
der  Brauerei,  einschließlich  der  Gärungsräume,  die  Maisch-,  Koch-,  Kühl-  und
Gärgefäße  und  der  in  Litern  ausgedrückte  Raumgehalt  jedes  einzelnen  dieser  Gefäße,
  soweit  ihre  Beschaffenheit  dies  gestattet,  genau  und  vollständig  angegeben
sein  müssen.

          Ferner  hat  der  Brauer,  wenn  neue  Betriebsraume  eingerichtet  oder  Gefäße
der  vorerwähnten  Art  angeschafft  oder  die  vorhandenen  abgeschafft,  geändert  oder
in  einen  anderen  Raum  gebracht  werden,  innerhalb  der  nächstfolgenden  3  Tage
Anzeige  zu  machen.

            Zu  dieser  Anmeldung  sind  jedoch  alle  diejenigen  nicht  verpflichtet,  die  nur
für  den  ausschließlichen  Bedarf  des  eigenen  Haushalts  ohne  besondere  Brauanlage
Bier  bereiten.

                                                    §  14.

          Inhaber  von  Brauereien,  sowie  Personen,  die  Braupfannen  verfertigen
oder  Handel  damit  treiben,  dürfen  die  Pfannen  nicht  aus  ihren  Händen  geben,
bevor  sie  es  der  Steuerhebestelle  ihres  Wohnorts  angezeigt  und  von  dieser  eine
Bescheinigung  darüber  erhalten  haben.

                                                   §  15.

        Die  nach  §  13  anzumeldenden  Gefäße  werden  nach  Bestimmung  der  Steuerbehörde
  mit  fortlaufenden  Zahlen  und,  soweit  tunlich,  mit  einer  amtlichen  Bezeichnung
  versehen.  Auch  kann  die  Steuerbehörde  eine  Vermessung  der  Maisch-,
Koch-  und  Kühlgefäße  sowie  der  Bier-Sammel-  (sogenannten  Stell-  und  dergleichen)
  bottiche  anordnen.  Der  Brauereibesitzer  hat  den  Raumgehalt  und  die

Verjährung  der
Abgabe.

Anzeige  der  Brauerei.
Räume  und  Gefäße.

Vermessung,
Bezeichnung  und  Verschluß
  der  Gefäße.
        <pb n="690" />
        Erforbernis  einer
Wage.

Aufbewahrung  der
Vorräte  an  Braustoffen.



Buchführung  über
den  zur  Bierbereitung
bestimmten  Zucker.

                                                —  680  —

Nummer  an  diesen  Gefäßen  deutlich  bezeichnen  und  diese  Bezeichnung  gehörig
erhalten  zu  lassen.

Für  die  Zeit,  in  der  die  Brauereigeräte  nicht  im  Betriebe  sein  dürfen,
können  die  Geräte,  auch  nach  Umständen  die  Zugänge  zur  Braukesselfeuerung,
an  Ort  und  Stelle  unter  amtlichen  Verschluß  gesetzt  werden.

                                                        §  16.

         Jede  Brauerei  soll  mit  einer  geeichten  Wage  und  den  erforderlichen  geeichten
Gewichten  versehen  sein.  Die  Wage  muß  geeignet  sein,  die  einzelnen  Maischposten,
wenn  diese  das  Gewicht  von  2,5  Doppelzentner  nicht  erreichen,  auf  einmal,  sonst
aber  mindestens  2  Doppelzentner  zusammen  zu  verwiegen.

Bis  diesem  Erfordernisse  genügt  ist,  kann  der  Betrieb  der  Brauerei  untersagt
werden.

         Der  Aufstellungsort  der  Wage  wird  im  Einvernehmen  mit  der  Steuerbehörde
  bestimmt.

                                                       §  17.

          Jeder  Brauer  ist  verbunden,  Vorräte  an  Malzschrot  und  Zucker,  soweit
sie  nach  dem  Ermessen  der  Steuerbehörde  den  Bedarf  des  eigenen  Haushalts
übersteigen,  nur  an  bestimmten,  ein  für  allemal  vorher  anzuzeigenden  geeigneten
Orten  aufzubewahren.

          Zucker  darf  nur  in  Räumen,  die  von  der  Braustätte  gänzlich  getrennt
sind,  aufbewahrt  werden.

         Der  Vorrat  an  Malzschrot  darf,  sobald  Braueinmaischungen  angemeldet
sind  (§  20),  die  längstens  für  den  folgenden  Tag  angemeldete  Menge  nicht
übersteigen.

            Will  der  Brauer  Vorräte  von  Zucker  halten,  die  nicht  zur  Bierbereitung
bestimmt  sind,  so  muß  er  sie  getrennt  von  den  zur  Bierbereitung  bestimmten
Vorräten  in  anderen,  ein  für  allemal  anzuzeigenden  Räumen  aufbewahren,  auch
sich  den  nach  Bedürfnis  von  der  Steuerbehörde  zu  treffenden  Anordnungen  wegen
der  Buchführung  über  solche  Vorräte  und  wegen  des  Verschlusses,  insbesondere
zur  Zeit  des  Brauens,  unterwerfen.

         Die  Aufbewahrungsorte  stehen  ohne  Ausnahme  unter  Aufsicht  der  Steuerbehörde.


                                                  §  18.

1.  Uber  den  zur  Bierbereitung  bestimmten  Vorrat  von  Zucker  hat  der
Brauer  nach  näherer  Anleitung  der  Steuerbehörde  ein  von  der  letzteren  geliefertes
Buch  zu  führen,  in  das  jeder  Zugang  sofort  bei  der  Einbringung  unter  Angabe
der  bezogenen  Gattung  und  Menge,  der  Zahl  der  Packstücke  und  der  Verpackungsart,
  des  Bezugsorts,  des  Namens  (der  Handelsfirma)  des  Verkäufers,  des  Tages
und  der  Stunde  der  Aufnahme,  jeder  Abgang  aber  sogleich  bei  Ablassung  der
zur  Versteuerung  angemeldeten  Menge  in  die  Braustätte  (§  24)  unter  Angabe
        <pb n="691" />
                                                   —  681  —

der  Gattung  und  Menge  sowie  des  Tages  und  der  Stunde  der  Herausnahme
einzutragen  ist.

            Jeder  Zugang  muß  mit  über  den  Bezug  lautenden  Versendungspapieren
(Fakturen,  Frachtbriefen  usw.)  belegt  sein.

2.  Die  Entnahme  von  Zucker  aus  dem  Aufbewahrungsraume  zu  anderen
Zwecken,  als  zur  Verwendung  in  der  Brauerei,  ist  nur  in  Ausnabmefällen  nach
vorher  besonders  einzuholender  Genehmigung  der  Steuerbehörde  zulässig.

3.  Der  Brauer  hat  das  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  zu  1  zu
führende  Buch  den  Steuerbeamten  jederzeit  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen,
auch  Rechnungsabschlüsse  des  Buches  und  amtliche  Bestandsaufnahmen  des  Vorrats
  sich  gefallen  zu  lassen.

            Ein  hierbei  gegen  den  buchmäßigen  Sollbestand  ermittelter  Minderbefund
soll  als  in  der  Brauerei  verwendet  angesehen  und,  wenn  er  zwei  vom  Hundert
des  Sollbestandes  übersteigt,  nachversteuert,  ein  Mehrbefund  aber  dem  Buchbestande
  zugeschrieben  werden.

                                                   §   19.

           Bei  dem  gemeinschaftlichen  Betriebe  der  Brauerei  und  Brennerei  darf  für
die  letztere,  falls  nicht  die  von  der  Brauerei  zu  entrichtende  Steuer  in  einer  Abfindungssumme
  gezahlt  wird  (§  32),  reines  Malzschrot  nicht  verwendet,  das  zur
Brennerei  bestimmte  Malz  muß  vielmehr  vor  dem  Schroten  auf  der  Mühle
wenigstens  zum  vierten  Teile  mit  ungemalztem  Roggen  vermischt  werden.  Wird
neben  der  Brauerei  Branntwein  aus  Kartoffeln  gebrannt,  so  ist  zu  letzterem
Zwecke  der  Gebrauch  von  reinem  Malzschrote  zwar  gestattet,  dieses  muß  jedoch
besonders  angemeldet  und  aufbewahrt  werden  und  steht  unter  der  Aufsicht  der
Steuerbehörde.

                                                  §  20.

           Wer,  abgesehen  von  den  in  den  (§§  9  und  32  gedachten  Fällen,  brauen
will,  ist  verpflichtet,  der  Steuerhebestelle  schriftlich  anzuzeigen,  welche  Gattung
und  Menge  der  im  § 2  genannten  Stoffe  er  zu  jedem  Gebräu  nehmen,  an
welchem  Tage  und  zu  welcher  Stunde  er  einmaischen  wird  und  wieviel  Bier  er
aus  den  angegebenen  Braustoffen  ziehen  will.  Es  steht  dem  Steuerpflichtigen
frei,  diese  Anzeige,  so  oft  er  braut,  zu  machen,  oder  im  voraus  für  einen  bestimmten
  Zeitraum.

                                                    §  21.

          Die  Anmeldung  (§  20)  muß,  wenn  vormittags  gemaischt  werden  soll,
spätestens  am  Nachmittage  des  vorhergehenden  Tages,  und  wenn  nachmittags
gemaischt  werden  soll,  spätestens  am  Vormittage  desselben  Tages  drei  Stunden
vorher,  in  beiden  Fällen  auch  während  der  Dienststunden  (§  36)  erfolgen.  Abänderungen
  dieser  Anmeldungen  sind  nur  innerhalb  der  für  die  letzteren  selbst
vorstehend  festgesetzten  Frist  zulässig.

Vorschriften  für  den
gemeinschaftlichen
Betrieb  der  Brauerei
und  Brennerei.

Brauanzeige.

Zeit  der  Anmeldung
und  Berichtigung  der
letzteren.
        <pb n="692" />
        Erklärung  über  die
Verwendung  von
Zucker.

Zeit  der
Einmaischungen.

Erwarten
der  Steuerbeamten.

                                                    —  682  —

                                                       §   22.

       Wer  Zucker  zum  Brauen  verwenden  will,  hat  hierüber,  abgesehen  von
den  Anmeldungen  für  die  einzelnen  Gebräue  (§  20),  mindestens  drei  Tage  vor
der  ersten  derartigen  Einmaischung  der  Steuerhebestelle  eine  schriftliche  Erklärung
in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.  In  der  Erklärung  ist  die  Art  und
Weise  der  beabsichtigten  Verwendung,  insbesondere  bei  welchem  Abschnitte  der
Bierbereitung  sie  jedesmal  erfolgen  soll,  und  der  Raum  für  die  Aufbewahrung
des  Vorrats  (§  17  Abs.  4)  näher  zu  beschreiben.  Bei  dem  Betrieb  ist  diese  Erklärung
  genau  zu  befolgen.  Später  beabsichtigte  dauernde  Anderungen  sind
innerhalb  gleicher  Frist  vorher  schriftlich  anzuzeigen.  Soll  von  dem  Inhalte  der
Erklärung,  von  der  die  eine  Ausfertigung  demnächst  in  der  Brauerei  zur  Einsicht
der  Steuerbeamten  ausliegen  muß,  nur  für  einzelne  bestimmte  Einmaischungen
abgewichen  werden,  so  genügt  es,  solches  in  der  nach  §  20  abzugebenden  Brauanzeige
  anzumelden.

          Die  Verwendung  von  Zucker  darf  in  der  Regel  nur  innerhalb  der  Zeit
vom  Beginne  der  Einmaischung  bis  zur  Beendigung  des  Kochens  der  Bierwürze
stattfinden.  Ausnahmen  hiervon  sind  nur  unter  den  von  der  Direktivbehörde
anzuordnenden  Maßnahmen  zulässig.

                                                              §  23.

             Die  Einmaischungen  dürfen  nur  an  den  Wochentagen  geschehen,  und  zwar
in  den  Monaten  vom  Oktober  bis  einschließlich  März  von  morgens  6  bis  abends
10  Uhr,  in  den  übrigen  Monaten  aber  von  morgens  4  bis  abends  10  Uhr.

Ausnahmen  hiervon  können  nach  Bedürfnis  bewilligt  und  dürfen  bei  ununterbrochenem
  Betriebe  nicht  versagt  werden.

         Als  Schluß  der  Einmaischung  gilt  der  Zeitpunkt,  an  dem  mit  dem  Ablassen
  der  Würze  zum  Zwecke  des  Kochens  begonnen  wird.

                                                           §   24.

          Der  Brauer  ist  verpflichtet,  die  Ankunft  eines  Steuerbeamten  zur  angezeigten
  Stunde  des  Einmaischens  (§  20)  abzuwarten.

            Findet  sich  der  Beamte  ein,  so  müssen  alsdann  sogleich  in  dessen  Gegenwart
  die  Braustoffe  abgewogen  und  es  muß  mit  der  Einmaischung  begonnen
werden;  der  Brauer  darf  die  Einmaischung  erst,  nachdem  eine  halbe  Stunde
gewartet  worden  ist,  ohne  Gegenwart  des  Beamten  vornehmen.

         Sind  Braustoffe  für  mehrere  angemeldete  Einmaischungen  (§  20)  am  Aufbewahrungsorte
  vorhanden,  so  kann  der  Steuerbeamte  die  Verwiegung  der  für
die  späteren  Beschickungen  bestimmten  Vorräte  bis  zur  Stunde  ihrer  Eimmaischung
aussetzen  und  diese  Vorräte  selbst  an  dem  angemeldeten  Aufbewahrungsort  unter
amtlichen  Verschluß  nehmen.

        Zucker  darf  nicht  früher  als  mit  Beginn  desjenigen  Abschnitts  der  Bierbereitung,
  bei  dem  er  nach  der  Erklärung  (§  22)  Verwendung  finden  soll,  und
        <pb n="693" />
                                                     —  683  —

nicht  in  größerer,  als  der  für  das  betreffende  Gebräu  angemeldeten  Menge  in
die  Braustätte  eingebracht  werden.

                                                 §  25.

            In  der  Regel  soll  die  ganze  Beschickung  auf  einmal  eingemaischt  werden,
so  daß  keine  Nachmaischung  stattfinden  darf.

Wird  aber  eine  Brauerei  regelmäßig  mit  Nachmaischen  betrieben,  so  muß
ein-  für  allemal  angezeigt  werden,  in  wieviel  Abteilungen  und  mit  welchem  Gewichte
  für  jede  Beschickung  gemaischt  werden  soll.

                                                 §   26.
 Die  Inhaber
1.  der  am  1.  April  1906  bestehenden  Brauereien,  in  denen
a)  der  Verbrauch  an  Malz  und  Malzersatzstoffen  in  den  Rechnungs-      jahren
  1904  und  1905  unter  Zugrundelegung  der  Steuersätze
      des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1872  den  Steuerwert  von  8000  Mark
      überstiegen  hat,  oder
b)  das  Gesamtgewicht  (§  5  Abs.  2)  der  steuerpflichtigen  Braustoffe
       in  einem  späteren  Jahre  2000  Doppelzentner  übersteigt,
2.  der  nach  dem  1.  April  1906  errichteten  Brauereien,  in  denen  das
      Gesamtgewicht  der  in  einem  Jahre  steuerpflichtig  werdenden  Braustoffe
      500  Doppelzentner  übersteigt,

sind  verpflichtet,  in  ihrer  Brauerei  selbst  oder  doch  in  räumlicher  Verbindung  mit
ihr  eigene  Mühlenwerke  oder  Malzquetschen  (Malzsteuermühlen)  mit  selbsttätiger
Verwiegungsvorrichtung  zu  halten  und  ausschließlich  zum  Schroten  des  in  ihrer
Brauerei  zur  Bierbereitung  bestimmten  Malzes  zu  benutzen.

           Die  Verpflichtung  entsteht  für  die  Inhaber  der  Brauereien  zu  1 a  am
1.  April  1908,  für  die  Inhaber  der  Brauereien  zu  1b  und  2  am  1.  Oktober
nach  Ablauf  desjenigen  Rechnungsjahrs,  in  dem  das  Gesamtgewicht  der  steuerpflichtigen
  Braustoffe  zuerst  2000  oder  500  Doppelzentner  übersteigt.

         Wenn  und  solange  die  Brauer  in  Erfüllung  der  Verpflichtung  säumig  sind,
kann  ihnen  die  Bierbereitung  untersagt  werden.

       Die  Verpflichtung  geht  im  Falle  eines  Wechsels  im  Besitze  der  Brauerei
auf  den  neuen  Inhaber  über  und  erlischt  nicht  durch  spätere  Verminderung  des
Verbrauchs  an  Braustoffen.

      Aufstellungsort  und  Einrichtung  der  Malzsteuermühlen  und  der  selbsttätigen
Verwiegungsvorrichtungen  unterliegen  der  Genehmigung  der  Steuerbehörde.

      Die  Verwiegungsvorrichtungen  müssen  mit  den  Malzsteuermühlen  in  feste
Verbindung  gebracht  und  beide  so  eingerichtet  sein,  daß  nach  Anlegung  des
steueramtlichen  Verschlusses  ohne  Anwendung  erkennbarer  Gewalt  Malz  nur  zum
Mahlwerke  gelangen  kann,  nachdem  es  die  Verwiegungsvorrichtung  durchlaufen  hat.

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                                    106

Nachmeischen.

Vermahlungssteuer:

a)  Verpflichtung  zum
Halten  von  Malzsteuermühlen
  mit
selbsttätigen  Verwiegungsvorrich-

  deren  Auf.
stellung  und  Einrichtung.
        <pb n="694" />
                                                        –  684

                                                  §   27
b)  Entrichtung  der  Die  im  §  26  bezeichneten  Brauer  haben  die  Brausteuer  für  das  zur  Bier-
  bereitung  bestimmte  Malz  nach  dem  Gewichte  des  auf  die  Malzsteuermühle  

gebrachten  noch  ungeschroteten  Malzes  zu  entrichten  (Vermahlungssteuer).  Sie
sind  in  bezug  auf  das  auf  ihrer  Malzsteuermühle  geschrotete  Malz  von  den  in
den  §§  17  Abs.  3,  20,  21,  23,  24  und  25  ausgesprochenen  Beschränkungen
hinsichtlich  der  Aufbewahrung  der  Vorräte  an  Malzschrot,  der  Anmeldung  jeder
Einmaischung,  der  Zeit  der  Einmaischung  usw.  und  des  Nachmaischens  befreit.

         Für  den  verwendeten  Zucker  ist  die  Steuer  neben  der  Vermahlungssteuer
zu  entrichten.  Auch  unterliegt  der  Zucker  den  für  ihn  in  diesem  Gesetz  allgemein
vorgeschriebenen  Aufsichtsmaßnahmen.

         Für  die  Feststellung  des  Gewichts  des  auf  die  Malzsteuermühle  gebrachten
Malzes  ist,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  §  29,  die  Anzeige  der  selbsttätigen
Verwiegungsvorrichtung  maßgebend.

                                                     §   28.

c)  Pflichten  der  Brauer,  welche  die  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  entrichten,  dürfen 
  zur  Bierbereitung  nur  Malz  verwenden,  das  auf  der  eigenen  Malzsteuermühle
richten.  geschrotet  worden  ist.  Die  Benutzung  der  Malzsteuermühle  durch  andere  oder

das  Ablassen  von  geschrotetem  Malze  an  andere  ist  nur  mit  Genehmigung  der
Steuerbehörde  statthaft.

      Besitzt  der  Brauer  außer  der  von  der  Steuerbehörde  zum  Schroten  des
Braumalzes  genehmigten  Malzsteuermühle  noch  andere,  für  sonstige  Zwecke  bestimmte,
  zum  Schroten  von  Malz  geeignete  Vorrichtungen  (Futterschrotmühlen  usw.)
oder  will  er  sich  solche  beschaffen,  so  hat  er  hiervon  der  Steuerbehörde  Anzeige
zu  erstatten  und  sich  den  für  die  Benutzung  dieser  Vorrichtungen  etwa  angeordneten
  Maßnahmen  zu  unterwerfen.

                                                      §  29.

            Von  Beschädigungen  der  Malzsteuermühle  oder  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung,
  welche  die  Benutzung  unterbrechen  oder  die  Sicherheit
mindern,  von  Unregelmäßigkeiten  in  der  Tätigkeit  der  Verwiegungsvorrichtung
sowie  von  Verletzungen  des  amtlichen  Verschlusses  haben  die  Brauer  ohne  Verzug
  und  jedenfalls  vor  Ablauf  von  24  Stunden  der  Hebestelle  Meldung  zu
machen.  Wenn  der  amtliche  Verschluß  verletzt  oder  sonst  die  Sicherbeit  gefährdet
ist,  desgleichen  wenn  die  Verwiegungsvorrichtung  die  Tätigkeit  versagt  oder  unregelmäßig
  ausübt,  darf  der  Brauer  bis  zum  Eintreffen  eines  Steuerbeamten
nur  unter  Zuziehung  eines  glaubwürdigen  Zeugen  Malz  auf  der  Malzsteuermühle
schroten.  Das  Gewicht  des  geschroteten  Malzes  ist  in  diesem  Falle  unter  Mitwirkung
  des  zugezogenen  Zeugen  besonders  festzustellen  und  im  Mahlbuche  (§  30)
anzuschreiben.
        <pb n="695" />
                                                  —  685  —

            Der  Steuerbeamte  setzt  die  schadhafte  oder  unzuverlässige  Verwiegungsvorrichtung
  außer  Betrieb  und  gewährt  zur  Ausbesserung  oder  Neuaufstellung,
desgleichen  zur  Wiederherstellung  der  beschädigten  Malzsteuermühle  eine  angemessene
Frist.  Die  einstweilige  Benutzung  der  Malzsteuermühle  ohne  die  Verwiegungsvorrichtung
  ist,  wenn  es  zur  Verhütung  einer  Betriebsstörung  erforderlich  ist,
unter  sichernden  Maßnahmen  zu  gestatten.

                                                    §   30.

           Jedes  Schroten  von  Malz  ist  nach  der  Beendigung  sofort  in  ein  Mahlbuch
  einzutragen,  das  den  Stand  des  an  der  Verwiegungsvorrichtung  befindlichen
Zählwerkes  fortlaufend  nachweist.  Die  Eintragung  muß  von  dem  Brauer  oder
dessen  bevollmächtigtem  Vertreter  eigenhändig  vollzogen,  das  Mahlbuch  monatlich
abgeschlossen  und  spätestens  am  dritten  Tage  des  nächstfolgenden  Monats  der
Hebestelle  eingereicht  werden.  Außerdem  ist  der  Brauer  verpflichtet,  über  alle  in
der  Brauerei  vorkommenden  Einmaischungen  ein  Anschreibebuch  zu  führen;  auch
kann  ihm  die  Führung  eines  weiteren  Buches  über  den  Zu-  und  Abgang  an
Braustoffen  und  des  daraus  gezogenen  Bieres  auferlegt  werden.


                                                    §   31.

         Die  Steuerbehörde  darf  auch  andere  als  die  im  §  26  bezeichneten  Brauer

auf  ihren  Antrag  unter  den  in  den  §§  26  bis  30  vorgeschriebenen  Bedingungen
zur  Entrichtung  der  Brausteuer  im  Wege  der  Vermahlungssteuer  zulassen,  auch
darf  sie  bei  diesen  Brauern  bis  zum  1.  April  1908  von  der  Forderung  der  Anbringung
  einer  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  unter  Anordnung  anderer
sichernder  Maßnahmen  absehen.

         Unter  den  erforderlichen  Maßnahmen  darf  ferner  gestattet  werden,  daß
mehrere  zur  Vermahlungssteuer  zugelassene  Brauer  eine  Malzsteuermühle  mit
selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung  gemeinschaftlich  besitzen  oder  benutzen.  Bezüglich
  der  von  der  Verwiegungsvorrichtung  der  gemeinschaftlich  benutzten  Malzsteuermühle
  angezeigten  Malzmenge  findet  die  Vorschrift  des  §  6  Abs.  3  entsprechende
  Anwendung.

                                                    §   32.

             Für  alle  Brauereien,  die  nach  den  Vorschriften  der  §§  26  und  27  zur
Entrichtung  der  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  nicht  verpflichtet  oder  zeitweilig
  daran  gehindert  sind,  kann  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats
die  Versteuerung  durch  Zahlung  einer  Abfindungssumme  für  einen  bestimmten
Zeitraum  angeordnet  werden.

                                                     §   33.

Das  Gebäude,  in  dem  eine  Brauerei  betrieben  wird,  einschließlich  der
zur  Aufbewahrung  von  geschroteten  Malze  oder  von  Zucker  und  zur  Kühlung
und  Gärung  der  Gebräue  dienenden  Räume,  darf,  wenn  die  Brauerei  nicht  im
Betrieb  ist,  nur  von  morgens  6  bis  abends  9  Uhr  von  den  Steuerbeamten  zur

                                                                                                                                            106*

4)  Zulassung  anderer
als  der  im  §  26
bezeichneten  Brauer
zur  Entrichtung
der  Vermahlungs.
steuer;  Zulassung
von  Genossen.
schaftsmühlen.

Abfindung.

Aufsichtsbefugnis  der
Steuerbeamten:

a)  Besuch  der  Ge-.
werbsräume.
        <pb n="696" />
        b)  Haussuchungen.

„P)  Verhalten  der  Personen,
  bei  denen
eine  Aufsichtshandlung
  vorgenommen
wird.

Dienststunden  und
Abfertigung  außerhalb
dieser.

                                                —  686  —

Ausübung  der  Steueraufsicht  besucht  und  muß  ihnen  hierzu  sogleich  geöffnet
werden.  Solange  jedoch  in  der  Brauerei  gearbeitet  wird,  ist  der  Besuch  zu
jeder  Zeit  zulässig.  Die  Brauerei  muß  alsdann  unverschlossen  und  der  Zutritt
unbehindert  sein.

          Die  Aufsichtsbefugnis  erstreckt  sich  zugleich  auf  die  an  die  Brauerei  an—
stoßenden,  mit  ihr  in  Verbindung  stehenden  Räumlichkeiten  und  im  Falle  der
§§  26  bis  31  auch  auf  diejenigen  Räume,  in  denen  Malz  geschrotet  wird.

         Innerhalb  der  der  Steueraufsicht  unterliegenden  Räume  dürfen  keine  Einrichtungen
  getroffen  werden,  welche  die  Ausübung  der  gesetzlichen  Aufsicht  hindern
oder  erschweren.  Die  Steuerbehörde  ist  befugt,  anzuordnen,  daß  Öffnungen  in
der  Braustätte,  die  zu  unbemerkten  Zumaischungen  benutzt  werden  könnten,
während  der  Zeit  des  Brauens  unter  Verschluß  gesetzt  werden.


                                                             §   34.

        Ist  begründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  Steuerdefraudationen  begangen
sind  oder  daß  unzulässige  Stoffe  bei  der  Bierbereitung  verwendet  werden,  und
deshalb  eine  förmliche  Haussuchung  erforderlich,  es  sei  bei  Personen,  die  Brauerei
betreiben  oder  bei  anderen,  so  darf  die  Durchsuchung  nur  unter  Beachtung  der
für  Haussuchungen  gesetzlich  vorgeschriebenen  Formen  und  nur  an  solchen  Orten
stattfinden,  die  zur  Begehung  des  Unterschleifs  oder  zur  Verheimlichung  von
Beständen  an  geschrotetem  Malze,  an  Zucker  oder  an  unzulässigen  Ersatz-  oder
Zusatzstoffen  geeignet  sind.

                                                          §    35.

             Personen,  bei  denen  eine  Aufsichtshandlung  vorgenommen  wird,  und  ihre
Gewerbsgehilfen  sind  verbunden,  den  Aufsichtsbeamten  die  Hilfsdienste  zu  leisten
oder  leisten  zu  lassen,  die  erforderlich  sind,  um  die  den  letzteren  obliegenden
Geschäfte,  es  mögen  solche  in  Prüfung  des  Betriebs,  Nachmessung  der  Geräte,
Anlegung  von  Verschlüssen,  Verwiegung  von  Vorräten  oder  Feststellung  des
Tatbestandes  bei  vorgefundenen  Unrichtigkeiten  bestehen,  in  den  vorgeschriebenen
Grenzen  zu  vollziehen.  Sie  haben  die  zu  diesem  Zwecke  erforderlichen  Hilfsmittel
zu  beschaffen,  auch  für  hinreichende  Beleuchtung  zu  sorgen.


                                                           §   36.
         Die  Dienststunden,  in  denen  die  Erhebungsbeamten  an  den  Wochentagen

zur  Abfertigung  der  Steuerpflichtigen  bereit  sein  müssen,  bestimmt  die  Steuerbehörde.
  In  der  Regel  sollen  die  Dienststunden  folgende  sein:
in  den  Wintermonaten  Oktober  bis  Februar  einschließlich  vormittags
von  8  bis  12  Uhr  und  nachmittags  von  1  bis  5  Uhr,  in  den  übrigen
Monaten  von  7  bis  12  Uhr  und  von  2  bis  5  Uhr.
         Abweichungen  von  vorstehenden  Vorschriften  sollen  an  den  Orten,  wo
sie  stattfinden,  besonders  bekannt  gemacht  werden.
        <pb n="697" />
                                                         —  687  —

         So  weit  möglich,  muß  in  dringenden  Fällen  auch  außerhalb  der  Dienststunden
  die  Abfertigung  bewirkt  werden.


                                                    §   37.

                Wer  andere  als  die  nach  § 1  zulässigen  Stoffe  zur  Bereitung  von  Bier
verwendet,  mitverwendet  oder  dem  fertigen,  zum  Absatze  bestimmten  Biere  zusetzt
oder  solche  Stoffe  zu  verwenden,  mitzuverwenden  oder  zuzusetzen  unternimmt,
verfällt,  soweit  nicht  nach  anderen  Gesetzen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  in
eine  Geldstrafe  von  fünfzig  Mark  bis  fünftausend  Mark.

         Die  Strafe  ist  schon  dann  verwirkt,  wenn  unzulässige  Ersatz-  oder  Zusatzstoffe
  in  irgend  einer  unter  Steueraufsicht  stehenden  Räumlichkeit  (§  33)  vorgefunden
  werden,  sofern  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  die  Stoffe  ausschließlich  zu
anderen  Zwecken  als  der  Bierbereitung  bestimmt  sind.

       Neben  der  Geldstrafe  hat  die  Einziehung  der  noch  vorhandenen  Ersatz-  oder.

Zusatzstoffe  oder  des  mit  solchen  Stoffen  bereiteten  oder  versetzten  Bieres  und  der
Umschließungen  einzutreten  ohne  Rücksicht  darauf,  wem  die  Gegenstände  gehören.

         Stehen  der  Einziehung  tatsächliche  Hindernisse  entgegen,  so  ist  dem  Schuldigen
  die  Erlegung  des  Wertes  der  Gegenstände  oder,  wenn  dieser  nicht  zu  ermitteln
  ist,  die  Zahlung  einer  Geldsumme  von  zehn  Mark  bis  eintausend  Mark
aufzuerlegen.

          Die  Vorschriften  im  Abs.  1,  3  und  4  finden  auch  auf  Zuwiderhandlungen
gegen  ein  gemäß  §  3  Abs.  1  erlassenes  Verbot  sowie  auf  die  Verbreitung  von
Zubereitungen  der  im  §  3  Abs.  2  bezeichneten  Art  Anwendung.  Im  letzteren
Falle  hat  sich  die  Einziehung  auf  die  verbotswidrig  in  den  Verkehr  gebrachten
Zubereitungen  zu  erstrecken.

                                                       §   38.

         Wer  es  unternimmt,  die  Brausteuer  zu  hinterziehen  oder  eine  Vergütung
oder  Erstattung  dieser  Steuer  zu  erlangen,  die  überhaupt  nicht  oder  nur  in  geringerem
  Betrage  zu  beanspruchen  war,  macht  sich  der  Brausteuerdefraudation

schuldig.
                                                          §   39

Die  Defraudation  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht  angenommen:

1.  wenn  mit  der  Verwendung  (Einmaischung,  Zumaischung  Zusetzung)
        solcher  steuerpflichtigen  Braustoffe,  die  der  Steuerbehörde  nicht,  oder
        für  einen  anderen  Tag  oder  in  unrichtiger,  einen  geringeren  Steuer-        betrag
  bedingender  Menge  angemeldet  sind,  zum  Brauen  auch  nur
        begonnen  ist

2.  wenn  die  Verwendung  von  Zucker  bei  einem  anderen  als  dem  in  der
        Erklärung  (§  22)  angegebenen  Abschnitte  der  Bierbereitung  erfolgt;
3.  wenn  in  einer  der  Vermahlungssteuer  unterliegenden  Brauerei  ohne

      Genehmigung  der  Steuerbehörde  Malz  zur  Verwendung  gelangt,  das
      auf  einer  anderen  Mahlvorrichtung  als  der  für  die  Brauerei  genehmigten

Strafvorschriften:
Strafe  für  Verwendung
unzulässiger  Stoffe  bei
der  Bierbereitung  und

für  verbotswidrigen

Handel  mit  Bier.

extrakten

und  dergleichen.

Begriff  der  Brausteuerdefraudation.
        <pb n="698" />
                                                         688  —

 Malzsteuermühle  geschrotet  worden,  oder  das  (ausgenommen  den  Fall
des  &amp;amp;  29)  nicht  durch  die  mit  der  Malzsteuermühle  verbundene  selbsttätige
  Verwiegungsvorrichtung  gegangen  ist;

l  wenn  ein  Brauer  durch  unrichtige  Anschreibungen  in  den  von  ihm  zu

    führenden  Büchern  oder  durch  sonstige  unrichtige  Angaben  bewirkt,  daß
    die  von  ihm  geschuldete  Brausteuer  nach  einem  niedrigeren  als  dem
    der  Vorschrift  des  Gesetzes  entsprechenden  Satze  berechnet  wird.

                                                   §  40.


Der  Defraudation  wird  gleichgeachtet:







 1.wenn  Malzschrot  nach  erfolgter  Ammeldung  von  Braueinmaischungen,
    sei  es  an  dem  dazu  bestimmten  Orte  oder  anderwärts  bei  dem  Brauer,
    in  einer  Menge  vorgefunden  wird,  welche  die  gesetzlich  zulässige  Menge
    § 17  Abs.  3)  um  mehr  als  10  vom  Hundert  übersteigt;

2.   wenn  Zucker,  der  Vorschrift  im  letzten  Absatze  des  §  24  entgegen,  in

      der  Braustätte  außer  der  erlaubten  Zeit  oder  um  mehr  als  5  vom
      Hundert  über  die  für  das  betreffende  Gebräu  angemeldete  Menge,  oder
     der  Vorschrift  im  §  17  entgegen  außerhalb  der  bestimmten  Aufbe-     wahrungsräume
  bei  dem  Brauer  vorgefunden  wird;

3.     wenn  sich  im  Falle  des  §  18  Ziffer  3  bei  einer  amtlichen  Aufnahme

      der  Lagervorräte  Gewichtsabweichungen  von  mehr  als  10  vom  Hundert
      zwischen  der  vorgefundenen  Menge  und  dem  buchmäßigen  Sollbestand
     ergeben;

4.  wenn  in  einer  der  Vermahlungssteuer  unterliegenden  Brauerei  die  Malz-      steuermühle

  mit  selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtung  in  ihrer  regel-      mäßigen
  Tätigkeit  derart  vorsätzlich  gestört  wird,  daß  das  Gewicht  des
      geschroteten  Malzes  von  dem  Zählwerk  entweder  gar  nicht  oder  zu
      gering  angegeben  wird;

5. wenn  ein  Vermahlungssteuer  entrichtender  Brauer)  obwohl  er  weiß,

      daß  das  Zählwerk  der  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  seiner  Malz-      steuermühle
  das  Gewicht  des  Malzes  nicht  oder  zu  niedrig  angibt,  die
     Malzsteuermühle  zum  Schroten  benutzt  oder  benutzen  läßt,  ohne  einen
      glaubwürdigen  Zeugen  zuzuziehen  und  unter  dessen  Mitbeurkundung
     das  Gewicht  des  Malzes  im  Mahlbuch  anzuschreiben;

6. wenn  in  einer  Abfindungsbrauerei  die  gemäß  §  32  vom  Bundesrate
     vorgeschriebenen  Anmeldungen  oder  Anschreibungen  nicht  oder  unrichtig
      bewirkt  worden  sind;

 7.  wenn  in  einem  Antrag  auf  Erlaß,  Erstattung  oder  Vergütung  der

     Brausteuer  die  Menge  der  steuerpflichtigen  Braustoffe  oder  die  Bier-     menge
  zu  hoch  angegeben  ist  oder  sonst  wahrheitswidrige  Angaben
     gemacht  worden  sind,  die  geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung  der
     Steuer  zu  führen.
        <pb n="699" />
                                                           —  689  —

                                                         §   41.

          Wer  eine  Brausteuerdefraudation  begeht,  hat  eine  Geldstrafe  verwirkt,  die
dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  oder  zur  Ungebühr  beanspruchten
Steuer  oder  Vergütung  gleichkommt,  mindestens  aber  fünfzig  Mark  beträgt.

         Insoweit  Abweichungen  von  der  zulässigen  Menge  (§  40  Ziffer  1,  2  und  3)
den  Tatbestand  der  Defraudation  bilden,  wird  die  Strafe  nach  dem  Steuer—
betrage  von  dem  Gewichtsunterschiede  bemessen.  Im  Falle  des  9  40  Ziffer  6
gilt  als  vorenthaltene  Abgabe  der  Steuerbetrag  von  den  ohne  die  vorgeschriebene
Anmeldung  oder  Anschreibung  zur  Bierbereitung  verwendeten  Braustoffen.

          Die  Steuer  ist  von  der  Strafe  unabhängig  zu  entrichten.


                                                          §  42.

                 Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  nicht  anders  ermittelt  werden,
so  ist  er,  falls  sich  die  begangene  Defraudation  nicht  bloß  auf  eine  Nachmaischung
oder  die  zusätzliche  Verwendung  von  Zucker  bezieht,  danach  zu  bemessen,  was  an
Malz  und  Zucker  zu  einem  vollen  Gebräu  in  der  betreffenden  Brauerei  genommen
zu  werden  pflegt.  Läßt  sich  letzteres  nicht  feststellen  oder  ist  die  Defraudation
nur  in  bezug  auf  eine  Nachmaischung  oder  die  Zusetzung  von  Zucker  begangen,
so  tritt  statt  des  vierfachen  Betrags  der  hinterzogenen  Steuer  eine  Geldstrafe  von
fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  ein.

                                                             §  43.

            Kann  der  Angeschuldigte  nachweisen,  daß  er  eine  Hinterziehung  nicht  habe
verüben  können,  oder  daß  eine  solche  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  findet  nur
eine  Ordnungsstrafe  nach  Vorschrift  des  §  46  statt.

                                                           §   44.

         Im  Falle  der  Wiederholung  der  Defraudation  nach  vorhergegangener  Bestrafung
  wird  die  Strafe  auf  den  achtfachen  Betrag  der  vorenthaltenen  Steuer
bestimmt.  Diese  Strafe  soll  jedoch  in  keinem  Falle  weniger  als  einhundert
Mark  betragen.

          Jeder  fernere  Rückfall  zieht  Gefängnisstrafe  bis  zu  zwei  Jahren  nach  sich.
Doch  kann  nach  richterlichem  Ermessen  mit  Berücksichtigung  aller  Umstände  des
Vergehens  und  der  vorausgegangenen  Fälle  auf  Haft  oder  auf  Geldstrafe  nicht
unter  dem  Doppelten  der  für  den  ersten  Rückfall  bestimmten  Geldstrafe  erkannt
werden.

                                                        §  45.

           Die  Straferhöhung  wegen  Rückfalls  ist  verwirkt,  auch  wenn  die  früheren
Strafen  nur  teilweise  verbüßt  oder  ganz  oder  teilweise  erlassen  sind.

Sie  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Defraudation  drei  Jahre  verflossen  sind.

           Teilnehmer  einer  Defraudation  unterliegen  der  Straferhöhung  wegen  Rückfalls
  nur  insoweit,  als  sie  sich  selbst  eines  Rückfalls  schuldig  gemacht  haben.

Strafe
der  Defraudation.

Strafe  des  Rückfalls.
        <pb n="700" />
        Orbnungsstrafen.

                                             —  690  —

                                                  §   46.

         Die  Ubertretung  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sowie  der  dazu  erlassenen
Verwaltungsbestimmungen  wird,  sofern  nicht  die  im  §  37  angedrohte  Strafe
oder  eine  Defraudationsstrafe  verwirkt  ist,  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
  Mark  geahndet.  

         Die  Ordnungsstrafe  soll  jedoch  in  den  nachgenannten  Fällen  nicht  unter
fünfzehn  Mark  und  bei  Wiederholungen  nicht  unter  dreißig  Mark  betragen:







1, wenn,  den  Vorschriften  in  den  §§  13  und  22  dieses  Gesetzes  entgegen,
    die  Anzeige  der  Brauerei-Räume  und  -Gefäße  oder  die  Einreichung  der
     Erklärung  unterblieben  ist;

2. wenn  Malz  entgegen  der  Vorschrift  im  §  17  an  einem  anderen  als

     dem  dazu  angezeigten  Orte  bei  dem  Brauer  vorgefunden  wird;

3.  wenn  zu  einer  anderen  Tageszeit  als  der  angemeldeten  (§  20)  oder  vor
     Ablauf  der  halben  Stunde,  die  auf  den  Steuerbeamten  gewartet
      werden  muß  (§  24),  eingemaischt  worden  ist;

4. wenn  die  zu  einem  Gebräu  gehörige  Biermenge  um  mehr  als  10

    vom  Hundert  von  dem  angemeldeten  Bierzuge  (§  20)  abweicht;

5.  wenn  unbefugterweise  Nachmaischungen  (§  25)  vorgenommen  worden

       sind,  insoweit  dadurch  nicht  etwa  die  Defraudationsstrafe  nach  §  39
       verwirkt  ist;

6. wenn  jemand,  dem  die  freie  Bereitung  des  Haustrunkes  gestattet  ist  (§  9),
       Bier  an  nicht  zum  Haushalte  gehörige  Personen  gegen  Entgelt  abläßt;
7.    wenn  Brauer,  welche  die  Brausteuer  als  Vermahlungssteuer  entrichten,
       die  ihnen  in  Gemäßheit  der  §§  26  bis  30  obliegenden  Pflichten  verletzen.

 Die  Ubertretung  einzelner  für  die  Sicherung  der  Steuer  besonders  wichtiger
 Vorschriften  kann  in  dem  letztgedachten  Falle  (zu  7)  mit  Ordnungsstrafe  bis  zum
Betrage  von  sechshundert  Mark  belegt  werden.


                                                            §  47.

Mit  Ordnungsstrafe  (§  46  Abs.  1)  wird  außerdem  belegt:



1.   wer  einem  zur  Wahrnehmung  des  Steuerinteresses  verpflichteten  Beamten
      oder  dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  die  Erhebung  oder  Beauf-      sichtigung
  der  Brausteuer  bezüglichen  Handlung  oder  Unterlassung  einer
       solchen  Geschenke  oder  andere  Vorteile  anbietet,  verspricht  oder  gewährt,
       sofern  nicht  der  Tatbestand  der  Bestechung  (§  333  des  Strafgesetzbuchs)
        vorliegt;

2.     wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  schulden  kommen  läßt,

       durch  die  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  seines
       Amtes  in  bezug  auf  die  Brausteuer  verhindert  wird,  sofern  nicht  der
        Tatbestand  der  strafbaren  Widersetzlichkeit  (§  113  des  Strafgesetzbuchs)
        vorliegt.
        <pb n="701" />
                                                         —  691  —

                                                 §  48.

              Treffen  mit  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  andere  strafbare  Handlungen  zusammen,  oder  ist  mit  der  Defraudation  zugleich
  eine  Verletzung  besonderer  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verbunden,  so  finden
die  Vorschriften  des  Strafgesetzbuchs  (§§  74  bis  78)  Anwendung.

        Im  Falle  mehrerer  oder  wiederholter  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz,
  die  nicht  in  Defraudationen  bestehen,  soll,  wenn  die  Zuwiderhandlungen
derselben  Art  sind  und  gleichzeitig  entdeckt  werden,  die  Strafe  gegen  denselben
Täter,  sowie  gegen  mehrere  Täter  und  Teilnehmer  zusammen  nur  in  einmaligem
Betrage  festgesetzt  werden.

                                                  §  49.

          Unbeschadet  der  verwirkten  Ordnungsstrafen  kann  die  Steuerbehörde  die
Beobachtung  der  Anordnungen,  die  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
und  der  dazu  erlassenen  Verwaltungsbestimmungen  getroffen  worden  sind,  durch
Androhung  und  Einziehung  von  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  erzwingen,
auch,  wenn  eine  vorgeschriebene  Einrichtung  nicht  getroffen  wird,  diese  auf  Kosten
der  Pflichtigen  herstellen  lassen.  Die  Einziehung  der  hierdurch  erwachsenen  Auslagen
  erfolgt  in  dem  Verfahren  für  die  Beitreibung  von  Zollgefällen  und  mit
dem  Vorzugsrechte  der  letzteren.

                                                      §  50.

I.  Wer  Brauerei  als  Gewerbe  betreibt,  haftet,  was  die  auf  Grund  dieses
Gesetzes  verhängten  Geldstrafen  betrifft,  mit  seinem  Vermögen  für  seine  Verwalter,
  Gewerbsgehilfen  sowie  für  diejenigen  Hausgenossen,  die  in  der  Lage  sind,
auf  den  Gewerbebetrieb  Einfluß  zu  üben,  wenn:

1.  diese  Geldstrafen  von  dem  eigentlich  Schuldigen  wegen  Unvermögens

       nicht  beigetrieben  werden  können,  und  zugleich

2.  der  Nachweis  erbracht  wird,  daß  der  Brauereitreibende  bei  Auswahl
        und  Anstellung  der  Verwalter  und  Gewerbsgehilfen  oder  bei  Beauf-        sichtigung
  dieser  oder  der  eingangs  bezeichneten  Hausgenossen  fahrlässig,
        d.  h.  nicht  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns  zu
         Werke  gegangen  ist.

       Als  solche  Fahrlässigkeit  gilt  insbesondere  die  wissentliche  Anstellung  oder
Beibehaltung  eines  wegen  Brausteuerdefraudation  bereits  bestraften  Verwalters
oder  Gewerbsgehilfen,  falls  nicht  die  oberste  Finanzbehörde  die  Anstellung  oder
Beibehaltung  genehmigt  hat.

          Ist  ein  Brauereitreibender,  der  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes

subsidiarisch  in  Anspruch  genommen  wird,  bereits  wegen  einer  von  ihm  selbst  in
der  nachgewiesenen  Absicht  der  Steuerverkürzung  begangenen  Brausteuerdefraudation
  bestraft,  so  hat  er  die  Vermutung  fahrlässtgen  Verhaltens  so  lange  gegen
sich,  als  er  nicht  nachweist,  daß  er  bei  Anstellung  und  Beaufsichtigung  seines
eingangs  bezeichneten  Hilfspersonals  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmanns
  angewendet  hat.

Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                                      107

Zusammentreffen
mehrerer  Zuwiderhandlungen
  gegen  die
Gesetze.

Zwangsmaßregeln.

Vertretungsverbind--lichkeit
  für  verwirkte
Geldstrafen.
        <pb n="702" />
        Umwandlung  der

Geld  in  Freiheitsstrafen.



Verjährung.

Strafverfahren.

                                                        —  692  —

         II.  Hinsichtlich  der  infolge  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  vorenthaltenen  Steuer  haftet  der  Brauereitreibende  für  die  unter  I
bezeichneten  Personen  mit  seinem  Vermögen,  wenn  die  Steuer  von  dem  eigentlichen
  Schuldigen  wegen  Unvermögens  nicht  beigetrieben  werden  kann.

         III.  Zur  Erlegung  von  Geldstrafen  auf  Grund  der  subsidiarischen  Haftung
in  Gemäßheit  der  Vorschriften  zu  1  kann  der  Brauereitreibende  nur  durch  richterliches
  Erkenntnis  verurteilt  werden.

         IV.  Die  Steuerverwaltung  ist  jedoch  befugt,  statt  der  Einziehung  der  Geldbuße
  von  den  subsidiarisch  Verhafteten  und  unter  Verzicht  hierauf  die  im  Unvermögensfalle
  an  die  Stelle  der  Geldbuße  zu  verhängende  Freiheitsstrafe  sogleich
an  dem  eigentlich  Schuldigen  vollstrecken  zu  lassen.

                                                         §   51.
             Die  Umwandlung  der  nicht  beizutreibenden  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
erfolgt  gemäß  §  28  und  29  des  Strafgesetzbuchs,  jedoch  darf  die  Freiheitsstrafe
          im  ersten  Falle  der  Defraudation  sechs  Monate,
           im  ersten  Rückfall  ein  Jahr,
           im  ferneren  Rückfalle  zwei  Jahre
nicht  überschreiten.

 

                                                                §   52.

             Die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  in  den  §§  1  und  3
getroffenen  Vorschriften  §  37)  und  von  Brausteuerdefraudationen  (§§  38  bis
40)  verjährt  in  drei  Jahren,  die  Strafverfolgung  von  Zuwiderhandlungen  gegen
dieses  Gesetz,  die  mit  Ordnungsstrafen  bedroht  sind,  in  einem  Jahre,  von  dem
Tage  an  gerechnet,  an  dem  sie  begangen  sind.

           Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  hinterzogener  Gefälle  erlischt  in  drei  Jahren.


                                                                  §   53.

         Für  die  Feststellung,  Untersuchung  und  Entscheidung  der  Brausteuervergehen
  sowie  für  die  Strafmilderung  und  den  Erlaß  der  Strafe  im  Gnadenwege
kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  denen  sich  das  Verfahren  wegen
Vergehen  gegen  die  Zollgesetze  bestimmt.

     Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung  erlassen  ist.

                                                                  §   54.
            Jede  von  einer  nach  §  53  zuständigen  Behörde  wegen  Brausteuervergehens
einzuleitende  Untersuchung  und  zu  erlassende  Strafentscheidung  kann  auch  auf  diejenigen

  Teilnehmer  des  Vergehens,  die  anderen  Bundesstaaten  angehören,  ausgedehnt
  werden.
        <pb n="703" />
                                                 —  693  —

         Die  Strafvollstreckung  ist  nötigenfalls  durch  Ersuchen  der  zuständigen  Behörden
  und  Beamten  desjenigen  Staates  zu  bewirken,  in  dessen  Gebiete  die  Vollstreckungsmaßregel
  zur  Ausführung  kommen  soll.

            Die  Behörden  und  Beamten  der  Bundesstaaten  sollen  sich  gegenseitig  tätig
und  ohne  Verzug  den  verlangten  Beistand  in  allen  gesetzlichen  Maßregeln  leisten,
die  zur  Entdeckung  oder  Bestrafung  der  Brausteuer-Hinterziehungen  oder  der
Verfehlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Bierbereitung  dienlich  sind.


                                                          §   55.

         Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1906  in  Kraft.

         Hinsichtlich  der  Abgabenerhebung  von  Bier,  Essig  und  Malz  für  Rechnung
von  Kommunen  und  Korporationen  bleiben  die  Bestimmungen  im  Artikel  5  §  7

des  Vertrags  vom  8.  Juli  1867,  die  Fortdauer  des  Deutschen  Zoll-  und  Handelsvereins

  betreffend,  in  Kraft.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.

 

Schlußvorschriften.
        <pb n="704" />
        <pb n="705" />
        ------695-----                 Reichs-  Gesctzblatt.

                                                Nr.  33.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes.  S.  606.

 

 

(Nr.  3250.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes.  Vom  7.  Juni  1906.

Auf-  Grund  des  Artikel  9  des  Gesetzes  wegen  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes

  —  Anlage  3  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1906,  betreffend  die  Ordnung

des  Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld,  —  und  des  Artikel  8  des

Gesetzes  vom  gleichen  Tage  wegen  Anderung  einiger  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes

  wird  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.
                Norderney,  den  7.  Juni  1906.

                                                   Der  Reichskanzler.
                                                           Fürst  von  Bülow.

 

                                             Reichsstempelgesetz.

                                              Vom  3.  Juni  1906.

 

 

Wir  Wilhelim,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

                  I.  Aktien)  Kure,  Renten-  und  Schuldverschreibungen.
                                           (Tarifnummer  1  bis  3.)
                                                          §   1.

             Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  unter  Nummer  1  bis  3  des  anliegenden
  Tarifs  bezeichneten  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung  des  Ab-  
gabebetrags  an  eine  zuständige  Steuerstelle,  welche  auf  dem  vorzulegenden  Wert-Reichs-Gesetzbl.

  1906.                                                                                                          108
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juni  1906.
        <pb n="706" />
                                                                —  696  —

papiere  Reichsstempelmarken  zum  entsprechenden  Betrage  zu  verwenden  oder  die
Aufdrückung  des  Stempels  zu  veranlassen  hat.

          In  welchen  Fällen  und  unter  welchen  Bedingungen  der  Verpflichtung  zur
Versteuerung  durch  rechtzeitige  Verwendung  von  Stempelmarken  ohne  amtliche
Mitwirkung  einer  Steuerstelle  genügt  werden  kann,  bestimmt  der  Bundesrat.


                                                                    §   2.

             Ausländische  Wertpapiere,  welche  durch  ein  im  Ausland  abgeschlossenes
Geschäft  von  einem  zur  Zeit  bes  Geschäftsabschlusses  im  Inlande  wohnhaften
Kontrahenten  angeschafft  sind  und  ihm  aus  dem  Ausland  übersandt  oder  von
ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem  Ausland  abgeholt  werden,  sind  von  dem
Erwerber  binnen  vierzehn  Tagen  nach  der  Einbringung  der  Wertpapiere  in  das
Inland  zur  Versteuerung  anzumelden.  Wer  dieses  unterläßt  oder  wer  Wertpapiere
  der  unter  den  Tarifnummern  1  bis  3  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgibt,
  veräußert,  verpfändet  oder  ein  anderes  Geschäft  unter  Lebenden  damit
macht  oder  Zahlung  darauf  leistet,  bevor  die  Verpflichtung  zur  Versteuerung
erfüllt  oder  den  Kontrollvorschriften  des  Bundebrats  genügt  ist,  verfällt  in  eine
Geldstrafe,  welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig  Mark  für  jedes  Wertpapier  beträgt.

          Diese  Strafen  treffen  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  als
Kontrahent  oder  in  anderer  Eigenschaft  an  der  Ausgabe,  Veräußerung,  Verpfändung
  oder  an  dem  sonstigen  Geschäfte  teilgenommen  hat.

Dieselben  Personen  sind  für  die  Entrichtung  der  Steuer  solidarisch  verhaftet.


                                                             §   3.

              Bevor  stempelpflichtige  inländische  Wertpapiere  zur  Zeichnung  aufgelegt
werden,  oder  zu  weiteren  Einzahlungen  auf  solche  aufgefordert  wird,  hat  der
Emittent  hiervon  der  zuständigen  Steuerstelle  unter  Angabe  der  Zahl,  der  Gattung
und  des  Nennwerts  der  Stücke  oder  des  Betrags  der  zu  leistenden  Einzahlungen
nach  Maßgabe  eines  von  dem  Bundesrate  zu  bestimmenden  Formulars  Anzeige
zu  erstatten.

            Die  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschrift  zieht  Geldstrafe  im  Betrage
von  fünfzig  bis  fünfhundert  Mark  nach  sich.


                                                                 §  4.
            Die  der  Reichsstempelsteuer  unterworfenen  Wertpapiere  unterliegen  in  den
einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).
Auch  ist  von  der  Umschreibung  solcher  Wertpapiere  in  den  Büchern  und
Registern  der  Gesellschaft  usw.  sowie  von  den  auf  die  Wertpapiere  selbst  gesetzten
Ubertragungsvermerken  (Indossamenten,  Zessionen  usw.)  eine  Abgabe  nicht  zu
entrichten.
        <pb n="707" />
                                                               —  697  —

              Im  übrigen,  insbesondere  hinsichtlich  der  Urkunden  über  Eintragungen  in
dem  Hypothekenbuche  (Grundbuche),  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
unberührt.

                                                          §.   5

              Bezüglich  der  vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebenen  inländischen  und  mit
dem  Reichsstempel  versehenen  ausländischen  Wertpapiere  bewendet  es  bei  den  bisherigen
  Vorschriften.  Dasselbe  gilt  für  die  nach  dem  genannten  Zeitpunkt  ausgegebenen
  inländischen  Wertpapiere  in  Ansehung  der  vorher  geleisteten  Zahlungen.

         Wertpapiere,  welche  lediglich  zum  Zwecke  des  Umtausches,  das  heißt  behufs
Erneuerung  der  Urkunde  ohne  Veränderung  des  ursprünglichen  Rechtsverhältnisses,
  ausgestellt  worden  sind,  bleiben  steuerfrei,  wenn  die  zum  Umtausche  gelangenden
  Stücke  ordnungsmäßig  versteuert  oder  steuerfrei  sind  und  den  vom
Bundesrate  zu  erlassenden  Kontrollvorschriften  genügt  worden  ist.


                                                              §   6.

          Insoweit  von  einer  inländischen  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  innerhalb  eines  Jahres  nach  Eintragung  der  Gesellschaft  ins  Handelsregister
  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  ausgegeben  worden
sind,  ist  die  im  Tarif  unter  Nr.  1à  vorgesehene  Stempelabgabe  vom  Betrage
der  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft  auf  Grund
einer  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  genannten  Zeitraums  beziehungsweise
  für  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Aktiengesellschaften
oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  spätestens  bis  zum  1.  März  1907  bei
der  Steuerstelle  einzureichenden  Anmeldung  zu  entrichten.  Das  Gleiche  gilt,  wenn
eine  Gesellschaft  der  bezeichneten  Art  das  Grundkapital  erhöht  und  innerhalb  eines
Jahres  nach  Eintragung  der  erfolgten  Erhöhung  ins  Handelsregister  die  Ausgabe

  der  neuen  Aktien  oder  Aktienanteilscheine  (Interimsscheine)  nicht  erfolgt  ist.
Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  die  Gesellschaft  verpflichtet.

          Die  Anmeldung  zur  Versteuerung  muß  die  Firma  und  den  Sitz  der  Gesellschaft,
  den  Tag  der  Eintragung  ins  Handelsregister  sowie  die  zur  Berechnung
der  Stempelabgabe  erforderlichen  Angobe  enthalten.

        Werden  von  der  Gesellschaft  nachträglich  Urkunden  der  gedachten  Art  ausgegeben,
  so  ist  von  diesen  in  Höhe  des  gemäß  Abs.  1  versteuerten  Betrags  eine
Abgabe  nicht  zu  erheben.

          Für  die  vor  dem  14.  Juni  1900  in  das  Handelsregister  eingetragenen
Aktiengesellschaften  oder  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  ist  die  Stempelabgabe
nur  in  der  zur  Zeit  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  geltenden  Höhe  zu
entrichten.  Das  Gleiche  gilt  für  die  vor  dem  14.  Juni  1900  erfolgten  Erhöhungen
  des  Grundkapitals.

Soweit  das  Aktienkapital  vor  Ablauf  der  Anmeldungsfrist  herabgesetzt
worden  ist,  ist  die  Stempelabgabe  nur  von  dem  nach  der  Herabsetzung  verbleibenden
  Betrage  des  Aktienkapitals  zu  entrichten  und  soweit  das  ursprüngliche

                                                                                                                                   108*
        <pb n="708" />
                                                            —  698  —

Aktienkapital  nach  Abs.  4  verschiedenen  Steuersätzen  unterliegt,  ermäßigt  sich  der
Stempelbetrag  im  Verhältnisse  des  ursprünglichen  zum  steuerpflichtigen  Kapitale.

                                                         §   7.

            Sind  bei  Einreichung  der  Anmeldung  in  dem  Falle  des  §  6  Abs.  1  die
Einlagen  nicht  voll  gezahlt,  so  erfolgt  die  Versteuerung  nur  nach  Maßgabe  der
geleisteten  Einzahlungen.  Die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  weiteren  Einzahlungen
  hat  spätestens  zwei  Wochen  nach  Ablauf  des  für  die  Einzahlung  bestimmten
  Zeitpunkts  in  der  im  § 6  bezeichneten  Weise  zu  erfolgen.  Die  Vorschriften
  des  §  3  über  die  vorläufige  Anmeldung  finden  Anwendung.


                                                       §   8.
                 Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  des  §  6  Abs.  1  und  § 7  Satz2
werden  mit  Geldstrafe  von  fünfzig  bis  fünftausend  Mark  bestraft.
Die  landesgesetzliche  Besteuerung  von  Gesellschaftsverträgen  wird  durch  die
genannte  Vorschrift  nicht  berührt.

                           II.  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.

                                          (Tarifnummer  4.)

                                                       §  9.

          Die  unter  Tarifnummer  4  angeordnete  Abgabe  ist  von  allen  im  Inland
abgeschlossenen  Geschäften  der  bezeichneten  Art  zu  erheben.

      Im  Ausland  abgeschlossene  Geschäfte  unterliegen  der  Abgabe,  wenn  beide
Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  sind;  ist  nur  der  eine  Kontrahent  im  Inlande
wohnhaft,  so  ist  die  Abgabe  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten.  Bei  kaufmännischen
  Firmen  entscheidet  für  die  Frage  des  Wohnorts  der  Sitz  der  Handelsniederlassung,
  welche  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

          Als  im  Ausland  abgeschlossen  gelten  auch  solche  Geschäfte,  welche  durch
briefliche  oder  telegraphische  Korrespondenz  zwischen  einem  Orte  des  Inlandes  und
einem  Orte  des  Auslandes  zustande  gekommen  sind.

                                                       §  10.

             Bedingte  Geschäfte  gelten  in  betreff  der  Abgabepflicht  als  unbedingte.  Ist
einem  Kontrahenten  ein  Wahlrecht  eingeräumt,  oder  die  Befugnis,  innerhalb
bestimmter  Grenzen  den  Umfang  der  Lieferung  zu  bestimmen,  so  wird  die  Abgabe
  nach  dem  höchstmöglichen  Werte  des  Gegenstandes  des  Geschäfts  berechnet.

             Jede  Verabredung,  durch  welche  die  Erfüllung  des  Geschäfts  unter  veränderten
  Vertragsbestimmungen  oder  gegen  Entgelt  unter  denselben  Vertragsbestimmungen
  auf  einen  späteren  Termin  verschoben  wird,  gilt  als  neues  abgabepflichtiges

  Geschäft.
        <pb n="709" />
                                                        —  699  —

            Ist  das  Geschäft  von  einem  Kommissionär  (§  383  des  Handelzgesetzbuchs)
  abgeschlossen,  so  ist  die  Abgabe  sowohl  für  das  Geschäft  zwischen  dem
Kommissionär  und  dem  Dritten,  als  auch  für  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen
dem  Kommissionär  und  dem  Kommmittenten  zu  entrichten,  sofern  nicht  die  Bestimmung
  des  §  14  Abs.  2  eintritt.

             Geschäfte,  welche  vorbehaltlich  der  Ausgabe  (an  Ausgabe'“)  abgeschlossen
werden,  sind  abgabepflichtig.  Die  Bezeichnung  des  definitiven  Gegenkontrahenten
(die  Aufgabe)  ist  steuerfrei,  wenn  dieselbe  spätestens  am  folgenden  Werktage
gemacht  wird;  wird  dieselbe  später  gemacht,  so  gilt  sie  als  ein  neues  abgabepflichtiges
  Geschäft.

                                                 §   11.

Zur  Entrichtung  der  Abgabe  ist  zunächst  verpflichtet:

1.  wenn  das  Geschäft  durch  einen  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler
       abgeschlossen  ist,  dieser,

             andernfalls:

 2. wenn  nur  einer  der  Kontrahenten  im  Inlande  wohnhaft  ist,  dieser,

3.  wenn  von  den  Kontrahenten  nur  der  eine  ein  im  Inlande  wohnhafter
      nach  §  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von  Handelsbüchern
       verpflichteter  Kaufmann  ist,  der  letztere,

4.  wenn  es  sich  um  das  Abwickelungsgeschäft  zwischen  dem  Kommissionär
       und  dem  Kommittenten  handelt  (§  10  Abs.  3),  der  Kommissionär,

5.  in  allen  übrigen  Fällen  der  Veräußerer.

     Die  im  Inlande  wohnhaften  Vermittler  und  die  Kontrahenten  haften  für
die  Abgabe  als  Gesamtschuldner)  indessen  ist  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe
  nur  im  halben  Betrage  zu  entrichten  ist  (§  9  Abs.  2),  der  nicht  im  Inkande
  wohnhafte  Kontrahent  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  verhaftet.

         Der  Vermittler  ist  berechtigt,  den  Ersatz  der  entrichteten  Abgabe  von  jedem
für  die  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  zu  fordern.

  

                                                           §   12.

         Der  zur  Entrichtung  der  Abgabe    zunächst  Verpflichtete  hat  über  das  abgabepflichtige
  Geschäft  spätestens  am  dritten  Tage  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  eine  Schlußnote  auszustellen,  welche  den  Namen  und  den  Wohnort
des  Vermittlers  und  der  Kontrahenten,  den  Gegenstand  und  die  Bedingungen
des  Geschäfts,  insbesondere  den  Preis  sowie  die  Zeit  der  Lieferung  ergeben  muß.
Die  Unterschrift  des  Ausstellers  ist  nicht  erforderlich.

            Die  Schlußnote  ist  doppelt  auf  einem  vorher  gestempelten  oder  mit  den
erforderlichen  Stempelmarken  zu  versehenden  Formular  auszustellen,  von  dem  je
eine  Hälfte  für  jeden  der  beiden  Kontrahenten  bestimmt  ist.  Innerhalb  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Frist  hat  der  Aussteller  der  Schlußnote  die  nicht  für  ihn
bestimmte  Hälfte  der  letzteren,  wenn  derselbe  die  Schlußnote  aber  als  Vermittler
ausgestellt  hat  (§  11  Ziffer  1),  deren  beide  Hälften  abzusenden.
        <pb n="710" />
                                                         —  700  —

                Vermittler  haben  diese  Absendung  und  den  verwendeten  Stempelbetrag  in
ihren  Geschäftsbüchern  zu  vermerken.

                  Der  zur  Enmtrichtung  der  Abgabe  zunächst  Verpflichtete  darf  unversteuerte
Schlußnoten  über  das  abgabepflichtige  Geschäft  nicht  ausstellen  und  aus  der
Hand  geben.

                                                    §   13.

                 Ist  einem  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  verhafteten  Kontrahenten  §  11
Abs.  2)  eine  zu  niedrig  versteuerte  Schlußnote  zugestellt  worden,  so  hat  derselbe
binnen  vierzehn  Tagen  nach  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses  den  fehlenden
Stempelbetrag  auf  der  Schlußnote  nachträglich  zu  verwenden;  ist  einem  solchen
Kontrahenten  eine  versteuerte  Schlußnote  überhaupt  nicht  zugegangen,  so  hat
derselbe  seinerseits  binnen  der  bezeichneten  Frist  nach  Maßgabe  der  im  §  12  Abs.  1
und  2  gegebenen  Bestimmungen  zu  verfahren.

            Sind  bei  einem  durch  einen  Vermittler  abgeschlossenen  Geschäfte  §  11
Ziffer  1)  zwei  derartige  Kontrahenten  beteiligt,  so  hat  jeder  von  ihnen  nur  die
Hälfte  des  auf  der  zugestellten  Schlußnote  fehlenden  Betrags  nachträglich  zu
verwenden,  im  Falle  des  Nichteinganges  der  Schlußnote  aber  zu  der  von  ihm
auszustellenden  Schlußnote  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen  Stempels  zu  verwenden.


           Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  mangels  des  Empfanges  der
Schlußnote  entrichtete  Abgabe  ist  zurückzuerstatten,  wenn  nachgewiesen  wird,  daß

der  zunächst  Verpflichtete  die  ihm  nach  §  12  obliegenden  Verpflichtungen  rechtzeitig
  erfüllt  hat.  Die  Entscheidung  erfolgt  im  Verwaltungswege.


                                                              §   14.

          Eine  Schlußnote  kann  mehrere  abgabepflichtige  Geschäfte  umfassen,  insofern
letztere  an  demselben  Tage  und  unter  denselben  Kontrahenten,  welche  in  gleicher
Eigenschaft  gehandelt  haben,  abgeschlossen  worden  sind.

            Wird  bei  Kommissionsgeschäften  für  einen  auswärtigen  Kommittenten,
welcher  seinerseits  als  Kommissionär  eines  Dritten  handelt,  die  Schlußnote  mit
dem  Zusatze  „in  Kommission“  ausgestellt,  so  Erhe  das  Abwickelungsgeschäft
zwischen  ihm  und  seinem  Kommittenten  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  er  die
Schlußnote  mit  dem  Vermerke  versieht,  daß  sich  eine  versteuerte,  über  denselben
Betrag  oder  dieselbe  Menge  und  denselben  Preis  lautende  Schlußnote  mit  zu
bezeichnender  Nummer  (§  17)  in  seinen  Händen  befindet.

             Umfaßt  eine  Schlußnote  ein  Kaufgeschäft  und  gleichzeitig  ein  zu  einer
späteren  Zeit  zu  erfüllendes  Rückkaufgeschäft  über  in  der  Tarifnummer  4  bezeichnete

egenstände  derselben  Art  und  in  demselben  Betrage  beziehungsweise  derselben
Menge  (Report.,  Deport,  Kostgeschäft),  so  ist  die  Abgabe  nur  für  das  dem
Werte  nach  höhere  dieser  beiden  Geschäfte  zu  berechnen.
        <pb n="711" />
                                                  —  701  —

                                               §  15.

         Führt  der  Kommissionär  an  demselben  Tage  eine  Einkaufskommission  und
eine  Verkaufskommission  über  Wertpapiere  derselben  Gattung  durch  Eintritt  als
Selbstkontrahent  aus,  so  ist  für  jedes  der  beiden  Geschäfte,  insoweit  sie  sich  ausgleichen,
  neben  der  tarifmäßigen  Abgabe  eine  weitere  Abgabe  in  Höhe  der  Hälfte
des  Tarifsatzes  zu  entrichten,  es  sei  denn,  daß  der  Kommissionär  zur  Deckung
eines  der  beiden  Aufträge  ein  abgabepflichtiges  Geschäft  mit  einem  Dritten  abgeschlossen
  hat.  Die  Bestimmungen  über  die  Erhebung  der  weiteren  Abgabe  und
über  die  zur  Sicherung  dieser  Erhebung  erforderlichen  Maßregeln,  insbesondere
über  die  Art  der  Buchführung,  werden  vom  Bundesrate  getroffen.

                                               §  16.

          Tauschgeschäfte,  bei  welchen  verschiedene  Abschnitte  oder  Stücke  mit  verschiedenen
  Zinsterminen  von  Wertpapieren  derselben  Gattung  ohne  anderweite
Gegenleistung  Zug  um  Zug  ausgetauscht  werden,  sind  steuerfrei.

Uneigentliche  Leihgeschäfte,  das  heißt  solche,  bei  denen  der  Empfänger  befugt
ist,  an  Stelle  der  empfangenen  Wertpapiere  andere  Stücke  gleicher  Gattung
zurückzugeben,  bleiben  steuerfrei  wenn  diese  Geschäfte  ohne  Ausbedingung  oder
Gewährung  eines  Leihgeldes,  Entgelts,  Aufgeldes  oder  einer  sonstigen  Leistung
und  unter  Festsetzung  einer  Frist  von  längstens  einer  Woche  für  die  Rücklieferung
der  Wertpapiere  abgeschlossen  werden.  Die  darüber  auszufertigenden  Schlußnoten
  müssen  diese  Festsetzung  sowie  den  Vermerk  „Unentgeltliches  Leihgeschäft“
enthalten.

                                                     §  17.

          Die  Schlußnoten  sind  nach  der  Zeitfolge  numeriert  von  denjenigen  Anstalten
  und  Personen,  welche  gewerbsmäßig  abgabepflichtige  Kauf-  und  sonstige
Anschaffungsgeschäfte  betreiben  oder  vermitteln,  fünf  Jahre  lang,  von  anderen
Personen  ein  Jahr  lang  aufzubewahren.

                                                      §  18.

            Ist  bei  dem  Abschluß  eines  eögabepslichtigen  Geschäfts  zwischen  zwei  Kontrahenten,
  welche  nicht  nach  §  38  des  Handelsgesetzbuchs  zur  Führung  von
Handelsbüchern  verpflichtet  sind,  eine  beiderseits  unterschriebene  Vertragsurkunde
aufgestellt  worden,  so  bleiben  die  §§  11,  12,  13,  14,  17  außer  Anwendung.
Die  Kontrahenten  sind  verpflichtet,  die  Vertragsurkunde  binnen  vierzehn  Tagen
nach  dem  Geschäftsabschlusse  der  Steuerbehörde  zur  Abstempelung  vorzulegen;
diese  Verpflichtung  erstreckt  sich  bei  Geschäften,  für  welche  die  Abgabe  nur  im
halben  Betrage  zu  erheben  ist  §  9  Abs.  2),  nicht  auf  den  nicht  im  Inlande
wohnhaften  Kontrahenten.





 

 

 

 

                                                    §  19.
         Bei  Geschäften,  für  welche  eine  rechtzeitige  Berechnung  der  Steuer  nicht
möglich  ist,  bleibt  die  Besteuerung  unter  den  vom  Bundesrate  festzusetzenden
        <pb n="712" />
                                                     —  702

Maßgaben  so  lange  ausgesetzt,  bis  die  Berechnung  möglich  wird.  Der  Bundesrat
  bestimmt  ferner,  unter  welchen  Umständen  außerhalb  dieses  Falles,  insbesondere
  bei  im  Ausland  abgeschlossenen  Geschäften,  eine  andere  Frist  zur  Ausstellung
  der  Schlußnoten  eintreten  kann.


                                                   §   20.

          Nach  der  näheren  Bestimmung  des  Bundesrats  dürfen  Stempelzeichen  zur
Entrichtung  der  in  der  Tarifnummer  4  angeordneten  Abgabe  auf  Kredit  verabfolgt
  werden.

                                                    §  21.

             Geschäfte,  welche  nach  Tarifnummer  4  abgabepflichtig  sind,  oder  auf
welche  die  Vorschrift  unter  „Befreiungen“  zu  dieser  Tarifnummer  Anwendung
findet,  sowie  Schriftstücke  über  solche  Geschäfte  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  keinen  Stempelabgaben  (Taxen,  Sporteln  usw.)  unterworfen.  Werden  diese
Schriftstücke  indessen  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  oder  beglaubigt,  so
unterliegen  sie,  neben  der  in  Tarifnummer  4  für  das  Geschäft  vorgeschriebenen
Abgabe,  den  in  den  Landesgesetzen  für  gerichtliche  oder  notarielle  Aufnahmen  und
Beglaubigungen  etwa  vorgeschriebenen  Stempeln  (Taxen)  Sporteln  usw.).

                                                   §  22.

          Wer  den  Vorschriften  im  §  12  Abs.  1  und  2,  §  13  Abs.  1  und  2  und
§  18  zuwiderhandelt  oder  eine  Schlußnote  wahrheitswidrig  mit  dem  im  §  14
Abs.  2  oder  §  16  bezeichneten  Vermerke  versieht,  oder  im  Falle  der  Tarifnummer  4 a
behufs  Erlangung  einer  Steuerermäßigung  unrichtige  Angaben  macht,  hat  eine
Geldstrafe  verwirkt,  welche  dem  fünfzigfachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
oder  der  beanspruchten  Steuerermäßigung  gleichkommt,  mindestens  aber  zwanzig
Mark  beträgt.

         Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so  tritt
statt  der  vorstehend  bestimmten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  fünftausend
  Mark  ein.

                                                §   23.

               Wer,  nachdem  er  auf  Grund  des  §  22  bestraft  worden,  von  neuem  den
dortselbst  bezeichneten  Vorschriften  zuwiderhandelt,  hat  neben  der  im  §  22  vorgesehenen
  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig  bis  fünftausend  Mark
verwirkt.

         Diese  Rückfallsstrafe  tritt  ein  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  frühere  Bestrafung
  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Bundesstaat  erfolgt  ist.  Sie  ist
verwirkt,  auch  wenn  die  frühere  Strafe  nur  teilweise  entrichtet  oder  ganz  oder
teilweise  erlassen  ist.

     Dieselbe  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Entrichtung  oder  dem  Erlasse  der
letzten  Strafe  bis  zur  Begehung  der  neuen  Zuwiderhandlung  fünf  Jahre  verflossen
  sind.
        <pb n="713" />
                                                    —  703  —

                                                 §  24.
            Wer  gegen  die  Vorschriften  im  §  12  Abs.  3  und  § 17  verstößt,  ist  mit
Geldstrafe  von  drei  Mark  bis  fünftausend  Mark  zu  bestrafen.


                                       III.  Spiel  und  Wette.

                                              (Tarifnummer  5.)
                                                      §  25.

       Wer  im  Bundesgebiete  Lotterien  und  Ausspielungen  veranstalten  will,  hat
die  Stempelabgabe  für  die  gesamte  planmäßige  Anzahl  der  Lose  oder  Ausweise
über  Spieleinlagen  im  voraus  zu  entrichten.

          Inwieweit  Ausspielungen,  bei  welchen  keine  Spielausweise  ausgegeben
werden,  zur  Steuer  heranzuziehen  sind,  ist  vom  Bundesrate  zu  bestimmen  und

öffentlich  bekannt  zu  machen.
.                                                     §   26.

       Den  Spieleinlagen  stehen  im  Sinne  der  Tarifnummer  5  die  Wetteinsätze
  bei  öffentlich  veranstalteten  Rennen  und  ähnlichen  öffentlichen  Veranstaltungen
  gleich.

         Wer  im  Inlande  solche  Wetteinsätze  entgegennimmt,  ist  verpflichtet,  versteuerte
  Ausweise  hierüber  auszustellen.

                                                     §  27.
       Vor  der  Entrichtung  der  Abgabe  darf  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
Steuerstelle  mit  dem  Losabsatze  nicht  begonnen  werden.  Die  Genehmigung  kann
von  vorgängiger  Sicherstellung  der  Abgabe  abhängig  gemacht  werden.

                                                    §  28.

         Wer  ausländische  Lose  oder  Ausweise  über  Spieleinlagen  in  das  Bundesgebiet
  einführt  oder  daselbst  empfängt,  hat  dieselben,  bevor  mit  dem  Vertriebe
begonnen  wird,  spätestens  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  der  Einführung
oder  des  Empfanges  der  zuständigen  Behörde  anzumelden  und  davon  die  Stempelabgabe
  zu  entrichten.

    Den  ausländischen  Losen  oder  Ausweisen  über  Spieleinlagen  stehen  Ausweise
  über  Einsätze  bei  ausländischen  Wettunternehmungen  für  öffentlich  veranstaltete
  Rennen  und  ähnliche  öffentliche  Veranstaltungen  gleich.  Wer,  ohne
solche  Ausweise  vom  Ausland  einzuführen,  Wetten  der  bezeichneten  Art  vermittelt,
  ist,  sofern  er  diese  Vermittelung  gewerbsmäßig  betreibt,  verpflichtet,  versteuerte
  Ausweise  über  die  Wetteinsätze  auszustellen.

      Gewerbsmäßige  Vermittler  von  Wetten  der  vorbezeichneten  sowie  der  im
 §  26  bezeichneten  Art  unterstehen  der  Aufsicht  der  Steuerbehörden  nach  näherer
Bestimmung  des  Bundesrats.

Reichs-  Gesetzbl.  1906                                                                                              100
        <pb n="714" />
                                                        —  704  —

                                                    §   29.
.  Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Stempelabgabe  wird  erfüllt  durch
Zahlung  des  Abgabebetrags  bei  der  zuständigen  Behörde.
        Ob  und  in  welcher  Weise  eine  Verwendung  von  Stempelzeichen  stattzufinden
  hat,  bestimmt  der  Bundesrat.

                                                     §   30.

       Die  Nichterfüllung  der  in  den  §§  25,  26,  27  und  28  bezeichneten  Verpflichtungen
  wird  mit  einer  dem  fünffachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe
gleichkommenden  Geldstrafe  geahndet.  Dieselbe  ist  jedoch  gegen  den  Unternehmer
inländischer  Lotterien  oder  Ausspielungen  sowie  gegen  jeden,  welcher  den  Vertrieb
ausländischer  Lose  oder  Ausweise  über  Ausspielungen  im  Bundesgebiete  besorgt,
nicht  unter  dem  Betrage  von  zweihundertundfünfzig  Mark  festzusetzen.

     Ist  die  Zahl  der  abgesetzten  Lose  oder  die  Gesamthöhe  der  Wetteinsätze
nicht  zu  ermitteln,  so  tritt  Geldstrafe  von  zweihundertundfünfzig  bis  fünftausend
Mark  ein.

                                                    §  31.

Ein  Anspruch  auf  Rückerstattung  des  eingezahlten  Abgabebetrags  ist  ausgeschlossen;
  eine  solche  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  nur  dann  zugestanden
  werden,  wenn  eine  beabsichtigte  Ausspielung  erweislich  nicht  zustande
gekommen  ist.

                                                     §  32.

         Die  §§  25  bis  31  leiden  auf  Staatslotterien  deutscher  Bundesstaaten
keine  Anwendung.

         Die  Stempelsteuer  für  die  Lose  der  letzteren  wird  durch  die  Lotterieverwaltung
  eingezogen  und  in  einer  Summe  für  die  Gesamtzahl  der  von  ihr  abgesetzten
  Lose  zur  Reichskasse  abgeführt.

           Eine  Abstempelung  der  Lose  findet  nicht  statt.

                                                   §  33.

          Öffentliche  Ausspielungen,  Verlosungen  und  Lotterien,  für  welche  die  Reichsstempelabgabe
  zu  entrichten  ist,  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner
weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).


                                        IV.  Frachturkunden.
                                            (Tarifnummer  6.)

                                                     §  34.

         Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  6  des  Tarifs  bezeichneten
  Stempelabgabe  liegt  bei  Urkunden,  welche  im  Inland  ausgestellt  werden,
im  Seeverkehre  dem  Ablader,  im  sonstigen  Verkehre  dem  Aussteller  des  stempel-
        <pb n="715" />
                                                               —  705  —

pflichtigen  Schriftstücks  und  bei  den  im  Ausland  ausgestellten  Urkunden  dem
Empfänger  der  Sendung  ob.

         Im  Eisenbahnverkehr  ist  für  die  Entrichtung  der  Abgabe  der  Frachtführer
verantwortlich,  welcher  den  Betrag  von  dem  Absender  oder  Empfänger  einzieht.


                                                             §  35.

       Die  Beförderung  von  Gütern  im  Schiffsverkehre  der  Tarifnummer  6 a,  b.
und  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit  einem  Raumgehalte  von  über  250  Tonnen
handelt,  auch  im  sonstigen  Schiffsverkehre  (Tarifnummer  6)  darf  nur  erfolgen,
wenn  eine  Urkunde  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  ausgestellt  wird.  Die  Ablieferung
  von  Gütern,  die  im  Schiffsverkehre  vom  Auslande  nach  dem  Inlande
befördert  sind,  darf  nur  erfolgen,  wenn  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  ausgehändigt
  wird.

         Auf  die  Beförderung  der  Postsendungen  und  des  Gepäcks  der  Reisenden
im  Schiffsverkehre  mit  dem  Auslande  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine
Anwendung.

                                                           §  36.

               Wird  im  Seeverkehr  eine  Urkunde  der  bezeichneten  Art  im  Inland  ausgestellt,
  so  ist  die  Abgabe  von  einer  Abschrift  zu  entrichten,  die  dem  Reeder
auszuhändigen)  oder,  falls  diesem  selbst  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der
Abgabe  obliegt,  von  ihm  zurückzubehalten  ist.

            Hat  der  Reeder  seine  Niederlassung  im  Auslande,  so  tritt  an  seine  Stelle
der  inländische  Vertreter.

                                                          §  37.

            Die  Abgabe  muß  entrichtet  werden  bei  im  Inland  ausgestellten  Schriftstücken,
  bevor  die  Aushändigung  der  Urkunde  durch  den  Ablader  oder  Aussteller
erfolgt,  bei  im  Ausland  ausgestellten  Schriftstücken  binnen  drei  Tagen,  nachdem
die  Urkunde  in  den  Besitz  des  Empfängers  der  Sendung  gelangt  ist.  Die
Schriftstücke,  von  welchen  die  Abgabe  nach  Tarifnummer  6  a,  b,  c  zu  entrichten
ist,  sind  während  der  Dauer  eines  Jahres  aufzubewahren.

         Im  Eisenbahnverkehre  hat  die  Entrichtung  der  Abgabe  spätestens  vor  Aushändigung
  der  Sendung  an  den  Empfänger  und,  wenn  die  Sendung  nach  dem
Auslande  bestimmt  ist,  spätestens  vor  der  Aushändigung  an  den  ausländischen

Frachtführer  zu  erfolgen.

                                                             §   38.

          Ist  die  Entrichtung  der  Abgabe  von  den  dazu  verpflichteten  Personen
unterlassen  worden,  so  ist  sie  von  jedem  ferneren  Inhaber  des  nicht  gestempelten
Schriftstücks  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Empfanges  und  jedenfalls
vor  der  weiteren  Aushändigung  des  Schriftstücks  zu  bewirken.

                                                                                                                                    109*
        <pb n="716" />
                                                         —  706  —

                                                  §   39.

    Die  im  §  34  gedachte  Verpflichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung  von
Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder  von
Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.

        Dem  Bundesrate  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu,  ob  und  in
welchen  Fällen  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen
  erfolgen  darf.

                                                     §  40.

          Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abgabe  gleichkommt,
mindestens  aber  zwanzig  Mark  beträgt.

         Diese  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

         Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  der  Vorschrift  des  §  35  Abs.  1
zuwider  Güter  befördert  oder  ausliefert,  ohne  daß  eine  der  vorgeschriebenen  Urkunden
ausgestellt  oder  ausgehändigt  wird.

    Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  im  Abs.  1  gedachten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  zwanzig  bis  fünftausend
  Mark  ein.

                                                   §  41.

          Wer  die  Beförderung  von  Gütern  als  Gewerbe  betreibt,  hat,  wenn  er
nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §  40  von  neuem  der  dort  bezeichneten
Vorschrift  zuwiderhandelt,  neben  der  Strafe  des  §  40  die  im  §  23  vorgesehene
Rückfallsstrafe  verwirkt.

                                                     §  42.

            Enthält  ein  Schriftstück  außer  der  Beurkundung  eines  Frachtvertrags  noch
eine  andere,  einer  landesgesetzlichen  Stempelabgabe  unterliegende  Beurkundung,
so  finden  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  neben  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes
  Anwendung.

      Im  übrigen  unterliegen  die  Schriftstücke  keiner  weiteren  Stempelabgabe
(Taxe,  Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten.


                                         V.  Personenfahrkarten.

                                                  (Tarifnummer  7.)

                                                         §  43.

            Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  Nummer  7  des  Tarifs  bezeichneten
Stempelabgabe  liegt  bei  Fahrkarten,  die  im  Inland  ausgestellt  werden,  den
Eisenbahnverwaltungen  und  den  Dampfschiffahrtsunternehmungen  ob,  welche  den
Betrag  von  dem  Erwerber  der  Karten  einzuziehen  berechtigt  sind.
        <pb n="717" />
                                                               —  707  —

                                                        §   44.

            Die  Verwaltungen  der  Eisenbahnen  und  Dampfschiffe,  welche  vom  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  betrieben  werden,  haben  der  zuständigen  Steuerstelle  in
vom  Bundesrate  zu  bestimmenden  Zeitabschnitten  Nachweisungen  über  die  Anzahl
der  steuerpflichtigen  Fahrkarten  nebst  den  für  die  Berechnung  des  Stempelbetrags
erforderlichen  Angaben  einzureichen.  «

Auf  Grund  dieser  Nachweisungen  wird  der  zu  entrichtende  Betrag  von  der
Steuerstelle  festgesetzt  und  eingezogen.


                                                               §   45.

            Andere  als  die  im  §.44  bezeichneten  Eisenbahn--  und  Dampfschiffahrtsverwaltungen
  haben  den  Abgabebetrag  für  die  auszugebenden  Fahrkarten  im
voraus  zu  entrichten.

         Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  wird  erfüllt  durch  Zahlung
des  Abgabebetrags  an  die  zuständige  Steuerstelle  gegen  Abstempelung  der  vorzulegenden
  Fahrkarten.

                                                              §   46.

          Der  Bundesrat  ist  befugt,  unter  Anordnung  der  erforderlichen  Verwaltungsmaßregeln
  zu  bestimmen,  daß  im  Falle  des  §  45  eine  Abstempelung  der  Karten
ohne  vorgängige  Abgabenentrichtung  bewirkt,  sowie  daß  von  einer  Abstempelung
abgesehen  wird  und  die  Entrichtung  der  Abgabe  erst  nach  Veräußerung  der  Fahrkarten
  in  der  im  §  44  vorgeschriebenen  Weise  erfolgt.

       Dem  Reisenden  gegenüber  ist  der  Stempelbetrag  (§§  44  und  45)  in  jedem
Falle  mit  dem  Fahrpreis  in  einer  Summe  zu  berechnen  und  einzuziehen.


                                                             §  47.

          Für  im  Ausland  ausgegebene  Fahrkarten,  welche  zur  Fahrt  auf  inländischen
  Eisenbahnstrecken  oder  zur  Dampfschiffahrt  auf  inländischen  Wasserstraßen
  berechtigen,  hat  die  Erfüllung  der  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe
  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  zu  erfolgen.


                                                               §   48.

            Wenn  ein  Angestellter  einer  nicht  staatlichen  Eisenbahnverwaltung  oder
einer  Dampfschiffahrtsunternehmung  Fahrkarten,  welche  der  Vorschrift  des  §  45
unterliegen,  aber  mit  dem  vorgeschriebenen  Stempelzeichen  nicht  versehen  sind,
veräußert,  so  wird  er  mit  einer  Geldstrafe  von  hundert  Mark  für  jeden  einzelnen
Fall  bestraft.


                                                             §   49.

         Wer  nach  erfolgter  Bestrafung  auf  Grund  des  §  48  der  gleichen  Vorschrift
  von  neuem  zuwiderhandelt,  unterliegt  neben  der  Strafe  des  §  48  der  im
§  23  vorgesehenen  Rückfallsstrafe.
        <pb n="718" />
                                                           —  708  —

                                                      §   50.
               Eine  Erstattung  der  für  eine  Fahrkarte  gezahlten  Stempelabgabe  findet  nur
statt,  wenn  der  volle  Preis  der  Fahrkarte  von  der  Eisenbahnverwaltung  oder  der
Dampfschiffahrtsunternehmung  nachweislich  zurückgewährt  worden  ist.

                                                     §   51.

         Die  Fahrkarten  unterliegen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  keiner  weiteren
Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.).


                                                      §  52.
         Der  Bundesrat  ist  befugt,  während  einer  längstens  auf  ein  Jahr  zu  bemessenden
  Ubergangszeit  das  Verfahren  bei  der  Stempelerhebung  abweichend  von
den  vorstehenden  Vorschriften  zu  regeln.


                             VI.  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge.
                                                  (Tarifnummer  8.)

                                                                 §  53.

              Der  Beförderung  von  Personen  dienende  Kraftfahrzeuge  dürfen  zum  Befahren
  öffentlicher  Wege  und  Plätze  nur  in  Gebrauch  genommen  werden,  wenn
zuvor  bei  der  zuständigen  Behörde  gegen  Zahlung  des  Abgabebetrags  eine  Erlaubniskarte
  der  im  Tarife  bezeichneten  Art  gelöst  worden  ist.  Probefahrten
gelten  nicht  als  Ingebrauchnahme  im  Sinne  dieser  Vorschrift.

          Welche  Behörden  zur  Erteilung  der  Erlaubniskarten  zuständig  sind,  wird
hinsichtlich  der  das  Reichsgebiet  berührenden  ausländischen  Kraftfahrzeuge  vom
Bundesrat,  im  übrigen  von  den  Landesregierungen  bestimmt.

       Auf  die  nach  dem  Tarife  befreiten  Kraftfahrzeuge  findet  die  Vorschrift  des
Abs.  1  keine  Anwendung.  Die  verkehrspolizeilichen  Vorschriften  der  Landesgesetze
werden  hierdurch  nicht  berührt.

 

                                                              §   54.

             Die  Verpflichtung  zur  Lösung  einer  nach  Tarifnummer  8  versteuerten
Erlaubniskarte  liegt  dem  Eigenbesitzer  des  Kraftfahrzeugs,  und  wenn  ihm  gegenüber
  auf  Zeit  ein  anderer  zum  Besitze  berechtigt  ist,  auf  diese  Zeit  dem  anderen
ob.  Die  Verpflichtung  des  letzteren  fällt  weg,  wenn  ihm  das  Kraftfahrzeug  nur
zum  vorübergehenden  Gebrauch  unentgeltlich  überlassen  worden  und  die  Abgabe
für  die  Ingebrauchnahme  des  Fahrzeugs  bereits  anderweit  entrichtet  ist.

            Bei  aus  dem  Ausland  eingehenden  Kraftfahrzeugen,  für  welche  ein  im
Inlande  wohnhafter  oder  sich  daselbst  dauernd  aufhaltender  Steuerpflichtiger  nicht
vorhanden  ist,  ist  die  Erlaubniskarte  von  demjenigen  zu  lösen,  der  das  Kraftfahrzeug
  im  Inland  in  Gebrauch  nimmt.
        <pb n="719" />
                                                               —  709  —

                                                            §  55.
            Die  Erlaubniskarte  wird  auf  ein  Jahr  ausgestellt,  soweit  nicht  die  Ausstellung
  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  beantragt  worden  ist.

                                                          §   56.

          Bei  gleichzeitigem  Besitze  mehrerer  Kraftfahrzeuge  ist  für  jedes  der  Fahrzeuge
  eine  besondere  Erlaubniskarte  zu  lösen.

           Stellt  der  Steuerpflichtige  während  der  Gültigkeitsdauer  der  Erlaubniskarte
an  Stelle  des  bisherigen  ein  anderes  Kraftfahrzeug  ein,  so  ist  er  zur  Entrichtung
einer  weiteren  Stempelabgabe  nur  insoweit  verpflichtet,  als  die  Abgabe  hinsichtlich
des  neuen  Fahrzeugs  sich  höher  als  die  Abgabe  für  das  bisherige  Fahrzeug
berechnet.  Der  hiernach  sich  ergebende  Betrag  ist  nur  zur  Hälfte  zu  erheben,
wenn  der  Rest  der  Gültigkeitsdauer  einer  gelösten  Jahreskarte  vier  Monate  oder
weniger  beträgt.

         Im  Falle  der  Veräußerung  eines  Kraftfahrzeugs  während  der  Gültigkeitsdauer
  der  Erlaubniskarte  kann  die  Karte  auf  den  Namen  des  Erwerbers  umgeschrieben
  werden.  Letzterer  hat  alsdann  bis  zum  Ablaufe  der  Gültigkeitsdauer
eine  Abgabe  nicht  zu  entrichten.  Die  Vorschriften  des  Abs.  2  finden  in  diesem
Falle  keine  Anwendung.

                                                           §   57.

            Die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  ist  spätestens  drei  Tage  vor  Ingebrauchnahme
  des  Kraftfahrzeugs,  bei  im  Gebrauche  befindlichen  Kraftfahrzeugen
spätestens  am  dritten  Tage  vor  Ablauf  der  Gültigkeitsdauer  der  allen,  Erlaubniskarte,
  die  Umschreibung  der  Erlaubniskarte  im  Falle  des  §  56  Abs.  2  spätestens
drei  Tage  vor  Ingebrauchnahme  des  neuen  Fahrzeugs  bei  der  für  den  Wohnoder
  Aufenthaltsort  des  Steuerpflichtigen  zuständigen  Behörde  zu  beantragen.
Die  Landesregierungen  sind  ermächtigt,  andere  Fristen  vorzuschreiben.

         Für  aus  dem  Ausland  eingehende  Fahrzeuge  (§  54  Abs.  2)  ist  die  Ausstellung
  der  Erlaubniskarte  alsbald  nach  dem  Grenzübertritte  bei  der  nächsten  zuständigen
  Behörde  zu  beantragen.

       Der  Antrag  hat  zu  enthalten:
1.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Steuerpflichtigen,
2.  die  Bezeichnung  des  Kraftfahrzeugs  nach  den  für  die  Erhebung  der
     Abgabe  wesentlichen  Merkmalen,
3.  den  Zeitraum,  für  den  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  begehrt  wird.

       Gleichzeitig  mit  dem  Antrag  ist  der  erforderliche  Stempelbetrag  einzuzahlen.

                                                       §  58.
         Die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  zuständige  Behörde  hat  Stempelmarken
  im  entsprechenden  Betrage  zu  der  Erlaubniskarte  zu  verwenden  und  die
Stempelmarken  zu  entwerten.
        <pb n="720" />
                                                      —  710  —

            Die  Aushändigung  der  Erlaubniskarte  darf  nicht  vor  Einzahlung  des
Abgabenbetrags  erfolgen.

            Die  näheren  Bestimmungen  über  Form  und  Inhalt  der  Erlaubniskarten
trifft  der  Bundesrat.  Er  kann  anordnen,  daß  die  Entrichtung  der  Abgabe  ohne
Verwendung  von  Stempelmarken  zu  erfolgen  hat.

                                                    §  59.

           Soweit  nach  den  verkehrspolizeilichen  Bestimmungen  für  Kraftfahrzeuge
die  Führung  polizeilicher  Kennzeichen  vorgeschrieben  ist,  darf  die  Zuteilung  oder
die  Ausgabe  der  Kennzeichen  nur  gegen  Vorlegung  der  ordnungsmäßig  versteuerten
  Erlaubniskarte  erfolgen.

       Im  Falle  nicht  rechtzeitiger  Lösung  einer  neuen  Erlaubniskarte  hat  die
Polizeibehörde,  und  zwar,  wenn  sie  nicht  selbst  die  zur  Ausstellung  der  Erlaubniskarte
  zuständige  Behörde  ist,  auf  Antrag  der  letzteren,  die  Beschlagnahme  des
für  das  im  Gebrauche  befindliche  Kraftfahrzeug  amtlich  ausgegebenen  Kennzeichens
  zu  bewirken.

                                                §   60.

          Der  Führer  des  Kraftfahrzeugs  hat  die  Erlaubniskarte  unterwegs  stets  bei
sich  zu  führen.  Er  ist  verpflichtet,  sie  auf  Verlangen  den  sich  durch  ihre  Dienstkleidung
  oder  sonst  ausweisenden  Grenz-  und  Steueraufsichtsbeamten  sowie  den
Aufsichtsbeamten  der  Polizeiverwaltung  zum  Nachweise  der  Erfüllung  der  Stempelpflicht
  vorzuzeigen  und  nötigenfalls  die  erforderliche  Auskunft  zu  geben.  Ein  in
der  Fahrt  begriffenes  Kraftfahrzeug  darf  indessen  lediglich  aus  diesem  Anlaß
außer  im  Grenzbezirke  nicht  angehalten  werden.

                                                  §   61.

            Die  Nichterfüllung  der  Steuerpflicht  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,
welche  dem  fünf  bis  zehnfachen  Betrage  der  Abgabe  für  eine  Jahreskarte  gleichkommt.


            Die  Strafe  trifft  besonders  und  zum  vollen  Betrage  jeden,  der  die  ihm
obliegende  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  rechtzeitig  erfüllt.

         Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  festgestellt  werden,  so
tritt  statt  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Strafe  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
bis  viertausend  Mark  für  den  einzelnen  Fall  ein.

           Zur  Sicherstellung  der  vorenthaltenen  Abgabe,  der  Strafe  und  der  Kosten
kann  das  Kraftfahrzeug  in  Beschlag  genommen  werden.

                                                   §   62.
            Durch  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  wird  die  Erhebung  landesgesetzlicher

Gebühren  für  die  Feststellung  der  Verkehrstauglichkeit  des  Kraftfahrzeugs  und
für  die  amtliche  Kennzeichnung  der  Kraftfahrzeuge  nicht  ausgeschlossen.  Der
        <pb n="721" />
                                                         711  —

Bundesrat  ist  ermächtigt,  für  die  hiernach  zulässigen  Gebühren  Höchstsätze  vorzuschreiben.
  

                  Im  übrigen  unterliegen  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  für  welche
eine  Reichsstempelabgabe  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  entrichten  ist,
keiner  weiteren  Stempelabgabe  (Taxe,  Sportel  usw.)  in  den  einzelnen  Bundesstaaten. 



                                             VII.  Vergütungen.

                                                (Tarifnummer  9.)

                                                        §  63.

               Die  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  haben  bei  Aufstellung  der  Jahresbilanz  eine
besondere  Aufstellung  anzufertigen,  aus  der  zu  ersehen  ist  die  Summe  der  gesamten
  Vergütungen  (Gewinnanteile,  Tantiemen,  Gehälter,  Tagegelder,  Reisegelder
  usw.  [Absatz  3  Tarifnummer  9),  die  den  zur  Uberwachung  der  Geschäftsführung
  bestellten  Personen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)  seit  der  letzten  Bilanzaufstellung
  gewährt  worden  sind.

                                                       §  64.

          Die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgabe  liegt  dem  Vorstande,  den
persönlich  haftenden  Gesellschaftern  bezw.  den  Geschäftsführern  der  in  §  63  genannten
  Gesellschaften  ob.  Die  Abgabe  ist  von  der  Gesellschaft  zu  Lasten  der
zum  Bezuge  der  Vergütungen  berechtigten  Personen  zu  entrichten.

                                                     §  65.

         Die  Verpflichtung  zur  Stempelentrichtung  wird  erfüllt  durch  Verwendung
von  Vordrucken,  die  vor  dem  Gebrauche  vorschriftsmäßig  abgestempelt  sind,  oder
von  Stempelmarken  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats.  Dem  Bundesrate
  steht  auch  die  Bestimmung  darüber  zu)  ob  und  in  welchen  Fällen  die  Entrichtung
  der  Abgabe  ohne  Verwendung  von  Stempelzeichen  erfolgen  darf.

                                                     §   66.

           Bei  Nichterfüllung  der  vorbezeichneten  Verpflichtung  werden  die  Mitglieder
des  Vorstandes,  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  bezw.  die  Geschäftsführer
der  Gesellschaft  mit  einer  Geldstrafe  belegt,  welche  das  Zwanzigfache  des  hinterzogenen
  Stempels  beträgt.


                            VIII.  Allgemeine  Bestimmungen.

                                                 §  67.
Der  Bundesrat  erläßt  die  Anordnungen  wegen  der  Anfertigung  und  des
Vertriebs  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  verwendenden  Stempelmarken  und
Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                            110
        <pb n="722" />
                                                          —  712----gestempelte

  Formulare  sowie  die  Vorschriften  über  die  Form  der  Schlußnoten
und  über  die  Art  der  Verwendung  der  Marken.  Er  stellt  die  Bedingungen  fest,
unter  welchen  für  verdorbene  Marken  und  Formulare  sowie  für  Stempel  auf
verdorbenen  Wertpapieren  Erstattung  zulässig  ist.


                                                          §   68.

       Stempelmarken,  welche  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  verwendet  worden
sind,  werden  als  nicht  verwendet  angesehen.


                                                          §  69.

          Der  Anspruch  auf  Zahlung  der  nach  diesem  Gesetze  zu  entrichtenden  Abgaben
  unterliegt  der  Verjährung.

       Auf  die  Verjährung  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  des  Artikel  169  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

             Die  Verjährungsfrist  beträgt  fünf  Jahre.

              Die  Verjährung  beginnt,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  201  Satz  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  in  dem  Falle  des  §  1  Abs.  1  mit  dem  Schlusse
des  Jahres,  in  dem  die  Vorlegung  der  Wertpapiere  bei  der  Steuerstelle  erfolgt,
in  den  übrigen  Fällen  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  dem  der  Anspruch
fällig  wird.

Die  Verjährung  wird  auch  unterbrochen  durch  eine  an  den  Zahlungspflichtigen
  erlassene  Aufforderung  zur  Zahlung  oder  durch  die  Bewilligung  einer
von  ihm  nachgesuchten  Stundung.  Wird  die  Verjährung  unterbrochen,  so  beginnt
  eine  neue  Verjährung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
für  die  Beendigung  der  Unterbrechung  maßgebende  Zeitpunkt  eintritt,  und  im
Falle  der  Bewilligung  einer  Stundung  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Jahres,  in
welchem  die  bewilligte  Frist  abläuft.


                                                            §   70.

        In  Beziehung  auf  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  in  diesem  Gesetze
festgestellten  Abgaben  ist  der  Rechtsweg  zulässig.  Die  Klage  ist  bei  Verlust  des
Klagerechts  binnen  sechs  Monaten  nach  erfolgter  Beitreibung  oder  mit  Vorbehalt
geleisteter  Zahlung  zu  erheben.  Für  die  Berechnung  dieser  Frist  sind  die  Bestimmungen
  der  Zivilprozeßordnung  maßgebend.  Zuständig  sind  ohne  Rücksicht
auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  die  Landgerichte.  Soweit  bei  denselben
Kammern  für  Handelssachen  bestehen,  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.  Die
Revision  sowie  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  der  Oberlandesgerichte  geht
an  das  Reichsgericht.

                                                           §   71.
      Zumwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  gegen  die
zu  dessen  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,  die  im  Gesetze  mit  keiner  be-
        <pb n="723" />
                                                      —  713  —

sonderen  Strafe  belegt  sind,  ziehen  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  nach  sich.

               Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn  in  den  Fällen  der  §§ 2,  22,  30,  40,  48,
61  und  66  aus  den  Umständen  sich  ergibt,  daß  eine  Steuerhinterziehung  nicht
hat  verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt  worden  ist.


                                                      §   72.

           Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  zu  verhängenden  Strafen  sind  bei  Genossenschaften
  und  Aktiengesellschaften  gegen  die  Vorstandsmitglieder,  bei  Kommanditgesellschaften
  gegen  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  gegen  die  Gesellschafter  nur  im  einmaligen  Betrage,  jedoch  unter
Haftbarkeit  jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldner    festzusetzen.  Ebenso  ist  in
anderen  Fällen  zu  verfahren,  in  denen  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen
als  Vertreter  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten
beteiligt  sind.  "

            Auf  die  Verhängung  der  im  §  23  vorgeschriebenen  Rückfallsstrafe  finden
diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

                                                           §  73.

         Hinsichtlich  des  administrativen  Strafverfahrens  wegen  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  dieses  Gesetz,  der  Strafmilderung  und  des  Erlasses  der  Strafe  im
Gnadenwege,  der  Vollstreckung  der  Strafe  sowie  der  Verjährung  der  Strafverfolgung
  finden  die  Vorschriften  in  §  17  Satz  1,  §§  18  und  19  des  Gesetzes
vom  10.  Juni  1869,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer,  sinngemäße  Anwendung.
 Die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erkannten  Geldstrafen  fallen  dem
Fiskus  desjenigen  Staates  zu,  von  dessen  Behörden  die  Strafentscheidung
erlassen  ist.

                                                        §   74.

            Die  Verwandlung  einer  Geldstrafe,  zu  deren  Zahlung  der  Verpflichtete
unvermögend  ist)  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Auch  darf  zur  Beitreibung
  von  Geldstrafen  ohne  Zustimmung  des  Verurteilten,  wenn  dieser  ein
Deutscher  ist,  kein  Grundstück  subhastiert  werden.

                                                       §   75.

       Unter  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Behörden  und  Beamten  sind,  soweit
das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt,  die  betreffenden  Landesbehörden  und  Landesbeamten
  verstanden.

Welche  dieser  Behörden  und  Beamten  die  in  dem  Gesetz  als  zuständig
bezeichneten  sind,  bestimmen,  sofern  das  Gesetz  nichts  anderes  verfügt,  die  Landesregierungen.


Den  letzteren  liegt  auch  die  Kontrolle  über  die  betreffenden  Behörden  und
Beamten  ob.

                                                                                                                                     110*
        <pb n="724" />
                                                          —  714  —

                                                    §   76

            Die  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der  Beaufsichtigung  des  Stempelwesens
  beauftragten  Behörden  und  Beamten  haben  die  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  mit  den  gleichen  Befugnissen,  wie  sie  ihnen  hinsichtlich  der  nach  den
Landesgesetzen  zu  entrichtenden  Stempelabgaben  zustehen,  auch  hinsichtlich  der  in
diesem  Gesetze  bestimmten  Abgaben  wahrzunehmen.

        Der  Prüfung  in  bezug  auf  die  Abgabenentrichtung  unterliegen  alle  diejenigen,
  welche  abgabepflichtige  Geschäfte  der  in  Nr.  4  des  Tarifs  bezeichneten
Art  oder  die  Beförderung  von  Gütern  oder  Personen  (Nr.  6  und  7  des  Tarifs)
gewerbsmäßig  betreiben  oder  vermitteln.

         Den  revidierenden  Beamten  sind  alle  bezüglichen  Schriftstücke  und  erforderlichenfalls
  auch  die  Geschäftsbücher  zur  Einsicht  vorzulegen.

        Von  anderen  als  den  im  Abs.  2  bezeichneten  Personen  kann  die  Steuerdirektivbehörde
  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende  abgabepflichtige
Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  verlangen.

                                                      §   77.  

         Außerdem  haben  die  Reichsbehörden,  die  Behörden  und  Beamten  der
Bundesstaaten  und  Kommunen,  die  von  Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigenkommissionen
  und  Schiedsgerichte  sowie  die  Notare  die  Verpflichtung,
die  Besteuerung  der  ihnen  vorkommenden  Urkunden  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer
Kenntnis  gelangenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  zuständigen
Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.

                                                       §  78.

         Der  Bundesrat  ordnet  an,  in  welchen  Fällen  bei  administrativen  Straffestsetzungen
  Sachverständige  zu  hören  sind;  solche  sind,  wo  Handelsvorstände
bestehen,  von  diesen  zu  bezeichnen.

           Die  Handelsvorstände  können  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse
  und  Gewohnheiten  ihres  Bezirkes  zum  Zwecke  der  Durchführung  des
Gesetzes  und  Sicherung  der  Entrichtung  der  Abgaben  reglementarische  Anordnungen
  erlassen;  legter  bedürfen  der  Zustimmung  der  Landesregierungen.


                                                           §  79.

        Bezüglich  der  Vollstreckbarkeit  und  des  Vollstreckungsverfahrens  werden  die
Reichsstempelabgaben  den  Landesabgaben  gleichgeachtet.


                                                             §  80.

              Diie  Kassen  des  Reichs  sind  von  der  Entrichtung  der  durch  dieses  Gesetz
unter  Tarifnummer  1,  2,  3  angeordneten  Abgaben  befreit.
Andere  subjektive  Befreiungen  finden,  soweit  nicht  ausdrücklich  Ausnahmen
angeordnet  sind,  nicht  statt.
        <pb n="725" />
                                                      —  715  —

            Wegen  der  Entschädigung  für  die  Aufhebung  solcher  Befreiungen,  welche
etwa  auf  lästigen  Privatrechtstiteln  beruhen,  sowie  wegen  der  Erstattung  der  von
solchen  Berechtigten  entrichteten  Stempelbeträge,  kommen  die  entsprechenden  Be—
stimmungen  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wechselstempelsteuer  (§  26  Abs.  2  bis  4),
zur  Anwendung.

                                                             §  8I.

               Jedem  Bundesstaate  wird  von  der  jährlichen  Einnahme,  welche  in  seinem
Gebiet  aus  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  oder  gestempelten  Blanketts  oder
durch  bare  Einzahlung  von  Reichsstempelabgaben  erzielt  wird,  mit  Ausnahme
der  Steuer  von  Losen  der  Staatslotterien,  der  Betrag  von  zwei  Prozent  aus
der  Reichskasse  gewährt.

                                                           §  82.

  Der  Ertrag  der  Abgaben  fließt  nach  Abzug

 1.  der  auf  dem  Gesetz  oder  auf  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften

         beruhenden  Steuererlasse  und  Steuererstattungen,

2.  der  nach  Vorschrift  des  §  81  zu  berechnenden  Erhebungs=  und  Ver-       waltungskosten


in  die  Reichskasse.  Der  Reinertrag  der  in  Tarifnummer  1  bis  5  bezeichneten
Abgaben  ist,  soweit  nicht  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  die  Wetten  bei  öffentlich
veranstalteten  Pferderennen,  vom  4.  Juli  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  595)  ein
anderes  bestimmt,  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung,
  mit  welcher  sie  zu  den  Matrikularbeiträgen  herangezogen  werden,  zu
überweisen.


                                        IX.  Schlußbestimmungen.
                                                         §  83.

            Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Vorschriften  über  die  Besteuerung  der
Personenfahrkarten  mit  dem  1.  August  1906,  im  übrigen  mit  dem  1.  Juli  1906
in  Kraft.  .

           Für  das  Gebiet  der  Insel  Helgoland  wird  der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  des  Gesetzes  durch  Kaiserliche  Verordnung  unter  Zustimmung  des  Bundesrats

  festgesetzt.
        <pb n="726" />
                                                           —  716  —

                                                     Tarif.

 

 

 

 

 

3

—#  —  —  ç  —  —  —„  —   —

——  —  ——  —  —

4

 

Berechnung

 

 

 

Steuersatz
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  von)  der
Hun-  Tau-  Stempelabgabe.
dert!  send  Marks  Pf.
l  II  I
Aktien,  Kuxe,  Renten-  und  Schuldverschreibungen.
  6
1.)  Inländische  Aktien,  Aktienanteilsscheine  und  vom  Nennwerte,  bei  Interims-Reichsbankanteilsscheine
  sowie  Interimsscheine  scheinen  und  nicht  voll  gezahlten
über  Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere—  —  —  Namensaktien  vom  Betrage  der
b)  Ausländische  Aktien  und  Aktienanteilsscheine,  6  bescheinigten  Einzahlungen,  und
wenn  sie  im  Inland  ausgehändigt,  veräußert,    zwar:
verpfändet  oder  wenn  daselbst  andere  Ge-    zu  1 a  in  Abstufungen  von
schäfte  unter  Lebenden  damit  gemacht  oder  von  40  Pfennig,
Zahlungen  darauf  geleistet  werden,  unter  der  1  zu  1 b  in  Abstufungen  von
gleichen  Voraussetzung  auch  Interimsscheine  I  50  Pfennig
über  Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere  2½  für  je  20  Mark;  überschießende

 

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  nur
einmal  zu  entrichten.

 

 

 

 

 

Bruchteile  werden,  soweit  sie  nicht
unter  dem  Betrage  von  1  Mark
zurückbleiben,  für  volle  20  Mark
gerechnet.  Bei  inländischen  Aktien
usw.  erfolgt  die  Versteuerung  zu.
züglich  des  Betrags,  zu  welchem
sie  höher,  als  der  Nennwert
lautet,  ausgegeben  werden.

Der  nachweislich  versteuerte
Betrag  der  Interimsscheine  wird
auf  den  Betrag  der  demnächst
etwa  zu  versteuernden  Aktien  usw.
angerechnet.  Das  Gleiche  gilt
von  dem  versteuerten  Betrage
nicht  voll  gezahlter  Aktien  bei
späteren  Einzahlungen.

Ausländische  Werte  werden
nach  den  Vorschriften  wegen  Erhebung
  des  Wechselstempels  umgerechnet.
        <pb n="727" />
                                                          717

 

 



 

 

Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  von  der
Hun  ·  Tau  ·  Stempelabgabe.
dert  send  Mark  Pf.
H
(1.)  c  )Anteilsscheine gewerkschaftlich  betriebener  Berg-  II
 werke (Kuze,Kuzscheine)................  —  —  50 von  jeder  einzelnen  Urkunde.

