Ausgenommen hiervon sind in dem Etat für die Verwaltung des Reichsheeres: a) die bei Kapitel 18 der fortdauernden Ausgaben „Militär-Justiz- verwaltung“ für 1906 bewilligten Beträge, für welche Bedürfnisse im § 2 besondere Bestimmung getroffen ist; b) die bei den einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats — Kapitel 5 — für 1906 bewilligten Beträge für: 1. Beschaffung von Handwaffen, Beschaffung und Umänderung von Handwaffenzubehör, Reinigungsgeräten, Büchsenmacher- kasten, Büchsenmachergeräten und Handwaffenmunition — 1907 Titel 104, 188, 218 —, 2.   Schaffung einer Reserve an Feldartilleriematerial — 1907 Titel 109, 190, 219 —, 3. weitere Beschaffungen für Zwecke der Fußartillerie (schwere Artillerie des Feldheeres und Belagerungsartillerie — früher auch Küstenartillerie —) — 1907 Titel 115, 191 —, von denen, abweichend von der vorstehenden Festsetzung, je ein Sechstel für die Monate April und Mai 1907 zur Ausgabe gelangen darf; c) die im Etat 1906 bei den einmaligen Ausgaben enthaltenen Bewilligungen für solche Maßnahmen, bezüglich deren der § 2 besondere Bestimmung enthält. Für Übungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes sowie zum Ankaufe, Transport und zur Unterhaltung der Remonten kann die Militärverwaltung den Gesamtbetrag der in dem Jahres-Etat für 1906 in Ansatz gebrachten Summen verwenden. in dem Etat für die Verwaltung der Kaiserlichen Marine: die bei Kapitel 57 Titel 6 der fortdauernden Ausgaben und bei Kapitel 4 Titel 38 der Ausgaben des außerordentlichen Etats für 1906 bewilligten Beträge, für welche Bedürfnisse im § 2 besondere Bestimmung getroffen ist. Die Ausgabe nach dem Etat für das Reichsschatzamt für das Rechnungsjahr 1906 an die Bundesstaaten und an Elsaß-Lothringen zur Gewährung von Beihilfen an hilfsbedürftige Kriegsteilnehmer unter Kapitel 68 Titel 8 der fortdauernden Ausgaben für die Monate April und Mai 1907 ist von einer Summe von 19 300 000 Mark zu berechnen. Dem Verteilungsmaßstab ist der 1. März 1907 zu Grunde zu legen. 2. Die Matrikularbeiträge sind bis je zum zwölften Teile der durch den Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1906 festgestellten Summen,