— 6 — Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrat die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für Teile davon angemessen erhöhen. Eine Erhöhung der Vergütungssätze wird vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 29. Dezember 1906. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reiche-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.