Reichs-Gesetzblatt. Nr. 2. Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. S. 3. — Verordnung, betreffend Ab.- änderung der Ausführungsbestimmmungen zu dem Gesetz über die Kriegsleistungen. S. 5. (Nr. 3285.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 7. Jannar 1907. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Im § 35 der Gewerbeordnung wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt: Der Betrieb des Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter sowie der Betrieb einzelner Zweige des Baugewerbes ist zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Der Untersagung muß nach näherer Bestimmung der Landes-Zentralbehörde die Anhörung von Sachverständigen vorangehen, welche zur Abgabe von Gutachten dieser Art nach Bedarf im voraus von der höheren Ver- waltungsbehörde ernannt sind. Soweit es sich um die Begutachtung für hand- werksmäßige Gewerbebetriebe handelt, erfolgt die Ernennung nach Anhörung der Handwerkskammer (§ 103) des Bezirkes. Artikel 2. Hinter § 35 der Gewerbeordnung wird der folgende neue Paragraph eingefügt: §  35a. Mangel an theoretischer Vorbildung kann als eine Tatsache im Sinne des § 35 Abs. 5 gegenüber Bauunternehmern, Bauleitern oder Personen, die einzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, nicht geltend gemacht werden, wenn sie das Reichs-Gesetzbl. 1907. 2 Ausgegeben zu Berlin den 9. Januar 1907.