Reichs-Gesetzblatt. Nr  15. Inhalt: Gestz, betreffend den Hinterbliebenen- Versicherungsfonds und den Reichs- Invalidenfonds. S. 89. — Gesetz, betreffend die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche Brennereien. S. 91. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. S. 91. — Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der Eichgebührentage. S. 92. (Nr. 3314.) Gesetz, betreffend den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs- Invalidenfonds. Vom 8. April 1907. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König. von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: §  1. Die im § 15 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 vorgesehene Ansammlung von Zollerträgen zur Erleichterung der Durchführung einer Witwen- und Waisenversorgung geschieht zu einem besonderen Fonds unter dem Namen „Hinterbliebenen-Versicherungsfonds“. §  2. Die zinsbare Anlegung und die Verwaltung des Fonds erfolgen unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Aufsicht der Reichsschulden- kommission durch die Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds nach den für diesen geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben: 1. Die Bestände des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds werden getrennt von den Beständen anderer der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unterstehender Fonds aufbewahrt. Die Anlegung durch Eintragung in das Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaats ist zulässig. 2.  Die bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Witwen- und Waisen- versorgung, jedoch längstens bis zum 1. Januar 1910 aufkommenden Zinsen des Hinterbliebenen-Versicherungsfonds sind in gleicher Weise wie die Kapitalaufkommen zinsbar anzulegen und treten dem Kapital- bestande hinzu. Reichs- Gesetzbl. 1907. 2 Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1907.