 

Außerdem  für  alle  nach  dem  1.  Juli  1900
auf  Werte  der  angegebenen  Art  ausgeschriebenen
Einzahlungen,  soweit  solche  nicht  zur  Deckung
von  Betriebsverlusten  dienen  oder  zur  Erhaltung
  des  Betriebs  in  seinem  bisherigen
Umfange  bestimmt  sind  und  verwendet  werden

Zur  Entrichtung  des  Stempels  für  die
nach  dem  1.  Juli  1900  ausgeschriebenen  Einzahlungen
  ist  die  Gewerkschaft  verpflichtet,
und  zwar  spätestens  zwei  Wochen  nach  dem
von  der  Gewerkschaftsvertretung  festgesetzten
Einzahlungstermine.

Befreit  sind:

Inländische  Aktien  und  Aktienanteilsscheine

sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf

iese  Wertpapiere,  sofern  sie  von  Aktiengesellschaften

  ausgegeben  werden,  welche

a)  nach  der  Entscheidung  des  Bundesrats  aus.
schließlich  gemeinnützigen  Zwecken  dienen,
den  zur  Verteilung  gelangenden  Reingewinn
satzungsmäßig  auf  eine  höchstens  vierprozentige
  Verzinsung  der  Kapitaleinlagen
beschränken,  auch  bei  Auslosungen  oder
für  den  Falt  der  Auflösung  nicht  mehr  als
den  Nennwert  ihrer  Anteile  zusichern  und
bei  der  Auflösung  den  etwaigen  Rest  des
Gesellschaftsvermögens  für  gemeinnützige
Zwecke  bestimmen,
—  Die  von  solchen  Aktiengesellschaften
beabsichtigten  Veranstaltungen  müssen  auch
für  die  minder  begüterten  Volksklassen
bestimmt  sein.  —

oder  welche

b)  die  Herstellung  von  inländischen  Eisenbahnen
  unter  Beteiligung  oder  Zinsgarantie
des  Reichs,  der  Bundesstaaten,  der  Provinzen,
  Gemeinden  oder  Kreise  zum  Zwecke
haben.

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  –
—  —  —  —   —  —  —  -—

 

 

vom  Betrage  der  Einzahlung,  und
zwar  in  Abstufungen  von  1  Mark
für  je  100  Mark  oder  einen
Bruchteil  dieses  Betrags.
        <pb n="728" />
                                                        718

 

 

 



 

 

 

 

 

Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
Hun-  Tau.  Stempelabgabe.
dert  send  Mark. Pf.
2.)  Inländische  für  den  Handelsverkehr  bestimmte  *
Renten-  und  Schuldverschreibungen  (auch  ;
Partialobligationen),  sofern  sie  nicht  unter  «
Nummer  3  fallen,  sowie  Interimsscheine  über  #
Einzahlungen  auf  diese  Wertpapiere  —  6  —  —

b)  Renten-  und  Schuldverschreibungen  auslän-  ·  vom  Nennwerte,  bei  Interimsscheinen
discher  Staaten  und  Eisenbahngesellschaften,  vom  Betrage  der  bescheinigten  Einwenn
  sie  im  Inland  ausgehändigt,  veräußert,  .  zahlungen,  und  zwar:
verpfändet  oder  wenn  daselbst  andere  Geschäfte  I  I  2a  und b  Ab
unter  Lebenden  damit  gemacht  oder  Zahlungen  zu  2à  und  in  Abstufungen
darauf  geleistet  werden,  unter  der  gleichen  von  15  Pfennig
Voraussetzung  auch  Interimsscheine  über  Ein-  1  zu  2c  in  Abstufungen  von
zahlungen  auf  diese  Wertpapiere  –  6  ——  25  Pfennig

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  nur  ein-  .    für  je  25  Mark;  überschießende
mal  zu  entrichten.  l  Bruchteile  werden,  soweit  sie  nicht

c)  Renten-  und  Schuldverschreibungen  ausläu-    —  unter  dem  Betrage  von  1  Mark
discher  Korporationen,  Aktiengesellschaften  oder  zurückbleiben,  für  volle  25  Mark
industrieller  Unternehmungen  und  sonstige  für    gerechnet.
den  Handelsverkehr  bestimmte  ausländische  .  Der  nachweislich  versteuerte  Be-Renten-
  und  Schuldverschreibungen,  sofern  c    trag  der  Interimsscheine  wird
sie  nicht  unter  2  b  fallen,  wenn  sie  im  Inland  1.    auf  den  Betrag  der  demnächst
ausgehändigt,  veräußert,  verpfändet  oder  wenn  1  etwa  zu  versteuernden  Renten.
daselbst  andere  Geschäfte  unter  Lebenden  damit  -  ;  ·  verschreibungen  usw.  angerechnet.

gemacht  oder  Zahlungen  darauf  geleistet  n  Ist  der  Kapitalwert  von  Ren.
werden,  unter  der  gleichen  Voraussetzung  «  tenverschreibungen  aus  diesen
auch  Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  selbst  nicht  ersichtlich,  so  gilt  als
diese  Wertpapierr  1  —  —  —  solcher  der  25  fache  Betrag  der

 

Die  Abgabe  ist  von  jedem  Stücke  nur  einmal
  zu  entrichten.
Befreit  sind:

1.  Renten-  und  Schuldverschreibungen  des
Reichs  und  der  Bundesstaaten  sowie
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf
diese  Wertpapiere;

2.  die  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom
8.  Juni  1871  abgestempelten  ausländischen
Inhaberpapiere  mit  Prämien.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  I  und  2.

Der  Aushändigung  ausländischer  Wertpapiere

im  Inlande  wird  es  gleichgeachtet,  wenn  solche

Wertpapiere,  welche  durch  ein  im  Ausland  abge.

schlossenes  Geschäft  von  einem  zur  Zeit  des  Geschäfts.

abschlusses  im  Inlande  wohnhaften  Kontrahenten

 

 

 

 

 

einjährigen  Rente.

Ausländische  Werte  werden
nach  den  Vorschriften  wegen  Erhebung
  des  Wechselstempels  um.
gerechnet.
        <pb n="729" />
                                                      —  719  —

 

 

2

.[—.II.....:  —

 

 

2  3  *
Steuer  satz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
Hun.  Tau-  Stempelabgabe.

 

dert  send  Mark!  Pf.

 

(2.)

 

angeschafft  sind,  diesem  aus  dem  Ausland  übersandt
oder  von  ihm  oder  einem  Vertreter  aus  dem  Aus.
land  abgeholt  werden.

Genußscheine  und  ähnliche  zum  Bezug  eines  Anteils
  an  dem  Gewinn  einer  Aktienunternehmung
berechtigende  Wertpapiere,  sofern  sie  sich  nicht  als
Aktien  oder  Aktienanteilsscheine  (Tarifnummer  1)
oder  als  Renten  oder  Schuldverschreibungen  (Tarif.,
nummer  2)  darstellen,  unterliegen  einer  festen  Abgabe,
  die  für
a)  solche,  welche  als  Ersatz  an  Stelle  erloschener

Aktien  ausgegeben  werden
b)  alle  übrigen,  und  zwar:

1.  inländische
2.  ausländische
beträgt.

Vor  dem  1.  Juli  1900  ausgegebene  Genußscheine
werden  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  besteuert.

Inländische  auf  den  Inhaber  lautende  und  auf
Grund  staatlicher  Genehmigung  ausgegebene
Renten-  und  Schuldverschreibungen  der  Kommunalverbände
  und  Kommunen,  der  Korporationen
  ländlicher  oder  städtischer  Grundbesitzer,
  der  Grundkredit-  und  Hypotheken.
banken  oder  der  Eisenbahngesellschaften  sowie
Interimsscheine  über  Einzahlungen  auf  diese
Wertpapiereer  .  ...

Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte.


a)  Kauf:  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte  über:
1.  Wertpapiere  der  unter  2a,  2b  und  3
des  Tarifs  bezeichneten  Art
2.  Anteile  von  bergrechtlichen  Gewerkschaften
oder  die  darüber  ausgestellten  Urkunden
(Kuxscheine,  Bezugsscheine,  Abtretungsscheine

3.  sonstige  Wertpapiere  der  unter  1  bis  3
des  Tarifs  bezeichneten  Art  einschließlich
der  Genußscheine  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
4.  ausländische  Banknoten,  ausländisches
Papiergeld,  ausländische  Geldsorten.  ..  .

 

Reichs·  Gesetzbl.  1906.

                                                                                                                       111

 

 

 

3/10
10

–  2/10  1.

I

 

15

20

 

 

 

 

 

von  jeder  einzelnen  Urkunde.

vom  Nennwerte  beziehungsweise  vom

Betrage

der  bescheinigten  Einzahlungen

  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  für  die  Abgabenberechnung
  bei  inländischen  Wertpapieren
  der  unter  Nummer  2
bezeichneten  Art,  und  zwar  in
Abstufungen  von  20  Pfennig  für
je  100  Mark  oder  einen  Bruchteil
  dieses  Betrags.

111
        <pb n="730" />
                                                         720  —

 

 

 

 

 

 

 

1  —  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vem  der
Hun-  Tau-  Stempelabgabe.
dert  send  lMark!  Pf.
"  6
(1.)  Den  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungs-  -

 

geschäften  steht  gleich  die  bei  Errichtung  einer
Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  erfolgende  Zuteilung  der  Aktien
auf  Grund  vorhergehender  Zeichnung,  die
bei  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  stattfindende
  Ubernahme  der  Aktien  durch  die
Gründer  und  die  Ausreichung  von  Wertpapieren
  an  den  ersten  Erwerber.

Ermäßigung.

Hat  jemand  nachweislich  im  Arbitrierverkehr
  unter  Ziffer  1,  3  oder  4  der  Tarifnummer
  4a  fallende  Gegenstände  derselben
Gattung  im  Inlande  gekauft  und  im  Auslande
  verkauft,  oder  umgekehrt,  oder  an  dem
einen  Börsenplatze  des  Auslandes  gekauft
und  an  dem  anderen  verkauft,  so  ermäßigt
sich  für  ihn  die  Stempelabgabe  von  jedem
dieser  Geschäfte,  soweit  deren  Wertbeträge
sich  decken,  und  zwar

für  die  Gegenstände  unter  Ziffer  1  und  4
um  3/40  vom  Tausend  und
für  die  Gegenstände  unter  Ziffer  3  um
5/40  vom  Tausend,
wenn  die  beiden  einander  gegenüberstehenden
Geschäfte  zu  festen  Kursen  an  demselben  Tage
oder  an  zwei  unmittelbar  aufeinander  folgenden
  Börsentagen  abgeschlossen  sind.  Es  macht
keinen  Unterschied,  ob  der  Beteiligte  die  Geschäfte
  im  Auslande  selbst  oder  durch  eine
Metaverbindung  abgeschlossen  hat.

Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  tritt
die  Steuerermäßigung  (um  3/40  vom  Tausend)
ein,  wenn  An-  und  Verkäufen  von  ausländischen
  Banknoten  oder  ausländischem  Papiergelde
  Geschäfte  über  Geldsorten  oder  Wechsel
gegenüberstehen.

Eine  einmalige,  längstens  halbmonatige
Verlängerung  im  Ausland  abgeschlossener  Geschäfte
  der  in  Rede  stehenden  Art  bleibt
steuerfrei.

——–—  —  —  —  —.  —  —  —

–—  —  —.  —  —  —  —  —  —  —  —  -  —  –  ——

 

 

 

 

 

 

vom  Werte  des  Gegenstandes  des

Geschäfts  und  zwar  in  Abstufun.
gen  von

zu  4a  1:  0,20  Mark
»  4a  2:  1,00  »
»  4a  3.:  0,30
?  4  4„  0,20  „
?  4b:  0,40  v

für  je  1000  Mark  oder  einen
Bruchteil  dieses  Betrags.  Bei
Berechnung  der  Abgabe  im  einzelnen
  Falle  sind  mindestens  10
Pfennig  in  Ansatz  zu  bringen
und  höhere  Pfennigbeträge  derart
  nach  oben  hin  abzurunden,
daß  sie  durch  10  teilbar  sind.

Der  Wert  des  Gegenstandes
wird  nach  dem  vereinbarten  Kauf.
oder  Lieferungspreise,  sonst  durch
den  mittleren  Börsen-  oder  Marktpreis
  am  Tage  des  Abschlusses
bestimmt.  Die  zu  den  Wertpapieren
  gehörigen  Zins-  und
Gewinnanteilsscheine  bleiben  bei
Berechnung  der  Abgabe  außer
Betracht.

Ausländische  Werte  sind  nach
den  Vorschriften  wegen  Erhebung
des  Wechselstempels  umzurechnen.
        <pb n="731" />
        1  2  *„  —
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
Hun.]  Tau-  Stempelabgabe.

dert  send Mark|]  Pf.

 

(l.)

 

Für  Kostgeschäfte  (§  14  Abs.  3  des  Gesetzes)
über  Gegenstände  der  vorstehend  im  Abs.  1
bezeichneten  Art  ermäßigt  sich  die  Stempelabgabe
  um  die  Hälfte  der  tarifmäßigen  Sätze.

Die  gleichen  Vorschriften  finden  statt  für
den  Arbitrierverkehr  zwischen  inländischen
Börsenplätzen.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Entrichtung
  der  Abgabe  erläßt  der  Bundesrat.

b)  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte,
welche  unter  Zugrundelegung  von  Usancen
einer  Börse  geschlossen  werden  (Loko-,  Zeit.,
Fix-,  Termin-,  Prämien--  usw.  Geschäfte),
über  Mengen  von  Waren,  die  börsenmäßig
gehandelt  werren

Als  börsemmehig  gehandelt  gelten  diejenigen
Waren,  für  welche  an  der  Börse,  deren
Usancen  für  das  Geschäft  maßgebend  sind,
Terminpreise  notiert  werden,  und  bei  Waren,
in  denen  der  Börsenterminhandel  untersagt
ist  (§  50  Abs.  1  und  3  des  Börsengesetzes
vom  22.  Juni  1896),  diejenigen,  für  welche
an  der  in  Betracht  kommenden  Börse  Preise
für  Zeitgeschäfte  notiert  werden.

Befreiungen.

Die  vorbestimmte  Abgabe  wird  nicht  erhoben:


1.  falls  die  Waren,  welche  Gegenstand  eines
nach  Nummer  4b  stempelpflichtigen  Geschäfts
  sind,  von  einem  der  Vertragschließenden
  im  Inland  erzeugt  oder  hergestellt
  sind;

2.  für  die  Ausreichung  der  von  den  Pfandbriefinstituten
  und  Hypothekenbanken  ausgegebenen,
  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen  als  Darlehnsvaluta
an  den  kreditnehmenden  Grundbesitzer;

3.  für  sogenannte  Kontantgeschäfte  über  die
unter  Nummer  4a  bezeichneten  Gegengände
  sowie  über  ungemünztes  Gold  oder
Silber.

—-  4/10  —  —

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                 111*
        <pb n="732" />
        –.

                                                  722  —

 

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hun.  Tau--Steuersatz



dert  send  Mark]  Pf.

4

 

Berechnung
der
Stempelabgabe.

 

(1.)

 

Als  Kontantgeschäfte  gelten  solche  Geschäfte,
  welche  vertragsmäßig  durch  Lieferung
  des  Gegenstandes  seitens  des  Verpflichteten
  an  dem  Tage  des  Geschäftsabschlusses
  zu  erfüllen  sind;

4.  von  den  zur  Versicherung  von  Wertpapieren
  gegen  Verlosung  geschlossenen
Geschäften,  unbeschadet  der  Stempelpflicht
der  nach  erfolgter  Verlosung  stattfindenden
Kauf-  oder  sonstigen  Anschaffungsgeschäfte;

5.  für  Kauf-  oder  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  über  Renten-  und  Schuldver.
schreibungen  des  Reichs  oder  der  Bundesstaaten,
  sowie  Interimsscheine  über  Einzahlungen
  auf  diese  Wertpapiere.

Lotterielose.

Lose  öffentlicher  Lotterien  sowie  Ausweise  über
Spieleinlagen  bei  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen
  von  Geld-  oder  anderen  Gewinnen

a)  inländische  ...
b)  ausländishe  ...

Befreit  sind:

Lose  der  von  den  zuständigen  Behörden
genehmigten  Ausspielungen  und  Lotterien  sofern
  der  Gesamtpreis  der  Lose  einer  Ausspielung
  die  Summe  von  einhundert  Mark
und  bei  Ausspielungen  zu  ausschließlich  mildtätigen
  IJwecken  die  Summe  von  fünfundzwanzigtausend
  Mark  nicht  übersteigt.

Frachturkunden.

Frachturkunden,  wenn  sie  im  IJnland  ausgestellt
oder  behufs  Empfangnahme  oder  Ablieferung
der  darin  bezeichneten  Sendung  im  Inlande
vorgelegt  oder  ausgehändigt  werden  und  zwar:

a)  Konnossemente  und  Frachtbriefe  im  Schiffs.
verkehre  zwischen  inländischen  und  ausländischen
  Seehäfen  oder  zwischen  Häfen

 

20  —

25  —

 

 

 

 

bei  inländischen  Losen  vom  planmäßigen
  Preise  (Nennwerte
sämtlicher  Lose  oder  Ausweise
mit  Ausschluß  des  auf  die  Reichs.
stempelabgabe  entfallenden  Be.
trags;  bei  ausländischen  Losen
von  dem  Preise  der  einzelnen
Lose  in  Abstufungen  von  1  Mark
für  je  4  Mark  oder  einen  Bruchteil
  des  Betrags.
        <pb n="733" />
        Dem  Frachtbetrag  im  Sinne  dieser
Vorschrift  ist  der  Schleppplohn  hinzuzurechnen,
  sofern  er  neben  der  Fracht  zu
zahlen  ist.

d)  Frachtbriefe  im  inländischen  Eisenbahnverkehre,

  wenn  die  Urkunde  über  die

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  ——  2  —  3  4
Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
Hun-.  Tau-  Stempelabgabe.
dert  send  Mark  Pf.
«
(6.)  an  inländischen  Wasserstraßen  und  aus-  
ländischen  Seehäfen,  soweit  sie  nicht
unter  b  fallen  ...  —  —  1  —4
b)  Konnossemente  und  Frachtbriefe  im  Schiffsverkehre
  zwischen  inländischen  Häfen  und
ausländischen  Häfen  der  Nord-  und  Ostsee,
  des  Kanals  oder  der  norwegischen  
Küste  ............................  —!—-—-:10
Wenn  eine  Urkunde  über  die  Ladung    ·
eines  ganzen  Schiffsgefäßes  lautet,  wird  
bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  .  
als  25  Mark  das  Doppelte,  bei  höheren  von  der  einzelnen  Urkunde;  falls
Beträgen  das  Fünffache  und,  sofern  es  sich  diese  jedoch  über  die  Ladung
um  Schiffe  mit  einem  Reinraumgehalt!  mehrerer  Schiffsgefäße  oder  Eisenvon
  über  200  Kubikmeter  handelt,  bei  1  bahnwagen  lautet,  von  jeder
einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  als  6  I  Schiffs-  oder  Eisenbahnwagen-25
  Mark  das  Fünffache,  bei  höheren  Be-  .    ladung.
trägen  das  Zehnfache  der  zu  a  und  b  1  Je  zwei  Schmalspurwagen,  die
bezeichneten  Sätze  erhoben.  auf  ein  Frachtpapier  abgefertigt
;  ;  d,  sind  als  eine  Eisenbahn-J)
  Konnossemente,  Frachtbriefe,  Ladescheine,  sind,  1)
Einlieferungsscheine  im  Schiffsverkehre,    Wagenladung     zu rechnen; ebenso sind wenn die Eisenbahnverwaltung  
soweit  sie  nicht  unter  a  und  b  fallen,  1    statt  eines  Wagens
wenn  die  Urkunde  über  die  Ladung  eines  "·  mehrere  zur  Verfügung  stellt.
ganzen  Schiffsgefäßes  lautet,  .  diese  mehreren  Wagen  einer  Eisen.
bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr  bahnwagenladung  gleichzuachten.
als  25  Mark  —  —  —  20  Die  Abgabe  ist  für  jede  Senbei
  höheren  Beträgen  .............  —  —  —  50  dung  nur  einmal  zu  entrichten.
und  sofern  es  sich  um  Schiffe  mit  einem  "
Raumgehalte  von  über  150  Tonnen  !,
handelt
bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr
als  25  Mark  ...  ..  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  —  —  —  50
bei  höheren  Betrigen  —  ——  1—
        <pb n="734" />
        –
··————.....  —
——

                                                   724  —

 

..  —  —

4

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

Hun-  Taudert
  send  Mark

Steuersatz

Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe.

—

 

6.)

 

Ladung  eines  ganzen  Eisenbahnwagens
lautet

bei  einem  Frachtbetrage  von  nicht  mehr
als  25  Mark  .  ..

bei  höheren  Beträgen

Der  Steuersatz  vermindert  sich  auf  die
Hälfte  dieser  Sätze,  wenn  das  Ladegewicht
des  Wagens  5  Tonnen  nicht  übersteigt.  Er
erhöht  sich  auf  das  Einundeinhalbfache,  wenn
das  Ladegewicht  über  10  Tonnen,  aber  nicht
mehr  als  15  Tonnen  beträgt.  Für  je  weitere
5  Tonnen  Ladegewicht  tritt  die  Hälfte  des
Satzes  hinzu.

Personenfahrkarten.

a)  Fahrkarten,  Fahrscheine  und  sonstige  Ausweise
  über  bie  erfolgte  Zahlung  des  Personenfahrgeldes
  im  Eisenbahnverkehr  auf  inländischen
  Bahnlinien

in
bei  einem  Fahrpreise  von:  7  agenht  alst.
Pf.  Pf.  Pf.
0,60  Mark  bis  2  Mark  5  10  20
mehr  als  2  :  "  5  "  10  20  40
„  ?"  5  „·:  ?·  10  „"„  20  40  80
»210  »220  2  40  80  160
»220  »230  »260  120  240
»230  »  240  2  90  180  360
»240  »250  2140  270  540
»250  Y:X:X.  200  400  800

Fahrkarten  von  Straßen-  und  ähnlichen
Bahnen,  welche  getrennte  Wagenklassen  nicht
führen,  werden  wie  Fahrkarten  dritter  Klasse
behandelt.

b)  Fahrkarten,  Fahrscheine  und  sonstige  Ausweise
  über  bie  erfolgte  Zahlung  des  Personen—
fahrgeldes  im  Dampfschiffsverkehr  auf  inländischen
  Wasserstraßen  und  Seen,  sowie  im
Dampfschiffsverkehre  der  Nord-  und  Ostsee
zwischen  inländischen  Orten  unterliegen  den

#

#
I
—I

 

 

 

U

 

 

20
50

vom  einzelnen  Fahrtausweise.
        <pb n="735" />
                                                           —  726  —

 

#—:  —  —

—  —  —  —  —  —

3

 

4

 

 

 

 

Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
Hun  ·  Tau  ·  Stempelabgabe.
dert  send  Mark  Pf.
(7.)  unter  a  für  die  dritte  Wagenklasse  fest-II


 

gesetzten  Steuersätzen.

Wenn  das  Dampfschiff  verschiedene  Fahrklassen
  führt,  gelten  die  unter  a  für  die
III.  Wagenklasse  festgesetzten  Steuersätze  für
die  niedrigste  Fahrklasse,  die  unter  a  für  die
II.  Wagenklasse  festgesetzten  Steuersätze  gleichmäßig
  für  die  höheren  Fahrklassen.

Befreit  sind:

1.  Fahrkarten  usw.,  wenn  deren  tarifmäßiger
Fahrpreis,  bei  Zeitkarten  der  Gesamtpreis
der  Zeitkarte,  bei  Fahrkarten  von  und
nach  ausländischen  Orten  der  Fahrpreis
für  die  im  Inlande  zurückzulegende  Strecke
den  Betrag  von  0,60  Mark  nicht  erreicht;

2.  die  zu  ermäßigten  Preisen  ausgegebenen
Militär-,  Schüler-  und  Arbeiterfahrkarten;

3.  Fahrkarten  der  dritten  Wagenklasse,  soweit
im  Eisenbahnverkehr  eine  vierte  Wagenklasse
  nicht  geführt  wird  und  der  Fahrpreis
  der  dritten  Wagenklasse  den  Satz
von  2  Pfennig  für  das  Kilometer  nicht
übersteigt.

Anmerkung  zu  Tarifnummer  7.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in  einer  anderen
Zuggattung  oder  auf  einem  Dampfschiff  anderer
Gattung  (Eil.,  Luxusdampfer)  berechtigen,  ist  eine
besondere  Abgabe  nicht  zu  entrichten.

Von  Zusatzkarten,  die  zur  Fahrt  in  einer  höheren
Fahrklasse  berechtigen,  ist  die  Stempelabgabe  in
Höhe  des  Unterschieds  zwischen  dem  Stempelbetrage
für  diese  Fahrklasse  und  dem  zur  Hauptkarte  geschuldeten
  Stempelbetrage  zu  entrichten.

Berechtigt  eine  Fahrkarte  nach  Wahl  des  Reisenden
zur  Benutzung  der  Eisenbahn  oder  des  Dampfschiffs,
so  hat  die  Stempelberechnung  unter  Berücksichtigung
derjenigen  Beförderungsweise  zu  erfolgen,  die  den
höheren  Stempelbetrag  ergibt.  Die  Vorschrift  findet
entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Fahrkarte
(Fahrscheinheft)  zum  Teil  zur  Benutzung  einer
niedrigeren,  zum  Teil  zur  Benutzung  einer  höheren
Wagenklasse  berechtigt.
        <pb n="736" />
                                                               726

—.-t

 

—  —

3

1

 

Nr.

Gegenstand  der  Besteuerung

Hundert


Tau,

send

Steuersatz

vom

Mark,  Pf.

Berechnung
der
Stempelabgabe.

 

(7.)

 

Für  Fabrkarten,  welche  zum  halben  Betrage  des
auf  die  Karte  aufgedruckten  Fahrpreises  ausgegeben
werden  (Kinderkarten),  ist  die  Hälfte  der  für  den
vollen  Fahrpreis  festgesetzten  Stempelabgabe,  jedoch
mindestens  5  Pfennig,  zu  entrichten.

Bei  Sonderfahrten  usw.,  für  deren  Benutzung
keine  Fahrkarten  ausgegeben  werden,  sondern  der
Preis  in  anderer  Weise  berechnet  wird,  ist  ein
Stempel  in  Höhe  von  zehn  vom  Hundert  des
gesamten  Beförderungspreises  zu  entrichten.

Erlanbniskarten  für  Kraftfahrzenge.

a)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  zur  Personenbeförderung
  auf  öffentlichen  Wegen  und
Plätzen,  und  zwar:

1.  für  Krafträder
2.  für  Kraftwagen
a)  von  nicht  mehr  als  6  Pferdekräften

b)  von  über  6,  jedoch  nicht  mehr  als
10  Pferdekräsftten

e)  von  über  10,  jedoch  nicht  mehr  als
25  Pferdekräften

d)  von  über  25  Pferdekräften
als  Grundbetrag;

außerdem  zu  2:  von  jeder  Pferdekraft  oder
einem  Teile  einer  Pferdekraft

falls  das  Fahrzeug  nicht  mehr  als  6  Pferdekräfte

  hat

falls  dasselbe  über  6,  jedoch  nicht  mehr

als  10  Pferdekräfte  hat  ..  ..  ..  .  .  ...

falls  dasselbe  über  10,  jedoch  nicht  mehr

als  25  Pferbekräfte  hat  .  ...  ..  .  .  ...

im  übrigen

Die  Abgabe  ermäßigt  sich  um  die  Hälfte,
wenn  die  Ausstellung  der  Erlaubniskarte  für
einen  vier  Monate  nicht  übersteigenden  Zeit.
raum  beantragt  wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von  jeder  einzelnen  Karte.
        <pb n="737" />
                                                           —  727

 

 

 

 

—  —  .-  —  —  ——  —  .  —  —  —  —
F

3

 

Gegenstand  der  Besteuerung

vom

dert  send

Hun-  Tau-Steuersatz



Mark]  Pf.

 

 

Berechnung
der
Stempelabgabe.

 

 

b)  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  von  im
Auslande  wohnenden  Besitzern  (§  54  Abs.  2)
zur  Personenbeförderung  auf  öffentlichen
Wegen  und  Plätzen  bei  vorübergehender  Benutem
  des  Kraftfahrzeugs  im  Inland,  und
zwar  bei  Benutzung:

1.  während  eines  nicht  mehr  als  dreißig
Tage  im  Jahre  betragenden  Aufenthalts
im  Inlande  für  Krafträdern

2.  a)  während  eines  nicht  mehr  als  fünf
Tage  im  Jahre  betragenden  Aufenthalts
  im  Inlande  für  Kraftwagen

b)  während  eines  mehr  als  fünf  Tage
bis  zu  höchstens  dreißig  Tagen  im
Jahre  betragenden  Aufenthalts  im
Zulande  für  Kraftwagen

Eine  Befreiung  von  der  Stempelabgabe
findet  statt:

1.  hinsichtlich  derjenigen  Kraftfahrzeuge,
welche  zur  ausschließlichen  Benutzung  im
Dienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
oder  einer  Behörde  bestimmt  sind;

2.  hinsichtlich  solcher  Kraftfahrzeuge,  die
ausschließlich  der  gewerbsmäßigen  Personenbeförderung
  dienen.

Vergütungen.

Die  Aufstellungen  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien  und  Gesellschaften

  mit  beschränkter  Haftung  über  die
Höhe  der  gesamten  Vergütungen  (Gewinnanteile,
  Tantiemen,  Gehälter  usw.),  die  den
zur  Uberwachung  der  Geschäftsführung  bestellten
  Versonen  (Mitgliedern  des  Aufsichtsrats)
  seit  der  letzten  Bilanzaufstellung  gewährt
worden   sind

Befreit  sind  Aufstellungen,  nach  denen  die
Summe  der  sämtlichen  an  die  Mitglieder  des

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1906.

 

 

 

von  der  einzelnen  Karte.  Bei  mehr
als  dreißigtägigem  Aufenthalt  ist
eine  Karte  der  zu  a  bezeichneten
Art  zu  lösen,  für  die  der  gezahlte
  Stempelbetrag  in  Anrechnung
  gebracht  wird.

von  der  Gesamtsumme  der  Vergütungen.


                                                  112
        <pb n="738" />
                                                       728  —

 

 

 

 

 

 

1

 

Steuersatz  Berechnung
Nr.  Gegenstand  der  Besteuerung  vom  der
Hun.  Tau-!  Stempelabgabe.
dert!seend;T  Mark]  Pf.
(9.)  Aufsichtsrats  gemachten  Vergütungen  (§  63)  

 

nicht  mehr  als  5  000  Mark  ausmacht.  Ubersteigt
  die  Gesamtsumme  der  Vergütungen
5000  Mark,  so  wird  die  Abgabe  nur  insoweit
  erhoben,  als  sie  aus  der  Hälfte  des
5000  Mark  übersteigenden  Betrags  gedeckt
werden  kann.

Werden  Tagegelder  im  Betrage  von  mehr
als  fünfzig  Mark  für  den  Tag  gezahlt,  so
ist  der  Mehrbetrag  als  versteuerbare  Tantieme
betrachten.  Reisegelder,  die  den  Betrag
er  baren  Auslagen  übersteigen,  werden  ebenfalls
  als  Tantiemen  betrachtet.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

—  —

 

 

—  ---= 



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

—  —

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs--Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="739" />
                                                      —  729  —

                                         Reichs-Gesetzblatt.

–  —  —  ——  —–  —  —  —  —  —

 

 

                                                     Nr.  34.

Inhalt:  Novelle  zum  Gesetze,  betreffend  die  Deutsche  Flotte,  vom  14.  Juni  1900.  S.  720.  —  Gesetz
zur  Anderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen.  S.  730.  —  Gesetz,
betreffend  die  Entlastung  des  Reichs-Invalidenfonds.  S.  730.  —  Gesetz,  betreffend  Abänderung
des  Gesetzes  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen,  vom  30.  Juni  1873.  S.  731.  —
Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
31.  März  1873.  S.  732.

 

 

 

(Nr.  3251.)  Novelle  zum  Gesetze,  betreffend  die  Deutsche  Flotte,  vom  14.  Juni  1900.  Vom
                        5.  Juni  1906.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

                          von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:


                                        Einziger  Paragraph.

        Der  im  §  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Deutsche  Flotte,  vom  14.  Juni  1900
festgesetzte  Schiffsbestand  wird  vermehrt:

1.  bei  der  Auslandsflotte  um  5  Große  Kreuzer;

2.  bei  der  Materialreserve  um  1  Großen  Kreuzer.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

                   Gegeben  Neues  Palais,  den  5.  Juni  1906.

                                                                          L.  S.)  Wilhelm.

                                                                              Fürst  von  Bülow.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1906.                                                                                    113
                Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1906.
        <pb n="740" />
                                                                —  730  —

(Nr.  3252.)  Gesetz  zur  Anderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen.
Vom  5.  Juni  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

                  von  Preußen  ect.  .

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

                                                               §   I.
             Im  §  1  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen,
  vom  30.  April  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  40)  werden  die  Worte:  "20
und  50“  durch  die  Worte:  „und  zu  10"  ersetzt.

                                                              §    2.
                Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  für  die  Einziehung  von  Reichskassenscheinen

  die  erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen.

         Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

             Gegeben  Neues  Palais,  den  5.  Juni  1906.

                                                                    (L.  S.)  Wilhelm.
                                                                     Graf  von  Posadowsky.

 

——  ——..—.-.-[—  —  —

(Nr.  3253.)  Gesetz,  betreffend  die  Entlastung  des  Reichs-Invalidenfonds.  Vom  9.  Juni  1906.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
                            von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  foldgt:
                                                                  §   1.

               Vom  1.  April  1906  ab  sind  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  nur  zu  bestreiten:

1.  die  Pensionsgebührnisse  für  diejenigen  Militärpersonen  und  Beamten
       des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  infolge  des
       Krieges  von  1870/71  invalide  und  dienstunfähig  geworden  sind,  soweit
        diese  Gebührnisse  auf  den  Militärpensionsgesetzen  beruhen,
        <pb n="741" />
                                                         —  731  —

2.  die  gesetzlichen  Beihilfen  für  Hinterbliebene  derjenigen  Militärpersonen
       und  Beamten  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  welche
       im  Kriege  von  1870/71  gefallen  oder  an  den  in  diesem  Kriege  er-       littenen
  Verwundungen  oder  Beschädigungen  gestorben  sind,  sowie  die
       auf  §  17  des  Kriegsinvalidengesetzes  vom  31.  Mai  1901  beruhenden
       Beihilfen  für  Witwen  von  Invaliden  des  Krieges  von  1870/71,

3.  die  Kosten,  welche  nach  Maßgabe  des  Reichshaushalts-Etats  durch  die
       Geschäftsführung  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  entstehen.

                                                            §   2.
            Die  Bereitstellung  der  Deckungsmittel  für  Ausgaben,  welche  bis  zum
31.  März  1906  über  die  im  §  1  bezeichneten  Zwecke  hinaus  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds
  zu  bestreiten  waren,  erfolgt  vom  1.  April  1906  ab  nach  Maßgabe
  des  Reichshaushalts-Etats  aus  den  ordentlichen  Mitteln  des  Reichs.

                                                             §  3.
         Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Ordnung  des
Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld,  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  ·

         Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  Juni  1906.

                                                                                         (L.  S.)  Wilhelm.
                                                                                         Graf  von  Posadowsky.

 

 

(Nr.  3254.)  Gesetz)  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen,
  vom  30.  Juni  1873.  Vom  9.  Juni  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

                               von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

                                                                §  1.
Der  dem  Gesetze,  betreffend  die  Bewilligung  von  Wohnungsgeldzuschüssen
an  die  Offiziere  und  Arzte  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  sowie
        <pb n="742" />
                                                                   732

an  die  Reichsbeamten,  vom  30.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  166)  beigefügte
Tarif  wird  zu  IV  und  VI  mit  Wirkung  vom  1.  April  1906  gestaltet,  wie  folgt!

 

 

 

Bezeichnung  der  Chargen  der  Offiziere  Jahresbetrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  in

 

 

und  Arzte  des  Reichsheeres  und  der  den  Orten  der  Servisklasse:
Kaiserlichen  Marine  sowie  der  Kategorien  —
der  Reichsbeamten  Berlin  1.  II  III  IV
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.  Mark.

 

IV.  Leutnants  und  Assistenzärzte   70  330  240  225  216

VI.  Unterbeamte  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  360  270  216  162  108
l

 

 

 

 

 

                                                 §  2.
         Bei  der  Betriebsverwaltung  der  Reichseisenbahnen  werden  die  im  Etat  für
die  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  auf  das  Rechnungsjahr  1906  unter  Kapitel  87
Titel  13  der  fortdauernden  Ausgaben  ausgeworfenen  Gehälter  der  Unterbeamten
um  je  60  Mark  erhöht.  Die  Bemessung  der  daneben  zu  gewährenden  nichtpensionsfähigen
  Zuschüsse  wird  für  das  Jahr  1906  dem  Reichskanzler  übertragen.

                                                §     3.
        Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Ordnung  des
Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld,  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
             Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  Juni  1906.

                                                       (L.  S.)  Wilhelm.
                                                       Graf  von  Posadowsky.

–

 

 

(Nr.  3255.)  Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des
Gesetzes,  vom  31.  März  1873.  Vom  I.  Juni  1906.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

                          von  Preußen  ect.
verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §  159  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  was  folgt:
Das  der  Verordnung  vom  27.  Dezember  1899,  betreffend  die  Zuständigkeit
  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  31.  März  1873
        <pb n="743" />
                                                  —  733  —

(Reichs-Gesetzbl.  S.  730)  beigegebene,  durch  die  Verordnungen  vom  14.  Mai  1901
(Reichs-Gesetzbl.  S.  173)  und  10.  Februar  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  57)  berichtigte
  Verzeichnis  wird  nach  Maßgabe  des  anliegenden  Verzeichnisses  abgeändert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
          Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  1.  Juni  1906.

                                                                (L.  S.)  Wilhelm.
                                                             Graf  von  Posadowsky.

 

                                 Derzeichnis  der  Reichsbehörden.

 

Unter  II.  Höhere,  der  obersten  Reichsbehörde  unmittelbar  untergeordnete
  Reichsbehörden  und  Vorsteher  solcher  Behörden.


                                    A.  Verwaltung  des  Innern.

tritt  hinzu:
           11.  die  Biologische  Anstalt  für  Land-  und  Forstwirtschaft.

                             B.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

                              a.  Für  das  Disziplinarverfahren:
fällt  weg:
          16.  der  Vorstand  der  vereinigten  Artillerie-  und  Ingenieurschule,

erhalten  Nr.  15,  24  folgende  Fassung:
          15.  der  Vorsitzende  der  Ober-Militär-Prüfungskommission,

          24.  die  Korps-Intendanturen  und  die  Intendantur  der  militärischen
  Institute,  die  Militär-Intendanten,  die  Intendantur

der  Verkehrstruppen  und  ihr  Vorstand.

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                               114
        <pb n="744" />
                                                      —  734  —
b.  Für  das  Verfahren  bei  Defekten  und  bei  der  Verfolgung
                                  vermögensrechtlicher  Ansprüche:
               erhält  Nr.  4  folgende  Fassung:

              4.  die  Korps-Intendanturen,  die  Intendantur  der  militärischen
                      Institute  und  die  Intendantur  der  Verkehrstruppen.


                           C.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine.
                                      a.  Für  das  Disziplinarverfahren:
            tritt  hinzu:
               17.  der  Direktor  der  Deckoffizierschule.

Unter  IV.  Unmittelbar  vorgesetzte  Behörden  und  Beamte.

                                 A.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
                                     b.  Für  die  übrigen  Beamten:
            erhält  Nr.  1  folgende  Fassung:

1.  der  Vorsteher  (Kommandeur,  Direktor,  Präses,  Vorsitzender,
       Chefarzt,  Rendant  usw.)  jeder  Behörde  und  militärischen
       Anstalt  hinsichtlich  der  bei  ihr  angestellten  Beamten.


Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="745" />
                                                       Reichs-Gesetzblatt

                                                     Nr.  35.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden.  S.  785.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  738.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das
Gesetz  über  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900.  S.  737.

 

 



 

 

 

 

 

(Nr.  3256.)  Gesetz,  betreffend  die  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom  9.  Juni  1906.


Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

                           von  Preußen  ect

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:


                                                   Artikel  1.

       1.  Im  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
  Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzbl.  1898  S.  361)  erhält  Abs.  1  nachstehende
  Fassung:

Die  Vergütung  für  Naturalverpflegung  beträgt  für  Mann  und  Tag:

mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost...  1,20  Mark,  1,05  Mark,
b)  für  die  Mittagskost  0,60  0,55
c)  für  die  Abendkost  0,50  0,45

d)  für  die  Morgenkost  .  .  .  .  .  0,25  0,20

Abs.  2  und  3  werden  gestrichen.

Abs.  4  erhält  nachstehende  Fassung:

       Bei  außergewöhnlicher  Höhe  der  Preise  der  Lebensmittel  kann  der  Bundesrat
die  Vergütungssätze  zeitweise  für  das  ganze  Bundesgebiet  oder  für  einzelne  Teile
desselben  angemessen  erhöhen.

        2.  Dem  §  16  wird  nachstehender  Abs.  3  hinzugefügt:

               Die  nächste  Revision  der  in  diesem  Gesetze  festgestellten  Vergütungssätze
§  9)  erfolgt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1918  ab.

Reichs  Gesetzbl.  1906.  115
         Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Juni  1906.
        <pb n="746" />
                                                   —  736  —

                                             Artikel  2.
         Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze,  betreffend  die  Ordnung  des
Reichshaushalts  und  die  Tilgung  der  Reichsschuld,  in  Kraft.

      Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
             Gegeben  Neues  Palais,  den  9.  Juni  1906.

                                                           (L.  S.)  Wilhelm.
                                                                        Graf  von  Posadowsky.

 

 

Nr.  3257.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  9.  Juni  1906.


Die.  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1906,
Reichs-Gesetzbl.  S.  403  ff.),  ist,  wie  folgt,  ergänzt  worden:
Unter  Rußland.  A.  ist  nachgetragen:
19a.  Taschkent-Eisenbahn:  Kinel-Taschkent.

19b.  Mittelasiatische  Bahn,  mit  den  Linien:
Krasnowodsk-Andishan,
Merw--Kuschka,
Tschernjajewo—  Taschkent  und
Gortschakowo-Margelan.

         Das  Ubereinkommen  findet  auf  die  zur  Taschkent-Eisenbahn  gehörige  Linie
Kinel—Orenburg,  die  bisher  von  der  Ssamara-Zlatouster-Eisenbahn  (Ziffer  13
der  Liste)  betrieben  wurde,  schon  jetzt,  auf  die  übrigen  Linien  der  nachgetragenen
Bahnen  erst  vom  29.  Juni  d.  J.  Anwendung.

Berlin,  den  9.  Juni  1906.


                                          Der  Reichskanzler.
                                              Im  Auftrage:
                                                    Schulz.
        <pb n="747" />
                                                             —  737  —

(Nr.  3258.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  über  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,
                                  vom  3.  Juni  1900.  Vom  14.  Juni  1906.

Auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  12  Abs.  2,  §  14  Abs.  1  des  Gesetzes,
betreffend  die  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau,  vom  3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  547)  hat  der  Bundeerat  beschlossen:

Die  Nr.  3  der  Bekanntmachung  vom  10.  Juli  1902  (Reichs-Gesetzbl.

S.  242)  erhält  folgende  Fassung:

        3.  Die  Bestimmungen  in  §§0  12,  13  des  Gesetzes  finden  auch  auf  Renn-               tiere
  und  Wildschweine  Anwendung;  erstere  werden  dem  Rindvieh,
               letztere  mit  der  Maßgabe  den  Schweinen  gleichgestellt,  daß  bei  der

               Einfuhr  frischen  Fleisches  Lunge,  Herz  und  Nieren  in  den  Tierkörpern
               fehlen  dürfen.

            Berlin,  den  14.  Juni  1906.

 

                                             Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
                                                                Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="748" />
        <pb n="749" />
                                                        Reichs-Gesetzblatt.

 

                                                       Nr.  36.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Schweden.  S.  730.

 

(Nr.  3259.)  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  Schweden.  Vom  8.  Mai
1906.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  König  von  Schweden,
andererseits,  von  dem  Wunsche  geleitet,
die  wirtschaftlichen  Beziehungen  zwischen
beiden  Ländern  zu  erleichtern  und  zu
vermehren,  haben  beschlossen,  zu  diesem
Behufe  einen  Handels--  und  Schiffahrtsvertrag
  abzuschließen,  und  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät
dem  König  von  Schweden  Felix
von  Müller,
Seine  Majestät  der  König  von
Schweden:
Allerhöchstihren  Minister  des  Außern
Eric  Birger  Trolle,
den  Landesgouverneur,  vormaligen
Minister  des  Tußern,  Grafen
Reichs.  Gesetzbl.  1906.

(Nr.  3259.)  Handels-  och  sjöfartstraktat
mellan  Iyska  riket  och
Sverige.

Hans  Majit  tyske  kejsaren,  konung
af  Preussen,  i  Tyska  rikets  namn,
à  ena  sidan,  och  lHans  Majit  konungen
  af  Sverige,  4  andra  sidan,
ledda  af  önskan  att  underlätta  och
utvidgahandelsförbindelserna  mellan
bäda  länderna,  hafva  beslutit  att  för
sàdant  ändamäl  afsluta  en  handelsoch
  Süööfartstraktat  samt  till  fullmäktige
  utsett:

Hans  Majit  tyske  kejsaren,
konung  af  Preussen:

Sin  envoyé  extraordinaire  och
ministre  plénipotentiaire  hos
Hans  Majit  konungen  af  Sverige
  Felix  von  Müller,

Hans  Majit  konungen  af  Sverige:

Sin  minister  för  utrikes  ärendena
  Eric  Birger  Trolle,
Landshöfdingen,  förutvarande
ministern  für  utrikes  ärendena,
                                                                            116

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1906.
        <pb n="750" />
                                                       .—740------------Ludwig

  Wilhelm  August
Douglas,

den  Präsidenten  des  Reichsschuldenkontors,
  Dr.  juris  Per  Axel
Henrik  Cavalli,  Mitglied  der
ersten  Kammer  des  Reichstags,

welche,  nach  Mitteilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befindlichen  Vollmachten,
  solgende  Artikel  vereinbart
haben:

                                Artikel  1.

Die  Angehörigen  eines  jeden  der
vertragschließenden  Teile  sollen,  soweit
nicht  der  gegenwärtige  Vertrag  Ausnahmen
  enthält,  im  Gebiete  des  anderen
Teiles  in  bezug  auf  Handel,  Schiffahrt
und  sonstige  Gewerbe  dieselben  Privilegien,
  Befreiungen  und  Begünstigungen
aller  Art  genießen,  welche  den  Inländern
zustehen  oder  zustehen  werden.

Die  Angehörigen  des  einen  Teiles
sollen  im  Gebiete  des  anderen  Teiles,
sofern  und  insoweit  den  Angehörigen
des  letzteren  im  Gebiete  des  ersteren
dieselben  Rechte  gewährt  werden,  in
gleicher  Weise  wie  die  Angehörigen  irgend
eines  dritten  Staates  befugt  sein,  bewegliches
  oder  unbewegliches  Vermögen
zu  erwerben,  zu  besitzen  und  darüber
durch  Verkauf,  Tausch,  Schenkung,  letzten
Willen  oder  auf  andere  Weise  zu  verfügen
  sowie  Erbschaften  vermöge  letzten
Willens  oder  kraft  Gesetzes  zu  erwerben.

Soweit  nicht  der  gegenwärtige  Vertrag
  Ausnahmen  enthält,  sollen  die  Angehörigen
  des  einen  Teiles  im  Gebiete

es  anderen  Teiles  weder  für  ihre  Person
oder  ihren  Geschäfts-  oder  Gewerbebetrieb
noch  in  bezug  auf  ihre  beweglichen



herr  grefve  Ludvig  Wilhelm
August  Douglas,

Riksgäldsfullmäktiges  ordförande,
  ledamoten  af  Riksdagens

första  kammare,  juris  dir  Per
Axel  Henrik  Cavalli,

hvilka,  efter  att  hafva  meddelat  hvarandra
  sina  fullmakter,  som  befunnos
i  god  och  behörig  form,  öfverenskommit
  om  följande  artiklar:

Artikel  1.

Undersätar,  tillhörande  endera  af
de  traktatslutande  parterna,  skola,
säframt  icke  genom  denna  traktat
undantag  göras,  inom  den  andra
partens  omräde  i  afseende  à  handel,
Sjöfart  och  andra  näringar,  ätnjuta
samma  privilegier,  befrielser  och
förmäner  af  alla  slag,  hvilka  tillkomma
  eller  framdeles  tillerkännas
landets  egna  undersätar.

Den  ena  partens  undersätar  skola
inom  den  andra  partens  omräde,
sävidt  och  i  den  män  som  den  senare
Partens  undersätar  beviljas  samma
rättigheter  inom  den  förstnämndas
Oomräde,  vara  berättigade  att,  päá
samma  Sätt  Som  nägon  som  helst
tredje  stats  undersätar,  förvärfva
och  besitta  1568  eller  fast  egendom
Samt  att  däröfver  genom  försäljning,
byte,  gäfva,  testamente  eller  pä  annat
Sätt  förfoga  äfvensom  att  pä  grund
af  testamente  eller  arf  enligt  lag  förvärfva
  Kvarlätenskap.

Säframt  icke  genom  denna  traktat
undantag  göras,  skola  den  ena  partens
  undersätar  inom  den  andra  partens
  omräde  hvarken  för  sin  person
eller  för  sin  affärs-  eller  prkesutölfning
  eller  i  afseende  à&amp;amp;  sin  lösa  eller
        <pb n="751" />
                                       -------741-----   
    oder  unbeweglichen  Güter  anderen  oder
größeren,  allgemeinen  oder  örtlichen  Abgaben,
  Auflagen  oder  Lasten  unterliegen
als  die  Inländer.

                            Artikel  2.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  in  freundschaftlichem  Einvernehmen
  die  Behandlung  der  schwedischen
  Arbeiter  in  Deutschland  und  der
deutschen  Arbeiter  in  Schweden  hinsichtlich
  der  Arbeiterversicherung  zu  dem  Zwecke
zu  prüfen,  um  durch  geeignete  Vereinbarungen
  den  Arbeitern  des  einen  Landes
im  anderen  Lande  eine  Behandlung  zu
sichern,  die  ihnen  möglichst  gleichwertige
Vorteile  bietet.

Diese  Vereinbarungen  werden  unabhängig
  von  dem  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  durch  ein  besonderes
  Abkommen  festgesetzt  werden.

                              Artikel  3.

Die  Deutschen  in  Schweden  und
die  Schweden  in  Deutschland  sollen
volle  Freiheit  haben,  wie  die  Inländer
ihre  Geschäfte  entweder  in  Person  oder
durch  einen  Unterhändler  ihrer  eigenen
Wahl  zu  regeln,  ohne  verpflichtet  zu
sein,  Mittelspersonen  eine  Vergütung
oder  Schadloshaltung  zu  zahlen,  falls
sie  sich  derselben  nicht  bedienen  wollen,
und  ohne  in  dieser  Beziehung  anderen
Beschränkungen  als  solchen  zu  unterliegen,
  welche  durch  die  allgemeinen
Landesgesetze  festgestellt  sind.

Sie  sollen  freien  Zutritt  zu  den  Gerichten
  haben  zur  Verfolgung  und  Verteidigung
  ihrer  Rechte  und  in  dieser
Hinsicht  alle  Rechte  und  Befreiungen  der
Inländer  genießen  und  wie  diese  befugt



fasta  egendom  vara  underkastade
andra  eller  högre,  allmänna  eller
lokala  afgister,  pälagor  eller  bördor
än  landets  egna  undersätar.

Artikel  2.

De  traktatslutande  parterna  förplikta
  sig  att  ömsesidigt  taga  i  väl-Villigt
  ölvervägande  frägan  om  sven-Sska
  arbetares  behandling  i  Tyskland
och  tyska  arbetares  behandling  i
Sverige  med  hänsyn  till  arbetarlörsäkringen
  i  ändamäl  att  genom  ötverenskommelser
  härom  tillförsäkra
det  ena  landets  arbetare  uti  det
andra  landet  en  behandling,  som  i
möjligaste  män  medgifver  dem  lika
fördelar.

Dessa  öfverenskommelser  skola
oberoende  af  denna  traktats  ikraftträdande
  träflas  genom  ett  särskildt.
aftal.

Artikel!  3.

Tyskar  i  Sverige  och  svenskar
i  Tyskland  skola  hafva  full  frihet
att,  i  likhet  med  respektive  ländernas
  egna  undersätar,  vare  sig  personligen
  eller  genom  efter  eget  val
utsedt  ombud  sköta  sina  affärer  utan
att  vara  Skyldiga  att  ersätta  eller
godtgöra  mellanhänder,  1  händelse
de  icke  vilja  betjäna  sig  af  sädana,
och  utan  att  i  detta  hänseende  vara
underkastade  andra  inskränkningar
#n  dem,  hvilka  äro  genom  landets
allmänna  lagar  bestämda.

De  skola  hafva  obehindracdt  tillträde
  till  domstolarna  för  fulltöljande

  och  försvarande  af  sin  rütt

och  i  detta  hünseende  ätnjuta  alla
de  fri-  och  rättigheter,  som  till-116“
        <pb n="752" />
                                         --------742------------   
sein,  sich  in  jeder  Rechtssache  der  durch  die
Landesgesetze  zugelassenen  Anwälte,  Bevollmächtigten
  oder  Beistände  zu  bedienen.

                              Artikel  4.

Die  Angehörigen  des  einen  vertragschließenden
  Teiles,  die  sich  in  dem  Gebiete
  des  anderen  Teiles  niedergelassen
haben  oder  aufhalten,  können  dort  weder
zum  persönlichen  Dienste  im  Heere,  in
der  Marine,  im  Landsturm  oder  in
einem  anderen  militärisch  eingerichteten
Verbande,  noch  zu  einer  Ersatzleistung
angehalten  werden.

Sie  sollen  keinen  anderen  militärischen
Leistungen  und  Requisitionen  in  Friedensund
  Kriegszeiten  unterworfen  sein  als
die  Inländer  und  beiderseits  Anspruch
auf  die  Entschädigungen  besitzen,  die
durch  die  in  den  beiden  Ländern  geltenden
Gesetze  zugunsten  der  Inländer  festgesetzt

  sind.

                                Artikel  5.

Aktiengesellschaften  und  andere  kommerzielle,
  industrielle  und  finanzielle  Gesellschaften
  mit  Einschluß  der  Versicherungsgesellschaften,
  die  in  dem  Gebiete
  des  einen  vertragschließenden  Teiles
ihren  Sitz  haben  und  nach  dessen  Gesetzen
errichtet  sind,  sollen  auch  in  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  als  gesetzlich  bestehend
anerkannt  werden  und  insbesondere  das
Recht  haben,  vor  Gericht  als  Kläger  oder
Beklagte  aufzutreten.

Die  Zulassung  der  im  Absatz  1
bezeichneten  Gesellschaften  des  einen  ver-



komma  landets  egna  undersätar,  och
i  likhet  med  dessa  vara  befogade
att  i  hvarje  mäl  betjäna  sig  af  sädana
  advokater,  ombud  eller  biträden,
  som  enligt  landets  lagar  mä
därtill  användas.

Artikel  4.

Den  ena  traktatslutande  partens
undersätar,  hvilka  bosatt  sig  eller
tilllülligt  uppehälla  sig  inom  den
andra  partens  omräde,  kunna  daärstädes
  hvarken  förpliktas  att  göra.
personlig  tjänst  i  armen,  flttan,
landstormen  eller  i  nägon  annan
militäriskt  anordnad  institution  eller
att  lmna  nägon  häremot  svarande
Prestation.

De  skola  icke  vara  skyldiga  utgöra
  andra  militära  prestationer  och
rekvisitioner  i  freds-  och  krigstid
än  sädana,  som  äligga  landets  egna
undersätar,  och  skola  de  ömsesidigt
äga  anspräk  pä  det  skadeständ,  som
genom  gällande  lag  är  i  hvartdera
landet  till  förmän  för  egna  under-Sätar
  fastställdt.

Artike!l  5.

Aktiebolag  och  andra  kommersiella,
  industriella  och  finansiella
bolag,  försäkringsbolag  däri  inbegripna,
  hvilka  hafva  sitt  säte  inom
den  ena  traktatslutande  partens  omräde
  och  äro  bildade  enligt  dess
lagar,  skola  äfven  inom  den  andra
Partens  omräde  erkännas  säsom  laglgt
  bestäende  och  särskildt  hafva
rätt  att  inför  domstol  küära  eller  svara.

Tillständ  för  härofvan  i  första
stycket  angifna  bolag,  tillhörande
        <pb n="753" />
                                      ------743-------                                                                                                                      tragschließenden  Teiles  zum  Gewerbeoder
  Geschäftsbetriebe  sowie  zum  Erwerbe
  von  Grundstücken  und  sonstigem
Vermögen  in  dem  Gebiete  des  anderen
Teiles  bestimmt  sich  nach  den  dort

geltenden  Vorschriften.  Doch  sollen  die

Gesellschaften  in  diesem  Gebiete  jedenfalls
dieselben  Rechte  genießen,  welche  den
gleichartigen  Gesellschaften  irgend  eines
dritten  Landes  zustehen.

                            Artikel  6.

Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere
Gewerbetreibende,  welche  sich  durch  den
Besitz  einer  von  den  Behörden  des  Heimatlandes
  ausgefertigten  Gewerbe-Legitimationskarte
  darüber  ausweisen,  daß
sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz
  haben,  die  gesetzlichen  Steuern  und
Abgaben  entrichten,  sollen  befugt  sein,
persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten
stehende  Reisende  im  Gebiete  des  anderen
  vertragschließenden  Teiles,  soweit
es  den  Angehörigen  des  eigenen  Landes
gestattet  ist,  bei  Kaufleuten  oder  in  offenen
Verkaufsstellen  oder  bei  solchen  Personen,
welche  die  Waren  produzieren,  Warenankäufe
  zu  machen  oder  bei  Kaufleuten
in  deren  Geschäftsräumen  oder  bei  solchen
Personen,  in  deren  Gewerbebetriebe  Waren
der  angebotenen  Art  Verwendung  finden,
Bestellungen  zu  suchen.

Die mit einer  Gewerbe-Legitimationskarte
  versehenen  deutschen  Gewerbetreibenden
  (Handlungsreisenden)  dürfen  für  die
bezeichnete  Tätigkeit  in  Schweden  keiner
höheren  Abgabe  unterworfen  werden  als
die  Handlungsreisenden  im  Ausland
ansässiger  schwedischer  Geschäftshäuser
oder  die  Handlungsreisenden  des  meistbegünstigten
  Landes.  Die  mit  einer
solchen  Legitimationskarte  versehenen
schwedischen  Gewerbetreibenden  (Hand-



den  ena  traktatslutande  parten,  att
drifva  näring  eller  affür  säväl  som
att  förvärfva  fastighet  och  annan
förmögenhet  inom  den  andra  partens
omräde  är  beroende  af  de  därstädes
gällande  föreskrifter.  Dock  skola  bolagen
  inom  nämnda  omräde  i  hvarje
fall  ätnjuta  samma  rättigheter,  hvilka
tillkomma  likartade  bolag  tillhörande
nägot  tredje  land.

Artikel  6.

Köpmän,  fabriks-  och  andra  näringsidkare,
  hvilka  genom  ett  af  vederbörande
  myndigheter  i  hemlandet
  utfürdadt  närings-legitimationsbevis
  styrka,  att  de  uti  den  stat,  där
de  äga  hemvist,  erlügga  stadgade
skatter  och  afgifter,  skola  vara  berättigade
  att  personligen  eller  genom
i  deras  tjänst  anställda  resande  inom
den  andra  traktatslutande  partensomräde,
  sävidt  det  är  tillätet  för  det
egna  landets  undersätar,  göra  varuinköp
  hos  köpmän  eller  i  öppna  för-Säljningslokaler
  eller  hos  personer,
hvilka  producera  varorna,  eller  att
söka  beställningar  hos  köpmäni  deras
affürslokaler  eller  hos  personer,  ihvilkas
  rörelse  varor  af  samma  slag  som
de  utbjudna  finna  användning.

Tyska  näringsidkare,  försedda
med  närings-legitimationsbevis  (handelsresande),
  ma  icke  för  berörda  verk-Ssamhet
  i  Sverige  underkastas  högre
afgift  än  handelsresande  för  i  utlandet
  etablerade  svenska  handelshus
eller  handelsresande,  tillhörande  den
mest  gynnade  nation.  Med  dylikt
legitimationsbevis  försedda  svenska
näringsidkare  (handelsresande)  ma  i
Tyskland  päläggas  lika  höga  afgifter
        <pb n="754" />
                                     -------744-----                                                                                                                       lungsreisenden)  dürfen  in  Deutschland
mit  gleich  hohen  Abgaben  belegt  werden,
wie  sie  in  Schweden  von  deutschen  Handlungsreisenden
  zur  Hebung  gelangen.

Die  Inhaber  der  Gewerbe-Legitimationskarten
  dürfen  nur  Warenmuster,
aber  keine  Waren  mit  sich  führen.

Die  vertragschließenden  Teile  werden
sich  gegenseitig  Mitteilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Erteilung
von  Gewerbe-Legitimationskarten  befugt
sein  sollen,  und  welche  Vorschriften  von  den
Inhabern  dieser  Karten  bei  Ausübung
ihrer  Tätigkeit  als  Handlungsreisender
zu  beachten  sind.

Für  zollpflichtige  Gegenstände,  welche
als  Muster  von  den  vorbezeichneten
Handlungsreisenden  eingebracht  werden,
wird  beiderseits  Befreiung  von  Eingangsund
  Ausgangsabgaben  unter  der  Voraussetzung
  zugestanden,  daß  diese  Gegenstände,
  falls  sie  nicht  in  den  freien
Verkehr  übergegangen  sind,  binnen  einer
Frist  von  sechs  Monaten  wieder  ausgeführt
  werden  und  die  Identität  der
ein-  und  wieder  ausgeführten  Gegenstände
  außer  Zweifel  ist,  wobei  es  gleichgültig
  sein  soll,  über  welches  Zollamt
die  Gegenstände  ausgeführt  werden.

Die  Wiederausfuhr  der  Muster
muß  in  beiden  Ländern  bei  der  Einfuhr
durch  Niederlegung  des  Betrages  der
bezüglichen  Zollgebühren  oder  durch
Sicherstellung  gewährleistet  werden.

Die  Erkennungszeichen  (Stempel,
Siegel,  Bleie  usw.),  die  zur  Wahrung
der  Identität  der  Muster  amtlich  angelegt
  worden  sind,  sollen  gegenseitig  anerkannt
  werden,  und  zwar  in  dem  Sinne,
daß  die  von  der  Zollbehörde  des  Ausfuhrlandes
  angelegten  Zeichen  auch  in  dem
anderen  Lande  zum  Beweise  der  Identität
dienen.  Die  beiderseitigen  Zollämter



som  de,  hvilka  i  Sverige  päföras  tySka
handelsresande.

Innehafvare  af  närings-legitimationsbevis
  mä  medlöra  endast  varu-Prof
  men  inga  varor.

De  traktatslutande  parterna  skola
meddela  hvarandra,  hvilka  myndigheter
  äro  behöriga  att  utfärda  näringslegitimationsbevis
  och  hvilka  föreskrifter
  innchafvarna  af  dylika  bevis
vid  utölvande  af  sin  verksamhet  som
handelsresande  hafva  att  iakttaga.

För  tullpliktiga  föremäl,  hvilka
säsom  prof  af  bemälda  handelsresande
  införas,  skall  à  öOmse  sidor
beviljas  frihet  frän  in-  och  utförselafgilter
  under  förutsättning,  att  dessa
föremäl,  sävida  de  icke  öfvergätt  i
allmänna  rörelsen,  inom  en  tidrymd
af  sex  mänader  ater  utföras  och  att
identiteten  af  de  in-  och  Ater  utförda
föremälen  är  ställd  utom  tvifvel.
Denna  bestämmelse  skall  tillämpas,
Oafsedt  öfver  hvilken  tullkammare
föremälen  utfbras.

För  betryggande  af  äterutförseln
af  prof  mäste  i  bäda  länderna  vid  införseln
  därä  belöpande  tullumgälder
nedsättas  eller  säkerhet  för  desrmma
ställas.

De  igenkänningsmärken  (stämplar,
  sigill,  plomber  o.  s.  v.;,  hvilka  för
Drofvens  identifierande  ofliciellt  äsättas,
  skola  ömsesidigt  godkännas.  Sdlunda
  skola  de  af  tullmyndigheterna
i  utlörsellandet  anbragta  märken
äfven  i  det  andra  landet  tjäna  till
bevis  för  identiteten.  Bäda  parternas
  tullmyndighter  vare  dock  obe-
        <pb n="755" />
                               -----745------                                                                                                                             dürfen  jedoch  weitere  Erkennungszeichen
anlegen,  falls  dies  notwendig  erscheint.

                               Artikel  7.

Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten
  sich,  den  gegenseitigen  Verkehr
durch  keinerlei  Einfuhr-,  Ausfuhr-  oder
Durchfuhrverbote  zu  hemmen.

Ausnahmen,  sofern  sie  auf  alle  oder
doch  auf  alle  diejenigen  Länder  angewendet
  werden,  bei  denen  die  gleichen
Voraussetzungen  zutreffen,  können  in
folgenden  Fällen  stattfinden:

1.  in  Beziehung  auf  Kriegsbedarf

       unter  außerordentlichen  Umständen;

2.  aus  Rücksichten  auf  die  öffentliche
       Sicherheit;
3.  aus  Rücksichten  der  Gesundheits-      polizei

  oder  zum  Schutze  von

      Tieren  oder  Nutzpflanzen  gegen
       Krankheiten  oder  Schädlinge;

4.  zu  dem  Zwecke,  um  auf  fremde
      Waren  Verbote  oder  Beschrän-      kungen
  anzuwenden,  die  durch  die
      innere  Gesetzgebung  für  die  Er-      zeugung,
  den  Vertrieb  oder  die
      Beförderung  gleichartiger  ein-      heimischer
  Waren  im  Inlande  fest-      gesetzt
  sind.

                             Artikel  8.

Die  in  dem  beiliegenden  Tarife  A
bezeichneten  schwedischen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse
  werden  bei  ihrer  Einfuhr
in  Deutschland  zu  den  durch  diesen  Tarif
festgestellten  Bedingungen  zugelassen.

Die  in  dem  beiliegenden  Tarife  B
bezeichneten  deutschen  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse
  werden  bei  ihrer  Einfuhr
in  Schweden  zu  den  durch  diesen  Tarif
festgestellten  Bedingungen  zugelassen.



—

taget  att  anbringa  ytterligare  igenkänningsmärken,
  därest  sälant  anses
nödvändigt.

Artikel  7.

De  traktatslutande  parterna  förbinda
  sig  att  icke  hämma  det  ömse-Sidiga
  varuutbytet  genom  nägra  slags
införsel-,  utförsel-  eller  transitoförbud.

Undantag,  säframt  de  tillämpas
P  alla  länder  eller  ätminstone  pá
alla  de  länder,  für  hvilka  samma
förutsättningar  äro  för  handen,  kunna
i  följande  fall  äga  rum:

.  beträflande  krigsförnödenheter
under  utomordentliga  omständigheter;


2.  med  hänsyn  till  den  allmäuna
Säkerheten;

3.  med  hänsyn  till  sundhetspolisväsendet
  eller  till  skyddande
al  djur  och  uyttiga  växter
mot  Siukdomar  eller  skadliga
insekter  eller  parasiter;

4.  i  ändamäl  att  pä  främmande
Varor  tillämpa  förbud  eller  inskränkningar,
  hvilka  genom
den  inre  lagstiftningen  äro
stadgade  rörande  produktion,
Oomsättning  eller  transport  af
likartade  inhemska  varor  i  det
egha  landet.

Artikel  8.

De  i  bifogade  tariff  A  angifna
svenska  natur-  och  industrialster  m#
införas  till  TIyskland  pä  de  i  denna
tariff  bestämda  villkor.

De  i  bifogade  tariff  B  angifna
tyska  natur-  och  industrialster  m#&amp;amp;
införas  till  Sverige  pä  de  i  denna
tariff  bestämda  villkor.
        <pb n="756" />
                            -----746-----                                                                                                                                                        Artikel      9.

Innere  Abgaben,  welche  im  Gebiete  des
einen  der  vertragschließenden  Teile,  seies  für
Rechnung  des  Staates  oder  für  Rechnung
von  Provinzen,  Gemeinden  oder  Korporationen,
  auf  der  Hervorbringung,  der
Zubereitung  oder  dem  Verbrauch  eines
Erzeugnisses  gegenwärtig  ruhen  oder
künftig  ruhen  möchten,  dürfen  Erzeugnisse
des  anderen  Teiles  unter  keinem  Vorwande
  höher  oder  in  lästigerer  Weise
treffen  als  die  gleichartigen  Erzeugnisse
des  eigenen  Landes.

Keiner  der  beiden  vertragschließenden
Teile  wird  Gegenstände,  welche  im  eigenen
Gebiete  nicht  erzeugt  werden,  und  welche
in  den  Tarifen  zum  gegenwärtigen  Vertrage
  begriffen  sind,  unter  dem  Vorwande
der  inneren  Besteuerung  mit  neuen  oder
erhöhten  Abgaben  bei  der  Einfuhr  belegen.

Wenn  einer  der  vertragschließenden
Teile  es  nötig  findet,  auf  einen  in  den
Tarifen  zum  gegenwärtigen  Vertrage  begriffenen
  Gegenstand  einheimischer  Erzeugung
  oder  Fabrikation  eine  neue  innere
Steuer  oder  Akzisegebühr  oder  einen
Gebührenzuschlag  zu  legen,  so  soll  der
gleichartige  ausländische  Gegenstand  sofort
mit  einem  gleichen  Zolle  oder  Zollzuschlage
bei  der  Einfuhr  belegt  werden  können.

                           Artikel  10.
Hinsichtlich  des  Betrages,  der  Sicherstellung
  und  der  Erhebung  der  Einfuhrund

  Ausfuhrzölle  sowie  in  bezug  auf

die  Durchfuhr,  die  zollamtlichen  Niederlagen,
  die  (örtlichen)  Gebühren,  die  Zollformalitäten,
  die  Zollbehandlung  und
Zollabfertigung,  ferner  in  bezug  auf  die
für  Rechnung  des  Staates,  einer  Provinz,
  Gemeinde  oder  Korporation  zur



  

Inhemska  algilter,  hvilka  inom
den  ena  af  de  traktatslutande  parternas
  omräde,  vare  sig  för  statens
eller  för  läns,  kommuners  eller  kor-Porationers
  räkning,  för  närvarande
äro  lagda  pä  eller  framdeles  komma
att  läggas  pä  tillverkning,  beredning
eller  förbrukning  af  nägon  vara,  mÄ
under  ingen  förevändning  drabba
den  andra.  Partens  produkter  med
högre  belopp  eller  pä  mera  betungande
  sätt  än  det  egna  landets  likartade
  produkter.

Ingen  af  de  bäda  traktatslutande
Parterna  mä,  under  förevändning  af
inhemsk  beskattning,  vid  införseln
lägga  nya  eller  förhöjda  afgifter  à
varor,  hvilka  icke  produceras  inom
eget  omräde  och  hvilka  ärco  upptagna
uti  tarifferna  till  denna  traktat.

Om  en  af  de  traktatslutande
Parterna  finner  nödigt  pälägga  nägon
i  tarifferna  till  denna  traktat  upptagen
  vara  af  inhemskt  ursprung  eller
inhemsk  tillverkning  nägon  uy  inre
Skatt  eller  accisafgift  eller  nägon  tillläggsafgift,
  skall  likartad  utländsk
Vara  genast  kunna  vid  införseln  beläggas
  mecd  tull  eller  tilläggstull  till
lika  belopp.

Artike!  10.

Beträffande  in-  och  utförseltullar,
i  hvad  angar  dessas  belopp  samt  ställande
  af  säkerhet  för  och  uppbärande
àaf  desamma,  säväl  som  beträffande
transitering,  tullnederlag,  (lokala)  afgifter,
  tullformaliteter,  tullbehandling
och  tullexpedition  och  vidare  beträffande
  de  inre  skatter  och  accisafgifter,
  af  alla  slag,  hvilka  för  sta
        <pb n="757" />
                                      ——747-----Hebung

  gelangenden  inneren  Steuern
und  Akzisegebühren  jeder  Art  verpflichtet
sich  jeder  der  vertragschließenden  Teile,
den  anderen  an  jeder  Begünstigung,
jedem  Vorrecht  und  jeder  Herabsetzung
in  den  Tarifen  teilnehmen  zu  lassen,
welche  er  einer  dritten  Macht  gewährt
haben  sollte.

         Ebenso  soll  jede  späterhin  einer
dritten  Macht  zugestandene  Begünstigung
oder  Befreiung  sofort  bedingungslos  und
ohne  weiteres  dem  anderen  vertragschließenden
  Teile  zustatten  kommen.

                       Artikel  11.

         Die  Bestimmungen  des  Artikel  7
Absatz  2  und  des  Artikel  10  über  die
Gewährung  der  Meistbegünstigung  berühren
  nicht:

1.  die  Begünstigungen,  welche  an-      deren
  angrenzenden  Staaten  zur
       Erleichterung  des  örtlichen  Ver-      kehrs
  innerhalb  der  beiderseitigen
      Grenzbezirke,  jedoch  nicht  über
      eine  Zone  hinaus  von  je  15  km
      Breite,  von  der  Grenze  an  ge-      rechnet,
  gegenwärtig  gewährt  sind
      oder  in  Zukunft  gewährt  werden
      sollten;

2.  die  Verbindlichkeiten,  welche  sich
       für  einen  der  vertragschließenden
      Teile  durch  die  Bestimmungen
      einer  schon  abgeschlossenen  oder
       etwa  künftighin  abzuschließenden
       Zolleinigung  ergeben.

     Deutscherseits  werden  ferner  die
besonderen  Begünstigungen,  die  von
Schweden  den  Angehörigen,  den  kommerziellen,
  industriellen  oder  finanziellen
Gesellschaften  oder  den  Boden-  und  Gewerbserzeugnissen
  Norwegens  zugestanden
sind  oder  künftig  zugestanden  werden

Reichs-Gesetzbl.  1906.



tens  eller  för  läns,  kommuns  eller
korporations  räkning  kunna  komma
att  uppbäras,  förbinder  sig  enhvar  at
de  traktatslutande  parterna  att  läta
den  andra  komma  i  ätnjutande  at
hvarje  förmän,  företrädesrättighetoch
nedsättning  i  tarifferna,  som  den  förra-Parten
  mä  hafva  medgifvit  en  tredje
makt.

Likaledes  skall  hvarje  förmäneller
befrielse,  som  framdeles  medgifves
en  tredje  makt,  genast  ovillkorligen
och  utan  vidare  komma  den  andra
traktatslutande  parten  till  del.

Artikel  11.

Bestämmelserna  i  artikel  7  andra
stycket  och  i  artikel  10  rörande  tillerkämmande
  af  mest  gynnad  nations
rätt  afse  icke:

1.  de  förmäner,  hvilka  nu  äro  eller
framdeles  kunna  komma  att
beviljas  angränsande  stater  till
underlättande  af  lokalsamfürdscln
  inom  gränsomrädena  bä
bäda  sidorna,  dock  icke  utöfver
en  sträcka  af  15  km.  bredd
Dä  hvardera  sidan  om  grünsen;

2.  de  förpliktelser,  hvilka  äligga
nägon  af  detraktatslutande  parterna
  pä  grund  af  bestämmel-Serna
  för  en  tullförening,  som
redan  afslutats  eller  framdeles
mä  komma  att  allutas.

Frän  tysk  sida  skola  vidare  de
Särskilda  förmäner,  Som  af  Sverige
äro  medgifna  eller  framdeles  mä  komma
  att  medgifvas  norska  undersätar,
norska  kommersiella,  industriella  eller
finansiella  bolag  eller  norska  naturoch
  industrialster,  icke  pä  grund  af

117
        <pb n="758" />
                                  ------748----                                                                                                                             möchten,  so  lange  nicht  auf  Grund  des
Meistbegünstigungsrechts  in  Anspruch
genommen  werden,  als  dieselben  nicht
auch  den  Angehörigen,  den  Gesellschaften
oder  den  Erzeugnissen  irgend  eines  anderen
  Staates  eingeräumt  werden.

                      Artikel  12.

Auf  Eisenbahnen  soll  weder  hinsichtlich

  der  Beförderungspreise  noch  der
Zeit  und  Art  der  Abfertigung  ein  Unterschied
  zwischen  den  Bewohnern  der  Gebiete
  der  vertragschließenden  Teile  gemacht
werden.  Insbesondere  sollen  für  die  aus
Schweden  nach  einer  deutschen  Station
oder  durch  Deutschland  beförderten
Gütersendungen  auf  den  deutschen
Bahnen  keine  höheren  Tarife  angewendet
werden,  als  für  gleichartige  deutsche  oder
ausländische  Erzeugnisse  in  derselben
Richtung  und  auf  derselben  Verkehrsstrecke.
Das  gleiche  soll  auf  den  schwedischen
Bahnen  für  Gütersendungen  aus  Deutschland
  gelten,  die  nach  einer  schwedischen
Station  oder  durch  Schweden  befördert
werden.

Ausnahmen  sollen  nur  zulässig  sein,
soweit  es  sich  um  Transporte  zu  ermäßigten
  Preisen  für  öffentliche  oder
milde  Zwecke  handelt.

                         Artikel  13.

Die  deutschen  Schiffe  und  ihre  Ladungen
  sollen  in  Schweden  und  die
schwedischen  Schiffe  und  ihre  Ladungen
sollen  in  Deutschland  völlig  auf  dem
Fuße  der  inländischen  Schiffe  und  Ladungen
  behandelt  werden,  gleichviel,  von
wo  die  Schiffe  ausgelaufen  oder  wohin
sie  bestimmt  sind,  und  gleichviel,  woher
die  Ladungen  stammen  oder  wohin  sie
bestimmt  sind.



mest  gynnad  nations  rätt  tagas  i  anspräk,
  sä  länge  desamma  icke  medgifvas
  äfven  nägon  annan  stats  under-Sätar,
  bolag  eller  alster.

Artikel  12.

järnvägar  skall  hvarken  med
afseende  &amp;amp;  befordringspris  eller  med
afseende  à  tid  och  sätt  för  expedition
nägon  átskillnad  göras  mellan  personer,
  Som  äro  bosatta  inom  de  traktatslutande
  parternasomräden.  Särskildt
skola  à  tyska  järnvägar  i  fräga  om
godssändningar,  som  befordras  frän
Sverige  till  tysk  station  eller  genom
TIyskland,  ingahögretariffertillämpas
än  för  likartade,  #samma  riktninguoch
pä#Samma  trafiksträcka  befordrade
tyska  eller  utländska  produkter.  Detsammaskalldsvenska
  järnvägar  gälla
för  godssändningar  frän  Iyskland,
som  befordras  till  svensk  station  eller
genom  Sverige.

Undantag  skola  vara  tillätna,  endast
  8à  vidt  det  gäller  transporter  till
nedsatta  priser  för  offentliga  eller  välgörande
  ändamäl.

Artikel  13.

Tyska  fartyg  och  deras  last  skola
i  Sverige  och  svenska  fartyg  och
deras  last  i  Tyskland  ätnjuta  fullkomligt
  samma  behandling  som  landets
  egna  fartyg  och  dessas  last,  oafsedt
  hvarifrän  fartygen  afgätt  eller
hvarthän  de  üro  destinerade,  och  oafsedt
  hvarifrän  lasten  förskrifver  sig
eller  hvarthän  den  är  bestämd.
        <pb n="759" />
                     -----749-----------                                                                                                                                       Jedes  Vorrecht  und  jede  Befreiung,
welche  in  dieser  Beziehung  von  einem
der  vertragschließenden  Teile  einer  dritten
Macht  eingeräumt  werden  sollte,  soll
glechzeiiig  und  bedingungslos  auch  dem
anderen  Teile  zustehen.

Von  den  vorstehenden  Bestimmungen
wird  eine  Ausnahme  gemacht  in  betreff
derjenigen  besonderen  Begünstigungen,
welche  den  Erzeugnissen  des  inländischen
Fischfangs  in  dem  einen  oder  dem
anderen  Lande  jetzt  oder  in  Zukunft
gewährt  werden  sollten.

Für  die  Küstenschiffahrt  gelten  die
vorstehenden  Bestimmungen  mit  der
Maßgabe,  daß  jeder  der  vertragschließenden
  Teile  zur  Kündigung  mit  einjähriger
Frist  befugt  ist.  Macht  der  eine  oder
der  andere  Teil  von  dieser  Befugnis
Gebrauch,  so  soll  nach  Ablauf  der
Kündigungsfrist  jeder  der  beiden  Teile
alle  Rechte  und  Begünstigungen,  welche
der  andere  Teil  hinsichtlich  der  Küstenschiffahrt
  irgend  einer  dritten  Macht  eineräumt

  hat  oder  einräumen  wird,  inserweit

  für  seine  Schiffe  in  Anspruch
nehmen  können,  als  er  den  Schiffen  des
anderen  Teiles  für  sein  Gebiet  dieselben
Rechte  und  Begünstigungen  zugesteht.

                      Artikel  14.

Die  Nationalität  der  Schiffe  soll
beiderseits  auf  Grund  der  durch  die
zuständigen  Behörden  in  jedem  der
beiden  Länder  den  Kapitänen,  Schiffseignern
  oder  Schiffern  ausgestellten  Urkunden
  und  Patente  anerkannt  werden.

Die  von  dem  einen  der  vertragschließenden
  Teile  ausgestellten  Schiffsmeßbriefe
  werden  nach  Maßgabe  der
zwischen  den  beiden  vertragschließenden

  

Hvarje  företrädesrättighet  och  befrielse,
  som  i  detta  hänseende  kan
komma  att  af  den  ena  af  de  traktatslutande
  parterna  medgifvas  en  tredje
makt,  skola  samtidigt  och  ovillkorligen
  jämväl  tillerkännas  den  andra
Parten.

Frän  förestäende  bestämmelser
göres  undantag  beträflande  de  särskilda
  förmäner,  hvilka  nu  mà  vara
eller  framdeles  kunna  blifva  medgifna
alstren  af  den  inhemska  fiskerinäringen
  i  det  ena  eller  andra  landet.

För  kustfarten  gälla  fbörestäende
bestämmelser,  dock  mede  rätt  füör  enhvar
  af  de  traktatslutande  parterna
att  med  ett  ärs  frist  uppsäga  desamma.
  Begagnar  sig  den  ena  eller
andra  parten  af  denna  rätt,  skall  elter
uppsügningstidens  förlopp  enhvar  af
de  bäda  parterna  Äga  att  för  sina
fartyg  göra  anspräk  pä  alla  rättigheter
  och  förmäner,  hvilka  den  andra
Parten  medgifvit  eller  kan  komma  att
medgifva  en  tredje  makt  i  fräga  om
kustfarten,  i  den  män  som  den  förra
Parten  betrüflande  sitt  omräde  medgifver
  den  andra  partens-  fartyg
samma  rättigheter  och  förmäner.

Artikel  14.

Fartygs  nationalitet  skall  ömsesidigt
  erkännas  pä  grund  af  de  hand-Llingar
  och  bevis,  som  af  vederbörande
myndigheter  i  hvartdera  landet  blifvit
för  befälhafvare,  fartygsredare  eller
skeppare  utfärdade.

Mätbref,  Som  utfärdats  af  den
ena  af  de  traktatslutande  parterna,
skola  af  den  andra  parten  godkännas
i  enlighet  med  de  särskilda  öfverens-117“
        <pb n="760" />
                                    -----750------                                                                                                                     Teilen  getroffenen  oder  zu  treffenden
besonderen  Vereinbarungen  von  dem
anderen  Teile  anerkannt  werden.

                          Artikel  15.

Die  deutschen  Schiffe,  welche  nach
einem  schwedischen  Hafen,  und  umgekehrt
  die  schwedischen  Schiffe,  welche  nach
einem  deutschen  Hafen  kommen,  um
daselbst  nur  ihre  Ladung  zu  vervollständigen
  oder  einen  Teil  derselben  zu
löschen,  sollen,  vorausgesetzt,  daß  sie  sich
nach  den  Gesetzen  und  Vorschriften  des
betreffenden  Staates  richten,  den  nach
einem  anderen  Hafen  desselben  oder  eines
anderen  Landes  bestimmten  Teil  ihrer
Ladung  an  Bord  behalten  und  ihn  wieder
ausführen  können,  ohne  gehalten  zu  sein,
für  diesen  letzteren  Teil  ihrer  Ladung
irgend  eine  Abgabe  zu  bezahlen  außer
den  Aufsichtsabgaben,  welche  übrigens
nur  nach  dem  für  die  inländische  oder
die  meistbegünstigte  Schiffahrt  bestimmten
niedrigsten  Satze  erhoben  werden  dürfen.

                            Artikel  16.

Von  Tonnengeldern  und  Abfertigungsgebühren
  sollen  in  den  Häfen  eines
jeden  der  beiden  Länder  völlig  befreit  sein:

1.  die  Schiffe,  welche  von  irgend
      einem  Orte  mit  Ballast  ein=  und
      damit  wieder  auslaufen;

2.  die  Schiffe,  welche  aus  einem
       Hafen  des  einen  der  beiden  Länder
       nach  einem  oder  mehreren  Häfen
       desselben  Landes  kommen  und
       sich  über  die  in  einem  anderen
      Hafen  desselben  Landes  bereits
      erfolgte  Zahlung  jener  Abgaben
    ausweisen  können;



kommelser,  som  mellan  de  bäda
traktatslutande  länderna  träflats  eller
framdeles  mä  komma  att  träffas.

Artikel  15.

Tyska  fartyg,  som  inkomma  till
svensk  hamn,  och  svenska  fartyg,
som  inkomma  till  tysk  hamn,  för
att  där  allenast  Komplettera  sin  last
eller  lossa  en  del  af  densamma,  mä,
under  förutsättning  att  de  rätta  sig
efter  de  ide  respektive  staterna  gällande
  lagar  och  föreskrifter,  behälla
Oombord  den  del  af  lasten,  som  är
bestämd  till  annan  hamn  eller  till
annat  land,  och  äterutföra  densamma,
utan  att  für  denna  del  at  lasten  behöfva
  erlägga  nägon  afgilt  utom  be-Vakningsafgilter;
  och  mä  dessa  afgilter
  uppbäras  allenast  elter  den
för  inhemsk  eller  mest  gynnad  nations
SHölart  bestümda  lägsta  taxan.

Artikel  16.

Fullständigt  befriade  frän  fartygsumgälder
  och  expeditionsafgifter
  i  de  respektive  ländernas  hamnar
äro:

1.  fartyg,  Som  frän  nägon  ort,
hvilken  det  vara  mä,  inkomma
i  barlast  och  i  barlast  äter
utgem:
fartyg,  som  komma  frän  nägon
hamn  inom  ett  af  de  bäggeländerna
  till  en  eller  flera  hamnar
  inom  samma  land  samt
kunna  styrka,  att  de  i  annan
hamn  uti  samma  land  redan
erlagt  ifrägavarande  afgifter;
        <pb n="761" />
        -----75----------                                                                                                                                                          3.  die  Schiffe,  welche  freiwillig  oder
notgedrungen  mit  Ladung  nach
einem  Hafen  kommen  und  ihn,
ohne  irgendwie  Handel  betrieben
zu  haben,  wieder  verlassen.

Diese  Befreiung  wird  nicht  gewährt
für  Leuchtturm-,  Lotsen-,  Remorkierungs-,
Quarantäne-  und  sonstige  auf  dem
Schiffskörper  lastende  Abgaben,  welche
für  dem  Verkehr  dienende  Leistungen
und  Vorkehrungen  in  gleichem  Maße
von  den  inländischen  und  von  den
Schiffen  der  meistbegünstigten  Nation
zu  entrichten  sind.

Ist  das  Einlaufen  durch  Not  veranlaßt
  worden,  so  gelten  nicht  als  Ausübung
  des  Handelsbetriebs  das  zur  Ausbesserung
  des  Schiffes  erfolgte  Löschen
und  Wiedereinladen  der  Waren,  das
Überladen  auf  ein  anderes  Schiff  im
Falle  der  Seeuntüchtigkeit  des  ersten,
die  zur  Verproviantierung  der  Schiffsmannschaft
  notwendigen  Aufwendungen
und  der  Verkauf  der  beschädigten  Waren
mit  Genehmigung  der  Zollverwaltung.

                            Artikel  17.

Wenn  ein  Schiff  eines  der  vertragschließenden
  Teile  an  den  Küsten  des  anderen
Teiles  strandet  oder  Schiffbruch  leidet,
sollen  Schiff  und  Ladung  dieselben  Begünstigungen
  und  Befreiungen  genießen,
welche  die  Gesetzgebung  des  betreffenden
Landes  den  eigenen  Schiffen  oder  denen
der  meistbegünstigten  Nation  in  gleicher
Lage  bewilligt.  Es  soll  dem  Führer
und  der  Mannschaft  sowohl  für  ihre
Person  wie  für  Schiff  und  Ladung  Hilfe
und  Beistand  in  demselben  Umfang  wie
den  Angehörigen  des  eigenen  Landes
geleistet  werden.



–

3.  fartyg,  Som  frivilligt  eller  af
tvingande  orsaker  inkommit  i
en  hamn  med  last  och  därifrän
äter  utlöpa  utan  att  hafva
företagit  nägon  som  helst
handelsoperation.

Denna  befrielse  skall  icke  gälla
fyr  och  bäkafgifter,  lotspengar,  bogserings-,
  karantäns-  och  andra  páfartyget
  hvilande  afgifter,  hvilka  inhemska
  och  mest  gynnad  nations
fartyg  hafva  att  ilika  män  erlügga  säsom
  godtgörelsc  för  trafiken  tjünande
handräckningar  och  anordningar.

I  händelse  fartyg  af  tvingande
orsaker  inlöper  i#en  hamn,  skola  icke
säsom  handelsoperationer  anses:  ioch
för  reparation  af  fürtyget  verkställd
lossning  och  äterinlastning  af  varor;
öOfverflyttande  af  last  till  ett  annat
fartyg,  i  händelse  af  det  fürra  fartygets
  Sjöoduglighet;  nödiga  inköp
af  proviant  für  besättningen;  samt
försäljning  af  Siöskadade  varor  ester
därtill  af  tullförvaltningen  lämnadt
tillständ.

Artikel  17.

Om  ett  fartyg  tillhörande  det  ena
af  de  traktatslutande  länderna  strandar
  eller  lider  skeppsbrott  à  det
andra  landets  kuster,  skola  fartyg  och
last  ätnjuta  samma  förmäner  och  befrielser,
  som  respektive  lands  lagstiftning
  under  enahanda  omständig--heter
  beviljar  egna  eller  mest  gynnad
nations  fartyg.  Hjälp  och  biständ
skall  lämnas  befälhafvare  och  besättning
  Saväl  für  dem  personligen  Som
för  fartyg  och  last  i  samma  omfattning
  som  det  egna  landets  under-Sätar.
        <pb n="762" />
                         ----752---                                                                                                                                                   Die  vertragschließenden  Teile  kommen
außerdem  überein,  daß  die  geborgenen
Waren  keiner  Zollabgabe  unterliegen
sollen,  es  sei  denn,  daß  sie  in  den  inländischen
  Verbrauch  übergehen.

                       Artikel  18.

Wenn  im  Gebiete  des  einen  vertragschließenden
  Teiles  Seeleute  oder  sonstige
zur  Besatzung  gehörige  Personen  von
einem  Schiffe  des  anderen  Teiles  entweichen,
  so  können  die  konsularischen
Vertreter  des  letzteren  die  Entwichenen
verhaften  und  an  Bord  oder  in  ihre
Heimat  zurücksenden  lassen.  Zu  diesem
Zwecke  haben  sie  sich  schriftlich  an  die
zuständigen  Beamten  zu  wenden  und
durch  Vorlegung  geeigneter  amtlicher
Schriftstücke  nachzuweisen,  daß  die
reklamierten  Personen  wirklich  zur
Schiffsbesatzung  gehört  haben.

Den  erwähnten  konsularischen  Vertretern
  soll  jeder  Beistand  zur  Aufsuchung
  und  Verhaftung  der  Entwichenen
  gewährt  werden.  Diese  sollen
auf  schriftlichen  Antrag  und  auf  Kosten
der  Konsularbehörde  solange  in  Gewahrsam
  gehalten  werden,  bis  sich  eine
Gelegenheit  findet,  sie  an  Bord  des
Schiffes,  zu  dem  sie  gehören,  zurückzubringen
  oder  sie  heimzusenden.

Sollte  jedoch  diese  Gelegenheit  innerhalb
  zweier  Monate,  vom  Tage  der
Verhaftung  an  gerechnet,  sich  nicht  darbieten
  oder  sollten  die  Kosten  der  Gefangenhaltung
  nicht  regelmäßig  berichtigt
werden,  so  sollen  die  Gefangenen  in
Freiheit  gesetzt  werden  und  aus  demselben
Grunde  nicht  wieder  verhaftet  werden
dürfen.

Sollte  der  Entwichene  am  Lande
eine  strafbare  Handlung  begangen  haben,
so  kann  die  örtliche  Behörde  die  Aus-



De  traktatslutande  parterna  komma
  dessutom  öfverens,  att  bärgade
varor  icke  skola  vara  underkastade
nägon  tullafgift,  sävida  de  icke  öfvergä
  till  förbrukning  i  landet.

Artikel  18.

Om  inom  den  ena  traktatslutande
Partens  omräde  Sjömän  eller  andra
till  besättningen  hörande  personer
rymma  frän  nägot  den  andra  partens
fartyg,  kunna  den  senare  partens
konsulüra  representanter  läta  häkta
och  äterföra  ombord  eller  hemsända
de  förrrmda.  För  sädant  ändamal
äga  de  skriltligen  vända  sig  till  vederbörande
  tjänstemän  och  medelst
företeende  af  behöriga,  ofliciclla
handlingar  styrka,  att  de  personer,
hvilka  reklamationen  afser,  verkligen
hafva  tillhört  fartygets  besättning.

Allt  biständ  skall  lämnas  nämnda
konsulatämbetsmän  förefterspanande
och  häktande  af  de  ifrägavarande
rymmarna.  Dessa  skola  pä  vederbörande
  konsulatmyndighets  skriftliga
  begäran  och  pä  dess  bekostnad
hällas  i  füngsligt  förvar,  intill  dess
tilltälle  yppar  sig  att  äterföra  dem
ombord  à  det  fartyg,  de  tillhöra,
eller  att  hemsända  dem.

Skulle  likväl  sädant  tillfälle  icke
JPPa  sig  inom  tvä  mänader,  räknadt
  frän  den  dag,  häktningen  ägde
rum,  eller  varda  icke  kostnaderna
för  de  rymdas  hällande  i  fängsligt.
förvar  behörigen  betalda,  skola  de
häktade  försättas  i  frihet  och  má
icke  vidare  kunna  häktas  för  samma

Sak.

Harrymmaren  begättnägonstraffbar
  handling  i  land,  skall  hans  utlämnande
  kunna  af  lokalmyndig-
        <pb n="763" />
                                     -----753-----                                                                                                                         lieferung  aussetzen,  bis  das  Gericht  die
Entscheidung  gefällt  hat  und  diese  vollstreckt
  worden  ist.

Auf  Seeleute  oder  andere  Personen,
welche  Angehörige  des  Landes  sind,  in
welchem  die  Entweichung  erfolgt  ist,
finden  die  Bestimmungen  dieses  Artikels
keine  Anwendung.

                      Artikel  19.

Zur  Befahrung  aller  natürlichen
und  künstlichen  Wasserstraßen  in  den
Gebieten  der  vertragschließenden  Teile
sollen  Schiffsführer  und  Fahrzeuge,  welche
einem  derselben  angehören,  unter  denselben
  Bedingungen  zugelassen  werden,
wie  Schiffsführer  und  Fahrzeuge  des
meistbegünstigten  Landes.

Die  Abgaben  von  Schiff  und  Ladung
sollen  in  gleicher  Höhe  wie  von  inländischen
  Schiffen  und  inländischer  Ladung
erhoben  werden.

                          Artikel  20.

Die  vertragschließenden  Teile  bewilligen
  sich  gegenseitig  das  Recht,

Konsuln  in  allen  denjenigen  Häfen  und

Handelsplätzen  des  anderen  Teiles  zu  ernennen,
  in  denen  Konsuln  irgend  eines
dritten  Staates  zugelassen  werden.

Die  Konsuln  des  einen  der  vertragschließenden
  Teile  sollen  in  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  dieselben  Vorrechte,
Befreiungen  und  Befugnisse  genießen,
deren  sich  die  Konsuln  irgend  eines  dritten
Staates  gegenwärtig  oder  künftig  erfreuen.
  Indes  sollen  ihnen  diese  Vorrechte,
  Befreiungen  und  Befugnisse  nicht
in  einem  größeren  Ausmaße  zustehen,
als  sie  den  konsularischen  Vertretern  des
letzteren  Teiles  im  Gebiete  des  ersteren
gewährt  werden.

 

  

heterna  uppskjutas,  intill  dess  vederbörande
  domstol  fällt  utslag  och
detta  blifvrit  verkställdt.
Bestämmelserna  i  denna  artikel
äga  icke  tillämpning  pä  sjömän  eller
andra  personer,  som  äro  undersätar
i  det  land,  där  rymningen  ägt  rum.

                     Artikel  19.

Fartygsbefälhafvare  och  fartyg,
hvilka  tillhöra  nägon  afde  traktatslutandeparterna,skolaägaatt
  befara  alla.
naturliga  och  konstgjorda  vattenvägar
  inom  de  bäda  parternas  omräden
  under  enahanda  villkor  som
den  mest  ade  nations  fartygsbefälhafvare
  och  fartyg.

Algifterna  för  fartyg  och  last
skola  uppbäras  till  samma  belopp
som  för  inhemska  fartyg  och  inhemsk
  last.

                        Artikel  20.

De  traktatslutande  parterna  tillerkänna
  hvarandra  ömsesidigt  rättighet
  att  utnämna  konsuler  i  alla
den  andra  parten  tillhörande  hamnar
och  handelsplatser,  där  anställande  af
konsulermedgifves  nägontredjemakt.

Konsuler,  Som  äro  anställda  hos

endera  af  de  traktatslutande  parterna,

skola  inom  den  andra  partens  omräde
  ätnjuta  samma  företrädesrättigheter,
  befrielser  och  behörighet,  som
tilkomma  eller  framdeles  kunnga  tillkomma
  nägon  tredse  makts  konsuler.
Likväl  skola  nämndea  företrädesrüttigheter,
  befrielser  och  behörighet  icke
medgifvas  dem  i  större  utsträckning,
än  som  tillkommer  den  senare  partens
konsulära  representanter  inom  den
förres  omräde.
        <pb n="764" />
                    -------754-----                                                                                                                                                   Artikel  21.

    Der  gegenwärtige  Vertrag  erstreckt
sich  auch  auf  die  mit  dem  einen  der
vertragschließenden  Teile  gegenwärtig
oder  künftig  zollgeeinten  Länder  oder
Gebiete.

                      Artikel  22.

Wenn  zwischen  den  vertragschließenden
  Teilen  über  die  Auslegung  oder
Anwendung  der  Tarife  des  gegenwärtigen
Vertrags  (Anlage  A  und  B)  oder  über
die  Anwendung  der  Meistbegünstigungsklausel
  hinsichtlich  der  tatsächlichen  Handhabung
  der  sonstigen  in  Kraft  befindlichen
  Vertragstarife  eine  Meinungsverschiedenheit
  entsteht,  so  soll  dieser
Streit  auf  Verlangen  des  einen  oder
anderen  Teiles  durch  Schiedsspruch  erledigt
  werden.

       Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden
Streitfall  derart  gebildet,  daß  jeder  Teil
aus  den  Angehörigen  seines  Landes  eine
geeignete  Persönlichkeit  zum  Schiedsrichter
  bestellt,  und  daß  die  beiden  Teile
einen  Angehörigen  eines  befreundeten
dritten  Staates  zum  Obmann  wählen.

      Die  beiden  Teile  behalten  sich  vor,
die  Person,  die  im  gegebenen  Falle  das
Amt  des  Obmanns  zu  versehen  haben
würde,  im  voraus  für  einen  gewissen
Zeitraum  zu  bestimmen.

Eintretendenfalls  und  vorbehaltlich
besonderer  Verständigung  werden  die
vertragschließenden  Teile  auch  Meinungsverschiedenheiten
  zum  schiedsgerichtlichen
Austrag  bringen,  die  zwischen  ihnen  über
die  Auslegung  oder  Anwendung  anderer
als  der  im  ersten  Absatz  bezeichneten
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrages
  entstehen  könnten.

 



–

                      Artikel  21.

Denna  traktat  omfattar  äfven  de
länder  eller  omräden,  hvilka  nu  äro
eller  framdeles  kunna  komma  i  tull-—
förbund  med  nägon  af  de  traktat-Slutande
  parterna.

Artikel  22.

Därest  mellan  de  traktatslutande
Parterna  meningsskiljaktighet  skulle
uppstä  rörande  tolkningen  eller  tilllämpningen
  af  tariflerna  till  denna
traktat  (bilaga  A  och  B)  eller  rörande
tillämpningen  af  klausulen  om  mest
gynnad  nations  behandling  med  afseende
  4  det  faktiska  handhafvandet
af  andra  i  kraft  varande  traktatstariffer,
  skall  denna  tvist  pä  endera
Partens  begäran  algöras  genom  skiljedom.


Skiljedomstolen  skall  för  hvarje
tvist  Sammansättas  sälunda,  att  hvanje
Part  till  skiljedomare  utser  en  lämplig
  person  bland  sitt  eget  lands  undersätar
  och  att  de  bäda  parterna

till  öfverskiljedomare  välja  en  vän-Skapligt

  sinnad  tredje  makts  under-Säte.


Parterna  förbehälla  sig  rätt  att
DA  förhand  för  en  viss  tidrymd  utse
den  person,  som  i  förekommande  fall
skall  hafva  att  fullgöra  uppdraget  sasom
  öfverskiljedomare.

I  förekommande  fall  och  under
förbehäll  af  särskild  öfverenskommelse
  därom  skola  de  traktatslutande
Parterna  till  skilsedom  hänskjuta
emellan  dem  uppkommande  menings-Skiljaktigheter
  rörande  tolkningen
eller  tillümpningen  äfven  al  andra  än
de  här  ofvan  i  första  stycket  angifna
bestämmelser  i  denna  traktat.
        <pb n="765" />
                                ----755--------                                                                                                                                 Über  das  Verfahren  in  den  Fällen,
in  denen  auf  Grund  des  ersten  Absatzes
ein  schiedsgerichtlicher  Austrag  stattfindet,
wird  zwischen  den  vertragschließenden
Teilen  folgendes  vereinbart:

     Beim  ersten  Streitfall  hat  das
Schiedsgericht  seinen  Sitz  im  Gebiete  des
beklagten  Teiles,  beim  zweiten  Streitfall
im  Gebiete  des  anderen  Teiles  und  so
abwechselnd  in  dem  einen  oder  dem
anderen  der  beiden  Länder.  Derjenige
Teil,  in  dessen  Gebiet  das  Schiedsgericht
zusammenzutreten  hat,  bestimmt  den  Ort
des  Gerichtssitzes;  er  hat  für  die  Stellung
der  Räumlichkeiten,  der  Schreibkräfte
und  des  Dienstpersonals  zu  sorgen,  deren
das  Schiedsgericht  für  seine  Tätigkeit
bedarf.  Der  Obmann  ist  Vorsitzender
des  Schiedsgerichts.  Die  Entscheidungen
ergehen  nach  Stimmenmehrheit.

      Die  vertragschließenden  Teile  werden
sich  im  einzelnen  Falle  oder  ein  für
allemal  über  das  Verfahren  des  Schiedsgerichts
  verständigen.  In  Ermangelung
einer  solchen  Verständigung  wird  das
Verfahren  von  dem  Schiedsgerichte  selbst
bestimmt.  Das  Verfahren  kann  schriftlich
sein,  wenn  keiner  der  vertragschließenden
Teile  Einspruch  erhebt.  In  diesem  Falle
kann  von  der  Bestimmung  des  vorhergehenden
  Absatzes  abgewichen  werden.

Hinsichtlich  der  Zustellung  von  Vorladungen
  vor  das  Schiedsgericht  und
der  Erledigung  der  von  diesem  ausgehenden
  Ersuchen  werden  die  Behörden
jedes  der  vertragschließenden  Teile,  auf
den  von  dem  Schiedsgerichte  bei  der  betreffenden
  Regierung  zu  stellenden  Antrag,
  in  derselben  Weise  Rechtshilfe
leisten  wie  auf  die  Anträge  der  inländischen
  Zivilgerichte.

Reichs-Gesetzbl.  1906.



Angäende  proceduren  i  de  fall.
da,  pä  grund  af  bestämmelserna  i
första  stycket  här  ofvan,  skiljedom
äkallas,  hafva  mellan  de  traktatslutande
  parterna  följande  öfverenskommnits:


Vid  första  fall  af  tvist  har  skiljedomstolen
  sitt  säte  inom  Svarande-Dartens
  omräde,  vid  andra  fallet  inom
den  andra  partens  och  sä  omyärlande
  i  det  ena  eller  andra  af  de
bäda  länderna.  Den  part,  inom  hvars
Oomräde  8Skiljedomstolen  sammanträder,
  bestämmer  platsen  därför  samt
Skall  sörja  för  tillgäng  till  de  lokaler
och  den  kansli-  och  tjänstepersonal,
som  skiljedomstolen  behöfver  för  sin
verksamhet.  Ofverskiljelomaren  ür
Skiljedomstolens  ordlörande.  Algörandet
  sker  efter-  röstpluralitct.

De  traktatslutande  parterna  skola
för  hvarje  särskildt  fall  eller  en
gäng  för  alla  öfverenskomma  rörande
Proceduren  vid  skiljedomstolen.1
brist  pä  dylik  öfverenskommelse  bestämmes
  proceduren  af  Skiljedomstolen
  Själt.  Om  ingen  af  de  traktatslutande
  parterna  däremot  gör  in-Vändning,
  kan  proceduren  vara  skriftlig.
  I  detta  fall  kan  afvikelse  göras
frän  bestämmelsen  i  närmast  föregdende
  stycke.

Beträffande  delgilning  af  kallelse
till  inställelse  inför  skiljedomstolen
och  meddelande  af  annan  handräckning,
  som  begärts  af  domstolen,  skola
myndigheterna  i  de  respcktive  länderna,
  pä  framställning  frän  Siljedomstolen
  till  vederbörande  regering,
lämna  rättshjälp  pä  samma  sätt  som
vid  framställning  frän  inhemska  civildomstolar.


118
        <pb n="766" />
        —  756---------     Die

  vertragschließenden  Teile  werden

sich  im  einzelnen  Falle  oder  ein  für  allemal

  über  die  Verteilung  der  Kosten

verständigen.  In  Ermangelung  einer

Verständigung  soll  Artikel  57  des  Haager

Abkommens  vom  29.  Juli  1899  zur
Anwendung  gelangen.

                   Artikel  23.

    Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  mit
dem  Beginne  des  auf  den  Austausch  der
Ratifikationsurkunden  folgenden  Tages  in
Kraft  treten  und  bis  zum  31.  Dezember
1910  wirksam  bleiben.

     Mit  dem  Beginne  der  Wirksamkeit
des  gegenwärtigen  Vertrags  treten  die
seinerzeit  zwischen  den  Königreichen
Schweden  und  Norwegen  einerseits
und  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten
andererseits  geschlossenen  Handels-  und
Schiffahrtsverträge  für  die  Beziehungen
zwischen  Schweden  einerseits  und  den
betreffenden  deutschen  Bundesstaaten  und
dem  Deutschen  Reiche  andererseits  außer

Kraft.
                        Artikel  24.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert
  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen
sobald  als  möglich  ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  unterzeichnet  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
  zu  Stockholm,  den  8.  Mai  1906.

           (L.  S.)  F.  von  Müller.



De  traktatslutande  parterna  skoln
för  hvarje  särskildt  fall  eller  en  gäng

15r  alla  öfverenskomma  om  fördelningen

  af  kostnaderna.  I  brist  pá#
dasän  öfverenskommelse  skall  artikel
57  i  Haagkonvemionen  af  den  29  juli
1899  tillämpas.

Artikel  23.

Denna  traktat  skall  träda  i  kraft
frän  och  med  dagen  efter  utväxlingen
  af  ratifikationerna  och  förblifva
  gällande  till  och  med  den  31
december  1910.

Med  denna  traktats  ikraftträdande
skola  de  pä  sin  tid  mellan  konungarikena
  Sverige  och  Norge  4  ena  sidan
och  vissa  tyska  förbundsstater  dandra
sidan  afslutade  handels-  och  sjöfartstraktater,
  hvad  angär  förbindelserna
mellan  Sverige  4  ena  och  vederbörande
  tyska  förbundsstater  och  Iyska.
riket  Aandra’sidan  upphöra,  att  gälla-Artikel

  24.
Denna  traktat  skall  ratificeras,
och  ratilikationerna  skola  sà  snart
som  möjligt  utväxlas.

Till  yttermera  visso  hafva  de
respektive  fullmäktige  undertecknat
denna  traktat  och  försett  densamma
med  sina  sigill.

Som  skedde  i  Stockholm,  uti  tvA
exemplar,  den  8  maj  1906.

(L.  S.)  Erie  Trolle.
(L.  S.)  Douglas.
(L.  S.)  H.  Cavalli.

 

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden  und  der  Austausch  der
Ratifikationsurkunden  hat  am  23.  Juni  190é6  stattgefunden.
        <pb n="767" />
                                        —  757  —

                                    Tarif  A.
                       Zölle  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland.

                                          Tariff  A.
                              Införseltullar  i  Tskland.

 

                                                                                                    118“
        <pb n="768" />
                                                  758

                                       Tarif  A.
                      Zölle  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland.

     Der  im  gegenwärtigen  Tarif  erwähnte  deutsche  allgemeine  Tarif  ist  der  Zolltarif  vom  25.  Dezember  1902
in  seiner  durch  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  gleichen  Tage  bestimmten  Fassung.

 

Nummer

——.....    —  

 

des  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs  Mark.
aus  36 Pilze,  zerkleinert,  geschält,  gepreßt,  getrocknet,  gedarrt,  gebacken  oder
sonst  einfach  zubereitet  .  ...  ............  ...  ..  ...  .  .  .  ..  ·......  8
aus  47  Preißelbeeren,  frisch  frei
(aus  74/6)  Bau-  und  Nutzholz,  im  allgemeinen  Tarife  nicht  besonders
genannt:
Anmerkung  zu  Nr.  75  und  76  des  allgemeinen  Tarifs.  Durch  bloßes
Sägen  genutete  Schindelbretter  sind  wie  bloß  gesägte  Schindelbretter  nach  Nr.  76
zu  verzollen.
In  der  Längsrichtung  beschlagene,  gesägte  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtete,
  nicht  gehobelte  Kanthölzer  (Balken,  Bohlen  und  dergleichen),  welche
nur  mit  Zapfenlöchern,  Zapfen,  Schlitzen,  Falzen  oder  Bohrlöchern  versehen
sind,  werden,  wenn  sie  aus  weichem  Holze  bestehen,  nach  den  Sätzen  der  Nr.  75
und  76  mit  einem  Zollzuschlage  verzollt,  welcher  beträgt:
im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für  1  Doppelzentner  .  .  0,20  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für  1  Festmeter  .  1,20  Mark,
aus  76  in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht  0,72
oder  für  1  Festmeter 4,32

 

gehobelt,  weich
        <pb n="769" />
                                                     —  759  —

                                           Tariff  A.
                                   Införseltullar  i  Tyskland.

Den  i  denna  tarilf  omnämnda  tyska  allmänna  tariflen  är  tulltariffen  den  25  december  1902,  sädan
den  genom  tyska  rikslagen  af  samma  dag  blifvit  till  lydelsen  fastställ(I.

 



 

Jummer  Tullsats
1  tyska  Artiklarnas  benämning.  för
allmänna  100  kilogram
tariflen.
Mark.
ur  368Svampar,  skurna  i  bitar,  skalade,  pressade,  torkade,  bakade
eller  eljest  enkelt  tillre9cccgaga  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  8
ur  47  Lingon,  fricsssssssssssssss  .  ..  fria.
(ur  74/6)  Byggnads-  och  gagnvirke,  i  allmänna  tariffen  e
Sspecificeradt:
Anmärkning  till  nr.  75  och  76  i  allmänna  tariffeen.  Genom
blott  sägning  framställda  späntade  takspänsbräder  tullbehandlas  efter
#nr.  76  som  blott  sägade.
längdriktningen  tillhugget,  sägadt  eller  pä  annat  sätt  förarbetadt,
icke  hyfladt  kantvirke  (bjälkar,  plankor  o.  dyl.),  hvilket  blott  är  försedt
med  tapphäl,  tappar,  urskärningar,  falsar  eller  borrhäl,  drager,  om  det  bestär
af  mjuka  träslag,  de  under  nr.  75  och  76  bestämda  tullsatserna  med  föl-Jjande
  förhöjning:
i  händelse  förtullning  sker  efter  vikt  för  100  fl.  0,20  Mark.
i  händelse  förtullning  sker  efter  rymdmätt  för  1  festmeter  1,20
ur  76  Sägadt  i  längdriktningen  eller  pd  annat  sätt  förarbetadt,  icke  0.72

 

hyfladt,  af  mjuka  trästttteea  .  .  .  .  .  ..

 

eller  för  1  festmeter

4,32
        <pb n="770" />
        —

                                    —  760  —

 

Nummer    Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  «  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
aus  80  Eisenbahnschwellen,  mit  der  Axt  bearbeitet,  auch  auf  nicht  mehr  als  0,24
einer  Längsseite  gesägt,  nicht  gehobelt,  aus  weichem  Holze  oder  für  1  Festmeter
Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnierte)  oder  sonst  auf  1,44

aus  81

aus  82

aus  85

88

89

 

chemischem  Wege  behandelte  Eisenbahnschwellen  werden  ohne  Zollzuschlag
nach  den  Sätzen  der  Nr.  80  verzollt.

Holzpflasterklötze  aus  weichem  Holze  

Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnierte)  oder  sonst  auf
chemischem  Wege  behandelte  Holzpflasterklötze  werden  ohne  Zollzuschlag
nach  den  Sätzen  der  Nr.  81  verzollt.

gearbeitete  Hölzer  von  weichem  Holze

Naben,)  Felgen,  Speichen,  sowie  für  diese  Gegenstände  erkennbar  vor

Reifenstäbe  (gespalten  für  Faß-  und  ähnliche  Reifen),  auch  rund  gebogen:
  ·

geschälte,  nicht  gehobelt;  ungeschälte  und  geschälte,  gehobelt  oder

mit  den  zur  unmittelbaren  Verwendung  als  Reifen  erforderlichen

  Einschnitten,  dem  sogenannten  Schloß,  versehen
Anmerkung  zu  Nr.  84  und  85  des  allgemeinen  Tarifs.  Eine
Glättung  der  Spaltfläche,  die  mit  der  Herstellungsweise  der  gespaltenen  Korbweiden
  und  der  Reifenstäbe  mittels  des  Zugmessers  oder  dergleichen  im  Zusammenhange
  steht,  gilt  nicht  als  Behobelung.

