--  25  -- Reichs-Gesetzblatt. Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 23. (Nr. 3291.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 4. Februar 1907. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Artikel 12 der Verfassung, im Namen des Reichs, was folgt: Der Reichstag wird berufen, am 19. Februar d. J. in Berlin zusammen- zutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem Zwecke nötigen Vorbereitungen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. Februar 1907. (L. S.) Wilbelm. Fürst von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten. Reichs. Gesetzbl. 1907. 7