forderliche Verrichtungen vorgenommen oder Zigarren sortiert werden, sofern in den Anlagen nicht ausschließlich zur Familie des Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt werden. §  2. Die Arbeits-, Lager- oder Trockenräume dürfen nicht als Wohn-, Schlaf-, Koch- oder Vorratsräume benutzt werden. Die Zugänge von den Arbeits-, Lager- oder Trockenräumen zu benachbarten Wohn-, Schlaf-, Koch- oder Vorratsräumen sowie die Zugänge von den Arbeitsräumen zu benachbarten Lager- oder Trocken- räumen mussen mit selbstschließenden dichten Türen versehen sein, welche während der Arbeitszeit geschlossen sein müssen. §  3. Räume, in welchen das Abrippen von Tabak, das Wickeln, Rollen oder Sortieren von Zigarren vorgenommen wird, müssen den folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie dürfen mit ihrem Fußboden höchstens einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen und müssen, wenn sie unmittelbar unter dem Dache liegen, verputzt oder verschalt sein; 2. sie müssen mindestens drei Meter hoch sein; 3.  sie müssen mit festen und dichten Fußböden versehen sein; 4.  sie müssen mit unmittelbar ins Freie führenden Fenstern versehen sein, welche nach Zahl und Größe genügen, um für alle Arbeitsstellen Luft und Licht in ausreichendem Maße zu gewähren. Die Fenster müssen so eingerichtet sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres Flächen- raums geöffnet werden können; 5. in den Räumen müssen auf jede beschäftigte Person mindestens zehn Kubikimeter Luftraum entfallen. §  4. Im übrigen gelten für die im § 3 bezeichneten Räume folgende Vorschriften: 1. In den Räumen darf Tabak nicht anders als in angefeuchtetem Zu- stande gemischt und nicht getrocknet werden. Tabak oder Halbfabrikate dürfen nur in der durchschnittlich für eine Tagesarbeit erforderlichen Menge gelagert werden. Auch dürfen daselbst nicht mehr Zigarren vorhanden sein, als durchschnittlich an einem Tage angefertigt werden. In Anlagen, in welchen nicht mehr als fünf Arbeiter beschäftigt werden, ist es gestattet, in den Räumen Tabak und Halbfabrikate in der durchschnittlich für eine Wochenarbeit erforderlichen Menge und soviel Zigarren, als durchschnittlich in einer Woche angefertigt werden, aufzubewahren, sofern die Aufbewahrung in dicht geschlossenen Behältnissen erfolgt. Reichs. Gesetzbl. 1907. 9