Brennholz  (Schichtholz  (Klafterholz!,  Stockholz,  Reisig  sauch  in  Bündeln],
Späne  [Abfallspäne]!  und  andere  nur  als  Brennholz  verwertbare
Holzabfälle,  Wurzeln))  Zapfen  von  Nadelhölzern;  ausgelaugtes  Gerbholz
  und  ausgelaugte  Gerbrinden  (Gerblohe),  auch  geformt  (Lohkuchen)

Holzkohlen,  auch  gepulvert;  Holzkohlenbriketts.
Holzmehl  und  Holzwolle,  auch  für  Heilzwecke  zubereitt

"

—————
1.

 

für  1  Doppelzentner
0,72
oder  für  1  Festmeter

4,32  

für  1  Doppeklzentner
0,72

oder  für  1  Festmeter
4,32

für  1  Doppelzentner
3

frei

0,40
        <pb n="771" />
                                                        —  761

 

..—

 

Nummer  Tullsats
i  tyska  Artiklarnas  benämnin  sör
allmänns  100  kilogram
tariffen.
Alark.
ur  80ärnvägssyllar,  bearbetade  med  yxa,  äfven  pä  icke  mer  än  en  0,24
längsida  sägade,  icke  hyflade,  af  mjuka  träslsagg  eller  för  1  festncter
Anmärkning.  Järnvägssyllar,  behandlade  med  änga,  impreg-  1,44
nerade  eller  eljest  pä  kemisk  väg  behandlade,  förtullas  utan  förhöjning
  efter  *  i  nr.  80  bestämda  tullsatsernzs.
för  100  kg
ur  81Gatubeläggningskubbar  af  mjuka  träsee888  er  2r0  1½2
Anmärkning.  Gatubeläggningskubbar  af  trä,  behandlade  med  4,32
änga,  impregnerade  eller  eljest  pä  kemisk  väg  behandlade,  förtullas
utan  förhöjning  efter  de  i  nr.  81  bestämda  tullsatserna.
ur  82  Hiulnafvar,  lötar,  ekrar,  äfvensom  fbrarbetade,  igenkännliga  rs
ämnen  dartill,  af  mjuka  trästagagagagagagaa  .  .  .  .  ..  eller  för  1  festmeter
4,32
ur  85  Kunnbandsträ  (klufvet  till  tunnband  o.  dyl)),  äfven  rundbösjdt:
skaladt,  icke  hyfladt;  oskaladt  och  skaladt,  hyfladt  eller
försedt  med  de  för  omedelbar  användning  som  tunn-  lör  100  kg
band  erforderliga  inskärningarna,  s.  k.  baEl.  3
Anmärkning  till  nr.  84  och  85  i  allmänna  tariffen.  En  glättning
  af  klyfytan,  som  i  samband  med  tillverkningen  af  klufven  korgpil
och  tunnbandsträ  ästadkommes  medelst  bandknif  o.  dyl.,  anses  icke  säsom
af  hyfling.
87  Bränsle  (famnved,  kubbved,  risbränsle  fäfven  i  knipporl,  spän.
laffallspan!)  och  annat  endast  säsom  bränsle  användbart
träaffall,  trärötter);  barrkottar;  utlakact  garfträ  och
utlakad  garfvarbark  GCarllag),  äfpen  i  formade  stycken
(Lohkuchena)  .  .  .  .  ..  .  ...  E  fria
88  Träkol,  äfven  pulveriserade;  träkolsbriketter  .  .  ...  fria.
89  Trämjöl  och  träull,  äfven  beredd  för  medicinskt  ändamal  0/40
        <pb n="772" />
         Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsatz
für
1  Doppelzentner

Mark.

 

96

aus  111

aus  122

156

157

aus  161

191

 

Seggen  (Waldhaar),  auch  getrocknet,  gefärbt  oder  zu  Strängen  zusammengedreht;
  Schilfrohr,  roh,  ungespalten;  Torfstreuf  Laub,
Baumnadeln,  Moos  und  sonstige  Streu  aller  Art..........

Haarwild,  nicht  lebend,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet

Anmerkung  zu  Nr.  115  bis  117  des  allgemeinen  Tarifs.  Fische
(einschließlich  der  Heringe),  die  lediglich  zur  Erhaltung  während  der  Versendung
mit  Salz  bestreut  oder  mit  Salzwasser  begossen  sind,  werden  als  frische  Fische
behandelt;  dagegen  unterliegen  ausgenommene  oder  zerschnittene  frische  Fische,
wenn  sie  in  Salzlake  eingehen,  dem  Zollsatze  für  gesalzene  Fische.

Süßwasserkrebse,  lebend  oder  bloß  abgekocht

Hörner,  Geweihe)  Knochen,  Knochenzapfen,  Hufe,  Klauen,  Vogelschnäbel,
  Zähne,  roh,  auch  in  der  Querrichtung  in  einzelne  Teile
zerschnitten;  gefärbte  Stacke  von  Hirschgeweihen,  wie  sie  bei  der
Herstellung  von  Knöpfen  und  ähnlichen  Gegenständen  als  Rohstoff
dienen;  Muschelschalen  (auch  mit  Perlen)  und  Korallen,  roh,  auch
gepulvert  oder  gemahlen;  Kauris,  Schildkrötenschalen  (in  ganzen
Gehäusen),  Tierstacheln,  Walfischbarten  (rohes  Fischbein)  sowie  sonstige
tierische  Schnitzstoffe,roh  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...

Därme  und  Magen  von  Vieh,  frisch  oder  getrocknet,  auch  eingesalzen,
nicht  zum  Genusse;  tierische  Blasen,  mit  Ausnahme  der  Hausenblase,
frisch  oder  getrocknet;  Goldschlägerhäutchen,  zugeschnitten;  Lab,  auch
eingedickt,  nicht  weingeisthaltig

Blut  von  geschlachtetem  Vieh,  flüssig  oder  eingetrocknet;  Tierflechsen,
auch  getrocknet  Dünger,  tierischer  (Abtritt-  und  Stalldünger),  auch
getrocknet.......................  ·.....................

Natürliches  Wasser,  anderes  als  Mineralwasser,  auch  destilliert;  Eis,
rohes,  natürliches  und  künstlichhss  .....

 

frei

20

frei

frei

frei

frei

frei
        <pb n="773" />
                                                     763.

 

Nummer
i  tyska
allmänna
tariften.

Artiklarnas  benämning.

Tullsats
för
100  kilo  gram
Nlark.

 

96

ur  111

ur  122

156

157

ur  161

191

 

Starrgrãs  (Waldhaar«),  äfven  torkadt,  fürgadt  eller  sammansnodt
till  rep;  vassrör,  räa,  oklufna;  torlströ;  lÖf,  barr,  mossa  och
annat  strö,  alla  slag

EEIEIEIHEIEIEEEIEEEEEEEEIEEIIIRIEEEIIEEIIIEIEIEIIIEIIIEIIIE

Härbärande  vildt,  icke  lefvande,  äfven  styckadt,  icke  tillredt.

Anmärkning  till  nr.  115—  117  i  allmänna  tariffen.  Fisk
(sill  därunder  inbegripen),  som  uteslutande  till  förvaring  under  transporten
beströtts  med  salt  eller  begjutits  med  saltvatten,  behandlas  säsom  färsk
fik;  däremot  drager  urtagen  eller  sönderskuren  färsk  fisk,  om  den  inkommer
  i  saltlake,  den  för  saltad  fisk  bestämda  tullsatsen.

Kräftor,  lefvande  eller  blott  kokta

Horn,  äfven  af  hjortdjur,  ben,  hornkvickar,  hofvar,  klöfvar,  fägelnäbb,
  tänder,  räa,  äfven  pä  tvären  skurna  i  bitar;  fürgade  stycken
af  hjorthorn,  sädana  de  vid  tillverkning  af  knappar  o.  dyl.
tjäna  som  räämne;  musselskal  (äfven  med  pärlor)  och  koraller,
räa,  äfven  pulveriserade  eller  malna;  kauris,  Ssköldpaddskal
(hela),  djurtaggar,  hvalfiskbarder  (barbetadt  fiskben),  äfven-Som
  andra  animaliska  skärbara  ämnen,  oarbetade

Kreaturstarmar  och  magar,  friska  eller  torkade,  äfven  in-Saltade,
  icke  afsedda  som  födoämnen;  bläsor  af  djur,  med
undantag  af  husbläs,  friska  eller  torkade;  guldslagarhinna,
tillskuren;  löpe,  äfven  tätnad,  icke  sprithalttg  .  .  .  .

Blod  af  slaktade  kreatur,  flytande  eller  torkad;  djursenor,  äfven
torkade;  gödsel,  animalisk  (afträdes-  och  ladugärdsgödsel),
älven  torkad

Naturligt  vatten,  annat  än  mineralvatten,  äfven  destilleradt;  is,
rA,  naturlig  eller  konstgjord

Reichs-Gesetzbl.  1906.

fria.

20

fria

fria

fria

fria

 

119
        <pb n="774" />
        —  —  —  —  —
Nummer  Zollsatz
des  deutschen  Benennung  der  Gegenstände  für
allgemeinen  #  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
223  Ton  einschließlich  der  Porzellanerde  (Kaolin)  und  Lehm  aller  Art,  auch
gebrannt,  gemahlen  oder  geschlemmt;)  Schamotte-  und  Dinasmörtel  frei
224  Farberden  (auch  Kreide),  roh,  sowie  als  rohe  Farberden  verwendbare
Abfälle  und  Nebenerzeugnisse  der  Industrie;  Graphit,  roh  (in  Stücken),
gemahlen  oder  geschlemmt..................  frei
226  Kieselgur  (Infusorienerde),  Quarz,  Quarzsand;  Feuersteine,  roh,  auch
geschreckt  oder  gemahen  frei
227  Kalk,  kohlensaurer,  Magnesit,  Dolomit,  Witherit,  Strontianit,  auch
gebrannt)  Kalk,  gebrannter,  gelöscht;  Kalkmörtel;  Kalk,  natürlicher
phosphorsauter....................  frei
Anmerkung  zu  Nr.  234  des  allgemeinen  Tarifs.  Unter  Nr.  234
fallen  auch  rohe  oder  bloß  roh  behauene  Werksteine.  Unter  bloß  roh  behauenen
Steinen  werden  solche  verstanden,  welche  lediglich  eine  Bearbeitung  mit  dem
Zweispitz  (Spitzhammer)  oder  mit  dem  Spitzmeißel  zeigen,  wie  solche  erfolgt,  um
von  dem  Stein  überflüssige  Teile  abzuschlagen  und  ihn  zur  Versendung  geeignet
zu  machen.  ·
 236   Sonstige  Erden und  rohe mineralische Stoffe ,anderweit  im allgemeinen
Tarife  nicht  genannt  oder  inbegriffen,  auch  gebrannt,  geschlemmt,
gemahlen  oder  gereinigt;  Kreidemasse  (aus  Kreide,  anderen  Erden,
eim  und  dergleichen)  zu  Formerarbeitten  frei
aus  243  Pech  aller  Art  mit  Ausnahme  des  Steinkohlenpechs)  Pechsatz  (Rückstand
  von  der  Pechbereitung)j  pechartige  Rückstände  von  der  Destillation
der  Mineralöle,  soweit  sie  im  Wasser  untersinken)  Torfteer,  Holzteer
und  Dagget  (Daggert,  Birkenterr  frei
        <pb n="775" />
        Nummer
i  tyska
allmänna
tariflen.

Artiklarnas  benämning.

 

Tullsats
för
100  Lilogram

Mark.

 

223

224

226

227

Ur  243

 

Lera,  porslinslera  (kaolin)  däri  inbegripen,  samt  annan  lera,
alla  slag,  äfven  bränd,  malen  eller  slammad;  schamotteoch
  dinasmurbukrrr  ..

Fürgjordarter  (äfven  krita),  räa,  äfpensom  säsom  rän  färgjordarter
användbara  affall  och  biprodukter  frän  industrien;  grafit,  ráa
G(  stycken),  malen  eller  slammdddblllnlnlnl  ...  .  .  .  ..

Kiselgur  (infusoricjord),  kvarts,  kvartssand;  flinta,  rä,  äfven  bränd
ellermahen::::::

Kalk,  kolsyrad,  magnesit,  dolomit,  viterit,  strontianit,  älren
bränd;  kalk,  bründ,  släckt;  kalkmurbruk;  kalk,  naturlig
foslorsrireAAA  ..

Anmärkning  till  nr.  234  i  allmänna  tariffen.  Under  nr.  234
hänföras  äfven  räa  eller  blott  rähuggna  verkstenar.  Med  blott  rähuggna
verkstenar  förstäs  sädana;,  hvilka  endast  utvisa  en  bearbetning  med
Dikhacka  (Spitzhammer)  eller  med  petsmejsel,  säsom  brukas  för  att  genom
borttagandet  af  öfverflödiga  delar  göra  dem  lämpliga  för  transporten.

Andra  jordarter  och  räa  mineralämnen,  i  allmänna  tariffen  ei
Specificerade  eller  inbegripna,  äfven  brända,  slammade,  malna
eller  renade;  kritmassa  (af  krita,  andra  jordarter,  lim  o.  dyl.)
till  formarearbgen

Beck,  alla  slag,  med  undantag  af  stenkolsbeck;  beckbottensats
(äterstod  frän  beckberedning);  beckartade  rester  frän  rening
af  mineraloljor,  saframt  de  sjunka  i  vatten;  *-  trätjäraoch
  Däiörkolja  (daggert,  björktjärennnn

frla

fria

fria

fria

fria

 

119°
        <pb n="776" />
        Nummer

 

 

des  
der    Gegenstände.  für
deutschen allgemeinen  Benennung  der  Gegenstände  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
259|  Wagenschmire  .  ....  6
271  Ammoniakwasser  (Gaswasser),  Salmiakgeist  .  .  ...  ...  frei
289  Actnatron,  fest  (Natriumhydroxyd)  oder  flüssig  (Natronlauge))  Azkali,
fest  (Kaliumhydroxyd)  oder  flüssig  (Kalilauge)  ....  3,50
297   Eisenvitriol  (grüner  Vitriol,  Eisensulfat),  Zinkvitriol  (weißer  Vitriol,
Zinksulfat  ..  ..  ...  .  .  .  ...  frei
309  Calciumacetat  (essigsaurer  und  holzessigsaurer  Kalk  0,50
Andere  Acetate,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,  sowie
Acetonöl  .  .  ..  frei
337|  Tinte  und  Tintenpulver  4
349  Holzgeist  (Methylalkohol),  roh;  Aceton,  roh...........  frei
Anmerkung.  Unter  Nr.  349  fällt  Holzgeist,  dessen  Stärke,  bei
15°  C.  mit  einem  Alkoholometer  nach  Gewichtsteilen  in  Hundert  für
Branntwein  festgestellt,  nicht  mehr  als  95  Gewichtsteile  beträgt.
aus  350  Holzgeist,  gereintttteee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  8
378  Holzteer-  und  Torfteerkreosot  ..  .  .  .  .  .  ...  frei
(aus  472/4)  Leinengarn  (Garn  aus  Flachs  oder  Flachswerg),  auch
gemischt  mit  Jute,  jedoch  ohne  Beimischung  von  anderen  Spinnstoffen:
aus  473  eindrähtig,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt:
bis  Nr.  20  englisch  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  13
über  Nr.  20  bis  Nr.  35  englisch  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  16
über  Nr.  35  bis  Nr.  75  englisch  ...  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ..  21
        <pb n="777" />
        —  767  —

 

Nummer  Tullsats
Uska  Arliklarnas  benämning.  för
allmänna  100  kilogram
tariflen.
Mark.
259  Vagnssmöödcaaagagaa  ..  .  .  .  .  .  ..  6
271|  Ammoniakvatten  (gasvatten),  salmiakspriie  .  .  .  ..  sria
289  Etsnatron,  i  fast  form  (natriumhydroxyd)  eller  i  flytande  (natronlut);
  etskali,  i  fast  form  (kaliumhydroxyd)  eller  i  flytande
(Kalilut)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  -.............................  3,50
297Järnvitriol(grönvitriol,järnsulfat),Zinkvitriol(11vitvitri01,Zinksulfat)...............................................
  fria
309  Kalciumacetat  Gttiksyrad  och  träättiksyrad  kahsh)  ..  0,50
Andra  acetater,  i  allmänna  tariflen  ej  specificerade,  älvensom
acetonolja  ...  ....  «....................................  fria
337  Bläck  och  bläckpalenrnr  .  .  .  .  .  .  .  ..  4
349  Träsprit  (metylalkohol),  rä;  aceton,  flll.  fria
Anmärkning.  Under  nr.  349  hänföres  träsprit,  hvars  styrka,
vid  15%  C.  profvad  med  en  alkoholometer  efter  viktsdelar  pr%
för  brännvin,  icke  öfverstiger  95%.
ur  350  Träsprit,  rencaaaa..  .  .  .  ..  8
378  Trätjäre-  och  torstjãrekreosot........  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  fria
(ur  472/4)  Linnegarn  (garn  af  lin  eller  linblänor),  äfven  blandadt
med  jute,  dock  utan  inblandning  af  andra  textilümnen:
ur  473%nkelt,  blekt,  fürgadt,  tryckt:
t.  o.  m.  nr.  20  engelstt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  13
öfver  nr.  20  t.  o.  m.  nr.  35  engelskt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  16
öfver  nr.  35  t.  o.  m.  nr.  75  engelsst  .  .  .  .  .  ..  21
        <pb n="778" />
        Nummer

 

des  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  r
deutschen  allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
498  Dichte  Gewebe  aus  Gespinsten  von  Spinnstoffen  des  Abschnitts  5D
des  allgemeinen  Tarifs,  auch  gemischt  mit  Pferdehaaren,  jedoch
ohne  Beimischung  von  anderen  tierischen  Spinnstoffen  oder  Baumwolle,
  nicht  unter  Nr.  486  bis  491  des  allgemeinen  Tarifs  fallend,
gemustert  (roh,  gebleicht,  gefärbt,  bedruckt,  bunt  gewebt:
Damaste  .  .  ..  ...  ..  ...  .  .  .  ..  150
Zollsätze  der  Nr.  492
andere  .  ..  und  493  des  allgemeinen Tarifs + 10 Mark

aus  556

562

aus  577

615

 

Schuhe  aus  Leder  aller  Art,  auch  aus  behaarten  Häuten  oder  aus  Häuten
von  Fischen  oder  Kriechtieren,  mit  anderen  Sohlen  als  Holzsohlen:

Pantoffel  und  Hausschuhe,  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht.

Anmerkung.  Als  Pantoffel  und  Hausschuhe  sind  solche  Schuhe
anzusehen,  die  weder  Riststellung  noch  Fersenstellung  haben  noch  in  anderer
Weise  (z.  B.  durch    Zugschnüre  ,  Verschlußknöpfe  oder  elastische  Einsätze)
zur  festen  Umschließung  des  Fußes  eingerichtet  sind.  Der  vertragsmäßige
Zollsatz  ist  auch  auf  Pantoffel  und  Hausschuhe  mit  einem  Absatzfleck,
jedoch  nicht  auf  solche  mit  Absätzen  (Stöckeln)  anzuwenden.

 

Handschuhe  ganz  oder  teilweise  aus  Leder  (mit  Ausnahme  der  mit
Pelzwerk  überzogenen  oder  mit  solchem  gefütterten  Handschuhe  und
der  als  Sattlerware  zu  behandelnden  ausgepolsterten  Fechthandschuhe)

Schuhe  aus  Kautschuk,  auch  in  Verbindung  mit  Sohlen  aus  anderen
Stoffen,  lackiert

(aus  615/634)  Holzwaren:

Bau-  und  Nutzholz,  gehobelt,  gefalzt,  genutet,  gestemmt,  gezapft,
geschlitzt,  soweit  es  nicht  unter  eine  andere  Nummer  des  Abschnitts
  10  B  des  allgemeinen  Tarifs  fällt

roh:
durch  Messerung  hergestellte  furnierartige  Brettchen  aus  Pappelholz
  oder  Erlenholz  in  kleinen  Abmessungen

anderes,  soweit  es  nicht  in  der  Anmerkung  zu  Nr.  75  und  76
des  allgemeinen  Tarifs  ausgenommen  ist

bearbeitet...........................................

 

meinen  Tarifs
+  10  Mark

60

125

80

3,25
10
        <pb n="779" />
        769

 

Nummer
i  tyska
allmänna
tariflen.

Arliklarnas  benämning.

Tullsats
för
100  kilogram

Mark.

 

498

ur  556

562

Ur  577

615

 

Täta  väsnader  af  de  under  afdelning  5  D  i  allmänna  tariflen
upptagna  textilämnen,  äfven  blandade  med  hästhär,  dock
utan  inblandning  af  andra  animaliska  textilämnen  eller  bomull,
icke  hänförliga  under  nr.  486  t.  o.  m.  491  i  allmänna  tariffen,
försedda  med  mönster  (raäa,  blekta,  fürgade,  tryckta,  kulört.
välda):

Skodon  af  skinn,  alla  slag,  äfven  af  hudar  med  här  eller  af  hudar
af  fiskar  eller  kräldjur,  med  andra  sulor  än  af  trä:

tofflor,  utan  afseende  pä  vikten
Anmärkning.  Säsom  tofflor  anses  sädana  skodon,  hvilka
hvarken  hafva  ställning  för  vristen  eller  hälen  och  icke  heller  pÄ
annat  sätt  (t.  ex.  genom  snören,  knappar  eller  resärinsättningar)
äro  afsedda  att  fast  omsluta  foten.  Den  traktatsenliga  tullsatsen
tillämpas  äfven  Pä#tofflor,  försedda  med  en  enkel  klacklapp,  dock
icke  pä  sädana  med  klackar.

Handskar,  helt  eller  delvis  af  S#kinn  (med  undantag  af  med
Pälsverk  vare  sig  öfverklädda  eller  fodrade  och  af  till  sadelmakararbeten
  hänförliga,  stoppade  fäkthandskar)

Skodon  af  kautschuk,  äfven  i  förening  med  sulor  al  andra
ämnen,  lackerade

(ur  615/634)  Trävaror:

Byggnads-och  gagnwirke,  hyfladt,  falsadt,  späntadt,  med  stäm-Järn

  urtaget,  försedt  med  tappar  eller  urskärningar,  8à  framt

det  icke  är  hänförligt  under  nägot  annat  nummer  i  aldelning
10  B  i  allmänna  tariffen:

Oarbetadt:

knifskurna,  fanerartade  träskifvor  af  poppel-  eller  alträ

i  smä  dimensioner

annat,  sá  framt  det  icke  är  undantaget  i  anmärkningen

till  nr.  75  och  76  i  allmänna  tariflen

bearbetadt

 

150

tullsatserna  under
nr.  402  och  493  i
allmänna  tariflen

+  10  mark

60

125

80

3,25
10
        <pb n="780" />
        Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
aus  624  Spulen,  auch  gefärbt  .....................................  5
(aus  625/6)  Möbel  und  Möbelteile,  grobe  (nicht  gepolstert),  unfurniert:
aus  625  aus  weichem  Holze,  roh................  4,50
(aus  628/9)  Tischler-,  Drechsler-  und  Wagnerarbeiten,  grobe,  sowie
sonstige  grobe  Holzwaren,  in  den  vorhergehenden  Nummern  des
Abschnitts  10  B  des  allgemeinen  Tarifs  nicht  genannt:
aus  628  Fensterrahmen,  Türen,  Treppen,  und  Teile  von  solchen,  profilierte
Holzleisten:  roh  .  ....  ..  ..  ..  .  .  .  ..  4
Grobe  rohe  Platten  aus  weichem  Holz,  die  auf  beiden  Breitseiten  mit
einer  durch  ein  Bindemittel  (Zement  oder  dergleichen)  befestigten
einfachen  oder  mehrfachen  Pappschicht  vollständig  überzogen  sind
(sogenanntes  Compoboard)  ...  ..  .  .  ..  .  ..  .......  .  ...  ..  ..  .  .  ..  5
629  bearbeitet:
Fensterrahmen,  Türen,  Treppen).  und  Teile  von  solchen  11
andere  ................  10
(aus  649/50)  Halbzeug  (Halbstoff  zur  Papier-  und  Pappenbereitung),
breiartig  oder  in  fester  Form,  auch  gebleicht  oder  gefärbt  oder  mit
mineralischen  Stoffen,  Leim  usw.  versetzt:
650  aus  Holz,  Stroh,  Espartogras  oder  anderen  Pflanzenfasern:
Holzmasse  (mechanisch  bereiteter  Holzstoff,  Holzschlifff  1,25
chemisch  bereiteter  Holzstoff  (Zellstoff,  Zellulose);  Stroh-,  Espartound
  anderer  Faserstoff  1,25
aus  652  Pappen  aller  Art:
weiß  oder  farbig  gestrichen,  mit  weißem  oder  farbigem  Papier
beklebt)  Malerpappe  .  ..  10
        <pb n="781" />
        —  ———  —  —  —  —

Tullsats

 

 

 

Nummer
1  0I  ska  Artiklarnas  benämning.  för
allmänna  ·  100  kilogram
tarissen.
Mark.
ur  624  Spolar,  äfven  fürg3heeeee  5
(ur  625/6)  Möbler  och  möbeldelar,  grofva  (icke  stoppade),  icke
fanerade:
ur  625  af  mjuka  träslag,er  ünagagagagaaß  .  .  ...  .  .  ..  .  ...  4,50
(ur  628/9)  Snickar-,  svarfvar-  och  vagnmakararbeten,  grofva,
äfvensom  andra  grofva  trävaror,  i  föregäende  nummer  uti
afdelning  10  B  i  allmänna  tariflen  ej  speciliccrade:
ur  628  fönsterranhar,  dörrar,  trappor,  och  delar  af  sädana,  prolilerade
trälister:rragaa.  .  .  .  4
Grofva,  räa  plattor  af  mjuka  träslag,  hvilka  pä  bäda  ytorna
fullständigt  öfverdragits  med  ett  genom  ett  bindemedel
(cement  eller  dylikt)  fastsatt  enkelt  eller  flerfaldigt  papplager
.  k.  CompoboaDchhhrrrrrrrrr  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  5
620  bearbetade:
fönsterramar,  dörrar,  trappor,  och  delar  af  sädana  11
anra.  10
(ur  649/50)  Halffabrikat  för  pappers-  och  papptillverkning,  vãt
eller  torr  massa,  äfven  blekt  eller  fürgad  eller  försatt  med
mineralämnen,  lim  Oo.  s.  V.:
650  af  trä,  halm,  espartogräs  eller  andra  växtfibrer:
trämassa  (mekaniskt  beredd  trämassa,  slipmassa)  ..  1,25
kemiskt  beredd  trämassa  (cellulosa);  halm-,  esparto-  och
annat  fberimnee::??:::u⅛:⅛e  .  .  .  ..  1,25
ur  652Papp,  alla  slag:
hvit  eller  med  fürg  bestruken,  öfverklistrad  med  hvitt  eller
fürgadt  papper;  mälarpaapgyyy  .  .  .  .  .  .  ..  10
Reichs-Gesetzbl.  1906.  120
        <pb n="782" />
        .

Nummer
des
deutschen
allgemeinen

Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsatz
für
1  Doppelzentner
Mark.

 

655

667

681

 

Packpapier,  nicht  unter  Nr.  654  des  allgemeinen  Tarifs  fallend

Anderes  Papier,  nicht  unter  andere  Nummern  des  allgemeinen  Tarifs
fallend,  einschließlich  des  Kartonpapiers,  auch  liniert,  pergamentiert
oder gekörnt.....................................  „

Anmerkung  zu  Nr.  654  und  655  des  allgemeinen  Tarifs.  Als
Packpapier  werden  ohne  Unterschied  des  Stoffes,  aus  welchem  das  betreffende
Papier  hergestellt  ist,  alle  Papiere  behandelt,  welche  sich  zur  Verwendung  als
Druck-,  Schreib-,  Lösch-  oder  Zeichenpapier  nicht  eignen,  insbesondere  die  Gattung
der  Tütenpapiere  sowie  die  als  Papier  zum  Einwickeln,  Einschlagen  oder  Einpacken
  erkennbaren,  in  der  Regel  mehr  oder  weniger  geleimten  Papiersorten.
Papiere  dieser  Art  sind  zum  Satze  von  3  Mark  für  1  Doppelzentner  auch  dann
zu  verzollen,  wenn  sie  auf  beiden  Seiten  glatt  oder  geglättet,  in  der  Masse  bunt
gefärbt  oder  mit  Gebrauchsanweisungen,  Warenanpreisungen,  Mustern  und  dergleichen
  bedruckt  sind.  Mit  Unterlagen  von  Gespinstwaren  versehene  Papiere
gehören  nicht  zu  den  Packpapieren.  Für  die  Unterscheidung  von  Packpapier  und
Pappe  ist  in  Zweifelsfällen  das  Verhältnis  der  Fläche  zum  Gewicht  in  der  Weise
maßgebend,  daß  als  Packpapier  nur  solche  Papiere  zu  behandeln  sind,  von  denen
1  Meter  im  Geviert  weniger  als  350  Gramm  wiegt.  Von  der  Verzollung  als
Seidenpapier  sind  alle  Papiere  ausgenommen,  deren  Gewicht  auf  1  Meter  im
Geviert  30  Gramm  übersteigt.

 

Briefpapier,  Briefkarten  und  Briefumschläge  in  Behältnissen  aus  Papier,
Pappe  oder  Holz  (Papierausstattung),  und  zwar:

in  Behältnissen,  mit  Leder  oder  mit  Gespinstwaren  ganz  oder
teilweise  aus  Seide  überzogen  (ganz  oder  teilweise)  oder  damit
ausgestattet  ...  .  ..  .  ..

in  Behältnissen  von  anderer  Beschaffenheit:
aus  Papier  oder  Pappe  .......  .......  ....  ..  .....  .  .  ..

aus  Holz..............

Anmerkung.  Bändchen  aus  Gespinsten  jeder  Art,  mit  denen  Briefpapier)
  Briefkarten  und  Briefumschläge  gebunden  sind,  sowie  geringfügige
  Ausstattungen  der  Behältnisse  selbst  mit  solchen  Bändchen  bleiben
bei  der  Verzollung  außer  Betracht.

Pflastersteine

Anmerkung  zu  Nr.  682  des  allgemeinen  Tarifs.  Gespaltene,  an
den  Schmalseiten  rohe  oder  bloß  roh  behauene  Platten  aus  Granit  von  mehr
als  16  Zentimeter  Stärke  werden  zollfrei  abgelassen.

 

3

35

12
15
        <pb n="783" />
        Nummer
i  tyska
allmänna
tariflen.

—  773  —

Arliklarnas  benämning.

Tullsats
för

100  kilogram
Mark.

 

655

667

681

 

Omslagspapper,  icke  hänförligt  under  nr.  654  i  allmänna  tariflen

Annat  papper,  icke  hänförligt  under  andra  nummer  i  allmänna
tariffen,  häri  inbegripet  kartongpapper,  äfven  linjeradt,  pergamenteradt
  eller  kornigtt:

Anmärkning  till  nr.  654  och  655  i  allmänna  tariffen.  Säsom
omslagspapper  behandlas  allt  papper  utan  skillnad  till  ämnet,  hvaraf  det
är  framställdt,  som  icke  ür  till  tryck-,  skrif-,  sug-  och  ritpapper  tjänligt,
i  Synnerhet  päspapper  säväl  som  de  i  regeln  mer  eller  mindre  limmade
papperssorter,  hvilka  vanligen  tjäna  till  omslag  eller  inpackning.  Papper
af  nämnda  slag  förtullas  efter  en  tullsats  af  3  mark  för  100  kg,  äfpen  om
det  är  pä  bäda  sidor  jämnt  eller  glättadt,  i  massan  kulört  färgadt  eller
försedt  med  tryckta  bruksanvisningar,  varureklamer,  mönster  o.  dyl.  Med
underlag  af  textilvaror  försedt  papper  hänföres  icke  till  omslagspapper.
För  särskiljande  af  omslagspapper  och  papp  tjänar  i  tvifvelaktiga  fall
Ftans  förhällande  till  vikten  som  bestämmande  pä  sä  sätt,  att  som  omslagspapper
  behandlas  blott  sädant  papper,  af  hvilket  1  meter  i  fyrkant
väger  mindre  än  350  gram.  Frän  förtullning  säsom  silkespapper  undantages

  allt  papper,  hvars  vikt  för  1  meter  i  Hrkant  öfverstiger  30  gram.

Brefpapper,  brefkort  och  brefkuverter  i  askar  etc.  af  Papper,
papp  eller  trä  (Papierausstattung##:

i  askar  etc.,  öfverklädda  (helt  eller  delvis)  med  Sskinn
eller  textilvaror,  helt  eller  delvis  af  siden,  eller  därmed
annorledes  försedda  .  .  .  .  .  .  ...  ...  .  .......  ...  ...  .  .  .  ..

i  askar  etc.,  af  annan  beskaffenhet:
af  papper  eller  appr.

afträ..........................................

Anmärkning.  Vid  smä  band  af  textilämnen,  alla  slag,  med
hvilka  brefpapper,  brefkort  och  brefkuverter  äro  ombundna,  säväl
  som  vid  obetydliga  utsmyckningar  af  själfva  askarna  etc.
med  dylika  smä  band,  fästes  icke  afseende  vid  tullbehandlingen.

Gatsenn;;;;  .  .  ..P

Anmärkning  till  nr.  682  i  allmänna  tariffen.  Klufna,  pä  de
smala  sidorna  räa  eller  blott  rähuggna  plattor  al  granit  af  mer  än  16  em.
tjocklek  lämnas  tullfria.

 

3

fri

120“
        <pb n="784" />
        Nummer

 

des  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
(aus  685/6)  Steinmetzarbeiten,  ungeschliffen,  ungehobelt,  auch  in
Verbindung  mit  unlackiertem,  unpoliertem  Holze  oder  Eisen:
aus  685  von  schlichter,  nicht  profilierter  Arbeit,  nicht  abgedreht,  nicht  verziert,
  aus  Granit:
Randsteine  für  Bürgersteige,  an  zwei  Längsseiten  und  an
den  beiden  Kopfseiten  schlicht  bearbeitet,  sonst  roh  oder
bloß  roh  behauen  .  ..  ..  ...  0,25
andere  Arbeiten  ...  ...  0,50
Anmerkungen.
1.  Als  Steinmetzarbeiten  von  schlichter,  nicht  profilierter  Arbeit
im  Sinne  der  Nr.  685  sind  ungeschliffene,  ungehobelte,  nicht
abgedrehte  Fensterbänke,  Gesimsteile  und  andere  Bau-  und
Werksteine  mit  und  ohne  Kanten  und  mit  ebenen  oder  gekrümmten
  Bearbeitungsflächen  insoweit  zu  behandeln,  als  die
Bearbeitung,  insbesondere  diejenige  in  gekrümmten  Flächen,
ersichtlich  durch  die  technische  Zweckbestimmung  des  Steines
bedingt  ist.
2.  Stufen  aus  Granit  sind  auch  dann  nach  Nr.  685  zu  verzollen,
wenn  sie  zur  Vergrößerung  der  Auftrittbreite  mit  einem  einfachen,
  nicht  gegliederten  Wulst  versehen  sind.

693  Mühlsteine,  auch  in  Verbindung  mit  eisernen  Reifen  oder  Metallhülsen  frei
aus  694 Schleif-  und  Wetzsteine,  ganz  oder  teilweise  aus  Karborund  12
(aus  713/4)  Mauersteine  (Mauerziegel,  Backsteine)  aus  farbig  sich

brennendem  Ziegelton,  ungebrannt  oder  gebrannt,  unglasiert:
713 Hohlsteine,  Lochsteine  und  Lochplatten,  rauh  oder  glatt  ..  .  0/15
Formsteine,  rauh  oder  glatt  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  0,20
aus  716  Klinker  aller  Art  aus  Ton,  unglasiert::  ..  .  .  .  ...  0,20
aus  719  Röhren  aus  Ton,  unglasiert  oder  glasiert:

Drainröhren  .  .  .  .  .  .  ..
        <pb n="785" />
        Nummer

775

 

Tullsats
i  tyska  Arliklarnas  benämning.  för
allmänna  100  kilogram
tariflen.
NMark.
(ur  685/6)  Stenhuggeriarbeten,  oslipade,  ohyflade,  äften  i  förening
med  olackeradt,  opoleradt  trä  eller  järn:
ur  685  Släta,  icke  profilerade,  icke  svarfvade,  icke  utsirade,  af
granit:
kantstenar  för  trottoarer,  pä  tv#A  längsidor  och  pä
bäda  kortsidorna  slätt  bearbetade,  eljest  räa  eller
blott  rähugngaga  .  .  ..  .  ..  0.25
andra  arbbten  .  ...  0,50
Anmärkningar.
1.  Säsom  släta,  icke  profilerade  stenhuggeriarbeten  elter
nr.  6856  behandlas  oslipade,  ohyflade,  icke  svarfvade
fönsterbänkar,  gesimsdelar  och  andra  byggnads-  och
verkstenar  med  och  utan  kanter  och  med  bearbetade,
släta  eller  buktiga  ytor,  sä  till  vida  som  bearbetningen,
i  Anerlewt  med  hänsyn  till  buktiga  Fytor,  synbarligen
är  betingad  genom  stenens  tekniska  användning.
2.  Trappstenar  af  granit  förtullas  efter  ur.  685,  äfven  dd  de,
i  ändamäl  att  fäA  fotsteget  bredare,  äro  försedda  med  ett
enkelt,  icke  profileradt  utspräng.

693  Kvarnstenar,  äfven  i  förening  med  järnband  eller  metallhylsor  fria.
ur  694Slip-  och  brynstenar,  heit  eller  delvis  af  karborunm  12
(ur  713/4)  Murstenar  (murtegel,  tegelstenar)  af  tegellera,  som
fürgar  sig  i  bränningen,  obrända  eller  brända,  oglaserade:

713  hälstenar  ((Hohlsteine  „Lochsteine.)  och  hälplattor,  skrofligaeller
  Släüüggggggggggggggg  ..  0.15
formstenar,  skrofliga  eller  slũta  .  ....  .  .  .  .  ..  .  0,20
ur  716  Klinker,  alla  slag,  af  lera,  oglaseraee  .  .  .  .  .  .  ..  0,20
ur  719Kör  af  lera,  oglaserade  eller  glaserade:
dräneringgccrrr  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  fria.
        <pb n="786" />
        776

 

Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs.

 

Benennung  der  Gegenstände.

—  —  ——  —  —

Zollsatz

für

1  Doppelzentner

Mark.

 

724

aus  728

aus  763

 

Feuerfeste  Steine  jeder  Art  (Schamottsteine,  Dinas-  und  andere  Quarzsteine,
  Bauxit-  und  Magnesiasteine,  Kohlenstoffsteine  für  feuerfeste
Ofenausmauerung,  unglasiert  oder  glasiert:

rechteckige  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  weniger  als
5  Kilogramm
rechteckige  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  5  Kilogramm
oder  darüber;  andere  als  rechteckige  ohne  Rücksicht  auf  das
Gewicht  des  Stückess

Glatte,  unglasierte  Bodenplatten  aus  Ton  oder  gefrittetem  Tonzeug,
durch  Zusammenpressen  verschiedenfarbiger  Tonmassen  mit  Mustern
versehen  .  ...

Anmerkung.  Platten  der  vorstehend  bezeichneten  Art  sind,  wenn
ihre  Stärke  mehr  als  1  ½  Zentimeter  beträgt,  stets  als  Bodenplatten

zu  behandeln  und  von  der  Verzollung  als  Wandbekleidungsplatten  nach
Nr.  729  des  allgemeinen  Tarifs  ausgenommen.

Anmerkungen  zu  Abschnitt  14  des  allgemeinen  Tarifs.

1.  Im  Gegensatze  zu  Mauersteinen  und  Klinkern  sind  als  Pflasterplatten
aus  Ton  und  als  Bodenplatten  aus  Ton  nur  solche  parallelflächige  Tonkörper
  zu  behandeln,  bei  welchen  sowohl  die  Länge  als  auch  die  Breite
mindestens  dem  Fünffachen  der  Dicke  gleichkommt.

Dieses  Merkmal  dient  auch  für  die  Unterscheidung  der  feuerfesten  Platten
von  den  feuerfesten  Steinen.

2.  Tonwaren,  die  durch  Zusammenpressen  verschiedenfarbiger  Tonmassen  hergestellt,
  hierdurch  jedoch  nicht  auf  der  Schauseite  mit  Mustern  versehen  sind,
werden  nicht  als  mehrfarbig,  sondern  als  einfarbig  verzollt.

Glas,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt,  auch  durch
Pressen  oder  Stanzen  hergestellt  oder  geschliffen,  poliert,  abgerieben,
geschnitten,  geätzt,  gemustert)  Glasgespinst  und  Glaswolle:

nicht  gefärbt,  nicht  undurchsichtig

 

12
        <pb n="787" />
        —  777  —

 

Nummer
i  tyska
allmänna
tariffen.

Artiklarnas  benämning.

Tullsats
för
100  kilogram
Mark.

 

724

ur  728

ur  763

 

Eldfasta  stenar,  alla  slag  (schamottstenar,  dinas-  och  andra
kvartsstenar,  bauxit-  och  magnesiastenar,  kolstenar  för  eldfast
agnsutmurning),  oglaserade  eller  glaserade:

rätvinkliga,  vägande  netto  under  5  kg  pr  styockke

rätvinkliga,  vägande  netto  5  kg  eller  däröfver  pr  stycke;
andra  än  rätvinkliga  utan  afseende  pä  vikten  pr  stycke

Släta,  oglaserade  golfplattor  af  lera  eller  halflörglasadt  lergods
„Ogefrittetes  Lonzeugae),  genom  Sammanpressning  af  olikfürgade
  lermassor  försedda  med  mönster

Anmärkning.  Plattor  af  förenämnda  slag,  om  de  till  tjockleken
  öfverskrica  1½  centimeter,  behandlas  alltid  säsom  golfplattor
  och  undantagas  frän  förtullningen  säsom  väggplattor  elter
#nr.  729  i  allmänna  tariflen.

Anmärkningar  till  afdelning  14  i  allmänna  tariffen.

1.  I  motsats  till  murstenar  och  klinker  behandlas  säsom  gatubeläggningslattor
  och  golfplattor  af  lera  blott  sädana  till  ytan  parallellformiga
erkroppar.  vid  hvilka  säväl  länglen  som  äfven  bredden  uppgär

till  minst  fem  gänger  tjockleken.
Detta  kännetecken  tjänar  äfven  för  skiljande  af  eldfasta  plattor

frän  eldfasta  stenar.

2.  Lervaror,  som  framställts  genom  sammanpressning  af  olikfärgade
lermassor  utan  att  likväl  därigenom  pä  ytan  vara  försedda  med.
mönster,  förtullas  icke  säsom  flerfärgade  utan  som  enfärgade.

Glas,  i  allmänna  tariffen  eji  specificeradt,  äfven  framställdt  genom
pPressning  eller  stansning,  eller  slipadt,  poleradt,  mattslipadt,
skuret,  etsadt  eller  förseldt  med  mönster;  glasträd  och  glasull:

icke  fürgadt,  icke  ogenomskinliit  .  .  .  .  ..

 

0,35
        <pb n="788" />
        778

 

 

 

Nummer  des Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
(aus  777/843)  Eisen  und  Eisenlegierungen:
Anmerkung  zu  Nr.  784  des  allgemeinen  Tarifs.  Unter  Knüppeln
werden  gewalzte,  nicht  gerichtete  (adiustierte)  Stäbe  von  30  bis  110  Millimeter
Dicke  mit  verschiedenen  Querschnittsformen,  meist  aber  von  quadratischer,  rautenförmiger
  oder  flacher  Form  mit  mehr  oder  weniger  abgerundeten  Kanten  verstanden.

785  Schmiedbares  Eisen  in  Stäben  (gewalzt,  geschmiedet  oder  gezogen),
auch  geformt  (fassoniert);)  ferner  Bandeisen:
nicht  über  12  Zentimeter  lang,  zum  Umschmelzen  1
mit  eingewalzten  Mustern  oder  Verzierugen  5
anderes  ’................................  2,50
(786/787)  Blech:
786  roh,  entzundert,  gerichtet,  dressiert,  gefirnißt:
„  »  von  mehr  als  1  Millimeter................  3
in  der  Stärke    »
 von 1 Millimeter oder  darunter.............  4,50
Anmerkung.  Unter  Nr.  786  fallen  auch  dressierte  Bleche,  die  durch
Walzen  eine  gleichmäpig  glatte,  glänzende,  etwas  spiegelnde  Oberfläche
erhalten,  jedoch  keine  dem  Walzen  nachfolgende  Bearbeitung  erfahren
haben.
787  abgeschliffen,  lackiert,  poliert,  gebräunt  oder  sonst  künstlich  oxydiert,
auch  mit  spiegelnder  Oxydschicht  überzogen:
„  »   von  mehr als 1 Millimeter................  5
in  der  Stärke    .
von  1  Millimeter  oder  darunter  5,50

 

Anmerkung  zu  Nr.  791  des  allgemeinen  Tarifs.  Unter  Nr.  791
fallen  auch  Drähte,  die  unmittelbar  beim  Ziehen  oder  Walzen  ein  blankes  Aussehen
erhalten  haben,  ferner  Drähte,  die  nur  infolge  der  Anwendung  von  Kupfersalzlösungen
  beim  Ziehen  einen  dünnen  Kupferanflug  aufweisen.

Anmerkung  zu  Nr.  791/2  des  allgemeinen  Tarifs.  Unter  Draht
ist  dasjenige  gezogene  oder  gewalzte  Eisen  zu  verstehen,  welches  ohne  Rücksicht
        <pb n="789" />
        —  779  —

 

Nummer
i  tyska
allmänna
tariflen.

Arliklarnas  benämning.

—.  -=Tullsats


för
100  kilogram
Mark.

 

785

786

787

 

(ur  777/843)  Järn  och  järnlegeringar:

Anmärkning  till  nr.  784  i  allmänna  tariffen.  Under  knüppel
förstäs  valsade,  icke  riktade  (2adjustierte-)  stänger  frän  30  t.  o.  m.
0  millimeters  tjocklek  med  olika  tvärsnittsformer,  men  mest  af  kvadratisk,
rutformig  eller  flat  form,  med  mer  eller  mindre  afrundade  kanter.

Smidbart  järn  i  stänger  (valsadt,  smidt  eller  draget),  äfven

fasoneradt;  äfvensom  bandjärn:
icke  öfver  12  cm.  längd,  för  omsmältnig
med  invalsade  mönster  eller  ornamenter

(786/787)  Plät:
rà,  utan  valshud,  riktad,  glättad  (’dressierte),  fernissad:

öfver  1m  ....
Z  k
af  en  Vockie  1  mm.  eller  därunder

Anmärkning.  Under  nr.  786  hänföres  ocksä  glättad  (dressiert-)
  plät,  som  genom  valsning  erhällit  en  jämnt  glatt.  glänsande,
nägot  speglande  yta,  änskönt  den  icke  undergätt  nägon  annan
bearbetning  efter  valsningen.

slipad,  lackerad,  polerad,  brunerad  eller  pä  annat  sätt  med
konst  framställd  oxidhinna,  äfven  öfverdragen  med  en  speglande
  oxidhinna:

Söfver  11m  B..

f  tj  k
at  en  tockle  1  mm.  eller  därunder

Anmärkning  till  nr.  791  i  allmänna  tariffen.  Under  nr.  791
hänföres  jämväl  träd,  som  omedelbart  vid  dragningen  eller  valsningen  fätt

ett  blankt  utseende,  äfvensom  träd,  som  blott  till  följd  af  användning  af

kopparsaltlösningar  vid  dragningen  företer  en  tunn  kopparanstrykning.

Anmärkning  till  nr.  791/2  i  allmänna  tariffen.  Under  träd
förstäs  sädant  draget  eller  valsadt  järn,  som  utan  afseende  pä  genomskär-Reichs.

  Gesetzbl.  1906.

 

4.50

5,50

121
        <pb n="790" />
        Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
auf  die  Form  des  Querschnitts  bei  letzterem  keine  die  Grenze  von  5  Millimeter
überschreitende  Abmessung  zeigt,  ferner  auch,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die
Stärke,  alles  in  Form  von  Bunden,  Ringen  oder  dergleichen  aufgewundene
gewalzte  oder  gezogene  Eisen.  Jedoch  ist  das  in  Form  von  Bunden,  Ringen
oder  dergleichen  aufgewundene  gewalzte  oder  gezogene  Eisen,  wenn  seine  Breite
mehr  als  10  Millimeter  beträgt,  als  Bandeisen,  und  wenn  sie  mehr  als
25  Zentimeter  beträgt,  als  Eisenblech  zu  verzollen.
aus  792 Draht  gewalzt  oder  gezogen,  einschließlich  des  geformten  (fassonierten),
verzinnt,  in  der  Stärke  von  weniger  als  0,5  Millimeter  bis
0,22  Millimeter  .  ..  .  ...  4,75
aus  794  Röhren,  nicht  unter  Nr.  793  des  allgemeinen  Tarifs  fallend,  gewalzt
oder  gezogen,  roh:
mit  einer  Wandstärke  von  weniger  als  2  Millimeter.  .........  10
(798/9)  Schmiedbarer  Guß,  Schmiedestücke  und  andere  Waren  aus
schmiedbarem  Eisen,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:
798  roh:
von  mehr  als  150  Kilogram.  3,50
enem  Reingewichte des Stückes  von  mehr  als  100  bis  150  Kilogramm.  3,75
bei    Reingewiche  von  mehr  als  25  bis  100  Kilogramm.  4,50
von  mehr  als  3  bis  25  Kilogramm..  6
von  3  Kilogramm  oder  darunter  6
799  bearbeitet:
von  mehr  als  150  Kilogramm  .  .  .  .  ...  5,50
bei  einem  Reingewichte  von  mehr  als  100  bis  150  Kilogramm.  6
des  einch  Stückes  von  mehr  als  25  bis  100  Kilogramm.  7
von  mehr  als  3  bis  25  Kilogramm..  10
von  3  Kilogramm  oder  darunter  13
808  Spaten,  Schaufeln,  Blatthacken,  Küchenpfannen,  Kohlenlöffel,  Schmelzlöffel)
  Feuergeräte,  Pflugscharen  und  Pflugstreichbretter  4,50
        <pb n="791" />
        781

 

Nummer  Tullsats

 

i  Uska.  Artiklarnas  benämning.  för
allmänna  100  kilogram
tariflen.
Mark.
ningens  form  icke  i  nägon  riktning  öfverskrider  5  millimeters  tjocklek,
och  vidare,  utan  afseende  pä  tjockleken,  allt  i  form  af  knippor  inkommande
eller  i  form  af  ringar  o.  dyl.  upprulladt,  valsadt  eller  draget  järn.  Likväl
förtullas  i  form  af  knippor  inkommande  eller  i  ringar  o.  dyl.  upprulladt,
valsadt  eller  draget  järn,  om  dess  bredd  öfverstiger  10  millimeter,  säsom
bandjärn  och,  om  bredden  öfverstiger  25  centimeter,  säsom  järnplät.
ur  792  räd,  valsad  eller  dragen,  fasonerad  däri  inbegripen,  förtennt,
af  en  tjocklek  under  0,5  t.  o.  m.  0,22  millimeter  4,  75
ur  794  KRör,  icke  hänförliga  under  nr.  793  i  allmänna  tariffen,  valsade
eller  dragna,  räas:
under  2  millimeters  godstjocklek  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
(798/9)  Smidbart  gjutgods,  smidesstycken  och  andrta  varor  af
smidbart  järn,  i  allmänna  tariflen  ej  specificerade:
798  räa:
af  mer  ãn  150  kilogram  ......  .  ...  3,50
af  mer  än  100  t.  o.  m.  150  kilogram  3.75
med  2  Pr#af  mer  än  25  t.  o.  m.  100  kilogram.  4.50
af  mer  än  3  t.  c.  m.  25  kilogram.  6
af  3  kilogram  eller  ddrundker  6
799  bearbetade:
af  mer  äàn  150  kilogram  ..  ...  .  .  ...  5,50
af  mer  än  100  t.  o.  m.  150  kilogram  6
med  en  —  Praf  mer  än  25  t.  o.  m.  100  kilogram.  7
af  mer  än  3  t.  o.  m.  25  kilogram.  10
af  3  kilogram  eller  därunder  .  .  .  ...  13
808Spadar,  skyfflar,  bladhackor,  kökspannor,  kolskyfflar,  smältskopor,
  eldredskap,  plogbillar  och  plogvändskifvrvor  4,50

 

 

121°
        <pb n="792" />
        Numiner  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
aus  813  Stemmeisen,  Hobeleisen  ....  .  ..  ...  ..  .....  .....  .  ...  ..  ..  .  .  ...  20
Maschinenmeser:  ..  18
aus  816 Pferderechen,  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  3  Kilogramm
und  darüber  ..  6
aus  820  Hufeisen,  roh  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  ·...........................  3
aus  824  Wagenfedern,  einschließlich  der  Eisenbahnwagenfedern,  roh  oder  nur  an
den  Blattenden  und  Seitenkanten  abgeschliffen;  Pufferfedern  3
825  Drahtseile  aus  wenigstens  0,5  Millimeter  starkem  Eisendraht  5
Hufnägel;  grobe  nicht  bearbeitete  Nägel  von  wenigstens  7  Zentimeter
Länge,  geschmiedet  oder  gepreßt,  vierkantig  und  an  der  Spitze  unregelmäßig
  abgestumpft  ..  ..  ..  .  ...  .....  .  .  .....  ..  .  .  ...  .  .  .  ..  6
Andere  Drahtseile,  Stacheldraht,  Drahtgeflechte  und  Drahtgewebe,
Drahtbürsten,  Drahtkörbe,  Stiefeleisen;  Schrauben  und-  Niete  von
nicht  mehr  als  13  Millimeter  Stiftstärke;  Haken,  anderweit  im  allemeinen
  Tarife  nicht  genannt)  Kisten-  und  Sarggriffe,  Splinte,
rampen,  Schnallen  (mit  Ausnahme  der  Schmuckschnallen);  Rosettenstifte;
  Sprungfedern  aus  Draht;)  Häftel  und  Ösen)  Nägel,
weder  vorstehend  noch  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  genannt,  auch
mit  Köpfen  aus  anderen  unedlen  Metallen  oder  Legierungen  unedler
  Metalle  ....  ..  .  ...  8
836  Feine  Schneidwaren  (feine  Messer,  feine  Scheren,  blanke  Waffen  und
dergleichen;  Perlen  und  Schmuckschnallen,  soweit  sie  nicht  unter
Nr.  887  des  allgemeinen  Tarifs  fallen;  Fingerhüte,  Korkzieher,
Nußknacker,  Stahlkugeln,  Knöpfe  (auch  aus  Blech)  und  sonstige  feine
Eisemwaren,  anderweit  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannt:
roh...............................................  15
bearbeitet  ..  24

 

Anmerkung.  Von  der  Verzollung  als  feine  Eisenwaren  nach  Nr.  886

bleiben  die  in  anderen  Nummern  des  Abschnitts  17  A  des  allgemeinen
Tarifs  besonders  genannten  Eisenwaren  auch  dann  ausgenommen,  wenn
sie  fein  bearbeitet  sind.
        <pb n="793" />
        —  783  —

 

 

 

Nummer  Tullsats
i  Uska  Artiklarnas  benämning.  för
allmänna  100  kilogram
tariflen.
Mark.
ur  813  Stämjärn,  hyfvels1finn  ..  .  ...  20
Maskinknifreernrnrnrnrr  .  ..  .  .  .  .  ..  18
ur  816  Hästräfsor,  vägande  netto  pr  stycke  3  kilogram  och  däröfver.  6
ur  820  Hästskor,K  aaa  .....  ....  ..  ..  ..  3
ur  824  Vagnsfjädrar,  däri  inbegripna  fjãdrar  till  jùrnvägsvagnar,  rãa
eller  endast  putsade  à  ändar  och  kanter;  buffertfädrar  3
825  TKrädlinor  af  minst  0,5  millimeter  tjock  järntccll  ...  5
Hästskosöm;  grof,  icke  bearbetad  spik  af  minst  7  centimeters
längd,  smidd  eller  pressad,  Frkantig  och  i  spetsen  oregelbundet
trubeggggegegegsgse.  ..  6
Andra  trädliner,  stängselträd,  stängselduk,  annan  trädduk,  trädborstar,
  trädkorgar,  klackjärn;  skrufvar  och  nitar  af  högst
13  millimeter  diam.;  hakar  och  krokar,  i  allmänna  tariffen
ej  Specificerade;  handtag  till  lädor  och  Ilikkistor,  sprintar,
krampor,  spännen  (med  undantag  af  prydnadsspännen):
rosettstift;  resärer  af  träd;  hyskor  och  hakar;  spik,  ej  förut
nämnd  eller  i  allmänna  tariffen  ej  specificerad,  äfven  med
hufvud  af  andra  ocädla  metaller  eller  deras  legeringer.  8
836  Fint  knifsmide  (fina  knifvar,  fina  saxar,  blanka  vapen  o.  dyl.);
Pärlor  och  prydnadspännen,  sà  framt  de  icke  falla  under
nr.  887  i  allmänna  tariffen;  fingerborgar,  korkskrufvar,  nötknäppare,
  stälkulor,  knappar  (äfven  af  järnbleck)  och  andra
fina  järnvaror,  i  allmänna  tariffen  ej  specificerade:
raüaüäaaaa...  ..  .  .  .  ...  15
bearbetasssennn.  ..  24

 

Anmärkning.  Frän  förtullning  efter  nr.  836  säsom  fina  järnvaror
  undantagas  de  under  öfriga  numren  uti  afdelning  17  A  i
allmänna  tariffen  specificerade  järnvaror,  äfren  om  de  ärc  fint
bearbetade.
        <pb n="794" />
        -—

Nummer
des
deutschen
allgemeinen

Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsatz
für
1  Doppelzentner

Mark.

 

875

879

aus  906

 

Anmerkungen  zu  Abschnitt  17  A  des  allgemeinen  Tarifs.

1.  Bei  Eisenwaren  wird  ein  rauher  Ölfarben-  oder  Teeranstrich  sowie  das
Überstreichen  mit  Graphit  nicht  als  Bearbeitung  angesehen.

2.  Eisen  in  Stäben,  Draht,  Blech,  Röhren  und  andere  Eisenwaren,  die  auf
mechanischem  Wege  mit  Kupfer,  Kupferlegierungen,  Nickel  oder  Aluminium
überzogen  oder  auf  chemischem  ege  vernickelt  sind,  unterliegen,  soweit  nicht
im  allgemeinen  Tarife  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  einem  Zollzuschlage
  von  50  vom  Hundert.  Sofern  für  die  genannten  Gegenstände  in
poliertem  oder  allgemein  in  bearbeitetem  Zustande  besondere  Zollsätze  bestehen,
  werden  letztere  der  Berechnung  zugrunde  gelegt.

Metalltuch  aller  Art  für  gewerbliche  Zwecke,  insbesondere  für  die  Herstellung
  von  Papier,  endlos  oder  in  Rollen  oder  Stücken,  aus  Draht
aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,  auch  mit  Gespinsteinlagen;
Vordruckwalzen  (Egoutteure)  aus  Kupfer  oder  Kupferlegierungen,
glatt  oder  gerippt,  mit  oder  ohne  Wasserzeiche

Kupfer-,  Tombak-  und  Messingwaren,  verniert,  gefärbt  oder  vernickelt,
soweit  sie  nicht  zu  den  fein  gearbeiteten  Schmuckgegenständen  usw.
der  Nr.  887  des  allgemeinen  Tarifs  gehören  oder  durch  die  Verbindung
  mit  anderen  Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen:

vernickelte  Rahmen  und  Bügel  aus  Messingblech  für  Zigarrentaschen,
  Brieftaschen,  Geldtäschchen,  Handtaschen,  Reisetaschen
und  ähnliche  Täschnerwarlreen  .  ...

andere  hierher  gehörige  Waren  .  ..

Milchentrahmungsmaschinen  aller  Systeme  (Milchzentrifugen,  Separatoren,
  Radiatoren  usw.):

**  von  40  Kilogramm  oder  darunter

bei  einem  von  mehr  als  40  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner

Reingewichte der Maschine  von  mehr  als  1  Doppelzentner  bis  2  Doppelzentner

Maschinevon  mehr  als  2  Doppelzentner  bis  4  Doppelzentner

von  mehr  als  4  Doppelzentner  bis  5  Doppelzentner

Anmerkung.  Unter  Radiatoren  werden  solche  Milchentrahmungsmaschinen
  verstanden,  welche  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Entrahmung
  in  ununterbrochenem  Verfahren  Butter  herstellen.

 

18

50
60

—  —
S0

7  8  .
        <pb n="795" />
        Nummer
i  tyska
allmänna
tarilflen.

 

—  785  —

Artiklarnas  benämning.

Tullsats
för

100  kilogram
Mark.

 

875

879

ur  906

 

Anmärkningar  till  afdelning  17  A  i  allmänna  tariffen.

1.  Vid  järnvaror  anses  en  ojämn  pästrykning  af  oljefärg  eller  tjära
äfvensom  *  med  grafit  icke  säsom  bearbetning.

2.  Järn  i  stänger,  träd,  plät,  rör  och  andra  järnvaror,  hvilka  pä  mekanisk
  väg  erhällit  ett  ölverdrag  af  koppar,  kopparlegeringar,  nickel
eller  aluminium  eller  pä  kemisk  väg  förnicklade,  draga,  för  sä  vidt
icke  i  allmänna  tariffen  särskilda  bestämmelser  däarom  gälla,  en  tullförhöjning
  af  50%.  Om  för  nämnda  föremäl  —  polerade  eller  iD
allmänhet  bearbetade  —  särskilda  bestämmelser  äro  gällande,  tullbehandlas
  de  efter  dessa.

Metallduk,  alla  slag,  för  industriella  ändamäl,  i  synnerhet  för
Pappersfabrikation,  ändlös  eller  i  rullar  eller  stycken,  af
träd  af  koppar  eller  kopparlegeringar,  äfven  med  textilinlägg;
förtryckvalsar  (egoutteurer)  af  koppar  eller  kopparlegeringar,
jämna  eller  räfflfade,  med  eller  utan  vattenmärten

Koppar-,  tombak-  och  mässingsvaror,  med  guld-  eller  silfverfernissa
  öfverstrukna,  mälade  eller  förnicklade,  säframt  de
icke  ärc  hänförliga  till  de  under  nr.  887  i  allmänna  tariffen
pptagna  fint  arbetade  prydnadsföremälen  o.  S.  v.  eller  genom
förening  med  andra  ämnen  draga  högre  tullsatser:

förnicklade  ramar  och  byglar  af  mässingsplät  för  cigarrfodral,
  plänböcker,  penningbörsar,  hand-  och  resväskor
Samt  andra  liknande  vrareeoeoe  .  ..  .  .  .  .  ..

andra  hit  hörande  varor  ..  .....  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ....  ..  .  .  ..

Mjölkskumningsmaskiner  af  alla  system  (mjölkcentrifüger,  separatorer,
  radiatorer  o.  S.  V.):

af  40  kilogram  eller  ddrundkder

med  en  af  mer  än  40  t.  o.  m.  100  kilogram

nettoviktaf  mer  än  100  t.  co.  m.  200  kilogram.

Pr  maskin  af  mer  än  200  t.  o.  m.  400  kilogram

af  mer  än  400  t.  o.  m.  500  kilogranmn

Anmärkning.  Med  radiatorer  förstäs  sädana  mjölkskumningsmaskiner,
  hvilka  i  omedelbar  anslutning  till  skumningen  och  i
oaf  bruten  följd  framställa  smör.

 

18

50
60

10
10
        <pb n="796" />
        <pb n="797" />
                                         —  787  —

                                     Tarif  B.
                      Zölle  bei  der  Einfuhr  in  Schweden.

                                           Tariff  B.
                                 Införseltullar  i  Sverige.

 

                                 Reichs.  Gesetzbl.  1906.                               122
        <pb n="798" />
                                                   —  788  —

                                             Tarif  B.

                              Zölle  bei  der  Einfuhr  in  Schweden.

Der  im  gegenwärtigen  Tarif  erwähnte  schwedische  allgemeine  Tarif  ist  der  Zolltarif  vom  1.  Juli  1904.

 

 

 

 

Nummer  Verdes

schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs.  Zollsatz
alligemeinen
Tarifs.  6  maßstab.  Kronen.  Öre.
6  Briefmarkenalbums  sowie  erkennbare  Teile  davon  kg  1  —
Postkartenalbums  sowie  erkennbare  Teile  davon  ..  ..  ...  1  50
Andere  Albums  sowie  Teile  davon  5
16  Apothekerwaren,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt,
  einfach  oder  zusammengesetzt,  eingeführt  durch
Vorsteher  von  Apotheken  oder,  nach  Anhörung  der
Medizinalverwaltung,  der  Wissenschaftsakademie  oder
der  zuständigen  Universitätsfakultät,  durch  Gelehrte  zu
wissenschaftlichen  Zwecken  oder  auch,  nach  Prüfung  des
Kommerzkollegiums,  durch  Gewerbetreibende,  welche
nachweisen,  daß  sie  solche  Waren  zur  Herstellung  ihrer
Fabrikate  nötig  haben  .  ...  —  frei
l
 18  Asbest, unbearbeitet, auch Arbeiten daraus...........  —  frei
20  JSchachteln  und  Dosen.

 

Anmerkung.  Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  Schachteln
oder  Dosen,  weil  sie  aus  zusammengesetztem  Material  bestehen,
  nach  Nr.  20  zu  verzollen  sind,  bleiben  Schließvorrichtungen
  (kleine  Schlößchen  nebst  zugehörigen  Schlüsseln,
Schlüsselschildern  und  dergleichen)  außer  Betracht.
        <pb n="799" />
        —  789  —

Tariff  B.

Införseltullar  i  Sverige.

Den  i  denna  tariff  omnämnda  svenska  allmänna  taxan  är  tulltaxan  den  1  juli  1904.

 

Jmmer  Kvantitet
1  Svens  d  Artiklarnas  benämning.  för  tullbeullsats

allmänna  7*-“
taxan.  räkningen.

 

 

Kronor.  Ore.

 

6rimärksalbum  äfvensom  igenkännliga  delar  däraf  kg  1  –
Brefkortsalbum  äfvensom  igenkännliga  delar  däraf  -  1  50
Andra  album  ãfvensom  delar  dãraf.........  .  ...  -  2  —

16  Apoteksvaror,  i  allmänna  taxan  ej  specificerade,  enkla
eller  sammansatta,  till  införsel  af  apoteksföreständare
eller,  efter  Medicinalstyrelsens,  Vetenskapsakademiens
  eller  vederbörande  universitetsfakultets
hörande,  af  vetenskapsmän  till  begagnande  för
vetenskapliga  ändamäl,  eller  ock,  efter  Kommerskollegil
  pröfning,  af  näringsidkare,  Som  styrka
sig  hafva  behof  af  dylika  varor  füör  ästadkommande
  af  sina  tillverkninger  ..  —  fria

 

18  Asbest,  oarbetad,  äfvensom  arbeten  ddraPrP  –  fria

20  Askar  och  Dosor.

Anmärkning.  Vid  pröfning  af  frägan,  huruvida
askar  och  dosor  skola  förtullas  efter  ur.  20,  emedan
de  bestä  af  sammansatta  ämnen,  fästes  icke  afseende
vid  läsinrättningar  (smä  läs  med  tillhörande  nycklar,
Mnyckelskyltar  och  dylikt).

 

 

 

 

122°
        <pb n="800" />
        Nummer  verzollungsmaßstab.
des  »  
schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen  maßstab.
Tarifs.  Kronen.  Öre.
Bänder:
22  seidensamtne  und  ganzseiden  kg  6  —
23  halbseiden  .  .  .  .  .  ...  2  50
24  andere  Arten,  darunter  elastische,  auch  aus  Seide,
worin  Kautschuk  oder  ähnliche  Stoffe  enthalten  sind  »  1  75
Anmerkung  zu  Nr.  22,  23,  703  und  704.  Seidenwaren
  der  in  diesen  Nummern  bezeichneten  Art,  in  welchen
bis  zu  15  v.  H.  andere  Gespinste  enthalten  sind,  werden
wie  ganzseidene  verzollt.  Wie  halbseidene  werden  alle  anderen
derartigen  Waren  verzollt,  in  welchen  Seide  enthalten  ist.
Jedoch  ist  auf  Seide,  welche  in  Garn  von  anderen  Gespinsten
  eingesponnen  ist  und  nicht  der  ganzen  Länge  desselben
  folgt,  keine  Rücksicht  zu  nehmen.
Dergleichen  Waren  aus  Samt,  Velpel  und  Plüsch
werden  außerdem  wie  ganzseidene  Waren  verzollt,  wenn
die  ganze  Schauseite  aus  Seide  besteht,  auch  wenn  an  der
Kehrseite  andere  Gespinste  ersichtlich  sind.
Künstliche  Seide  wird  bei  der  Verzollung  der  natürlichen
  Seide  gleich  behandelt.
35  Bijouteriewaren,  aus  anderem  Stoff  als  Gold  und  Silber,
einfach  oder  zusammengesetzt,  wie  Armbänder,  Armelund
  Brustknöpfe,  Busennadeln,  Ketten,  Kreuze,  Ringe,
Siegel,  Spangen,  Uhrhaken  und  dergleichen  „“  2  –
46  Künstliche  Blumen  aus  Zeug,  Papier,  Stroh,  Federn
oder  anderem  ähnlichen  Stoffe  ..  .  6  15  —
50  Bleistifte  aller  Art  ....  ...  .....  ...  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  y  —  35
Anmerkung.  Hierunter  fallen  auch  in  Holz  gefaßte
Farbstifte  (Buntstifte).
53 Schreibtinte,  einschließlich  der  Behältnise  ..  .  -  —  8
55  Buchstabenstempel  und  Buchdrucktydpren  .  .  ...  1.  —  25
        <pb n="801" />
        Nummer

i  svenska

allmänna
tazxan.

[  [  .[AU[[□[W..“..—.—  ———  ———  ,  â  —  —  —,  ——  —S

Arliklarnas  benämning.

Kvantitet
för  tullberäkningen.



 

Tullsats

Kronor.  1

Ore.

 

22
23
24

35

46

50

S
S’

 

Band:
silkessammets-  och  helsibnen  .  ..

halflsisen  .  ..

andra  slag.  därunder  inbegripna  sädana  elastiska,
äfven  af  silke,  hvari  kautschuk  eller  likartadt
ämne  indger

Anmärkning  till  nr.  22,  23,  703  och  V704.
Sidenvaror  af  de  under  dessa  nummer  upptagna  slag,
i  hvilka  andra  spänadsämnen  till  och  med  15  %  ingä,
skola  förtullas  säsom  helsiden.  Säsom  halfsiden  förtullas
  alla  andra  dylika  varor,  i  hvilka  silke  ingär.
Dock  skall  afseende  icke  fästas  à  silke,  som,  inspunnet
  i  garn  af  annat  spänadsämne,  ej  följer
garnets  hela  längd.

Dylika  varor  af  sammet,  fälb  och  plysch  tullbehandlas
  dessutom  säsom  helsiden,  da  hela  ytan
utgöres  af  silke,  ehuru  fränsidan  utvisar  annat
spänadsämne.

Konstgjordt  silke  skall  vid  tullbehandlingen  anses
lika  med  naturligt  silke.

Bijouterivaror,  af  annat  ämne  ün  guld  eller  silfver,
enkla  eller  sammansatta,  säsom  armband,  ärmoch
  bröstknappar,  bröstnälar,  kedjor,  kors,  ringar,
Sigiller,  spännen,  urhakar  m.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Blommor,  konstgjorda,  aftyg,  papper,  halm,  Häder
eller  andra  dylika  ähmen  ..

Blyertspennor,  alla  slag

Anmärkning.  Hit  hänföras  äfven  i  trä  infattade
färgstift  (Buntstifte).

Bläck,  skrif-,  kärlens  vikt  inberäklnaoagll  ...

Bokstafsstämplar  och  Boktrycksstiler  ...

 

kg

 

15

 

50

35

25
        <pb n="802" />
        Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.

 

Benennung  der  Gegenstände.

Verzollungs-



Zollsatz

Kronen.  |  Öre.

 

60

62

64

82

 

Bürstenbinderwaren  aus  anderem  Material  als  aus  Fiber,
Gräsern,  Wurzeln  oder  sonstigen  vegetabilischen  Stoffen,
ausgenommen  Pinsel,  Maurer-  und  Malerbürsten
aller  Art:

mit  anderer  Einfassung  als  solcher  von  unpoliertem
oder  bemaltem  Holz  oder  Eisen

Briefumschläge  und  Papierdiüten
Anmerkung.  Briefpapier,  Briefkarten  und  Briefumschläge
  in  Behältnissen  aus  Papier,  Pappe  oder  Holz
(Papierausstattungen),  jedoch  ohne  Verbindung  mit  anderen
Materialien,  werden  zum  Satze  von  0,25  Kronen  für  1  kg
verzollt.  Bändchen  aus  Gespinsten  jeder  Art,  mit  denen
Briefpapier,  Briefkarten  und  Briefumschläge  gebunden
sind,  sowie  solche  Bändchen  oder  Beschläge  zum  Festhalten
des  Deckels  oder  zum  Schließen  der  dazu  gehörenden  Behältnisse
  bleiben  bei  der  Verzollung  außer  Betracht.  Ebenso
bleibt  es  auf  die  Verzollung  ohne  Einfluß,  wenn  die  Behältnisse
  Einrichtungen  zur  Unterbringung  verschiedener
Arten  oder  Größen  von  Briefbogen,  Briefkarten  oder
Briefumschlägen,  wie  abgeschlossene  Fächer,  Brücken,  Klötze
und  dergleichen  besitzen.

Stickereien,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt,
fertig  oder  nur  angefangen:

gestickte  Streifen  aus  anderem  Baumwollengewebe  als
Tüll  oder  aus  Leinengewebe,  auch  wenn  mit  anderer
Näharbeit  versehen,  und  solche  gestickte  Gewebe,
augenscheinlich  zum  Zerschneiden  in  Streifen  bestimmt

anderer  Art,  nicht  unter  Nr.  63  des  allgemeinen
Tarifs  fallend,  tragen  den  Zoll  wie  das  Zeug  oder

der  Stoff,  auf  dem  die  Stickerei  ausgeführt  ist,

mit  100  v.  H.  Zuschlag.

Bücher  in  fremden  Sprachen  gedruckt  oder  mit  erhabener

Schrift  für  Blinde  .  ...

Anmerkung  zu  Nr.  81  und  82  des  allgemeinen

Tarifs.  Hierunter  fallen  auch  Bilderbücher  und  Malbücher

  für  Kinder,  mit  erläuterndem  Text  (in  Prosa
oder  Poesie).
        <pb n="803" />
        —  793  —

 

Nummer

i  svenska

allmänna
tazxan.

——  ——  —

Artiklarnas  benämning.

Kvantitet
för  tullberäkningen.



Tullsats

Kronor.  Ore.

 

60

62

64

82

 

Borstbindararbeten  af  andra  ämnen  än  af  fiber,  gräs,
rötter  eller  andra  vegetabiliska  ämnen,  med  undantag
  af  penslar,  murar-  och  mälarborstar,
alla  slag:

med  annan  infattning  än  af  opoleradt  eller  mäladt
  trä  eller  aiin  ...

Brefkuverter  och  Papperspärrer

Anmärkning.  Brefpapper,  brelkort  och  brefkuverter
  i  askar  m.  m.  af  papper,  papp  eller  trä
(Papierausstattungen),  dock  icke  i  förening  med  andra
ämnen,  skola  förtullas  efter  en  tullsats  af  0,25  kronor
för  1  Ig.  Vid  smä  band  af  spänadsämnen,  alla  slag.
med  hvilka  brefpapper,  bref  kort  och  bref  kuverter  äro
ombundna,  säväl  som  dylika  band  eller  beslag,  afsedda
  för  lochets  fasthällande  eller  för  tillslutandet
af  dithörande  askar  m.  m.,  fästes  icke  afseende  vid
tullbehandlingen.  Likasä  inverkar  icke  pä  tullbehandlingen,
  om  askarna  m.  m.  äro  försedda  med
inreningar  för  anbringandet  af  olika  slag  eller
storlekar  af  brefpappersark,  brefkort  eller  Preltuverter,
  säsom  fackinredning,  klotsar  o.  dyl.

Broderade  arbeten,  i  allmänna  taxan  ej  specificerade,
färdiga  eller  pabörjade:
broderade  remsor  af  annan  bomullsväfnad  än
tyll  eller  af  linneväfnad,  äfven  om  de  äro
försedda  med  annat  sömnadsarbete,  samt  broderade
  sädana  väfnader,  synbarligen  afsedda
att  sönderklippas  till  remseor.
andra  slag,  icke  hänförliga  till  nr.  63  i  allmänna
  taxan,  draga  lika  tull  med  det  tyg
eller  ämne,  hvarä  broderiet  är  anbragt,  med
tillägg  af  100  procent.

Böcker,  pä  främmande  spräk  tryckta  samt  med
upphöjda  bokstäfver  till  begagnande  af  blinda

Anmärkning  till  nr.  81  och  82  i  allmänna

taxan.  Hit  hänföras  äfven  bilderböcker  och  mälarböcker

  för  barn,  med  förklarande  text  (pä  prosa
eller  poesi).

 

 

1  20
—  30

5  50

 

fria
        <pb n="804" />
        Nummer
des
schwedischen
allgemeinen

Tarifs.

—  794  —

Benennung  der  Gegenstände.

Verzollungs-



Zollsatz

Kronen.

Öre

 

aus  87

aus  88

99
100
101

110
aus  140
142

 

Zelluloid,  verarbeitet,  mit  Ausnahme  von  Tasten,  Messergriffen
  und  Material  dazu:  ohne  Verbindung  mit
anderen  Stoffen

Zement,  einschließlich  der  Behältnisse,  mit  Ausnahme  von
Eisenschlackenzement  .  ...

Elektrometer  .  .  .  ...
Elektrische  Glühlampen

Elektrische  Maschinen:  Dynamomaschinen,  Elektromotore
und  Transformatoren  sowie  Teile  davon  ......  .  ...

Etuis  mit  oder  ohne  Zubehör,  von  zusammengesetztem
oder  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  als  bearbeitet
aufgeführtem  Material:  «

mit  Leder  oder  Gespinstwaren  aller  Art  ganz  oder  teilweise
  überzogen  oder  damit  ausgestattet  oder  in  Ver—
bindung  mit  Zelluloid  oder  ähnlichen  Formerstoffen

andere  .  .  ..

Anmerkung.  Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  ein  Etui,

weil  es  aus  zusammengesetztem  Material  besteht,  nach

Nr.  107  zu  verzollen  ist,  bleiben  Schließvorrichtungen

(kleine  Schlößchen  nebst  zugehörigen  Schlüsseln,  Schlüsselschildern
  und  dergleichen)  außer  Betracht.

Firnis,  außer  Spirituslack  .  .  .  ..
Gänse,  lebende..................

Farben  und  Farbstoffe:

Alizarin,  Anilin  und  andere  Teerfarben
Anmerkung  zu  Nr.  142  und  145.  Teerfarbstoffe
sind  zollfrei,  auch  wenn  sie  geringe  Mengen  von  Stoffen,
wie  z.  B.  Essigsäure,  Azetin,  Sulfide  —  jedoch  nicht
Alkohol  —  enthalten,  deren  Beimischung  lediglich  bezweckt,
den  Farbenton  zu  mildern  oder  zu  fixieren  oder  die
Fällung  im  Bade  zu  verhindern  oder  auch  der  Farbe
andere  derartige  Eigenschaften  zu  geben,  welche  sie  für

ihre  Verwendung  geeigneter  machen.

 

kg

100  kg
100  Kronen

kg

100  Kronen

 

10

15

 

frei

frei

 

80

60

50

30
        <pb n="805" />
        —  795

 

...

Nummer

i  Svenska

allmänna
ta  Jan.

 

Artiklarnas  benämning.

—...——————————————.———  A

Kvantitet
för  tullberäkningen.



Tullsats

Kronor.

Ore.

—

 

Ur  87

Ur  88

99
100
101

107

110
ur  140
142

 

Celluloid,  arbetad,  med  undantag  af  tangentskifvor,
knifskaft  och  ämnen  därtill:  utan  förening  med
andra  ähmmen.

Cement,  kärlens  vikt  inberäknad,  med  undantag  af
järnslaggeement

Elektricitetsmätare

Elektriska  glödlampor

Elektriska  maskinerna  dynamomaskiner,  elektromotorer
  och  transformatorer  eller  delar  däraf..

Etuier,  med  eller  utan  tillbehör,  af  sammansatta
eller  i  allmänna  taxan  säsom  arbetade  ej  specificerade
  ämnen:

helt  eller  delvis  öfverklädda  med  skinn  eller
spänadsvaror,  alla  slag,  eller  därmed  annorledes
  försedda  eller  i  förening  med  celluloid
eller  dylika  formbara  ämnen

andra

Anmärkning.  Vid  pröfning  af  frägan,  huruvida

ett  etui  skall  förtullas  efter  nr.  107,  emedan  det

bestär  af  sammansatta  ämnen,  fästes  icke  afseende

vid  läsinrättningar  (smä  läs  med  tillhörande  uycklar,
nyckelskyltar  och  dylikt).

Fernissa,  med  undantag  af  spritfernissa

Gäss,  lefvande

Fürger  och  Fürgningsämnen:

alisarin  samt  anilin  och  andra  tjärfäürger
Anmärkning  till  nr.  142  och  145.  Ijärfärgningsämnen
  äro  tullfria,  äfven  om  de  innehälla
ringa  mängcl  af  sädana  ämnen  som  t.  ex.  ättikspyra,
acetin,  sulfd  —  dock  icke  alkohol  —,  hvars  inblandning
  uteslutande  har  till  ändamäl  att  mildra  eller
fixera  färgtonen  eller  att  förhindra  fällningen  i  badet
eller  erke  att  gifva  fürgen  andra  dylika  egenskaper,

hvilka  göra  den  mer  ägnad  för  sin  användning.

Reichs=  Gesetzbl.  1906.

kg

100  kg
100  kronor

xg

100  kronor

 

 

10

15

##i

 

fria

 

123

80

60

50

50

30
        <pb n="806" />
                               Nummer

                             —  796  —

 

 

des  Verschwedischen
  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen
Tarifs  maßstab.  Kronen.  Ore.
(Noch:  Farben  und  Farbstoffe.)
144  Buch-,  Stein-  und  Kupferdruckfarben  .............  kg  –  7
145  Indigo,  Indigoextrakt,  Indigokarmin  und  Kochenille  —  frei
Anmerkung.  Synthetischer  Indigo,  trocken  oder  in
Teigform,  ist  wie  natürlicher  zu  behandeln.
Vgl.  auch  Anmerkung  bei  Nr.  142.
149  Zinkweiß  .  .  ..  ..  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  ..  .  .  ..  —  frei
Anmerkung.  Hierunter  fällt  auch  Lithopon.
150  andere  Arten,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht
genannt,  unzubereitet  oder  zubereitt  —  frei
l
 156  Gerbsäure....................................  —  frei
Garn:
Wollengarn  aller  Art:
einfach:
157  ungefärbt  und  ungebleicht  ..  ..  ..  kg  —  20
158  gefärbt,  gebleicht  oder  bedruckt  ..........  ....  -  —  35
dubliert  oder  mehrdrähtig:
159  ungefärbt  und  ungebleicht  .  ..  ...  »  —  25
160  gefärbt,  gebleicht  oder  bedruckt,  auch  sogenanntes
Glanzggen  ...  5  —  40
Leinen--  und  Hanfgarn:
einfach:
161  ungefärbt  und  ungebleicicht  .  ...  »  —  20
162  gefärbt,  gebleicht  oder  bedruicict  :  —  40
        <pb n="807" />
        Nummer

—  797  —

 

 

Kvantitet
i  svenska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna
taxan.  räkningen.
Kronor.  Ore.
(Forts.:  Färger  och  färgningsämnen.)
144  bok-,  sten-  och  koppartryckstüitg  .  ...  kg  —  7
145  indigo,  indigoextrakt,  indigokarmin  och  koschenill  —  fria
Anmärkning:  Syntetisk  indigo,  torr  eller  i  degig
form,  tullbehandlas  säsom  naturlig.
Ifr.  äften  anmärkning  vid  nur.  faa.
149  zinkhvitt  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ....  .  ..  .  .  .  ...  —  fritt
Anmärkning.  HBit  hänföres  äfven  litopon.
150  andra  slag,  i  allmänna  taxan  ej  speciferade,
oberedda  eller  bereccrcgagaga  ...  —  fria
#
16Garsrcaagagagagagagagagaa  .  .  ...  ..  .  .  .  .  .  ...  —  fri
Garn:
ullgarn,  alla  slag:
enkelt:
157  ofürgadt  och  oblelt  .  .  .  .  .  ...  kg  —  20
158  färgadt,  blekt  eller  tryockt.  -  —  35
tvà-  eller  flerträdigt:
159  osfargadt  och  oblekt  ..  .  .  .....  .  ....  ..  .  .  .  ..  -  —  25
160  färgadt,  blekt  eller  tryckt,  s.  k.  briljantgarn
darunder  inbegripet  .  .  ....  ..  ..  ...  .  .  ....  -  —  40
linne-  och  hampgarn:
enkelt:
161  ofärgadt  och  oblelt  ...  -  —  20
162  sfãrgadt,  blekt  eller  tryckt.  ..  .........  ....  -  —  40

 

 

 

123°
        <pb n="808" />
        —

—  798  —

 

Nummer  Verdes

schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zellsatz
allgemeinen
Tarifs.  maßstab.  Kronen.  Öre.
(Noch:  Garn.)
Segelgarn  und  Bindfaden:
169  ungefärbt  und  ungebleiht  kg  –  20
Gips:
173  gebrannt  und  gemahlen,  einschließlich  der  Gefäße100  tgl.  40
Glas:
Fenster-  und  Spiegelglas:
belegt:
184  bis  ½  qm  Fläche  .  ...  kg  —  30
185  von  größeren  Dimensionen  ........  ...  .  .  .  ...  -  —  50
186  photographische  Trockenplatten  oder  sogenannte  Emulsionsplatten,
  einschließlich  der  Schachteln  und  des  Papiers  »  —  30
187  andere  Arten,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht
genannt,  auch  Karaffen  und  gepreßte  oder  geschliffene
Flaschen  5  –  60
aus  194  Reis,  poliert  ...  .  .  ...  ........  ..  .....  .....  ..  .  ...  100  kg  6  50
198 Goldgespinstwaren:  Nestelschnüre,  Kantillen,  Flitter,  Borten,
Besätze,  Schnüre  und  andere,  im  allgemeinen  Tarif
anderweit  nicht  genannt,  echt  oder  unecht  kg  9  —
Anmerkung.  Waren  der  in  Nr.  198  bezeichneten
Art,  welche  Goldfäden  oder  Goldgespinste  bis  zu  höchstens
15  v.  H.  des  Gesamtgewichts  der  Ware  enthalten,  sind
nicht  als  Goldgespinstwaren  nach  Nr.  198,  sondern  nach
ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zu  verzollen.
205  Lederhandschuhe  aller  Art  .........  -  i  6  —
        <pb n="809" />
        Nummer  Kvantitet
i  svensks  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  #
taxan.  räkningen.
Kronor.  Ore.
(Forts.:  Garn.)
segel-  och  bindgarn:
169  olärgadt  och  oblet  .  .  .  .  .  ..  kg  –  20
Gips:
173  bränd  och  malen,  kärlens  vikt  inberäknal  100  kg  —  40
Glas:
fönster-  och  spegelglas:
folierade:  .
184  af  t.  o.  m.  KV.  m.  Yta  .......  .  .  .  .  ..  .  ...  kg  —  30
185  af  större  dimensioer  1  —  50
186  fotografiska  torrplätar  eller  s.  k.  emulsionsplätar,
askars  och  pappers  vikt  inbegridbeen  »  —  30
187  andra  slag,  i  allmänna  taxan  ej  specificerade,
karaffiner  och  pressade  eller  slipade  flaskor
därunder  inbegrinaa  .  .  .  .  ...  »  —  60
ur  194Ris,  poleradt.  ...  .  ..  .  .  .  ..  100  kg  6  50
18Gulddragararbeten:  ägiljetter,  kantiljer,  palzetter,
galoner,  gramaner,  snören  och  andra  i  allmänna
taxan  ej  specificerade,  äkta  eller  oatkatoa  ...  kg  9  —
Anmärkning.  Under  nr.  198  upptagna  varor,
hvilka  innehälla  guldträdar  eller  gulddrageri  till  en
kvantitet  af  högst  15%  af  varans  hela  vikt,  tullbehandlas
  icke  säsom  gulddragararbeten  efter  nr.  198
utan  efter  deras  beskaffenhet  i  öfrigt.
205  Handskar,  alla  slag.  .  .  ..  ..  ...  ..  .  .  .  ....  ...  .  .  .  ..  *  6  —
        <pb n="810" />
        .

Nummer

                                          —  800  —

 

 

des  Verschwedischen
  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen
Tarife  maßstab.  Kronen.  Öre.
Häute  und  Felle  außer  Pelzwerk,  zubereitet:
219  Sohlleder  und  Brandsohlleder  kg  —  40
220  andere  Ärten  ...  -  —  65
226  Hopfen  ......................................  v  —  10
230  Roßharre:  .  .  ...  .  .  ..  —  20
Anmerkung.  Hierunter  fallen  auch  Krollhaare.
Instrumente:
239  chirurgische,  mathematische,  physikalische,  chemische  und
Navigationsinstrumente  aller  Art,  im  allgemeinen
·  Tarifanderweitnichtgenannt.................  100Kronen10  —
240  optische,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt,
einschließlich  Fernrohre,  Brillen,  sowie  gefaßte  optische
Gläser  aller  Art  ..  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ....  ....  kg  2  —
Barometer,  Manometer  und  Thermometer  5  1  —
musikalische:
Pianofortes,  auch  gebrauchte:
241  tafelförmige  und  Pianinos  .................  1  Stück  150  —
242  Flügel  .............  ..  .  .  ....  ......  ...  .  .  .  200  —
245  Akkordeons  oder  Teile  davon  .................  kg  .  50
246  andere  Arten,  auch  einzeln  eingehende  Teile  und
Zubehör,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht
genannt................................  100 Kronen 15  —
        <pb n="811" />
        —  801  —

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
Nummer  Kvantitet
svenska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna
taxan.  räkningen.
Kronor.  Ore.
Hudar  och  Skinn:
ej  hänförliga  till  pälsverk:
beredda:
219  sulläder  och  bindsullücer  kg  —  40
220  andra  Saslgagaa  .  .  .  .  .  .  ..  »  —  65
2266|Humll  .  .  -  —  10
Här:
230  tagee.....  .  .  ..  »  —  20
Anmärkning.  Hit  hänföres  äfven  krusadt  tagel
(Krollhaare).
Instrumenter:
239  kirurgiska,  matematiska,  fösiska,  kemiska  och  na-Vigations-,
  alla  slag,  i  allmänna  taxan  ej  specificcrassen
  100  kronor  10  —
240  optiska,  i  ällmänna  taxan  ej  specificerade,  därunder
inbegripna  kikare,  glasögon  och  infattade  optiska
glas  af  alla  slag.  .  .  ......  .  ...  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  kg  2  —
barometrar,  manometrar  ocech  termometrar  .  .  .  ...  1  —
musikaliska:
fortepianon,  äfven  begagnade:
241  tafflar  och  piannion  1  stycke10  —
242  flyugrrrer  .  .  ..  »  200  —
245  ackordion  eller  delar  ddakkk.  kg  —  50
246  andra  slag,  äfvensom  särskildt  inkommande  delar
Ioch  tillbehör,  i  allmänna  taxan  ej  specificrade  100  krono5  —
        <pb n="812" />
        ——  —  —

 

 

.  .  -—  —*  —

 

Nummer  Ver
des  «  «
schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen  6
Tarifs  maßstab.  Kronen.  Öre
253 Eisenbahn-  und  Pferdebahnwagen,  auch  Tender  1oo  Kronen 15
Anmerkung.  Als  Eisenbahn-  und  Pferdebahnwagen
sind  auch  solche  Wagen  zu  behandeln,  in  welchen  Motore
angebracht  sind.  «
Kali:
263  kohlensaures  (Pottasche)  und  doppeltkohlensaures  ..  ...  —  frei
265  salpetersaures  (Kalisalpeter  ...  –  frei
Kautschuk  oder  Gummielastikum,  vulkanisiert  oder  nicht
vulkanisiert,  sowie  Guttapercha:
bearbeitet:
ausgewalzt  in  Platten:
282  von  1  mm  Dicke  oder  mehr,  mit  oder  ohne
Zeugeinlage  ........  ..  .  ..  ....  .  .  ...  ...  —  frei
aus  284  Fäden  und  Röhren  aus  Hartkautschuk  oder  Ebonit  —  frei
285  andere  Arten,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit
nicht  genannt,  darunter  auch  Schuhzeug  und
Kautschuk  in  Holzhülsen  kg  20
Chemisch-technische  Präparate,  im  allgemeinen  Tarif  ander—
weit  nicht  genannt:
288  Goldchlorid,  Kaliumgoldchlorid,  Natriumgoldchlorid
Goldsalz),  Kalium-Platinachlorür  und  Platina—-chlorid
  .................................  s  —  8
289  andere  Arten,  mit  Ausnahme  der  in  Nr.  287  des
allgemeinen  Tarifs  genannen  100  Kronen  15  —
        <pb n="813" />
        803

 

——  —  —  —  —
Nummer  Kvantitet
i  svenska  Arliklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  .
taxan.  räkningen.
Kronor.  Ore.
253  Järnwägs-  och  spärvägsvagnar,  äfvensom  tendrar.0  krono:5  —
Anmärkning.  Till  järnvägs-  eller  spärvägsvagnar
hänföras  äfven  sädana,  i  hvilka  motor  finnes  anbragt.
Kali:  ·
263  kolsyradt  (pottaska)  och  surt  kolsyract  —  sria
265  salpetersyradt  (kalisalpeten)  ..  –  fritt
Kautschuk  eller  Gummi  elasticum,  vulkaniserad  eller
Wicke,  samt  Guttaperka:
arbetad:
i  Skifvor  utvalsad:
282  af  1  mm.  tjocklek  eller  däröfver,  med
eller  utan  väfingg  ...  –  fri
ur  284  träd  och  rör  af  härd  kautschuk  eller  ebonit  —  sria
285  andra  slag,  i  allmãnna  taxan  ej  specisicerade,
härunder  inbegripna  skodon  och  i  trähylsa
infattad  Kautschuk  ...  ..  ..  ....  .....  .  ...  kg  1  20
Kemiskt  -  tekniska  preparater,  i  allmänna  taxan  ej
specificerade:
288  guldklorid,  kaliumguldklorid,  natriumguldklorid
(guldsalt),  kaliumplatinaklorur  och  platinaklorid-  *  —  8
289  andra  slag,  med  undantag  af  de  under  nr.  287
i  allmänna  taxan  specificcrabkbe  100  kronor]  15  —
Reichs-Gesetzbl.  1906.  124
        <pb n="814" />
        —  804  —

 

Nummer  Ver
des
schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen  

Tarifs.  maßstab  Kronen.  Öre.
hinter  2955|Kleider,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt:

 

Kleidungsstücke  aus  Leinwand  oder  Baumwolle  sowie
Teile  derselben,  auch  genähte  Haushaltungsgegenstände
  aller  Art,  wie  Tischzeug,  Handtücher,  Bettlaken,
  Kopfkissen,  Gardinen  und  dergleichen  mehr:

versehen  mit  Stickereien,  werden  mit  100  v.  H.
Aufschlag  auf  den  Zoll  für  den  Stoff  verzollt,
aus  welchem  die  Kleidungs=  oder  Haushaltungsstücke
  hauptsächlich  bestehen.

Anmerkung.  Besteht  bei  Kleidungsstücken  aus  Leinwand
  oder  Baumwolle  sowie  Teilen  derselben  oder  bei
genähten  Haushaltungsgegenständen  aller  Art  die  Näharbeit

  nur  in  einem  Säumen  oder  Einfassen,  so  beträgt
der  Aufschlag  auf  den  Zoll  für  den  Stoff  nur  10  v.  H.

Kleider  und  andere  Kleidungsstücke  aus  anderem  Stoff
als  Leinwand  oder  Baumwolle  sowie  Teile  derselben:
versehen  mit  Stickereien,  Fransen,  Posamenten,
Spitzen,  Blonden  oder  Futter,  welches  einem
höheren  Zoll  unterliegt  als  das  Zeug  oder  der
Stoff,  aus  welchem  die  Kleidungsstücke  hauptsächlich
  bestehen,  werden  mit  100  v.  H.  Auf--schlag
  auf  den  Zoll  für  das  betreffende  Zeug

oder  den  Stoff  verzollt.

Anmerkungen.

1.  Bei  Kleidern  wird  das  Oberzeug  der  Zollberechnung
zu  Grunde  gelegt;  wenn  es  schwierig  ist,  den
Hauptbestandteil  desselben  zu  bestimmen,  wird  dasjenige
  Material,  welches  den  höchsten  Zoll  trägt,
als  maßgebend  angenommen.  .

2.  Kleidungsstücke  aus  Zelluloid  werden  ohne  Aufschlag
wie  verarbeitetes  Zelluloid  der  Nr.  87  des  allgemeinen
Tarifs  verzollt.

Kleidungsstücke,  bestehend  aus  geknoteten,  gestrickten
oder  gewirkten  Gegenständen  oder  aus  Strumpfwirkerwaren,
  ohne  Zutaten  oder  nur  mit  gewöhnlichen
        <pb n="815" />
        —  805  —

—  —  ———  —  —  ——  ——  —  —  —  —  —  —

 

Nummer  Kvantitet
i  SVenska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  "  7*-2°
ta  Xan.  räkningen.
Kronor.  Ore.
efter  2955  Kläder,  i  allmänna  tazxan  e  specilicerade:

 

klädespersedlar,  af  linne  eller  bomull,  samt  delar

af  sädana,  äfvensom  sydda  hushällspersedlar,

alla  slag,  säsom  duktyg,  handdukar,  lakan,  örngott,

  gardiner  med  flera  dylika:

försedda  med  broderier;  förtullas  med  100  procents

  förhöjning  i  den  tull,  som  är  bestämd

för  tyget,  hvaraf  klädes-  eller  hushällspersedeln
  hufvudsakligen  bestär.

Anmärkning.  Utgöres  vid  klädespersedlar  af
linne  eller  bomull  samt  delar  af  sädana  eller  vid
s  ydda  hushällspersedlar,  alla  slag,  sömnaden  endast
af  fällning  och  kantning,  utgär  tullförhöjningen  med
blott  10  procent  af  den  för  fyget  bestämda  tull.

gängkläder  och  andra  klädespersedlar,  af  annat
ämne  än  linne  eller  bomull,  Samt  delar  afsädana:

försedda  med  broderier,  fransar,  snörmakerier,
Spetsar  eller  blonder  eller  med  foder,  som
drager  högre  tull  än  det  tyg  eller  ämne,
hvaraf  klädespersedeln  hufvudsakligen  bestär;
  förtullas  med  100  procents  förhöjning
i  den  för  sagda  tyg  eller  ämne  stadgade  tull.

Anmärkningar.  .

l.Förgångklädertagesökvertygettillgrundför
tullberäkningen;  men  uppstär  svärighet  att
bestämma  hufvudbeständsdelen,  tages  till  beräkningsgrund
  det  material,  som  drager  högsta
tullafgiften.

2.  Klädespersedlar  af  celluloid  tullbehandlas  säsom
Celluloid,  arbetad,  efter  ur.  87  i  allmänna  taxan,
utan  förhöjning.

kläder,  som  utgöras  af  knutna,  stickade,  virkade
eller  pä  strumpstol  tillverkade  persedlar,  eller
som  ärco  förlärdigade  af  strumpstolsalngods,

 

 

124°
        <pb n="816" />
        —  806  —

 

Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Verzollungs.

maßstab.

Zollsatz

Kronen.  1  Öre.

 

299

317

348

 

(Noch:  Kleider  usw.)
Zutaten,  werden  ohne  Aufschlag  nach  den  für
Strümpfe  und  Strumpfwirkerwaren  gegebenen  Bestimmungen
  verzollt.  Als  gewöhnliche  Zutaten  sind
anzusehen:  Knöpfe,  Knopfleisten,  Riemen,  Zugschnüre
und  Zugbänder,  Schleifen,  einfache  Quasten  und
dergleichen.

Knöpfe,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt:
aus  zusammengesetztem  oder  im  allgemeinen  Tarife  nicht
als  bearbeitet  aufgeführtem  Stoffe,  mit  Ausnahme
von  Knöpfen,  in  welchen  Seide  enthalten  ist...
andere  Arten,  mit  Ausnahme  solcher,  in  denen  Seide
enthalten  ist,  werden  wie  der  betreffende  Stoff,  bearbeitet,
  verzollt.

Anmerkung.  Knöpfe  nur  mit  Osen  aus  einem
anderen  Stoffe  werden  wie  der  bearbeitete  Stoff  des  Knopfes
selbst  verzollt.

Korbwaren,  ausgenommen  solche  aus  ungeschälten  Zweigen
und  gröberen  Spänen

Spielzeug  aller  Art,  ohne  Rücksicht  auf  das  Material,
sowie  Teile  davon  .  .  ..  ....  ..  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Hierunter  fällt  auch  Christbaumschmuck,
soweit  er  nicht  nach  seiner  Beschaffenheit  niedrigeren  Zollsätzen
  unterliegt.

Tonwaren,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt:

Ziegel:
feuerfeste,  auch  sogenannte  Fassadeziegel  und  Bürgersteigstnnn


 

kg

100  kg
        <pb n="817" />
        —  807  —

 

 

Nummer
i  Svenska

aMllmänna

ta  Xan.

Artiklarnas  benämning.

Kvantitet
för  tullberäkningen.



Tullsats

Kronor.

Ore.

 

299

317

348

 

(Forts.:  Kläder  o.  s.  v.)
utan  tillbehör  eller  blott  med  vanliga  tillbehör,
förtullas  utan  förhöjning,  efter  hvad  für  strum-Por
  och  strumpstolsarbeten  är  bestämdt.  Säsom
vanliga  tillbehör  skola  anses:  knappar,  knapp-Tlister,
  remmar,  dragsnören  och  dragband,  rosetter,
enkla  tofsar  o.  dyl.

Knappar,  i  allmänna  taxan  esj  specificerade:

af  Sammansatta  eller,  säsom  arbetade,  i  allmänna
taxan  ej  specificerade  ämnen,  med  undantag  af
knappar,  i  hvilka  silke  indrr.

andra  slag,  med  undantag  af  sädana,  i  hvilka
silke  ingär,  tullbehandlas  säsom  det  ämne,
arbetadt,  hvaraf  de  bestä.

Anmärknuing.  Dä  knappar  icke  annorlunda  äro
af  sammansatta  ämnen  tillverkade,  än  att  öglan  är
olikartad,  förtullas  de  pä  sätt  taxan  stadgar  för  det
ämne,  arbetadt,  hvaraf  själfra  knapparna  äro  förfärdigade.


Korgmakararbeten,  med  undantag  af  sädana  af
oskalade  kvistar  och  gröfre  spän

Leksaker,  alla  slag,  utan  afseende  4  materialet,
äfvensom  delar  därill

Anmärkning.  Hit  hänföras  äfven  julgransprydnader,
  säframt  de  icke  efter  sin  beskaflenhet  draga
lägre  tullsatser.

Lervaror,  i  allmänna  taxan  ej  specificerade:
tegel:

eldfast,  äfvensom  s.  k.  fasadtegel  samt  trottorsen


 

100  kg

 

 

20

20
        <pb n="818" />
        Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Verzollungs.

maßstab.

Zollsatz

Kronen.  Öre.

 

354

358
359

360
361

368

(Noch:  Tonwaren  usw.)

Fußboden-  und  Wandplatten  (Tiles,  Fliesen),  in
der  Dicke  von  weniger  als  3  cm  sowie  Bauornamente:


unglasiert,  einfarbig

Waren  aus  echtem  Porzellan:
weiß  oder  einfarbig  ...

vergoldet,  versilbert,  bemalt  oder  bedruckt  ........

andere,  im  allgemeinen  Tarife  nicht  genannte  Tonarbeiten
wie  Kacheln  und  Ofenornamente,  Töpferwaren,  Terrakotta-,
  Terralith-  und  Majolikawaren,  sogenanntes
unechtes  Porzellan  und  andere  Arten  Fayence  usw.:

weiß  oder  einfarbig  ...

vergoldet,  versilbert,  bemalt  oder  bedruckt  .....  .

Anmerkung  zu  Nr.  358  bis  361.  An  sich  weiße
oder  einfarbige  Tonwaren,  welche  die  Marke,  den  Namen
der  Fabrik  oder  eine  eingravierte  Bezeichnung  des  Fassungsraums
  tragen,  werden  deshalb  nicht  als  bemalte  oder  bedruckte
  Waren  behandelt.

Lithographische  und  photographische  Arbeiten  sowie  Kupferstiche,
  Stahlstiche  und  Holzschnitte  mit  oder  ohne  Farbendruck,
  auch  Öldruckbilder,  ohne  Rücksicht  auf  das  Material,
auf  dem  sie  angebracht  sind:

uneingerahmt,  nicht  zu  Drucksachen  gehörend  und  nicht
mit  solchen  eingehend
Anmerkung  zu  Nr.  367  und  368  des  allgemeinen
Tarifs.  Die  in  Nr.  367  und  368  aufgeführten  Waren
werden  auch  dann  nach  diesen  Nummern  behandelt,  wenn
die  Pappe,  das  Papier  oder  das  Papiermaché,  worauf
sie  angebracht  sind,  lackiert,  bronziert,  vergoldet  oder  ver- 



silbert  ist.

 

100  kg

 

–  16
        <pb n="819" />
        ú——  —(—  .  ..w....————  ——  .  —  —  ———  w...  -  mW.

Nummer
i  svenska
allmänna
tazxan.

Artiklarnas  benämning.

Kvantitet
för  tullberäkningen.



Tullsats

Kronor.

Ore.

 

354

358
359

360
361

368

 

(Forts.:  Lervaror  0.  s.  v.)

golf-  och  väggplattor  (tiles,  flisorh):
af  mindre  tjocklek  än  3  cm,  äfvensom  byggnadsornament:


oglaserade,  enfürgase  ...

arbeten  af  äkta  porslin:
hvita  eller  enfäürgasse  .  .  ..

förgyllda,  försilfrade,  mälade  eller  tryckta

andra  arbeten  af  lera,  i  allmänna  tazxan  ej  specificerade,
  säsom  kakel  och  kakelugnsornament,
krukmakargods,  arbeten  af  terrakotta,  terralit,
majolika,  s.  k.  oäkta  porslin  och  andra  slag

af  fajans  m.  m.:  «

hvitaellereniärgade»................

förgyllda,  försilfrade,  mälade  eller  tryckta

Anmärkning  till  nr.  358—361.  Hvita  eller
enfürgade  lervaror,  4  hvilka  fabriksmärke  eller  fabrikens
  namn  eller  ock  en  ingraverad  rymdbeteckning
finnes  anbragt,  skola  i  följd  däraf  icke  behandlas
säsom  mälade  eller  tryckta.

Litografiska  och  Fotografiska  arbeten  samt  Koppar--sticks-,
  Stälsticks-  och  Träsnittsaftryck,  med  eller
utan  färgbeläggning,  äfvensom  Oljetryck,  utan
afseende  d  materialet,  hvardä  de  äro  anbragta:

Oinfattade,  som  icke  tillhöra  tryckta  verk  och
icke  med  dem  inkomma  .  ..  ........  .  .  .  ...
Anmärkning  till  nr.  367  och  368  i  allmänna
taxan.  De  under  ur.  367  och  368  upptagna  varor  behandlas
  efter  offannämnda  nummer,  äfven  om  pappet,

papperet  eller  pappersmassan,  hvarä  de  äro  anbragta,
är  lackeradt,  bronseradt,  förgylldt  eller  försilfradt.

 

100  kg

 

 

30
60

10
16

50
        <pb n="820" />
        810

 

Nummer  Ver.-des

schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen
Tarifs  maßstab.  Kronen.  Öre.
l
373 Magnesia und Magnesiasalze.....................  —-  frei
378 Maschinen, Gerätschaften und Werkzeuge oder Teile davon, im allgemeinen Tarif anderweit nicht genannt « 100Kronen 10
  —
aus  3830  Matten  aus  Kokosfasen  .  ...  kg  —  7
Metalle  und  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannte
  Arbeiten  aus  Metall:
(A)  Blei:
bearbeitet:
aus  383  Platten  —  frei
(B)  Gold:
391  Arbeiten  daraus,  ausgenommen  Draht,  auch  mit
gefaßten  Steinen,  Perlen  und  dergleichen  kg  15  —
(C)  Eisen  und  Stahl:
Balken-,  Eck-  und  anderes,  nicht  in  Eisenbahnschienen
bestehendes  sogenanntes  Fassoneisen:
aus  395  im  Gewicht  von  60  kg  oder  mehr  auf  das
laufende  Meter  .  ..  –  frei
396  von  geringerem  Gewicht  als  20  kg  auf  das
laufende  Meter  .  ..  100  kg  2  50
gewalzte  oder  geschmiedete  Platten  und  Bleche,  auch
geschnitten,  gebogen  und  mit  Löchern  oder  umgebogenen
  Rändern:
weder  abgeschliffen  noch  poliert  sowie  ohne  Uberzug
  von  anderen  Metallen  und  ohne  andere
Flächenbedeckung:
399  von  3  mm  Dicke  und  mehr  .  .  .  .  ..  .  ..  .  -  3  —
400  von  geringerer  Dicke  .  ...  -  4  —
        <pb n="821" />
        Nummer

—  811  —

 

—  +.

—.....  —„  „  SÜ  æ  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

Kvantitet
i  svenska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  Z
taxan.  räkningen.
Kronor.  Ore.
.  l
373MagnesiaochMagnesiasalter...................  —  sria
378  JMaskiner,  Redskap  och  Verktyg  eller  delar  däraf,
i  allmänna  taxan  e  speciflicerahe  .  ...  100  kronor  10
ur  38820  |  Mattor  af  kokostäsoor  .  .  .  .  .  ..  kg  —  7
Metaller  och  i  allmänna  taxan  ej  specisicerade  arbeten
däraf:
(A)  B1Iy:
arbetadt:
ur  383  bpbrlüt  ...  —  fri
(B)  Guld:
391  arbeten  däraf,  med  undantag  af  träd,  äfpyen  med
infattade  stenar,  pärlor  m.  nm.  kg  15  –
(C)  Järn  och  Stäl:
balk-,  hörn-  och  annat  till  järnvägsskenor  ej  hänförligt
  s.  k.  fasonjärn:
ur  395  vägande  60  kilogram  eller  däröfver  per  15-pande
  meter  ..  —  fria
396  af  mindre  vikt  än  20  kg  per  lö5ßpande  meter  100  kg  2  50
Plätar,  valsade  eller  smidda,  äfven  om  de  äro
klippta,  böjda,  med  häl  försedda  eller  hafva
kanterna  uppvikta:
utan  slipning  eller  polering  och  utan  öfverdrag
  af  annan  metall  eller  annan  à  dem
anbragt  ytbetäckning:
399  af  3  mm.  tjocklek  och  däröffrer  »  3  —
400  af  mindre  tjocklek  .  .  ..  ...  ..  .  ..  .  .  ..  -  4  —
Reichs-Gesetzbl.  1906.  125
        <pb n="822" />
        —  812  —

 

—  Ò  Êss

Nummer
des
schwedischen  
allgemeinen
Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Verzollungs-



Zollsatz

Kronen.  Öre.

 

406

407
408

427

428

(Noch:  Metalle  usw.)

 

Röhren  und  Rährenteile,  geschmiedet,  gewalzt  oder
gezogen  .  .  ..

Draht:
von  1,5  min  Durchmesser  und  mehr  ..  .  .  .  .  .  .  .

von  geringerem  Durchmesser

Drahtwaren:

Seile,  einschließlich  solcher  zu  Umzäunungen,  Zaungewebe
  und  andere  Gewebe  werden  mit  dem
doppelten  Zollbetrage  für  den  Draht  belegt,  aus
welchem  sie  verfertigt  sind.

 

andere,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  ge.
nannte  und  nicht  unter  Eisenbahmmaterial  oder
Maschinen,  Werkzeuge  und  Gerätschaften  zu  rechnende
  Eisen-  und  Stahlwaren:
vernickelt,  poliert,  bronziert,  emailliert  oder  lackiert  ·

andere  Arten,  mit  Ausnahme  der  vergoldeten
oder  versilberen

Anmerkungen:

1.  Wenn  eine  Ware,  welche  unter  die  anderen,  im

      allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  ccanutte  Eisen-       und Stahlwaren
  zu  rechnen  ist,  in  der  Form,  in

       welcher  sie  eingeht,  mehr  als  10  für  1  Stück
        wiegt,  so  wird  das  Mehrgewicht  mit  einem  Zolle
        von  nur  4  Öre  für  1  kg  belegt.

2.  Unter  Nr.  428  fallen  Eisenkonstruktionen  zu  Brücken-       bauten,
  soweit  sie  nicht  nach  ihrer  Oberflächen-       bearbeitung
  unter  Nr.  427  gehören.

3.  Bei  Eisen-  und  Stahlwaren  ist  ein  rauher  Ölfarben-      oder
  Teeranstrich  sowie  das  Überstreichen  mit  Graphit?
      ohne  Einfluß  auf  die  Zollbehandlung.

 

100  kg
        <pb n="823" />
        Nummer  Kvantitet
i  svenaka  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  45-“
taxan.  räkningen.
Kroncor  Ore.
(Forts.:  Metaller  o.  s.  v.)
rör  och  rördelar:
406  smidda,  valsade  eller  drana  100  kg  4  —
träd:
407  af  1,.5  mm.  tjocklek  och  däröffer  »  4  —
408  af  mindre  tjioclken  ..  :  –
arbeten  däraf:
linor,  stängsellinor  däri  inbegripna,  stängselduk
  och  annan  duk;  beläggas  med
dubbla  tullbeloppet  d  träden,  hvaraf  de
äro  förfärdigade.
andra,  i  allmänna  taxan  ej  specificerade  och
till  Järnwägsmateriel  eller  Maskiner,  Redskap
och  Verktyg  ej  hänförliga  järn-  och  stäl-Varor:

427  förnicklade,  polerade,  bronserade,  emaljerade
  eller  lackerase.  kg  —  50
428  andra  slag,  med  undantag  af  förgyllda  eller
försiltrasse  .  ..  .  ...  -  —  20
Anmärkningar:
1.  Om  en  till  andra  i  allmänna  taxan  ej  specificerade
  Järn-  och  Stälvaror  hänförlig  vara
per  stycke,  i  den  form  den  inkommer,  väger
mer  än  10  killogram,  belägges  den  för  #en
öfverskjutande  vikten  med  en  tull  af  endast
4  öre  per  kilogram.
ITill  ur.  428  hänföras  järnkonstruktioner  till
brobyggnader,  sä  framt  de  icke  p#  d  af
bearbetning  à  ytan  höra  under  nr.  427.
Vid  järn-  och  stälvaror  inverkar  en  ojämn
Pästrykning  af  oljefärg  eller  tjära  äfvensom
öfverstrykning  med  grafit  icke  pä  tullbehandlingen.
        <pb n="824" />
        Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.

