X 2. An der Thermometerskale dürfen die Abweichungen der Angaben von der Richtigkeit höchstens betragen, je nachdem diese Skale eingeteilt ist in ganze Grade . . . . . . . . . . .. 0,4 Grad, halbe oder fünftel Grade 0,2 Grad, zehntel Grade . . . .. 0,1 Grad. 3. Die Einteilung beider Skalen darf keine augenfälligen Teilungsfehler aufweisen. §  6. Stempelung. 1. Die Stempelung erfolgt bei Thermo-Aräometern auf dem Körper oberhalb der Thermometerskale, bei Aräometern ohne Thermometer auf der Mitte des Körpers oder oberhalb des die Aufschrift tragenden Streifens. Außerdem erhält jedes Instrument einen Stempel auf der Kuppe des Stengels. 2. Ferner wird auf dem Glaskörper eine Nummer und das Gewicht des Instruments auf 5 Milligramm abgerundet angegeben und auf dem Stengel un- mittelbar über dem obersten und unter dem untersten Teilstriche der Aräometer- skale je ein Strich aufgeätzt, der sich mindestens über die Hälfte des Stengel- umfanges erstreckt und mit seiner dem betreffenden Teilstriche zugekehrten Grenz- linie in dessen Ebene fällt. 3. Der Jahresstempel wird dem Bandstempel auf dem Körper beigefügt. Zulässig ist es, auf dem Körper des Aräometers die Bezeichnungen I.C. (Inter- national Congress) oder C.I. (Congrès International) hinzuzufügen. §  7. Besondere Vorschriften. I. Alkoholometer. 1. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, welche bei der Temperatur 15 Grad den Alkoholgehalt weingeistiger Flüssigkeiten, einschließlich des denaturierten Branntweins, in Gewichtsprozenten angeben. 2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Alkoholometerskale muß bei einer Einteilung in halbe Prozente mindestens 2 Millimeter, bei einer Einteilung in ganze oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter und bei einer Einteilung in zehntel Prozente mindestens 6 Millimeter betragen. 3. Zulässig sind nur Thermo-Alkoholometer, deren Stengel kreisförmigen Querschnitt haben. II. Saccharimeter. 1. Julässig sind Saccharimeter, welche bei zuckerhaltigen Lösungen den Gehalt an reinem Zucker in Gewichtsprozenten angeben. 2. Die Länge eines ganzen Prozents auf der Saccharimeterskale muß bei einer Teilung in ganze, halbe oder fünftel Prozente mindestens 4 Millimeter, bei einer Teilung in zehntel Prozente mindestens 6 Millimeter betragen.