§  4. Der Bundesrat bestimmt den Tag der statistischen Aufnahmen und erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. §  5. Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetz und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt ,gemachten Vorschriften (§ 4) obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 25. März 1907. (L. S.) Wilhelm. Graf von Posadowsky. (Nr. 3313.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs. ordnung. Vom 23. März 1907 Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: 1. In Nr. XX Abs. (4) wird am Ende nachgetragen: mit Ausnahme von Schmierölen, die im Pensky-Martensschen Apparat erst bei einer Wärme von mindestens 100 Celsius entzündliche Dämpfe geben, 2. In Nr. XXXVe wird vor dem mit „Dahmenit“ beginnenden Absatz eingeschaltet: Chromammonit (Gemenge von Ammonsalpeter, Kalisalpeter, Chromammoniakalaun oder Chromalaun, Vaseline und höchstens 19,5 Prozent Trinitrotoluol oder höchstens 15 Prozent Kollodium- wolle (Schießwolle), Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 23. März 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Schulz. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.