——§  —.........—..  —.

—  814  —

Benennung  der  Gegenstände.

Verzollungs-



Zollsatz

Kronen.

Öre.

 

440

441

444

445

 

(Noch:  Metalle  usw.)

(D)  Kupfer  und  dessen  Legierungen  mit  Zink,  Zinn  oder
anderen  unedlen  Metallen  wie  Messing,  Bronze,
Neusilber,  Britanniametall  usw.:

bearbeitet:
Draht:

umgeben  mit  Blei  oder  armiert  mit  Eisen,
auch  in  Verbindung  mit  anderem  Material
sowie  elektrische  Leitungskabel,  umgeben
mit  Blei  oder  armiert  mit  Eisen

in  anderer  Weise  isoliert,  auch  andere  elektrische
  Leitungskabel,  soweit  diese  Artikel
nicht  unter  die  Nummern  436  bis  439
des  allgemeinen  Tarifs  fallen

andere  Arten,  soweit  sie  nicht  unter  die
Nummern  436  bis  439  des  allgemeinen
Tarifs  fallen..........

Gewebe  werden  mit  dem  doppelten  Zollbetrage
für  den  Draht  belegt,  aus  welchem  sie  verfertigt
  sind.

andere  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht
genannte  Arbeiten:

vernickelt,  gefirnißt,  lackiert  oder  mit  anderer
Flächenbedeckung  versehen,  mit  Ausnahme
der  vergoldeten  oder  versilberten

andere  Arten,  mit  Ausnahme  der  vergoldeten
oder  versilbereen

100  Kronen

 

 

10

 

 

10

50
        <pb n="825" />
        Nummer

i  svenska

allmänna
taxan.

—  815  —

Artiklarnas  benämning.

Kvantitet
för  tullberäkningen.



 

Tullsats

Kronor.

Ore.

 

440

441

442

444

445

 

(FForts.:  Metaller  o.  S.  v.)

(DO)  Koppar  och  däraf  med  zink,  tenn  eller  annan
GEüdel  metall  framställda  legeringar,  säsom
mässing,  brons,  nysilfver,  britanniametall  m.  fl.:

arbetad:
träd:

Oompressad  med  bly  eller  armerad  med
Jjärn,  äfven  i  förening  med  annat  material,
  samt  elektriska  ledningskablar,
blyompressade  eller  järnarmerade

annat  sätt  isolerad,  äfvensom  andra
elektriska  ledningskablar,  sä  framt
dessa  artiklar  icke  äro  hänförliga
under  nummer  436  —439  i  allmänna

andra  slag,  sä  framt  de  icke  äro  hänförliga

  under  nummer  436—439  i  allmänna
  annana  .  .  .  ..ß

duk;  belägges  med  dubbla  tullbeloppet  ã
träden,  hvaraf  den  är  förfürdigad.

andra  arbeten,  i  allmänna  taxan  ej  specificerade:


förnicklade,  fernissade,  lackerade  eller
med  annan  ytbetäckning  försedda,  medundantag
  af  förgyllda  eller  försilfrade

andra  slag,  med  undantag  af  förgyllda
eller  försilfrabhe  ....

 

100  kronor

xg

 

10

sri

 

E

 

10

75

50
        <pb n="826" />
        —  816  —

 

 

Nummer  Ver
des  «
schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen
Tarife  "  maßstab.  Kronen.  Öre.
(Noch:  Metalle  usw.)
(6)  Silber:
450.  Arbeiten  daraus,  auch  vergoldet  und  mit  gefaßten
Steinen,  Perlen  usw.,  mit  Ausnahme  von  Blech
und  Draht  ...  kg  15  —
(I)  Zink,  bearbeitet:
aus  458  Blech  —  frei
l
466 Musikalien, nicht eingebundm.....................  —  frei
Anmerkung  zu  Nr.  465  und  466  des  allgemeinen
Tarifs.  Als  eingebunden  gelten  Musikalien  nur  dann,
wenn  die  Einbanddeckel  mit  beweglichem  Rücken  versehen
sind.
Natron:
477  kohlensaures  (Soda)  und  doppeltkohlensaures.  —  frei
481  schwefligsaures,  doppeltschwefligsaures  und  unterschwefligsaures
  .  .  ...  —  frei
488  Nadeln,  aus  anderem  Material  als  Gold  und  Silber,
sofern  sie  nicht  unter  die  Bijouteriewaren  gehören:
Nähnadeln  und  Nähmaschinennadlen  kg  —  30
anden  .  .  ..  —  40
aus  498  Palmkern-  und  Kokosnußöl  in  Fässern  jeder  Größe  —  frei
Öle,  flüchtige,  vegetabilische,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit
  nicht  genannt,  einschließlich  der  Behältnisse:
500  in  Behältnissen  von  1  kg  Rohgewicht  und  darüber  kg  2  —
507  Pappe,  andere  als  Verhäutungs-,  Preß-  und  Dachpappe  -  —  5
        <pb n="827" />
        817

 

 

Nummer

 

 

=  Kvantitet
i  svenska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  Z
taxan.  räkningen.
Kronor.  Ore.
(Forts.:  Metaller  o.  S.  v.)
(6)  Silfver:
450  arbeten  däraf,  äfven  förgyllda  och  med  infattade
  stenar,  pärlor  m.  m.,  med  undantag
af  plat  och  tràd  ..  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  kg  15  —
D  TZink,  arbetad:
ur  458  biitet.3  —-  fri
I
l
466  Musikalier,  icke  bundna  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  ..  .  .  .  ..  —  fria
Anmãrkning  till  ur.  465  och  466  i  allmän  na  l
taxan.  Säsom  inbundna  anses  musikalier  blott  «
i  de  fall,  dà  pärmarna  äro  försedda  med  rörliga
vygar.  "
Natron:
477  kolsyradt  GCoda)  och  surt  kolsyrascst  .  ...  —  fria
481  Svafvelsyrligt,  surt  svafvelsyrligt  och  undersvafvel-————ss———
  .  ...  ..  .  ...  —  tria.
488  Nälar,  af  annat  ämne  än  guld  eller  silfver  och  ej
hänförliga  till  Bijouterivaror:
Synälar  och  symaskinsnar  .  .  .  ..  .  .  ...  kg  —  30
andra  slag.  .  ....  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  -...........  —  40
Oljor:
ur  498  Palmkärn-och  kokosnötolja  päfat,  större  eller  mindre  –  fria.
flyktiga,  vegetabiliska,  i  allmänna  taxan  es  specificerade,
  kärlens  vikt  inbegripen:
500  i  kärl,  vägande  brutto  1  kilogram  eller  däröfver  kg  2  —
507  J2Papp,  andra  slag  àn  förhydnings-,  press-  och  takpapp  -  —  5
        <pb n="828" />
        Nummer

—  818  —

 

Verdes

schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen  maßstab.
Tarifs.  Kronen.  Öre.
Papp-,  Papier-  und  Papiermacheewaren,  im  allgemeinen
Tarif  anderweit  nicht  genannt:
508  unlackiert::  ..  .  .  .  ..  kg  —  50
Anmerkung.  Hierunter  fallen  Kragen,  Manschetten
und  Vorhemden  aus  Papier,  auch  auf  einer  oder  beiden
Seiten  mit  weißem,  farbigem  oder  bedrucktem  Baumwollenstoff
  überzogen,  ohne  wirkliche  Nähte.  Eine  durch  Pressung
hervorgebrachte  künstliche  Nachahmung  von  Nähten  ist
nicht  als  wirkliche  Naht  anzusehen.
509  lackiert,  bronziert,  vergoldet  oder  versilberrt  -  1  50
Papier:
512  vergoldet,  versilbert  oder  mit  anderen  Metallen  belegt
oder  anders  als  in  der  Masse  gefärbt,  darunter  auch
mit  weißer  Farbe  bestrichenes  sogenanntes  Glacsépapier
  sowie  Papier  in  Verbindung  mit  Baumwollenoder
  Leinengewebe  .  .  .  .  .  .  ..  -  —  20
513  andere,  im  allgemeinen  Tarife  nicht  anderweit  aufgeführte
  Arten,  auch  liniertes  Papier  ...........  —  10
515 Papiertapeten  und  borten  .  ..  -  —  25
Schirmteile:
519  Gestelle,  zusammengesetzt  ..  ....  ....  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ...  »  —  80
520  Stöcke,  ersichtlich  für  Regen-  oder  Sonnenschirme  bestimmt
  ...................................  )  25
528 Pfeifenköpfe,  mit  oder  ohne  Beschlag,  ausgenommen
solche  aus  echtem  oder  unechtem  Meerschaum  ..  -  —  80
539  Schreibmappen,  ausgenommen  solche  aus  Seide  oder
Halbseide  ..  .  .  .  ..  -  1  20
Anmerkung.  Hierunter  fallen  auch  Zigarrenetuis,
Taschen,  Brieftaschen,  Geldbeutel  und  Portemonnaies,
alle  diese,  soweit  sie  nicht  aus  edlen  Metallen  bestehen.
        <pb n="829" />
        —  819  —

—

 

 

 

 

Nummer  Kvantitet
u  svenska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna
taxan  räkningen.
«  I(ronnr.!0ro.
Papp-,  Pappers-  och  Pappersmassearbeten,  i  allmänna
taxan  ej  specificerade:
508  olackerahhee  .  .  .  .  ..  kg  –  50
Anmärkning.  Hit  hänföras  kragar,  manschetter
och  lösa  skjortbröst  af  papper,  äften  pä  ena  eller
bäda  sidorna  öfverdragna  med  hvit,  färgad  eller  truckt
bomullsväfnad,  utan  verklig  sömnad.  En  genom
pressning  ästadkommen  imitation  af  sömnad  skall  icke
anses  säsom  verklig  sömnad.
509  lackerade,  bronscrade,  förgyllda  eller  försilfrade  v  1  50
Papper:
512  förgylldt,  försilfradt  eller  med  annan  metall  belagdt
  eller  annorlunda  än  i  massan  füärgadt,
hvartill  med  hvit  färg  bestruket  s.  k.  glaccé-Papper
  jämväl  hänföres,  äfvensom  papper  i#  föreening
  med  bomulls-  eller  linneväflnal.  5  –  20
513  andra  slag,  i  allmänna  taxan  ej  specilicerade,  linjeradt
  därunder  inbegribtttee  ...  ...  -  —  10
515  Papperstapeter  och  Bärder  -  —  25
Paraplyer  och  Parasoller:  delar  däraf:
519  stüllningar,  sammansatteaaaaa  ...  5  —  80
520  käppar,  synbarligen  afsedda  till  paraplyer  eller
Parasoller  ...  .  ...  -  —  25
528  Piphufvuden,  med  eller  utan  beslag,  med  undantag
af  sädana  af  9Ööskum,  äkta  eller  odätkton  -  —  80
539  Portföljer,  med  undantag  af  sädana  af  hel-eller
hallsisneeen  .  .  ......  .  .  ...  1  20
Anmärkning.  Hit  hänföras  äfven  cigarrfodral,
väskor,  plänböcker,  penningbörsar  och  portmonnäer,
alla  dessa,  sá  framt  de  icke  bestà  af  ädla  metaller.
Reichs.=  Gesetzbl.  1906.  126
        <pb n="830" />
        820

 

 

Nummer  Vereds
  ·
schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen  maßstab.
Tarifs.  Kronen.  Öre.
aus  540  Kartoffeln,  frisch,  in  der  Zeit  vom  1.  August  bis
14.  Februar  –  frei
543|  Perlmutter,  bearbeitet,  ausgenommen  Messergriffe  und
Material  dazu  .  .  ..  .  ..  kg  2  —
547  |  Riemen  aus  Leder,  zusammengenäht,  zusammengenietet  oder
in  anderer  Weise  verbunden  sowie  andere,  im  allgemeinen
Tarif  anderweit  nicht  genannt,  ersichtlich  als  Treibriemen
  für  Maschinen  bestimnt  100  Kronen  10
 557  Sattlerwaren,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt,
  mit  oder  ohne  Beschlag  kg  1  20
560  Kochsalz  aller  Art  .  ...  .  .  ......  ..  .....  .....  .  .  .  ...  —  frei
II  —  frei
hinter  566  Schals  jeder  Größe,  auch  andere  Tücher:
gewebte  werden  wie  Gewebe  verzollt.
Anmerkung.  Schals  mit  angenähten  oder  angeknüpften
  Fransen  fallen  unter  die  Position  Kleider.
Nur  gesäumte  Schals  werden  nach  den  in  der  Position
»Kleider«  für  Kleidungsstücke  aus  Leinen  oder  Baumwolle
ohne  andere  Näharbeit  als  Säumen  oder  Einfassen  gegebenen
  Bestimmungen  verzollt.
auf  dem  Strumpfwirkerstuhl  angefertigte,  gestrickte,  gehäkelte
  oder  geknüpfte  fallen  unter  Strümpfe  und
Strumpfwaren.
574 Seide,  gefärbt  oder  gebleicht  kg  2  —
        <pb n="831" />
        —  821  —

 

 

 

Nummer  Kvantitet
i  svenska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  "
taxan.  räkningen.
Kronor.  Orec.
ur  540  Potatis,  frisk,  under  tiden  frän  1  augusti  t.  o.  m.
14  febrartt::::::::nnnnn:::::  —  fri
543  ärlemor,  arbetad,  med  undantag  af  knifskaft  och
ämnen  ddrillllIlIlI.  kg  2  –
547  ERemmar,  läder-,  hopsydda,  hopnitade  eller  pd  annat
Sätt  hopfästade,  samt  andra,  i  allmänna  taxan  e
Specilicerade,  synbarligen  ämnade  att  begagnas
sasom  dragremmar  till  maskinenr  100  kronor  10  —
557delmakararbeten,  i  allmänna  taxan  ej  specificerade,.
med  eller  utan  beslleen  kg  1  20
560Salt,  kok-,  alla  s2fagg  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  —  fritt
561  Saltrggg---  .  .  ..  .  ..  ..  .  ...  —  sri
elter  566Schalar,  Schaletter  och  andra  Dukar:
väfda;  tullbehandlas  säsom  Väfnader.
Anmärkning.  Med  tillsydda  eller  päknutna
fransar  hänföras  under  artikeln  Kläder.  Aro  de
endast  fällade,  förtullas  de  pä  sätt  under  artikeln
Kläder  stadgas  i  fräga  om  klädespersedlar  af  linne
eller  bomull,  4  hvilka  annan  sömnad  än  fällning
och  kantning  icke  nedlagts.
pä  strumpstol  eller  genom  stickning,  virkning
eller  knytning  tillverkade;  hänföras  till  Strumpor
och  strumpstolsarbeten.
57448Silke,  fürgadt  eller  blelt4  ...  kg  2  —

 

 

 

126°“
        <pb n="832" />
        —

Nummer

822

 

Verdes

schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen  maßstab.
Tarifs.  Kronen.  1  Öre.
Schuhwaren,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt:
578  aus  Saffian,  Korduan)  gefärbtem,  gepreßtem  oder
lackiertem  Leder  .  ..  kg  5  —
580  andere  Arten,  nicht  unter  Nr.  576,  577  oder  579  des
allgemeinen  Tarifs  fallend  ...  -  2  —
Anmerkung  zu  Nr.  581  des  allgemeinen  Tarifs.  Unter
Nr.  581  fallen  Schiefertafeln  in  gewöhnlichem  Holzrahmen.
584 Handwerker-,  Fabrik-,  Hausfleiß-  und  Manufakturwaren,
im  allgemeinen  Tarife  nicht  aufgeführt,  werden  wie
Arbeiten  aus  dem  Stoff  verzollt,  aus  welchem  sie  hauptsächlich
  bestehen;  falls  dieser  nicht  mit  Bestimmtheit  festgestellt
  werden  kann,  zahlen  sie.  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  100  Kronen]  15  —
Posamentierwaren,  wie  Fransen,  Borten,  Besätze,  Nestelschnüre,
  Tressen,  Schnüre  und  dergleichen,  im  allgemeinen
  Tarif  anderweit  nicht  genannt:
589  von  Seide  oder  Halbsede  kg  9  —
590  andere  Arten,  darunter  solche,  auch  seidene,  in  welchen
Kautschuk  oder  ähnliche  Materialien  enthalten  sind  -  3  –
Getreide:
ungemahlen:
aus  596  Roggen)  Weizen,  Gerste,  Erbsen,  Bohnen  100  kg  3  70
597  Hafer  und  Wicken  —  frei
gemahlen:
600  Mehl  und  Grieß,  aller  Art  ......  ............  100  kg  6  50
601 Spargel  einschließlich  der  Behältnise  kg  —  20
        <pb n="833" />
        Nummer  Krantitet
1  sven  ska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  471-taxan.
  räkningen.
Kronor.  Ore.
Skodon,  i  allmänna  taxan  ej  specilicerade:
578  af  Saffians-,  karduans-,  fürgade,  pressade  eller  lackerade
  stktin  .  .  .  .  ..  kg  5  —
580  andra  slag,  icke  hänförliga  under  nr.  576,  577
eller  579  i  allmänna  tann  .  ...  -  2  —
Anmärkning  till  nr.  581  i  allmänna  taxan.  Under
#nr.  581  hänföras  skiflertaflor  i  vanlig  träram.
584  Slöjdvaror  eller  Fabriks-,  Handtverkeri-  och  Manufakturvaror,
  i  allmünna  taxan  cj  nämnda;  förtullas
lika  med  det  ämne,  arbetadt,  hvaraf  de  hufvudsakligen
  bestä,  eller,  om  detta  ej  kan  bestämdt  urskillssss
  .  .  .  ..Æ  100kronor]  15  —
Snörmakararbeten,  säsom  fransar,  galoner,  gramaner.
giljetter,  snodder,  snören  m.  fl.,  i  allmänna  taxan
ej  specificerade:
589  af  hel-  eller  hallsigen  kg  9  —-590
  andra  slag,  därunder  inbegripna  sädana,  äfven  af
Silke,  hvari  kautschuk  eller  likartadtämne  ingar  v  3  —
Spannmäl:
Omalen:
ur  596  räg,  hvete,  Korn,  ärter  oeh  bönor  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  100  kg  3  70
597  hafre  och  vriken  —  fria
malen:
600  mjöl  och  gryn,  alla  slag  ....  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ...  100  kg  6  50
601  parris,  emballagets  vikt  inberäkna  ...  .  .  .  .  .  ..  kg  —  20
        <pb n="834" />
        824

 

 

Nummer  Verdes

schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen
Tarifs  maßstab.  Kronen.  Öre.
Spitzen  und  Blonden:
605  aus  Seide,  mit  oder  ohne  Beimischung  von  anderen  -
Stoffen:  kg  12  –
606  andere  Arten  4  –
619  Strümpfe  und  andere  auf  dem  Strumpfwirkerstuhl  angefertigte
  oder  gestrickte,  gehäkelte  oder  geknüpfte  Arbeiten,
im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt,  ausgenommen
  solche  aus  Seide  oder  Halbseide  »  1  75
Anmerkung  zu  Nr.  618  und  619  des  allgemeinen
Tarifs.  Hierunter  fallen  auch  Trikot  und  Trikotwaren.
625 Superphospbt  100  kg  —  25
630|Nähmaschinen  und  Strickmaschinen  oder  Teile  davon,  im
allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genant  100  Krone 10  —
hinter 634  Säcke,  leere,  ausgenommen  augenscheinlich  gebrauchte  und
abgenutzte,  werden  wie  der  Stoff,  aus  dem  sie  bestehen,
  mit  einem  Aufschlage  von  10  v.  H.  verzollt.
651  Baumwollenzwirn  ..  ..  ..  .....  ........  .......  ...  kg  —  40
Holzwaren:
aus  655  Zigarrenkistenhölzer  von  7  mm  Dicke  und  weniger,
ausgenommen  solche  aus  Tannen-  oder  Fichtenholz  7  —  10
658  Drechsler-  und  Bildhauerarbeiten,  im  allgemeinen  Tarif
anderweit  nicht  genannt  ..........  .  .  ..  ..  .  .  ...  -  1  —
Anmerkung.  Ubersteigt  das  Gewicht  für  1  Stück
2  kg,  so  wird  für  das  Mehrgewicht  der  für  Tischlerwaren
bestehende  Zoll  berechnet.
        <pb n="835" />
        Nummer  Kvantitet
n  svenska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  —  «
taxan.  räkningen.
Kronor.  Ore.
Spetsar  och  Blonder:
605  silkes-,  med  eller  utan  blandning  af  annat  ämne  kg  12  –
606  andra  sttsssagagagagaa.  4  —
619  Strumpor  och  andra  pä  strumpstol  eller  genom  stickning,
  virkning  eller  kuytning  tillverkade  arbeten,
i  allmänna  taxan  ej  specificerade,  med  undantag
af  sädana  af  siden  eller  halflsisen  5  1  75
Anmärkning  till  nr.  618  och  619  i  allmänna
taxan.  Härunder  hänföras  äfven  trikáä  och  triki-Varor.

625  Superfostttttt  .  .  .  .  .  100  kg  —  25
630skiner  och  Stickmaskiner  eller  delar  däraf,  i
allmänna  taxan  ej  specificerabe  .  ..  100  krono0  –
efter  6  4%  Säckar,  tomma,  med  undantag  af  tydligen  brukade
och  slitna,  tullbehandlas  lika  med  den  väfnad,
hvaraf  de  bestä,  med  tillägg  af  10  procent.
651räd,  bomuls.  «.............  —  40
Trävaror:
ur  655  till  cigarrlädor  ämnade  träskifvor  af  7  mm.  tjocklek
och  därunder,  med  undantag  af  sädana  af  furu
allerng...............................  —  10
658  svarfvar-  och  bildhuggararbeten,  i  allmänna  taxan
ei  specifcecracccc  ...  v  1  —
Anmärkning.  Ofverstiger  vikten  per  stycke
2  kilogram,  utgär  för  öfverskjutande  vikten  den  tull.
som  för  snickararbeten  är  bestämd.
        <pb n="836" />
        Nummer

Verdes



schwedischen  Benennung  der  Gegenstände.  zollung  Zollsatz
schwedischen  

nen  maßstab,

Kronen.  Öre.

 

(Noch:  Holzwaren.)

Tischlerwaren)  sowie  alle  anderen  mehr  oder  weniger
bearbeiteten  Holzwaren,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit
  nicht  genannt:

663  aus  Ulmen-,  Eschen-,  Birken-,  Buchen-,  Eichenholz
  und  anderen  einheimischen,  im  allgemeinen
Tarif  anderweit  nicht  genannten  Holzarten,
massiv  oder  damit  furniert,  auch  Arbeiten,  mit
Masse  belegt,  ohne  Malerei  oder  andere  Flächenbedeckung
  kg  —  30

664  aus  Birnen-  oder  Walnußholz  sowie  aus  Mahagoni,
Jakaranda  und  anderen  ausländischen  Holzarten,
  massiv  oder  damit  furniert,  sowie  Arbeiten
  mit  echter  oder  unechter  Vergoldung  versehen
  oder  mit  gefärbter  oder  vergoldeter  Masse
belegt  ...  »  —  60

666  Seife,  parfümiert,  auch  andere  Seife  in  geformten
Handstücken,  Kugeln,  Figuren  usw.,  sowie  sogenannte
Transparentseife  (mit  Spiritus  bereitet,  auch  wenn
nicht  parfümiert)  .....  ..  ...  -  —

Wand-  und  Stutzuhren,  in  Gehäusen,  auch  einzelne
Uhrgehäuse:
aus  677  aus  Metall.  -  —

678  aus  Holz  oder  anderem  Material  außer  Alabaster
oder  Porzellan  .  ...  5  –  80

75



679  lose  oder  uneingefaßte  Werke  für  Wand-  oder  Stutzuhren,
  sowie  Uhrteile,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit
nicht  genannt  ...  .  .  ..  »  1  —

 

682  Matte,  nicht  geleimt  noch  gummiert,  einschließlich  der  zu
medizinischen  Zwecken  zubereiteten  —  frei
        <pb n="837" />
        827

———

 

Nummer

i  Svenska

allmänna
taxan.

Artiklarnas  benämning.

K

Vantitet

för  tullberäkningen.



Tullsats

Orc.

Kronor.  1

 

663

664

666

ur  677
678

679

682

 

(Forts.:  Trüvaror.)
Ssnickararbeten  samt  alla  andra  mer  eller  mindre
bearbetade  trävaror,  i  allmänna  taxan  esj  specificerade:


af  alm,  ask,  björk,  bok,  ek  och  andra  inhemska,
  i  allmänna  taxan  ej  specificerade
träslag,  massiva  eller  därmed  fanerade,
äfvensom  arbeten,  belagfa  med  massa,
utan  mälning  eller  annan  Ftbetäckning

af  päron  och  valnöt,  samt  af  mahogny,
Jakaranda  och  andra  utländska  träslag,
massiva  eller  därmed  fanerade,  äfvensom
arbeten,  försedda  med  äkta  eller  oäkta
förgyllning  eller  belagda  med  fürgad  eller
förgylld  massa

Tväl,  parfymerad,  äfvensom  annan  tval  i  formade
handstycken,  kulor,  figurer  o.  s.  v.  Samt  s.  k.
transparent  tval  (tillverkad  med  sprit,  ehurn
oparlymera)lllllrl)l)))  ..  .  .  .  ..

Ur:  vägg-  och  studsar-,  i  foder,  äfvensom  urfoder,
Jösa:
af  metall

af  trä  eller  andra  ämnen,  med  undantag  af
alabaster  eller  porslin

ösa  eller  oinfattade  verk  till  vägg-  eller  studsarur,
  äfvensom  delar  af  ur,  i  allmänna  taxan  e
Sspecilicerade

Vadd,  icke  med  lim  eller  gummi  bestruken,  älven
för  medicinskt  behof  beredd

69v-ddd“-s-s“oooseee-eees  V759

Reichs=  Gesetzbl.  1906.

 

 

30

60

80

 

fri

127
        <pb n="838" />
        —

 

Nummer
des  Verschwedischen
  Benennung  der  Gegenstände.  zollungs-  Zollsatz
allgemeinen  maßstab.
Tarifs.  Kronen.  Öre.
aus  683 Kinderwagen;  Motorfahrräder  und  Motorwagen,  sofern
sie  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt  sind  100  Kronen  15  –
687 Zeughandschuhe,  ausgenommen  ganz-  oder  halbseidene  kg  1  75
693  Fahrräder,  fertigeen  .  .  ...  1 Stück  25  —
Anmerkung  zu  Nr.  695  des  allgemeinen  Tarifs.  Erleichterungen,
  die  dritten  Staaten  für  die  Zollbehandlung  von
Weinen  irgend  welcher  Art,  insbesondere  von  Rotweinen,  eingeräumt
  werden,  sollen,  solange  sie  den  dritten  Staaten  gegenüber
  bestehen,  auch  auf  die  deutschen  Weißweine  Anwendung  finden.
Anmerkung  zu  Nr.  697  des  allgemeinen  Tarifs.  Der  Zoll
per  Liter  für  nicht  schäumende  Weißweine  in  Flaschen  soll  den
Zoll  per  Kilogramm  für  Weißweine  in  Fässern  nicht  um  mehr
als  0,35  Kronen  übersteigen.
701  Visitenkarten  und  Adreßkarten,  auch  sogenannte  Gratulationskarten
  sowie  Pappkarten  zum  Aufkleben  von
Photographien,  für  Speisezettel  usw.  .  .  ...  .  ....  ....  kg  —  50
Anmerkung  .  Gold-  oder  Silberprägung,  Goldoder
  Silberdruck  auf  Karten,  die  an  sich  unter  Nr.  701
fallen,  sollen  die  Zollbehandlung  der  Karten  nach  dieser
Nummer  nicht  ausschließen.
Gewebe:
703  ganzseidene,  auch  Gold-  und  Silberstoff  -  —
704  halbseiden.  -  2  50
Siehe  Anmerkung  bei  Nr.  22  und  23.
wollene,  ganzwollene  oder  mehr  oder  weniger  mit  Flachs,
Baumwolle  oder  anderen  Stoffen,  ausgenommen
Seide,  gemischte:
705  Preßtücher,  auch  endloser  Maschinenfilz  für  Fabrikbedarf
  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  »  —  25
706  Teppiche  aller  Art,  auch  gestampfte  (nicht  gewebte)
  Filze  .  ...  -  60
        <pb n="839" />
        Nummer

i  svenska

allmänna
taxan.

Artiklarnas  benämning.

Kvantitet

för  tullberäkningen.


 

Tullsats

Kronor.

Ore.

 

ur  683

687
693

701

703
704

705

706

 

Vagnar:  barnwagnar;  motorvelocipeder  och  motorvagnar,
  sä  framt  de  icke  ärco  afsedda  att  gä  pä  räler

Vantar,  med  undantag  af  hel-  eller  hallsien

Velocipeder,  färlieeegag  .  .  .  .  ...

Anmärkning  till  nr.  695  i  allmänna  taxan.  Lüttnader,
som  medgifvas  en  tredje  makt  i  fräga  om  tullbehandling  af

viner,  af  nägot  som  helst  slag,  i  nnerhet  rödviner,

skola,  sdä  länge  de  äga  beständ  gentemot  den  tredsje
makten,  äfven  tillämpas  pä  de  tyska  hvita  vinerna.

Anmärkning  till  nr.  697  i  allmänna  taxan.  Tullen  per
liter  för  icke  musserande  hvita  viner  pä  buteljer  skall
icke  öfverstiga  tullen  per  kilogram  för  hvita  viner  PpA  fat
med  mer  än  0,35  kronor.

Wisitkort  och  Adresskort,  äfvensom  s.  k.  gratulationskort
  samt  pappkort  till  uppklistring  af  fotogralier,
till  matsedllar  m.  nnn.

Anmärkning.  Guld-  eller  silfverpressning  samt

Faldeler  Silfvertryck  pä  kort,  som  i  och  för  sig  äro

änförliga  under  nr.  701,  skola  icke  utesluta  kortens
tullbehandling  efter  detta  nummer.

Wäsnader:
helsiden-,  guld-  och  silfvertyg  därunder  inbegripna
hallssnrnen

Se  anmärkning  vid  nr.  22  och  23.

Jlle-,  af  ull  allena  eller  blandad  till  större  eller
mindre  del  med  lin,  bomull  eller  andra  ämnen
utom  Silke:

pressduk,  äfvensom  ändlös  maskinfilt  för
fabriksbhhhoo  .  .  .  .  ..

mattor,  alla  slag,  samt  stampad  s(ieke  väfd)
Alt.................................

 

100  kronor

kg
1  stycke

kg

 

15

25

1277

 

75

50

25

60
        <pb n="840" />
        Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Verzollungs-



Zollsatz

Kronen  1  Öre.

 

707


708
709

710

711

7
1
5

722

 

(Noch:  Gewebe.)

andere  Arten

Anmerkung  zu  Nr.  706  und  707.  Bei  Teppichen
und  Decken  hat  das  bloße  Umstechen  der  Ränder  zur  Verhütung
  des  Ausfransens  weder  die  Verzollung  als  genahte
  Gegenstände,  noch  die  Belegung  mit  einem  Zoll.
zuschlage  zur  Folge.

von  Flachs,  Hanf  oder  anderen,  im  allgemeinen  Tarif
anderweit  nicht  genannten  vegetabilischen  Gespinsten
mit  oder  ohne  Beimischung  von  Baumwolle  oder
Jute:

a)  glatte  zweischäftige  und  solche  geköperte  Gewebe,
deren  ganze  Fläche  von  gleichförmiger  Webart
(nicht  gemustert)  ist,  ausgenommen  Satin  oder
Atlasgewebe:

auf  einer  Fläche  von  1  qem  höchstens  25  Schußund
  Einschlagfäden  enthaltend,  auch  Segeltuch
  aller  Art:

ungebleicht  und  ungefärbtt
andere  Arten

auf  einer  Fläche  von  1  gem  mehr  als  25  bis
einschließlich  35  Schuß-  und  Einschlagfäden
enthaltend  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...

auf  einer  Fläche  von  1  qem  mehr  als  35  bis
einschließlich  50  Schuß-  und  Einschlagfäden
enthaltend

d)  andere  Arten,  soweit  sie  nicht  unter  die  vorhergehenden
  Nummern  des  allgemeinen  Tarifs  fallen

baumwollene:
ganz  oder  teilweise  undichte  Gewebe,  wie  Gaze,  Stramin
usw.)  ausgenommen  Tüll,  auch  dichte  zweischäftige,
welche  durchweg  oder  teilweise  auf  einer  Fläche

 

kg

 

1  75

—  45

1  50
        <pb n="841" />
        —  831  —

 

—.  ..  ———“—..  S

X  Kvantitet
1  SvehSRKSO  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  #

tanan.  räkningen.

Kronor.  1  Ore.

 

(Forts.:  Väfnader.)

707  andra  sttgagaa  .  .  ..  .  ...  kg  1  75

Anmärkning  till  nr.  706  och  707.  Vid  mattor
och  filtar  har  ensamt  öfverkastning  af  kanterna  till
förekommande  af  uppfransning  icke  till  följd,  att
Varan  förtullas  säsom  sydda  persedlar  eller  belägges
med  nägon  tullförhöjning.

af  lin,  hampa  eller  andra  i  allmänna  taxan  e
Specilicerade  vegetabiliska  spänadsämnen,  med
eller  utan  inblandning  af  bomull  eller  jute:

—

a)  Släta,  tväskaftale  och  sädana  kyprade,
hvilkas  hela  pyta  är  till  väfnadssättet  likartad
  (icke  mönsterväfd),  satin  eller  atlasvälnad
  undantagen:

som  pä  en  Fta  af  1  cm.  i  kvadrat  innehälla
  tillsammans  högst  25  varp-  och  in-Slagsträdar,
  äfvensom  all  segelduk:

708  oblekta  och  ofürgase  .  .  ..  »  —  25
709  andra  salilgaga  ..  .  .  ...  »  —  40
710  som  pä  cn  yta  af  1  cm.  i  kvadrat  innehälla
  tillsammans  mer  än  25  till  och  med
35  varp-  och  inslagstrãdar  .  ....  .  .  .  ...  -  —  45
711  som  pä  en  Fta  af  1  cm.  i  kvadrat  innehälla
  tillsammans  mer  ün  35  till  och  med
50  varp-  och  inslagsträrrr  5  1  —
715  )  andra  slag,  sä  framt  de  icke  äro  hänförliga
under  föregäende  nummer  i  allmänna  taxan  1  50
bomulls-:
722  andra  helt  och  hället  eller  delvis  glesa  väfnader,

  säsom  gas,  stramalj  m.  fl.,  med  undantag
  af  tyll;  äfvensom  täta  tväskaftade
        <pb n="842" />
        Nummer
des

schwedischen

allgemeinen

Tarifs.

—  832  —

Benennung  der  Gegenstände.

Verzollungs.

maßstab.

Zollsatz

Kronen.    Öre

 

aus  732

734

735

740

 

(Noch:  Gewebe.)

von  1  qem  zusammen  mindestens  80  Schuß-  und
Einschlagfäden  enthaten  ..

Anmerkung.  Unter  undichten  Geweben  sind  solche
zu  verstehen,  bei  welchen  der  Zwischenraum  zwischen  den
Fäden  mindestens  so  groß  wie  die  Dicke  eines  Fadens  ist.

andere  Arten,  soweit  sie  nicht  unter  vorhergehende
Nummern  des  allgemeinen  Tarifs  fallen:

gebleicht  oder  gefärbt.
bedruckt  oder  gepreßt  .  ...

wasserdichte:
Linoleummatten  .  ..  .  ...

andere  Arten,  soweit  sie  nicht  unter  vorhergehende
Nummern  des  allgemeinen  Tarifs  fallen

elastische,  mit  Fäden  von  Kautschuk  oder  anderem
gleichartigen  Material,  werden  wie  Bänder,  andere
Arten,  verzollt.

Gewächse,  lebende,  aller  Art........

Anmerkung.  Bei  Gewächsen  im  Gewichte  von  mehr
als  10  kg  ist  für  das  überschießende  Gewicht  der  Zoll
mit  nur  3  Öre  für  1  kg  zu  berechnen.

Dampfmaschinen,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht
genannt,  und  Dampfkessei  .  .  .  .  ..

Waren,  im  allgemeinen  Tarif  anderweit  nicht  genannt,
mehr  oder  weniger  bearbeitet  .  ...

Anmerkungen  zum  allgemeinen  Tarif.

1.  Zu  den  polierten  Waren  sind  alle  diejenigen  zu
rechnen,  welche  zum  größeren  oder  geringeren  Teil
so  poliert  sind,  daß  die  Feil-  oder  Schleifstriche
daran  nicht  zu  sehen  sind.

2.  Musterkarten  und  Muster  in  Abschnitten  oder  Proben,
die  nur  zum  Gebrauch  als  solche  geeignet  sind,  werden

zollfrei  zugelassen.

 

100  Kronen

 

10

15

 

Ss

90
10

25

60
        <pb n="843" />
        —

 

 

Nummer  Kvantitet
i  svenska  Artiklarnas  benämning.  för  tullbe-  Tullsats
allmänna  n
taxan.  räkningen.
Kronor.  Ore.
(Forts.:  VWäfnader.)
sädana,  som  öfverallt  eller  delvis  pä  en  yta  al
1  cm.  i  kvadrat  innehälla  tillsammans  minst
80  varp-  och  inslagstrüäccrr  kg  1  75
Anmärkning.  Med  glesa  väfnader  förstäs
sädana,  där  mellanrummet  mellan  trädarna  är  minst
s  stort  som  tjockleken  af  en  träd.
andra  slag,  8à  framt  de  icke  äro  hänförliga  under
föregäende  nummer  i  allmänna  tasan:
724  blekta  eller  fürgase  .  .  .  .  .  ..  »  —  90
725  truckta  eller  pressade  .....  ..  .  .  ..  .  .  .  .  ..  »  1  10
vattentãta:
ur  732  linoleummattooonnnr:  »  —  25
733  andra  slag,  sà  framt  de  icke  äro  hänförliga
under  föõöregäende  nummer  i  allmãänna  taxan  —  (00
elastiska,  innehällande  trädar  af  kautschuk  eller  1
annat  likartadt  ämne;  tullbehandlas  lika  med
Band,  andra  Slag.
734%9äxter,  lefvande,  alla  slsaagagaa  .  .  .  ..  »  —  7
Anmärkning.  Väger  en  växt  mer  än  10  kilogram,
  skall  för  den  öfverskjutande  vikten  tullen  #
beräknas  efter  endast  3  Hre  per  kilogram.
733  Angmaskiner,  i  allmänna  taxan  ej  specifcerade,  1
oeh  Angpannor  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  100  kronor  10  —
740%Varor,  i  allmänna  taxan  ej  specificerade,  mer  eller
mindre  arbetaueeeennnnn  .  .  .  ..  15  —

 

Anmärkningar  till  allmänna  taxan.

1.  Till  polerade  varor  äro  alla  sädana  att  hänföra,
  som  till  en  större  eller  mindre  del  äro  sà
polerade,  att  fll-  eller  slipningsstreck  därd  ej
äro  Synliga.

2.  Profkartor  och  profver  i  afskurna  stycken  eller
varuprolver,  som  blott  äro  ägnade  att  säsom
sädana  användas,  lämnas  tullfria.
        <pb n="844" />
                                                                             834

                   Schlußprotokoll. 

Bei  der  am  heutigen  Tage  stattgehabten
  Unterzeichnung  des  Handelsund
  Schiffahrtsvertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Schweden  haben
die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  folgende
  Bemerkungen,  Erklärungen  und
Verabredungen  in  das  gegenwärtige
Protokoll  niedergelegt:

Zu  den  Artikeln  1,  3  und  6.

       Durch  die  Bestimmung  des  ersten
Absatzes  des  Artikel  1  soll  keiner  der
beiden  vertragschließenden  Teile  behindert
sein  vorzuschreiben,  daß  die  Angehörigen
des  anderen  Teiles  ebenso  wie  alle
anderen  Ausländer,  wenn  sie  im  Lande
Handel  oder  Gewerbe  betreiben  wollen,
hierzu  die  Genehmigung  der  Staatsregierung
  einholen  müssen.  Es  bleibt
auch  unbenommen,  für  die  Angehörigen
des  anderen  Teiles  ebenso  wie  für  alle
anderen  Ausländer  die  Zulassung  zum
Handels-  und  Gewerbebetrieb  von  einer
Sicherstellung  der  voraussichtlich  zu
entrichtenden  Steuern  abhängig  zu
machen.

Es  besteht  ferner  Einverständnis,  daß
dem  Rechte  eines  jeden  der  vertragschließenden
  Teile,  Angehörigen  des
anderen  Teiles  entweder  infolge  gerichtlicher
  Verfügung  oder  aus  Gründen  der
inneren  oder  äußeren  Sicherheit  des
Staates  oder  auch  aus  polizeilichen
Gründen,  insbesondere  aus  Gründen
der  Armen-)  Gesundheits-  und  Sitten-Slutprotokoll.



——-—

Vid  underterknandet  denna  dag
af  handels-  och  Süöfartstraktaten  mellan
  Iyska  riket  och  Sverige  hafka
de  bäda  parternas  fullmäktige  öfverenskommit
  om  följande  anmärknmingar,
  förklaringar  och  aftal  att
intagas  i  detta  protokoll:

Till  artiklarna  1,  3  och  6.

Utan  hinder  af  bestämmelsen  i
artikel  1  första  stycket  skall  enhvar
af  de  bägge  traktatslutande  parterna
äga  föreskrifva,  att  den  andra  partens
  undersätar,  likasom  alla  andra
utlänningar,  om  de  vilja  drifva
handel  eller  näring  i  landet,  häürtill
mäste  inhämta  regeringens  tillständ.
Det  skall  äfven  stä  enhvar  af  parterna
  fritt  att  för  den  andra  partens
undersätar,  likasom  för  alla  andra
Uutlänningar,  göra  tillständet  till
utöfvande  af  handel  och  näring
bercende  däraf,  att  säkerhet  Sställes
för  de  Sskatter,  Som  efter  hvad  antagas
  kan  skola  Komma  att  utgöras.

Det  är  vidare  öfverenskommet,
att  genom  bestämmelserna  uti  denna
traktat  ingen  inskränkning  äger  rum
uti  nägon  af  de  traktatslutande  parternas
  rätt  att  vare  sig  pä  grund
af  domstols  beslut  eller  afl  hänsyn
til!  statens  inre  eller  yttre  säkerhet
eller  till  den  allmänna  ordningen
Salmt  i  synnerhet  med  hänsyn  till
        <pb n="845" />
        polizei,  den  Aufenthalt  im  einzelnen
Falle  zu  versagen,  durch  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrags
kein  Eintrag  geschieht.

  E s  besteht  endlich  Einverständnis,  daß
die  Bestimmungen  der  Artikel  1,  3  und  6
auf  Hausierer  und  andere  Personen,
welche  ein  im  Umherziehen  ausgeübtes
Gewerbe  betreiben,  keine  Anwendung
finden;  diese  Gewerbetreibenden  sollen
ebenso  behandelt  werden,  wie  die  Angehörigen
  des  meistbegünstigten  Landes,
die  dasselbe  Gewerbe  betreiben.

                      Zu  Artikel  6.

Die  Abgabe,  die  in  Schweden  von
deutschen  Handlungsreisenden  für  die  im
Absatz  1  des  Artikel  6  bezeichnete  Tätigkeit
  erhoben  wird,  soll  den  Betrag  von
100  Kronen  für  einen  Zeitraum  von
30  Tagen  und,  wenn  die  Tätigkeit  über
die  ersten  30  Tage  ohne  Unterbrechung
fortgesetzt  wird,  den  Betrag  von  50  Kronen
für  jeden  sich  unmittelbar  anschließenden
Zeitraum  von  15  Tagen  nicht  übersteigen.

   Die  deutschen  Handlungsreisenden
in  Schweden  sollen  verpflichtet  sein,  das
Patent,  das  ihnen  gegen  Entrichtung
der  Abgabe  ausgefertigt  wird,  am  Orte
ihrer  ersten  Tätigkeit  im  Lande  der  zuständigen
  Polizeibehörde  zur  Visierung
vorzulegen;  im  übrigen  genügt  es,  daß
sie  das  Patent  zur  Kontrolle  mit  sich
führen,  ohne  daß  an  den  anderen  von
ihnen  besuchten  Orten  eine  abermalige
Visierung  erforderlich  ist.

        Unter  den  gleichen  Bedingungen  wie
für  Muster,  die  von  Handlungsreisenden
eingebracht  werden,  wird  die  Befreiung
von  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben
auch  für  diejenigen  an  sich  zollpflichtigen

Reichs=  Gesetzbl.  1906.

835

fattig,  sundhets-  och  sedlighets-Dolisväschdet
  i  särskilda  fall  förvügra
  den  andra  partens  undersätar
rütt  till  uppehäll  i  landet.

Det  ür  slutligen  öfverenskommoet,
att  bestämmelserna  uti  artiklarna  1,
3  och  6  icke  skola  hafva  tillümpning
Da  gärdlarihandlare  och  andra  personer,
  hvilka  draga  omkring  ocht
utölva  sitt  ke;  dessa  näringsidkare
skola  behandlas  pä  samma  sätt  som
mest  gzynnad  nations  undersatar,
hvilka  utölva  samma  prke.

                   Till  artikel  6.

Den  algift,  som  i  Sverige  uplotages
  frän  tyska  handelsresande  för
den  i  första  stycket  at  artikel  6
angiflna  verksamheten,  skall  icke
lerstiga  ett  belopp  af  100  kronor
sör  en  tidrymd  af  30  dagar  och,
Om  verksamheten  utöfver  de  första
30  dagarna  utan  afbrott  fortsüttes,
icke  öfrerstiga  ett  belopp  af  50  kronor
för  hvarje  i  omedelbar  anslutning
därtill  kommande  tidrymd  at
            15  dagar.

Tyska  handelsresande  i  Sverige
skola  vara  föürpliktade  att  pa  den
plats,  hrarest  de  först  utöfva  sin
verksamhet  i  landet,  inför  vederbörande
  polismyndighiet  för  visering
"förete  det  bevis,  som  emot  erläggande
  at  algisten  för  dem  utfärdas;
i  öfrigt  är  det  tillräckligt,  att  de
för  komtroll  medlöOöra  beviset,  utan

att  förnyad  viscring  pä  andra  af

dem  besökta  platser  är  erlorderlig.

Under  samma  villkor  som  för
Prof,  som  af  handelsresande  införas,
medgifves  befrielse  frän  in-  och  utförselalgifter
  för  sädana  i  och  för
Sig  tullpliktiga  varor,  hvilka  eljest

                                                128
        <pb n="846" />
                                           ----  836      ----                                                                                                               Waren  zugestanden,  welche  sonst  als
Muster  aus  Deutschland  nach  Schweden
oder  aus  Schweden  nach  Deutschland
eingebracht  werden.

      Die  deutschen  Handlungsreisenden
dürfen  in  Schweden  mit  unpunzierten
Mustern  von  Edelmetallwaren  reisen.
Sie  sind  verpflichtet,  diese  Muster  binnen
sechs  Monaten  wieder  auszuführen,  und
haben  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
sicherzustellen.  Der  sicherzustellende  Betrag
  soll  bei  Silberwaren  das  Doppelte,
bei  Goldwaren  das  Fünffache  des  Zollbetrags
  nicht  übersteigen.  Durch  Verfall
der  Sicherheit  wird  die  strafrechtliche
Verfolgung  von  Zuwiderhandlungen
gegen  die  geltenden  Bestimmungen,  betreffend

  den  Handel  mit  Edelmetallwaren,

  nicht  ausgeschlossen.

                   Zu  Artikel  7.

Bei  der  in  Schweden  in  Aussicht
genommenen  Neuregelung  der  Vorschriften
  über  die  Behandlung  arsenikhaltiger
  Waren  werden  folgende  Grundsätze
  beobachtet  werden:

     Das  Verbot  des  Vertriebs  arsenikhaltiger
  Waren  soll  auf  solche  Waren
beschränkt  werden,  deren  Gehalt  an
Arsenik  eine  ziffermäßig  festzusetzende
Höchstmenge  übersteigt.  Für  die  Bestimmung
  dieser  Grenze  wird  allein  der
Schutz  der  menschlichen  Gesundheit  maßgebend
  sein.  Das  bloße  Vorhandensein
eines  Arsenikspiegels  soll  das  Verbot
nicht  begründen.

       Die  Prüfung  auf  den  Arsenikgehalt
soll  nur  durch  einen  besonders  qualifizierten
  Sachverständigen  erfolgen.  Ist
der  Warenbesitzer  mit  dem  Gutachten
nicht  einverstanden,  so  soll  er  das  Recht
haben,  das  Gutachten  eines  anderen
derartigen  Sachverständigen  einzuholen.



införas  som  prof  frän  Tyskland  till
Sverige  eller  frän  Sverige  till  Iyskland.


Tyska  handelsresande  mä  i
Sverige  resa  med  ostämplade  prof
af  arbeten  af  ädla  metaller.  De  äro
förpliktade  att  äter  utföra  dessa  prof
inom  sex  mänader  och  att  ställa
säkerhet  för  uppfyllandet  af  denna
förpliktelse.  Det  belopp,  för  hvilket
säkerhet  skall  ställas,  máä  icke  öf-Verstiga
  vid  silffverarbeten  den  dubbla
och  vid  guldarbeten  den  femdubbla
tullafgiften.  Genom  säkerhetens  förfallande
  uteslutes  icke  laga  beifran
af  öfverträdelser  emot  gäüllande  bestämmelser
  angäende  handel  med
arbeten  af  ädla  metaller.

Till  artikel  7.

Vid  den  i  Sverige  i  utsikt  ställda
  revision  af  föreskrifterna  angdende
arsenikhaltige  varors  behandling
Skola  följande  grunder  iakttagas:

Förbudet  mot  omsättning  af  arsenikhaltiga
  varor  skall  inskränkas  till
sadana  varor,  hvilkas  arsenikhalt
öfverstiger  en  till  siffran  faststöälld
maximumkvantitet.  För  fastställande
af  denna  gräns  skall  endast  hänsyn
till  skydd  för  mänsklig  hälsa  varsd
bestämmande.  Blotta  betfintligheten
af  en  arsenikspegel  skall  icke  utgöra
grund  för  förbud.

Undersökningen  af  arsenikhalt
skall  äga  rum  endast  genom  en
Särskildt  kvalificerad  sakkunmig.  Atnöjes
  varuägaren  icke  med  dennes
utlätande,  äger  han  rätt  att  inhämta
en  annan  dylik  sakkunnigs  utlätande.
Afrika  de  bäda  utlätandena  frän
        <pb n="847" />
        Weichen  die  beiden  Gutachten  voneinander
  ab,  so  wird  das  Gutachten
eines  fachwissenschaftlichen  Instituts  eingeholt
  werden,  das  endgültig  ist.

                  Zu  Artikel  8.

I.  Tarife  A  und  B.  —  Eingangszölle  in
                            beiden  Ländern.

        Soweit  die  dem  gegenwärtigen  Vertrage
  beigefügten  Tarife  A  und  B  den
von  einer  Ware  zu  erhebenden  Zoll  von
dem  für  eine  andere  Ware  festgesetzten
Zolle  abhängig  machen  und  bei  diesem
mehrere  Sätze  für  die  betreffende  Tarifposition
  auf  Grund  des  allgemeinen
Tarifs  oder  auf  Grund  von  Verträgen
in  Frage  kommen,  wird  bei  der  Berechnung
  des  abhängigen  Zolles  von  dem
niedrigsten  unter  diesen  verschiedenen
Sätzen  ausgegangen,  der  auf  die  Erzeugnisse
  des  anderen  vertragschließenden
Teiles  anwendbar  ist.

            II.  Tarif  B.  —  Eingangszölle  in
                                Schweden.

       1.  Die  im  Tarif  B  festgesetzten
Wertzölle  sind  zu  berechnen  nach  dem
Einkaufspreise  der  Ware  unter  Hinzurechnung
  des  Wertes  der  Verpackung
sowie  der  Versicherungs-,  Fracht-  und
sonstigen  Kosten,  die  auf  die  Ware
verwendet  werden,  bis  sie  —  im  Falle
der  Versendung  zu  Schiff  —  im  Hafen,
wohin  sie  bestimmt  ist  oder  wo  sie
zur  Weiterbeförderung  nach  dem  Bestimmungsorte
  gelöscht  wird,  und  —
im  Falle  anderer  Beförderung  —  an
der  ersten  schwedischen  Zollstelle  eintrifft.

Die  Entscheidung  der  zwischen  der
Zollbehörde  und  dem  Wareneinführer
entstehenden  Streitigkeiten  soll  bis  auf
weiteres  nach  den  Bestimmungen  des

                                   837

hvarandra,  skall  frän  ett  fackvetenskapligt
  institut  inhämtas  nytt  utlätande,
  hvilket  blifpyer  afgörande.

                    Till  artikel  8.

         I.  Tariffer  Aoch  B.  —  Införseltullar
                             i  bäda  länderna.

Säframt  de  denna  traktat  bilagdatariffer
  A  och  B  göra  den  tull,  som.
skall  erläggas  för  en  vara,  beroende
af  den  für  en  annan  vara  bestämda,
tullen  och  vid  den  senare  flera  tull-Satser
  för  tariffpositionen  i  fräga  pA
grund  af  allmänna  tariffen  eller  pA
grund  af  traktater  ifrägakomma,
skuall  till  grund  för  tullberäkningen
läggas  den  lägsta  af  de  olika  tullsatser,
  Som  äro  tillämpliga  pä  den
andra  traktatslutande  partens  produkter.


         II.  Tariff  B.  —  Införscltullar  i
                             Sverige.

        1.  De  i  tariff  Bbestämda  värdetullar
  beräknas  efter  varans  inköps-Pris
  med  tillägg  af  emballagets  värde
Jämte  assurans,  frakt  och  annan  därä
använd  kostnad,  intill  dess  den  anländt,
  därest  den  fraktats  med  fartyg,
til!  den  hamn,  dit  den  är  destinerad
eller  där  den  füör  vidare  befordran.
till  destinationsorten  ur  fartyget
lossas,  och,  därest  den  fraktats  à
annat  sätt,  till  första  svenska  tullplats.

Afgörandet  af  uppstäende  tvist
mellan  tullmyndigheten  och  varuimportören
  skall  tills  vidare  äga,
rum  i  enlighet  med  bestämmelserna

                                                               128*
        <pb n="848" />
                                                                  838

—

 

§  5  Absatz  1  Satz  2  bis  5,  der  zur  Zeit  i  § 5,  första  stycket,  punkterna  2—5,
in  Schweden  geltenden  Anweisung  über  al  nu  i  Sverige  güllande  tulltaxenn---die
  Anwendung  des  Jolltarifs  erfolgen.  derrättelser.  Den  svenska  regeringen
Die  schwedische  Regierung  ist  zur  Ände-  ür  berättigad  att  förctaga  ändringur
rung  dieser  Bestimmungen  befugt.  Macht  af  dessa  bestämmelser.  Begagnar

sie  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so

regeringen  af  denna  rättighet,

sollen  folgende  Grundsätze  beobachtet  skolö  följande  grunder  iakttagas:

werden:

a.  Falls  die  Zollstelle  den  von  dem
Einführer  erklärten  Wert  für  ungenügend
  erachtet,  soll  dem  Einführer-
  eine  Frist  von  mindestens
fünf  Tagen  gewährt  werden,  um
sich  schlüssig  zu  machen,  ob  er
den  von  der  Zollstelle  ermittelten
Wert  anerkennen  oder  es  auf  die
Entscheidung  der  mit  dem  Austrage
  des  Streites  betrauten  Sachverständigen
  oder  Behörde  ankommen
  lassen  will.

b.  Dem  Einführer  soll  die  Möglichkeit
  gegeben  werden,  seine  Werterklärung
  vor  den  zuständigen
Sachverständigen  oder  der  zuständigen
  Behörde  persönlich  oder
schriftlich  zu  rechtfertigen.

e.  Eine  Strafe  soll  jedenfalls  dann
nicht  verhängt  werden,  wenn  der
Unterschied  zwischen  dem  erklärten
und  dem  von  der  Zollstelle,  den
zuständigen  Sachverständigen  oder
der  zuständigen  Behörde  festgestellten
  Wert  nicht  10  v.  H.  dieses
letzteren  Wertes  erreicht.  Diese
Regel  findet  keine  Anwendung,
falls  nachgewiesen  wird,  daß  der
Einführer  eine  ungenügende  Werterklärung
  in  der  Absicht  der  Zollhinterziehung
  abgegeben  hat.  In
allen  Fällen  wird  von  dem  Mehrwert
  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Höhe  der  Zoll  erhoben.

a.  I  händelse  tullförvattningen

ander  det  af  importören  uppgiflna
  vürde  för  lägt,  Skall
iinportören  erhälla  ett  anständl
af  minst  sem  dagar  för  att
besluta  sig,  huruvida  han  vill
godkünna  det  af  tulllörvaltningen
  utrönta  värdet  eller
hünskjuta  bestämmandet  till
dle  sakkunniga  eller  myndigheter,
  hvilka  algörandet  af
sai.  lun  tvist  eilkommer.

Varuimportören  skall  erhalla

tilllülle  att  inför  behöriga  sakkunniga
  eller  behörig  mendighet
  personligen  eller  SKriftligen
försvara  sin  vürdeuppgift.

Straff  skall  i  allt  fall  icke  adömas,

  om  skillnaden  mellan  det
uppgifna  och  det  al  tullförvaltningen,
  de  behöriga  sakkunniga
  eller  den  behöriga  myndigheten
  fastställda  v  eärdetieke
ubpgär  till  10  procent  af  det
schare  väürdet.  Denna  bestümmelse
  ür  icke  tilllämplig,
isall  det  bevisas,  att  unportoren
  uppgilvit  för  lägt  vürde
i  asssikt  att  tullförsnilla.  I  alla
fall  skall  tull  erlüggas  efter  det
högre  värdet,  utan  afseende
4  Skillnadens  storlek.
        <pb n="849" />
                                                       --- 839-------------2.

  Schweden  behält  sich  die  Befugnis

  vor,  den  schwedischen  Zolltarif

anders  als  bisher  anzuordnen  und  einzuteilen.


   Durch  eine  solche  Maßregel  dürfen
für  die  im  Tarif  B  genannten  Gegenstände
  die  dort  festgesetzten  Zollsätze,
unbeschadet  des  Rechtes  der  Ermäßigung,
nicht  geändert  werden.

   Schweden  ist  jedoch  berechtigt,  die  im
Tarif  B  festgesetzten  Wertzölle  in  gleichwertige
  spezifische  Zölle  umzuwandeln.
diesem  Zwecke  wird  die  schwedische
Regierung  mit  der  deutschen  Regierung  in
Verbindung  treten.  Sollte  innerhalb  einer
Frist  von  drei  Monaten  nach  dem  Tage
der  Mitteilung  an  die  deutsche  Regierung
die  Einigung  über  die  vorgeschlagenen
Sätze  nicht  erzielt  worden  sein,  so  wird
nach  Maßgabe  des  Artikel  22  das
Schiedsgericht  angerufen  werden,  und
die  Umwandlung  kann  nur  entsprechend
der  Entscheidung  dieses  Gerichts  erfolgen.

         3.  In  Anbetracht  der  in  Deutschland
  geltenden  Vorschriften  über  die
Erteilung  amtlicher  Auskünfte  in  Zollsachen
  ist  die  schwedische  Regierung  bereit,
sobald  als  möglich  Bestimmungen  zu
erlassen,  durch  die  es  den  Wareneinführern
  ermöglicht  werden  soll,  auf  amtlichem
  Wege  über  die  Zollbehandlung  von
Waren  bei  deren  Einfuhr  nach  Schweden
verbindliche  Auskunft  zu  erhalten.

         4.  Zur  Tarifnummer  261,  zur
Position  Kleider  (hinter  Nr.  295),
und  zur  Tarifnummer  395.  Falls
Schweden  für  folgende  Waren  Zolländerungen
  vornehmen  sollte,  werden
die  neuen  Zölle  die  nachstehend  angegebenen
  Sätze  nicht  übersteigen:

kauftisches  Kali:  3  Kronen  für
100  kg,

2.  Sverige  förbehäller  sig  rätt
att  anordna  och  indela  svenska  tulltaxan
  annorlunda  än  hittills.

Genom  en  sädan  ätgärd  fä  de
tullsatser,  hvilka  fastställts  för  de  i
tariff  Bnämnda  artiklar,  icke  ändras
—  lätten  till  nodsättning  likvül  obetagen.


Sverige  är  likyäl  berättigadt  att
förüändra  de  i  tariff  B  fastställda
vürdetullarna  till  specifika  tullar  till
motsvarande  belopp.  För  sädant
ündamäl  skall  densvenska  regeringen
trüda  i  förbindelse  med  den  tyska
regeringen.  Skulle  inom  en  frist  af
tre  mänader  efter  dagen  för  medde--landet
  till  den  tyska  regeringen
enighet  angdende  de  föreslag  na  tull-Satserna
  icke  hafva  uppnatts,  Skall
i  enlighet  med  artikel  22  skiljedomstolen
  anlitas,  och  förändringen  kan
blott  äga  rum  i  ötverensstümmelse
med  skiljedomstolens  utslag.

3.  Med  hünsyn  till  dei  Tyskland
gãllande  sõreskrifter  rörande  meddelandet
  al  olliciclla  upplysningar  itullsaker
  är  svenska  regeringen  beredd
att  sä  snart  som  möjligt  utfürda  bestämmelser,
  hvarigenom  det  skall
möjliggöras  för  varuimportören  att
PA  ostliciell  väg  erhälla  bindande
upplysning  rörande  tullbehandlingen
af  varor  vid  deras  införsel  till  Sverige

4.  Till  taritlnummer  261.
til!  positionen  -Kläder-  (efter
#nr.  295),  och  till  tariffnummer
395.  I  händelse  Sverige  Skulle
företaga  tullförändringar  lör  följande
Varor,  skola  de  nya  tullarna  icke
överstiga  nedan  angilna  tullsatser:

kanstikt  kali:  3  kronor  för
100  kg.;
        <pb n="850" />
                                                —  840---------------Kleidungsstücke

  aus  Leinwand
oder  Baumwolle  sowie  Teile
derselben,  auch  genähte  Haushaltungsgegenstände
  aller  Art,
wie  Tischzeug,  Handtücher,
Bettlaken,  Kopfkissen,  Gardinen
  und  dergleichen,  andere
als  solche  mit  Steckereien:
75  v.  H.  Aufschlag  auf  den
Zoll  für  den  Stoff,  aus
welchem  das  betreffende  Stück
hauptsächlich  besteht;

Kleider  und  andere  Kleidungsstücke
  aus  anderem  Stoff
als  Leinwand  oder  Baumwolle
  sowie  Teile  derselben,
andere  als  solche  mit  Steckereien,
  Fransen,  Posamenten,
Spitzen,  Blonden  oder  Futter,
welches  einem  höheren  Zoll
unterliegt  als  der  Stoff,  aus
dem  die  Kleidungsstücke  hauptsächlich
  bestehen:  75  v.  H.
Aufschlag  auf  den  Zoll  für
den  Stoff,  aus  welchem  das
betreffende  Stück  hauptsächlich
  besteht;

Balken-,  Eck-  und  anderes,
nicht  in  Eisenbahnschienen  bestehendes
  sogenanntes  Fassoneisen,
  im  Gewichte  von  weniger
als  60  kg  bis  20  kg  auf  das
laufende  Meter:  1,50  Kronen
für  100  kg.

  5.  Zu  den  Tarifnummern  378
und  735.  Schweden  ist  befugt,  während
der  Dauer  des  gegenwärtigen  Vertrags
eine  Anderung  des  Zolles  dahin  vorzunehmen,
  daß  die  unter  die  Nrn.  378
und  735  fallenden  Maschinen  (mit  Ausschluß
  der  Gerätschaften  und  Werkzeuge),
soweit  ihr  Einzelgewicht  1000  kg  oder
darunter  beträgt,  bis  um  5  v.  H.  vom

–—  O  e  Ò  Ë

klädespersedlar,  af  linne  eller
bomull,  samt  delar  af
sädana,  äfvensom  sydda
hushällspersedlar,  alla  slag,
säsom  duktyg,  handdukar,
  lakan,  örngott,  gardiner
  med  flera  Gdylika,
andra  än  sädana  mecde  broderier:
  75  procents  förhöjning
  i  tullen  för  tyget,
hvaraf  persedeln  hufvud-Sakligen
  bestär;

gängkläder  och  andra  klädespersedlar,
  af  annat  ämne
än  linne  eller  bomull,  samt
delar  af  sädana,  andra  än
sädana  med  broderier,  fran-Sar,
  snörmakerier,  spetsar
eller  blonder  eller  med
foder,  som  drager  högre
tull  än  det  tyg  eller  ämne.
hvaraf  klädespersedeln  hul-Vudsakligen
  bestär:  75  procents
  förhöjning  i  tullen
för  tyget,  hvaraf  persedeln
hufvudsakligen  bestär:;

balk-,  hörn-  och  annat  till
järnvägsskenor  ej  hänförligts.
  k.  fasonjärn,  vägande
mindre  än  60  kg.  till  och
med  20  kg.  per  Il6pande
meter:  1,50  kronor  soõr
100  kg.

5.  Till  tariffnumren  37  8  och
735.  Sverige  äger  rätt  att  under
denna  traktats  beständ  företaga  en
tullförändring  därhän,  att  tullen  för
de  under  n#ir  378  och  735  fallande
maskinerna  (med  undantag  af  redskap
  och  verktyg),  sävidt  vikten  per
maskin  belöper  sig  till  1.000  kg.
eller  dürunder,  höjes  med  högst
        <pb n="851" />
                                    ----841---                                                                                                                                Werte  im  Zolle  erhöht  werden,  wenn
gleichzeitig  für  diese  Maschinen,  soweit
ihr  Einzelgewicht  über  10  000  kg  beträgt,
  eine  Ermäßigung  des  Zolles  um
denselben  Prozentsatz  vom  Werte  gewährt
  wird.

Die  gleiche  Zolländerung  soll  für
Teile  von  Maschinen  Platz  greifen,  die
erkennbar  zu  den  im  Zolle  erhöhten  oder
ermäßigten  Maschinen  gehören  oder  für
diese  bestimmt  sind.

                    Zu  Artikel  9.

Durch  Artikel  9  werden  die  Bestimmungen
  der  schwedischen  Gesetzgebung
nicht  berührt,  nach  denen  von  Alkohol,
der  aus  ausländischen  Kartoffeln  hergestellt
  ist,  eine  höhere  Steuer  erhoben
wird  als  von  dem  Erzeugnis  aus  inländischen
  Kartoffeln.

                          Zu  Artikel  10.
                                      I.
      Die  Boden-  und  Gewerbserzeugnisse
irgend  welcher  Herkunft,  welche  durch  das
Gebiet  eines  der  vertragschließenden  Teile
durchgeführt  werden,  sollen  bei  ihrem
Eingang  in  das  Gebiet  des  anderen  Teiles
keinen  anderen  oder  höheren  Zöllen  unterworfen
  werden,  als  wenn  sie  unmittelbar
aus  dem  Ursprungsland  eingeführt
worden  wären.
                                  II.

Während  der  Dauer  des  gegenwärtigen
  Vertrags  werden  in  Schweden
Eisenerze  bei  der  Ausfuhr  nicht  mit  Zoll
belegt  werden.

                       Zu  Artikel  13.

Die  Bestimmungen  der  Deklaration
zwischen  Schweden  und  Dänemark  vom
22.  September  1871  zur  Regelung  gewisser
  Handels-  und  Schiffahrtsverhält-



—.—

5  procent  af  värdet,  om  samtidigt
för  dessa  maskiner,  sävidt  vikten
per  maskin  belöper  sig  till  öfver
10  000  kg.,  en  nedsättning  i  tullen
med  samma  procentsats  af  värdet
beviljas.

Samma  tullförändring  skall  äga
rum  för  maskindelar,  hvilka  uppenbarligen
  tillhöra  de  i  anseende  till
tullen  höjda  eller  nedsatta  maskinerna
  eller  äro  afsedda  för  dessa.

                            Till  artikel  9.

Genom  artikel  9  beröras  icke  de
bestämmelser  i  den  svenska  lagstiftningen,
  enligt  hvilka  högre  skatt  erlägges
  för  alkohol,  som  framställes
af  utländsk  potatis,  än  för  alkchol
af  inhemsk  potatis.

                       Till  artikel  10.

                              I.
De  natur-  och  industrialster  af
hvad  ursprung  det  vara  mä,  hvilka,

föras  igenom  den  ena  traktatslutande

Partens  omräde,  skola  vid  införseln.
i  den  andra  partens  omräde  icke
Vara  underkastade  andra  eller  högre
tullar,  än  om  de  infördes  omedelbart
  frän  ursprungslandet.

                                    II.
Under  denna  traktats  beständ  m
icke  i  Sverige  järnmalm  vid  utförseln
beläggas  med  tull.

                            Till  artikel  13.

Frän  tysk  sida  skall  man  icke
D#A  grund  af  mest  gynnad  nations
rätt  göra  anspräk  PA  tillämpningen
af  bestämmelserna  i  deklarationen
        <pb n="852" />
                                        ----------842  ---------nisse

  im  Öresund  sowie  die  Abmachungen
zwischen  Schweden  und  Norwegen  über
die  Handels-  und  Schiffahrtsverhältnisse
im  Jdefjord  und  Swinesund  werden
deutscherseits  solange  nicht  auf  Grund
des  Meistbegünstigungsrechtes  in  Anspruch
  genommen  werden,  als  sie  nicht
auf  andere  Staaten  erstreckt  werden.

                          Zu  Artikel  19.

Deutscherseits  werden  die  besonderen
Begünstigungen,  die  der  norwegischen
Schiffahrt  für  die  Befahrung  der
schwedischen  Binnengewässer  zugestanden
sind  oder  künftig  zugestanden  werden
möchten,  so  lange  nicht  auf  Grund  des
Meistbegünstigungsrechtes  in  Anspruch
genommen  werden,  als  sie  nicht  der
Schiffahrt  eines  anderen  Staates  eingeräumt
  werden.

         Das  gegenwärtige  Protokoll  soll  zugleich
  mit  dem  Vertrage  den  vertragschließenden
  Teilen  vorgelegt  werden,  und
im  Falle  der  Ratifikation  des  letzteren
sollen  auch  die  in  dem  ersteren  enthaltenen
  Erklärungen  und  Verabredungen
ohne  weitere  förmliche  Ratifikation  als
genehmigt  gelten.

      So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
  zu  Stockholm,  am  8.  Mai  1906.



              F.  von  Müller.

mellan  Sverige  och  Danmark  den
22  september  1871  till  ordnande  af
Vissa  handels-  och  SHäölartstörhällanden
  i  Oresund  äfvensom  astalen
mellan  Sverige  och  Norge  rörande
handels-  och  Sjöfartsförhällandena  i
Ideljorden  och  Svinesund,  84  länge
Ssalmmma  bestümmelser  icke  utsträckas
till  andra  stater.

                     Till  artikel  19.

Frän  tysk  sida  Sskall  man  icke
p#A  grund  af  mest  gynnad  nations
rätt  göra  anspräk  pä  de  särskilda
förmäner,  som  i  fräga  om  belfarande
af  svenska  insjöar,  floder  och  kanaler
üro  medgilna  eller  framdeles  ma
Komma  att  medgifvas  den  norska
Sjölarten,  sä  länge  samma  füörmäner
icke  medgifvas  nägon  annan  stats
gjösart.

Detta  protokoll  skall  samtidigt
med  traktaten  föreläggas  de  traktatslutande
  parterna  och,  i  händelse
den  senare  ratificeras,,  skola  äfven
de  i  det  förstnämnda  intagna  förklaringar
  och  aftal  utan  ptterligare
formell  ratilkation  gälla  säsom  stadlästa.


Som  skedde  i  Stockholm,  uti  tva
          cxemplar,  den  8  maj  1906.

                               Eric  Trolle.
                             Douglas.
                                II.  Cavalli.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="853" />
                                                     —  843  —

                                    Reichs-Gesetzblatt.

                                              Nr   37.

Inhalt:  Verordnung  über  das  Telegraphenwesen  in  den  deutschen  Schutzgebieten  ausschließlich  Kiautschou.
S.  813.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der
österreichischen  Währung  innerhalb  des  Zollgrenzbezirkes  des  Hauptzollamts  Friedrichshafen.  S.  844.

 

 

 

 

 

(Nr.  3260.)  Verordnung  über  das  Telegraphenwesen  in  den  deutschen  Schutzgebieten  ausschließlich
  Kiautschon.  Vom  15.  Juni  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ect.

verordnen  auf  Grund  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900,  S.  813)
im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

                                             § 1.

       Das  Recht,  Telegraphenanlagen  für  die  Vermittelung  von  Nachrichten  in
den  Schutzgebieten  des  Deutschen  Reichs  zu  errichten  und  zu  betreiben,  steht  ausschließlich
  dem  Reiche  zu.  Unter  Telegraphenanlagen  sind  die  Fernsprechanlagen
mitbegriffen.

                                                §  2.

   Die  Ausübung  des  im  §  1  bezeichneten  Rechtes  kann  für  einzelne  Strecken
oder  Bezirke  an  Privatunternehmer  oder  Gemeinden  verliehen  werden.  Die  Verleihung
  erfolgt  durch  den  Reichskanzler  oder  die  von  ihm  hierzu  ermächtigten
Behörden.

     Durch  den  Gouverneur  wird  die  Kontrolle  geführt,  daß  die  bei  der  Verleihung
  dieses  Rechtes  gestellten  Bedingungen  eingehalten  werden.

                                                §  3.
     Die  unbefugt  errichteten  oder  betriebenen  Anlagen  sind  außer  Betrieb  zu
setzen  oder  zu  beseitigen.  Den  Antrag  auf  Einleitung  des  hierzu  erforderlichen
Zwangsverfahrens  stellt  die  Reichs-Telegraphenverwaltung  beim  Gouverneur.

                                                   §   4.

         Mit  Geldstrafe  bis  zu  intaus  halänshunder.  Mark  oder  mit  Haft  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  wird  bestraft,  wer  vorsätzlich  entgegen  den
Bestimmungen  des  §  1  eine  Telegraphenanlage  errichtet  oder  betreibt.

Reichs-  Gesetzbl.  1906.  129
          Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1906.
        <pb n="854" />
                                                            —  844  —

                                                          §   5.
         Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer  den
in  Gemäßheit  des  §  2  Abs.  2  erlassenen  Kontrollvorschriften  zuwiderhandelt.

                                                          §   6.
                Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1906  in  Kraft.

        Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
 Kaiserlichen  Insiegel.
          Gegeben  Neues  Palais,  den  15.  Juni  1906.

                                                                     (L.  S.)  Wilhelm.

                                                                                 Fürst  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3261.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  der
        österreichischen  Währung  innerhalb  des  Zollgrenzbezirkes  des  Hauptzollamts
         Friedrichshafen.  Vom  22.  Juni  1906.

In  Anschluß  an  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Scheidemünzen  —  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)  —  hat  der  Bundesrat
genehmigt,  daß  die  Scheidemünzen  der  österreichischen  Währung  innerhalb  des
Zollgrenzbezirkes  des  Königlich  Württembergischen  Hauptzollamts  Friedrichshafen
in  Zahlung  gegeben  und  genommen  werden  dürfen.

          Berlin,  den  22.  Juni  1906.

                                             Der  Reichskanzler.

                                                  In  Vertretung:
                                            Freiherr  von  Stengel.

 

 

——-                      Herausgegeben

  im  Reichsamte  des  Innern.
                                        Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
     Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche                            Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="855" />
                                                         —  845  —


                                            Reichs-Gesetzblatt
                                                 Nr.  38
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  845.—

  
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und  der  Militär-Transport.
  Ordnung.  S.  850.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  freie  Fahrt  der  Mitglieder  des
Reichstags  auf  den  deutschen  Eisenbahnen.  S.  950.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf
von  Scheidemünzen  österreichischer  Währung  auf  preußischen  Eisenbahnstationen.  S.  852.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Abänderung  von  Reichstagswahlkreisen  in  Elsaß-  Lothringen.  S.  852.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  3262.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrs-                         ordnung.
  Vom  23.  Juni  1906.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Anderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

1.  Bei  Nr.  X X X V a  im  Eingange:

a)  bei  Ziffer  4  wird  hinter  dem  ersten  Worte  „Nitrozellulose  eingefügt:
(auch  in  Form  von  Geweben)i

b)  die  Ziffer  5  erhält  folgende  Fassung:

5.  Folgende  Schieß-  und  Sprengmittel,  soweit  sie  nicht  unter  die
Bestimmungen  der  Nrn.  X X X V d  und  X X X V  fallen:
Schieß-  und  Sprengpulver  (Schwarzpulver)  und
ähnliche  Gemenge,  wie  Lithotrit  und  der  sogenannte
brennbare  Salpeter;  Holzpulver,  bestehend  aus  einem
Gemenge  von  nitriertem  Holze,  das  durch  die  Nitrierung  eine
Gewichtsvermehrung  von  höchstens  30  Prozent  erfahren  hat,  und
von  salpetersauren  Salzen  mit  oder  ohne  Zusatz  von  schwefelsauren
Salzen,  unter  Ausschluß  der  chlorsauren  Salze;  rauchschwache
gelatinierte  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige
  Nitrozellulosepulver  ohne  Zusatz  anderer  Explosivstoffe;
  Plastomenit  (ein  aus  Nitrozellulose  durch  Zusammenschmelzen
  mit  festen  Nitroverbindungen  hergestelltes  Pulver)
sämtlich  auch  in  Form  von  Kartuschen;

c)  bei  Ziffer  6  wird  vor  den  Worten  sofern  diese  Patronene  eingefügt:
Patronen  aus  Gemischen  von  höchstens  80  Prozent
Kalium-,  Natrium-  oder  Ammonium-Perchlorat  mit
Nitrokohlenwasserstoffen  der  aromatischen  Reihe  und
Zellulosenitraten,  Kohle,  Kohlenwasserstoffen  oder  Kohle-Reichs-

  Gesetzbl.  1906.                                                                                   130
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juli  1906.
        <pb n="856" />
                                                               —  846  —

hydraten  in  Verbindung  mit  allen  Salpeterarten,  Patronen
  aus  Gemischen  von  höchstens  80  Prozent  Kaliumoder
  Natrium-Chlorat  mit  Nitrokohlenwasserstoffen  der
aromatischen  Reihe  und  Zellulosenitraten,  Kohle,
Kohlenwasserstoffen  oder  Kohlehydraten  mit  allen
Salpeterarten  (ausgenommen  Ammoniaksalpeter),.

2.  In  Nr.  X X X Ve  wird  eingefügt:

a)  hinter  dem  mit  »Roburit  II a  beginnenden  Absatze:
Wetter-Roburiten  und  Gesteins-Roburiten  (Gemengen  von
Ammoniaksalpeter,  Kalisalpeter,  Trinitrotoluol,  Mehl,  Pflanzenpubver,
  Holzkohle,  Magnesit,  Kochsalz,  Salmiak,  Alkalibicarbonat,
Alkalioralat,  Kaliumpermanganat  —  mit  oder  ohne  Zusatz  von
gepulvertem  Aluminium  —,  bei  denen  der  Gehalt  an  Ammoniaksalpeter
  nicht  unter  65  Prozent  sinkt,  der  Gehalt  an  Trinitrotoluol
15  Prozent,  an  Aluminium  3  Prozent  nicht  übersteigt),

b)  hinter  dem  mit  Gesteins-Westfalit  Ce  beginnenden  Absatze:
ferner  Cahücit,  ein  zu  festen  Patronen  gepreßtes  Gemenge  von
Kalisalpeter  (50  bis  70  Prozent),  Ruß  (mindestens  8  Prozent)
Schwefel,  Zellulose  und  Eisensulfat.

3.  Hinter  Nr.  X X X V c  werden  folgende  neue  Nummern  eingeschaltet:
X X X V d.

 (1)Rauchschwache,  gelatinierte  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige
  Nitrozellulosepulver  —  auch  in  Form  von  Kartuschen
  —  werden  abweichend  von  den  Vorschriften  unter  X X X V a  zur
Beförderung  durch  die  herstellenden  Fabriken  zugelassen,  wenn  von  einem
vereideten  Chemiker  bescheinigt  ist,  daß  sie  nachstehenden  Anforderungen
entsprechen:

1.  Die  zur  Herstellung  des  Pulvers  verwendete  Nitrozellulose  muß  bester
Beschaffenheit  sein  und  folgenden  Stabilitätsbedingungen  genügen:

a)  die  Abspaltung  von  Stickoxyd  bei  132°  C  darf  für  ein  Gramm
Nitrozellulose  nicht  mehr  als  2,5  Kubikzentimeter  betragen,

b)  die  Verpuffungstemperatur  der  Nitrozellulose  muß  über  180°  C
liegen.

2.  Das  verwendete  Nitroglyzerin  muß  von  bester  Beschaffenheit,  insbesondere
vollständig  säurefrei  sein.

3.  Das  fertige  Pulver  muß  gut  durchgelatiniert  sein  und  hinsichtlich  der
Verpuffungstemperatur  und  der  Stabilität  folgenden  Anforderungen
entsprechen:

a)  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur  von
mindestens  170°  C  haben  und  bei  der  Stabilitätsprüfung  bei
        <pb n="857" />
                                              -----847-----                                                                                                          132°  C  mindestens  3  Stunden  erhitzt  werden  können,  ohne  deutlich
erkennbare  rote  Dämpfe  abzuspalten;

b)  Nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur
  von  mindestens  160°  C  haben  und  bei  der  Stabilitätsprüfung
  bei  120°  C  mindestens  einundeinhalb  Stunden  erhitzt
werden  können,  ohne  deutlich  erkennbare  rote  Dämpfe  abzuspalten.

4.  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  dürfen
bei  der  Trauzlschen  Bleiblockprobe  im  Vergleiche  mit  einem  nitroglyzerinhaltigen
  Nitrozellulose-Würfelpulver  von  2  Millimeter  Seitenlänge,  das
einem  abgenommenen  Würfelpulver  der  Heeresverwaltung  entsprechen
muß  eine  höchstens  10  Prozent  stärkere  Ausbauchung  ergeben  als  dieses.

5.  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  bei  Prüfung  der  Pulver  und
ihrer  Ausgangsstoffe  anzuwendende  Verfahren  werden  durch  das  Reichs-Eisenbahnamt
  getroffen.

(2)  Pulver,  die  diesen  Anforderungen  entsprechen,  sind  bei  der  Beförderung
  —  auch  wenn  sie  in  Form  von  Kartuschen  aufgegeben  werden  —,
in  hölzerne  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke
Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht
stattfinden  kann,  und  die  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen
sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können
auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels
gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Die
Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel  Schrauben  oder  sonstige  eiserne
Befestigungsmittel  haben.  Metallene  Packgefäße  sind  nur  zulässig,  wenn
ihr  Verschluß  so  beschaffen  ist,  daß  er  zwar  vollständig  dicht  ist,  jedoch  im
Falle  eines  Brandes  dem  Drucke  der  sich  im  Innern  entwickelnden  Pulvergase
  nachgeben  kann.  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen  haltbaren
Aufschrift  „Rauchschwaches  Pulver“  versehen  sein.

(3)  Es  ist  verboten,  solche  Pulver  mit  sprengkräftigen  Zündungen  zusammen
  in  denselben  Wagen  zu  verladen.  Die  Verladung  darf  nicht  von
den  Güterböden  oder  Gütersteigen  aus  erfolgen.  ·

(4)  Bei  der  Weiterbeförderung  von  Teilsendungen  der  unter  vorstehende
Bestimmumgen  fallenden  rauchschwachen  gelatinierten  Pulver  durch  andere
Absender  als  die  herstellenden  Fabriken  kann  von  der  Bescheinigung  eines
vereideten  Chemikers  abgesehen  werden,  wenn  von  dem  Absender  auf  dem
Frachtbrief  erklärt  wird,  daß  das  Pulver  oder  die  daraus  gefertigten
Kartuschen  einer  geprüften  und  bescheinigten  Lieferung  entstammen.  Auf
Erfordern  ist  dies  glaubhaft  nachzuweisen.

                                                     X X K V e.
(1)                    Schießmittel  in  Metallhülsen  sowie  gut  durchgelatinierte
Pulvergewebe  und  daraus  hergestellte  Fabrikate  werden  in  Fracht-                                                                                                     130*
        <pb n="858" />
                                                                      —  848  —

stücken,  deren  Bruttogewicht  200  Kilogramm  nicht  übersteigen  darf,  unter
folgenden  Bedingungen  befördert:

a)  Die  Schießmittel  sind  in  dichte  Beutel  zu  füllen,  die  das  Verstauben
und  Ausstreuen  verhindern.  Diese  Beutel  sind  in  Metallhülsen  zu
bringen,  deren  Verschluß  so  beschaffen  sein  muß,  daß  er  zwar  völlig
dicht  ist,  jedoch  im  Falle  eines  Brandes  dem  Drucke  der  sich  im  Innern
entwickelnden  Pulvergase  nachgeben  kann.  Die  Menge  des  Schießmittels
  in  jedem  Beutel  darf  nicht  mehr  als  1  Kilogramm,  die  damit
beschickte  Hülse  nicht  mehr  als  1,  Kilogramm  wiegen.  Gut  durchgelatinierte
  Pulvergewebe  und  daraus  hergestellte  Fabrikate  werden  ohne
Metallhülsen  befördert,  auch  kann  der  dichte  Beutel  wegfallen,  wenn
die  Kisten  mit  Zinkblecheinsatz  versehen  sind.

b)  Die  Metallhülsen  mit  Schießmitteln  oder  die  staubsicheren  Beutel  mit
Pulvergeweben  sind  in  gut  gearbeitete  Holzkisten  zu  verpacken,  deren
geringste  Wandstärke  nach  folgenden  Stufen  zu  bemessen  ist:

Bruttogewicht  der  Kiste  geringste  Wandstärke
bis  5  Kilogramm  einschließlich  7  Millimeter,
12

über  5  Kilogram  50  "  "  ")
50  -  "  100  -  -  15  -

1000  "Ü  150  OD  -  20  -

150  -  200  -  25

Bei  Kisten  mit  Zinkblecheinsatz  darf  die  Wandstärke  der  Holzkiste
um  5  Millimeter,  jedoch  niemals  auf  weniger  als  7  Millimeter  vermindert
  werden.

Etwa  leer  bleibende  Räume  sind  mit  Pappe,  Papierabfällen,
Werg,  Holzwolle  oder  Hobelspänen  —  alles  völlig  trocken  —  derart
fest  auszufüllen,  daß  ein  Schlottern  in  der  Kiste  während  der  Beförderung
  ausgeschlossen  ist.  .

c ) In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schießmittel
  mit  anderen  Explosivstoffen  zusammengepackt  werden.  In  einem
Eisenbahnwagen  dürfen  nur  Schießmittel  derselben  Art  mit  einem
Höchstgewichte  von  200  Kilogramm  befördert  werden;  die  Beiladung
von  Explosivstoffen  ist  ebenfalls  unzulässig.  Die  Annahme  zur  Beförderung
  kann  hiernach  beschränkt  werden.  Jeder  Kiste  mit  Schießmitteln
  muß  ein  besonderer  Frachtbrief  beigegeben  werden,  der  keine
anderen  Gegenstände  umfassen  darf.

d)  Die  Kisten  dürfen  durch  eiserne  Nägel  nur  verschlossen  werden,  wenn
diese  gut  verzinkt  sind.  Die  Kisten  sind  mit  einer  den  Inhalt  deutlich
kennzeichnenden  Aufschrift  zu  versehen.  Außerdem  sind  sie  mit  einem
Plombenverschluß  oder  mit  einem  auf  zwei  Schraubenköpfen  des
Deckels  angebrachten  Siegel  (Abdruck  oder  Marke)  oder  mit  einem
über  Deckel  und  Seitenwände  der  Kiste  geklebten,  die  Schutzmarke
enthaltenden  Zeichen  zu  versehen.
        <pb n="859" />
                                                        —  849  —

e)  Der  Absender  hat  im  Frachtbrief  eine  von  ihm  unterzeichnete  Erklärung
abzugeben,  worin  auch  das  Zeichen  der  Plombe,  des  Siegels,  der
Siegelmarke  oder  der  Schutzmarke  angegeben  ist.  Die  Erklärung  hat
zu  lauten:

„Der  Unterzeichnete  erklärt,  daß  die  zu  diesem  Frachtbriefe  gehörige,
  mit  dem  Zeichen  verschlossene  Sendung  in
bezug  auf  Beschaffenheit  und  Verpackung  den  in  der  Anlage  B
zur  Verkehrsordnung  unter  Nr.  X X X V e  getroffenen  Bestimmungen
  entspricht.“

4.  In  Nr.  X X X V I  werden  im  Eingange  der  als  Abschnittsbezeichnung  dienende

Buchstabe  A  und  der  ganze  Abschnitt  B  gestrichen.
5.  Die  Nr.  X L IIa erhält  folgende  Fassung:
                                                         X L II a.

Zündbänder,  Zündblättchen  (amorces)  und  pyrotechnische
Knallkorke,  deren  Zündmischung  aus  Kaliumchlorat,  amorphem  (rotem)
Phosphor  und  Gummi  besteht,  unterliegen  nachstehenden  Bestimmungen:

1.  Zündbänder  und  Zündblättchen  sind  zu  höchstens  je  100  Zündpillen
—  die  im  ganzen  nicht  mehr  als  0,75  Gramm  Zündmasse  enthalten
dürfen  —  in  Pappschachteln  zu  verpacken.  Höchstens  je  12  Schachteln
sind  zu  einer  Rolle  zu  vereinigen  und  höchstens  je  12  Rollen  zu  einem
festen  Pakete  mit  Papierumschlag  zu  verbinden.

2.  Pyrotechnische  Knallkorke  müssen  mindestens  2  Zentimeter  hoch  und
1½  Zentimenter  breit  sein.  Sie  dürfen  höchstens  0,0s  Gramm  Zündmischung
  enthalten,  die  in  eine  Bohrung  des  Korkes  vertieft  eingelassen
sein  muß.  Sie  sind  in  Pappschachteln  zu  höchstens  je  50  Stück  zu
verpacken.  Höchstens  je  10  solcher  Schachteln  sind  mit  Papierumschlag
  zu  einem  festen  Pakete  zu  vereinigen.

3,  4  und  5  wie  bisher  Ziffer  2,  3  und  4.

6.  In  Nr.  X L II V a  Abs.  (1)  erhält  der  fünfte  Satz  folgende  Fassung:
In  diesen  Behältern  dürfen  sich  keine  leicht  brennbaren  Verpackungsstoffe
  wie  Sägespäne,  Torf,  Stroh,  Heu  befinden)  Holzwolle  ist  zulässig.

Die  Anderungen  unter  Ziffer  1  lit.  b,  Ziffer  3  und  4  treten  am  1.  Oktober

  d.  J.,  die  übrigen  Anderungen  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  23.  Juni  1906.

                                                  Der  Reichskanzler.
                                                     Im  Auftrage:
                                                            Schulz.
        <pb n="860" />
                                                                     —  850  —

(Nr.  3263.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen  und
der  Militär-Transport--Ordnung.  Vom  23.  Juni  1906.

Auf  Grund  des  § 9  29  (2.  Absatz)  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

         Die  besondere  Bestimmung  (8)  zum  Abschnitt  I  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
  erhält  folgende  Fassung:
(8)  Im  Mobilmachungsfalle  sind  die  Einberufenen  der  bewaffneten
Macht  (Heer  und  Marine)  und  des  Landsturms  vom  Feldwebel
(Deckoflizier)  abwärts  ohne  Lösung  von  Fahrkarten  zu  befördern;

die  Transportvergütung  ist  besonders  geregelt  (s.  Anl.  III a  zu
§  32, 2  der  M.  Tr.  0.).

Ferner  bestimme  ich  auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die
Militär-Transport-Ordnung  für  Eisenbahnen  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  15):

Im  § 32, 2  dritter  Absatz  dieser  Ordnung  sind  die  Worte  „  zum  Heerezu
  streichen.

              Berlin,  den  23.  Juni  1906.

                                Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
                                            Graf  von  Posadowsky.

 

Nr.  3264.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  freie  Fahrt  der  Mitglieder  des  Reichstags  auf
den  deutschen  Eisenbahnen.  Vom  27.  Juni  1906.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Gewährung  einer  Entschädigung
  an  die  Mitglieder  des  Reichstags,  vom  21.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  468)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehenden  Grundsätze,  betreffend
die  freie  Fahrt  der  Mitglieder  des  Reichstags  auf  den  deutschen  Eisenbahnen,
aufgestellt:  '

1.  Die  Mitglieder  des  Reichstags  erhalten  eine  Fahrkarte,  die  im  Reichsamte
  des  Innern  ausgefertigt  wird  und  dem  Eisenbahnpersonale  gegen
über  als  Ausweis  für  die  Freifahrtberechtigung  dient.  Bei  Ablauf  der
Legislaturperiode  oder  im  Falle  früherer  Erledigung  des  Mandats  ist
die  Fahrkarte  dem.  Bureau  des  Reichstags  behufs  Rückgabe  an  das
        <pb n="861" />
                                                      —  851  —

Reichsamt  des  Innern  abzuliefern.  Von  dem  Verlust  einer  Fahrkarte
ist  alsbald  dem  Bureau  des  Reichstags  Anzeige  zu  machen,  worauf
vom  Reichsamte  des  Innern  eine  neue  Karte  ausgefertigt  wird  und
die  zuständigen  Stellen  von  dem  Verlust  in  Kenntnis  gesetzt  werden.

2.  Die  Fahrkarte  berechtigt  zur  Fahrt  auf  allen  deutschen  Haupt-  und

Nebeneisenbahnen.  Im  Auslande  belegene  Strecken  deutscher  Eisenbahnen
  können  nur  unter  den  für  die  Fahrt  auf  diesen  Strecken  bestehenden
  besonderen  Bedingungen,  insbesondere  nur  gegen  Entrichtung
der  vorgeschriebenen  Abgaben  wie  Stempelgebühr  und  dergleichen  benutzt

  werden.  Die  Benutzung  von  Kleinbahnen  und  Straßenbahnen

ist  ausgeschlossen.  Die  Berechtigung  endet  mit  Ablauf  des  achten  Tages
nach  dem  Schlusse  der  Sitzungsperiode,  auch  wenn  die  Reise  früher
angetreten  ist.  Von  dem  Beginn  und  Ende  der  Gültigkeitsdauer  der

Fahrkarten  wird  das  Reichsamt  des  Innern  den  zuständigen  Stellen

jedesmal  eine  Mitteilung  zugehen  lassen.

3.  Die  Fahrkarte  berechtigt  zur  Fahrt  mit  allen  dem  öffentlichen  Personenverkehre

  dienenden  Zügen,  soweit  sie  von  der  Verwaltung  der  Bahn
und  nicht  von  anderen  Unternehmern  veranstaltet  werden.  Für  die
Benutzung  von  Schlafwagen  ist  der  tarifmäßige  Zuschlag  zu  entrichten.
Dasselbe  gilt  für  die  Benutzung  von  Luxuszügen,  soweit  sie  auf  Grund
dieser  Fahrkarte  gestattet  ist.

4.  Die  Fahrkarte  berechtigt  zur  freien  Fahrt  in  beliebiger  Wagenklasse  sowie
  zur  freien  Beförderung  des  mitgeführten  Reisegepäcks  bis  zum  Gewichte
  von  50  Kilogramm.  Sind  Plätze  der  I.  Wagenklasse  überhaupt  nicht
oder  nicht  in  ausreichender  Zahl  vorhanden,  so  werden  Plätze  der  nächst
niedrigen,  im  Zuge  vorhandenen  Wagenklasse  zur  Verfügung  gestellt.

5.  Die  Fahrkarte  berechtigt  im  übrigen  nur  zum  Betreten  der  bestimmnungsgemäß

  dem  Publikum  zugänglichen  Bahnanlagen.

6.  Die  Fahrkarte  ist  den  Zug-  und  Auffichtsbeamten  auf  Verlangen  jederzeit
  zur  Einsicht  vorzuzeigen.

7.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  August  d.  J.  in  Kraft.
Mit  diesem  Zeitpunkte  verlieren  die  bisherigen  Fahrausweise  ihre
Gültigkeit.

Berlin,  den  27.  Juni  1906.

                                 Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
                                             Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="862" />
                                                                     852

(Nr.  3265.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Umlauf  von  Scheidemünzen  österreichischer
Währung  auf  preußischen  Eisenbahnstationen.  Vom  28.  Juni  1906.

In  Anschluß  an  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Scheidemünzen  —  Bekannt—
machung  vom  16.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)  —  hat  der  Bundesrat
genehmigt,  daß  die  Scheidemünzen  österreichischer  Währung  auf  den  nachstehend
verzeichneten  Eisenbahnstationeni  in  Zahlung  gegeben  und  genommen  werden  dürfen:

 

 

 

 

 

 

 

Name  der  Eisenbahnstationen  Kreis  Regierungsbezirk.
Keilendorf,  Kudowa-  Sackisch,  Lewin,  Schlancy  Glatz  Breslau.
Ober.,  Mittel-  und  Nieder-Schreiberhau,  Josephinenhütte  Hirschberg  Liegnitz.
Ditterßbach  städtisch,  Haselbahh  Landeshut  Liegnitz.
Mocker  .bsss.  Leobschütz  Oppeln.
Heinersdorf  O.  S.,  Ziegenhllls  .  .  ...  Neiße  Oppeln.
Deutsch  Krawarn,  Ratibr  ....  Ratibor  Oppeln.

Berlin,  den  28.  Juni  1000.

                                                      Der  Reichskanzler.
                                                           In  Vertretung:
                                                       Freiherr  von  Stengel.

 

(Nr.  3266.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  von  Reichstagswahlkreisen  in  Elsaß-Lothringen.
  Vom  29.  Juni  1906.

D.  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873
betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs  in  Elsaß-Lothringen
  (Reichs-Gesetzbl.  S.  161),  beschlossen:
1.  Der  durch  die  landesherrliche  Verordnung  des  Statthalters  in  Elsaß-Lothringen
  vom  8.  April  1901  (Gesetzblatt  für  Elsaß-Lothringen
S.  31)  dem  Landkreise  Metz  zugeteilte  Teil  der  Gemeinde  Gandringen
wird  dem  14.  elsaß-lothringischen  Reichstagswahlkreise  (Stadtkreis  Metz
und  Landkreis  Metz)  zugewiesen;
2.  der  13.  elsaß-  „lothringische  Reichstagswahlkreis  umfaßt  den  Kreis  Bolchen
und  die  Kreise  Diedenhofen-Ost  und  Diedenhofen-West.

Berlin,  den  29.  Juni  1906.

                                        Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
                                                     Graf  von  Posadowsky.

                                                                        ——

 

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="863" />
                                                           —  853  —

                                             Reichs-Gesetzblatt  

                                                       Nr.  39.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Walz--  und  Hammerwerken.  S.  853.

 

 

 

 

 

(Nr.  3267.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken.  Vom  6.  Juli  1906.

Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Im  Eingange  der  Ziffer  II  der  Bekanntmachung  vom  27.  Mai  1902
(Reichs-Gesetzbl.  S.  170),  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken,  treten  an  Stelle  der  Worte:
„bei  dem  unmittelbaren  Betriebe  der  Werke"  die  Worte:  bei  den  unmittelbar
mit  dem  Ofenbetrieb  im  Zusammenhange  stehenden  Arbeiten“.

Berlin,  den  6.  Juli  1906.

                            Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
                                              Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1906.                                                                                           131
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Juli  1906.
        <pb n="864" />
        <pb n="865" />
                                                               -----855-----------                                                                                                                                  -Reichs-Gesetzblatt.

 

                                                          Nr  40.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  921)  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden.  S.  855.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen

über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  856.

 

 

 

(Nr.  3268.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderungen  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898

(Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Natural-
  leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom  16.  Juli  1906.
—.

Auf  Ihren  Bericht  vom  30.  Juni  d.  J.  will  Ich  die  anliegenden  Abänderungen
der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
hierdurch  genehmigen.
      Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
zu  veröffentlichen.

           Digermulen,  den  16.  Juli  1906.

                                                                                                 Wilhelm.
                                                                                         Graf  von  Posadowsky.
An  den  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern).

 

                                                 Abänderungen
                                                           der
Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden.

 

1.  Im  Abschnitt  I  erhalten  die  Bestimmungen  zu  §  9  des  Gesetzes  unter
Ziffer  2  nachstehende  Fassung:
          Eine  Erhöhung  des  Vergütungssatzes  für  Naturalverpflegung  wird  vom
Reichskanzler  durch  den  Reichsanzeiger  und  durch  das  Zentralblatt  für  das
Reichs-Gesetzbl.  1906.  132

             Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1906.
        <pb n="866" />
                                                                —  856  —

Deutsche  Reich  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.  Die  erhöhte  Vergütung  verteilt
sich  auf  die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt:

Bei  einem  Vergütungssatze  von
1,25  M.  1,35 M.  1,45 M.
mit  ohne  mit  ohne]  mit  ohne'  mit  ohne  mit  ohne  mit  ohne

Brot

a)  volle  Tageskost..  1,25  1,10  1,30  1  15 1,35  1,20  1,40  1,25 1,45  1,30 1,50   1,35
b)  Mittagskost.  0,520  5%½%%  0/6%%LOS%  rpor  0,650220/%
c)  Abendkost  ..  .  ..  .  0,52 0,47 0,54  0,49 0,56 0,51 0,58   0,60 0,55  0,62 0,57
d)  Morgenkost.  0,26 0,21   0,27  0,22   0,28 0,23 0,24  0,30   0,25  0,31 0,25
2.  In  dem  Muster,  Beilage  C2  )  ist  zu  setzen:
a)  in  Spalte  „Einheitssatz  für  die  Portion“  statt  „65  Pf."  ,1  M.  5  Pf.“
und  statt  „80  Pf.“  )  1 M.  20  Pf.“
b)  in  Spalte  „Gesamtbetrag  der  Vergultung  "  statt  „325 M.“  „525 M."
statt  „400 M."  „600  M:"  statt  „725  M."  „1.125  M."
c)  in  der  Empfangsbescheinigung  statt  5  fiebenhundertfünfundzwanz  ig“
„eintausendeinhundertfünfundzwanzig“.
3.  In  dem  Muster,  Beilage  D 2,  ist  zu  setzen:
a)  in  Spalte  „Einheitssatz  der  Vergütung  für  die  Portion“  statt  „65  Pf.“
„1 M..  5  Pf.“  und  statt  „80  Pf.“  „1 M.  20Pf.“,
b)  in  Spalte  „Betrag  der  Vergütung“  „im  Einzelnen“  statt  „325 M.“
525  M."  statt  „400  M."  600  M."
c)  in  Spalte  „Betrag  der  Vergütung"“  „im  Ganzen“  statt  „725.M.“
„1.125  “  in  beiden  Fällen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
(Nr.  3269.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  28.  Juli  1906.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Ubereinkommen

über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1906,
Reichs-  Gesetzbl.  S.  403),  ist  wie  folgt  geändert  worden:

Unter  „Österreich  und  Ungarn  I.  A“  ist  die  als  Ziffer  6  auf
geführte  Bozen  —Meraner  Eisenbahn,  die  am  1.  d.  M.  in  den  Betrieb
der  K.  K.  Österreichischer  Staatsbahnen  übergegangen  ist,  gesttichen
worden.  Die  folgenden  Ziffern  7  bis  60  sind  in  6  bis  59  geändert.

Berlin,  den  28.  Juli  1906.

                                             Der  Reichskanzler.
                                                      Im  Auftrage:
                                                          von  Misani.
Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="867" />
                                                              —  857  —

                                                Reichs-Gesetzblatt.

                                                                  Nr.  41.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Rayons  für  die  Festung  Graudenz.  S.  857.  —
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Schweiz  zu  dem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen  Vertrage  vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung  des
Zuckers.  S.  857.  

 

 

 

 

 

(Nr.  3270.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Rayons  für  die  Festung
Graudenz.  Vom  2.  August  1906.


Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Festung  Graudenz  eine
Erweiterung  ihrer  Rayons  infolge  Neuanlage  von  Befestigungen  in  Aussicht
genommen  ist.

                    Norderney,  den  2.  August  1906.

                                                Der  Reichskanzler.
                                                        Fürst  von  Bülow.

—  —  ————

 

(Nr.  3271.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Schweiz  zu  dem  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen  Vertrage  vom
  5.  März  1902  über  die  Behandlung  des  Zuckers.  Vom  2.  August  1906.

Dem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  geschlossenen
Vertrage  vom  5.  März  1902  über  die  Behandlung  des  Zuckers  (Reichs-Gesetzbl.
1903  S.  7)  tritt  vom  1.  September  d.  J.  ab  auf  Grund  des  Artikel  9  die
Schweiz  bei,  und  zwar  mit  der  Maßgabe,  daß  sie,  solange  sie  keinen  Zucker
ausführt,  von  den  Verpflichtungen  der  Artikel  2  und  3  des  Vertrags  frei  bleibt.

Berlin,  den  2.  August  1906.

                                        Der  Reichskanzler.

                                               Im  Auftrage:
                                             von  Mühlberg.

-—.—

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.

Reichs-Gesetzbl.  1906.  133
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1906.
        <pb n="868" />
        <pb n="869" />
                                                         —  859  —

                                           Reichs-Gesetzblatt.

                                                        Nr.42.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Nummern  X X X V a  und    X X X V e  in  Anlage  B
zur  Eisenbahn-  Verkehrsordnung.  S.  860.

 

 

 

 

 

(Nr.  3272.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ergänzung  der  Nummern  X X X V a  und  X X X V e
in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  9.  August  1906.

Auf  Grund  des  Abs.  2  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  die  Anlage  B  dieser  Ordnung,  wie  folgt,  ergänzt:

1.  In  Nr.  X X X V  wird  in  Ziffer  6  vor  „ferner  Patronen  aus  Kinetit!“
eingeschaltet:
Patronen  aus  Tremonit,  auch  Tremonit  8  mit  oder  ohne  die  angehängten
  Zahlen  I,  II)  III  C.  B.  Tremonit  I,  Tremonit   S I ),  Gemischen
von  durch  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Dinitroglyzerin  mit  Salpeter
(Ammonsalpeter,  Barytsalpeter,  Kalisalpeter,  Natronsalpeter)  und  vegetabilischem
  Mehle  mit  oder  ohne  Zusatz  von  festen  Kohlenwasserstoffen
oder  aromatischen  Nitrokohlenwasserstoffen,  Alkalioxalaten,  Alkalichromaten,
  Chlorammonium,  Chlorkalium,  Chlornatrium,  Blutlaugensalz;

2.  In  Nr.  X X X V e  wird  hinter  dem  ersten  Absatz  „Ammon-Carbonit
usw.“  eingeschaltet:

Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit  Zusätzen  von
Diphenylamin,  Getreidemehl,  Glyzerin  und  Chlorkalium,  sowie
höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin);

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  9.  August  1906.

                                                  Das  Reichs-Eisenbahnamt.

                                                            In  Vertretung:
                                                              von  Misani.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
Reichs.  Gesetzbl.  1906.  134
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  August  1906.
        <pb n="870" />
        <pb n="871" />
                                                         —  861  —

                                             Reichs-Gesetzblatt.

                                                       Nr.  43.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  861

 

 

 

 

(Nr.  3273.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  27.  August  1906.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1906,
Reichs-Gesetzbl.  von  1906  S.  403  ff.),  ist  wie  folgt  ergänzt  worden:

Unter  Deutschland.  A.  II.  ist  nachgetragen:
91.  f)  Amstetten—Gerstetten.
92.  c)  Ballmertshofen—Dillingen.

Berlin,  den  27.  August  1906.


                                              Der  Reichskanzler.

                                                    Im  Auftrage:
                                                        Schulz.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                           135
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  September  1906.
        <pb n="872" />
        <pb n="873" />
                                                        —  863  —

                                          Reichs-Gesetzblatt.

                                                     Nr.  44.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  863.

 

 

 

(Nr.  3274.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  7.  Oktober  1906.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1906,
Reichs-Gesetzbl,  von  1906  S.  403),  ist  unter  „Italien.  B.  II.“  nachgetragen:

6a.  Die  von  den  Schweizerischen  Bundesbahnen  betriebene  Strecke  von  der
italienisch-schweizerischen  Grenze  bei  Iselle  bis  Domodossola.

Infolgedessen  ist  unter  „Schweiz“  in  der  Anmerkung  am  Schlusse  bei
Italien  hinter  Ziffer  6  hinzugefügt:  ,und  6a.

Berlin,  den  7.  Oktober  1906.

 

                                       Der  Reichskanzler.

                                          Im  Auftrage:
                                              Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                               136
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Oktober  1906.
        <pb n="874" />
        <pb n="875" />
                                                         —  865  —

                                              Reichs-Gesetzblatt.

                                                           Nr.   45.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  865.

 

 

 

 

(Nr.  3275.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  6.  November  1906.


Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1906,
Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  403  ff.),  ist  unter  „Deutschland.“  wie  folgt  geändert
  worden:

1.  Die  Ziffer  A.  II.  93  hat  mit  Wirkung  vom  27.  d.  Mts.  folgende
Fassung  erhalten:
93.  Die  Württembergischen  Nebenbahnen:
a)  Filderbahn;
b)  Korntal-Weißach  (Strohgäubahn).
2.  Hinter  Ziffer  B.  II.  110  ist  mit  sofortiger  Gültigkeit  eingefügt:
110  a.  bei  Johanngeorgenstadt  bis  Johanngeorgenstadt,
110b.  bei  Adorf  bis  Adorf.

Berlin,  den  6.  November  1906.

                                                     Der  Reichskanzler.
                                                          Im  Auftrage:
                                                             Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Neichs,  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                             137
Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  November  1906.
        <pb n="876" />
        <pb n="877" />
                                                            –  867  –

                                           Reichs-Gesetzblatt.

 

 

                                                    Nr.  46.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  867.

 

(Nr.  3276.)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  10.  November  1906.


Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Anderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:
1.  In  Nr.  X X X V wird  die  Ziffer  6,  wie  folgt,  geändert:

a)  Der  Eingang  wird  gefaßt:

Patronen  aus  Dynamit  und  dynamitartigen  Stoffen,
wie  insbesondere  Carbonit,  Patronen  aus  Sprenggelatine
(einer  gelatinösen  Auflösung  von  Kollodiumwolle  in  Nitroglyzerin),
  Patronen  aus  Meganit  und  Gelatinedynamit
einem  Gemische  von  durch  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin
  mit  dem  Schwarzpulver  ähnlichen  Gemischen,  das
heißt  Gemischen  aus  Salpeter  und  kohlenstoffreichen  Körpern
mit  oder  ohne  Schwefel),  auch  wenn  in  diesen  Stoffen  das
Nitroglyzerin  zum  Teil  oder  ganz  durch  nitrierte  Chlorhydrine
ersetzt  ist  (Sydrindynamit);  ferner  Patronen  aus  Kinetit  usw.
wie  bisher.

b)  Vor  den  Worten  „Patronen  aus  Permonit“  wird  eingeschaltet:
Patronen  aus  Tremonit,  auch  Tremonit  S  mit  oder  ohne
die  angehängten  Jahlen  I!,  II,  III  (z.  B.  Tremonit  1,  Tremonit
S I  ),  Gemischen  von  durch  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Dinitroglyzerin
  mit  Salpeter  (Ammonsalpeter,  Barytsalpeter,  Kalisalpeter,
  Natronsalpeter)  und  vegetabilischem  Mehle  mit  oder
ohne  Zusatz  von  festen  Kohlenwasserstoffen  oder  aromatischen
Nitrokohlenwasserstoffen,  Alkalioxalaten,  Alkalichromaten,  Chlorammonium,
  Chlorkalium,  Chlornatrium,  Blutlaugensalz;

2.  In  Nr.  X X X V c  wird  hinter  dem  ersten  Absatz  „Ammon-Carbonit
usw.“  eingeschaltet:
Ammonfördit  (Gemenge  von  Ammodniaksalpeter  mit  Zusätzen
von  Diphenylamin,  Getreidemehl,  Glyzerin  und  Chlorkalium,
sowie  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin;
Reichs.  Gesetzbl.  1906.                                                                 138
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  November  1906.
        <pb n="878" />
                                                      —  868  —

3.  Hinter  Nr.  X X X V e  wiird  eingeschaltet:

X X X V f.

Dinitrochlorhydrin  wird  unter  folgenden  Bedingungen  befördert:



1.  Zur  Verpackung  sind  starke,  dicht  verschlossene  Metallgefäße

zu  verwenden,  die  nur  bis  zu  9/10  ihres  Fassungsraums  gefüllt
werden  und  nicht  mehr  als  25  Kilogramm  Dinitrochlorhydrin
enthalten  dürfen.

2.  Jedes  Gefäß  ist  einzeln  in  eine  starke  Holzkiste  mit  Säge-



mehl  in  der  Weise  fest  einzusetzen,  daß  es  überall  von  einer
mindestens  10  Zentimeter  starken  Schicht  des  Verpackungsstoffs
umgeben  ist.

3. Der  Absender  hat  im  Frachtbriefe  zu  bescheinigen,  daß  den
Vorschriften  unter  1  und  2  entsprochen  ist.

4.  In  einem  Wagen  dürfen  höchstens  200  Kilogramm  Dinitrochlorhydrin

  verladen  werden.  Die  Zuladung  von  Explosivstoffen
  ist  verboten.

4.  In  Nr  XL VIII a  wird  am  Ende  folgende  Vorschrift  nachgetragen-Zur
  Verpackung  von  Natrium  in  Mengen  von  mehr  als  5  Kilogramm
  dürfen  auch  starke,  verzinnte  Blechtrommeln  verwendet
werden,  die  dicht  und  sicher  verschlossen  und  mit  einem  eisernen
Schutzkorb  umgeben  sein  müssen.

Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  November  1906.

                                                Der  Reichskanzler.
                                                  Im  Auftrage:
                                                     S chulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichtrn.
        <pb n="879" />
                                                     —  869

                                      Reichs-Gesetzblatt.

                                               Nr.     47.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  der  Beamten  der  Militärund
  Marineverwaltung.  S.  869.

 

 

(Nr.  3277.)  Verordnung,  betreffend  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  der  Beamten
der  Militär-  und  Marineverwaltung.  Vom  11.  Dezember  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ect.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  auf  Grund  des  §  18  des  Gesetzes,  betreffend
die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.
S.  61),  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrate,  was  folgt:

1.

     Die  Vorschriften  Unserer  Verordnung  über  die  Tagegelder,  die  Fuhrkosten
und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  vom  25.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.
S.  241)  finden  auf  die  Beamten  der  Militär-  und  Marineverwaltung  nach
Maßgabe  der  folgenden  besonderen  Bestimmungen  Anwendung.

2.

