— 103 — Der Inhalt von Tonnen, Kübeln und dergleichen ist mit etwa der gleichen Menge Kalkmilch zu versetzen und nicht vor Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach Zusatz des Desinfektionsmittels zu entleeren; die Tonnen, Kübel und dergleichen sind nach dem Entleeren außen reichlich mit Kalkmilch zu bestreichen. Pissoire sind mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu desinfizieren. 25. Düngerstätten, Rinnsteine und Kanäle sind mit reichlichen Mengen von Chlorkalkmilch oder Kalkmilch zu desinfizieren. Das Gleiche gilt von infizierten Stellen auf Höfen, Straßen und Plätzen. 26. Krankenwagen, Krankentragen, Räderfahrbahren und dergleichen. Die Holz- und Metallteile der Decke, der Innen- und Außenwände, Tritt- bretter, Fenster, Räder usw. sowie die Lederüberzüge der Sitze und Bänke werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen abgerieben, die mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung befeuchtet sind. Bei Metallteilen ist die Verwendung von Sublimat- lösung tunlichst zu vermeiden. Kissen und Polster, soweit sie nicht mit Leder überzogen sind, Teppiche, Decken usw. werden mit Wasserdampf oder nach Ziffer 23 desinfiziert. Der Wagenboden wird mit Lappen und Schrubber, welche reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbol- säurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, aufgescheuert. Andere Personenfahrzeuge (Droschken, Straßenbahnwagen, Boote usw.) sind in gleicher Weise zu desinfizieren. 27.  Die Desinfektion der Eisenbahn-Personen- und Güterwagen erfolgt nach den Grundsätzen in Ziffer 20, 21 und 26, soweit hierüber nicht besondere Vorschriften ergehen. 28. Brunnen. Röhrenbrunnen lassen sich am besten durch Einleiten von strömendem Wasserdampf, unter Umständen auch mit Karbolsäurelösung, Kesselbrunnen durch Eingießen von Kalkmilch oder Chlorkalkmilch und Bestreichen der inneren Wände mit einem dieser Mittel desinfizieren. 29. Das Rohrnetz einer Wasserleitung läßt sich durch Behandlung mit ver- dünnter Schwefelsäure desinfizieren, doch darf dies in jedem Falle nur mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde und nur durch einen besonderen Sachverständigen geschehen. Anmerkung. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 29 sind zu- lässig, soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Desinfektion ge- sichert ist. Reichs-Gesetzbl. 1907. 24