Zweiter Nachtrag zum Hausbalts- Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906 Für das Rechnungsjahr Ausgabe und Einnahme. 1906 treten hinzu Kapitel. Titel. Mark. IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. 1. Ausgabe. II. Einmalige Ausgaben. 2. 10. Ausgaben aus Anlaß des Eingeborenenaufstandses 8 900 000 2. Einnahme. 2. — Reichszuschuß  .  .  .  .  . 8 900 000 Summe der Ausgabe  .  .  .  .   8 900 000 Summe der Einnahme  .  .  .  .  .  8 900 000 Berlin im Schloß, den 16. März 1907. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. (Nr. 3306). Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Südwestafrikanische Schutzgebiet. Vom 16. März 1907. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: §  1. Die dem Südwestafrikanischen Schutzgebiete zum Baue einer Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Keetmanshoop reichsseitig durch den Etat gewährten oder noch zu gewährenden Beträge sind seitens des Schutzgebiets vom 1. April 1911 ab mit 3½ vom Hundert jährlich zu verzinsen und vom 1. April 1912 ab, nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungsplane, mit 3/5 vom Hundert jährlich unter Hinzurechnung der ersparten Zinsen nach Maßgabe der Be- stimmung im § 2 Abs. 2 zu tilgen. Die zur Verzinsung erforderlichen Beträge sind alljährlich in den Etat des Südwestafrikanischen Schutzgebiets aufzunehmen und zur Verfallzeit aus den bereitesten Mitteln an das Reich abzuführen. Reichs- Gesetzbl. 1907. 17