      Militärbeamte,  die  nach  dem  Gesetze,  betreffend  die  Quartierleistung  für  die
bewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes,  vom  25.  Juni  1868  Anspruch
auf  Quartier  haben,  erhalten,  wenn  sie  sich  mit  Stäben  höherer  Kommandobehörden,
  Regimentsstäben,  mit  geschlossenen  Truppenteilen  in  der  Stärke  einer
Kompagnie  (Eskadron,  Batterie)  und  darüber  sowie  mit  Kommandos  mit  Mannschaften
  unter  Führung  eines  Offiziers  auf  dem  Marsche  (Militärtransport,
Marinetransport),  in  Ortsunterkunft  oder  in  Lagern  befinden,  als  Entschädigung
zur  Bestreitung  der  Mehrkosten  des  Aufenthalts  außerhalb  des  Standorts
(Kommandoorts)  an  Stelle  der  Tagegelder  neben  dem  Naturalquartier  oder  dem
Servis  zur  Selbstbeschaffung  des  Quartiers  die  Kommandozulage  nach  Maßgabe
der  darüber  erlassenen  näheren  Festsetzungen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  Militärbeamte
  den  vorbezeichneten  Formationen  auf  dem  Marsche,  in  Ortsunterkunft
oder  in  Lagern  angeschlossen  werden.

   Beziehen  quartierberechtigte  Beamte  keine  Ration,  so  erhalten  sie  neben  der
Kommandozulage  zu  ihrer  Beförderung,  sofern  ihnen  zu  ihrem  Fortkommen  ein
Beförderungsmittel  nicht  gestellt  worden  oder  ihre  Beförderung  nicht  im  Militärtransport
  usw.  stattfindet  oder  stattzufinden  hatte,  die  im  §  4  Unserer  Verordnung

Reichs.  Gesetzbl.  1906.                                                                                           139

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Dezember  1906.
        <pb n="880" />
                                                               —  870  —

vom  25.  Juni  1901  festgesetzten  Fuhrkosten.  Eine  Verpflichtung  zur  Benutzung
fiskalischer  Fahrräder  besteht  nicht.

       In  Fällen,  in  denen  die  Stellung  von  Vorspann  gefordert  werden  darf,  wird
den  Berechtigten,  sofern  sie  sich  die  Besörderungsmittel  selbst  beschafft  haben,  die  Geldvergütung
  dafür  nach  Maßgabe  der  in  dieser  Beziehung  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  gegebenen  besonderen  Bestimmungen  gewährt.

    Die  Bestimmungen  der  Abs.  2  und  3  finden  auch  auf  die  nicht  quartierberechtigten
  Beamten  der  Militärverwaltung  Anwendung,  sofern  sie  sich  mit  den
im  Abs.  1  bezeichneten  Formationen  auf  dem  Marsche,  in  Ortsunterkunft  oder
in  Lagern  befinden  oder  solchen  Formationen  auf  dem  Marsche,  in  Ortsunterkunft
oder  in  Lagern  angeschlossen  werden.


                                                                     §   3.

          Für  Dienstgänge  nach  Anstalten,  welche  zu  den  Standortseinrichtungen
des  Wohnorts  (Standorts,  Standortsverbandes)  oder  des  Kommandoorts  der
Beamten  gehören,  aber  außerhalb  desselben  belegen  sind,  und  für  Dienstgänge
nach  Anstalten,  welche  zu  ihrem  Wirkungskreise  gehören,  werden  den  Beamten
der  Militärverwaltung  keine  Tagegelder  gewährt.  Die  verordnungsmäßigen
Fuhrkosten  sind  bei  derartigen  Dienstgängen  nur  dann  zuständig,  wenn  die  betreffenden
  Anstalten  mindestens  fünf  Kilometer  von  der  Ortsgrenze  entfernt  sind“)
sowie  bei  mehreren  an  einem  Tage  unmittelbar  nacheinander  gemachten  Dienstgängen,
  wenn  die  zurückgelegte  Gesamtentfernung  —  von  der  Ortsgrenze  des
Ausgangsorts  bis  zu  dieser  zurück  —  mindestens  zehn  Kilometer  beträgt.  Sind
Fuhrkosten  hiernach  zuständig,  so  werden  dieselben  für  die  Entfernung  von  Ortsgrenze
  zu  Ortsgrenze  gewährt.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auch  auf  Dienstgänge  Anwendung)
die  im  Anschluß  an  Dienstreisen  sowie  in  Ortsunterkunft  (Lagern)  zu  machen
sind.  In  Ortsunterkunft  Engern  wird  die  Entfernung  von  der  Grenze  der
Ortsunterkunft  oder  von  der  Umfassungslinie  des  Lagers  berechnet.  Soweit  die
Entnahme  von  Vorspann  zulässig  ist,  wird  die  Geldvergütung  für  die  Selbstbeschaffung
  desselben  nach  den  darüber  gegebenen  besonderen  Bestimmungen  gewährt.

                                                              §   4.

            Rationsberechtigte  Beamte  haben  bei  Dienstgängen  ( §  3)  auf  Fuhrkosten
keinen  Anspruch.  Fuhrkosten  werden  ferner  nicht  gewährt,  wenn  der  Weg  mit
einem  dienstlich  gestellten  Beförderungsmittel  zurückgelegt  wird.  Eine  Verpflichtung
zur  Benutzung  fiskalischer  Fahrräder  besteht  nicht.

           Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  ist  ermächtigt,  den
nicht  rationsberechtigten  Beamten  für  Dienstgänge  an  Stelle  der  verordnungs
mäßigen  Fuhrkosten  eine  Pauschsumme  zur  Bestreitung  der  Auslagen  oder  zur  Unterhaltung
  von  Fuhrwerk,  Pferden  oder  anderen  Beförderungsmitteln  zu  gewähren.

*)  Als  Endpunkt  ist  die  Mitte  der  Anstalt,  bei  Truppenübungsplätzen  und  Fußartillerte
schießplätzen  die  Mitte  des  Lagers  oder  des  Platzes  anzusehen,  je  nachdem  das  Dienstgeschäft
im  Lager  oder  auf  dem  Platze  selbst  zu  verrichten  ist.
        <pb n="881" />
                                                      —  871  —

                                                       §  5.

         Ist  eine  Anstalt  im  Sinne  des  §  3  mehr  als  22  Kilometer  von  der
Grenze  des  Wohnorts  (Standorts,  Standortsverbandes)  oder  des  Kommandoorts
entfernt,  so  werden  für  Dienstgänge  nach  derselben  die  verordnungsmäßigen
Tagegelder  und,  sofern  der  Weg  nicht  mit  einem  dienstlich  gestellten  Beförderungsmittel
  zurückgelegt  wird,  Fuhrkosten  gewährt.  Ausgenommen  hiervon
sind  die  Dienstgänge  im  Bereiche  der  Militäreisenbahn.

                                                       §  6.
    Die  Reisegebührnisse  der  Beamten  bei  den  Reisen  behufs  Abschätzung  der
durch  die  Truppenübungen  entstandenen  Flurschäden  werden  durch  die  oberste
Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  geregelt.

                                                        §   7.

         Im  Inlande  sind  etatsmäßig  angestellte  Beamte  bei  einer  Beschäftigung
außerhalb  ihres  Wohnorts  (Standorts,  Standortsverbandes),

a)  wenn  von  vornherein  feststeht,  daß  sie  länger  als  sechs  Monate  dauert,

b)  wenn  deren  Dauer  von  vornherein  unbestimmt  ist,  sobald  feststeht,  daß  diese

    Beschäftigung  voraussichtlich  noch  länger  als  sechs  Monate  dauern  wird,
im  Sinne  Unserer  Verordnung  vom  25.  Juni  1901  als  versetzt  anzusehen  und
haben  die  im  §  13  daselbst  festgesetzten  Vergütungen  zu  empfangen.

       In  dem  Falle  zu  a  haben  diese  Beamten  nur  für  die  Dauer  der  Reise,
in  dem  Falle  zu  b  bis  ausschließlich  des  Tages  der  dienstlichen  Eröffnung  über
die  weitere  Dauer  des  Kommandos  Anspruch  auf  die  verordnungsmäßigen
oder  die  besonders  festgesetzten  Tagegelder.

     In  beiden  Fällen  gelten  die  Kommandierten  mit  Beendigung  ihres
Kommandos,  sofern  nichts  anderes  bestimmt  wird  oder  sich  nicht  unmittelbar  ein  neues
Kommando  anschließt,  ohne  weiteres  als  in  ihren  früheren  Standort  zurückversetzt.

         Kommandos  nach  dem  Auslande  sind,  auch  wenn  die  längere  als  sechsmonatige
  Dauer  feststeht,  nicht  als  Versetzung  anzusehen,  es  sei  denn,  daß  die
Versetzung  ausdrücklich  ausgesprochen  wird.

                                                           §   8.

       Beamte  des  Beurlaubtenstandes  und  der  Inaktivität  erhalten  bei  der  Einberufung
  im  Falle  einer  Mobilmachung  für  die  Tage  der  Reise,  sofern  das
Kriegsgehalt  noch  nicht  zuständig  ist,  die  verordnungsmäßigen  Tagegelder.  Das
Gleiche  gilt  bei  der  Entlassung  für  die  Tage  der  Rückreise,  sofern  das  Kriegsgehalt
  nicht  mehr  zuständig  ist.

          Im  übrigen  werden  nach  ausgesprochener  Mobilmachung  und  bis  zum
Eintritte  der  Demobilmachung  Tagegelder  weder  für  mobile  noch  für  immobile
Heeresangehörige  gewährt.

    Soweit  die  Reise  nicht  kostenlos  erfolgt,  werden  die  wirklich  entstandenen
notwendigen  Fuhrkosten  erstattet.
        <pb n="882" />
                                                      —  872  —

         Inwieweit  für  die  Zeit  von  der  Mobilmachung  bis  zur  Demobilmachung
Umzugskosten  gezahlt  werden,  bestimmt  in  jedem  Falle  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents.

                                                        §    9.

     Die  Bestimmung  über  die  Gewährung  von  Pauschvergütungen  an  die
Beamten  der  Militärverwaltung  im  Sinne  des  §  10  Unserer  Verordnung  vom
25.  Juni  1901  trifft  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents.

                                                       §   10.

     Ob  im  einzelnen  Falle  ein  Beamter  der  Militärverwaltung,  welcher  behufs
Verrichtung  von  Dienstgeschäften  seinen  Wohnort  (Standort,  Standortsverband),
Kommandoort  oder  die  Ortsunterkunft  verlassen  muß,  als  auf  einer  Dienstreise
oder  auf  dem  Marsche,  dem  Militärtransport,  in  Ortsunterkunft  oder  im  Lager
befindlich  zu  erachten  sowie  welcher  Ort  als  das  Reiseziel  anzusehen  ist,  ferner
ob  im  einzelnen  Falle  eine  Versetzung  oder  ein  als  solche  anzusehendes  Kommando
vorliegt,  entscheidet  bei  vorhandenem  Zweifel  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents.  Letztere  trifft  auch  darüber  Bestimmung,  welche  Fest.
setzungen  der  jeweils  gültigen  Reiseordnung  für  die  Personen  des  Soldatenstandes
zur  Herbeiführung  einer  gleichmäßigen  Abfindung  der  Angehörigen  des  Heeres
mit  Reisegebührnissen  auf  die  Beamten  sinngemäße  Anwendung  zu  finden  haben.

                                                        §  11.

     Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  die  Beamten  der  Marineverwaltung
  sinngemäße  Anwendung.  In  bezug  auf  diese  werden  die  vorstehend
der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  übertragenen  Befugnisse  vom  Staatssekretär
  des  Reichs-Marineamts  ausgeübt.  Unter  Militärtransport  ist  hier
Marinetransport  auf  dem  Lande  und  auf  See  zu  verstehen.  Wo  im  vorstehenden
von  der  Reiseordnung  für  die  Personen  des  Soldatenstandes  die  Rede  ist,  gilt
für  die  Angehörigen  der  Marine  die  Reiseordnung  für  die  Personen  des  Soldatenstandes
  der  Kaiserlichen  Marine.

                                                           §  12.  

         Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  an  die
Stelle  der  Verordnungen  vom  20.  Mai  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113),  vom
27.  Juli  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  235)  und  vom  16.  Februar  1891  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  16).

      Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  11.  Dezember  1906.

                                                                                                  (L.  S.)  Wilhelm.
                                                                                             Fürst  von  Bülow.
                      Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

                           Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="883" />
         

                                             Reichs-Gesetzblatt.

                                                        Nr.   48.

      —  —  —

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  S.  873.

 

 

(Nr.  3278.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  Vom  13.  Dezember  1906.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ect.

verordnen  auf  Grund  des  nach  Artikel  24  der  Reichsverfassung  vom  Bundesrat
unter  Unserer  Zustimmung  gefaßten  Beschlusses,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

            Der  Reichstag  wird  hierdurch  aufgelöst.

      Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bückeburg,  den  13.  Dezember  1906.

                                                          (L.  S.)  Wilhelm.
                                                             Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                          140
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Dezember  1906.
        <pb n="884" />
        <pb n="885" />
                                                        —  875

                                           Reichs-Gesetzblatt.

—  —  —  —

                                                     Nr,   49.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage.  S.  875.

 

(Nr.  3279.)  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstage.  Vom  14.  Dezember  1906.

Wir  Wilhelm  ,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ect.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmung  im  § 14  des  Wahlgesetzes  vom  31.  Mai
1869,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

          Die  Wahlen  zum  Reichstage  sind  am  25.  Januar  1907  vorzunehmen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  14.  Dezember  1906.

                                                                              (L.  S.)           Wilhelm.

                                                                                                Fürst  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts    sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.   9.zurichten.

 

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                                    141
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Dezember  1906.
        <pb n="886" />
        <pb n="887" />
                                                        —  877  —

                                          Reichs-Gesetzblatt.

                                                   Nr.  50.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  877.

 

 

 

 

(Nr.  3280.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  11.  Dezember  1906.


Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1906,
Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  403  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:
1.  Unter  „Deutschland.  B.  I."“  ist  hinter  Ziffer  97  eingeschaltet:
97 a.  Die  von  der  Warschau-Wiener  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von
der  russisch-deutschen  Grenze  bei  Skalmierzyce  bis  Skalmierzyce.
2.  Unter  „Rußland.“  sind  folgende  Anderungen  eingetreten:

a)  In  der  Abteilung  A  hat  die  Ziffer  2  nachstehende  Fassung
erhalten:

2.  Nord-West-Bahnen.
Die  Ziffer  3  ist  gestrichen  und  die  Ziffern  4  bis  19 b  haben
die  Bezeichnung  3  bis  18 b  erhalten.

b)  In  der  Anmerkung  am  Schlusse  ist  bei  „Deutschland."  hinter
Ziffer  97  nachgetragen:   " 97 a ".

Berlin,  den  11.  Dezember  1906.

                                                   Der  Reichskanzler.

                                                               Im  Auftrage:
                                                             Schulz.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.

Reichs-Gesetzbl.  1906.                                                                                142
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1906.
        <pb n="888" />
        <pb n="889" />
                                                          879  —

                                       Reichs-Gesetzblatt.

 

                                                    Nr  51.

 

 

Inhalt:  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden.  S.  879.  —

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  Niederlassungsvertrags  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  vom  17.  Dezember  1904  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden,
sowie  eine  zur  Ausführung  des  Vertrags  am  29.  Oktober  1906  zwischen  beiden  Teilen  getroffene

Verständigung.  S.  887.

 

(Nr.  3281.)  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden.

             Vom  17.  Dezember  1904.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Ihre  Majestät
die  Königin  der  Niederlande,

von  dem  Wunsche  beseelt,  die  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden
  bestehenden  freundschaftlichen  Beziehungen
  zu  erhalten  und  zu  befestigen,
und  von  der  Absicht  geleitet,  die  Bedingungen
  für  die  Niederlassung  der  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  in  den
Niederlanden  und  der  Angehörigen  der
Niederlande  im  Deutschen  Reiche,  für
die  wechselseitige  Unterstützung  von  Hilfsbedürftigen
  sowie  für  die  zwangsweise
Uberführung  auszuweisender  Personen
über  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  zu
regeln,

sind  übereingekommen,  zu  diesem  Zwecke
einen  Vertrag  abzuschließen  und  haben
zu  Allerhöchstihren  Bevollmächtigten  ernannt:


Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen

Gesandten  und  bevollmächtigten
Reichs-Gesetzbl.  1906.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Dezember  1906.

Zijne  Majesteit  de  Duitsche  Keizer,
Koning  van  Pruisen,  in  naam  van
het  Duitsche  Rijk,  en  Hare  Majesteit
de  Koningin  der  Nederlanden,

bezield  door  den  wensch  om  de
tusschen  hét  Duitsche  Ri;k  en  Nederland
  bestaande  vriendschappelijke
betrekkingen  in  stand  te  houden  en
te  bevestigen,  en  met  het  deel  om
de  voorwaarden  te  regelen  voor  de
vestiging  der  Duitsche  onderdanen
in  Nederland  en  der  Nederlandsche
onderdanen  in  het  Duitsche  Rijk,
voor  de  wederzijdsche  ondersteuning
van  hulpbehoevenden,  alsmede  voor
de  overbrenging  met  den  sterken
arm  over  de  grenzen  der  beide
Rijken  van  uit  te  leiden  personen,

zijn  overeengekomen  te  dien  einde
een  verdrag  te  sluiten  en  hebben
tot  Hoogstderzelver  gevolmachtigden
benoemd:

Zijne  Majesteit  de  Duitsche
Keizer,  Koning  van  Pruisen:

Hoogstdeszells  Buitengewoon
Gezam  en  Gevolmachtigd  Mi-                            143
        <pb n="890" />
                                                  ----880----                                                                                                                    Minister  bei  Ihrer  Majestät  der
    Königin  der  Niederlande,  Herrn
     Karl  von  Schlözer,

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
Allerhöchstihren  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Herrn
Baron  R.  Melvil  von  Lynden,

welche  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  folgende  Artikel
  übereingekommen  sind:


                          Artikel  1.

     Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden
  Teiles  sollen  berechtigt  sein,
sich  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles
ständig  niederzulassen  oder  dauernd  oder
zeitweilig  aufzuhalten,  wenn  und  so  lange
sie  die  dortigen  Gesetze  und  Polizeiverordnungen
  befolgen.

Um  dieses  Recht  beanspruchen  zu
können,  müssen  sie  mit  gültigen  Pässen
oder  anderen  genügenden  Ausweispapieren
  über  ihre  Person  und  ihre  Staatsangehörigkeit
  versehen  sein;  die  beiden  Teile
werden  sich  durch  Notenaustausch  darüber
  verständigen,  welche  Ausweispapiere
außer  den  Pässen  als  genügend  anzusehen
  sind.

 

                             Artikel  2.

        Durch  die  Bestimmungen  des  Artikel
  1  wird  nicht  berührt  das  Recht  jedes
vertragschließenden  Teiles,  Angehörigen
des  anderen  Teiles  die  Niederlassung
oder  den  Aufenthalt  zu  untersagen,  sei
es  infolge  eines  gerichtlichen  Urteils,  sei
es  aus  Gründen  der  inneren  oder  äuße-



———

nister  bij  Hare  Majesteit  de
Koningin  der  Nederlanden,  den
heer  Karl  von  Schlözer,

Hare  Majesteit  de  Koningin
der  Nederlanden:

Hoogstderzelver  Minister  van
Buitenlandsche  Zaken,  den  heer
R.  Melvil  baron  van  Lynden,

die  na  elkander  hunne  in  goeden
en  behoorliskken  vorm  bevonden  volmachten
  te  hebben  medegedeeld.
zimn  overeengekomen  nopens  de  volgende
  artikelen:

Artikel  1.

De  onderdanen  van  elke  der  beide
contracteerende  Partijen  hebben  het
recht  zich  binnen  het  gebied  der
andere  Partij  te  vestigen  of  bij  voortduring
  of  tidelizk  aldaar  te  verblilven,
  indien  en  zoolang  zij  de  daar
geldende  wetten  en  verordeningen
naleven.

Om  op  dit  recht  aanspraak  te
kunnen  maken,  moeten  zij  voorzien
zijn  van  geldige  paspoorten  of  andere
bewijssstukken,  voldoende  om  hunne
identiteit  en  nationaliteit  te  staven;
de  beide  Partisen  zullen  bij  utt-Wisseling
  van  nota's  overeenkomen.
welke  papieren,  behalve  de  pas-Poorten,
  als  voldocnde  bewijsstuktken
zullen  worden  Aangemerkt.

Artike!  2.

Door  de  bepalingen  van  artikel!
wordt  geene  inbreuk  gemaakt  op
het  recht  van  elke  der  beide  contracteerende
  Partijen  om  onderdanen
van  de  andere  Partij  de  vestiging
of  het  verbliif  te  ontzeggen,  hetzijop
grond  van  een  rechterlizk  gewhsce,
        <pb n="891" />
                                              —  881

ren  Sicherheit  des  Staates,  sei  es  weil
die  Interessen  der  öffentlichen  Gesundheit
oder  Sittlichkeit  es  erfordern,  oder  weil
die  Personen  weder  genügende  Unterhaltsmittel
  besitzen  noch  durch  ihre  Arbeitskraft
  erwerben  können.

                                 Artikel  3.

    Jeder  vertragschließende  Teil  behält
sich  vor,  den  Angehörigen  des  anderen
Teiles,  die  ihm  früher  angehört  und
die  Staatsangehörigkeit  vor  Erfüllung
ihrer  militärischen  Pflichten  verloren
haben,  die  Niederlassung  oder  den  Aufenthalt
  zu  untersagen.  Jedoch  soll  von
der  Ausweisung  abgesehen  werden,  wenn
sich  bei  der  Prüfung  der  Verhältnisse
ergibt,  daß  der  Wechsel  der  Staatsangehörigkeit
  in  gu  utem  Glauben  und  nicht
zur  Umgehung  der  militärischen  Pflichten

herbeigcführt  ist.

   Ebenso  behält  sich  jeder  Teil  vor,
solchen  Angehörigen  des  anderen  Teiles
die  Niederlassung  oder  den  Aufenthalt
zu  untersagen,  welche  in  ihrem  Heimatland
  ihre  militärischen  Pflichten  verletzt
haben.

                                 Artikel  4.

          Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden
  Teiles,  die  sich  in  dem  Gebiete
des  anderen  Teiles  niedergelassen  haben
oder  aufhalten,  können  in  dem  anderen
Lande  weder  zum  persönlichen  Dienste
im  Heere,  in  der  Marine,  im  Landsturm
oder  in  einem  anderen  militärisch  einge-


hetzi;  ter  handhaving  van  de  publieke
  rust  of  van  de  veiligheid  van
den  Staat,  hetzi;  omdat  de  belangen
der  openbare  gezondheid  of  zedelijkheid
  het  vereischen,  of  omdat  de
Personen  geene  voldoende  middelen
Van  bestaan  hebben  of  door  werk-Zaamheid
  kunnen  verkrijgen.

Artikel  3.

Elke  der  beide  contracteerende
Partijen  behoudt  zich  voor.  de  onderdanen
  van  de  andere  Partij,  de
Vroeger  tot  haar  staatsverband  hebben
  behoord  en  vöcr  de  vervulling
hunning  militaire  verplichtingen  dit
staatsverband  verloren  hebben,  de
Vestiging  of  het  verblijf  te  ontzeggen.
Evenwel  zal  van  de  uitzetting  worden
  afgezien,  wanneer  bij  het  onderzoek
  der  omstandigheden  blijkt,  dat
de  verandering  van  nationaliteit  te
goeder  trouw  is  geschied  en  niet  ter
ontduiking  van  de  militaire  verpPlichtingen.


Eveneens  behoudt  elke  der  beide
Partijen  zieh  voor,  de  vestiging  of
het  verbliff  te  ontzeggen  aan  die
onderdanen  der  andere  Partij,  die
in  hun  vaderland  in  gebreke  zijn  gebleven
  hunne  militaire  verplichtingen
te  vervullen.

                  Artikel  4.

De  onderdanen  van  elke  der  beide
contracteerende  Partijen,  die  zich
binnen  het  gebied  der  andere  Partij
hebben  gevestigd  of  aldaar  verblijven,
  kunnen  in  het  andere  Land  niet
Gaan  persoonliiken  dienst  in  het  leger,
bi  de  marine,  bi;  de  landweer  of

                                                                      143“
        <pb n="892" />
                                                —882----------richteten

  Verbande  noch  zu  einer  Ersatzleistung
  angehalten  werden.


                             Artikel  5.

         Jeder  vertragschließende  Teil  verpflichtet
  sich,  dafür  zu  sorgen,  daß  in
seinem  Gebiete  den  hilfsbedürftigen  Angehörigen
  des  anderen  Teiles  die  erforderliche
  Verpflegung  und  Kur  nach  den
am  Aufenthaltsorte  für  die  eigenen  Angehörigen
  geltenden  Grundsätzen  zuteil
werde,  bis  ihre  Rückkehr  in  die  Heimat
ohne  Nachteil  für  ihre  und  anderer  Gesundheit
  geschehen  kann.


      Ein  Ersatz  der  durch  die  Verpflegung,
die  Kur  oder  die  Beerdigung  solcher
Personen  erwachsenen  Kosten  kann  gegenüber
  dem  Teile,  dem  der  Hilfsbedürftige
angehört,  oder  gegenüber  den  öffentlichen
Verbänden  oder  Kassen  dieses  Teiles
nicht  beansprucht  werden.

      Für  den  Fall,  daß  der  Hilfsbedürftige
selbst  oder  daß  andere  privatrechtlich  Verpflichtete
  zum  Ersatze  der  Kosten  imstande
sind,  bleiben  die  Ansprüche  an  diese  vorbehalten.
  Auch  sichern  sich  die  beiden
Teile  die  nach  der  Landesgesetzgebung
zulässige  Hilfe  zur  Geltendmachung  dieser
Ansprüche  zu.


                         Artikel  6. 
Die  Angehörigen  jedes  vertragschließenden
  Teiles,  die  sich  in  dem  Gebiete

  

den  landstorm  of  in  eenig  ander,  op
militaire  wijze  georganiseerd  korps.
noch  aan  eenige  daarvoor  in  de
plaats  tredende  geldelizke  verplichting
  onderworpen  worden.

                             Artikel  5.

Elke  der  contracteerende  Partijen
verbindt  zich  er  voor  te  zorgen,  dat
binnen  haar  gebied  aan  de  hulpbehoevende
  onderdanen  van  de  andere
Parti;  het  vereischte  onderhoud  of
de  geneeskundige  behandeling  en
verpleging  verschaft  wordt  volgens
de  regelen  die,  ter  plaatse  waar  rij
zich  bevinden,  ten  aanzien  der  eigen
onderdanen  gelden,  en  zulks  totdat
hun  terugkeer  naar  het  vaderland
zonder  nadeel  voor  hunne  of  anderer
gezondheid  kan  geschieden.

De  kosten  van  onderhoud,  van
geneeskundige  behandeling  en  ver.
pleging,  of  der  begrafenis  van  der.
gelijke  personen,  kunnen  niet  teruggevorderd
  worden  van  de  Partfi
Waartoe  de  hulpbehoevende  behoort.
noch  van  een  der  openbare  armbesturen
  van  die  Partij.

Indien  de  hulpbehoevende  2elf  d
een  ander  op  wien  te  zijnen  aanzien
Drivaatrechtelifkr  een  onderhoucsplicht
  rust,  tot  teruggave  dezer
kosten  in  staat  is,  blijven  dezen  tot
terugbetaling  gehouden.  Elke  der
beide  Partisen  verbindt  zich  voorts,
voor  zocver  hare  wetgeving  het
toelaat,  de  andere  Parti  behulpzaam
  te  zijn  om  die  vorderingen  te
doen  gelden.

                         Artikel  6.  
De  onderdanen  van  elke  der  beice
contracteerende  Partijen,  die  zich
        <pb n="893" />
                                                        —883---------des

  anderen  Teiles  niedergelassen  haben
oder  aufhalten  und  gemäß  Artikel  2,  3
ausgewiesen  werden,  sind  mit  ihrer  Familie
  auf  Verlangen  des  ausweisenden
Teiles  jederzeit  in  ihr  Heimatland  wieder
zu  übernehmen.


     Das  Gleiche  gilt  für  frühere  Angehörige
  jedes  Teiles,  solange  sie  nicht  Angehörige
  des  anderen  Teiles  oder  eines
dritten  Staates  geworden  sind.

     In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  entscheidet
  der  ausweisende  Teil,  ob  die  im
Artikel  2  und  im  Artikel  3  Abs.  1  vorgesehenen
  Voraussetzungen  der  Ausweisung
  vorliegen,  dagegen  der  übernehmende
  Teil,  ob  die  im  Artikel  3
Abs.  2  vorgesehene  Verletzung  militärischer
  Pflichten  vorliegt.


                                   Artikel  7.

          Die  Uberführung  von  Personen,  die
gemäß  Artikel  2,  3  ausgewiesen  werden,
soll  auf  Grund  eines  unmittelbaren
Schriftwechsels  der  für  den  Ubernahmeverkehr
  bestimmten  beiderseitigen  Grenzbehörden
  erfolgen.

      Dieser  Schriftwechsel  vollzieht  sich  in
der  Weise,  daß  die  Ausweisung  jedesmal
  von  der  Grenzbehörde  des  ausweisenden
  Teiles  der  nächsten  Grenzbehörde
  des  übernehmenden  Teiles  anzuzeigen
  ist,  worauf  diese  nach  Prüfung
der  Verhältnisse  und  der  Ausweispapiere
ihre  Zustimmung  zur  Ubernahme  der
auszuweisenden  Person  zu  erteilen  und





binnen  het  gebied  der  andere  Partij
hebben  gevestigd,  of  aldaar  verblijven,
  en  krachtens  de  artikelen  2
en  3  worden  uitgezet,  zullen  met
hun  gezin,  op  verlangen  der  Partij
die  hen  wil  uitzetten,  ten  allen  tisde
weder  in  hun  vaderland  worden
overgenomen.

Hetzelfde  geldt  voor  vroegere  onderdanen
  van  elke  der  beide  Partijen,
  Joolang  2zi#  niet  de  nationaliteit
van  de  andere  Parti;  of  van  een
derden  Staat  verworven  hebben.

In  de  gevallen,  voorzien  bij  het
Iste  en  het  2de  lid  van  dit  artikel,
beslist  de  Parti;,  die  uitzetten  wil,
of  de  in  artikel  2  en  de  in  het  Iste
lid  van  artikel  3  voor  de  uitzetting
gestelde  voorwaarden  aanwezig  zijn;
daarentegen  beslist  de  Partij,  die  zal
Overnemen,  of  de  in  het  2de  lid  van
artikel  3  bedoelde  militaire  verplichtingen
  niet  zijn  vervuld.

                            Artikel  7.

Het  overbrengen  van  personen,
die  krachtens  de  artikelen  2  en  3
worden  uitgezet,  zal  geschieden  ingevolge
  eene  rechtstreeksche  briet-Wisseling
  tusschen  de  voor  het  overnemingsverkeer
  aangewezen  grenzautoriteiten
  der  beide  Partijen.

Deze  briefwisseling  geschiedt  in
dier  voege,  dat  telkens  door  de
grenz-autoriteit  der  Partij,  die  uitzetten
  wil,  aan  de  naaste  grenz-autoriteit
  der  Partij,  die  zal  overnemen,
  van  de  uitzetting  kennis  wordt
gegeven.  waarop  deze,  na  onderzoek
der  omstandigheden  en  papieren,
hare  toestemming  tot  de  overneming
        <pb n="894" />
                                                        ------884----                                                                                                       gleichzeitig  den  Übernahmeort  zu  bezeichnen
  hat.


                               Artikel  8.

       Ein  vorgängiger  Schriftwechsel  ist
nicht  erforderlich,  wenn  die  auszuweisende
Person  mit  Papieren  versehen  ist,  die
noch  gültig  oder  doch  erst  seit  einem
Jahre  abgelaufen  sind,  oder  wenn  kein
Zweifel  darüber  besteht,  daß  sie  dem
übernehmenden  Teile  angehört  oder
früher  angehört  hat,  oder  wenn  die
erforderlichen  Feststellungen  durch  die
Grenzbehörden  dieses  Teiles  ohne  Zeitverlust
  getroffen  werden  können.


      In  allen  diesen  Fällen  sollen  die
Grenzbehörden  die  auszuweisende  Person
  ohne  weitere  Förmlichkeit  übernehmen.


    Die  Bestimmungen  der  Abs.  1,  2
finden  keine  Anwendung,  wenn  es  sich
um  die  Übernahme  einer  wegen  jugendlichen
  Alters,  Gebrechlichkeit  oder  Krankheit
  hilflosen  Person  handelt;  in  diesen
Fällen  behält  es  bei  den  Bestimmungen
des  Artikel  7  sein  Bewenden.


                                Artikel  9.

         Eine  diplomatische  Verhandlung  soll
stattfinden  in  den  Fällen,  in  denen  die
Grenzbehörden  sich  wegen  der  Ubernahme
nicht  einigen  können,  oder  wenn  die
Entscheidung  der  Grenzbehörde,  welche
die  auszuweisende  Person  übernommen
hat,  von  den  höheren  Behörden  des
Heimatstaats  nicht  gebilligt  wird.



van  den  uit  te  leiden  persoon  te
geven  en  tevens  de  plaats  van  overneming
  aan  te  wijzen  heeft.

                          Artike!  8.

Eene  vocrafgaande  briefwisseling
is  niet  noodig,  wanneer  de  uit  te
leiden  persoon  in  het  bezit  is  van
Papieren,  die  nog  geldig  zijun  of  eerst
sedert  een  jaar  hunne  geldigheid
hebben  verloren,  of  wanneer  er
geen  twijfel  bestaat,  dat  deze  persoon
  behoort  of  vroeger  behoord
heeft  tot  het  staatsverband  der  Parti)
  aan  wie  de  overneming  gevraagd
wordt,  of  wanneer  de  grens-  autoriteiten
  van  deze  Partij  zonder  ti#dverlies
  het  vereischte  onderzoek  ten
einde  kunnen  brengen.

In  al  deze  gevallen  zullen  de  grensautoriteiten
  de  uit  te  leiden  personen
zonder  verdere  formaliteiten  overnemen.


De  bepalingen  van  het  eerste  en
van  het  tweede  lid  blijven  butten
toepassing  wanneer  het  betreft  de
overneming  van  door  jeugdigen  leeltid,
  door  gebrekkigheid  of  door
ziels-  of  lichaamsziekte  hulpbehoevende
  personen;  in  deze  gevallen
gelden  uitsluitend  de  bepalingen  van
artikel  7.

                              Artikel  9.

Een  diplomatieke  onderhandeling
zal  plaats  hebben  in  al  die  gevallen.
waarin  de  grens-autoriteiten  zich
Omtrent  de  overneming  niet  kunnen
verstaan  of  wanneer  de  beslissing
der  grens-autoriteit,  die  een  utt  te
zetten  persoon  overgenomen  beett,
door  de  hoogere  autoriteiten  van
haar  land  niet  wordt  goedgekeurd.
        <pb n="895" />
         -----885----------                                 
                        Artikel  10.

    Über  die  Grenzorte,  wo  die  Übernahme
der  auszuweisenden  Personen  stattzufinden
hat,  sowie  über  die  für  den  Ubernahmeverkehr
  zu  bestimmenden  Tage  werden
sich  die  beiden  vertragschließenden  Teile
durch  Notenaustausch  verständigen.

      Auch  werden  die  beiden  Teile  einander
die  Grenzbehörden  bezeichnen,  in  deren
Hand  die  Übernahmeverhapdlungen  gelegt
  werden  sollen.


Beide  Teile  verpflichten  sich,  ihre
Grenzbehörden  anzuweisen,  alle   Übernahmeanträge
  mit  möglichster  Beschleunigung
  zu  erledigen,  auch  einander  bei
Feststellung  der  Staatsangehörigkeit  der
auszuweisenden  Personen  nach  Möglichkeit
  zu  unterstützen.


                             Artikel  11.

       Die  Kosten  der  Beförderung  auszuweisender
  Personen  bis  zum  Übernahmeorte
  werden  von  dem  ausweisenden  Teile
getragen.


                             Artikel  12.

     Jeder  vertragschließende  Teil  ist  berechtigt,
  Angehörige  des  anderen  Teiles,
denen  er  gemäß  Artikel  2,  3  die  Niederlassung
  oder  den  Aufenthalt  untersagen
kann,  oder  Personen,  die  keinem  der

beiden  Teile  angehören,  ohne  das  in  den

Artikeln  7  bis  11  vorgesehene  Übernahmeverfahren
  unverzüglich  in  das  Gebiet  des
anderen  Teiles  zurückzuschaffen,  wenn
sie  aus  diesem  Gebiete  mit  der  Eisenbahn
  in  sein  Gebiet  gelangt  sind  und

  

                                   Artikel  10.

Omtrent  de  grensplaatsen,  waar
de  overneming  der  uit  te  leiden  personen
  zal  geschieden,  en  omtrent  de
voor  het  overnemingsverkeer  vast
te  stellen  dagen,  zullen  de  beide
contracteerende  Partijen  bij  uitwisseling
  van  nota's  nader  overeenkomen.

Ook  zullen  de  beide  Partijen  elkander
  over  en  weer  mededeelen,
welke  autoriteiten  in  de  nabijheid
der  grens  met  de  onderhandelingen
omtrent  overnemingen  zullen  worden
belast.

Beide  Partijen  verbinden  zich  hare
grens-autoriteiten  op  te  dragen  alle
aanvragen  om  overnemingen  met  den
meesten  spoed  te  behandelen  en  elkander
  bij  het  onderzoek  naar  de
nationaliteit  der  uit  te  zetten  personen
  zooveel  mogelijk  behulpzaam
te  zijn.

                             Artikel  11.

De  kosten  van  het  vervoer  van
uit  te  leiden  personen  tot  de  plaats
van  overneming  zullen  worden  gedragen
  door  de  Partij  die  hen  uitzet.

                                     Artikel  12.

Elke  der  beide  contractcerende
Partijen  heeft  het  recht  onderdanen
der  andere  Partij,  aan  wie  krachtens
de  artikelen  2  en  3  de  vestiging  of
het  verbliif  ontzegd  kan  worden,  of
personen,  die  geene  onderdanen  van
een  der  beide  Partijen  zisn,  onverwijld
  terug  te  zenden  naar  het  gebied
  der  andere  Partij  zonder  inachtneming
  der  voorschriften  van  de  artikelen
  7  tot  11,  indien  zij  uit  dat
        <pb n="896" />
                                      —  886

auf  der  ersten  Haltestation  unmittelbar
nach  ihrem  Eintreffen  angehalten  werden.


                             Artikel  13.

  Jeder  vertragschließende  Teilverpflichtet
sich,  Angehörige  oder  frühere  Angehörige
eines  dritten  Staates,  die  sich  in  dem
Gebiete  des  anderen  Teiles  aufhalten  und
dort  ausgewiesen  werden  sollen,  auf  den
im  diplomatischen  Wege  zu  stellenden  Antrag
  dieses  Teiles,  durch  sein  Gebiet  nach
ihrem  Heimatlande  zu  befördern,  wenn
der  Antrag  die  Erklärung  enthält,  daß
der  andere  Teil  zum  Ersatze  der  durch
die  Beförderung  entstehenden  Kosten  und
der  dritte  Staat  zur  Ubernahme  der  auszuweisenden
  Person  bereit  ist.


    Durch  die  Bestimmungen  des  Abs.  1
werden  die  Bestimmungen  des  Auslieferungsvertrags
  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  vom
31.  Dezember  1896  wegen  der  Durchlieferung
  nicht  berührt.


                          Artikel  14.

        Dieser  Vertrag  findet  keine  Anwendung
  auf  die  Schutzgebiete  des  Deutschen
Reichs  sowie  auf  die  Kolonien  und  auswärtigen
  Besitzungen  der  Niederlande.


                             Artikel  15.
     Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die
Ratifikationsurkunden  sollen  sobald  als
möglich  ausgetauscht  werden.

      Der  Vertrag  tritt  in  Kraft  drei  Monate
  nach  Austausch  der  Ratiftkations-


gebied  in  het  hare  met  den  trein
zijn  gekomen  en  op  het  eerste  station.
Waar  deze  stilhondt,  onmiddelli#k
na  aankomst  worden  opgehouden.

                       Artikel  13.

Elke  der  beide  contracteerend
Partisen  verbindt  zich  onderdanen
#f  vroegere  onderdanen  van  een
derden  Staat,  die  zich  binnen  bet
gebied  van  de  andere  Partij  ophouden
  en  van  daar  uitgezet  moeten
worden,  op  daartoe  strekkende,  langs
diplomatieken  weg  gedane  Aanvrage
van  deze  Pamij,  door  haar  gebied
naar  hun  vaderland  te  vervoeren.
Wanneer  de  aanvrage  tevens  de  verklaring
  behelst,  dat  de  andere  Part
tot  vergoeding  der  door  het  vervoer
veroorzaakte  onkosten,  en  de  derde
Staat  tot  overneming  van  den  uttte
leiden  persoon  bereid  is.

Door  de  bepalingen  van  het  ceis
lid  wordt  geene  inbreuk  gemaakt  op
het  omtrent  doorvoer  bepaalde  mr
het  uitleveringsverdrag  tusschen  her
Duitsche  Rijk  en  Nederland  van  31
December  1896.

                            Artikel  14.

Dit  verdrag  is  niet  toepaseli
op  het  onder  Puitsche  bescherming
staande  gebied,  noch  op  de  koloniän
  en  buitenlandsche  bezittingen
van  Nederland.

                              Artikel  15.

Dit  verdrag  zal  worden  bekrachtigd
  en  de  akten  van  bekrachtiging
zullen  zoo  spoedig  mogelijk  worden
uitgewisseld.

Het  verdrag  treedt  in  werking
drie  maanden  na  de  uitwisseling
        <pb n="897" />
                                                     ----887---                                                                                                            urkunden  und  gilt  für  die  Dauer  von
drei  Jahren.

       Falls  keiner  der  vertragschließenden
Teile  ein  Jahr  vor  dem  Ablaufe  des
dreijährigen  Zeitraums  den  Vertrag  kündigt,
  bleibt  dieser  in  Geltung  bis  zum
Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Tage  an,
an  dem  er  von  einem  der  beiden  Teile
gekündigt  wird.

   Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diesen  Vertrag  unterzeichnet
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

      Ausgefertigt  in  doppelter  Urschrift  im
Haag,  am  17.  Dezember  1904.

                      (L.  S.)  K.  v.  Schlözer.



der  akten  van  bekrachtiging  en
geldt  voor  een  tijdvak  van  drie
haren.

Indien  geene  der  beide  contracteerende
  Partisen  het  verdrag  een
jaar  vöédr  het  einde  van  het  driejarig
  tiidperk  opzegt,  blijst  het  verdrag
  van  kracht  een  jaar  na  den  dag,
Waarop  het  door  eene  der  beide  Partisen
  opgezegd  zal  zijn.

Ten  bliske  waarvan  de  gevolmachtigden
  dit  verdrag  hebben  geteekend
en  van  hunne  zegels  voorzien.

Gedaan  in  dubbel  te  ’'s  Gravenhage,
den  17  December  1904.

(L.  S.)  R.  Melvil  van  Lynden.

 

 

(Nr.  3282.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  Niederlassungsvertrags  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  vom  17.  Dezember  1904  und
den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden,  sowie  eine  zur  Ausführung  des
Vertrags  am  29.  Oktober  1906  zwischen  beiden  Teilen  getroffene  Verständigung.
  Vom  6.  Dezember  1906.


Die  vorstehend  abgedruckte  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  ist  ratifiziert  worden.  Die  Ratifikationsurkunden
sind  am  29.  Oktober  1906  im  Haag  ausgewechselt  worden.  Im  Anschlusse
hieran  haben  sich  am  selben  Tage  beide  Teile  zur  Ausführung  des  Vertrags,
wie  im  Artikel  1  Abs.  2  und  im  Artikel  10  Abs.  1  vorgesehen  ist,  durch  Notenaustausch
  über  folgende  Bestimmungen  verständigt:

1.  Als  Ausweispapiere  im  Sinne  des  Artikel  1  Abs.  2  des  Niederlassungsvertrags
  sollen  außer  den  Pässen  angesehen  werden:

die  von  den  zuständigen  deutschen  Behörden  ausgestellten  Heimatscheine,
sofern  sie  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  ausgestellt  oder  mit  einem
Erneuerungsvermerke  versehen  sind  und  die  Unterschrift  des  Inhabers
tragen;

Reichs.  Gesetzbl.  1906.                                                                                        144
        <pb n="898" />
                                                     —  888  —

die  von  den  Niederländischen  Kommissaren  der  Königin  ausgestellten
Nationaliteitsbewijzen,  sofern  sie  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre
ausgestellt  oder  mit  einem  Erneuerungsvermerke  versehen  sind  und  die
Unterschrift  des  Inhabers  tragen.

2.  Als  Grenzorte,  wo  die  Übernahme  der  auszuweisenden  Personen
stattzufinden  hat,  werden  gemäß  Artikel  10  Abs.  1  des  Niederlassungsvertrags
  bestimmt:

auf  deutscher  Seite  die  Orte:  Kaldenkirchen,  Emmerich,  Gronau  und
Weener;

auf  niederländischer  Seite  die  Orte:  Venlo,  Zevenaar,  Enschede  und
Nieuwe-Schans.

Für  jeden  Ubernahmeort  sollen  wöchentlich  mindestens  zwei  Ubernahme.
tage  eingerichtet  werden.  Die  Festsetzung  dieser  Tage  sowie  die  Einschiebung
  etwaiger  weiterer  Übernahmetage  bleibt  dem  Einvernehmen
der  Grenzbehörden  überlassen.

Berlin,  den  6.  Dezember  1906.

                                    Der  Reichskanzler.
                                          Fürst  von  Bülow

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind    an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten
        <pb n="899" />
                                                     889

                                   Reichs-Gesetzblatt.

 

 

Inhalt:  Gesetz  zur  Ausführung  der  Generalakte  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras  vom
7.  April  1906.  S.  880

 

(Nr.  3283.)  Gesetz  zur  Ausführung  der  Generalakte  der  Internationalen  Konferenz  von
Algeciras  vom  7.  April  1906.  Vom  21.  Dezember  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
                                                           §   1.

       Die  in  dem  Reglement,  betreffend  die  Überwachung  und  die  Unterdrückung
des  Waffenschmuggels  in  Marokko,  (zweites  Kapitel  der  anliegenden,  mit  Übersetzung
  versehenen  Generalakte  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras  vom
7.  April  1906)  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Verfolgung  und  Bestrafung
von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Reglement  sowie  über  die  Einziehung  von
Gegenständen  im  Falle  solcher  Zuwiderhandlungen  finden  auf  die  unter  deutscher
Gerichtsbarkeit  stehenden  Personen  Anwendung.

         Die  hiernach  zu  verhängenden  Geldstrafen  sind  in  Reichswährung  unter
Zugrundelegung  des  Kurses  von  1  Peseta  =  0,75  Mark  festzusetzen.


                                                               §   2.

         Die  von  deutschen  Kaufleuten  nach  Marokko  eingeführten  Waren  dürfen
außer  mit  den  im  Artikel  2  des  deutsch-marokkanischen  Handelsvertrags  vom
1.  Juni  1890  (Reichs-Gesetzbl.  1891  S.  378)  erwähnten  Zöllen  mit  den  im
Artikel  65  der  Generalakte  von  Algeciras  bezeichneten  Abgaben  und  dem  im
Artikel  66  Abs.  1  dieser  Akte  vorgesehenen  Zuschlagszolle  belegt  werden.


                                                                  §   3.
       Die  in  dem  Reglement,  betreffend  die  marokkanischen  Zollämter  sowie  die
Unterdrückung  des  Zollbetrugs  und  des  Schleichhandels,  (fünftes  Kapitel  der
Reichs-  Gesetzbl.  1906                                                                                                145
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Dezember  1906.
        <pb n="900" />
                                                      -------890-----------Generalakte

  von  Algeciras)  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Verfolgung  und
Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Reglement  sowie  über  die  Einziehung
  von  Gegenständen  und  die  Zollerhebung  im  Falle  solcher  Zuwiderhandlungen
  finden  auf  die  unter  deutscher  Gerichtsbarkeit  stehenden  Personen  Anwendung.


         Die  hiernach  zu  verhängenden  Geldstrafen  sind  in  Reichswährung  unter
Zugrundelegung  des  Kurses  von  1  Peseta  =  0,75  Mark  festzusetzen.


                                                                  §   4.

          Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  die  im  Artikel  119  der
Generalakte  von  Algeciras  bei  der  Enteignung  von  Grundstücken  vorgesehene  Berufung
  ist,  sofern  der  Grundeigentümer  ein  Deutscher  oder  deutscher  Schutzgenosse
ist,  das  deutsche  Konsulargericht  in  Tanger  zuständig.  Die  Berufung  muß  innerhalb
  eines  Monats  seit  der  Bekanntgabe  des  Schiedsspruchs  an  den  Grundeigentümer
  eingelegt  werden.  Im  übrigen  findet  das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  mit  der  Maßgabe
entsprechende  Anwendung,  daß  sich  das  Verfahren  nach  den  für  das  Verfahren
erster  Instanz  geltenden  Vorschriften  richtet,  und  daß  gegen  die  Entscheidung  des
Konsulargerichts  ein  Rechtsmittel  nicht  zulässig  ist.

.
Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Generalakte  von  Algeciras  in  Kraf..

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  21.  Dezember  1906.

                                                (L.  S.)                   Wilhelm.

                                                                              Fürst  von  Bülow.
        <pb n="901" />
                                              -----891----                                                                                                                 Acte  genéral  de  la  Conférence
        internationale  d’Algeciras.

Au  nom  de  Dieu  tout  puissant.

Sa  Majesté  IEmpereur  d’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  ’Empire
Allemand;

Sa  Majesté  IEmpereur  dl’Autriche,
Roi  de  Bohéme,  etc.  et  Roi  Apostolique
  de  Hongrie;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne;

Le  Président  des  Etats-  Unis  d'’Amérique;


Le  Président  de  la  République  Francçaise;


Sa  Majeste  le  Roi  du  Royaume  Uni
de  la  Grande  Bretagne  et  d’Irlande
  et  des  Territoires  Britanniques
  au  dela  des  Mers,  Empereur
  des  Indes;

Sa  Majestée  le  Roi  dlltalie;

Sa  Majesté  le  Sultan  du  Marocj;

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas;

Sa  Majestée  le  Roi  de  Portugal  et
des  Algarves,  etc.,  etc.,  etc.;

Sa  Majestée  ’Empereur  des  toutes  les
Russies;

Sa  Majestée  le  Roi  de  Sueède,
S’inspirant  de  D’intérét  qui  Tattache

à  ce  due  Tordre,  la  paix  et  la  pro-



(Ubersetzung.)

Generalakte  der
Internationalen  Konferenz
von  Algeciras.

Im  Namen  des  Allmächtigen  Gottes.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Osterreich,
König  von  Böhmen  usw.  und  Apostolischer
  König  von  Ungarn;

Seine  Majestät  der  König  der  Belgier;

Seine  Majestät  der  König  von  Spanien;

Der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten

     von  Amerika;
Der  Präsident  der  Französischen  Republik;

Seine  Majestät  der  König  des  Vereinigten
  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland  und  der  Britischen  überseeischen
  Lande,  Kaiser  von  Indien;

Seine  Majestät  der  König  von  Italien,

Seine  Majestät  der  Sultan  von  Marokko;

Ihre  Majestät  die  Königin  der  Niederlande;


Seine  Majestät  der  König  von  Portugal
und  Algarvien  usw.)

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller  Reußen;

Seine  Majestät  der  König  von  Schweden,

von  dem  Bestreben  geleitet,  daß  Ordnung,
  Friede  und  Wohlstand  in  Marokko
                                                                       145“
        <pb n="902" />
                                               ------892  —

spéritée  regnent  au  Maroc,  et  ayant
reconnu  due  ce  but  précieux  ne
Saurait  étre  atteint  qdue  moyennant
Tintroduction  de  reformes  basées  sur
le  triple  principe  de  la  souveraineté
et  de  Pindépendance  de  Sa  Majesté
le  Sultan,  de  Dintegrité  de  Ses  Etats
et  de  la  liberte  Cconomique  sans  aucune
  inégalité,  ont  résolu,  sur  TFinvitation
  qui  Leur  à  été  adressée  par
Sa  Majeste  Chérifienne,  de  réunir
une  Conférence  à  Algeciras  pour
arriver  à  une  entente  sur  les  dites
réformes,  ainsi  due  pour  examiner
les  moyens  de  se  procurer  les  ressurces
  néecessaires  à  leur  application,
et  ont  nommé  pour  Leurs  Délégues
Plénipotentiaires,  savoir:
Sa  Majestél'’Empereur  d’Alle--magne,
  Roi  de  Prusse.  au  nom
de  IEmpire  Allemand:
Le  Sieur  Joscph  de  Rado-Witz,
  Son  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majestée  Catholique,  et
Le  Sieur  Christian,  Comte  de
Tattenbach,  Son  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre  Plenipotentiaire
  pres  Sa  Majesté
Tres-Fidele;
Sa  Majesté  l’'Empereur  d’Autriche,
  Roi  de  Bohéme,  etc.,
et  Roi  Apostolique  dellongrie:

Le  Sieur  Rodolphe,  Comte
de  Welsersheimb,  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majesté
Catholique,  et

Le  Sieur  Léopold,  Comte
Bolesta-Koziebrodzki,  Son
Envov#  Extraordlinaire  (1  Ministre
  Plenipotentiaire  au  Marocz;


herrschen,  und  von  der  Erkenntnis  durchdrungen,
  daß  dieses  wertvolle  Ziel  nur
durch  Einführung  von  Reformen  auf
dem  dreifachen  Grundsatze  der  Souveränität
  und  Unabhängigkeit  des  Sultans,
der  Integrität  Seiner  Staaten  und  der
wirtschaftlichen  Freiheit  ohne  jede  Ungleichheit,
  zu  erreichen  sei,  haben  auf
die  von  Seiner  Scherifischen  Majestät
an  Sie  ergangene  Einladung  beschlossen,
eine  Konferenz  in  Algeciras  abzuhalten,
um  zu  einer  Verständigung  über  diese
Reformen  zu  gelangen  sowie  um  zu
prüfen,  auf  welche  Weise  die  Mittel  zu
deren  Einführung  beschafft  werden  können,
und  haben  zu  Ihren  bevollmächtigten
Delegierten  ernannt:


Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,
im  Namen  des  Deutschen  Reichs:
Herrn  Joseph  von  Radowit,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
und  bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Katholischen  Majestät,  und
Herrn  Christian  Grafen  von  Tattenbach,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Allergetreuesten  Majestätz
Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Osterreich,  König  von  Böhmen
usw.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:
Herrn  Rudolf  Grafen  von  Welsersheimb,
  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
Botschafter  bei  Seiner  Katholischen
Majestät,  und
Herrn  Leopold  Grafen  Bolesta-Koziebrod
  zki,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Marokko
        <pb n="903" />
                                               —  893  —

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Le  Sieur  Maurice,  Baron
Joostens,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plenipotentiaire
  pres  Sa  Majesté
Catholique,  et

Le  Sieur  Conrad,  Comte  de
Buisseret-Steenbecque  de
Blarenghien,  Son  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre  Plenipotentiaire
  au  Maroc;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne:

Don  Juan  Manuel  Sänchez
Gutiérrez  de  Castro,  Duc
de  Almodövar  del  Rio,  Son
Ministre  d’Etat,  et

Don  Juan  Pérez-Caballero  y
Ferrer,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plénipotentiaire
  pres  Sa  Majesté  le
Roi  des  Belges;


Herrn  Moritz  Baron  Joostens;
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Katholischen
Majestät,  und

Herrn  Konrad  Grafen  von
Buisseret-  Steenbecque  de
Blarenghien,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Marokko;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:

Don  Juan  Manuel  Sanchez  y
Gutierrez  de  Castro,  Herzog  von
Almodövar  del  Rio,  Allerhöchstihren
  Staatsminister,  und

Don  Juan  Pérez-Caballero
y  Ferrer,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  Seiner
Majestät  dem  Könige  der  Belgier;

Le  Président  des  Etats-Unis
d'Amérique:

Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

Le  Sieur  Henry  White,  Ambassadeur
  Extraordinaire  et
Plenipotentiaire  des  Etats-Unis
d’Amérique  près  Sa  Majesté  le
Roi  d'ltalie,  et

Le  Sieur  Samuel  R.  Gummercé,
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  des  Etats-Unis
  d'’Amérique  au  Maroc;

Le  Président  de  la  Republique

  Française:

Lee  Sieur  Paul  Révoil,  Ambassadeur
  Extraordinaire  et


Herrn  Henry  White,  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
Botschafter  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  bei  Seiner  Majestät
dem  Könige  von  Italien,  und
Herrn  Samuel  R.  Gummeré,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  in
Marokko-Der

  Präsident  der  Französischen
Republik:

Herrn  Paul  Révoil,  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten  Bot-
        <pb n="904" />
                                                     —  894----------Plénipotentiaire

  de  la  République
  Françcaise  aupres  de  la
Confédération  Suisse,  et

Le  Sieur  Eugene  Regnault,
Ministre  Plénipotentiaire;

Sa  Majesteé  le  Roi  du  Royaume
Uni  de  la  Grande  Bretagne
et  d’lrlande  et  des  territoires
britanniques  au  delä  des
mers,  Empereur  des  Indes:

Sir  Arthur  Nicolson,  Son
Ambassadeur  Extraordinaire  et
Plénipotentiaire  près  Sa  Majesté
TEmpereur  de  toutes  les  Russies;

Sa  Majesté  le  Roi  d'ltalie:

Le  Sieur  Emile,  Marquis
Wisconti  Venosta,  Chevalier
de  I’Ordre  de  la  Tres-Sainte
Annonciade,  et

Le  Sieur  Giulio  Malmusi,
Son  Envoyéè  Extraordinaire  et
Ministre  Plénipotentiaire  au
Maroc;

Sa  Majestéle  Sultan  du  Maroc:

El  Had  Mohamed  Ben-El

Arbi  Ettorrés,  Son  Delégué

à  Tanger  et  Son  Ambassadeur

Extraordinaire,

El  Hadj  Mohamed  Ben  Abdesselam

  El  Mokri,  Son  Ministre

  des  Dépenses,

El  Hadj  Mohamed  Es-Seffar,

et

Sid  Abderrhaman  Bennis;
Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


Le  Sieur  Jonkheer  Hannibal

Testa,  Son  Enkoye  Extra-


schafter  der  Französischen  Republik

bei  der  Schweizerischen  Eidgenossensechaft,
  und

Herrn  Eugen  Regnault,  bevollmächtigten

  Minister;
Seine  Majestät  der  König  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland
und  der  Britischen  überseeischen  
Lande,  Kaiser  von  Indien:

Sir  Arthur  Nicolson,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter  bei
Seiner  Majestät  dem  Kaiser  aller
Reußen;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
Herrn  Emil  Marquis  Visconti
Venosta,  Ritter  des  St.  Annunciatenordens,
  und

Herrn  Giulio  Malmusi,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  in  Marokko;

Seine  Majestät  der  Sultan  von
Marokko:

El  Hadji  Mohamed  Ben-El  Arbi
Ettorres,  Allerhöchstihren  Bevollmächtigten
  in  Tanger  und  aufßerordentlichen
  Botschafter,

El  Hadj  Mohamed  Ben  Abdesselam
  El  Mokri,  Allerhöchst
ihren  Finanzminister,

El  Hadj  Mohamed  Es-Seffar
und

Sid  Abderrhaman  Bennis

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
Herrn  Jonkheer  Hannibal  Testat
Allerhöchstihren  außerordentlichen
        <pb n="905" />
                                                     —  895-------ordinaire

  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  Sa  Majesté  Catholique;



Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Katholischen

Majestät;

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien  usw.:

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves,  etc.,  etc.,  etc.:

Le  Sieur  Antoine,  Comte  de
Tovar,  Son  Envoyé  Extraordinaire
  et  Ministre  Plenipotentiaire
  pres  Sa  Majésté
Catholique,  et

Le  Sieur  Francçois-Robert,
Comte  de  Martens  Ferräo,
Pair  du  Royaume,  Son  Envoyé
Extraordinaire  et  Ministre  Plenipotentiaire
  au  Maroc;

Sa  Majesté  I’Empereur  de

toutes  les  Russies:

Le  Sieur  Arthur,  Comte  Cassini,
  Son  Ambassadeur  Extraordinaire
  et  Plénipotentiaire  pres
Sa  Majesté  Catholique,  et

Le  Sieur  Basile  Bacheracht,
Son  Ministre  au  Maroc;

Herrn  Anton  Grafen  von  Tovar,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Katholischen
Majestät,  und

Herrn  Franz  Robert,  Grafen
von  Martens  Ferräo,  Pair  des
Königreichs,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Marokko

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Herrn  Arthur  Grafen  Cassini,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
und  bevollmächtigten  Botschafter
bei  Seiner  Katholischen  Majestät,
und

Herrn  Basil  Bacheracht,  Allerhöchstihren
  Minister  in  Marokko;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suède:  Seine  Majestät  der  König  von

Schweden:
Herrn  Robert  Sager,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  bei
Seiner  Katholischen  Majestät  und

Le  Sieur  Robert  Sager,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plénipotentiaire  pres  Sa
Majestée  Catholique  et  près  Sa
Majeste  Tres-Fidele,  bei  Seiner  Allergetreuesten  Majestät,

Lesquels,  munis  de  pleins  pouvoirs  welche  versehen  mit  Vollmachten,  die
qui  ont  eté  trouvés  en  bonne  et  due  in  guter  und  gehöriger  Form  befunden
forme,  ont,  conformément  au  pro-  worden  sind,  gemäß  dem  von  Seiner
gramme  sur  lequel  Sa  Majesté  Chéri-  Scherifischen  Majestät  und  den  Mächten
fienne  et  les  Puissances  sont  tombées  vereinbarten  Programme  nacheinander
caccord,  successivement  discuté  et  beraten  und  angenommen  haben:
adopte:

I.  Une  Declaration  relative  à
Torganisation  de  la  police;

I.  eine  Erklärung  über  die  Organisation
  der  Polizei;
        <pb n="906" />
                                           -----896----------II.

  Un  Rèeglement  concernant  la
Surveillance  et  la  répression
de  la  contrebande  des  armes;

III.  Un  Acte  de  concession  d’une

Banque  d’Etat  marocaine;

Une  Deéclaration  concernant

un  meilleur  rendement  des

impôts  et  la  eréation  de  nouveaux
  revenus:;

V.  Un  Reglement  sur  les  douanes

de  IEmpire  et  la  répression

de  la  fraude  et  de  la  contrebande:;


Une  Declaration  relative  aux

services  publics  et  aux  tra-Vaux

  publics

et,  ayant  jugé  due  ces  Gdifférents

ocuments  pourraient  étre  utilement

coordonnés  en  un  seul  instrument,
les  ont  réunis  en  un  Acte  général
composé  des  articles  suivants:

IV.

VI.

Chapltre  I1.

Déclaration  relative  a  Torganisation
  de  la  police.

Article  premier.

La  Conférence,  appelée  par  Sa
Majeste  le  Sultan  à  se  prononcer
Sur  les  mesures  nécessaires  pour  organiser
  la  police,  declare  due  les
dispositions  à  prendre  sont  les  sui-Vantes.


Art.  2.

La  police  sera  placée  sous  I’autorité
Souveraine  de  Sa  Majesté  le  Sultan.
Elle  sera  recrutée  par  le  Makhzen
Parmi  les  musulmans  marccains,
commandée  par  des  Caids  marocains


II.  ein  Reglement,  betreffend  die
Überwachung  und  die  Unterdrückung
  des  Waffenschmuggels;
III. eine  Konzessionsakte  für  eine
Marokkanische  Staatsbank;

IV. eine  Erklärung  über  die  Verbesserung
  der  Steuererträge  und
die  Schaffung  neuer  Einnahmen;




V.  ein  Reglement,  betreffend  die
marokkanischen  Zollämter  sowie
die  Unterdrückung  des  Zollbetrugs
  und  des  Schleichhandels;
VI. eine  Erklärung  über  den  öffentlichen
  Dienst  und  die  öffentlichen
Arbeiten

und  von  der  Ansicht  ausgehend,  daß
die  verschiedenen  Urkunden  zweckmäßig
in  ein  einziges  Instrument  zusammenzufassen
  sind,  diese  in  einer  aus  folgenden
Artikeln  bestehenden  Generalakte  vereinigt
haben:



                              Erstes  Kapitel.
Erklärung  über  die  Organisation  der
                                 Polizei.

                               Artikel  1.

    Die  Konferenz,  die  von  Seiner  Majestät
  dem  Sultan  aufgefordert  worden
ist,  sich  über  die  zur  Organisation  der
Polizei  erforderlichen  Maßnahmen  zu
äußern,  erklärt,  daß  nachstehende  Anordnungen
  zu  treffen  sind.

                                 Artikel  2.

  Die  Polizei  steht  unter  der  souveränen
Gewalt  Seiner  Majestät  des  Sultans.
Sie  wird  vom  Makhzen  aus  marokkanischen
  Muselmanen  gebildet,  von  marokkanischen
  Kaids  befehligt  und  auf
        <pb n="907" />
                                           —  897  —

et  rCpartie  dans  les  huit  ports  ouverts
au  commerce.  «

                                Art.  3.

Pour  venir  en  aide  au  Sultan  dans
Torganisation  de  cette  police,  des
ofliciers  et  Ssous-officiers  instructeurs
espagnols,  des  officiers  et  sous-olticiers
  instructeurs  francais,  seront  mis
à  Sa  disposition  par  leurs  Gouvernements
  respectifs,  qduisoumettront
leur  désignation  à  T’agrément  de  Sa
Majestée  Chérifienne.  Un  contrat  passé
entre  le  Makhzen  et  les  instructeurs,
en  conformité  du  reglement  prévu
à  l’article  4,  determinera  les  conditions
  de  leur  engagement  et  fixera
leur  solde  dqui  ne  pourra  pas  étre
inlérieure  au  double  de  la  solde
correspondante  au  grade  de  chaqdue
ollicier  ou  sous-officier.  II  leur  sera
alloué,  en  outre,  une  indemnité  de
résidence  variable  suivant  les  localités.
Des  logements  convenables  seront
mis  à  leur  disposition  Dar  le  Makhzen
dui  fournira  Ggalement  les  montures
et  les  fourrages  néecessaires.

Les  Gouvernements  auxquels  res-Sortissent
  les  instructeurs  se  réservent
le  droit  de  les  rappeler  et  de  les
remplac  er  par  d’autres,  agréés  et
 engagés  dans  les  mémes  conditions.

                                Art.  4.

Ces  olliciers  et  sous-olliciers  préteront,
  pour  une  durée  de  cingq
anneées  à  dater  de  la  ratification  de
I  Acte  de  la  Conférence,  leur  concours
à  Torganisation  des  corps  de  police
chGrifiens.  IIs  assureront  Tinstruction
et  la  discipline  conformement  au
reglement  qui  sera  établi  sur  la
Reichs-Gesetbl.  1906.

die  dem  Handel  geöffneten  acht  Häfen
verteilt.

                            Artikel  3.

       Um  den  Sultan  bei  der  Organisation
dieser  Polizei  zu  unterstützen,  werden
Ihm  spanische  Instruktionsoffiziere  und
unteroffiziere  sowie  französische  Instruktionsoffiziere
  und  -  unteroffiziere  von
ihren  Regierungen  zur  Verfügung  gestellt,
  welche  die  Auswahl  mit  Zustimmung
  Seiner  Scherifischen  Majestät
treffen.  Ein  Vertrag,  der  zwischen  dem
Makhzen  und  den  Instrukteuren  gemäß
dem  im  Artikel  4  vorgesehenen  Reglement
geschlossen  wird,  bestimmt  die  Anstellungsbedingungen
  und  setzt  das  Gehalt  fest
das  mindestens  das  Doppelte  des  dem
Range  jedes  Offiziers  oder  Unteroffiziers
entsprechenden  Gehalts  betragen  soll.  Es
wird  ihnen  außerdem  eine  nach  dem
Platze  verschiedene  Dienstaufwandsentschädigung
  gewährt.  Der  Makhzen  stellt
ihnen  passende  Räume  zur  Verfügung
und  liefert  ihnen  ferner  die  erforderlichen
Reittiere  und  Futtermittel.


    Die  Mächte,  denen  die  Instrukteure
angehören,  behalten  sich  das  Recht  vor,
sie  abzuberufen  und  durch  andere  unter
denselben  Bedingungen  ausgewählte  und
angestellte  zu  ersetzen.

                              Artikel  4.

       Diese  Offiziere  und  Unteroffiziere  haben
für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  nach
der  Ratifikation  der  Konferenzakte  bei
der  Organisation  der  scherifischen
Polizeikorps  Beistand  zu  leisten.  Sie
sorgen  für  die  Ausbildung  und  Disziplin
nach  einem  über  diesen  Gegenstand  aufzustellenden
  Reglement  und  achten

                                                                                                  146*
        <pb n="908" />
                                           —  898  —

matière;  ils  veilleront  également  à
ce  que  les  hommes  enrôlés  possèdent
Taptitude  au  service  militaire.  D'une
facon  générale,  ils  devront  surveiller
Tadministration  des  troupes  et  controler
  le  paiement  de  la  solde  qui
Sera  effectuk  par  IAmin,  assiste  de
Tofficier  instructeur  comptable.  118
préteront  aux  autorites  marccaines,
investies  du  commandement  de  ces
corps,  leur  concours  technique  pour
Texercice  de  ce  commandement.

Les  dispositions  reglementaires
Propres  à  assurer  le  recrutement,  la
discipline,  Tinstruction  et  l’administration
  des  corps  de  police,  seront
arrétées  dGun  commun  accord  entre
L-e  Ministre  de  la  Guerre  chérifien
ou  son  délégué,  Pinspecteur  prévu
à  Tarticle  7,  Dinstructeur  francçais  et
Tinstructeur  espagnol  les  plus  éleres
en  grade.

Le  règlement  devra  étre  Scumis
au  Corps  Diplomatique  à  Tanger
dui  formulera  son  avis  dans  le  délai
d'un  mois.  Passé  ce  dlai,  le  reèglement
  sera  mis  en  application.

                            Art.  5.

L'effectif  total  des  troupes  de  po-  "

lice  ne  devra  pas  dépasser  deux
mille  cing  cents  hommes  ni  étre
inférieur  à  deux  mille.  II  serna  réparti
suivant  Timportance  des  ports  par
groupes  variant  de  cent  cinquante
à  Sikx  cents  hommes.  Le  nombere  des
#oflciers  espagnols  et  français  sera
de  seize  à  vingt;  celui  des  sousoflciers
  espagnols  et  français,  de
trente  à  quarante.


darauf,  daß  die  angeworbenen  Mannschaften
  zum  Militärdienste  tauglich  sind.
Ferner  führen  sie  ganz  allgemein  die
Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Truppen
und  die  Kontrolle  über  die  Zahlung  des
Soldes,  die  durch  den  Amin  in  Gemeinschaft
  mit  dem  als  Quartiermeister
tätigen  Instruktionsoffizier  erfolgt.  Sie
stehen  den  marokkanischen  Behörden,  die
mit  dem  Kommando  dieser  Korps  betraut
sind,  bei  Ausübung  des  Kommandos
mit  ihrer  Sachkunde  zur  Seite.

      Die  reglementarischen  Bestimmungen
über  die  Aushebung,  die  Disziplin,  die
Ausbildung  und  die  Verwaltung  der
Polizeikorps  werden  gemeinschaftlich  vom
Scherifischen  Kriegsminister  oder  seinem
Vertreter,  von  dem  im  Artikel  7  vorgesehenen
  Inspekteur  und  dem  rangältesten
  französischen  sowie  dem  rangältesten
  spanischen  Instrukteur  getroffen.

  Das  Reglement  muß  dem  diplomatischen
  Korps  in  Tanger  unterbreitet
werden,  das  darüber  binnen  einem
Monat  sein  Gutachten  abzugeben  hat.
Nach  Ablauf  dieser  Frist  tritt  das  Reglement
  in  Kraft.

                               Artikel  5.

Die  Gesamtstärke  der  Polizeitruppen
beträgt  höchstens  zweitausendfünfhundert
und  mindestens  zweitausend  Mann.
Diese  werden  auf  die  einzelnen  Häfen
je  nach  deren  Bedeutung  in  Abteilungen
von  einhundertfünfzig  bis  sechshundert
Mann  verteilt.  Die  Zahl  der  spanischen
und  der  französischen  Offiziere  beläuft
sich  auf  sechzehn  bis  zwanzig,  die  der
spanischen  und  der  französischen  Unteroffiziere
  auf  dreißig  bis  vierzig.
        <pb n="909" />
                                           -----899----                                                                                                                                                 Art.  6.

Les  fonds,  nécessaires  à  l'entretien
et  au  paiement  de  la  solde  des  troupes
  et  des  otficiers  et  sous-  officiers
instructeurs,  seront  avancés  au  Trésor
cherifien  par  la  Banque  d’Etat,  dans
les  limites  du  budget  annnel  attribus
à  la  police  qui  ne  devra  pas  dépasser
deux  millions  et  demi  de  pesetas  pour
un  effectif  de  deux  mille  cinq  cents
hommes.

                                Art.  7.

Le  lonctionnement  de  la  police
dser;,  pendant  la  méme  période  de
cind  années,  Tobjet  T’une  inspection
génerale  qui  sera  confiée  par  Sa
Majeste  Chérifienne  à  un  ollicier  su-Périeur
  de  Tarmée  suisse  dont  lechoix
sera  proposé  à  Son  agrément  par  le
Gouvernement  fédéral  Suisse.

Cet  ollicier  prendra  le  titre  JI’In-Sspecteur
  genéral  et  aura  sa  résidence
à  Tanger.

Il  inspectera,  au  moeins  une  fois
par  an,  les  divers  corps  de  police
et,  à  la  suite  de  ces  inspections,  il
Ctablira  un  rapport  du’il  adressera
au  Makhzen.

En  dehors  des  rapports  réguliers,
il  Ppourra,  sil  le  juge  nécessaire,
etablir  des  rapports  spéciauxt  sur
toute  duestion  concernant  le  fonctionnement
  de  la  poleice.

Sans  intervenir  directement  dans
Lle  commandement  ou  Tinstruction.
TInspecteur  général  se  rendra  compte
des  résultats  obtenus  par  la  police
chérifienne  au  point  de  vue  du  main-



                       Artikel  6.

  Die  für  den  Unterhalt  und  die  Besoldung
  der  Truppen  sowie  der  Instruktionsoffiziere
  und  -unteroffiziere  erforderlichen
  Mittel  werden  dem  Scherifischen
  Staatsschatze  von  der  Staatsbank
innerhalb  der  Grenzen  des  jährlich  für
die  Polizei  aufgestellten  Budgets  vorgeschossen;
  dieses  darf  bei  einer  Stärke
von  zweitausendfünfhundert  Mann  die
Summe  von  zwei  und  einer  halben
Million  Pesetas  nicht  übersteigen.


                                  Artikel  7.

        Das  Funktionieren  der  Polizei  soll
während  des  erwähnten  Zeitraums  von
fünf  Jahren  den  Gegenstand  einer  Generalinspektion
  bilden,  die  von  Seiner
Scherifischen  Majestät  einem  höheren
Offizier  des  Schweizerischen  Heeres  anvertraut
  wird;  die  Wahl  erfolgt  mit
Zustimmung  Seiner  Majestät  durch  die
Schweizerische  Bundesregierung.

Dieser  Offizier  erhält  den  Titel  eines
Generalinspekteurs  und  hat  seinen  Amtssitz
  in  Tanger.

   Er  hat  wenigstens  einmal  im  Jahre
die  verschiedenen  Polizeikorps  zu  inspizieren
  und  über  diese  Inspektionen  einen
dem  Makhzen  vorzulegenden  Bericht  zu
erstatten.

         Außer  den  regelmäßigen  Berichten
kann  er,  wenn  er  es  für  nötig  erachtet,
Spezialberichte  über  jede  das  Funktionieren
der  Polizei  betreffende  Frage  erstatten.

    Ohne  unmittelbar  in  das  Kommando
oder  die  Ausbildung  einzugreifen,  hat
sich  der  Generalinspekteur  von  den  Fortschritten
  zu  überzeugen,  welche  die  scherifiische
  Polizei  in  der  Aufrechterhaltung

                                                                  146“
        <pb n="910" />
                                        —  900  —

tien  de  l'ordre  et  de  la  sécurité  dans
les  localites  on  cette  police  sera  in-Stallee.


                                     Art.  8.

Les  rapports  et  communications.
faits  au  Makhzen  par  UInspecteur  genéral
  au  sujet  de  sa  mission,  seront.
een  méme  temps,  remis  en  copie  au
Doyen  du  Corps  Diplomatique  à
Tanger,  afin  due  le  Corps  HDiplomatique
  soit  mis  à  méme  de  constater
  due  la  police  chérifienne  Lonctionne
  conformément  aux  déeisions
Prises  par  la  Conférence  et  de  surveiller
  si  elle  garantit,  d’une  maniere
effcace  et  conforme  aux  traités,  la
Séecurité  des  personnes  et  des  biens
des  ressortissants  étrangers,  ainsi  que
celle  des  transactions  commerciales.

                                    Art.  9.

En  cas  de  reclamations  dont  le
Corps  Diplomatique  Serait  saisi  par
la  Légation  intéressce,  le  Corps
Diplomatique  pourra,  en  avisant  le
Representant  du  Sultan,  demander
à  UT  Inspecteur  genéral  de  faire  une
enquéte  et  Getablir  un  rapport  sur
Ces  réclamations,  à  toutes  fins  utiles.

                               Art.  10.

L’  Inspecteur  général  recevr##  un
traitement  annuel  de  vingt-cindq  mille
francs.  II  lui  sera  alloué,  en  outre.
une  indemnitée  de  six  mille  francs
pour  frais  de  tournees.  Le  Makhzen
mettra  à  sa  disposition  une  maison
convenable  et  pourvoira  à  PTentretien
de  ses  chevauzx.


der  Ordnung  und  Sicherheit  an  ihren
Standorten  erzielt  hat.

                          Artikel  8.

Die  Berichte  und  Meldungen,  die  der
Generalinspekteur  dem  Makhzen  über  seine
Tätigkeit  erstattet,  werden  gleichzeitig  in
Abschrift  dem  Doyen  des  diplomatischen
Korps  in  Tanger  mitgeteilt,  damit  dieses
in  der  Lage  ist,  festzustellen,  daß  die
scherifische  Polizei  gemiß  den  Konferenzbeschlüssen
  funktioniert,  sowie  darüber  zu
wachen,  ob  sie  wirksam  und  den  Verträgen
  entsprechend  die  Sicherheit  der
Person  und  des  Eigentums  der  fremden
Untertanen  wie  die  Sicherheit  des  Handelsverkehrs
  gewährleistet.


                                  Artikel  9.

    Das  diplomatische  Korps  kann  im  Falle
von  Beschwerden,  mit  denen  es  auf  Antrag
  der  beteiligten  Gesandtschaft  befaßt
wird,  von  dem  Generalinspekteur  unter
gleichzeitiger  Benachrichtigung  des  Vertreters
  des  Sultans  die  Anstellung  einer
Untersuchung  und  die  Erstattung  eines
Berichts  über  diese  Beschwerden  zur  weiteren
  Veranlassung  verlangen.


                                 Artikel  10.

     Der  Generalinspekteur  bezieht  ein
Jahresgehalt  von  fünfundzwanzigtausend
Franken  und  erhält  außerdem  für  die
Kosten  seiner  Amtsreisen  eine  Entschädigung
  von  sechstausend  Franken.  Der
Makhzen  stellt  ihm  ein  passendes  Haus
zur  Verfügung  und  sorgt  für  den  Unterhalt
  seiner  Pferde.
        <pb n="911" />
                                     —  901  —

                        Art.  11.

Les  conditions  matérielles  de  son
engagement  et  de  Son  installation,
Prévues  à  Tarticle  10,  feront  Tobjet
FTun  contrat  passé  entre  lui  et  le
Makhzen.  Ce  contrat  serd  communiquéen
  copie  au  Corps  Diplomatique.

                                Art.  12.

Le  cadre  des  instructeurs  de  la
police  chérifienne  (officiers  et  sousofliciers)
  sera  espagnol  à  Tetouan,
mixte  à  Tanger,  espagnol  à  Larache,
français  à  Rabat,  mixte  à  Casablanca,
et  francais  dans  les  trois  autres  ports.

                     Chapltre  II.

Règlement  concernant  la  surveillance
  et  la  répression  de  la  contrebande
  des  armes.

                           Art.  13.

Sont  prohibés  dans  toute  l’étendue
de  IEmpire  Chérifien,  sauf  dans  les
Cas  Spécifics  aux  articles  14  et  15,
Dimportation  et  le  commerce  des
armes  de  guerre,  Pièces  d’armes,
munitions  chargées  ou  non  chargées
de  toutes  especes,  poudres,  salpétre.
lulmicoton,  nitro-glycérine  et  toutes

Ccompositions  destinees  exclusivement!

à  la  tabrication  des  munitions.

                                 Art.  14.

Les  explosifs  nécessaires  à  Tindustrie
  et  aux  travaux  Ppublics  pourront
  néCanmoins  étre  introduins.  Un
reglement,  pris  dans  les  formes  in-                            Artikel

  11.

Die  im  Artikel  10  vorgesehenen  materiellen
  Bedingungen  seiner  Anstellung
und  Einrichtung  bilden  den  Gegenstand
eines  zwischen  ihm  und  dem  Makhzen
abzuschließenden  Vertrags,  der  dem  diplomatischen
  Korps  in  Abschrift  mitgeteilt
wird.

                             Artikel  12.

Der  Stamm  der  Instrukteure  der
scherifischen  Polizei  (Offiziere  und  Unteroffiziere)
  ist  spanisch  in  Tetuan,  gemischt
in  Tanger,  spanisch  in  Larache,  französisch
  in  Rabat,  gemischt  in  Casablanca
und  französisch  in  den  drei  anderen  Häfen.

                         Zweites  Kapitel.

Reglement,  betreffend  die  Aberwachung
  und  die  Anterdrückung  des
Waffenschmuggels.

                                A rtikel  13.

Im  ganzen  Gebiete  des  Scherifischen
Reichs  sind  die  Einfuhr  und  der  Vertrieb
  von  Kriegswaffen,  Waffenteilen,  geladener
  und  nicht  geladener  Munition
jeder  Art,  Pulver,  Salpeter,  Schießbaumwolle,
  Nitroglyzerin  und  allen  ausschließlich
  zur  Herstellung  von  Munition
bestimmten  Stoffen,  abgesehen  von  den
in  den  Artikeln  14,  15  bezeichneten
Fällen,  verboten.

                             Artikel  14.

Die  für  die  Industrie  und  die  öffentlichen
  Arbeiten  erforderlichen  Sprengstoffe
  dürfen  jedoch  eingeführt  werden.
Ein  nach  den  Vorschriften  des  Artikel  18
        <pb n="912" />
        -------902------------                                                                                                                                      diquses  à  Tarticle  18,  déterminera
les  conditions  dans  lesquelles  sera
effectuée  leur  importation.

                              Art.  15.

Les  armes,  pièces  d’armes  et  munitions,
  destinées  aux  troupes  de  Sa
Majeste  Chérifienne,  seront  admises
apres  Taccomplissement  des  formalités
  suivantes:

Une  deéclaration,  siguse  par  le
Ministre  de  la  Guerre  marccain,
énonçant  le  nombre  et  Tespece  des
fournitures  ile  ce  genre  Commandées
à  Tindustrie  étrangere,  devra  étre
présentéce  à  la  Légation  du  pays
Torigine  qui  y  apposern  son  visn.

Le  dédouanement  des  caisses  et
Colis  contenant  les  armes  et  munitions,
livrées  en  exécution  de  la  commande
du  Gouvernement  marcocain,  sera
Opèré  sur  la  production:

1"  de  la  declaration  Sspecifiée  cidessus,


2"  du  connaissement  indiquant
le  nombre,  le  poids  des  colis,
le  nombre  et  Tespece  des
esarmes  et  munitions  qw’ils  contiennent.
  Ce  document  devra
étre  visé  par  la  Légation  du
Days  d’'origine  dqui  marquera
au  verso  les  quantités  succes-Sives
  précédemment  dédouanées.
  Le  bisa  sera  refuse  à
Partir  du  moment  ou  la  commande
  aura  eté  intéegralement
livree.

                             Art.  16.
L’importation  des  armes  de  chasse
et  de  luxe,  pieces  d’armes,  cartouches
chargées  et  non  chargees,  est  Egale-



aufgestelltes  Reglement  wird  die  Bedingungen
  festsetzen,  unter  denen  ihre
Einfuhr  erfolgen  kann.

                         Artikel  15.

Waffen,  Waffenteile  und  Munition,
die  für  die  Truppen  Seiner  Scherifischen
Majestät  bestimmt  sind,  werden  nach
Erfüllung  folgender  Förmlichkeiten  zugelassen.


   Eine  von  dem  Marokkanischen  Kriegsminister
  unterzeichnete  Erklärung,  welche
Zahl  und  Gattung  der  bei  der  ausländischen
  Industrie  bestellten  Waren
dieser  Art  angibt,  ist  der  Gesandtschaft
des  Ursprungslandes  zur  Visierung  vorzulegen.


   Die  Zollabfertigung  der  auf  Bestellung
der  Marokkanischen  Regierung  gelieferten
Kisten  und  Kolli  mit  Waffen  und
Munition  erfolgt  auf  Vorlegung

1.  der  oben  bezeichneten  Erklärung

2.  des  Konnossements,  das  Zahl  und
Gewicht  der  Kolli  sowie  Zahl  und
Gattung  der  darin  enthaltenen
Waffen  und  Munition  angibt.
Diese  Urkunde  muß  von  der  Gesandtschaft
  des  Ursprungslandes
visiert  sein,  die  auf  der  Rückseite
die  bereits  vorher  zur  Zollabfertigung
  gelangten  Mengen  zu  vermerken
  hat.  Das  Visa  ist  zu
versagen,  sobald  die  Bestellung
vollständig  ausgeführt  worden  ist.

                       Artikel  16.
Die  Einfuhr  von  Jagd-  und  Luxuswaffen,
  Waffenteilen,  geladenen  und
nicht  geladenen  Patronen  ist  gleichfalls
        <pb n="913" />
        ----------903---------                                                                                                                                     ment  interdite.  Elle  pourra,  toutefois,
  étre  autorisée:

%  pour  les  besoins  strictement

Dersonnels  de  Limportateur,

2°%  pour  Tapprovisionnement  des

magasins  d’armes  autorises

conformement  à  Tarticle  18.

                          Art.  17.

Les  armes  et  munitions  de  chasse
ou  de  luxe  seront  admises  pour  les
besoins  strictement  personnels  de
Timportateur,  sur  la  production  d’un
Ppermis  delivré  par  le  Représentant
du  Makhzen  à  Tanger.  Si  l'importateur
  est  éctranger,  le  permis  ne  sera
Gtabli  due  sur  la  demande  de  la
Légation  dont  il  releve.

En  ce  qui  concerne  les  munitions
de  chasse,  chaque  permis  portera  au
maximum  sur  mille  cartouches  ou  les
lournitures  necessaires  à  la  fabrication
dr  mille  cartouches.

Le  permis  ne  sera  donné  qu  des
Dbersonnes  M’aeyant  encouru  aucune
condamnation  cCorrectionelle.

                            Art.  18.

Le  commerce  des  armes  de  chasse
et  de  luxe,  non  rayées,  de  fabrication
Etrangère,  ainsi  due  des  munitions
qui  Sy  rapportent,  sera  reglementé,
dès  due  les  circonstances  le  permettront,
  par  décision  chérifienne,
Prise  conformément  à  P’avis  du  Corps
Diplomatique  à  Tanger,  statuant  à
la  majorité  des  voix.  II  en  sera  de
méme  des  deécisions,  ayant  pour  but
de  suspendre  ou  de  restreindre  Texer--cice
  de  ce  commerce.



verboten.  Sie  kann  jedoch  gestattet

werden  .
1.  für  den  ausschließlich  persönlichen
Bedarf  des  Einführenden;
2.  für  die  Versorgung  der  gemäß
Artikel  18  zugelassenen  Waffenhandlungen.


                           Artikel  17.

Jagd-  und  Luxuswaffen  nebst  Munition
  werden  für  den  ausschließlich  persönlichen
  Bedarf  des  Einführenden  auf
Vorlegung  eines  von  dem  Vertreter  des
Makhzen  in  Tanger  ausgestellten  Erlaubnisscheins
  zugelassen.  Wenn  der
Einführende  ein  Fremder  ist,  so  wird
der  Erlaubnisschein  nur  auf  Antrag
der  Gesandtschaft,  der  er  untersteht,  erteilt.


Was  die  Jagdmunition  anlangt,
so  soll  jeder  Erlaubnisschein  höchstens
auf  eintausend  Patronen  oder  auf  die
zur  Herstellung  von  eintausend  Patronen
erforderlichen  Materialien  lauten.

Der  Erlaubnisschein  soll  nur  an
Personen  erteilt  werden,  die  keine  Verurteilung
  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  erfahren  haben.

                     Artikel  18.

Der  Handel  mit  nicht  gezogenen
Jagd-  und  Luxuswaffen  ausländischen
Ursprungs  sowie  mit  der  dazu  gehörigen
Munition  soll,  sobald  es  die  Umstände
gestatten,  durch  eine  Scherifische  Verordnung
  geregelt  werden,  die  in  Übereinstimmung
  mit  einem  vom  diplomatischen
  Korps  in  Tanger  durch  Mehrheitsbeschluß
  festgestellten  Vorschlage  zu
erlassen  ist.  Das  Gleiche  gilt  von  den
Anordnungen,  welche  die  Aushebung
oder  Einschränkung  dieses  Handels  bezwecken.
        <pb n="914" />
                                         —  904  —

Seules,  les  personnes  ayant  obtenn
une  licence  spéciale  et  temporaire
du  Gouvernement  marocain,  seront
admises  à  ouvrir  et  exploiter  des
dẽbits  d'armes  et  de  munitions  de
chasse.  Cette  licence  ne  sera  accordee
  due  sur  demande  ecrite  de  l'intéeressé,
  appuyée  ’un  avis  favorable
de  la  Légation  dont  il  releève.

Des  reglements  pris  dans  la  forme
indiquée  au  paragraphe  premier  de
cet  article  déetermineront  le  nombre
des  déebits  pouvant  éetre  ouverts  à
Tanger  et,  éGCventuellement,  dans  les
ports  qui  seront  ultérieurement  do-Signes.
  IIS  fixeront  les  formalités
imposées  à  Pimportation  des  explo-Sils
  à  PT’usage  de  lTindustrie  et  des
travaux  publics,  des  armes  et  munitions
  destinées  à  lapprovisionnement
  des  debits,  ainsi  que  les  quantites
  maxima  qui  pourront  étre  conservéees
  en  dépét.

En  cas  T’infractions  aux  prescrip--tions
  reglementaires,  la  licence  pourra
étre  retirée  à  titre  temporaire  ou  à
titre  définitif,  sans  prejudice  des
autres  peines  encourues  par  les  délin--duants.


                         Art.  19.

Toute  introduction  ou  tentative
Tintroduction  de  marchandises  prohibées
  donnera  lieu  à  leur  contfis-Cation
  et,  en  outre.  aux  peines  et
amendes  ci-dessous,  qdui  seront  prononcées
  par  la  juridiction  compétente.

                          Art.  20.
L'’intröduction,  ou  tentative  Tintroduction,
  par  un  port  ouvert  au


    Nur  die  Personen,  die  eine  besondere,
zeitlich  zu  beschränkende  Erlaubnis  von
der  Marokkanischen  Regierung  erhalten
haben,  dürfen  Verkaufsstellen  von  Jagdwaffen
  und  -  munition  eröffnen  und  betreiben.
  Diese  Erlaubnis  wird  nur  auf
schriftlichen  Antrag  des  Beteiligten  nach
Befürwortung  durch  seine  Gesandtschaft
erteilt.

   Verordnungen,  die  gemäß  den  Vorschriften
  im  Abs.  1  dieses  Artikels  zu
erlassen  sind,  bestimmen  die  Zahl  der
Verkaufsstellen,  die  in  Tanger  und  in
den  etwa  später  noch  zu  bezeichnenden
Hafenorten  eröffnet  werden  dürfen.  Auf
dieselbe  Weise  sollen  die  Förmlichkeiten
festgestellt  werden,  die  bei  der  Einfuhr
von  Sprengstoffen  für  Zwecke  der  Industrie
  und  der  öffentlichen  Arbeiten  sowie
  von  Waffen  und  Munition  für  den
Bedarf  der  Verkaufsstellen  zu  erfüllen
sind,  ebenso  der  Höchstbestand,  der  auf
Lager  gehalten  werden  darf.

     Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Bestimmungen  der  Verordnungen  kann
die  Erlaubnis  zeitweise  oder  endgultig
zurückgezogen  werden,  unbeschadet  der
durch  die  Täter  verwirkten  weiteren
Strafen.

                            Artikel  19.

     Jede  Einfuhr  und  jeder  Versuch  der
Einfuhr  verbotener  Waren  hat  deren
Einziehung  und  außerdem  die  nachstehenden
  Freiheits-  und  Geldstrafen  zur
Folge,  die  durch  die  zuständige  Gerichtsbarkeit
  auszusprechen  sind.

                           Artikel  20.
   Die  Einfuhr  oder  der  Versuch  der
Einfuhr  über  einen  dem  Handel  ge-
        <pb n="915" />
                                        -905---commerce

  ou  par  un  bureau  de
douane,  sera  punie:
1  D’une  amende  de  cinq  cents
à  deux  mille  pesetas  et  d’'une
amende  supplémentaire  égale
à  trois  fois  la  valeur  de  la
marchandise  importée;

2“  D'un  emprisonnement  de  cind
jours  à  un  an:
ou  de  Tune  des  deux  pénalités
seulement.

                   Art.  21.

L’introduction,  ou  tentative  introduction,
  en  dehors  d’un  port
ouvert  au  commerce  ou  d'un  bureau
de  douane,  sera  punie:

1.  Dne  amende  de  mille  à  cinq
mille  pesetas  et  dG’une  amende
Supplémentaire,  égale  à  trois
fois  la  valeur  de  la  marchandise
  importée;

2.  D’un  emprisonnement  de  trois
mois  à  deux  ans;

ou  de  Tune  des  deux  peénalites

senlement.

                             Art.  22.

La  vente  frauduleuse,  le  recel  et
le  colportage  des  marchandises  prohibées
  par  le  présent  reglement  seront
Punis  des  peines  édictées  à  Tarticle  20.

                                Art.  23.

Les  complices  des  delits  prévus
aux  articles  20,  21  et  22,  seront
passibles  des  mémes  peines  due  les
auteurs  principaus.  Les  Cléments
caractéerisant  la  complicité  seront
apprecies  Taprès  la  législation  du
tribunal  Saisi.


Reichs-  Gesetzbl.  1906.


öffneten  Hafen  oder  über  ein  Zollamt
wird  bestraft
1.  mit  einer  Geldstrafe  von  fünfhundert
  bis  zu  zweitausend  Pesetas
sowie  einer  weiteren  Geldstrafe,
die  dem  dreifachen  Werte  der
eingeführten  Ware  gleichkommt,
2.  mit  Gefängnis  von  fünf  Tagen
bis  zu  einem  Jahre
oder  mit  einer  der  beiden  Strafen
allein.

                      Artikel  21.

   Die  Einfuhr  oder  der  Versuch  der
Einfuhr  außerhalb  eines  dem  Handel
geöffneten  Hafens  oder  eines  Jollamts
wird  bestraft

1.  mit  einer  Geldstrafe  von  eintausend

bis  zu  fünftausend  Pesetas  sowie
einer  weiteren  Geldstrafe,  die  dem
dreifachen  Werte  der  eingeführten
Ware  gleichkommt,

2.  mit  Gefängnis  von  drei  Monaten

bis  zu  zwei  Jahren

oder  mit  einer  der  beiden  Strafen

allein.

                           Artikel  22.

      Der  rechtswidrige  Verkauf,  die  Verheimlichung
  und  der  im  Umherziehen
erfolgende  Vertrieb  der  nach  diesem  Reglement
  verbotenen  Waren  unterliegen
den  im  Artikel  20  aufgeführten  Strafen.

                          Artikel  23.

        Den  Teilnehmer  an  einem  der  in  den
Artikeln  20,  21,  22  aufgeführten  Vergehen
  treffen  dieselben  Strafen  wie  den
Haupttäter.  Ob  die  Merkmale  der  Teilnahme
  vorliegen,  wird  nach  der  Gesetzgebung
  des  zuständigen  Gerichts  beurteilt.

                                                                 147
        <pb n="916" />
                                    —  906--------                              Art.

  24.

   Quand  il  y  aura  des  indices  serieux,

faisant  soupconner  qdqu'’un  navire
mouillé  dans  un  port  ouvert  au
commerce  transporte  en  vue  de  leur
introduction  au  Maroc  des  armes,
des  munitions  ou  d’autres  marchandises
  prohibées,  les  agents  de  la
douane  chérifienne  devront  signaler
ces  indices  à  Tautbrite  consulaire
compétente  afin  que  celle-ci  procède,
avec  Tassistance  d’un  délegué  de  la
douane  chérifienne,  aux  enquétes,  vérifications
  ou  visites  qu’elle  jugera
nécessaires.

                                    Art.  25.

    Dans  le  cas  Tintroduction  ou  de
tentativre  T’introduction  par  mer  de
marchandises  prohibées,  en  dehors
d’'un  port  ouvert  au  commerce,  la
douane  marocaine  pourra  amener  le
navire  au  port  le  plus  proche
Pour  étre  remis  à  Tautorité  consulaire,
  laquelle  pourra  le  saisir  et
maintenir  la  saisie  jusqu’au  paiement
des  amendes  prononcées.  Toutetois,
la  Saisie  du  navire  devra  étre  levee,
en  tout  état  de  Tinstance,  en  tant
que  cette  mesure  W’entravera  pas
Tinstruction  judiciaire,  sur  consignation
  du  montant  maximum  de
Tamende  entre  les  mains  de  Tautorité
consulaire  ou  sous  caution  solvable
de  la  payer,  acceptée  par  la  douane.

                             Art.  26.

      Le  Makhzen  conservera  les  marchandises
  confisquées,  soit  pour  son
propre  usage,  Si  elles  peuvent  lui
Servir,  à  condition  qdue  les  sujets  de


                             Artikel  24.

         Wenn  erhebliche  Verdachtsgründe
dafür  vorliegen,  daß  ein  Schiff,  welches
in  einem  dem  Handel  geöffneten  Hafen
vor  Anker  liegt,  zum  Zwecke  der  Einfuhr
  in  Marokko  Waffen,  Munition
oder  andere  verbotene  Waren  an  Bord
hat,  so  sollen  die  scherifischen  Zollbeamten
  die  Verdachtsgründe  der  zuständigen
  Konsularbehörde  anzeigen,
damit  diese  in  Gegenwart  eines  Vertreters
  der  scherifischen  Zollbehörde  die
von  ihr  für  erforderlich  erachteten  Vernehmungen,
  Ermittelungen  und  Durchsuchungen
  anstellt.

                              Artikel  25.

      Im  Falle  der  Einfuhr  oder  des  Versuchs
  der  Einfuhr  verbotener  Waren  zur
See  außerhalb  eines  dem  Handel  geöffneten
  Hafens  kann  die  marokkanische
Zollbehörde  das  Schiff  zum  nächsten
Hafen  bringen  lassen,  um  es  der  Konsularbehörde
  zu  übergeben;  diese  darf  es
mit  Beschlag  belegen  und  die  Beschlagnahme
  bis  zur  Zahlung  der  verhängten
Geldstrafen  aufrecht  erhalten.  Jedoch  muß
die  Beschlagnahme  des  Schiffes  in  jeder
Lage  des  Verfahrens  gegen  Hinterlegung
des  Höchstbetrags  der  angedrohten  Geldstrafe
  bei  der  Konsularbehörde  oder
gegen  eine  von  der  Zollbehörde  angenommene
  hinreichende  Bürgschaft  aufgehoben
  werden,  sofern  dadurch  die
Untersuchung  nicht  erschwert  wird.

                          Artikel  26.

     Der  Makhzen  erhält  die  eingezogenen
Waren,  um  sie  entweder,  falls  er  sie
brauchen  kann  und  unter  der  Bedingung,
daß  die  Untertanen  des  Reichs  sie  sich
        <pb n="917" />
                                       —  907------------l'Empire

  ne  puissent  s'en  procurer.
soit  pour  les  faire  vendre  en  pays
étranger.

    Les  moyens  de  transport  à  terre
pourront  étre  confisques  et  seront
vendus  au  profit  du  Trésor  cheritien.

                           Art.  27.

     La  vente  des  armes  réformées  par
le  Gouvernement  marcocain  sera  prohibée
  dans  toute  Iétendue  de  VEm-Pire
  Chérilien.

                               Art.  28.

     Des  primes,  à  prélever  sur  le
montant  des  amendes  prononces,
Seront  attribuées  aux  indicateurs  qui
auront  amend  la  deéecouverte  des
marchandises  prohibees  et  aux  agents
qui  en  auront  opéré  la  saisie:  ces
Primes  seront  ainsi  attribucges  upres
deduction,  sil  y  a  lieu.  des  krais
du  procès,  un  tiers  n  répartir  pDar
la  douane  entre  les  indicateurs,  un
tiers  aux  agents  ayant  Saisi  la  marchandise,
  et  un  tiers  au  Trésor
marocain.

      Si  la  Saisic  a  Gté  operécc  sans
Tintervention  d’'un  indicateur,  la
moitic  des  amendes  sera  attribuce
aux  agents  saisissants  et  Pautre  moitie
au  Tresor  chérilien.

                          Art.  29.

      Les  autorites  douanières  marocaines
(devront  signaler  dlirectement  aux
agauts  diplomatiqdues  ou  consulaires
les  nfractions  au  pDrisent  reglement
Comnises  par  leurs  ressortissants,


nicht  verschaffen  können,  selbst  zu  verwenden,
  oder  um  sie  im  Auslande  verkaufen
  zu  lassen.

Die  Landtransportmittel  unterliegen
der  Einziehung  und  sind  zu  Gunsten
des  Scherifischen  Staatsschatzes  zu  verkaufen.


                                   Artikel  27.

         Der  Verkauf  der  von  der  Marokkanischen
  Regierung  ausrangierten  Waffen
ist  im  ganzen  Gebiete  des  Scherifischen
Reichs  verboten.

                       Artikel  28.

      Auf  den  Betrag  der  verhängten  Geldstrafen
  sollen  den  Angebern,  welche  die
Entdeckung  der  verbotenen  Waren  herbeigeführt,
  sowie  den  Beamten,  welche
die  Beschlagnahme  bewirkt  haben,
Prämien  angewiesen  werden,  dergestalt,
daß,  gegebenenfalls  nach  Abzug  der
Kosten  des  Verfahrens,  ein  Drittel  des
Betrags  der  Zollbehörde  zwecks  Verteilung
  unter  die  Angeber,  ein  Drittel
den  Beamten,  welche  die  Waren  mit
Beschlag  belegt  haben,  und  ein  Drittel
dem  Marokkanischen  Staatsschatz  überwiesen
  wird.

    Ist  die  Beschlagnahme  ohne  Vermittelung
  eines  Angebers  erfolgt,  so
wird  die  Hälfte  der  Geldstrafen  den  bei
der  Beschlagnahme  tätigen  Beamten,
die  andere  Hälfte  dem  Scherifischen
Staatsschatz  überwiesen.

                          Artikel  29.

Die  marokkanischen  Zollbehörden  sollen
den  diplomatischen  oder  konsularischen
Vertretern  von  Zuwiderhandlungen  ihrer
Angehörigen  gegen  dieses  Reglement
unmittelbar  Anzeige  erstatten,  damit  die

                                                                    147*
        <pb n="918" />
                                        —  908  —

afin  que  ceux-ci  soient  poursuivis
devant  la  juridiction  compétente.

      Les  mémes  infractions,  commises
Par  des  Sujets  marocains,  seront
déférées  directement  par  In  douane
à  Tautorité  chérifienne.

Un  délégué  de  la  douane  sera
chargé  de  suivre  la  procédure  des
affaires  pendantes  devant  les  diverses
juridictions.

                         Art.  30.

      Dans  la  région  frontiere  de  I  Algerie,
Tapplication  du  réèglement  sur  la
contrebande  des  armes  restera  Daffaire
exclusive  de  la  France  et  du  Maroc.

De  méme,  Tapplication  du  reglement
  sur  la  contrebande  des  armes
dans  le  Riff  et,  en  général  dans  les
régions  frontières  des  Possessions
espagnoles,  restera  TDaffaire  exchusire
de  IEspagne  et  du  Marocc.

                   Chapitre  III1.

Acte  de  concession  d’une  Banque
                          d'’Etat.

                          Art.  31.

   Une  banque  sera  instituée  au  Maroc
sous  le  nom  de  „Banque  (’/Etat  du
Maroc“  pour  exercer  les  droits  ciapreès
  Specifiés  dont  la  concession  lui
est  acordee  par  Sa  Majesté  le  Sultan.
Ppour  une  durée  de  quarante  annGCes
à  partir  de  la  ratifccation  du  présent
Acte.

                                Art.  32.

       La  Banque,  qui  pourra  executer
toutes  les  opérations  rentrant  dans
les  attributions  d’une  banque,  aura
le  privilege  exclusif  d'’emettre  des

Verfolgung  durch  die  zuständige  Gerichtsbarkeit
  herbeigeführt  wird.

Dieselben  Vergehen  werden,  wenn  sie
von  marokkanischen  Untertanen  begangen
sind,  von  der  Zollbehörde  unmittelbar
vor  die  scherifischen  Behörden  gebracht.

Ein  Vertreter  der  Zollbehörde  hat
dem  Gange  der  Verhandlungen  in  den
vor  den  verschiedenen  Gerichtsbarkeiten
schwebenden  Sachen  zu  folgen.

                              Artikel  30.

      In  dem  an  Algerien  grenzenden  Gebiete
  soll  die  Anwendung  des  Reglements
  über  den  Waffenschmuggel  ausschließlich
  Sache  Frankreichs  und  Marokkos
  sein.

      Ebenso  soll  die  Anwendung  des
Reglements  über  den  Waffenschmuggel
im  Riffgebiet  und  allgemein  in  den  an
die  Spanischen  Besitzungen  grenzenden
Gebieten  ausschließlich  Sache  Spaniens
und  Marokkos  sein.


                     Drittes  Kapitel.
 Konzessionsakte  für  eine  Staatebank.

                         Artikel  31.

   In  Marokko  wird  eine  Bank  unter
dem  Namen  Staatsbank  von  Marokkoerrichtet,
  um  die  nachstehend  bezeichneten
Rechte  auszuüben,  wofür  ihr  die  Konzession
  von  Seiner  Majestät  dem  Sultan
auf  die  Dauer  von  vierzig  Jahren  von
der  Ratifikation  dieser  Akte  an  gewähr
wird.

                            Artikel  32.

      Die  Bank,  die  alle  in  den  Bereich
einer  Bank  fallenden  Geschäfte  betreffen
kann,  hat  das  ausschließliche  Vorrecht,
Noten  auf  den  Inhaber  auszugeben  die
        <pb n="919" />
                                        ---909--                                                                                                                           billets  au  porteur,  remboursables  à
Présentation,  ayant  force  libératoire
dans  les  caisses  publiques  de  IEm-Dire
  marocain.

  La  Banque  maintiendra,  pour  le
terme  de  deux  ans  à  compter  de  la
date  de  son  entrée  en  fonctions,  une
encaisse  au  moins  égale  à  la  moitie
de  Ses  billets  en  circulation,  et  au
moins  égale  au  tiers  ap#res  cette
période  de  deux  ans  révolue.  Cette
encaisse  sera  constitusce  pour  au
moins  un  tiers  en  or  ou  monnnaie  or.

                             Art.  33.

      La  Banque  remplira,  à  lexclusion
de  toute  autre  banque  ou  établissement
  de  crédit,  les  fonctions  de
trésorier-payeur  de  I’Empire.  4  cet
effet,  le  Gouvernement  marocain
prendra  les  mesures  nécessaires  pour
faire  verser  dans  les  caisses  de  la
Banque  le  produit  des  revenus  des
douanes,  à  Texclusion  de  la  partie
affectée  au  service  de  PEmprunt  1904
et  des  autres  revenus  qu’il  désignera.

Quant  au  produit  de  la  taxe  spéciale
  creke  en  vue  de  l’accomplissement
  de  certains  travaux  publics,
le  Gouvernement  marcocain  devra  le
faire  verser  à  ln  Banque,  ainsi  due
les  revenus  qu’il  pourrait  ultérieurement
  alfecter  à  la  garantie  de  ses
emprunts,  la  Banque  éCtant  spéecialement
  chargée  T’en  assurer  le  service,
à  Texception  toutefois  de  PEmprunt
1904  qui  se  trouve  regi  par  un
Contrat  Special.

                          Art.  34.
    La  Bandue  sera  Tagent  financier
du  Gouvernement,  tant  au  dedans
qu’au  dehors  de  I’Empire,  sans  pré-



bei  Präsentation  einzulösen  sind  und
Zahlungskraft  bei  den  öffentlichen  Kassen
des  Marokkanischen  Reichs  besitzen.

  Die  Bank  ist  verpflichtet,  einen  Kassenbestand
  zu  halten,  der  während  der  ersten
zwei  Jahre  nach  dem  Beginn  ihrer  Tätigkeit
  mindestens  der  Hälfte  und  nach  Ablauf
dieser  zwei  Jahre  mindestens  einem  Drittel
ihrer  im  Umlaufe  befindlichen  Noten
gleichkommt.  Dieser  Kassenbestand  muß
mindestens  zu  einem  Drittel  in  Gold
oder  Goldmünzen  bestehen.

                       Artikel  33.

      Die  Bank  übt  unter  Ausschluß  jeder
anderen  Bank  oder  Kreditanstalt  die  Verrichtungen
  einer  Kassenstelle  des  Reichs
aus.  Zu  diesem  Zwecke  hat  die  Marokkanische
  Regierung  die  erforderlichen  Maßnahmen
  zu  treffen,  damit  der  Ertrag
der  Zolleinkünfte,  mit  Ausschluß  des  für
die  Anleihe  von  1904  verpfändeten  Teiles,
sowie  die  von  ihr  sonst  noch  zu  bezeichnenden
  Einkünfte  in  die  Kassen  der  Bank
fließen.

      Was  den  Ertrag  der  im  Hinblick  auf
die  Ausführung  gewisser  öffentlicher  Arbeiten
  eingeführten  Spezialabgabe  betrifft,
so  muß  ihn  die  Marokkanische  Regierung
an  die  Bank  abführen.  Das  Gleiche
gilt  von  den  Einnahmen,  die  sie  etwa
später  als  Sicherheit  für  ihre  Anleihen
verpfänden  wird,  da  es  der  Bank  insbesondere
  obliegt,  den  Schuldendienst,
jedoch  mit  Ausnahme  der  durch  besonderen
  Vertrag  geregelten  Anleihe  von
1904,  zu  sichern.

                         Artikel  34.
      Die  Bank  ist  die  Finanzagentur  der
Regierung  sowohl  innerhalb  wie  außerhalb
  des  Reichs,  unbeschadet  des  Rechtes
        <pb n="920" />
                                      —  910------judice

  du  droit  pour  le  Gouvernement
  de  sadresser  à  d’autres  maisons
de  banque  ou  Ctablissements  de
credit  pour  ses  emprunts  publics.
Toutefois,  pour  les  dits  emprunts,
la  Bandque  jouira  d’'un  droit  de
Préférence,  à  conditions  é6gales,  sur
toute  maison  de  banque  ou  établissement
  de  crédit.

    Mais,  pour  les  Bons  du  Trésor
et  autres  effets  de  trésorerie  à  court
terme  due  le  Gouvernement  marocain
voudrait  négocier,  sans  en  faire
Tobjet  d’une  éCmission  publique,  la
Banque  sera  chargée,  à  Texclusion
de  tout  autre  établissement.  d’en
faire  la  négociation,  soit  an  Maroc,
soit  à  Tétranger,  pour  le  compte
du  Gouvernement  marccain.

                     Art.  35.

    A  valoir  sur  les  rentrees  du  Tresor,
la  Banque  fera  au  Gouvernement
marocain  des  avances  en  comptecourant
  jusqufà  concurrence  d’un
million  de  francs.

     La  Banque  ouvrira,  en  outre,  au
Gouvernement,  pour  une  durée  de
dix  ans  à  partir  de  sSa  constitution,
un  crédit  qui  ne  pourra  pas  dépasser
les  deux  tiers  de  son  capital  initial.

     Ce  crédit  sera  réparti  sur  plusieurs
années  et  employé  en  premier  lieu
aux  dépenses  iinstallation  et  (T’entretien
  des  corps  de  police  organisés
conformément  aux  décisions  prises
par  la  Conférence,  et  subsidiairement
aux  dépenses  de  travaux  TWlintérét
général  qui  ne  seraient  pas  imputées
Sur  le  fonds  special  prévu  à  Tarticle
Suivant.

der  Regierung,  sich  wegen  ihrer  öffentlichen
  Anleihen  an  andere  Bankhäuser
oder  Kreditinstitute  zu  wenden.  Jedoch
genießt  die  Bank  wegen  dieser  Anleihen
bei  gleichen  Bedingungen  ein  Vorzugsrecht
  vor  jedem  Bankhaus  oder  Kreditinstitute.


     In  Ansehung  der  Schatzanweisungen
und  anderer  kurzfristiger  Schatzscheine,
welche  die  Marokkanische  Regierung  begeben
  will,  ohne  sie  zum  Gegenstand
einer  öffentlichen  Emission  zu  machen,
ist  dagegen  die  Bank  unter  Ausschluß
jedes  anderen  Instituts  beauftragt,  die
Begebung  sei  es  in  Marokko  sei  es  im
Auslande  für  Rechnung  der  Marokkanischen
  Regierung  zu  vermitteln.

                           Artikel  35.

    Auf  die  Einkünfte  des  Schatzes  soll
die  Bank  der  Marokkanischen  Regierung
Vorschüsse  in  laufender  Rechnung  bis
zum  Betrage  von  einer  Million  Franken
leisten.

     Die  Bank  eröffnet  außerdem  für  die
Dauer  von  zehn  Jahren  von  ihrer
Konstituierung  an  der  Regierung  einen
Kredit,  der  zwei  Drittel  des  ursprünglichen
  Grundkapitals  nicht  übersteigen
darf.

      Dieser  Kredit  wird  auf  mehrere  Jahre
verteilt  und  wird  verwendet  in  erster
Linie  zu  den  Ausgaben  für  Einrichtung
und  Unterhalt  der  gemäß  den  Konferenzbeschlüssen
  organisierten  Polizeikorps,  in
zweiter  Linie  zu  den  Ausgaben  für
Arbeiten  von  allgemeinem  Interesse,  die
nicht  auf  den  im  folgenden  Artikel
vorgesehenen  Spezialfonds  übernommen
werden  können.
        <pb n="921" />
                               ---------911---------    Le

  taux  de  ces  deux  avances  sera
au  maximum  de  sept  pour  Ccent,
Ccommission  de  banque  comprise,  et
la  Banque  pourra  demander  au  Gouvernement
  de  lui  remettre  en  garantie
de  leur  montant  une  somme  egquivalente
  en  Bons  du  Trésor.

     Si,  avant  Texpiration  des  dix
années,  le  Gouvernement  marccain
venait  4  contracter  un  emprunt,  la
Banque  aurait  la  facultée  d’obtenir
le  remboursement  immediat  des  awan-Ces
  faites  conformément  au  deuxième
alinéa  du  présent  article.

