In gleicher Weise ist mit der Tilgung zu verfahren, sobald das Schutz- gebiet eines Zuschusses aus Reichsmitteln nicht bedarf. Erreichen die aus den eigenen Einnahmen des Schutzgebiets zur Verfügung stehenden Beträge nicht die zur Deckung der planmäßigen Tilgungsraten erforderliche Höhe, so sind sie zu- rückzubehalten und einem Fonds zuzuführen, aus welchem künftige Fehlbeträge am Soll des Tilgungsbedarfs zu decken sind. Über den Stand dieses Fonds ist den gesetzgebenden Körperschaften alljährlich in der Etatsvorlage für das Süd- westafrikanische Schutzgebiet Mitteilung zu machen. § 3. Im Verkehrsbezirke der im § 1 genannten Eisenbahn sind die Grundeigen- tümer zu einer ihren Interessen an der Bahn entsprechenden Leistung zu Gunsten des Schutzgebiets heranzuziehen. Es kann verlangt werden, daß die Leistung in Form von Landabtretung erfolgt, sofern das Grundstück durch die Abtretung nicht derart zerstückelt wird, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Be- stimmung nicht mehr zweckmäßig benutzt werden kann. Mangels einer Einigung über die Höhe der Leistung sowie über Größe und Lage der abzutretenden Flächen entscheidet eine vom Reichskanzler zu bestellende besondere Kommission von drei Mitgliedern endgültig. Als Vorsitzender der Kommission ist der Oberrichter des Schutzgebiets zu berufen. Die Beisitzer werden auf Vorschlag des Gouvernementsrats ernannt. Die Kommission hat das Recht, die Grundeigentümer vorzuladen, Zeugen und Sachverständige eidlich zu hören, eidesstattliche Versicherungen entgegenzu- nehmen sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden um Rechtshilfe zu ersuchen. Die Entscheidungen der Kommission sind schriftlich abzufassen und mit Ent- scheidungsgründen zu versehen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 16. März 1907. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Druckfehler-Berichtigung. In der Bekanntmachung vom 27. Februar d. J. — Reichs-Gesetzbl. S. 66 — muß es hinsichtlich der angezogenen Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 heißen > Reichs-Gesetzbl. S. 566 <   statt S. 565. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.