Betrag für das Einnahme und Ausgabe. Rechnungs- jahr 1907. Mark. Wiederholung. Die Einnahmen und Ausgaben betragen: I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet  .  .  .  . 11 319 774 II. für Kamerun . . . . . . . . . . 6 158 054 III. für Togo . . . . . . 2 073 340 IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet . . . . . . 68 687 381 V. für Neuguinea . . . . . . . 1 515 225 VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln . . . 477 441 VII. für Samoa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735 594 VIII. für Kiautschou . . . . . . . . . . 13 278 200 zusammen .  .  .  . Anmerkung. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- habern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu. Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten in den afrikanischen Schutzgebieten sowie in den Schutzgebieten Neu- guinea und Samoa gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird. Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete in Afrika und in der Südsee darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamten- gesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten in Afrika und in der Südsee können die volle Vergütung des Verstorbenen bis 104 245 009