                            Art.  36.

   Le  produit  de  la  taxe  Spéciale
(Articles  33  et  66)  formera  un  fonds
Spéecial  dont  la  Banque  tiendra  une
comptabilité  à  part.  Ce  fonds  sera
employéèé  conformément  ausx  prescriptions
  arrétées  par  la  Conférence.

En  cas  Tinsuffisance  et  à  valoir
Sur  les  rentres  ulterieures,  la  Banque
Ppourra  ouyrir  à  ce  fonds  un  crédit
dont  Timportance  ne  dépassera  pas
le  montant  des  encaissements  pendant
Tannée  anterieure.

  Les  conditions  de  taux  et  de  commission
  seront  les  mémes  que  celles
fixées  à  Tarticle  précédent  pour
Tavance  en  compte-Courant  au  Trésor.

                              Art.  37.

        Làa  Banque  prendra  les  mesures
du’elle  jugera  utiles  pour  assainir  la
Situation  monétaire  au  Maroc.  La
monnaie  espagnole  continuera  à  étre
admise  à  la  circulation  avec  force
libératoire.

    Der  Zinsfuß  für  diese  beiden  Vorschüsse
  darf  mit  Einschluß  der  Bankprovision
  höchstens  sieben  vom  Hundert
betragen,  und  die  Bank  kann  von  der
Regierung  als  Sicherheit  für  den  Betrag
der  Vorschüsse  die  Überlassung  einer
entsprechenden  Summe  in  Schatzanweisungen
  fordern.

     Sollte  die  Marokkanische  Regierung
vor  Ablauf  der  zehn  Jahre  eine  Anleihe
abschließen  wollen,  so  hat  die  Bank  das
Recht,  die  sofortige  Rückzahlung  der
gemäß  dem  zweiten  Absatze  dieses  Artikels
vorgeschossenen  Beträge  zu  verlangen.

                       Artikel  36.

     Der  Ertrag  der  Spezialabgabe  (Artikel
  33,  66)  bildet  einen  Spezialfonds,
über  den  die  Bank  gesonderte  Rechnung
führt.  Dieser  Fonds  wird  gemäß  den
von  der  Konferenz  getroffenen  Bestimmungen
  verwendet.

      Im  Falle  der  Unzulänglichkeit  kann
die  Bank  diesem  Fonds  auf  seine  späteren
Einkünfte  einen  Kredit  eröffnen,  dessen
Höhe  den  Betrag  der  Einnahmen  des
letzten  Jahres  nicht  übersteigen  darf.

    In  Ansehung  des  Zinsfußes  und  der
Provision  sollen  dieselben  Bedingungen
gelten,  die  im  vorhergehenden  Artikel
für  die  dem  Staatsschatz  in  laufender
Rechnung  gewährten  Vorschüsse  festgesetzt
  sind.

                          Artikel  37.

    Die  Bank  wird  die  Maßnahmen
treffen,  die  sie  zur  Gesundung  der  Münzverhältnisse
  in  Marokko  für  geeignet  erachtet.
  Die  spanische  Münze  wird  zum
Umlaufe  mit  Zahlungskraft  weiter  zugelassen
  werden.
        <pb n="922" />
                                           —  912---     En

  conscquence,  la  Banquc  sera
exclusivement  chargee  de  Tachat  des
métaux  pPrécieux,  de  la  frappe  et  de
la  refonte  des  monnaies,  ainsi  due
de  toutes  autres  opérations  monétaires
  qu’elle  fera  pour  le  compte  et
au  profit  du  Gouvernement  marocain.

                            Art.  38.

    La  Banque,  dont  le  siège  Sccial
sera  à  Tanger,  Ctablira  des  succur-Sales
  et  agences  dans  les  principales
villes  du  Maroc  et  dans  tout  autre
endroit  ou  elle  le  jugera  utile.

                            Art.  39.

      Les  emplacements  nécessaires  à
Ttablissement  de  la  Bandque  ainsi
due  de  ses  succursales  et  agences
au  Maroc  seront  mis  gratuitement
à  Sa  disposition  par  le  Gouvernement
  et,  à  Texpiration  de  la  concession,
  Ile  Gouvernement  en  re-Pprendra
  possession  et  remboursera
à  la  Banque  les  frais  de  construction
de  ces  établissemements.  La  Banque
Sera,  en  outre,  autorisée  à  acquérir
tout  bátiment  et  terrain  dont  elle
pourrait  avoir  besoin  pour  le  méme
objet.

                          Art.  40.

     Dee  Gouvernement  chérifien  assurern
  sous  Sa  responsabilité  la  sécuriteé
et  la  protection  de  la  Banque,  de  ses
succursales  et  agences.  A  cet  ellet,
il  mettra  dans  chadue  ville  une
garde  suffisante  à  la  disposition  de
chacun  de  cCes  établissements.


     Mit  Rücksicht  hierauf  ist  die  Bank
ausschließlich  mit  dem  Einkaufe  von
edlen  Metallen,  mit  der  Prägung  und
dem  Einschmelzen  von  Münzen  sowie
mit  allen  sonstigen  Münzoperationen
beauftragt;  sie  hat  diese  Operationen
für  Rechnung  und  zum  Nutzen  der
Marokkanischen  Regierung  auszuführen.

                     Artikel  38.

    Die  Bank,  deren  Sitz  in  Tanger  ist
wird  Zweigniederlassungen  und  Agenturen
in  den  hauptsächlichsten  Städten  Marokkos
sowie  an  jedem  anderen  Orte,  wo  sie
es  für  nühtzlich  erachtet,  einrichten.

                      Artikel  39.

    Die  für  die  Einrichtung  der  Bank
sowie  ihrer  Zweigniederlassungen  und
Agenturen  in  Marokko  erforderlichen
Bauplätze  werden  von  der  Regierug
unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt
bei  Ablauf  der  Konzession  wird  die
Regierung  sie  gegen  Erstattung  der  Baukosten
  wieder  in  Besitz  nehmen.  Die
Bank  ist  außerdem  ermächtigt,  jedes
Gebäude  und  Grundstück  zu  erwerben,
dessen  sie  für  den  gleichen  Zweck  bedarf.

                                Artikel  40.

    Die  Scherifische  Regierung  übernimmt
die  volle  Verantwortung  für  die  Sicherheit
  und  den  Schutz  der  Bank,  ihrer
Zweigniederlassungen  und  Angenturen.
Zu  diesem  Zwecke  stellt  sie  in  jeder  Stadt
eine  genügende  Wache  für  jede  dieser
Anstalten  zur  Verfügung.
        <pb n="923" />
                                     —  913  —

                           Art.  41.

    La  Banque,  ses  Succursales  et
agences,  seront  exemptes  de  tout
impöt  ou  redevance  ordinaire  ou
ed#traordinaire,  existants  ou  à  ceréer;
il  en  est  de  méme  pour  les  immeubles
affectes  à  ses  Sservices,  les  titres  et
coupons  de  ses  actions  et  ses  billets.
L’importation  et  Texportation  des
métaux  et  monnaies  destinés  aux
oPérations  de  la  Banque,  seront
autorisées  et  exemptes  de  tout  droit.

                           Art.  42.

     Le  Gouvernement  cherifien  exercera
  Sa  haute  surveillance  sur  la
Banque  par  un  Haut  Commissaire
marocain,  nomm  par  lui,  apres
entente  préalable  avec  le  Conseil
d'Administration  de  la  Bandque.

Ce  Haut  Commissaire  aura  le  droit
de  prendre  Connaissance  de  la  gestion
de  la  Banque;  il  contrölera  émission
des  billets  de  Banque  et  veillera  à
la  Sstricte  observation  des  dispositions
de  la  concession.

    Le  Haut  Commissaire  devra  signer
chaque  billet  ou  y  apposer  son  sceau;
il  sera  chargé  de  la  surveillance  des
relations  de  la  Banque  avec  le  Trésor
Impérial.

     II  ne  pourra  pas  §Fimmiscer  dans
Tadministration  et  la  gestion  des
aflaires  de  la  Banque,  mais  il  auratoujours
  le  droit  Tassister  aux  reunions
  des  Censeurs.

Le  Gouvernement  cherifien  nommera
  un  ou  deuxr  Commissaires
adjoints  qui  seront  Spécialement
chargés  de  contröler  les  opérations
financières  du  Trésor  avec  la  Banque.

Reichs-Gesetzbl.  1906.


                       Artikel  41.

     Die  Bank,  ihre  Zweigniederlassungen
und  Agenturen  sind  frei  von  allen  Steuern
und  ordentlichen  oder  außerordentlichen
Abgaben,  mögen  sie  schon  bestehen  oder
künftig  eingeführt  werden.  Dasselbe
gilt  von  den  zu  ihrem  Gebrauche  bestimmten
  Immobilien  sowie  von  ihren
Aktien  nebst  Coupons  und  von  ihren
Noten.  Die  Ein-  und  Ausfuhr  der
für  die  Geschäfte  der  Bank  bestimmten
Metalle  und  Münzen  ist  gestattet  und
von  jeder  Abgabe  frei.

                    Artikel  42.

    Die  Scherifische  Regierung  übt  ihre
Oberaufsicht  über  die  Bank  durch  einen
marokkanischen  Oberkommissar  aus,  der
von  ihr  nach  vorherigem  Einvernehmen
mit  dem  Verwaltungsrate  der  Bank
ernannt  wird.

     Dieser  Oberkommissar  hat  das  Recht,
von  der  Geschäftsführung  der  Bank
Kenntnis  zu  nehmen;  er  beaufsichtigt
die  Ausgabe  der  Banknoten  und  überwacht
  die  genaue  Beobachtung  der  Konzessionsbestimmungen.


    Der  Oberkommissar  hat  jede  Note
zu  zeichnen  oder  mit  seinem  Stempel
zu  versehen;  er  ist  mit  der  Uberwachung
der  Beziehungen  der  Bank  zu  dem
Kaiserlichen  Schatze  beauftragt.

     Er  darf  sich  nicht  in  die  Verwaltung
und  die  Geschäftsführung  der  Bank  einmischen;
  aber  er  hat  stets  das  Recht,
den  Sitzungen  der  Zensoren  beizuwohnen.

    Die  Scherifische  Regierung  ernennt
einen  oder  zwei  Hilfskommissare,  welche
die  besondere  Aufgabe  haben,  die  Finanzgeschäfte
  des  Schatzes  mit  der  Bank  zu
beaufsichtigen.

                                                                     148
        <pb n="924" />
                                    --914---                       Art.

  43.

      Un  reglement,  précisant  les  rapports
  de  la  Banque  et  du  Gouvernement
  marcocain,  sern  établi  par  le
Comité  special  prévu  à  l'article  57
et  approuvé  par  les  Censeurs.

                          Art.  44.

     La  Banque,  constituée  avec  approbation
  du  Gouvernement  de  Sa
Majeste  Chérifienne,  sous  la  forme
des  sociétes  anonymes,  est  régie  par
lIa  loi  française  sur  la  matiere.

                         Art.  45.

     Les  actions  intentées  au  Maroc
Dar  la  Banque  seront  portées  devant
le  Tribunal  consulaire  du  délendeur
ou  devant  la  juridiction  marocaine,
conformément  aux  régles  de  compétence
  établies  par  les  traites  et
les  firmans  cheérifiens.

      Les  actions,  intentees  au  Maroc
contre  la  Banque,  seront  portées
devant  un  Tribunal  specinal,  Compose
de  trois  magistrats  consulaires  et  de
deux  assesseurs.  Le  Corps  Diploma--tique
  Etablira,  chadue  année,  la  liste
des  magistrats,  des  assesseurs,  et  de
leurs  supplcants.

Ce  Tribunal  appliduera  à  ces
causes  les  règles  de  droit,  de  proccedure
  et  de  compétence  édictées  en
matièere  commerciale  par  la  législation
  française.  Lappel  des  jugements
  prononcés  par  ce  Tribunal
Sera  porté  devant  la  Cour  fédérale
de  Lausanne  dui  statuera  en  dernier
ressort.

                         Art.  46.

  En  cas  de  Ccontestation  Sur  les
clauses  de  la  concession  ou  de  litiges


                     Artikel  43.

    Ein  Reglement  über  die  Beziehungen
zwischen  der  Bank  und  der  Marokkanischen
Regierung  ist  von  dem  im  Artikel  57
vorgesehenen  Spezialkomitee  aufzustellen
und  von  den  Zensoren  zu  genehmigen.

                         Artikel  44.

       Die  Bank  wird  mit  Zustimmung
der  Regierung  Seiner  Scherifischen  Majestät
  in  Form  einer  Aktiengesellschaft
errichtet  und  unterliegt  den  einschlägigen
Bestimmungen  des  französischen  Rechtes.

                         Artikel  45.

     Die  in  Marokko  von  der  Bank  angestrengten
  Klagen  gehören  vor  das
Konsulargericht  des  Beklagten  oder  vor
die  marokkanische  Gerichtsbarkeit  gemäß
den  Zuständigkeitsregeln,  wie  sie  durch
die  Verträge  und  die  Scherifischen  Frmane
  aufsgestellt  sind.

      Die  in  Marokko  gegen  die  Bank
angestrengten  Klagen  gehören  vor  einen
besonderen  Gerichtshof,  der  aus  drei  Konsularbeamten
  und  zwei  Beisitzern  zusammengesetzt
  ist.  Das  diplomatische
Korps  stellt  jedes  Jahr  das  Verzeichnis
der  Beamten,  der  Beisitzer  und  ihrer
Vertreter  auf.

      Der  Gerichtshof  wendet  auf  diese
Sachen  die  Rechts-,  Prozeß-  und  Zuständigkeitsvorschriften
  an,  die  von  der
französischen  Gesetzgebung  für  Handelssachen
  erlassen  sind.  Die  Berufung
gegen  Urteile  des  Gerichtshofs  geht  an
das  Bundesgericht  in  Lausanne,  das
darüber  in  letzter  Instanz  entscheidet.

                    Artikel  46.
       Im  Falle  eines  Streites  über  die
Bestimmungen  der  Konzession  oder  von
        <pb n="925" />
                                      -915--Pouvant

  survenir  entre  le  Gouverne
ment  marccain  et  la  Banque,  le  différend
  sera  Soumis,  Sans  appel  ni
recours,  à  la  Cour  fédérale  de  Lau-Sanne.
  —

      Seront  également  soumises  à  cette
Cour,  Sans  appel  ni  recours,  toutes
les  Contestations  qui  pourraient
Fiéelever  entre  les  actionnaires  et  la
Banque  sur  Texecution  des  Statuts
On  à  raison  des  affaires  sociales.

                            Art.  47.

      Les  Statuts  de  la  Banque  seront
établis  d’après  les  bases  Suivantes
par  un  Comite  special  prévu  par
Farticle  57.  IS  seront  approuvés  par
les  Censeurs  et  ratifiécs  par  IAssemblee
  générale  des  actionnaires.

                          Art.  48.

   I.  Assemblée  générale  constitutive
de  la  Societe  fixera  le  lieu  ou  Se
tiendront  les  Assembles  des  actionnaires
  et  les  reunions  du  Conseil
d  Administration;  toutefois,  ce  dernier
  aura  la  facultée  de  se  Téunir
dans  toute  autre  ville  §Fil  le  juge
utile.

       La  Direction  de  la  Banque  sera
lixe  à  Tanger.

                            Art.  49.

     La  Banque  sera  administrée  par
un  Conseil  d  Administration  composé
d’autant  de  membres  du’il  sera  fait
de  parts  dans  le  capital  initial.

Les  administrateurs  auront  les
pouvoirs  les  plus  é6tendus  pour
Tadministration  et  la  gestion  de  la


etwaigen  Streitigkeiten  zwischen  der  Marokkanischen
  Regierung  und  der  Bank
wird  die  Angelegenheit  dem  Bundesgericht
  in  Lausanne  unterbreitet,  ohne
Zulassung  einer  Berufung  oder  eines
Rekurses.

      Diesem  Gerichtshofe  werden  gleichfalls,

  ohne  die  Zulassung  einer  Berufung
oder  eines  Rekurses,  alle  Streitigkeiten
unterstellt,  die  zwischen  den  Aktionären
und  der  Bank  über  die  Ausführung  der
Statuten  oder  in  Ansehung  der  Gesellschaftsangelegenheiten
  entstehen  könnten.

                         Artikel  47.

     Die  Statuten  der  Bank  sind  auf
den  nachstehenden  Grundlagen  durch  das
im  Artikel  57  vorgesehene  Spezialkomitee
aufzustellen.  Sie  müssen  von  den  Zensoren
  genehmigt  und  von  der  Generalversammlung
  der  Aktionäre  bestätigt
werden.

                         Artikel  48.

      Die  konstituierende  Generalversammlung
  der  Gesellschaft  bestimmt  den  Ort,
wo  die  Versammlungen  der  Aktionäre
und  die  Sitzungen  des  Verwaltungerats
stattfinden;  der  letztere  hat  jedoch  die
Befugnis,  in  jeder  anderen  Stadt  zusammenzutreten,
  wenn  er  es  für  nützllich
erachtet.

      Die  Direktion  der  Bank  hat  ihren
Sitz  in  Tanger.

                              Artikel  49.

     Die  Bank  wird  durch  einen  Verwaltungsrat
  verwaltet,  der  aus  so  vielen
Mitglicdem  besteht,  als  Teile  des  ursprünglichen
  Grundkapitals  gebildet  sind.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats
haben  die  ausgedehntesten  Vollmachten
für  die  Verwaltung  und  die  Geschäfts-                                                                         148*
        <pb n="926" />
                                     --916--Société;

  ce  sont  eux  notamment  qui
nommeront  les  Directeurs,  Sous-Directeurs
  et  Membres  de  la  Commission,
  indiquse  à  Tarticle  54,  ainsi
qdue  les  Directeurs  des  Succursales
et  Agences.

      Tous  les  employés  de  la  Societe

Seront  recrutés,  autant  due  possible,
Parmi  les  ressortissants  des  diverses
Puissances  qdui  ont  pris  part  à  la
Souscription  du  capital.

                              Art.  50.

      Les  Administrateurs,  dont  la  nomination
  sera  faite  par  I’Assemblée
générale  des  actionnaires,  seront
désignes  à  son  agrément  par  les
groupes  souscripteurs  du  capital.

Le  Premier  conseil  restera  en
fonctions  pendant  cing  années.  A
Texpiration  de  ce  délai,  il  sera  procedée
  à  son  renouvellement  à  raison
de  trois  membres  par  an.  le  sort
determinera  Tordre  de  sortie  des
Administrateurs;  il  seront  rééligibles.

A  la  Constitution  de  la  Socicété,
chaque  groupe  Souscripteur  aura  le
droit  de  désigner  autant  d’Administrateurs
  du’il  aura  Ssouscrit  de  parts
entières,  sans  due  les  groupes  scient
obligées  de  porter  leur  choix  sur  un
candidat  de  leur  propre  nationalitt.

Les  groupes  souscripteurs  ne  con-Serveront
  leur  droit  de  déEsignation
des  Administrateurs,  lors  du  remplacement
  de  ces  derniers,  ou  du
renouvellement  de  leur  mandat,
qu’autant  qu’ils  pourront  justifier
éstre  encore  en  possession  d’au  moeins
la  moitièé  de  chadque  part  pour  laduelle
  ils  exercent  ce  droit.


führung  der  Gesellschaft;  sie  ernennen
insbesondere  die  Direktoren,  die  Unterdirektoren
  und  die  Mitglieder  der  im
Artikel  54  bezeichneten  Kommission  sowie
die  Direktoren  der  Zweigniederlassungen
und  Agenturen.

     Alle  Beamten  der  Gesellschaft  werden,
soweit  möglich,  aus  den  Angehörigen
der  verschiedenen  Mächte  genommen,  die
sich  an  der  Zeichnung  des  Kapitals  beteiligt
  haben.

                       Artikel  50.

      Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats,
deren  Ernennung  durch  die  Generalversammlung
  der  Aktionäre  erfolgt
werden  von  den  Zeichnergruppen  zur
Bestätigung  durch  sie  bestimmt.

Der  erste  Verwaltungsrat  bleibt  fünf
Jahre  in  Tätigkeit.  Beim  Ablaufe  dieser
Frist  tritt  eine  Erneuerung  in  der  Weie
ein,  daß  jährlich  drei  Mitglieder  ersett
werden.  Das  Los  entscheidet  über  de
Reihenfolge  des  Ausscheidens  der  Mitglieder
  des  Verwaltungsrats;  ihre  Wiederwahl
  ist  zulässig.

     Bei  der  Konstituierung  der  Gesellschaft
hat  jede  Zeichnergruppe  das  Recht  so
viele  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  zu
bestimmen,  als  sie  volle  Teile  gezeichnet
hat;  die  Gruppen  sind  nicht  verpflichtet,
einen  Kandidaten  ihrer  eigenen  Nationalität
  zu  wählen.

       Die  Zeichnergruppen  behalten  ihr  Recht
der  Bestimmung  von  Mitgliedern  des
Verwaltungsrats  im  Falle  des  Ersatzes
oder  der  Mandatserneuerung  nur  dann,
wenn  sie  nachweisen,  daß  sie  sich  mindestens
  noch  im  Besitze  der  Hälfte  des
Teiles  befinden,  für  den  sie  dieses  Recht
ausüben.
        <pb n="927" />
                                    -917  —

         Dans  le  cas  ou,  par  suite  de  ces  dis-Positions,
  un  groupe  Seuscripteur  ne
se  trouverait  plus  en  mesure  de
désigner  un  administrateur,  IAssemblée
  générale  des  actionnaires,  pourvoirait
  directement  à  cette  designation.


                           Art.  51.

      Chacun  des  établissements  ci-aprés:
Banque  de  I’Empire  Allemand,
Banque  d’Angleterre,  Banque  d’Esagne,
  Banque  de  France,  nommera,
avec  Tagrément  de  son  Gouvernement,
  un  Censeur  auprès  de  la
Banque  d’Etat  du  Marcc.

Les  Censeurs  resteront  en  fonctions
  pendant  quatre  années.  Les
Censeurs  sortants  peuvent  étre  dé-Signés
  à  nouveau.

   En  cas  de  décès  ou  de  démission,
il  sera  pourvu  à  la  vacance  par
l'établissement  qui  a  procédé  à  la
dẽésignation  de  l'ancien  titulaire,  mais
seulement  pour  le  temps  où  ce  dernier
devait  rester  en  charge.

                        Art.  52.

    Les  Censeurs  qdui  exerceront  leur
mandat  en  vertu  du  présent  Acte
des  Puissances  signataires  devront,
dans  Linterét  de  celles-ri,  veiller  sur
le  bon  fonctionnement  de  la  Banque
et  assurer  la  stricte  observation  des
clauses  de  la  Concession  et  des
Statuts.  IIs  veilleront  à  ’exact  accomplissement
  des  prescriptions  concernant
  I’émission  des  billets  et
derront  surveiller  les  opérations
tendant  à  T’assainissement  de  la
Sitlation  monéctaire;  mais  ils  »ne
Dourront  jamais,  Sous  duelque  pré-


   Falls  nach  diesen  Vorschriften  eine
Zeichnergruppe  sich  nicht  mehr  in  der
Lage  befindet,  ein  Mitglied  des  Verwaltungsrats
  zu  bestimmen,  fällt  diese
Bestimmung  der  Generalversammlung
der  Aktionäre  unmittelbar  zu.

                    Artikel  51.

   Jedes  der  nachstehenden  Institute:
Deutsche  Reichsbank,  Bank  von  England,
  Bank  von  Spanien,  Bank  von
Frankreich,  ernennt  mit  Zustimmung
seiner  Regierung  einen  Zensor  bei  der
Staatsbank  von  Marokko.

    Die  Zensoren  bleiben  vier  Jahre  im
Amte.  Die  ausscheidenden  Zensoren
können  von  neuem  ernannt  werden.

   Im  Falle  des  Todes  oder  der  Amtsniederlegung
  wird  die  freigewordene
Stelle  durch  das  Institut  besetzt,  das
den  früheren  Inhaber  bestimmt  hat,
aber  nur  für  die  Zeit,  welche  dieser  noch
im  Amte  verbleiben  sollte.

                    Artikel  52.

     Die  Zensoren,  die  ihr  Amt  auf  Grund
dieser  Akte  ausüben,  sollen  im  Interesse
der  Signatarmächte  das  ordnungsmäßige
Funktionieren  der  Bank  überwachen  und
für  die  genaue  Beobachtung  der  Bestimmungen
  der  Konzession  und  der
Statuten  Sorge  tragen.  Sie  sollen  die
pünktliche  Erfüllung  der  Vorschriften
wegen  Ausgabe  der  Noten  sowie  die
Maßnahmen  zur  Gesundung  der  Münzverhältnisse
  überwachen;  sie  dürfen  sich
aber  unter  keinerlei  Vorwand  in  die
Führung  der  Geschäfte  oder  in  die  innere
Verwaltung  der  Bank  einmischen.
        <pb n="928" />
                                     ---918---texte

  due  ce  scit,  simmiscer  dans
la  gestion  des  affaires,  ni  dans  lTadministration
  interieure  de  la  Banque.

   Chacun  des  Censeurs  pourra  examiner
  en  tout  temps  les  comptes  de
la  Banque,  demander,  soit  au  Conseil
  d  Administration,  Soit  à  la  Direction,
  des  informations  sur  la
gestion  de  la  Banque  et  assister  aux
réunions  du  Conseil  d’Aministration,
maisseulement  avec  voix  consultative.

     Les  duatre  Censeurs  se  réuniront
à  Tanger,  dans  Texercice  de  leurs
fonctions,  au  moins  une  fois  tous  les
deux  ans,  à  une  date  à  concerter
entrreux.  D’autres  réunions  à  Tanger
Ou  ailleurs  devront  avoir  lieu,  si
trois  des  Censeurs  Uexigent.

   Les  qduatre  Censeurs  dresseront,
tr’'un  commun  accord,  un  rapport
annuel  qui  sera  annesé  à  celui  du
Conseil  d’Administration.  Le  Conseil
Administration  transmettra,  Sans
déelai,  une  copie  de  ce  rapport  à
chacun  des  Gouvernements  signataires
  de  DActe  de  la  Conférence.

                             Art.  53.

       Les  émoluments  et  indemnités  de
déplacement,  affectes  aux  Censeurs,
Seront  établis  par  le  Comité  d’étude
des  Statuts.  IIs  seront  directement
Verses  à  ces  agents  par  les  Banques
chargées  de  leur  dEignation  et
rembourses  à  Ces  établissements  par
la  Banque  d’Etat  du  Maroc.

                         Art.  54.

   II  sera  instituc  à  Tanger  aupres
de  la  Direction  une  Commission  dont
les  membres  Seront  choisis  par  le
Conseil  d’Administration  sans  distinc-


   Jeder  der  Zensoren  kann  zu  jeder  Zeit
die  Rechnungen  der  Bank  prüfen,  von
dem  Verwaltungsrat  oder  der  Direktion
Auskunft  über  die  Geschäftsführung  der
Bank  verlangen  und  den  Sitzungen  des
Verwaltungsrats,  jedoch  nur  mit  beratender
  Stimme,  beiwohnen.

    Die  vier  Zensoren  treten  in  Ausübung
  ihres  Amtes  wenigstens  einmal
alle  zwei  Jahre  in  Tanger  zu  einem
unter  ihnen  zu  vereinbarenden  Zeitpunkte
zusammen.  Andere  Zusammenkünfte  in
Tanger  oder  anderswo  müssen  stattfinden,
  wenn  drei  der  Zensoren  es  beantragen.


   Die  vier  Zensoren  setzen  gemeinschaflich
einen  Jahresbericht  auf,  der  dem  Berichte
  des  Verwaltungsrats  beigefügt
wird.  Der  Verwaltungsrat  sendet  ohee
Verzug  eine  Abschrift  dieses  Berichts
jeder  der  Regierungen,  welche  die  Konferenzakte
  unterzeichnet  haben.

                       Artikel  53.

     Die  Bezüge  und  Reisekosten  der  Zensoren
  werden  von  dem  Komitee  zur  Ausarbeitung
  der  Statuten  festgesetzt.  Sie
werden  ihnen  durch  die  Banken,  die  mit
ihrer  Ernennung  beauftragt  sind,  unmittelbar
  ausgezahlt  und  diesen  Instituten
durch  die  Staatsbank  von  Marokko  erstattet.


                      Artikel  54.

      In  Tanger  wird  bei  der  Direktion
eine  Kommission  gebildet,  deren  Mitglieder
  von  dem  Verwaltungsrat  ohne
Unterschied  der  Nationalität  aus  den
        <pb n="929" />
                                           ---919---tion

  de  nationalité,  Parmi  les  notables
résidant  à  Tanger,  propriétaires  d’actions
  de  la  Bangque.

       Cette  Commission,  dui  sera  presidée
par  un  des  Directeurs,  ou  Sous-Directeurs,
  donnera  Son  avis  sur  les
escomptes  et  ouvertures  de  crédits.

Elle  adressera  un  rapport  mensuel
Sur  Cces  diverses  qduestions  au  Conseil
d'’Administration.

                              Art.  55.

        Le  capital,  dont  Pimportance  sera
fixee  par  le  Comité  special  désigne
à  Tarticle  57,  sans  pouvoir  étre  inférieur
  à  quinze  millions  de  francs,
ni  supérieur  à  vingt  millions,  seraformeé
  en  monnaie  or  et  les  actions,
dont  les  coupures  représenteront  une
valeur  Equivalente  à  cinqd  cents  francs,
seront  libellées  dans  les  diverses
monnaies  or,  à  un  change  fixe,  déterminé
  par  les  Statuts.

      Ce  capital  pourra  étre  ultérieurement

  augmenté,  en  une  ou  plusieurs
fois,  par  decision  de  FAssemblee
Générale  des  Actionnaires.

      La  Souscription  de  ces  augmentations
  de  capital  sera  réservée  à  tous
les  porteurs  d’actions,  Sans  distinction
  de  groupe,  proportionnellement
aux  titres  possedés  par  chacun  d’eux.

                             Art.  56.

     Le  capital  initial  de  la  Banque
Sera  divisé  en  autant  de  parts  éGgales
duil  y  aura  de  parties  prenantes
parmi  les  Puissances  représentées  à
la  Conférence.

A  cet  effet,  chaque  Puissance
dGésignera  une  Banque  qui  exercera,
s  Oit  pour  elle-méme,  soit  pour  un


angesehenen  Einwohnern  Tangers,  die
Eigentümer  von  Bankaktien  sind,  gewählt
werden.

     Diese  Kommission,  der  einer  der
Direktoren  oder  Unterdirektoren  vorsitzt,
hat  die  Diskontierungen  und  Krediteröffnungen
  zu  begutachten.

     Sie  legt  einen  monatlichen  Bericht
über  diese  verschiedenen  Fragen  dem  Verwaltungsrate
  vor.

                       Artikel  55.

     Das  Kapital,  dessen  Betrag  von  dem
im  Artikel  57  bezeichneten  Spezialkomitee,
jedoch  nicht  unter  fünfzehn  und  nicht
über  zwanzig  Millionen  Franken,  festgesetzt
  wird,  ist  auf  Gold  zu  stellen;
die  Aktien  sollen  einem  Werte  von  je
fünfhundert  Franken  entsprechen,  und
dieser  Wert  soll  auf  Grund  eines  festen,
durch  die  Statuten  zu  bestimmenden
Wechselsatzes  nach  den  verschiedenen
Münzsystemen  in  Gold  ausgedrückt
werden.

    Das  Kapital  kann  später  ein  oder
mehrere  Male  durch  Beschluß  der
Generalversammlung  der  Aktionäre
erhöht  werden.

    Die  Zeichnung  auf  diese  Kapitalserhöhungen
  ist  allen  Aktionären  ohne
Unterschied  der  Gruppe  nach  Verhältnis
ihres  Aktienbesitzes  vorbehalten.

                      Artikel  56.

     Das  ursprüngliche  Grundkapital  der
Bank  wird  in  so  viele  gleiche  Teile
zerlegt,  als  sich  Mächte  beteiligen,  die
auf  der  Konferenz  vertreten  waren.

  Zu  diesem  Zwecke  bezeichnet  jede  Macht
eine  Bank,  die  für  sich  selbst  oder  für
eine  Bankengruppe  das  oben  erwähnte
        <pb n="930" />
                                  ---920---groupe

  de  banques,  le  droit  de
Souscription  ci-dessus  specifié,  ainsi
qdue  le  droit  de  désignation  des
Administrateurs  prévu  à  Tarticle  50.
Toute  banque,  choisie  comme  chef
de  groupe,  Dourra  avec  Hautorkation
de  Son  Gouvernement  étre  remplacée
par  une  autre  bandue  duméme  pay’s.

     Les  Etats,  dui  voudraient  se  prévaloir
  de  leur  droit  de  souscription,
auront  à  Communiduer  cette  intention
au  Gousernement  Royal  d'ESpagne
dans  un  delai  de  duatre  semaines,
à  partir  de  la  signature  du  présent
Acte  par  les  représentants  des
Puissances.

       Toutefois,  deux  parts  égales  à
celles  réserwées  à  chacun  des  groupes
Souscripteurs  seront  attribuées  au
Consortium  des  banques  signataires
du  contrat  du  12  Juin  1904,  en
compensation  de  la  cession  qui  sera
faite  par  le  Consortium  à  la  Banque

d’Etat  du  Maroc:

1.  des  droits  spécifiés  à  article  33.

du  contrat;

2.  du  droit  inscrit  à  Tarticle  32
(§  2)  du  contrat,  concernant
le  solde  disponible  des  recettes
douanières  sous  réserve  expresse
  du  privilege  général
conféreé  en  premier  rang  par
Tarticle  11  du  méme  contrat
aux  porteurs  de  Titres  sur
la  totalitc  du  Produit  des
Douanes.

                      Art.  57.

    Dans  un  delai  de  trois  semaines
à  partir  de  la  clöture  de  la  sou-Scription,
  notifice  par  le  Gouverne---ment
  Royal  d’Espagne  aux  Puissances
interesséees,  un  Comité  specinl,  com-


Zeichnungsrecht  sowie  das  im  Artikel  50
vorgesehene  Recht  der  Bestimmung  von
Mitgliedern  des  Verwaltungsrats  ausübt.
  Jede  Bank,  die  als  Führerin  einer
Gruppe  auftritt,  kann  mit  Zustimmung
ihrer  Regierung  durch  eine  andere  Bank
desselben  Landes  ersetzt  werden.

    Die  Staaten,  die  von  ihrem  Zeichnungsrechte
  Gebrauch  machen  wollen,
haben  binnen  vier  Wochen  nach  Unterzeichnung
  dieser  Akte  durch  die  Vertreter
der  Mächte  ihre  Absicht  der  Königlich
Spanischen  Regierung  mitzuteilen.

   Jedoch  werden  zwei  Teile  von  gleicher
Höhe  wie  die  Teile  der  Zeichnergruppen
dem  Bankkonsortium  zugeteilt,  das  den
Vertrag  vom  12.  Juni  1904  unterzeichnet
  hat,  und  zwar  als  Gegenleistung
für  die  durch  das  Konsortium  an  die
Staatsbank  von  Marokko  erfolgende
Abtretung

1.  der  im  Artikel  33  des  Vertrags
aufgeführten  Rechte,

2.  des  im  Artikel  32  Abs.  2  des
Vertrags  bezeichneten  Rechtes
auf  den  verfügbaren  Teil  der
Zolleinnahmen  unter  ausdrucklichem
  Vorbehalte  des  allgemeinen
  Vorrechts,  das  durch
Artikel  11  desselben  Vertrags  den
Titelinhabern  an  den  gesamten
Zollerträgen  an  erster  Stelle  eingeräumt
  ist.

                       Artikel  57.

   Binnen  drei  Wochen  nach  dem  Schlusse
der  Zeichnung,  der  den  beteiligten  Mächten
von  der  Königlich  Spanischen  Regierung
anzuzeigen  ist,  tritt  zur  Ausarbeitung
der  Bankstatuten  ein  Spezialkomitee  zu-
        <pb n="931" />
                                           -921-posé

  de  délegués  nommés  par  les
groupes  souscripteurs,  dans  les  conditions
  prévues  à  Tarticle  50  pour
Ia  nomination  des  Administrateurs,
Se  réunira  afin  d’élaborer  les  Statuts
de  la  Banque.

    L`Assemblée  générale  constitutive
de  la  Sociéte  aura  lieu  dans  un
déelai  de  deux  mois,  à  partir  de  la
ratification  du  présent  Acte.

   Le  röle  du  Comitée  special  cessera
aussitöt  après  la  constitution  de  la
Scciété.

   Le  Comité  spécial  fixera  lui-méme
le  lieu  de  ses  réunions.

                             Art.  58.

       Aucune  modification  aux  Statuts
ne  pourra  étre  apportée  si  ce  West,
sur  la  proposition  du  Conseil  d’'’Administration
  et  aprèes  avis  conforme
des  Censeurs  et  du  Haut  Commissaire
Imperial.

      Ces  modifications  devront  étre
votées  par  I’Assemblée  Générale  des
Actionnaires  à  la  majorité  des  trois
duarts  des  membres  présents  ou
représentes.

                      Chaplitre  IV.

Declaration  Cconcernant  un  meilleur
rendement  des  impts  et  la  création
             de  nouveaux  revenus.

                         Art.  59.

   Des  due  le  tertib  sera  mis  à
exécution  Tune  facon  régulière  à
Téegard  des  sujets  marocains,  les
Représentants  des  Puissancesà  langer
V  Soumettront  leurs  ressortissants
dans  IEmpire.  Mais  il  est  entendu
Reichs-Gesetzbl.  1906.


sammen,  das  aus  Vertretern  der  Zeichnergruppen
  gemäß  den  im  Artikel  50  für
die  Bestimmung  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrats
  vorgesehenen  Grundsätzen
gebildet  wird.

    Die  konstituierende  Generalversammlung
  der  Gesellschaft  findet  binnen  zwei
Monaten  nach  der  Ratifikation  dieser
Akte  statt.

     Die  Tätigkeit  des  Spezialkomitees
endet  mit  der  Konstituierung  der  Gesellschaft.


    Das  Spezialkomitee  bestimmt  selbst
den  Ort  seiner  Zusammenkünfte.  

                            Artikel  58.

       Eine  Anderung  der  Statuten  kann
nur  auf  Vorschlag  des  Verwaltungsrats
sowie  unter  Zustimmung  der  Zensoren
und  des  Kaiserlichen  Oberkommissars
erfolgen.

   Diese  Anderungen  müssen  von  der
Generalversammlung  mit  einer  Mehrheit
von  drei  Vierteln  der  anwesenden  oder
vertretenen  Mitglieder  beschlossen  werden.


                          Viertes  Kapitel.

  Erklärung  über  die  Derbesserung  der
  Steuererträge  und  die  Schaffung  neuer
                                 Einnahmen.

                            Artikel  59.

   Sobald  der  Tertib  für  die  marokkanischen
  Untertanen  ordnungsmäßig  eingeführt
  ist,  werden  die  Vertreter  der
Mächte  in  Tanger  auch  ihre  Angehörigen
im  Marokkanischen  Reiche  ihm  unterwerfen.
  Hierbei  ist  jedoch  vorausgesetzt,

                                                             149
        <pb n="932" />
                              —  922  —

que  le  dit  impôt  ne  sera  appliqué
aux  étrangers,

a)  que  dans  les  conditions  fixéces
par  le  reglemen  du  Corps
Diplomatilue  à  Tanger  en
date  du  23  Norembre  1903,

5)  due  dans  les  localités  o  il
Sera  eflectirement  percu  Sur
les  sujets  maroccains.

  Les  autorites  consulaires  retiendront
  un  tantièeme  pour  cent  des
sommes  encaisstes  sur  leurs  ressortis-Sants
  pour  couvrir  les  frais  occasionnés
  par  la  rédaction  des  röles  et  le
recouvrement  de  la  take.

   Le  taux  de  cette  retenue  sera  fixé,
d'un  commun  accord,  par  le  Makhzen
et  le  Corps  Diplomatique  à  Tanger.

                           Art.  60.

  Conformément  au  droit  qui  leur
a  6tée  reconnu  par  Tarticle  11  dela
Convention  de  Madrid,  les  étrangers
Dourront  acquérir  des  propriétés  dans
toute  Tétendue  de  lEmpire  Chérifien
et  Sa  Majesté  le  Sultan  donnera  aux
autorites  administrativwes  et  judiciaires
les  instructions  néecessaires  pour  qdue
Tautorisation  de  passer  les  actes  ne
soit  pas  relnsée  Sans  motilf  légitime.
Quant  aux  transmissions  ultérieures
Dar  actes  entre  vils  ou  apres  deces,
elles  Continueront  à  Sexercer  Sans
aucune  entrave.

   Dans  les  ports  ouverts  au  commerce
et  dans  un  rayon  de  dx  kilometres
autour  de  ces  ports,  Sa  Mujeste  le
Sultan  accorde,  T’une  facon  géenérale,
et  sans  dqu’il  Soit  desormais  néces-Saire
  de  Tobtenir  specinlement  pour
chaque  achat  de  propriéetée  par  les


daß  die  genannte  Abgabe  auf  die  fremden
Angehörigen

a)  nur  unter  den  im  Reglement  des
diplomatischen  Korps  in  Tanger
vom  23.  November  1903  festgesetzten
  Bedingungen,

b)  nur  in  den  Plätzen,  wo  sie  von
marokkanischen  Untertanen  wirklich
  erhoben  wird,

Anwendung  findet.

   Die  Konsularbehörden  behalten  einen
prozentualen  Anteil  der  von  ihren  Angehörigen
  eingezogenen  Beträge  zurück
um  damit  die  durch  die  Aufstellung  der
Steuerrolle  und  die  Eintreibung  der  Abgaben
  verursachten  Kosten  zu  decken.

   Der  Satz  für  diesen  zurückbehaltenen
Anteil  wird  gemeinschaftlich  vom  Makhzen
und  dem  diplomatischen  Korps  festgesetz.

                       Artikel  60.

   Die  Fremden  können  gemäß  dem  ihnen
durch  Artikel  11  der  Madrider  Konvention
zuerkannten  Rechte  Grundeigentum  im
ganzen  Gebiete  des  Scherifischen  Reichs
erwerben  und  Seine  Majestät  der  Sultan
wird  den  Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden
  die  nötigen  Weisungen  erteilen,
damit  die  Genehmigung  zum  Abschlusse
von  Verträgen  nicht  ohne  gesetzlichen
Grund  verweigert  wird.  Was  die  weiteren
bertragungen  durch  Rechtsgeschäfte  unter
Lebenden  oder  von  Todeswegen  betrifft,
so  werden  sie  auch  ferner  ohne  jede  Einschränkung
  erfolgen  könmen.

  In  den  dem  Handel  geöffneten  Häfen
und  in  einem  Umkreise  von  zehn  Kilometern
  um  diese  Häfen  gibt  Seine
Majestät  der  Sultan  allgemein  die  im
Artikel  11  der  Madrider  Konvention  geforderte
  Genehmigung,  so  daß  es  fortan
keiner  Spezialerlaubnis  für  jeden  Ankauf
        <pb n="933" />
                                           ---923---                                                                                                                         etrangers,  le  consentement  exigé  par
l'article  11  de  la  Convention  de
Madrid.

   A  Ksar  el  Kebir,  Arzila,  Azemmour
et,  Cventuellement,  dans  d’'autres
localites  du  littoral  ou  de  T’interieur,
T’autorisation  generale  ci-dessus  mentionnée
  est  ECgalement  accordée  aux
etrangers,  mais  seulement  pour  les
acqduisitions  dans  un  rayon  de  deuxz
Kkilometres  autour  de  ces  villes.

  Partout  on  les  étrangers  auront
ncquis  des  propriétés,  ils  pourront
dclever  des  constructions  en  se  conformant
  aux  röglements  et  usages.

  Avant  Tautoriser  la  rédaction  des
actes  transmissiks  de  propriéte,  le
Cadi  devra  Fassurer,  conformément
m  In  loi  musulmane,  de  la  régularité
des  titres.

    Le  Makhzen  designera,  dans  chacune
  des  villes  et  circonscriptions
indiquées  au  présent  article,  le  Cadi
dui  sera  chargé  Teflectuer  Cces  vérifications.


                             Art.  61.

      Dans  le  but  de  créer  de  nouvelles
ressources  au  Makhzen,  la  Conférence
reconnait,  en  principe,  qu’une  taxe
Dbourra  étre  établie  sur  les  constructions
  urbaines.

     Une  Partie  des  recettes  ainsi  réealisces
  Sera  afflectéce  aux  besoins  de
la  voirie  et  de  Thygiène  municipales
et,  Tune  facon  générale,  aux  deépenses
  d’amelioration  et  T’entretien
des  villes.

   Là  taxe  sera  due  par  le  propriétaire
  marocain  on  tranger  sans
uaucune  distinction;  mais  le  locataire
Ou  le  détenteur  de  la  clef  en  sera-

  

von  Grundeigentum  durch  die  Fremden
bedarf.

  In  Ksar  el  Kebir,  Arzila,  Azemmur
und  geeignetenfalls  an  anderen  Mätzen
der  Küste  oder  im  Innern  wird  die
oben  erwähnte  allgemeine  Genehmigung
den  Fremden  in  gleicher  Weise,  jedoch
nur  für  Erwerbungen  in  einem  Umkreise
von  zwei  Kilometern  um  diese  Städte,
erteilt.

   Uberall  wo  die  Fremden  Grundeigentum
  erworben  haben,  können  sie  Bauten
unter  Beobachtung  der  bestehenden
Reglements  und  Gebräuche  errichten.

   Vor  der  Genehmigung  der  Eigentumsübertragungsakte
  muß  sich  der  Kadi  nach
Maßgabe  des  muselmanischen  Gesetzes

von  der  Ordnungsmäßigkeit  der  Besitztitel
  vergewissern.

Der   Makhzen  bezeichnet  für  jede  Stadt
und  ihren  in  diesem  Artikel  gegebenen
Umkreis  den  Kadi,  der  diese  Prüfungen
vorzunehmen  hat.

                      Artikel  61.

       Um  neue  Einnahmegquellen  für  den
Makhzen  zu  schaffen,  erklärt  sich  die
Konferenz  grundsätzlich  damit  einverstanden,
  daß  eine  Abgabe  auf  städtische
Gebäude  eingeführt  werden  kann.

   Ein  Teil  der  so  erzielten  Einnahmen
wird  für  die  Bedürfnisse  des  städtischen
Straßenbaues  und  des  städtischen  Gesundheitswesens
  sowie  allgemein  für  die
Ausgaben  zur  Verbesserung  und  Unterhaltung
  der  Städte  verwendet.

   Die  Abgabe  trifft  den  Grundeigentümer
  ohne  Unterschied,  ob  er  ein  Marokkaner
  oder  ein  Fremder  ist;  jedoch
ist  der  Mieter  oder  Schlüsselinhaber  dem

                                                             149*
        <pb n="934" />
                              ---924---                                                                                                                                     responsable  envers  le  Tresormarccain.

  Un  réglement  edicté,  d'un  commun
accord,  par  le  Gouwernement  chérifien
  et  Ile  Corps  Diplomatique  à
Tanger,  fixera  le  taux  de  la  taxe,
son  mode  de  perception  et  d’application
  et  determinera  la  quotité  des
ressources  ainsi  crdces  qui  devra  étre
uffectéce  aux  dépenses  d’amdlioration
et  Tentretien  des  villes.

  A  Tanger,  cette  duotité  sera  verste
au  Conseil  sanitaire  international,
qui  en  reèglera  emploi  jusqu'’a  la
creation  Tune  organisation  municipale.


                              Art.  62.

     Sa  Majesté  Chérifienne,  ayant  décidé
  en  1901  que  les  fonctionnaires
marocains,  chargés  de  la  perception
des  impots  agricoles,  ne  recevraient
plus  des  populations  ni  sokhra  ni
mouna,  la  Conférence  estime  due
cette  regle  devra  éetre  genéralisée
àautant  due  possible.

                              Art.  63.

   Les  Delégués  chérifiens  ont  expose
due  des  biens  habous  ou  certaines
Propriétes  domaniales,  notamment
des  immeubles  du  Makhzen,  occupés
contre  paiement  de  la  redevance  de
Six  pour  cent,  sont  détenus  par  des
ressortissants  étrangers,  sans  titres
reguliers  ou  en  vertu  de  contrats
Sujets  à  rTévision.  La  Conférence,
desireuse  de  remédier  à  cet  état  de
choses,  charge  le  Corps  Diplomatique
à  Tanger  de  donner  une  solution
Cquitable  à  ces  deux  duestions,  d’ac-

  

Marokkanischen  Staatsschatze  gegenüber
verantwortlich.

    Ein  von  der  Scherifischen  Regierung
und  dem  diplomatischen  Korps  in  Tanger
gemeinschaftlich  erlassenes  Reglement  setz
die  Höhe  der  Abgabe,  die  Art  ihrer
Erhebung  und  Anwendung  fest  und
bestimmt  auch  die  Quote  der  so  geschaffenen
  Einnahmen,  die  zu  den  Ausgaben
  für  die  Verbesserung  und  Unterhaltung
  der  Städte  verwendet  werden
soll.

    In  Tanger  fließt  diese  Quote  dem
internationalen  Gesundheitsrate  zu,  der
deren  Verwendung  bis  zur  Einrichtung
einer  Gemeindeverwaltung  regeln  wird.

                            Artikel  62.

     Die  Konferenz  ist  der  Ansicht,  daß
die  von  Seiner  Scherifischen  Majestt
im  Jahre  1901  erlassene  Verordnung
wonach  die  mit  der  Erhebung  der  lanwirtschaftlichen
  Abgaben  beauftragm
marokkanischen  Beamten  von  der  Bevölkerung

  weder  Sochra  noch  Muna

empfangen  dürfen,  soweit  als  möglih
verallgemeinert  werden  muß.

                             Artikel  63.

   Die  scherifischen  Vertreter  haben  die
Erklärung  abgegeben,  daß  die  fremden
Untertanen  Habusgüter  und  gewisse  Domänengrundstücke,
  insbesondere  Grundstücke
  des  Makhzen,  die  gegen  Zahlung
eines  Grundzinses  von  sechs  vom  Hundert
  in  Besitz  genommen  seien,  ohne
ordnungsmäßige  Besitztitel  oder  auf
Grund  von  anfechtbaren  Verträgen  inne
hätten.  Die  Konferenz  wünscht  diesem
Zustande  abzuhelfen  und  beauftragt  das
diplomatische  Korps  in  Tanger  im  Ein
vernehmen  mit  einem  Spezialkommissar,
        <pb n="935" />
                                     —  925  —

cord  avec  le  Commissaire  spécial  que
Sa  Majesté  Chérifienne  voudra  bien
désigner  à  cet  ettet.

                          Art.  64.

  La  Conférence  prend  acte  des  pro-Positions
  formulées  par  les  Délégués
chérifiens  au  sujet  de  la  création
de  taxes  sur  certains  commerces,
industries  et  professions.

   Si,  à  la  suite  de  Tapplication  de  ces
taxes  aux  sujets  marocains,  le  Corps
Diplomatique  à  Tanger  estimait  dwiil
y  a  lieu  de  les  étendre  aux  res-Sortissants
  étrangers,  il  est,  des  à
présent  spéecifiéc  dque  les  dites  taxes
Seront  exclusivement  municipales.

                         Art.  65.

      La  Conférence  se  rallic  à  la  proposition
  faite  par  la  Dôélégation
marocaine  d’établir  avec  H’assistance
du  Corps  Diplomatique:

a)  un  droit  de  timbre  sur  les
Contrats  et  actes  authentiques
Passés  devant  les  adoul;

b)  un  droit  de  mutation,  au
maximum  de  deux  pour  cent,
sur  les  ventes  immobilieres;

c)  un  droit  de  statistique  et  de
pesage,  au  maximum  de  un
Pour  cent  ad  valorem,  sur
les  marchandises  transportées
Par  cabotage;

d)  un  droit  de  passeport  à  perce-Voir
  sur  les  sujets  marocains;

e)     eventuellement,  des  droits  de
quais  et  de  phares  dont  le
produit  devra  étre  affecte  à
Damelioration  des  ports.


den  Seine  Scherifische  Majestät  zu  bestimmen
  geruhen  wird,  eine  billige  Lösung
  dieser  beiden  Fragen  zu  finden.

                    Artikel  64.

  Die  Konferenz  nimmt  von  den  Vorschlägen
  der  scherifischen  Vertreter  über
die  Einführung  von  Abgaben  auf  bestimmte
  Handelszweige,  Industrien  und
Gewerbe  Kenntnis.

  Wenn  nach  Anwendung  dieser  Abgaben
  auf  marokkanische  Untertanen  das
diplomatische  Korps  es  für  zweckmäßig
erachtet,  sie  auch  auf  die  fremden  Angehörigen
  auszudehnen,  so  wird  schon
jetzt  erklärt,  daß  die  erwähnten  Abgaben
nur  städtische  Abgaben  sein  dürfen.

                      Artikel  65.

    Die  Konferenz  schließt  sich  dem  Vorschlage
  der  marokkanischen  Vertreter  an,
unter  Beistand  des  diplomatischen  Korps
noch  folgende  Abgaben  einzuführen:

a)  eine  Stempelsteuer  auf  die  Verträge
  und  Originalakte,  die  vor
den  Aduls  errichtet  werden;

b)  eine  Besitzveränderungsabgabe
von  höchstens  zwei  vom  Hundert
auf  die  Grundstücksverkäufe;

c)  eine  statistische  und  Wiegeabgabe
von  höchstens  ein  vom  Hundert
ad  valorem  für  die  auf  dem
Wege  der  Küstenschiffahrt  beförderten
  Waren;

d)  eine  von  den  marokkanischen
Untertanen  zu  erhebende  Paßsteuer;


e)  gegebenenfalls  Duai-  und  Leuchtturmabgaben,
  deren  Ertrag  zur
Verbesserung  der  Häfen  verwendet
  werden  muß.
        <pb n="936" />
                                       —  926  —

                         Art.  66.

A  titre  temporaire,  les  marchandises
  Torigine  éGtrangöre  seront  frap-Dées
  à  leur  entree  au  Maroc  T’une
take  Spéciale  Féelékvam  à  deuf  et
demi  pour  cent  ad  valorem.  Le  produit
integral  de  cette  taxe  formera  un
fonds  special  qui  seln  affecté  aux
depenses  et  à  Texéecution  de  travaux
Dublics,  destines  au  développement
de  la  navigation  et  du  commerce  en
géneéral  dans  IPEmpire  cherifien.

    Le  programme  des  travaux  et  leur
ordre  de  priorité  seront  arrétes,  ’un
commun  accord,  parle  Gourernement
chérilien  et  par  le  Corps  Diplomatique
  à  Tanger.

   Les  études,  devis,  projets  et  cahiers
des  charges  'y  rapportam  seront
Gtablis  par  un  ingénieur  compétent
nommé  par  le  Gouvernement  chérifien
d’accord  avec  le  Corps  Diplomatidue.
  Cet  ingénieur  pourra,  au  besoin,
étre  assiste  d’'un  ou  plusieurs  ingenieurs
  adjoints.  Leur  traitement
Sera  imputé  sur  les  fonds  de  la  caisse
Speciale.

     Les  fonds  de  la  Caisse  spéciale
Seront  déposes  à  la  Banque  d’Etat
du  Maroc  dui  en  tiendra  la  comptabilité.


   Les  adjudications  publiques  seront
Dassées  dans  les  formes  et  suivant  les
conditions  gencrales  prescrites  par  un
Reglement  due  le  Corps  Diplomatique
a  Tanger  est  chargé  d’établir  avec
le  Représentant  de  Sa  Majesté  Chérifienne.


   Le  burean  d’adjudication  sera  com-Posé
  Tun  représentant  du  Gouvernement
  chérifien,  de  cinq  delégués  du
Corps  Diplomatique  et  de  D’ingenieur.


                            Artikel  66.

      Vorübergehend  können  die  Waren
fremden  Ursprungs  bei  ihrer  Einfuhr  in
Marokko  mit  einer  Spezialabgabe  in
Höhe  von  zwei  ein  halb  vom  Hundert
ad  valorem  belegt  werden.  Der  gesamte
  Ertrag  dieser  Abgabe  wird  einen
Spezialfonds  bilden,  der  zur  Ausführung
von  öffentlichen  Arbeiten  verwendet  werden
  soll,  die  allgemein  der  Entwickelung
der  Schiffahrt  und  des  Handels  im
Scherifischen  Reiche  zu  dienen  bestimmt
sind.

    Das  Programm  dieser  Arbeiten  und
die  Reihenfolge  ihrer  Ausführung  wird
gemeinschaftlich  von  der  Scherifischen
Regierung  und  dem  diplomatischen  Korps
in  Tanger  festgesetzt.

   Die  sich  hierauf  beziehenden  Vorstudien,
  Bauanschläge,  Pläne  und  Lastenhefte
  werden  von  einem  von  der  Scherisischen
  Regierung  im  Einvernehme
mit  dem  diplomatischen  Korps  ernannten
sachverständigen  Ingenieur  aufgestellt.
Diesem  können  im  Bedürfnisfall  ein  oder
mehrere  Ingenieure  zur  Unterstützung
beigegeben  werden.  Ihre  Besoldung  erfolgt
  aus  dem  Fonds  der  Spezialkasse.

    Der  Fonds  der  Spezialkasse  wird  in
der  Staatsbank  von  Marokko  deponiert

die  darüber  Rechnung  legen  wird.

   Die  öffentliche  Submission  soll  in
der  Form  und  nach  den  allgemeinen
Bedingungen  des  Reglements  stattfinden,
welches  das  diplomatische  Korps  in
Tanger  mit  dem  Vertreter  Seiner
Scherifischen  Majestät  aufzustellen  beauftragt
  ist.

  Das  Submissionsbureau  setzt  sich  zusammen
  aus  einem  Vertreter  der  Scherifischen
  Regierung,  fünf  Vertretern  des
diplomatischen  Korps  und  dem  Ingenieur.
        <pb n="937" />
                                 —  927  —

       L'adjudication  sera  prononcée  en
faveur  du  soumissionnaire  qui,  en  se
conformant  aux  prescriptions  du
cahier  des  charges,  présentera  Toflre
remplissant  les  conditions  genérales
les  plus  avantageuses.

  En  ce  qui  concerne  les  Sommes
provenant  de  la  taxe  speciale  et  qui
Seraient  percues  dans  les  burenux
de  douane  établis  dans  les  régions
visées  par  Particle  103  du  Règlement
   Sur  les  douanes,  leur  emploi  sera,
réglé  par  le  Makhzen  avec  Fagrément
de  la  Puissance  limitrophe,  conformément
  aux  prescriptions  du  pré-Sent
  article.

                           Art.  67.

    La  Conférence,  Ssous  reserve  des
observations  présentéees  à  ce  Ssujet,
Cmet  le  ve#u  qdue  les  droits  Texportation
  des  marchandises  ci-apreès
S0ient  réduits  de  la  manière  suivante:

Pois  chiches.  20  pour  100

Mais  .  .  .  .  .  ....  20  »  100

Orge.  .  .  .  .  .  .  ..  50  »  100

Blé  ..........  34  5  100
                             Art.  68.

   Sa  Majeste  Chérifienne  consentira
à  Gever  à  dix  mille  le  chiffre  de  sizx
mille  tetes  de  betail  de  Tespece  bovine
que  chaque  Puissance  aura  le  droit
Texporter  du  Maroc.  Lexportation
pourra  avoir  lieu  par  tous  les  bureaux
de  douane.  Si,  par  Suite  de  circonstances
  malheureuses,  une  penurie  de
Détail  éctait  constatee  dans  une  region
determinée,  Sa  Majeste  Chérilienne
Dourrait  interdire  temporairement  la




   Der  Zuschlag  wird  dem  Submittenten
erteilt,  der  in  Übereinstimmung  mit  den
Vorschriften  des  Lastenhefts  ein  Gebot
macht,  das  die  vorteilhaftesten  allgemeinen
  Bedingungen  aufweist.

   Was  die  aus  der  Spezialabgabe
fließenden  Summen  betrifft,  die  von  den
Zollämtern  der  im  Artikel  103  des  Zollreglements
  bezeichneten  Gebiete  erhoben
werden,  so  wird  ihre  Verwendung  von
dem  Makhzen  mit  Zustimmung  der
Grenzmacht  nach  den  Bestimmungen
dieses  Artikels  geregelt  werden.

                      Artikel  67.

   Die  Konferenz  spricht  unter  Vorbehalt
  der  zu  diesem  Gegenstand  abgegebenen
  Erklärungen  den  Wunsch  aus,
daß  die  Ausfuhrzölle  der  nachstehend
bezeichneten  Waren  in  folgender  Weise
herabgesetzt  werden:

       Kichererbsen  um  zwanzig  vom
             Hundert,

        Mais  um  zwanzig  vom  Hundert,

         Gerste  um  fünfzig  vom  Hundert,

         Weizen  um  vierunddreißig  vom
           Hundert.

                      Artikel  68.

  Seine  Scherifische  Majestät  erklärt
sich  damit  einverstanden,  die  Zahl  von
Rindvieh,  die  jeder  Macht  aus  Marokko
gestattet  ist,  von  sechs
Tausend  Stück  auf  zehn  Tausend  Stück
zu  erhöhen.  Die  Ausfuhr  kann  über
alle  Zollstationen  stattfinden.  Wenn  infolge
  unglücklicher  Umstände  ein  Viehmangel
  in  einem  bestimmten  Gebiete
festgestellt  worden  ist,  kann  Seine
Scherifische  Majestät  vorübergehend  die
        <pb n="938" />
                                   —  928  —

   Sortie  du  bétail  par  le  port,  ou  les
ports  qdui  desservent  cette  région.
Cette  mesure  ne  derra  pas  excéder
une  durée  de  deux  années;  elle  ne
Dourra  pas  étre  appliquce  à  la  fois
à  tous  les  ports  de  IEmpire.

II  est  Tailleurs  entendu  due  les
dispositions  précédentes  ne  modifient
Pas  les  autres  conditions  de  lexportation
  du  betail  flNCGes  par  les  firmans
anterieurs.

   La  Conférence  émet,  en  outre,  le
Ve#u  qdu’un  service  Tinspection  vétérinaire
  scit  organisé  au  plus  töt  dans
les  ports  de  la  cc§te.

                               Art.  69.

  Conformément  aux  deécisions  antérieures
  de  Sa  Majesté  Cherifienne  et
notamment  à  la  décision  du  28  septembre
  1901,  est  autorisé  entre  tous
les  ports  de  I’Empire  le  transport
par  cabotage  des  Céréales,  graines,
LIégumes,  Geufs,  fruits,  volailles,  et,
en  genéral,  des  marchandises  et
Aanimaux  de  toute  espece,  originaires
Ou  non  du  Maroc,  à  Texception  des
chevaux,  mulets,  änes  et  chameauxz
pour  lesquels  un  permis  special  du
Makhzen  sera  nécessaire.  Le  cabotage
  pourra  étre  eltectu  par  des
bateaux  de  toute  nationalité,  Sans
due  les  dits  articles  saient  à  payer
les  droits  dexportation,  mais  en  se
conformant  aux  droits  speciaux  et
aux  reglements  sur  la  matiére.

                            Art.  70.

   Le  tauxf  des  droits  de  stationnement
  ou  T’ancrage  imposes  aux
navires  dans  les  ports  marocains  se
tronvant  fixé  par  des  traites  passes


Ausfuhr  von  Vieh  aus  dem  Hafen  oder
den  Häfen  dieses  Gebiets  verbieten.
Diese  Maßnahme  darf  die  Dauer  von
zwei  Jahren  nicht  überschreiten  und  darf
nicht  für  alle  Häfen  des  Reichs  zugleich
angeordnet  werden.

  Die  vorstehenden  Bestimmungen  berühren
  übrigens  nicht  die  sonstigen  Bedingungen,
  die  für  Ausfuhr  von  Vieh
durch  frühere  Firmane  festgesetzt  worden
sind.
  Die  Konferenz  spricht  außerdem  den
Wunsch  aus,  daß  in  den  Küstenhäfen
tunlichst  bald  eine  Veterinärinspektion
eingerichtet  wird.

                         Artikel  69.

  Gemäß  den  früheren  Verordnungen
Seiner  Scherifischen  Majestät  und  insbesondere
  der  Verordnung  vom  28.  September
  1901  ist  zwischen  allen  Häfen
des  Reichs  der  Transport  von  Getreide,
Korn,  Gemüse,  Eiern,  Früchten,  Geflügel
  und  im  allgemeinen  von  Waren
und  Tieren  jeder  Art,  mögen  sie  aus
Marokko  stammen  oder  nicht,  auf  dem
Wege  der  Küstenschiffahrt  gestattet.  Ausgenommen
  sind  Pferde,  Maultiere,  Esel
und  Kamele,  für  die  eine  Spezialerlaubnis
  des  Makhzen  erforderlich  ist.
Die  Küstenschiffahrt  kann  durch  Schiffe
jeder  Nationalität  bewirkt  werden,  ohne
daß  die  vorgenannten  Artikel  die  Ausfuhrzölle
  zu  zahlen  haben,  doch  müssen
die  Spezialabgaben  entrichtet  und  die
bestehenden  Bestimmungen  beobachtet
werden.

                       Artikel  70.

      Die  Mächte,  deren  Verträge  mit
Marokko  Sätze  für  Hafen=  oder  Ankerabgaben
  in  marokkanischen  Häfen  vorsehen,
  erklären  sich  mit  einer  Revision
        <pb n="939" />
                                    —  929  —

avec  certaines  Puissances,  ces  Puissances
  se  montrent  disposées  à  con-Sentir
  la  révision  des  dits  droits.  Le
Corps  Diplomatique  à  Tanger  est
chargé  d’établir,  Taccord  avec  le
Makhzen,  les  conditions  de  la  revision
dui  ne  pourra  avoir  lieu  du’apres
I’amélioration  des  ports.

                              Art.  71.

   Les  droits  de  magasinage  en
douane  seront  percus  dans  tous  les
ports  marocains  ou  il  existera  des
entrepôts  suffisants,  conformément
aux  règlements  pris  ou  à  prendte
Sur  la  matière  par  le  Gouvernement
de  Sa  Majeste  Chérifienne,  d’accord
avec  le  Corps  Diplomatique  à  Langer.

                          Art.  72.

  L'opium  et  le  kil  continneront  à
faire  Tobjet  d’un  monopole  au  profit
du  Gouvernement  chériften.  Néanmoins,
  ’importation  de  Topium  Spécialement
  destiné  à  des  emplois
bharmaceutiques  sera  autorisée  par
permis  spécial,  delivré  par  le
Makhzen,  sur  la  demande  de  la
Légation  dont  relève  le  pharmacien
Ou  médecin  importateur.  Le  Gouver--nement
  Chérifien  et  le  Corps  Diplomatiqdue
  regleront,  (’un  commun
accord,  la  duantite  maxima  à  introduire.


                     Art.  73.

    Les  Représentants  des  Purissances
prennent  acte  de  DTintention  du  Couvernement
  chériffen  d’étendre  aux
tabics  de  toutes  sortes  le  monopole

Reichs-  Gesetzbl.  1906.


dieser  Abgaben  einverstanden.  Das  diplomatische
  Korps  ist  beauftragt,  im
Einvernehmen  mit  dem  Makhzen  die
Bedingungen  dieser  Revision,  die  erst
nach  Fertigstellung  der  Verbesserungsarbeiten
  in  den  Häfen  stattfinden  kann,

festzusetzen.

                       Artikel  71.

     In  allen  marokkanischen  Häfen,  wo
ausreichende  Lagerhäuser  vorhanden  sind,
können  Zollagergebühren  nach  einem  von
der  Regierung  Seiner  Scherifischen  Majestät
  im  Einvernehmen  mit  dem  diplomatischen
  Korps  in  Tanger  ausgearbeiteten
  oder  noch  auszuarbeitenden
Reglement  erhoben  werden.

                         Artikel  72.

   Opium  und  Kif  werden  weiter  den
Gegenstand  eines  Monopols  für  die
Scherifische  Regierung  bilden.  Gleichwohl
  wird  die  Einfuhr  von  Opium,
das  lediglich  zu  Arzneizwecken  bestimmt
ist,  auf  Grund  eines  besonderen  Erlaubnisscheins
  gestattet  sein,  den  der
Makhzen  auf  Antrag  der  für  den  einführenden
  Apotheker  oder  Arzt  zuständigen
  Gesandtschaft  erteilt.  Die
Scherifische  Regierung  und  das  diplomatische
  Korps  bestimmen  gemeinschaftlich
  die  Quantität,  die  höchstens  eingeführt
  werden  darf.

                  Artikel  73.

    Die  Vertreter  der  Mächte  nehmen
von  der  Absicht  der  Scherifischen  Regierung,
  das  für  Schnupftabak  bestehende
  Monopol  auf  alle  Tabaksorten

                                                 150
        <pb n="940" />
                                 —  930  —

existant  en  ce  qui  concerne  le  tabac
à  priser.  Ils  réservent  le  droit  de
leurs  ressortissants  à  étre  düment
indemnisés  des  prejudices  due  le  dit

monopole  pourrait  occasionner  à
ceux  d'entr'eux  qui  auraient  des
industries  créées  sous  le  régime

actuel  concernant  le  tabac.  A  defaut
Tentente  amiable,  P’indemnité  sera
fixée  par  des  experts  désignés  par
le  Makhzen  et  par  le  Corps  Diplomatique,
  en  se  conformant  aux  disositions
  arrétées  en  matière  d’expropriation
  pour  Ccanse  (’'milité
publique.

                    Art.  74.

  Le  principe  de  ladjudication,  sans
acception  de  nationalité,  sera  applidué
  aux  fermes  concernant  le  monopole
  de  Topium  et  du  kif.  II  en
Serait  de  méme  pour  le  monopole  du
tabac,  sil  était  établi.

                        Art.  75.

    Au  cas  ou  il  y  aurait  lieu  de
modifier  dueldu’fune  des  dispositions
de  la  presente  declaration,  une
entente  devra  s'établir  à  ce  sujet
entre  le  Makhzen  et  le  Corps  Diplomatique
  à  Tanger.

                          Art.  76.

  Dans  tous  les  cas  prévus  par  la
Présente  declaration,  on  le  Corps
Diplomatique  sera  appelé  à  intervenir,
  sauf  en  ce  qui  concerne  les
articles  64.  70  et  75,  les  decisions
Seront  prises  à  la  majorite  des  voix.


auszudehnen,  Kenntnis.  Sie  behalten
jedoch  ihren  Angehörigen  das  Recht  auf
billige  Entschädigung  für  Verluste  vor,
welche  diejenigen  unter  ihnen  erleiden,  die
unter  Geltung  der  jetzigen  Bestimmungen
über  den  Tabakhandel  Industrien  ins
Leben  gerufen  haben.  In  Ermangelung
einer  gütlichen  Einigung  wird  die  Entschädigung
  durch  Sachverständige,  die
vom  Makhzen  und  dem  diplomatischen
Korps  bestimmt  werden,  gemäß  den
für  die  Enteignung  aus  Gründen  des
gemeinen  Nutzens  erlassenen  Vorschriften

festgesetzt.

                         Artikel  74.

    Bei  der  Verpachtung  des  Opiumund
  Kifmonopols  findet  der  Grundsatz
der  Submission  ohne  Ansehung  der
Nationalität  Anwendung.  Dasselbe  git
vom  Tabaksmonopol,  falls  ein  solces
eingeführt  werden  sollte.

                       Artikel  75.

  Falls  es  angebracht  erscheint,  irgend
eine  Bestimmung  dieser  Erklärung  zu
ändern,  so  bedarf  es  hierüber  einer  Verständigung
  zwischen  dem  Makhzen  und
dem  diplomatischen  Korps  in  Tanger

                         Artikel  76.

   In  allen  durch  diese  Erklärung  volgesehenen
  Fällen,  in  denen  eine  Mitwirkung
  des  diplomatischen  Korps  erfordert
  wird,  werden  abgesehen  von  den
Artikeln  64,  70,  75  die  Entscheidungen
mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.
        <pb n="941" />
        —  931  —

Chapitre  V.

Reèeglement  sur  les  douanes  de
UIEmpire  et  la  répression  de  la
fraude  et  de  la  contrebande.

Art.  77.

Tout  capitaine  de  navire  de  commerce,
  venant  de  Tétranger  ou  du
Maroc,  devra,  dans  les  vingt-quatre
heures  de  Son  admission  en  libre
pratiqgue  dans  un  des  ports  de
Ilmpire,  déposer  au  bureau  de
douane  une  copie  exacte  de  son
maniteste,  signée  par  lui  et  certifice
conforme  par  le  consignataire  du
navrire.  II  devra,  en  outre,  F’il  en
est  requis,  donner  communication
àaux  agents  de  la  douane  de  Toriginal
de  son  manileste.

La  douane  aura  la  faculté  Tinstaller
  à  bord  un  ou  plusieurs  gardiens
  pour  prevenir  tout  trafic  illégal.

Art.  78.
Sont  exempts  du  depot  du  manileste:

1°  Les  bátiments  de  guerre  ou
affrétes  pour  le  compte  d’une
Puissance;

2%  Les  canots  appartenant  à  des
Particuliers,  qui  Sen  servent
Pour  leur  usage,  en  Fabste--nant
  de  tout  transport  de
marchandises;

3%  Les  bateaux  ou  embarcations
employés  à  la  péche  en  vue
des  cotes;

4%  Les  yachts  uniquement  em-Pployes
  à  la  navigation  de

Füönftes  Kapitel.

Neglement,  betreffend  die  marokkanischen
  Sollämter  sowie  die  AUnterdrückung
  des  Jollbetrugs  und  des
Schleichhandele.

Artikel  77.

Jeder  Kapitän  eines  vom  Ausland
oder  aus  Marokko  kommenden  Handelsschiffs
  muß  binnen  vierundzwanzig  Stunden,
  nachdem  er  in  einem  der  Häfen
des  Marokkanischen  Reichs  die  Praktika
erhalten  hat,  im  Zollamt  eine  genaue
Abschrift  seines  Manifestes  hinterlegen,
die  von  ihm  unterzeichnet  und  vom
Konsignatar  des  Schiffes  als  gleichlautend
  bescheinigt  ist.  Er  muß  außerdem
auf  Verlangen  das  Original  seines  Manifestes
  den  Sollbeamten  mitteilen.

Die  Zollbehörde  ist  berechtigt,  zur
Verhinderung  jedes  unerlaubten  Handelsverkehrs

  an  Bord  einen  oder  mehrere
Wächter  aufzustellen.

Artikel  78.

Von  der  Hinterlegung  des  Manifestes
sind  befreit:

1.  die  Kriegsschiffe  oder  die  für
Rechnung  einer  Macht  gecharterten
  Schiffe;

2.  Boote,  welche  Privatpersonen
gehören,  wenn  sie  zu  deren  persönlichem
  Gebrauche  dienen  und  nicht
zur  Beförderung  von  Waren  benutzt
  werden;

3.  die  zur  Fischerei  in  den  Küstengewässern
  verwendeten  Schiffe
oder  Fahrzeuge;

4.  Machten,  die  nur  Vergnügungszwecken
  dienen  und  als  solche  in

150“
        <pb n="942" />
        —  932  —

plaisance  et  enregistres  au
port  d’attache  dans  cette
Catégorie;

5  Les  navires  chargs  Specialement
  de  la  pose  et  de  ln
réparation  des  cbles  tlegraphiques;


ci%  Les  bateaux  uniquemem  allectes
  au  sauvetage:;

7°  Les  bätiments  hospitaliers;

8°  Les  navires-écoles  de  la  marine
  marchande,  ne  se  lirrant
pas  à  des  opérations  commerciales.


Art.  79.

Le  maniteste,  dépos  à  la  douane,
devra  annoncer  la  nature  et  la  provenance
  de  la  Ccargaison  avec  les
marques  et  numéros  des  caisses,
balles,  ballots,  barriques,  etc.

Art.  80.

Quand  ily  aura  des  indices  sérieux
Iaisant  soupconner  Tinexactitude  du
maniteste.  ou  quand  le  capitaine  du
navire  refusera  de  se  préter  à  la
visite  et  aux  Vérifications  des  agents
de  la  douane,  le  cas  sera  signalé  à
Tautorité  consulaire  compétente  afin
due  celle-ci  procède  avec  un  délegue
de  la  douane  cherifienne,  aux  enduétes,
  visites  et  verifications  qdu’  elle
jugera  necessaires.

Art.  81.

Si,  à  Texpiration  du  dealai  de
Fingt-quatre  heures  indiquc  à  lartiche
  77,  le  capitaine  n’a  pas  dupose
sSon  maniteste,  il  sera  Dassible.  à3
moins  que  le  retard  ne  provienne
d’'un  cas  de  force  majeure,  (’une
amende  de  cent  cinquante  pesetas

ihrem  Heimatshafen  registriert
sind;

5.  die  speziell  zur  Legung  und  Ausbesserung
  von  Telegraphenkabeln
bestimmten  Schiffe;

6.  die  ausschließlich  zur  Rettung  aus
Seenot  bestimmten  Schiffe;

.  die  Hospitalschiffe;

8.  die  Schulschiffe  der  Handelsmarine,
  wenn  sie  keine  Handelsgeschäfte
  betreiben.

Artikel  79.

Das  im  Zollamte  hinterlegte  Manifest
  muß  die  Art  und  Herkunft  der
Ladung  mit  den  Zeichen  und  Nummern
der  Kisten,  Ballen,  Packs,  Fässer  usn.
angeben.

Artikel  80.

Sind  dringende  Verdachtsgründe  fu
die  Ungenauigkeit  des  Manifestes  vorhanden,
  oder  verweigert  der  Kapitän
seine  Einwilligung  zur  Besichtigung  und
Prüfung  durch  die  Zollbeamten,  so  wird
der  Fall  der  zuständigen  Konsularbehörde
gemeldet,  damit  diese  die  von  ihr  für
erforderlich  erachteten  Vernehmungen,
Untersuchungen  und  Prüfungen  gemeinschaftlich
  mit  einem  Vertreter  der  scherifischen
  Zollbehörde  anstellt.

Artikel  81.

Hat  nach  Ablauf  der  im  Artikel  7/7
vorgesehenen  vierundzwanzigstündigen
Frist  der  Kapitän  sein  Mamifest  nicht
hinterlegt,  so  verwirkt  er,  falls  die  Verzögerung
  nicht  auf  höherer  Gewalt  beruht,
  eine  Geldstrafe  von  einhundertfünfzig
  Pesetas  für  jeden  Tag  der  Ver-
        <pb n="943" />
        par  jour  de  retard,  sans  toutefois

que  cette  amende  puisse  dépasser

six  cents  pesetas.  Si  le  capitaine
a  présente  frauduleusement  un  manifeste
  inexact  ou  incomplet,  il  sera
pbersonnellement  condamné  au  paiement
  d’une  somme  éCgale  à  la  valeur
des  marchandises  pour  lesquelles  il
ir’sà  pas  produit  de  manifeste,  et  à
une  amende  de  cind  cents  à  mille
besetas,  et  le  bätiment  et  les  marchandises
  pourront  en  outre  étre  saisis
Par  Tautorite  consulaire  compétente
pour  la  sürete  de  P’amende.

Art.  82.

Toute  personne,  au  moment  de  deédouaner
  les  marchandises  importées
ou  destinées  à  exportation,  doit  faire
àla  douane  une  declaration  détaillée,
énonçant  Pespece,  la  qualité,  le  poids,
Ie  nombre,  la  mesure  et  la  valeur
des  marchandises,  ainsi  due  Tespece,
les  marques  et  les  numéros  des  colis
qdui  les  contiennent.

Art.  83.

Dans  le  cas  ou,  lors  de  la  visite,
On  trouvera  moeins  de  colis  ou  de
marchandises  du’il  n’en  a  été  declaré,
le  declarant,  a  moins  du’il  ne  puisse
justifier  de  sa  bonne  foi,  devra  payer
double  droit  pour  les  marchandises
manquant,  et  les  marchandises  pré-Sentees
  seront,  retenues  en  dounne
Dour  la  sürete  de  ce  double  droit;
Si,  au  contraire,  on  trouye  à  la  visite
un  excédant  duant  au  nombre  des
Colis,  à  la  quantité  ou  au  peids  des
marchandises,  cet  exceédant  sera  saisi
et  confisqus  au  profit  du  Makhzen
à  moins  qdue  le  déclarant  ne  puisse
Justitier  de  sa  bonne  toi.

933

zögerung,  jedoch  darf  die  Geldstrafe
sechshundert  Pesetas  im  ganzen  nicht
übersteigen.  Hat  der  Kapitän  in  betrügerischer
  Absicht  ein  ungenaues  oder
unvollständiges  Manifest  vorgelegt,  so
wird  er  persönlich  zur  Zahlung  einer
dem  Werte  der  Waren,  für  die  er  kein
Manifest  beigebracht  hat,  entsprechenden
Summe  und  zu  einer  Geldstrafe  von
fünfhundert  bis  eintausend  Pesetas  verurteilt,
  auch  können  das  Schiff  und  die
Waren  als  Sicherheit  für  die  Zahlung
der  Geldstrafe  von  der  zuständigen  Konsularbehörde
  mit  Beschlag  belegt  werden.

Artikel  82.

Jede  Person  muß  bei  der  Zollabfertigung
  der  eingeführten  oder  zur  Ausfuhr
  bestimmten  Waren  der  Zollbehörde
eine  genaue  Deklaration  über  Art,  Beschaffenheit,
  Gewicht,  Zahl,  Maß  und
Wert  der  Waren  sowie  über  die  Art,
die  Zeichen  und  die  Nummern  der  sie
enthaltenden  Kolli  abgeben.

Artikel  83.

Werden  bei  der  Besichtigung  weniger
Kolli  oder  Waren  als  angegeben  gefunden,
  so  muß  der  Deklarant,  falls  er
nicht  seinen  guten  Glauben  nachweisen
kann,  den  doppelten  Zoll  für  die  fehlenden
  Waren  zahlen,  und  die  vorgezeigten
Waren  werden  als  Sicherheit  für  die
Zahlung  des  doppelten  Zolles  im  Zollamte
  zurückbehalten;)  ergibt  sich  andererseits
  bei  der  Besichtigung  hinsichtlich  der
Zahl  der  Kolli,  der  Quantität  oder  des
Gewichts  der  Waren  ein  Mehrbetrag,
so  wird  dieser  beschlagnahmt  und  für
den  Makhzen  eingezogen,  falls  der  Deklarant
  nicht  seinen  guten  Glauben  nachweisen
  kann.
        <pb n="944" />
        q334  —

Art.  84.

Si  la  déclaration  a  été  reconmie
inexacte  duant  à  lespece  ou  à  la
qualité.  et  si  le  declarant  ne  peut
Justilier  de  Sa  bonne  foi,  les  marchandises
  inexactement  declarées  seront
  Saisies  et  confisquées  au  profit
dn  Makhzen  par  Tautorité  compétente.


Art.  85.

Dans  le  cas  ou  la  declaration  serait
reconnne  inexacte  (Jduant  a  la  valeur
(declarée  et  si  le  déclarant  ne  peut
Justifter  de  sa  bonne  foi,  In  douane
Pourra,  soit  préelever  le  droit  en
hature  sCance  tenante,  scit,  au  cas
Ou  la  marchandise  est  indiviible,
acquérir  la  dite  marchandise,  en
Payant  immédiatement  au  declaram
In  valeur  déeclarée,  augmentee  de
cinq  pour  cent.

Art.  86.

Si  la  declaration  est  reconnue
fausse  duant  à  la  nature  des  marchandises,
  celles-ci  seront  Considerees
comme  Mn’ayant  pas  é6té  déclarées  et
b  infraction  tombera  Sous  Tapplication
  des  articles  88  et  90  ci-apres
et  Sera  punie  des  peines  prevues  aux
dits  articles.

Art.  87.

Toute  tentative  ou  tout  flagrant
delit  Tintroduction,  toute  tentative
Ou  tout  flagrant  delit  d'’exportation
en  contrebande  de  marchandises
"SOumises  au  droit,  soit  par  mer,  scit
par  terre,  seront  passibles  de  la  confiscation
  des  marchandises,  sans  préjudice
  des  peines  et  amendes  cidessous
  qui  seront  prononces  par
la  Juridiction  competente.

Artikel  84.

Wird  die  Deklaration  hinsichtlich  der
Art  oder  der  Beschaffenheit  für  ungenau
befunden  und  kann  der  Deklarant  seinen
guten  Glauben  nicht  nachweisen,  so
werden  die  ungenau  deklarierten  Waren
von  der  zuständigen  Behörde  mit  Beschlag
  belegt  und  für  den  Makhzen  eingezogen.


Artikel  85.

Wird  die  Deklaration  hinsichtlich  des
Wertes  für  ungenau  befunden  und  vermag
  der  Deklarant  seinen  guten  Glauben
nicht  nachzuweisen,  so  kann  die  Zollbehörde
  entweder  auf  der  Stelle  den
Zoll  in  natura  vorweg  erheben  oder,
falls  die  Ware  nicht  teilbar  ist,  diese
selbst  erwerben,  indem  sie  sofort  den  deklarierten
  Wert  nebst  einem  Zuschlage
von  fünf  vom  Hundert  an  den  Deklaranten
  zahlt.  "

Artikel  86

Wird  die  Deklaration  hinsichtlich  der
Beschaffenheit  der  Waren  für  falsch  befunden,
  so  werden  die  Waren  behandelt,
als  ob  sie  nicht  deklariert  seien.  Die
Zuwiderhandlung  fällt  unter  die  Bestimmungen
  der  nachstehenden  Artikel  88,  90
und  unterliegt  den  dort  vorgesehenen
Strafen.

Artikel  87.

Jeder  Versuch  und  jedes  eben  vollendete
  Vergehen  einer  auf  dem  Wege
des  Schleichhandels  zu  Wasser  oder  zu
Lande  erfolgenden  Einfuhr  oder  Ausfuhr
zollpflichtiger  Waren  hat  die  Einziehung
der  Waren  zur  Folge,  unbeschadet  der
nachstehenden  von  der  zuständigen  Gerichtsbarkeit
  zu  verhängenden  Freiheitsund
  Geldstrafen.
        <pb n="945" />
        —  935

Seront  en  outre  saisis  et  confisdues
  les  moyens  de  transport  par
terre  dans  le  cas  ou  la  contrebande
constituera  la  partie  principale  du
chargement.

Art.  88.

Toute  tentative  ou  tout  flagrant
delit  Tintroduction,  toute  tentative
ou  tout  flagrant  delit  dexportation
en  contrebande  par  un  port  ouvert
au  Ccommerce  ou  par  un  bureau  de
douane,  seront  punis  d’'une  amende
ne  dépassant  pas  le  triple  de  la  valeur
des  marchandises,  objet  de  la  fraude,
et  d’un  emprisonncment  de  cinq  jours
à  Sifk  mois,  Ou  de  Pune  des  deux
Peines  seulement.

Art.  89.

Toute  tentative  ou  tout  flagrant
delit  d’introduction,  tonte  tentative
ou  tout  flagrant  dlit  d’exportation,
en  dehors  d’un  port  ouvert  au  commerce
  ou  Tun  bureau  de  douane,
seront  punis  d’'une  amende  de  trois
cents  à  cind  cents  pesetas  et  d'une
amende  supplémentaire  EGgale  à  trois
fois  la  valceur  de  la  marchandise  ou
Tun  emprisonnement  d’'un  mois  à
un  an.

Art.  90.

Les  complices  des  delits  prévus  aux
artiches  88  et  89  seront  passibles
des  mémes  peines  duc  les  auteurs
Principaux.  Les  é#éments  Ccaractéri-Sant
  la  complicité  seront  appréeciés
Taprès  la  léEgislation  du  tribunal
Saisi.

Art.  91.

En  cas  de  tentative  ou.  flagrant
delit  TF’inportation,  de  tentative  ou

Außerdem  werden  die  Landtransportmittel
  mit  Beschlag  belegt  und  eingezogen,
wenn  der  Gegenstand  des  Schleichhandels
den  Hauptteil  der  Ladung  ausmacht.

Artikel  88.

Jeder  Versuch  und  jedes  eben  vollendete
  Vergehen  einer  auf  dem  Wege
des  Schleichhandels  über  einen  dem  Handel
geöffneten  Hafen  oder  über  ein  Zollamt
erfolgenden  Einfuhr  oder  Ausfuhr  wird
mit  einer  Geldstrafe,  die  den  dreifachen
Wert  der  den  Gegenstand  der  Hinterziehung
  bildenden  Waren  nicht  übersteigt
und  mit  Gefängnis  von  fünf  Tagen  bis
zu  sechs  Monaten  oder  mit  einer  dieser
beiden  Strafen  allein  bestraft.

Artikel  89.

Jeder  Versuch  und  jedes  eben  vollendete
  Vergehen  einer  anders  als  über
einen  dem  Handel  geöffneten  Hafen  oder
über  ein  Zollamt  erfolgenden  Einfuhr
oder  Ausfuhr  wird  mit  einer  Geldstrafe
von  dreihundert  bis  zu  fünfhundert  Pesetas
  sowie  einer  weiteren  Geldstrafe,  die
dem  dreifachen  Werte  der  Ware  gleichkommt,
  oder  mit  Gefängnis  von  einem
Monate  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.

Artikel  90.

Den  Teilnehmer  an  einem  der  in  den
Artikeln  88,  89  aufgeführten  Vergehen
treffen  dieselben  Strafen  wie  den  Haupttäter.
  Ob  die  Merkmale  der  Teilnahme
vorliegen,  wird  nach  der  Gesetzgebung
des  zuständigen  Gerichts  beurteilt.

Artikel  91.

Im  Falle  des  Versuchs  oder  des  eben
vollendeten  Vergehens  einer  zu  Schiffe
        <pb n="946" />
        flagrant  delit  d’exportation  de  marchandises
  par  un  navire  en  dehors
d’'un  port  ouvert  au  commerce,  la
douane  marocaine  pourra  amener  le
navire  au  port  le  pleus  proche  pour
étre  remis  à  Tautorite  consulaire,
laquelle  pourra  le  saisir  et  maintenir
la  Saisie  jusqu’h  ce  du’il  ait  acquitte
Lle  montant  des  condamnations  prononces.


La  Ssaisie  du  navire  devra  étre
levée,  en  tout  etat  de  D’instance,  en
tant  due  cette  mesure  wentravera
Das  Tinstruction  judiciaire,  sur  con-Signation
  du  montant  maximum  de
Uamende  entre  les  mains  de  lautorite
Cconsulaire  ou  sous  caution  solvalle
de  la  payer  acceptte  par  la  douane.

Art.  92.

Les  dispositions  des  articles  precedents
  seront  applicables  à  la  navigation
  de  cabotage.

Art.  93.

Les  marchandises,  non  Soumises
anx  droits  dexportation,  embardquces
duns  un  port  marocain  pour  étre
transporttes  par  mer  dans  un  autre
port  de  I’Empire,  devront  étre  accompagnees
  d’un  certificat  de  sortie
delivré  par  lu  douane,  Sous  peine
d’étre  assujetties  au  paiement  du  droit
Timportation  et  méme  conlisdures
si  elles  ne  figuraient  pas  au  manifeste.


Art.  94.

Le  transport  par  cabotage  des
Droduits  soumis  aufx  droits  d'exportation
  ne  pourra  Seffectuer  duen
consignant  au  bureau  de  deépart,

936

anders  als  über  einen  dem  Handel  geöffneten
  Hafen  erfolgenden  Einfuhr  oder
Ausfuhr  von  Waren  darf  die  marokkanische
  Zollbehörde  das  Schiff  zum  nächsten
Hafen  bringen  lassen,  um  es  der  Konsularbehörde
  zu  übergeben;  diese  darf  es  mit
Beschlag  belegen  und  die  Beschlagnahme
bis  zur  Bezahlung  der  verwirkten  Strafen
aufrecht  erhalten.

Die  Beschlagnahme  des  Schiffes  muß
in  jeder  Lage  des  Verfahrens  gegen
Hinterlegung  des  Höchstbetrags  der  angedrohten
  Geldstrafe  bei  der  Konsularbehörde
  oder  gegen  eine  von  der  Zollbehörde
  angenommene  hinreichende  Bürgschaft
  aufgehoben  werden,  sofern  dadurch
die  Untersuchung  nicht  erschwert  wird.

Artikel  92.

Die  Bestimmungen  der  vorstehenden
Artikel  finden  auch  auf  die  Küstenschiffahrt
  Anwendung.

Artikel  93.

Die  von  dem  Ausfuhrzolle  befreiten
Waren,  die  in  einem  marokkanischen
Hafen  zum  Seetransporte  nach  einem
anderen  Hafen  des  Reichs  verladen
werden,  müssen  von  einem  durch  die
Zollbehörde  ausgestellten  Ausgangszertifikate
  begleitet  sein,  widrigenfalls  sie
der  Zahlung  des  Einfuhrzolls  und,  sofern
  sie  nicht  im  Manifest  eingetragen
waren,  der  Einziehung  unterliegen.

Artikel  94.

Die  einem  Ausfuhrzoll  unterliegenden
Erzeugnisse  können  auf  dem  Wege  der
Küstenschiffahrt  nur  dann  befördert
werden,  wenn  der  Betrag  des  Ausfuhr=
        <pb n="947" />
        —  —

contre  quittance,  le  montant  des
droits  d'exportation  relatifs  à  ces
marchandises.

Cette  consignation  sera  remboursée
au  déposant  par  le  bureau  on  elle
a  6t6  effectuce,  sur  production  d’une
declaration  revéetue  par  la  douane
de  la  mention  d’arrivée  de  la  marchandise
  et  de  la  quittance  constatant
  le  dépöt  des  droits.  Les
pièces  justifscatives  de  T’arrivée  de  la
marchandise  devront  étre  produites
dans  les  trois  mois  de  Pexpédition.
Passé  ce  delai,  àlmoins  que  le  retard
ne  provienne  d’'un  cas  de  force
majeure,  la  somme  consignée  deviendra
  la  propriété  du  Makhzen.

Art.  95.

Les  droits  d’entréee  et  de  sortie
seront  payes  au  comptant  au  bureau
de  douane  ou  la  liquidation  aura
été  effectuke.  Les  droits  ad  valorem
Seront  liquidés  suivant  la  valeur  au
comptant  et  en  gros  de  la  marchandise
  rendue  au  bureau  de  douane,
et  franche  de  droits  de  douane  et  de
magasinage.  En  cas  d’avaries,  il
sera  tenu  compte,  dans  T’estimation,
de  la  dépreciation  subie  par  la  marchandise.
  Les  marchandises  ne  pourront
  étre  retirées  dqu’apreès  le  paiement
  des  droits  de  douane  et  de
magasinage.

Toute  prise  en  charge  ou  perception
  devra  faire  Tobjet  d’un  ré-Cépissé
  régulier,  delivré  par  Tagent
chargé  de  Topération.

Art.  96.

Là  valeur  des  principales  marchandises
  taxées  par  les  Douanes  marocaines
  sera  déterminée  chaque

Reichs=  Gesetzbl.  190.

937

zolls  für  diese  Waren  gegen  Quittung
im  Zollamte  des  Abgangshafens  hinterlegt
  wird.

Die  hinterlegte  Summe  wird  dem
Hinterleger  durch  das  Zollamt,  bei  dem
die  Hinterlegung  bewirkt  ist,  gegen  Vorweisung
  einer  Erklärung  mit  dem  Vermerke
  der  Zollbehörde  über  die  Ankunft
der  Waren  und  der  Quittung  über  die
erfolgte  Hinterlegung  des  Zolles  zurückerstattet.
  Die  urkundlichen  Nachweise  über
die  Ankunft  der  Waren  müssen  innerhalb
dreier  Monate  von  der  Abfertigung  an
vorgewiesen  werden.  Nach  Ablauf  dieser
Frist  wird  die  hinterlegte  Summe,  falls
die  Verzögerung  nicht  auf  höhere  Gewalt
zurückzuführen  ist,  Eigentum  des  Makhzen.

Artikel  95.

Die  Ein=  und  Ausfuhrzölle  werden
der  Zollstätte,  bei  der  die  Berechnung
zu  erfolgen  hat,  in  bar  gezahlt.  Die
Wertzölle  werden  nach  dem  Bar=  und
Engroswerte  der  dem  Zollamt  übergebenen
  Ware,  frei  von  Verzollungsund
  Lagergebühren,  berechnet.  Im  Falle
von  Beschädigungen  wird  die  hierdurch
eingetretene  Wertverminderung  der  Ware
bei  der  Abschätzung  in  Rechnung  gezogen.
Die  Waren  können  nur  nach  Bezahlung
der  Verzollungs=  und  Lagergebühren
zurückgenommen  werden.

Uber  jeden  Waren=  und  Gebührenempfang
  muß  ein  ordnungsmäßiger
Empfangsschein  von  dem  dazu  beauftragten
  Beamten  erteilt  werden.

Artikel  96.

Der  Wert  der  hauwptsächlichsten  in
Marokko  gollpflichtigen  Waren  wird
jedes  Jahr  unter  den  im  vorhergehenden

151
        <pb n="948" />
        année,  dans  les  conditions  spécifiées
à  Tarticle  précédent,  par  une  Commission
  des  valeurs  douanières,  réunie
  à  Tanger  et  composcée  de:

1°  Trois  membres  désignés  par
Lle  Gouvernement  marcocain,

2°  Trois  membres  désignés  par
lLle  Corps  Diplomatique  à
Tanger,

3°  Un  deléeguc  de  la  Banque
d'Etat.

4  Un  agent  de  la  Délégation
de  l'Emprunt  marocain  5
1904.

La  Commission  nommera  douze  à
vingt  membres  honoraires  domiciliés
au  Maroc,  dwelle  consultera  quand
iI  Sagira  de  fixer  les  Valeurs  et  toutes
les  fois  qwelle  le  jugera  utile.  Ces
membres  honoraires  seront  choisis
Sur  les  listes  des  notables,  établies  par
chaqdue  Légation  pour  les  étrangers
et  par  le  Représentant  du  Sultan
pour  les  marocains.  IIS  seront  désignés,
  autant  due  possible,  pro-Pportionellement
  à  lTimportance  du
commerce  de  chaque  nation.

La  Commission  sera  nommée  pour
trois  années.

Le  tarif  des  valeurs  flées  par
elle  servira  de  base  aux  estimations
qui  seront  faites  dans  chaque  bureau
par  Tadministration  des  douanes  marocaines.
  II  sera  affiche  dans  les
bureaux  de  douane  et  dans  les  chancelleries
  des  Légations  ou  des  Con-Sulats
  à  Tanger.

Le  tarif  sera  susceptible  d’étre
revisc  au  bout  de  six  mois,  si  des
modifications  notables  sont  survenues

938

Artikel  bezeichneten  Bedingungen  durch
eine  in  Tanger  zusammentretende  Kommission
  zur  Schätzung  der  Zollwerte
festgestellt.  Diese  setzt  sich  zusammen  aus
1.  drei  von  der  Marokkanischen
Regierung  bestimmten  Mitgliedern,

drei  von  dem  diplomatischen
Korps  in  Tanger  bestimmten
Mitgliedern,
3.  einem  Vertreter  der  Staatsbank,

1

4.  einem  Agenten  der  Kommission
für  die  fünfprozentige  maroktanische
  Anleihe  1904.

Die  Kommission  ernennt  zwölf  bis
zwanzig  in  Marokko  wohnende  Ehrenmitglieder,
  deren  Gutachten  sie  einholt
wenn  es  sich  um  Festsetzung  der  Werte
handelt,  sowie  in  allen  sonstigen  ihr
geeignet  erscheinenden  Fällen.  Diese
Ehrenmitglieder  werden  aus  Listen  de
Notabeln  gewählt,  die  für  die  Ausländer
  von  jeder  Gesandtschaft,  für  die
Marokkaner  von  dem  Vertreter  des
Sultans  aufgestellt  werden.  Ihre  Bestellung
  erfolgt  möglichst  im  Verhältnisse
  zu  der  Bedeutung  des  Handels
einer  jeden  Nation.

Die  Kommission  wird  auf  drei  Jahre
ernannt.

Der  Tarif  der  von  ihr  festgesetzten
Werte  dient  als  Grundlage  für  die  in
jedem  Bureau  von  den  marokkanischen
Zollbehörden  vorzunehmenden  Wertiemessungen.
  Er  wird  in  den  Zollämtern
und  in  den  Kanzleien  der  Gesandtschaften
  oder  Konsulate  in  Tanger  an'
geschlagen.

Der  Tarif  wird  nach  Ablauf  von
sechs  Monaten  einer  Revision  unterworfen,
  wenn  bemerkenswerte  Verände-
        <pb n="949" />
        939

dans  la  valeur  de  certaines  mar-  rungen  in  dem  Werte  einzelner  Waren

chandises.

Art.  97.

Un  Comité  permanent,  dit  Comité
des  douanes-,  est  instituc  à  Tanger
et  nommé  pour  trois  années.  II  sera
composé  d’'un  Commissaire  Spéecial
de  Sa  Majestée  Chérifienne,  d'un
membre  du  Corps  Diplomatique  ou
Consulaire  designé  par  le  Corps
Diplomatique  à  Tanger,  et  d’'un  délégué
  de  la  Banque  d’Etat.  II  pourra
Fadjoindre,  à  titre  consultatif,  un  ou
plusieurs  représentants  du  service
des  Douanes.

Ce  Comité  exercera  sa  haute  surveillance
  sur  le  fonctionnement  des
Douanes  et  pourra  proposer  à  Sa
Majesteé  Chérifienne  les  mesures  qui
seraient  propres  à  apporter  des
améliorations  dans  le  service  et  à
assurer  la  regularité  et  le  contröle
des  opérations  et  perceptions  (debarduements,
  embarqduements,  transport
à  terre,  manipulations,  entréees  et
Sorties  des  marchandises,  magasinage,
estimation,  liquidation  et  perception
des  taxes).  Par  la  création  du  -Comite
des  douanes,  il  ne  sera  porté  aucune
atteinte  aux  droits  stipulés  en  faveur
des  porteurs  de  titres  par  les  articles
  15  et  16  du  Contrat  demprunt
.du  12  Juin  1904.

Des  instructions,  élaborées  par  le
Comitée  des  douanes  et  les  services
interesses,  détermineront  les  details
de  ’application  de  Tarticle  96  et
du  présent  article.  Elles  seront  soumises
  à  PTavis  du  Corps  Diplomatique.

eingetreten  sind.

Artikel  97.

In  Tanger  wird  ein  ständiges  Komitee
  unter  dem  Namen  Zollkomitee
eingerichtet,  das  auf  drei  Jahre  ernannt
wird.  Es  setzt  sich  zusammen  aus  einem
Spezialkommissar  Seiner  Scherifischen
Majestät,  einem  vom  diplomatischen
Korps  in  Tanger  bestimmten  Mitgliede
des  dortigen  diplomatischen  oder  Konsularkorps
  und  einem  Vertreter  der
Staatsbank.  Es  kann  sich  mit  beratender
  Stimme  einen  oder  mehrere
Vertreter  des  Zolldienstes  zuteilen.

Das  Komitee  übt  die  Oberaufsicht
über  den  Zolldienst  aus  und  kann
Seiner  Scherifischen  Majestät  die  geeigneten
  Maßnahmen  zur  Erzielung  von
Verbesserungen  im  Dienstbetrieb  und
zur  Sicherung  der  Regelmäßigkeit  und
Kontrolle  der  Geschäfte  und  Erhebunden
vorschlagen  (Löschungen,  Verladungen,
Landtransporte,  Manipulationen,  Ei
und  Ausfuhr  der  Waren,  Aufbewahrung,
Schätzung,  Berechnung  und  Erhebung
der  Gebühren).  Durch  die  Schaffung
des  Zollkomitees  werden  die  den  Titelinhabern
  durch  die  Artikel  15,  16  des
Anleihevertrags  vom  12.  Juni  1904
gewährleisteten  Rechte  nicht  berührt.

Vom  Zollkomitee  und  den  beteiligten
Dienstzweigen  ausgearbeitete  Instruktionen
  werden  für  die  Anwendung  des
Artikel  96  und  dieses  Artikels  im  einzelnen
  Bestimmung  treffen.  Sie  werden
dem  Gutachten  des  diplomatischen  Korps
unterbreitet.

151“
        <pb n="950" />
                                                             ----940 -------                                                                                                                                                                  Art.  98.

Dans  les  douanes  ou  il  existe  des
magasins  Suffisants,  le  service  de  la
douane  prend  en  charge  les  marchandises
  débarquces  à  partir  du
moment  ou  elles  sont  remises,  contre
récépissé,  par  le  capitaine  du  bateau
aux  agents  préposes  à  Tacconage
jusqu'au  moment  cn  elles  sont  régulièerement
  dedouanées.  II  est  respon-Sable
  des  dommages  Ccauses  par  les
pertes  ou  avaries  de  marchandise
qui  sont  imputables  à  la  faute  ou
à  la  négligence  de  ses  agents.  II
n’est  pas  responsable  des  Ayaries
résultant  soit  du  dépérissement  naturel
de  la  marchandise,  soit  de  son  trop
long  sejour  en  magasin,  soit  des  cas
de  force  majeure.

Dans  les  douanes  ou  il  ny  à  pas
de  magasins  suffisants,  les  agents  du
Makhzen  sont  seulement  tenus  d’employer
  les  moyens  de  préservation
dont  dispose  le  bureau  de  la  douane.

Une  révision  du  Reglement  de
magasinage,  actuellement  en  vigueur,
Sera  effectut6e  par  les  soins  du  Corps
Diplomatique  statuant  à  la  majorité,

de  concert  avec  le  GCouvernement
chérilien.

                            Art.  99.

Les  marchandises  et  les  moyens
de  transport  à  terre  confisqués  seront
vendus  par  les  soins  de  la  douane,
dans  un  dlai  de  huit  jours  à  partir
du  jugement  definitif  rendu  par  le
tribunal  compétent.



                             Artikel  98.

In  den  Zollämtern,  die  über  ausreichende
  Lagerhäuser  verfügen,  übernimmt
  die  Zollverwaltung  die  gelöschten
Waren  von  dem  Augenblick  ab,  wo  sie
den  dem  Leichterwesen  vorstehenden
Organen  vom  Schiffskapitän  gegen
Empfangsschein  ausgehändigt  worden
sind,  bis  zu  ihrer  ordnungsmäßigen
Zollabfertigung.  Die  Zollverwaltung
ist  für  die  durch  Verluste  oder  Beschädigungen
  der  Waren  verursachten
Schäden  verantwortlich,  wenn  diese  auf
Fehler  oder  Nachlässigkeit  ihrer  Beamten
zurück zu führen   sind.  Sie  ist  nicht  für
die  Schäden  verantwortlich,  die  auf  die
natürliche  Abnahme  der  Ware,  auf  zu
lange  Lagerung  oder  auf  höhere  Gewalt
zurückzuführen  sind.

   In  den  Zollämtern,  die  nicht  über
ausreichende  Lagerhäuser  verfügen,  sind
die  Beamten  des  Makhzen  nur  zur  Anwendung
  der  dem  Zollamte  zur  Vorfügung
  stehenden  Schutzvorrichtungen
verpflichtet.

   Eine  Revision  des  zur  Zeit  in  Kraft
befindlichen  Lager-Reglements  wird  von
dem  diplomatischen  Korps  in  Gemeinschaft
  mit  der  Scherifischen  Regierung
erfolgen.  Das  diplomatische  Korps  beschließt
  hierbei  mit  Stimmenmehrheit.

                                Artikel  99.

     Die  eingezogenen  Waren  und  Landtransportmittel
  werden  auf  Veranlassung
der  Zollverwaltung  binnen  acht  Tagen
nach  dem  endgültigen  Urteile  des  zuständigen
  Gerichts  verkauft.
        <pb n="951" />
                                                                  -----941-------                                                                                                                                                              Art.  100.

Le  produit  net  de  la  vente  des
marchandises  et  objets  confisqués
est  acquis  définitivement  à  I’Etat;
celui  des  amendes  pécuniaires,  ainsi
due  le  montant  des  transactions,
Seront,  après  deduction  des  frais  de
toute  nature,  répartis  entre  le  Trésor
chériflen  et  ceux  qui  auront  participé
  à  la  répression  de  la  fraude  ou
de  la  contrebande.

Un  tiers  à  répartir  par  la  douane

entre  les  indicateurs,

Un  tiers  aux  agents  ayant  Saisi
Ia  marchandise,

Un  tiers  au  Trésor  marccain.

Si  la  Saisie  a  été  opérée  sans  DPintervention
  d’un  indicateur,  la  moitié
des  amendes  sera  attribuce  aux
agents  Saisissants  et  l’autre  moitié
au  Trésor  marocain.

               Art.  101.

Les  autorites  douanières  marocaines
  devront  signaler  directement
aux  agents  diplomatiques  ou  con-Sulaires
  les  infractions  au  présent
reglement  commises  par  leurs  ressortissants,
  afin  due  ceux-ci  soient  poursuivis
  devant  la  juridiction  com-Pétente.


Les  mémes  infractions,  commises
par  des  sujets  marocains,  seront
deférées  directement  par  la  douane
à  Tautorité  chérifienne.

Un  deéléegusé  de  la  douane  sera
chargé  de  suivre  la  procedure  des
affaires  pendantes  devant  les  diverses
juridictions.



                     Artikel  100.

   Der  Reinerlös  aus  dem  Verkaufe  der
eingezogenen  Waren  und  sonstigen  Gegenstände
  gehört  endgültig  dem  Staate;
der  Betrag  der  Geldstrafen  sowie  der
Strafabfindungen  wird  nach  Abzug  der
Kosten  jeder  Art  zwischen  dem  Scherifischen
  Staatsschatz  und  denjenigen,  die
an  der  Unterdrückung  des  Zollbetrugs
oder  des  Schleichhandels  teilgenommen
haben,  wie  folgt,  verteilt.  Es  erhalten:

 ein  Drittel  die  Zollverwaltung
  zwecks  Verteilung  unter  die  An-   geber,



  ein  Drittel  die  Beamten,  welche
  die  Waren  mit  Beschlag  belegt

   haben,
der  Marokkanische

ein  Drittel
Staatsschatz.

   Ist  die  Beschlagnahme  ohne  Vermittelung
  eines  Angebers  erfolgt,  so
wird  die  Hälfte  der  Geldstrafen  den  bei
der  Beschlagnahme  tätigen  Beamten,
die  andere  Hälfte  dem  Marokkanischen
Staatsschatz  überwiesen.

                          Artikel  101.

    Die  marokkanischen  Zollbehörden  sollen
den  diplomatischen  und  konsularischen
Vertretern  von  Zuwiderhandlungen  ihrer
Angehörigen  gegen  dieses  Reglement
unmittelbar  Anzeige  erstatten,  damit  die
Verfolgung  durch  die  zuständige  Gerichtsbarkeit
  herbeigeführt  wird.

   Dieselben  Vergehen  werden,  wenn  sie
von  marokkanischen  Untertanen  begangen
sind,  von  der  Zollbehörde  unmittelbar
vor  die  scherifischen  Behörden  gebracht.

Ein  Vertreter  der  Zollbehörde  hat
dem  Gange  der  Verhandlungen  in  den
vor  den  verschiedenen  Gerichtsbarkeiten
schwebenden  Sachen  zu  folgen.
        <pb n="952" />
                                         -----942---------                                                                                                                                                                                      Art.  102.

Toute  confiscation,  amende,  ou
Pénalité,  devra  étre  prononcée  pour
les  Gtrangers  par  la  juridiction  con-Sulaire
  et  pour  les  sujets  marocains
par  Ia  juridiction  Chérifienne.

                         Art.  103.

Dans  la  region  frontière  de  I  AlgErie,
  Tapplication  du  L.  sent  réglement
  restera  Taffaire  exclusive  de
la  France  et  du  Marcc.

De  méme,  Tapplication  de  ce
reglement  dans  le  Riff  et,  en  général,
dans  les  régions  frontières  des  Pos-Sessions
  espagnoles,  restera  laflaire
exclusive  de  IEspagne  et  du  Maroc.

                            Art.  104.

Les  dispositions  du  présent  reglement,
  autres  que  celles  qdui  s'appliduent
  aux  penalités,  pourront  étre
revisées  par  le  Corps  Diplomatique
à  Tanger,  statuant  à  Punanimité  des
voix,  et  d’accord  avec  le  Makhzen,
à  Texpiration  d’un  delai  de  deux
ans  à  dater  de  son  entree  en  vigueur.

                         Chapitre  V1I.

Declaration  relative  aux  services
publics  et  aux  travaux  publics.

                       Art.  105.

En  vue  d’'assurer  T’application  du
principe  de  la  liberte  Cconomique
Sans  aucune  inégalité,  les  Puissances
Signataires  déclarent  qufaucun  des
Services  publics  de  PEmpire  Chérifien
ne  pourra  étre  aliené  au  profit  Tintéeréts
  particuliers.



                   Artikel  102.

      Jede  Einziehung,  Geldstrafe  oder
sonstige  Strafe  muß  bei  fremden  Staatsangehörigen
  von  der  Konsulargerichtsbarkeit
  und  bei  marokkanischen  Untertanen
  von  der  scherifischen  Gerichtsbarkeit
 ausgesprochen  werden.

             Artikel  103.

           In  dem  an  Algerien  grenzenden  Gebiete
  soll  die  Amwendung  dieses  Reglements
ausschließlich  Sache  Frankreichs  und
Marokkos  sein.

     Ebenso  soll  die  Anwendung  dieses
Reglements  im  Riffgebiet  und  allgemein
in  den  an  die  Spanischen  Besitzungen
grenzenden  Gebieten  ausschließlich  Sache
Spaniens  und  Marokkos  sein.

                       Artikel  104.

      Die  Bestimmungen  dieses  Reglements
können,  abgesehen  von  den  Strafbestinmungen,
  durch  einstimmigen  Beschluß
des  diplomatischen  Korps  in  Tanger
und  im  Einvernehmen  mit  dem  Makhzen
nach  Ablauf  einer  zweijährigen  Frist
von  ihrem  Inkrafttreten  an  gerechnet
einer  Revision  unterzogen  werden.

                    Sechstes  Kapitel.

   Erklärung  betreffend  den  öffenkilchen
Dienst  und  die  öffentlichen  Arbeiten.

                      Artikel  105.

      Um  den  Grundsatz  der  wirtschaftlichen
Freiheit  ohne  jede  Ungleichheit  zu  sichern,
erklären  die  Signatarmächte,  daß  kein
Zweig  des  öffentlichen  Dienstes  im
Scherifischen  Reiche  zu  Gunsten  von
Sonderinteressen  vergeben  werden  darf
        <pb n="953" />
                                                    -----943 ------                                                                                                                           Art.  106.

   Dans  le  cas  où  le  Gouvernement
chérifien  croirait  devoir  faire  appel
aux  capitaux  étrangers  ou  à  Tindustrie
  Etrangère  pour  ’exploitation
de  services  publics  ou  pour  Texccution
  de  travaux  publics,  routes.
chemins  de  ter,  ports,  télegraphes
et  autres,  les  Puissances  signataires
Se  réservent  de  veiller  à  ce  due
Tautoritéc  de  IEtat  sur  ces  grandes
entreprises  Tintérét  géenéral  demeure
entieère.

                 Art.  107.

   La  validité  des  concessions  qui
Seraient  faites  aux  termes  de  Tarticle
106  ainsi  due  pour  les  fournitures
d’Etat  sera  subordonnée,  dans  tout
I’Empire  chériflen,  au  principe  de
Tadjudication  publique,  sans  acception
  de  nationalité,  pour  toutes  les
matieres  qui,  conforméement  aux
regles  suivies  dans  les  Ilégislations
éktrangères,  en  comportent  l'application.


                       Art.  108.

   Le  Gouvernement  chérifien,  des
qduil  aura  décidé  de  procéder  par
voie  d’adjudication  à  Texéecution  des
travaux  publics,  en  fera  part  au
Corps  Diplomatique;  il  lui  Communiduera,
  par  la  suite,  les  cahiers  des
charges,  plans,  et  tous  les  documents
  annexés  au  projet  Tadjudication,
  de  manière  due  les  nationaux
de  toutes  les  Puissances  signataires
Puissent  se  rendre  compte  des  travaux
  projetés  et  étre  à  méme  d’y
concourir.  Un  dolai  suffisant  serafixé
  à  cet  effet  par  I’avis  d’adjudication.


  —

                    Artikel  106.

    In  Fällen,  in  denen  die  Scherifische
Regierung  glaubt,  wegen  der  Ausführung
  öffentlicher  Dienste  oder  öffentlicher
  Arbeiten  wie  Landstraßen,  Eisenbahnen,
  Häfen,  Telegraphen  u.  a.  auswärtige
  Kapitalien  oder  auswärtige
Industrie  in  Anspruch  nehmen  zu  sollen,
behalten  sich  die  Signatarmächte  das
Recht  vor,  darüber  zu  wachen,  daß  die
Staatsgewalt  über  diese  großen  Unternehmungen
  von  allgemeinem  Interesse
gewahrt  bleibt.

                      Artikel  107.

   Die  Gültigkeit  der  nach  Maßgabe
des  Artikel  106  sowie  der  für  Staatslieferungen
  erteilten  Konzessionen  soll
im  ganzen  Scherifischen  Reiche  dem
Grundsatze  der  öffentlichen  Submission
ohne  Ansehung  der  Nationalität  für
alle  Gegenstände  unterliegen,  für  die
dieser  Grundsatz  nach  den  Regeln  der
fremden  Gesetzgebungen  zur  Anwendung
kommt.

                         Artikel  108.

      Sobald  die  Scherifische  Regierung  sich
entschlossen  hat,  die  Ausführung  öffentlicher
  Arbeiten  auf  dem  Submissionsweg
  in  Angriff  zu  nehmen,  wird  sie
davon  das  diplomatische  Korps  benachrichtigen
  und  diesem  sodann  die  Lastenhefte,
  Pläne  und  alle  dem  Submissionsprojekte
  beigefügten  Urkunden  mitteilen,
so  daß  die  Angehörigen  der  Signatarmächte
  sich  über  die  beabsichtigten  Arbeiten
  unterrichten  können  und  in  die
Lage  versetzt  sind,  an  dem  Wettbewerbe
teilzunehmen.  Zu  diesem  Zwecke  soll
in  der  Submissionsbekanntmachung  eine
ausreichende  Frist  festgesetzt  werden.
        <pb n="954" />
                                                                   -----944----------                                                                                                   Art.  109.

      Le  cahier  des  charges  ne  devra
Contenir,  ni  directement  ni  indirectement,
  aucune  condition  ou  disposition
  dui  puisse  porter  atteinte  à
la  libre  concurrence  et  mettre  en
Gtat  d’infériorité  les  concurrents  d’une
nationaliteé  vis-à-vis  des  concurrents
FTune  autre  nationalité.

                         Art.  110.

   Les  adjudications  seront  passees
dans  les  formes  et  suivant  les  conditions
  genérales  prescrites  par  un
reglement  que  le  Gouvernement
chérifen  arrétera  avec  Tassistance
du  Corps  Diplomatique.

L'adjudication  sera  prononcée  par
le  Gouvernement  chérifien  en  faveur
du  soumissionnaire  qui,  en  se  conformant
  aux  prescriptions  du  cahier
des  charges,  présentera  Toffre  remplissant
  les  conditions  générales  les
plus  Avantageuses.

                          Art.  111.

    Les  règles  des  articles  106  à  110
Seront  appliquses  aux  concessions
Texploitation  de  foréts  de  chéneslieges,
  Conformément  aux  dispositions
en  usage  dans  les  Ié6gislations  étrangères.


                    Art.  112.

    Un  flrman  chérifien  déterminera
les  Conditions  de  concession  et  dexploitation
  des  mines,  minières  et
Carrières.  Dans  Telaboration  de  ce
firman,  le  Gouvernement  chrifien
inspirera  des  Iégislations  ECtrangères
existant  Sur  la  matiere.



                         Artikel  109.

    Das  Lastenheft  darf  weder  mittelbar
noch  unmittelbar  eine  Bedingung  oder
Bestimmung  enthalten,  die  den  freien
Wettbewerb  beeinträchtigen  und  den
Bewerber  einer  Nationalität  gegenüber
den  Mitbewerbern  anderer  Nationalität
in  eine  ungünstigere  Lage  bringen  könnte.

                          Artikel  110.

     Die  Submissionen  sollen  in  den  Formen
und  nach  den  allgemeinen  Bedingungen
erfolgen,  die  ein  von  der  Scherifischen
Regierung  unter  Beistand  des  diplomatischen
  Korps  aufzustellendes  Reglement
vorschreiben  wird.

   Der  Zuschlag  wird  von  der  Scherrifischen
  Regierung  demjenigen  Submittenten
  erteilt,  der  in  Übereinstimmung
mit  den  Vorschriften  des  Lastenhefts  ein
Gebot  macht,  das  die  vorteilhaftesten
allgemeinen  Bedingungen  aufweist.

                             Artikel  111.

      Die  Bestimmungen  der  Artikel  106
bis  110  sollen  auf  die  Konzessionen  zur
Ausbeutung  der  Korkeichenwälder  nach
den  in  den  ausländischen  Gesetzgebungen
bestehenden  Vorschriften  Anwendung
finden.

                            Artikel  112.

     Ein  Scherifischer  Firman  soll  die  Bedingungen
  der  Konzession  und  Ausbeutung
von  Minen,  Gruben  und  Steinbrüchen
festsetzen.  Bei  Ausarbeitung  dieses  Firmans
  wird  sich  die  Scherifische  Regierung
  nach  den  den  Gegenstand  regelnden
fremden  Gesetzgebungen  richten.
        <pb n="955" />
                                                                        ------945  —

                       Art.  113.

  Si,  dans  les  cas  mentionnés  aux
articles  106  à  112,  il  était  nécessaire
d’occuper  certains  immeubles,  il
pourra  étre  procédd  à  leur  expropriation
  moyennant  le  versement

préalable  Tune  juste  indemnité  et

conformement  aux  reègles  Suivantes.

                             Art.  114.

  Liexpropriation  ne  pourra  aAvoir
lieu  que  pour  cause  T’utilité  publique
et  qdu’autant  due  la  nécessité  en  aura
éte  constatée  par  une  enquéte  administrative
  dont  un  reglement  chérifien,
  éClaboré  avec  T’assistance  du
Corps  Diplomatique,  fixera  les  formalites.


                      Art.  115.

  Si  les  propriétaires  d’immeubles
Sont  sujets  marocains,  Sa  Majeste
Chérifienne  prendra  les  mesures  nécessaires
  pour  du’aucun  obstacle  ne
soit  apporté  à  Texécution  des  tra-Vvaux
  qu’Elle  aura  declarées  T  utilité
publique.

                            Art.  116.

     S'il  Fagit  de  propriétaires  strangers,
  il  sera  procédé  à  Texpropriation
de  la  manière  suivante:

En  cas  de  désaccord  entre  Tadministration
  competente  et  le  propriétaire
  de  Pimmeuble  à  exproprier,
l'indemnité  sera  fixée  par  un  jury
spéecial,  ou.  Fil  y  a  lieu,  par  arbitrage.



                                 Art.  117.

      Ce  jury  sera  composé  de  six
experts  estimateurs,  choisis  trois  par
le  propriétaire,  trois  par  Padministra--Reichs.

  Gesetzbl.  1906.


                      Artikel  113.

   Wird  es  in  den  Fällen  der  Artikel
106  bis  112  erforderlich,  gewisse  Grundstücke
  in  Besitz  zu  nehmen,  so  darf  zu
deren  Enteignung  gegen  vorgängige
Zahlung  einer  billigen  Entschädigung
nach  Maßgabe  der  folgenden  Regeln
geschritten  werden.

                 Artikel  114.

   Eine  Enteignung  darf  nur  aus
Gründen  des  gemeinen  Nutzens  stattfinden
  und  nur,  wenn  ihre  Notwendigkeit
  durch  ein  Verwaltungsverfahren
festgestellt  worden  ist,  dessen  Förmlichkeiten
  ein  unter  Mitwirkung  des  diplomatischen
  Korps  auszuarheilendes  Scherifisches
  Reglement  festsetzen  wird.

                      Artikel  115.

   Sind  die  Grundeigentümer  marokkanische
  Untertanen,  so  wird  Seine  Scherifische
  Majestät  die  nötigen  Maßnahmen
treffen,  damit  der  Ausführung  der  von
Ihr  für  gemeinnützig  erklärten  Arbeiten
keine  Hindernisse  bereitet  werden.

                      Artikel  116.

   Handelt  es  sich  um  ausländische
Eigentümer)  so  wird  in  folgender  Weise
zur  Enteignung  geschritten:

     Wenn  zwischen  der  zuständigen  Verwaltung
  und  dem  Eigentümer  des  zu
enteignenden  Grundstücks  keine  Einigung
erfolgt,  so  wird  die  Entschädigung  durch
ein  besonderes  Kollegium  oder  wenn
nötig  auf  dem  Wege  des  Schiedsverfahrens

  festgesetzt.

                            Artikel  117.

  Dieses  Kollegium  setzt  sich  aus  sechs
sachverständigen  Taxatoren  zusammen,
von  denen  drei  von  dem  Eigentümer,

                                                           152
        <pb n="956" />
                                                                       —  946

tion  qui  poursuivra  l'expropriation.
L'avis  de  la  majorité  absolue  prévaudra.


    Fiil  ne  peut  se  former  de  majorité,
le  propriétaire  et  Tadministration
nommeront  chacun  un  arbitre  et  ces
deux  arbitres  désigneront  le  tiers
arbitre.

     A  défaut  d’entente  pour  la  désignation
  du  tiers  arbitre,  ce  dernier
sera  nommé  par  le  Corps  Diplomatique
  à  Tanger.

                           Art.  118.

   Les  arbitres  devront  étre  choisis
sur  une  liste  établie  au  début  de
Tannée  par  le  Corps  Diplomatique
et,  autant  qdue  possible,  parmi  les
experts  ne  résidant  pas  dans  la
localité  om  sexécute  le  travail.

                             Art.  119.

   Le  propriétaire  pourra  faire  appel
de  la  déecision  rendue  par  les  arbitres,
devant  la  juridiction  compctente,  et
conformément  aux  réègles  fixées  en
matière  d’arbitrage  par  la  législation
à  laquelle  il  ressortit.

                             Chapltre  VII.
                          Dispositions  générales.

                              Art.  120.

  En  vue  de  mettre,  Fil  y  a  lieu.
Sa  législation  en  harmonie  avec  les
engagements  contractés  par  le  présent
Acte  Général,  chacune  des  Puissances
Signataires  Foblige  à  provoquer,  en
ce  qui  la  concerne,  l’adoption  des
mesures  LEggislatives  dui  seraient  nécessaires.



drei  von  der  die  Enteignung  betreibenden
Verwaltung  gewählt  werden.  Die  absolute
  Mehrheit  der  Stimmen  entscheidet.

Kann  sich  keine  Mehrheit  ergeben,  so
ernennen  der  Eigentümer  und  die  Verwaltung
  je  einen  Schiedsrichter;  diese
beiden  Schiedsrichter  bestimmen  den  dritten
Schiedsrichter.

   Wenn  eine  Einigung  über  die  Bestimmung
  des  dritten  Schiedsrichters
nicht  zustande  kommt,  so  wird  dieser
vom  diplomatischen  Korps  in  Tanger
ernannt.

                      Artikel  118.

     Die  Schiedsrichter  werden  nach  einer
zu  Anfang  jedes  Jahres  von  dem  diplomatischen
  Korps  aufgestellten  Liste  und,
soweit  möglich,  unter  den  nicht  am  Orte
der  auszuführenden  Arbeit  wohnenden
Sachverständigen  gewählt.

                      Artikel  119.

    Gegen  die  von  den  Schiedsrichtern
getroffene  Entscheidung  kann  der  Eigentümer
  bei  der  zuständigen  Gerichtsbarkeit
gemäß  den  nach  seiner  Landesgesetzgebung
in  Schiedsgerichtssachen  zur  Anwendung
kommenden  Regeln  Berufung  einlegen.

 

                     Siebentes  Kapitel.
               Allgemeine  Bestimmungen.

                           Artikel  120.

Um  die  Gesetzgebung  ihres  Landes
gegebenenfalls  mit  den  durch  diese  Generalakte
  übernommenen  Verpflichtungen
in  Einklang  zu  bringen,  verpflichtet  sich
jede  der  Signatarmächte,  für  ihren  Teil
die  Annahme  der  etwa  erforderlichen
gesetzgeberischen  Maßnahmen  herbeizuführen.
        <pb n="957" />
                                                                       —  947  —

                         Art.  121.

      Le  présent  Acte  Général  sera  ratifié
Suivant  les  lois  constitutionelles  particuliècres
  à  chaque  Etat;  les  ratifications
  seront  déposées  à  Madrid  le
plus  töt  due  faire  se  pourra,  et  au
plus  tard  le  trente  et  un  Décembre
mille  neuf  cent  six.

   II  sera  dressé  du  dépot  un  procces-Verbal
  dont  une  copie  certifiée  conforme
  sera  remise  aux  Puissances
Signataires  par  la  voie  diplomatique.

                           Art.  122.

     Le  présent  Acte  Général  entrera
en  vigueur  le  jour  où  toutes  les  ratifications
  auront  dété  déposées,  et  au
plus  tard  le  trente  et  un  Decembre
mille  neuf  cent  six.

   Au  Ccas  on  les  mesures  1égislatir  es
Spéeciales  dui  dans  certains  pays  seraient
  nécessaires  pour  assurer  Tapplication
  à  leurs  nationaux  résidant
au  Maroc  de  quelques-unes  des  stipulations
  du  présent  Acte  général,
n’'auraient  pas  é6t#é6  adoptées  avant  la
date  fik  pour  la  ratification,  ces
stipulations  ne  deviendraient  applicables,
  en  ce  qui  les  concerne,
qu'après  qdue  les  mesures  IEgislatives
ci-dessus  visées  auraient  éte  promulguées.


                Art.  123  et  dernier.

    Tous  les  traités,  conventions  et
arrangements  des  Puissances  signataires
  avec  le  Maroc  restent  en  vigueur.
  Toutefois,  il  est  entendu  qu’en
cas  de  conflit  entre  leurs  dispositions
et  celles  du  présent  Acte  Général,  les
stipulations  dece  dernierprévaudront.

               Artikel  121.

    Diese  Generalakte  soll  in  jedem
Staate  nach  den  dort  geltenden  Verfassungsgesetzen
  ratifiziert  werden.  Die
Ratifikationsurkunden  sollen  in  Madrid
sobald  als  möglich  und  spätestens  am

31.  Dezember  1906  hinterlegt  werden.

  Über  die  Hinterlegung  soll  ein  Protokoll
aufgenommen  werden;  von  diesem  soll
eine  beglaubigte  Abschrift  auf  diplomatischem
  Wege  allen  Signatarmächten
mitgeteilt  werden.

                         Artikel  122.

  Diese  Generalakte  tritt  an  dem  Tage
in  Kraft,  an  dem  alle  Ratifkationsurkunden
  hinterlegt  sind  und  spätestens
am  31.  Dezember  1906.

      Falls  in  einzelnen  Ländern  die  besonderen
  gesetzgeberischen  Maßnahmen
die  zur  Anwendung  gewisser  Bestimmungen
  dieser  Generalakte  auf  ihre  in
Marokko  wohnenden  Angehörigen  erforderlich
  sind,  nicht  vor  dem  für  die
Ratifikation  festgesetzten  Zeitpunkt  angenommen
  sein  sollten,  würden  diese  Bestimmungen
  in  Ansehung  dieser  Länder
erst  nach  Verkündung  der  oben  bezeichneten
  gesetzgeberischen  Maßnahmen  zur
Anwendung  kommen.

              Artikel  123  (Schlußartikel).

   Alle  Verträge,  Ubereinkommen  und
Abmachungen  der  Signatarmächte  mit
Marokko  bleiben  in  Kraft.  Jedoch
besteht  darüber  Einverständnis,  daß  im
Falle  des  Widerstreits  zwischen  ihren
Bestimmungen  und  denen  der  Generalakte,
  die  der  letzteren  vorgehen  sollen.

                                                              152*
        <pb n="958" />
                                                                     ------948 ----                                                                                              En  foi  de  qucoi,  les  Delégués  Plénipotentiaires
  ont  signé  le  présent
Acte  Général  et  y  ont  apposé  leur
cachet.

    Fait  à  Algeciras  le  septième  jour
d'Avril  mille  neuf  cent  six,  en  un
seul  exemplaire  qdui  restera  déposé
dans  les  archives  du  Gouvernement
de  Sa  Majeste  Catholique  et  dont
des  copies  certifices  Conformes  seront
remises  par  la  voie  diplomatique
aux  Puissances  signataires.

Pour  PMilemagne:
(l.  s.)  Radomt.
(I.  s.)  Tallenbach.

Pour  Futriche-Hongrie:
(l.  s.)  Welsersbeimb.
(l.  S.)  Bolesta-Kouebrodul

Pour  la  Belgique:
(1.  s.)  dooslens.
(l.  s.)  (omie  (oorad  de  hussserel.

Pour  FFspagne:
(I.  s.)  N  Dudque  de  Almodörar  del  Rio.
(.  s.)  J.  Perez-Caballero.

Four  les  Etats-Unis  d'Amérique:

Sous  réserve  de  la  deéclaration  faite  en
séance  plénièere  de  la  Conférence  le

7  Avril  1906.
(L.  s.)  Heorz  White.
(-.  s.)  Samuel  R.  Guinmert.

Pour  Ia  France:
(I.  s.)  Reol.
(L.  s.)  legoaul.

Pour  Ia  Crande-Breiagne:
(l.  s.)  A.  Meolson.

Pour  Pltalle:
(I.  S.)  Mscon  Veoosla.
(l.  S.)  C.  Halmusl.



  Zu  Urkund  dessen  haben  die  bevollmächtigten
  Delegierten  diese  Generalakte
unterzeichnet  und  ihr  Siegel  beigedrückt.

Geschehen  in  Algeciras,  den  7.  April
1906,  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
die  im  Archive  Seiner  Katholischen  Majestät
  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon
beglaubigte  Abschriften  den  Signatarmächten
  auf  diplomatischem  Wege  übergeben
  werden  sollen.

                    Für  Deutschland:
                        (L.  S.)  Radowitz.
                        (L.  S.)  Cattenbach.

                   Für  Osterreich-Ungarn:
                           (L.  S.)  Welsersheimb.
                           (L.  S.)  Bolesta-  Koziebrodzbi.

                           Für  Belgien:
                            (L.  S.)  Joostens.
                          (L.  S.)  Graf  Conrad  von  Buisseret.

                                  Für  Spanien:
               (L.  S.)  Herzog  von  Amodövar  del  Rio.
               (L.  S.)  J.  perez-Cadallero.

             Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:

            Mit  dem  in  der  Plenarsitzung  der  Konferenz
      vom  7.  April  1906  erklärten  Vorbehalte.

                (L.  S.)  Heurp  White.
                (L.  S.)  Hamuel  K.  Gummeré.

                         Für  Frankreich:
                         (L.  S.)  Reveil.
                         (L.  S.)  Regnault.

                        Für  Großbritannien:
                       (L.  S.)  A.  Mirolson.

                         Für  Italien:
              (L.  S.)  Lisconti  Venosta.
               (L.  S.)  G.  Malmufi.
        <pb n="959" />
                                              -----------949----------Pour
  le  Maroc:

Pour  les  PayS-Bas:
(.  s.)  H.  lesla.

Pour  le  Portugal:
(1.  8)  (onde  de  Tovar.
(l.  S.)  (onde  de  Marleus  Ferräc.

Pour  la  Russie:
(l.  s.)  (assinl.
(l.  s.)  Basile  Bacheracht

Pour  Ia  Sucde:
(l.  s.)  Roberl  Sager.

          Für  Marokko:

          Für  die  Niederlande:
(L.  S.)  H.  Testa.

          Für  Portugal:
(L.  S.)  Graf  von  Tovar.
(L.  S.)  Graf  von  Kartens  Serrãao

           Für  Rußland:
(L.  S.)  Caffini.
(L.  S.)  BLasile  Bacheracht.

            Für  Schweden:
(L.  S.)  Robert  Saget.
        <pb n="960" />
                                                             ----950---                                                                                                                                    Protocole  Additionnel.

  Au  moment  de  procéder  à  la  signature
  de  Acte  général  de  la  Contérence
  d’Algeciras,  les  Délegués  d'’Allemagne,
  d’Autriche-Hongrie,  de  Belgiqdue,
  d’Espagne,  des  Etats-Unis
d’Amérique,  de  France,  de  la  Grande-Bretagne,
  d’italie,  des  Pays-Bas,  de
Portugal,  de  Russie  et  de  Sueède,

   Tenant  compte  de  ce  que  les
Déléegués  du  Maroc  ont  déclaré  ne
Pas  étre  en  mesure  pour  le  moment,
dyapposer  leur  ignature,  Léloignement
  ne  leur  permettant  pas  d’obtenir
  à  bref  délai  la  réponse  de  Sa
Majesté  Chérifienne  concernant  les
Points  au  sujet  desquels  ils  ont  cru
devoir  Lui  en  reférer,

    S'’engagent  réciproquement,  en
vertu  de  leurs  mémes  pleins  pou-Voirs,
  à  unir  leurs  efforts,  en  vue

de  la  ratification  intégrale  par  Sa

Majestée  Chériflenne  du  dit  Acte

Général  et  en  vue  de  la  mise  en

vigueur  simultanée  des  réformes

qui  y  sont  prévues  et  qui  sont

Solidaires  les  unes  des  autres.

   Ils  conviennent,  en  conséquence,
de  charger  Son  Excellence  M.  Malmusi,
  Ministre  d'ltalie  au  Maroc  et
Doyen  du  Corps  Diplomatique  à
Tanger,  de  faire  les  démarches
nécessaires  à  cet  effet,  en  appelant
Tattention  de  Sa  Majesté  le  Sultan
Sur  les  grands  avantages  dui  resulte-



                Zusatzprotokoll.

Im  Begriffe,  zur  Unterzeichnung  der
Generalakte  der  Konferenz  von  Algeciras
zu  schreiten,  haben  die  Vertreter  Deutschlands,
  Osterreich-  Ungarns,  Belgiens,
Spaniens,  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  Frankreichs,  Großbritanniens,
Italiens,  der  Niederlande,  Portugals,
Rußlands  und  Schwedens,

    im  Hinblick  darauf,  daß  die  Vertreter
  Marokkos  erklärt  haben,  zur
Zeit  nicht  in  der  Lage  zu  sein)  ihre
Unterschriften  zu  geben,  da  die  Entfernung
  es  ihnen  nicht  gestatte,  binnen
kurzem  eine  Antwort  Seiner  Scherifischen
  Majestät  über  die  Punkte  zu
erlangen,  hinsichtlich  deren  sie  glaubten,
seine  Entscheidung  einholen  zu  müssen,

   sich  gegenseitig  verpflichtet,  kraft
ihrer  übereinstimmenden  Vollmachten,
ihre  Bemühungen  dahin  zu  vereinen,
daß  die  genannte  Generalakte  von

Seiner  Scherifischen  Majestät  in

vollem  Umfange  ratiffziert  wird  und

die  darin  vorgesehenen  mit  einander
untrennbar  zusammenhängenden  Reformen
  gleichzeitig  in  Kraft  treten.

       Sie  beschließen  daher,  Seine  Exzellenz
Herrn  Malmusi,  italienischen  Gesandten
in  Marokko  und  Doyen  des  diplomatischen
  Korps  in  Tanger,  mit  der  Vornahme
  der  in  dieser  Hinsicht  nötigen
Schritte  zu  beauftragen,  wobei  die  Aufmerksamkeit
  Seiner  Majestät  des  Sultans
auf  die  großen  Vorteile  gelenkt  werden
        <pb n="961" />
                                                           ---951---                                                                                                         ront  pour  Son  Empire  des  stipulations
adoptées  à  la  Conférence  par  l'unanimité
  des  Puissances  signataires.


      Ladhésion  donnée  par  Sa  Majesté
Chérifftenne  à  PActe  Général  de  la
Conférence  d’Algeciras  devra  étre
Communiquée,  par  Tintermédiaire  du
Gouvernement  de  Sa  Majesté  Catholique,
  aux  Gouvernements  des  autres
Puissances  signataires.  Cette  adhésion
  aura  la  méme  force  due  si  les
Dlégués  du  Maroc  eussent  apposé
leur  signature  sur  Acte  Général  et
tiendra  lieu  de  ratification  par  Sa
Majesté  Chérifienne.

    En  foi  de  quoi,  les  Déléegués
dAllemagne,  d’Autriche-Hongrie,
de  Belgique,  d’Espagne,  des  Etats-Unis
  d’Amérique,  de  France,  de
1a  Grande-Bretagne,  d’Italie,  des
Pays-Bas,  de  Portugal,  de  Russie
et  de  Suède,  ont  signé  le  présent
Protocole  additionnel  et  y  ont  ap-Dose
  leur  cachet.

    Fait  à  Algeciras,  le  septième  jour
d'’Avril,  mille  neuf  cent  six,  en  un
seul  exemplaire  qui  restera  déposé
dans  les  archives  du  Gouvernement
de  Sa  Majesté  Catholique  et  dont
des  copies,  certifices  conformes,  seront
remises,  par  la  voie  diplomatique,
aux  Puissances  signataires.

Pour  FAllemagne:

(l.  s.)  Radowitz.
(l.  S.)  Tallenbach.

Pour  H’Autriche-Hongrie:

(l.  S.)  Welsersheimb.
(l.  S.)  Bolesta-Komebrodukt.



soll,  die  sich  für  sein  Reich  aus  den
von  den  Signatarmächten  auf  der  Konferenz
  einstimmig  angenommenen  Bestimmungen
  ergeben  werden.

     Der  Beitritt  Seiner  Scherifischen
Majestät  zu  der  Generalakte  der  Konferenz
  von  Algeciras  soll  durch  Vermittelung
  der  Regierung  Seiner  Katholischen
  Majestät  den  Regierungen
der  übrigen  Signatarmächte  mitgeteilt
werden.  Dieser  Beitritt  soll  dieselbe
Kraft  haben,  als  wenn  die  Vertreter
Marokkos  ihre  Unterschriften  unter  die
Generalakte  gesetzt  hätten  und  soll  die
Ratifikation  Seiner  Scherifischen  Majestät
  ersetzen.

   Zu  Urkund  dessen  haben  die  Vertreter
Deutschlands,  Osterreich-  Ungarns,  Belgiens,
  Spaniens,  der  Vereinigten
Staaten  von  Anmerika,  Frankreichs,
Großbritanniens,  Italiens,  der  Niederlande,
  Portugals,  Rußlands  und
Schwedens  dieses  Zusatzprotokoll  unterzeichnet
  und  ihm  ihr  Siegel  beigedrückt.

 

 

  Geschehen  zu  Algeciras,  den  7.  April
1906,  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
die  im  Archive  Seiner  Katholischen  Majestät
  hinterlegt  bleiben  soll  und  wovon
beglaubigte  Abschriften  den  Signatarmächten
  auf  diplomatischem  Wege  übergeben
  werden  sollen.

                     Für  Deutschland:

                      (L.  S.)  Radowitz.
                      (L.  S.)  Tattenbach.

               Für  Osterreich-  Ungarn:

                     (L.  S.)  Welsersheimb.
                     (L.  S.)  Bolesta-Koziebrodzki.
        <pb n="962" />
                                                  —  962  —

Pour  la  Belgiquo:

(.  s.)  Jooslens.
(çd.  S.)  Comie  (onrad  de  Buisserel.

Pour  IEspagne:
(I.  s.)  N  Doque  de  Almodovar  del  Rio.
(l.  s.)  J.  Perez-  Caballero.

Pour  les  Etats-  Unis  d'Amérique:

Sous  réserve  de  la  déclaration  faite  en
séance  plénière  de  la  Conférence  le

7  Avril  1906.
(l.  s.)  Heury  White.
(.  s.)  Samuel  R.  Cummere.
Pour  la  Franco:
(l.  s.)  Rovoid.
(l.  s.)  Regnault.

Peur  Ia  Grande-Bretagne:
(l.  s.)  A.  Neoigen.

Pour  Fltalle:
(L  s.)  Ui#codl  Venesla.
(l.  s.)  (.  HLalnus.
Pour  les  Pays-Bas:
(l.  s.)  lesla.

Peur  le  Pertugal:
(l.  s.)  Conde  de  Tovar.
(d.  s.)  Conde  de  Martens  Pererau.
Pouf  la  Russie:
(.  s.)  Cassini.
(.  S.)  Basile  Bacherachl.
Four  Ia  Suede:
(-.  s.)  Robert  Sager.

Für  Belgien:
(L.  S.)  Jostens.
(L.  S.)  Graf  Conrad  von  Buifferet.

Für  Spanien:
(L.  S.)  Herzog  von  Almodövar  del  Rio.
(L.  S.)  J.  Perez-  Caballers.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:

Mit  dem  in  der  Plenarsitzung  der  Konferenz
vom  7.  April  1906  erklärten  Vorbehalte.

(L.  S.)  Heury  White.
(L.  S.)  Hamuel  K.  Gummere.

Für  Frankreich:

(L.  S.)  Revoil.
(L.  S.)  Regnault.

Für  Großbritannien:
(L.  S.)  A.  Nicolson.

Für  Italien:
(L.  S.)  Visconti  Venosta.
(L.  S.)  G.  Malmusi.
Für  die  Niederlande:
(L.  S.)  H.  Cesta.

Für  Portugal:
(L.  S.)  Graf  von  Covar.
(CL.  S.)  Graf  von  Martens  Ferras.

Für  Rußland:
(L.  S.)  Cassini.
(L.  S.)  Basile  Bacheracht.
Für  Schweden:
(L.  S.)  Robert  Lager.

—  —  —  —

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="963" />
                                        Sachregister
                          zum  Reichs-Gesetzblatte.

                                  Jahrgang  1906.

—  —  —

A.

Abfertigungspapier  für  Warenmuster  in  Serbien  (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  mit  Serbien  r  29./16.  Nov.
04.  Art.  1,  II)  320.

Abfindung,  einmalige,  in  Geld  an  Kapitulanter  bei  der
Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienste  (G.  v.  31.  Mai
§  21)  598.  —  für  die  Vermahlungssteuer  der
Brauereien  (G.  v.  3.  Juni  Anl.  1  §22f)  627.  (G.  v.
3.  Juni  §  32)  685.  —  Besteuerung  der  Abfindung  für
einen  Erbverzicht  oder  für  die  Ausschlagung  einer
Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses  (G.  v.  3.  Juni
Anl.  4  §  2)  654.

Abgaben  von  der  Verstümmelungs.,  Kriegs.  und
Alterszulage  des  Militärs  sind  ausgeschlossen  (G.  v.
31.  Mai  §  37)  578.  —  Abgaben  für  Handlungs.
reisende  in  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,
Schlußprotokoll  zu  Art.  6)  835.  —  für  deutsche  Waren
bei  der  Einfuhr  in  Marokko  (G.  v.  21.  Dez.  §  2)  889.

Abgeordnete  des  Reichstags,  Entschädigung  derselben
(G.  v.  21.  Mai)  467.  468.  —  Anwesenheitsliste  (das.
§  4 ).   468.

Abteilung  III  für  Warenzeichen  im  Patentamte  (V.  v.
17.  Mai)  474.

Adler  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
Vögeln  (Ubereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.

Adlerstein,  Teil  des  badischen  Domanialwaldes  im
Distrikt  Adlerstein  bei  Heddesbach  gehört  zum  7.  hessischen

Reichstagswahlkreise  (G.  v.  18.  Febr.)  318.
Relchs-  Gesetzbl.  1906.

’

—

Afrika,  Bergverordnung  für  die  afrikanischen  und  Süd.
seeschutzgebiete  (v.  27.  Febr.)  363.  —  Pensionierung
der  Offiziere  usw.  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den
afrikanischen  Schutzgebieten  (G.  v.  31.  Mai  8§  62  ff.)  587.
—  Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen
der  Schutztruppen  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten
(G.  v.  31.  Mai  §§   63  ff.)  611.  —  teilweise  Außerkraft.
setzung  des  Gesetzes,  betr.  die  Kaiserlichen  Schutztruppen
  in  den  afrikanischen  Schußgebieten  (G.  v.
31.  Mai  §  77)  592.  (G.  v.  31.  Mai  §  76)  614.

Aktien,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  3.  Juni)  695.
—  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  716.

Aktiengesellschaften,  Besteuerung  der  an  Aussichts.
ratsmitglieder  zahlbaren  Vergütungen  (G.  v.  3.  Juni
Anl.  3  Art.  2)  646.  (G.  v.  3.  Juni  VII)  711.  —
Rechtsverhältnisse  im  wechselseitigen  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai
Art.  5)  742.

Algeciras,  Generalakte  der  Internationalen  Konferenz
daselbst  (v.  7.  April)  891.

Alterszulage  der  Offiziere  des  Reichsheers  (G.  v.
31.  Mai  §  13)  570.  —  der  Beamten  des  Reichsheers
  (das.  §§  32  ff.)  575.  —  der  Unteroffiziere
und  Gemeinen  (G.  v.  31.  Mai  5  26)  599  (das.  §  59)  610.
—  Besteuerung  und  Pfändung  derselben  ist  ausgeschlossen
  (G.  v.  31.  Mai  §5  37)  578.  (G.  v.  31.  Mai
§  40)  604.

Amerika,  Handelsbeziehungen  zu  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  (G.  v.  26.  Febr.)  355.  (Bek.  v.


  539566
        <pb n="964" />
                                    2  .Sachregister. 1906

Amerika  (Forts.)
26.  Febr.)  357.  —  Teilnahme  an  der  Internationalen
Konferenz  von  Algeciras  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Ammonfördit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  9.  Aug.)  859.  (Bek.  v.  10.  Nov.)  867.

Anleihen  zur  Bestreitung  außerordentlicher  Ausgaben  für
das  Rechnungsjahr  1905  (G.  v.  27.  März)  435.  (G.  v.
27.  März)  439.  —  desgl.  für  1906  (G.  v.  31.  März
§  3)  446.  (G.  v.  31.  Mai)  477.

Anmeldeschein  zur  Statistik  des  Warenverkehrs  (G.  v.
7.  Febr.  §§  3  ff.)  110.  —  Ersatz  dafür  (das  §§  4,  6)
110.  —  Nachlieferung  (das.  §  6)  111.

Anmeldestellen  zur  Statistik  des  Warenverkehrs  (G.  v.
7.  Febr.  §  3)  110.

Anmeldung  von  ein.,  aus-  und  durchzuführenden  Waren
zur  Statistik  des  Warenverkehrs  (G.  v.  7.  Febr.)
109.  —  des  Betriebs  und  der  Räume  für  Zigarettenfabrikation
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  §7)  634.  —  der
Brauerei-  Räume  und  Gefäße  (G.  v.  3.  Juni  §  13)
679.  —  einer  Erbschaft  zwecks  Versteuerung  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4  §  36)  666.

Anschaffungsgeschäfte,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.
v.  3.  Juni  §  9)  698.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  719.

Anspruch  der  Offiziere    des  Reichsheers  auf  Pension
(G.  v.  31.  Mai)  565.  —  desgl.  ihrer  Hinterbliebenen
(das.  §  27)  574.  —  desgl.  der  Offiziere  usw.  des  Beurlaubtenstandes
  des  Reichsheers  (das.  §  28)  574.
—  desgl.  der  Offiziere  der  Marine  (das.  §  45)  582.
—  desgl.  der  Schutztruppen  (das.  §  63)  587.

Anspruch  der  Personen  der  Unterklassen  des
Reichsheers,  der  Marine  und  der  Schutztruppen  auf
Versorgungsgebührnisse  (G.  v.  31.  Mai)  593.  —
desgl.  ihrer  Hinterbliebenen  (das.  §  39)  603.

Ansteckende  Krankheiten  beim  Viehverkehr  aus  und
nach  Österreich-  Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen  v.
25.  Jan.  05.)  287.

Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst  für  versorgungsberechtigte
  Unteroffiziere  und  Gemeine  (G.  v.
31.  Mai  §  17)  598.

Anteil  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  an  der  Erbschaftssteuer
  (G.  v.  3.  Juni  §  2)  621.

Anteile  an  bergrechtlichen  Gewerkschaften,  Reichsstempel.
abgaben  davon  (G.  v.  3.  Juni  Anl.)  719.

Anwesenheitsliste  der  Reichstagsmitglieder  (G.  v.  21.  Mai
§  468.

Anzeige  von  Krankheiten  bei  Viehtransporten
aus  oder  nach  COsterreich-  Ungarn  (Viehseuchenüberein-



Anzeige  (Forts.)
kommen  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  3)  289.  —  der  Brauerei-=Räume
  und  Gefäße  (G.  v.  3.  Juni  §  13)  679.  —  von
der  beabsichtigten  Auflegung  stempelpflichtiger  Wert.
papiere  (G.  v.  3.  Juni  §  3)  696.

Arbeiter,  Ruhezeit  für  Arbeiter  in  Glashütten  (Bek.
v.  23.  Mai)  475.  —  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter
in  Walz-  und  Gammerwerken  (Bek.  v.  6.  Juli)  353.

Arbeiterfahrkarten  sind  steuerfrei  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.3,
Art.  2)  644.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Walz=  und  Hammerwerken
  (Bek.  v.  6.  Juli)  853.

Arbeiterversicherung  im  Wechselverkehre  mit  Osterreich.
Ungarn  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit  Öster.
reich-Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  6)  153.  —  desgl.
mit  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,  Art.  2)  741.

Asphalt  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  363.

Assistenzarzt,  Erhöhung  des  Wohnungsgeldzuschusses
(G.  v.  9.  Juni)  732.

Athiopien,  Freundschafts.  und  Handelsvertrag  mit
Deutschland  (v.  7.  März  05.)  470.

Auflösung  der  Kamerun-Eisenbahngefellschaft
(Konzessionsurkunde  §§  24  ff.)  537.  (Satzung,  V)  553.—
des  Reichstags  (V.  v.  13.  Dzbr.)  873.

Aufruf  der  Noten  der  Braunschweigischen  Bank  (Bek.
v.  14.  April)  461.

Aufsicht  der  Steuerbehörde  über  die  LZigarettenfabrikation
  (G.  v.  3.  Juni  Anl.  2  §  13)  636.  —
über  den  Brauereibetrieb  (G.  v.  3.  Juni  §  33)  685.

Aussichtsbehörde  der  Kamerun  Eisenbahngesellschaft
(Sazung,  VII)  555.

Aussichtsrat  der  Kamerun-Eisenbahngesellschaft
(Satzung  §§  30  ff.)  546.  —  Besteuerung  der  an  Auf.
sichtsratsmitglieder  zahlbaren  Vergütungen  (G.  v.
3.  Juni  Anl.  3  Art.  2)  646.  (das.  Art.  6)  652.  (G.  v.
3.  Juni  VII)  711.  (das.  Anl.)  727.

Aufstand,  Aurechnung  des  Jahres  1906  als  Kriegsjahr
aus  Anlaß  der  Aufstände  in  Südwestafrika  (A.  O.  v.
27.  Febr.)  430.

Aufwandsentschädigung  für  Reichstagsmitglieder  (G.
v.  21.  Mai)  468.

Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über
die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  4.  März)
388.

Ausfuhrvergütungen  für  Bier  (G.  v.  3.  Juni  §  10)
678.
        <pb n="965" />
                                          Sachregister   1906.                                                                       3

Ausgabe  von  Reichsbanknoten  zu  50  und  20  Mark  (G.
v.  20.  Febr.)  318.

Ausland,  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Statistik
des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.  v.
7.  Febr.)  104.  —  neue  Fassung  dieses  Gesetzes  (Bek.
v.  7.  Febr.)  108.  —  Herrschaft  des  Erbschaftssteuergesetzes
  für  das  Ausland  (G.  v.  3.  Juni  Anl.  4
§§  5ff.)  665.  —  Reichsstempel  abgaben  von  ausländischen
  Wertpapleren  (G.  v.  3.  Juni  §  2)  696.  —
desgl.  von  ausländischen  Kauf-=  und  Anschaffungs.
geschäften  (das.  §  9)  698.  —  von  ausländischen  Losen
und  Spielausweisen  (das.  §  28)  703.

Auslandsflotte,  Vermehrung  der  Zahl  der  großen
Kreuzer  (Novelle  v.  5.  Juni)  729.

Ausnahmen  vom  Verbote  der  Sonntagsarbeit  in  Gewerbebetrieben
  (Bek.  v.  23.  Mai)  475.

Ausspielungen,  Entrichtung  von  Reichsstempelabgaben
dafür  (G.  v.  3.  Juni  §  25)  703.

Ausstellung,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der  Internationalen
  Ausstellung  in  Malland  und  der  Landwirtschaftsausstellung
  in  Berlin-Schöneberg  (Bek.
v.  26.  Febr.)  361.  —  desgl.  auf  der  Ausstellung  in
Nürnberg  (Bek.  v.  3.  April)  460.  —  desgl.  auf
der  Kunstgewerbeausstellung  in  Dresden  (Bek.  v.
12.  April)  461.

Ausstellungsgüter  sind  von  der  statistischen  Gebühr
befreit  (G.  v.  7.  Febr.  §  12,  4)  113.

Auswärtiges  Amt,  Erlaß  von  Anordnungen  zur
Ausführung  der  Verordnung  über  die  anderweitige
Regelung  der  Verwaltung  usw.  im  Schutzebiete
der  Marschall.  usw.  Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)  138.
—  Unmzugskosten  bei  Versetzungen  seiner  Beamten
(Bek.  v.  4.  März,  8)  389.

Ausweichen  von  Seeschiffen  (Seestraßenordnung  v.
5.  Hebr.  V)  131.

Ausweispapiere  bei  Geschäftsreisen  in  Bulgarien
(Handels-  usw.  Vertrag  v.  1.  Aug.  05.,  Art.  4)  4.  (Schlußprotokoll
  zu  Art.  4)  80.  —  desgl.  in  Schweden
(Handelsvertrag  v.  8.  Mai,  Art.  6)  743.  (das.  Schlußprotokoll
  zu  Art.  6)  835.  —  Ausweis  der  Reichstagsmitglieder
  für  die  Freifahrtberechtigung  (Bek.
v.  27.  Juni)  850.  —  Ausweispapiere  zum  dauernden
oder  längeren  Aufenthalt  in  den  Niederlanden
(Vertr.  v.  17.  Dez.  O4.,  Art.  1)  880.  (Bek.  v.  6.  Dez.)  887.

  

Ausweisung  unbequemer  Deutscher  aus  Schweden  und
umgekehrt  (Schlußprotokoll  zum  Handelsvertrage  v.
8.  Mai)  834.  —  desgl.  aus  den  Niederlanden  und
umgekehrt  (Vertr.  v.  17.  Dez.  0  4.,  Art.  2  u.  3)  880.—
zwangsweise  Uberführung  auszuweisender  Personen
aus  Deutschland  oder  den  Niederlanden  über  die
beiderseitigen  Landesgrenzen  (das.  Art.  7  ff.)  883.

Automobil  s.  Kraftfahrzeuge.

                                     B.

Bachstelzen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  1)  100.

Baden,  Waren  von  und  nach  den  badischen  Zollansschlüssen
  brauchen  nicht  zur  Statistik  des  Warenverkehrs
  angemeldet  zu  werden  (G.  v.  7.  Febr.  §  1)
109.  —  Abänderung  von  Reichstagswahlkreisen
G.  v.  18.  Febr.)  317.  —  Bildung  von  Weinbau-.
bezirken  (Bek.  v.  27.  März)  454.

Bahnhofsvorsteher,  besondere  Anforderungen  (Bek.  v.
8.  März)  400.

Bahnmeister,  besondere  Anforderungen  (Bek.  v.  8.  Märg)
401.

Bahnsteigschaffner,  besondere  Anforderungen  (Bek.  v.
8.  Mär))  394.

Bahnwärter,  besondere  Anforderungen  (Bek  v.  8.  Mäy)
397.

Balderschwang,  Warendurchfuhr  von  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.  25.  Jan.
05.,  Art.  5,  111)  147.

Bank,  Konzessionsakte  für  die  Staatsbank  von  Marokko
(Gen.-Akte  v.  Algeciras  v.  7.  April,  III.  Kapitel)  908.

Banknoten,  Ausgabe  solcher  zu  50  und  20  Mark
(G.  v.  20.  Febr.)  318.  —  Aufruf  und  Einziehung  der
Noten  der  Braunschweigischen  Bank  (Bek.  v.
14.  April)  461.

Basel,  Errichtung  deutscher  Zollabfertigungs.
stellen  auf  den  linksrheinischen  Bahnhöfen  daselbst
(Vertrag  v.  16.  Aug.  05.)  349.  —  Aufhebung  der
Übereinkunft  über  die  Errichtung  einer  deutschen  Zoll.
abfertigungsstelle  in  Basel  vom  7.  August  1873  und
des  zugehörigen  Nachtrags  vom  23.  Oktober  1876
(das.  Art.  12)  353.

Baumfalken  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  101.

                                                                               A*
        <pb n="966" />
        4                                   Sachregister.  1906.

Baumläufer  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  1)  99.

Bayern,  Warendurchfuhr  zwischen  der  bayerischen  Gemeinde
  Balderschwang  und  Österreich-  Ungarn  (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  5,
III)  147.  —  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek,
v.  27.  März)  453.

Beamte,  Verbot  des  Schürfens  und  Bergbaues  in
den  afrikanischen  und  Südseeschutzgebieten  (Bergverordnung
  v.  27.  Febr.)  385.  —  Umzugskosten  bei  Versetzungen
  von  Beamten  des  Auswärtigen  Amtes
(Bek.  v.  4.  März,  8)  389.  —  desgl.  v.  gesandtschaftlichen
  und  Konfsularbeamten  (das.  Pos.  8)  389.  —
neue  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahn-Betriebs=
  und  Polizeibeamten  (Bek.  v.
8.  März)  391.  —  Beamte  der  Ostasiatischen  Besatzungsbrigade
  nach  ihrer  Rückkehr  nach  Deutschland
(G.  v.  31.  Mai  § 7)  478.

       Pensionen  der  Beamten  des  Reichsheers  (G.
v.  31.  Mai  §  32)  575.  —  desgl.  der  Marine  (das.
§ 59)  586.  —  desgl.  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
(das.  §  72)  590.  —  teilweise  Außerkraftsetzung  des
Unfallfürsorgegesetzes  für  Beamte  und  für  Personen
  des  Soldatenstandes  vom  18.  Juni  1901  (G.  v.
31.  Mai  §  77)  592.  (G.  v.  31.  Mai  §  76)  614.  —
Zivilversorgung  der  Kapitulanten  des  Reichsheers
durch  Anstellung  als  Beamte  (G.  v.  31.  Mai  §§ 15  ff.)  597.

Verordnung,  betr.  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten
  der  Beamten  der  Militär-  und  Marineverwaltung
  (V.  v.  11.  Dez.)  869.

Bedürftigkeit,  Pensionsgewährung  an  Offiiere  des
Reichsheers  im  Falle  der  Bedürftigkeit  (G.  v.  31.  Mai
§ 7)  567.

Befähigungsnachweis,  Befähigung  von  Eisenbahn-Betriebs-
  und  Polizeibeamten  (Bek.  v.  8.  März)
391.  —  Anderung  der  Prüfung  der  Seeschiffer  auf
Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  14.  März)  427.

Befestigungsaulagen  für  die  untere  Weser  (Bek.  v.
6.  Jan.)  87.

Befreiungen  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  für
die  Statistik  des  Warenverkehrs  (G.  v.  7.  Febr.
§  1)  109.  —  desgl.  von  der  statistischen  Gebühr
(das.  §  12)  112.  —  Befreiung  der  Berufskonsuln
von  den  direkten  Steuern  im  wechselseitigen  Verkehr
mit  Österreich-Ungarn  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage
v.  25.  Jan.  05.,  Art.  1,  VI)  145.  —  Befreiungen  von
der  Stempelabgabe  für  Aktien,  Kuxe,  Renten-



Befreiungen  (Forts.)
und  Schuldverschreibungen  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.)
717  u.  718.  —  für  Kauf-  und  sonstige  Anschaffungsgeschäfte
  (das.  Anl.)  721.  —  für  Lotterielose
  (das.  Anl.)  722.  —  für  Personenfahrkarten,
für  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  und  für
Vergütungen  an  Aufsichtsrats  mitglieder  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  3,  Art.  2)  644.  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.)  725  u.  727.  —
desgl.  von  der  Erbschaftssteuer  (das.  Anl.  4  §  11)  658.
—  desgl.  des  Haustrunks  von  der  Brausteuer  (V.  v.
3.  Juni  §  9)  678.  —  desgl.  von  der  Reichsstempel.
abgabe  (G.  v.  3.  Juni  Anl.)  717.

Behälter  zur  Beförderung  von  Dynamitpatronen
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  7.  März  III)  390.  —  von
Fettgas  (das.  V)  391.  —  von  Nitrozellulose.
pulver  (Bek.  v.  23.  Juni)  847.  —  von  Schieß.
mitteln  in  Metallhülsen  (Bek.  v.  23.  Juni)  847.
—  von  Dinitrochlorhydrin  (Bek.  v.  10.  Nov.)
868.  —  von  Natrium  (Bek.  v.  10.  Nov.)  868.

Behörden,  Befugnisse  der  obersten  Militär,  Marineund
  Kolonialverwaltungsbehörden  in  bezug  auf  die
Pensionierung  der  Offiziere  usw.  (G.  v.  31.  Mai)  565.

Beihilfe  zu  Pensionen  der  Offiziere  des  Reichsheers
(G.  v.  31.  Mai  §  7)  567.  —  desgl.  der  Kaiserlichen
Marine  (das.  §  47)  582.  —  desgl.  an  Friedensinvaliden
der  Unterklassen  (G.  v.  31.  Mai  §  46)  607.

Bekanntmachungen  in  Bergbauangelegenheiten  in  den
Schutzgebieten  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  9)  366.
—  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung
der  bewaffneten  Macht  im  Frieden  (A.  E.  v.  16.  Juli)
855.

Belgien,  Teilnahme  an  der  Ubereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel
(v.  19.  März  02.)  89.  —  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahn
frachtverkehr  (Bek.  v.  3.  März)  415,  417,  421.—
Teilnahme  an  der  Internationalen  Konferenz  von
Algeciras  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Benzol,  Beförderung  von  Gemischen  von  Holzgeist  und
Benzol  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  7.  März  1)  389.

Berechnung  der  pensionsberechtigten  Dienstzeit  der
Offiziere  des  Reichsheers  (G.  v.  31.  Mai  §§  14  ff.)  570.
—  desgl.  des  Beurlaubtenstandes  (das.  §  30)  575.
—  der  Erbschaftssteuer  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  9  28)
664.

Bergbau  in  den  afrikanischen  und  Südseeschutzgebieten
(Bergverordnung  v.  27.  Febr.  III)  372.
        <pb n="967" />
                                        Sachregister.   1906                                                           5

Bergbaufelder  in  den  afrikanischen  und  Südseeschutz.
gebieten  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §§  37  ff.)  372.
Bergbautreibende  in  den  afrikanischen  und  den  Südseeschutzgebicten,
  Rechtsverhältnisse  zwischen  ihnen  und  den
Grundstückseigentümern  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  IV)

381.

Bergbehörden  in  den  afrikanischen  und  Südseeschutzgebieten
  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.)  363.

Bergpolizei  in  den  afrikanischen  und  Südseeschutzgebieten
(Bergverordnung  v.  27.  Febr.  V)  383.

Bergverordnung  für  die  afrikanischen  und  Südseeschutzgebiete
  (v.  27.  Febr.)  363.

Bergwerkseigentum  in  den  afrikanischen  und  Südseeschutgebieten
  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  III.  A  u.  C)
372  u.  379.

Bergwerkseigentümer  in  den  afrikanischen  und  Südseeschutzgebieten,
  Rechte  und  Pflichten  (Bergverordnung  v.
27.  Febr.  III.  B)  375.

Berlin,  Teilung  in  mehrere  Gerichtsbezirke  (Bek.  v.
21.  April)  463.  —  Gerichtsstand  für  die  Reichsbehörden
  daselbst  (Bek.  v.  21.  April)  464.

Berlin-  Schöneberg,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf
der  Landwirtschaftsausstellung  daselbst  (Bek.  v.
26.  Febr.)  361.

Berufung  gegen  Entscheidungen  im  Enteignungsverfahren
in  Marokko  (Gen.-Akte  von  Algeciras  v.  7.  April  §  119)
946.  (G.  v.  21.  Dez.  § 4)  890.

Besatzungsbrigade,  Ostasiatische  (G.  v.  31.  Mai  §  7)  478.

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken  (Bek.  v.  6.  Juli)  853.

Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der  Verwaltungs.
behörden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  in  Bergbausachen
  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  4)  364.  —  gegen
den  Erbschaftsstenerbescheid  (G.  v.  3.  Juni  Anl.  4
§ 46)  669.

Besitzer  einer  Sigarettenfabrik  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  810)  635.

Besoldungs-Etat  für  das  Reichsbankdirektorium  für
1906  (G.  v.  31.  März)  446.  (G.  v.  31.  Mai  §  5)  478.

Besteuerung  der  Verstümmelungs-,  Kriegs-  und
Alterszulage  des  Militärs  ist  ausgeschlossen  (G.  v.
31.  Mai  §  37)  578.  (G.  v.  31.  Mai  §  40)  604.  —
Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni)  620  u.  675.  —  Besteuerung
  der  Zigaretten  (G.  v.  3.  Juni  §  1)  620.
(das.  Anl.  2)  631.  —  der  Erbschaften  (G.  v.  3.  Juni
§  1)  620.  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4)  654.  —  der  Frachturkunden,
  Personenfahrkarten,  Erlaubniskarten
  für  Kraftfahrzeuge  und  Vergütungen
für  Aufsichtsratsmitglieder  (das.  Anl.  3)  642.

.  

Betrag  der  Pension  bei  Offizieren    des  Reichsheers
(G.  v.  31.  Mai  §  6)  567.  —  desgl.  des  Beurlaubten.
standes  (das.  §  29)  575.  —  Betrag  der  Rente  bei
Unteroffizieren  und  Gemeinen  (G.  v.  31.  Mai  §  9)
609.  —  Betrag  der  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1,  Art.  I,  §  3a)  623.  (das.  §  6)  677.  —  des
Eingangszolls  für  Zigarettentabak  (das.  Anl.  2
§  631.  —  der  Zigarettenstener  (das.  Anl.  2  §  2)
632.  —  der  Stempelabgaben  für  Frachturkunden,
Personenfahrkarten,      Erlaubniskarten  für  Kraft.
fahrzeuge  und  Vergütungen  an  Aufsichtsrats.
mitglieder  (das.  Anl.  3)  642.  —  der  Erbschaftssteuer
  (das.  Anl.  4  §  10)  657.

Betrieb  der  Kamerun-Eisenbahn    (G.  v.  4.  Mai,
Anl.  §  4)  527.  —  Vorschriften  und  Anmeldung  des
Betriebs  bei  der  Zigarette  nfabrikation  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2  §  7)  634.

Betriebsleiter  einer  Zigarettenfabrik  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2  §  10)  635.

Beurkundung  des  Personenstandes  usw.  für  Militär.
personen  der  Kaiserlichen  Marine  außerhalb  Deutschlands
  (V.  v.  20.  Febr.)  359.

Beurlaubtenstand,  Militärpersonen  des  Beurlaubten.
standes  der  Ostasiatischen  Besatzungsbrigade
(G.  v.  31.  Mai  §  7)  478.

Pensionierung  der  Offiziere  und  Sanitätsoffiziere
des  Beurlaubtenstandes  des  Reichsheers  (G.  v.
31.  Mai  §§  28  bis  31)  574.  —  desgl.  der  Marine
(das.  §  58)  586.

Bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Festsetzung  der  Ver.
gütungen  für  Naturalleistungen  (G.  v.  9.  Juni)  735.—
Abänderung  der  Vergütungssäze  (A.  E.  v.  16.  Juli)  855.

Bienenfresser  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  1)  99.

Bier,  Zeugnisse  für  deutsche  Biere  in  Österreich-Ungarn
  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit
Osterreich-Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  5,  VIII)
151.  —  Stoffe  zur  Bierbereitung  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1  §  1)  622.  (G.  v.  3.  Juni  §  1)  676.  —  ihre
Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1  §  1  a)  623.
(G.  v.  3.  Juni  §  2)  676.  —  Strafen  für  Verwendung
unzulässiger  Stoffe  zur  Bierbereitung  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1  §  26  a)  627.  (G.  v.  3.  Juni  §  37)  687.  —
Steuerbefreiung  des  Haustrunks  (G.  v.  3.  Juni  8  9P)
678.  —  Ausfuhrvergütungen  (das.  §  10)  678.

Bilanz  der  KamerunEisenbahngesellschaft  (Satzung,  1I)
542.
        <pb n="968" />
        6                                              Sachregister.                1906.

Bitumen  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
  v.  27.  Febr.)  363.

Bläschenausschlag  beim  Viehverkehr  aus  oder  nach
Österreich-Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen  v.
25.  Jan.  05.,  Art  2  u.  5)  288  u.  290.

Blaukehlchen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nüglichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März 02.,  Liste  1)  99.

Blauracke  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nüglichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Blauspechte  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nütz
lichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Blockwärter  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
(Bek.  v.  8.  März)  398.

Bodenerzeugnisse,  ihre  Verzollung  im  Verkehr  mit
Bulgarien  (Handels-  usw.  Vertrag  v.  1.  Aug.  05.)
Art.  8)  8.

Bohnen,  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  über  Speisebohnen
  (G.  v.  12.  Febr.)  137.

Bolchen  gehört  zum  13.  elsaß  lothringischen  Reichstagswahlkreise
  (Bek.  v.  29.  Juni)  852.

Bona  Beri,  Halbinsel  in  Kamerun:  Enteignung  von
Privateigentum  für  Eisenbahnbauzwecke  (G.  v.  4.  Mai)
525.

Bosnien-Herzegowina,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  3.  März)  413,  414.

Brauereien,  zur  Bierbereitung  zulässige  Stoffe  (G.
v.  3.  Juni,  Anl.  1  §  1)  622.  (G.  v.  3.  Juni  §  1)
676.  —  Entrichtung  der  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1  §  3b)  624.  (G.  v.  3.  Juni  §  6)  677.  —  Er.
richtung  eigener  Mühlenwerke  oder  Malzquetschen
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1,  §  22)  625.  (das.  §  26)  683.  —
Besteuerung  der  Essigbrauereien  (G.  v.  3.  Juni  §  4)
676.—  Anzeige  der  Brauerei.  Räume  und  -Gefäße  (das.
§  13)  679.

Braunellen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Braunkohlen  in  den  deutschen.  n  (Bergverordnung
  v.  27.  Febr.)  363.

Braunschweig,  Aufruf  und  einziehung  der  Noten  der
Braunschweigischen  Bank  (Bek.  v.  14.  April)  461.

Brausteuer,  Anderung  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1872
(G.  v.  3.  Juni  §  1  u.  Anl.  1)  620  u.  622.  —  Erhebungs.
  und  Verwaltungskosten  der  Bundesstaaten
  (das.  §  5)  621.  —  Veröffentlichung  der  neuen
Kassung  (Bek.  v.  7.  Juni)  675.

Braustoffe  zur  Bierbereitung  zulässig  (G.  v.  3.  Juni

§  1)  676.  —  stenerpflichtig  (das.  §  2)  676.



Bremser,  besondere  Anforderungen  (Bek.  v.  8.  März)  394.

Bretten  gehört  zum  13.  badischen  Reichstagswahlkreise
(G.  v.  18.  Febr.)  318.

Brown-Inseln,  anderweite  Regelung  der  Verwaltung
usw.  im  Schutzgebiete  derselben  (V.  v.  18.  Jan.)  138.

Buchführung  über  den  zur  Bierbereitung  bestimmten
  Zucker  (G.  v.  3.  Juni  §  18)  680.  —  über
Zigaretten  usw.  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2,  §  11)  635.

Buchweizen,  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  darüber
(G.  v.  12.  Febr.)  137.

Bulgarien,  Handels.,  Zoll.  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  dem  Deutschen  Reiche  (v.  1.  Aug.  05.)  1.

Bundesrat,  Nähere  Bestimmungen  über  Einzelheiten  zum
Gesetze,  betr.  die  Statistik  des  Warenverkehrs
(G.  v.  7.  Febr.  §§  1,  3,  4,  5,  7,  9)  109.  —  über  die
Wertbestimmung  der  Ein  fuhrscheine  im  Jollverkehre
(G.  v.  12.  Febr.  §  4)  138.  —  über  die  Zollsätze  im
Verkehr  mit  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
(G.  v.  26.  Febr.)  355.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  357.  —
über  die  Entschädigung  der  Reichstagsmitglieder
(G.  v.  21.  Mai)  468.  —  zum  Brausteuergesetz  (G.
v.  3.  Juni  §  5)  621.  (das.  Anl.  1)  622.  (G.  v.  3.  Juni)
675.  —  zum  Zigarettensteuergesetz  (G.  v.  B.  Juni
Anl.  2)  631.  —  über  Besteuerung  der  Personenfahrkarten
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3  Art.  4)  648.  —
über  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  5)  649.  —  zum  Erbschaftssteuer
  gesetze  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4)  654.  —  zum
Reichsstempelgesetze  (G.  v.  3.  Juni)  695.  —  für
die  Einziehung  von  Reichskassenscheinen  (G.  v.
5.  Juni)  730.  —  zum  Gesetz  über  Schlachtvieh-  und
Fleischbeschau  (Bek.  v.  14.  Juni)  737.  —  über  Beschäftigung
  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
in  Walz-  und  Hammerwerken  (Bek.  v.  6.  Juli)  853.

Ermächtigung  zur  Erhöhung  der  Vergütungssätze
für  die  Naturalverpflegung  der  bewaffneten  Macht
im  Frieden  (G.  v.  9.  Juni)  735.  —  Genehmigung  zum
Umlauf  österreichischer  Scheidemünzen  im  Zollgrenzbezirke
  Friedrichshafen  (Bek.  v.  22.  Juni)  844.  —
desgl.  auf  preußischen  Eisenbahnstationen  (Bek.  v.
28.  Juni)  852.  —  Grundsätze  über  die  freie  Fahrt  der
Reichstagsmitglieder  auf  den  deutschen  Eisenbahnen
  (Bek.  v.  27.  Juni)  850.  —  Abänderung  der
Reichstagswahlkreise  in  Elsaß-Lothringen  (Bek.
v.  29.  Juni)  852.

Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Bek.  v.  8.  Febr.)  139.  (Bek.  v.
        <pb n="969" />
                                         Sachregister.                    1906.                                      7

Bundesdrat  (Forts.)
7.  März)  389.  (Bek.  v.  25.  März)  433.  (Bek.  v.
23.  Juni)  845.  (Bek.  v.  10.  Nov.)  867.

Ergänzungen  und  ünderungen  des  Militärtarifs
für  Eisenbahnen  und  der  Militär-Transport-Ordnung
  (Bek.  v.  16.  Febr.)  141.  (Bek.  v.  23.  Juni)
850.

Änderungen  der  Prüfung  für  Seeschiffer  auf
Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  14.  März)  427.  —
Ausnahmen  vom  Verbote  der  Sonntagsarbeit  im
Gewerbebetriebe  (Bek.  v.  23.  Mai)  475.  —  Feststellung
der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  den  Militäranwärtern
  vorbehaltenen  Stellen  (G.  v.  31.  Mai
§  18)  598.  —  Beschluß  zur  Auflösung  des  Reichs.
tags  (V.  v.  13.  Dezbr.)  873.

Bundesstaaten  erhalten  für  die  durch  die  Statistik
des  auswärtigen  Warenverkehrs  erwachsenden  Kosten
eine  Vergütung  aus  dem  Ertrage  der  statistischen  Gebühr
(G.  v.  7.  Febr.  §  14)  113.  —  Gerichtsstand  für
Deutsche,  die  keinem  Bundesstaat  angehören  (Bek.  v.
21.  April)  463.  —  Anteil  an  der  Erbschaftssteuer
(G.  v.  3.  Juni)  §  2)  621.  —  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
  der  Braustener  (G.  v.  3.  Juni  §  5)
621.—  Zuständigkeit  für  die  Erhebung  der  Erbschaftssteuer
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  33)  665.  (das.  §§  58
bis  60)  673.  —  Anteil  an  den  Reichsstempel.
abgaben  (G.  v.  3.  Juni  §  81)  715.

Matrikularbeiträge  zum  Reichshaushalte  für
das  Rechnungsjahr  1905  (G.  v.  27.  März)  436.  (G.
v.  27.  März)  442.

Buschrohrdrossel  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  1)  100.

                                       C.

Cahücit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Juni)  846.

Charlottenburg,  Gerichtsstand  für  die  Reichsbehörden
daselbst  (Bek.  v.  21.  April)  464.

Cheddite,  Beförderung  von  Patronen  daraus  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  25.  März)  433.

China,  Bestimmungen  über  das  nach  China  gesandte
Ostasiatische  Exgpeditionskorps  (G.  v.  31.  Mai  §  7)  478.

  

Chlorat-Sprengstoffe,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  25.  März)  433.

Cisticolen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nütlichen
  Vögeln  (Ubereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)
100.

                                         D.

Dahmenit,  Gesteins-  und  Perfektiv.),  Beförderung  mit
der  Eisenbahn  (Bek.  v.  8.  Febr.)  139.

Dampfschiffe,  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung
  zur  Verhütung  ihres  Zusammenstoßens  auf
See  vom  9.  Mai  1897  (V.  v.  5.  Febr.)  115.  —  Veröffentlichung
  der  neuen  „Seestraßenordnung=  (Bek.
v.  10.  Febr.)  120.  —  Besteuerung  von  Frachturkun.
den  und  Personenfahrkarten  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  8)
642.  (G.  v.  3.  Juni  IV  u.  V)  704  u.  706.

Dänemark,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  3.  März)  409,  415.  —  Entschädigung  der
Angehörigen  Dänemarks  für  unschuldig  erlittene  Unter.
suchungshaft  (Bek.  v.  3.  Mai)  465.

Därme,  Verkehr  damit  aus  und  nach  Österreich-  Ungarn
(Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  2)  289.

Deckoffiziere  der  Kaiserlichen  Marine,  ihre  Penfionierung
(G.  v.  31.  Mai  §  46)  582.

Defraudationen  der  Braustener  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1
§ 27)  628.  (G.  v.  3.  Juni  §  38)  687.  —  der  Zigarrettensteuer
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  §  17)  637.

Desinfektion  von  Eisenbahnwagen  nach  Viehtransporten
(Viehseuchenübereinkommen  mit  Österreich-  Ungarn  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  8)  291.

Deutsche,  Gerichtsstand  für  Deutsche,  die  keinem  Bundes.
staat  angehören  (Bek.  v.  21.  April)  463.

Deutsch-Krawarn,  Gestattung  des  Umlaufs  Österreichischer
  Scheidemünzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst
(Bek.  v.  28.  Juni)  852.

Diedenhofen  gehört  zum  13.  elsaß  lothringischen  Reichstagswahlkreise
  (Bek.  v.  29.  Juni)  852.

Dienstbeschädigung  der  Offiziere  des  Reichsheers
(G.  v.  31.  Mai  §  5)  566.  —  der  Unteroffiziere
und  Gemeinen  (G.  v.  31.  Mai  §  3)  594.

Diensteinkommen  pensionsfähiges,  der  Offiziere  des
Reichsheers  (G.  v.  31.  Mai  §§  9,  10)  568.  —  der
Marine  (das.  §  48)  583.  —  der  Kaiserlichen  Schutz.
truppen  (das.  §  65)  588.
        <pb n="970" />
        8                                Sachregister.       1906.

Dienstzeit,  Berechnung  der  penfionsberechtigten  Dienstzeit
bei  Offizieren  des  Reichsheers  (G.  v.  31.  Mai
§§  14  ff.)  570.  —  desgl.  des  Beurlaubtenstandes
(das.  §  30)  575.  —  bei  Offzieren  der  Kaiserlichen
Marine  (das.  §  52)  584.  —  desgl.  der  Kaiserliten
Schuttruppen  (das.  §  69)  589.  —  bei  versorgungs.
berechtigten  Unteroffizieren  und  Gemeinen  (G.  v.
31.  Mal  §§  5  ff)  595  (das.  §§  53  ff)  608.  (das.  §  65)  611.

Dinitrochlorhydrin,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  10.  Nov.)  868.

Distelsinke  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Ubereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.

Dittersbach,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer
Scheidemünzen  auf  der  Eisenbahnstation  das.  (Bek.  v.
28.  Juni)  852.

Dresden,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  Kunstgewerbeausstellung  das.  (Bek.  v.
12.  April  461.

Duala,  Eisenbahn  von  dort  nach  den  Manengubabergen
(G.  v.  4.  Mai)  525.

Dynamit,  Beförderung  von  Patronen  daraus  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  7.  März  III)  390.

                                            E.

Eberbach  gehört  zum  12.  badischen  Reichstagswahlkreise
(G.  v.  18.  Febr.)  318.

Edelmetalle  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
  v.  27.  Febr.)  363.

Sdelsteine  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
  v  27.  Febr.)  363.

Eheschließung  von  auf  See  oder  außerhalb  Deutschlands
befindlichen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine  (V.
v.  20.  Febr.)  359.

Eichelhäher  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.

Eidelstedt,  Versendung  ungereinigter  Knochen  mit  der
Bahn  nach  Rendsburg  (Bek.  v.  19.  März)  431.

Eilgutverkehr,  Zollabfertigung  für  Eilgüter  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  16.  Aug.
05.)  350.

Einfuhr  von  Tieren  und  tierischen  Rohstoffen  aus  und
nach  Österreich-Ungarn  kann  beim  Auftreten  von  Viehseuchen
  beschränkt  oder  verboten  werden  (Viehseuchenübereinkommen
  mit  Österreich=  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.)
287.



Einfuhrscheine,  ihre  Wertbestimmung  im  Zollverkehre
(G.  v.  12.  Febr.)  137.

Eingeborene,  Zulassung  zum  Bergbau  in  der  Schutzgebieten
  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  2)  364.  —
Anrechnung  des  Jahres  1906  als  Kriegsjahr  aus
Anlaß  der  Eingeborenen-Aufstände  in  Südwestafrika
(A.  O.  v.  27.  Febr.)  430.

Einhufer,  Räude  und  Bläschenausschlag  derselben  begründen
  Einfuhrverbot  nach  oder  aus  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Artl.  5)  290.

Einlieferungsscheine  im  Schiffsverkehre,  Reichsstempel.
abgabe  davon  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  1)  643.
Einnahmen,  Schaffung  neuer  Einnahmen  in  Marokko
(Gen.-Akte  v.  Alzeciras  v.  7.  April,  IV.  Kap.)  921.
Einspruch  gegen  Entscheidungen  im  Versorgungsverfahren
bei  Unteroffzieren  und  Gemeinen  (G.  v.  31.  Mai

§  29)  600.

Eintrittsstationen  beim  Viehverkehr  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.)
287.

Einziehung  (Einlösung)  der  Noten  der  Braunschweigischen
  Bank  (Bek.  v.  14.  April)  461.  —  von
Reichskassenscheinen  (G.  v.  5.  Juni)  730.

Eisen  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  363.

Eisenbahnbeamte,  Neue  Bestimmungen  über  die  Be.
fähigung  der  Eisenbahn  -  Betriebs-  und  Polizeibeamten
(Bek.  v.  8.  März)  391.

Eisenbahnen,  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-  
Verkehrsordnung  (Bek.  v.  8.  Febr.)  139.  (Bek.
v.  7.  März)  389.  (Bek.  v.  19.  März)  431.  (Bek.  v.
25.  März)  433.  (Bek.  v.  23.  Juni)  845.  (Bek.  v.
9.  Aug.)  859.  (Bek.  v.  10.  Nov.)  867.

Vereinbarung  leichterer  Vorschriften  für  den  deutschluxemburgischen
  Wechselverkehr  (Bek.  v.  12.  März)  430.
Ergänzung  des  Militärtarifs  und  Anderung
der  Eisenbahn-Transport.-  Ordnung  (Bek.  v.

16.  Febr.)  141.  (Bek.  v.  23.  Mai)  558.  (Bek.  v.
23.  Juni)  850.
Beförderung  von  Gesteins--Dahmenit  und

Perfektiv-Dahmenit  (Bek.  v.  8.  Febr.)  139.  —
von  Kraftwagen,  die  nicht  der  Militärverwaltung
gehören,  auf  Grund  eines  Militärfahrscheins  (Bek.  v.
16.  Febr.)  141.  —  von  fertigen  Granatzündern
(Bek.  v.  16.  Febr.)  141.  —  von  Gemischen  von  Holzgeist
  und  Benzol  mit  oder  ohne  Erdwachs  z.  B.  Pansol
(Bek.  v.  7.  März  1)  389.  —  von  Patronen  (daf-.  II
        <pb n="971" />
                                Sachregister.                 1906             9

Eisenbahnen  (Forts.)

und  111)  390.  (Bek.  v.  25.  März)  433.  (Bek.  v.
23.  Juni)  845.  (Bek.  v.  9.  Aug.)  859.  (Bek.  v.
10.  Nov.)  867.  —  von  Fettgas  (Bek.  v.  7.  März  V)
390.  —  von  Chlorat-Sprengstoffen  (Bek.  v.
25.  März)  433.  —  von  verschiedenen  Schieß  und
Sprengmitteln  (Bek.  v.  23.  Juni)  845.  —  von
Ammonfördit  (Bek.  v.  9.  Aug.)  859.  (Bek.  v.
10.  Nov.)  867.  —  von  Dinitrochlorhydrin  (Bek.
v.  10.  Nov.)  868.  —  von  Natrium  (Bek.  v.
10.  Nov.)  868.

Ineinandergreifende  Fahrpläne  für  durchgehenden
Personen-  und  Güterverkehr  von  und  nach  Österreich.
Ungarn  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit
Österreich-Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  1,  IV)  144.
—  Eisenbahntransporte  von  Tieren  aus  und  nach
Österreich-Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  2)  289.  —  Güterbeförderung
auf  Eisenbahnen  im  wechselseitigen  Verkehr  mit
Serbien  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit  Serbien

29.
16.  Nov.  04,  Art.  1,  IX)  323.  —  Neue  Bestimmungen

  über  die  Befähigung  von  Eisenbahn-Betriebs.
und  Polizeibeamten  (Bek.  v.  8.  März)  391.  —
Mitglieder  des  Reichstags  haben  freie  Eisenbahnfahrt
  für  die  Dauer  der  Sitzungeperiode,  sowie  acht
Tage  vor  Beginn  und  nach  Schluß  (G.  v.  21.  Mai  §  1)
468.  —  Garantie  des  Reiches  bezüglich  der  Eisenbahn
von  Duala  nach  den  Manengubabergen  (G.  v.
4.  Mai)  525.  —  Bau-  und  Betriebskonzession  und
Satzung  der  Kamerun-Eisenbahngesellschaft  (G.
v.  4.  Mai)  526.  538.  —  Wagenbedarf  bei  Militärtransporten
  (Bek.  v.  23.  Mai)  558.  —  Reichsstempelabgaben
  von  Frachturkunden  und  Personenfahrkarten
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  1  bis  4)  642  ff.
(G.  v.  3.  Juni  IV  u.  V)  704  und  706.  (das.  Anl.)  722
und  724.  —  Grundsätze  über  die  freie  Fahrt  der  Reichs.
tagsmitglieder  auf  den  deutschen  Eisenbahnen  (Bek.
v.  27.  Juni)  850.

Neue  Liste  der  am  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  3.  März)  403.  —  Ergänzung  dieser
Liste  (Bek.  v.  9.  Juni)  736.  (Bek.  v.  28.  Juli)  856.
(Bek.  v.  27.  Aug.)  861.  (Bek.  v.  7.  Okt.)  863.  (Bekl
v.  6.  Nov.)  865  (Bek.  v.  11.  Dezbr.)  877.

Eisenbahnstationen,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer
  Scheidemünzen  auf  preußischen  Eisenbahnstationen
  (Bek.  v.  28.  Juni)  852.

Reichs  Gesetzbl.  1006.

                                                                                                      B.

  

Eisenbahntarifswesen,  gegenseitige  Unterstützung  im
Verkehr  mit  Ostereich-  Ungarn  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage
  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  1,  III)  144.

Eisenbahn-Verkehrsordunug  (.  Eisenbahnen.

Eisenbahnwagen,  Reinigung  und  Desinfektion  nach
Viehrransporten  (Viehseuchenübereinkommen  mit  Österreich-
  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  8)  291.

Elsaß-Lothringen,  Kontrolle  seines  Landeshaus.
halts  für  1905  durch  den  Rechnungshof  (G.  d
5.  Febr.)  103.

Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
27.  März)  456.  —  Abänderung  der  Reichstagswahl.
kreise  (Bek.  v.  29.  Juni)  852.

Elster  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.
Eltern,  Betrag  der  Erbschaftssteuer  für  sie  (G.  v.  3.  Juni,

Anl.  4  §  10)  657.

Emmerich  ist  Grenzort  für  die  Übernahme  ausgewiesener
Personen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  den
Niederlanden  (Bek.  v.  6.  Dez.)  888.

Enschede  ist  Grenzort  für  die  Übernahme  ausgewlesener
Personen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  den
Niederlanden  (Bek.  v.  6.  Dez.)  888.

Enteignungen  auf  der  Halbinsel  Bona-Beri  (Kamerun)
zum  Bau  einer  Eisenbahn  (G.  v.  4.  Mai)  525.  —  in
Marrokko  (Gen.-Akte  v.  Algeciras  v.  7.  April,
Art.  114 ff.)  945.

Entschädigung  der  Angehörigen  Dänemarks,  Norwegens
und  Schwedens  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft
  (Bek.  v.  3.  Mai)  465.  —  von  Kapitulanten  beim
Übertritt  in  den  Zivildienst  (G.  v.  31.  Mai  §  19)  598.

Entscheidungen,  Beschwerden  gegen  Entscheidungen  der
Verwaltungsbehörden  in  den  deutschen  Schutzgebieten  in
Bergbausachen  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  4)  364.
—  Rechtsweg  dagegen  (das.  §  5)  365.  —  Voll.
streckung  (das.  §  6)  365.

Eppingen  gehört  zum  13.  badischen  Reichstagswahlkreise
(G.  v.  18.  Febr.)  318.

Erbfolge  verpflichtet  zur  Erbschaftsstener  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  4)  654.

Erbschaften,  ihre  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni  §  1  und
Anl.  4)  620  und  654.

Erbschaftssteuer,  Anteil  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten
  daran  (G.  v.  3.  Juni  §  2)  621.

Erbschaftssteuergesetßz  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4)  654.

Erbschaftssteuerämter,  Bestimmung  derselben  durch

die  Landesregierungen  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  34)  666.
                                                                                         B
        <pb n="972" />
        10                                      Sachregister.                  1906.

Erdöl  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  363.

Erfindungen,  Schutz  auf  der  Internationalen  Ausstellung
  in  Mailand  und  der  Landwirtschaftsausstellung
  in  Berlin-  Schöneberg  (Bek.  v.  26.  Febr.)
361.  —  desgl.  auf  der  Ausstellung  in  Nürnberg
(Bek.  v.  3.  April)  460.  —  desgl.  auf  der  Kunstgewerbeausstellung
  in  Dresden  (Bek.  v.  12.  Upril)  461.

Erhebung  der  Erbschaftssteuer,  Zuständigkeit  dafür  (G.
v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  33)  665.

Erlaß;  der  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni  §  11)  678.

Erlanbniskarten  für  Kraftfahrzeuge,  Besteucrung  (G.
v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  645.  (das.  Art.  5)  649.  (G.
v.  3.  Juni  VI)  708.  (das.  Anl.)  726.

Erleichterungen  bei  den  Anmeldungen  zur  Statistik
des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.  v.  7.  Febr.
659)  112.

Erlöschen  des  Rechtes  anf  den  Bezug  der  Pensions.
gebührnisse  bei  Offizieren  des  Reichsheers  (G.  v.  31.  Mai
§§  22  ff.)  572.  —  desgl.  der  Versorgungsgebührnisse
der  Unteroffziere  und  Gemeinen  (G.  v.  31.  Mai  §  33)
601.

Ermäßzigungen  der  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.)  716.

Erstattung  der  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni  §  11)  678.

Ertrag  der  Kamerun-Eisenbahngesellschaft,  seine
Ermittelung  und  Verwendung  (Satzung,  III)  542.

Ertragswert  von  Grundstücken  im  Sinne  des

Erbschaftssteuergesetzes  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  16)  661.

Erwerb  von  Todeswegen,  seine  Besteuerung  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4)  654.

Erwerbsrecht  des  deutschen  Reiches  an  der  Kamerun.
Eisenbahn  (Konzessionsurkunde  §  23)  536.  (Satzung,  VI)
555.

Erwerbsunfähigkeit  bei  Unteroffizieren  und  Gemeinen
(G.  v.  31.  Mai  §  4)  594.

Erze  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  363.

Esel,  Pässe  beim  Transport  aus  oder  nach  Österreich.
Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2)  288.

Essigbrauereien,  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni  §  4)  676.

Etat,  s.  auch  Reichshaushalt,  Landeshauszalt.
Kontrolle  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  1905
durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches  (G.  o.
5.  Febr.)  103.

Expeditionskorps,  Ostasiatisches  (G.  v.  31.  Mai  87)  478.



                                                F.

Fabrik  zur  Herstellung  von  Zigaretten  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2)  631.

Fabrikanten,  deutsche,  Geschäftsverkehr  in  Bulgarien
und  umgekehrt  (Handelsvertrag  v.  1.  Aug.  05.,  Art.  4)  4.
—  desgl.  in  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai.,
Art.  6)  743.

Fahrdienstleiter  auf  Bahnhöfen,  besondere  Anforde.
rungen  (Bek.  v.  8.  März)  399.

Fahrkarten,  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.2)
644.  —  Beförderung  von  Einberufenen  im  Mobil.
machungsfall  ohne  Fahrkarten  (Bek.  v.  23.  Juni)
850.  —  Fahrkarten  für  Mitglieder  des  Reichs.
tags  (Bek.  v.  27.  Juni)  850.

Fahrpläne#,  ihr  Ineinandergreifen  für  durchgehenden
Personen-  und  Güterverkehr  von  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  1,  IV)  144.

Fahrscheine,  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)
644.

Fahrtausweise,  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,
Art.  2)  644.

Falken  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.

Fälligkeit  der  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni  §  8)  677.

Fälschung  der  Steuerzeichen  für  die  Zigarettensteuer  (G.
v.  3.  Juni,  Anl.  2  §  25)  639.

Familienstiftungen,  Befreiung  von  der  Erbschaftssteuer
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  11,  5)  659.

Fernsprechanlagen  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.
v.  15.  Juni)  843.

Festungen,  Befestigungsanlagen  für  die  untere  Weser
(Bek.  v.  6.  Jan.)  87.  —  Erweiterung  der  Rayons  für
die  Festung  Graudenz  (Bek.  v.  2.  Aug.)  857.

Fett,  Verkehr  damit  aus  und  nach  Österreich-  Ungarn
(Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  2)  289.

Fettgas,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
7.  März  V)  390.

Fischerfahrzeuge,  Führen  von  Lichtern  auf  See  (V.  v.
5.  Febr.  II)  116.  —  Signalführung  nach  der  neuen
"Seestraßenordnung"  (v.  5.  Febr.,  Art.  9)  125.

Fiskus,  Bergbaubetrieb  in  den  deutschen  Schutzgebieten
(Bergverordnung  v.  27.  Febr.  5  2)  364.

Flackerfeuer  als  Schiffssignal  (Seestraßenordnung  v.
5.  Febr.)  120.
        <pb n="973" />
                                    Sachregister.      1906.                                          11  

Flammensignale  als  Notsignale  von  Schiffen  auf  See
(Seestraßenordnung  v.  5.  Febr.,  Art.  31)  134.

Fleisch,  Ein-  und  Durchfuhr  von  bulgarischem  Fleische
(Handels  usw.  Vertrag  v.  1.  Aug.  05.,  Schlußprotokoll
zu  Art.  6)  81.

Fleischbeschau,  Ausdehnung  des  Gesetzes  darüber  auf
Renntiere  und  Wildschweine  (Bek.  v.  14.  Juni)  737.
Fliegenfänger  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)

100.

Flotte,  Vermehrung  derselben  (Novelle  v.  5.  Juni)  729.
Flurschäden,  Reisegebührnisse  an  Militärbeamte  bei  Abschatzung
  von  Flurschäden  (V.  v.  11.  Dez.  §  6)  871.
Flustadler  gebören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.
Frachtbriefe,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  3.  Juni,

Anl.  3,  Art.  1)  642.  (G.  v.  3.  Juni  §  34)  704.

Frachtfuhrgewerbe,  Begriff  und  Besteuerung  im
Wechselverkehr  mit  Österreich-  Ungarn  (Zusatzvertrag  zum
Handelsvertrage  mit  Osterreich-  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.
Art.  5,  XII)  152.

Frachturkunden,  Reichsstempelabgaben  davon  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  1)  642.  (das.  Art.  3)  647.  (G.  v.
3.  Juni  §  34)  704.  (das.  Anl.)  722.

Frachwerkehr  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz,
Zollabfertigung  (Vertr.  v.  16.  Aug.  05.)  349.

Frankreich,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel
(v.  19.  März  02.)  89.  —  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am
Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  3.  März)  408,  415,  416,  419.
424.  —  Teilnahme  an  der  Internationalen  Konferenz
von  Algeciras  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Freiwillige  Gerichtsbarkeit,  Änderung  des  Gesetzes
darüber  (G.  v.  5.  März)  387.  —  Gerichtsstand  für
Deutsche,  die  keinem  Bundesstaat  angehören  (Bek.  v.
21.  April)  463.

Freiwillige  Krankenpflege  im  Kriege,  Versorgung  der
dazu  gehörenden  Personen  (G.  v.  31.  Mai  §  44)  605.
Freundschaftsvertrag  zwischen  Athiopien  und  Deutschland

  (v.  7.  März  05.)  470.

Friedensinvaliden,  ihre  Versorgungsgebührnise  (G.  v.
31.  Mai  §  45)  606.

Friedensstand,  Militärpersonen  des  Friedensstandes  der
Ostasiatischen  Besatzungsbrigade  (G.  v.  31.  Mai  67)  478.

Friedrichshafen,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer
Scheidemünzen  im  Zollgrenzbezirke  daselbst  (Bek.  v.
22.  Juni)  844.

  

Frist  zur  Nachlieferung  des  Anmeldescheins  für  die  Statistik
  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.  v.
7.  Febr.  §  6)  111.  —  für  Beschwerden  gegen  Entscheidungen
  der  Verwaltungsbehörden  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  in  Bergbausachen  (Bergverordnung  .  27  Febr.
§  4)  365.  —  für  die  Geltendmachung  von  Pensionsansprüchen
  von  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
(G.  v.  31.  Mai  §  64)  588.  —  für  Rentenanmeldung  
der  Unteroffiziere  und  Gemeine  des  Reichsheers  (G.  v.
31.  Mai  §2)  593  —  für  Einspruch  beim  Gersorgungsverfahren
  für  Unteroffiziere  und  Gemeine  (G.  v.  31.  Mai
§  29)  600.  —  zur  Erhebung  der  Klage  über  Ansprüche
aus  dem  Militärfürsorgegesetze  (G.  v.  31.  Mai  §  42)
605.  —  zur  Anmeldung  des  Anspruchs  auf  Rentenerhöhung
  bei  Personen  der  Unterklassen  der  Kaiserlichen
Marine  (G.  v.  31.  Mai  §  58)  610.  —  für  Rentenanmeldung
  der  Unteroffiziere  und  Gemeine  bei  den  Kaiserlichen
  Schutztruppen  (G.  v.  31.  Mai  §  64)  611.  —  für
Anmeldung  einer  Erbschaft  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  36)
666.  —  für  eine  Erbschaftssteuererklärung  (das.
§ 37)  667.  —  zur  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer
(das.  §  45)  669.  —  zur  Beschwerde  gegen  den  Erbschaftssteuer
  bescheid  (das.  §  46)  669.  —  für  die  Fälligkeit  und
Stundung  der  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni  §  8)  677.
—  zur  Anmeldung  der  Brauerei-  Räume  und  Gefäße
  (das.  §  13)  679.  —  für  die  Verjährung  der  Straf.
verfolgung  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Brausteuergesetz
  (das.  §  52)  692.  —  für  Versteuerung  aus.
ländischer  Wertpapiere  (G.  v.  3.  Juni  §  2)  696.
—  Verjährungsfrist  für  Reichsstempelabgaben  (G.
v.  3.  Juni  §  69)  712.  —  zur  Beschreitung  des  Rechtswegs
  in  Reichsstempelabgabensachen  (G.  v.  3.  Juni
§  70)  712.  —  zur  Einlegung  der  Berufung  im  Enteignungsverfahren
  im  Marokko  (G.  v.  21.  Dez.
§ 4)  890.

Fuhrkosten,  Verordnung,  betr.  Fuhrkosten  der  Beamten
der  Militär-  und  Marineverwaltung  (V.  v.  11.  Dez.)  869.

                                          G.

Gabelweihen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  072.,
Liste  2)  101.

Gandringen  gehört  zum  14.  elsaß  lothringischen  Reichstagswahlkreise
  (Bek.  v.  29.  Juni)  852.

                                                                               B*.
        <pb n="974" />
        12                              Sachregister.                        1906. 

Garantie  des  Reiches  bezüglich  der  Eisenbahn  von  Duala
nach  den  Manengubabergen  (G.  v.  4.  Mai)  525.

Garnisonort  einer  Militärperson  (G.  v.  5.  März)  387.

Gartenlaubvögel  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  1)  100.

Gebühr,  statistische  (G.  v.  7.  Febr.  §  11)  112.  —
Befreiung  davon  (das.  §  12)  112.—  Reichsstempelmarken
  zu  ihrer  Entrichtung  (das.  §  13)  113.  —  Verjährung
  (das.  §  15)  114.

Geburten,  Beurkundung  bei  auf  See  usw.  befindlichen
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine  (V.  v.
20.  Febr.)  359.

Gefäße  für  Brauereibetrieb  sind  der  Steuerhebestelle  anzuzeigen
  (G.  v.  3.  Juni  §  13)  679.

Geflügel  im  Verkehr  aus  und  nach  Österreich-  Ungarn
(Viehseuchen-  Übereinkommen  v.  25.  Jan.  05.)  287.

Gehälter  von  Aufsichtsratsmitgliedern,  ihre  Besteuerung
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  646.  (G.  v.  3.  Juni
VI)  711.

Geistliche,  ihre  Pensionierung  infolge  einer  im  Dienst
als  Heeresbeamte  erlittenen  Dienstbeschädigung  (G.  v.
31.  Mai  §  34)  577.

Generalakte  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras
  (v.  7.  April)  891.  —  Organisation  der  Polizei
  (das.  Kap.  I)  896.  —  Überwachung  und  Unterdrückung
  des  Waffenschmuggels  (das.  Kap.  II)  901.
—  Konzessionsakte  für  eine  Staatsbank  (das.  Kap.  111)
908.  —  Verbesserung  der  Steuererträge  und  Schaffung
  neuer  Einnahmen  (das.  Kap.  IV)  921.  —  Reglement,
  betr.  die  marokkanischen  Zollämter  sowie  die
Unterdräckung  des  Zollbetrugs  und  des  Schleichhandels
(das.  Kap.  V)  931.  —  öffentlicher  Dienst  und
öffentliche  Arbeiten  (das.  Kap.  VI)  942.

Gesetz  zur  Ausführung  der  Generalakte  (v.
21.  Dez.)  889.

Generalinspektion  für  die  Polizei  in  Marokko  (Gen.
Akte  v.  Algeciras  v.  7.  April  Art.  7)  899.

Gepäckverkehr  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz,
Zollabfertigung  (Vertr.  v.  16.  Aug.  05.)  349.

Gericht,  an  die  Stelle  des  Obergerichts  in  Jaluit
tritt  das  in  Herbertshöhe  (V.  v.  18.  Jan.)  138.  —
Zuständigkeit  in  Bergbaustreitigkeiten  in  den  deutschen
Schutzgebieten  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  5)  365.
—  Mitwirkung  beim  Erbschaftssteuerwesen  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4,  §  40  u.  41)  667.



Gerichtsbarkeit,  freiwillige,  Anderung  des  Gesetzes
darüber  (G.  v.  5.  März)  387.  —  Gerichtsstand  für  Deutsche,
die  keinem  Bundesstaat  angehören  (Bek.  v.  21.  April)  463.

Gerichtsbezirk,  Teilung  der  Stadt  Berlin  in  mehrere
Gerichtsbezirke  (Bek.  v.  21.  April)  463.

Gerichtsstand  für  Deutsche,  die  keinem  Bundesstaat
angehören  (Bek.  v.  21.  April)  463.  —  für  die  Reichsbehörden
  in  Berlin  und  Charlottenburg  (Bek.  v.  21.  April)
464.  —  für  die  Kamerun-Eisenbahngesellschaft  (Satzung
§  15)  542.

Gesandte,  Umzugskosten  von  gesandtschaftlichen  Beamten
(Bek.  v.  4.  März,  Pos.  8)  389.

Geschäftsreisen,  Ausweispapiere  für  Kaufleute  usw.  bei
Geschäftsreisen  in  Bulgarien  (Handels-  usw.  Vertrag  v.
1.  Aug.  05.,  Art.  4)  4.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  4)  80.

Geschwister,  Betrag  der  Erbschaftsstener  für  sie  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4  §  10)  657.

Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Besteuerung
  der  an  Aufsichtsratsmitglieder  zahlbaren
  Vergütungen  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  646
(G.  v.  3.  Juni  VII)  711.  —  kommerzielle,  industrielle
und  finanzielle  Gesellschaften  im  wechselseitigen  Verkehr.  r
zwischen  Deutschland  und  Schweden  (Handelsvertrag
v.  8.  Mai,  Art.  5)  742.

Gesteins-Dahmenit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  8.  Febr.)  139.

Gewährleistung  des  Reiches  für  die  Kamerun  Eisenbahngesellschaft
  (Satzung  §  17)  542.

Gewerbebetrieb,  Ausnahmen  vom  Verbote  der  Sonntagsarbeit
  (Bek.  v.  23.  Mai)  475.

Gewerbe-Legitimationskarte  für  Handlungsreisende
usw.  in  Bulgarien  (Handels-  usw.  Vertrag  v.
1.  Aug.  05.,  Art.  4)  4.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  4)  80.
—  desgl.  in  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,
Art.  6)  743.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  6)  835.

Gewerbetreibende,  deutsche,  Geschäftsverkehr  in  Bulgarien
  und  umgekehrt  (Handelsvertrag  v.  1.  Aug.  05.,
Art.  4)  4.  —  desgl.  in  Schweden  (Handelsvertrag  v.
8.  Mai,  Art.  6)  743.

Gewerbserzeugnisse,  ihre  Verzollung  im  Verkehr  mit
Bulgarien  (Handels-  usw.  Vertrag  v.  1.  Aug.  05.,
Art.  8)  8.

Gewinnanteile  von  Aussichtsratsmitgliedern,  ihre  Besteuerung
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  646.  (G.  v.
3.  Juni,  VII)  711.

Gierfalken  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.
        <pb n="975" />
                                                Sachregister.     1906.                                13

Girlitze  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.
Glashütten,  Ausnahmen  vom  Verbote  der  Sonntagsarbeit

  (Bek.  v.  23.  Mai)  475.

Gleitaare  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.
Glimmer  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung

v.  27.  Febr.)  363.

Gold  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  363.

Goldammern  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.

Goldhähnchen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.

Goldhähnchenlaubvögel  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
  nüglichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  1)  100.

Gouverneur  von  Deutsch-  Neuguinea,  Anordnungen  zur
Ausführung  der  Verordnung  über  die  anderweitige
Regelung  der  Verwaltung  usw.  im  Schutzgebiete  der
Marschall.-  usw.  Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)  138.  —
Befugnisse  in  Bergbausachen  in  den  deutschen  Schuzzgebieten
  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  3)  364.  —
Kontrolle  über  das  Telegraphenmonopol  des  Reiches
in  den  deutschen  Schutzgebieten  (V.  v.  15.  Juni  §  2)  843.

Granatzünder,  fertige,  ihre  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
  (Bek.  v.  16.  Febr.)  141.

Graphit  in  den  deutschen  Schutzgebieten  Bergverord.
nung  v.  27.  Febr.)  363.

Grasmücken  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02,  Liste  1)  100.

Graudenz,  Erweiterung  der  Festungs-Rayons  (Bek.  v.
2.  Aug.)  857.

Grenzen,  zwangsweise  Überführung  auszuweisender
Personen  aus  Deutschland  oder  den  Niederlanden  über
die  beiderseitigen  Landesgrenzen  (Vertr.  v.  17.  Dez.  04.,
Art.  7  ff.)  883.

Grenzorte  für  die  Übernahme  von  aus  Deutschland  oder
den  Niederlanden  ausgewiesenen  Personen  (Bek.  v.
6.  Dez.)  888.

Grenztierarzt,  Untersuchung  von  Viehtransporten  aus
und  nach  Österreich-  Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen
v.  25.  Jan.  05.,  Art.  3)  289.

Grenzzollämter  für  den  gegenseitigen  Viehverkehr  zwischen
Deutschland  und  Österreich.  Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen
  v.  25.  Jan.  05.)  Anlage  zum  Schlußprotokoll.)
314.

  

Griechenland,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.  19.  März
02.)  89.

Gronau  ist  Grenzort  zur  Übernahme  ausgewiesener  Personen
  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  den  Niederlanden
  (Bek.  v.  6.  Dez.)  888.

Großbritannien,  Teilnahme  an  der  Internationalen
Konferenz  von  Algecirat  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Großeltern,  Betrag  der  Erbschaftssteuer  für  sie  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4  §  10)  657.

Grundkapital  der  Kamerun-Eisenbahngesellschaft  (Konzessionsurkunde
  §  16)  534.  (Satzung  §§  7  ff.)  539.  —
Auflösung  und  Herabsetzung  desselben  (Satzung  §§  49  ff.)
553.

Grundstücke  unterliegen  der  Erbschaftssteuer  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4  §§  7  u.  15)  656  und  660.  —  Ermittelung
ihres  Steuerwerts  (das.  §  16)  661.  —  Zwangs.
versteigerung  zwecks  Einziehung  der  Erbschaftssteuer
ist  unzulässig  (das.  §  48)  670.

Güter,  ineinandergreifende  Fahrpläne  für  ihren  Durchgangsverkehr
  von  und  nach  Österreich-Ungarn  (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  mit  Österreich  -  Ungarn  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  1,  IV)  144.  —  Güterbeförderung  auf
Eisenbahnen  im  wechselseitigen  Verkehr  mit  Serbien
(Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit  Serbien  v.
29./16.  Nov.  0  1.,  Art.  1,  IX)  323.

                                       H.

Hafer,  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  darüber  (G.
v.  12.  Febr.)  137.

Haft,  Entschädigung  der  Angehörigen  Dänemarks,  Norwegens
  und  Schwedens  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft
  (Bek.  v.  3.  Mai)  465.

Haftung  für  die  JZigarettensteuer  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2  §  21)  639.  —  für  die  Erbschaftssteuer  (das.
Anl.  4  §  31)  665.

Halbedelsteine  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
  v.  27.  Febr.)  363.

Haltepunktwärter  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
  (Bek.  v.  8.  März)  399.

Hammerwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  6.  Juli)  853.

Handel  mit  Zigaretten  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  §  15)  636.

Handelsagenten  Bulgariens  in  Deutschland  (Handelsusw.
  Vertrag  v.  1.  Aug.  05.,  Art.  20)  16.
        <pb n="976" />
        14                               Sachregister.      1906.

Handelsbeziehnngen  zu  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  (G.  v.  26.  Febr.)  355.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  357.

Handels-  usw.  Vertrag  mit  Bulgarien  (v.  1  Aug.  05.)  1.
—  Inkrafttreten  des  Tarifs  B,  deutsche  Einfuhrzölle
(Notiz  Nr.  3188)  102.  —  Zusatzvertrag  zum  Handelsusw.
  Vertrage  mit  Österreich-  Ungarn  vom  6.Dezember
1891  (v.  25.  Jan.  05.)  143.  —  desgl.  mit  Serbien
vom  21./9.  August  1892  (v.  29./16.  Nov.  04.)  319.  —
Freundschafts.  und  Handelsvertrag  mit  Athiopien  (v.
7.  März  05.)  470.  —  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  Schweden  (v.  8.  Mai)  739.

Abgaben  für  deutsche  Waren  bei  der  Einfuhr  in
Marokko  neben  den  durch  Handelsvertrag  festgesetzten
Zöllen  (G.  v.  21.  Dez.  §  2)  889.

Handlungsreisende,  Ausweispapiere  bei  Geschäftsreisen
  in  Bulgarien  (Handels  usw.  Vertrag  v.  1.  Aug.
05.,  Art.  4)  4.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  4)  80.  —
Mitführen  von  Warenmustern  und  deren  Zollbehandlung
  in  Serbien  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage
  v.  29./16.  Nov.  04.,  Art.  1,  1  u.  II)  319.—  desgl.
in  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,  Art.  6)  743.
—  Ausweispapiere  bei  Geschäftsreisen  in  Schweden
(das.  Art.  6)  743.  (das.  Schlußprotokoll  zu  Art.  6)  835.

Haselbach,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer  Scheide.
münzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.  v.  28.  Juni)
852.

Hauptversammlung  der  Kamerun  Eisenbahngesellschaft
(Satzung  §§  39  ff.)  550.

Haushalts-Etat  für  die  Schutzgebiete  für  1905,  dritter
Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  März)  437.  —  vierter
Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  März)  440.

Vorläufige  Regelung  für  April  und  Mai  1906
(G.  v.  31.  März)  446.  —  Haushalts-  Etat  für  1906
(G.  v.  31.  Mai)  512.

Kontrolle  des  Haushalts  der  Schutzgebiete
für  1905  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  5.  Febr.)  103.

Haussuchungen  bei  Verdacht  von  Brausteuerhinterziehungen
  (G.  v.  3.  Juni  §  34)  686.

Haustrunk,  Steuerbefreiung  (G.  v.  3.  Juni  § 9)  678.

Heeresbeamte,  Pensionen  (G.  v.  31.  Mal  §§  32  ff.)  575.

Hefe,  zulässiger  Stoff  zur  Bierbereitung  (G.  v.  3.  Juni
§  1)  676.

Heidelberg  gehört  zum  12.  badischen  Reichstagswahlkreise
(G.  v.  18.  Febr.)  318.

Heimatscheine  als  Answeispapiere  im  Sinne  des  deutschniederländischen
  Niederlassungsvertrags  (Bek.  v.  6.  Dez.)
887.



Heinersdorf  D.-G.,  Gestattung  des  Umlaufs  öster.
reichischer  Scheidemünzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst
(Bek.  v.  28.  Juni)  852.

Helgoland,  Waren  von  und  nach  Helgoland  brauchen
nicht  zur  Statistik  des  Warenverkehrs  angemeldet  zu
werden  (G.  v.  7.  Febr.  §  1)  109.

Heppenheim  gehört  zum  7.  hessischen  Reichstagswahlkreise
  (G.  v.  18.  Febr.)  318.

Herbertshöhe,  Obergericht  daselbst  tritt  an  die  Stelle
desjenigen  in  Jaluit  (V.  v.  18.  Jan.)  138

Hessen,  Abänderung  von  Reichstagswahlkreisen
(G.  v.  18.  Febr.)  317.  —  Bildung  von  Weinbaubezirken
  (Bek.  v.  27.  März)  454.

Hilfsbedürftige,  ihre  wechselseitige  Unterstützung  zwischen
dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden  (Vertr.  v.
17.  Dez.  04.,  Art.  5)  882.

Hinterbliebene  von  Offizieren  des  Reichsheers,
ihr  Anspruch  auf  Pension  (G.  v.  31.  Mai  §527)  574.
—  von  Unteroffizieren  und  Gemeinen,  ihr  Anspruch
auf  Versorgungsgebührnisse  (G.  v.  31.  Mai  § 39)  603.

Hinterziehung  der  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1,
§  27)  628.  (G.  v.  3.  Juni  §  38)  687.  —  der
Zigarettensteuer  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  §  17)  637.

Hirtenstaare  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)
100.

Holzgeist,  Beförderung  von  Gemischen  von  Holzgeist  und
Benzol  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  7.  März  1)  389.
Holzpulver,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.

23.  Juni)  845.

Hopfen,  zuverlässiger  Stoff  zur  Bierbereitung  (G.  v.
3.  Juni  §  1)  676.

Hühnerhabicht  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  101.

Hypotheken,  Überleitung  von  Hypotheken  des  früheren
Rechtes  (G.  v.  17.  März)  429.

                                         J.

Jaluit,  Obergericht  daselbst  ersetzt  durch  das  in  Herberts.
höhe  (V.  v.  18.  Jan.)  138.

Japan,  Führung  von  Lichtern  auf  Segelfischerfahrzeugen
in  den  Küstengewässern  von  Japan  (V.  v.  5.  Febr.  1)
116.
        <pb n="977" />
                                       Sachregister.       1906.                                           15

Ingenieure  der  Kaiserlichen  Marine,  ihre  Pensionierung
(G.  v.  31.  Mai  §§  47  ff.)  582.

Instrukteure  für  die  Polizei  in  Marokko  (Gen.-Akte  v.
Algeciras  v  7.  Aovril,  Art.  3  ff.)  897.

Interimsschein  für  die  Statistik  des  Warenverkehrs
nach  dem  Auslande  (G.  v.  7.  Febr.  §  6)  111.

Internationale  Konferenz  von  Algeciras,  Generalakte
derselden  (v.  7.  April)  891.

Internationales  Übcreinkommen  über  den  Eisenbabnfrachtverkehr,.
  neue  Liste  der  daran  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  403.  —  Ergänzung
dieser  Liste  (Bek.  v.  9.  Juni)  736.  (Bek.  v.  28.  Juli)
856.  (Bek.  v.  27.  Aug.)  861.  (Bek.  v.  7.  Okt.)  863.
(Bek.  v.  6.  Nov)  865.  (Bek.  v.  11.  Dezbr.)  877.

Invaliden,  ihre  Versorgungsgebührnisse  (G.  v.  31.  Mai
§  45)  606.

Josephinenhütte,  Gestattung  des  Umlaufs  Österreichischer
Scheidemünzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.
v.  28.  Juni)  852.

Italien,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  3.  März)  411,  418,  425.  (Bek.  v.  7.  Okt.)
863.  —  Teilnahme  an  der  Internationalen  Konferenz
von  Algeciras  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Ingendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  in  Walz,  und
Hammerwerken  (Bek.  v.  6.  Juli)  853.

                                           K.

Kabel,  Signalführung  der  mit  der  Legung  usw.  von
Telegraphenkabeln  beauftragten  Fahrzeuge  (V.  v.  5.  Febr.,
Art.  4)  122.

Kaiserliche  Verordnung  über  Ergänzung  und  Abänderung
der  Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens
der  Schiffe  auf  See  v.  9.  Mai  1897  (v.  5.  Febr.)
115.—  über  die  anderweitige  Regelung  der  Verwaltung  und
der  Rechtsverhältnisse  im  Schutzgebiete  der  Marschall.,
Brown,  und  Providence-  Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)
138.—über  Beurkundungen  des  Personenstandes
für  die  außerhalb  Deutschlandes  weilenden  Militärpersonen
der  Kaiserlichen  Marine  (V.  v.  20.  Febr.)  359.  —
Bergverordnung  für  die  deutschen  Schutzebiete
(V.  v.  27.  Febr.)  363.  —  Allerhöchste  Ordre  über  Anrechnung
  des  Jahres  1906  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß
der  Aufstände  in  Südwestafrika  (v.  27.  Febr.)  430.  —
Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  zum  Schutze

  

Kaiserliche  Verordnung  (Forts.)
der  Warenbezeichnungen  (V.  v.  17.  Mal)  474.  —
über  Änderung  des  Verzeichnisses  der  Reichsbehörden
hinsichtlich  ihrer  Zuständigkeit  zur  Ausführung  des  Reichs.
beamtengesetzes  (V.  v.  1.  Juni)  732.  —  über  das  Telegraphenwesen
  in  den  deutschen  Schutzgebieten
(v.  15.  Juni)  843.  —  über  die  Auflösung  des  Reichs.
tags  (V.  v.  13.  Dez.)  873.  —  über  die  Neuwahlen  zum
Reichstage  (V.  v.  14.  Dez.)  875.

Abänderung  der  Verordnung  vom  13  Juli  1898,
betr.  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (A.  E.  v.  16.  Juli)  855.  —  desgl.
der  Verordnungen  vom  20.  Mai  1880,  vom  27.  Juli
1886  und  vom  16.  Febr.  1891,  betr.  Tagegelder,  Fuhr.
kosten  und  Umzugskosten  der  Beamten  der  Militärund
  Marineverwaltung  (V.  v.  11.  Dez.)  869.

Kaldenkirchen  ist  Grenzort  für  die  Übernahme  ausgewiesener
  Personen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
und  den  Niederlanden  (Bek.  v.  6.  Dez.)  888.

Kamernun,  Bergverordnung  (o.  27.  Febr.)  363.  —
Haushalts-Etat  für  1906  (G.  v.  31.  Mai)  515.

Bau-  und  Betriebskonzession  für  die  Kamernn.
Eisenbahngesellschaft  (G.  v.  4.  Mai)  525.  —
Sagtzung  derselben  (G.  v.  4.  Mai)  538.

Kanonenschüsse  als  Notsignale  von  Schiffen  auf  See
(Seestraßenordnung  v.  5.  Febr.  IX)  134.

Kapital  der  Staatsbank  von  Marokko  (Gen.-Akte  v.
Algeciras  v.  7.  April,  Art.  55)  919.

Kapitulanten  der  Ostasiatischen  Besatzungsbrigade  nach
ihrer  Rückkehr  nach  Deutschland  (G.  v.  31.  Mal  §  7)  478.
—  Versorgungsanspruch  (G.  v.  31.  Mai  §  1)  593.

Karolinen,  Vereinigung  mit  dem  Schutzgebiete  der
Marschall-  usw.  Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)  138.—
Bergverordunung  (v.  27.  Febr.)  363.—  Haushalts.
Etat  für  1906  (G.  v.  31.  Mal)  519.

Kauffahrteischiffe,  Anderung  der  Prüfung  der  Seeschiffer
  und  Seesteuerleute  darauf  (Bek.  v.  14.  März)  427.

Kaufgeschäfte,  Reichsstempelabgaben  davon  (G.  v.
3.  Juni  §  9)  698.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  719.

Kaufleute,  deutsche,  Geschäftsverkehr  in  Bulgarien  und
umgekehrt  (Handelsvertrag  v.  1.  Aug.  05.,  Art.  4)  4.
—  desgl.  in  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,
Art.  6)  743.

Keilendorf,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer
Scheidemünzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.
v.  28.  Juni)  852.

Kiautschon,  Haushalts-Etat  für  1906  (G.  v.  31.  Mai)  521.
        <pb n="978" />
        16                              Sachregister.              1906.   

Kinder,  Betrag  der  Erbschaftssteuer  für  uneheliche  Kinder
und  an  Kindes  Statt  angenommene  Personen  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.4   § 10)  657.

Kirchliche  Beamte,  ihre  Pensionierung  infolge  einer
im  Dienst  als  Heeresbeamte  erlittenen  Dienstbeschädigung
(G.  v.  31.  Mal  §  34)  577.

Klagen  von  der  und  gegen  die  Staatsbank  von  Marokko
(Gen.-Akte  v.  Algeciras  v.  7.  April,  Art.  45)  914.

Klasseneinteilung  der  Orte,  nächste  Revision  (G.  v.
17.  Mai  § 2)  473.

Kleinverkauf  von  Zigaretten  usw.  (G.  v.  3.Juni,  Anl.  2,
§ 9)  635.

Kletterer  und  Klettervögel,  welche  zu  den  für  die
Landwirtschaft  nützlichen  Vögeln  gehören  (Übereinkunft
v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Knallkorke,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Juni)  849.

Knallsignale  als  Schiffssignale  (Seestraßenordnung  v.
5.  Febr.)  120.

Knochen,  Bahnversandt  ungereinigter  Knochen  zwischen
Eidelstedt  und  Rendsburg  (Bek.  v.  19.  März)  431.
Kohlen  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung

v.  27.  Febr.)  363.

Kolkrabe  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.
Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes,  Erlaß  von

Anordnungen  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  die
anderweitige  Regelung  der  Verwaltung  usw.  im  Schutzgebiete
  der  Marschall-  usw.  Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)

138.

Kolonialgesellschaft  unter  der  Firma  -  Kamerunsl-Eisenbahngesellschaft:
  Konzession  für  dieselbe
(G.  v.  4.  Mai,  Anl.)  526.

Kolonialverwaltung,  Befugnisse  der  Kolonialzentral.
verwaltung  in  bezug  auf  die  Pensionierung  von  Offizieren
usw.  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (G.  v.  31.  Mai)  565.

Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Besteuerung  der
an  Aufsichtsratsmitglieder  zahlbaren  Vergütungen  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  646.  (G.  v.  3.  Juni  VII)  711.

Kommandozulage  für  servisberechtigte  Militärbeamte
auf  dem  Marsche  usw.  (V.  v.  11.  Dezbr.)  869.

Kommissar  zur  Durchführung  des  Viehseuchenübereinkommens
  mit  Österreich-  Ungarn  (v.  25.  Jan.  05.,  Art.  3
und  6)  289  u.  291.

Kommission  zur  Entscheidung  von  Meinungsverschiedenheiten
  bei  Handhabung  des  Viehseuchenübereinkommens
  mit  Österreich-  Ungarn  (v.  25.  Jan.  05.,
Schlußprotokoll,  Punkt  15)  313.  —  zur  Schätzung  der



Kommission  (Forts.)
Zollwerte  in  Marokko  (Gen.-Akte  v.  Algeciras  v.
7.  April,  Art.  96)  937.

Kommissionär,  Verpflichtung  zur  Versteuerung  der  von
ihm  abgeschlossenen  Geschäfte  (G.  v.  3.  Juni  §  10)  699.

Konferenz,  Internationale,  von  Algeciras,  Gesetz  zur
Ausführung  der  Generalakte  derselben  (G.  v.  21.  Dez.)  889.

Konossemente,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  3,  Art.  1)  642.

Konsulargericht  zu  Tanger  ist  Berufungsinstanz  im
Enteignungsverfahren  in  Marokko  (G.  v.  21.  Dez.  §  4)  890.

Konsuln,  Befreiung  der  Berufskonsuln  von  den  direkten
Steuern  im  wechselseitigen  Verkehr  mit  Österreich-Ungarn
  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  1,  VI)  145.  —  Umzugskosten
von  Konsularbeamten  (Bek.  v.  4.  März,  Pos.  8)  389.
—  Ernennung  von  Konsuln  im  Handelsverkehre  mit
Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,  Art.  20)  753.

Kontrolle  der  Zigarettenfabrikation  durch  die  Steuerbehörden
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  §  13)  636.

Konzession  für  die  Kamerun-Eisenbahngesellschaft  (G.  v.
4.  Mai,  Anl.)  526.

Konzessionsakte  für  die  Staatsbank  von  Marokko  (Gen.-Akte
  v.  Algeciras  v.  7.  April,  III.  Kap.)  908.

Korea,  Führung  von  Lichtern  auf  Segelfischerfahrzeugen
in  den  Küstengewässern  von  Korea  (V.  v.  5.  Febr.  II)  116.

Kormorane  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schäd.
lichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  102.

Kraftfahrzeuge,  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  dafür
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  645.  (das.  Art.  5)  649.
(G.  v.  3.  Juni  VI)  708.  (das.  Anl.)  726.

Krafträder,  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  dafür
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  645.

Kraftwagen,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  auf
Grund  eines  Militärfahrscheins  (Bek.  v.  16.  Febr.)  141.
—  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  dafür  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  645.

Krankenpflege,  freiwillige,  im  Kriege:  Versorgung  der
dazu  gehörenden  Personen  (G.  v.  31.  Mai  §  44)  605.

Krankheiten,  ansteckende,  beim  Viehverkehr  aus  und
nach  Österreich-  Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen  v.
25.  Jan.  05.)  287.

Krenzer  der  Kriegsslotte,  Vermehrung  der  großen
Kreuzer  (Novelle  v.  5.  Juni)  729.

Kreuzschnäbel  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)
100.
        <pb n="979" />
                                           Sachregister.           1906.                                 17

Krieg,  Versorgung  der  Personen  der  freiwilligen  Krankenpflege
  im  Kriege  (G.  v.  31.  Mai  §  44)  605.

Kriegsflotte,  Vermehrung  derselben  (Novelle  v.  5.  Juni)
729.

Kriegsjahr,  Anrechnung  des  Jahres  1906  als  solches
aus  Anlaß  der  Aufstände  in  Süädwestafrika
(A.  O.  v.  27.  Febr.)  430.  —  Berechnung  von  Kriegsjahren
  bei  Pensionierung  von  Offizieren  (G.  v.
31.  Mai  §  16)  570.  —  bei  Versorgung  von  Unteroffizieren
  und  Gemeinen  (G.  v.  31.  Mai  § 6)  595.

Kriegsinvaliden,  ihre  Versorgungsgebührnisse  (G.  v.
31.  Mai  §  45)  606.

Kriegszulage  der  Offizlere  det  Reichsheers  (G.  v.

31.  Mai  §5  12)  569.  —  desgl.  der  Beamten  des
Reichsheers  (das.  §  32)  575.  —  desgl.  der  Marinebeamten
  (das.  §  59)  586.  —  desgl.  der  Unteroffiziere

  und  Gemeinen  (G.  v.  31.  Mal  §  14)  597.

Besteuerung  und  Pfändung  derselben  ist  ausgeschlossen
  (G.  v.  31.  Mai  §  37)  578.  (G.  v.  31.  Mai
§ 40 )  604.

Kudowa-Sackisch,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer
Scheidemünzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.
v.  28.  Juni)  852.

Kunstgewerbeausstellung  in  Dresden,  Schutz  von
Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  daselbst  (Bek.
v.  12.  April)  461.

Kupfer  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  364.

Kürnbach  gehört  zum  13.  badischen  Reichstagswahlkreise
(G.  v.  18.  Febr.)  318.

Küstengewässer  von  Japan  und  Korea,  Führung  von
Lichtern  auf  Segzelfischerfahrzeugen  daselbst  (V.  v.
5.  Hebr.  II)  116.  «

Kuxe  Reichsstempelabgabe  davon (G.v .3. Juni)    695.
Tarifsätze  dazu  (das . Anl.)  716.


                                                 L.

Ladescheine,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  3,  Art.  1)  642.

Lager  fertiger  Zigaretten  usw.  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  §  11)
635.

Lämmergeier  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)
101.

Reichs  ·  Gesetzbl.  1906.

  

Landesfinanzbehörde,  oberste,  höchste  Instang  in  Erbschaftssteuersachen
    (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  34)  666.
—  Festsetzung  eines  Pauschbetrags  für  die  Erbschaftsstener
  (das.  §  44)  668.

Landesfürst  ist  befreit  von  der  Entrichtung  der  Erbschaftssteuer
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  13)  660.

Landeshanshalt  von  Elsaß-Lothringen,  Kontrolle  für
1905  durch  den  Rechnungshof  (G.  v.  5.  Febr.)  103.

Landesregierungen,  Erteilung  von  Erlaubniskarten  für
Kraftfahrzeuge  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  5)  649.
—  Vorbehalt  von  Entscheidungen  in  Erbschaftssteuersachen
  (das.  Anl.  4  § 12)  660.  —  Bestimmung
der  Erbschaftssteuerämter  (das.  §  34)  666.

Landgerichte,  ihre  Zuständigkeit  für  Ansprüche  aus  dem
Militärpensionsgesetze  (G.  v.  31.  Mai  §   39)  579.  —
aus  dem  Militärfürsorgegesetze  (G.  v.  31.  Mai  §  42)  605.

Landstraßen,  Benutzung  im  wechselseitigen  Verkehr
mit  Serbien  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.
29./16.  Nov.  04.,  Art.  1,  X)  323.

Landwirtschaft,  Übereinkunft  zum  Schutze  der  für  die
Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.  19.  März  02.)
89.  —  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der  Landwirtschafts
  ausstellung  zu  Berlin-Schöneberg
(Bek.  v.  26.  Febr.)  361.

Legitimation  bei  Geschäftsreisen  in  Bulgarien  (Handelsvertrag
  v.  1.  Aug.  05.,  Art.  4)  4.  (das.  Schlußprotokoll
  zu  Art.  4)  80.  —  desgl.  in  Schweden
(Handelsvertrag  v.  8.  Mai,  Art.  6)  743.  (das.  Schlußprotokoll
  zu  Art.  6)  835.

Leibrenten,  ihr  Wert  im  Sinne  des  Erbschaftssteuergesetzes
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  18)  661.

Lerchenfalken  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  101.

Leuchtkugeln  als  Notsignale  von  Schiffen  auf  See  (Seestraßenordnung
  v.  5.  Febr.,  Art.  31)  134.

Leutnant,  Erhöhung  des  Wohnungsgeldzuschusses  (G.  v.
9.  Juni)  732.

Lewin,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer  Scheide.
münzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.  v.
28.  Juni)  852.

Lichter,  Führen  von  solchen  auf  Lotsenfahrzeugen
(V.  v.  5.  Febr.  I)  115.  —  auf  Fischerfahrzeugen
(das.  II)  116.  —  neue  „Seestraßenordnung"  (Bek.
v.  10.  Febr.)  120.

Liechtenstein,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.
19.  März  02.)  89.  —  Eisenbahnstrecken,  betelligt  am

                                                                                       C
        <pb n="980" />
        18                                         Sachregister.       1906.

Liechtenstein  (Forts.)

Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahn
frachtverkehr  (Bek.  v.  3.  März)  410.

Liste  —  neue  —  der  am  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  3.  März)  403.  —  Anwesenheitsliste
  der  Reichstagsmitglieder  (G.  v.  21.  Mai
§ 4  468.

Lithotrit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Juni)  845.

Lokomotivführer,  besondere  Anforderungen  (Bek.  v.
8.  Mär))  401.

Lokomotivheizer,  besondere  Anforderungen  (Bek.  v.
8.  März)  401.

Lose  zu  Lotterien  sind  stempelpflichtig  (G.  v.  3.  Juni
§ 25)  703.  —  Tarifsätze  dafür  (das.  Anl)  722.
Lotsenfahrzeuge,  Führen  von  Lichtern  auf  ihnen
(V.  v.  5.  Febr.  1)  115.  —  Signalführung  nach
der  neuen-  Seestraßenordnung  (v.  5.  Febr.,  Art.  8)  124.

Lotterien,  Entrichtung  von  Reichsstempelabgaben      dafür
(G.  v.  3.  Juni  §  25)  703.  —  Tarifsätze  dazu  (das.
Anl.)  722.

Lungenseuche,  Umfang  der  Ursprungsgebiete  (Viehseuchen.
übereinkommen  mit  Österreich-  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  5)  290.

Luxemburg,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel
(v.  19.  März  02.)  89.  —  Eisenbahnstrecken,  beteiligt
am  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  3.  März)  415.  420.

Vereinbarung  leichterer  Vorschriften  für  den
deutsch  Luxemburgischen  Wechselverkehr  (Bek.  v.  12.  März)
430.

                                     M.

Mahlbuch  über  Schroten  von  Malz  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1  §  22d)  626.  (G.  v.  3.  Juni  §  30)  685.

Mailand,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der  Internationalen
  Ausstellung  daselbst  (Bek.  v.  26.  Febr.)  361.

Malz,  Besteuerung  des  zur  Bierbereitung  verwendeten
Malzes  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1)  622.  (G.  v.  3.  Juni)
675.  —  Betrag  der  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1  §  3  a)  623.  (G.  v.  3.  Juni  §  6)  677.  —  Vermahlungssteuer
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1  §  22  a)  625.
(G.  v.  3.  Juni  §27)  684.  —  Mahlbuch  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1  §  22d)  626.  (G.  v.  3.  Juni  §  30)  685.

1906.

Malzsteuermühlen  (Malzquetschen)  bei  größeren  Brauereien
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1  § 22)  625  (G.  v.  3.  Juni
§  26  683.

Manengubaberge,  Eisenbahn  dahin  von  Duala  aus
(G.  v.  4.  Mai)  525.

Mannschaften  der  Ostasiatischen  Besatzungsbrigade  nach
ihrer  Rückkehr  nach  Deutschland  (G.  v.  31.  Mai
§  7)  478.

Marianen,  Vereinigung  mit  dem  Schutzgebiete  der
Marschall-  usw.  Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)  138.  —
Bergverordnung  (v.  27.  Febr.)  363.  —  Haushalts-
  Etat  für  1906  (G.  v.  31.  Mai)  519.

Marine,  Verrichtungen  der  Standesbeamten  in  bezug
auf  die  außerhalb  Deutschlands  weilenden  Militärpersonen
  der  Kaiserlichen  Marine  (V.  v.  20.  Febr.)  359.
—  Penunsionierung  der  Offizlere  und  Ingenieure
  (G.  v.  31.  Mal)  582.  —  Versorgung  der
Personen  der  Unterklassen  der  Kaiserlichen  Marine
(G.  v.  31.  Mai)  607.  —  Beförderung  von  Einberufenen
im  Mobilmachungsfall  auf  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Juni)  850.

Marineverwaltung,  Befugnisse  ihrer  obersten  Be.
hörde  in  bezug  auf  die  Pensionierung  von  Offi.
zieren  usw.  der  Kaiserlichen  Marine  (G.  v.  31.  Mai)  582.
—  Verordnung,  betr.  Tagegelder,  Fuhrkosten  und
Umzugskosten  der  Beamten  der  Militär-  und  Marineverwaltung
  (V.  v.  11.  Dzbr.)  869.

Marokko,  Teilnahme  an  der  Internationalen  Konferenz
von  Algeciras  (Generalakte  v.  7.  April)  891.  —  Or.
ganisation  der  Polizei  (das.  Kap.  I)  896.  —  üÜberwachung
  und  Unterdrückung  des  Waffenschmuggels
(das.  Kap.  II)  901.—  Konzessionsakte  für  eine  Staats.
bank  (das.  Kap.  III)  908.  —  Verbesserung  der  Steuererträge
  und  Schaffung  neuer  Einnahmen  (das.  Kap.  IV)
921.  —  Reglement,  betr.  die  marokkanischen  Zollämter
  sowie  die  Unterdrückung  des  Zollbetrugs  und
des  Schleichhandels  (das.  Kap.  V)  931.  —  Öffentlicher
  Dienst  und  öffentliche  Arbeiten  (das.  Kap.VI)  942.

Marschallinseln,  anderweite  Regelung  der  Verwaltung
  im  Schutzgebiete  derselben  (V.  v.  18.  Jan.)  138.
—  Bergverordnung  (v.  27.  Febr.)  363.  —  Haus.
halts-  Etat  für  1906  (G.  v.  31.  Mai)  519.

Märsche,  Kommandozulagen  an  servisberechtigte  Militärbeamte
  auf  Märschen  usw.  (V.  v.  11.  Dez.  §  2)  869.

Masse,  Wertermittelung  derselben  für  Erbschaftssteuerzwecke
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  16)  661.

Materialreserve  der  Kriegsflotte,  Vermehrung  der
großen  Kreuzer  (Novelle  v.  5.  Juni)  729.
        <pb n="981" />
                                          Sachregister.   1906.                                         19 

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  zum  Reichshaushalte
  für  das  Rechnungsjahr  1905  (G.  v.  27.  März)
436.  (G.  v.  27.  März)  442.  —  vorläufige  Stundung
für  das  Rechnungsjahr  1906  (G.  v.  31.  Mai  §  4)  478.
—  Erhebung  bei  Überschreitung  des  Sollbetrags  um
mehr  als  vierzig  Pfennig  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
(G.  v.  3.  Juni  §  3)  621.

Mauerläufer  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1) 99.

Manersegler  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nätzlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Maltiere,  Pässe  beim  Transport  aus  und  nach  Österreich-
  Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2)  288.

Meertaucher  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunst  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  102.

Meisen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nüczlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.

Meistbegünstigung,  gegenseitiges  Zugeständnis  in  den

Verkehrsbeziehungen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
Bulgarien  (Handelsvertrag  v.  1.  Aug.  05.,  Art.  1,  2)  2.
—  desgl.  für  Schiffsgüter  von  und  nach  Österreich-Ungarn. (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  v.  25.  Jan.
05.,  Art.  1,  I)  144.  —  desgl.  zwischen  dem  Deutschen
  Reich  und  Athiopien  (Handels.  usw.  Vertrag  v.
7.  März  05.)  470.  —  desgl.  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  Schweden  (Handels-  usw.  Vertrag  v.
8.  Mai)  740.

Metalle  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  363.

Metz,  sein  Reichstagswahlkreis  umfaßt  die  Gemeinde
Gandringen  (Bek.  v.  29.  Juni)  852.

Michelbuch  gehört  zum  7.  hessischen  Reichstagswahlkreise
  (G.  v.  18.  Febr.)  318.

Militäranwärter,  die  ihnen  bei  der  Zivllversorgung
vorbehaltenen  Stellen  (G.  v.  31.  Mai  §  18)  598.

Militärbeamte,  Tagegelder,  Fuhr-  und  Umzugs.
kosten  (V.  v.  11.  Dez.)  869.  —  Kommandozulage
an  servisberechtigte  Millitärbeamte  auf  Märschen  usw.
(das.  §  2)  869.

Militärfahrkarten  sind  steuerfrei  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,
Art.  2)  644  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.)  725.

Militärfahrschein,  Beförderung  von  Kraftwagen  mit
der  Eisenbahn  auf  Grund  von  Mllitärfahrscheinen
(Bek.  v.  16.  Febr.)  141.  —  Formulare  dazu  für  Militärtransporte
  (Bek.  v.  23.  Mai)  561.

  

Militärpensionsgesetz,  neues,  für  Offizlere,  Sanitäts.
offiziere,  Beamte  usw.  (v.  31.  Mal)  565.  —  Teilweise
Außerkraftsetzen  der  bisherigen  Militärpensionsgesetze
(das.  §  77)  592.

Militärpersonen,  Verrichtungen  der  Standesbeamten
in  bezug  auf  die  außerhalb  Deutschlands  weilenden
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine  (V.  v.  20.  Febr.)
359.  —  Verbot  des  Schürfens  und  Bergbaues  in
den  afrikanischen  und  Südseeschutzgebieten
(Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  94)  385.  —  Wohnsitz
  und  Garnisonort  (G.  v.  5.  März)  387.  —
Militärpersonen  der  Ostasiatischen  Besatzungsbrigade
  (G.  v.  31.  Mai  §5  7)  478.

Militärpflichtige,  Behandlung  der  ausländischen  Militärpflichtigen
  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und
Bulgarien  (Handels-  usw.  Vertrag  v.  1.  Ang.  05.,
Art.  5)  6.  (Schlußprotokoll  zu  Art.  5)  81.  —  desgl.
mit  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,  Art.  4)  742.
—  desgl.  mit  den  Niederlauden  ( Vertr.  v.  17.  Dez.
04.,  Art.  4)  881.

Militärrente  für  Unteroffiziere  und  Gemeine,  Anspruch
darauf  (G.  v.  31.  Mai  §.  1)  593.  (das.  §  51)  608.  —
Betrag  der  Rente  (das.  §  9)  596.  (das.  §  56)  609.  —
bedingte  Rente  und  Rentenzuschüsse    (das.  §§  24,  25)
599.  (das.  §  57)  609.

Militärtarif,  Ergänzungen  und  Änderungen  (Bek.  v.
16.  Febr.)  141.  (Bek.  v.  23.  Juni)  850.

Militärtransporte,  Berechnung  des  Wagenbedarfs
(Bek.  v.  23.  Mai)  558.  —  Formulare  zu  Militär.
fahrscheinen  für  dieselben  (das.  Anl.)  561.

Militär-Transport-Ordnung,  Änderungen  (Bek.  v.
16.  Febr.)  141.  (Bek.  v.  23.  Mai)  558.  (Bek.  v.
23.  Juni)  850.

Militärverwaltung,  Beförderung  von  ihr  nicht  ge.
hörender  Kraftwagen  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
16.  Febr.)  141.  —  Befugnisse  ihrer  Behörden  in
bezug  auf  die  Pensionierung  der  Offiziere  usw.
des  Reichsheers  (G.  v.  31.  Mai)  565.  —  desgl.  bei
Versorgung  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen
(G.  v.  31.  Mai)  593.  —  Verordnung,  betr.  Tagegelder,
  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  der  Be.
amten  der  Militär  und  Marineverwaltung  (V.  v.
11.  Dez.)  869.

Milzbrand  beim  Viehverkehr  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2  u.  5)  288.

                                                             C*
        <pb n="982" />
                  20                                   Sachregister.              1906.
Mineralien,  Bergverordnung  für  die  afrikanischen  und
Sũdseeschutzgebiete  (V.  v.  27.  Febr.)  363.

Mitglieder  des  Reichstags,  Entschädigung  der.
selben  (G.  v.  21.  Mai)  467.  468.  —  Anwesenheitsliste
  (das.  §  4)  468.  —  Mitglieder  des  Aufsichts.
rats  von  Aktiengesellschaften  usw.,  Versteuerung  ihrer
Vergütungen  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  646  (das.
Art.  6)  652  (G.  v.  3.  Juni  VII)  711.  (das.  Anl.)  727.
—  Grundsätze  über  die  freie  Fahrt  der  Mitglieder
des  Reichstags  auf  Eisenbahnen  (Bek.  v.  27.  Juni)  850.

Mittelmeer,  Führung  von  Lichtern  auf  Segelfischerfahrzeugen
  im  Mittelmeere  (V.  v.  5.  Febr.  II)  116.

Mobilmachung,  Beurkundung  des  Personenstandes
  für  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine,
die  nach  eingetretener  Mobilmachung  ihr  Standquartier
verlassen  haben  (V.  v.  20.  Febr.)  359.  —  Beförderung
von  zum  Heer  und  zur  Marine  Einberufenen  ohne
Fahrkarte  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Juni)  850.

—  Tagegelder  usw.  an  mobile  Beamte  (V.  v.  11.  Dez.

§  8)  871.

Mocker  D.-G.,  Gestattung  des  Umlaufs  Österreichischer
Scheidemünzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.
v.  28.  Juni)  852.

Monaco,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.
19.  März  02.)  89.

Mosbach  gehört  zum  12.  badischen  Reichstagswahlkreise
(G.  v.  18.  Febr.)  318.

Mühlenwerke  bei  größeren  Brauereien  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1  §  22)  625  (G.  v.  3.  Juni  §  26)  683.

Müllereierzeugnisse,  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine
darüber  (G.  v.  12.  Febr.)  137.

Munition,  Verbot  ihrer  Einfuhr  in  Marokko  (Gen.-Akte
v.  Algeciras  v.  7.  April,  II.  Kap.)  901.—  Ausnahmen
davon  (das.  Art.  15)  902.

Muster,  Mitführen  durch  Handlungsreisende  und  Zollbehandlung
  in  Serbien  (Zusatzvertrag  zum  Handels-29.


vertrage  v.  29. 16.  Nov.  04.,  Art.  1,  I  u.  II)  319.—  Ab.
fertigungspapier  dafür  in  Serbien  (das.  Art.  1,  II)

320.  —  Mitführen  durch  Handlungsreisende  und  Zoll.

behandlung  in  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,
Art.  6)  743.  —  Schutz  auf  der  Internationalen  Ausstellung
  in  Mailand  und  der  Landwirtschaftsausstellung
  in  Berlin.  Schöneberg  (Bek.  v.  26.  Febr.)
361.  —  desgl.  auf  der  Ausstellung  in  Nürnberg
(Bek.  v.  3.  April)  460.  —  desgl.  auf  der  Kunstgewerbeausstellung
  in  Dresden  (Bek.  v.  12.  April)  461.





                                                   N.

Nachlaß,  Erbschaftssteuer  davon  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4)
654.

Nachteulen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Nachtigallen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nütz
ichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Nacht-Raubvögel,  die  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  gerechnet  werden  (Übereinkunft  v.
19.  März  02.,  Liste  1)  99.  —  desgl.  zu  den  schädlichen
  Vögeln  (das.  Liste  2)  101.

Nachtreiher  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)
101.

Nachweisungen,  periodische,  über  den  Stand  der  Tierseuchen
  (Viehseuchenübereinkommen  mit  Österreich.  Ungarn
v.  25.  Jan.  05.,  Art.  7)  291.

Nationaliteitsbewijzen  als  Ausweispapiere  im  Sinne
des  deutsch  niederländischen  Niederlassungsvertrags  (Bek.
v.  6.  Dez.)  888.

Natrium,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
10.  Nov.)  868.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,
Festsetzung  der  Vergütungssäze  (G.  v.  9.  Juni)  735.  —
Abänderung  der  Vergütungssätze  (A.  E.  v.  16.  Juli)  855.

Nebelhorn,  Signale  damit  (Seestraßenordnung  v.  5.  Febr.,
Art.  15)  129.

Nebelsignale  von  Schiffen  auf  See  (Seestraßenordnung
v.  5.  Febr.)  120.

Neugninea,  Deutsch.,  Gouverneur  mit  Genehmigung  des
Reichskanzlers  ermächtigt  zur  Ausführung  der  Verordnung
  über  die  anderweite  Regelung  der  Verwal.
tung  usw.  im  Schutzgebiete  der  Marschall.  usw.
Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)  138.  —  Bergverordnung
(v.  27.  Febr.)  363.  —  Saushalts-  Etat  für  1906
(C.  v.  31.  Mai)  518.

Niederlande,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Inter.
nationalen  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfracht.
verkehr  (Bek.  v.  3.  März)  409.  420.  —  Teilnahme
an  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras
(Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.  —  Niederlassungs.
vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden
  (v.  17.  Dez.  04.)  879.

Niederlaffungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  den  Niederlanden  (v.  17.  Dez.  04.)  879.
        <pb n="983" />
                                Sachregister.              1906.                                       21

Nieuwe-Schaus  ist  Grenzort  für  die  Übernahme  aus.
gewiesener  Personen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
und  den  Niederlanden  (Bek.  v.  6.  Dez.)  888.

Nitrozellulosepulver,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  23.  Juni)  845.

Norwegen,  Entschädigung  seiner  Angehörigen  für  unschuldig
  erlittene  Untersuchungshaft  (Bek.  v.  3.  Mai)  465.

Notar,  Mitwirkung  beim  Erbschaftssteuerwesen  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4  §§  40  u.  41)  667.

Notenumlauf,  Anteil  der  Reichsbank  am  Gesamtbetrage
des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs  (Bek.  v.
14.  April)  462.

Notsignale  von  Seeschiffen  (Seestraßenordnung  v.  5.  Febr.
IX)  134.  ·

Nürnberg,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Ausstellung  in  Nürnberg
(Bek  v.  3.  April)  460.

Nützliche  Vögel  für  die  Landwirtschaft  (Übereinkunft  v.
19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Nutzungen,  ihr  Wert  im  Sinne  des  Erbschaftssteuergesetzes
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  9  17)  661.


                                              O.

Obergericht  in  Jaluit  ersetzt  durch  das  in  Herbertshöhe
(V.  v.  18.  Jan.)  138.

Oberkommissar  für  die  marokkanische  Staatsbank  (Gen.
Akte  von  Algecirat  v.  7.  April,  Art.  42)  913.

Ober-Rechnungskammer  (Preußische),  als  Rech.
nungshof  des  Deutschen  Reichs-  Kontrolle  über  den
Reichshaushalt  usw.  für  1905  (G.  v.  5.  Febr.)  103.

Oberste  Reichsbehörden,  Befugnisse  der  obersten
Militär.,  Marine-  und  Kolonialverwaltungsbehörden
  in  bezug  auf  Pensionierung  der
Offiziere  usw.  (G.  v.  31.  Mai)  565.  —  Abfindung
  der  Kapitulanten  mit  einer  einmaligen
Geldentschädigung  durch  die  oberste  Militärverwaltungs.
behörde  (G.  v.  31.  Mai  §  21)  598.

Ochsen,  Bläschenausschlag  (Viehseuchenübereinkommen  mit
Österreich-  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  2)  288.

Offentlicher  Dienst  und  öffentliche  Arbeiten  in
Marokko  (Gen.-Akte  von  Algeciras  v.  7.  April,  Kap.  VI)
942.

Offiziere  der  Ostasiatischen  Besaztungsbrigade
nach  ihrer  Rückkehr  nach  Deutschland  (G.  v.  31.  Mai
§ 7)  478.  —  ihre  Pensionierung  (G.  v.  31.  Mai)  565.

  

Ohreule,  kleine,  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  1)  99.

Ordnungsstrafen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Gesetz  über  die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem
Auslande  (G.  v.  7.  Febr.  §  17)  114.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet,  Bergverordnung
(v.  27.  Febr.)  363.  —  Etatsforderungen  aus  Anlaß
der  Expedition  dahin  (G.  v.  27.  März)  437.  —
Nachtrag  zum  Haushalts-Etat  für  1905  (G.  v.
27.  März)  437.  —  Haushalts-Etat  für  1906  (G.
v.  31.  Mai)  514.

Ostasiatische  Besatzungsbrigade,  Bestimmung  darüber
(G.  v.  31.  Mai  §  7)  478.

Ostasiatisches  Expeditionskorps,  Bestimmung  darüber
(G.  v.  31.  Mai  §  7)  478.

Österreich  ,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.
19.  März  02.)  89.  —  Zusatzvertrag  zum  Handels.
und  Zollvertrage  mit  Deutschland  vom  6.  Dezember
1891  (v.  25.  Jan.  05.)  143.  —  Viehseuchenübereinkommen
  mit  Deutschland  (v.  25.  Jan.  05.)  287.

Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  am  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  3.  März)  407,  410,  419,  423,  424.
(Bek.  v.  28.  Juli)  856.

Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer  Scheide.
münzen  im  Zollgrenzbezirke  Friedrichshafen  (Bek.
v.  22.  Juni)  844.  —  desgl.  auf  preußischen  Eisenbahnstationen
  (Bek.  v.  28.  Juni)  852.  —  Teilnahme
an  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras
(Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

                                                 P.

Palan,  Vereinigung  mit  dem  Schutzgebiete  der  Marschall.
Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)  138.  —  Bergverorduung
(b.  27.  Febr.)  363.  —  Haushalts-Etat  für  1906
(G.  v.  31.  Mal)  519.

Pansol,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  7.  Märg  1)
389.

Paß,  Einzel-  und  Gesamtpässe  bei  Viehtransporten
aus  und  nach  Österreich-Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen
  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  2)  288.  —  Pässe  zum
dauernden  oder  längeren  Aufenthalt  in  den  Nieder.
landen  (Vertr.  v.  17.  Dez.  O4.,  Art.  1)  880.
        <pb n="984" />
        22                                           Sachregister.           1906. 

Patentamt,  Einrichtung  einer  Abteilung  III  für  Warenzeichen
  (V.  v.  17.  Mai)  474.

Patronen,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
7.  März  II  u.  III)  390.  (Bek.  v.  25.  März)  433.  (Bek.
v.  23.  Juni)  845.  (Bek.  v.  9.  Aug.)  859.  (Bek.  v.
10.  Nov.)  867.

Pauschbetrag  für  die  Erbschaftssteuer  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  4  §  44)  668.

Pelikane  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  102.

Pensionierung  der  Offiziere  einschl.  Sanitätsoffiziere  des
Reichsheers,  der  Marine  und  der  Schutztruppen  (G.  v.
31.  Mai)  565.

Perfektiv-Dahmenit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  8.  Febr.)  139.

Permonit,  Beförderung  von  Patronen  daraus  mit  der
Eisenbahn  (Bek.  v.  7.  März  II)  390.

Personen,  ineinandergreifende  Fahrpläne  für  den  durchgehenden
  Personenverkehr  von  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  1,  IV)  144.  —  zollamtliche
Revision  im  Personenverkehre  zwischen  Deutschland
und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  16.  Aug.  05.)  349.  —  Beurkundung
  des  Personenstandes  von  auf  See  befindlichen
  Militärpersonen  (V.  v.  20.  Febr.)  359.  —
Pensionen  von  Personen  der  Heeresverwaltung  (G.  v.
31.  Mai  §§  32  ff.)  575.  —  teilweise  Außerkraftsetzung
des  Unfallfürsorgegesetzes  für  Beamte  und  Personen
  des  Soldatenstandes  vom  18.  Juni  1901  (G.  v.
31.  Mai  §  77)  592.  (G.  v.  31.  Mai  §  76)  614.  —
Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des
Reichsheers,  der  Marine  und  der  Schutztruppen  (G.  v.
31.  Mai)  593.  —  desgl.  der  Personen  der  freiwilligen
Krankenpflege  im  Kriege  (G.  v.  31.  Mai  §  44)
605.  —  Besteuerung  der  Personen  fahrkarten  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  3,  Art  2)  644.  (das.  Art.  4)  648.
(G.  v.  3.  Juni  V)  706.  (das.  Anl.)  724.

Pfandrecht  an  Grundstücken  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
17.  März  1906,  betreffend  die  Überleitung  von  Hypotheken
  des  früheren  Rechtes:  Erlöschen  desselben  (G.  v.
17.  März)  429.

Pfändung  der  Verstümmelungs-,  Kriegs-  und  Alters.
zulage  des  Militärs  ist  ausgeschlossen  (G.  v.  31.  Mai
§  37)  578.  (G.  v.  31.  Mai  §  40)  604.

Pferde,  Pässe  beim  Transport  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2)  288.  —  Verkehr  mit  Renn-  und  Trabrennpferden
  (das.  Schlußprotokoll,  Punkt  4)  309.





Pflichtteil  unterliegt  der  Erbschaftssteuer  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  4)  654.

Pförtner  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
(Bek.  v.  8.  März)  394.

Philippsburg  gehört  zum  13.  badischen  Reichstagswahlkreise
  (G.  v.  18.  Febr.)  318.

Pieper  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.
Plastomenit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.

23.  Juni)  845.

Platin  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  363.

Polizei,  ihre  Organisation  in  Marokko  (Gen.-Akte  v.
Algeciras  v.  7.  April,  I.  Kap.)  896.

Portugal,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.
19.  März  02.)  89.  —  an  der  Internationalen  Konferenz
von  Algeciras  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Postbeförderung  und  sonstige  Leistungen  für  die  Reichs-Postverwaltung
  auf  der  Kamerun-Eisenbahn  (G.  v.
4.  Mai,  Anl.  88  4,  6)  528.

Postsendungen  sind  von  der  statistischen  Gebühr
befreit  (G.  v.  7.  Febr.  §§  12,  6)  113.  —  zollamtliche
Vorabfertigung  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  16.  Aug.  05.)  349.

Präsident  des  Reichstags  trifft  die  näheren  Bestimmungen
  über  die  Anwesenheitsliste  der  Reichstagsabgeordneten
  (G.  v.  21.  Mai  §  5)  469.

Preußen,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
27.  März)  449.  —  Verwaltungsgeschäfte  für  die    Ostasiatische
  Besatzungsbrigade  (G.  v.  31.  Mai  5  7)  478.

Providence-JInseln,  anderweite  Regelung  der  Verwaltung
  usw.  im  Schutzgebiete  derselben  (V.  v.  18.Jan.)  138.

Prüfung,  Änderung  der  Prüfung  für  Seeschiffer  auf
Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  14.  März)  427.

Pulver,  Beförderung  von  Patronen  aus  C.  Pulver
Silesia  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  25.  März)  433.

Purpur-Reiher  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schäd.
lichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.

                                                    R.

Raketen  als  Notfignale  von  Schiffen  auf  See  (Seestraßenordnung
  v.  5.  Febr.)  Art.  31)  134.

Rangiermeister  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
  (Bek.  v.  8.  März)  396.

Ratibor,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer  Scheidemünzen
  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.  v.  28.  Juni)
852.
        <pb n="985" />
                                         Sachregister.             1906.                           23

Ratifizierung  des  Handelsvertrags  mit  Bulgarien  (Handelsusw.
  Vertrag  v.  1.  Aug.  05.,  Schlußbemerkung)  18.
Raubvögel,  welche  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nüzlichen  Vögeln  gehören  (Übereinkunft  v.  19.  März
02.,  Liste  1)  99.  —  desgl.  zu  den  schädlichen  Vögeln

(das.  Liste  2)  101.

Rände  der  Einhufer  begründet  Einfuhrverbot  aus  und
nach  Österreich-  Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  5)  290.

Räume,  ihre  Anmeldung  bei  der  Zigarettenfabrikation
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  § 7)  634.  —  desgl.  beim  Brauereibetriebe
  (G.  v.  3.  Juni  §  13)  679.

Rauschbrand  beim  Viehverkehr  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2  u.  5)  288.

Rayons,  Festsetzung  derselben  für  die  untere  Weser
(Bek.  v.  6.  Jan.)  87.  —  ihre  Erweiterung  für  die  Festung
Grandenz  (Bek.  v.  2.  Aug.)  857.

Reblaus,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.  27.  März)
449.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches,  Kontrolle  des  Reichshaushalts,
  des  Landeshaushalts  für  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schugtzgebiete  sowie  der  Rechnungen
der  Reichsbank  für  1905  (G.  v.  5.  Febr.)  103.

Recht,  Erlöschen  und  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug
der  Mensionsgebührnisse  der  Offiziere  des  Reichsheers
(G.  v.  31.  Mal  §§  22  ff )  572.  —  desgl.  der  Kaiserlichen
Marine  (das.  §  57)  585.  —  desgl.  der  Versorgungs.
gebührnisse  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  (G.
v.  31.  Mail  §  33)  601.

Rechtshilfe  bei  bergbaulichen  Streitigkeiten  in  den  Schutzgebieten
  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  8)  365.

Rechtsverhältnmisse,  ihre  anderweite  Regelung  in  Schutzgebiete
  der  Marschall-  usw.  Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)
138.  —  der  Reichsbeamten,  Änderung  des  Verzeichnisses
  der  Reichsbehörden  hinsichtlich  ihrer  Zuständigkeit
  zur  Ausführung  des  Reichsbeamtengesetzes  (V.  v.
1.  Juni)  732.

Rechtsweg  gegen  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörden
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  in  Bergbausachen
  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  5)  365.—
wegen  Ansprüche  aus  dem  Militärpensionsgesetz
(G.  v.  31.  Mai  §  39)  579.  (das.  §  60)  586.  (das.  §  73)
591.  —  desgl.  aus  dem  Militärfürsorgegesetz  (G.
v.  31.  Mai  §  42)  604.  (das.  §  60)  610.  (das.  §  72)  613.
—  in  Erbschaftssteuersachen  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4
§ 57)  673.  —  in  Reichsstempelabgabensachen  (G.  v.
3.  Juni  §  70)  712.  —

  

Reglement  für  das  marokkanische  Polizeikorps
(Gen.-Akte  v.  Algeciras  v.  7.  April,  Art.  4)  898.  —  fiür
die  Staatsbank  von  Marokko  (das.  Art.  43)  914.  —
für  die  marokkanischen  Zollämter  (das.  Kap.  V)  931.

Reich  (Deutsches),  Handels.,  Zoll-  und  Schiffahrtsvertrag
  mit  Bulgarien  (v.  1.  Ang.  05.)  1.  —  Inkrafttreten
  des  Tarifs  B,  deutsche  Einfuhrzölle  (Notiz
Nr.  3188)  102.  —  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und
Zollvertrage  mit  Österreich-Ungarn  vom  6.  Dezember
  1891  (v.  25.  Jan.  05.)  143.  —  desgl.  mit
Serbien  vom  21./9.  August  1892  (v.  29./16.  Nov.  04.)
319.  —  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Schweden
(v.  8.  Mai)  739.

Deutsch-äthiopischer  Freundschafts-  und  Handelsvertrag
  (v.  7.  März  05.)  470.

Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze  der
für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.
19.  März  02.)  89.

Viehseuchenübereinkommen  mit  Österreich-Ungarn
  (v.  25.  Jan.  05.)  287.  —  Vertrag  mit  der
Schweiz,  betreffend  die  Errichtung  deutscher  Zollabfertigungsstellen
  auf  den  linksrheinischen  Bahnhöfen
  in  Basel  (v.  16.  Aug.  05.)  349.  —  Aufhebung
der  Übereinkunft  über  die  Errichtung  einer  deutschen
Zollabfertigungsstelle  in  Basel  vom  7.  Angust  1873
und  des  zugehörigen  Nachtrags  vom  23.  Oktober  1876
(das.  Art.  12)  353.  —  Beurkundung  des  Personenstandes
  bei  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
Marine,  die  ihr  Standquartier  nicht  innerhalb  des
Deutschen  Reiches  haben  (V.  v.  20.  Febr.)  359.  —
Anteil  an  der  Erbschaftssteuer  (G.  v.  3.  Juni  52)
621.  —  Telegraphenwesen  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  ist  Reichsmonopol  (V.  v.  15.  Juni  §  1)  843.
—  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  den  Niederlanden  (v.  17.  Dez.  04.)  879.
—  Teilnahme  an  der  Internationalen  Konferenz  von
Algeciras  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Eisenbahnstrecken,  beteiligt  an  dem  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  3.  März)  403,  412,  416,  417,  420,  422,  424.
(Bek.  v.  27.  Aug.)  861.  (Bek.  v.  6.  Nov.)  865.  (Bek.
v.  11.  Dezbr.)  877.

Vereinbarung  leichterer  Vorschriften  für  den  deutschluxemburgischen
  Wechselverkehr  (Bek.  v.  12.  März)
430.

Garantie  des  Reiches  bezüglich  einer  Eisenbahn
von  Duala  nach  den  Manengubabergen  —
Kamerun-Eisenbahngesellschaft  —  (G.  v.  4.  Mal)  525.
        <pb n="986" />
            24                                   Sachregister                    1906

Reichsauleiheschuld,  ihre  Tilgung  (G.  v.  3.  Juni  §  3)
621.

Reichsanzeiger,  Veröffentlichung  der  Vergütungssätze
für  Naturalverpflegung  der  bewaffneten  Macht  im
Frieden  (A.  E.  v.  16.  Juli)  855.

Reichsbank,  Kontrolle  ihrer  Rechnungen  für  1905
durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reiches  (G.  v.
5.  Febr.)  103.  —  Ausgabe  von  Reichsbanknoten
zu  50  und  20  Mark  (G.  v.  20.  Febr.)  318.  —  Anteil
am  Gesamtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs
  (Bek.  v.  14.  April)  462.

Reichsbankdirektorium,  Besoldungs-Etat  für  1906
(G.  v.  31.  März  §  5)  446.  (G.  v.  31.  Mai  §  5)  478.

Reichsbanknoten,  Ausgabe  solcher  zu  50  und  20  Mark
(G.  v.  20.  Febr.)  318.

Reichsbeamte,  Umzugskosten  (Bek.  v.  4.  März)  388.

Reichsbehörden,  Gerichtsstand  für  die  Reichsbehörden
in  Berlin  und  Charlottenburg  (Bek.  v.  21.  April)
464.—  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  Reichsbehörden
hinsichtlich  ihrer  Zuständigkeit    zur  Ausführung  des
Reichsbeamtengesetzes  (V.  v.  1.  Juni)  732.  ·

Reichseisenbahnen,  Erhöhung  der  Unterbeamtengehälter
(G.  v.  9.  Juni  §  2)  732.

Reichs-Eisenbahnamt,  Ergänzung  der  Anlage  B  zur
Eisenbahn--Verkehrsordnung  (Bek.  v.  19.  März)  431.  (Bek.
v.  9.  Aug.)  859.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  zur
Verstärkung  ihrer  Betriebsmittel  (G.  v.  31.  März  §  4)
446  (G.  v  31.  Mal  §  3)  477.

Reichshanshalt,  Reichshaushalts-Etat  für  1905,  dritter
Nachtrag  dazu  (G.  v.  27.  März)  435.—  vierter  Nachtrag
  (G.  v.  27.  März)  439.  —  fünfter  Nachtrag
dazu  (G.  v.  27.  März)  441.

Vorläufige  Regelung  für  April  und  Mai
1906  (G.  v.  31.  Män)  443.  —  Reichshaushalts--Etat
für  1906  (G.  v.  31.  Mai)  477.

Kontrolle  des  Reichshaushalts  für  1905  (G.  v.
5.  Febr.)  103.

Ordnung  des  Reichshaushalts  und  Tilgung  der
Reichsschuld  durch  Einführung  neuer  Steuern  (G.  v.
3.  Juni)  620.  —  Einstellung  der  Schuldentilgungs.
beträge  in  den  Etat  (G.  v.  3.  Juni  §  4)  621.

Reichsheer,  Pensionierung  der  Offiziere  (G.  v.
31.  Mai)  565.  —  Versorgung  der  Personen  der
Unterklassen  des  Reichsheers  (G.  v.  31.  Mai)  593.—
Beförderung  von  Einberufenen  im  Mobilmachungs.
falle  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  23.  Juni)  850.





Reichs-Invalidenfonds,  Entlastung  desselben  (G.  v.
9.  Juni)  730.

Reichskanzler,  Ermächtigung  zur  Veröffentlichung  der
neuen  Fassung  des  Gesetzes,  betr.  die  Statistik  des
Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.  v.  7.  Febr.,
Art.  I)  107.  —  Veröffentlichung  dieser  neuen  Fassung
(Bek.  v.  7.  Febr.)  108.  —  Ermächtigung  zur  Veröffentlichung
  der  neuen  „Seestraßenordnung=  (V.  v.
5.  Febr.  V)  119.  —  Veröffentlichung  der  neuen  -Seestraßenordnung
  (Bek.  v.  10.  Febr.)  120.  —  Erlaß  von
Anordnungen  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  die
anderweitige  Regelung  der  Verwaltung  usw.  im  Schutzgebiete
  der  Marschall-  usw.  Inseln  (V.  v.  18.  Jan.)
138.  —  Befugnis  zur  Erteilung  von  Sonderberechtigungen
  zum  Schürfen  oder  Bergbau  in  den  afrikanischen
  und  Südseeschutzgebieten  (Bergverordnung
  v.  27.  Febr.  §  93)  384.  —  desgl.  zum  Erlaß
ergänzender  und  abändernder  Vorschriften  zur  Bergverordnung
  (v.  27.  Febr.  §  95)  385.  —  Erlaß  von
Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über
die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.
4.  März)  388.  —  von  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  der  Eisenbahn.  Betriebs-  und  Polizeibeamten
  (Bek.  v.  8.  März)  391.  —  Bildung  von
Weinbaubezirken  (Bek.  v.  27.  März)  449.  Bestimmung
  über  die  Zuständigkeit  der  Patentamts.
Abteilungen  für  die  einzelnen  Warenklassen  (V.  v.
17.  Mai)  474.  —  Erteilung  der  Bau-  und  Betriebskonzession
  für  die  Kamerun-Eisenbahngesellschaft
(G.  v.  4.  Mai  §  4)  526.  —  Ermächtigung  zur  Veröffentlichung
  der  neuen  Fassung  des  Reichsstempel.
gesetzes  (G.  v.  3.  Juni,  Art.  8)  620.  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  3,  Art.  9)  653.  Veröffentlichung  der  neuen
Fassung  des  Reichsstempelgesetzes  (Bek.  v.  7.  Juni)  695.
—  Ermächtigung  zur  Veröffentlichung  der  neuen  Fassung
des  Brausteuergesetzes  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1,  Art.  1I1)
631.  —  Veröffentlichung  der  neuen  Fassung  des  Braustenergesetzes
  (Bek.  v.  7.  Juni)  675.  —  Ermächtigung  zu
näheren  Vereinbarungen  mit  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen
  Staaten  über  die  Zigarettensteuer  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  2  §  32)  641.—  zu  Abweichungen  vom  Erbschaftssteuergesetz
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  6)  656.
(das.  §  35)  666.  —  zu  Abweichungen  vom  Telegraphenmonopol
  in  den  deutschen  Schutzgebieten
(V.  v.  15.  Juni  52)  843.

Anderung  der  Militär-Transport.  Ordnung
(Bek.  v.  16.  Febr.)  141.  (Bek.  v.  23.  Mai)  558.  (Bek.
v.  23.  Juni)  850.
        <pb n="987" />
                            Sachregister.         1906.                                    25 

Reichskanzler  (Forts.)

Veröffentlichung  der  Vergütungssätze  für  Natural.
verpflegung  der  bewaffneten  Macht  im  Frieden
(A.  E.  v.  16.  Juli)  855.

Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen
  (G.  v.  31.  März  §  4)  446.  (G.  v.  31.  Ma  3) 477.

Ermächtigung  zu  Anleihen  für  das  Rechnungsjahr
  1905  (G.  v.  27.  März)  435.  (G.  v.  27.  März)  439.
—  desgl.  für  1906  (G.  v.  31.  März  §  3)  446.  (G.  v.
31.  Mai)  477.

Reichskassenscheine,  Ausgabe  solcher  zu  10  Mark  (G.  v.
5.  Juni)  730.

Reichskriegsflotte,  Vermehrung  derfelben  (Novelle  v.
5.  Juni  zum  Flottengesetze  v.  14.  Juni  1900)  729.
Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung,  Telegraphenmonopol
  des  Reiches  in  den  deutschen

Schutgebieten  (V.  v.  15.  Juni)  843.

Reichsschuld,  ihre  Tilgung  durch  Einführung  neuer
Steuern  (G.  v.  3.  Juni)  620.

Reichsstempelabgaben,  Änderung  des  Gesetzes  darüber
v.  14.  Juni  1900  (G.  v.  3.  Juni)  615.  (das.  Anl.  3)  642.

Reichsstempelgesetz,  Anderungen  (G.  v.  3.  Juni)  615.
(G.  v.  3.  Juni  §  1)  620.  (das.  Anl.  3)  642.  —  Veröffentlichung
  der  neuen  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes
  vom  3.  Juni  1906  (Bek.  v.  7.  Juni)  695.

Reichs-Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  statistischen
  Gebühr  (G.  v.  7.  Febr.  §  13)  113.—  Ansertigung
  und  Vertrieb  wird  vom  Bundesrate
bestimmt  (G.  v.  3.  Juni  VIII)  711.

Reichstag,  Entschädigung  seiner  Mitglieder  (G.  v.
21.  Mai)  467,  468.  —  die  vom  Bundesrat  aufzustellenden
  Grundsätze  für  die  den  Militäranwärtern
vorzubehaltenden  Stellen  sind  ihm  zur  Kenntnis  zu
bringen  (G.  v.  31.  Mai  §  18)  598.  —  Grundsägtze  über
die  freie  Fahrt  der  Mitglieder  des  Reichstags  auf
den  deutschen  Eisenbahnen  (Bek.  v.  27.  Juni)  850.  —
Auflösung  (V.  v.  13.  Dez.)  873.  —  Neuwahlen
(V.  v.  14.  Dez.)  875.

Reichstagsabgeordnete,  Entschädigung  derselben
(G.  v.  21.  Mai)  467,  468.  —  Anwesenheitsliste
(das.  §  4)  468.

Reichstagswahlkreise,  Abänderung  (G.  v.  18.  Febr.)
317  (Bek.  29.  Juni)  852.

Reichsverfassung,  Abänderung  des  Artikels  32,  betr.
Entschädigung  der  Reichstagsmitglieder  (G.  v.
21.  Mai)  467.  —  Aufhebung  des  Art.  38  Abs.  2
Ziffer  34),  betr.  die  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni
§  50  621.

Reichs-  Gesetzbl.  1906

  

Reiher,  graue,  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  101.

Reinigung  von  Eisenbahnwagen  nach  Viehtransporten
(Viehseuchenübereinkommen  mit  Österreich-  Ungarn  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  8)  291.

Reisegelder  von  Aufsichtsratsmitgliedern,  ihre  Besteuerung
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  646.  (G.  v.  3.  Juni
VII)  711.

Rendsburg,  Bahnversandt  ungereinigter  Knochen  zwischen
Eidelstedt  und  Rendsburg  (Bek.  v.  19.  Män)  431.
Rennpferde,  Verkehr  damit  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Schlußprotokoll  zum  Viehseuchenübereinkommen

v.  25.  Jan.  05.)  309.

Renntiere,  Ausdehnung  des  Fleischbeschaugesetzes  auf  dieselben
  (Bek.  v.  14.  Juni)  737.

Rente,  Anspruch  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen
auf  eine  Militärrente  (G.  v.  31.  Mai  §  1)  593.  (das.
§  51)  608.  —  Betrag  der  Rente  (das.  §  9)  596.  (das.
§  56)  609.  —  bedingte  Rente  und  Rentenzuschüsse
(das.  §§  24,  25)  599.  (das.  §  57)  609.

Rentenverschreibungen,  Reichs  stempelabgabe  davon
(G.  v.  3.  Juni)  695.—  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  716.

Reservefonds,  der  Kamerun--Eisenbahngesellschaft  (Satzung
III)  542.

Revision,  nächste  Revision  des  Servistarifs  und  der
Klasseneinteilung  der  Orte  (G.  v.  17.  Mai  §  2)  473.
Rinderpest  begründet  Beschränkung  oder  Verbot  von
Viehtransporten  aus  oder  nach  Österreich-  Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen

  v.  25.  Jan.  05.)  287.

Rindvieh,  Pässe  deim  Transport  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2)  288.  —  Bläschenausschlag  begründet  Einfuhrverbot
  (das.  Art.  5)  290.

Roburit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Juni)  846.

Roggen,  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  darüber
(G.  v.  12.  Febr.)  137.

Rohrdommeln  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  101.

Rohrsänger  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.

Rohstoffe,  tierische,  Verkehr  damit  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.)  287.

Rotfußfalken  gehören  nicht  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)
101.

                                                                        D 
        <pb n="988" />
        26                                          Sachregister.          1906.

Rotkehlchen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Rotlauf  beim  Viehverkehr  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
(Viehseuchenübereinkommen  vom  25.  Jan.  05.,  Art.  2)
288.

Rotschwänze  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Rötelfalken  gehören  nicht  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)
101.

Rottenführer  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
(Bek.  v.  8.  März)  398.

Rotz  beim  Viehverkehre  nach  und  aus  Österreich-Ungarn
(Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,  Art  5)  290.

Ruderfahrzenge  und  Ruderboote,  Signalführung
nach  der  neuen  Seestraßenordnung  (v.  5.  Febr.,
Art.  7)  123.

Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  der  Pensionsgebührnisse
  bei  Offizieren  des  Reichsheers  (G.  v.
31.  Mai  §§  22  ff.)  572.  —  der  Marine  (das.  §  57)
585.  —  der  Versorgungsgebährnisse  der  Unteroffiziere
  und  Gemeinen  (G.  v.  31.  Mai  §  33)  601.

Ruhezeit  für  Arbeiter  in  Glashütten  (Bek.  v.  23.  Mai)
475.

Rumänien,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen
Ülbereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.
v.  3.  März)  413,  421.

Rußland,  Eisenbahnstrecken  daselbst,  beteiligt  am  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  3.  März)  407,  412,  421.  (Bek.  v.
9.  Juni)  736.  (Bek.  v.  11.  Dezbr.)  877.  —  Teilnahme
an  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras
(Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

                                                 S.

Sachsen  (Großherzogtum),  Bildung  von  Weinbaubezirken
(Bek.  v.  27.  März)  455.

Sachsen  (Königreich),  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.
v.  27.  Mänz)  454.

Sachsen-Meiningen,  Bildung  von  Weinbaubezirken
(Bek.  v.  27.  Mäh)  455.

Sachverständige,  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen
  in  Bergbaustreitigkeiten  in  den  Schutzgebieten
  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.  §  7)  365.





Sägetaucher  gebören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)
102.

Salze  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  363.

Salpeter,  brennbarer,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  23.  Juni)  845.

Samoa,  Bergverordnung  (v.  27.  Febr.)  363.  —
Haushalts-Etat  für  1906  (G.  v.  31.  Mai)  520.
Sanitätsoffiziere,  ihre  Pensionierung  (G.  v.  31.  Mai)

565.

Satzung  der  Kamerun  Eisenbahngesellschaft  (G.  v.
4.  Mai)  538.

Schadensersatzanspruch  infolge  Beschädigung  im  Militärdienste
  (G.  v.  31.  Mai  §  38)  579.  (G.  v.  31.  Mai
§  4)  604.

Schädliche  Vögel  für  die  Landwirtschaft  (Übereinkunft  v.
19.  März  02.,  Liste  2)  101.

Schafe,  Pässe  beim  Transport  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2)  288.

Schaffner  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
(Bek.  v.  8.  März)  395.

Schallsignale  von  Schiffen  auf  See  (Seestraßenordnung
v.  5.  Febr.  III  u.  VI)  129  und  133.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  solcher  zur  Verstärkung
der  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  31.  März
4)  446.  (G.  v.  31.  Mat  §  3)  477.  «

 Scheidemünze , Gestattung des Umlaufs österreichischer
Scheidemünzen  im  Zollgrenzbezirke  Friedrichshafen
(Bek.  v.  22.  Juni)  844.  —  desgl.  auf  preußischen
Eisenbahnstationen  (Bek.  v.  28.  Juni)  852.

Schenkungen  unter  Lebenden  im  Sinne  des  Erbschaftssteuergesetzes
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  55)  672.

Schiedsgericht  bei  Meinungsverschiedenheiten  über  Zollfragen
  im  Verkehr  mit  Bulgarien  (Handels  usw.
Vertrag  mit  Bulgarien  v.  1.  Aug.  05.,  Art.  22)  16.  —
desgl.  mit  Österreich-Ungarn  (Zusatzvertrag  zum
Handelsvertrage  mit  Österreich-  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2)  145.  —  desgl.  mit  Serbien  (Zusatzvertrag
zum  Handelsvertrage  mit  Serbien  v.  29./16  Nov.  04.,
Art.  1,  XVII)  326.  —  desgl.  mit  Schweden
(Handelsvertrag  v.  S.  Mai,  Art.  22)  754.  —  desgl.  über
die  Handhabung  des  Viehseuchenübereinkommens
mit  Österreich-Ungarn  (v.  25.  Jan.  05.,  Schlußprotokoll,

  Punkt  15)  313.

Schiedsverfahren  bei  Meinungsverschiedenheiten  über
Zollfragen  im  Verkehr  mit  Bulgarien  (Handels-  usw.
        <pb n="989" />
                                Sachregister.          1906.                                    27 

Schiedsverfahren  (Forts.)
Vertrag  mit  Bulgarien  v.  1.  Aug.  05.,  Schlußprotokoll
zu  Art  22)  85.  —  desgl.  mit  Österreich-Ungarn
Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit  Österreich-Ungarn
v.  25.  Jun.  05.,  Art.  5,  XIII)  153.  —  desgl.  mit
Serbien  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit  Serbien
v.  29./16.  Nov.  04.,  Art.  2,  VII)  329.  —  desgl.  mit
Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,  Art.  22)  754.

Schießmittel,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Juni)  845.

Schießpulver,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23  Juni)  845.  

Schiffahrtsgewerbe,  Begriff  und  Besteuerung  im
Wechselverkehr  mit  Österreich--Ungarn  (Zusatzvertrag  zum
Handelsvertrage  mit  Österreich-  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  5,  XII)  152.

Schiffahrts-  usw.  Vertrag  mit  Bulgarien  (v.  1.  Aug.  O5.)
1.  —  Inkrafttreten  des  Tarifs  B,  deutsche  Einfuhrzölle
(Notiz  Nr.  3188)  102.  —  Schiffahrts-  usw.  Vertrag
mit  Schweden  (v.  8.  Mai)  739.

Schiffe  und  ihre  Ladungen  im  Verkehr  mit  Bulgarien
(Handels-  usw.  Vertrag  mit  Bulgarien  v.  1.  Aug.  05.,
Art.  14  bis  19)  12.  (Schlußprotokoll  dazu)  82.  —
desgl.  mit  Serbien  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage
mit  Serbien  vom  29./16.  Nov.  04.,  Art.  1,  XI  bis  XVI)
324.  —  desgl.  mit  Schweden  (Handelsvertrag  v.
8.  Mai,  Art.  13  bis  19)  748.  —  Anmeldung  ihrer
Güter  zur  Statistik  des  Warenverkehrs  (G.  v.
7.  Febr.  §  3)  110.  —  Ergänzung  und  Abänderung  der
Verordnung  zur  Verhütung  ihres  Zusammenstoßens
auf  See  (V.  v.  5.  Febr.)  115.  —  Neue  -  Seestraßenordnung.
  (v.  5.  Febr.)  120.  —  Meistbegünstigung
für  Schiffsgüter  im  Verkehr  mit  Österreich-Ungarn
(Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  1,  II)  144.  —  Schiffstransporte  von  Tieren  nach
und  aus  Österreich-Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen
  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  2)  289.  —  Beurkundung
des  Personenstandes  für  Militärpersonen  der  Kaiserlichen
  Marine  auf  den  in  Dienst  gestellten  Schiffen
(V.  v.  20.  Febr.)  359.  —  Besteuerung  von  Frachturkunden
  und  Personenfahrkarten  im  Schiffsverkehre
  (G.  v.  3.  Juni  Art.  3)  642.  (G.  v.  3.  Juni  IV.
u.  V)  704.  —  Verordnung     des  Schiffsbestandes  der
Kriegsflotte  (Novelle  v.  5.  Juni)  729.  —  Schiffe
mit  verbotenen  Waffen  usw.  in  marokkanischen  Häfen
(Gen.-Akte  v.  Algeciras  v.  7.  April,  Art.  24  ff.)  906.

Schiffsjungen,  ihre  Versorgung  bei  Erwerbsunfähigkeit
(G.  v.  31.  Mai  §  52)  608.

  

Schilfsänger  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)
100.

Schirrmeister  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
(Bek.  v.  8.  März)  396.

Schlachthäuser,  Einfuhr  von  Vieh  aus  Österreich-Ungarn
  (Schlußprotokoll  zum  Viehseuchenübereinkommen
v.  25.  Jan.  5.)  310.—  Höchstzahl  der  jährlich  zur
Einfuhr  zugelassenen  Schweine  (das.  Punkt  10)  312.

Schlachtviehbeschan,  Ausdehnung  des  Gesetzes  darüber
auf  Renntiere  und  Wildschweine  (Bek.  v.  14.  Juni)  737.

Schlaney,  Gestattung  des  Umlaufs  Österreichischer  Scheide.
münzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.  v.
28.  Juni)  852.

Schleichhandel,  seine  Unterdrückung  in  Marokko  (Gen.
Akte  von  Algectras  v.  7.  April,  Kap.  V)  931.

Schleiereule  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nütz
lichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Schleppschiffe,  Signalführung  (V.  v.  5.  Febr.,  Art.  3)
122.

Schlesien,  Gestattung  des  Umlaufs  Österreichischer  Scheidemünzen
  auf  schlesischen  Eisenbahnstationen  (Bek.  v.
28.  Juni)  852.

Schlußnote,  Reichsstempelabgabe  davon  (G.  v.  3.  Juni
§  12)  699.

Schmätzer  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)
99.

Schöneberg  bei  Berlin,  Schutz  von  Erfindungen  usw.
auf  der  Landwirtschaftsausstellung  daselbst  (Bek.  v.
26.  Febr.)  361.

Schrankenwärter  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
  (Bek.  v.  8.  März)  397.

Schreiberhau,  Gestattung  des  Umlaufs  Österreichischer
Scheidemünzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.
v.  28.  Juni)  852.

Schuldverschreibungen,  Reichsstempelabgabe    davon
(G.  v.  3.  Juni)  695.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)
716.

Schülerfahrkarten  sind  steuerfrei  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  3,  Art.  2)  644.

Schürfen  in  den  afrikanischen  und  Südseeschutzgebieten
(Bergverordnung  v.  27.  Febr.  11)  366.

Schutz,  Übereinkunft  zum  Schutze  der  für  die  Landwirtschaft
  nützlichen  Vögel  (v.  19.  März  02.)
89.  —  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der  Internationalen
  Ausstellung  in  Mailand  und  der
Landwirtschaftsausstellung  in  Berlin.-Schöneberg

                                                                            D'’
        <pb n="990" />
        28                                           Sachregister.      1906.       

Schutz  (Forts.)
(Bek.  v.  26.  Febr.)  361.  —  desgl.  auf  der  Ausstellung
in  Nürnberg  (Bek.  v.  3.  April)  460.  —  deßgl.  auf
der  Kunstgewerbeausstellung  in  Dresden  (Bek.  v.
12.  April)  461.  —  Verordnung  zur  Ausführung  des
Gesetzes  zum  Schutze  der  Warenbezeichnungen  (V.
v.  17.  Mai)  474.

Schutzgebiete,  anderweite  Regelung  der  Verwaltung
usw.  im  Schutzgebiete  der  Marschall-  usw.  Inseln
(V.  v.  18.  Jan.)  138.  —  Bergverordnung  für  die
afrikanischen  und  Südseeschutzgebiete  (v.  27.  Febr.)
363.  —  Anrechnung  des  Jahres  1906  als  Kriegsjahr
aus  Anlaß  der  Aufstände  in  Südwestafrika  (AM.  O.
v.  27.  Febr.)  430.  —  Pensionierung  der  Offiziere
usw.  der  Schutztruppen  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten
  (G.  v.  31.  Mai)  565.  —  Versorgung  der
Personen  der  Unterklassen  der  Schutztruppen  in  den
afrikanischen  Schutzgebieten  (G.  v.  31.  Mai)  611.  —
teilweise  Außerkraftsetzung  des  Gesetzes,  betr.
die  Schutztruppen  in  den  afrikanischen  Schutzgebieten
(G.  v.  31.  Mai  §  77)  592.  (G.  v.  31.  Mai  §  76)  614.
—  Herrschaft  des  Erbschaftssteuergesetzes  für  die
Schutzgebiete  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §§  5  ff.)  655.

Kontrolle  des  Haushalts  für  1905  durch  den
Rechnungshof  (G.  v.  5.  Febr.)  103.

Etatsforderungen  aus  Anlaß  der  Expeditionen
  in  die  afrikanischen  Schutzgebiete  (G.  v.
27.  März)  436.  (G.  v.  27.  März)  439.

Haushalts-  Etat  für  1905,  dritter  Nachtrag
dazu  (G.  v.  27.  März)  437.  —  vierter  Nachtrag
dazu  (G.  v.  27.  März)  440.

Vorläufige  Regelung  des  Haushalts  für
April  und  Mai  1906  (G.  v.  31.  März)  446.  —
Haushalts-Etat  für  1906  (G.  v.  31.  Mai)  512.

Verordnung  über  das  Telegraphenwesen  in
den  deutschen  Schutzgebieten  ausschließlich  Kiautschon
(v.  15.  Juni)  843.

Schutztruppen,  Pensionierung  ihrer  Offiziere  (G.
v.  31.  Mai)  565.  —  Versorgung  der  Personen
der  Unterklassen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  (G.  v.
31.  Mai)  593.  —  teilweise  Außerkraftsetzung  des
Gesetzes,  betr.  die  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den
afrikanischen  Schutzgebieten  (G.  v.  31.  Mai  §  77)  592.
(G.  v.  31.  Mai  §  76)  614.

Schwalben  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nülichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.





Schwalbenweihen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
  schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  101.

Schwarzpulver,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Juni)  845.

Schweden,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.
19.  März  02.)  89.  —  Entschädigung  der  Angehörigen
Schwedens  für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft
  (Bek.  v.  3.  Mai)  465.  —  Handels-  und
Schiffahrtsvertrag  mit  Deutschland  (v.  8.  Mai)  739.
Teilnahme  an  der  Internationalen  Konferenz  von
Algeciras  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Schweine,  Pässe  beim  Transport  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.
05.,  Art.  2)  288.  —  Ein-  und  Ausfuhrbeschränkung
und  verbot  bei  Seuchengefahr  (das.  Art.  4)  290.  —
Höchstzahl  der  jährlich  zur  Einfuhr  zugelassenen
Schweine  (das.  Schlußprotokoll,  Punkt  10)  312.

Schweiz,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze  der
für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.
19.  März  02.)  89.—  Vertrag,  betr.  Errichtung  deutscher
Zollabfertigungsstellen  auf  den  linksrheinischen

Bahnhöfen  in  Basel  (v.  16.  Aug.  05.)  349.  —  Auf.
hebung  der  Übereinkunft  über  die  Errichtung  einer  deutschen
Zollabfertigungsstelle  in  Basel  vom  7.  August  1873  und
des  zugehörigen  Nachtrags  vom  23.  Oktober  1876  (das.
Art.  12)  353.  —  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  (Bek.  v.  3.  März)  408.  418.  419.  423.  (Bek.  v.
7.  Okt.) 863.  —  Beitritt  zum  Vertrage  vom  5.  März  1902
über  die  Behandlung  des  Zuckers  (Bek.  v.  2.  Aug.)  857.

Schwiegereltern,  Betrag  der  Erbschaftssteuer  für  sie  (G.
v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  10)  657.

Schwiegerkinder,  Betrag  der  Erbschaftssteuer  für  fie  (G.

v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  10)  657.

Schwimmvögel,  welche  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  gehören  (Übereinkunft  vom  19.  März
02.,  Liste  2)  102.

Seeadler  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.
Seeschiffe,  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung
zur  Verhütung  ihres  Zusammenstoßens  vom  9.  Mai
1897  (V.  v.  5.  Febr.)  115.  —  Veröffentlichung  der
neuen  "Seestraßenordnung"  (Bek.  v.  10.  Febr.)  120.

Seeschiffer  auf  Kauffahrteischiffen,  Änderung  der  Prüfung
(Bek.  v.  14.  März)  427.
        <pb n="991" />
                                     Sachregister.              1906.                                 29

Seeschifferprüfung  für  große  Fahrt,  Änderung  der  Vorschriften
  (Bek.  v.  14.  März)  427.

Seesteuerleute  auf  Kauffahrteischiffen,  Anderung  der
Prüfung  (Bek.  v.  14.  März)  427.

Seestraßgenordnung  vom  5.  Februar,  neue  Fassung
(Bek.  v.  10.  Febr.)  120.

Segelschiffe,  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung
  zur  Verhütung  ihres  Zusammenstoßens  auf
See  vom  9.  Mai  1897  (V.  v.  7.  Febr.)  115.  —  Veröffentlichung
  der  neuen  Seestraßenordnung  (Bek.
v.  10.  Febr.)  120.

Serbien,  Zusatzvertrag  zum  Handels-  und  Zollvertrage
  mit  dem  Deutschen  Reiche  vom  21./9.  August  1892
(v.  29./16.  Nov.  04.)  319.

Servis,  Festsetzung  der  Servisbeträge  (G.  v.  17.  Mai)
473.  —  nächste  Revision  des  Servistarifs  (das.  §  2)  473.

Serchen,  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  Deutschland
und  Österreich-  Ungarn  (v.  25.  Jan.  05.)  287.

Sicherheitshypothek,  Erlsöchen  derselben  (G.  v.
17.  März)  429.

Signale  der  Fischerfahrzeuge  auf  See  (V.  v.  5.  Febr.,
II)  116.  —  Neue  Seestraßenordnung  (Bek.  v.
10.  Febr.)  120.

Silber  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.)  363.

Sinsheim  gehört  zum  13.  badischen  Reichstagswahlkreise
(G.  v.  18.  Febr.)  318.

Sirene,  Schallsignale  damit  (Seestraßenordnung  v.  5.  Febr.,
Art.  15)  129.

Soldatenstand,  Pensionierung  und  Versorgung  der
Personen  des  Soldatenstandes  (G.  v.  31.  Mai)  565.
(G.  v.  31.  Mai)  593.  —  teilweise  Außerkraftsetzung
des  Unfallfürsorgegesetzes  für  Beamte  und  für
Personen  des  Soldatenstandes  vom  18.  Juni  1901
(G.  v.  31.  Mai  §5  77)  592.  (G.  v.  31.  Mai  §  76)  614.

Sonderberechtigungen  zum  Bergbau  in  den  afrikanischen
und  Südseeschutzgebieten  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.
§§  92,  93)  384.

Sonntagsarbeit,  Ausnahmen  vom  Verbote  derselben
im  Gewerbebetriebe  (Bek.  v.  23.  Mai)  475.

Spanien,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel
(v.  19.  März  02.)  89.  —  an  der  Internationalen
Konferenz  von  Algeciras  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Spechte  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nüglichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Speisebohnen,  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine
darüber  (G.  v.  12.  Febr.)  137.

  

Spelz,  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  darüber  (G.  v.
12.  Febr.)  137.

Sperber  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.
Sperbereulen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft

nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Sperlingsvögel,  welche  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  gehören  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  1)  99.  —  desgl.  zu  den  schädlichen  Vögeln  (das.
Liste  2)  101.

Sperrgebicte  in  Österreich-  Ungarn  als  Ursprungsgebiete
von  Viehseuchen  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.Jan.05.,
Anl.  1  u.  II)  293.

Spiel,  Reichsstempelabgaben  davon  (G.  v.  3.  Juni  § 25)
703.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  722.

Sprengmittel,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Juni)  845.

Sprengpulver,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Juni)  845.

Staare  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.
Staatsbank  von  Marokko,  Konzessionakte  (Gen.-Akte

v.  Algeciras  v.  7.  April,  III.  Kap.)  908.

Standesamt,  Mitteilung  von  Sterbefällen  an  die  Erbschaftssteuerämter
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4,  §  40)  667.

Standesbeamte,  Verrichtungen  in  bezug  auf  die  außerhalb
  Deutschlands  weilenden  Militärpersonen  der
Kaiserlichen  Marine  (V.  v.  20.  Febr.)  359.

Standquartier,  Beurkundung  des  Personenstandes  für
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine,  welche  ihr
Standquartier  außerhalb  Deutschlands  haben  (V.  v.
20.  Febr.)  359.

Stationsdiener,  besondere  Anforderung   (Bel. v. 
8.  März)  394.

Statistik,  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Statistik  des
Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.  v.  7.  Febr.)  104.
—  Neue  Fassung  dieses  Gesetzes  (Bek.  v.  7.  Febr.)  108.

Statistische  Gebühr,  ihre  Höhe  (G.  v.  7.  Febr.  §  11)
112.  —  Befreiung  davon  (das.  §  12)  112.—  Reichsstempelmarken
  zur  Entrichtung  der  statistischen  Gebühr
(das.  §  13)  113.  —  Verjährung  (das.  §  15)  114.

Statistisches  Warenverzeichnis  (G.  v.  7.  Febr.
§  2)  110.

Statuten  der  Staatsbank  von  Marokko  (Gen.-Akte  v.
Algeciras  v.  7.  April,  Art.  47)  915.

Steinkäuze  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.
        <pb n="992" />
        30                          Sachregister.         1906.                    

 Steinkohlen in  den deutschen Schutzgebieten (Bergverordnung
  v.  27.  Febr.)  363.

Steinsalz  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
  v.  27.  Febr.)  363.

Stelzenläufer,  welche  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nüzlichen  Vögeln  gehören  (Übereinkunft  v.  19.  März
02.,  Liste  1)  100.  —  desgl.  zu  den  schädlichen
Vögeln  (das.  Liste  2)  101.

Stempel  s.  Reichsstempel.

Sterbefälle,  Beurkundung  bei  auf  See  usw.  befindlichen
Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine  (V.  v.  20.  Febr.)
359.

Steuerbehörden,  Aufsicht  über  den  Betrieb  usw.  bei  der
Zigaretten  fabrikation  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2)  631.
—  über  den  Brauereibetrieb  (G.  v.  3.  Juni  §  33)  685.

Steuererklärung  bei  Erbschaften  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4
§  37)  667.

Steuerfreiheit  für  bestimmte  Arten  von  Personenfahrkarten
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  644.  —
desgl.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  (das.

Anl.  3,  Art.  2)  646.  —  desgl.  von  Vergütungen  von

Aufsichtsratsmitgliedern  (das.  Anl.  3,  Art.  2)
646.  —  Befreiungen  von  der  Erbschaftssteuer    (das.
Anl.  4  §  11)  658.  —  Steuerbefreiung  des  Haustrunkes
  (G.  v.  3.  Juni  §  9)  678.
Steuermannsprüfung,  Änderung  für  Seesteuerleute  auf
Kauffahrteischiffen  (Bek.  v.  14.  März)  427.

Steuern,  Befreiung  der  Berufskonsuln  von  den
direkten  Steuern  im  Verkehr  mit  Österreich--Ungarn
(Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  1,  VI)  145.  —  Steuern  von  der  Verstümmelungs-.,
  Kriegs-  und  Alterszulage  des  Militärs
sind  ausgeschlossen  (G.  v.  31.  Mai  §  37)  578.  (G.  v.
31.  Mai  §  40)  604.  —  neue  Steuern  zwecks  Ordnung
des  Reichshaushalts  und  Tilgung  der  Reichsschuld
(G.  v.  3.  Juni)  620.  —  Auderung  det  Brausteuergesetzes
  (das.  Anl.  1)  622.  —  Zigarettensteuer  (das.
Anl.  2)  631.  —  Besteuerung  der  Frachturkunden
(das.  Anl.  3,  Art.  1  u.  3)  642  u.  647.  —  Fahrkarten
  steuer  (das.  Anl.  3,  Art.  2  u.  4)  644  u.  648.
—  Besteuerung  der  Erlaubniskarten  für  Kraftfabrzeuge
  (das.  Anl.  3,  Art.  2  u.  5)  645  u.  649.  —
Besteuerung  der  an  Aufsichtsratsmitglieder  zahlbaren
  Vergütungen  (das.  Anl.  3,  Art.  2  u.  6)  646
u.  652.  —  Erbschaftssteuergesetz    (das.  Anl.  4)  654.
—  neue  Fassung  des  Brausteuergesetzes  (Bek.  v.
7.  Juni)  675.  —  des  Reichsstempelgesetzes  (Bek.
v.  7.  Juni)  695.  «





Steuern  (Forts.)
Verbesserung  der  Steuererträge  in  Marokko  (Gen.

Akte  von  Algeciratz  v.  7  April,  IV.  Kap.)  921.

Steuerzeichen  für  die  Zigarettensteuer    (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2,  §  3)  633.  —  Fälschung  derselben  (das.  §  25)
639.

Stiefeltern,  Betrag  der  Erbschaftssteuer  für  sie  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4  §  10)  657.

Stiefkinder,  Betrag  der  Erbschaftssteuer  für  sie  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4  §  10)  657.

St.  Johann,  Zollabfertigung  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  16.  Aug.  05.)  349.

St.  Ludwig,  Zollabfertigung  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  16.  Aug.  05.)  349.

Störche  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nüzlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.

Strafen  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesegtz  über
die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande
  (G.  v.  7.  Febr.  §  17)  114.  —  desgl.  gegen  die
Bergverordnung  für  die  afrikanischen  und  Südseeschutzgebiete
  (v.  27.  Febr.  VI)  383.  —  gegen  die
Vorschriften  über  Bierbereitung  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1,  §  26  a)  627.  (G.  v.  3.  Juni  §  37)  687.—  wegen
Brausteuerdefraudationen  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1
§  30  629.  (G.  v.  3.  Juni,  §  41)  689.  —  wegen  Zigarettensteuerdefraudation
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2
§§  18  ff.)  638.  —  wegen  Hinterziehung  der  Frachturkundensteuer
  (das.  Anl.  3,  Art.  3  I)  648.  —
desgl.  der  Personenfahrkartensteuer  (das.  Anl.  3,
Art.  4  §  40 f)  649.  —  desgl.  der  Steuer  auf  Erlaubniskarten
  für  Kraftfahrzeuge  (das.  Anl.  3,  Art.  5  5  408)
652.  —  desgl.  der  Steuer  auf  Vergütungen  an  Auf.
sichtsratsmitglieder  (das.  Anl.  3,  Art.  6  §  40  1)  653.
—  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Erbschaftssteuergesetz
  (das.  Anl.  4  §  49)  670.  —  gegen  das  Reichs.
stempelgesetz  (G.  v.  3.  Juni  §§  8,  22  bis  24,  30,  40,
48,  61,  66,  71)  695.  —  gegen  das  Telegraphen.
monopol  des  Reiches  in  den  deutschen  Schutzgebieten
  (V.  v.  15.  Juni  §  4)  843.  —  gegen  das
Einfuhrverbot  von  Waffen  usw.  in  Marokko  (Gen.-Akte
von  Algeciratv.  7.  April,  Art.  20  ff.)  904.

Strafprozeßordnung,  Gerichtsstand  für  Deutsche,  die
keinem  Bundesstaat  angehören  (Bek.  v.  21.  April)  463.

Strafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Zigarettensteuergesetz  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  §  30)
640.  —  desgl.  gegen  das  Erbschaftssteuergesetz
(das.  Anl.  4  §  51)  671.  —  desgl.  gegen  das  Brausteuergesetz
  (G.  v.  3.  Juni  §  53)  692.
        <pb n="993" />
                             Sachregister.              1906.                                31

Strafverfolgung,  Verjährung  bei  Zuwiderhandlungen
gegen  das  Brausteuergesetz  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1,
Art.  l,  10)  631.  (G.  v.  3.  Juni  §  52)  692.  —  desgl.
gegen  dat  Zigarettensteuergesetz  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2  §  30)  640.

Stundung,  vorläufige,  der  Matrikularbeiträge  für
1906  (G.  v.  31.  Mai  §  4)  478.  —  der  Zigarettensteuer
  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2,  §  3)  633.  —  der
Erbschaftssteuer  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  47)  669.
—  der  Brausteuer  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  1  §  3)  624.
(G.  v.  3.  Juni  §  8)  677.

Südsee,  Bergverordnung  für  die  afrikanischen  und  Südseeschutzgebiete
  (v  27  Febr)  363.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Anrechnung  des
Jahres  1906  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß  der  Aufstände
  daselbst  (A.  D.  v.  27.  Febr.)  430.  —  Etatsforderungen
  aus  Anlaß  der  Expedition  dahin
(G.  v.  27.  März)  436.  (G.  v.  27.  März)  439.  —
Nachtrag  zum  Haushalts-Etat  für  1905  (G.  v.
27.  März)  440.  —  Haushalts-Etat  für  1906  (G.
v.  31.  Mai)  517.

Sumpfohreule  gehört  zu  den  für  den  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  vom  19.  März  02.,
Liste  1)  99.

                                          T.

Tabak  für  Zigaretten,  Eingangszoll  und  Inlandssteuer
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2)  631.

Tagegelder  für  Reichstagsmitglieder  (G.  v.
21.  Mai)  468.  —  von  Aufsichtsrats  mitgliedern,
ihre  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  646.
(das.  Art.  6)  652.  (G.  v.  3.  Juni  VII)  711.  (das.  Anl.)
727.  —  Verordnung,  betr.  Tagegelder  usw.  der  Beamten
  der  Militär-  und  Marineverwaltung  (v.
11.  Dezbr.)  869.

Tag-Raubvögel,  welche  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  gehören  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  101.

Talg,  Verkehr  damit  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
(Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  2)  289.

Tanger,  Zuständigkeit  des  deutschen  Konsulargerichts
daselbst  für  Berufungen  im  Enteignungsverfahren  in
Marokko  (G.  v.  21.  Dezbr.  §  4)  890.  —  Sitz  der
Staatsbank  von  Marokko  (Gen.-Akte  von  Algeciras
v.  7.  April,  Art.  38)  912.

Tantiemen  von  Aussichtsratsmitgliedern,  ihre  Besteuerung
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  2)  646.  (das.  Art.  6)  652.
(G.  v.  3.  Juni  VII)  711.  (das.  Anl.)  727.

  

Tarif  der  Ein-  und  Ausfuhrzölle  im  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  (Handels  usw.
Vertrag  v.  1.  Aug.  05.,  Anl.  B  und  C)  21u.  36.—  desgl.
zwischen  Deutschland  und  Österreich-  Ungarn  (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  mit  Österreich-  Ungarn  v.
25.  Jan.  05.,  Anl.  A  u.  B)  155  und  219.  —  desgl.
zwischen  Deutschland  und  Serbien  (Zusatzvertrag  zum
Handelsvertrage  mit  Serbien  v.  29./16.  Nov.  04.,  Tarif  B
u.  C)  331  und  343.  —  desgl.  zwischen  Deutschland
und  Schweden  (Handels-  usw.  Vertrag  v.  8.  Mai,
Tarif  A  u.  B)  757  und  787.

Gegenseitige  Unterstützung  im  Eisenbahntarifwesen
  im  Verkehr  mit  Österreich-Ungarn  (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  1,  III)
144.  —  Änderung  des  Tarifs  zum  Reichsstempel.
gesetze  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,  Art.  1)  642.  —  neuer
Tarif  für  Reichsstempelabgaben  (G.  v.  3.  Juni)  716.

Telegraphenkabel,  Signalführung  der  mit  der  Legung
usw.  beauftragten  Fahrzeuge  (V.  v.  5.  Febr.,  Art  4)  122.

Telegraphenwesen,  Verordnung  darüber  in  den
deutschen  Schutzgebieten  ausschließlich  Kiantschon  (v.
15.  Juni)  843.

Tierarzt,  Untersuchungen,  Bescheinigungen  usw.  beim
Viehverkehr  aus  und  nach  Österreich-  Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen
  v.  25.  Jan.  05.)  287.

Tiere,  Viehverkehr  aus  und  nach  Österreich-  Ungarn
(Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan  05.)  287.

Tilgung  der  Reichsschuld  durch  Einführung  neuer
Steuern  (G.  v.  3.  Juni)  620.  —  der  Reichsanleiheschuld
  in  jährlichen  Beträgen  (G.  v.  3.  Juni  §  4)  621.

Tilgungsplan  des  Kapitals  der  Stammanteile  der
Kamerun-Eisenbahngesellschaft  (Satzung,  Anl.)  557.

Togo,  Bergverordnung  (v.  27.  Febr.)  363.  —
Haushalts--Etat  für  1906  (G.  v.  31.  Mai)  516.

Tokaier  Weine,  Zollbehandlung  (Zusatzvertrag  zum
Handelsvertrage  mit  Österreich-  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  5,  III)  147.

Trabrennpferde,  Verkehr  damit  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Schlußprotokoll  zum  Viehseuchenübereinkommen
v.  25.  Jan.  05.)  309.

Transportkostenvergütung  bei  Umzügen  der  Reichsbeamten
  (Bek.  v.  4.  März,  3  u.  4)  388.

Tropenzulage  für  die  Offiziere  usw.  der  Kaiserlichen
Schutztruppen  (G.  v.  31.  Mai  §  66)  588.  —  für
Unteroffiziere  und  Gemeine  der  Schutztruppen  (G.
v.  31.  Mai  §  67)  612.
        <pb n="994" />
        62                             Sachregister.    1906.

Tuberkulose  begründet  kein  Einfuhrverbot  von  Tieren
aus  oder  nach  Österreich-  Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen
  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  5)  290.

Türkei,  Schallsignale  an  Bord  türkischer  Fahrzeuge
(Seestraßenordnung  v.  5.  Febr.,  Art.  15,  Anm.)  130.

Turmfalken  gehören  nicht  zu  den  für  die  Landwirtschaft.

schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  101.

                                           u.

übereinkommen  —  internationales  —  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr,
    neue  Liste  der  daran  beteiligten
Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  403.  —  Ergänzung
dieser  Liste  (Bek.  v.  9.  Juni)  736.  (Bek.  v.  28.  Juli)
856.  (Bek.  v.  27.  Aug.)  861.  (Bek.  v.  7.  Okt.)  863.
(Bek.  v.  6.  Nov.)  865.  (Bek.  v.  11.  Dez.)  877.

Übereinkunft,  s.  Verträge.

Überwachung  des  Waffenschmuggels  in  Marokko  (Gen.
Akte  v.  Algeciras  v.  7.  April,  II.  Kap.)  901.

Uhu  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.

Umlauf,  Gestaltung  des  Umlaufs  österreichischer
Scheidemünzen    im  Zollgrenzbezirke  Friedrichshafen
(Bek.  v.  22.  Juni)  844.  —  desgl.  auf  preußischen  Eisenbahnstationen
  (Bek.  v.  28.  Juni)  852.

Umzugskosten  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  4.  März)
388.  —  der  Beamten  der  Militär-  und  Marineverwaltung
  (V.  v.  11.  Dez.)  869.

Unfallfürsorgegesetz  für  Beamte  und  Personen  des
Soldatenstandes  vom  18.  Juni  1901,  teilweise  Außerkraftsetzung
  (G.  v.  31.  Mai  §  77)  592.  (G.  v.  31.  Mai
 § 76 ) 614.  —  Versorgung  für  Militärpersonen  der  Unterklassen
  und  deren  Hinterbliebenen  (G.  v.  31.  Mai)  593.

Ungarn,  Teilnahme  an  der  Übereinkunft  zum  Schutze  der
für  die  Landwirtschaft    nützlichen  Vögel  (v.  19.  März
02.)  89.  —  Zusatzvertrag  sum  Handels-  und  Zollvertrage
  mit  Deutschland  vom  6.  Dezember  1891  (v.
25.  Jan.  05.)  143.  —  Viehseuchenübereinkommen
mit  Deutschland  (v.  25.  Jan.  05.)  287.  —  Eisenbahnstrecken,
  beteiligt  am  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahn  frachtverkehr  (Bek.  v.  3.  März)
413.

Unterbeamte,  Versorgung  von  Unteroffizieren  und
Gemeinen  durch  Anstellung  im  Unterbeamtendienste  (G.
v.  31.  Mai  §  17)  598.  —  Erhöhung  des  Wohnungsgeldzuschusses
  (G.  v.  9.  Juni)  731.  —  desgl.  der



Unterbeamte  (Fon.)

Gehälter  der  Unterbeamten  der  Reichseisenbabnen
(G.  v.  9.  Juni  65  2)  732.

Unterdrückung  des  Waffenschmuggels  in  Marokko  (Gen.
Akte  von  Algeciras  von  7.  April,  II.  Kap.)  901.

Unterklassen,  Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen
  des  Reichsheers,  der  Marine  und  der  Schuztruppen
(G.  v.  31.  Mai)  593.

Unteroffiziere  der  Ostasiatischen  Besatzungsbrigade
  nach  ihrer  Rückkehr  nach  Deutschland  (G.  v.  31.  Mai
§ 7)  478.  —  Anspruch  der  Unteroffiziere  auf  eine  Militär.
rente  (G.  v.  31.  Mai  §  1)  593.  —  Zivilversorgung
(das.  §  15)  597.

Unterstützung  —  wechselseitige  —  von  Hilfsbedürftigen
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden
(Vertr.  v.  17.  Dez.  04.  Art.  5)  882.

Untersuchungshaft,  Entschädigung  der  Angehörigen
Dänemarks,  Norwegens  und  Schwedens  für  unschuldig
erlittene  Untersuchungshaft  (Bek.  v.  3.  Mai)  465.

Ursprungsgebiete  bei  Viehseuchen  (Viehseuchenübereinkommen
  mit  Österreich--Ungarn  v.  25.  Jan.  05.)  287.

Ursprungszeugnisse  beim  Viehverkehr  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.)
287.

                                                  V.

Venlo  ist  Grenzort  zur  Ubernahme  ausgewiesener  Personen
im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  den  Niederlanden
(Bek.  v.  6.  Dez.)  888.

Verbot  der  Viehein-  und  ausfuhr  nach  und  aus  Österreich-
  Ungarn  bei  Seuchengefahr  (Viehseuchenübereinkommen
  v.  25.  Jan.  05.)  287.  —  des  Schürfens  und
Bergbaues  für  Beamte  und  Militärpersonen  in  den  afri.
kanischen  und  Südseeschutzgebieten  (Bergverordnung
  v.  27.  Febr.  §  94)  385.  —  Ausnahmen  vom
Verbote  der  Sonntagsarbeit  in  Gewerbebetrieben
(Bek.  v.  23.  Mai)  475.

Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Handelsbeziehungen
dazu  (G.  v.  26.  Febr.)  355.  (Bek.  v.  26.  Febr.)  357.  —
Teilnahme  an  der  Internationalen  Konferenz  von
Algeciras  (Gen.-Akte  v.  7.  April)  891.

Verfahren  bei  Pensionierung  der  Offiziere  des  Reichsheers
  (G.  v.  31.  Mai  §§  19  ff.)  571.  —  bei  Versorgung
der  Unteroffiziere  und  Gemeinen  (G.  v.  31.  Mai  §  27)
600.
        <pb n="995" />
                                    Sachregister                1906.                         33.

Vergütungen,  Besteuerung  der  an  Aufsichtsratemitglieder
  zahlbaren  Vergütungen  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,
Art.  2)  646.  (das.  Art.  6)  652.  (G.  v.  3.  Juni,  VII)
711.  (das.  Anl.)  727.  —  Ausfuhrvergütungen  für  Bier
(G.  v.  3.  Juni  5  10)  678.—  Vergütungen  für  Natural.
verpflegung  der  bewaffneten  Macht  im  Frieden  (G.  v.
9.  Juni)  735.  (A.  E.  v.  16.  Juli)  855.

Verhütung  des  Zusammenstoßens  der  Schiffe  auf
See,  Ergänzung  und  Abänderung  der  Verordnung  darüber

  vom  9.  Mai  1897  (V.  v.  5.  Febr.)  115.  —  Veröffentlichung
  der  neuen  -Seestraßenordnung=  (Bek.
v.  10.  Febr.)  120.

Verjährung  der  statistischen  Gebühr  (G.  v.  7.  Febr.
§  15)  114.  —  der  Zigarettenstener  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2  § 4)  633.  —  der  Erbschaftssteuer  (das.  Anl.  4)
§ 4)  671.  —  der  Braustener  (G.  v.  3.  Juni  §  12)
679.  —  der  Reichsstempelabgaben    (G.  v.  3.  Juni
§  69)  712.  —  der  Strafverfolgung  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  dat  Brausteuergesetz  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1,  Art.  I,  10)  631.  (G.  v.  3.  Juni  §  52)  692.—
desgl.  gegen  das  Zigarettenstenergesetz  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2  5  30)  640.

Verkauf  von  Zigaretten  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2  5.  15)
636.

Verkehrsordunung,  Eisenbahn.,  Anderung  der  Anlage  B
(Bek.  v.  8.  Febr.)  139.  (Bek.  v.  7.  März)  389.  (Bek.
v.  19.  März)  431.  (Bek.  v.  25.  März)  433.  (Bek.  v.
23.  Juni)  845.  (Bek.  v.  9.  August)  859.  (Bek.  v.  10.  Nov.)
867.

Vermächtnisse  unterliegen  der  Erbschaftssteuer  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4)  654.

Vermahlungssteuer  von  ungeschrotetem  Malz  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  1  §  22  a)  625.  (G.  v.  3.  Juni  § 27)  684.

Vermögen,  Besteuerung  des  durch  Erbschaft  erworbenen
Vermögens  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4)  654.

Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  in  Berg.
baustreitigkeiten  in  den  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.  §  7)  365.

Veröffentlichungen  s.  Bekanntmachungen.

Verpackung  von  Dynamitpatronen  bei  Beförderung
mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.  7.  März,  III)  390.  —  desgl.
von  Fettgas  (das.  V)  391.  —  desgl.  von  Nitrozellulosepulver,
  von  Schießmitteln  in  Metall.
hülsen  und  von  Zündbändern,  Zündblättchen
und  pyrotechnischen  Knallkorken  (Bek.  v.  23.  Juni)
845.  —  desgl.  von  Dinitrochlorhydrin  (Bek.  v.
10.  Nov.) 868.  —  deßgl.  von  Natrium  (Bek.  v.  10.  Nov.)
868.

Reichs  ·  Gesetzbl.  1906.



Verpackumg  (Fortf.)
Verpackung  von  Zigaretten  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  2

§ 5)  633.

Versetzungen,  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen
  Über  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten
(Bek.  v.  4.  März)  388.

Versicherungsgesellschaften  im  wechselseitigen  Verkehr
zwischen  Deutschland  und  Schweden  (Handelsvertrag  v.
8.  Mai,  Art.  5)  742.

Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichs.
heers,  der  Marine  und  der  Schutztruppen  (G.  v.  31.  Mal)
593.  ·

Verstümmelungszulage  der  Offiziere  einschl.
Sanitätsoffiziere  des  Reichsheers    (G.  v.  31.  Mai  §  11)
569.  —  desgl.  des  Beurlaubtenstandes  (das.  §  31)
575.  —  desßgl.  der  Beamten  des  Reichsheers  (das.
§ 32)  575.  —  desgl.  der  Unteroffiziere  und  Gemeinen
  (G.  v.  31.  Mal  §  13)  596.  —  Besteuerung
und  Pfändung  der  Verstümmelungszulage  ist  ausgeschlossen
  (G.  v.  31.  Mai  §  37)  578.  (G.  v.  31.  Mai
§  40)  604.

Verträge  mit  fremden  Staaten  s.  Reich  oder  den  betr.
Bundesstaat  und  den  betr.  fremden  Staat.

Vertreter  von  Bergbau  treibenden  Personen  oder  Gesellschaften
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.  §  3)  364.

Verwaltung,  anderweite  Regelung  der  Verwaltung  usw.
im  Schutzgebiete  der  Marschall-  usw.  Inseln  (V.
v.  18.  Jan.)  138.  —  Verwaltung  der  Kamerun,
Eisenbahngesellschaft  (Satzung,  IV)  545.  —  des
Erbschaftssteuerwesens  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4  §  34)
666.

Verwaltungsbehörden,  Entscheidungen  und  Anordnungen
  in  Bergbausachen  in  den  deutschen  Schußgebieten
  (Bergverorduung  v.  27.  Februar)  363.  —
Befugnisse  der  obersten  Militär.,  Marine,  und  Kolonialverwaltungsbehörden
  in  bezug  auf  die  Pensionierung
von  Offizieren  usw.  (G.  v.  31.  Mai)  565.  —  Mitwirkung
  beim  Erbschaftsstenerwesen  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  4  §  40)  667.

Verwaltungsrat  der  Staatsbank  von  Marokko  (Gen.
Akte  von  Algeciras  v.  7.  April,  Art.  49)  915.

Verzeichnis  der  Reichsbehörden,  Änderung  in  der  Zuständigkeit
  zur  Ausführung  des  Reichsbeamtengesetzes
(V.  v.  1.  Juni)  732.

Viehsenchenübereinkommen  zwischen  Deutschland  und
Österreich-  Ungarn  (v.  25.  Jan.  05.)  287.

                                                                                                     E
        <pb n="996" />
        34                                       Sachregister.     1906.     

Visierung  der  Legitimation  für  Handlungsreisende  in
Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,  Schlußprotokoll
zu  Art.  6)  835.

Vögel,  Übereinkunst  zum  Schutze  der  für  die  Land.
wirtschaft  nützlichen  Vögel  (v.  19.  März  02.)
89.  —  nügliche  Vögel  (das.  Liste  1)  99.  —  schädliche
  Vögel  (das.  Liste  2)  101.

Vollstreckung  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden
in  den  Schutzgebieten  in  Bergbausachen  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.  8  6)  365.

Voreltern,  Betrag  der  Erbschaftssteuer  für  sie  (G.  v.
3.  Juni,  Anl  4  §  10)  66ö7.

Vorstand  der  Kamerun  Eisenbahngesellschaft  (Satzung
§§  25  ff.)  545.

                                                  W.

Wächter  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
(Bek.  v.  8.  März)  394.

Waffen,  Verbot  ihrer  Einfuhr  in  Marokko  (Gen.-Akte
von  Algeciras  v.  7.  April,  Art.  13)  901.  —  Ausnahmen
davon  (das.  Art.  15  ff.)  902.

Waffenschmuggel  in  Marokko,  seine  Überwachung  und
Unterdrückung  (Gen.-Akte  von  Algeciras  v.  7.  April,
II.  Kap.)  901.

Wagenwärter  bei  der  Eisenbahn,  besondere  Anforderungen
  (Bek.  v.  8.  März)  395.

Wahl  für  den  Reichstag  (V.  v.  14.  Dezbr.)  875.

Waldkänze  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Waldohreule  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Wallache,  Bläschenausschlag  (Viehseuchenübereinkommen
mit  Österreich-Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  2)  288.

Walzwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  (Bek.  v.  6.  Juli)  853.

Wanderfalken  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
schädlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  2)  101.

Waren,  ihre  Anmeldung,  Bezeichnung,  Wertangabe  usw.
für  Zwecke  der  Statistik  des  Warenverkehrs  (G.
v.  7.  Febr.)  109.  —  Besteuerung  bei  der  Einfuhr  in
Marokko  neben  den  Handelsvertragszöllen  (G.  v.  21.Dez.
§  2)  889.

Warenbezeichnungen,  Verordnung  zur  Ausführung  des
Gesetzes  zu  ihrem  Schutze  (V.  v.  17.  Mai)  474.





Warenklassen,  für  welche  davon  jede  Abteilung  des
Patentamts  zuständig  ist,  bestimmt  der  Reichskanzler
(V.  v.  17.  Mai)  474.

Warenverkehr  mit  dem  Ausland,  Abänderung  des
Gesetzes  über  seine  Statistik  (G.  v.  7.  Febr.)  104.—
neue  Fassung  diesesz  Gesetzes  (Bek.  v.  7.  Febr.)  108.

Warenverzeichnis,  statistisches  (G.  v.  7.  Febr.  §  2)  110.

Warenzeichen,  Schutz  auf  der  Internationalen  Ausstellung
  zu  Mailand  und  der  Landwirtschaftsausstellung
  in  Berlin-  Schöneberg  (Bek.  v.  26.  Febr.)
361.  —  desgl.  auf  der  Ausstellung  in  Nürnberg
(Bek.  v.  3.  April)  460.  —  desgl.  auf  der  Kunstgewerbeausstellung
  in  Dresden  (Bek.  v.  12.  April)
461.  —  Einrichtung  einer  Abteilung  III  für  Warenzeichen
  im  Patentamte  (V.  v.  17.  Mai)  474.

Wasserstraßen,  Benutzung  im  wechselseitigen  Verkehr
mit  Serbien  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.
29.  /16.  Nov.  04.,  Art.  1,  X)  323.

Weener  ist  Grenzort  zur  Übernahme  ausgewiesener
Personen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  den
Niederlanden  (Bek.  v.  6.  Dezbr.)  888.  «

Weichensteller,  besondere  Anforderungen  (Bek.  v.
8.  März)  398.

Weideverkehr  in  den  Grenzgebieten  Deutschlands  und
Österreich-Ungarns  (Viehsenchenübereinkommen  v.  25.  Jan.
05.,  Art.  9)  291.

Weihen  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  schädlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  2)  101.

Wein,  Zollbehandlung  der  Tokaier  Weine  (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  mit  Österreich-  Ungarn  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  5,  III)  147.  —  Zeugnisse  für
österreichisch-  ungarische  Weine  in  Deutschland  (das.
Art.  5,  VIII)  151.—  Bildung  von  Weinbaubezirken
(Bek.  v.  27.  März)  449.

Weinbaubezirke,  Bildung  von
27.  März)  449.

Weingebiet,  Umfang  des  Tokaier  Weingebiets  (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  mit  Österreich-  Ungarn  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  5,  III)  147.

Weizen,  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  darüber
(G.  v.  12.  Febr.)  137.

Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  im  Zollverkehre
(G.  v.  12.  Febr.)  137.

Wertermittelung  der  Masse  für  Erbschaftssteuerzwecke
(G.  v.  3.  Juni,  Anl.  4,  5  16)  661.

Wertpapiere,  Reichsstempelabgabe    davon  (G.  v.
3.  Juni)  695.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  716.
        <pb n="997" />
                            Sachregister.                1906.                        35

Weser,  Befestigungsanlagen  und  Festsetzung  von  Rayons
für  die  untere  Weser  (Bek.  v.  6.  Jan.)  87.

Wettbewerb,  Sicherung  des  freien  Wettwerbs  in  Marokko
(Gen.-Akte  von  Algeciras  v.  7.  April,  Kap.  VI)  942.

Wetteinsätze,  Reichsstempelabgaben  davon  (G.  v.  3.  Juni
§  25)  703.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  722.

Wetten,  Reichsstempelabgaben  davon  (G.  v.  3.  Juni
§  25)  703.  —  Tarifsätze  dazu  (das.  Anl.)  722.

Wiedehopf  gehört  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  99.

Wiederkäuer,  Ein-  und  Ausfuhrbeschränkungen  usw.
nach  und  aus  Österreich-  Ungarn  bei  Seuchengefahr  (Viehseuchenübereinkommen
  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  4)  290.

Wiederverwendung  von  Offizieren,  Steigen  ihrer  Pension
  (G.  v.  31.  Mai  §  8)  568.

Wiesloch  gehört  zum  13.  badischen  Reichstagswahlkreise
(G.  v.  18.  Febr.)  318.

Wildschweine,  Ausdehnung  des  Fleischbeschaugesetzes
auf  dieselben  (Bek.  v.  14.  Juni)  737.

Wildseuche  beim  Viehverkehr  aus  und  nach  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  5)  290.

Wohnsitz  einer  Militärperson  (G.  v.  5.-März)  387.—
eines  Deutschen,  der  keinem  Bundesstaat  angehört  (Bek.
v.  21.  April)  463.

Wohunugsgeldzuschuß,  Erhöhung  desselben  für
Leutnants  und  Assistenzärzte  und  für  Unterbeamte  (G.  v.
9.  Juni)  732.

Wolle,  Verkehr  damit  aus  und  nach  Österreich  -  Ungarn
(Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  2)  289.

Worms  gehört  zum  7.  hessischen  Reichstagswahlkreise
(G.  v.  18.  Febr.)  318.

Württemberg,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.
v.  27.  März)  454.  —  Gestattung  des  Umlaufs  öster.
reichischer  Scheidemünzen  im  Zollgrenzbezirke
Friedrichshafen  (Bek.  v.  22.  Juni)  844.

Wut  als  Tierkrankheit  im  Sinne  des  Viehseuchenübereinkommens
  mit  Österreich-  Ungarn  (v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2)  288.

                                                   Z.

Zahlung  der  Versorgungsgebührnisse  für  Unteroffiziere
und  Gemeine  (G.  v.  31.  Mai  §  32)  601.  (das.  §  71)  613.

Zaungrasmücken  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nütlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)
100.

  

Zaunkönige  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  Märg  02.,  Listel)  100.

Zeisige  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)  100.

Zeitkarten,  Reichsstempelabgabe  (G.  v.  3.  Juni,  Anl.  3,
Art.  2)  644.  (G.  v.  3.  Juni,  V)  706.

Zensor  bei  der  Staatsbank  von  Marokko  (Gen.-Akte  von
Algeciras  v.  7.  April,  Art.  51)  917.

Zentralamt  für  den  internationalen  Eisenbahntransport,
  neue  Liste  der  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten
  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  3.  März)  403.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Veröffentlichung
der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  der  bewaffneten
  Macht  im  Frieden  (A.  E.  v.  16.  Juli)  855.

Zeugen,  Vernehmung  in  bergbaulichen  Streitigkeiten  in
den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung  v.  27.  Febr.
§  7)  365.

Zeugnisse  für  deutsche  Biere  und  österreichischungarische
  Weine  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage
mit  Österreich-  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  5,  VIII)
151.  —  Ursprungszeugnisse  beim  Viehverkehr  aus
und  nach  Österreich-Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen
  v.  25.  Jan.  05.)  287.

Zevenar  ist  Grenzort  zur  Übernahme  ausgewlesener
Personen  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  den
Niederlanden  (Bek.  v.  6.  Dez.)  888.

Ziegen,  Pässe  beim  Transport  aus  und  nach  Österreich.
Ungarn  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Art.  2)  288.

Ziegenhals,  Gestattung  des  Umlaufs  österreichischer
Scheidemünzen  auf  der  Eisenbahnstation  daselbst  (Bek.
v.  28.  Juni)  852.

Ziegenmelker  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,
Liste  1)  99.

Zigaretten,  Gesetz  über  ihre  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2)  631.

Zigarettenblättchen,  ihre  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2)  631.

Zigarettenhülsen,  ihre  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2)  631.

Zigarettentabak,  seine  Besteuerung  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  2)  631.

Zivilbeamte  der  Militärverwaltung,  Pensionen  derselben
(G.  v.  31.  Mai  §§  32  ff)  575.

Zivilprozeszordnung,  Gerichtsstand  für  Deutsche,  die
keinem  Bundesstaat  angehören  (Bek.  v.  21.  April)  463.
        <pb n="998" />
        36                                          Sachregister.             1906.   

Zivilversorgung  der  Kapitulanten  des  Reichsheers
(G.  v.  31.  Mai  §  15)  597.  —  Zivilversorgungsschein
  (das.  §  16)  597.  —  Zivilversorgungsentschädigung
  (das.  §  19)  598.

Zivilverwaltung,  Pensionierung  ihrer  Beamten  infolge
einer  im  Dienst  als  Heeresbeamte  erlittenen  Dienstbeschädigung
  (G.  v.  31.  Mai  §  34)  577.

Zollabfertigungsstellen,  Vertrag  mit  der  Schweiz,
betr.  die  Errichtung  deutscher  Zollabfertigungsstellen
  auf  den  linksrheinischen  Bahnhöfen  in  Basel
(v.  16.  Aug.  05.)  349.  —  Aufhebung  der  Übereinkunft
über  die  Errichtung  einer  deutschen  Zollabfertigungsstelle
  in  Basel  vom  7.  August  1873  und  des  zugehörigen
Nachtrags  vom  23.  Oktober  1876  (das.  Art.  12)  353.

Zollämter  sind  Anmeldestellen  für  die  Statistik  des
Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.  v.  7.  Febr.
§  3)  110.  —  Grenzollämter  für  den  gegenseitigen
Viehverkehr  zwischen  Deutschland  und  Österreich-Ungarn
  (Viehseuchenübereinkommen  v.  25.  Jan.  05.,
Anlage  zum  Schlußprotokoll)  314.  —  Reglement,  betr.
die  marokkanischen  Zollämter  (Gen.-Akte  von
Algeciras  v.  7.  April,  Kap.  V)  931.

Zollangelegenheiten,  Schiedsgericht  und  Schiedsverfahren
  bei  Meinungsverschiedenheiten  darüber  im
Verkehr  mit  Bulgarien  (Handels-  usw.  Vertrag
mit  Bulgarien  v.  1.  Aug.  05.,  Art.  22)  16.  —
(Schlußprotokoll  dazu)  85.  —  desgl.  mit  Österreich-Ungarn
  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit
Österreich-  Ungarn  v.  25.  Jan.  05.,  Art.  2)  145.  (das.
Art.  5,  XIII)  153.  —  desgl.  mit  Serbien  (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  mit  Serbien  v.  29./16.
Nov.  04.,  Art.  1,  XVII)  326.  (das.  Art.  2,  VII)  329.
—  desgl.  mit  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,
Art.  22)  754.

Zollbehandlung  der  Tokaier  Weine  (Zusatzvertrag
  zum  Handelsvertrage  mit  Österreich-  Ungarn  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  5,  III)  147.  —  bezgl.  von
Warenmustern  in  Serbien  (Zusatzvertrag  zum
Handelsvertrage  mit  Serbien  v.  29./16.  Nov.  04.,
Art.  1,  II)  320.  —  desgl.  von  Warenmustern  in
Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,  Art.  6)  743.

Zollausschlüssee,  Waren  von  und  nach  den  badischen
Zollausschlüssen  brauchen  nicht  zur  Statistik  des  Waren.
verkehrs  angemeldet  zu  werden  (G.  v.  7.  Febr.  §  1)  109.

Zölle  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Bulgarien
(Handels-  usw.  Vertrag  v.  1.  Aug.  05.,  Anl.  B  u.  T)
21  u.  36.  —  Inkrafttreten  des  Tarifs  B,  deutsche  Einfuhrzölle
  (Notiz  Nr.  3188)  102.  —  deutsche  Zölle  bei  der





Zölle  (Forts.).

Einfuhr  aus  Österreich-  Ungarn  (Zusatzvertrag
zum  Handelsvertrage  mit  Österreich-  Ungarn  v.  25.  Jan.
05.,  Anl.  A)  155.  —  österreichische  Zölle  bei  der
Einfuhr  aus  Deutschland  (das.  Anl.  B)  219.  —
deutsche  Zölle  bei  der  Einfuhr  aus  Serbien
(Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit  Serbien  v.
29./16.  Nov.  04.,  Tarif  C)  343.  —  serbische  Zölle
bei  der  Einfuhr  aus  Deutschland  (das.  Tarif  B)
331.  —  Wegfall  der  besonderen  serbischen  Zölle
und  Abgaben  (das.  Art.  2,  VI)  328.  —  Zollsätze  im
Verkehr  mit  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  (G  v.  26.  Febr.)  355.  (Bek.  v.  26.  Febr.)
357.  —  Eingangszoll  für  Zigarettentabak  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  2,  §  1)  631  =  deutsche  Zölle  bei  der
Einfuhr  aus  Schweden  (Handelsvertrag  v.  8.  Mai,
Tarif  A)  757.  —  schwedische  Zölle  bei  der  Einfuhr
aus  Deutschland  (das.  Tarif  B)  787.  —  Unterdrückung
  des  Zollbetrugs  in  Marokko  (Gen.-Akte  von
Algeciras  v.  7.  April,  Kap.  V)  931.

Zollfreie  Gegenstände  im  Verkehr  mit  Bulgarien
(Handeltz  usw.  Vertrag  v.  1.  Ang.  05.,  Art.  12)  10.  —
Befreiung  von  der  statistischen  Gebühr  (G.  v.  7.  Febr.
§  12)  113.  —  zollfreie  Sachen  im  Verkehr  mit  Österreich-Ungarn
  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.
25.  Jan.  05.,  Art.  3)  145.  (das.  Art.  5,  VII)  150.  —
desgl.  mit  Serbien  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage
mit  Serbien  v.  29./16.  Nov.  04,  Urt.  1,  VI)  322.

Zollgebiet,  deutsches,  Abänderung  des  Gesetzes  Über  die
Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande  (G.  v.
7.  Febr.)  104.  —  neue  Fassung  diesetz  Gesetzes  (Bek.
v.  7.  Febr.)  108.

Zollkartell,  Inkraftbleiben  im  Verkehr  mit  Österreich-Ungarn
  (Zusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  v.  25.  Jan.
05.,  Art.  4)  146.  ·

Zollkomitee in Tanger  (Gen. iAkte von Algecitras  v .7 .April,
Art.  97)  939.

Zolltarif  s.  Tarif  und  Zölle.

Zollverkehr,  Wertbestimmung  der  Einfuhrscheine  (G.  v.
12.  Febr.)  137.

Zoll-  usw.  Vertrag  mit  Bulgarien  (v.  1.  Ang.  05.)  1.
—  Inkrafttreten  des  Tarifs  B,  deutsche  Einfuhrzölle
(Notiz  Nr.  3188)  102.  —  Zusatzvertrag  zum  Zoll.  usw.
Vertrage  mit  Österreich-Ungarn  vom  6.  Dez.  1891
(v.  25.  Jan.  05.)  143.  besgl.  mit  Serbien  v.
21./9.  August  1892  (v.  29./16.  Nov.  04.)  319.

Zucker  als  Braustoff  zur  Bierbereitung  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  1  §  1  a)  623.  (G.  v.  3.  Juni  §  2)  675.  —  Beitritt
        <pb n="999" />
                                  Sachregister.            1906.                                   37

Zucker  (Forts.)
der  Schweiz  zum  Vertrage  vom  5.  März  1902  über  die
Behandlung  des  Zuckers  (Bek.  v.  2.  Aug.)  —57.

Zugführer,  besondere  Anforderungen  (Bek.  v.  8.  März)  396.

Zündbander,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  Juni)  849.

Zündblättchen,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  Juni)  349.

Zusammenstoßen,  Ergänzung  und  Abänderung  der
Verordnung  zur  Verhütung  des  Zusammenstoßens  der
Schiffe  auf  See  vom  9.  Mai  1897  (V.  v.  5.  Febr.)
115.  —  Veröffentlichung  der  neuen  -  Seestraßen
ordnung-  (Bef.  v.  10.  Febr.)  120.

Zusatzvertrag  f.  Vertrag.

Zuschlagszölle  für  deutsche  Waren  bei  der  Einfuhr
nach  Marokko  (G.  v.  21.  Dez.  §  2)  889.

Zuständigkeit  der  Standesbeamten  für  auf  See  befindliche
  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Marine  (V.
v.  20.  Febr.)  359.  —  der  Gerichte  in  Bergbau  streitigkeiten
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  (Bergverordnung
v.  27.  Febr.  §  5)  365.  —  der  Abteilungen  des  Patentamts
  für  die  verschiedenen  Warenklassen  (V.  v.  17.  Mai)
474.  —  der  Landgerichte  für  Ansprüche  aus  dem

  

Zuständigkeit  (Fortf.)

Militärpensionsgesetze  (G.  v.  31.  Mai  §  39)  579.
(das.  § 60)  586.  (das.  § 73)  591.—  desgl.  ans  dem  Militärfürsorgegesetze
  (G.  v.  31.  Mai  §  42)  605.  (das.
§ 60)  610.  (das.  § 72)  613.  —  der  Bundesstaaten  für
die  Erhebung  der  Erbschaftsstener  (G.  v.  3.  Juni,
Anl.  4,  §  33)  665.  —  Änderung  des  Verzeichnisses  der
Reichsbehörden  hinsichtlich  ihrer  Zuständigkeit  zur  Ausführung
  des  Reichsbeamtengesetzes  (V.  v.  1.  Juni)
732.  —  Zuständigkeit  des  Konsulargerichts  in  Tanger
für  Berufungen  im  Enteignungsverfahren  in  Marokko
(G.  v.  21.  Dez.  §  4)  390.

Zwangsvollstreckung  in  Erbschaftsstenersachen  (G.  v.
3.  Juni,  Anl.  4  §  48)  670.

Zwangsweise  Überführung  auszuweisender  Personen
aus  Deutschland  oder  den  Niederlanden  über  die  beiderseitigen
  Landesgrenzen  (Vertr.  v.  17.  Dez.  04.,  Art.  7  ff.)
883.

Zwergkäuze  gehören  zu  den  für  die  Landwirtschaft
nützlichen  Vögeln  (Übereinkunft  v.  19.  März  02.,  Liste  1)
99.

Zwischenscheine  für  die  Statistik  des  Warenverkehrs
nach  dem  Auslande  (G.  v.  7.  Febr.  §  6)  111.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.

Reichs.  Gesetzbl.  1906.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
